Daten
Kommune
Bochum
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Anlage 1: Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen.pdf
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26.12.14, 12:47
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27.01.18, 22:35
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Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20130926
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Stadt Bochum
Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen
zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 916
- Markstraße/Laerheidestraße Die
relevanten
Stellungnahmen
aus
der
frühzeitigen
Öffentlichkeitsund
Behördenbeteiligung sowie die jeweiligen Antworten der Verwaltung sind nachfolgend
zusammengefasst.
Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 u. § 4 Abs. 1 BauGB
1.
Stellungnahmen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
ging folgende Stellungnahme ein, die im Zuge der Planaufstellung zu berücksichtigen
war:
1.1
Stellungnahme vom 12.04.2011
1.1.1
Die Gaststätte sollte als Begegnungsstätte für den Stadtteil Steinkuhl erhalten
bleiben, da gleichwertige Ersatzräumlichkeiten vermutlich nicht zur Verfügung gestellt
werden können.
Antwort:
Die Gaststätte Grunewald und die Gebäude Markstraße 139 befinden sich nicht in
städtischem Eigentum. Die Planungen des Eigentümers zur Nutzung der
Liegenschaft einschließlich der aufstehenden Immobilien haben die Schließung der
Gaststätte "Grunewald" und den Abriss der Gebäude zum Ziel. Gleichwertige
Ersatzräume für das Vereinsleben in Steinkuhl sind mitunter nicht zeitnah zur
Verfügung
zu
stellen,
jedoch
werden
die
anderweitig
vorhandenen
Vereinsräumlichkeiten zur Nutzung durch weitere Vereine angeboten.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
1.1.2
Die signifikante Vergrößerung der Verkaufsfläche des Lebensmittel-Discountmarktes
in Steinkuhl wird als nicht erforderlich erachtet.
Antwort:
Der Betreiber des Lebensmittel-Discountmarktes sieht im derzeitigen Zustand der
Verkaufsstelle keine zukunftsfähige Entwicklungsperspektiven und hat hieraus
Handlungsbedarf abgeleitet. Um den Standort den aktuellen und mittelfristigen
Anforderungen des Lebensmitteleinzelhandels anzupassen, soll die Verkaufsfläche
an diesem Standort deutlich angehoben werden. Neben der Hauptnutzung sollen
insbesondere die Personal- (Pausenraum, Büro, WC´s) und Lagerräume
einschließlich der Anlieferung den zeitgemäßen Anforderungen angepasst werden.
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Stadt Bochum
Der Angebotsschwerpunkt im nahversorgungsrelevanten Sortimentsbereich
(Lebensmitteldiscounter) dient der Sicherung und Stärkung der wohnortnahen Grundund Nahversorgung. Eine für die Bochumer Zentrenstruktur verträgliche
Größenordnung solcher Entwicklungen ist dabei abhängig von der Hierarchiestufe
des jeweiligen zentralen Versorgungsbereiches, die im Masterplan Einzelhandel 2006
wie auch in der Fortschreibung des Masterplans Einzelhandel 2012 jedem zentralen
Versorgungsbereich in Bochum zugeordnet werden.
Demzufolge ist das Nahversorgungszentrum Steinkuhl gemäß Masterplan
Einzelhandel 2006 in der Hierarchiestufe Typ V eingeordnet. Die maximale
Gesamtverkaufsfläche
von
Einzelbetrieben
mit
nahversorgungsrelevantem
Kernsortiment wird mit maximal 1.000 m² festgelegt.
In der Fortschreibung des Masterplans Einzelhandel 2012 ist das
Nahversorgungszentrum Steinkuhl in der Hierarchiestufe Typ IV eingeordnet, die
Obergrenze
für
die
Gesamtverkaufsfläche
von
Einzelbetrieben
mit
nahversorgungsrelevantem Kernsortiment wird auf maximal 1.200 m² begrenzt.
Die Planung für die Entwicklung des Lebensmitteldiscounters sieht eine
Verkaufsfläche von ca. 920 m² vor und unterschreitet sowohl die maximale
Verkaufsfläche der Zentrenkategorie V (Masterplan Einzelhandel 2006) von maximal
1.000 m², als auch den Zentrentyp IV (Fortschreibung Masterplan Einzelhandel 2012)
von maximal 1.200 m². Durch den geplanten ALDI-Markt werden diese Obergrenzen
nicht überschritten.
Von daher kann die Ansiedlung eines Lebensmittel-Discountmarktes auf dem
Standort Markstraße 139 die Nahversorgungssituation in diesem Quartier mittelfristig
absichern.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
1.1.3
Die Bauflächen an der Markstraße wurden als Gewerbefläche ausgewiesen und
sollen nun wie in einem Gewerbegebiet überbaut werden.
Antwort:
Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 916 liegt innerhalb des
Bebauungsplanes Nr. 322, welcher seit dem 21.09.1971 rechtsverbindlich ist. Der
Bebauungsplan Nr. 322 setzt für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 916 allgemeines Wohngebiet (WA) und Grünfläche mit der
Zweckbestimmung Parkanlage fest. Diese Teilbereiche des Bebauungsplanes Nr.
322 sollen durch die Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes (SO) überplant
werden.
Um den Bereich der Zentren- und Einzelhandelsentwicklung zu ordnen, wurde im
Jahr 2006 der „Masterplan Einzelhandel für die Stadt Bochum“ erarbeitet und fertig
gestellt. Der Masterplan Einzelhandel dient der Stadt Bochum als Rahmen und
Leitlinie für die zukünftige Entwicklung des Einzelhandels und ist als städtebauliches
Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB im Rahmen der
Bauleitplanung zu berücksichtigen. Der überwiegende Teil des Plangebietes des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 916 liegt innerhalb des im Masterplan
Einzelhandel 2006 abgegrenzten zentralen Versorgungsbereiches "Steinkuhl".
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Ferner hat die Landesregierung entschieden, vorgezogen landesplanerische
Regelungen zum großflächigen Einzelhandel in einem sachlichen Teilplan zum
Landesentwicklungsplan NRW (LEP) zu erarbeiten und zu diesem Planentwurf ein
breites Beteiligungsverfahren durchzuführen. Die mit dem Kabinettbeschluss
vorliegenden „in Aufstellung befindlichen Ziele“ sind gemäß § 4 Raumordnungsgesetz
(ROG) als sonstige Erfordernisse der Raumordnung in der Abwägung und bei
Ermessensentscheidungen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu
berücksichtigen. Gemäß der Zielsetzung (Ziel 2) des Planentwurfs eines sachlichen
Teilplans zum großflächigen Einzelhandel, einschließlich Begründung und dem
zugehörigen Umweltbericht, dürfen Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben i. S.
des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung mit zentrenrelevantem Kernsortiment nur in
zentralen Versorgungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden.
Gewerbliche Bauflächen (Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen) bzw.
ein Gewerbegebiet sind für dieses Plangebiet nicht dargestellt bzw. festgesetzt
worden. Ferner sind Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen für große
Einzelhandelsvorhaben (> 800 m²) tabu, da zur Ansiedlung von Einzelhandelsvorhaben diese eine regionalplanerische Ausweisung als Siedlungsraum voraus
setzen.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
1.1.4
Die geplante Vergrößerung des Lebensmittel-Discountmarktes bringt mehr
Kundschaft, verbunden mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen. Hierdurch werden
Behinderungen für die Anwohnerinnen und Anwohner der Laerheidestraße
zunehmen. Sowohl das Linksabbiegen von der Markstraße in die Laerheidestraße,
als auch das Linksabbiegen von der Laerheidestraße in die Markstraße ist schon jetzt
nicht ungefährlich.
Antwort:
Der Neubau eines Lebensmittel-Discountmarktes mit einer Verkaufsfläche von ca.
920 m² wird mit einer Anbindung über die Laerheidestraße an die Markstraße
geplant. Die verkehrstechnische Machbarkeit dieser Anbindung wurde im Rahmen
der weiteren Konkretisierung dieses Vorhabens mittels einer Verkehrsuntersuchung
durch das Büro Brilon Bondzio Weiser, Bochum geprüft und bewertet. Durch das
geplante Vorhaben ist werktags mit einem zusätzlichen Verkehr in Höhe von
insgesamt 1.866 Kfz-Fahrten/Tag zu rechnen. In der maßgebenden Spitzenstunde
am Nachmittag entspricht dies 99 Kfz-Fahrten/h im Quellverkehr bzw. 111 KfzFahrten/h im Zielverkehr. Da an der Einmündung Laerheidestraße/Markstraße alle
Fahrbeziehungen möglich sein sollen, ist eine Signalisierung dieser Einmündung
erforderlich. Die signalisierten Knotenpunkte Markstraße/Nordrampe zur
Universitätsstraße (bereits vorhanden) und Markstraße/Laerheidestraße (geplant)
sind in der Lage, das prognostizierte Verkehrsaufkommen in der morgendlichen und
nachmittäglichen
Spitzenstunde
im
geplanten
Ausbauzustand
und
Signalisierungskonzept leistungsfähig abzuwickeln. Der Fahrverkehr entlang der
Markstraße kann mit einer sehr guten Qualität des Verkehrsablaufs abgewickelt
werden.
In der Verkehrsuntersuchung wurden die zu erwartenden Mitnahmeeffekte, bei denen
Verkehrsteilnehmer ihre Fahrt zum Einkauf unterbrechen und anschließend
fortsetzen, in den Berechnungsschritten zur sicheren Seite hin nicht berücksichtigt.
Bei den sogenannten Mitnahmeeffekten handelt es sich nicht um Neuverkehr,
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vielmehr ändert ein Teil des bestehenden Verkehrs lediglich seine Fahrtroute. Diese
Effekte führen grundsätzlich zu einer Reduzierung des Neuverkehrs.
Die erforderliche Verkehrsanbindung des Lebensmittel-Discountmarktes ist gesichert
bzw. kann mit den geschilderten Maßnahmen gesichert werden.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
1.1.5
Die Anlieferung soll unmittelbar gegenüber der Einfahrt zum Studierendenwohnheim
Rosa-Parks-Haus erfolgen, wodurch insbesondere das Apartmenthaus erhebliche
Störungen und Gefährdungen durch rückwärts fahrende Lkw´s hinnehmen muss. Der
Ausblick auf eine Grünfläche wird durch den Kunden-Parkplatz des LebensmittelDiscountmarktes verbaut.
Antwort:
Im Rahmen der weiteren Konkretisierung des Vorhabens wurde von der
Ingenieurgesellschaft Brilon Bondzio Weiser, Bochum eine Schalltechnische
Untersuchung erarbeitet, welche die Prüfung der Vorgaben der TA-Lärm (Technische
Anleitung zum Schutz gegen Lärm) zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen
Geräuschimmissionen
beinhaltet.
Hierzu
wurden
die
Betriebsgeräusche
prognostiziert und beurteilt. Das zu erwartende Verkehrsaufkommen wurde aus der
begleitenden Verkehrsuntersuchung übernommen.
Die Untersuchungen haben ergeben, dass eine deutliche Überschreitung der
Immissionsrichtwerte
(IRW)
im
Nachtzeitraum
unter
den
angesetzten
Randbedingungen an den vorhandenen Wohngebäuden (Laerheidestraße 10) zu
erwarten ist. Für die Überschreitungen der IRW im Nachtzeitraum sind sowohl die
Laderampe und der anliefernde Lkw, als auch der Parkplatz in Summation mit
Lüftung und Einkaufswagenbox maßgebend. Insofern sind Anlieferungen im
Nachtzeitraum von 22:00 bis 6:00 Uhr nicht möglich. Zur Einhaltung des
maßgebenden IRW von 40 dB(A) stehen zwei Möglichkeiten zur Auswahl:
- Ladenschluss vor 22:00 Uhr, so dass alle Kunden und Beschäftigten das
Grundstück bis 22:00 Uhr verlassen haben.
- Verminderung der Geräuschemission der Parkplatzfläche durch Asphaltbauweise.
Bei Ausführung der Parkplatzoberfläche in Asphaltbauweise ist auch bei einer
Öffnungszeit bis 22:00 Uhr und der damit verbundenen Abfahrt der Kunden und
Beschäftigten nach 22:00 Uhr eine Einhaltung der IRW gewährleistet. Mit
Asphaltbauweise ist auch eine Öffnung ab 6:00 Uhr unproblematisch.
Für den Tageszeitraum werden die IRW an den vorhandenen Wohngebäuden
Laerheidestraße 10 eingehalten bzw. unterschritten.
Die höchsten Beurteilungspegel am Grundstück Laerheidestraße 10 liegen tagsüber
bei 54,8 dB(A) und in der lautesten Nachtstunde bei 39,1 dB(A).
Der Kundenparkplatz soll aus städtebaulichen Gründen begrünt werden. Zur
Begrünung der oberirdischen Stellplatzflächen ist je acht oberirdische Stellplätze ein
großkroniger, vorrangig heimischer Laubbaum zu pflanzen, auf Dauer zu erhalten
und bei Abgängigkeit gleichwertig zu ersetzen. Darüber hinaus erhalten die
Dachflächen des Lebensmittel-Discountmarktes eine intensive Dachbegrünung mit
heimischen Gehölzen.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
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1.1.6
Durch die Errichtung eines neuen Gebäudes für den Lebensmitteleinzelhandel wird
das Fällen von Bäumen erforderlich. Das Gebäude soll unter Missachtung der
Abstandsflächen auf der Grenze errichtet werden, dadurch können weitere Bäume
geschädigt werden.
Antwort:
Zur Errichtung des neuen Lebensmittel-Discountmarktes einschließlich der
Stellplatzanlage für ca. 57 Pkw und die Anlieferung ist das Fällen von Bäumen
erforderlich. Im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags wurde ein
Baumkataster erstellt, welches die betroffenen Bäume, quantifiziert und qualifiziert,
für das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und für einen
Teilbereich der östlich angrenzenden Grünfläche erfasst und bewertet. Bei
Umsetzung des Vorhabens erfolgt ein Eingriff in Natur und Landschaft, der durch
Kompensationsmaßnahmen innerhalb des Plangebietes oder durch entsprechende
Ausgleichszahlungen vollständig auszugleichen ist.
Die Grenzbebauung ist zulässig, da gemäß § 6 BauO NRW Abstandsflächen auch
auf öffentlichen Grünflächen liegen dürfen, jedoch nur bis zu deren Mitte.
Abstandsflächen dürfen sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken,
wenn durch Baulast gesichert ist, dass sie nur mit in der Abstandsfläche zulässigen
baulichen Anlagen überbaut werden und auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstandflächen nicht angerechnet werden.
Eine bauliche Nutzung der öffentlichen Grünfläche ist nicht beabsichtigt.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
1.1.7
Es wird befürchtet, dass das Dach des neuen Discountmarktes von der Markstraße
von Kindern erklettert werden kann, wodurch Absturzgefahren gegeben wären.
Antwort:
Der Vorhabenträger hat die Planungen zwischenzeitlich konkretisiert und das
Aufklettern auf die Dachflächen durch bauliche Maßnahmen erschwert (Oberkante
Dachrand ca. 3,0 m über Oberkante öffentlicher Gehweg Markstraße).
Der Anregung wird gefolgt.
1.1.7
Vor einer Genehmigung dieses Vorhabens sollten Alternativen geprüft werden, bzw.
eine Planung kleineren Ausmaßes umgesetzt werden.
Antwort:
Im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens wurde als
Alternativenprüfung die Umsetzung eines neuen Lebensmittel-Discountmarktes am
Riesebessenplatz (Girondelle 82/82a) durchgeführt.
Die zur Disposition stehenden Grundstücksflächen sind jedoch zur Umsetzung eines
zeitgemäßen Lebensmitteldiscounters zu klein.
Das Plangebiet liegt aufgrund der vorhandenen Größe an den Untergrenzen der
Standortanforderungen zur Ansiedlung eines neuen Lebensmitteldiscounters. Aktuell
liegen ebenerdige Verkaufsflächen bei Discountern zwischen 600 m² bis 1.200 m²
Geschossfläche mit zusätzlich mindestens 60 bis 140 objekteigenen Stellplätzen,
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wenngleich die Obergrenze der Stellplätze vielfach zu einer Überdimensionierung der
Stellplatzanlagen führt. Von daher haben Variantenprüfungen auf den zur Verfügung
stehenden Flächen keine Alternative zum geplanten Verkaufskonzept unter
Berücksichtigung der Kompatibilität mit den Betriebsabläufen (Logistik,
Personalaufwand, etc.) geboten.
Der Anregung wurde teilweise gefolgt.
Das o. a. Schreiben ist der Mitteilung zum nichtöffentlichen Teil dieser Sitzung
beigefügt (Mitteilungs-Nr. 20130927).
2.
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB gingen von nachstehenden Institutionen
Stellungnahmen ein, die im Zuge der Planaufstellung zu berücksichtigen waren.
Im Folgenden sind die relevanten Stellungnahmen inhaltlich wiedergegeben und es
wird dargelegt, wie die Anregungen berücksichtigt wurden.
2.1
Umweltamt als gemeinsame Untere Umweltschutzbehörde der Städte Bochum,
Dortmund und Hagen, Hochstraße 74, 58095 Hagen vom 30.03.2011
2.1.1
In der Umweltprüfung ist die Verträglichkeit des Lebensmitteldiscounters mit der
umliegenden Wohnbebauung zu prüfen. Die schalltechnische Untersuchung soll die
konkreten Betriebsabläufe zugrunde legen.
Antwort:
Im Laufe des Verfahrensfortschritts wurde ein Umweltbericht erarbeitet, welcher die
Belange der umliegenden Wohnbebauung berücksichtigt. Der Umweltbericht stellt zu
den Aspekten der Wohnfunktion, des Wohnumfeldes bzw. der wohnungsnahen
Erholung folgendes Ergebnis fest:
"Das Plangebiet ist zwar im Bebauungsplan Nr. 322 (rechtsverbindlich seit dem
21.09.1971) als „allgemeines Wohngebiet“ ausgewiesen, der Wohnnutzung kommt
jedoch im Plangebiet eher eine untergeordnete Bedeutung zu.
Im Umfeld des Plangebietes sind allgemeine und reine Wohngebiete sowie Flächen
oder Baugrundstücke für den Gemeinbedarf - Zweckbestimmung Studentenwohnheim mit einer sehr hohen Bedeutung für die Funktion des Wohnens und einer sehr
hohen Empfindlichkeit ausgewiesen.
Zu dem Plan wurde ein Schallgutachten erstellt. Dieses kommt zu dem Ergebnis,
dass bei der Berücksichtigung von Vorgaben keine erheblichen negativen Wirkungen
auf den Menschen und die Wohnfunktion der Wohngebiete im Umfeld entstehen. Die
gesetzlichen Richtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TALärm) werden eingehalten.
Für die wohnungsnahe Erholung und Freizeitnutzung bedeutsam ist die angrenzende
städtische Grünfläche, die mit Gehölzen bestanden und durch Wege erschlossen ist.
Dem Plangebiet kommt eine nachrangige Bedeutung zu.
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Erhebliche negative Beeinträchtigungen der Erholungs- und Freizeitnutzung in der
angrenzenden öffentlichen Grünfläche sind nicht zu erwarten."
Die schalltechnische Untersuchung hat die konkreten Betriebsabläufe zur Ermittlung
der Geräuschemissionen der gewerblichen Nutzung zugrunde gelegt. Neben den
Verkehrsgeräuschen der Parkplatzfläche (Kunden- und Beschäftigtenfahrten,
Lieferverkehr), der Einkaufswagenbox, des Lkw-Verkehrs bei der Anlieferung lagen
auch die Geräuschemissionen der Ladevorgänge, der Müllentsorgung und der
technischen Lüftungseinheiten der schalltechnischen Berechnungen zugrunde.
Die schalltechnische Untersuchung gelangt zu dem Ergebnis, dass die geplante
Nutzung unter Umsetzung der nachstehenden Maßnahmen für die umliegenden
Wohnnutzungen im Sinne der TA-Lärm unkritisch ist:
• Keine Anlieferungsvorgänge im Nachtzeitraum von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr.
• Die Geräuschabstrahlung von der Anlieferung des Lebensmitteldiscounters ist in
Richtung Böllingsteg durch eine Schallschutzwand mit einer Höhe von
mindestens 3,0 m über dem Niveau des Lkw-Standplatzes und einer Länge von
mindestens 10,0 m zu begrenzen. Die Laderampe ist in Richtung Böllingsteg
durch eine Wandscheibe zu verschließen.
• Die Parkplatzoberfläche ist bei einer Öffnungszeit bis 22:00 Uhr in
Asphaltbauweise herzustellen.
Den Anregungen wird gefolgt.
2.1.2
Die Wohngebäude südlich der Laerheidestraße dienen der Wohnfunktion
Studentenwohnheim und wären ggf. als reines Wohngebiet einzustufen.
Antwort:
Der seit dem 01.07.1975 rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 301 regelt die
planungsrechtliche Nutzung der Flächen u. a. südlich der Laerheidestraße und setzt
für die Grundstücksflächen der evangelischen Kirche von Westfalen (südlich des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 916) zur Art der baulichen Nutzung
"Flächen oder Baugrundstücke für den Gemeinbedarf" mit der Zweckbestimmung
Studentenwohnheim fest. Weiter östlich sind neben öffentlichen Grünflächen und
weiteren Flächen für den Gemeinbedarf auch "reine Wohngebiete" (WR-Gebiet) im
Bebauungsplan Nr. 301 festgesetzt.
Die
Einstufung
der
Gemeinbedarfsflächen
mit
der
Zweckbestimmung
Studentenwohnheim als "reine Wohngebiete" im Sinne des Immissionsortes der TALärm wird aufgrund der unmittelbar westlich angrenzenden vierstreifigen
Universitätsstraße mit oberirdischer U 35 CampusLinie in Mittellage nicht
mitgetragen.
Die vorhandenen Immissionsbelastungen, die durch die angrenzenden Verkehrswege
(Universitätsstraße) auf das Wohngebiet (Gemeinbedarfsfläche - Studentenwohnheim -) einwirken, legen - im Sinne der Zuordnung zu einer Baugebietskategorie - die
Einstufung der Gemeinbedarfsflächen in den weniger störempfindlichen Gebietstypus
allgemeines Wohngebiet (WA-Gebiet) nahe.
Ferner
ist
es
fraglich,
ob
nach
heutigen
Gesichtspunkten
eine
Studierendenwohnanlage in einem WR-Gebiet planungsrechtlich zulässig wäre.
Studierendenwohnheime werden im Grundsatz als Wohngebäude eingestuft. Dass
das Belegungsrecht an einen bestimmten vorübergehenden Zweck (Studium)
gebunden ist, steht dem ausschließlichen Wohncharakter nicht entgegen. Allerdings
findet das Wohnen in der Regel nur temporär statt.
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In einem WR-Gebiet, ähnlich der im Bebauungsplan Nr. 301 östlich und südlich der
Studentenwohnheime festgesetzten WR-Gebiete, mit ein- bis zweigeschossiger, teils
offener Bauweise, würde die Genehmigung eines Studentenwohnheims der Eigenart
des Baugebiets, nämlich der zu beachtenden Wohnruhe widersprechen. Bei den
Störfaktoren muss vor allem der motorisierte Zu- und Abfahrts - sowie
Besucherverkehr berücksichtigt werden.
Die Baugebietskategorie „reines Wohngebiet“ ist aufgrund ihrer Zweckbestimmung
prädestiniert für die Planung von Einfamilienhausgebieten mit anzustrebender
größtmöglicher Störungsfreiheit zur Gewährleistung der dort gewollten Wohnruhe.
Der besondere Schutzanspruchs des Wohnens in reinen Wohngebieten und die
nachbarschützende Wirkung von WR-Gebiet-Festsetzungen führt zu erheblichen
einschränkenden Anwendungsvoraussetzungen, um Konflikte durch Störungen durch
andere Nutzungen zu vermeiden.
Für die Einstufung der Gemeinbedarfsfläche - Studentenwohnheime - in den
Baugebietstypus eines allgemeinen Wohngebietes nach § 4 BauNVO spricht
daneben auch das breite Anwendungsspektrum dieser Baugebietskategorie, die
gleichermaßen für Einfamilienhausgebiete wie für innerstädtische Wohnquartiere mit
Läden und Dienstleistungseinrichtungen in den Erdgeschossen verwendet werden
kann. Die unterschiedlichen Ausprägungen der unter dem Baugebietstyp WA
fallenden Wohngebiete bzw. Wohngebietsteile verdeutlicht zugleich, dass eine
Anpassung des allgemeinen Wohngebietes nach § 4 BauNVO an die jeweilige
Örtlichkeit und die hierfür ggf. teilräumlich differenziert verfolgten Planungsziele in
vielen Fällen sinnvoll oder gar erforderlich ist.
Entsprechend werden die Flächen für den Gemeinbedarf südlich der
Laerheidestraße, hinsichtlich der Zuordnung des Immissionsortes im Sinne der TALärm, als allgemeine Wohngebiete (WA-Gebiet) eingestuft.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
2.2
Stadtwerke Bochum GmbH, Ostring 28, 44787 Bochum vom 08.04.2011
2.2.1
Die
Stadtwerke
Bochum
GmbH
betreiben
Gas-,
Wasserund
Stromversorgungsleitungen innerhalb des Gehwegs an der Markstraße (Flurstück Nr.
823). Im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 916 liegen diese
innerhalb des Gehweges nahe der Grundstücksgrenze. Die Stadtwerke Bochum
GmbH bittet um Ausweisung eines 2,0 m breiten Schutzstreifens (Geh-, Fahr- und
Leitungsrechte zu Gunsten der Stadtwerke Bochum GmbH) parallel zum
dargestellten Bürgersteig. Sollten Teile der bisherigen Straßenverkehrsfläche, wie
dem Vorentwurf zu entnehmen ist, dem Plangebiet zugeschlagen, überplant und von
der Stadt an Privat verkauft werden, so ist auch dieser Bereich mit Geh-, Fahr- und
Leitungsrechten zu belasten.
Antwort:
Die Fläche des Gehwegs an der Markstraße enthält notwendige Gas-, Wasser- und
Stromversorgungsleitungen und wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB zugunsten der
zuständigen Ver- und Entsorgungsträger mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
belastet.
Der Anregung wird gefolgt.
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2.2.2
Innerhalb des vorbeschriebenen Gehwegs liegt eine DN 100 Grauguss Wasserleitung
nahe der Grundstücksgrenze. Diese ist besonders erschütterungsanfällig und durch
in unmittelbarer Nähe stattfindende Tiefbauarbeiten bruchgefährdet. Die Stadtwerke
Bochum GmbH bittet daher um genaue Abstimmung der Baumaßnahme. Abhängig
von Art und Umfang der Arbeiten muss diese Leitung evtl. umgelegt werden.
Antwort:
Die Durchführung der Baumaßnahmen wird zwischen dem Vorhabenträger, der
Stadtwerke Bochum GmbH und der Stadt Bochum - Tiefbauamt abgestimmt.
Der Anregung wird gefolgt.
2.2.3
Von der 10-kV-Transformatorenstation an der Laerheidestraße 8 aus verlaufen
Kabelpakete zur Markstraße. Ein Lichtwellenleiterkabel, vier Mittelspannungs- sowie
drei Niederspannungskabel unterqueren die Laerheidestraße und verlaufen innerhalb
der derzeitigen Grünfläche des Grundstücks Gemarkung Wiemelhausen, Flur 35,
Flurstück Nr. 792 hin zum Bürgersteig der Markstraße, in welchem sie im Gehweg
weiter laufen. Das Leitungspaket liegt demnach unterhalb der im Entwurf
dargestellten Stellplatzanlage. Die Stadtwerke Bochum GmbH bittet um Festsetzung
einer mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu Gunsten der Stadtwerke Bochum
GmbH belasteten Fläche in einer Breite von 3,00 m von der Grundstücksgrenze.
Antwort:
Die Fläche, in welcher das notwendige Leitungspaket innerhalb des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes liegt, wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB
zugunsten der zuständigen Ver- und Entsorgungsträger mit einem Geh-, Fahr- und
Leitungsrecht belastet.
Der Anregung wird gefolgt.
2.3
E.ON AG - Immobilien/Montan, Bruchstraße 5 c, 45883 Gelsenkirchen vom
12.04.2011
Der Planbereich liegt über stillgelegtem Bergwerkseigentum der E.ON AG. Im
gesamten Bereich des Bebauungsplanes Nr. 916 sind den Archivunterlagen Hinweise
auf tagesnahen Bergbau, der geplante Bauvorhaben gefährden kann, zu entnehmen.
Der gesamte Bereich soll daher im vorhabenbezogenen Bebauungsplan
gekennzeichnet werden als: Umgrenzung von Flächen, bei deren Bebauung
besondere Vorkehrungen gegen Einwirkungen des früheren Bergbaus erforderlich
werden können (§ 9 Abs. 5 BauGB).
Ferner wird empfohlen, durch einen anerkannten Sachverständigen für
Markscheidewesen und Bergschadenskunde rechtzeitig vor Baubeginn eine
Einsichtnahme in das amtliche Grubenbild bei der Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6
Bergbau und Energie in NRW, Goebenstraße 25, 44135 Dortmund, durchzuführen.
Antwort:
Der gesamte Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird
gekennzeichnet als Flächen, bei deren Bebauung besondere Vorkehrungen gegen
Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20130926
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Einwirkungen des früheren Bergbaus erforderlich werden können (§ 9 Abs. 5
BauGB).
Die Empfehlung
mitgeteilt.
zur
Grubenbildeinsichtnahme
wurde
dem
Projektentwickler
Der Anregung wird gefolgt.
2.4
Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 53, Seibertzstr. 1, 59821 Arnsberg vom
19.04.2011
Zu dem Planvorhaben wird aus der Sicht des Immissionsschutzes bezüglich der
Anlagen, für die eine abfall- oder immissionsschutzrechtliche Zuständigkeit der
Bezirksregierung Arnsberg vorliegt, folgende Stellungnahme abgegeben:
Gegen das geplante Vorhaben bestehen grundsätzlich keine immissionsschutzrechtlichen Bedenken.
Im Rahmen des weiteren Verfahrens bitte ich um Übersendung des von Ihnen in der
Begründung unter Ziffer 5 "Städtebauliches Konzept" aufgeführten Lärmgutachtens.
Antwort:
Die schalltechnische Untersuchung der Ingenieurgesellschaft Brilon Bondzio Weiser,
Bochum wurde der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 53 zur Information und
Kenntnisnahme zugesandt.
Der Bitte wurde gefolgt.
Die o. g. Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der
frühzeitigen Beteiligung sind als Anlage 2 der Vorlage beigefügt:
•
•
•
•
Umweltamt als gemeinsame Untere Umweltschutzbehörde
Stadtwerke Bochum GmbH
E.ON AG Immobilien/Montan
Bezirksregierung Arnsberg - Dezernat 53