Daten
Kommune
Bochum
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Anlage 1: Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen.pdf
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26.12.14, 12:26
Aktualisiert
27.01.18, 22:38
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ANLAGE 1 zur Vorlage Nr.: 20131243
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Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen
zum
Bebauungsplan Nr. 921
- Lindener Straße / Welperstraße in der Fassung vom 30.04.2013
Die relevanten Stellungnahmen aus der frühzeitigen sowie der förmlichen Öffentlichkeitsund Behördenbeteiligung sowie die jeweiligen Antworten der Verwaltung sind nachfolgend
zusammengefasst.
1.
Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung
1.1
Stellungnahmen der Öffentlichkeit
Von der Durchführung einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurde gem. § 13 a
Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen. Es wurde am 02.07.2012 öffentlich bekannt gemacht, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die
wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit bis zum 10.08.2012 zur Planung äußern kann.
Im Rahmen der Unterrichtung der Öffentlichkeit gingen keine Stellungnahmen ein.
1.2
Stellungnahmen der Behörden
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB gingen folgende Stellungnahmen ein, die im
Zuge der Planaufstellung zu berücksichtigen waren:
1.2.1
Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6 Bergbau u. Energie in NRW, Postfach
10 25 45, 44025 Dortmund, 18.07.2012
Das Plangebiet liegt über den auf Steinkohle und Eisenstein verliehenen
Berkwerksfeldern „Ver. Dahlhauser Tiefbau“ und „Prinzregent“ sowie über
dem auf Eisenstein verleihenen Berkwerksfeld „Dahlhausen“. Eigentümerin
des Bergwerksfeldes „Ver. Dahlhauser Tiefbau“ ist die RAG AG, Shamrockring 1 in 44623 Herne. Eigentümerin der Bergwerksfelder „Prinzregent“
und „Dahlhausen“ ist die E.ON AG, Bruchstraße 5c in 45883 Gelsenkirchen.
Die Auswertung der bei der Bezirksregierung Arnsberg vorhandenen Grubenbilder hat ergeben, dass einer Projektion zufolge im Bereich des Planungsraumes die Flöze Röttgersbank I, Eisensteinflöz, Ernestine, Ida, Blücher, Karl,
Wellington und Albert unter einer geringmächtigen Lockermassenüberdeckung an der Karbonoberfläche ausstreichen. Gemäß Angaben in den vorliegenden Unterlagen haben in den Jahren von etwa 1860 bis 1880 die stillgelegten Bergwerke „Ver. Dahlhauser Tiefbau“ und „Prinzregent“ unter dem Planungsgebiet umfangreiche Gewinnung von Steinkohle im oberflächennahen
Bereich im Flöz Röttgersbank betrieben.
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Der o. a. Abbau im Flöz Röttgersbank hat sich der Tagesoberfläche bis auf
eine seigere Entfernung von wenigen Metern genähert.
Aufgrund der o. g. Lagerstättenverhältnisse kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass auch widerrechtlicher Bergbau durch Dritte oder aber
„Uraltbergbau“ betrieben worden ist, über den der Bezirksregierung Arnsberg
allerdings z. T. keine Erkenntnisse (z. B. rissliche Unterlagen) vorliegen, so
dass zur Lage und Umfang dieser möglichen bergbaulichen Tätigkeiten keine
konkreten Angaben erfolgen können. Die Frage, ob und inwieweit auch derartige bergbauliche Tätigkeiten im Bereich der Planungsfläche umgegangen
sind, lässt sich abschließend erst nach der Durchführung von Untersuchungen, wie z. B. Bohrungen, mit letzter Sicherheit beantworten.
Weiterhin befinden sich in unmittelbarer Umgebung des Plangebietes folgende verlassene Tagesöffnungen des Bergbaus:
1. Tagesüberhauen in Flöz Ida, gebrochener Schacht, Bergwerk Friedlicher
Nachbar (Kennziffer: 2581/5699/017 TÖB)
Mittelpunktkoordinaten: R = 2581 230 m; H = 5699 808 m
Lagegenauigkeit: +- 10 m
2. Tagesüberhauen in Flöz Röttgersbank I, gebrochener Schacht, Bergwerk
Friedlicher Nachbar (Kennziffer: 2581/5699/040 TÖB)
Mittelpunkkoordinaten: R = 2581 341 m; H = 5699 937 m
Lagegenauigkeit: +- 10 m
Über die Verfüllung und Sicherung der Tagesöffnungen ist der Bezirksregierung Arnsberg nichts bekannt. Aussagen bezüglich der Standsicherheit der
Tagesoberfläche im Bereich der verlassenen Tagesöffnungen sind auf der
Grundlage des derzeitigen Kenntnisstandes nicht möglich. Da Angaben über
eine Verfüllung oder Sicherung der in dem Plangebiet gelegenen Tagesöffnungen nicht vorhanden sind, ist davon auszugehen, dass die Standsicherheit
nicht gegeben ist. Daher muss bei einem Nachsacken oder Abgehen der ggf.
vorhandenen Verfüllsäule oder ein Einstürzen der Tagesöffnungen in der näheren Umgebung der Tagesöffnungen (senkungs- und einsturzgefährdeter
Bereich) mit einer Absenkung oder einem Einbruch der Tagesoberfläche gerechnet werden.
Aus bergbehördlicher Sicht können folgende allgemeine Hinweise zur Einwirkung des Bergbaus geben werden:
Sollten im tages-/ oberflächennahen Bereich Hohlräume oder Verbruchzonen
infolge widerrechtlichen Abbaus Dritter oder „Uraltbergbau“ vorhanden sein,
so kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch hier die Tagesoberfläche
einstürzt oder absinkt.
Die vorläufigen Gefährdungsbereiche der Tagesöffnungen wurden bereits in
den Kennzeichnungen berücksichtigt. Seitens der Bezirksregierung Arnsberg
wird empfohlen zusätzlich die bergbaulichen Verhältnisse im Planbereich
auch im Hinblick auf den o. a. tages- bzw. oberflächennahen Bergbau gutachterlich bewerten zu lassen und den Planungsbereich nach Empfehlung des
Gutachters entsprechend zu kennzeichnen.
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Sofern diese Auskunft nicht ausreicht, besteht im Rahmen des Verfahrens für
den Planungsträger die Möglichkeit, eine Grubenbildeinsichtnahme durchzuführen und sich selbst über die bergbauliche Situation in Bezug auf den Planungsraum zu informieren. Die Einsichtnahme ist bei der Bezirksregierung
Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW zu beantragen und kann
auch von einem beauftragten Sachverständigen durchgeführt werden.
Über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten ist bei der Bezirksregierung Arnsberg nichts bekannt.
Diesbezüglich wird empfohlen auch die o. a. Bergwerkseigentümerin an der
Planungsmaßnahme zu beteiligen, falls dieses nicht bereits erfolgt ist.
An mehreren Stellen im Gebiet der Stadt Bochum sind Gasaustritte (u. a. Methan) an der Tagesoberfläche aufgetreten. Auf Veranlassung der Bergbaubehörde wurden in diesen Gebieten Untersuchungen der Tagesoberfläche auf
das Vorhandensein bergbaubedingter Gasaustritte durchgeführt. Hierbei wurden kleinräumige Ausgasungsbereiche ausgemacht, innerhalb derer Methan
zu Tage austritt. Zwischen den beobachteten Methangaskonzentrationen und
dem jeweils anstehenden Luftdruck bestand eine unmittelbare Wechselbeziehung.
Nach den hier vorliegenden Erkenntnissen sind Methanaustritte an der Tagesoberfläche im unmittelbaren Umfeld des o. g. Plangebietes bisher nicht
festgestellt worden. Gasaustritte sind aufgrund der örtlichen Gegebenheiten in
diesem Bereich auch nicht zu erwarten.
Antwort:
Das gesamte Plangebiet wird im Bebauungsplan gem. § 9 Abs. 5 BauGB
zeichnerisch gekennzeichnet als Fläche, bei deren Bebauung besondere Vorkehrungen gegen die Einwirkungen des früheren Bergbaus erforderlich werden können. Für die genannten Tagesöffnungen sowie deren vorläufige Gefährdungsbereiche erfolgt im Bebauungsplan ebenfalls eine zeichnerische
Kennzeichnung.
Im Sinne einer Information potenzieller zukünftiger Bauherren wurde das gesamte Plangebiet auch textlich als Fläche, unter der der Bergbau umgegangen ist, gekennzeichnet. In die textliche Kennzeichnung wurden die wesentlichen Inhalte der Stellungnahme der Bezirksregierung Arnsberg sowie entsprechende Hinweise zu eventuellen Standsicherheitsproblemen und Grubengasaustritten aufgenommen.
Der Anregung wird gefolgt.
1.2.2
Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen AG, Verkehrsmanagement,
Universitätsstraße 58, 44789 Bochum, 12.07.2012
Es wird darum gebeten, folgende Aussage zur Erschließung des Plangebietes
mit dem ÖPNV aufzunehmen: Das Plangebiet wird mit der Haltestelle Am
Holzwege der Linien 352/ 357 an den öffentlichen Personennahverkehr angebunden.
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Antwort:
Die Aussage, dass das Plangebiet durch die Haltestelle Am Holzwege der Linien 352/ 357 an den öffentlichen Personennahverkehr angebunden ist, wurde
in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen.
Der Anregung wird gefolgt.
1.2.3
E.ON AG Immobilien / Montan, Montan, Bruchstraße 5c, 45883 Gelsenkirchen, 26.07.2012
Der Planbereich liegt über dem stillgelegten Berkwerkseigentum der E.ON
AG. In großen Teilen des Geltungsbereiches, insbesondere im nördlichen Bereich des Bebauungsplanes, sind den Archivunterlagen Hinweise auf tagesnahen Bergbau zu entnehmen, der geplante Bauvorhaben gefährden kann.
Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass sich eine im nördlichen Planbereich, und eine im westlichen Grenzbereich des Bebauungsplanes im 19.
Jahrhundert angelegte und verlassene Tagesöffnung befinden kann, deren
Zustand und Lage der E.ON AG nicht bekannt sind.
Die Kennzeichnung des gesamten Geltungsbereiches des Bebauungsplanes
als „Umgrenzung von Flächen, bei deren Bebauung besondere Vorkehrungen
gegen Einwirkungen des früheren Bergbaus erforderlich werden können (§9
Abs. 5 BauGB“ ist daher in den Bebauungsplan zu übernehmen.
Es wird empfohlen durch einen anerkannten Sachverständigen für Markscheidewesen und Bergschadenskunde rechtzeitig vor Baubeginn eine Einsichtnahme in das amtliche Grubenbild bei der Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6
„Bergbau und Energie in NRW“, Goebenstraße 25, 44135 Dortmund, durchzuführen.
Antwort:
Das gesamte Plangebiet wird im Bebauungsplan gem. § 9 Abs. 5 BauGB
zeichnerisch gekennzeichnet als Fläche, bei deren Bebauung besondere Vorkehrungen gegen die Einwirkungen des früheren Bergbaus erforderlich werden können. Für die genannten Tagesöffnungen sowie deren vorläufige Gefährdungsbereiche erfolgt auf Grundlage der Stellungnahme der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW im Bebauungsplan
ebenfalls eine zeichnerische Kennzeichnung.
Im Sinne einer Information potenzieller zukünftiger Bauherren wurde das gesamte Plangebiet auch textlich als Fläche, unter der der Bergbau umgegangen ist, gekennzeichnet sowie entsprechende Hinweise zu eventuellen Standsicherheitsproblemen und Grubengasaustritten aufgenommen.
Der Anregung wird gefolgt.
1.2.4
RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, Regionalzentrum Recklinghausen, Netzplanung, Bochumer Straße 2, 45661 Recklinghausen,
20.07.2012
Im Bereich des Bebauungsplanes befinden sich sonstige Stromversorgungsleitungen jedoch keine sonstigen Gasversorgungsleitung, Höchstspannungsleitungen oder Hochdruckleitungen (Gas) der RWE.
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Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes bestehen seitens der RWE
Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH keine Bedenken. Das Kabel muss
weiterhin Bestand haben. Eine Änderung oder Erweiterung des Versorgungsnetzes ist zurzeit nicht geplant. Sollte im Zuge der Planung eine Umlegung
oder Anpassung des Kabels erforderlich werden wird um eine rechtzeitige Beteiligung gebeten.
Ferne wird darum gebeten, den Vertragsunternehmer auf seine Erkundigungspflicht hinzuweisen. Auskunft über Kabelanlagen erteilt die RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH in 45661 Recklinghausen, Bochumer
Str. 2.
Antwort:
Die genannten Stromversorgungsleitungen der RWE verlaufen am nördlichen
Rand der Wuppertaler Straße, jedoch außerhalb des Bebauungsplangebietes.
Die Stromversorgungsleitungen bleiben von der Planung unberührt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
1.2.5
Stadt Hagen, Umweltamt als gemeinsame Untere Umweltschutzbehörde
der Städte Bochum, Dortmund und Hagen, Rathausstraße 11, 58095 Hagen, 23.05.2012
In der Kurzbegründung zum Bebauungsplanentwurf wird festgestellt, dass der
an die Welperstraße angrenzende Teil des Baublocks zwischen Deimkestraße
im Süden und der Lindener Straße im Norden nahezu vollständig aus Wohngebäuden besteht. Trotzdem wird der Bereich als Mischgebiet angesehen.
Weiter heißt es, „in dem an die Welperstraße anschließenden Teil de Baublocks zwischen der Deimkestraße im Norden und der Wuppertaler Straße im
Süden existieren neben dem Wohnen auch andere Nutzungen wie eine Gaststätte, eine kleiner Handel für Autoteile sowie ein ebenfalls kleiner Handel für
Designermöbel“. Ob diese Nutzungen ausreichen um das Gebiet zum Mischgebiet zu machen ist m. E. zu bezweifeln.
In der Tab. 1 des TÜV-Gutachtens vom 18.6.2012 werden die Gesamtimmissionen aus den Emissionskontingenten dargestellt. An den Aufpunkten IO 7
und IO 8 werden Immissionsrichtwerte leicht überschritten. Ein Ausreizen der
Kontingentierung bis hin zu Überschreitungen sollte in einem WA-Gebiet in
jedem Fall vermeiden werden. Bei der Zielsetzung, nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe unterzubringen, ist dies m. E. auch nicht erforderlich.
Der Hinweis auf Zusatzkontingente ist m.E. nicht DIN-konform. Gemäß DIN
können Zusatzkontingente durch Richtungssektoren vergeben werden (Anhang A, A.2) oder durch Festsetzung der einzelnen Aufpunkte (Anhang A,
A.3). Die Festsetzung von betroffenen Gebieten (Anhang A, A.49 ist in den
Emissionskontingenten genau zu benennen.
Antwort:
Der Bereich nordöstlich der Welperstraße zwischen der Lindener Straße im
Norden und der Wuppertaler Straße im Süden ist im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 385 I als Mischgebiet festgesetzt und somit auch im Rahmen der
Geräuschkontingentierung als solches zu bewerten.
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Das schalltechnische Gutachten wurde überarbeitet. Die Emissionskontingentierung wurde in der Form angepasst, dass die Immissionsrichtwerte zur Tages- und Nachtzeit an den genannten Aufpunkten IO 7 und IO 8 sowie an allen anderen Aufpunkten eingehalten, in der Regel sogar leicht unterschritten
werden.
Die Festsetzung der Zusatzkontingente in Form von Richtungssektoren wird in
den Bebauungsplan aufgenommen.
Der Anregung wird überwiegend gefolgt.
1.2.6
Stadtwerke Bochum Holding GmbH, Ostring 28, 44787 Bochum,
17.07.2012
Grundsätzlich bestehen keine Einwände gegen den Planentwurf. Im nördlichen, südlichen und östlichen Planbereich liegen Versorgungsleitungen der
Stadtwerke. Diese liegen teilweise innerhalb der mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten ausgewiesenen Flächen, die aus dem alten Bebauungsplan Nr. 206N
übernommen wurden.
Im nördlichen Plangebiet, an die Lindener Str. angrenzend, betreiben die
Stadtwerke eine Gashochdruckleitung, die jedoch teilweise außerhalb der
festgesetzten GFL-Flächen liegt. Es wird darum gebeten, einen Schutzstreifen
entsprechend dem tatsächlichen Leitungsverlauf mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu Gunsten der Stadtwerke Bochum Holding GbmH auszuweisen.
Hier ist der aus dem alten Bebauungsplan Nr. 206N übernommene Schutzstreifen entsprechend anzugleichen. Der Schutzstreifen beträgt 4m links und
rechts der Leitungsachse und wird nach Norden begrenzt durch die Straßenverkehrsfläche.
Den Schutzstreifen an der Wuppertaler Straße soll wie im vorliegenden Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 921 beizubehalten werden. Innerhalb dieser
Fläche betreiben die Stadtwerke verschiedene Versorgungskabel und leitungen.
Es wird darauf hingewiesen, dass zur Versorgung des Plangebietes, abhängig
vom Leistungsbedarf der Unternehmen, die Errichtung einer 10 kVNetzstation erforderlich ist. Die Station kann voraussichtlich auf dem aus dem
Bebauungsplan Nr. 206N übernommenen Standort „Fläche für Versogungsanlagen – Elektrizität“ gestellt werden.
Antwort:
Das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht entlang der Lindener Straße wird im Bebauungsplan an den tatsächlichen Verlauf der Gashochdruckleitung und den
erforderlichen Schutzstreifen angepasst. Die übrigen mit einem Geh-, Fahrund Leitungsrecht ausgewiesenen Flächen werden entsprechend beibehalten.
Der Anregung wird gefolgt.
1.2.7
Straßen NRW, Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung
Ruhr, Postfach 10 15 26, 44715 Bochum, 25.07.2012
Gegen den Bebauungsplan Nr. 921 – Lindener Straße/ Welperstraße – werden nur dann keine Bedenken vorgebracht, wenn die nachstehenden Ergänzungen und Auflagen im weiteren Verfahren berücksichtigt werden.
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Aus Verkehrssicherheitsbelangen ist entlang der L 651 – Wuppertaler
Straße – ein Verbot der Ein- und Ausfahrt nach Planzeichenverordnung
festzusetzen.
Den Straßenentwässerungsanlagen darf kein Oberflächen- oder Sickerwasser aus den Bebauungsplanflächen zufließen oder zugeführt werden.
Innerhalb des 40 m breiten Anbaugenehmigungsstreifens der L 651 bedürfen sämtliche Werbeanlagen der Zustimmung der Regionalniederlassung Ruhr.
Beleuchtungsanlagen sind so abzuschirmen, dass keine Blendwirkung der
Verkehrsteilnehmer auf der L 651 zu jeder Zeit ausgeschlossen werden
kann.
Die Leistungsfähigkeit und der hinreichende Ausbaustandard (Befahrbarkeit) des Knotenpunktes Wuppertaler Straße/ Welperstraße sind nachzuweisen.
Antwort:
Im Sinne der Verkehrssicherheit wurde die gesamte, parallel zur Wuppertaler
Straße verlaufende südöstliche Plangebietsgrenze zeichnerisch als Bereich
ohne Ein- und Ausfahrt festgesetzt.
Das Plangebiet wird in die bestehenden Kanäle in der Lindener Straße und
Welperstraße entwässert. Weder Schmutz- noch Niederschlagswässer
werden den Straßenentwässerungsanlagen der Wuppertaler Straße
zugeleitet. Ein entsprechender Hinweis wurde zudem in den Bebauungsplan
aufgenommen.
Der Ausschluss von Beeinträchtigungen des Straßenverkehrs durch Werbeanlagen ist im Baugenehmigungsverfahren sicherzustellen. Es wurde jedoch
ein Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen, dass alle Werbeanlagen
innerhalb des 40 m breiten Anbaugenehmigungsstreifens der L 651 der Zustimmung der Regionalniederlassung Ruhr bedürfen.
Der Ausschluss von Beeinträchtigungen des Straßenverkehrs der L 651 durch
Blendwirkungen von Beleuchtungsanlagen ist im Baugenehmigungsverfahren
sicherzustellen.
Die Leistungsfähigkeit und der hinreichende Ausbaustandard des Knotenpunktes Wuppertaler Straße / Welperstraße wurden überprüft. Im Ergebnis ist
festzustellen, dass die Ansiedlung neuer Gewerbe- und Dienstleistungsunternehmen im Plangebiet zu keiner zusätzlichen Belastung des umliegenden
Straßennetzes führen wird. Die Kapazitätsgrenzen werden bei weitem nicht
erreicht und die Leistungsfähigkeit der betrachteten Knotenpunkte ist weiterhin als befriedigend einzustufen.
Der Anregung wird gefolgt.
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2.
Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung
2.1
Stellungnahmen der Öffentlichkeit
Im Rahmen der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
ging folgende Stellungnahme ein, die im Zuge der Planaufstellung zu berücksichtigen
war:
2.1.1
Stellungnahme 1 vom 29.01.2013
Zu dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 921 nehmen wir wie folgt Stellung:
1.
Nach den beabsichtigten Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs sollen
für alle Grundstücke Gewerbegebiete festgesetzt und insbesondere für die GE
3 und GE 4 Einzelhandelsbetriebe aller Art ausgeschlossen werden.
2.
Die beabsichtigten Nutzungsausschlüsse führen dazu, dass im Plangebiet
insbesondere auf den Grundstücken, auf denen Einzelhandelsbetriebe als unzulässig festgesetzt werden, Nachfolgenutzungen nur schwer angesiedelt
werden können. Dies gilt insbesondere für den Ausschluss von Schank- und
Speisewirtschaften, den Anlagen für sportliche Zwecke sowie für kirchliche,
kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie für Beherbergungsbetriebe und Versammlungsstätten. Es ist nicht ersichtlich, dass ein derartiger
Einzelhandelsausschluss städtebaulich gerechtfertigt werden kann.
Insbesondere regen wir an, dass auch in den GE 1 bis GE 4 Einzelhandelsbetriebe zugelassen werden. Aufgrund der Nähe des Planstandortes zu den angrenzenden Wohngebieten und die damit gegebenen integrierte Lage des
Standortes lässt die Ansiedlung insbesondere solcher Einzelhandelsbetriebe
als sinnvoll erscheinen, die der Nahversorgung der umliegenden Bevölkerung
dienen und die somit die durch den vorhandenen Lebensmittel-Discountmarkt
vorgegebenen Prägung aufgreifen.
3.
Das Ziel, die bisher nicht zu Einzelhandelszwecken genutzten Flächen in den
GE 1 bis GE 4 primär dem produzierenden und verarbeitenden Gewerbe vorzubehalten, lässt sich angesichts der Nähe zu den Wohngebieten nicht realisieren. Die Gewerbegebiete müssen über die unmittelbar entlang der Wohngebiete vorbeiführende Lindener Straße erschlossen werden, wodurch in der
unmittelbaren Umgebung des Plangebietes erhebliche Lärmimmissionen zu
erwarten sind. Auch die nach dem Planentwurf zulässigen gewerblichen Nutzungen im Plangebiet werden geeignet sein, zu unzumutbaren Lärmimmissionen an benachbarten Wohnnutzungen zu führen bzw. die angestrebte Ansiedlung produzierender Gewerbebetriebe zu erschweren. Dies gilt insbesondere
unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für die Nachtzeit Lärmemissionskontingente festgesetzt werden können, die eine gewerbliche Tätigkeit faktisch ausschließen. Die nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes zulässigen Lärmemissionskontingente zwischen 38 und 47 dB(A) verhindern faktisch eine gewerbliche Betätigung in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr
und somit die ernsthaft beabsichtigte Ansiedlung von produzierenden Betrieben.
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Wir regen daher insgesamt an, die Grundstücke als Mischgebiet gem. § 6
BauNVO festzusetzen, um in diesen Gebieten auch entsprechend der Umgebungsbebauung eine wohnbauliche Entwicklung zu ermöglichen.
4.
Die Lärmemissionskontingentierung bedeutet auch für den in den GE 5 und
GE 6 vorhandenen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb eine erhebliche Einschränkung für die gewerbliche Betätigung außerhalb der Tageszeit.
Wir regen daher an, dass auch die Lärmemissionskontingentierung so festgelegt wird, dass eine wirtschaftliche Betätigung in der Nachtzeit ohne Einschränkung möglich ist.
5.
Insbesondere die zuvor dargestellte Lärmemissionskontingentierung zeigt,
dass das planerische Ziel nicht primär die Schaffung eines Standortes für produzierende Gewerbetriebe ist, sondern die Verhinderung der Ansiedlung weiterer Einzelhandelsbetriebe. Der Standort ist bisher bereits so gewerblich geprägt, dass die Ansiedlung auch weiterer Gewerbebetriebe ohne die Bauleitplanung möglich ist und in diesem Falle auch ohne die zuvor dargestellten
Einschränkungen hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeiten in der Nachzeit.
Für den Ausschluss der Einzelhandelsnutzungen in den GE 1 bis GE 4 mangelt es folglich auch an der städtebaulichen Rechtfertigung, so dass wir bitten,
diese nicht aufzunehmen.
Antwort:
zu 1. und 2.:
Die genannten Nutzungsausschlüsse erfolgen insbesondere zum Zweck der
Flächensicherung für produktionsorientierte Betriebe, Handwerksbetriebe sowie unternehmensbezogene Dienstleistungen.
In dem in hohem Maße verdichteten Stadtraum Bochums gestaltet sich die
Ausweisung zusammenhängender Gewerbegebiete zunehmend schwieriger.
Gleichwohl ist auch in Zukunft mit einem Bedarf an geeigneten Gewerbestandorten zu rechnen. Eine besondere Bedeutung kommt den Gewerbegebieten für diejenigen Betriebe zu, die sich mit der Produktion und Verarbeitung
von Gütern bzw. damit verbundenen Dienstleistungen beschäftigen. Produzierendes Gewerbe, Handwerksbetriebe und unternehmensbezogene Dienstleistungen sind in der Regel auf zumeist große, flexibel parzellierbare Baugrundstücke mit relativ niedrigen Bodenpreisen und einer guten Verkehrsanbindung angewiesen. Solche Standortbedingungen werden diesen Betrieben
in der Regel aber nur innerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten geboten.
Vor dem Hintergrund, dass gerade dem produzierenden Gewerbe, dem
Handwerk und unternehmensbezogenen Dienstleistungen eine Schlüsselposition bei der Bereitstellung eines ausreichenden Arbeitsplatzangebotes zukommt, ist es daher städtebaulich geboten, entsprechende Flächensicherungsmaßnahmen zur Sicherstellung einer leistungsfähigen und ausgewogenen Siedlungsstruktur zu ergreifen. Dies gilt insbesondere für die südlichen
Stadtteile Bochums, deren naturräumliche und siedlungsstrukturelle Gegebenheiten die Erschließung zusätzlicher Gewerbeflächen kaum zulassen.
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Anders als im Norden des Stadtgebietes sind im Süden nur wenige Gewerbeflächen vorhanden bzw. gemäß den Darstellungen des regionalen Flächennutzungsplanes als Flächenreserve verfügbar. Untersuchungen der Stadtverwaltung haben ergeben, dass Bochum als Ganzes und im südlichen Stadtgebiet im Besonderen ein Flächendefizit für die Ansiedlung von produktionsorientierten Betrieben, Handwerksbetrieben und unternehmensbezogenen
Dienstleistungen besteht. Im Stadtteil Linden sind neben dem Plangebiet derzeit keine weiteren nennenswerten, marktzugänglichen Gewerbeflächen vorhanden.
Durch die Ansiedlung von weiteren Einzelhandelsbetrieben, Schank- und
Speisewirtschaften, Anlagen für sportliche Zwecke, Beherbergungsbetriebe
sowie Versammlungsstätten würden Flächen für produzierendes Gewerbe,
Handwerksbetriebe und unternehmensbezogene Dienstleistungen verloren
gehen, so dass sie daher nicht zugelassen werden. Darüber hinaus sollen
diese, durch ein hohes Besucheraufkommen gekennzeichneten Nutzungen
aus städtebaulichen Gründen im Sinne der Nutzungsmischung und Belebung
möglichst an integrierten zentralen Standorten realisiert werden.
Auch Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke
sowie Vergnügungsstätten werden zum Zweck der Flächensicherung für produzierendes Gewerbe, Handwerksbetriebe und unternehmensbezogene
Dienstleistungen als nicht zulässig festgesetzt.
Durch die planungsrechtliche Zulassung anderer gewerblicher Nutzungen wie
Einzelhandelsbetriebe, Beherbergungsbetriebe oder Vergnügungsstätten
würden neben dem unmittelbaren Verlust von Flächen für die v. g. Nutzungen
zudem auch die Erwartungen der Grundstückseigentümer bezüglich der erzielbaren Kaufpreise in die Höhe getrieben. Durch den generellen Ausschluss
von Einzelhandelsbetrieben in den noch nicht durch diese genutzten Teilen
des Gewerbegebietes wird über das bloße Freihalten der Gewerbefläche für
Produktion, Handwerk und unternehmensbezogene Dienstleistungen hinaus
auch dämpfend auf die Grundstückspreise hingewirkt. Somit bleiben die Baugrundstücke für Nutzungen mit einer geringeren Flächenrentabilität, als es z.
B. beim Einzelhandel der Fall ist, erschwinglich. Ein Anspruch der Grundstückseigentümer auf die bestrentierliche Nutzung des Grundstücks besteht
nicht.
Der Ausschluss von Einzelhandel in den noch nicht durch diesen genutzten
Teilen des Gewerbegebietes erfolgt jedoch nicht nur zum Zweck der Flächensicherung für produzierendes Gewerbe, Handwerksbetriebe und unternehmensbezogene Dienstleistungen sowie zur Dämpfung der Grundstückspreise
sondern auch im Hinblick auf die Stärkung des Stadtbezirkszentrums Linden.
Dieses erstreckt sich in einer Entfernung von ca. 250 m Luftlinie entlang der
Hattinger Straße. Nach dem Masterplan Einzelhandel für die Stadt Bochum ist
die Stadt Bochum u. a. bestrebt, die oberzentrale Versorgungsfunktion zu erhalten und zu stärken, die Nahversorgungsfunktion zu erhalten und zu stärken
sowie die Gewerbegebiete für Handwerk und produzierendes Gewerbe zu sichern. Um diese Ziele zu erreichen und auch langfristig zu gewährleisten, sind
der Erhalt und die Stärkung der Einzelhandelsfunktion in den definierten zentralen Versorgungsbereichen, die dort eine prägende Funktion einnehmen sollen, von herausragender Bedeutung.
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Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass sich aktuell ein erheblicher – und im
Vergleich zu anderen Oberzentren deutlich überdurchschnittlicher – Anteil mit
typischerweise zentrenprägenden Sortimenten an nicht integrierten Standorten befindet. Angesichts dieser städtebaulichen Zielsetzung einerseits und der
festgestellten Schieflage andererseits ist zukünftig eine konsequente Lenkung
der zentrenrelevanten Sortimente auf die zentralen Versorgungsbereiche in
der Stadt zwingend geboten. Im Sinne einer flächendeckenden Nahversorgung sind Ausnahmen hinsichtlich der Ansiedlung von Einzelhandelbetrieben
mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche in städtebaulich integrierten Lagen im Einzelfall zwar
grundsätzlich möglich. Es ist dabei jedoch sicherzustellen, dass solche solitären Nahversorgungsstandorte nicht in direkte Konkurrenz zu den zentralen
Versorgungsbereichen treten. In diesem Zusammenhang fungieren die fußläufigen 600-Meter-Einzugsbereiche der zentralen Versorgungsbereiche als
Schutzzonen. Aufgrund der räumlichen Nähe des Plangebietes zum Stadtbezirkszentrum Linden greift diese Ausnahmeregelung des Masterplans Einzelhandel damit nicht. Darüber hinaus gilt die Ausnahme ausdrücklich nicht für
Standorte innerhalb von Gewerbegebieten, auch um den Charakter dieser
Gebiete zu erhalten und sie für gewerbliche Nutzungen vorzuhalten.
Weitere Ansiedlungen von Einzelhandelsbetrieben in den Gewerbegebietsteilen GE 1 bis GE 4 würden den Zielsetzungen des Masterplans Einzelhandel
zuwiderlaufen.
zu 3.:
Ziel des Bebauungsplanes ist es, die vorhandene Gewerbefläche planerisch
sowohl für produktionsorientierte Betriebe als auch für Handwerksbetriebe
sowie unternehmensbezogene Dienstleistungen zu sichern. Darüber hinaus
soll eine Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs Linden durch den Ausschluss der Ansiedlung weiterer – insbesondere zentrenrelevanter - Einzelhandelsbetriebe in noch nicht durch Einzelhandel genutzten Bereichen des
Plangebietes erreicht werden.
Bedingt durch die historisch gewachsene Situation treffen im Bereich des
Plangebietes gewerblich genutzte Flächen und Wohngebäude ohne große
Pufferflächen aufeinander. Durch die Ansiedlung des Lebensmittelmarktes im
nordöstlichen Teil des Plangebietes hat sich die Erschließungssituation zu den
übrigen Teilflächen zudem dahingehend geändert, dass der Zu- und Abfahrtsverkehr ausschließlich über die Lindener Straße abgewickelt werden kann und
nicht wie zuvor über die Welperstraße.
Daher bestand die Notwendigkeit im Zuge des Bebauungsplanverfahrens ein
schalltechnisches Gutachten zu erarbeiten, in dem die bestehende Situation
hinsichtlich der vorhandenen Lärmbelastung untersucht, die zukünftige Lärmbelastung prognostiziert und Vorschläge zur Bewältigung der Lärmproblematik
unterbreitet werden. Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung ist, dass
zum Schutz der Wohnbebauung nordwestlich der Lindener Straße und nordöstlich der Welperstraße im Bebauungsplan Emissionskontingente einschließlich richtungsbezogener Zusatzkontingente festgesetzt werden müssen, durch
die sichergestellt wird, dass die schutzwürdige Bebauung keinen nicht hinnehmbaren Lärmeinwirkungen ausgesetzt ist. Bei der gewählten Kontingentierung werden die zu beachtenden Immissionsrichtwerte an allen betroffenen
Aufpunkten zur Tages- und Nachtzeit eingehalten.
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Gleichzeitig wird durch die gewählten Kontingente sichergestellt, dass sich für
den bestehenden Lebensmittelmarkt keine Einschränkungen gegenüber den
Vorgaben aus seinem Genehmigungsbescheid ergeben.
Neben dem von dem festgesetzten Gewerbegebiet ausgehenden Gewerbelärm wurde im Gutachten auch untersucht, wie sich die Geräuschimmissionen
des Straßenverkehrs, insbesondere vor dem Hintergrund der geänderten Zufahrtmöglichkeiten zum Gewerbegebiet, durch den mit dem Gewerbegebiet
verbundenen Fahrverkehr verändern. Im Ergebnis ist festzustellen, dass es
durch den zusätzlichen Verkehr von den geplanten Gewerbeflächen an keinem der Immissionsorte an der bestehenden Bebauung zu einer Pegelerhöhung von 3 dB(A) oder mehr kommt. Allerdings werden bereits derzeit und
damit auch zukünftig die Orientierungswerte der DIN 18005 an der bestehenden Bebauung nordwestlich der Lindener Straße durch den Verkehr auf den
öffentlichen Straßen zur Tages- und Nachtzeit überschritten. Auch die um 4
dB(A) höheren Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV werden insbesondere
zur Nachtzeit nicht eingehalten. Überschreitungen in der vorliegenden Höhe
sind für innerstädtische Straßen mit einer dichten Randbebauung jedoch nicht
unüblich. Auch nordöstlich der Welperstraße werden trotz des geringeren
Schutzbedürfnisses eines Mischgebietes die Orientierungswerte der DIN
18005 tags und nachts überschritten. Die Immissionsgrenzwerte der 16.
BImSchV werden hingegen eingehalten bzw. nur geringfügig überschritten. An
einer möglichen schutzbedürftigen Bebauung an den straßennahen Baugrenzen der geplanten Gewerbeflächen werden sowohl die Orientierungswerte als
auch die Immissionsgrenzwerte eingehalten. Die Grenzen für eine Gesundheitsgefährdung, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in einzelnen Fällen
bei 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts angesetzt hat, werden deutlich unterschritten. Ein Anspruch auf zusätzliche Maßnahmen an der bestehenden Bebauung besteht hier nicht, da die Orientierungswerte bereits durch den derzeitigen Verkehr überschritten werden und durch den zusätzlichen Verkehr von
den geplanten Gewerbeflächen die Vorgaben der TA Lärm (Abschnitt 7.4)
nicht überschritten werden.
Die nach dem Bebauungsplan zulässigen gewerblichen Nutzungen im Plangebiet werden somit nicht geeignet sein, zu unzumutbaren Lärmimmissionen
an benachbarten Wohnnutzungen zu führen. Die Ansiedlung von Gewerbebetrieben ist unter den im Bebauungsplan bzw. im schalltechnischen Gutachten
genannten Voraussetzungen möglich. Aufgrund der räumlichen Nähe der Gewerbegebietsflächen zu Wohngebäuden sind die Nutzungsmöglichkeiten im
Nachtzeitraum zwar stark eingeschränkt, eine Nutzung ist unter Einhaltung
der Vorgaben zum Schallschutz jedoch grundsätzlich möglich. Grundsätzlich
eignet sich das ausgewiesene Gewerbegebiet insbesondere für die Ansiedlung von Handwerksbetrieben und kleineren Gewerbebetrieben mit einem
Verkehrsaufkommen von bis zu 10 Lkw/Tag und einem Kunden- oder Besucheraufkommen von bis zu 50 Pkw/Tag. Darüber hinaus kann durch weitere
Maßnahmen auf dem Grundstück, z. B. Stellung der Gebäude und Anordnung
der Tore auf den straßenabgewandten Teilflächen, eine Reduzierung der
Lärmbelastung für die angrenzende Wohnbebauung erreicht werden. In Richtung der Wuppertaler Straße gibt es keine Einschränkungen, da sich hier keine schutzbedürftigen Nutzungen befinden. Die Ansiedlung großer Gewerbebetriebe mit einem hohen Verkehrsaufkommen ist aufgrund der räumlichen
Nähe zwischen Wohngebieten und Gewerbefläche voraussichtlich nicht möglich, jedoch auch nicht Zielsetzung des Bebauungsplanes.
ANLAGE 1 zur Vorlage Nr.: 20131243
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Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl an Gewerbebetrieben die nicht auf die
Nutzung im Nachtzeitraum angewiesen sind. Insgesamt gestaltet es sich zudem sehr schwierig in dem hoch verdichteten Stadtraum Bochums Gewerbegebietsflächen auszuweisen, die ohne immissionsschutzrechtliche Einschränkungen nutzbar sind.
Die Ausweisung des Plangebietes als Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO, um
im Plangebiet auch eine wohnbauliche Entwicklung zu ermöglichen, entspricht
nicht den bereits dargestellten Planungszielen. Insbesondere vor dem Hintergrund der Knappheit an Gewerbeflächen im Süden Bochums gilt es die Fläche
für produktionsorientierte Betriebe, Handwerksbetriebe und unternehmensbezogene Dienstleistungen zu sichern. Im Gegensatz dazu stehen im Stadtbezirk Südwest, u. a. mit dem Ruhrauenpark in Dahlhausen, große Wohnbauflächen zur Verfügung.
zu 4.:
Im Rahmen der Lärmemissionskontingentierung wurde sichergestellt, dass
sich für den bestehenden Lebensmittelmarkt keine Einschränkungen gegenüber den Vorgaben aus seinem Genehmigungsbescheid ergeben. Die Immissionsrichtwerte werden bei der vorgenommen Kontingentierung an der angrenzenden Bebauung nahezu vollständig ausgeschöpft. Da die Immissionsrichtwerte an der Bebauung nordöstlich der Welperstraße um bis zu 6 dB(A)
unterschritten werden, wurden den betreffenden Teilflächen in Richtung dieser
Bebauung Zusatzkontingente zugebilligt.
Im der rechtskräftigen Baugenehmigung des Lebensmittelmarktes zu Grunde
liegenden Gutachten zu den Geräuschimissionen des Lebensmittelmarktes
wird der Nachtzeitraum nicht detailliert untersucht, da nachts bei Einzelhandelsbetrieben in der Regel keine relevanten Geräuschimmissionen auftreten.
Zum Schutz der angrenzenden Wohnbebauung vor nicht hinnehmbaren
Lärmeinwirkungen kann eine wirtschaftliche Betätigung im Nachtzeitraum nur
unter Einhaltung der festgesetzten Emissionskontingente erfolgen.
zu 5.:
Primäres Ziel des Bebauungsplanes ist nicht die Schaffung eines Standortes
ausschließlich für produzierendes Gewerbe. Wie bereits dargestellt ist es Ziel
des Bebauungsplanes, die vorhandene Gewerbefläche planerisch sowohl für
produktionsorientierte Betriebe als auch für Handwerksbetriebe sowie unternehmensbezogene Dienstleistungen zu sichern. Darüber hinaus soll eine
Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs Linden durch den Ausschluss
der Ansiedlung weiterer – insbesondere zentrenrelevanter - Einzelhandelsbetriebe in noch nicht zur Einzelhandel genutzten Bereichen des Plangebietes
erreicht werden.
Die Ansiedlung von Gewerbebetrieben ist unter Einhaltung der Festsetzungen
des seit 25.08.2005 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 206 N auch derzeit
möglich. Die im Folgenden dargestellten Gründe machen jedoch die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes erforderlich:
ANLAGE 1 zur Vorlage Nr.: 20131243
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Im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens im Zusammenhang mit der Errichtung des Lebensmittelmarktes im nordöstlichen Teil des
Plangebietes wurde von dem Gericht zwischenzeitlich die Wirksamkeit des
Bebauungsplanes Nr. 206 N aufgrund von Abwägungsmängeln in Folge eines
fehlenden Lärmgutachtens in Frage gestellt. Da das Klageverfahren aufgrund
eines Vergleichs zwischen der Stadt Bochum und dem Investor bzw. Einzelhandelsunternehmen jedoch eingestellt wurde, wurde der Bebauungsplan
nicht durch das Gericht für unwirksam erachtet. Der Lebensmittelmarkt wurde
inzwischen gleichwohl auf der Grundlage des Vergleichs errichtet. Damit entspricht die in diesem Teil des Plangebietes realisierte Nutzung nicht der mit
dem Bebauungsplan Nr. 206 N verfolgten Zielsetzung der Flächensicherung
für produktionsorientierte Betriebe sowie unternehmensbezogene Dienstleistungen, zu deren Zweck u. a. Einzelhandel gerade nicht zugelassen werden
sollte.
In Anbetracht der von dem Gericht reklamierten Abwägungsmängel ist zu befürchten, dass der Bebauungsplan bei einer erneuten Klage, beispielsweise
einer Normenkontrollklage eines Dritten, für unwirksam erklärt und damit aufgehoben werden könnte. In diesem Falle müssten dann weitere Betriebe im
Plangebiet zugelassen werden, deren Ansiedlung durch den Bebauungsplan
Nr. 206 N eigentlich zum Zwecke der Flächensicherung für die o. g. Gewerbebetriebe unterbunden werden sollte. Somit gingen zum einen weitere Flächen
für produktionsorientierte Betriebe sowie unternehmensbezogene Dienstleistungen verloren und wären zum anderen im Falle einer Ansiedlung von Einzelhandel - insbesondere mit zentrenrelevanten Sortimenten - negative Auswirkungen auf die gewachsene Zentrenstruktur im Stadtteil Linden zu befürchten.
Im Rahmen der Aufstellung des neuen Bebauungsplanes kann der ehemalige
Kirmesplatz zudem einer neuen Nutzung zugeführt werden. Mit einer Festsetzung dieser Fläche als Gewerbefläche kann der Verlust der durch die Ansiedlung des Lebensmittelmarktes für anderweitige gewerbliche Nutzungen verloren gegangenen Fläche zumindest teilweise kompensiert werden. In Anbetracht der Schaffung von Planungssicherheit für alle Beteiligten erfolgt im Zuge
der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 921 zudem eine Anpassung der
Festsetzungen zum Schallschutz an die aktuellen rechtlichen und technischen
Normen.
Für den Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen mangelt es nicht an einer
städtebaulichen Rechtfertigung. Wie bereits unter Punkt „zu 1. und 2.“ dargestellt würden durch die Ansiedlung von weiteren Einzelhandelsbetrieben im
Plangebiet (GE 1 bis GE 4) Flächen für produzierendes Gewerbe, Handwerksbetriebe und unternehmensbezogene Dienstleistungen verloren gehen,
so dass sie daher nicht zugelassen werden. Darüber hinaus sollen Einzelhandelsbetriebe wie auch weitere der ausgeschlossenen Nutzungen, die durch
ein hohes Besucheraufkommen gekennzeichnet sind, aus städtebaulichen
Gründen im Sinne der Nutzungsmischung und Belebung möglichst an integrierten zentralen Standorten realisiert werden.
Durch die planungsrechtliche Zulassung anderer gewerblicher Nutzungen wie
Einzelhandelsbetriebe würden neben dem unmittelbaren Verlust von Flächen
für die v. g. Nutzungen zudem auch die Erwartungen der Grundstückseigentümer bezüglich der erzielbaren Kaufpreise in die Höhe getrieben.
ANLAGE 1 zur Vorlage Nr.: 20131243
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Durch den generellen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in den noch
nicht durch diese genutzten Teilen des Gewerbegebietes wird über das bloße
Freihalten der Gewerbefläche für Produktion, Handwerk und unternehmensbezogene Dienstleistungen hinaus auch dämpfend auf die Grundstückspreise
hingewirkt. Somit bleiben die Baugrundstücke für Nutzungen mit einer geringeren Flächenrentabilität, als es z. B. beim Einzelhandel der Fall ist, erschwinglich. Ein Anspruch der Grundstückseigentümer auf die bestrentierliche
Nutzung des Grundstücks besteht nicht. Die üblichen Bodenpreise für Gewerbeflächen können auch bei Ausschluss der genannten Nutzungen erreicht
werden.
Der Ausschluss von Einzelhandel in den noch nicht durch diesen genutzten
Teilen des Gewerbegebietes erfolgt jedoch nicht nur zum Zweck der Flächensicherung für produzierendes Gewerbe, Handwerksbetriebe und unternehmensbezogene Dienstleistungen sowie zur Dämpfung der Grundstückspreise
sondern auch im Hinblick auf die Stärkung des Stadtbezirkszentrums Linden.
Dieses erstreckt sich in einer Entfernung von ca. 250 m Luftlinie entlang der
Hattinger Straße. Nach dem Masterplan Einzelhandel für die Stadt Bochum ist
die Stadt Bochum u. a. bestrebt, die oberzentrale Versorgungsfunktion zu erhalten und zu stärken, die Nahversorgungsfunktion zu erhalten und zu stärken
sowie die Gewerbegebiete für Handwerk und produzierendes Gewerbe zu sichern. Um diese Ziele zu erreichen und auch langfristig zu gewährleisten, sind
der Erhalt und die Stärkung der Einzelhandelsfunktion in den definierten zentralen Versorgungsbereichen, die dort eine prägende Funktion einnehmen sollen, von herausragender Bedeutung. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass
sich aktuell ein erheblicher – und im Vergleich zu anderen Oberzentren deutlich überdurchschnittlicher – Anteil mit typischerweise zentrenprägenden Sortimenten an nicht integrierten Standorten befindet. Angesichts dieser städtebaulichen Zielsetzung einerseits und der festgestellten Schieflage andererseits ist zukünftig eine konsequente Lenkung der zentrenrelevanten Sortimente auf die zentralen Versorgungsbereiche in der Stadt zwingend geboten.
Weitere Ansiedlungen von Einzelhandelsbetrieben in den Gewerbegebietsteilen GE 1 bis GE 4 würden den genannten Zielsetzungen des Bebauungsplanes zuwiderlaufen.
Den Anregungen wird nicht gefolgt.
Die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sind der Mitteilung zum nichtöffentlichen Teil
dieser Sitzung beigefügt (Vorlage Nr. 20131244).
ANLAGE 1 zur Vorlage Nr.: 20131243
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2.2
Stellungnahmen der Behörden
Im Rahmen der förmlichen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB gingen folgende Stellungnahmen ein, die im
Zuge der Planaufstellung zu berücksichtigen waren:
2.2.1
Stadtwerke Bochum Holding GmbH, Ostring 28, 44787 Bochum vom
15.01.2013
Zu Gunsten der Stadtwerke Bochum Holding GmbH wurden parallel der Lindener Straße Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ausgewiesen (s. auch Punkt
6.1.10 der Begründung zum Bebauungsplan). Die Signatur ist überlagert mit
einer Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen. Wir bitten ausdrücklich darauf hinzuweisen und
in den Planentwurf bzw. die Begründung aufzunehmen, dass ein Überpflanzen der Gashochdruckleitung mit Bäumen sowie tief wurzelnden Pflanzen
nicht gestattet ist. Dies gilt für sämtliche Leitungs- und Wegerechte, unabhängig vom Medium, die zu Gunsten der Stadtwerke festgesetzt wurden.
In der Begründung heißt es unter Punkt 6.1.10 weiter, dass innerhalb der festgesetzten privaten Grünfläche Mittel- und Niederspannungskabel der Stadtwerke Bochum Holding GmbH verlaufen. Die Mittel- und Niederspannungskabel sind jedoch Eigentum der Stadtwerke Bochum Netz GmbH. Wir bitten dies
entsprechend zu ändern und an der Ausweisung der Geh-, Fahr- und Leitungsrechte festzuhalten.
Generelle Bedenken gegen den Bebauungsplanentwurf bestehen nicht.
Antwort:
Die Hinweise in der Planzeichnung sowie in der Begründung wurden um einen entsprechenden Hinweis bezüglich der Überpflanzung von mit Geh-,
Fahr- und Leitungsrechten ergänzt.
Darüber hinaus ist unter Punkt 6.1.10 der Begründung zum Bebauungsplan
nunmehr die Stadtwerke Bochum Netz GmbH als Eigentümer der Mittel- und
Niederspannungskabel aufgeführt.
Der Anregung wird gefolgt.