Daten
Kommune
Bochum
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Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
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26.12.14, 12:46
Aktualisiert
27.01.18, 22:30
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Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Vorblatt -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
61 42 (25 27)
Vorlage Nr.: 20130835
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezeichnung der Vorlage
Fortführung des bauleitplanerischen Teils des Regionalen Flächennutzungsplans (RFNP) als
Gemeinsamer Flächennutzungsplan (GFNP) nach dem Außerkrafttreten des
regionalplanerischen Teils
Beschlussvorschriften
§ 39 Abs. 4 und 5 Landesplanungsgesetz (LPlG NW) und § 204 Baugesetzbuch (BauGB)
Beschlussorgan
Rat
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
22.05.2013
29.05.2013
06.06.2013
Anlagen
Zusatzinformationen
Finanzielle Auswirkungen
Beteiligungspflichtige Angelegenheit
Personalrat wurde beteiligt
Grundsatzentscheidung
N
N
N
N
akt.
Beratung
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Begründung - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
61 42 (25 27)
Vorlage Nr.: 20130835
Sachverhalt:
Die Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen haben
durch zwei öffentlich-rechtliche Vereinbarungen in den Jahren 2005 und 2006 die
Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr gebildet. Zweck der Planungsgemeinschaft ist die
Aufstellung und Fortführung eines Regionalen Flächennutzungsplans (RFNP): Der RFNP ist nach
Genehmigung durch die Landesplanungsbehörde und öffentliche Bekanntmachung am 03.05.2010
wirksam geworden.
Der RFNP ist gleichzeitig Regionalplan gemäß Landesplanungsgesetz und (gemeinsamer)
vorbereitender Bauleitplan bzw. Flächennutzungsplan nach Baugesetzbuch. Die beiden Teile des
Plans sind eindeutig erkennbar und können getrennt werden.
Nach der Übertragung der Regionalplanungskompetenz für die Metropole Ruhr auf den
Regionalverband Ruhr (RVR) ist mit der Neufassung des Landesplanungsgesetzes (LPlG) 2010
das Planungsinstrument Regionaler Flächennutzungsplan entfallen. Für den RFNP der
Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr wurde mit § 39 LPlG eine Übergangsvorschrift normiert,
die es der Planungsgemeinschaft ermöglicht, den RFNP fortzuführen und zu ändern.
Die Änderungskompetenz der Planungsgemeinschaft endet allerdings mit dem das Planverfahren
abschließenden Aufstellungsbeschluss der Verbandsversammlung des RVR zum Regionalplan
Ruhr. Mit dem Inkrafttreten des Regionalplans Ruhr tritt der regionalplanerische Teil des RFNP
außer Kraft.
Der flächennutzungsplanerische Teil des RFNP gilt hingegen gemäß § 39 Abs. 5 LPlG – ohne
erneutes Planverfahren – fort, entweder – bei entsprechenden Ratsbeschlüssen – als
gemeinsamer Flächennutzungsplan für die sechs Städte, für einen räumlich zusammenhängenden
Teil der sechs Städte oder als kommunaler FNP für die einzelnen Städte. Sowohl die Änderung
des Planmaßstabs als auch die Einbindung weiterer Kommunen in einen GFNP würden hingegen
die Durchführung eines vollständigen neuen Aufstellungsverfahren erfordern.
Für eine Fortführung als GFNP spricht insbesondere, dass so die interkommunale Kooperation in
der Bauleitplanung als materielle, fachliche und politische Errungenschaft gewahrt bleibt und die
gemeinsame Planung ein höheres regionales Gewicht besitzt. Eine Fortführung der
Flächennutzungsplanung im vorhandenen Maßstab von 1:50.000 stellt faktisch nur für einen GFNP
ein längerfristig denkbares Szenario dar. Eine Fortführung kommunaler Flächennutzungspläne in
diesem Maßstab wäre gegenüber den Genehmigungsbehörden kaum zu vermitteln, so dass beim
Zerfall der bauleitplanerischen Ebene des RFNP wohl recht schnell der Druck zur Neuaufstellung
entstünde. Die hierfür notwendigen erheblichen Aufwendungen können mit der Fortführung als
GFNP vermieden werden, so dass sich hieraus auch erhebliche Kostenvorteile ergeben, obwohl
die Fortführung als GFNP das Erfordernis zur Aufrechterhaltung der Projektstrukturen und insbes.
einer Geschäftsstelle erfordert. Gegenüber kommunalen Flächennutzungsplänen ist zudem ein
höherer Aufwand, eine längere Dauer und geringere Flexibilität bei Änderungsverfahren zu
konstatieren. Die Erfahrungen mit dem RFNP haben allerdings gezeigt, dass die Anzahl der
Änderungserfordernisse
im
Planmaßstab
1:50.000
gegenüber
kommunalen
Flächennutzungsplänen in den üblichen Maßstäben 1:10.000 bis 1:20.000 deutlich geringer ist.
Die Thematik ist im verfahrensbegleitenden Ausschuss RFNP im Mai und September 2012
vorgestellt und diskutiert worden. Im Anschluss ist eine Information der zuständigen
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- Begründung - Seite 2
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TOP/akt. Beratung
61 42 (25 27)
Vorlage Nr.: 20130835
Fachausschüsse in den beteiligten Städten erfolgt. Seitens der Verwaltung ist dabei bereits eine
Fortführung als GFNP empfohlen worden.
Änderungen zum GFNP müssen – wie Änderungen zum RFNP – von den Räten aller beteiligten
Städte beschlossen werden. Daher ist die Aufrechterhaltung eines interkommunalen
verfahrensbegleitenden Ausschusses zur Vorberatung der Planungsinhalte und Verfahrensschritte
sowie als Schnittstelle zu den kommunalen Gremien sinnvoll.
Gegenüber den Änderungsverfahren zum RFNP ergeben sich kleinere Änderungen, die zum Teil
eine zeitliche Ersparnis bedeuten (Wegfall der Notwendigkeit eines Erarbeitungsbeschlusses,
Wegfall der Erörterung, Erfordernis der landesplanerischen Anpassung gemäß § 34 LPlG –
Zuständigkeit beim RVR).
Eine nachträgliche Aufspaltung des GFNP ist nach § 204 BauGB nur möglich, wenn die in § 204
Abs. 1 Sätze 1 und 4 BauGB genannten Voraussetzungen für eine gemeinsame Planung entfallen
sind oder ihr Zweck erreicht ist und erfordert zudem die Zustimmung des Landes. Die Aufhebung
eines GFNP kann durch die beteiligten Gemeinden nur gemeinsam erfolgen.
Gemäß § 203 Abs. 4 BauGB ist die oberste Landesbehörde (Bauministerium) für
Genehmigungsentscheidungen zu Planänderungen zuständig, wenn vom GFNP das Gebiet
mehrerer Bezirksregierungen betroffen ist.
Der Beschluss zur Fortführung des bauleitplanerischen Teils des RFNP als GFNP greift erst mit
dem Ende der Befugnis der Planungsgemeinschaft zur Aufstellung und Änderung des RFNP. Dies
ist gemäß § 39 Abs. 4 LPlG mit dem das Planverfahren für den Regionalplan Ruhr beendenden
Aufstellungsbeschluss der Fall, spätestens jedoch am 31.12.2015. Nach aktueller Zeitplanung des
RVR ist dieser Aufstellungsbeschluss allerdings erst im Frühjahr 2017 vorgesehen.
Planungsgemeinschaft und RVR haben in einem gemeinsamen Schreiben das Land gebeten, die
Übergangsvorschrift zu entfristen, um eine rechtlich unklare und planungspraktisch kaum
handhabbare Situation zu vermeiden, in der die Planungsgemeinschaft den regionalplanerischen
Teil des RFNP nicht mehr ändern kann, der Regionalplan Ruhr aber noch nicht vorliegt. Eine
Reaktion des Landes hierzu steht noch aus.
Eine frühzeitige Beschlussfassung durch die Räte erscheint geboten, um die Überführung des
bauleitplanerischen Teils des RFNP mit den erforderlichen Vorläufen planerisch und
organisatorisch vorbereiten zu können.
Das Ende der Planungsgemeinschaft ist in der Überleitungsvorschrift nicht explizit geregelt. Das im
Auftrag der Planungsgemeinschaft 2009 beauftragte Rechtsgutachten von Prof. Dr. Beckmann u.
a. legt dar, dass unabhängig von der Form der Fortführung des flächennutzungsplanerischen Teils
mit Außerkrafttreten des regionalplanerischen Teils des RFNP die „Geschäftsgrundlage und die
Veranlassung für den Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen über die
Planungsgemeinschaft“ entfällt. Die Planungsgemeinschaft ist daher aufzulösen, die für den GFNP
erforderlichen organisatorischen Grundlagen (Geschäftsstellenfunktion, Aufteilung von Kosten etc.)
sind – z.B. in Form einer Verwaltungsvereinbarung – neu zu regeln. Die Verwaltung wird mit dem
Beschlussvorschlag aufgefordert, die hierfür notwendigen Vorbereitungen zu treffen.
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Beschlussvorschlag - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
61 42 (25 27)
Vorlage Nr.: 20130835
Bezeichnung der Vorlage
Fortführung des bauleitplanerischen Teils des Regionalen Flächennutzungsplans (RFNP) als
Gemeinsamer Flächennutzungsplan (GFNP) nach dem Außerkrafttreten des
regionalplanerischen Teils
Der Rat der Stadt Bochum beschließt
gemäß § 39 Abs. 5 Landesplanungsgesetz die Fortgeltung des bauleitplanerischen Teils
des Regionalen Flächennutzungsplans (RFNP) der Planungsgemeinschaft Städteregion
Ruhr als gemeinsamer Flächennutzungsplan (GFNP) gemäß § 204 Baugesetzbuch nach
dem Ende der Befugnis der Planungsgemeinschaft zur Änderung, Ergänzung und
Aufhebung des Regionalen Flächennutzungsplans gemäß § 39 Abs. 4
Landesplanungsgesetz.
-
Die Verwaltung wird aufgefordert, zu gegebener Zeit eine Beschlussvorlage auszuarbeiten,
mit der die zur Aufstellung des RFNP gebildete Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr
aufgelöst und die organisatorischen Grundlagen zur Fortführung des bauleitplanerischen
Teils des RFNP als GFNP geschaffen werden sollen. Ein interkommunaler
verfahrensbegleitender Ausschuss soll beibehalten werden.