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Mitteilung der Verwaltung.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Mitteilung der Verwaltung.pdf
Größe
84 kB
Erstellt
26.12.14, 12:36
Aktualisiert
28.01.18, 00:19

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Inhalt der Datei

Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 1 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 33 (2201) Vorlage Nr. 20131138 Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung öffentlich/nichtöffentlich nichtöffentlich gemäß öffentlich Bezug (Beschluss, Anfrage Niederschrift Nr. ... vom ... ) Anfrage Soziale Liste im Rat zur Sitzung des Ausschusses für Migration und Integration am 08. Mai 2013, Vorlagen-Nr. 20131028 Bezeichnung der Vorlage Abschiebung Mariama B. Beratungsfolge Sitzungstermin akt. Beratung Ausschuss für Migration und Integration Anlagen Wortlaut In der Presse wurde über die versuchte Abschiebung der 19-jährigen guinesischen Flüchtlingsfrau Mariama berichtet. Danach hat die junge Frau wenige Tage bevor die Gültigkeitsdauer ihrer Duldung ablief bei der Ausländerbehörde vorgesprochen, damit die Duldung verlängert wird. Bei dieser Gelegenheit wurde sie festgenommen und in Handschellen abgeführt. Nach einem Selbstmordversuch liegt „der Fall“ jetzt beim Petitionsausschuss des Landtages. Die Vorkommnisse veranlassen uns folgende Fragen zu stellen: 1. Wie viele Ausländer halten sich derzeit mit einer Duldung in Bochum auf? 2. Wie viele Monate oder Jahre insgesamt werden Ausländer in der Regel geduldet? 3. Auf welche Dauer werden die Duldungen in der Regel befristet bzw. wie oft in einem Jahr müssen Duldungsinhaber in der Regel zur Verlängerung ihrer Duldung bei der Ausländerbehörde vorsprechen? 4. Gibt es eine gesetzliche Regelung oder einen ministeriellen Erlass, auf welchen Zeitraum Duldungen in der Regel befristet werden sollen? Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 2 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 33 (2201) Vorlage Nr. 20131138 5. Ist in den letzten 5 Jahren oder ggf. in den Jahren zuvor die Bochumer Erteilungspraxis unbeanstandet geblieben? 6. Welche praktischen Auswirkungen / Folgen hat die Ablehnung der Erteilung oder Verlängerung einer Duldung im Inland? 7. Gibt es für Kinder und Jugendliche, Frauen, Familien mit kleinen Kindern etc. eine von Männern abweichende Praxis bei der Duldungserteilung? Wenn ja, inwieweit? 8. Welche Schlussfolgerung zieht die Verwaltung aus den Vorkommnissen um die versuchte Abschiebung von Mariama B.? Antwort der Verwaltung Zu dem Einführungstext der Anfrage ist anzumerken, dass sich -die Betroffene lt. Entlassbericht des Krankenhauses eine „Selbstverletzung mit heißem Wasser zugeführt hat“, die „Verbrennungen der Klasse II a“ zur Folge hatten (Blasenbildung, vollständige Heilung), -der Petitionsausschuss bereits vor Bekanntwerden (und nicht aus Anlass) der Selbstverletzung mit dem Fall befasste. Zu 1 : Aktuell halten sich 605 Personen mit einer Duldung in Bochum auf. Zu 2 : Hier gibt es keine Regel- oder Durchschnittsangaben. Wie lange eine Person insgesamt geduldet wird, ist immer vom Einzelfall abhängig. Da die Duldung entsprechend der Legaldefinition des § 60 a AufenthG eine „vorübergehende Aussetzung der Abschiebung“ darstellt, wird sie erteilt, so lange - ein tatsächliches oder rechtliches Ausreise- bzw. Abschiebehindernis besteht, - die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels noch nicht vorliegen, - eine freiwillige Ausreise nicht erfolgt ist. Zu 3 : Die Befristung beträgt i.d.R. 6 Monate, insofern müssen Betroffene mind. zweimal jährlich vorsprechen. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen sind Ausnahmen sowohl hinsichtlich kürzerer als auch längerer Fristen möglich. Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 3 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 33 (2201) Vorlage Nr. 20131138 Zu 4 : Die Geltungsdauer einer Duldung ist -anders als nach dem früheren Ausländergesetz, wonach sie 1 Jahr nicht übersteigen sollte- nicht mehr beschränkt und auch ansonsten gesetzlich nicht festgelegt. Insoweit ist die Geltungsdauer einer Duldung im Einzelfall von der Ausländerbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen und diese Ermessensentscheidung ist am Zweck der Duldung auszurichten. Mittlerweile hat sich in so genannten Normfällen bei den Ausländerbehörden bundesweit und allgemein eine Frist von 6 Monaten durchgesetzt. Diese Praxis wurde bislang von den Verwaltungsgerichten nicht beanstandet. Zu 5 : Nach hiesiger Erkenntnislage (entsprechende Statistiken werden im Rahmen des Berichtswesens seit 2008 geführt) war bei jährlich zwischen 1.300 und 1.500 zu treffenden Entscheidungen im Jahr 2011 eine Fachaufsichtsbeschwerde gegen das Ausländerbüro anhängig. Dabei beanstandete die Bezirksregierung die lange Verfahrensdauer bis zu Erteilung der Duldung (vor Duldungserteilung war das Ausländerbüro zunächst bemüht, die Identität der betreffenden Person zu klären. Die Duldung hätte demnach auch ohne Identitätsklärung erteilt werden können). Zu 6 : Die Ausreisepflicht bleibt auch bei Erteilung einer Duldung bestehen (s.a. Ziff. 2). Wenn die Duldungsgründe entfallen sind und die Ausreise nicht freiwillig geschieht, ist die Abschiebung die einzig verbleibende Rechtsfolge. Zu 7 : Nein. Zu 8 : Die Verwaltung hat im Rahmen der ihr obliegenden Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung gehandelt. Da zum maßgeblichen Zeitpunkt erkennbar keine inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse vorlagen, war der zugrundeliegende Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu vollziehen.