Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Anlage 4: Begründung zum Bebauungsplan.pdf
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735 kB
Erstellt
26.12.14, 12:48
Aktualisiert
27.01.18, 22:36
Stichworte
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Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
Seite 1 von 107
Stadt Bochum
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 916
- Markstraße/Laerheidestraße -
BEGRÜNDUNG
gem. § 2 a Baugesetzbuch (BauGB)
Fassung für die
öffentliche Auslegung und
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Entwurf, Stand: 14.05.2013)
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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Stadt Bochum
Inhaltsverzeichnis
TEIL A
STÄDTEBAULICHER TEIL
Inhaltsverzeichnis
1.
Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans
2.
Anlass, Erfordernis und Zielsetzung der Planung
3.
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
3.7.1
3.7.2
3.7.3
Bestandsanalyse
Derzeitige Situation
Bebauungspläne - angrenzende Bebauungspläne
Historische Entwicklung
Verkehr und Erschließung
Ver- und Entsorgung
Eigentumsverhältnisse
Immissionssituation
Erschütterungen
Luftschadstoffe und Geruchs-Immissionsschutz
Lärm-Immissionsschutz
4.
4.1
4.2
4.3
4.3.1
4.3.2
4.3.3
4.4
4.4.1
4.4.2
4.4.3
4.4.4
4.4.5
Übergeordnete Planungsvorgaben
Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Regionaler Flächennutzungsplan
Ziele der Stadtentwicklung
Räumliches Ordnungskonzept
Masterplan Einzelhandel für die Stadt Bochum
Masterplan Universität - Stadt
Fachplanungen - Natur- und Landschaftsschutz
Strategische Umweltplanung (StrUP)
Landschaftsplan
Wasserschutzgebiet - Wasserschutzzone III A
Masterplan Bochum - Freiraum
Belange der Parkanlage (öffentliche Grünfläche)
5.
Begründung der Planungsziele
6.
Städtebauliches Konzept
7.
7.1
7.1.1
7.1.2
7.1.3
7.1.4
7.1.5
7.1.6
7.1.7
Planinhalt
Planungsrechtliche Festsetzungen
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung
Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche
Flächen für Stellplätze und Garagen
Verkehr - Verkehrserschließung - Verkehrsflächen
Geh,- Fahr- und Leitungsrechte
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und
Landschaft sowie Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen
Lärmimmissionen - Schallschutzwand
7.1.8
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Stadt Bochum
7.1.9
7.1.9.1
7.1.9.2
7.2
7.2.1
7.2.2
7.3
7.4
7.4.1
7.4.2
7.4.3
7.4.4
7.4.5
Örtliche Bauvorschriften gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 BauO NRW
Dachform
Werbeanlagen
Kennzeichnungen
Bergbau
Ausgasungen aus dem Karbongebirge
Nachrichtliche Übernahmen - Bestehende Leitungen
Hinweise
Bodendenkmäler
Baudenkmäler
Kampfmittelfunde
Bodenschutz und Bodenbelastungen
Artenschutz
8.
Umweltbelange
9.
Bebauungsplanverfahren
10.
Flächenbilanz
11.
11.1
11.2
11.3
11.4
11.5
11.6
Umsetzung der Planung
Erschließung
Ver- und Entsorgung
Bodenordnung
Eingriffs- Ausgleichsmaßnahmen
Kosten
Verträge
12.
Gutachten
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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TEIL B
Stadt Bochum
UMWELTBERICHT
Inhaltsverzeichnis
1.
1.1
1.2
1.3
1.3.1
1.3.2
1.4
Einleitung
Anlass und Aufgabenstellung
Inhalte und Ziele des Bebauungsplanes
Ziele des Umweltschutzes und ihre Berücksichtigung
Ziele des Umweltschutzes in Fachgesetzen
Ziele des Umweltschutzes in Fachplänen
Beschreibung des Plangebietes und seines Umfelds
2.
2.1
2.1.1
2.1.2
2.1.3
2.1.4
2.1.5
2.1.6
2.2
2.4.4
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Beschreibung und Bewertung der Umwelt
Menschen einschließlich der menschlichen Gesundheit
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Boden, Wasser, Klima / Luft
Landschaft
Kultur- und sonstige Sachgüter
Wechselwirkungen
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung
der Planung
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der
Planung
Menschen einschließlich der menschlichen Gesundheit
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt
Boden, Wasser, Klima und Luft
Landschaft und Landschaftsbild
Kultur- und sonstige Sachgüter
Wechselwirkungen
Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung und zum Schutz vor negativen
Auswirkungen
Übersicht über die wichtigsten geprüften Alternativen
Vermeidungs-, Minderungs- und Schutzmaßnahmen
Ermittlung des Kompensationsbedarfs und Darstellung der
Ausgleichsmaßnahmen - landschaftspflegerischer Fachbeitrag
Baumschutzsatzung
3.
3.1
3.2
3.3
3.4
Sonstige Angaben
Verwendete Verfahren, Hinweise auf Schwierigkeiten und Defizite
Maßnahmen des Monitoring
Allgemein verständliche Zusammenfassung
Literatur- und Quellenverzeichnis
2.3
2.3.1
2.3.2
2.3.3
2.3.4
2.3.5
2.3.6
2.4
2.4.1
2.4.2
2.4.3
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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Stadt Bochum
TEIL A STÄDTEBAULICHER TEIL
1.
Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans
Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 916 Markstraße/Laerheidestraße - befindet sich im südlichen Bochumer Stadtgebiet und
bezieht sich auf die in der Gemarkung Wiemelhausen, Flur 35, gelegenen Flurstücke
598 (tlw.), 724, 725 (tlw.), 730, 758 (tlw.), 778 (tlw.), 779 (tlw.), 780, 781, 792 und 823
(tlw.).
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Bochum-Steinkuhl, teilweise innerhalb der Grenzen
des im Masterplan Einzelhandel Bochum dargestellten Nahversorgungszentrums
Bochum "Steinkuhl". Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
liegt sowohl nordwestlich als auch südöstlich der Markstraße, nördlich der
Laerheidestraße und westlich einer Waldfläche. Die genaue Abgrenzung ist den
zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans zu entnehmen. Insgesamt
umfasst der räumliche Geltungsbereich ca. 7.575 m².
2.
Anlass, Erfordernis und Zielsetzung der Planung
Der im Nahversorgungszentrum Bochum-Steinkuhl ansässige LebensmittelDiscounter beabsichtigt seinen Filial-Standort auf dem Grundstück sowie auf den
südlich angrenzenden Grundstücksflächen neu zu errichten, da die jetzige Immobilie
nicht mehr zeitgemäß genutzt und auch nicht zukunftsfähig ausgebaut werden kann.
Neben der unzureichenden Anlieferung, fehlender Nebennutzflächen (Leergutrücknahme, Papierpresse, Lager) stellt sich auch die Parkplatzsituation (bisher ca. 15
Pkw-Stellplätze) als unzureichend dar.
Das Plangebiet liegt zum Teil innerhalb des räumlich abgegrenzten zentralen
Versorgungsbereiches des Nahversorgungszentrums "Steinkuhl" des "Masterplanes
Einzelhandel für die Stadt Bochum - Fortschreibung 2012". Die weitere Entwicklung
des ausgewiesenen Nahversorgungszentrums "Steinkuhl" im Sinne des Masterplanes
Einzelhandel Bochum durch Ansiedlung von großflächigem LebensmittelEinzelhandel erfordert das entsprechende Planungsrecht, welches mit Aufstellung
eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 BauGB geschafffen
werden soll.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 916 liegt unter anderem innerhalb des
Bebauungsplanes Nr. 322, welcher seit dem 21.09.1971 rechtsverbindlich ist. Der
Bebauungsplan Nr. 322 setzt für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 916 allgemeines Wohngebiet (WA) und Grünfläche mit der
Zweckbestimmung Parkanlage fest. Diese Teilbereiche des Bebauungsplanes Nr.
322 sollen zur Entwicklung der Flächen durch die Festsetzung eines sonstigen
Sondergebietes (SO) überplant werden.
Im Regionalen Flächennutzungsplan (RFNP) der Planungsgemeinschaft Städteregion
Ruhr (Bochum - Essen - Gelsenkirchen - Herne - Mülheim an der Ruhr - Oberhausen)
ist die Fläche als Wohnbaufläche/Allgemeiner Siedlungsbereich (W/ASB) dargestellt.
Für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ist die Aufstellung dieses
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erforderlich.
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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Stadt Bochum
Ziel des Bebauungsplanes ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die
Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsmarktes mit einem hinreichenden
Parkplatzangebot im Plangebiet zu schaffen und dieses dauerhaft und langfristig
einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zuzuführen. Hierdurch soll das
Stadtteilzentrum Steinkuhl attraktiviert und gestärkt werden. Der beantragte
Lebensmittel-Nahversorgungs-Markt, der sich mit seiner geplanten Verkaufsfläche
von ca. 925 m² und ca. 57 Stellplätzen deutlich abhebt, dient mit seiner
Magnetfunktion einer Stabilisierung und der zukunftsfähigen Entwicklung des
Einzelhandels innerhalb des Nahversorgungszentrums Bochum Steinkuhl. Dies
rechtfertigt den Eingriff in Teilbereiche der öffentlichen Grünflächen.
Im Planverfahren sind Belange des Immissionsschutzes besonders zu berücksichtigen. Ein weiteres Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist daher der
Schutz der in der angrenzenden Umgebung vorhandenen Wohnnutzung vor
unzumutbaren Störungen durch gewerbliche Nutzungen sowie die Vermeidung von
Immissionsschutzkonflikten. Vor allem wird das Ziel verfolgt, dass für die bestehende
und zukünftige Geräusch-Immissionssituation im Umfeld der gewerblich genutzten
Bereiche ein gleichberechtigtes und verträgliches Nebeneinander mit der im Umfeld
des Plangebietes vorhandenen Wohnbebauung geschaffen wird.
Ein weiteres Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist die verkehrliche
Erschließung des Lebensmitteldiscountmarktes über die bereits vorhandenen
öffentlichen Straßenverkehrsflächen. Die verkehrliche Anbindung des Marktes soll
gemäß einer Verkehrsuntersuchung von der Markstraße über die Laerheidestraße
erfolgen. Die Planung hat den Umbau der Knotenpunkte Markstraße/Laerheidestraße
sowie Markstraße/Nordrampe zur Universitätsstraße zum Gegenstand.
Auch die fußläufige Erreichbarkeit des Gebietes für die heutigen Anwohner ist Ziel
des Bebauungsplanes.
Die Ausweisung neuer Sonderbauflächen stellt sich aufgrund des hohen
Besiedlungsgrades des Stadtgebietes von Bochum im Allgemeinen als schwierig dar.
Daher ist es ist erforderlich, geeignete Flächenpotenziale planungsrechtlich zu
sichern, um die Ansiedlung von Einzelhandel auf entsprechenden Flächen zu
ermöglichen. Für Einzelhandel ist das Plangebiet durch seine Lage innerhalb des
Stadtteilzentrums sowie die außerordentlich gute Anbindung an das überörtliche
Verkehrsnetz gut geeignet.
Die Ziele der Planaufstellung des Bebauungsplanes sind zusammenfassend
folgendermaßen zu definieren:
Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ansiedlung von
Einzelhandelsnutzungen.
Sicherung der Verträglichkeit der Einzelhandelsnutzung mit der umgebenden
Wohnbebauung.
Planungsrechtliche Sicherung der für die Erschließung des Plangebietes
erforderlichen Verkehrsinfrastruktur.
Zur Erreichung dieser Zielsetzungen ist die Aufstellung des Bebauungsplans
erforderlich i. S. v. § 1 Abs. 3 BauGB.
Die Planung schafft damit die planungsrechtliche Grundlage und eine langfristige
Perspektive für die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsmarktes.
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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3.
Bestandsanalyse
3.1
Derzeitige Situation
Stadt Bochum
Das ca. 0,8 ha große Plangebiet wird im Nordwesten von der Markstraße, im Süden
von der Laerheidestraße und im Osten von einer Waldfläche abgegrenzt. Es liegt am
Rande des Steinkuhler Siedlungsgebietes.
Bei dem Plangebiet handelt es sich teils um das Grundstück der Gaststätte
"Grunewald" mit zugehörigem ehemaligen Tanzsaal (Markstraße 139) sowie einem
weiteren kleineren Wohngebäude (Markstraße 139 a). Die zugehörigen
Außenanlagen der Wohngebäude sind teilweise durch Zufahrten und Stellplätze
befestigt, teilweise sind die Freiflächen gärtnerisch angelegt.
Die Erschließungsflächen des Lebensmittel-Discountmarktes sind nahezu vollflächig
versiegelt, in den Außenanlagen befinden sich Pkw-Stellplätze, die Anlieferungszone
sowie der Unterstellplatz für die Einkaufswagen.
Der südliche Planbereich stellt sich als Grünbrache dar, welche von Spontanvegetation mit vereinzeltem Strauch- und Baumbestand geprägt ist. Im Norden und
Westen stellt sich der Planbereich als öffentliche Straßenverkehrsfläche (Teilflächen
der Markstraße und der Nordrampe Universitätsstraße) dar.
Im Nordosten wird das Plangebiet von der Markstraße, im Norden von der Nordrampe
der Universitätsstraße, im Osten von einer Grünfläche mit altem Baumbestand und im
Süden und Westen von der Laerheidestraße abgeschlossen. Südlich der
Laerheidestraße befinden sich Gebäude der Studierendenwohnanlage Rosa-ParksHaus mit großzügigen, begrünten Freiflächen sowie eine Versorgungsanlage
"Elektrizität" der Stadtwerke Bochum GmbH. Weitere Wohnbebauung findet sich
östlich der Grünfläche und nördlich der Markstraße sowohl im Bereich des
Geschosswohnungsbaus als auch im Segment des Einfamilienhauses. Im Westen
stellt die Universitätsstraße mit dem oberirdisch geführten Schienenstrang der
Stadtbahn U35 CampusLinie eine städtebauliche Barriere dar. Insbesondere im
Osten und Süden grenzen attraktive Grünflächen an das Plangebiet.
Das Gebiet ist durch den ÖPNV gut erschlossen: die nächstgelegenen
Bushaltestellen befinden sich westlich des Plangebietes an der Markstraße und
werden von den Linien 346, 356, 370, 375, und 376 angefahren (s. u. Ziffer 3.4). Im
Kreuzungsbereich Markstraße/Universitätsstraße befindet sich ein StadtbahnBahnhof der U35 CampusLinie.
Fußläufig ist das Plangebiet über Gehwege entlang der Markstraße an das Wegenetz
der umliegenden Wohngebiete angeschlossen.
Für den Abschnitt der Markstraße (K 1) zwischen Laerheidestraße und Nordrampe
zur Universitätsstraße liegt eine Verkehrszählung aus dem Jahr 2011 vor. Der
durchschnittliche tägliche Verkehr (DTV) beträgt nach einer aktuellen Zählung vom
19.10.2011 demnach ca. 10.200 Kfz/24h, der durchschnittliche tägliche Verkehr an
einem Werktag (DTV W) ca. 11.400 Kfz/24h.
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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Stadt Bochum
Situation des Einzelhandels im Nahversorgungszentrum Bochum Steinkuhl
Das Zentrum befindet sich im Norden des Stadtbezirks Bochum-Süd, nordwestlich
des Zentrums "Querenburg Uni-Center" und südlich des Nahversorgungszentrums
"Wasserstraße". Die Anbindung an das überörtliche Straßennetz erfolgt über die
Markstraße/Universitätsstraße. Die Haltepunkte Markstraße der U35 CampusLinie
bzw. der Buslinien 346, 356, 370, 375, und 376 binden das Zentrum in das ÖPNVNetz ein. Der Nahversorgungsbereich Steinkuhl ist gemäß Masterplan Einzelhandel
für die Stadt Bochum - Fortschreibung 2012 als Nahversorgungszentrum eingestuft
und soll eine Versorgungsfunktion für den gleichnamigen Stadtteil mit seinen relativ
dicht besiedelten Wohngebieten übernehmen.
Mit einer Gesamtverkaufsfläche von rd. 1.450 m² (Fortschreibung Masterplan 2012)
ist Steinkuhl eines der größeren der Bochumer Nahversorgungszentren. Der
Angebotsschwerpunkt liegt im kurzfristigen Bedarfsbereich, aber auch ergänzende
Angebote der mittel- und langfristigen Bedarfsstufe sind in relevantem Umfang
vorhanden. Gegenüber dem Jahr 2004/05 präsentiert sich das Zentrum relativ stabil.
Als Magnetbetriebe fungieren v. a. der Lebensmittel-Vollsortimenter (Rewe) und der
Lebensmittel-Discounter (ALDI). Der Lebensmittel-Discounter (ALDI) präsentiert sich
jedoch mit seinen geringen Verkaufs- und Lagerflächen sowie seinem geringen
Stellplatzangebot als nur begrenzt zukunftsfähig.
Das Nahversorgungszentrum Steinkuhl stellt die Grundversorgungsfunktion für die
Bevölkerung des Siedlungsschwerpunktes Steinkuhl dar. In der Überlagerung mit
Einzelhandelsangeboten, öffentlichen Einrichtungen sowie Dienstleistungs- und
Handwerksbetrieben kommt diesem Zentrum sowohl eine versorgungsstrukturelle als
auch stadträumlich prägende Funktion zu, deren Erhalt eine wesentliche Aufgabe der
Stadtentwicklung ist. Für das Nahversorgungszentrum Steinkuhl wurden für den
Masterplan Einzelhandel 2006 und die Fortschreibung des Masterplans Einzelhandel
2012 folgende Verkaufsflächen ermittelt:
Sortiment
Verkaufsfläche in qm
2004 *
Verkaufsfläche in qm
2010 **
kurzfristiger Bedarf
1.270
1.380
mittelfristiger Bedarf
30
50
langfristiger Bedarf
10
20
1.310
1.450
Summe ***
Quelle:
*
Masterplan Einzelhandel für die Stadt Bochum 2006; Stand Daten: 2004.
**
Masterplan Einzelhandel für die Stadt Bochum - Fortschreibung 2012; Stand Daten: 2010.
*** Durch Rundungen kann es zu Abweichungen in den Summen kommen.
Das Zentrum befindet sich an der Markstraße; ein Großteil des Besatzes, u. a. der
Magnetbetrieb Rewe, orientiert sich jedoch um den Riesebessenplatz rückwärtig zur
Markstraße. Der Lebensmittel-Discounter ALDI befindet sich derzeit direkt an der
Markstraße. Im Erhebungszeitraum wurden im Zentrum Steinkuhl sechs Dienstleistungsbetriebe ermittelt.
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Stadt Bochum
Ein zentraler Charakter ist, trotz eines etwas „in die Jahre gekommenen“ Erscheinungsbildes, in Folge der baulich kompakten Form vor allem am Riesebessenplatz
ablesbar. Der zentrale Charakter an der Markstraße wird durch den Durchgangsstraßencharakter und die hohe Verkehrsbelastung eingeschränkt.
In den vergangenen Jahren wurden verschiedene Optionen zum Ausbau des zentralen Versorgungsbereiches diskutiert, die jedoch aufgrund unterschiedlicher Restriktionen bislang nicht umgesetzt wurden.
Aktuell ist die Erweiterung des Aldi-Marktes innerhalb des Nahversorgungszentrums
Steinkuhl unter Einbeziehung eines angrenzenden Grundstücks geplant. Dieses
Vorhaben dient der Standortsicherung des Marktes und kann zur Stärkung und
Attraktivierung des Nahversorgungszentrums Steinkuhl beitragen.
Bei den Beschäftigten des Lebensmittel-Discountmarktes und den Kunden ist
anzunehmen, dass beide Geschlechter mindestens hälftig vertreten sind.
3.2
Bebauungspläne - angrenzende Bebauungspläne
Für Teile des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 916 Markstr./Laerheidestr. - ist in der Vergangenheit der verbindliche Bebauungsplan Nr.
322 aus dem Jahr 1971 aufgestellt worden. Der Bebauungsplan Nr. 322 trifft für die
Fläche des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Festsetzungen zur Art und zum
Maß der baulichen Nutzung. Der überwiegende Teil wird als Allgemeines Wohngebiet
(WA) mit einer Grundflächenzahl von 0,4 (GRZ) einer Geschossflächenzahl von 1,1
(GFZ) und dem Höchstmaß der Zahl der Vollgeschosse mit fünf Vollgeschossen
angegeben. Ferner setzt der Bebauungsplan Nr. 322 mittels Baugrenzen die
überbaubaren Grundstücksflächen sowie die offene Bauweise und als Dachform das
Flachdach fest. Der Teilbereich südlich des allgemeinen Wohngebietes wird als
Grünfläche mit der Zweckbestimmung - Parkanlage - festgesetzt.
Daneben liegen Teile des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 916 innerhalb des Geltungsbereiches des seit dem 16.09.1967
rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 264, welcher für diese Teilflächen die
öffentlichen Verkehrsflächen zur Errichtung der Markstraße und der Nordrampe zur
Universitätsstraße
festsetzt.
Ferner
liegt
der
Geltungsbereich
des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 916 innerhalb des seit dem 01.07.1975
rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 301, welcher für diese Teilflächen die
öffentlichen Verkehrsflächen zur Errichtung der Laerheidestraße festsetzt.
In der näheren Umgebung befinden sich mehrere rechtskräftige Bebauungspläne:
Im Westen der Bebauungsplan Nr. 264 - Universitätsstraße - aus dem Jahr 1967,
welcher die öffentlichen Verkehrsflächen zur Errichtung der Universitätsstraße
festsetzt.
Im Norden existiert der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 147 aus dem Jahr
1968, welcher die öffentlichen Verkehrsflächen zum Ausbau der Markstraße festsetzt.
Daran schließt nördlich der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 319 aus dem Jahr
1971 an. Dieser Bebauungsplan setzt überwiegend Allgemeine Wohngebiete fest.
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Im Süden setzt der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 301 aus dem Jahr 1975 für
einen Bereich zwischen der Universitätsstraße, der Laerheidestraße und der
Schinkelstraße die öffentlichen Verkehrsflächen für die Laerheidestraße, großangelegte, zusammenhängende Grünflächen mit den Zweckbestimmungen "Parkanlage" und "Spielplatz", Reine Wohngebiete zur Errichtung von Einfamilienhäusern
sowie Flächen für bauliche Anlagen und Einrichtungen für den Gemeinbedarf mit der
Zweckbestimmung "Studentenwohnheim" fest.
3.3
Historische Entwicklung
In den 20er und 30er Jahren des letzten Jahrhunderts war die Gaststätte "Grunewald"
ein beliebtes Ausflugslokal. Im Saal fanden Theateraufführungen und Tanzveranstaltungen statt. Das benachbarte Wäldchen wurde teils als Gartenwirtschaft
(Außengastronomie) genutzt. Nach Ende des zweiten Weltkriegs wurde der
Gaststättenbetrieb weiter geführt.
Mit Eröffnung der Ruhr-Universität Bochum und den neu errichteten Studierendenwohnheimen entwickelte sich die Gaststätte Grunewald zu einer sogenannten
Studentenkneipe.
In den 60er, 70er und 80er Jahren konnte von einem
studentischen Leben im „Grunewald“ gesprochen werden. Seit Mitte der 1990er
Jahre ging der Umsatz im „Grunewald“ aufgrund sinkender Gästezahlen stetig
zurück. Mit Ende des Jahres 2011 wurde der Gaststättenbetrieb eingestellt.
Der Tanzsaal wurde in den vergangenen Jahrzehnten unterschiedlichen Nutzungen
zugeführt, zuletzt bis dato befindet sich dort ein Lebensmittel-Discountmarkt.
Die Mietverhältnisse über die Wohnungsnutzungen sowie der Pachtvertrag der
Gaststätte "Grunewald" wurden im Hinblick auf die zu erwartende bauliche
Umnutzung beendet.
3.4
Verkehr und Erschließung
Das Plangebiet ist sowohl für den motorisierten Individualverkehr (MIV) als auch für
den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) hervorragend erschlossen.
A) Motorisierter Individualverkehr (MIV)
Der Standort ist über die Markstraße sowohl für den motorisierten Individualverkehr
als auch für Fußgänger und Radfahrer gut erschlossen. Die Markstraße stellt eine der
wichtigen direkten Zubringerrouten ins Stadtteilzentrum Steinkuhl dar, stellt den
Anschluss an das übergeordnete Straßennetz her und gewährleistet damit auch
einen Beitrag für die Erreichbarkeit aus den umliegenden Wohngebieten und
Ortsteilen. Die äußere Verkehrsanbindung erfolgt über die Markstraße, in
nordöstlicher Richtung an den Nordhausen-Ring und in westlicher Richtung über die
Universitätsstraße an das Stadtzentrum Bochum bzw. zur Ruhr-Universität Bochum
und zur BAB 43 - AS Nr. 19 "Bochum Querenburg".
Zur Darstellung der Verkehrsverhältnisse auf der Markstraße im Bereich des Plangebietes sind die durchschnittlichen Verkehrsmengen zu betrachten. Grundsätzlich
sind zwei verschiedene Mittelwerte zu unterscheiden, zum einen der
durchschnittliche tägliche Verkehr (DTV). Das ist der Mittelwert der Verkehrsstärken
aller Tage eines Jahres. Somit ist er ein Mittelwert über die Anzahl aller
Kraftfahrzeuge (Pkw, Motorräder und Lkw), die den betrachteten Straßenabschnitt
innerhalb von 24 Stunden in beiden Fahrtrichtungen durchfahren.
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Stadt Bochum
Zum anderen der durchschnittliche werktägliche Verkehr (DTV-Wt), dieser bezieht
sich auf die Verkehrsstärken aller Werktage (Montag bis Freitag) eines Jahres.
Für die Markstraße liegt eine aktuelle Straßenverkehrszählung vor (Stand:
19.10.2011). Der Abschnitt westlich der Zufahrt Universitätsstraße weist einen DTV
von ca. 10.200 Kfz/24h, und einen DTV-Wt von ca. 11.400 Kfz/24h auf.
Der Abschnitt östlich der Zufahrt Universitätsstraße weist einen DTV von ca. 7.500
Kfz/24h und einen DTV-Wt von ca. 8.400 Kfz/24h auf.
B) Öffentlicher Nahverkehr
Die Erreichbarkeit durch den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) wird durch
die Buslinien (346, 356, 370, 375, und 376) gewährleistet. Die nächstgelegenen BusHaltestellen (zwei Richtungshaltestellen) mit der Bezeichnung "Markstraße" sind ca.
75 m vom Plangebiet entfernt.
Der nächstgelegene barrierefreie Bahnhof "Markstraße" der U35 CampusLinie liegt in
ca. 100 m Entfernung und bindet das Plangebiet an die Ruhr-Universität Bochum,
bzw. an das Stadtzentrum Bochum und darüber hinaus nach Herne an.
C) Fußverkehr
Das Plangebiet weist durch die direkte Anbindung an die öffentlichen
Straßenverkehrsflächen der Markstraße im Norden und der Laerheidestraße im
Westen und Süden gute Verbindungen zu den städtischen Fußwegenetzen auf. Über
diese sind in näherer Umgebung öffentliche Einrichtungen (z. B. Kindergarten,
Kirchengemeinde, etc.) und Naherholungsbereiche (Grünanlage, Spileplatz,
Bolzplatz) erreichbar.
3.5
Ver- und Entsorgung
Versorgungsnetze
Die Versorgungsnetze für Kommunikation sowie für die Energie- und
Wasserversorgung sind in den umliegenden Siedlungsbereichen vorhanden und
können bei Bedarf zur Versorgung des Gebiets ausgebaut werden.
Entwässerung des Plangebiets
Die Laerheidestraße und die umliegenden Siedlungsflächen sind im Trennsystem erschlossen. Das Plangebiet muss getrennt nach Schmutz- und Regenwasser
entwässert werden, da für den Bereich ein Trennsystem vorhanden ist. Die neu herzustellende Schmutz- und Regenwasserkanalisation ist dabei an das bestehende
Trennwassernetz Steinkuhl anzubinden.
Schmutzwasser
Das Schmutzwasser wird über vorhandene Entwässerungskanäle in der
Laerheidestraße abgeführt.
Regenwasser
Zur Ableitung des Niederschlagswassers existiert in der Laerheidestraße ein
Regenwasserkanal.
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3.6
Stadt Bochum
Eigentumsverhältnisse
Die im Bebauungsplan Nr. 322 als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Flächen
werden wohnbaulich und gewerblich genutzt und befinden sich derzeit in privatem
Eigentum. Das südlich gelegene nicht genutzte Grundstück stellt sich als Grünbrache
dar und befindet sich im Eigentum der Stadt Bochum. Die bereits in den
Bebauungsplänen Nr. 264 und Nr. 301 als öffentliche Straßenverkehrsflächen
festgesetzten Flächen befinden sich im Eigentum der Stadt Bochum.
Der Vorhabenträger wird die privaten und städtischen Grundstücksflächen, vor
Planrealisierung des Discountmarktes mit ca. 57 Stellplätzen, erwerben.
3.7
Immissionssituation
Wesentlicher Regelungsgegenstand dieses Bebauungsplanes ist der vorbeugende
Immissionsschutz. Dieser ist erforderlich, um Nutzungskonflikte zwischen
benachbarten, unterschiedlich schutzbedürftigen Nutzungen (Wohnnutzung) so weit
wie möglich zu vermeiden. Hierbei sind prinzipiell vor allem Immissionen in den
Bereichen Lärm, Gerüche, Luftschadstoffe und Erschütterungen zu nennen.
3.7.1
Erschütterungen
Zum Bereich der Erschütterungen kann festgehalten werden, dass hier in der Regel
ein Eigeninteresse des Anlagenbetreibers besteht, zur Verlängerung der
Lebensdauer von Maschinen und Anlagen Schwingungs- oder Erschütterungsemissionen zu minimieren und dass Erschütterungen daher in der Regel von
nachrangiger Bedeutung und nicht regelungsbedürftig bzw. im Umfeld nicht zu
erwarten sind.
Darüber hinaus sind Erschütterungsimmissionen im Rahmen der auf den
Bebauungsplan nachfolgenden Genehmigungs- und Zulassungsverfahren für die
konkrete Anlage bzw. den konkreten Betrieb zu berücksichtigen, indem in diesen
Verfahren ggf. der Nachweis erbracht werden muss, dass schädliche
Umwelteinwirkungen durch Erschütterungen in den im Umfeld der gewerblichen
Anlagen und Betriebe gelegenen schutzbedürftigen Nutzungen nicht zu erwarten
sind.
3.7.2
Luftschadstoffe und Geruchs-Immissionsschutz
Hinsichtlich eventueller Regelungen bezüglich der Emission von Luftschadstoffen
sowie des vorbeugenden Geruchs-Immissionsschutzes besteht nach derzeitiger
Einschätzung auf Grundlage der aktuellen Daten in Bezug auf die Festsetzungen
sowie die geplanten gewerblichen Nutzungen im Plangebiet selbst und den
bestehenden schutzbedürftigen Nutzungen im Umfeld kein gesonderter Regelungsbedarf, so dass hier auf spezielle Festsetzungen verzichtet werden soll.
Darüber hinaus sind für diese Emissionspfade in jedem Einzelfall im Rahmen des
jeweiligen Genehmigungsverfahrens Anforderungen festzulegen bzw. die Einhaltung
der gesetzlichen Richt- bzw. Grenzwerte der Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL) und
der TA Luft durch den Betreiber nachzuweisen. Hiermit kann eine ausreichende
Sicherstellung des Immissionsschutzes für diese Wirkungspfade erzielt werden.
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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3.7.3
Stadt Bochum
Lärm-Immissionsschutz
Ein wesentlicher Regelungsgegenstand dieses Bebauungsplanes ist der vorbeugende Immissionsschutz. Dieser ist erforderlich, um Nutzungskonflikte zwischen benachbarten, unterschiedlich schutzbedürftige Nutzungen so weit wie möglich zu vermeiden. Hierbei sind prinzipiell vor allem Lärmimmissionen zu nennen.
Gewerbelärm
Das Plangebiet wird durch die geplante Errichtung eines LebensmittelDiscountmarktes mit einer Verkaufsfläche von ca. 920 m² und insgesamt 57
Stellplätzen mit Lärmemissionen belastet. Die Lärmemissionen, welche zukünftig von
den innerhalb des Plangebietes vorgesehenen Gebäuden und Nutzungen ausgehen
können, sind in einem Schallgutachten untersucht worden. Zur Sicherstellung der
immissionsschutztechnischen Anforderungen sind für den geplanten Discountmarkt
Lärmminderungsmaßnahmen erforderlich.
Unter Berücksichtigung der im Schallgutachten aufgeführten Betriebsbeschreibung
und der ausgearbeiteten Lärmminderungsmaßnahmen werden die geltenden
Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)
zur Tageszeit an den Untersuchten Immissionsorten eingehalten bzw. unterschritten.
Anlieferungsvorgänge im Nachtzeitraum von 22:00 bis 6:00 Uhr sind nicht möglich.
Kurzzeitige Pegelspitzen durch den Lkw oder die Ladevorgänge führen zu deutlich
größeren Überschreitungen von 40 db(A) am gegenüberliegenden Gebäude
Laerheidestraße 10 als die zulässigen 20 db(A). Für die Anlieferung und die
Laderampe wurden mehrere Ereignisse in der schalltechnischen Untersuchung
angesetzt. Neben dem Nachtereignis von 4:00 bis 5:00 Uhr wurden drei Ereignisse
zur Tagzeit angesetzt: 6:00 bis 7:00 Uhr (in der Ruhezeit), 10:00 bis 11:00 Uhr und
15:00 bis 16:00 Uhr. Die Berechnungen zeigen, dass die Anlieferungsvorgänge zur
Tagzeit auch unter Berücksichtigung des ungünstigsten Falles in der Ruhezeit
möglich sind.
Für den Nachtzeitraum hingegen zeigen die Ergebnisse, dass aufgrund der nicht
umzusetzenden wirksamen Abschirmung der Schallquellen, Anlieferungen zwischen
22:00 bis 6:00 Uhr nicht möglich sind und eine verbindliche Regelung zu den
Anlieferungszeiten im Rahmen der Betriebsgenehmigung erfolgen muss.
Ferner ist die Geräuschabstrahlung von der Anlieferung des LebensmittelDiscounters in Richtung Böllingsteg durch eine Schallschutzwand zu begrenzen. Die
Höhe der Wand muss mindestens 3,0 m über dem Niveau des Lkw-Standplatzes
betragen. Die Länge der Schallschutzwand muss mindestens 10,0 m ausgehend vom
Rand der Laderampe in Richtung Laerheidestraße betragen. Die Laderampe selbst
ist in Richtung Böllingsteg durch eine Wandscheibe zu verschließen. Das
Flächengewicht muss mindestens 10 kg/m² betragen.
Bei einer Öffnungszeit bis 22:00 Uhr ist die Parkplatzoberfläche in Asphaltbauweise
herzustellen. Auf diese Weise kann auch in der Nachtstunde von 22:00 bis 23:00 Uhr
eine Einhaltung des Immissionsrichtwertes (IRW) von 40 db(A) durch die Abfahrt der
Kunden und Beschäftigten gewährleistet werden. In der schalltechnischen
Untersuchung wurden Standardeinkaufswagen mit Metallkorb angesetzt, eine
Notwendigkeit zur Regelung der Bauart der Einkaufswagen besteht nicht, sofern eine
Aspahltbauweise für die neuralgischen Bereiche (Fahrgassen) des Stellplatzes zur
Ausführung gelangt.
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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Stadt Bochum
Aus Gründen des Immssionsschutzes ist die Beschrankung der Stellplatzanlage nicht
erforderlich, wie oben geschildert. Jedoch kann eine leerstehende Stellplatzanlage im
Nachtzeitraum unterschiedlichste Nutzungen anziehen und im Interesse des
Betreibers eine Absperrung des Geländes erfordern.
Zur Beurteilung der Lärm-Immissionssituation wurden Immissionspunkte und Immissionsrichtwerte für die im Plangebiet und außerhalb des Plangebietes befindlichen
schützenswerten Wohnnutzungen festgelegt. Diese sind für das gesamte Umfeld repräsentativ, so dass aufgrund der Ausbreitungsbedingungen und der Nutzungen der
Baugebiete im Umfeld der Immissionspunkte keine höheren Immissionspegel zu erwarten sind als an diesen Immissionsorten (IO). Hierdurch werden die Anforderungen
an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gesichert und schädliche Umwelteinwirkungen vermieden. Die Lage der Immissionsorte sowie die Gebietsausweisung und
die maßgeblichen Immissionsrichtwerte/Orientierungswerte für die Tag- und Nachtzeit sind der Schalltechnischen Untersuchung der Brilon, Bondzio, Weiser Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH, Bochum (Stand Januar 2012) zu entnehmen.
Die schützenswerte Wohnbebauung (IO 1 - IO 15) befindet sich außerhalb des Plangebietes im Norden, Osten und Süden, so dass in diesem Bereich Immissionsorte
festzulegen sind.
Die Wohnbebauung nördlich der Markstraße ist im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 319 als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Die Immissionsrichtwerte für
den Beurteilungspegel betragen gemäß TA Lärm für Immissionsorte außerhalb von
Gebäuden in Allgemeinen Wohngebieten 55/40 dB(A) tags/nachts.
Die Wohnbebauung südlich der Markstraße ist im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 322 als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Die Immissionsrichtwerte für
den Beurteilungspegel betragen gemäß TA Lärm für Immissionsorte außerhalb von
Gebäuden in Allgemeinen Wohngebieten 55/40 dB(A) tags/nachts.
Die Wohnbebauung südlich der Straße Böllingsteg ist im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 322 als Reines Wohngebiet festgesetzt. Die Immissionsrichtwerte für
den Beurteilungspegel betragen gemäß TA Lärm für Immissionsorte außerhalb von
Gebäuden in Reinen Wohngebieten 50/35 dB(A) tags/nachts.
Die Wohnbebauung (Studierendenwohnheime) südlich der Laerheidestraße ist im
rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 301 als Flächen oder Baugrundstücke für den
Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung "Studentenwohnheim" festgesetzt. Aufgrund der unmittelbar angrenzenden vierstreifigen Universitätsstraße mit oberirdischer Stadtbahnlinie U35 CampusLinie erfolgt eine Einstufung als Allgemeines
Wohngebiet. Für die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel ist das "Allgemeine Wohngebiet" zu Grunde zu legen. Die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel betragen gemäß TA Lärm für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in
Allgemeinen Wohngebieten 55/40 dB(A) tags/nachts.
Vorbelastung durch Gewerbelärm
Die Vorbelastungssituation durch Gewerbelärm wurde ebenfalls betrachtet. Die TALärm sieht eine Gesamtbetrachtung aller gewerblichen Geräusche für jeden
Immissionsort vor. Die Gesamtbetrachtung ist entbehrlich, wenn die zu beurteilende
Anlage die IRW um mehr als 6 db(A) unterschreitet. Die Ergebnisse zeigen, dass an
allen Immissionsorten östlich und nördlich des Grundstücks die IRW um deutlich
mehr als 6 db(A) unterschritten werden. Insofern ist eine Überschreitung durch
Summation mit weiteren gewerblichen Nutzungen ausgeschlossen.
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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Für das Grundstück Laerheidestraße 10 ist an einigen Immissionsorten eine
geringere Unterschreitung der IRW als 6 db(A) errechnet worden. Für diese
Fassaden kann allerdings ein relevanter Geräuschbeitrag von anderen gewerblichen
Nutzungen ausgeschlossen werden. Insofern ist auch hier eine Überschreitung der
IRW durch die Gesamtbetrachtung aller gewerblichen Geräuschquellen ausgeschlossen.
Verkehr im öffentlichen Straßenraum
Mit den bei der Verkehrserhebung im Rahmen der Verkehrsuntersuchung ermittelten
Daten wurde für die Laerheidestraße eine mittlere Verkehrsmenge von etwa 500
Kfz/24h mit einem Schwerverkehrsanteil von 7 % errechnet. Für diese
Verkehrsaufkommen ergibt sich ein Beurteilungspegel von etwa 47/40 db(A)
tags/nachts bei Berücksichtigung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h.
Das Verkehrsaufkommen von etwa 1860 Kfz/24h durch den neuen Standort des
Lebensmitteldiscountmarktes wird zu einer deutlichen Zunahme der Verkehrsgeräusche auf dem Teilstück zwischen der Zufahrt Stellplatzanlage und dem
Knotenpunkt Markstraße/Laerheidestraße führen. Allerdings ist eine Überschreitung
der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV von 59/49 db(A) für WA-Nutzungen
ausgeschlossen, da hierfür eine Verzehnfachung der Verkehrsmenge erforderlich
wäre. Ferner ist bei der Einfahrt in die Laerheidestraße von einer Vermischung mit
dem übrigen Verkehrsaufkommen zu den übrigen Nutzungen an der Laerheidestraße
auszugehen. Insofern sind nach TA-Lärm Maßnahmen zur Verminderung der
Geräusche durch den anlagenbedingten Verkehr im öffentlichen Straßenraum nicht
notwendig.
Mit den dargestellten Maßnahmen ist die geplante Nutzung für die umliegenden
schutzbedürftigen Wohnnutzungen im Sinne der TA-Lärm unkritisch.
4.
Übergeordnete Planungsvorgaben
4.1
Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung werden im
Landesentwicklungsprogramm, in Landesentwicklungsplänen und im Regionalen
Flächennutzungsplan für die Städteregion Ruhr, der u. a. die Funktion eines
Regionalplans übernimmt, dargestellt. Nach § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) hat
sich die kommunale Bauleitplanung den Zielen der Raumordnung und
Landesplanung anzupassen. Diese Ziele sind u. a. in nachfolgend erläuterten
Programmen und Plänen genannt.
Landesplanung
Bis zum 31.12.2011 waren die Ziele und Grundsätze der Landesplanung in
Nordrhein-Westfalen in drei verschiedenen Planwerken, dem Gesetz zur
Landesentwicklung (Landesentwicklungsprogramm - LEPro), dem LEP Schutz vor
Fluglärm und dem Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) von
1995 geregelt.
Der derzeit gültige LEP NRW enthält keine Festlegungen zur Steuerung des
großflächigen Einzelhandels in Nordrhein-Westfalen; die landesplanerischen
Regelungen fanden sich in § 24 a LEPro. Der § 24 a des Landesentwicklungsprogramms NRW wurde im Juni 2007 novelliert.
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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Stadt Bochum
Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VGH NRW) hatte am
26.08.2008 § 24 a Abs. 1 Satz 4 LEPro - die landesplanerische Regelung zur
Steuerung von Factory-Outlet-Centern - für nichtig erklärt. Hinsichtlich der
landesplanerischen Regelungen zur Steuerung des Einzelhandels insgesamt hatte
das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in seiner
Entscheidung vom 30.09.2009 festgestellt, dass § 24 a LEPro kein Ziel der
Raumordnung darstelle. Die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am 14.04.2010 zurückgewiesen; womit das o.
g. Urteil des OVG NRW Rechtskraft erlangte.
In der Folge war § 24 a LEPro damit von den Kommunen nur noch in ihrer Abwägung
zu berücksichtigen und nicht - wie vorher - zu beachten.
Das LEPro NRW und damit auch die landesplanerischen Regelungen zur Steuerung
des großflächigen Einzelhandels traten am 31.12.2011 in Gänze außer Kraft. Die
Erarbeitung eines Entwurfs für einen neuen umfassenden Landesentwicklungsplan,
der auch Regelungen zum großflächigen Einzelhandel enthalten soll, wurde von der
Landesregierung unterbrochen.
Stattdessen hat die Landesregierung entschieden, vorgezogene landesplanerische
Regelungen zum großflächigen Einzelhandel in einem sachlichen Teilplan zum LEP
NRW zu erarbeiten.
Die Landesplanungsbehörde hat inzwischen einen Entwurf des LEP NRW - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel - einschließlich Begründung und dem zugehörigen Umweltbericht entwickelt. Dieser wurde am 17.04.2012 dem Kabinett
vorgelegt.
Das Beteiligungsverfahren fand zwischen dem 4. Juni und dem 4. Oktober 2012 statt.
Sowohl die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen als auch die allgemeine
Öffentlichkeit hatten während dieser Zeit die Möglichkeit, Stellungnahmen zu dem
Planentwurf abzugeben.
Die von den Beteiligten vorgebrachten Anregungen und Bedenken werden gesichtet,
nach Einwendern und Schlagwörtern sortiert und ausgewertet. Nach Zielsetzung der
Landesregierung soll der Sachliche Teilplan Großflächiger Einzelhandel - nach der
Aufstellung durch Kabinettsbeschluss und anschließender Beratung im Landtag möglichst in der ersten Jahreshälfte 2013 als Verordnung in Kraft treten.
Die mit dem Kabinettbeschluss vorliegenden „in Aufstellung befindlichen Ziele“ sind
gemäß § 4 Raumordnungsgesetz (ROG) als sonstige Erfordernisse der Raumordnung in der Abwägung und bei Ermessensentscheidungen bei raumbedeutsamen
Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen.
Die im vorliegenden Entwurf des Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen
(LEP NRW) - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel enthaltenen Regelungen sind vor dem Hintergrund der in der Einleitung dieses Teilplanes beschriebenen
Rahmenbedingungen geeignet und erforderlich, um eine nachhaltige Raumentwicklung gemäß § 1 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) zu unterstützen. In diesem Sinne konkretisieren sie insbesondere die im ROG festgelegten Grundsätze der Raumordnung zur Daseinsvorsorge und zur Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche im Hinblick auf den großflächigen Einzelhandel
und tragen dadurch zu einer Stärkung der Zentren bei.
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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Stadt Bochum
Mit dem nun im Entwurf vorliegenden LEP NRW - Sachlicher Teilplan Großflächiger
Einzelhandel - sollen Einzelhandelsgroßprojekte auf geeignete Standorte gelenkt
werden. Grob vereinfacht ausgedrückt wird u. a. folgendes geregelt:
Einzelhandelsvorhaben setzten eine regionalplanerische Ausweisung als Siedlungsraum voraus. Dabei sind die im Regionalplan dargestellten Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen zukünftig für große Einzelhandelsvorhaben
tabu.
Die Kommunen können große Einzelhandelsvorhaben in der Regel nur noch in
den zentralen Versorgungsbereichen (Innenstädte, Stadt- bzw. Ortsteilzentren)
planen. Die Größe der Einzelhandelsgroßprojekte soll dabei so gewählt werden,
dass andere Innenstädte oder örtliche Zentren nicht erheblich beeinträchtigt /
massiv geschwächt werden.
Generell ist zu erwarten, dass die Regelungen zum großflächigen Einzelhandel dazu
beitragen werden, Inanspruchnahmen von Freiraum zu vermeiden und infolge der
Stärkung von Zentren und der Unterstützung einer kompakten Siedlungsentwicklung
auch Freirauminanspruchnahmen zu verringern.
Die Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 916 entsprechen den im Entwurf des Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEPNRW) - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel formulierten Zielen:
Ziel 1 - Standorte nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen
Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung dürfen nur in regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) dargestellt und festgesetzt werden.
Ziel 2 - Zentrenrelevante Kernsortimente: Standorte nur in zentralen Versorgungsbereichen
Dabei dürfen Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3
Baunutzungsverordnung mit zentrenrelevantem Kernsortiment nur in zentralen
Versorgungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden.
Ziel 3 - Zentrenrelevante Kernsortimente: Beeinträchtigungsverbot
Durch die Darstellung und Festsetzung von Kerngebieten und Sondergebieten für
Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung mit zentrenrelevantem
Kernsortiment dürfen zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Bauleitplanung für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO, die die in den o. a. Regelungen enthaltenen Voraussetzungen erfüllt, ist unabhängig von der tatsächlichen
Versorgungssituation landesplanerisch zulässig.
4.2
Regionaler Flächennutzungsplan (RFNP)
Die Ermittlung des Flächenbedarfs einer Kommune erfolgt auf der Ebene der
Flächennutzungsplanung.
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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Stadt Bochum
Der Flächennutzungsplan der Stadt Bochum aus dem Jahr 1980 und teilräumlich der
Regionalplan für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereiche
Bochum und Hagen aus dem Jahr 2001 wurden im Mai 2010 durch den Regionalen
Flächennutzungsplan der Städteregion Ruhr (RFNP) ersetzt. Der RFNP übernimmt
zugleich die Funktion eines Regionalplanes und eines gemeinsamen
Flächennutzungsplanes nach § 204 BauGB.
In seiner Funktion als Flächennutzungsplan hat er die bauliche und sonstige Nutzung
der Grundstücke im Stadtgebiet vorzubereiten, eine geordnete städtebauliche
Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte
Bodennutzung zu gewährleisten. Er soll dazu beitragen, eine menschenwürdige
Umwelt zu sichern. Die Flächennutzungsplanung hat die in § 1 Abs. 5 BauGB
allgemein gehaltenen Ziele konkretisiert und die für Bochum relevanten Ziele
entwickelt.
Der Regionale Flächennutzungsplan aus dem Jahr 2010 stellt Teile des
Geltungsbereichs des Bebauungsplanes als Wohnbaufläche/Allgemeine Siedlungsbereiche (W/ASB) dar. Die Verkehrsflächen der Markstraße des Geltungsbereiches
des Bebauungsplanes werden im Regionalen Flächennutzungsplan als Flächen für
die örtlichen Hauptverkehrszüge dargestellt.
Die Universitätsstraße im Westen des Plangebietes ist als Fläche für die örtlichen
Hauptverkehrszüge sowie als Straße für den vorwiegend überregionalen und
regionalen Verkehr dargestellt. Darüber hinaus ist die innerhalb der Verkehrsfläche
der Universitätsstraße verlaufende Trasse der Stadtbahnlinie U35 CampusLinie als
Schienenweg für den überregionalen und regionalen Verkehr dargestellt.
Der RFNP bildet damit die Grundlage für den Bebauungsplan Nr. 916. Die geplanten
Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen den Anforderungen des § 1 Abs. 4
BauGB (Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung) sowie des § 8
Abs. 2 Satz 1 BauGB (Entwicklungsgebot aus dem Flächennutzungsplan). Die
Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung und der öffentlichen
Straßenverkehrsflächen des Bebauungsplans Nr. 916 sind aus dem RFNP entwickelt.
4.3
Ziele der Stadtentwicklung
4.3.1
Räumliches Ordnungskonzept
Die Umsetzung der Vorgaben der Landes- und Regionalplanung erfolgt unter Einbringung kommunaler Belange im "Räumlichen Ordnungskonzept" der Stadt Bochum.
Dieses zeigt die beabsichtigte siedlungsräumliche Schwerpunktbildung im Stadtgebiet auf, die sich vorwiegend auf die Wohnbauflächenentwicklung, auf die infrastrukturelle Ausstattung z. B. mit Versorgungseinrichtungen sowie auf die Anbindung an
den öffentlichen Personennahverkehr bezieht. Dieses vom Rat am 30.05.1995 überarbeitete und beschlossene Konzept weist 13 Siedlungsschwerpunkte verschiedener
Größenordnung auf (Typ A, B1, B2, C), die Schwerpunkte der zukünftigen Entwicklung werden sollen. Das räumliche Ordnungskonzept ist das Grundmodell der Bochumer Stadtentwicklung, das bei der Aufstellung und Änderung der Bauleitpläne zu
berücksichtigen ist.
Nach dem "Räumlichen Ordnungskonzept" liegt das Plangebiet innerhalb der abgegrenzten Siedlungsschwerpunkte.
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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Stadt Bochum
Gemäß des räumlichen Ordnungskonzeptes der Stadt Bochum soll die Zersiedelung
und der Freiflächenverbrauch möglichst durch konsequente Innenentwicklung vermieden werden.
Dementsprechend wurde das Plangebiet im Regionalen Flächennutzungsplan als
Wohnbaufläche/Allgemeine Siedlungsbereiche bzw. Flächen für die örtlichen Hauptverkehrszüge dargestellt. Durch die Überplanung der Grundstücke für Zwecke des
Einzelhandels (Lebensmittel-Discountmarkt) wird somit den Vorgaben des räumlichen
Ordnungskonzeptes der Stadt Bochum entsprochen.
4.3.2
Masterplan Einzelhandel für die Stadt Bochum - Fortschreibung 2012
Die Entwicklung im Einzelhandel wurde in den vergangenen Jahren zunehmend
durch Standorte außerhalb der gewachsenen Zentrenstruktur und die Entstehung von
Fachmärkten unterschiedlicher Branchen geprägt.
Die damit verbundenen Auswirkungen auf Stadtentwicklung, Städtebau und
Versorgung der Bevölkerung insbesondere im Zusammenhang mit Schrumpf- oder
Stagnationsprozessen (Bevölkerung) und wirtschaftlichen Strukturveränderungen
fordern entsprechende Handlungskonzepte.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr hat am 11. Februar und 11. März
2003 das 'Einzelhandels- und Zentrenkonzept Bochum' als Grundlage für die
räumliche Entwicklung des Einzelhandels beschlossen. Dieses Konzept differenziert
40 Versorgungszentren in einem 4-stufigen System.
Um den Bereich der Zentren- und Einzelhandelsentwicklung weiter zu ordnen, wurde
der „Masterplan Einzelhandel für die Stadt Bochum“ erarbeitet und 2006 fertig
gestellt. Dessen Ziele haben zum Inhalt, auch aufgrund der im Rahmen der Analyse
erhobenen und bewerteten deutlichen "räumlichen Schieflage" insbesondere im
Lebensmittel-Einzelhandel, wonach annähernd 30 % des Umsatzes in dieser
Warengruppe an nicht-integrierten Standorten erzielt wird, zentrenrelevante
Sortimente (hierzu zählt auch die Warengruppe Nahrungs- und Genussmittel)
vorwiegend auf die räumlich abgegrenzten zentralen Versorgungsbereiche zu lenken.
Der Masterplan Einzelhandel dient der Stadt Bochum als Rahmen und Leitlinie für die
zukünftige Entwicklung des Einzelhandels.
Eine Grundlage des Masterplans sowohl für die Bewertung der Ist-Situation, als auch
für die Herleitung der Schlussfolgerungen und Empfehlungen stellt die empirische Erhebung der Grundlagen des Masterplans dar. Die flächendeckende Erhebung des
Bochumer Einzelhandelsbestandes erfolgte im Herbst / Winter des Jahres 2004.
Ebenfalls haben mittlerweile - neben zahlreichen kleineren Veränderungen auch in
den vielen zentralen Versorgungsbereichen Bochums - nicht unerhebliche Veränderungen in der Bochumer Innenstadt und der Wattenscheider Innenstadt stattgefunden.
Neben den veränderten Rahmenbedingungen hat es seit dem „Inkrafttreten“ des
Masterplans Einzelhandel im September 2006 nennenswerte Novellierungen bedeutsamer Rechtsgrundlagen zur Steuerung des Einzelhandels gegeben:
Novellierung des BauGB (§ 9 Abs. 2a) im Januar 2007.
Novellierung des § 24 a des Landesentwicklungsprogramms im Juni 2007.
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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Einzelhandelserlass NRW (Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben - Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben). Gemäß RdErl. d. Ministeriums für
Bauen und Verkehr - V.4 / VI A 1 - 16.21 - u. d. Ministeriums für Wirtschaft,
Mittelstand und Energie- 322/323-30.28.17 vom 22. September 2008.
Ferner sind für die Stadt Bochum die übergeordneten Vorgaben des Regionalen Einzelhandelskonzeptes für das Östliche Ruhrgebiet und angrenzende Bereiche (BBE
Köln, Fortschreibung 2007) zu beachten. Hierzu zählen insbesondere die regionale
Sortimentsliste sowie die Prüfkriterien für Einzelhandelsansiedlungen, die durch ein
Vorhaben erfüllt sein müssen, um einen regionalen Konsens zu erzielen.
Vor dem oben geschilderten Hintergrund erfolgte die Fortschreibung des Masterplans
Einzelhandel für die Stadt Bochum 2012.
Ziel des Masterplanes Einzelhandel - Fortschreibung 2012 ist es, die Entwicklung
großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment in
Abhängigkeit von der Zentrenkategorie positiv zu steuern. So soll gewährleistet werden, dass Neuansiedlungen sowie Erweiterungen bestehender Betriebe mit dem Angebotsschwerpunkt im nahversorgungsrelevanten Sortimentsbereich der Sicherung
und Stärkung der wohnortnahen Grund- und Nahversorgung dienen, ohne diese an
anderer Stelle im Bestand zu gefährden oder gewünschte Entwicklungen zu beeinträchtigen. Eine für die Bochumer Zentrenstruktur verträgliche Größenordnung solcher Entwicklungen ist dabei abhängig von der Hierarchiestufe des jeweiligen zentralen Versorgungsbereiches.
Die Ziele und Grundsätze zur Entwicklung der Nahversorgung sowie der Zentren
können dabei allerdings nur den Rahmen für die zukünftige Entwicklung bilden. Die
Umsetzung erfolgt durch die kommunale Bauleitplanung und schlussendlich durch die
Beschlüsse des Rates der Stadt Bochum.
Problematische Ansiedlungs- und Erweiterungsvorhaben, welche nicht eindeutig
durch das Einzelhandel- und Zentrenkonzept beurteilt werden können, werden im
"Konsultationskreis" (Einzelhandel) erörtert.
Der Konsultationskreis, als Fortführung des bereits existierenden Arbeitskreises
Einzelhandel, setzt sich aus Vertretern der an der kommunalen Einzelhandelsentwicklung beteiligten Akteuren zusammen. Konkret besteht dieses Fachgremium
aus Vertretern folgender Institutionen: Einzelhandelsverband Ruhr-Lippe, ver.di
(Gewerkschaft), IHK mittleres Ruhrgebiet und der Stadt Bochum (Amt für
Wirtschaftsförderung, Rechtsamt, Stadtplanungs- und Bauordnungsamt).
Der Konsultationskreis hat in seiner 49. Sitzung die Planung zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 916 erörtert und dem Vorhaben zugestimmt.
Bezüglich der zusätzlichen Beanspruchung der südlichen Fläche ausserhalb des
abgegrenzten Nahversorgungszentrums bestehen aus einzelhandelsfachlicher Sicht
keine Bedenken, soweit die Fläche einer sekundären Grundstücksnutzung wie
Parken, Zulieferung, etc. dient.
Nach dem Masterplan Einzelhandel für die Stadt Bochum - Fortschreibung 2012, der
als städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB im
Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen ist, liegt der überwiegende
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 916 innerhalb des
Nahversorgungszentrums "Steinkuhl" des Masterplans Einzelhandel.
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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Stadt Bochum
Die Fortschreibung des Masterplanes Einzelhandel 2012 berücksichtigt in seiner
Abgrenzung des Nahversorgungszentrums Steinkuhl die vollständigen Grundstücksflächen, die der Entwicklung eines Lebensmittel-Discountmarktes im Bereich
Markstraße/Laerheidestraße dienen.
Westliche und nördliche Teilflächen des Plangebietes des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes
Nr.
916
liegen
außerhalb
des
abgegrenzten
Nahversorgungszentrums Steinkuhl. Auf diesen Flächen werden jedoch lediglich die
öffentlichen Straßenverkehrsflächen u. a. zur Erschließuung des LebensmittelDiscountmarktes festgesetzt.
Der Masterplan Einzelhandel Bochum - Fortschreibung 2012 beschreibt das
Nahversorgungszentrum Steinkuhl wie folgt:
"Das Nahversorgungszentrum Steinkuhl übernimmt eine Versorgungsfunktion für die
umliegenden Siedlungsbereiche. Im 600-Meter-Radius leben rd. 7.650 Menschen.
Der zentrale Versorgungsbereich befindet sich an der Markstraße und verfügt über
eine kompakte Struktur, die aus wenigen Gebäudekomplexen besteht, in denen sich
jeweils Einzelhandels- und / oder Dienstleistungsbetriebe befinden.
Ergänzend in die Abgrenzung einbezogen werden angrenzende kirchliche
Grundstücke, die bereits im Masterplan 2006 als mögliche Potenzialfläche enthalten
waren.
Gegenüber dem Masterplan Einzelhandel 2006 wird die Abgrenzung des zentralen
Versorgungsbereiches im Osten komprimiert, da der weiter östlich befindliche Besatz
(u. a. Tankstelle) nur in geringem räumlich-funktionalem Bezug zum Zentrum steht.
Eine leichte Arrondierung wird hingegen im Bereich des Lebensmitteldiscounters
vorgenommen, da hier momentan entsprechende Erweiterungspläne bestehen.
Darüber hinaus wird ein im Masterplan 2006 als Potenzialfläche gekennzeichneter
Bereich teilweise in die Zentrumsab-grenzung 2012 einbezogen (Gemeindezentrum /
Kindergarten)."
Schlussfolgerungen:
"Das Zentrum kann seine Nahversorgungsfunktion grundsätzlich erfüllen; jedoch ist
das Lebensmittelangebot in Anbetracht der vergleichsweise großen Bevölkerung im
Naheinzugsbereich quantitativ relativ gering ausgeprägt. Die Erweiterungspläne des
Lebensmitteldiscounters
sind
zur
Sicherung
und
Verbesserung
der
Nahversorgungssituation in dem einwohnerreichen Stadtteil Querenburg / Steinkuhl
zu befürworten. Weitere Maßnahmen im öffentlichen Raum können dazu beitragen,
dem Zentrum in seiner Gesamtheit auch unter städtebaulichen Gesichtspunkten
einen zentralen Charakter zu verleihen und die Aufenthaltsqualität zu erhöhen."
Im Hinblick auf eine langfristige Sicherung der Zentrenentwicklung in Bochum sollten
für die künftige räumliche Einzelhandelsentwicklung grundsätzliche Strategien
entwickelt werden. Vor dem Hintergrund der o. g. Ziele sowie unter Berücksichtigung
der Bewertung der Ausgangssituation einerseits sowie der zukünftigen negativen
entwicklungsbestimmenden Faktoren andererseits galten gemäß Masterplan
Einzelhandel 2006 für Bochum bisher vier Grundsätze zur räumlichen Einzelhandelsund Zentrenentwicklung, welche durch entsprechende politische Beschlüsse
untermauert wurden.
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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Grundsatz 3: Einzelhandel mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten in die
zentralen Versorgungsbereiche zur Gewährleistung bzw. Herstellung eines attraktiven
und möglichst kleinmaschigen Nahversorgungsnetzes in Bochum.
Die Fortschreibung des Masterplans Einzelhandel 2012 aktualisiert die als
Grundsätze formulierten Leitsätze, welche als "Ansiedlungsregeln" zur Einordnung
bzw. der Beurteilung von Einzelhandelsvorhaben dienen und durch entsprechende
Beschlüsse untermauert werden. Die hier aufgeführten Regelungen betreffen zukünftige Einzelhandelsentwicklungen, d. h. die Neuansiedlung, Verlagerung oder Erweiterung von Betrieben.
In Abweichung vom Masterplan Einzelhandel 2006 erfolgt in der Fortschreibung des
Masterplans Einzelhandel 2012 eine Neugliederung in drei Haupt-Grundsätze analog
zu den Sortimentskategorien. Die entsprechenden Ausnahmeregelungen sind jeweils
Bestandteil der einzelnen Grundsätze. Dabei ergibt sich aber nicht nur für den großflächigen Einzelhandel, sondern auch für Einzelhandelsbetriebe, die mit ihrer Verkaufsflächengröße unterhalb der Großflächigkeit bleiben, ein Steuerungserfordernis,
dem die nachfolgend formulierten Grundsätze Rechnung tragen. Es sind somit insgesamt sechs Fallkonstellationen zur Steuerung des Einzelhandels zu unterscheiden,
die unter Berücksichtigung der allgemeinen Zielsetzungen des Masterplans Einzelhandel Bochum - Fortschreibung 2012 sowie der gesetzlichen Rahmenbedingungen
dargestellt werden.
Für das Nahversorgungszentrum Steinkuhl gilt gemäß der Fortschreibung des
Masterplans Einzelhandel für die Stadt Bochum 2012 der Haupt-Grundsatz 1 wie
folgt:
"Standorte für Einzelhandelsbetriebe (sowohl großflächige als auch kleinflächige) mit
nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten sollen in den zentralen Versorgungsbereichen liegen. Dabei soll ein angemessenes Verhältnis zwischen der Funktion des
jeweiligen zentralen Versorgungsbereiches und der maximalen Dimensionierung des
Einzelhandelsbetriebes gewährleistet sein."
Für das Nahversorgungszentrum Steinkuhl wird in Abhängigkeit der Hierarchiestufe
des zentralen Versorgungsbereiches (Typ IV - Nahversorgungszentrum Steinkuhl) im
Masterplan Einzelhandel 2012 eine Obergrenze für die Gesamtverkaufsfläche von
Einzelbetrieben mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment mit maximal 1.200 m²
festgesetzt.
Demgegenüber sah der Masterplan Einzelhandel 2006 bislang, zur Gewährleistung
der „hierarchischen Ordnung“ im Hinblick auf die Nahversorgung und zur attraktiven
und zukunftsfähigen Gestaltung der Nahversorgung für alle Bevölkerungsgruppen
(mobile und immobile), folgende maximale Obergrenzen in Abhängigkeit der fünf
Zentrenkategorien für sinnvoll und zielführend:
- Zentrenkategorie I: ohne Flächenbegrenzung
- Zentrenkategorie II: ohne Flächenbegrenzung
- Zentrenkategorie III: bis zu einer Verkaufsfläche von maximal 1.800 m²
- Zentrenkategorie IV: bis zu einer Verkaufsfläche vom maximal 1.200 m²
- Zentrenkategorie V: bis zu einer Verkaufsfläche von maximal 1.000 m²
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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Stadt Bochum
Größere Betriebseinheiten sollten jedoch in den Nahversorgungszentren i. d. R. nicht
ermöglicht werden, da diese Verkaufsflächengrößen zur Nahversorgung der
Bevölkerung außerhalb des Hauptgeschäftszentrum und der Stadtteilzentren
ausreichen.
Die Planung für die Entwicklung des Lebensmitteldiscounters sieht eine Verkaufsfläche von ca. 920 m² vor und unterschreitet hiermit die maximale Verkaufsfläche des
Zentrentyp IV des Masterplans Einzelhandel - Fortschreibung 2012 von maximal
1.200 m² deutlich.
Auch gemäß Masterplan Einzelhandel 2006 wäre in der Zentrenkategorie V die maximale Verkaufsfläche von maximal 1.000 m² eingehalten worden.
Von daher kann die Ansiedlung eines Lebensmittel-Discountmarktes auf dem
Standort Markstraße 139 die Nahversorgungssituation in diesem Quartier mittelfristig
absichern.
4.3.3
Masterplan Universität - Stadt
Der Masterplan Universität - Stadt zeigt Perspektiven für die Entwicklung des RuhrUniversitätskomplexes, der Innenstadt sowie der verbindenden Achse Universitätsstraße mit ihren angrenzenden Bereichen auf. Im Masterplan wurden die vereinbarten Ziele unterschiedlicher Akteure eingearbeitet. Der Masterplan formuliert hieraus
Orientierungshilfen bei konkreten Standortentscheidungen und bietet Maßstäbe zur
Schwerpunkt- und Prioritätensetzung.
Im Rahmen des Masterplans wurde ein städtebauliches Konzept aufgestellt, welches
die beiden Pole, Ruhr-Universität und Stadt, als auch das verbindende Entwicklungsband Universitätsstraße mit den angrenzenden Bereichen umfasst. Im städtebaulichen Konzept werden zur Erreichung der Ziele des Masterplans Universität - Stadt
die aufgenommenen Einzelprojekte mit räumlichem Bezug dargelegt. Die Einzelprojekte verfügen hierbei über unterschiedliche Planungsstände, so gibt es Maßnahmen
die sich bereits in der Umsetzung befinden, Projekte, für die konkrete Planungen
existieren, sowie Flächen, für die erste Konzeptionen erstellt wurden.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes liegt nördlich der
Liegenschaften der evangelischen Kirche von Westfalen. Konkrete Nutzungsabsichten (Bauvoranfrage) dieser Liegenschaft haben die Errichtung eines Seniorenpflegestiftes und eines Wohngebäudes für betreutes Wohnen zum Ziel.
4.4
Fachplanungen - Natur- und Landschaftsschutz
4.4.1
Strategische Umweltplanung (StrUP)
Seit dem 30.03.2010 liegt die Strategische Umweltplanung Bochum (StrUP) vor. Die
StrUP stellt die Ziele und Maßstäbe für eine umweltverträgliche zukunftsfähige
Entwicklung Bochums dar. Enthalten sind übergeordnete Nachhaltigkeitsstrategien
wie auch regionale Raumkonzepte und übergeordnete Fachplanungen.
Im Mittelpunkt des Umweltzielsystems stehen der Erhalt der Lebensgrundlagen sowie
Gesundheit und Wohlbefinden der Bevölkerung. Ziel ist es, Umweltfunktionen
nachhaltig zu stärken sowie von Umweltmedien ausgehende Gefährdungen
weitgehend zu reduzieren.
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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Stadt Bochum
So werden im gesamten Stadtgebiet Altlastenverdachtsflächen nach Erforderlichkeit
untersucht, gesichert und saniert; schutzwürdige Lebensräume und deren
Arteninventar erhalten und entwickelt. Zur Bündelung und räumlich differenzierten
Darstellung von Handlungsempfehlungen wird das Stadtgebiet nach Nutzungsart und
städtebaulicher Dichte differenziert.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens kann die StrUP keine uneingeschränkte
und absolute Beachtung beanspruchen. Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB werden ihre
Inhalte im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung berücksichtigt (vgl.
weitergehende Ausführungen in Kapitel 5 „Begründung der Planungsziele“).
Die Zusammenführung aller Ziele der strategischen Umweltplanung erfolgt durch ein
Umweltzielsystem, welches aus zwei Teilbereichen besteht.
Zum einen ist hier das „Räumliche Zielkonzept“ zu nennen. Dieses Konzept dient in
erster Linie der Strukturierung sowie der Bündelung ökologisch wirksamer Maßnahmen und trägt damit potenziell zu einer Steigerung der Maßnahmeneffizienz bei. Im
Sinne einer Angebotsplanung werden so Räume herausgestellt, die hohe Entwicklungspotenziale besitzen oder auch einen hohen Entwicklungsbedarf aufweisen. Es
soll sichergestellt werden, dass in der Summe die Umsetzung der Ziele den städtischen Raum so aufwertet, dass daraus eine Verbesserung der räumlichen Gesamtsituation resultiert.
Als weiteren Bestandteil umfasst das Umweltzielsystem so genannte „Umweltzielkataloge“. Die Zielentwicklung baut auf einem Leitbild auf und nähert sich über Oberziele und Unterziele den so genannten „Umweltqualitätszielen“ an. Umweltqualitätsziele
geben dabei bestimmte sachlich, räumlich und gegebenenfalls zeitlich definierte Qualitäten von Ressourcen, Potenzialen oder Funktionen an, die in konkreten Situationen
erhalten oder entwickelt werden sollen. Die in den Umweltzielkatalogen dargestellten
Ziele beziehen sich dabei auf die Schutzgüter im Betrachtungsmaßstab der Gesamtstadt. Auch hierdurch soll ein hoher planerischer Spielraum auf der Ebene der Bauleitplanung gewährleistet werden, da nicht sämtliche Ziele in allen Bebauungsplänen
1:1 umgesetzt werden können. Dies trägt der Bedeutung der strategischen Umweltplanung als Abwägungsbelang Rechnung.
Räumliches Zielkonzept der StrUP
Im räumlichen Zielkonzept der StrUP wird der Geltungsbereich des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 916 als stadtökologisches Sollgebiet mit
locker bebauten Siedlungsbereichen mit innerstädtischen Park- und Grünflächen
dargestellt. Außerhalb des Plangebietes werden nord- und südöstlich Teilbereiche als
stadtökologisches Ausgleichsgebiet mit dünn besiedeltem Freiraum mit
gesamtökologisch hoher Qualität dargestellt. Die westlich in räumlicher Nähe zum
Bebauungsplan liegende Universitätsstraße ist als Cityradiale dargestellt.
Bezüglich des Schutzgutes Boden sind die bereits vorhandenen Gebäude,
Parkplätze und Wegeflächen als befestigte Flächen ausgewiesen. Die derzeit nicht
beanspruchten Bodenflächen sind nicht als schutzwürdige Böden gekennzeichnet.
Der Mindestversiegelungsgrad ist für den nördlichen Bereich des Plangebietes
entlang der Markstraße mit 50 - 60 % angegeben. Entlang der Laerheidestraße ist für
den westlichen Geltungsbereich ein Mindestversiegelungsgrad von 30 - 40 % und für
den östlichen Geltungsbereich ein Mindestversiegelungsgrad von 0 - 30 %
angegeben.
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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Die westlich liegende Universitätsstraße
Hauptverkehrszug dargestellt.
Stadt Bochum
wird
ergänzend
als
Regionaler
Altablagerungen und Altstandorte die das Schutzgut Boden betreffen sind innerhalb
des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nicht bekannt.
Eine Verdachtsfläche wurde für das Plangebiet bislang nicht definiert.
Oberflächengewässer (Stillgewässer) und Fließgewässer sowie ein Trinkwasserschutzgebiet sind in dem Plangebiet nicht vorhanden.
Bezüglich des Arten- und Biotopschutzes kommt dem Geltungsbereich des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans keine Funktion zu, Naturschutzgebiete,
schutzwürdige Biotope, Biotopverbundsflächen der Stufe 1 oder 2 - LANUV 2010 sind
im Plangebiet nicht dargestellt. Entwicklungspotenziale bezüglich des Arten- und
Biotopschutzes sind für das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.
916 nicht gekennzeichnet. Das Plangebiet liegt nicht innerhalb eines Stadtpulses
(Stadtbiotoptyp im Verbund).
Der Baumbestand in der öffentlichen Grünfläche, der nordöstlich an das Plangebiet
anschließt wird dem Biotopverbund Stufe 2 - LANUV 2010 zugeordnet. Als
Entwicklungspotenzial bezüglich des Arten- und Biotopschutzes ist dieser
Waldbereich als Fläche im Grünflächenkataster (0,5 - 5,0 ha) gekennzeichnet.
Die Flächen die südlich bis südöstlich an die Laerheidestraße anschließen werden
dem Biotopverbund Stufe 2 - LANUV 2010 zugeordnet. Als Entwicklungspotenzial
bezüglich der Schutzgüter Arten und Biotope werden diese Flächen als allgemeine
Freiraum-, Agrar- und Waldbereiche gekennzeichnet.
Das Landschaftsbild- bzw. Stadtbild erfährt durch die vorgesehene Planung keine
wesentlichen Beeinträchtigungen.
Für das Plangebiet bzw. die nähere Umgebung des Plangebiets ist ein
Lärmschwerpunkt "Straße" ausgewiesen, deren Ursachen aus dem Verkehrslärm der
Straßennutzung resultiert.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 916 liegt nicht
innerhalb eines Regionalen Grünzuges.
Klimatologisch wird der gesamte Geltungsbereich als klimaökologischer Lastraum
eingestuft. Das Plangebiet ist als klimaökologischer Lastraum -Parkklima;
Vorstadtklima; Stadtrandklima- ausgewiesen. Das Plangebiet ist nicht in einem
regionalen und kommunalen Verbund (Regionaler Grünzug und/oder Stadtpuls)
eingebunden.
Das Plangebiet kann dem Klimatop eines Stadtrandklima zugeordnet werden. Es liegt
westlich und nördlich im Einfluss von Park- und Waldklima. Als Auswirkung der
Planung sind hier der Verlust positiv klimawirksamer Flächen und die Zunahme der
Versiegelung zu benennen. Großräumig sind diese jedoch als gering zu bewerten.
Innerhalb des Plangebietes liegen keine Belastungsschwerpunkte Luft. Das
Plangebiet liegt außerhalb der Bochumer Umweltzone. Die Auswirkungen auf das
Schutzgut Luft werden insgesamt als nicht erheblich eingestuft.
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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Stadt Bochum
Weder Freiraum-, Agrar- und Waldflächen, noch Brachfläche oder Halden und
Deponien sind für das Bebauungsplangebiet dargestellt.
Park- und Grünanlagen sind lediglich südlich der Laerheidestraße in Einzelgrößen
von 10 bis 15 ha vorhanden.
4.4.2
Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes
Bochum-Mitte/Ost. Besondere Festsetzungen wie z. B. Naturdenkmale, geschützte
Landschaftsbestandteile, Aufforstungsmaßnahmen, Renaturierung von Bachläufen
oder Wiederherstellung und Pflege naturnaher Lebensräume werden im
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 916 nicht getroffen.
4.4.3
Wasserschutzgebiet - Wasserschutzzone III A
Das Plangebiet liegt im Einzugsgebiet der Ruhr, Teileinzugsgebiet IV -Schattbach-.
Das dort anfallende Niederschlagswasser wird dem vorhandenen Regenwasserkanal
in der Laerheidestraße zugeführt. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 916 liegt außerhalb der Wasserschutzzone III A des
Wasserschutzgebietes „Sundern-Stiepel“.
4.4.4
Masterplan Bochum - Freiraum
Im Jahr 2004 ist der Masterplan Bochum - Freiraum erarbeitet worden. Ziel des Masterplans ist es, über den Emscher-Landschaftspark hinaus die über das Stadtgebiet
verlaufenden regionalen Grünzüge C, D, E und F mit dem Ruhrtal zu verknüpfen, um
ein durchgängiges regionales Freiraumkonzept zu realisieren und die möglichen
Synergieeffekte aus dem Emscher-Landschaftspark und der Ruhrtalentwicklung zu
nutzen. Die Ansätze des Emscher-Landschaftsparks wurden über dessen Flächenkulisse hinaus aufgegriffen und konzeptionell bis zum Ruhrtal weiter gedacht. Die regionalen Grünzüge sollen in den Stadtorganismus hinein wachsen und der Gewässerverbund Rhein-Herne-Kanal/Emscher über dieses Freiflächensystem mit dem Ruhrtal
in durchgrünter Mittelgebirgslandschaft verbunden werden.
Im Rahmen der Aufstellung des RFNP ist unter anderem der Masterplan Bochum Freiraum als informelles Planungsinstrument genutzt worden. Allen informellen Instrumenten ist gemeinsam, dass sie jeweils nur sektorale Teilbereiche der Raumentwicklung herausgreifen und hervorgehoben betrachten. Die informellen Planungen
sind als Grundlage für das Gebiet der Stadt Bochum in die Entwicklung des RFNP
eingeflossen.
Die Inhalte der informellen Planungsinstrumente waren somit im Rahmen der Aufstellung des RFNP als Belange in die Abwägung einzustellen. Die sich teilweise widersprechenden Inhalte der einzelnen informellen Planungsinstrumente sind einer Bewertung und Gewichtung zugeführt worden. Ergebnis dieses Abwägungsprozesses
sind die Darstellungen bzw. Ziele des Regionalen Flächennutzungsplanes.
Entsprechend seiner Bedeutung als informelles und fachbezogenes Planungsinstrument sind die planerischen Zielsetzungen des Masterplans - Freiraum im Zuge der
Stadtentwicklung zu berücksichtigen. Dementsprechend versteht sich der Masterplan
- Freiraum als übergeordnete Planung, die unter Berücksichtigung vorhandener Freiraumqualitäten touristische Highlights, landschaftsplanerische und städtebauliche
Entwicklungsschwerpunkte sowie Handlungsfelder definiert und aufzeigt.
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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Stadt Bochum
Die Flächenkulisse des Masterplans Bochum - Freiraum beschränkt sich auf die im
Flächennutzungsplan der Stadt Bochum dargestellten Grün- und Freiflächen. Grünflächen, die im Flächennutzungsplan als Wohn-/Gewerbe- oder Sonderbauflächen
dargestellt sind, wurden nicht in die Flächenkulisse aufgenommen. Bezüglich des
Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 916 sind die Darstellungen des Flächennutzungsplans (Wohnbauflächen, Grünflächen) der Stadt Bochum
aus dem Jahr 1980 unverändert in den Regionalen Flächennutzungsplan übernommen worden, so dass die Flächenkulisse des Masterplans Bochum - Freiraum nach
wie vor mit den Darstellungen und Zielen des vorbereitenden Bauleitplans übereinstimmt.
Auf Grundlage dieser Vorgaben sind Flächen innerhalb des Geltungsbereichs des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 916 in die Flächenkulisse des Masterplans
- Freiraum aufgenommen worden.
Die planerischen Zielsetzungen z. B. der dauerhaften Sicherung des Freiflächenbestandes stellen jedoch keine parzellenscharfen Darstellungen dar. Sie sind jedoch als
Ergänzung zum Masterplan Emscher Landschaftspark 2010 zu sehen und sollten daher im Zuge der Stadtentwicklung berücksichtigt und konkretisiert werden.
Südlich der Laerheidestraße (außerhalb dieses Plangebietes) stellt der Masterplan
Bochum - Freiraum eine kommunale Grünverbindung dar.
Ein Projektschwerpunkt des Masterplans Bochum - Freiraum ist unter anderem die
Planung eines Freiraumverbundes. Die vorhandenen regionalen und kommunalen
Grünzüge im Stadtgebiet Bochum werden durch dicht bebaute Siedlungsbereiche
und große Verkehrsadern unterbrochen. Hier besteht noch dringender Handlungsbedarf, die Grünzüge miteinander zu verknüpfen.
Für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 916 ist im
Masterplan - Freiraum keine Darstellung „geplanter Freiraumverbund“ vorhanden.
4.4.5
Belange der Parkanlage (öffentliche Grünfläche)
In der östlich angrenzenden öffentlichen Grünfläche - Zweckbestimmung Parkanlage
werden die im Grenzbereich zum Planvorhaben stehenden Bäume durch das Vorhaben beeinträchtigt. Einige Bäume im Bereich des Saumes östlich des ausgewiesenen
Sondergebietes sind aufgrund der notwendigen Eingriffe in den Baugrund von der
Planung betroffen. Durch die Bautätigkeit wird in den Wurzel- und Kronenraum der
Bäume eingegriffen. Dadurch werden die Wurzeln beschädigt und die Bäume stellen
dann potenzielle Unfallgefahren dar. Die im Einwirkungsbereich des Vorhabens betroffenen Bäume müssen daher gefällt werden. Gemäß dem im Rahmen dieses Planverfahrens erarbeiteten landschaftspflegerischen Begleitplans sind für die unvermeidbaren Eingriffe in die Parkanlage Kompensationsmaßnahmen entwickelt worden,
die als textliche Festsetzungen in den Bebauungsplan bzw. in den abzuschließenden
Durchführungsvertrag Teil B übernommen werden.
Nach Auskunft des Landesbetriebs Wald und Holz NRW sind Belange des Waldes
weder mittel- noch unmittelbar von dem Verfahren betroffen.
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
Seite 28 von 107
5.
Stadt Bochum
Begründung der Planungsziele
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Maßstab
dieser Abwägung ist dabei stets das gesetzlich definierte Ziel der Bauleitplanung, eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten und dazu beizutragen,
eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu
schützen und zu entwickeln (§ 1 Abs. 5 BauGB). Um dieses abstrakte Planungsziel
umzusetzen, muss ein sachgerechter Ausgleich zwischen den konkret betroffenen öffentlichen und privaten Belangen erfolgen.
Wichtigste Ziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind die Erhaltung und
Entwicklung eines verträglichen Nebeneinanders von Wohnen und der Ansiedlung
von Einzelhandelsbetrieben zur Stärkung des Nahversorgungszentrums Steinkuhl.
Für den überwiegenden Teil des Plangebietes existiert der seit dem 21.09.1971
rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 322. Der Bebauungsplan Nr. 322 setzt für den
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 916 allgemeines
Wohngebiet und Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage fest. Der Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes soll im Sinne eines Angebotes für Ansiedlungen im Bereich des Lebensmitteleinzelhandels (LebensmittelDiscountmarkt) durch die Festsetzung eines Sonstigen Sondergebietes gemäß § 11
Baunutzungsverordnung (BauNVO) überplant werden.
Als wesentliche Alternative zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
ist der Verzicht auf die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 916
zu nennen. Das Plangebiet befände sich nach wie vor teilweise innerhalb des o. g.
Bebauungsplanes Nr. 322. Die Nutzungsmöglichkeiten der Grundstücke müssen den
Rahmen der getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 322 entsprechen.
Demnach könnte der überwiegende Teil lediglich einer wohnbaulichen Nutzung bzw.
dem ergänzenden, ausnahmsweise zulässigen Nutzungsspektrum eines Allgemeinen
Wohngebietes gemäß § 4 BauNVO zugeführt werden. Der südliche Planbereich ist
als öffentliche Grünfläche - Zweckbestimmung Parkanlage festgesetzt und ist damit
einer baulichen Nutzung entzogen. Die Vegetationsflächen blieben im derzeitigen Zustand und weiterhin unangetastet, da die planungsrechtliche Grundlage zur Entwicklung von baulichen bzw. gewerblichen Nutzungen nicht vorhanden ist.
Teilflächen des im Masterplan Einzelhandel Bochum - Fortschreibung 2012 abgegrenzten Nahversorgungszentrums Steinkuhl könnten dann nicht einer baulichen
Nutzung für erforderliche Einzelhandelsansiedlungen zur Sicherung, Entwicklung und
Attraktivierung des Nahversorgungszentrums Steinkuhl zugeführt werden.
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die Eingriffe in Natur und Landschaft unterbleiben, wobei diese im Rahmen der Planung vollständig ausgleichbar bzw. ersetzbar sind.
Der § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB besagt, dass bei der Aufstellung von Bauleitplänen insbesondere „die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse", nach § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB „die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche“ sowie nach § 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB „die Belange der Wirtschaft,
auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung“ zu berücksichtigen sind.
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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Stadt Bochum
Gemäß dem Planungsziel der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen
zur Entwicklung des Zentralen Versorgungsbereiches (Nahversorgungszentrum
Steinkuhl) sowie den Vorgaben des Regionalen Flächennutzungsplans wird der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 916 der Vorzug gegenüber einem Verzicht auf Bauleitplanung eingeräumt. Der Bebauungsplan ist gemäß § 1 Abs.
3 BauGB erforderlich.
Das Plangebiet ist im Regionalen Flächennutzungsplan teilweise als Wohnbaufläche/
Allgemeine Siedlungsbereiche sowie die Verkehrsflächen der Markstraße als Flächen
für die örtlichen Hauptverkehrszüge dargestellt.
Grundsätzlich andere bauliche Nutzungsalternativen als die Festsetzung von
Sonstigen Sondergebieten - Zweckbestimmmung Lebensmittel-Discounter - werden
als nicht sinnvoll erachtet.
Wie bereits im Kapitel 4.1 Ziele der Raumordnung und Landesplanung erläutert, hat
das Kabinett am 17.04.2012 den Planentwurf eines sachlichen Teilplans zum
großflächigen Einzelhandel, einschließlich Begründung und dem zugehörigen Umweltbericht, gebilligt und entschieden, dass zu diesem Planentwurf ein breites
Beteiligungsverfahren durchgeführt wird. Das Beteiligungsverfahren fand zwischen
dem 4. Juni und dem 4. Oktober 2012 statt. Sowohl die in ihren Belangen berührten
öffentlichen Stellen als auch die allgemeine Öffentlichkeit hatten während dieser Zeit
die Möglichkeit, Stellungnahmen zu dem Planentwurf abzugeben. Nach Zielsetzung
der Landesregierung soll der Sachliche Teilplan Großflächiger Einzelhandel - nach
der Aufstellung durch Kabinettsbeschluss und anschließender Beratung im Landtag möglichst in der ersten Jahreshälfte 2013 als Verordnung in Kraft treten.
Mit dem nun im Entwurf vorliegenden LEP NRW - Sachlicher Teilplan Großflächiger
Einzelhandel - sollen Einzelhandelsgroßprojekte auf geeignete Standorte gelenkt
werden. Daher ist in Ziel 1 festgelegt, dass Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des
§ 11 Abs. 3 BauNVO nur in regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden dürfen. Im Regionalplan als gewerbliche
und industrielle Nutzungen dargestellte Bereiche sind zukünftig für große Einzelhandelsvorhaben tabu. Ferner ist in Ziel 2 des Planentwurfs festgelegt, dass Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur in zentralen Versorgungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden
dürfen.
Der Einzelhandel besitzt insbesondere für die örtlichen Zentren (Nahversorgungszentrum Steinkuhl) eine besondere Bedeutung. Als Frequenzbringer sorgt das Einkaufsangebot aufgrund seiner Magnetfunktion für die Belebung der Zentren. Die Konzentration von Versorgungseinrichtungen in den Zentren soll zu gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Städten und Gemeinden beitragen und langfristig eine flächendeckende und wohnortnahe Versorgung mit einem vielfältigen und gut erreichbaren Angebot an Waren und Dienstleistungen gewährleisten.
Als weiteres Ziel der Planaufstellung wird die Sicherung der Verträglichkeit der Einzelhandelsnutzungen mit der umgebenden Wohnbebauung genannt. Zur Sicherstellung des vorbeugenden Immissionsschutzes werden daher Lärmminderungsmaßnahmen (u. a. Schallschutzwand) festgesetzt.
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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Stadt Bochum
Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der planerischen Zurückhaltung ist geprüft
worden, ob die Zielsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ohne die genannte Festsetzung erreicht werden kann. Ein Verzicht auf diese Festsetzung würde
jedoch einen geringeren Schutz der Wohnbevölkerung bedeuten.
Durch die Festsetzung aktiver Schallschutzmaßnahmen (Schallschutzwand) kann erreicht werden, dass die Geräusch-Immissionssituation durch Gewerbelärm resultierend aus der Einzelhandelsnutzung an der an das Plangebiet angrenzenden vorhandenen schutzbedürftigen Nutzung (Wohnbebauung) abschließend und rechtsverbindlich geregelt wird. Hierdurch kann ein weitgehender vorbeugender GeräuschImmissionsschutz durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan gewährleistet werden.
Das Planungsziel der Sicherung der Verträglichkeit der Einzelhandelsnutzung mit der
umgebenden Wohnbebauung kann mit der o. g. Festsetzung im Sinne des § 1 Abs. 3
BauGB erreicht werden.
Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sowie zu den überbaubaren
Grundstücksflächen erfolgte vor dem Hintergrund, dass die zukünftigen Nutzer die
Flächenpotenziale optimal und im Hinblick auf die beabsichtigte Nutzung wirtschaftlich auskömmlich ausnutzen können. Eine möglichst kompakte Bebauung wirkt somit
einer zusätzlichen Inanspruchnahme von Bauflächen an anderer Stelle entgegen.
Dies trägt § 1a Abs. 2 BauGB Rechnung (schonender Umgang mit Grund und Boden). Diese Gründe sprechen auch für die Inanspruchnahme der im südlichen Bereich des Plangebietes vorhandenen Grünbrache.
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte nur
dort festgesetzt, wo dies aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen auch tatsächlich erforderlich ist. Hierdurch kann sichergestellt werden, dass Eingriffe in die Baugrundstücke bzw. ins private Eigentum minimiert werden. Der Bitte der Versorgungsträger zur Festsetzung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts für die im Nordwesten
und Norden des Plangebietes, durch zukünftige Bauflächen verlaufenden Leitungen
der Stadtwerke Bochum GmbH soll entsprochen werden.
Umnutzung von für Wohnzwecke genutzter Flächen
Gemäß § 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB sollen für Wohnzwecke genutzte Flächen nur im
notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die im Bebauungsplan Nr. 322 als Allgemeines Wohngebiet festgesetzte Fläche wird bis dato auch wohnbaulich genutzt. So
erfolgt in den Gebäuden Markstraße 139 und 139 a neben der Gaststättennutzung
und der Einzelhandelsnutzung auch eine Nutzung für Wohnzwecke.
Die demographische Entwicklung, mit negativer Bilanz der Einwohnerzahl in den letzten 30 Jahren und abnehmender Bevölkerungsdichte in allen Bochumer Stadtteilen
macht das Festhalten an den Wohnbauflächen mit altem Gebäudebestand entbehrlich. Darüber hinaus wird gemäß Wohnungsmarktbericht Bochum 2011 künftig auch
die bislang stabile Zahl der Haushalte abnehmen. Zwar ist auch in Zukunft Neubaubedarf festzustellen, dieser ist jedoch nicht quantitativ sondern qualitativ begründet,
da der demographische Wandel zu mehr alten und weniger jungen Menschen führt.
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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Stadt Bochum
Auch vor dem Hintergrund der durch örtliche und überörtliche Erschließungsstraßen
vorgeprägten städtebaulichen Situation und den daraus einhergehenden Lärmemissionen des Straßenverkehrs und des Schienenverkehrs der U35 CampusLinie, wird
der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Ausweisung eines
Sondergebietes für eine großflächige Einzelhandelsnutzung innerhalb des Nahversorgungszentrums Steinkuhl gegenüber einer Nutzung für Wohnzwecke der Vorrang
eingeräumt. Darüber hinaus wird die Umnutzung der für Wohnzwecke genutzten Flächen, lediglich auf den für die Einzelhandelsnutzung einschließlich Stellplatzanlage
notwendigen Umfang beschränkt.
Belange der Daseinsvorsorge - Attraktivierung und Stärkung des Nahversorgungszentrums Steinkuhl
Unter den sich verändernden demographischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen gilt es, das erreichte Niveau der Daseinsvorsorge auch in Zukunft zu erhalten
und nach Möglichkeit zu optimieren. Dieses Ziel wird insbesondere in Regionen mit
einer stark alternden Bevölkerung und in dünner besiedelten Räumen mit Bevölkerungsrückgang nur erreichbar sein, wenn das öffentliche und private Angebot an
Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen räumlich konzentriert wird.
Die Konzentration von Versorgungseinrichtungen in den Zentren trägt zu gleichwertigen Lebensverhältnissen bei. Nur so kann langfristig eine wohnortnahe Versorgung
mit einem vielfältigen und gut erreichbaren Angebot an Waren und Dienstleistungen
gewährleistet werden.
Gleichwertige Lebensverhältnisse zeigen sich insbesondere beim Zugang zu privaten
und öffentlichen Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen. Dies setzt ein entsprechendes Angebot an öffentlichen und privaten Einrichtungen der Bildung und
Kultur, der sozialen, medizinischen und pflegerischen Betreuung, der Erholung, des
Sports und der Freizeit, der Verwaltung und der Versorgung voraus.
Der Einzelhandel besitzt insbesondere für die Innenstädte und örtlichen Zentren der
Gemeinden in Nordrhein-Westfalen eine besondere Bedeutung. Als wichtiger Frequenzbringer sorgt das Einkaufsangebot für die Belebung der Zentren (Magnetfunktion).
Vor dem Hintergrund des demographischen Wandels gewinnt das Nahversorgungszentrum Steinkuhl als Versorgungsstandort für eine wohnortnahe Versorgung und die
barrierefreie Erreichbarkeit von Dienstleistungseinrichtungen noch stärker an Bedeutung. Vor allem ältere Menschen und auch Familien benötigen ein wohnortnahes
Versorgungsangebot, das auch ohne Auto auf kurzem Wege erreichbar ist.
Auch deshalb ist das vorhandene Zentrum als Arbeits-, und Handelstandort konsequent zu stärken. So wird dafür Sorge getragen, öffentliche und private Einrichtungen
der Daseinsvorsorge auch in Zukunft effektiv auszulasten, die Inanspruchnahme von
Freiraum auf ein Mindestmaß zu begrenzen und Verkehr zu vermeiden.
Auch werden die sogenannten "weichen Standortfaktoren" bei der Wahl des Arbeitsund Wohnortes neben den rein beruflichen Angeboten verstärkt berücksichtigt, weshalb im Standortwettbewerb auch eine familienfreundliche und barrierefreie Infrastruktur sowie eine wohnortnahe Versorgung an Bedeutung gewinnt.
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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Stadt Bochum
Eine auf Zentren und kurze Wege ausgerichtete Steuerung des großflächigen Einzelhandels kann daneben auch zu einer Reduzierung der Freirauminanspruchnahme
und Freiraumzerschneidung beitragen.
Das Nahversorgungszentrum Steinkuhl verfügt über eine kompakte Struktur, die aus
wenigen Gebäudekomplexen besteht, in denen sich jeweils Einzelhandels- und
Dienstleistungsbetriebe befinden.
Das Nahversorgungszentrum kann seine Nahversorgungsfunktion grundsätzlich
erfüllen; jedoch ist das Lebensmittelangebot in Anbetracht der vergleichsweise
großen Bevölkerung im Naheinzugsbereich quantitativ relativ gering ausgeprägt. Die
Erweiterungspläne des Lebensmitteldiscounters sind zur Sicherung und
Verbesserung der Nahversorgungsfunktion in dem einwohnerreichen Stadtteil
Querenburg/Steinkuhl zu befürworten.
Charakteristisch ist ein durchgehender Besatz von entsprechenden Angeboten in den
Erdgeschossen der Gebäude, in der Regel überlagert von Wohnungen oder weiteren
wohnungsnahen Dienstleitungsangeboten. Diese städtebauliche Struktur ist prägend
für das Nahversorgungszentrum Steinkuhl und aus strukturellen, funktionalen und
städtebaulichen Gründen zu erhalten – dies ist gemäß des Masterplans Einzelhandel
für die Stadt Bochum eine Aufgabe der Bauleitplanung.
Einzelhandel innerhalb des Nahversorgungszentrums Steinkuhl
Grundsätzlich besteht am Lebensmittelmarkt eine Konkurrenzsituation, gleichwohl
ergänzen sich die Angebotskonzepte insbesondere der Lebensmittel-Vollsortimenter
und Lebensmittel-Discounter aber auch. Der Lebensmittel-Discounter ist bereits mit
einer Filiale innerhalb des Nahversorgungszentrums Steinkuhl ansässig. Dieser
Standort soll zu Gunsten der Errichtung des neuen Discountmarktes aufgegeben
werden.
Eine
Verdrängung
von
Einzelhandelsmärkten
innerhalb
des
Stadtteilzentrums ist daher nicht zu befürchten, da mit der Errichtung eines neuen
Standortes die Unzulänglichkeiten des bestehenden Marktes (geringe Verkaufsfläche
mit unzureichender Warenpräsentation, geringes Stellplatzangebot) beseitigt und
eine Attraktivitätssteigerung durch ausreichende Verkaufs-Präsentationsflächen
sowie ein angemessenes Stellplatzangebot erreicht werden soll.
Der Standort des Lebensmittel-Discountmarktes liegt innerhalb des zentralen
Versorgungsbereichs des Nahversorgungszentrums Steinkuhl des Masterplans
Einzelhandel Bochum - Fortschreibung 2012.
Der zentrale Versorgungsbereich Steinkuhl ist ausreichend dimensioniert und
ausgestattet, um die Grundversorgung der Bevölkerung im zugeordneten
Funktionsbereich grundsätzlich zu erfüllen. Die im "Zentralen Versorgungsbereich"
gewünschte Konzentration der Versorgungs- und der Dienstleistungseinrichtungen
erzeugt Synergieeffekte und gewährleistet so die Attraktivität des Nahversorgungszentrums Steinkuhl als explizites Ziel der Stadtentwicklungspolitik der Stadt Bochum
gemäß Masterplan Einzelhandel Bochum - Fortschreibung 2012. Um dieses Ziel
erreichen zu können, ist die entsprechende uneingeschränkte planungsrechtliche
Ausweisung von Einzelhandelsansiedlungsmöglichkeiten im "Zentralen Versorgungsbereich" erforderlich.
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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Stadt Bochum
Der geplante großflächige Einzelhandelsbetrieb innerhalb des sonstigen
Sondergebietes ist verbrauchernah, also insbesondere auch für nicht-motorisierte
Bevölkerungsgruppen gut erreichbar. Hierdurch soll neben dem Schutz auch die
Sicherung und Stärkung der Versorgung des integrierten Standortes erfolgen. Einer
möglichen Verödung des zentralen Versorgungsbereiches soll durch gezielte
Fortentwicklung entgegen gewirkt werden. Neben der Stärkung wird auch eine
Verbesserung der Attraktivität des Nahversorgungsbereichs Steinkuhl angestrebt.
Im Allgemeinen wird durch die Ansiedlung eines Lebensmittel-Discounters ein
Standort gestärkt und die benachbarten weiteren Einzelhandels- und Dienstleistungseinrichtungen profitieren von der Magnetwirkung des LebensmittelDiscounters. Der Großteil der deutschen Haushalte kauft bei LebensmittelDiscountern ein und sucht eine entsprechende Kaufgelegenheit innerhalb des
näheren oder weiteren Umfeldes auf.
Der bisherige Standort verfügt nur über eine eingeschränkte Verkaufsfläche sowie
eine unzureichende Stellplatzsituation. Ob der Standort angesichts der Entwicklungen
im Lebensmitteleinzelhandel hin zu größeren Verkaufsflächen und umfangreicheren
Sortimenten langfristig erhalten bleiben kann, ist jedoch fraglich. Insofern bietet die
Ansiedlung eines Lebensmittel-Discountmarktes die Chance, die Versorgung dieses
Bereiches mittelfristig zu sichern. Der geplante Größenumfang des zeitgemäßen und
marktüblichen Lebensmittel-Discounters mit einer Verkaufsfläche von ca. 920 m² ist
eine Grundvoraussetzung für eine wirtschaftliche Trag- und Wettbewerbsfähigkeit
und damit für einen funktionierenden und nachhaltigen Nahversorgungsstandort.
Für den Betrieb des Lebensmittel-Discounters ist eine Stellplatzanlage für ca. 57
Stellplätze geplant, was einer für diese Betriebsform eher geringen Stellplatzanzahl
entspricht und den örtlichen Einschränkungen geschuldet ist.
Die Neuerrichtung des Lebensmittel-Discounters innerhalb des Nahversorgungszentrums Steinkuhl trägt dazu bei, Kaufkraft im Nahversorgungszentrum zu binden,
da der nähere Siedlungsraum zum Erreichen eines anderweitig angesiedelten
Lebensmittel-Discountmarktes nicht zwangsläufig verlassen werden muss. Die nicht
bei diesem Lebensmittel-Discounter erhältlichen Artikel können zu einem
wesentlichen Teil bei den vorhandenen Einzelhandelseinrichtungen im
Nahversorgungszentrum erworben werden.
Städtebaulich relevante Auswirkungen auf Zentrale Versorgungsbereiche in anderen
Stadtteilen sind durch den geplanten Lebensmittelmarkt aufgrund der hohen
Abschöpfungsquote im Nahbereich nicht zu erwarten.
Die Orientierung des sonstigen Sondergebietes sowohl an die Markstraße (fußläufige
Erreichbarkeit) als auch an die Laerheidestraße (Erreichbarkeit für den motorisierten
Individualverkehr, Anlieferung, ergänzende fußläufige Erreichbarkeit) erfolgt auch hinsichtlich der optimalen Erschließung des Lebensmittel-Discountmarktes sowie der
zugeordneten Stellplatzanlage. Eine alternative Erschließungsvariante des sonstigen
Sondergebietes - Lebensmitteldiscounter - ist aufgrund der gegebenen Zwangspunkte nicht zu realisieren. Die Variante der Erschließung des Sonstigen Sondergebietes
direkt von der Markstraße kommt aufgrund der zu erwartenden Verkehrsbelastung im
Bereich des vollsignalisierten Knotenpunktes Markstraße/Nordrampe Universitätsstraße und der Sicherheitsaspekte der Nutzer nicht in Frage.
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Stadt Bochum
Im Rahmen der jetzt anstehenden Planungen hat die Stadt Bochum die in diesem
Quartier einzige Möglichkeit, Vorsorge bezüglich der Zukunftsfähigkeit des
Einzelhandels zu treffen und die Nahversorgung dieses Bereiches mittelfristig
sicherzustellen. Weitere große zusammenhängende Flächen sind aktuell innerhalb
des abgegrenzten Stadtteilzentrums nicht verfügbar. Von daher muss abgewogen
werden, ob im Rahmen der vorsorgenden Planung die Ausweisung eines
Einzelhandelsstandortes für einen Lebensmittel-Discounter umgesetzt werden soll.
Die Ansiedlung eines Lebensmittel-Discountmarktes mit ca. 920 m² Verkaufsfläche in
einem Wohnumfeld ist dadurch möglich, dass die gebietsverträgliche Einbindung des
Betriebes in sein Umfeld abzuwägen und in einen sachgerechten Ausgleich mit den
gegenläufigen Belangen zu bringen ist.
Zur Entwicklung des "Zentralen Versorgungsbereiches" und zum Schutz der
Wohnnutzung sind auch Regelungen zu Ansiedlungsmöglichkeiten für
Vergnügungsstätten erforderlich. Vor allem zur Vorhaltung von Ladenlokalen für
Einzelhandels- und wohnungsnahe ergänzende Dienstleistungsbetriebe (dazu
gehören Vergnügungsstätten nicht) und zur Verhinderung des Trading-down-Effekts
sind entsprechende Regelungen erforderlich.
Demgegenüber sind Interessen von Eigentümern an möglichst unbeschränkten
Nutzungsmöglichkeiten zu beachten. Teile des Geltungsbereiches sind bereits auf
der Grundlage des Bebauungsplanes Nr. 322 bebaubar - wenn auch nicht in der jetzt
geplanten städtebaulichen Ausformulierung. Ferner besteht auf eine grundsätzliche
Bebauung ein Rechtsanspruch auch und gerade hinsichtlich der Überbaubarkeit der
Grundstücksfläche. Die im Bebauungsplan festgesetzten Einschränkungen sind aber
aus städtebaulichen Gründen zur Ordnung und Entwicklung erforderlich. Es werden
keine heute ausgeübten Nutzungen eingeschränkt – insofern ist die Planung in erster
Linie bestandsorientiert und darauf ausgerichtet, möglicherweise entstehende
Nutzungskonflikte zu lösen bzw. im Vorhinein zu verhindern. Die Belange der
Betriebe und der Eigentümer werden hierbei berücksichtigt, das heißt ein Eingriff in
tatsächlich vorhandene und genehmigte Nutzungen findet nicht statt.
Werbeanlagen
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 916 folgt der städtebaulichen
Zielsetzung, die Flächen zwischen Markstraße und Laerheidestraße als Sondergebiet
zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben die der Nahversorgung dienen bzw.
zukünftig sichern sollen zu entwickeln.
Das äußere Erscheinungsbild von Gebäuden ist nach ihrer Herstellung von
Dauerhaftigkeit gekennzeichnet. Werbeanlagen dagegen unterliegen als temporäre
Nutzungen einem stetigen Veränderungsprozess. Dabei ist zu berücksichtigen, dass
Außenwerbung in der Lage ist, das Stadtbild zu verändern bzw. es entscheidend
mitzuprägen. Neben der Quantität spielt insbesondere die Qualität von Werbeanlagen
eine besondere Rolle. Ohne Lenkungsmaßnahmen vervielfältigt sich Werbung in
kurzen Zeiträumen zu immer größeren, helleren, auffälligeren Werbemitteln;
Identifikation und Auffindbarkeit der Orte gehen verloren. Dagegen kennzeichnet
individuelle Werbung in einem gemeinsam festgelegten Gestaltungsrahmen üblicherweise städtebaulich und baulich hochwertige Lagen.
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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Stadt Bochum
Unternehmerisches und öffentliches Interesse weichen bei der Gestaltung von
Werbung häufig voneinander ab. Der Unternehmer ist neben der Verbesserung der
Unternehmensleistung auch an der Selbstdarstellung und Auffindbarkeit seines
Betriebes interessiert. Die öffentliche Seite neigt dagegen eher dazu, in
Werbeanlagen eine Beeinträchtigung des Stadtbildes zu erkennen.
Werbung hat aber ihre Berechtigung als Produkt des täglichen Lebens und ist
wesentlicher Bestandteil des öffentlichen Raumes. Daher ist es erforderlich, Art,
Umfang und Ort von Werbung im Hinblick auf unternehmerische und gestalterische
Interessen abzustimmen. Hierbei ist besonders zu unterstreichen, dass eine
unkontrollierte Aufstellung und Anbringung von Werbeanlagen die städtebauliche
Qualität deutlich verringern und sogar das Auffinden einzelner Betriebe erschweren
kann.
Disziplin in der Außenwerbung soll auch im Bereich des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 916 den Charakter dieses sonstigen Sondergebietes Zweckbestimmung Lebensmitteldiscounter - gegenüber herkömmlichen Standorten
unterstreichen. Werbung prägt das städtebauliche Erscheinungsbild auch dieses
Gebietes wesentlich mit. Die Bedeutung der Architektur für das einzelne
Unternehmen ist gleichsam der prägende Standortfaktor und darf nicht durch
störende Werbeanlagen beeinträchtigt werden. Daher ist auch im Interesse der
Grundstücksnutzer die Festsetzung eines Gestaltungsrahmens für Werbeanlagen im
vorhabenbezogenen Bebauungsplan erforderlich, da der Qualitätsstandard auch die
Wertsicherung der Investitionen beeinflusst.
Umwelt - Klima, Landschaft
Nachteilige Umweltauswirkungen sind in Bezug auf Flächenversiegelungen zu
erwarten, da durch Überbauung und Versiegelung von bislang unversiegelten
Teilflächen im Sonstigen Sondergebiet, die natürlichen Bodenfunktionen dauerhaft
verloren gehen. Ein Verlust von schutzwürdigen Böden und deren Bodenfunktionen
ist nicht ausgleichbar. Es gilt zu berücksichtigen, dass gemäß § 1a Abs. 2 BauGB ein
sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden beachtet werden muss.
Naturbelassene Böden sind selten und aufgrund ihrer langsamen Entwicklungszeit
von einigen hundert Jahren stellen sie ein einzigartiges Archiv unserer Erd- und
Kulturgeschichte dar.
Im Rahmen der Umsetzung des Vorhaben- und Erschließungsplanes wird die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen überschritten, um dem Stellplatzbedarf der geplanten Einzelhandelsnutzung Rechnung zu tragen. Die Überschreitung der Grenzen der GRZ ist lediglich mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens verbunden, da die betroffenen
Böden keine besondere Bedeutung für die Lebensraumfunktion und die Speicherund Reglerfunktion aufweisen. Die Böden besitzen keine besondere natürliche Ertragsfähigkeit und übernehmen auch keine Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte. Darüber hinaus wird das Plangebiet komplett im Altlastenkataster als
nachrichtlich geführte Nebenfläche gelistet und Bodenbewegungen sind nur örtlich
verzeichnet. Der Überschreitung der GRZ durch die Umsetzung des Vorhaben- und
Erschließungsplanes wird damit der Vorrang gegenüber dem Schutz der natürlichen
Bodenfunktionen eingeräumt.
Insgesamt sind planbedingte nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten, die bei
der Realisierung der Planung jedoch unvermeidbar sind und zur Erreichung der Ziele
des Bebauungsplanes hingenommen werden müssen.
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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Stadt Bochum
Insoweit wird in der Abwägung den festgelegten Planungszielen, den Belangen
Einzelhandels sowie der Stärkung, Entwicklung und Attraktivierung
Nahversorgungszentrums Steinkuhl der Vorrang eingeräumt, zumal
grundsätzliche Eignung der Fläche für eine Einzelhandelsnutzung bereits auf
Ebene des Masterplans Einzelhandel 2006 und auch in der Fortschreibung
Masterplans Einzelhandel 2012 geprüft und bestätigt worden ist.
des
des
die
der
des
Andererseits kommt dem Belang des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden
nach § 1a Abs. 1 BauGB besondere Bedeutung zu. Sowohl die Wiedernutzbarmachung von Flächen als auch die Nachverdichtung bzw. die Innenentwicklung,
insbesondere die Bebauung eines zentral gelegenen Grundstücks wie im
vorliegenden Fall, ist der Ausweisung zusätzlicher Siedlungsflächen im Umland aus
der Sicht des Bodenschutzes und sonstiger Umweltbelange generell vorzuziehen.
Insbesondere weil die Innenstadtbereiche eine kompaktere Bebauung zulassen,
wodurch weniger Fläche versiegelt wird und weil eine Siedlungsentwicklung im
Umland in der Regel verkehrsaufwändig ist und in der Folge zu erhöhtem
Flächenverbrauch durch den Bau zusätzlicher Straßen führt.
Das Plangebiet wird als Lastraum "überwiegend locker und offen bebaute
Wohngebiete" eingestuft und kann dem Klimatop des Stadtrandklima zugeordnet
werden. Hinsichtlich der klimatischen Situation innerhalb des Plangebietes lassen die
vorgesehenen Festsetzungen keine erheblichen Umweltauswirkungen auf das
Schutzgut Klima erwarten, da die beplanten Flächen bereits überwiegend großflächig
versiegelt und bebaut sind.
Nach den Belastungskarten des LANUV liegen im Plangebiet keine
Belastungsschwerpunkte zum Schutzgut Luft vor. Das Plangebiet liegt nicht in der
Bochumer Umweltzone. Durch die Planung sind, trotz zunehmendem Erschließungsverkehr, keine erheblichen Auswirkungen auf die Luftqualität zu erwarten.
Das Orts- und Landschaftsbild ist durch die umgebende Bebauung bestehend aus
öffentlichen Einrichtungen (Kirche, Kindertageseinrichtung, Transformatorenstation),
Wohnnutzungen sowohl im Segment des Studierendenwohnens als auch im
Segment des Geschosswohnungbaus mit bis zu neun Vollgeschossen und durch
verkehrstechnische Anlagen (vierstreifige Universitätsstraße mit U35 CampusLinie in
Mittellage und die Auf-Abfahrtsrampen zur Universitätsstraße) stark beeinträchtigt. In
dieses Bild fügen sich die geplanten planungsrechtlich zulässigen Nutzungen nach
Art und Maß der baulichen Nutzung ohne Weiteres ein. Eine weitergehende
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist somit nicht zu erwarten.
Im Rahmen der Umsetzung des Planungsziels zur Errichtung eines LebensmittelDiscountmarktes wurde geprüft, ob der Saum der Gehölzstrukturen der östlich angrenzenden öffentlichen Parkanlage vollständig erhalten und somit auf einen Eingriff
verzichtet werden kann. Um eine angemessene Ausnutzbarkeit der Bauflächen gewährleisten zu können, sind jedoch möglichst gleichmäßig geschnittene Flächen in
ausreichender Grundstücksgröße erforderlich, so dass der auf Teilbereiche (Saumbereich) beschränkte Eingriff in die vorhandenen Grünstrukturen angemessen und unvermeidbar ist. Den Belangen des Einzelhandels (Wirtschaft) wird insoweit aus städtebaulichen Gründen der Vorrang eingeräumt.
Umweltbericht
Im Zuge des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens Nr. 916 ist ein
Umweltbericht (Teil B dieser Begründung) erarbeitet worden. Gegenstand des
Umweltberichtes ist die Untersuchung der Auswirkungen der Planung auf die Umwelt.
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass durch die Festsetzungen des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans gegenüber der bislang zulässigen Nutzung
nachteilige Umweltauswirkungen verursacht werden, die jedoch im Wesentlichen als
nicht erheblich einzustufen sind.
Insgesamt kommt der Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.
916 zu dem Ergebnis, dass mit der Planung relativ geringe Auswirkungen auf die
Umwelt verbunden sind, wenn die Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung
umgesetzt werden, da das Plangebiet schon heute teilweise für einen Lebensmittelmarkt genutzt wird und keine besonders ausgeprägten Funktionen für die
Umwelt wahrnimmt.
Details sind dem Umweltbericht (Teil B) dieser Begründung zu entnehmen.
Artenschutz
Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind Bereiche zum
Schutz der Natur nicht ausgewiesen. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
(FFH- und Vogelschutzgebiete) sind durch den Bebauungsplan ebenfalls nicht betroffen. Für den Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 916 ist
eine Artenschutzprüfung (Kuhlmann & Stucht GbR, Stand März 2011) erarbeitet
worden, in welcher der planungsrelevante Tierartenbestand im Plangebiet ermittelt
wurde.
Im Zuge der Artenschutzrechtlichen Prüfung wurde geprüft, ob für planungsrelevante
Tier- und Pflanzenarten aufgrund der Lage ihrer Fundorte sowie ihrer Lebensansprüche eine Betroffenheit durch die geplante Errichtung eines LebensmittelDiscountmarktes gegeben ist und ob unter Berücksichtigung der Legalausnahme
Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt sind.
Vorkommen von Tages- und Sommerquartieren oder Winterquartieren Gebäude
bewohnender Arten wie Zwergfledermaus, Teichfledermaus oder Breitflügelfledermaus sind aufgrund Ausstattung der Bebauung aber nicht auszuschließen. Die 3
genannten Arten weisen einen günstigen Erhaltungszustand auf. Unmittelbar vor dem
Abriss der Gebäude sollte daher eine Besichtigung der Gebäude oder eine Kontrolle
auf ausfliegende Fledermäuse per Detektor durch eine kompetente Person erfolgen.
Unter diesen Voraussetzungen kommt die artenschutzrechtliche Prüfung zu dem Gesamtergebnis, dass die Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.
916 keine Verletzung der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG erwarten lässt.
Weiterführende Untersuchungen erscheinen im Hinblick auf eventuell artenschutzrechtlich relevante Beeinträchtigungen entbehrlich. Sowohl vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Artenschutzes als auch kompensatorische Maßnahmen im Sinne des Artenschutzes sind im Zusammenhang mit der Realisierung
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht notwendig. Die Notwendigkeit einer
Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 45 (7) BNatSchG ist nicht gegeben, da im
Zusammenhang mit der Realisierung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans davon auszugehen ist, dass die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 (1)
i. V. m. (6) BNatSchG nicht verletzt werden. Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des Bundesnaturschutzgesetzes sind nicht erkennbar oder zumindest nicht wahrscheinlich. Es kann davon ausgegangen werden, dass die artenschutzrechtlichen Belange kein unüberwindbares Hindernis für die Vollzugsfähigkeit
des Bebauungsplans darstellen.
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Boden - Altlasten
Bezüglich des Schutzgutes Boden ist festzuhalten, dass in überwiegenden Teilen des
Plangebietes bereits Gebäude, Stellplätze und Wegeflächen als befestigte Flächen
vorhandenen sind. Die derzeit nicht beanspruchten Bodenflächen sind nicht als
schutzwürdige Böden gekennzeichnet. Gemäß des Fachbeitrags des Geologischen
Dienstes NRW (GD NRW) zum RFNP können jedoch im südlichen Abschnitt
potenziell schutzwürdige Böden mit hohem Filter- und Puffervermögen bzw. hohem
Wasserspeichervermögen vorhanden sein. Abgrabung, Überbauung und
Versiegelung führen hier zu Verlust von natürlichen Bodenfunktionen. Ein Verlust von
schutzwürdigen Böden und deren Bodenfunktionen ist nicht ausgleichbar.
Planbedingte nachteilige Umweltauswirkungen sind in Bezug auf das Schutzgut Boden zu erwarten. Mit der Umsetzung der Planung geht eine dauerhafte Überbauung
und Versiegelung von Teilflächen des Plangebietes einher. Dies führt zu einem dauerhaften Verlust der Bodenfunktionen sowie der tlw. potenziell gewachsenen ertragreichen und damit potenziell schutzwürdigen Böden.
Insgesamt sind für geringere Teilflächen planbedingte nachteilige Auswirkungen
bezüglich des Schutzgutes zu erwarten, die bei der Realisierung der Planung jedoch
unvermeidbar sind und zur Erreichung der Ziele des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes hingenommen werden müssen. In der Abwägung wird den festgelegten Planungszielen, den Belangen der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche sowie den Belangen der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen
Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung der Vorrang gegenüber dem Belang des Bodenschutzes eingeräumt.
Wasser
Das Plangebiet liegt im Einzugsgebiet der Ruhr, Teileinzugsgebiet IV -Schattbach-.
Das dort anfallende Niederschlagswasser wird dem vorhandenen Regenwasserkanal
in der Laerheidestraße zugeführt. Gegen die geplante Einleitung des anfallenden
Niederschlagswassers in die städtische Kanalisation bestehen keine Bedenken.
Emissionen - Lärm
Das Plangebiet wird durch die geplante Errichtung eines LebensmittelDiscountmarktes mit einer Verkaufsfläche von ca. 920 m² und insgesamt 57
Stellplätzen mit Lärmemissionen belastet. Die Lärmemissionen, welche zukünftig von
den innerhalb des Plangebietes vorgesehenen Gebäuden und Nutzungen ausgehen
können, sind in einem Schallgutachten untersucht worden. Zur Sicherstellung der
immissionsschutztechnischen Anforderungen sind für den geplanten LebensmittelDiscountmarkt Lärmminderungsmaßnahmen erforderlich.
Unter Berücksichtigung der im Schallgutachten aufgeführten Betriebsbeschreibung
und der ausgearbeiteten Lärmminderungsmaßnahmen werden die geltenden
Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)
zur Tageszeit an den Untersuchten Immissionsorten eingehalten bzw. unterschritten.
Anlieferungsvorgänge im Nachtzeitraum von 22:00 bis 6:00 Uhr sind nicht
möglich. Kurzzeitige Pegelspitzen durch den Lkw oder die Ladevorgänge führen
zu deutlich größeren Überschreitungen von 40 db(A) am gegenüberliegenden
Gebäude Laerheidestraße 10 als die zulässigen 20 db(A).
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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Stadt Bochum
Die Schallquellen können nicht wirksam abgeschirmt werden, weshalb
Anlieferungen im Nachtzeitraum zwischen 22:00 bis 6:00 Uhr nicht möglich sind
und eine verbindliche Regelung zu den Anlieferungszeiten im Rahmen der
Betriebs-genehmigung erfolgen muss.
Die Geräuschabstrahlung von der Anlieferung des Lebensmittel-Discounters ist in
Richtung Böllingsteg durch eine Schallschutzwand zu begrenzen. Die Höhe der
Wand muss mindestens 3,0 m über dem Niveau des Lkw-Standplatzes betragen.
Die Länge der Schallschutzwand muss mindestens 10,0 m ausgehend vom Rand
der Laderampe in Richtung Laerheidestraße betragen. Die Laderampe selbst ist
in Richtung Böllingsteg durch eine Wandscheibe zu verschließen. Das
Flächengewicht muss mindestens 10 kg/m² betragen.
Bei einer Öffnungszeit bis 22:00 Uhr ist die Parkplatzoberfläche in
Asphaltbauweise herzustellen. Auf diese Weise kann auch in der Nachtstunde
von 22:00 bis 23:00 Uhr eine Einhaltung des Immissionsrichtwertes (IRW) von 40
db(A) durch die Abfahrt der Kunden und Beschäftigten gewährleistet werden.
Mit den dargestellten Maßnahmen ist die geplante Nutzung für die umliegenden
schutzbedürftigen Wohnnutzungen im Sinne der TA-Lärm unkritisch.
Die Vorbelastungssituation durch Gewerbelärm wurde ebenfalls betrachtet. Die TALärm sieht eine Gesamtbetrachtung aller gewerblichen Geräusche für jeden
Immissionsort vor. Die Gesamtbetrachtung ist entbehrlich, wenn die zu beurteilende
Anlage die IRW um mehr als 6 db(A) unterschreitet. Die Ergebnisse zeigen, dass an
allen Immissionsorten östlich und nördlich des Grundstücks die IRW um deutlich
mehr als 6 db(A) unterschritten werden. Insofern ist eine Überschreitung durch
Summation mit weiteren gewerblichen Nutzungen ausgeschlossen.
Für das Grundstück Laerheidestraße 10 ist an einigen Immissionsorten eine
geringere Unterschreitung der IRW als 6 db(A) errechnet worden. Für diese
Fassaden kann allerdings ein relevanter Geräuschbeitrag von anderen gewerblichen
Nutzungen ausgeschlossen werden. Insofern ist auch hier eine Überschreitung der
IRW durch die Gesamtbetrachtung aller gewerblichen Geräuschquellen ausgeschlossen.
Verkehr
Aufgrund der gegebenen Zwangspunkte hinsichtlich der Anbindung des Sonstigen
Sondergebietes an die Markstraße Knotenpunkt Markstraße/Nordrampe zur Universitätsstraße bzw. Knotenpunkt Markstraße/Laerheidestraße und den topographischen
Gegebenheiten lässt sich eine alternative Erschließungsvariante nicht mit verhältnismäßigem Aufwand realisieren. Daher ist es erforderlich, die verkehrliche Anbindung
des Lebensmittelmarktes an die Laerheidestraße zu legen.
Eine Anbindung direkt an die Markstraße ist aufgrund der mehrere Meter tiefer gelegenen Lage des Plangebietes und des signalisierten Knotenpunktes Markstraße/Nordrampe zur Universitätsstraße technisch nicht möglich.
Die Markstraße (K 1) ist als leistungsfähige Hauptverkehrsstraße dimensioniert. Die
verkehrstechnische Erschließung des Lebensmittel-Discountmarktes soll über die
Laerheidestraße an die Markstraße erfolgen. Die verkehrlichen Auswirkungen des
geplanten Vorhabens wurden im Rahmen einer Verkehrsuntersuchung durch die
Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH Brilon Bondzio Weiser, Bochum
ermittelt und bewertet.
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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Mit den angesetzten 2,0 Kunden pro qm Verkaufsfläche liegt der Gutachter auf der
sicheren Seite, so dass die darauf aufbauende Leistungsfähigkeitsberechnung für
den „worst case“ gilt. An beiden Knotenpunkten ergibt sich dabei mindestens eine
gute Qualität des Verkehrsablaufs. Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit durch
das zusätzlich erzeugte Verkehrs-aufkommen sind somit nicht zu erwarten.
Die Verkehrsuntersuchung gelangt zu folgenden Ergebnissen:
Durch das geplante Vorhaben ist werktags mit einem zusätzlichen Verkehr in Höhe von insgesamt 1.866 Kfz-Fahrten/Tag zu rechnen. In der maßgebenden Spitzenstunde am Nachmittag entspricht dies 99 Kfz-Fahrten/h im Quellverkehr bzw.
111 Kfz-Fahrten/h im Zielverkehr.
Die signalisierten Knotenpunkte Markstraße/Nordrampe zur Universitätsstraße
und Markstraße/Laerheidestraße sind in der Lage, das prognostizierte Verkehrsaufkommen in der morgendlichen und nachmittäglichen Spitzenstunde im
geplanten Ausbaustand und Signalisierungskonzept 1 leistungsfähig mit einer
insgesamt befriedigenden Verkehrsqualität abzuwickeln. Das Signalisierungskonzept 1 sieht eine Signalisierung der Einmündungen jeweils als Teilknoten vor,
welche in die vorhandene Koordinierung entlang der Markstraße eingebunden
werden. Der Fahrverkehr entlang der Markstraße kann mit einer sehr guten Qualität des Verkehrsablaufs (QSV A) abgewickelt werden.
Am Knotenpunkt Markstraße/Laerheidestraße wird empfohlen, dass das Rechtsabbiegen von der Markstraße in die Laerheidestraße für Sattelzüge durch entsprechende Beschilderung unterbunden wird.
Der Bereich der Anlieferung Laerheidestraße/Anbindung Anlieferung ist in der vorgesehenen Form realisierbar. Da zur Abwicklung der Fahrmanöver der Lieferfahrzeuge die gesamte Breite der Laerheidestraße benötigt wird, ist der entsprechende Straßenabschnitt von parkenden Fahrzeugen freizuhalten. Bei der Abwicklung
des Lieferverkehrs ist zu gewährleisten, dass beim Rückwärtsfahren keine Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern auftritt.
Es ist davon auszugehen, dass die für das geplante Vorhaben anzusetzenden
zusätzlichen Pkw-Bewegungen von dem vorhandenen Straßensystem ohne
Probleme bewältigt werden können. Aufgrund seiner lokalen Bedeutung werden auch
in Spitzenzeiten des Berufsverkehrs auf der Strecke keine Überlastungen auftreten.
Probleme hinsichtlich des ruhenden Verkehrs werden wegen der geplanten Zahl an
Stellplätzen nicht erwartet.
Unter Beachtung der genannten Maßnahmen ist das geplante Vorhaben unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten realisierbar. Die erforderliche Verkehrsanbindung
ist gesichert bzw. kann mit üblichen Maßnahmen gesichert werden.
Die im Vorhaben- und Erschließungsplan vorgesehene Anbindung an die Laerheidestraße stellt die Erschließungsvariante mit den geringsten Beeinträchtigungen dar.
Die gewählte Erschließungsform verursacht zudem den geringsten Erschließungsaufwand.
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6.
Stadt Bochum
Städtebauliches Konzept
Städtebauliches Ziel der Stadt Bochum ist die Sicherung, Attraktivierung und Entwicklung der Einzelhandelsnutzung in einem sonstigen Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Lebensmitteldiscounter innerhalb des Plangebietes.
Aufgrund der Lagegunst an der Markstraße (K 1) und den unmittelbar angrenzenden
Rampen zur Universitätsstraße (K 3) mit direktem Zugang in nördlicher Richtung zur
Innenstadt Bochum und zum Nordhausenring (in Zukunft Bundesautobahn BAB A
448) und in südlicher Richtung zur Ruhr-Universität Bochum und zur BAB A 43 sowie
aufgrund der im Umfeld bereits vorhandenen Einzelhandels- und Dienstleistungsnutzungen des zentralen Versorgungsbereiches Steinkuhl bietet sich eine solche Entwicklung für das Plangebiet an.
Die Einzelhandelsnutzung entspricht sowohl den Vorgaben des Regionalen Flächennutzungsplanes der Städteregion Ruhr, darüber hinaus auch den Zielen der Landesplanung, welche im Entwurf des Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen
(LEPNRW) - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel (Stand 17.04.2012) formuliert wurden. Zum Anderen entspricht die Einzelhandelsentwicklung an der Markstraße dem Masterplan Einzelhandel der Stadt Bochum - Fortschreibung 2012.
Die im Plangebiet vorgesehenen Bauflächen sollen als sonstige Sondergebiete Zweckbestimmung Lebensmitteldiscountmarkt - gemäß § 11 BauNVO und als öffentliche Straßenverkehrsflächen festgesetzt werden.
Sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete, die sich von den Baugebieten nach den
§§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. Hierzu gehören u. a. großflächige Einzelhandelsbetriebe (größer 800 m² Verkaufsfläche) die außer in Kerngebieten nur in für sie
festgesetzten Sondergebieten zulässig sind.
Innerhalb des sonstigen Sondergebietes soll Lebensmitteleinzelhandel in Form eines
Discounters angesiedelt werden. Nach dem Masterplan Einzelhandel für die Stadt
Bochum - Fortschreibung 2012 liegt das Plangebiet des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 916 überwiegend innerhalb des zentralen Versorgungsbereiches "Steinkuhl" (s. o. Ziffer 4.3.2 Masterplan Einzelhandel für die Stadt
Bochum). Die Fortschreibung des Masterplans Einzelhandel 2012 erfasst in seiner
Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereiches Steinkuhl die kompletten Flächen
des, im vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 916, festgesetzten Sondergebietes.
Auf der ca. 3.523 m² großen Fläche sieht das städtebauliche Konzept bauliche
Anlagen für einen Lebensmittel-Discountmarkt und eine Stellplatzanlage mit den
erforderlichen Zufahrten und Baumstandorten vor. Das architektonische Konzept
sieht zwischen der Markstraße und der Laerheidestraße eine eingeschossige
Bebauung mit teils intensiver als auch extensiver Dachbegrünung vor. Die
Betriebsform "Lebensmittel-Discounter" bedingt für einen wirtschaftlichen Betriebsablauf bestimmte, in der Praxis erprobte und optimierte Gebäudeabmessungen und
Nutzungsanordnungen, die nur wenig Spielräume für ortsbedingte Änderungen
zulassen.
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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Stadt Bochum
Die Betriebsform des großflächigen Einzelhandels funktioniert wirtschaftlich nur auf
ebener eingeschossiger Fläche. Aus diesem Grund wird eine nivellierende Einebnung
des Grundstücks auf einem Höhenniveau erforderlich, welches zwischen den
unterschiedlichen Bestandshöhen mit dem Hochpunkt an der Markstraße im Norden
und dem Tiefpunkt an der Laerheidestraße im Süden vermittelt. Demzufolge sind
aufgrund der topografischen Rahmenbedingungen und den zwingenden betrieblichen
und verkehrlichen Erfordernissen Abgrabungen des Geländes um bis zu ca. 2 m
erforderlich.
Unter Berücksichtigung der topographischen Gegebenheiten des Baugrundstücks
und den zwingenden Vorgaben zur betrieblichen Organisation ergibt sich die
vorliegende Anordnung des Marktgebäudes entlang der östlichen Grundstücksgrenze
und der westlich vorgelagerten Stellplatzanlage zwischen Markstraße und
Laerheidestraße.
Um die östlich des sonstigen Sondergebietes angrenzende Wohnbebauung außerhalb des Plangebietes vor unzumutbaren Belästigungen zu schützen, wird neben den
vom Schallgutachter konzipierten Schallminderungsmaßnahmen auch die Festsetzung einer Schallschutzwand getroffen, damit die Einhaltung bzw. Unterschreitung
der Immissionsrichtwerte für Reine Wohngebiete bzw. Allgemeine Wohngebiete
sichergestellt wird.
Unmittelbar östlich des Plangebietes befindet sich eine öffentliche Grünfläche mit
Kriegerehrenmal und altem Gehölzbestand, überwiegend Buchen mit starkem Baumholz. Der Bestand ist als standortheimischer Laubwald anzusprechen. Nach Ansicht
des Landesbetriebs Wald und Holz NRW werden die Belange des Waldes weder mittel- noch unmittelbar von der Planung betroffen und keine Bedenken vorgetragen.
Nördlich, südlich und östlich des Plangebietes werden in den rechtsverbindlichen Bebauungsplänen Nr. 301, 319 und 322 Flächen oder Baugrundstücke für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Studentenwohnheim, allgemeine Wohngebiete, reine Wohngebiete und umfangreiche öffentliche Grünflächen mit den Zweckbestimmungen Spielplatz und Parkanlage ausgewiesen.
Die durch die Planung begründeten erstmaligen Eingriffe in Natur und Landschaft sollen soweit wie möglich innerhalb des Plangebietes ausgeglichen werden (siehe auch
Ziffer 7.1.7). Ein darüber hinaus gehender Ausgleichsbedarf wird planextern realisiert.
Die äußere Erschließung des Plangebietes ist bereits durch gewidmete öffentliche
Straßenverkehrsflächen vorhanden. Im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens ist die Anbindung des sonstigen Sondergebietes an die äußere
Erschließung sicherzustellen. In geringem Umfang erfolgt eine Aufweitung der
Laerheidestraße im Einmündungsbereich des Knotenpunktes Markstraße/Laerheidestraße um die erforderlichen Verkehrsbeziehungen zu ermöglichen. Darüber hinaus
wird, anbindend an den vorhandenen Gehweg der Markstraße, ein Gehweg entlang
der Laerheidestraße bis zur Zufahrt des Lebensmittel-Discountmarktes vorgesehen.
Zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Erschließungssystems für den Kundenbzw. Lieferverkehr ist gemäß Verkehrsuntersuchung des Büros Brilon Bondzio
Weiser Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH, Universitätsstraße 142, 44799
Bochum eine Anbindung über die Laerheidestraße an die Markstraße vorzusehen.
Eine direkte Anbindung an die Markstraße kommt aus verkehrstechnischer Sicht und
aufgrund der topographischen Gegebenheiten zwischen dem Sondergebiet und der
Markstraße nicht infrage.
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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Stadt Bochum
Somit steht für eine Anbindung des motorisierten Individualverkehrs und des Anlieferverkehrs des Plangebietes an die äußere Erschließung lediglich die Laerheidestraße
zur Verfügung. Weitere Anbindungsalternativen sind nicht vorhanden.
Um das Plangebiet über den Knotenpunkt Markstraße/Laerheidestraße anbinden zu
können, wird die Errichtung einer Lichtsignalanlage und die Aufweitung des Mündungsbereiches der Laerheidestraße geplant. Die dafür erforderlichen Flächen werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan als öffentliche Straßenverkehrsflächen
gesichert.
Mögliche Erschließungsvarianten wurden mit den Fachämtern im Sinne der
Abwägung abgestimmt. Negative Auswirkungen wurden nicht abgeleitet. Die Leistungsfähigkeit des vorhandenen Erschließungssystems wird durch die Auswirkungen
der Planung nicht beeinträchtigt und ist weiterhin sichergestellt.
Zur Sicherung der fußläufigen Erschließung ist im nördlichen Plangebiet die Errichtung einer barrierefreien Rampenanlage von der Markstraße zum Eingangsniveau
des Lebensmittel-Discountmarktes geplant. Eine weitere fußläufige Anbindung soll
über einen öffentlichen Gehweg parallel zur Laerheidestraße vorgesehen werden und
den Lebensmittel-Discountmarkt im Bereich der Pkw-Radfahrer-Einfahrt erschließen.
Die Topographie im Plangebiet ist als relativ bewegt zu bezeichnen. Der Hochpunkt
des Geländes befindet sich im Norden bzw. Nordwesten des Plangebietes an der
Markstraße. Das Gelände fällt nach Süden und Osten um etwa 5 m ab. Der Tiefpunkt
des Geländes befindet sich im Südosten des Plangebietes im Bereich der geplanten
Kundenzufahrt und Anlieferung. Um diese Topographie berücksichtigen bzw. aufnehmen zu können und erhebliche Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes vermeiden zu können, wird die maximal zulässige Zahl der Vollgeschosse festgesetzt.
Die nähere Umgebung des Plangebietes ist überwiegend durch Wohnbebauung mit
Flachdachbauweise geprägt. Der Charakter des Discountmarktes nimmt insbesondere zu den Gebäuden der Studierendenwohnanlagen an der Laerheidestraße und den
mehrgeschossigen Mehrfamilienhäuser an der Markstraße Bezug zum Stadtgrundriss
und fügt sich hinsichtlich des Maßstabs ein.
Durch die Aufnahme der Bauweise und der Dachform ordnet sich der Discountmarkt
dem Kontext der städtebaulichen Situation unter, bzw. führt durch die Aufnahme ortsbestimmender Elemente das Vertraute fort.
Baufluchten zur Orientierung sind aufgrund der Lage zwischen der öffentlichen Grünfläche im Osten und den Verkehrsbauwerken im Westen nicht vorhanden. Der Discountmarkt präsentiert sich mit seiner Schmalseite an der Markstraße und stellt eine
städtebaulich wirksame Raumkante her und stärkt somit die geschwächte Bauflucht.
Durch die Planung - einschließlich der Freiraumplanung - soll insbesondere entlang
der Markstraße und der Laerheidestraße eine gewisse städtebauliche Qualität erreicht bzw. geschaffen werden. Dies soll dadurch erreicht werden, dass eine teils intensive als auch extensive Begrünung der Dachflächen der baulichen Anlagen festgesetzt werden soll. Darüber hinaus wird festgesetzt, dass entlang der öffentlichen
Verkehrsflächen der Laerheidestraße eine Begrünung mit Bäumen - raumbildende
Grünflächen - vorzusehen ist. Die Stellplatzfläche ist in das grünordnerische Konzept
eingebunden und soll ebenfalls mit Baumstandorten begrünt werden.
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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Stadt Bochum
Diese Vorgaben werden durch entsprechende zeichnerische und textliche Festsetzungen im Bebauungsplan gesichert.
Werbeanlagen sollen durch eine örtliche Bauvorschrift beschränkt werden, um das
Stadtbild nicht zu beeinträchtigen.
7.
Planinhalt
Die Grundlage für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan bildet der Vorhaben- und
Erschießungsplan, auf deren Vorentwurfsebene die frühzeitigen Beteiligungen der
Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
durchgeführt wurden.
Entsprechend den Vorgaben des Regionalen Flächennutzungsplanes der Planungsgemeinschaft „Städteregion Ruhr“, welcher für diesen Bereich Wohnbaufläche/Allgemeiner Siedlungsbereich sowie Flächen für die örtlichen Hauptverkehrszüge
vorgibt, ist für die zukünftigen Baugebietsflächen die Festsetzung "sonstige Sondergebiete" gemäß § 11 BauNVO und die Festsetzung öffentlicher Straßenverkehrsflächen vorgesehen.
Für die Erschließung des Standortes sind bauliche Maßnahmen an den vorhandenen
öffentlichen Straßenverkehrsflächen der Markstraße und der Laerheidestraße,
insbesondere in den Knotenpunkten notwendig. Die verkehrsstechnische Anbindung
erfolgt einerseits für den motorisierten Kundenverkehr, den Radfahrverkehr und den
Anlieferverkehr über die Laerheidestraße an die Markstraße. Andererseits erfolgt die
fußläufige Anbindung über eine barrierefreie Rampenanlage von der Markstraße auf
das Eingangsniveau das Lebensmittelmarktes.
7.1
Planungsrechtliche Festsetzungen
Dieser vorhabenbezogene Bebauungsplan trifft nach § 30 Abs. 1 BauGB
Festsetzungen, die für einen qualifizierten Bebauungsplan erforderlich sind.
Der Planbereich soll auf Grundlage des Vorhaben- und Erschleißungsplanes als
Sonstiges Sondergebiet - Zweckbestimmung Lebensmitteldiscounter gemäß § 11
BauNVO festgesetzt werden.
Neben den Regelungen zur Art der baulichen Nutzung sowie zum Maß der baulichen
Nutzung sind Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche vorgesehen.
Mit der Festsetzung von mit Leitungsrechten zugunsten der Ver- und
Entsorgungsträger zu belastende Flächen sollen die bereits vorhandenen Leitungen
gesichert und zukünftige Leitungsrechte geschaffen werden.
Durch den Bebauungsplan kommt es zu erstmaligen Eingriffen in Natur und
Landschaft. Diese Eingriffe sind soweit wie möglich planintern auszugleichen. Im
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist daher ein Landschaftspflegerischer
Begleitplan erarbeitet worden, der die zum Ausgleich der Eingriffe in Natur und
Landschaft erforderlichen Maßnahmen festlegt. Eine Umsetzung des vollständigen
Kompensationsbedarfs im Geltungsbereich ist nicht möglich. Daher ist die
Kompensation an anderer Stelle durchzuführen oder eine entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten.
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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Stadt Bochum
Nähere Einzelheiten zu den externen Kompensationsmaßnahmen werden im
Durchführungsvertrag verbindlich geregelt. Um eine ökologische Aufwertung der als
Sonstiges Sondergebiet festgesetzten Flächen des Plangebietes zu gewährleisten,
werden diese mit der überlagernden Festsetzung von Flächen bzw. Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gemäß § 9 (1) Nr.
20 BauGB versehen (ökologische Ausgleichsmaßnahmen - u. a. intensive und
extensive Dachbegrünung auf dem Lebensmittel-Discountmarkt).
7.1.1
Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 1 - 11 BauNVO)
Sonstige Sondergebiete - Zweckbestimmung Lebensmitteldiscounter (§ 11 BauNVO)
Zur planungsrechtlichen Konkretisierung der Neuerrichtungsabsichten für
Lebensmittel-Einzelhandel soll im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 4, 8a und 9 BauGB auf
Grundlage des Masterplans Einzelhandel für die Stadt Bochum - Fortschreibung 2012
das Areal im Bereich Markstraße - Laerheidestraße als sonstiges Sondergebiet (SOGebiet) gemäß § 11 BauNVO ausgewiesen werden. Das sonstige Sondergebiet dient
der Unterbringung eines Einzelhandelsbetriebes, welcher der Nahversorgung
Steinkuhls dienen bzw. zukünftig sichern soll. Da die beabsichtgte Nutzung aufgrund
ihrer Großflächigkeit in einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO nicht allgemein zulässig
wäre, wird die Festsetzung eines entsprechend konkretisierten sonstigen
Sondergebietes erforderlich.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt in Entwicklung aus dem Regionalen
Flächennutzungsplan und der Funktion des Gebietes "sonstiges Sondergebiet" § 11
BauNVO mit der Zweckbestimmung - Lebensmitteldiscounter - fest. Diese
Festsetzung soll für den überwiegenden Geltungsbereich des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans südöstlich der Markstraße, nördlich der Laerheidestraße und
westlich der angrenzenden öffentlichen Grünfläche - Zweckbestimmung Parkanlage
getroffen werden.
Mit der Festsetzung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die
Neuerrichtung des bereits an der Markstraße 139 vorhandenen LebensmittelDiscounters geschaffen werden. Ebenfalls gesichert werden sollen die im
Zusammenhang stehenden zugehörigen Stellplätze und die Anlieferung.
Um einen zukunfts- und wettbewerbsfähigen Betrieb des Marktes zu ermöglichen ist
für den Lebensmitteldiscounter eine Verkaufsfläche mit maximal 925 m² geplant.
Die Festsetzung entspricht teilweise schon heute der Lage des Plangebietes, dessen
nördliches Umfeld durch Bebauung mit Einzelhandels- und Dienstleistungsnutzungen
charakterisiert ist. Darüber hinaus ist diese Fläche im Masterplans Einzelhandel für
die Stadt Bochum - Fortschreibung 2012 in der Abgrenzung des Nahversorgungszentrums Steinkuhl berücksichtigt.
Der Standort des Lebensmittel-Discountmarktes liegt innerhalb des zentralen
Versorgungsbereiches (Nahversorgungszentrum Steinkuhl) und ist verbrauchernah,
also insbesondere auch für nicht-motorisierte Bevölkerungsgruppen gut erreichbar.
Hierdurch soll neben dem Schutz auch die Sicherung der Versorgung des integrierten
Standortes erfolgen. Einer möglichen Verödung des zentralen Versorgungsbereiches
soll durch gezielte Fortentwicklung entgegen gewirkt werden. Neben der Stärkung
wird auch eine Verbesserung der Attraktivität des zentralen Nahversorgungsbereichs
Bochum-Steinkuhl angestrebt.
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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Stadt Bochum
Ferner soll mit der Festsetzung die Neuerrichtung des bereits an der Markstraße 139
vorhandenen Lebensmittel-Discounters entsprechend umgesetzt werden, um diesen
Frequenzbringer innerhalb des Nahversorgungszentrums zu halten. Zusammen mit
den weiteren Magnetbetrieben des Nahversorgungszentrums und den um diese
herum gruppierten weiteren tlw. spezialisierten Einzelhandelsbetriebe und kleinen
Dienstleistungsbetriebe, soll eine umfassend abdeckende Grund- und Nahversorgung des städtischen Quartiers sichergestellt werden.
Als Zusatzkriterium ist die günstige Anbindung an den Öffentlichen PersonenNahverkehr (ÖPNV) zu beachten. Die gute Erreichbarkeit durch den ÖPNV wird wie
in Kapitel 3.4 Verkehr und Erschließung geschildert, durch mehrere Buslinien und die
U35 CampusLinie gewährleistet. Im Hinblick auf die Erfordernisse einer
verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und die zu erwartende Altersstruktur
der Bevölkerung wird durch das sonstige Sondergebiet - Zweckbestimmung
Lebensmitteldiscounter - die günstige Erreichbarkeit eines Versorgungsstandortes
auch für die nicht-motorisierte Bevölkerung sichergestellt.
Die im sonstigen Sondergebiet zulässige Nutzung wird auf die Errichtung eines
Lebensmittel-Discountmarktes und die Größe der diesbezüglichen Verkaufsfläche auf
die Obergrenze von 925 m² beschränkt.
Mit der vorgenommenen Begrenzung der (Gesamt-)Verkaufsfläche auf 925 m² sollen
mögliche städtebauliche Auswirkungen der Planung eingeschränkt werden. Dabei
stehen insbesondere die Vermeidung von übermäßigen verkehrlichen Auswirkungen
im Vordergrund. Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung (schalltechnische
Untersuchung für einen ALDI-Markt an der Markstraße 139, Brilon Bondzio Weiser
Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH, Bochum, Stand Januar 2012) wird
dies im Einzelnen nachgewiesen. So wird sichergestellt, dass die allgemeinen
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Belange des
Umweltschutzes, insbesondere umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen
und seine Gesundheit berücksichtigt werden. Ferner wird gewährleistet, dass kein
überdimensionierter Lebensmittel-Discounter entstehen kann.
Aufgrund des bei weitem nicht abgedeckten nahversorgungsrelevanten Kaufkraftvolumens (Lebensmittelangebot quantitativ gering ausgeprägt) im Zentrum Steinkuhl
sowie der räumlich begrenzten und gegenüber den benachbarten zentralen
Versorgungsbereichen (insbeondere Bezirk Süd) getrennten Raum- und
Funktionseinheit des Zentrums Steinkuhl sind durch die Ausweitung der
Verkaufsfläche Kaufkarftbewegungen und Umsatzverteilungen zu erwarten, bei
denen davon ausgegangen werden kann, dass keine Beeinträchtigung benachbarter
zentraler Versorgungsbereiche im Sinne des Ziels 3 - Zentrenrelevante Kernsortimente (Beeinträchtigungsverbot) des vorliegenden Entwurfs des Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) - Sachlicher Teilplan Großflächiger
Einzelhandel vorliegt.
In dem sonstigen Sondergebiet wird ein Lebensmitteldiscounter mit einer maximalen
Verkaufsfläche von 925 m² zugelassen; davon müssen mindestens 70 v. H. mit
nahversorgungsrelevanten Sortimenten belegt sein.
Nahversorgungsrelevante Sortimente dienen der kurzfristigen bzw. täglichen
Bedarfsdeckung. Sie nehmen typischerweise insbesondere in Stadtteil- und
Nahversorgungszentren zentrenprägende Funktionen ein und üben eine wichtige
Magnetfunktion aus.
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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Stadt Bochum
Nahversorgungsrelevante Sortimente gemäß Bochumer
Masterplan Einzelhandel Bochum - Fortschreibung 2012:
Sortimentsliste
des
Back- und Fleischwaren
Drogeriewaren
Getränke
Heimtierfutter
Nahrungs- und Genussmitte
Parfümerie- und Kosmetikartikel
Pharmazeutika (freiverkäuflich), Reformwaren
Schnittblumen
Zeitungen / Zeitschriften
In dem sonstigen Sondergebiet werden Büro-, Neben- und Sozialräume, Lagerräume
und Lagerflächen, Garagen und Stellplätze, soweit sie den Hauptnutzungen
zugehören, als übliche und erforderliche Nebennutzungen zugelassen.
Über die v. g. generell in dem sonstigen Sondergebiet - Zweckbestimmung
Lebensmitteldiscounter - zugelassenen Nutzungen hinaus sollen ergänzend auch
nicht störende Gewerbebetriebe, Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie
Schank- und Speisewirtschaften im Einzelfall realisierbar sein. Da der Schwerpunkt
der Nutzung jedoch im Bereich der zentrenrelevanten Einzelhandelsnutzung- und
vergleichbaren Nutzungen liegen soll, werden diese Betriebe und Einrichtungen nur
als Ausnahme zugelassen.
Der Begriff der nicht störenden Gewerbebetriebe umfasst ausdrücklich nicht die in der
Baunutzungsverordnung genannten, eigenständige Nutzungstypen darstellenden
Vergnügungsstätten.
Einzelhandelsbetriebe, die Waren und/oder Dienstleistungen zur Erregung sexueller
Bedürfnisse oder deren Befriedigung anbieten, Vergnügungsstätten, Bordelle und
bordellartige Betriebe und Einrichtungen, die bauplanungsrechtlich als Gewerbebetrieb anzusehen sind, können in das beabsichtigte städtebauliche Gefüge nicht
eingeordnet werden. Sie würden die Qualität des Standortes negativ beeinflussen
("Trading-Down-Effekt") und sind deshalb nicht zulässig. Die für eine solche
Regelung erforderlichen städtebaulichen Gründe sind gegeben, da mit der Planung
eine Aufwertung dieses Teils des Nahversorgungszentrums Steinkuhl angestrebt
wird. Diese Entwicklungsziele sind mit der Ansiedlung von dem "Rotlichtgewerbe"
zuzuordnenden Einrichtungen bzw. Betrieben nicht vereinbar.
Da die Errichtung einer Tankstelle mit der Bebauungs- und Nutzungsstruktur des
Plangebietes nicht vereinbar ist und auch die Nutzung frei geräumter Bauflächen
durch flächenintensive Gartenbaubetriebe der städtebaulichen Zielsetzung für das
Plangebiet widerspricht, werden diese im Plangebiet ausgeschlossen.
In dem sonstigen Sondergebiet sind nicht zulässig:
Einkaufszentren gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO;
Vergnügungsstätten;
Einzelhandelsbetriebe, die Waren und/oder Dienstleistungen zur Erregung
sexueller Bedürfnisse oder deren Befriedigung anbieten;
Bordelle sowie bordellartige Betriebe und Einrichtungen;
Gartenbaubetriebe;
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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Stadt Bochum
Tankstellen.
Der Bebauungsplan trifft folgende textliche Festsetzung:
Art der baulichen Nutzung - sonstige
Lebensmitteldiscounter (§ 11 BauNVO)
Sondergebiete
-
Zweckbestimmung
Das sonstige Sondergebiet dient der Ansiedlung eines Lebensmitteldiscounters.
In dem sonstigen Sondergebiet ist zulässig:
Ein Lebensmitteldiscounter mit einer maximalen Verkaufsfläche von 925 m²; davon
müssen mindestens 70 v. H. mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten belegt sein.
Maximal 50 m² Verkaufsfläche dürfen auf einen Back-Shop entfallen.
Nahversorgungsrelevante Sortimente gemäß
Masterplan Einzelhandel Bochum 2012:
Bochumer
Sortimentsliste
des
Back- und Fleischwaren
Drogeriewaren
Getränke
Heimtierfutter
Nahrungs- und Genussmitte
Parfümerie- und Kosmetikartikel
Pharmazeutika (freiverkäuflich), Reformwaren
Schnittblumen
Zeitungen / Zeitschriften
Als ergänzende Nutzungen sind zulässig, soweit sie dem Einzelhandelsbetrieb
(Hauptnutzung) zugehören:
Büroräume
Neben- und Sozialräume
Lagerräume und Lagerflächen
Garagen und Stellplätze
Der überwiegende Teilbereich des Plangebietes ist durch den rechtskräftigen
Bebauungsplan Nr. 322 als allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Bislang erfolgte für
diesen Teilbereich neben der primären Einzelhandelsnutzung und einer
Gaststättennutzung (Schank- und Speisewirtschaft in den Erdgeschossen) auch eine
sekundäre Nutzung zu Wohnzwecken. Mit der Festsetzung sonstige Sondergebiete
(SO) geht eine Umnutzung der Flächen einher. Die bislang ausgeübte Wohnnutzung
ist der Einzelhandels- und Schankwirtschaftsnutzung in Grundfläche und Baumasse
untergeordnet.
Der Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes mit der Zweckbestimmung
Lebensmittel-Discounter wird gegenüber dem Verlust an zu Wohnzwecken genutzten
Flächen Vorrang eingeräumt, da einerseits der Grundstückseigentümer die
Wohnnutzung
auf
den
Liegenschaften
aufgibt
und
andererseits
im
Mietwohnungssegment im Stadtteil Bochum-Steinkuhl keine Engpässe bestehen
(siehe hierzu auch Ziffer 5. Begründung der Planungsziele).
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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7.1.2
Stadt Bochum
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 16 - 21 BauNVO)
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Festsetzung von maximalen
Grundflächenzahlen (GRZ) und der Zahl der zulässigen Vollgeschosse als
Höchstmaß bestimmt. Ziel ist die Schaffung eines städtebaulichen Rahmens, der eine
Umsetzung des Plankonzeptes garantiert und gleichzeitig Spielraum für mögliche
Anpassungs- und Erweiterungsmaßnahmen lässt.
Grundflächenzahl (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 16, 19 BauNVO)
Die Grundflächenzahl beschreibt das zulässige Verhältnis von Grundfläche zur
Grundstücksfläche, gibt also an, bis zu welchem Anteil ein Grundeigentümer seine
Grundstücke tatsächlich mit baulichen Anlagen überdecken darf.
In dem Sonstigen Sondergebiet (SO) wird als Grundflächenzahl (GRZ) die Obergrenze für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung gemäß § 17 BauNVO in
Sondergebieten von 0,8 festgesetzt. Für die Errichtung der Baukörper wird, bezogen
auf die Lage an der Markstraße, eine angemessene bauliche Ausnutzbarkeit der zur
Verfügung stehenden Flächen ermöglicht. Damit können die Grundstücke zu 80 %
überbaut und im Hinblick auf die beabsichtigte Nutzung wirtschaftlich auskömmlich
ausgenutzt werden. Dies wirkt somit einer zusätzlichen Inanspruchnahme von Bauflächen an anderer Stelle entgegen, da durch die vollständige Ausnutzbarkeit der
Bauflächen der notwendige Flächenbedarf innerhalb des Plangebietes realisiert werden kann und auf die Neuausweisung von gewerblichen Bauflächen außerhalb des
Plangebietes verzichtet werden kann. Dies trägt dem § 1a Abs. 2 BauGB Rechnung
(sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden).
Durch die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in dem Sonstigen Sondergebiet wird eine angemessene städtebauliche Verdichtung ohne negative Auswirkungen auf die städtebaulich-gestalterische Qualität erreicht. Im Rahmen dieser Festsetzungen werden die Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung gemäß § 17 Absatz 1 BauNVO eingehalten. Somit ist sichergestellt, dass die
allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden.
Um dem Stellplatzbedarf der geplanten Einzelhandelsnutzung sowie der zulässigen
sonstigen Nutzungen Rechnung zu tragen, wird gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO
eine Überschreitung der GRZ für die Flächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren
Zufahrten sowie für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche bis zu einem
Wert von 1,0 zugelassen. Die Überschreitung der Grenzen der GRZ ist lediglich mit
geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens verbunden,
da die betroffenen Böden keine besondere Bedeutung für die Lebensraumfunktion
und die Speicher- und Reglerfunktion aufweisen. Besondere natürliche Ertragsfähigkeit besitzen die Böden nicht und übernehmen keine Funktionen als Archiv der Naturund Kulturgeschichte. Darüber hinaus wird das Plangebiet komplett im Altlastenkataster als nachrichtlich geführte Nebenfläche gelistet und Bodenbewegungen sind nur
örtlich verzeichnet. Ferner erfolgt ein Ausgleich der Eingriffe durch Begrünung der
Dachflächen des Lebensmittelmarktes mit extensiver bzw. intensiver Dachbegrünung
mit einem hohen Anteil an gebietsheimischen Stauden (s. Ziffer 7.1.7). Diese Pflanzenarten weisen gegenüber nicht heimischen Arten eine signifikant höhere ökologische Wertigkeit auf. Der Überschreitung der GRZ wird der Vorrang gegenüber dem
Schutz der natürlichen Bodenfunktionen eingeräumt.
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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Stadt Bochum
Der Bebauungsplan trifft folgende textliche Festsetzung:
Maß der baulichen Nutzung - Grundflächenzahl (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§
16, 19 BauNVO)
Die zulässige Grundfläche in dem sonstigen Sondergebiet (SO) darf durch die Grundflächen von
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO,
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 überschritten werden.
Zahl der Vollgeschosse (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 16, 20 BauNVO)
Die Zahl der Vollgeschosse der Gebäude wird im SO festgesetzt, um die Umsetzung
des Entwurfskonzeptes des Lebensmittel-Discounters zu gewährleisten.
Die für den Standort des Lebensmittel-Discounters an der Markstraße/Laerheidestraße entwickelte Plankonzeption sieht ein Gebäude vor, welches sich als eingeschossiger Baukörper mit intensiv begrüntem Flachdach darstellt. Die Zahl der Vollgeschosse wird auf maximal ein Vollgeschoss festgesetzt, was sowohl die geplante
Gebäudetypologie berücksichtigt wie auch die Höhenentwicklung begrenzt.
Neben der Außenwirkung als städtebaulicher Baustein innerhalb des Masterplans
Einzelhandel und der vorhandenen Baustruktur mit überwiegendem oberen Gebäudeabschluss in Flachdachbauweise ist jedoch auch die innere Organisation des Lebensmitteldiscounters ausschlaggebend für die Anordnung und Höhenentwicklung
der Einzelelemente des Baukörpers. So sieht die Plankonzeption vor, die geplanten
Gebäudeteile entsprechend der unterschiedlichen Nutzungen (Nebenräume, Lager)
als eingeschossige Bebauung unterschiedlicher Höhe zu errichten.
Durch die punktuelle hohe Verdichtung in einem sehr kleinen Bereich sind gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt. Nachteilige Auswirkungen auf die
Umwelt werden vermieden, da eine ausreichende Besonnung, Belichtung und
Belüftung durch die Grundrissgestaltung des Baukörpers sichergestellt ist und die
hohe Flächenversiegelung durch Freiflächen in der unmittelbaren Umgebung
ausgeglichen wird. Auch auf die Belange des Verkehrs hat die punktuell hohe
Verdichtung keinen Einfluss, so dass die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden.
Sonstige öffentliche Belange stehen nicht entgegen.
Der Bebauungsplan setzt für das Sonstige Sondergebiet die Zahl der Vollgeschosse
als Höchstmaß fest. Das Höchstmaß der Vollgeschosse soll auf ein Vollgeschoss begrenzt werden.
Geschossflächenzahl (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 16, 20 BauNVO)
Die Festsetzung einer Geschossflächenzahl ist angesichts der getroffenen Festsetzungen zur Grundflächenzahl und der Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß nicht
erforderlich.
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
Seite 51 von 107
7.1.3
Stadt Bochum
Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche
Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 Abs. 4 BauNVO)
Im sonstigen Sondergebiet wird gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO eine von § 22 Abs. 1
BauNVO abweichende Bauweise festgesetzt. Innerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen sind Gebäude beliebiger Länge zulässig.
Auf diese Weise ist es möglich, innerhalb des sonstigen Sondergebietes Gebäude
von mehr als 50 m Länge zu errichten. Damit ist sichergestellt, dass innerhalb des
durch die Baugrenzen und Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung
definierten Rahmens eine große Flexibilität für die konkrete architektonische
Ausformung des Baukörpers gegeben ist. An die seitliche (östliche)
Grundstücksgrenze zum Flurstück Nr. 598 darf herangebaut werden. Daher erfolgt
auch keine Festlegung der seitlichen Grenzabstände. Weitergehende Regelungen
zur offenen oder geschlossenen Bauweise sind nicht erforderlich.
Hierzu trifft der Bebauungsplan folgende textliche Festsetzung:
Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 22 Abs. 4 BauNVO)
Für das sonstige Sondergebiet (SO) wird als abweichende Bauweise festgesetzt:
Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind Gebäudelängen über 50 m
zulässig.
Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 BauNVO)
Durch die Festsetzung von Baugrenzen werden - in der Kombination mit den
differenzierten Festsetzungen zur zulässigen Zahl der Vollgeschosse - die
wesentlichen Elemente der Gebäudestruktur bestimmt. Im Übrigen werden
Baugrenzen
festgesetzt,
um
innerhalb
der
vorgegebenen
Struktur
Entwicklungsspielraum für die spezifische Gebäudeplanung zu eröffnen.
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V.
m. § 23 BauNVO durch Baugrenzen definiert und orientieren sich im Sonstigen
Sondergebiet an den baulichen Anforderungen hinsichtlich der Gebäudedimensionierung eines Lebensmittel-Discountmarktes.
Laut BauNVO ist eine Baugrenze so definiert, dass Gebäude und Gebäudeteile diese
nicht überschreiten dürfen. Jedoch kann ein Hervortreten von Gebäudeteilen in
geringfügigem Ausmaß zugelassen werden.
Im vorliegenden Fall ist die räumliche Anordnung und Ausdehnung der Baugrenzen
bewusst in enger Anlehnung an den vorliegenden Vorhaben- und Erschließungsplan
erfolgt.
Dabei sind die Baugrenzen im Wesentlichen so gewählt, daß sie die
Anordnungsmöglichkeiten der Gebäudekörper auf dem Gelände auf einen
städtebaulich begründbaren Bereich beschränken und dem Bauherren dennoch eine
ausreichende Flexibilität offenhalten.
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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Stadt Bochum
7.1.4 Flächen für Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12
BauNVO)
Die erforderlichen Stellplätze für den Lebensmittel-Discountmarkt sollen innerhalb
des Sonstigen Sondergebietes (SO) - Zweckbestimmung Lebensmitteldiscounter hergestellt werden. Es ist vorgesehen, oberirdische Stellplätze gemäß der
Lärmminderungsmaßnahmen der schalltechnischen Untersuchung der Brilon Bondzio
Weiser Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH, Bochum (Stand Januar 2012)
in versiegelter Form mit einem ebenen Fahrbahnbelag aus Asphalt zu errichten. Die
Probleme bei einer eventuell zukünftigen Öffnung bis 22 Uhr lassen sich durch eine
Ausführung des Parkplatzes in Asphaltbauweise lösen. Dabei ist es wichtig, dass die
mit Einkaufswagen befahrenen Bereiche (in der Regel die Fahrgassen) mit Asphalt
hergestellt werden. Die Stellplätze können z. B. aus Gründen der Wasserhaltung gepflastert werden, wenn sichergestellt ist (z. B. durch Pflanzbeete zwischen den Stellplatzreihen), dass dort Einkaufswagen systematisch nicht bewegt werden. Insofern
besteht keine Notwendigkeit, die Bauart der Einkaufswagen zu regeln, sofern Asphaltbauweise für die neuralgischen Bereiche des Parkplatzes zum Einsatz kommt.
Auf diese Weise kann auch in der Nachtstunde von 22 bis 23 Uhr eine Einhaltung des
IRW von 40 dB(A) durch die Abreise der Kunden und Beschäftigten gewährleistet
werden.
Die notwendigen Stellplätze und Garagen sind gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO nur
innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen (Baufenster) oder innerhalb der im
Plan zeichnerisch umgrenzten Garagen- und Stellplatzflächen (Ga, St) herzustellen.
Stellplätze und Garagen sind entlang der Grenze zu öffentlichen Verkehrsflächen mit
ihrer Längsseite mit einem Abstand von der Grundstücksgrenze von mindestens 1,0
m herzustellen, um die Anpflanzung von Rahmengrün (Sträucher und sonstige
Bepflanzungen) als Übergang zum öffentlichen Bereich zu ermöglichen. Die
Bepflanzung soll die gestalterische Abgrenzung zum öffentlichen Bereich gewähren.
Zur Sicherung des Stellplatzbedarfes erfolgt daher eine textliche Festsetzung in
Verbindung mit der zeichnerischen Umgrenzung von Flächen für Stellplätze und
Garagen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 BauNVO. Durch diese wird
sichergestellt, dass die Stellplätze in ausreichender Zahl und an geeigneten Orten
hergestellt werden können.
Der Bebauungsplan trifft folgende textliche Festsetzung:
Flächen für Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 BauNVO)
In dem sonstigen Sondergebiet (SO) sind Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen und der nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dafür vorgesehenen
festgesetzten Flächen für Garagen und Stellplätze zulässig.
Eine Stellplatzbegrünung in Form von Baumanpflanzungen wurde ebenfalls
festgesetzt, siehe hierzu unter 7.1.7 „Pflanzbindungen, Pflanzgebote - Stellplatzanlage“.
7.1.5
Verkehr - Verkehrserschließung - Verkehrsflächen
Die an das Plangebiet angrenzenden Straßen Markstraße und Laerheidestraße sind
hergestellt und dem Verkehr gewidmet.
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
Seite 53 von 107
Stadt Bochum
Das Plangebiet ist verkehrlich erschlossen, ergänzende öffentliche Straßenverkehrsflächen sollen in geringem Umfang zur Aufweitung der Laerheidestraße im Mündungsbereich des Knotenpunktes Markstraße/Laerheidestraße festgesetzt werden.
Die öffentliche Erschließung wird vom Planveranlasser geplant und gemäß Straßenund Verkehrsplanung sowie verbindlicher Ausbauvereinbarung einschließlich Kostenverteilungsplan errichtet. Nach Fertigstellung werden die Straßenverkehrsflächen
kosten- und lastenfrei an die Stadt Bochum übertragen. Ein Grundstückserwerb zur
Errichtung öffentlicher Straßenverkehrsflächen ist somit nicht erforderlich.
Die öffentlichen Straßenverkehrsflächen der Laerheidestraße wurden bereits im
Bebauungsplan Nr. 301 aus dem Jahr 1975 festgesetzt.
Als Verkehrsflächen neu geplant und als öffentliche Straßenverkehrsflächen
festgesetzt werden die Teilbereiche der Laerheidestraße zur Aufweitung des
Einmündungsbereiches in die Markstraße sowie die ergänzenden Gehwegeflächen
von der Markstraße bis zum Zufahrtsbereich des Lebensmittel-Discountmarktes.
Durch die Aufweitung des Einmündungsbereiches der Laerheidestraße werden in
Verbindung mit der Signalisierung des Knotenpunktes Markstraße/Laerheidestraße
(Signalisierungskonzept 1) die erforderlichen Fahrbeziehungen ermöglicht und die
Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes gewährleistet. Durch die neuen Gehwegflächen wird ergänzend zu der fußläufigen Erschließung von der Markstraße eine
weitere fußläufige Erschließung entlang der Laerheidestraße sicher gestellt.
Die bestehenden Verkehrsflächen der Markstraße sowie der Nordrampe zur
Universitätsstraße werden gemäß Verkehrsuntersuchnung in Teilbereichen
umgeplant und berücksichtigen neben den neu anzulegenden Abbiegespuren auch
die Radverkehrsführung.
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 916 werden zur Abgrenzung die der
allgemeinen Erschließung dienenden öffentlichen Straßenverkehrsflächen durch
Straßenbegrenzungslinien festgesetzt.
Mit der Ansiedlung des Lebensmittel-Discountmarktes ist auch ein Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeugen zu erwarten. Die bauordnungsrechtlich notwendigen
Stellplätze für den Verbrauchermarkt sind auf dem Baugrundstück herzustellen. Damit ist davon auszugehen, dass sich der Parkdruck in den umliegenden Straßen mit
der Realisierung der Planung nicht wesentlich erhöhen wird.
7.1.6
Geh,- Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
Entwässerung
Im Geltungsbereich dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplanes betreibt die Stadt
Bochum, vertreten durch das Tiefbauamt - Abteilung Entwässerung, sowohl einen
Schmutzwasser- als auch einen Regenwasserkanal im Trennsystem.
An dem Schmutzwasserkanal ist nur das Gebäude Markstraße 139 a an die Haltung
angeschlossen. Durch den geplanten Abriss des Gebäudes und die Überbauung der
Flächen ist es möglich die Haltung Nr. 637-638 stillzulegen. Ein Neuanschluss
müsste dann hinter dem Schacht 638 an der bestehenden Haltung erfolgen. Für den
vorhandenen Regenwasserkanal ist aus hydraulischer Sicht ein Neubau gemäß
Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) unter der ABK-Nr. 4032 für das Jahr 2020
vorgesehen.
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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Stadt Bochum
Die Trasse für einen neuen Regenwasserkanal würde in die Laerheide-straße verlegt,
so dass das Bauvorhaben den späteren Neubau des Regenwasser-kanals nicht
einschränkt. Eine Überbauung des vorhandenen Regenwasserkanals ist daher
angemessen. Die statischen Nachweise zur Überbauung des vorhandenen
Regenwasserkanals sind vom Planverursacher/ Vorhabenträger zu erbringen.
Für den Fall, dass einem Kanalneubau in der Laerheidestraße derzeit noch nicht bekannte Gründe entgegenstehen, sollen zur rechtlichen Sicherung im südöstlichen
Plangebiet zugunsten des Erschließungsträgers - Stadt Bochum - mit einem Leitungsrecht belastete Flächen festgesetzt werden.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan trifft folgende Festsetzung:
Geh,- Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
Die in der Plankarte festgesetzten Flächen GFL 1 sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21
BauGB zu Gunsten des zuständigen Ver- und Entsorgungsträgers - Stadt Bochum mit einem Geh,- Fahr- und Leitungsrecht zu belasten.
Versorgungsleitungen Gas, Wasser und Strom
Innerhalb des Geltungsbereichs dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
betreiben die Stadtwerke Bochum Holding GmbH Kabel und Leitungen für die örtliche
Gas-, Wasser- und Stromversorgung sowie ein Lichtwellenleiterkabel. Zwecks
Gewährleistung auch der zukünftigen Versorgung, wird die Fläche mit einem Geh-,
Fahr- und Leitungsrecht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB zu Gunsten der Ver- und
Entsorgungsträger belastet.
Der Bebauungsplan trifft folgende Festsetzung:
Die in der Plankarte festgesetzten Flächen GFL 2 sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21
BauGB zu Gunsten der zuständigen Ver- und Entsorgungsträger mit einem Geh-,
Fahr- und Leitungsrecht zu belasten.
7.1.7. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft sowie Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB)
Pflanzbindungen, Pflanzgebote - Stellplatzanlage (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB i. V. m. §
86 BauO NRW)
Im südlichen Bereich des Plangebietes hat sich in den vergangenen Jahren eine
verbuschende Brachfläche entwickelt. Im Zuge der Realisierung der Planung für das
Sonstige Sondergebiet ist vorgesehen, das neue Gebäude einschließlich
Stellplatzanlage annähernd bis an die umgebenden Grundstücksgrenzen
heranzuführen, so dass die noch vorhandene Brachfläche einschließlich ihres
Bewuchses beseitigt werden muss.
Die Stellplatzanlage soll aus städtebaulichen Gründen durch das Anpflanzen von
Bäumen begrünt werden, einerseits um eine optische Gliederung der Stellplatzfläche
zu gewährleisten und andererseits die Strahlungswärme der versiegelten Stellplatzanlage durch Schattenwurf der Bepflanzung (Baumschatten) zu reduzieren.
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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Stadt Bochum
Aus städtebaulichen Gründen wird zur Begrünung der oberirdischen Stellplatzflächen
nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB festgesetzt, dass gemäß Vorhaben- und
Erschließungsplan eine Anpflanzung von Bäumen in der Qualität Hochstamm,
dreimal verpflanzt, mit Drahtballierung, Stammumfang 18 - 20 cm erfolgt und diese
auf Dauer zu erhalten und bei Abgängigkeit gleichwertig zu ersetzen sind.
Zur Anpflanzung der Bäume sind folgende Arten zu verwenden:
Carpinus betulus "Frans Fontaine"
Acer campestre "Elsrijk"
Der Bebauungsplan trifft hierzu folgende textliche Festsetzung:
Pflanzbindungen, Pflanzgebote - Stellplatzanlage (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB i. V. m. §
86 BauO NRW)
Aus städtebaulichen Gründen wird zur Begrünung der oberirdischen Stellplatzflächen
nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB festgesetzt, dass gemäß Vorhaben- und
Erschließungsplan eine Anpflanzung von 18 Bäumen erfolgt und diese auf Dauer zu
erhalten und bei Abgängigkeit gleichwertig zu ersetzen sind.
Zur Anpflanzung der Bäume sind folgende Arten zu verwenden:
Carpinus betulus "Frans Fontaine"
Acer campestre "Elsrijk"
Kompensationsmaßnahmen
Durch den Bebauungsplan kommt es zu Eingriffen in Natur und Landschaft. Diese
Eingriffe sind soweit wie möglich planintern auszugleichen. Im Rahmen des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens ist daher ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag erarbeitet worden, der die zum Ausgleich der Eingriffe in Natur
und Landschaft erforderlichen Maßnahmen festlegt.
Die Planung des Lebensmittel-Discountmarktes an der Markstraße/Ecke Laerheidestaße verursacht einen Kompensationsbedarf von 20.529 Wertpunkten. Die Gesamtsumme von 20.529 setzt sich aus der Bewertung des Ausgangszustandes innerhalb
des räumlichen Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
(Biotoptypenkartierung) mit einem Punktwert von 16.721 Wertpunkten und der
Bewertung der entfallenden Bäume im östlich angrenzenden Altholzbestand mit
einem Punktwert von 3.808 Wertpunkten zusammen.
Auf der Basis des Entwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurde der
Zustand der betroffenen Bereiche gemäß den Festsetzungen bewertet. Der Zustand
des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß den
Festsetzungen gelangt zu einem Punktwert von 3.545 Wertpunkten. Bei Umsetzung
des derzeitigen Bebauungsplanentwurfes ergäbe sich ein Wertunterschied mit einem
Flächenwert von insgesamt 16.984 Wertpunkten.
Eine Umsetzung des vollständigen Kompensationsbedarfs im Geltungsbereich ist
nicht möglich. Daher ist die Kompensation an anderer Stelle durchzuführen oder eine
entsprechende Ausgleichzahlung zu leisten. Nähere Einzelheiten zu den externen
Kompensationsmaßnahmen werden im Durchführungsvertrag Teil B verbindlich
geregelt.
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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Um eine ökologische Aufwertung der als sonstiges Sondergebiet festgesetzten Flächen des Plangebietes zu gewährleisten, werden diese mit der überlagernden Festsetzung von Flächen bzw. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Natur und Landschaft gemäß § 9 (1) Nr. 20 BauGB versehen (ökologische Ausgleichsmaßnahmen - u. a. extensive und intensive Dachbegrünung auf dem Lebensmittel-Discountmarkt).
Um den Erhalt des Baumbestandes außerhalb des Plangebietes in der östlich/nordöstlich angrenzenden öffentlichen Parkanlage sicherzustellen, werden Schutzmaßnahmen zum Aufbau eines Waldrandes durchgeführt.
Dachbegrünung
Zur Erhöhung des Vegetationsanteiles sowie aus stadtklimatischen Gründen
(Schaffung kaltluftbildender Oberflächen und Verringerung der Energieumsätze bei
entsprechender Höhe der Vegetationstragschicht) wird die Festsetzung von
extensiver und intensiver Dachbegrünung berücksichtigt. Ferner trifft der
Bebauungsplan zur Reduzierung der mit der Planung verbundenen mikroklimatischen
Veränderungen Regelungen zur Dachbegrünung.
Dachflächen in dem sonstigen Sondergebiet sind mit einer Neigung von weniger als
10° auszubilden und zu begrünen. Die Festsetzung von sehr flach geneigten Dächern
in Verbindung mit extensiver und intensiver Dachbegrünung ermöglichen folgende
ausgleichende Wirkungen:
Schutz der Dachabdichtung vor extremen Temeraturdifferenzen, UV-Strahlung,
Hagelschlag und Krustenbildung. Somit etwa doppelt so lange Lebensdauer der
Dachabdichtung als ein unbegrüntes Dach.
Regenwasserrückhalt: extensive Dachbegrünungen halten etwa 40 - 80 % des
Jahresniederschlags zurück, intensive Dachbegrünungen halten etwa 80 - 99 %
des Jahresniederschlags zurück.
Minimierung der Niederschlagsabflussspitzen. Starkregenereignisse werden um
50 - 100 % gemindert, das Wasser zeitlich verzögert an die Kanalisation
abgegeben. Aufgrund dieser positiven Wirkungen der Dachbegrünung können
sich Einsparungspotenziale bei der Kanaldimensionierung und Regenüberlaufbecken ergeben.
Verbesserung des (Klein-)Klimas durch Evaporation und Transpiration. Das
zurückgehaltene Regenwasser wird verdunstet und kühlt die Umgebung. Die
Dachbegrünung wirkt bei austauschschwachen Wetterlagen anregend auf
Ausgleichströmungen.
Bindung von Staub und Schadstoffen in der Luft. Feinstaub und Luftschadstoffe
werden herausgefiltert und im Substrat (Vegetationstragschicht) gebunden,
abgebaut und von den Pflanzen aufgenommen. Der Planzenwachstum senkt die
CO 2 -Belastung.
Verbesserung des Wärme- und Käteschutzes. Der Dachbegrünungsaufbau wirkt
wie eine zusätzliche Lage Dämmung: im Sommer als Hitzeschild, im Winter als
Wärmedämmung.
Ökologische Kompensationsfläche bei der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung.
Temporäre oder dauerhafte Lebensräume von Kleintieren und potentieller (Teil-)
Lebensraum von Vögeln, die Rast-, Futter- und Nistmöglichkeiten vorfinden.
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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Verbesserung der Luftschalldämmung durch größere Schwingungsträgheit der
Gesamtfläche und gute Schalladsorption durch die Vegetation. Die Masse des
Begrünungsaufbaus und die Struktur der Vegetation tragen zur Lärmminderung
bei.
Von der Verpflichtung zur Begrünung gemäß der textlichen Festsetzung "Dachbegrünung" sind verglaste Flächen und technische Aufbauten ausgenommen. Bei einer
Begrünung könnten Belichtungsflächen, Schornsteine, Lüftungsanlagen, Rauch- und
Wärmeabzugsanlagen und ähnliche Anlagen ihren Zweck nicht erfüllen. Diese Ausnahme von der Verpflichtung zur Begrünung gilt nicht für aufgeständerte Fotovoltaikanlagen oder Sonnenkollektoren. Auch wenn die vorgenannten Dachbegrünungsmaßnahmen keine adäquate Ausgleichswirkung haben, wirken sie doch eingriffsmindernd.
Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sieht die Ausführung einer
extensiven und intensiven Dachbegrünung auf der Dachfläche des Einzelhandelsgebäudes vor. Neben einer artenreichen Wildstauden- und Rasenflur gelangen auch
Sträucher als Solitäre bis zu einer Wuchshöhe von 3 m zur Verwendung.
Die extensive Dachbegrünung soll mittels eines bodendeckenden "Sedumteppich"
dauerhaft, flachwüchsig erfolgen. Die in der Pflanzengemeinschaft "Sedumteppich"
enthaltenen verschiedenen Sedumarten haben ihre Hauptblütezeit im Frühsommer,
wobei die Blütenfarben gelb und rot/weiß dominieren. In der übrigen Jahreszeit präsentiert sich der "Sedumteppich" in den verschieden Grüntönen der Sedumarten, wobei auch rote Laubfärbungen insbesondere im Herbst Abwechslung ins Bild bringen.
Im Bereich der extensiven Dachbegrünung muss die Dicke der Substratschicht
mindestens 6 cm betragen. Die Dachbegrünung (extensiv und intensiv) ist auf einer
Fläche von 1.400 m² zu entwickeln und anzupflanzen und auf Dauer zu erhalten und
bei Abgängigkeit gleichwertig zu ersetzen. Im Bereich der Gehölzpflanzungen muss
die Dicke der Substratschicht mindestens 30 cm betragen. Die Dachbegrünung soll
über dem Sozialtrakt als intensive Dachbegrünung, auf den übrigen Dachflächen als
extensive Dachbegrünung erfolgen.
Zur Anpflanzung der Gehölzgruppen im Bereich der intensiven Dachbegrünung sind
folgende Arten zu verwenden:
Besenginster (Cytisus scoparius)
Rote Heckenkirsche (Lonicera xylosteum)
Alpen-Johannisbeere (Ribes alpinum)
Stachelbeere (Ribes uva-crispa ssp.)
Feld-Rose (Rosa arvensis)
Als Pflanzqualität sind Sträucher, zweimal verpflanzt, Höhe 60 bis 100 cm bzw. 100
bis 125, ohne Ballen, in einem Pflanzabstand von 1,5 m x 1,5 m zu verwenden.
Pflege: Ein jährlicher Kontrollgang und Entfernen von unerwünschten Kräutern und
Gehölzen, bei Bedarf Pflegeschnitt Mitte August - Mitte September.
Zur Anpflanzung der Pflanzengemeinschaft "Sedumteppich" im Bereich der
extensiven Dachbegrünung sind folgende Arten zu verwenden:
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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Weißer Mauerpfeffer (Sedum album)
September-Fetthenne (Sedum cauticolum)
Fetthenne (Sedum floriferum)
Mongolen-Sedum (Sedumhybridum)
Tripmadam (Sedum reflexum)
Milder Mauerpfeffer (Sedum sexangulare)
Teppich-Sedum (Sedum spurium)
Pflege: Ein jährlicher Kontrollgang und Entfernen von unerwünschten Kräutern und
Gehölzen. Die konkreten Maßnahmen können dem Landschaftspflegerischen
Begleitplan sowie der gesonderten Ausarbeitung "Dachbegrünung" zur extensiven
und intensiven Dachbegrünung Stand 27.03.2013 entnommen werden.
Zur rechtlich-verbindlichen Sicherung dieser Maßnahmen trifft der vorhabenbezogene
Bebauungsplan hierzu folgende textliche Festsetzung:
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9
Abs. 1 Nr. 25 BauGB i. V. m. § 86 BauO NRW)
Innerhalb des sonstigen Sondergebietes ist gemäß Vorhaben- und Erschließungsplan
auf dem Gebäude des Lebensmittel-Discountermarktes eine extensive und intensive
Dachbegrünung mit Gehölzgruppen, Wildstauden- und Rasenflur und Sedumteppich
auf einer Fläche von 1.400 m² zu entwickeln und anzupflanzen und auf Dauer zu
erhalten und bei Abgängigkeit gleichwertig zu ersetzen. Im Bereich der intensiven
Dachbegrünung muss die Dicke der Substratschicht mindestens 30 cm betragen.
Zur Anpflanzung der Gehölzgruppen im Bereich der intensiven Dachbegrünung sind
folgende Arten zu verwenden:
Besenginster (Cytisus scoparius)
Rote Heckenkirsche (Lonicera xylosteum)
Alpen-Johannisbeere (Ribes alpinum)
Stachelbeere (Ribes uva-crispa ssp.)
Feld-Rose (Rosa arvensis)
Als Pflanzqualität sind Sträucher, zweimal verpflanzt, 60 bis 100 cm bzw. 100 cm bis
125 cm, ohne Ballen zu verwenden.
Pflege: Ein jährlicher Kontrollgang und Entfernen von unerwünschten Kräutern und
Gehölzen, bei Bedarf Pflegeschnitt Mitte August - Mitte September.
Zur Anpflanzung des "Sedumteppich" im Bereich der extensiven Dachbegrünung sind
folgende Arten zu verwenden:
Weißer Mauerpfeffer (Sedum album)
September-Fetthenne (Sedum cauticolum)
Fetthenne (Sedum floriferum)
Mongolen-Sedum (Sedumhybridum)
Tripmadam (Sedum reflexum)
Milder Mauerpfeffer (Sedum sexangulare)
Teppich-Sedum (Sedum spurium)
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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Im Bereich der extensiven Dachbegrünung muss die Dicke der Substratschicht
mindestens 6 cm betragen. Pflege: Ein jährlicher Kontrollgang und Entfernen von
unerwünschten Kräutern und Gehölzen.
Heckenanpflanzung
Zur Eingrünung der zukünftigen Einzelhandelsflächen und zur Schaffung einer gewissen ökologischen Qualität entlang der öffentlichen Verkehrsflächen werden Grundstücksflächen entlang der Markstraße gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB als Flächen
zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (Fläche AF)
festgesetzt. Gemäß der Grünordnungskonzeption sind hier bestimmte Anpflanzungsmaßnahmen vorzusehen, die textlich im Bebauungsplan festgesetzt werden.
Die Heckenpflanzung dient der räumlichen Einfassung der Stellplatzanlage gegenüber der Markstraße. Die Heckenanpflanzung dient der optischen Überleitung mit
Blickrichtung von der Markstraße über die extensiv und intensiv begrünten Dachflächen des Gebäudes zum vorhandenen östlich angrenzenden Altholzbestand und ist
aufgrund der schwierigen topografischen Situation des zur Verfügung stehenden
Grundstücks sowie der in diesem Bereich vorhandenen unterschiedlichen Versorgungsleitungen zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche (Gehweg) und der Stellplatzanlage anzupflanzen. Ferner erfolgt eine deutliche räumliche Trennung und Abschirmung zur niveaumäßig niedriger liegenden Stellplatzanlage.
Zur Anpflanzung der Heckenpflanzung ist folgende Art zu verwenden:
Lonicera nitida 'Elegant'
Als Pflanzqualität sind Sträucher, zweimal verpflanzt, Höhe 60 cm - 80 cm, ohne Ballen, in einem Pflanzabstand von drei Pflanzen pro Meter zu verwenden.
Der Bebauungsplan trifft hierzu folgende textliche Festsetzung:
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9
Abs. 1 Nr. 25 a BauGB)
Innerhalb des Sonstigen Sondergebietes ist auf der als Fläche zum Anpflanzen von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzten Fläche AF eine
Heckenpflanzung gemäß Vorhaben- und Erschließungsplan vorzunehmen, auf Dauer
zu erhalten und bei Abgängigkeit gleichwertig zu ersetzen.
Zur Anpflanzung der Heckenpflanzung ist folgende Art zu verwenden:
Lonicera nitida 'Elegant'
Als Pflanzqualität sind Sträucher, zweimal verpflanzt, Höhe 60 cm - 80 cm, ohne Ballen, in einem Pflanzabstand von drei Pflanzen pro Meter zu verwenden.
7.1.8 Lärmimmissionen - Schallschutzwand (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Durch die Bebauungsplanung sind akustisch relevante Veränderungen durch
hinzutretende Lärmquellen zu erwarten, welche die Situation in dem Quartier
nachhaltig verändern. Aufgrund dieser Tatsache sollen mögliche immissionsschutzrechtliche Konflikte durch eine bebauungsplanmäßige Schallschutzkonzeption
vermieden werden. Im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind die
widerstreitenden Belange gerecht abzuwägen.
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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Maßstab für die Beurteilung der zu erwartenden Immissionen im Rahmen der Planaufstellung ist zunächst das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung als Ausprägung des Abwägungsgebotes des § 1 Abs. 7 BauGB. Dieses wird konkretisiert durch
die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Berücksichtigung des Immissionsschutzes beim Aufeinandertreffen verschiedener Nutzungen in der Bauleitplanung.
Die Richt- bzw. Orientierungswerte der verschiedenen einschlägigen technischen
Regelwerke (TA-Lärm, DIN 18005) gelten für die Aufstellung von Bebauungsplänen
nicht schematisch und verbindlich; sie dienen lediglich als Richtschnur für die Erfassung und Bewertung der von der Planung ausgehenden Beeinträchtigungen. Grundsätzlich ist es demzufolge Aufgabe des Bebauungsplangebers, das Maß an Lärmbeeinträchtigungen festzulegen, das im Plangebiet und in den angrenzenden Gebieten
hinzunehmen ist, und gebietsbezogen zu steuern, ob gewisse Nachteile oder Belästigungen i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG erheblich sind.
Im Rahmen dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens wurde von der
Brilon Bondzio Weiser Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen, Bochum eine
schalltechnische Untersuchung erstellt (Stand Januar 2012), welche die
Auswirkungen der geplanten Einzelhandelsnutzung auf das Plangebiet und die
Umgebung untersucht. Die Ergebnisse sind in den Planungsprozess eingeflossen.
Untersucht wurden die Lärmemissionen bzw. -immissionen, die bei der Realisierung
eines Lebensmittel-Discountmarktes mit ca. 920 m² Verkaufsfläche entstehen.
Folgende Emissionsansätze
berücksichtigt:
(Lärmquellen)
sind
in
dem
Schallgutachten
1. Pkw-Geräusche, die Zuwegung für den Pkw-Verkehr erfolgt über eine Zu- und
Abfahrt über die Laerheidestraße von/zur Markstraße. Die Stellplatzanlage sieht
die Errichtung von 57 Stellplätzen vor. Das Betriebsgeschehen ist erfahrungsgemäß weitestgehend auf die Tagstunden beschränkt. Es wurde eine
Öffnungszeit des Marktes von 7:00 bis 22:00 Uhr angenommen.
2. Geräusche von Einkaufswagen-Depots, welche beim Entnehmen und Einstellen
im Bereich von Sammelboxen entstehen.
3. Lkw-Geräusche, unterschieden nach Vorbeifahr- und Rangiergeräuschen, LkwHalte- und Startvorgängen, die Zuwegung für den Lkw-Verkehr erfolgt über eine
Zu- und Abfahrt über die Laerheidestraße von/zur Markstraße.
4. Bereich der Anlieferung an der Ostseite des Gebäudekomplexes mit Lkw-Halteund Startvorgängen, fahrzeuggebundenen Kühlaggregaten, Ladevorgängen an
der Laderampe.
5. Lüftungseinheiten auf dem Dach des Lebensmittel-Discoutmarktes als Punktschallquelle mit einer Schallleistung von 75 db(A) im Dauerbetrieb (Tag/Nacht).
6. Schneckenverdichter für Pappe und Papier im Bereich der Anlieferungsrampe.
Die Schallschutzkonzeption stellt zunächst die Emissionsminderung an der Quelle in
den Vordergrund. Reichen diese quellenbezogenen Maßnahmen nicht aus, ist es
erforderlich, aktive Schallschutzmaßnahmen zu ergreifen, beispielsweise die
Errichtung von Schallschutzwällen oder -wänden in Außenanlagen.
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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Emissionsminderung an der Quelle - Lärmminderungsmaßnahmen
Im Rahmen der o. g. schalltechnischen Untersuchung der Brilon Bondzio Weiser
Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen, Bochum wurden die nachfolgenden
Lärmminderungsmaßnahmen betrachtet:
Warenanlieferung
Die Warenanlieferung ist ausschließlich auf den Tageszeitraum von 6:00 Uhr bis
22:00 Uhr zu beschränken. Durch organisatorische oder bauliche Maßnahmen ist
sicherzustellen, dass Fahrzeugbewegungen aufgrund von Warenanlieferungen
auf dem Betriebsgelände im Nachtzeitraum von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr nicht
stattfinden. An der Zufahrt von der Laerheidestraße wird eine Schrankenanlage
errichtet. Die Schrankenanlage gewährleistet, dass das Betriebsgelände nicht vor
6:00 Uhr und nicht nach 22:00 Uhr sowie nicht an Sonn- und Feiertagen befahren
werden kann.
Ausführung der Fahrwege auf dem Parkplatz (Parkplatzoberfläche)
Bei einer Öffnungszeit bis 22:00 Uhr ist die Parkplatzoberfläche (Fahrgassen des
Parkplatzes) zur Reduzierung der Fahr- und Einkaufswagengeräusche mit einem
ebenen Fahrbahnbelag in Asphaltbauweise herzustellen. Auf diese Weise kann
auch in der Nachtstunde von 22:00 bis 23:00 Uhr eine Einhaltung der IRW von 40
db(A) durch die Abreise der Kunden und Beschäftigten gewährleistet werden.
Die Emissionsminderungsmaßnahmen reichen allein nicht aus um die
immissionsschutztechnischen Anforderungen zu erfüllen. Daher werden zur
Einhaltung bzw. Unterschreitung der geltenden Immissionsrichtwerte der TA-Lärm zur
Tageszeit und zur Nachtzeit ergänzend aktive Schallschutzmaßnahmen (Errichtung
einer Schallschutzwand) ergriffen.
Die Geräuschabstrahlung von der Anlieferung des Lebensmitteldiscounters ist in
Richtung Böllingsteg durch einen Schallschutzwall bzw. eine Schallschutzwand zu
begrenzen.
Innerhalb von bebauten Stadtgebieten stößt der Einsatz von Lärmschutzeinrichtungen (Schallschutzwälle und Schallschutzwände) an gestalterische Grenzen.
Schallschutzwälle lassen sich bei entsprechender Modellierung gut in die Landschaft
einbinden, da sie auch bepflanzbar sind. Die erforderliche Erdmasse kann oftmals
aus dem anfallenden Erdaushub des Baugebietes verwendet werden. Ein Nachteil
von Schallschutzwällen, insbesondere in verdichteten Quartieren, ist der Bedarf an
relativ viel Grundfläche, welche speziell im Bestand nicht ausreichend vorhanden ist.
Ein weiterer Nachteil von Schallschutzwällen besteht darin, dass der Schallschutz bei
gleicher Höhe nicht so effektiv wie bei einer Schallschutzwand ist. Dies ist in dem
größeren Abstand der Schirmkante (Schüttwinkel) von der Lärmquelle begründet.
Daher ist bei gleichem Schallschutz eine größere Höhe des Schallschutzwalles
erforderlich.
Um vor Lärmeinwirkungen zu schützen, stellen Schallschutzwände ein ebenfalls
geeingetes Mittel dar. Durch langjährige Erfahrung mit Schallschutzwänden besteht
heute eine große Anzahl an optisch ansprechenden Systemwänden. Eine
Schallschutzwand bietet den Vorteil, dass sie wesentlich weniger Grundfläche
benötigt und dadurch eine mögliche Abschirmmaßnahme in verdichteten Bestandsgebieten darstellt.
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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Ferner kann durch die Möglichkeit, mit der Schallschutzwand relativ dicht an die
Lärmquelle zu gelangen, die Wandhöhe niedriger als bei einem Schallschutzwall
gehalten werden.
Unter den in der schalltechnischen Untersuchung (Brilon Bondzio Weiser
Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen, Bochum Stand Januar 2012) zugrunde
gelegten Annahmen werden an den angrenzenden schutzbedürftigen Nutzungen
(Reine Wohngebieten (WR), Allgemeine Wohngebiete (WA)) die gebietsspezifischen
Immissionsrichtwerte zur Tageszeit und zur lautesten Nachtstunde eingehalten.
Voraussetzung ist, dass die Warenanlieferung ausschließlich innerhalb des
Tageszeitraums von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr erfolgt und dass entsprechende aktive
Schallschutzmaßnahmen in Form einer Schallschutzwand entlang der östlichen
Grenze des Sondergebietes (Anlieferung - Laderampe) umgesetzt werden, so dass
im angrenzenden Reinen Wohngebiet des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 322
die Immissionsrichtwerte für Reine Wohngebiete eingehalten bzw. unterschritten
werden.
Die konkrete Ausgestaltung wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geregelt. Damit ist die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes an dieser Stelle grundsätzlich realisierbar.
Zur Sicherstellung der immissionsschutztechnischen Anforderungen wird im
Bebauungsplan eine Fläche für den Immissionsschutz - Schallschutzwand parallel
zur östlichen Grundstücksgrenze des sonstigen Sondergebietes festgesetzt.
Innerhalb dieser Fläche wird eine Schallschutzwand errichtet. Die Schallschutzwand
wird über eine Länge von ca. 10,0 m beginnend vom Rand der Laderampe in
Richtung Laerheidestraße mit einer Höhe von 3,0 m über dem Niveau des LkwStandplatzes ausgeführt.
Die Laderampe selbst ist in Richtung Böllingsteg durch eine Wandscheibe zu
verschließen. Auf einen schalldichten Anschluss der Bauteile ist zu achten. Das
Flächengewicht der Schallschutzwand muss mindestens 10 kg/m² betragen, bzw. ein
bewertetes Schalldämm-Maß Rw von mindestens 24 dB aufweisen. Des Weiteren
muss die Wand eine geschlossene Oberfläche ohne Fugen, Spalten oder Lücken
aufweisen.
Bei der Schallschutzwand kommen u. a. Holz- oder Stahlblechsysteme, Ziegel- oder
Betonsysteme sowie teilweise transparente Systeme (Glas, Kunststoff) in Frage. Eine
Kombination zwischen den genannten Systemen ist ebenfalls möglich. Bei HolzSystemen kann die Dichtigkeit durch Einlegen von Dichtstreifen zwischen den
einzelnen Brettern oder durch eine Nut- und Feder-Verbretterung erreicht werden.
Die Errichtung einer höheren Lärmschutzwand von 7,0 m oder 10,0 m Höhe erscheint
im Kosten-Nutzen-Verhältnis, insbesondere wegen des geringen zusätzlich
erzielbaren Lärmminderungseffektes und auch aus stadtgestalterischen Gründen
nicht verhältnismäßig.
Der Bebauungsplan trifft folgende textliche Festsetzung:
Schallschutzwand
Die Schallschutzwand ist über eine Länge von mindestens 10 m, ausgehend vom
Rand der Laderampe in Richtung Laerheidestraße, mit einer Höhe von 3,0 m über
dem Niveau des Lkw-Standplatzes herzustellen. Die Laderampe selbst ist in Richtung
Böllingsteg durch eine Wandscheibe zu verschließen.
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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Die Schallschutzwand im Sonstigen Sondergebiet muss eine flächenbezogene
Masse von mindestens 10 kg/m² bzw. ein bewertetes Schalldämm-Maß Rw von > 24
dB(A) aufweisen. Des Weiteren muss die Wand eine geschlossene Oberfläche ohne
Fugen, Spalten oder Lücken aufweisen.
Sollte ein gaststättenrechtlich zu konzessionierender Betrieb errichtet werden,
erfolgen die Auflagen im Baugenehmigungsverfahren. Zuständige Immissionsschutzbehörde für sonstige Gewerbebetriebe ist die Gemeinsame Untere Umweltschutzbehörde in Hagen.
7.1.9
Örtliche Bauvorschriften gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 BauO NRW
Eine geordnete städtebauliche Entwicklung erfordert über die planungsrechtlichen
Festsetzungen hinaus in gewissem Umfang auch den Erlass von Vorschriften über
die Gestaltung der privaten Grundstücke und baulichen Anlagen. Im Interesse eines
städtebaulichen und architektonischen Gesamtbildes des geplanten Sondergebietes
sind gewisse Ordnungsprinzipien in gestalterischer Sicht einzuhalten, ohne die
individuelle Gestaltungsfreiheit des Einzelnen übermäßig einzuschränken. Aus
diesem Grund werden für den Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
örtliche Bauvorschriften aufgestellt.
7.1.9.1 Dachform
Dachflächen machen einen Großteil des gestalterischen Eindruckes eines Gebäudes
aus. Nicht nur aus der Nähe (von der Markstraße, Laerheidestraße) sondern auch
aus weiter Entfernung und besonders im geneigten Gelände sind Dächer gut sichtbar
und prägen den Ortscharakter.
Da in diesem Sondergebiet ein hochwertiges und harmonisches Gesamtbild verwirklicht werden soll, sind im Bebauungsplan einige Festsetzungen getroffen, die darauf
abzielen, eine geordnete und aufeinander abgestimmte Dachlandschaft zu erhalten.
Da aus gestalterischen Gründen eine möglichst zweckmäßige und gleichzeitig
ansprechende Gestaltung der Dachlandschaft im Plangebiet realisiert werden soll,
wird für die zukünftige Ausgestaltung der Dachflächen im Sondergebiet die
ortsübliche und in der näheren Umgebung überwiegend bereits vorhandene
Dachform "Flachdach" mit einer Dachneigung von weniger als 10 Grad zugelassen.
Die Festsetzung dieser Dachform ermöglicht den Grundstückseigentümern ein Maß
an individueller gestalterischer Freiheit und gleichzeitig die Festsetzung von
qualitativen Standards für die Dachflächengestaltung (s. Ziffer 7.1.7 Dachbegrünung).
In den Bebauungsplanentwurf
aufgenommen:
wird
daher
folgende
textliche
Festsetzung
Dachform
In dem Sondergebiet sind ausschließlich Flachdächer, d. h., Dächer mit einer
Neigung von weniger als 10 Grad, zulässig.
7.1.9.2 Werbeanlagen
Im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 916 erfolgt die Umsetzung
der gestalterischen Vorgaben insbesondere durch die planungsrechtlichen Festsetzungen.
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Eine geordnete städtebauliche Entwicklung erfordert über die planungsrechtlichen
Festsetzungen hinaus in gewissem Umfang auch den Erlass von Vorschriften über
die Gestaltung der privaten Grundstücke und baulichen Anlagen. Im Interesse eines
städtebaulich und architektonisch ansprechenden Gesamtbildes des geplanten Sondergebietes sind gewisse Ordnungsprinzipien in gestalterischer Sicht einzuhalten,
ohne die individuelle Gestaltungsfreiheit des Einzelnen übermäßig einzuschränken.
Aus diesem Grund werden für den Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
örtliche Bauvorschriften zu Werbeanlagen aufgestellt. Diese Einschränkungen sind
hinzunehmen, da sie mit der Entwicklung der Flächen zu einem sonstigen
Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Lebensmitteldiscounter, die der
Nahversorgung dienen bzw. zukünftig sichern sollen, verbunden ist, welche das
städtebaulich sinnvolle Ziel für diesen Bereich darstellt.
Für Werbeanlagen sind differenzierte Festsetzungen unter folgenden Gesichtspunkten erforderlich:
Werbung ist nur an der Stätte der Leistung zulässig.
Die Firmenwerbung muss sich der Gestaltung der Gebäude anpassen. Sie darf
sich dem Besucher nicht aufdrängen, sondern muss zurückhaltend in das
architektonische Gesamtkonzept integriert werden. Werbeanlagen dürfen die
Fassadengliederung und architektonische Elemente nicht beeinträchtigen.
Werbeanlagen im Sinne von § 13 Abs. 1 BauO NW sind gemäß des Vorhaben- und
Erschließungsplanes zulässig. Sie sind nur an dem Gebäude zulässig, in dem sich
das beworbene Produkt befindet. Die Werbeanlagen der Betreiber dürfen sich nur im
Erdgeschoss befinden und eine maximale Größe von 1,20 m Höhe und 4,0 m Breite
nicht überschreiten.
Zusätzlich dürfen zwei frei stehende Werbeträger (Werbepylon) für alle künftig
ansässigen Firmen innerhalb des sonstigen Sondergebietes aufgestellt werden.
Diese sind einheitlich zu gestalten und dürfen Werbeanlagen von max. 2,40 m Höhe
und 2,20 m Breite aufnehmen.
Darüber hinaus wird aus gestalterischen Gründen festgesetzt, dass das Übermalen
von Fenstern und Schaufenstern oder das Verkleben von Schaufenstern und
Fassaden für dauerhafte Werbezwecke ebenso unzulässig ist wie Werbeanlagen mit
Blink-, Lauf- bzw. Wechselbeleuchtung. Ausnahmsweise sind Klebefolien im
Eingangsbereich in untergeordneter Größe und Farbe zulässig. Bei Leuchtreklame ist
nur eine weiße Hinterleuchtung zulässig.
Die genannten Bestimmungen dienen insgesamt dazu, einen „Wildwuchs“ von
Werbeanlagen innerhalb des sonstigen Sondergebietes zu vermeiden und ein
Einfügen des Vorhabens in die Umgebung zu gewährleisten.
Durch die restriktiven Festsetzungen zu Werbeanlagen werden zwar die Gestaltungsfreiheiten der privaten Bauherren eingeschränkt, es ist jedoch für die Schaffung und
den Erhalt einer hochwertigen Bebauung notwendig. Zudem stützt es auch die Werthaltigkeit der Immobilien im Verhältnis untereinander.
In den Bebauungsplanentwurf werden daher folgende textliche Festsetzungen aufgenommen:
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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Stadt Bochum
Werbeanlagen (§ 86 BauO NW)
1.
Allgemeines
1.1
Als Werbeanlagen im Sinne dieser Festsetzung gelten die in § 13 Abs. 1
BauO NRW aufgeführten Werbeanlagen.
1.2
Nicht als Werbeanlagen gelten:
a) Hinweisschilder unter 0,25 m² auf Name, Beruf, Öffnungs- und
Sprechzeiten oder ähnliches, die an der Stätte der Leistung angebracht
sind.
b) Hinweisschilder an Baustellen auf Projekte, Bauherren und an der
Ausführung Beteiligter sowie Betriebsverlagerungen und Wiedereröffnungen.
2.
Lage
2.1
Werbeanlagen sind gemäß Vorhaben- und Erschließungsplan zulässig.
2.2
Werbeanlagen sind nur an dem Gebäude zulässig, in dem das Produkt oder
die Leistung, für die geworben wird, angeboten bzw. erbracht wird.
2.3
An allen Fassaden sind Werbeanlagen nur in der Erdgeschosszone in einer
Größe von maximal 1,20 m Höhe und 4,00 m Breite zulässig.
2.4
Zwei frei stehende Werbeträger (Werbepylone) für alle künftig ansässigen
Firmen sind innerhalb des sonstigen Sondergebietes zulässig. Die
Werbeträger sind einheitlich zu gestalten und dürfen Werbeanlagen von
maximal 2,40 m Höhe und 2,20 m Breite aufnehmen.
3.
Gestaltung
3.1
Das Übermalen von Fenstern und Schaufenstern oder das Verkleben von
Schaufenstern und Fassaden für dauerhafte Werbezwecke ist unzulässig.
Ausnahmsweise sind Klebefolien im Eingangsbereich in untergeordneter
Größe und Farbe zulässig.
3.2
Werbeanlagen mit Blink-, Lauf- bzw. Wechselbeleuchtung sind unzulässig.
Bei Leuchtreklame ist nur eine weiße Hinterleuchtung zulässig.
3.3
Werbeanlagen am Gebäude dürfen die Traufe bzw. Attika der Gebäudeseite,
an der sie angebracht sind, nicht überragen.
7.2
Kennzeichnungen
7.2.1
Bergbau
Das Plangebiet hat bergbaulichen Einwirkungen unterlegen. Das Planungsvorhaben
liegt über dem auf Steinkohle, Eisenstein und Bleierz verliehenen Grubenfeld
„Prinzregent“. Rechtsinhaber dieses Bergwerksfeldes ist laut Berggrundbuch die
VEBA Aktiengesellschaft in Bonn und Berlin. Rechtsnachfolger dieses
Bergwerksfeldes ist laut Berggrundbuch die E.ON AG in Düsseldorf, E.ON-Platz 1,
40479 Düsseldorf.
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
Seite 66 von 107
Stadt Bochum
Ferner liegt das Plangebiet über dem auf Erdwärme erteilten Erlaubnisfeld
"Prometheus (RUB)". Inhaberin der Erlaubnis "Prometheus (RUB)" ist die RuhrUniversität Bochum, Universitätsstraße 150 in 44780 Bochum.
Nach den vorhandenen Grubenbildern hat im Bereich des Plangebietes Gewinnung
von Steinkohle im tiefen Bereich stattgefunden.
Die bergbaulichen Nachwirkungen (Senkungen) aus dem Steinkohle-Tiefbau gelten
aufgrund der Stilllegung des letzten Jahrhunderts als abgeschlossen. Hinsichtlich des
einwirkungsrelevanten tagesnahen Bergbaus, deren Senkungen/Setzungen keiner
zeitlichen Begrenzung unterliegen, wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der
oberflächennahen Lage des Steinkohlegebirges ein undokumentierter Uraltbergbau
vor 1865 oder widerrechtlicher Bergbau durch Dritte nicht mit letzter Sicherheit
ausgeschlossen werden kann.
Für den gesamten Bereich des Bebauungsplanes liegen Hinweise auf tagesnahen
Bergbau vor, der geplante Bauvorhaben gefährden kann.
Zur konkreten Klärung der bergbaulich-geotechnischen Verhältnisse ist eine
Einsichtnahme durch einen anerkannten Sachverständigen für Markscheidewesen
und Bergschadenskunde in die abgelegten amtlichen Grubenbilder und Verleihungsrisse bei der Bezirksregierung Arnsberg, „Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW“,
Goebenstraße 25, 44135 Dortmund durchzuführen.
Der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplans soll gemäß § 9 Abs. 5 BauGB
folgendermaßen gekennzeichnet werden:
Umgrenzung der Flächen, unter denen der Bergbau umgegangen ist und bei deren
Bebauung besondere Vorkehrungen gegen Einwirkungen des früheren Bergbaus
erforderlich werden können (§ 9 Abs. 5 BauGB).
Ergänzend soll die nachfolgende textliche Kennzeichnung in den Bebauungsplan
aufgenommen werden:
Bergbau
Das Plangebiet hat bergbaulichen Einwirkungen unterlegen. Das Planungsvorhaben
liegt über dem auf Steinkohle, Eisenstein und Bleierz verliehenen Grubenfeld
„Prinzregent“. Rechtsinhaber dieses Bergwerksfeldes ist laut Berggrundbuch die
VEBA Aktiengesellschaft in Bonn und Berlin. Rechtsnachfolger dieses
Bergwerksfeldes ist laut Berggrundbuch die E.ON AG, E.ON-Platz 1, 40479
Düsseldorf.
Ferner liegt das Plangebiet über dem auf Erdwärme erteilten Erlaubnisfeld
"Prometheus (RUB)". Inhaberin der Erlaubnis "Prometheus (RUB)" ist die RuhrUniversität Bochum, Universitätsstraße 150 in 44780 Bochum.
Nach den vorhandenen Grubenbildern hat im Bereich des Plangebietes Gewinnung
von Steinkohle im tiefen Bereich stattgefunden.
Auf Grund der oberflächennahen Lage des Steinkohlengebirges kann jedoch ein
undokumentierter Uraltbergbau vor 1865 oder widerrechtlicher Bergbau durch Dritte
nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden.
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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Stadt Bochum
Für den gesamten Bereich des Bebauungsplanes liegen Hinweise auf tagesnahen
Bergbau vor, der geplante Bauvorhaben gefährden kann.
Zur konkreten Klärung der bergbaulich-geotechnischen Verhältnisse ist eine
Einsichtnahme durch einen anerkannten Sachverständigen für Markscheidewesen
und Bergschadenskunde in die abgelegten amtlichen Grubenbilder und Verleihungsrisse bei der Bezirksregierung Arnsberg, „Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW“,
Goebenstraße 25, 44135 Dortmund durchzuführen.
Die Bauherren sind gehalten, im Zuge der Planung zwecks eventuell notwendig
werdender Anpassungs- und Sicherungsmaßnahmen (§§ 110 ff BBergG) mit den
Bergwerksfeldeigentümern Kontakt aufzunehmen.
7.2.2
Ausgasungen aus dem Karbongebirge
Die Stadt Bochum liegt in einem Bereich, in dem seit Mitte des 19. Jahrhunderts Methan(CH 4 )-Zuströmungen an der Geländeoberfläche bekannt sind. Methan bildet sich
bei der Zerstörung organischer Substanzen im Rahmen der Umwandlung von Torf zu
Steinkohle (Inkohlung). Während der Inkohlung wird erheblich mehr Methan gebildet,
als von der umgebenden Matrix absorbiert werden kann. Über das Kluft- und
Störungssystem des Gebirges wandert das Gas aufwärts.
In Abhängigkeit von mehr oder weniger durchlässigen Deckschichten und den
jeweiligen Grundwasserverhältnissen kann es sich im Kluftraum des Deckgebirges, in
offenen tagesnahen Grubenbauen, Stollen- und Tunnelsystemen sowie in
vergleichbaren Hohlräumen ansammeln.
Die Gaszuströmungen an der Geländeoberfläche sind meist diffus. Es können aber
örtlich auch Methan-Luft-Gemische mit erheblichen Konzentrationen auftreten.
Solche Gasgemische sind bei Methananteilen zwischen 4,4 und 16,5 Vol%
explosibel. Oberhalb dieser Grenze kann es beim Eintritt in die Atmosphäre zu
Abflammungen kommen. Bei der Ansammlung solcher Gemische in Bauwerken
kommt es zu Sicherheitsproblemen. Für das Stadtgebiet Bochum ist festzustellen,
dass
diffuse
Methan(CH4)-Zuströmungen
im
Baugrund
und
an
der
Geländeoberfläche grundsätzlich überall möglich sind.
Das Plangebiet liegt in der Zone 0 der Karte der potentiellen Grubengasaustrittsbereiche im Stadtgebiet Bochum (Hollmann, November 2000; überarbeitet im April
2005). Gemäß dem Gutachten “Potentielle Gefährdungsbereiche aus Methanzuströmungen im Stadtgebiet Bochum” sind in diesem Bereich nach dem bisherigen
Kenntnisstand kritische, aus dem Steinkohlengebirge stammende Methanzuströmungen nicht zu erwarten.
Die vorliegende Karte der potentiellen Gefährdungsbereiche durch Methan(CH4)Zuströmungen stellt den Erkenntnisstand vom Februar 2001 (überarbeitet im April
2005) dar. Die Abgrenzungen der potentiellen Gefährdungsbereiche bilden eine
“vorläufige” Kennzeichnung, die nicht durch örtliche Untersuchungen und Überprüfungen belegt ist, sondern unter Berücksichtigung bestimmter Randbedingungen
auf der Ableitung und Anpassung an vorliegende Untersuchungsergebnisse beruht.
Auf der Grundlage neuer Erkenntnisse und Untersuchungsergebnisse ist eine
Umstufung von Teilflächen in andere Gefährdungsbereiche möglich. Eine “feststehende” Ausweisung der “Gefährdungsbereiche” wird erst schrittweise mit
zunehmendem Erkenntnisstand erfolgen können.
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
Seite 68 von 107
Stadt Bochum
Im Rahmen der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren dient die Karte
der Methan (CH4)-Zuströmungen an der Geländeoberfläche und im Baugrund einer
ersten Einschätzung der Gefahrensituation für geplante Projekte; über die Zuordnung
des Projektes in einen bestimmten Gefährdungsbereich lassen sich bereits in einem
sehr frühen Stadium der Projektplanung eventuell erforderliche Vorsorge- oder
Sicherungsmaßnahmen konzipieren und kalkulieren. Damit bildet die vorliegende
Karte eine wichtige Informationsgrundlage für Bauwillige und Architekten, sowie für
Ingenieure, Gutachter und Planer, deren Projekte mit Eingriffen in den Untergrund
verbunden sind oder Versiegelungen des Bodens zur Folge haben.
Folgende Kennzeichnung soll in den Bebauungsplan aufgenommen werden:
Ausgasungen aus dem Karbongebirge
Unter Berücksichtigung bestimmter geotechnischer Randbedingungen kann der
Bereich des Plangebiets nach dem derzeitigen Kenntnisstand dem potenziellen
Gefährdungsbereich 0 zugeordnet werden. Gemäß der Karte der potentiellen
Gefährdungsbereiche durch Methan(CH4)-Zuströmungen sind hier kritische MethanZuströmungen nicht zu erwarten.
Die vorliegende Karte der potentiellen Gefährdungsbereiche durch Methan(CH4)Zuströmungen stellt den Erkenntnisstand vom Februar 2001 (überarbeitet im April
2005) dar. Die Abgrenzungen der potentiellen Gefährdungsbereiche bilden eine
“vorläufige” Kennzeichnung, die nicht durch örtliche Untersuchungen und Überprüfungen belegt ist, sondern unter Berücksichtigung bestimmter Randbedingungen
auf der Ableitung und Anpassung an vorliegende Untersuchungsergebnisse beruht.
Auf der Grundlage neuer Erkenntnisse und Untersuchungsergebnisse ist eine
Umstufung von Teilflächen in andere Gefährdungsbereiche möglich. Eine “feststehende” Ausweisung der “Gefährdungsbereiche” wird erst schrittweise mit
zunehmendem Erkenntnisstand erfolgen können.
Im Rahmen der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren dient die Karte
der Methan (CH4)-Zuströmungen an der Geländeoberfläche und im Baugrund einer
ersten Einschätzung der Gefahrensituation für geplante Projekte; über die Zuordnung
des Projektes in einen bestimmten Gefährdungsbereich lassen sich bereits in einem
sehr frühen Stadium der Projektplanung eventuell erforderliche Vorsorge- oder
Sicherungsmaßnahmen konzipieren und kalkulieren. Damit bildet die vorliegende
Karte eine wichtige Informationsgrundlage für Bauwillige und Architekten, sowie für
Ingenieure, Gutachter und Planer, deren Projekte mit Eingriffen in den Untergrund
verbunden sind oder Versiegelungen des Bodens zur Folge haben.
7.3
Nachrichtliche Übernahmen - Bestehende Leitungen
Das Plangebiet befindet sich in einem Bereich, welcher durch gewerbliche und wohnbauliche Nutzungen sowie Verkehrsinfrastruktureinrichtungen sehr stark durch
menschliche Einflüsse überformt ist. Insbesondere die Versorgung der im Umfeld des
Plangebietes vorhandenen Wohngebiete macht die Führung von Ver- und Entsorgungsleitungen unter anderem im Bereich des Plangebietes erforderlich.
Bei Erdarbeiten im Rahmen von Bau- oder sonstigen Maßnahmen besteht die Gefahr, dass insbesondere unterirdische Leitungen beschädigt werden.
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
Seite 69 von 107
Stadt Bochum
Zum Schutz von Ver- und Entsorgungsleitungen im Bestand sind entsprechende Vorgaben der Leitungsträger zu beachten. Hierzu sollen Nachrichtliche Übernahmen in
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen werden.
Die Stadtwerke Bochum GmbH betreiben sowohl innerhalb des Plangebietes (im
Gehweg nahe der Grundstücksgrenze) als auch unmittelbar angrenzend an das
Plangebiet (innerhalb des Gehwegs an der Markstraße (Flurstück 823)) Gas- und
Wasserleitungen und Stromversorgungskabel.
Die vorgenannten Leitungen und Kabel liegen teilweise innerhalb öffentlicher
Straßenverkehrsflächen. Eine Sicherung der Flächen mittels der Festsetzung von mit
Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger zu
belastende Flächen ist für die im Eigentum der Stadt Bochum befindlichen Flächen
nicht erforderlich.
Eine Wasserleitung aus dem Material Grauguss in der Nennweite DN 100 liegt
innerhalb des beschriebenen Gehwegs nahe der Grundstücksgrenze. Diese ist
besonders erschütterungsanfällig und durch in unmittelbarer Nähe stattfindende Tiefbauarbeiten bruchgefährdet. Daher ist eine genaue Abstimmung der Baumaßnahme
mit der Stadtwerke Bochum GmbH erforderlich, damit abhängig von Art und Umfang
der Arbeiten eine Verlegung der Leitung frühzeitig berücksichtigt werden kann.
Ein Kabelpaket bestehend aus vier Mittelspannungs- und drei Niedrigspannungskabeln sowie einem Lichtwellenleiterkabel unterqueren die Laerheidestraße von der
10-kV-Transformatorenstation und verlaufen innerhalb des Plangebietes nach Norden
zum Gehweg der Markstraße, in welchem sie weiter in die umliegenden Wohngebiete
verlaufen. Das Kabelpaket liegt innerhalb der als Stellplatzanlage überplanten Fläche
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.
Zwischen dem Vorhabenträger werden die Planungen für einen LebensmittelDiscountmarkt mit 57 Stellplätzen und die vorhandenen unterirdischen Kabel- und
Leitungsverläufe der Stadtwerke Bochum Holding GmbH abgestimmt und bei der
Umsetzung des Vorhabens zur gesicherten Erschließung mit Energie und Wasser
einvernehmlich geregelt und ausgebaut.
In den Bebauungsplan soll folgende Nachrichtliche Übernahme aufgenommen werden:
Nachrichtliche Übernahme
Im Bereich der in der Gemarkung Wiemelhausen, Flur 35, gelegenen Flurstücke 792
und 823 (Flurstück Markstraße) liegen vorhandene Gas- und Wasserleitungen
(erschütterungsanfällige Grauguss-Wasserleitung DN 100) sowie Stromversorgungskabel und Lichtwellenleiterkabel. Die Leitungen dienen der Versorgung der näheren
Umgebung und der angrenzenden Orsteile und werden nachrichtlich übernommen.
7.4
Hinweise
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurden von einigen beteiligten Stellen
Hinweise zu den Themen Bodendenkmäler, Baudenkmäler, Kampfmittel, Altlasten,
Bodenschutz sowie zu bestehenden Leitungen gegeben.
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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Stadt Bochum
Die Hinweise haben keinen Normcharakter. Zur allgemeinen Information der
Bauherren werden sie aber dennoch in den Bebauungsplan aufgenommen. Im
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 916 wird auf die folgenden Ausführungen
textlich hingewiesen.
7.4.1
Bodendenkmäler
Erkenntnisse über vorhandene Bodendenkmäler innerhalb des Plangebietes liegen
nicht vor. Belange des Denkmalschutzes werden durch die Planung nicht berührt.
Um das Vorgehen bei unerwartetem Auffinden von Bodendenkmälern zu klären, soll
folgender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen werden:
Bodendenkmäler
Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche
Bodenfunde, d. h., Mauern, alte Gräben, Einzelfunde, aber auch Veränderungen und
Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber
auch Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit)
entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Gemeinde als
Untere Denkmalbehörde und/oder der LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle
Olpe (Tel. 0 27 61/93 75 0; Fax 0 27 61/93 75 20) unverzüglich anzuzeigen und die
Entdeckungsstätte mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten
(§§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW), falls diese nicht vorher von den
Denkmalbehörden freigegeben wird. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist
berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche
Erforschung bis zu 6 Monaten in Besitz zu nehmen (§16 Abs. 4
Denkmalschutzgesetz NRW).
7.4.2
Baudenkmäler
Zwischen der Unteren Denkmalbehörde und dem Landschaftsverband WestfalenLippe (LWL) - Amt für Denkmalpflege in Westfalen - wurde gemäß § 21 Abs. 4 S. 1
DSchG NRW Benehmen hergestellt, dass das Gebäude „Grunewald“, Markstraße
139 in 44799 Bochum aufgrund der zahlreichen baulichen Eingriffe in die Substanz
des Gebäudes keine Eigenschaft als Denkmal besitzt, die eine Unterschutzstellung
rechtfertigen würde. Der historische Zeugniswert ist zu stark zerstört, um das
Gebäude in die Denkmalliste der Stadt Bochum einzutragen.
Belange des Denkmalschutzes werden durch die Planung nicht berührt. Innerhalb
des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind keine baulichen Anlagen
vorhanden, die in der Denkmalliste der Stadt Bochum eingetragen sind.
7.4.3
Kampfmittelfunde
Der Bebauungsplan liegt nicht im Bereich eines beim Staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienst oder bei der örtlichen Ordnungsbehörde bekannten Bombenabwurfgebietes oder einer FLAK-Stellung. Eine Luftbildauswertung oder eine
Sondierung ist daher nicht erforderlich.
Folgender Hinweis soll in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 916 aufgenommen werden:
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
Seite 71 von 107
Stadt Bochum
Kampfmittelfunde
Sollte bei Veränderungen der Erdoberfläche der Verdacht auf Kampfmittelfunde
aufkommen, sind die vorgesehenen Bauvorhaben nur mit besonderer Vorsicht
weiterzuführen, da das Vorhandensein von Kampfmitteln nie völlig ausgeschlossen
werden kann.
Weist der Erdaushub auf außergewöhnliche Verfärbung hin oder werden verdächtige
Gegenstände festgestellt, sind die Arbeiten sofort einzustellen und der Staatliche
Kampfmittelbeseitigungsdienst über die Feuerwehr bzw. über die Polizei zu
verständigen.
7.4.4
Bodenschutz und Bodenbelastungen
Bodenschutz
Das Plangebiet gliedert sich derzeit in zwei Bereiche. Der nördliche Teil ist überbaut
und fast vollständig versiegelt. Der südliche Teil stellt sich als unversiegelte
Brachfläche dar, auf der gemäß des Fachbeitrags des Geologischen Dienstes NRW
potenziell schutzwürdige naturnahe Böden verzeichnet sind. Abgrabung, Überbauung
und Versiegelung führen hier zu Verlust von natürlichen Bodenfunktionen.
Die Umgebung außerhalb des Plangebietes ist möglichst vor Ablagerungen und
Befahrungen durch Baumaschinen zu sichern. Angrenzende, nicht von der Planung
betroffene Strukturen sind durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu schützen.
Werden im Rahmen der Erdarbeiten Bodenauffälligkeiten, z. B. hinsichtlich Geruch,
Farbe, Konsistenz, Zusammensetzung angetroffen, so ist unverzüglich das Umweltund Grünflächenamt - Untere Bodenschutzbehörde - über die Telefonnummer
0234/910-1112 zu informieren, damit ggf. weiterführende Maßnahmen hinsichtlich
umwelttechnischer Belange abgestimmt und ausgeführt werden können.
Im Zuge von Erdarbeiten sind vorhandene Auffüllungen fachgerecht zu entsorgen.
Sollten aufgefüllte Materialien auf der Fläche umgelagert werden, so ist dieses mit
der Unteren Bodenschutzbehörde abzustimmen.
Im Rahmen einer Bebauung ist gemäß § 1 a Abs. 2 BauGB ein sparsamer und
schonender Umgang mit den schutzwürdigen Böden sicherzustellen, die
Versiegelung zu minimieren, um die Umweltauswirkungen so gering wie möglich zu
halten. Beim Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in die durchwurzelbare
Bodenschicht sind die Anforderungen des § 12 der Bundes-Bodenschutz- und
Altlastenverordnung (BBodSchV) sowie das Merkblatt 44 des LANUV zu beachten.
Beim Einbau von extern angelieferten Bodenmassen, z. B. für Rahmengrün, Freiflächen etc., sind die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung einzuhalten. Dies ist durch entsprechende chemische Analytik zu
belegen. Die im Rahmen der Baumaßnahme anfallenden Auffüllungsmaterialien sind
vom gewachsenen Boden zu trennen. Es gilt zu beachten, dass eine saubere
Trennung der Materialien erfolgt, damit eine Vermischung und Verschlechterung der
Materialien auszuschließen ist.
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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Stadt Bochum
Zum Bodenschutz sollen folgende textliche Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen werden:
Bodenschutz
Die Umgebung außerhalb des Plangebietes ist möglichst vor Ablagerungen und
Befahrungen durch Baumaschinen zu sichern. Angrenzende, nicht von der Planung
betroffene Strukturen sind durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu schützen.
Werden im Rahmen der Erdarbeiten Bodenauffälligkeiten, z. B. hinsichtlich Geruch,
Farbe, Konsistenz, Zusammensetzung angetroffen, so ist unverzüglich das Umweltund Grünflächenamt - Untere Bodenschutzbehörde - über die Telefonnummer
0234/910-1112 zu informieren, damit ggf. weiterführende Maßnahmen hinsichtlich
umwelttechnischer Belange abgestimmt und ausgeführt werden können.
Im Zuge von Erdarbeiten sind vorhandene Auffüllungen fachgerecht zu entsorgen.
Sollten aufgefüllte Materialien auf der Fläche umgelagert werden, so ist dieses mit
der Unteren Bodenschutzbehörde abzustimmen.
Im Rahmen einer Bebauung ist gemäß § 1 a Abs. 2 BauGB ein sparsamer und
schonender Umgang mit den schutzwürdigen Böden sicherzustellen, die Versiegelung zu minimieren, um die Umweltauswirkungen so gering wie möglich zu halten.
Beim Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in die durchwurzelbare
Bodenschicht sind die Anforderungen des § 12 der Bundes-Bodenschutz- und
Altlastenverordnung (BBodSchV) sowie das Merkblatt 44 des LANUV zu beachten.
Beim Einbau von extern angelieferten Bodenmassen, z. B. für Rahmengrün, Freiflächen etc., sind die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung einzuhalten. Dies ist durch entsprechende chemische Analytik zu belegen.
Die im Rahmen der Baumaßnahme anfallenden Auffüllungsmaterialien sind vom
gewachsenen Boden zu trennen. Es gilt zu beachten, dass eine saubere Trennung
der Materialien erfolgt, damit eine Vermischung und Verschlechterung der Materialien
auszuschließen ist.
Bodenbelastungen
Das Plangebiet wird zwar komplett im Altlastenkataster als nachrichtlich geführte
Nebenfläche gelistet, jedoch sind nur örtlich Bodenbewegungen verzeichnet. Auf eine
orientierende Bodenuntersuchung kann daher verzichtet werden.
Werden im Rahmen der Erdarbeiten Bodenauffälligkeiten, z. B. hinsichtlich Geruch,
Farbe, Konsistenz, Zusammensetzung angetroffen, so ist unverzüglich das Umweltund Grünflächenamt - Untere Bodenschutzbehörde - über die Telefonnummer
0234/910-1112 zu informieren, damit ggf. weiterführende Maßnahmen hinsichtlich
umwelttechnischer Belange abgestimmt und ausgeführt werden können. Im Zuge von
Erdarbeiten sind vorhandene Auffüllungen fachgerecht zu entsorgen. Sollten
aufgefüllte Materialien auf der Fläche umgelagert werden, so ist dieses mit der
Unteren Bodenschutzbehörde abzustimmen. Im Bereich von nicht versiegelten
Flächen sind im Rahmen von Baumaßnahmen die vorhandenen Auffüllungsmaterialien mit kulturfähigem Boden nutzungsbezogen abzudecken. Das Bodenmaterial muss die Vorsorgewerte der BBodSchV einhalten. Die erforderlichen
Maßnahmen sind mit der Unteren Bodenschutzbehörde abzustimmen.
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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Stadt Bochum
Zu Bodenbelastungen sollen folgende textliche Hinweise in den Bebauungsplan
aufgenommen werden:
Bodenbelastungen
Werden im Rahmen der Erdarbeiten Bodenauffälligkeiten, z. B. hinsichtlich Geruch,
Farbe, Konsistenz, Zusammensetzung angetroffen, so ist unverzüglich das Umweltund Grünflächenamt - Untere Bodenschutzbehörde - über die Telefonnummer
0234/910-1112 zu informieren, damit ggf. weiterführende Maßnahmen hinsichtlich
umwelttechnischer Belange abgestimmt und ausgeführt werden können.
Im Zuge von Erdarbeiten sind vorhandene Auffüllungen fachgerecht zu entsorgen.
Sollten aufgefüllte Materialien auf der Fläche umgelagert werden, so ist dieses mit
der Unteren Bodenschutzbehörde abzustimmen.
Im Bereich von nicht versiegelten Flächen sind im Rahmen von Baumaßnahmen die
vorhandenen Auffüllungsmaterialien mit kulturfähigem Boden nutzungsbezogen abzudecken. Das Bodenmaterial muss die Vorsorgewerte der BBodSchV einhalten. Die
erforderlichen Maßnahmen sind mit der Unteren Bodenschutzbehörde abzustimmen.
7.4.5
Artenschutz
Die baulichen Anlagen des Gebäudeensembles Markstraße 139 und 139 a muss zur
Errichtung eines neuen Lebensmittel-Discountmarktes vollständig beseitigt werden.
Hiervon sind auch sämtliche Bäume innerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes betroffen.
Im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung durch das Planungsbüro Kuhlmann & Stucht GbR, Stalleickenweg
5 in 44867 Bochum (Stand März 2011) erarbeitet.
Im Zuge des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags wurde geprüft, ob für planungsrelevante Tier- und Pflanzenarten aufgrund der Lage ihrer Fundorte sowie ihrer
Lebensansprüche eine Betroffenheit durch die geplante Errichtung des LebensmittelDiscountmarktes mit ca. 57 Stellplätzen gegeben ist und ob unter Berücksichtigung
der Legalausnahme Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt
werden.
Vorkommen von Tages- und Sommerquartieren oder Winterquartieren Gebäude
bewohnender Arten wie Zwergfledermaus, Teichfledermaus oder Breitflügelfledermaus sind aufgrund Ausstattung der Bebauung aber nicht auszuschließen. Die
3 Arten weisen einen günstigen Erhaltungszustand auf.
Unmittelbar vor dem Abriss der Gebäude sollte daher eine Besichtigung der Gebäude
oder eine Kontrolle auf ausfliegende Fledermäuse per Detektor durch eine
kompetente Person erfolgen.
Unter diesen Voraussetzungen kommt der Artenschutzbeitrag zu folgendem
Ergebnis:
Die Umsetzung des Bebauungsplans Nr. 916 in Bochum Querenburg lässt keine
Verletzung der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG erwarten. Ein Ausnahmeverfahren nach § 45 (7) BNatSchG ist nicht erforderlich.
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
Seite 74 von 107
Stadt Bochum
Das Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung wird als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen:
Artenschutz
Die baulichen Anlagen des Gebäudeensembles Markstraße 139 und 139 a müssen
zur Errichtung eines neuen Verbrauchermarktes vollständig beseitigt werden. Hiervon
sind auch sämtliche Bäume innerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes betroffen.
Vorkommen von Tages- und Sommerquartieren oder Winterquartieren Gebäude
bewohnender Arten wie Zwergfledermaus, Teichfledermaus oder Breitflügelfledermaus sind aufgrund Ausstattung der Bebauung aber nicht auszuschließen. Die
drei Arten weisen einen günstigen Erhaltungszustand auf.
Unmittelbar vor dem Abriss der Gebäude sollte daher eine Besichtigung der Gebäude
oder eine Kontrolle auf ausfliegende Fledermäuse per Detektor durch eine
kompetente Person erfolgen.
Unter diesen Voraussetzungen kommt der Artenschutzbeitrag zu folgendem
Ergebnis:
Die Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 916 in Bochum
Steinkuhl lässt keine Verletzung der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG
erwarten. Ein Ausnahmeverfahren nach § 45 (7) BNatSchG ist nicht erforderlich.
8.
Umweltbelange
Das Baugesetzbuch (BauGB) verpflichtet die Gemeinden im Zuge der Bauleitplanung
(Bebauungsplan - vorhabenbezogener Bebauungsplan) die konkreten Gegebenheiten und Erfordernisse von Natur und Landschaft zu erfassen und ihnen angemessen und sachgerecht Rechnung zu tragen.
Die Aufstellung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans erfolgt gemäß § 12
BauGB.
Im Rahmen des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens erfolgt die Durchführung der Umweltprüfung, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet
werden (siehe Teil B Umweltbericht).
9.
Bebauungsplanverfahren
Nach Anhörung der Bezirksvertretung Bochum-Süd am 11.01.2011 fasste der
Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung in der Sitzung am
19.01.2011 den Einleitungsbeschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans Nr. 916 - Markstraße/Laerheidestraße - im Regelverfahren.
Dabei verknüpfte der Ausschuss die Fortführung des Aufstellungsverfahrens an das
Ergebnis von Prüfaufträgen an die Verwaltung.
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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Stadt Bochum
Dieser Auftrag umfasste folgende Punkte:
Prüfung der Denkmalschutzwürdigkeit des Hauses „Grunewald“
Erhalt des Gebäudes oder der Fassade
Ausschluss der Fällung von Bäumen auf den städtischen Flurstücken Nr. 598 und
724
Vorrangige Prüfung des Alternativstandorts „Riesebessenplatz“
Die Verwaltung wurde beauftragt, nach Feststellung der Ergebnisse den Ausschuss
zu informieren und eine gesonderte Beschlussvorlage anzureichen.
Die Ergebnisse der Prüfaufträge wurden am 20.09.2011 der Bezirksvertretung
Bochum-Süd und am 12.10.2011 im Fachausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur- und
Stadtentwicklung erörtert. In gleicher Sitzung wurde vom Fachausschuss die
Fortführung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 916 beschlossen.
Die Bezirksvertretung Bochum-Süd hat am 08.02.2011 beschlossen, die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan
durchzuführen.
Die öffentliche Bekanntmachung des Einleitungsbeschlusses und der frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 916
erfolgte am 24.02.2011 in den Bochumer Printmedien.
Die vom Vorhabenträger entwickelten und mit der Stadt Bochum abgestimmten
Planungsvorstellungen wurden in der Zeit vom 24.02.2011 bis zum 28.03.2011
(einschließlich) gemäß § 3 Abs. 1 BauGB mit der Öffentlichkeit erörtert. Die
Bürgerversammlung hat am 10.03.2011 ab 18.00 Uhr im Thomaszentrum, Girondelle
82 in 44799 Bochum stattgefunden.
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte mit Schreiben vom 18.03.2011. Die Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden um Stellungnahme zum Planentwurf
und dessen Begründung innerhalb eines Monats nach Eingang des Schreibens
gebeten.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen eingereicht.
Die relevanten Stellungnahmen haben im Wesentlichen die folgenden Punkte thematisiert:
Das Plangebiet liegt über stillgelegtem Bergwerkseigentum der E.ON AG. Die
Archivunterlagen enthalten Hinweise auf tagesnahen Bergbau, der geplante Vorhaben gefährden kann.
Niederschlagswasser ist über den Regenwasserkanal in der Laerheidestraße abzuleiten, ggf. ist das Niederschlagswasser von stark frequentierten Verkehrsbereichen vorzubehandeln.
Innerhalb des Plangebietes liegen Versorgungsleitungen (Gas, Wasser, Strom
und Lichtwellenleiter). Die Flächen der Versorgungsleitungen sollen zugunsten
der Erschließungsträger mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belastet werden.
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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Stadt Bochum
Mit Rechtskraft dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplanes treten die in den entsprechenden Teilbereichen bisher gültigen Festsetzungen der Bebauungspläne Nrn.
264, 301, 322 außer Kraft.
10.
Flächenbilanz
Nach den Festsetzungen dieses Bebauungsplans ergeben sich folgende Flächengrößen:
Größe des Plangebiets:
ca. 7.575 m²
Art der baulichen Nutzung
Sonstige Sondergebiete (SO)
Zweckbestimmung - Lebensmitteldiscounter -
ca. 3.523 m²
Verkehrsflächen
Öffentliche Straßenverkehrsflächen
11.
Umsetzung der Planung
11.1
Erschließung
ca. 4.052 m²
Die Anbindung des Lebensmittel-Discountmarktes erfolgt über die Laerheidestraße
an die Markstraße. Die an das Plangebiet angrenzende Markstraße K 1 und die
Laerheidestraße sind hergestellt und dem Verkehr gewidmet. Die verkehrstechnische
Erschließung dient sowohl dem Kundenverkehr (Fahrrad, Pkw) als auch der Anlieferung des Marktes mit Lkw.
Der Eingang des Gebäudes ist nach Norden zum Kerngebiet des Nahversorgungszentrums Steinkuhl orientiert. Die fußläufige Anbindung erfolgt über eine barrierefreie
Rampenanlage vom Gehweg der Markstraße auf das Niveau des Stellplatzes, um eine direkte Fußwegebeziehung zum kompakten Kernbereich des Nahversorgungszentrums zu gewährleisten. Daneben ist der Eingang für Fußgänger auch über die
Pkw-Radfahrer-Zufahrt erreichbar.
Die Anpassung der öffentlichen Erschließung gemäß Verkehrsuntersuchung wird
vom Planveranlasser gemäß Ausbauvereinbarung geplant. Die für die Anbindung an
das öffentliche Straßennetz erforderlichen Grundstücke befinden sich im Eigentum
der Stadt Bochum. Der neu zu errichtende Gehweg entlang der nordöstlichen
Laerheidestraße von der Markstraße zur Zufahrt des Lebensmittelmarktes wird vom
Planveranlasser geplant und gebaut und nach Fertigstellung kosten- und lastenfrei an
die Stadt Bochum übertragen.
Durch das geplante Vorhaben ist werktags mit einem zusätzlichen Verkehr in Höhe
von insgesamt 1.866 Kfz-Fahrten/Tag zu rechnen. In der maßgebenden Spitzenstunde am Nachmittag entspricht dies 99 Kfz-Fahrten/h im Quellverkehr bzw. 111
Kfz-Fahrten/h im Zielverkehr.
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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Stadt Bochum
Die signalisierten Knotenpunkte Markstraße/Nordrampe zur Universitätsstraße und
Markstraße/Laerheidestraße sind in der Lage, das prognostizierte Verkehrsaufkommen in der morgendlichen und nachmittäglichen Spitzenstunde im geplanten
Ausbaustand und Signalisierungskonzept 1 leistungsfähig mit einer insgesamt
befriedigenden Verkehrsqualität abzuwickeln. Das Signalisierungskonzept 1 sieht
eine Signalisierung der Einmündungen jeweils als Teilknoten vor, welche in die
vorhandene Koordinierung entlang der Markstraße eingebunden werden. Der
Fahrverkehr entlang der Markstraße kann mit einer sehr guten Qualität des
Verkehrsablaufs (QSV A) abgewickelt werden.
Am Knotenpunkt Markstraße/Laerheidestraße wird das Rechtsabbiegen von der
Markstraße in die Laerheidestraße für Sattelzüge durch entsprechende Beschilderung unterbunden. Der Bereich der Anlieferung von der Laerheidestraße ist in der
geplanten Form realiserbar. Da zur Abwicklung der Fahrmanöver der Lieferfahrzeuge
die gesamte Breite der Laerheidestraße benötigt wird, ist der entsprechende
Straßenabschnitt von parkenden Fahrzeugen freizuhalten. Bei der Abwicklung des
Lieferverkehrs ist zu gewährleisten, dass beim Rückwärtsfahren keine Gefährdung
von anderen Verkehrsteilnehmern auftritt.
Alternativ wurde die Verlegung der westlichen Laerheidestraße im Bereich des
Knotenpunktes in Betracht gezogen. Die Anbindung an die Markstraße gegenüber
der Nordrampe zur Universitätsstraße erfordert aufgrund der vorhandenen
topografischen Gegebenheiten sowie der Radien für erforderliche Schleppkurven
einen erheblichen Eingriff in die öffentliche Grünfläche bzw. eine Zerschnieidung des
verfügbaren Projektgrundstücks. Hierdurch würde für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit ca. 57 Pkw-Stellplätzen auch unter Einbeziehung der dann
überplanten Verkehrsflächen der Laerheidestraße keine ausrechenden Grundstücksflächen zur Realisierung des Vorhabens verbleiben. Ferner liegen in der westlichen
Laerheidestraße aufgrund der vorhandenen Transformatorenstation der Stadtwerke
Bochum GmbH umfangreiche Kabel- und Leitungstrassen zur Versorgung der
umliegenden Wohngebiete in Steinkuhl. Eine Verlegung sämtlicher Versorgungsleitungen ist aufgund des großen Aufwands und der damit einhergehenden hohen
Kosten realistisch nicht umzusetzen. Die Alternativplanung wurde aufgrund der
fehlenden Vorteile bzw. der vorhandenen Nachteile hinsichtlich des Eingriffs in Natur
und Landschaft und der fehlenden Wirtschaftlichkeit verworfen.
Stellplätze
Das Bauvorhaben beinhaltet die Errichtung eines Parkplatzes mit bis zu 57
Stellplätzen für den Discount-Lebensmittelmarkt. Für die Belange des ruhenden
Verkehrs steht mit der geplanten Stellplatzanlage mit ca. 57 Pkw-Stellplätzen
innerhalb des Plangebietes ein hinreichendes Stellplatzangebot zur Verfügung.
Die Fahrgassen zwischen den Parkreihen werden mit einer Breite von 6,00 m
bemessen. Die Pkw-Stellplätze erhalten Abmessungen von 2,50 m Breite und 4.50/
5,00 m Länge, welche unter Berücksichtigung des Pkw-Überstandes ausreichend ist.
Die Behinderten gerechten Stellplätze erhalten Abmessungen von 3,50 m Breite und
4.50 m Länge, welche unter Berücksichtigung des Pkw-Überstandes ausreichend ist.
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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11.2
Stadt Bochum
Ver- und Entsorgung
Versorgung
Die Versorgung des Plangebietes erfolgt durch die Erweiterung umliegender Versorgungsnetze. Die dafür erforderlichen Leitungen können in den öffentlichen Verkehrsflächen angeordnet werden bzw. sind dort schon vorhanden.
Der Strombedarf des Plangebietes kann ebenfalls über entsprechende Mittelspannungskabel der Stadtwerke Bochum GmbH abgedeckt werden.
Mögliche Standorte von ggf. erforderlichen Transformatorenstationen werden nicht
festgesetzt, diese sind aber in den Baugebieten oder den Verkehrsflächen möglich.
Die Wasserversorgung des Plangebietes soll über die öffentlichen Verkehrsflächen
erfolgen. Im Rahmen der Ausbauplanung wird der Bauwillige mit allen beteiligten
Versorgungsträgern eine Abstimmung zur Leitungsführung vornehmen.
Die Anschlussmöglichkeiten sowie die entsprechenden baulichen Maßnahmen sind
im Detail mit den jeweiligen zuständigen Versorgungsunternehmen frühzeitig abzustimmen.
Die Löschwasserversorgung wird in der Dimensionierung der Versorgungsleitungen
berücksichtigt.
Entsorgung
Zur Realisierung der geplanten Bebauung ist die Anlage von privaten Entwässerungskanälen im Plangebiet erforderlich. Dabei erfolgt die Entwässerung über ein
Trennsystem mit einer Anbindung an die öffentlichen Schmutzwasserkanäle einerseits und an die öffentlichen Regenwasserkanäle andererseits.
Schmutzwasser
Das vorhandene Gebäude Markstraße 139 ist an den vorhandenen Mischwasserkanal in der Markstraße angebunden. Der vorhandene Schmutzwasserkanal Laerheidestraße entwässert bisher nur das an die Haltung angeschlossene Gebäude Markstraße 139 a. Dieses Gebäude wird jedoch abgebrochen und wird von dem neuen
Gebäude des Lebensmittel-Discountmarktes bzw. des zugehörigen Stellplatzes überbaut. Die vorhandene Haltung kann daher stillgelegt werden.
Das anfallende Schmutzwasser der geplanten Bebauung wird über neue Entwässerungskanäle der öffentlichen Kanalisation in der Laerheidestraße zugeführt. Der Neuanschluss muss hinter dem Schacht 638 an der bestehenden Haltung erfolgen.
Regenwasser
Das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser muss an den Regenwasserkanal Laerheidestraße angeschlossen werden. Der vorhandene Regenwasserkanal liegt nördlich parallel zur Laerheidestraße. Für diesen Regenwasserkanal ist aus hydraulischer Sicht gemäß Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) unter
der ABK-Nummer 4032 für das Jahr 2020 ein Neubau geplant. Die Trasse wird in die
Verkehrsfläche Laerheidestraße verlegt, so dass das eine Überbauung des
vorhandenen Regenwasserkanals durch bauliche Anlagen des Lebensmittelmarktes
nichts entgegensteht.
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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Stadt Bochum
Die Flächen der bisherigen Trasse des Regenwasserkanals sind zugunsten des
Erschließungsträgers (Tiefbauamt Bochum) mit einem Leitungsrecht zu belasten.
Ggf. ist das Niederschlagswasser von stark frequentierten Verkehrsbereichen (auch
häufiger Fahrzeugwechsel auf Parkplätzen) in Abstimmung mit der Abt.
Grundstücksentwässerung bzw. der Unteren Wasserbehörde vor Einleitung in den
Regenwasserkanal vorzubehandeln.
11.3
Bodenordnung
Die öffentlichen Straßenverkehrsflächen innerhalb des Plangebietes befinden sich in
städtischem Eigentum. Der überwiegende Teil der Bauflächen zur Errichtung des
neuen Lebensmittel-Discountmarktes (Flurstücke Nrn. 730, 781 und 782) befindet
sich im privaten Eigentum. Die Eigentümer haben einem Verkauf der vorgenannten
Grundstücke zur Errichtung eines neuen Lebensmittel-Discountmarktes zugestimmt,
die Grundstücke werden vom Planveranlasser erworben und gehen in dessen Eigentum über. Darüber hinaus ist zur Neustrukturierung des Einzelhandelsstandortes mit
einer angemessenen Verkaufs- und Nebennutzungsfläche, einem ausreichenden
Stellplatzangebot, einer separaten Anlieferungszone und zur Begradigung des derzeitigen Gehwegs vor der Immobilie Markstr. 139 die Inanspruchnahme städtischer
Grundstücke zwingend erforderlich. Die städtischen Grundstücke werden vom Planveranlasser erworben und gehen in dessen Eigentum über. Ein amtliches Bodenordnungsverfahren ist nicht erforderlich.
11.4
Eingriffs-, Ausgleichsmaßnahmen
Die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 916 verursachen
Eingriffe in Natur und Landschaft i. S. des § 14 Bundesnaturschutzgesetz, so dass
die Eingriffsregelung zum Tragen kommt.
Im landschaftspflegerischen Fachbeitrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nr. 916 der Kuhlmann & Stucht GbR, Stalleickenweg 5 in 44867 Bochum wurde im
April 2013 die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung erarbeitet.
Der landschaftspflegerische Fachbeitrag kommt zu dem Ergebnis, dass durch die
Planung des Lebensmittel-Discountmarktes mit ca. 57 Stellplätzen innerhalb des
Plangebietes sowie durch die Eingriffe in die östlich/nordöstlich angrenzende mit Altgehölzen bestandene öffentliche Grünfläche ein Gesamtpunktwert von 20.529 Wertpunkten zu kompensieren ist.
Der Ausgleich erfolgt teilweise durch planinterne Maßnahmen, die zu deren Sicherung im Bebauungsplan festgesetzt werden. Bei Umsetzung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes in Verbindung mit dem zugehörigen Vorhaben- und Erschließungsplan können 3.545 Wertpunkte innerhalb des Plangebietes ausgeglichen werden.
Die Vorhabenplanung verursacht demnach einen externen Kompensationsbedarf von
16.984 Wertpunkten. Die Umsetzung dieser Kompensationsmaßnahmen ist im Geltungsbereich aufgrund der geringen Flächengröße nicht möglich. Ein unmittelbarer
räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich ist nicht zwingend erforderlich. Daher sind die Kompensationsmaßnahmen an anderer Stelle durchzuführen
oder eine entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten. Die planexternen Flächen
und Maßnahmen bzw. die Ausgleichszahlung werden durch einen städtebaulichen
Vertrag rechtlich gesichert.
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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Stadt Bochum
Um den Erhalt des Baumbestandes außerhalb des Plangebietes in der östlich/nordöstlich angrenzenden öffentlichen Parkanlage sicherzustellen, werden
Schutzmaßnahmen zum Aufbau eines Waldrandes durchgeführt.
11.5
Kosten
Die Kosten des Vorhabens werden von dem Projektentwickler getragen. Kosten für
die Stadt Bochum entstehen nicht.
11.6
Verträge
Durchführungsvertrag
Gemäß § 12 Abs. 1 BauGB ist eine Voraussetzung für die Aufstellung eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, dass sich der Vorhabenträger zur
Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplanes innerhalb von einer
bestimmten Frist sowie zur Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten
(ganz oder teilweise) verpflichtet. Hierzu ist ein „Durchführungsvertrag“ spätestens bis
zum Satzungsbeschluss abzuschließen.
Der Durchführungsvertrag kann auch Regelungen zu weiteren städtebaulichen,
wirtschaftlichen und erschließungstechnischen Aspekten enthalten, vergleichbar
einem städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB.
Durch die Stadt Bochum wird üblicherweise eine Zweiteilung des Durchführungsvertrages in Teil A und Teil B vorgenommen:
Zu den Vertragsinhalten des Teils A zählen insbesondere:
Der Vorhabenträger muss bereit und in der Lage sein, die Planinhalte zu realisieren.
Er hat u. a. den Nachweis zu führen, dass er rechtlich und tatsächlich über die im
Plangebiet vorhandenen Flächen verfügen kann.
Die Verpflichtung des Vorhabenträgers zur Übernahme sämtlicher Planungs-,
Verfahrens- und Realisierungskosten sowie zur Leistung einer Vorabpauschale
an die Stadt Bochum zur Deckung der Verfahrenskosten.
Der Ausschluss jeglicher Verpflichtung der Stadt zur Aufstellung eines Bebauungsplanes sowie von etwaigen Zeitrahmen für das Aufstellungsverfahren.
Der Ausschluss jeglicher Haftung der Stadt für Aufwendungen des Vorhabenträgers, die diesem im Hinblick auf die Planaufstellung entstehen.
Stadt Bochum und Vorhabenträger haben mit Datum vom 26.06./06.07./04.09.2012
den Durchführungsvertrag - Teil A - geschlossen.
Zu den Vertragsinhalten des Teils B zählen insbesondere:
Dieser Vertragsteil soll sicherstellen, dass das Vorhaben innerhalb einer angemessenen Zeit fertig gestellt wird.
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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Stadt Bochum
Der Vertragstext wird kontinuierlich in Abstimmung mit dem Vorhabenträger dem
Verfahrensstand angepasst und muss vor dem Satzungsbeschluss des Rates
über den vorhabenzogenen Bebauungsplan zustande gekommen sein. Eventuell
erforderliche Bürgschaften und ggf. andere Nachweise müssen ebenfalls vor dem
Satzungsbeschluss des Rates vorliegen.
Zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt Bochum wurde bereits der Durchführungsvertrag Teil A abgeschlossen.
Die im Landschaftspflegerischen Begleitplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan dargestellten Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
sowie die Schutzmaßnahmen zum Aufbau eines Waldrandes werden im Durchführungsvertrag - Teil B verbindlich festgeschrieben.
Einzelheiten zur geplanten Niederschlagswasserentwässerung werden in dem erforderlichen eigenständigen wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren gemäß § 10
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) geregelt. Im Zuge des Durchführungsvertrages
wird der Vorhabenträger auf die notwendigen Anträge/Freistellungen nach
WHG/Landeswassergesetz (LWG) verpflichtet.
Die Verhandlungen zum Durchführungsvertrag Teil B werden parallel zum
Bebauungsplanverfahren geführt und vor dem Satzungsbeschluss abgeschlossen.
Ausbauvereinbarung
Zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt Bochum wird eine Ausbauvereinbarung
geschlossen, in dem die erforderlichen straßenbaulichen Maßnahmen im Bereich der
Markstraße und der Laerheidestraße zur Erschließung des Lebensmitteldiscountmarktes geregelt werden.
Im Zuge der Standortentwicklung im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans Nr. 916 sind im Wesentlichen folgende Maßnahmen notwendig:
1. der Einmündungsbereich der Laerheidestraße in die Markstraße wird aufgeweitet,
um alle Fahrbeziehungen an diesem Knoten zuzulassen,
2. in der Laerheidestraße werden auf der nordöstlichen Seite im Bereich der
Aufweitung vorhandene Versorgungsleitungen verlegt,
3. auf der nordöstlichen Seite der Laerheidestraße wird ein Gehweg von der
Markstraße bis zur Zufahrt zum Lebensmittelmarkt errichtet,
4. für den zu- und abfließenden Verkehr des Verbrauchermarktes ist am
Knotenpunkt Markstraße/Laerheidestraße eine Lichtsignalanlage einzurichten,
welche als separater Teilknoten an die vorhandene Lichtsignalanlage des
Knotenpunktes Markstraße/Nordrampe zur Universitätsstraße anzuschließen und
in die Koordinierung der Lichtsignalanlagen entlang der Markstraße einzubinden
ist,
5. der Knotenpunkt Markstraße/Nordrampe zur Universitätsstraße wird umgestaltet
(die vorhandene Linksabbiegespur verlegt),
6. auf der Markstraße werden eine Linksabbiegespur für die Abbieger in die
Laerheidestraße, eine Fußgängerfurt über die Markstraße südwestlich der
Laerheidestraße und eine Radverkehrsführung angelegt.
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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12.
Stadt Bochum
Gutachten
Im Rahmen des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens wurden folgende
Planungen, Berichte und Gutachten erstellt bzw. im vorhabenbezogenen
Bebauungsplan berücksichtigt:
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.
916 - Markstraße/Laerheidestraße - (Verfasser: Kuhlmann & Stucht GbR,
Stalleickenweg 5, 44867 Bochum, Stand März 2011)
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nr. 916 - Markstraße/ Laerheidestraße - (Verfasser: Kuhlmann & Stucht GbR,
Stalleickenweg 5, 44867 Bochum, Stand April 2013)
Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 916 - Markstraße/
Laerheidestraße - als Teil B dieser Begründung (Verfasser: Kuhlmann & Stucht
GbR, Stalleickenweg 5, 44867 Bochum, Stand April 2012)
Schalltechnische Untersuchung für einen ALDI-Markt an der Markstraße 139 in
Bochum (Verfasser: Brilon Bondzio Weiser Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH, Universitätsstraße 142, 44799 Bochum, Stand Januar 2012)
Verkehrsuntersuchung zum Neubau eines SB-Marktes an der Markstraße 139 in
Bochum (Verfasser: Brilon Bondzio Weiser Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH, Universitätsstraße 142, 44799 Bochum, Stand Juli 2012)
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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Stadt Bochum
TEIL B UMWELTBERICHT
1.
Einleitung
1.1
Anlass und Aufgabenstellung
An der Markstraße / Ecke Laerheidestraße in Bochum-Steinkuhl soll ein Lebensmittelmarkt errichtet werden. Dazu wird durch die Stadt Bochum der vorhabenbezogene
Bebauungsplan Nr. 916 - Markstraße / Laerheidestraße - aufgestellt.
Mit der Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 wurden die europarechtlichen Vorgaben zur Umweltprüfung im Bereich der Bauleitplanung umgesetzt. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber die Überarbeitung zum Anlass genommen,
das gemeindliche Bauleitplanverfahren insbesondere im Hinblick auf die Berücksichtigung der Umweltbelange neu zu strukturieren.
Eine wesentliche Änderung stellt dabei die Einführung der Umweltprüfung für alle
Bauleitpläne dar. Sie gilt für die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung
von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen einschließlich des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans. Nur für Bauleitpläne, die im vereinfachten Verfahren nach § 13
BauGB aufgestellt bzw. geändert werden können, ist keine Umweltprüfung erforderlich.
Im Mittelpunkt der Umweltprüfung steht der Umweltbericht, der die Grundlage für die
Beteiligung der Öffentlichkeit und eine sachgerechte Abwägung der Umweltbelange
durch die Gemeinde bietet.
Eine Grundlage für die erforderlichen Inhalte des Umweltberichts liefert die Anlage zu
§ 2 Abs. 4 und § 2a BauGB. Die Gliederung des vorliegenden Umweltberichts baut
auf dieser Vorgabe auf.
Ergänzend zum vorliegenden Umweltbericht ist in einem eigenständigen Landschaftspflegerischen Fachbeitrag (KUHLMANN & STUCHT, April 2013) die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung betrachtet. Die Artenschutzprüfung (ASP, KUHLMANN & STUCHT, März 2011) gibt Auskunft, ob der Plan Verletzungen der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG für planungsrelevante streng und besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten erwarten lässt.
1.2
Inhalte und Ziele des Bebauungsplanes
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 916 umfasst eine
Fläche von ca. 7.575 m². Die Fläche wird heute von einem Lebensmittelmarkt mit zugehörigen Parkplätzen, einer Gastwirtschaft, einem Wohnhaus mit Garten und einer
Gartenbrache mit Gehölzen sowie den hergestellten öffentlichen Straßenverkehrsflächen eingenommen.
Für das Plangebiet sollen „Sonstiges Sondergebiet“ mit der Zweckbindung „Lebensmitteldiscounter“ und öffentliche Straßenverkehrsflächen festgesetzt werden.
Innerhalb des Plangebietes soll ein Lebensmittel-Discountmarkt mit ca. 920 m² Nettogeschossfläche für den Verkauf sowie 57 Stellplätzen entstehen. Die Erschließung
für Kunden (-Fahrzeuge) und die Anlieferung erfolgt von der Laerheidestraße aus.
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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Stadt Bochum
Die Planung lässt nach der Verkehrsuntersuchung der Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH (BRILON BONDZIO WEISER 2012) ein Gesamtverkehrsaufkommen von 1.866 Fahrten am Tag erwarten.
Sowohl der Knotenpunkt Markstraße / Nordrampe Universitätsstraße als auch der
Knotenpunkt Markstraße / Laerheidestraße soll nach dem Konzept der Stadt Bochum
umgestaltet werden.
Nach der Verkehrsuntersuchung ist das Vorhaben aus verkehrlicher Sicht realisierbar.
1.3
Ziele des Umweltschutzes und ihre Berücksichtigung
1.3.1
Ziele des Umweltschutzes in Fachgesetzen
Nachfolgend werden relevante Fachgesetze und ihre wesentlichen Zielaussagen zum
Umweltschutz dargestellt. Die Bezüge zu den jeweiligen Schutzgütern sind gekennzeichnet.
Baugesetzbuch (BauGB)
-
Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei der Aufstellung der
Bauleitpläne (§§ 1, 1a, 2, 2a BauGB). Bei der Aufstellung der Bauleitpläne
sind insbesondere zu berücksichtigen - die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge (Wechselwirkungen) zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt - umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie
die Bevölkerung insgesamt, - umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter
und sonstige Sachgüter [§ 1 (6) BauGB].
Raumordnungsgesetz (ROG)
-
Natur (Tiere und Pflanzen) und Landschaft einschließlich Gewässer, Wald und
Meeresgebiete sind dauerhaft zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und,
soweit erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen. Dabei ist
den Erfordernissen des Biotopverbundes Rechnung zu tragen. Die Naturgüter, insbesondere Wasser und Boden, sind sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen; Grundwasservorkommen sind zu schützen. Beeinträchtigungen des Naturhaushalts sind auszugleichen. Bei der Sicherung und Entwicklung der ökologischen Funktionen und landschaftsbezogenen Nutzungen sind auch die jeweiligen Wechselwirkungen zu berücksichtigen. Der
Schutz der Allgemeinheit vor Lärm (Menschen) und die Reinhaltung der Luft
sind sicherzustellen.
-
Die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge sowie die regionale Zusammengehörigkeit sind zu wahren. Die gewachsenen Kulturlandschaften
sind in ihren prägenden Merkmalen sowie mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern zu erhalten (Kulturgüter).
-
Für Erholung in Natur und Landschaft sowie für Freizeit und Sport (Menschen)
sind geeignete Gebiete und Standorte zu sichern.
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und zugehörige Verordnungen, (16.
BImSchV, 18. BImSchV oder 22. BImSchV)
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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-
Richtwerte zum Schallschutz als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die Bevölkerung (Menschen).
Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW)
-
Denkmäler sind zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Sie sollen der Öffentlichkeit im Rahmen des Zumutbaren
zugänglich gemacht werden (Kulturgüter) [§ 1 (1)].
-
Bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen sind die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege angemessen zu berücksichtigen (Kulturgüter) [§ 1 (2)].
Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
-
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie der Vorsorge vor solchen Einwirkungen
(Menschen).
DIN 18005, Schallschutz im Städtebau
-
Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen des Bodens, des Wassers, der
Atmosphäre (Klima / Luft) sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen
Umweltauswirkungen durch Immissionen sowie Vorbeugung hinsichtlich des
Entstehens von Immissionen (Gefahren, erhebliche Beeinträchtigungen und
Belästigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen,
Licht, Wärme, Strahlen u. ähnliche Erscheinungen).
TA Lärm
-
Stadt Bochum
Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen
abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv
der Natur- und Kulturgeschichte (Kulturgüter) soweit wie möglich vermieden
werden (§ 1).
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
-
Die Gewässer (Wasser) sind als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften,
dass sie dem Wohl der Allgemeinheit (Menschen) und im Einklang mit ihm
auch dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer
ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird.
Dabei sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes
Schutzniveau für die Umwelt insgesamt, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Klimaschutzes, ist zu gewährleisten [§ 1a (1)].
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
Seite 86 von 107
Landeswassergesetz (LWG)
-
1.3.2
Stadt Bochum
Ziel der Wasserwirtschaft ist es, die Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen zu schützen und eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erreichen. Die Gewässer sind
so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit (Menschen) und
im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen. Dies erfordert die
Ordnung des Wasserhaushalts als Bestandteil von Natur und Landschaft und
als Grundlage für die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung und andere Gewässernutzungen [§ 2 (1)].
Ziele des Umweltschutzes in Fachplänen
Landesentwicklungsplan (LEP)
Im Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (MURL 1995) ist der Raum Bochum
als Ballungskern und als Oberzentrum innerhalb der europäischen Metropolregion
Rhein-Ruhr mit großräumigen Entwicklungsachsen von europäischer Bedeutung und
mit überregionalen Achsen festgesetzt.
Regionaler Flächennutzungsplan (RFNP)
Der Regionale Flächennutzungsplan (RFNP) der Planungsgemeinschaft Städteregion
Ruhr für die Stadtgebiete der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim
an der Ruhr und Oberhausen ist mit Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW am 28. 4.2010 und den ortsüblichen Bekanntmachungen in den Kommunen am 30.04.2010 und 03.05.2010 mit Wirkung vom 03.05.2010 rechtskräftig geworden.
Für die Kernzone des Ruhrgebiets übernimmt der RFNP die Funktion des Regionalplanes parallel zu seiner Funktion als Flächennutzungsplan. Der RFNP beinhaltet
somit sowohl Darstellungen gemäß § 5 Abs. 2 BauGB in seiner Eigenschaft als Flächennutzungsplan als auch Darstellungen gemäß der Anlage zu § 3 Abs. 1 der Planverordnung (Ziele / Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung) in seiner Eigenschaft als Regionalplan.
Der regionale Flächennutzungsplan der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr
(2010) stellt für das Plangebiet „Wohnbauflächen“ dar.
Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt im Innenbereich und damit außerhalb des Geltungsbereichs des
Landschaftsplans der Stadt Bochum - Mitte/Ost (1999).
Bebauungsplan Nr. 322
Der seit dem 21.09.1971 rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 322 setzt für Teile
des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 916 „Allgemeines Wohngebiet“ und Grünflächen mit der Zweckbestimmung Parkanlage fest.
Die zulässige Grundflächenzahl beträgt 0,4 und die zulässige Geschossflächenzahl
liegt bei 1,1.
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
Seite 87 von 107
Stadt Bochum
Daneben liegen Teile des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 916 innerhalb des Geltungsbereiches des seit dem 16.09.1967
rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 264, welcher für diese Teilflächen die
öffentlichen Verkehrsflächen zur Errichtung der Markstraße und der Nordrampe zur
Universitätsstraße festsetzt.
Ferner liegt der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 916
innerhalb des seit dem 01.07.1975 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 301,
welcher für diese Teilflächen die öffentlichen Verkehrsflächen zur Errichtung der
Laerheidestraße festsetzt.
Strategische Umweltplanung Bochum (StrUP)
Die Strategische Umweltplanung Bochum (StrUP) liegt seit 2010 vor. Sie baut auf
dem „Rahmenplan Umweltschutz“ von 1994 auf. Die Strategische Umweltplanung
beschreibt und bewertet die Ist-Situation in Bochum und formuliert Ziele und Maßstäbe für eine umweltverträgliche Entwicklung in Bochum.
Die StrUP stellt das Plangebiet im räumlichen Zielkonzept als „Stadtökologisches
Sollgebiet“ dar. Die angrenzende bewaldete Grünfläche (planungsrechtlich als öffentliche Grünfläche - Zweckbestimmung -Parkanlage- festgesetzt) ist als „Stadtökologisches Ausgleichsgebiet“ dargestellt.
Weitere Hinweise und Aussagen der Strategischen Umweltplanung Bochum sind bei
den einzelnen Schutzgütern aufgeführt.
Berücksichtigung der in Fachplänen und Fachgesetzen festgelegten Ziele des
Umweltschutzes im Bauleitplan
Die gesetzlichen Vorgaben des Baugesetzbuches, des Bundesnaturschutzgesetzes
und des Raumordnungsgesetzes werden im Zuge des Bebauungsplanverfahrens berücksichtigt.
Auch die Belange des Denkmalschutzgesetzes, des Bundesbodenschutzgesetzes,
des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes finden bei der Planung Berücksichtigung.
1.4
Beschreibung des Plangebietes und seines Umfelds
Das ca. 7.575 m² große Plangebiet liegt sowohl nordwestlich als auch südöstlich der
Markstraße, nördlich der Laerheidestraße und westlich einer Waldfläche. Angrenzend
an die Markstraße befinden sich ein älteres Haus, welches als Gaststätte und Wohnhaus genutzt wird sowie ein Lebensmittelmarkt mit begleitendem Parkplatz. Weiter
südöstlich befinden sich ein Wohnhaus sowie eher strukturarme Gartenflächen. Der
Südosten wird von einem Gehölz- und Gebüschbestand aus verschiedenen Gebüschen und Laubgehölzen eingenommen.
Südlich der Laerheidestraße schließt Wohnbebauung an, ebenso nördlich der Markstraße. Bei der Wohnbebauung überwiegen Studierendenwohnheime. Im Nordosten
grenzt eine städtische Grünfläche mit einem Ehrenmal an, die von einem alten Gehölzbestand, überwiegend aus mehr als 100 Jahre alten Rotbuchen, eingenommen
wird.
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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Stadt Bochum
2.
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
2.1
Beschreibung und Bewertung der Umwelt
2.1.1
Menschen einschließlich der menschlichen Gesundheit
Das Schutzgut „Menschen“ umfasst die Bevölkerung und ihre Gesundheit bzw. ihr
Wohlbefinden. Zur Wahrung der Daseinsgrundfunktionen sind als Schutzziele das
Wohnen und die Erholung und Freizeitnutzung zu nennen. Daraus abgeleitet sind zu
berücksichtigen:
die Wohn- und Wohnumfeldfunktion,
die Erholungs- und Freizeitfunktion.
Die StrUP nennt folgendes Ziel für das Schutzgut Menschen:
Anthropogene Lärmbelastungen führen zu keiner Beeinträchtigung von Gesundheit und Wohlbefinden der Bevölkerung.
Wohnen und Wohnumfeld
Das Plangebiet ist derzeit überwiegend als „Allgemeines Wohngebiet“ festgesetzt.
Das südliche Plangebiet ist als Grünfläche - Zweckbestimmung Parkanlage festgesetzt. Die Wohnnutzung hat im Plangebiet aber eher eine geringe Bedeutung, es
überwiegt gewerbliche Nutzung durch einen Lebensmittel-Discountmarkt und eine
Gaststätte.
Im Umfeld des Plangebietes finden sich Wohnnutzungen (Allgemeine Wohngebiete,
WA und reine Wohngebiete WR), die eine sehr hohe Bedeutung für das Wohnen
aufweisen und eine sehr hohe Empfindlichkeit gegenüber Schalleinträgen haben. Es
überwiegen Studierendenwohnheime. Die Immissionsrichtwerte für Wohngebiete
betragen nach der TA-Lärm:
Nutzung
Immissionsrichtwert
Tag [dB(A)]
Immissionsrichtwert
Nacht [dB(A)]
Allgemeines Wohngebiet (WA)
55
40
Reines Wohngebiet (WR)
50
35
Tab. 1: Immissionsrichtwerte TA-Lärm für Wohngebiete
Vorbelastungen der Wohn- und Wohnumfeldfunktionen entstehen durch die Verkehre
auf den umliegenden, stärker befahrenen Straßen, insbesondere der Markstraße und
der Universitätsstraße.
Die Lärmaktionsplanung auf Grundlage der EU-Umgebungslärmrichtlinie weist für
das Plangebiet nach Stellungnahme der Stadt Bochum einen Lärmschwerpunkt aus.
Somit entspricht das Vorhaben nicht den Zielen der StrUP.
Erholung und Freizeit
Das Plangebiet dient nicht der Erholung und der Freizeitnutzung, so dass die Bedeutung und Empfindlichkeit gering zu bewerten sind.
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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Stadt Bochum
Die nordöstlich angrenzende, gehölzbestandene öffentliche Grünfläche ist durch Wege erschlossen und dient der siedlungsnahen Erholungs- und Freizeitnutzung, ihr
kommt eine hohe Bedeutung zu.
Zusammenfassende Bewertung
Dem Plangebiet kommt eine eher geringe Bedeutung für die Wohnnutzung und für
die Erholungs- und Freizeitnutzung zu. Die umliegenden Wohngebiete haben eine
sehr hohe Bedeutung und Empfindlichkeit gegenüber Schalleinträgen. Die angrenzende Grünfläche ist von hoher Bedeutung für die Erholungs- und Freizeitnutzung.
2.1.2
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Das Schutzgut Tiere und Pflanzen umfasst den Schutz der tierischen und pflanzlichen Arten und der Lebensgemeinschaften in ihrer natürlichen Vielfalt und den
Schutz ihrer Lebensräume. Vor diesem Hintergrund sind insbesondere Lebensräume
mit besonderen Funktionen für Tiere und Pflanzen zu betrachten. Daraus abgeleitet
sind zu beurteilen:
die Bedeutung von Vegetation und Pflanzenwelt,
die Bedeutung der Lebensräume der Tierwelt,
die Biotopvernetzungsfunktion.
Zu betrachten sind zudem die besonders geschützten Gebiete des europäischen
Netzes „Natura 2000“, u. a. die FFH- und Vogelschutz-Gebiete, die Belange des Artenschutzes nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und der gesetzlich geschützten Biotope nach dem Landschaftsgesetz NRW.
Die StrUP sieht folgende Ziele für Tiere und Biotope vor:
Regionale Grünzüge sind in ihrer Lebensraum-Funktion für Flora und Fauna gestärkt und vernetzt.
Kommunale Grünzüge sind planerisch gesichert und werden in ihrer Lebensraumfunktion für Flora und Fauna gestärkt und vernetzt.
Bauflächen bilden im städtischen Biotopverbund keine ökologische Barriere.
Die Naturnähe der Lebensraum-Strukturen im städtischen Biotopverbund ist gesichert.
Vegetation und Pflanzenwelt
Die Vegetation und Pflanzenwelt des Plangebietes ist im Norden durch eher strukturarme Rasenflächen und Ziergartenpflanzen mit geringer Bedeutung gekennzeichnet.
Der Süden wird von einem Gehölzbestand aus unterschiedlichen Baumarten (Hainbuche, Grau-Erle, Bergahorn u. a.) und heimischen Gebüschen (Hasel, Holunder u.
a.) eingenommen, dass eine hohe Bedeutung aufweist.
Zur Laerheidestraße hin ist eine typische Saumgesellschaft aus Stickstoff liebenden
Arten ausgebildet, die im Zuge der Straßenunterhaltung regelmäßig gemäht wird.
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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Stadt Bochum
Die nordöstlich angrenzende öffentliche Grünfläche ist mit einem alten Baumbestand,
überwiegend aus Rotbuchen, bestockt. Der Grünfläche kommt aufgrund der Naturnähe und des Bestandsalters (Buchen deutlich > 100 Jahre) eine sehr hohe Bedeutung
zu. Die Randbereiche werden von bodenständigen Sträuchern eingenommen. Im Bestand ist die Strauchschicht kaum ausgeprägt.
Vorbelastungen der Vegetation, insbesondere im Bereich der Grünfläche mit ihrem
alten Baumbestand entstehen durch nutzungsbedingte Stickstoffeinträge (Hunde).
Tierwelt
Die Tierwelt im Bereich des Plangebietes ist gekennzeichnet durch Vorkommen häufiger Arten der Siedlungsflächen, die gegenüber Störungen unempfindlich sind. Auch
die angrenzende öffentliche Grünfläche mit ihrem alten Laubbaumbestand unterliegt
zahlreichen Störungen durch die stark genutzten Wege sowie die angrenzenden Verkehrstraßen.
Hinweise auf Vorkommen von seltenen und gefährdeten Arten liegen nicht vor. Die
Ortsbesichtigung ergab auch keine Hinweise auf Baumhöhlen oder Horste bedeutsamer Arten in den Gehölzen.
Das Plangebiet hat schon heute eine eher geringe Bedeutung für die Tierwelt. Größer
ist trotz der Vorbelastungen die Bedeutung der angrenzenden öffentlichen Grünfläche
mit dem alten Baumbestand, auch wenn in dieser Fläche die störempfindlichen Arten
fehlen.
Schutzgebiete, Natura 2000, Artenschutz, Biotopschutz
Gebiete des Netzes Natura 2000 (FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete) sind im Plangebiet und dessen Umfeld nicht ausgewiesen, ebenso keine Naturschutzgebiete.
Bestimmte Tier- und Pflanzenarten sind gemäß BNatSchG besonders und streng geschützt. Dieser Schutz ist über die Verbote des § 44 BNatSchG definiert.
Im Rahmen einer Artenschutzprüfung Stufe I (KUHLMANN & STUCHT, März 2011)
wurde geprüft, ob im Plangebiet und dem potentiell betroffenen Umfeld Vorkommen
planungsrelevanter Arten bestehen oder zu erwarten sind. Dies ist nicht der Fall.
Biotoptypen, die dem Schutz des § 62 des Landschaftsgesetzes NRW (LG NW) in
Verbindung mit § 30 BNatSchG unterliegen, sind im Plangebiet und dessen direktem
Umfeld nicht vorhanden.
2.1.3
Boden, Wasser, Klima / Luft
Boden
Der Boden besitzt unterschiedlichste Funktionen für den Naturhaushalt, insbesondere
als Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen. Darüber hinaus sind seine Wasser- und Nährstoffkreisläufe, seine Filter,
Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, seine Grundwasserschutzfunktion und
seine Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte zu schützen. Die wesentlichsten und bewertungsrelevanten Funktionen sind:
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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Stadt Bochum
die Lebensraumfunktion,
die Speicher- und Reglerfunktion,
die natürliche Ertragsfähigkeit,
sowie die Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte.
Die StrUP nennt folgende Oberziele für das Schutzgut Boden:
Mit der Ressource Boden ist sparsam umzugehen, Bodenfunktionen sind nachhaltig zu sichern.
Von den Umweltmedien Boden, Bodenluft und Grundwasser gehen keine Gefährdungen für die Umwelt aus.
Zu berücksichtigen sind zudem der sachgerechte Umgang mit Abfällen und die Sanierung bestehender Altlasten. Das Plangebiet wird als Nebenfläche im Altlastenkataster gelistet, es sind jedoch nur örtliche Bodenbewegungen verzeichnet. Daher
kann nach Stellungnahme der Stadt Bochum auf eine orientierende Bodenuntersuchung verzichtet werden.
Das Plangebiet liegt in der Zone 0 der Karte der potentiellen Grubengasaustrittsbereiche (HOLLMANN 2000, überarbeitet 2005). Gemäß dem Gutachten „Potentielle
Gefährdungsbereiche aus Methanzuströmungen im Stadtgebiet Bochum“ sind nach
Stellungnahme der Stadt Bochum nach dem bisherigen Kenntnisstand kritische, aus
dem Steinkohlengebirge stammende Methanzuströmungen nicht zu erwarten.
Die ursprünglichen Böden des Plangebietes sind überwiegend typische Braunerden,
meist podsolig ausgeprägt. Sie bestehen aus Soliflukationsbildungen und Hochflächenlehmen des Pleistozän und Holozän. Durch die Nutzung und Bebauung sind die
Böden teilweise versiegelt oder umgelagert und in ihrer Schichtfolge verändert. Die
natürlichen Bodenfunktionen sind dadurch verloren oder beeinträchtigt.
Derzeit sind ca. 5.734 m² des Plangebietes versiegelt, die Versiegelungsquote beträgt somit ca. 75,4 %.
Das Auskunftssystem der BK50 des Geologischen Dienstes weist für die Böden des
Plangebietes und der benachbarten gehölzbestandenen öffentlichen Grünfläche keine besonders ausgeprägten Funktionen (Filterfunktion, Biotoppotential, Bodenfruchtbarkeit) auf.
Der Versiegelungsgrad von ca. 75,4 % entspricht in etwa dem vorgesehenen in der
StrUP. Da keine Altlasten vorliegen, kann das zweite Ziel der StrUP für das Schutzgut
Boden erfüllt werden.
Wasser
Auch das Wasser besitzt unterschiedliche Funktionen für den Naturhaushalt, wobei
Grundwasser und Oberflächengewässer zu unterscheiden sind. Als Schutzziele sind
die Sicherung der Quantität und der Qualität von Grundwasservorkommen sowie die
Erhaltung und Reinhaltung der Gewässer zu nennen. Die wesentlichsten und bewertungsrelevanten Funktionen des Schutzgutes Wasser sind:
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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Stadt Bochum
die Grundwasserdargebotsfunktion,
die Grundwasserschutzfunktion,
die wasserhaushaltliche Funktion von Oberflächengewässern,
die Lebensraumfunktion von Oberflächengewässern.
Die StrUP nennt folgende Oberziele für das Schutzgut Wasser:
Der gute mengenmäßige und chemische Zustand des Grundwassers ist hergestellt und dauerhaft gesichert.
Der gute ökologische Zustand bzw. das gute ökologische Potenzial von Oberflächengewässern ist hergestellt und dauerhaft gesichert.
Zu betrachten ist darüber hinaus der sachgerechte Umgang mit anfallendem Abwasser.
Das Plangebiet und sein Umfeld weisen gering ergiebige bis fehlende Grundwasservorkommen in Kluftleitern aus Tonschiefern und Sandsteinen auf.
Wasserschutzgebiete sind im Plangebiet und dessen Umfeld nicht ausgewiesen,
ebenso keine Heilquellenschutzgebiete oder gesetzliche Überschwemmungsgebiete.
Im Plangebiet und dessen direkten Umfeld befinden sich keine Fließgewässer oder
Stillgewässer.
Da sich keine Oberflächengewässer in der Nähe befinden, kann das zweite Oberziel
der StrUP nicht erfüllt werden. Das Grundwasser kann als gesichert gelten.
Klima / Luft
Schutzziele für das Schutzgut Luft und Klima sind die Vermeidung von Luftverunreinigungen und die Erhaltung von Reinluftgebieten sowie die Erhaltung des Bestandsklimas und der lokalklimatischen Regenerations- und Austauschfunktionen. Dabei
sind zu berücksichtigen:
die lufthygienische Ausgleichsfunktion,
die klimatische Ausgleichsfunktion.
Weiterhin sind die Vermeidung von Emissionen, die Nutzung erneuerbarer Energien
sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie und Aspekte des Immissionsschutzes bei der Betrachtung zu berücksichtigen.
Die StrUP nennt folgende relevante Ziele für das Schutzgut Klima:
Die gesetzlich festgelegten Grenzwerte für die Feinstaubbelastung (PM)73 und
für Stickstoffdioxid (NO2) werden eingehalten.
Die Konzentrationen anderer anthropogener Luftbelastungen (CO2, Ozon,
Schwefeldioxid, Benzol etc.) werden minimiert.
Klimaökologische Ausgleichsräume (Freiland, Wald, Grün- und Parkflächen) sind
planerisch gesichert und in ihren stadtklimatisch entlastenden Funktionen durch
Vernetzung gestärkt.
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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Stadt Bochum
1991 legte die Stadt Bochum eine "Klimaanalyse - Stadt Bochum" auf der Grundlage
eines Klimagutachtens des Kommunalverbandes Ruhrgebiet vor. Diese Klimaanalyse
"... entwickelt eine Synthese der Ergebnisse ... und gibt praktische Planungshinweise
für eine städtische Entwicklung unter klimatologischen Bedingungen." In der synthetischen Klimafunktionskarte ist das Plangebiet der "Sehr lockeren Bebauung mit parkartigem Klima" zugeordnet. Für die angrenzende bewaldete Grünfläche ist „Waldklima“ dargestellt. Spezifische Klimaeigenschaften sind nicht ausgewiesen.
Die Karte "Planungshinweise" stellt den Untersuchungsraum in der "südlichen Zone"
dar. Die "praktischen Planungshinweise" der Klimaanalyse stellen sich leider nur als
sehr allgemein und unspezifisch formulierte Grundsätze dar. Allgemein werden folgende Aussagen getroffen:
Klimaökologisch wertvollen Waldbestand erhalten und ausbauen.
Das vielfältige Kleinklima für die Naherholung nutzen.
Vorhandene Bebauung nicht weiter ausdehnen.
Erhalt und Schaffung von Gehölzstrukturen.
Die Zone als Frischluft- und Regenerationsraum erhalten.
Das Plangebiet weist keine Belastungsschwerpunkte (LANUV) auf. Das Plangebiet
liegt nicht in der Bochumer Umweltzone.
Den Gehölzen und Einzelbäumen im Plangebiet kommt eine positive Wirkung auf die
Lufthygiene und das Lokalklima zu. Die Größe des Gehölzbestandes beträgt 829 m².
Vorbelastungen des Klimas und der Lufthygiene bestehen durch die versiegelten und
bebauten Flächen sowie durch die Emissionen der Kfz-Verkehre auf der Markstraße
und der Universitätsstraße.
Die Ziele der StrUP können mit hoher Wahrscheinlichkeit gehalten werden.
Zusammenfassende Bewertung
Die Bodenfunktionen des Plangebietes sind durch die bestehende Nutzung nur stark
eingeschränkt erhalten. Auch das Umfeld weist keine Böden mit besonderen Funktionen auf.
Die gering ergiebigen bis fehlenden Grundwasservorkommen unterliegen keiner Nutzung und weisen eine geringe wasserhaushaltliche Bedeutung auf. Schutzgebiete
sind nicht ausgewiesen. Oberflächengewässer fehlen im Plangebiet.
Das Plangebiet hat keine besondere Bedeutung für den klimatischen und lufthygienischen Ausgleich, bedeutsam ist die nordöstlich anschließende bewaldete Grünfläche.
2.1.4
Landschaft
Das Landschafts- bzw. Stadtbild im Plangebiet wird durch die bestehende bauliche
Nutzung und die angrenzenden Straßen bestimmt und weist keinen besonderen Charakter und keine besondere Eigenart auf. Auch die anschließenden baulich genutzten
Flächen haben keine besonders ausgeprägte Qualität des Landschafts- bzw. Stadtbildes.
Von hoher landschaftlicher Qualität ist die mit Altholz bestandene angrenzende Grünfläche.
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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2.1.5
Stadt Bochum
Kultur- und sonstige Sachgüter
Das Plangebiet weist keine Objekte des Denkmalschutzes auf. Bekannte Bodendenkmale sind ebenfalls nicht vorhanden.
2.1.6
Wechselwirkungen
Auch das BauGB fordert den integrativen Prüfansatz des UVPG, der die einzelnen
Umweltfaktoren einschließlich der Wechselwirkungen [§ 1 Abs. 6 Nr. 7. BauGB] zu
berücksichtigen hat.
Besonders zu berücksichtigende Wechselbeziehungen zwischen einzelnen Schutzgütern (z. B. grundwassergeprägte Standorte mit daraus resultierenden besonderen
Ausprägungen der Böden und der standortspezifischen Tier- und Pflanzenwelt) bestehen nicht. Auch konnten keine besonderen räumlichen Wechselwirkungen und beziehungen zwischen den Teilflächen des Bebauungsplangebietes oder zwischen
dem Bebauungsplangebiet und seinem Umfeld festgestellt werden.
2.2
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung
der Planung
Der Umweltzustand im Bereich des Bebauungsplangebietes würde sich nicht verändern, da das Gebiet schon heute überwiegend für einen Lebensmittelmarkt und eine
Gaststätte sowie als öffentliche Straßenverkehrsfläche genutzt wird. Demnach würde
sich das Bebauungsplangebiet im Norden weiterhin als überwiegend baulich genutzter Bereich darstellen. Möglich ist allerdings auch eine Aufgabe der Nutzung aufgrund
ungenügender Nutzungsvoraussetzungen.
Die Gehölzfläche im Süden aus jüngeren Bäumen und Gebüschen würde sich langfristig zu einem Laubwald entwickeln.
2.3
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der
Planung
2.3.1
Menschen einschließlich der menschlichen Gesundheit
Wohnen und Wohnumfeld
Während der Bauphase ist mit zeitlich befristeten Beeinträchtigungen der Wohnfunktion der Wohngebäude im Umfeld des Plangebietes durch Schallleinträge zu rechnen.
Mit dem Betrieb des Lebensmittelmarktes sind betriebsbedingte Schallemissionen
verbunden, die auf ihre Verträglichkeit mit den benachbarten Wohnnutzungen geprüft
wurden.
Dazu wurde eine schalltechnische Untersuchung durch die Ingenieurgesellschaft für
Verkehrswesen mbH (BRILON BONDZIO WEISER, Stand Januar 2012) erstellt.
Bei der Untersuchung werden folgende Schallquellen berücksichtigt:
Verkehrsgeräusche Parkplatzflächen
Verkehrsgeräusche Zu- und Ausfahrt
Einkaufswagenbox
LKW Anlieferung
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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Stadt Bochum
Ladevorgänge
Müllpresscontainer
Lüftungseinheiten
Die Schalltechnische Untersuchung ermittelt unter Berücksichtigung aller Schallquellen, ob es zu unzulässigen Überschreitungen der Richtwerte der TA-Lärm kommen
kann. Nach TA-Lärm ist im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen, dass einzelne
kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30
dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.
Die schalltechnische Untersuchung kommt zu folgendem Ergebnis:
Anlieferungsvorgänge im Nachtzeitraum von 22 bis 6 Uhr sind nicht möglich.
Kurzzeitige Pegelspitzen durch den Lkw oder die Ladevorgänge führen zu deutlich größeren Überschreitungen von 40 dB(A) am gegenüberliegenden Gebäude
Laerheidestraße 10 als die zulässigen 20 dB(A).
Die Geräuschabstrahlung von der Anlieferung des Lebensmitteldiscounters ist in
Richtung Böllingsteg durch eine Schallschutzwand zu begrenzen. Die Höhe der
Wand muss mindestens 3 m über dem Niveau des Lkw-Standplatzes betragen.
Die Länge der Wand muss mindestens 10 m ausgehend vom Rand der Laderampe in Richtung Laerheidestraße betragen. Die Laderampe selbst ist in Richtung
Böllingsteg durch eine Wandscheibe zu verschließen. Auf einen schalldichten Anschluss der Bauteile ist zu achten. Das Flächengewicht muss mindestens 10
kg/m² betragen.
Bei einer Öffnungszeit bis 22 Uhr ist die Parkplatzoberfläche in Asphaltbauweise
herzustellen. Auf diese Weise kann auch in der Nachtstunde von 22 bis 23 Uhr
eine Einhaltung des IRW von40 dB(A) durch die Abreise der Kunden und Beschäftigten gewährleistet werden.
Mit Asphaltbauweise ist auch eine Öffnung ab 6 Uhr unproblematisch.
Potentiell betroffene Gebäude sind die Häuser Laerheidestraße 10, Böllingsteg 33,
Markstraße 137 sowie Girondelle 82 und 82a. Für diese Gebäude wurden detaillierte
Schallpegelwerte für die relevanten Geschosse berechnet. Die Ergebnisse sind tabellarisch im Anhang zur schalltechnischen Untersuchung dargestellt.
Generell widerspricht die Planung dem Ziel des strategischen Lärmaktionsplanes und
den Zielen der StrUP, da sie zu einer Erhöhung der Lärmbelastung führt, die schon
heute z. T. über den Auslösewerten der Lärmaktionsplanung liegt.
Unter Berücksichtigung der Vorgaben aus der schalltechnischen Untersuchung sind
erhebliche schallbedingte Beeinträchtigungen der umliegenden Wohnnutzung durch
Überschreitungen der Richtwerte der TA-Lärm auszuschließen.
Erholung und Freizeit
Während der Bauphase ist mit baubedingten Beeinträchtigungen der Erholungs- und
Freizeitnutzung in der nordöstlich angrenzenden Grünfläche zu rechnen. Nach Abschluss der Bauphase treten diese Beeinträchtigungen nicht mehr auf.
Durch den Betrieb des Marktes mit den zuvor genannten Geräuschquellen können
Beeinträchtigungen der Erholungs- und Freizeitnutzung in der Grünfläche durch
Schalleinträge entstehen. Relevant sind dabei entsprechend der Nutzung die Tagzeiten.
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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Da die Grünfläche durch das Gebäude und die vorgesehene Lärmschutzwand im Bereich der Anlieferung gegenüber den Schalleinträgen vom Parkplatz des Marktes abgeschirmt ist, ist unter Berücksichtigung der Vorbelastungen durch den Verkehrslärm
auf der Markstraße [> 50 dB(A) tags] nicht mit erheblichen Beeinträchtigungen der
Erholungs- und Freizeitfunktionen der Grünfläche zu rechnen.
2.3.2
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt
Vegetation und Pflanzenwelt
Durch die Anlage des Lebensmittelmarktes und den zugehörigen Parkplätzen und
den Anlieferflächen gehen Gartenfläche (Ziergarten) und eine Gehölzfläche mit bodenständigen Gebüschen und Bäumen verloren. Zudem sind Einzelbäume auf dem
Grundstück betroffen, darunter eine alte Rotbuche und eine Winterlinde.
Darüber hinaus gehen in der angrenzenden Grünfläche die Bäume des Altholzbestandes, deren Krone und damit auch deren Wurzelbereich in das Plangebiet ragen
durch die bau- und anlagebedingten Eingriffe verloren. Betroffen sind hier insgesamt
7 Einzelbäume (ab 25 cm Brusthöhendurchmesser), überwiegend Rotbuchen. Für
den restlichen Bestand entstehen zudem Beeinträchtigungsrisiken durch Windwurf
und Sonneneinstrahlung.
Konflikt mindernd wirken sich die vorzusehende extensive und intensive Begrünung
des Flachdachs des Lebensmittelmarktes sowie die Pflanzung von Bäumen auf den
verbleibenden Freiflächen aus.
Als Schutzmaßnahme ist im angrenzenden Bestand ein Waldrandaufbau aus bodenständigen Sträuchern und Bäumen auf einer Tiefe von 10 m und einer Fläche von
insgesamt ca. 820 m² vorzusehen.
Tierwelt
Das Plangebiet weist derzeit eine geringe Bedeutung für die Tierwelt auf, da es erheblichen Vorbelastungen durch die Nutzungen auf der Fläche und die angrenzenden
Verkehrstrassen unterliegt. Im Plangebiet kommen nur häufige Arten der Siedlungsflächen vor.
Mit der Umsetzung der Planung verringert sich die schon heute geringe Bedeutung
für die Tierwelt noch weiter, da große Teile des Plangebietes versiegelt und überbaut
werden und damit ihre Bedeutung als Lebensraum für die Tierwelt der Siedlungsflächen fast vollständig verlieren.
Konflikt mindernd wirkt sich die vorzusehende extensive und intensive Begrünung
des Flachdachs des Lebensmittelmarktes aus, die einigen Tieren einen neuen Lebensraum bietet.
Schutzgebiete, Natura 2000, Artenschutz
Gebiete des Netzes Natura 2000, Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete
sind nicht vorhanden und damit nicht betroffen.
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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Stadt Bochum
Für die planungsrelevanten streng und besonders geschützten Arten ist zu prüfen, ob
für alle Arten eine Verletzung der Verbote des § 44 BNatSchG sicher auszuschließen
ist. Verboten ist demnach, besonders geschützte Tierarten zu töten („Tötungsverbot“), streng geschützte Tierarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderzeiten zu stören („Störungsverbot“) sowie Fortpflanzungs- und
Ruhestätten der besonders geschützten Arten zu zerstören („Zerstörungsverbot“).
Dazu wird in der Regel zunächst festgestellt, bei welchen Arten Vorkommen aufgrund
der Habitatansprüche im Plangebiet sicher auszuschließen sind. Für die nicht auszuschließenden Arten wird im Anschluss geprüft, inwieweit die geplante Maßnahme zu
Betroffenheiten führen kann. Für die Arten, bei denen eine Betroffenheit durch das
Vorkommen nicht auszuschließen ist, wird anschließend Art für Art geprüft, ob einer
der Verbotstatbestände erfüllt werden kann und welche Maßnahmen ggf. abzuleiten
sind.
Die Artenschutzprüfung für das Vorhaben kommt zu folgendem Ergebnis:
„Die Umsetzung des Bebauungsplans Nr. 916 in Bochum-Steinkuhl lässt keine Verletzung der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG erwarten. Ein Ausnahmeverfahren nach § 45 (7) BNatSchG ist nicht erforderlich.“
2.3.3
Boden, Wasser, Klima und Luft
Boden
Das Vorhaben führt zur Neuversiegelung von Böden. Neu versiegelt werden insgesamt 1.570 m² von insgesamt 7.601 m². Derzeit sind 5.734 m² des Plangebietes versiegelt. Ca. 1.365 m² der neu versiegelten Flächen werden mit einer extensiven und
intensiven Dachbegrünung versehen.
Die Versiegelungsquote steigt bei Umsetzung der derzeitigen Planung im Plangebiet
von jetzt ca. 76 % auf ca. 96,1 %. Das entspricht nicht den Zielen der StrUP. Ein
Ausgleich wird durch die Dachbegrünung geschaffen, die die negativen Versiegelungseffekte deutliche reduziert. Werden die begrünten Dachflächen als nicht versiegelt gewertet, beträgt der Versieglungsgrad 78,1 % und ist mit den Zielen der StrUP
vereinbar.
Die betroffenen Böden weisen keine besondere Bedeutung für die Lebensraumfunktion und die Speicher- und Reglerfunktion auf. Sie haben auch keine besondere natürliche Ertragsfähigkeit oder übernehmen Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte.
Wasser
Die Planung verursacht keine neuen Auswirkungen auf die Grundwassersituation und
die Oberflächengewässer im Bereich und im Umfeld des Plangebietes, da weder bedeutsame Grundwasservorkommen vorhanden sind, noch Oberflächengewässer.
Die Neuversiegelung erhöht den Oberflächenwasserabfluss. Die vorgesehene extensive und intensive Dachbegrünung mindert diese negativen Auswirkungen auf den
Wasserhaushalt.
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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Klima und Luft
Die Umsetzung der Planung führt zum Verlust von Gehölzen. Diese Gehölze haben
bislang positive Wirkungen auf Klima und Lufthygiene, die nach dem Verlust der Gehölze wegfallen. Beansprucht werden die 829 m² große Gehölzfläche im Süden des
Plangebietes sowie mehrere z. T. ältere Einzelbäume im Plangebiet und der angrenzenden Grünfläche.
Die vorgesehene extensive und intensive Dachbegrünung des Lebensmittelmarktes
und die Pflanzung von Einzelbäumen im Bereich des Parkplatzes und der verbleibenden Grünflächen schaffen einen Teilausgleich für die Beanspruchung der Gehölze und Gartenflächen mit allgemeinen klimatischen und lufthygienischen Ausgleichsfunktionen.
Signifikante Auswirkungen auf das Klima des Plangebietes, das in der Klimaanalyse
dem Klimatop „Sehr lockere Bebauung mit parkartigem Klima“ zugeordnet ist, sind
aufgrund des Eingriffsumfangs nicht zu erwarten. Die Ziele der StrUP können mit hoher Wahrscheinlichkeit eingehalten werden.
2.3.4
Landschaft und Landschaftsbild
Mit der Beseitigung der bestehenden Bausubstanz, der Überformung des Gehölzbestandes im Süden des Plangebietes und dem Verlust von prägenden Einzelbäumen,
auch im Bereich der angrenzenden Grünfläche kommt es zu Beeinträchtigungen des
Landschafts- und Stadtbildes im Plangebiet.
Konflikt mindernd wirken sich die Pflanzung von Einzelbäumen im Bereich der
verbleibenden Grünflächen und die vorzusehende extensive und intensive Begrünung
des Dachs des Lebensmittelmarktes aus.
Auch der als Schutzmaßnahme vorzusehende Aufbau eines neuen Waldrandes im
Bereich der angrenzenden Grünfläche mindert den Eingriff in das Landschafts- und
Stadtbild.
2.3.5
Kultur- und sonstige Sachgüter
Objekte des Denkmal- oder Bodenschutzes sind im Plangebiet nicht vorhanden und
durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 916 nicht betroffen.
Sollten während des Baus Hinweise auf Funde von kulturhistorischer Bedeutung auftreten, so ist das weitere Vorgehen mit den zuständigen Behörden abzustimmen.
2.3.6
Wechselwirkungen
Da für das Plangebiet und sein Umfeld keine besonders ausgeprägten Wechselwirkungen und -beziehungen bestehen, sind erhebliche Konflikte durch die Beeinträchtigung bestehender Wechselwirkungen oder -beziehungen auszuschließen.
2.4
Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung und zum Schutz vor negativen
Auswirkungen
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
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2.4.1
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Übersicht über die wichtigsten geprüften Alternativen
Planungsalternativen, die geringere Auswirkungen auf die Schutzgüter erwarten lassen, bestehen nicht. Das Plangebiet wird schon heute zu großen Teilen von einem
Lebensmittelmarkt und dem öffentlichen Straßenverkehr genutzt. Der Standort gewährleistet eine Versorgung der umliegenden Wohngebiete.
2.4.2
Vermeidungs-, Minderungs- und Schutzmaßnahmen
Auf der angrenzenden durch alte Rotbuchen gekennzeichneten Grünfläche kommt es
bau- und anlagebedingt zum Verlust von 7 Einzelbäumen sowie den Gebüschen am
Rand der Grünfläche. Zum Schutz des verbleibenden Bestandes vor Windwurf und
Besonnungsschäden ist auf einer Tiefe von 10 m und einer Fläche von 820 m² eine
Gehölzpflanzung anzulegen.
Die Dachflächen des Lebensmittelmarktes erhalten eine extensive und intensive
Dachbegrünung. Dies mindert die negativen Wirkungen auf den Wasserhaushalt, da
sich der Oberflächenwasserabfluss verringert. Auch die negativen Wirkungen des
Vorhabens auf das Geländeklima und das Stadt- und Landschaftsbild werden durch
die Dachbegrünung gemindert.
Des Weiteren sind folgende Maßnahmen vorzusehen:
Die Umgebung außerhalb des Plangebietes ist möglichst vor Ablagerungen und
Befahrungen durch Baumaschinen zu sichern. Angrenzende, nicht von der Planung betroffene Strukturen sind durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu
schützen.
Werden im Rahmen der Erdarbeiten Bodenauffälligkeiten, z. B. hinsichtlich Geruch, Farbe, Konsistenz, Zusammensetzung angetroffen, so ist unverzüglich das
Umwelt und Grünflächenamt - Untere Bodenschutzbehörde - über die Telefonnummer 0234/910-1112 zu informieren, damit ggf. weiterführende Maßnahmen
hinsichtlich umwelttechnischer Belange abgestimmt und ausgeführt werden können.
Die im Rahmen der Baumaßnahme anfallenden Auffüllungsmaterialien sind vom
gewachsenen Boden zu trennen. Es gilt zu beachten, dass eine saubere Trennung der Materialien erfolgt, damit eine Vermischung und Verschlechterung der
Materialien auszuschließen ist.
Im Zuge von Erdarbeiten sind vorhandene Auffüllungen fachgerecht zu entsorgen.
Sollten aufgefüllte Materialien auf der Fläche umgelagert werden, so ist dieses mit
der Unteren Bodenschutzbehörde abzustimmen.
Beim Einbau von extern angelieferten Bodenmassen, z.B. für Rahmengrün, Gärten etc., sind die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung einzuhalten. Dies ist durch entsprechende chemische Analytik nachzuweisen.
Im Rahmen einer Bebauung ist gemäß § 1 a Abs. 2 BauGB ein sparsamer und
schonender Umgang mit den schutzwürdigen Böden sicherzustellen, die Versiegelung zu minimieren, um die Umweltauswirkungen so gering wie möglich zu halten.
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2.4.3
Stadt Bochum
Beim Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in die durchwurzelbare Bodenschicht sind die Anforderungen des § 12 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sowie das Merkblatt 44 des LANUV zu beachten.
Ermittlung des Kompensationsbedarfs und Darstellung der Ausgleichsmaßnahmen - Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 916 verursachen Eingriffe in Natur und
Landschaft i. S. des § 14 Bundesnaturschutzgesetz, so dass die Eingriffsregelung
zum Tragen kommt.
Der Landschaftspflegerische Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 916 kommt zu
dem Ergebnis, dass sich bei Umsetzung des Planentwurfes ein Wertunterschied mit
einem Flächenwertdefizit von insgesamt 16.984 Wertpunkten ergibt. Dabei sind Verluste von Einzelbäumen in der angrenzenden öffentlichen Grünfläche einbezogen.
Daher sind Kompensationsmaßnahmen mit einem entsprechenden Punktwert außerhalb des Plangebietes durchzuführen, oder es sind entsprechende Ausgleichszahlungen zu leisten.
Darüber hinaus sind in der östlich/nordöstlich angrenzenden öffentlichen Parkanlage
Schutzmaßnahmen zum Aufbau eines Waldrandes durchzuführen, um den Erhalt des
Baumbestandes sicherzustellen.
2.4.4
Baumschutzsatzung
Zahlreiche Bäume im Plangebiet und die bau- und anlagebedingt verloren gehenden
Bäume in der angrenzenden städtischen Grünfläche fallen unter die Satzung zum
Schutz des Baumbestandes in der Stadt Bochum vom 30. Januar 1997 in der Fassung der Zweiten Änderungssatzung vom 11. Februar 2011 (Baumschutzsatzung
Bochum).
Da für die Kompensation in diesem Fall die Eingriffsregelung als vorrangiges Instrument zum Tragen kommt, findet die Baumschutzsatzung bei der vorliegenden Planung keine Anwendung.
3.
Sonstige Angaben
3.1
Verwendete Verfahren, Hinweise auf Schwierigkeiten und Defizite
Ausgangspunkt des Umweltberichtes ist eine Analyse und Bewertung des Plangebietes und des potentiell betroffenen Umfelds. Sie beinhaltet die Bestandsaufnahme der
Schutzgüter, Landschaftspotenziale und Nutzungen. Sie dient der Beurteilung der
Bedeutung und ggf. der Empfindlichkeit des Untersuchungsgebietes bezüglich der
Schutzgüter und ihrer Funktionen. Der Erfassungs- und Darstellungsmaßstab im zugehörigen Landschaftspflegerischen Fachbeitrag beträgt 1: 250.
Folgende Sachverhalte wurden ermittelt und beschrieben:
Flächennutzungen, Biotoptypen und Vegetationsstrukturen,
die Ausprägung und umweltfachliche Bewertung der Schutzgüter und Schutzgutfunktionen,
bestehende Vorbelastungen,
der planerische Status sowie der rechtliche Schutzstatus der jeweiligen Flächen.
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Stadt Bochum
Daraus ergibt sich die Bedeutung der einzelnen Schutzgüter und Schutzgutfunktionen, abgeleitet aus gesetzlichen Grundlagen, fachlichen Bewertungskriterien sowie
regionalen Gegebenheiten und Entwicklungszielen.
Für das Bewerten der Schutzgüter werden ordinale Wertskalen (sehr hoch / hoch /
mittel / gering) herangezogen. Die Regeln für die Einstufung begründen sich aus
fachwissenschaftlichen Quellen (z. B. Gewässerstrukturgüteklasse hoch = Bedeutung
hoch), Grenz- oder Richtwertvorgaben (z. B. BImSchV, TA-Lärm, DIN 18005) oder
aus nachvollziehbar dargelegten gutachterlichen Werteinstufungen.
In der anschließenden Auswirkungsprognose werden die zu erwartenden Auswirkungen des Planes auf die Schutzgüter ermittelt und in ihrer Erheblichkeit bewertet.
Ein besonderes Augenmerk ist dabei auf die Überschreitung von definierten fachgesetzlich festgelegter Umweltstandards, Grenz- und Richtwerten (z. B. BImSchV, TA
Lärm, DIN 18005) oder die Verletzung vorgegebener Entwicklungsziele zu legen.
Im Anschluss werden Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung der zu erwartenden Beeinträchtigungen abgeleitet und in die abschließende Beurteilung der Erheblichkeit einbezogen.
Kriterien für die Abgrenzung des Betrachtungsraumes sind:
die schutzgutabhängige Reichweite der Wirkfaktoren und ihre Übertragungswege,
die potentiell betroffenen Schutzgüter und Funktionen im Raum,
die potentielle Betroffenheit von Schutzgebieten,
Funktionszusammenhänge im Hinblick auf spätere Kompensationsmaßnahmen
im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung,
Möglichkeiten zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen.
Die Abgrenzung des Betrachtungsraumes wurde so vorgenommen, dass die zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens vollständig erfasst werden.
Die Erarbeitung des Umweltberichts zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.
916 erfolgte auf der Grundlage vorliegender Unterlagen und einer Bestandsaufnahme
und Begehung des Plangebietes und seines Umfeldes. Die Bewertung der Schutzgutausprägungen und -funktionen sowie die Bewertung der zu erwartenden Umweltauswirkungen erfolgt verbal argumentativ.
Die zur Verfügung stehenden Daten und Unterlagen waren dem Planungsstand entsprechend vollständig, der Zeitrahmen ausreichend. Schwierigkeiten oder Defizite bei
der Erstellung des Umweltberichtes zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.
916 und bei der Bewertung der zu erwartenden Umweltauswirkungen waren nicht zu
verzeichnen.
3.2
Maßnahmen des Monitoring
Mit Hilfe des Monitoring wird kontrolliert, ob die aufgestellten Prognosen tatsächlich
stimmen und die ggf. vorgesehenen Maßnahmen realisiert wurden und ausreichend
waren. Zu den unvorhergesehenen nachteiligen Umweltauswirkungen können auch
Auswirkungen zählen, die erst nach Inkrafttreten entstehen oder bekannt werden und
die deshalb nicht Gegenstand der Abwägung sein konnten.
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Das Monitoring ist somit ein Frühwarnsystem, welches dazu dient, negative Entwicklungen schon in der Entstehung aufzudecken, Abhilfemaßnahmen in die Wege zu leiten und die Qualität von Planung und Durchführung langfristig zu sichern.
Die Kommunen als Träger der Planungshoheit entscheiden über Dauer, Inhalt und
Verfahren des Monitoring. Die Lösungen müssen nicht zwangsläufig aufwendig sein.
Die Kontrolle, ob Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten werden, gehört
zu den Routineaufgaben der Bauaufsicht. Derartige Ergebnisse können in den Monitoringbericht übernommen werden. Geeignete Indikatoren sollten herangezogen werden, die Veränderungen messbar zu machen. Ist etwa eine erheblich erhöhte Lärmbelastung zu erwarten, so ist diese direkt zu messen und mit den im Umweltbericht
prognostizierten Werten zu vergleichen. Gegebenenfalls müssen Minderungsmaßnahmen eingeleitet werden.
Die nachfolgende Checkliste (DIFU 2006, verändert) gibt Hinweise zu möglichen zusätzlichen unvorhergesehenen umwelterheblichen Auswirkungen.
Auswirkung
Indikator, Hinweise
Behörden
Zusätzliche Überwachungsmaßnahmen
durch die Kommune
Menschen einschließlich der menschlichen Gesundheit, Wohnen und Erholung
Beeinträchtigung
durch
Verkehrslärm
Beeinträchtigung
durch
Lichtemissionen
Beschwerden, erst ab Verdoppelung des Verkehrsaufkommens erheblicher
zusätzlicher Lärm
Beschwerden
Straßenverkehrsbehörde
I. d. R. keine
--
Keine
Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Klima und Lufthygiene, Landschaft, Kultur- und
sonstige Sachgüter
Beeinträchtigung Hinweise seitens
ULB
Prüfung in Kooperation
von streng und
Naturschutz
mit ULB und Naturschutz
besonders
geschützten
Arten
Beeinträchtigung Messergebnisse Betreiber
UWB
Keine
der Wassergewinnung
Beeinträchtigung Messergebnisse
UWB
Keine
von Oberflächengewässern
Beeinträchtigung Beschwerden
-Begehung
des Kleinklimas
Beeinträchtigung
von Landschaftsschutzgebieten
Archäologische
Funde
Hinweise seitens
Naturschutz
ULB
Keine
Anzeige gemäß
gesetzlicher Anzeigepflicht
Denkmalschutzbehörde
Keine
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3.3
Stadt Bochum
Allgemein verständliche Zusammenfassung
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 916 soll für das ca. 7.575 m² große Plangebiet an der Markstraße / Laerheidestraße in Bochum-Wiemelhausen als Nutzung
„Sonstiges Sondergebiet“ mit der Zweckbindung „Lebensmitteldiscounter“ sowie öffentliche Straßenverkehrsflächen festsetzen.
Der vorliegende Umweltbericht betrachtet die Auswirkungen des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 916 auf die Umwelt.
Umweltbestandteile sind die Menschen einschließlich der menschlichen Gesundheit,
die Tier- und Pflanzenwelt und die biologische Vielfalt sowie der Boden, das Grundund Oberflächenwasser, das Klima und die Luft. Weitere Umweltbestandteile sind die
Landschaft in Form des Landschafts- bzw. Stadtbildes sowie die Kulturgüter und die
sonstigen Sachgüter.
Das Plangebiet ist derzeit als Wohngebiet, öffentliche Grünfläche - Zweckbestimmung Parkanlage und öffentliche Verkehrsfläche (Straßen und Wege) festgesetzt. Es
wird durch einen Lebensmittel-Discountmarkt und eine Gaststätte, zu Wohnzwecken
sowie als öffentliche Straßenverkehrsfläche genutzt. Mit der Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 916 soll die bestehende Nutzung für den Lebensmittelhandel intensiviert werden. Auf dem Gelände soll ein neuer LebensmittelDiscountmarkt mit den zugehörigen Parkplätzen entstehen, der den aktuellen Anforderungen Rechnung trägt.
Das Plangebiet ist zwar im Bebauungsplan Nr. 322 (rechtsverbindlichen seit dem
21.09.1971) teilweise als „Allgemeines Wohngebiet“ ausgewiesen, der Wohnnutzung
kommt jedoch im Plangebiet eher eine untergeordnete Bedeutung zu. Im Umfeld des
Plangebietes sind Allgemeine und Reine Wohngebiete sowie Flächen oder Baugrundstücke für den Gemeinbedarf - Zweckbestimmung Studentenwohnheim mit einer sehr hohen Bedeutung für die Funktion des Wohnens und einer sehr hohen Empfindlichkeit ausgewiesen.
Zu dem Plan wurde ein Schallgutachten erstellt. Dieses kommt zu dem Ergebnis,
dass bei der Berücksichtigung von Vorgaben keine erheblichen negativen Wirkungen
auf den Menschen und die Wohnfunktion der Wohngebiete im Umfeld entstehen. Die
gesetzlichen Richtwerte der TA-Lärm werden eingehalten.
Für die wohnungsnahe Erholung und Freizeitnutzung bedeutsam ist die angrenzende
städtische Grünfläche, die mit Gehölzen bestanden und durch Wege erschlossen ist.
Dem Plangebiet kommt eine nachrangige Bedeutung zu.
Erhebliche negative Beeinträchtigungen der Erholungs- und Freizeitnutzung in der
angrenzenden öffentlichen Grünfläche sind nicht zu erwarten.
Teile des Plangebietes sind schon heute bebaut oder als Verkehrsfläche versiegelt.
Die restlichen Flächen im Süden werden von einem Gehölz sowie einem Ziergarten
eingenommen. Das Gehölz stellt eine hoch bedeutsame Vegetationsstruktur dar. Im
Nordosten grenzt eine von Althölzern bestimmte öffentliche Grünfläche mit sehr hoher Bedeutung an.
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Stadt Bochum
Die Planung führt zur Beanspruchung der Gartenbrache (819 m²), des Ziergartens
(1.001 m²) sowie von Einzelbäumen im Plangebiet (23 Stück). Darüber hinaus werden bau- und anlagebedingt sieben z. T. sehr alte Einzelbäume in der angrenzenden
öffentlichen Grünfläche beansprucht.
Die Planung des Lebensmittelmarktes an der Markstraße / Laerheidestraße verursacht einen Kompensationsbedarf von 16.984 Punkten, der an anderem Ort umzusetzen ist oder für den eine entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten ist.
Die Tierwelt des Plangebietes ist durch Vorkommen häufiger und nicht gefährdeter
Arten der Siedlungsflächen gekennzeichnet und somit als Tierlebensraum von geringer Bedeutung. Etwas größer ist die Bedeutung der angrenzenden Grünfläche, aber
auch hier fehlen die störempfindlichen Arten aufgrund der Störwirkungen und Vorbelastungen.
Mit der Umsetzung des Planentwurfes verliert das Plangebiet seine geringe Bedeutung fast vollständig. Das Umfeld weist allerdings Ausweichlebensräume für die häufigen Tierarten der Siedlungsflächen auf. Auch die extensiv und intensiv begrünten
Dachflächen des Lebensmittelmarktes können Ausgleichfunktionen für einige Arten
übernehmen.
Auswirkungen auf den Artenschutz gemäß § 44 BNatSchG sind nicht zu erwarten.
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans. Schutzgebiete des Netzes Natura 2000, Natur- oder Landschaftsschutzgebiet sind im Plangebiet und des Umfeld nicht vorhanden und somit nicht betroffen.
Die Böden des Plangebietes weisen keine besonderen Funktionen auf. Oberflächengewässer fehlen im Plangebiet und dessen Umfeld. Bedeutsame Grundwasservorkommen sind nicht vorhanden, Wasserschutzgebiete nicht ausgewiesen. Das Klima
ist laut Klimaanalyse dem Klimatop „Sehr lockere Bebauung mit parkartigem Klima“
zuzuordnen. Positive klimatische und lufthygienische Wirkungen sind den Gehölzen
und Einzelbäumen im Plangebiet zuzumessen.
Durch die Umsetzung der derzeitigen Planung werden 1.570 m² neu versiegelt. Die
Böden weisen keine besonderen Bodenfunktionen auf. Oberflächengewässer sind
durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 916 nicht betroffen. Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes führt auch nicht zu negativen Auswirkungen auf das Grundwasser. Auswirkungen auf das Stadtklima entstehen durch
den Verlust von Gehölzen und Einzelbäumen. Eine Minderung der Auswirkungen auf
das Klima wird durch die extensive und intensive Dachbegrünung und die Pflanzung
von Einzelbäumen erreicht.
Das Landschafts- und Stadtbild ist durch den Verlust von Gehölzen und Einzelbäumen betroffen. Ein Teilausgleich erfolgt durch die Neupflanzung von Einzelbäumen
und die vorzusehende extensive und intensive Dachbegrünung des Gebäudes. In der
angrenzenden bewaldeten Grünfläche wird der beanspruchte Waldrand neu aufgebaut.
Kulturgüter sind nicht vorhanden und durch die Neuaufstellung auch nicht betroffen.
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Die zur Verfügung stehenden Daten waren dem Planungsstand entsprechend vollständig, der Zeitrahmen ausreichend, Schwierigkeiten oder Defizite bei der Erstellung
des Umweltberichtes zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 916 und bei der
Bewertung der zu erwartenden Umweltauswirkungen waren nicht zu verzeichnen.
Alternativstandorte wurden nicht betrachtet, da das Plangebiet schon heute teilweise
bebaut ist, durch einen Lebensmittel-Discountmarkt genutzt wird der für die Versorgung des Umfeldes erforderlich ist.
Für unvorhersehbare erhebliche Umweltfolgen durch die Planung werden Hinweise
gegeben, wie sie erfasst, kontrolliert und ggf. beseitigt werden können (Monitoring).
Insgesamt kommt der Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.
916 zu dem Ergebnis, dass mit der Planung relativ geringe Auswirkungen auf die
Umwelt verbunden sind, wenn die Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung umgesetzt werden, da das Plangebiet schon heute teilweise für einen LebensmittelDiscountmarkt genutzt wird und keine besonders ausgeprägten Funktionen für die
Umwelt wahrnimmt.
3.4
Literatur- und Quellenverzeichnis
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Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember
2008 (BGBl. I S. 3018) geändert worden ist.
DEUTSCHES INSTITUT FÜR URBANISTIK (DIFU), 2006:
Projekt „Monitoring und Bauleitplanung“, Endbericht. Im Auftrag des Bundesamtes für
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GESETZ ZUM SCHUTZ UND ZUR PFLEGE DER DENKMÄLER IM LANDE NORDRHEIN-WESTFALEN (DENKMALSCHUTZGESETZ - DSCHG) VOM 11. MÄRZ
1980
GESETZ ZUM SCHUTZ VOR SCHÄDLICHEN BODENVERÄNDERUNGEN UND
ZUR SANIERUNG VON ALTLASTEN (BUNDES-BODENSCHUTZGESETZ BBODSCHG) VOM 17.03.1998. ZULETZT GEÄNDERT DURCH ART. 3 G V.
9.12.2004
GESETZ ZUM SCHUTZ VOR SCHÄDLICHEN UMWELTEINWIRKUNGEN DURCH
LUFTVERUNREINIGUNGEN, GERÄUSCHE, ERSCHÜTTERUNGEN UND ÄHNLICHE VORGÄNGE (BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZ - BIMSCHG)
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
Seite 106 von 107
Stadt Bochum
KORNECK, D., M. SCHNITTLER & I. VOLLMER, 1996:
Rote Liste der Farn- und Blütenpflanzen (Pteridophyta et Spermatophyta) Deutschlands, S.21-187, in: Bundesamt für Naturschutz (BfN, Hrsg.) (Redaktion: Ludwig, G. &
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LANDESAMT FÜR GEOWISSENSCHAFTEN UND ROHSTOFFE, 2003:
Auskunftsystem BK50 - Karte der schutzwürdigen Böden in NRW
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Rote Liste der gefährdeten Pflanzen und Tiere in NRW, 3. Fassung, Schriftenreihe
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MINISTERIUM FÜR STÄDTEBAU UND WOHNEN, KULTUR UND SPORT
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(MURL), 1995:
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PLANUNGSGEMEINSCHAFT STÄDTEREGION RUHR, 2009:
Regionaler Flächennutzungsplan der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr.
SECHSTE ALLGEMEINE VERWALTUNGSVORSCHRIFT ZUM BUNDESIMMISSIONSSCHUTZGESETZ (TECHNISCHE ANLEITUNG ZUM SCHUTZ GEGEN
LÄRM - TA LÄRM) VOM 26. AUGUST 1998
STADT BOCHUM, UMWELT- UND GRÜNFLÄCHENAMT (HG.) 2010:
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Landschaftsplan der Stadt Bochum Mitte/Ost, erarbeitet durch den Kommunalverband Ruhrgebiet, Essen, Abteilung Landschaftsplanung und die Stadt Bochum,
Grünflächenamt.
Anlage 4 zur Vorlage Nr.: 20130926
Seite 107 von 107
Stadt Bochum
WASSERGESETZ FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN - LWG - LANDESWASSERGESETZ. FASSUNG VOM 25. JUNI 1995
WOLFF-STRAUB, ROTRAUD, DIETER BÜSCHER, HERBERT DIEKJOBST, PETER FASEL, EKKEHARD FOERSTER, RICHARD GÖTTE, ARMIN JAGEL, KLAUS
KAPLAN, INGO KOSLOWSKI, HERFRIED KUTZELNIGG, UWE RAABE, WOLFGANG SCHUMACHER UND CHRISTOPH VANBERG, 1999:
Rote Liste der gefährdeten Farn- und Blütenpflanzen (Pteridophyta et Spermatophyta) in Nordrhein-Westfalen, 3. Fassung, mit Beiträgen von Günter Gottschlich, Günter
Matzke-Hajek und Heinrich E. Weber, Herausgeber und Verlag: Landesanstalt für
Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen. Recklinghausen.