Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Mitteilung der Verwaltung.pdf
Größe
84 kB
Erstellt
26.12.14, 12:36
Aktualisiert
28.01.18, 00:19
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bochum
Mitteilung der Verwaltung
- Seite 1 -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
33 (2201)
Vorlage Nr. 20131138
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezug (Beschluss, Anfrage Niederschrift Nr. ... vom ... )
Anfrage Soziale Liste im Rat zur Sitzung des Ausschusses für Migration und Integration am
08. Mai 2013, Vorlagen-Nr. 20131028
Bezeichnung der Vorlage
Abschiebung Mariama B.
Beratungsfolge
Sitzungstermin
akt.
Beratung
Ausschuss für Migration und Integration
Anlagen
Wortlaut
In der Presse wurde über die versuchte Abschiebung der 19-jährigen guinesischen
Flüchtlingsfrau Mariama berichtet. Danach hat die junge Frau wenige Tage bevor die
Gültigkeitsdauer ihrer Duldung ablief bei der Ausländerbehörde vorgesprochen, damit
die Duldung verlängert wird. Bei dieser Gelegenheit wurde sie festgenommen und in
Handschellen abgeführt. Nach einem Selbstmordversuch liegt „der Fall“ jetzt beim
Petitionsausschuss des Landtages. Die Vorkommnisse veranlassen uns folgende Fragen
zu stellen:
1. Wie viele Ausländer halten sich derzeit mit einer Duldung in Bochum auf?
2. Wie viele Monate oder Jahre insgesamt werden Ausländer in der Regel geduldet?
3. Auf welche Dauer werden die Duldungen in der Regel befristet bzw. wie oft in
einem Jahr müssen Duldungsinhaber in der Regel zur Verlängerung ihrer
Duldung bei der Ausländerbehörde vorsprechen?
4. Gibt es eine gesetzliche Regelung oder einen ministeriellen Erlass, auf welchen
Zeitraum Duldungen in der Regel befristet werden sollen?
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Stadtamt
TOP/akt. Beratung
33 (2201)
Vorlage Nr. 20131138
5. Ist in den letzten 5 Jahren oder ggf. in den Jahren zuvor die Bochumer
Erteilungspraxis unbeanstandet geblieben?
6. Welche praktischen Auswirkungen / Folgen hat die Ablehnung der Erteilung
oder Verlängerung einer Duldung im Inland?
7. Gibt es für Kinder und Jugendliche, Frauen, Familien mit kleinen Kindern etc.
eine von Männern abweichende Praxis bei der Duldungserteilung?
Wenn ja, inwieweit?
8. Welche Schlussfolgerung zieht die Verwaltung aus den Vorkommnissen um die
versuchte Abschiebung von Mariama B.?
Antwort der Verwaltung
Zu dem Einführungstext der Anfrage ist anzumerken, dass sich
-die Betroffene lt. Entlassbericht des Krankenhauses eine „Selbstverletzung mit heißem
Wasser zugeführt hat“, die „Verbrennungen der Klasse II a“ zur Folge hatten
(Blasenbildung, vollständige Heilung),
-der Petitionsausschuss bereits vor Bekanntwerden (und nicht aus Anlass) der Selbstverletzung mit dem Fall befasste.
Zu 1 :
Aktuell halten sich 605 Personen mit einer Duldung in Bochum auf.
Zu 2 :
Hier gibt es keine Regel- oder Durchschnittsangaben. Wie lange eine Person insgesamt
geduldet wird, ist immer vom Einzelfall abhängig. Da die Duldung entsprechend der Legaldefinition des § 60 a AufenthG eine „vorübergehende Aussetzung der Abschiebung“
darstellt, wird sie erteilt, so lange
- ein tatsächliches oder rechtliches Ausreise- bzw. Abschiebehindernis besteht,
- die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels noch nicht vorliegen,
- eine freiwillige Ausreise nicht erfolgt ist.
Zu 3 :
Die Befristung beträgt i.d.R. 6 Monate, insofern müssen Betroffene mind. zweimal jährlich
vorsprechen. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen sind Ausnahmen sowohl
hinsichtlich kürzerer als auch längerer Fristen möglich.
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33 (2201)
Vorlage Nr. 20131138
Zu 4 :
Die Geltungsdauer einer Duldung ist -anders als nach dem früheren Ausländergesetz,
wonach sie 1 Jahr nicht übersteigen sollte- nicht mehr beschränkt und auch ansonsten
gesetzlich nicht festgelegt. Insoweit ist die Geltungsdauer einer Duldung im Einzelfall von
der Ausländerbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen und diese
Ermessensentscheidung ist am Zweck der Duldung auszurichten.
Mittlerweile hat sich in so genannten Normfällen bei den Ausländerbehörden bundesweit
und allgemein eine Frist von 6 Monaten durchgesetzt. Diese Praxis wurde bislang von den
Verwaltungsgerichten nicht beanstandet.
Zu 5 :
Nach hiesiger Erkenntnislage (entsprechende Statistiken werden im Rahmen des Berichtswesens seit 2008 geführt) war bei jährlich zwischen 1.300 und 1.500 zu treffenden
Entscheidungen im Jahr 2011 eine Fachaufsichtsbeschwerde gegen das Ausländerbüro
anhängig. Dabei beanstandete die Bezirksregierung die lange Verfahrensdauer bis zu
Erteilung der Duldung (vor Duldungserteilung war das Ausländerbüro zunächst bemüht, die
Identität der betreffenden Person zu klären. Die Duldung hätte demnach auch ohne
Identitätsklärung erteilt werden können).
Zu 6 :
Die Ausreisepflicht bleibt auch bei Erteilung einer Duldung bestehen (s.a. Ziff. 2). Wenn die
Duldungsgründe entfallen sind und die Ausreise nicht freiwillig geschieht, ist
die
Abschiebung die einzig verbleibende Rechtsfolge.
Zu 7 :
Nein.
Zu 8 :
Die Verwaltung hat im Rahmen der ihr obliegenden Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach
Weisung gehandelt. Da zum maßgeblichen Zeitpunkt erkennbar keine inlandsbezogenen
Abschiebungshindernisse vorlagen, war der zugrundeliegende Bescheid des Bundesamtes
für Migration und Flüchtlinge zu vollziehen.