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Anlage 1: Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Anlage 1: Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen.pdf
Größe
46 kB
Erstellt
26.12.14, 12:47
Aktualisiert
27.01.18, 22:35

Inhalt der Datei

Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20130926 Seite 1 von 10 Stadt Bochum Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 916 - Markstraße/Laerheidestraße Die relevanten Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsund Behördenbeteiligung sowie die jeweiligen Antworten der Verwaltung sind nachfolgend zusammengefasst. Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 u. § 4 Abs. 1 BauGB 1. Stellungnahmen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ging folgende Stellungnahme ein, die im Zuge der Planaufstellung zu berücksichtigen war: 1.1 Stellungnahme vom 12.04.2011 1.1.1 Die Gaststätte sollte als Begegnungsstätte für den Stadtteil Steinkuhl erhalten bleiben, da gleichwertige Ersatzräumlichkeiten vermutlich nicht zur Verfügung gestellt werden können. Antwort: Die Gaststätte Grunewald und die Gebäude Markstraße 139 befinden sich nicht in städtischem Eigentum. Die Planungen des Eigentümers zur Nutzung der Liegenschaft einschließlich der aufstehenden Immobilien haben die Schließung der Gaststätte "Grunewald" und den Abriss der Gebäude zum Ziel. Gleichwertige Ersatzräume für das Vereinsleben in Steinkuhl sind mitunter nicht zeitnah zur Verfügung zu stellen, jedoch werden die anderweitig vorhandenen Vereinsräumlichkeiten zur Nutzung durch weitere Vereine angeboten. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. 1.1.2 Die signifikante Vergrößerung der Verkaufsfläche des Lebensmittel-Discountmarktes in Steinkuhl wird als nicht erforderlich erachtet. Antwort: Der Betreiber des Lebensmittel-Discountmarktes sieht im derzeitigen Zustand der Verkaufsstelle keine zukunftsfähige Entwicklungsperspektiven und hat hieraus Handlungsbedarf abgeleitet. Um den Standort den aktuellen und mittelfristigen Anforderungen des Lebensmitteleinzelhandels anzupassen, soll die Verkaufsfläche an diesem Standort deutlich angehoben werden. Neben der Hauptnutzung sollen insbesondere die Personal- (Pausenraum, Büro, WC´s) und Lagerräume einschließlich der Anlieferung den zeitgemäßen Anforderungen angepasst werden. Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20130926 Seite 2 von 10 Stadt Bochum Der Angebotsschwerpunkt im nahversorgungsrelevanten Sortimentsbereich (Lebensmitteldiscounter) dient der Sicherung und Stärkung der wohnortnahen Grundund Nahversorgung. Eine für die Bochumer Zentrenstruktur verträgliche Größenordnung solcher Entwicklungen ist dabei abhängig von der Hierarchiestufe des jeweiligen zentralen Versorgungsbereiches, die im Masterplan Einzelhandel 2006 wie auch in der Fortschreibung des Masterplans Einzelhandel 2012 jedem zentralen Versorgungsbereich in Bochum zugeordnet werden. Demzufolge ist das Nahversorgungszentrum Steinkuhl gemäß Masterplan Einzelhandel 2006 in der Hierarchiestufe Typ V eingeordnet. Die maximale Gesamtverkaufsfläche von Einzelbetrieben mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment wird mit maximal 1.000 m² festgelegt. In der Fortschreibung des Masterplans Einzelhandel 2012 ist das Nahversorgungszentrum Steinkuhl in der Hierarchiestufe Typ IV eingeordnet, die Obergrenze für die Gesamtverkaufsfläche von Einzelbetrieben mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment wird auf maximal 1.200 m² begrenzt. Die Planung für die Entwicklung des Lebensmitteldiscounters sieht eine Verkaufsfläche von ca. 920 m² vor und unterschreitet sowohl die maximale Verkaufsfläche der Zentrenkategorie V (Masterplan Einzelhandel 2006) von maximal 1.000 m², als auch den Zentrentyp IV (Fortschreibung Masterplan Einzelhandel 2012) von maximal 1.200 m². Durch den geplanten ALDI-Markt werden diese Obergrenzen nicht überschritten. Von daher kann die Ansiedlung eines Lebensmittel-Discountmarktes auf dem Standort Markstraße 139 die Nahversorgungssituation in diesem Quartier mittelfristig absichern. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. 1.1.3 Die Bauflächen an der Markstraße wurden als Gewerbefläche ausgewiesen und sollen nun wie in einem Gewerbegebiet überbaut werden. Antwort: Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 916 liegt innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 322, welcher seit dem 21.09.1971 rechtsverbindlich ist. Der Bebauungsplan Nr. 322 setzt für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 916 allgemeines Wohngebiet (WA) und Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage fest. Diese Teilbereiche des Bebauungsplanes Nr. 322 sollen durch die Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes (SO) überplant werden. Um den Bereich der Zentren- und Einzelhandelsentwicklung zu ordnen, wurde im Jahr 2006 der „Masterplan Einzelhandel für die Stadt Bochum“ erarbeitet und fertig gestellt. Der Masterplan Einzelhandel dient der Stadt Bochum als Rahmen und Leitlinie für die zukünftige Entwicklung des Einzelhandels und ist als städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Der überwiegende Teil des Plangebietes des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 916 liegt innerhalb des im Masterplan Einzelhandel 2006 abgegrenzten zentralen Versorgungsbereiches "Steinkuhl". Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20130926 Seite 3 von 10 Stadt Bochum Ferner hat die Landesregierung entschieden, vorgezogen landesplanerische Regelungen zum großflächigen Einzelhandel in einem sachlichen Teilplan zum Landesentwicklungsplan NRW (LEP) zu erarbeiten und zu diesem Planentwurf ein breites Beteiligungsverfahren durchzuführen. Die mit dem Kabinettbeschluss vorliegenden „in Aufstellung befindlichen Ziele“ sind gemäß § 4 Raumordnungsgesetz (ROG) als sonstige Erfordernisse der Raumordnung in der Abwägung und bei Ermessensentscheidungen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen. Gemäß der Zielsetzung (Ziel 2) des Planentwurfs eines sachlichen Teilplans zum großflächigen Einzelhandel, einschließlich Begründung und dem zugehörigen Umweltbericht, dürfen Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung mit zentrenrelevantem Kernsortiment nur in zentralen Versorgungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden. Gewerbliche Bauflächen (Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen) bzw. ein Gewerbegebiet sind für dieses Plangebiet nicht dargestellt bzw. festgesetzt worden. Ferner sind Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen für große Einzelhandelsvorhaben (> 800 m²) tabu, da zur Ansiedlung von Einzelhandelsvorhaben diese eine regionalplanerische Ausweisung als Siedlungsraum voraus setzen. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. 1.1.4 Die geplante Vergrößerung des Lebensmittel-Discountmarktes bringt mehr Kundschaft, verbunden mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen. Hierdurch werden Behinderungen für die Anwohnerinnen und Anwohner der Laerheidestraße zunehmen. Sowohl das Linksabbiegen von der Markstraße in die Laerheidestraße, als auch das Linksabbiegen von der Laerheidestraße in die Markstraße ist schon jetzt nicht ungefährlich. Antwort: Der Neubau eines Lebensmittel-Discountmarktes mit einer Verkaufsfläche von ca. 920 m² wird mit einer Anbindung über die Laerheidestraße an die Markstraße geplant. Die verkehrstechnische Machbarkeit dieser Anbindung wurde im Rahmen der weiteren Konkretisierung dieses Vorhabens mittels einer Verkehrsuntersuchung durch das Büro Brilon Bondzio Weiser, Bochum geprüft und bewertet. Durch das geplante Vorhaben ist werktags mit einem zusätzlichen Verkehr in Höhe von insgesamt 1.866 Kfz-Fahrten/Tag zu rechnen. In der maßgebenden Spitzenstunde am Nachmittag entspricht dies 99 Kfz-Fahrten/h im Quellverkehr bzw. 111 KfzFahrten/h im Zielverkehr. Da an der Einmündung Laerheidestraße/Markstraße alle Fahrbeziehungen möglich sein sollen, ist eine Signalisierung dieser Einmündung erforderlich. Die signalisierten Knotenpunkte Markstraße/Nordrampe zur Universitätsstraße (bereits vorhanden) und Markstraße/Laerheidestraße (geplant) sind in der Lage, das prognostizierte Verkehrsaufkommen in der morgendlichen und nachmittäglichen Spitzenstunde im geplanten Ausbauzustand und Signalisierungskonzept leistungsfähig abzuwickeln. Der Fahrverkehr entlang der Markstraße kann mit einer sehr guten Qualität des Verkehrsablaufs abgewickelt werden. In der Verkehrsuntersuchung wurden die zu erwartenden Mitnahmeeffekte, bei denen Verkehrsteilnehmer ihre Fahrt zum Einkauf unterbrechen und anschließend fortsetzen, in den Berechnungsschritten zur sicheren Seite hin nicht berücksichtigt. Bei den sogenannten Mitnahmeeffekten handelt es sich nicht um Neuverkehr, Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20130926 Seite 4 von 10 Stadt Bochum vielmehr ändert ein Teil des bestehenden Verkehrs lediglich seine Fahrtroute. Diese Effekte führen grundsätzlich zu einer Reduzierung des Neuverkehrs. Die erforderliche Verkehrsanbindung des Lebensmittel-Discountmarktes ist gesichert bzw. kann mit den geschilderten Maßnahmen gesichert werden. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. 1.1.5 Die Anlieferung soll unmittelbar gegenüber der Einfahrt zum Studierendenwohnheim Rosa-Parks-Haus erfolgen, wodurch insbesondere das Apartmenthaus erhebliche Störungen und Gefährdungen durch rückwärts fahrende Lkw´s hinnehmen muss. Der Ausblick auf eine Grünfläche wird durch den Kunden-Parkplatz des LebensmittelDiscountmarktes verbaut. Antwort: Im Rahmen der weiteren Konkretisierung des Vorhabens wurde von der Ingenieurgesellschaft Brilon Bondzio Weiser, Bochum eine Schalltechnische Untersuchung erarbeitet, welche die Prüfung der Vorgaben der TA-Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Geräuschimmissionen beinhaltet. Hierzu wurden die Betriebsgeräusche prognostiziert und beurteilt. Das zu erwartende Verkehrsaufkommen wurde aus der begleitenden Verkehrsuntersuchung übernommen. Die Untersuchungen haben ergeben, dass eine deutliche Überschreitung der Immissionsrichtwerte (IRW) im Nachtzeitraum unter den angesetzten Randbedingungen an den vorhandenen Wohngebäuden (Laerheidestraße 10) zu erwarten ist. Für die Überschreitungen der IRW im Nachtzeitraum sind sowohl die Laderampe und der anliefernde Lkw, als auch der Parkplatz in Summation mit Lüftung und Einkaufswagenbox maßgebend. Insofern sind Anlieferungen im Nachtzeitraum von 22:00 bis 6:00 Uhr nicht möglich. Zur Einhaltung des maßgebenden IRW von 40 dB(A) stehen zwei Möglichkeiten zur Auswahl: - Ladenschluss vor 22:00 Uhr, so dass alle Kunden und Beschäftigten das Grundstück bis 22:00 Uhr verlassen haben. - Verminderung der Geräuschemission der Parkplatzfläche durch Asphaltbauweise. Bei Ausführung der Parkplatzoberfläche in Asphaltbauweise ist auch bei einer Öffnungszeit bis 22:00 Uhr und der damit verbundenen Abfahrt der Kunden und Beschäftigten nach 22:00 Uhr eine Einhaltung der IRW gewährleistet. Mit Asphaltbauweise ist auch eine Öffnung ab 6:00 Uhr unproblematisch. Für den Tageszeitraum werden die IRW an den vorhandenen Wohngebäuden Laerheidestraße 10 eingehalten bzw. unterschritten. Die höchsten Beurteilungspegel am Grundstück Laerheidestraße 10 liegen tagsüber bei 54,8 dB(A) und in der lautesten Nachtstunde bei 39,1 dB(A). Der Kundenparkplatz soll aus städtebaulichen Gründen begrünt werden. Zur Begrünung der oberirdischen Stellplatzflächen ist je acht oberirdische Stellplätze ein großkroniger, vorrangig heimischer Laubbaum zu pflanzen, auf Dauer zu erhalten und bei Abgängigkeit gleichwertig zu ersetzen. Darüber hinaus erhalten die Dachflächen des Lebensmittel-Discountmarktes eine intensive Dachbegrünung mit heimischen Gehölzen. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20130926 Seite 5 von 10 Stadt Bochum 1.1.6 Durch die Errichtung eines neuen Gebäudes für den Lebensmitteleinzelhandel wird das Fällen von Bäumen erforderlich. Das Gebäude soll unter Missachtung der Abstandsflächen auf der Grenze errichtet werden, dadurch können weitere Bäume geschädigt werden. Antwort: Zur Errichtung des neuen Lebensmittel-Discountmarktes einschließlich der Stellplatzanlage für ca. 57 Pkw und die Anlieferung ist das Fällen von Bäumen erforderlich. Im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags wurde ein Baumkataster erstellt, welches die betroffenen Bäume, quantifiziert und qualifiziert, für das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und für einen Teilbereich der östlich angrenzenden Grünfläche erfasst und bewertet. Bei Umsetzung des Vorhabens erfolgt ein Eingriff in Natur und Landschaft, der durch Kompensationsmaßnahmen innerhalb des Plangebietes oder durch entsprechende Ausgleichszahlungen vollständig auszugleichen ist. Die Grenzbebauung ist zulässig, da gemäß § 6 BauO NRW Abstandsflächen auch auf öffentlichen Grünflächen liegen dürfen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Abstandsflächen dürfen sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn durch Baulast gesichert ist, dass sie nur mit in der Abstandsfläche zulässigen baulichen Anlagen überbaut werden und auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstandflächen nicht angerechnet werden. Eine bauliche Nutzung der öffentlichen Grünfläche ist nicht beabsichtigt. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. 1.1.7 Es wird befürchtet, dass das Dach des neuen Discountmarktes von der Markstraße von Kindern erklettert werden kann, wodurch Absturzgefahren gegeben wären. Antwort: Der Vorhabenträger hat die Planungen zwischenzeitlich konkretisiert und das Aufklettern auf die Dachflächen durch bauliche Maßnahmen erschwert (Oberkante Dachrand ca. 3,0 m über Oberkante öffentlicher Gehweg Markstraße). Der Anregung wird gefolgt. 1.1.7 Vor einer Genehmigung dieses Vorhabens sollten Alternativen geprüft werden, bzw. eine Planung kleineren Ausmaßes umgesetzt werden. Antwort: Im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens wurde als Alternativenprüfung die Umsetzung eines neuen Lebensmittel-Discountmarktes am Riesebessenplatz (Girondelle 82/82a) durchgeführt. Die zur Disposition stehenden Grundstücksflächen sind jedoch zur Umsetzung eines zeitgemäßen Lebensmitteldiscounters zu klein. Das Plangebiet liegt aufgrund der vorhandenen Größe an den Untergrenzen der Standortanforderungen zur Ansiedlung eines neuen Lebensmitteldiscounters. Aktuell liegen ebenerdige Verkaufsflächen bei Discountern zwischen 600 m² bis 1.200 m² Geschossfläche mit zusätzlich mindestens 60 bis 140 objekteigenen Stellplätzen, Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20130926 Seite 6 von 10 Stadt Bochum wenngleich die Obergrenze der Stellplätze vielfach zu einer Überdimensionierung der Stellplatzanlagen führt. Von daher haben Variantenprüfungen auf den zur Verfügung stehenden Flächen keine Alternative zum geplanten Verkaufskonzept unter Berücksichtigung der Kompatibilität mit den Betriebsabläufen (Logistik, Personalaufwand, etc.) geboten. Der Anregung wurde teilweise gefolgt. Das o. a. Schreiben ist der Mitteilung zum nichtöffentlichen Teil dieser Sitzung beigefügt (Mitteilungs-Nr. 20130927). 2. Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB gingen von nachstehenden Institutionen Stellungnahmen ein, die im Zuge der Planaufstellung zu berücksichtigen waren. Im Folgenden sind die relevanten Stellungnahmen inhaltlich wiedergegeben und es wird dargelegt, wie die Anregungen berücksichtigt wurden. 2.1 Umweltamt als gemeinsame Untere Umweltschutzbehörde der Städte Bochum, Dortmund und Hagen, Hochstraße 74, 58095 Hagen vom 30.03.2011 2.1.1 In der Umweltprüfung ist die Verträglichkeit des Lebensmitteldiscounters mit der umliegenden Wohnbebauung zu prüfen. Die schalltechnische Untersuchung soll die konkreten Betriebsabläufe zugrunde legen. Antwort: Im Laufe des Verfahrensfortschritts wurde ein Umweltbericht erarbeitet, welcher die Belange der umliegenden Wohnbebauung berücksichtigt. Der Umweltbericht stellt zu den Aspekten der Wohnfunktion, des Wohnumfeldes bzw. der wohnungsnahen Erholung folgendes Ergebnis fest: "Das Plangebiet ist zwar im Bebauungsplan Nr. 322 (rechtsverbindlich seit dem 21.09.1971) als „allgemeines Wohngebiet“ ausgewiesen, der Wohnnutzung kommt jedoch im Plangebiet eher eine untergeordnete Bedeutung zu. Im Umfeld des Plangebietes sind allgemeine und reine Wohngebiete sowie Flächen oder Baugrundstücke für den Gemeinbedarf - Zweckbestimmung Studentenwohnheim mit einer sehr hohen Bedeutung für die Funktion des Wohnens und einer sehr hohen Empfindlichkeit ausgewiesen. Zu dem Plan wurde ein Schallgutachten erstellt. Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass bei der Berücksichtigung von Vorgaben keine erheblichen negativen Wirkungen auf den Menschen und die Wohnfunktion der Wohngebiete im Umfeld entstehen. Die gesetzlichen Richtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TALärm) werden eingehalten. Für die wohnungsnahe Erholung und Freizeitnutzung bedeutsam ist die angrenzende städtische Grünfläche, die mit Gehölzen bestanden und durch Wege erschlossen ist. Dem Plangebiet kommt eine nachrangige Bedeutung zu. Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20130926 Seite 7 von 10 Stadt Bochum Erhebliche negative Beeinträchtigungen der Erholungs- und Freizeitnutzung in der angrenzenden öffentlichen Grünfläche sind nicht zu erwarten." Die schalltechnische Untersuchung hat die konkreten Betriebsabläufe zur Ermittlung der Geräuschemissionen der gewerblichen Nutzung zugrunde gelegt. Neben den Verkehrsgeräuschen der Parkplatzfläche (Kunden- und Beschäftigtenfahrten, Lieferverkehr), der Einkaufswagenbox, des Lkw-Verkehrs bei der Anlieferung lagen auch die Geräuschemissionen der Ladevorgänge, der Müllentsorgung und der technischen Lüftungseinheiten der schalltechnischen Berechnungen zugrunde. Die schalltechnische Untersuchung gelangt zu dem Ergebnis, dass die geplante Nutzung unter Umsetzung der nachstehenden Maßnahmen für die umliegenden Wohnnutzungen im Sinne der TA-Lärm unkritisch ist: • Keine Anlieferungsvorgänge im Nachtzeitraum von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr. • Die Geräuschabstrahlung von der Anlieferung des Lebensmitteldiscounters ist in Richtung Böllingsteg durch eine Schallschutzwand mit einer Höhe von mindestens 3,0 m über dem Niveau des Lkw-Standplatzes und einer Länge von mindestens 10,0 m zu begrenzen. Die Laderampe ist in Richtung Böllingsteg durch eine Wandscheibe zu verschließen. • Die Parkplatzoberfläche ist bei einer Öffnungszeit bis 22:00 Uhr in Asphaltbauweise herzustellen. Den Anregungen wird gefolgt. 2.1.2 Die Wohngebäude südlich der Laerheidestraße dienen der Wohnfunktion Studentenwohnheim und wären ggf. als reines Wohngebiet einzustufen. Antwort: Der seit dem 01.07.1975 rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 301 regelt die planungsrechtliche Nutzung der Flächen u. a. südlich der Laerheidestraße und setzt für die Grundstücksflächen der evangelischen Kirche von Westfalen (südlich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 916) zur Art der baulichen Nutzung "Flächen oder Baugrundstücke für den Gemeinbedarf" mit der Zweckbestimmung Studentenwohnheim fest. Weiter östlich sind neben öffentlichen Grünflächen und weiteren Flächen für den Gemeinbedarf auch "reine Wohngebiete" (WR-Gebiet) im Bebauungsplan Nr. 301 festgesetzt. Die Einstufung der Gemeinbedarfsflächen mit der Zweckbestimmung Studentenwohnheim als "reine Wohngebiete" im Sinne des Immissionsortes der TALärm wird aufgrund der unmittelbar westlich angrenzenden vierstreifigen Universitätsstraße mit oberirdischer U 35 CampusLinie in Mittellage nicht mitgetragen. Die vorhandenen Immissionsbelastungen, die durch die angrenzenden Verkehrswege (Universitätsstraße) auf das Wohngebiet (Gemeinbedarfsfläche - Studentenwohnheim -) einwirken, legen - im Sinne der Zuordnung zu einer Baugebietskategorie - die Einstufung der Gemeinbedarfsflächen in den weniger störempfindlichen Gebietstypus allgemeines Wohngebiet (WA-Gebiet) nahe. Ferner ist es fraglich, ob nach heutigen Gesichtspunkten eine Studierendenwohnanlage in einem WR-Gebiet planungsrechtlich zulässig wäre. Studierendenwohnheime werden im Grundsatz als Wohngebäude eingestuft. Dass das Belegungsrecht an einen bestimmten vorübergehenden Zweck (Studium) gebunden ist, steht dem ausschließlichen Wohncharakter nicht entgegen. Allerdings findet das Wohnen in der Regel nur temporär statt. Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20130926 Seite 8 von 10 Stadt Bochum In einem WR-Gebiet, ähnlich der im Bebauungsplan Nr. 301 östlich und südlich der Studentenwohnheime festgesetzten WR-Gebiete, mit ein- bis zweigeschossiger, teils offener Bauweise, würde die Genehmigung eines Studentenwohnheims der Eigenart des Baugebiets, nämlich der zu beachtenden Wohnruhe widersprechen. Bei den Störfaktoren muss vor allem der motorisierte Zu- und Abfahrts - sowie Besucherverkehr berücksichtigt werden. Die Baugebietskategorie „reines Wohngebiet“ ist aufgrund ihrer Zweckbestimmung prädestiniert für die Planung von Einfamilienhausgebieten mit anzustrebender größtmöglicher Störungsfreiheit zur Gewährleistung der dort gewollten Wohnruhe. Der besondere Schutzanspruchs des Wohnens in reinen Wohngebieten und die nachbarschützende Wirkung von WR-Gebiet-Festsetzungen führt zu erheblichen einschränkenden Anwendungsvoraussetzungen, um Konflikte durch Störungen durch andere Nutzungen zu vermeiden. Für die Einstufung der Gemeinbedarfsfläche - Studentenwohnheime - in den Baugebietstypus eines allgemeinen Wohngebietes nach § 4 BauNVO spricht daneben auch das breite Anwendungsspektrum dieser Baugebietskategorie, die gleichermaßen für Einfamilienhausgebiete wie für innerstädtische Wohnquartiere mit Läden und Dienstleistungseinrichtungen in den Erdgeschossen verwendet werden kann. Die unterschiedlichen Ausprägungen der unter dem Baugebietstyp WA fallenden Wohngebiete bzw. Wohngebietsteile verdeutlicht zugleich, dass eine Anpassung des allgemeinen Wohngebietes nach § 4 BauNVO an die jeweilige Örtlichkeit und die hierfür ggf. teilräumlich differenziert verfolgten Planungsziele in vielen Fällen sinnvoll oder gar erforderlich ist. Entsprechend werden die Flächen für den Gemeinbedarf südlich der Laerheidestraße, hinsichtlich der Zuordnung des Immissionsortes im Sinne der TALärm, als allgemeine Wohngebiete (WA-Gebiet) eingestuft. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. 2.2 Stadtwerke Bochum GmbH, Ostring 28, 44787 Bochum vom 08.04.2011 2.2.1 Die Stadtwerke Bochum GmbH betreiben Gas-, Wasserund Stromversorgungsleitungen innerhalb des Gehwegs an der Markstraße (Flurstück Nr. 823). Im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 916 liegen diese innerhalb des Gehweges nahe der Grundstücksgrenze. Die Stadtwerke Bochum GmbH bittet um Ausweisung eines 2,0 m breiten Schutzstreifens (Geh-, Fahr- und Leitungsrechte zu Gunsten der Stadtwerke Bochum GmbH) parallel zum dargestellten Bürgersteig. Sollten Teile der bisherigen Straßenverkehrsfläche, wie dem Vorentwurf zu entnehmen ist, dem Plangebiet zugeschlagen, überplant und von der Stadt an Privat verkauft werden, so ist auch dieser Bereich mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belasten. Antwort: Die Fläche des Gehwegs an der Markstraße enthält notwendige Gas-, Wasser- und Stromversorgungsleitungen und wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB zugunsten der zuständigen Ver- und Entsorgungsträger mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belastet. Der Anregung wird gefolgt. Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20130926 Seite 9 von 10 Stadt Bochum 2.2.2 Innerhalb des vorbeschriebenen Gehwegs liegt eine DN 100 Grauguss Wasserleitung nahe der Grundstücksgrenze. Diese ist besonders erschütterungsanfällig und durch in unmittelbarer Nähe stattfindende Tiefbauarbeiten bruchgefährdet. Die Stadtwerke Bochum GmbH bittet daher um genaue Abstimmung der Baumaßnahme. Abhängig von Art und Umfang der Arbeiten muss diese Leitung evtl. umgelegt werden. Antwort: Die Durchführung der Baumaßnahmen wird zwischen dem Vorhabenträger, der Stadtwerke Bochum GmbH und der Stadt Bochum - Tiefbauamt abgestimmt. Der Anregung wird gefolgt. 2.2.3 Von der 10-kV-Transformatorenstation an der Laerheidestraße 8 aus verlaufen Kabelpakete zur Markstraße. Ein Lichtwellenleiterkabel, vier Mittelspannungs- sowie drei Niederspannungskabel unterqueren die Laerheidestraße und verlaufen innerhalb der derzeitigen Grünfläche des Grundstücks Gemarkung Wiemelhausen, Flur 35, Flurstück Nr. 792 hin zum Bürgersteig der Markstraße, in welchem sie im Gehweg weiter laufen. Das Leitungspaket liegt demnach unterhalb der im Entwurf dargestellten Stellplatzanlage. Die Stadtwerke Bochum GmbH bittet um Festsetzung einer mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu Gunsten der Stadtwerke Bochum GmbH belasteten Fläche in einer Breite von 3,00 m von der Grundstücksgrenze. Antwort: Die Fläche, in welcher das notwendige Leitungspaket innerhalb des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes liegt, wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB zugunsten der zuständigen Ver- und Entsorgungsträger mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belastet. Der Anregung wird gefolgt. 2.3 E.ON AG - Immobilien/Montan, Bruchstraße 5 c, 45883 Gelsenkirchen vom 12.04.2011 Der Planbereich liegt über stillgelegtem Bergwerkseigentum der E.ON AG. Im gesamten Bereich des Bebauungsplanes Nr. 916 sind den Archivunterlagen Hinweise auf tagesnahen Bergbau, der geplante Bauvorhaben gefährden kann, zu entnehmen. Der gesamte Bereich soll daher im vorhabenbezogenen Bebauungsplan gekennzeichnet werden als: Umgrenzung von Flächen, bei deren Bebauung besondere Vorkehrungen gegen Einwirkungen des früheren Bergbaus erforderlich werden können (§ 9 Abs. 5 BauGB). Ferner wird empfohlen, durch einen anerkannten Sachverständigen für Markscheidewesen und Bergschadenskunde rechtzeitig vor Baubeginn eine Einsichtnahme in das amtliche Grubenbild bei der Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6 Bergbau und Energie in NRW, Goebenstraße 25, 44135 Dortmund, durchzuführen. Antwort: Der gesamte Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird gekennzeichnet als Flächen, bei deren Bebauung besondere Vorkehrungen gegen Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20130926 Seite 10 von 10 Stadt Bochum Einwirkungen des früheren Bergbaus erforderlich werden können (§ 9 Abs. 5 BauGB). Die Empfehlung mitgeteilt. zur Grubenbildeinsichtnahme wurde dem Projektentwickler Der Anregung wird gefolgt. 2.4 Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 53, Seibertzstr. 1, 59821 Arnsberg vom 19.04.2011 Zu dem Planvorhaben wird aus der Sicht des Immissionsschutzes bezüglich der Anlagen, für die eine abfall- oder immissionsschutzrechtliche Zuständigkeit der Bezirksregierung Arnsberg vorliegt, folgende Stellungnahme abgegeben: Gegen das geplante Vorhaben bestehen grundsätzlich keine immissionsschutzrechtlichen Bedenken. Im Rahmen des weiteren Verfahrens bitte ich um Übersendung des von Ihnen in der Begründung unter Ziffer 5 "Städtebauliches Konzept" aufgeführten Lärmgutachtens. Antwort: Die schalltechnische Untersuchung der Ingenieurgesellschaft Brilon Bondzio Weiser, Bochum wurde der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 53 zur Information und Kenntnisnahme zugesandt. Der Bitte wurde gefolgt. Die o. g. Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der frühzeitigen Beteiligung sind als Anlage 2 der Vorlage beigefügt: • • • • Umweltamt als gemeinsame Untere Umweltschutzbehörde Stadtwerke Bochum GmbH E.ON AG Immobilien/Montan Bezirksregierung Arnsberg - Dezernat 53