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Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
Größe
191 kB
Erstellt
26.12.14, 13:44
Aktualisiert
28.01.18, 03:46

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Inhalt der Datei

Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Vorblatt - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 20 14 (2002) Vorlage Nr.: 20132291 Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung öffentlich/nichtöffentlich nichtöffentlich gemäß öffentlich Bezeichnung der Vorlage Änderung des Gesellschaftsvertrages der ewmr und des dazu abgeschlossenen Konsortialvertrages Beschlussvorschriften Beschlussorgan Rat Beratungsfolge Sitzungstermin Haupt- und Finanzausschuss Rat 11.12.2013 19.12.2013 Anlagen Anlage 1 Gesellschaftsvertrag Anlage 2 Konsortialvertrag Anlage 3 Verzichtserklärung Zusatzinformationen Finanzielle Auswirkungen Beteiligungspflichtige Angelegenheit Personalrat wurde beteiligt Grundsatzentscheidung J N N N akt. Beratung Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 20 14 (2002) Vorlage Nr.: 20132291 Ausgangssituation Die Rechtsverhältnisse der Städte Bochum, Herne und Witten in Bezug auf die ewmr sind im Gesellschaftsvertrag der ewmr und (in vielen Bereichen weitgehend inhaltsgleich) im Konsortialvertrag zur ewmr geregelt (ewmr-Vertragswerk). Das ewmr-Vertragswerk geht von einer profitablen ewmr aus, in der die Gewinne und sonstigen positiven Effekte, die vor allem aus dem gemeinsamen Energiebezug und dem steuerlichen Querverbund auf Ebene der ewmr entstehen sollten, auf die Städte in einem bestimmten Verhältnis verteilt werden. Diese dem ewmrVertragswerk zugrunde gelegte Ausgangssituation hat sich jedoch vor allem aufgrund von Beteiligungsprojekten (insbesondere im Bereich der Stromerzeugung, z.B. TKL) erheblich verschlechtert, so dass die ewmr ein negatives Jahresergebnis (vor allem aufgrund von Drohverlustrückstellungen) ausweist. Auch für die nächsten Jahre erwartet die ewmr weitere Verluste. Wie bereits eingangs ausgeführt, enthält das ewmr-Vertragswerk hierfür keine besonderen Regelungen. Dies gilt insbesondere für die wichtigen Regelungsbereiche der Ergebniszuordnung, des Austritts aus der ewmr und einer möglichen Liquidation der ewmr. Im Einzelnen: Ergebniszuordnung und Ausschüttungsfähigkeit Nach der derzeitigen Regelung sollen die Teilkonzern-Ergebnisse und die bei der ewmr entstehenden positiven Erträge aus Energiebezug und aus Steuervorteilen auf die Gesellschafter verteilt werden. Hinzu kommt eine Zuzahlung der Stadt Bochum in Höhe des Jahresfehlbetrages des Teilkonzerns Bochum, wie er sich ohne die ewmr ergeben würde. Diese Zuzahlung wird in jedem Jahr erfolgswirksam zugunsten des Bilanzgewinns aufgelöst. Der so entstehende Bilanzgewinn soll an die Städte Herne und Witten in Höhe des Jahresüberschusses ihrer jeweiligen Teilkonzerne, vermindert um die Hälfte der (fiktiven) Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag und erhöht um die entgangene Gewerbesteuer als Ausschüttungen, fließen. Die Differenz aus der Zuzahlung der Stadt Bochum und den Ausschüttungen an die Städte Herne und Witten soll aufgeteilt nach Vorteilen aus Energiebezug und Steuervorteilen an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Gesellschaftsrechtlich besteht ein Ausschüttungsanspruch einer Stadt jedoch nur bei einem positiven ewmr-Gesamtergebnis und einem positiven Einzelergebnis der Stadt (einschließlich ihres Teilkonzerns); ein gewinnunabhängiges Entnahmerecht lässt sich nicht rechtssicher begründen. Da weder ein Anspruch einer Stadt auf Rücklagenauflösung zur Herstellung eines Bilanzgewinns noch (mit Ausnahme der vorstehend skizzierten Nachschusspflicht der Stadt Bochum) Nachschusspflichten bestehen, sind Ausschüttungen an die Städte so lange ausgeschlossen, wie Verluste oder Verlustvorträge bei der ewmr bestehen. Dies trifft insbesondere die Städte, die für sich gesehen oder im Vergleich zu den andere Städten ein positives Teilkonzernergebnis erwirtschaften, mangels eines ausschüttungsfähigen Bilanzgewinns auf Ebene der ewmr aber keine Ausschüttungen erhalten. Zudem tragen diese Städte überproportional zum Ausgleich der Verluste bzw. Verlustvorträge bei. In Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Entwicklung der ewmr werden bei der ewmr ohne Gesellschafterbeiträge oder Mehrergebnisse oder sonstige Zuführungen neuen Kapitals in absehbarer Zeit wirtschaftliche Probleme entstehen, insbesondere dann, wenn die eingetretenen Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 2 Stadtamt TOP/akt. Beratung 20 14 (2002) Vorlage Nr.: 20132291 Verluste liquiditätsmäßig zu finanzieren sind und die entsprechenden Finanzierungen nicht extern darstellbar sind. Aus Sicht der ewmr wären daher Gesellschafterbeiträge, z.B. in Form von sonstigen Zuzahlungen in das Eigenkapital der ewmr oder in Form von Nachschusspflichten, wünschenswert. Im Verlauf der Diskussion hat sich gezeigt, dass sich die Gesellschafter derzeit nicht zu weiteren Gesellschafterbeiträgen, insbesondere nicht zu Gesellschafternachschüssen, verpflichten können und wollen. Diskutiert wird derzeit jedoch, dass die Stadt Bochum in bestimmter Höhe zum Ausgleich ihres überproportional hohen Verlustanteils eine sonstige Zuzahlung in das Eigenkapital der ewmr leistet, die in den folgenden Jahren zum Ausgleich des auf die Stadt Bochum entfallenden Verlusts verwandt wird. Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, dass aufbauend auf dem derzeitigen ewmr-Vertragswerk und der bisherigen Praxis städtebezogene Spartenrechnungen eingeführt werden. Diese sollen um bestimmte Ergänzungsrechnungen zur Erfassung besonderer Sachverhalte (wie z.B. Wiedereinlage von abgeführten Gewinnen in Teilkonzerne, Nachschüsse etc.) ergänzt und vertraglich dokumentiert werden. Diese Spartenrechnungen nebst Gesellschafterkonten werden jährlich aufgestellt, geprüft und im Rahmen des Jahresabschlusses festgestellt. Aus diesen Spartenrechnungen ist für jede Stadt das individuelle Ergebnis eines Jahres ablesbar. Zudem werden die Salden auf den städtebezogenen Gesellschafterkonten erfasst und fortgetragen. Soweit negative Salden entstehen und diese nicht ausgeglichen werden, wird der Vertrag indessen nur eine sog. Sprechklausel vorsehen und keine harte Verpflichtung im Sinne eines Verlustausgleichs. Austritt einer Stadt aus der ewmr Nach derzeitiger Regelung kann jede Stadt mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Geschäftsjahres aus der ewmr austreten. Nach dem ewmr-Vertragswerk soll er dann die eingebrachte Beteiligung (Stadtwerk) und die geleistete Bareinlage zurückerhalten. Ebenso wie bei der Ergebniszuordnung zeigt sich auch hier, dass das ewmr-Vertragswerk den Verlustfall sowie sonstige Beteiligungen und Aktivitäten der ewmr neben den eingebrachten Stadtwerken nicht berücksichtigt. Darüber hinaus fällt auf, dass die Städte, die keinen Austritt erklären, kein Recht zum Anschlussaustritt besitzen. Es könnte daher der Fall eintreten, dass eine Stadt überraschend zum Jahresende ihren Austritt erklärt und damit die übrigen Städte mit den Verlusten in der ewmr zurücklässt. Wenngleich diese Rechtsfolge auch nicht rechtssicher und daher für alle Städte und die ewmr mit Unsicherheiten behaftet ist, bietet es sich gleichwohl an, das ewmr-Vertragswerk auch insoweit anzupassen. Die Anpassung sollte darin bestehen, dass das Austrittsrecht um das Recht zum Anschlussaustritt innerhalb einer bestimmten Nachlauffrist (sechs Monate) ergänzt wird. Klarstellend sollte geregelt werden, dass es zur Liquidation der ewmr kommt, wenn alle Städte zu demselben Zeitpunkt austreten. Rechtsfolge des Austritts sollte sein, dass auf der Grundlage einer für den austretenden Gesellschafter zu erstellenden Spartenbilanz der austretende Gesellschafter neben dem jeweiligen Teilkonzern (Stadtwerk) auch die übrigen Beteiligungen, Wirtschaftsgüter, Verpflichtungen und Rechtsverhältnisse der ewmr nach den festgelegten Zuordnungen und Zuordnungsschlüsseln erhält und übernimmt. Damit ist die austretende Stadt berechtigt und verpflichtet, sämtliche auf sie entfallenden Beteiligungen und sonstigen Aktiva, Passiva und Rechtsverhältnisse, die ihr Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 3 Stadtamt TOP/akt. Beratung 20 14 (2002) Vorlage Nr.: 20132291 zugeordnet sind, zu übernehmen. Die dafür erforderlichen Spartenbilanzen werden nicht jährlich, sondern nur bei Bedarf aufgestellt, die ewmr wird in ihrer Rechnungslegung Vorsorge treffen, dass sie hierzu bei Bedarf in der Lage ist. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die in diesem Zusammenhang bei einem Austritt erforderlichen Übertragungen von Beteiligungen, Verträgen und sonstigen Rechtsverhältnissen die Zustimmungen der verschiedenen Gläubiger und Vertragspartner erfordert. Dies kann dazu führen, dass ein Austritt nicht zeitnah im Außenverhältnis umgesetzt werden kann, sondern dass es bestimmter Übergangsregelungen im Innenverhältnis bedarf, die wirtschaftlich Austrittsfolgen soweit wie möglich herbeiführen. Liquidation der ewmr Im derzeitigen ewmr-Vertragswerk sind keinerlei besondere Regelungen für die Liquidation der ewmr enthalten. Danach würden grundsätzlich die allgemeinen gesetzlichen Regelungen (insbesondere ' 69 ff. GmbHG) zur Anwendung gelangen. Ebenso wie im Austrittsfall berücksichtigt das ewmr-Vertragswerk somit nicht explizit den Verlustfall der ewmr, wenngleich dieser natürlich bei Anwendbarkeit der allgemeinen gesetzlichen Regelungen einbezogen werden müsste. Auffällig ist, dass das (vermutliche) Verständnis der Städte, auch im Falle der Liquidation jedenfalls ihren Teilkonzern (Stadtwerk) zurückzuerhalten, vertraglich nicht abgesichert ist. Andererseits bedarf der Liquidationsbeschluss der Einstimmigkeit. Das ewmr-Vertragswerk sollte daher entsprechend den Regelungen für den Fall des Austritts auch für den Fall der Liquidation vorsehen, dass die Gesellschafter die ihnen zuzuordnenden Beteiligungen, sonstigen Aktiva und Passiva sowie Rechtsverhältnisse zu übernehmen berechtigt und verpflichtet sind. Auch insoweit ist wiederum anzumerken, dass derartige Übertragungen die Zustimmung verschiedener Gläubiger und Vertragspartner erfordern wird und insoweit die Liquidation ggf. über einen längeren Zeitraum nicht abgeschlossen werden kann. Sonstige Anpassungen Neben den vorstehenden drei Regelungsbereichen sollte der Gesellschaftsvertrag der ewmr auch im Übrigen an bestimmten Stellen modernisiert und an eingetretene Entwicklungen angepasst werden. Hierzu gehört insbesondere auch die Umstellung des Stammkapitals der ewmr von DM 100.000.000 in EUR 51.129.188,12 mit anschließender Barkapitalerhöhung um insgesamt EUR 811,88 auf EUR 51.130.000. Finanzielle Auswirkungen auf die Stadt Bochum Investitionsplan Mit der Neufassung des ewmr-Vertragswerkes erfolgt eine Bereinigung der finanziellen Ungleichgewichte insbesondere durch die Stadt Bochum. Aus den aktuell vorliegenden Berechnungen ergibt sich für die Stadt Bochum die Notwendigkeit, bis Mitte 2014 eine Kapitaleinlage von 18 Mio. Euro zu leisten, um die Einzahlungen der Städte Herne und Witten für die ewmrGeschäftsjahre 2013 und 2014 bis zu diesem Zeitraum anteilig auszugleichen. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 4 Stadtamt TOP/akt. Beratung 20 14 (2002) Vorlage Nr.: 20132291 Im Haushalt 2013 werden 9 Mio. Euro als investive Finanzauszahlung für eine Kapitaleinlage in die ewmr außerplanmäßig bereitgestellt. Die Deckung erfolgt durch folgende in 2013 nicht durchgeführte investive Maßnahmen: PSP-Element Bezeichnung Betrag 6.00000412.1109.500.001 Optimierung Technischer Betrieb 1.000.000 6.00000591.1111.500.001 Auszahlungen Umsetzung Baulandkonzept 1.000.000 6.00000545.5402.520.001 Einlage Stadtbahn GbR für Bau 3.500.000 6.00000545.5402.520.002 Einlage Stadtbahn GbR für Betrieb 1.500.000 6.00000506.5702.501.002 Grundstückserwerb StA 80 2.000.000 Summe 9.000.000 Auf eine Neuveranschlagung der zur Deckung herangezogenen Investitionsmaßnahmen in 2014 wird verzichtet. Soweit die Maßnahmen in 2014 durchgeführt werden sollen/können, werden in diesen Fällen außerplanmäßig Mittel bereitgestellt. Im Haushaltsplan 2014 werden weitere 9 Mio. Euro als investive Finanzauszahlung für eine Kapitaleinlage in die ewmr eingeplant. Die Finanzierung erfolgt über eine entsprechende Aufstockung des Kommunalkreditvolumens. Abhängig von der zu erwartenden Ergebnissituation der ewmr sind in den Folgejahren ggf. weitere Einzahlungen in die Kapitalrücklage der ewmr durch die Stadt Bochum erforderlich. Ergebnisrechnung / Eigenkapital Die Einzahlungen in die Kapitalrücklage der ewmr führt zu einer Erhöhung der Finanzanlagen bei der Stadt Bochum und ist insoweit ergebnisneutral. Bei einer weiter anhaltenden negativen Ergebnissituation der ewmr ist in den folgenden Jahresabschlüssen der Stadt Bochum die Werthaltigkeit der Beteiligung an der ewmr zu überprüfen. Die erstmalige Überprüfung erfolgt im Rahmen des Jahresabschlusses zum 31.12.2013. Soweit sich zu diesem oder in einem späteren Jahresabschluss Wertberichtigungsbedarfe ergeben, belasten diese jedoch nicht die Ergebnisrechnung der Stadt Bochum, sondern werden direkt mit der Allgemeinen Rücklage verrechnet (' 90 Abs. 3 S. 1 GO), d.h. diese mindern direkt das Eigenkapital der Stadt Bochum. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Beschlussvorschlag - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 20 14 (2002) Vorlage Nr.: 20132291 Bezeichnung der Vorlage Änderung des Gesellschaftsvertrages der ewmr und des dazu abgeschlossenen Konsortialvertrages Der Rat der Stadt Bochum stimmt der Änderung des Gesellschaftsvertrags der ewmr und des dazugehörigen Konsortialvertrages zwischen den Städten Bochum, Herne und Witten zu. Die Vertreter der Stadt Bochum in den Gremien der ewmr werden ermächtigt, Beschlüsse zu fassen, nach denen die Stadt Bochum 9 Mio. Euro für das Geschäftsjahr 2013 und für das Geschäftsjahr 2014 weitere 9 Mio. Euro in die ewmr einlegt. Die Zahlung der Stadt Bochum für das Geschäftsjahr 2013 erfolgt noch im Jahre 2013 unter der Voraussetzung, dass alle Gesellschafter den neuen Gesellschaftsvertrag beschließen. Die Gesellschafter führen der ewmr für jedes Geschäftsjahr spätestens Ende Oktober des Folgejahres im Verhältnis 60 % (Stadt Bochum), 20 % (Stadt Witten) und 20 % (Stadt Herne) Liquidität zu, entweder im Wege der Gewinnabführung (Stadtwerke Witten und VHH) und/oder im Wege städtischer Kapitaleinlagen. Sollte diese Quote von einem Gesellschafter (oder beiden anderen Gesellschaftern) bis dahin nicht erreicht werden (auflösende Bindung), entsteht entsprechend eine Rückforderung der Stadt Bochum gegenüber der ewmr für zuviel gezahlte Kapitaleinlagen. Für den Fall, dass eine Änderung des Gesellschaftsvertrages nebst Konsortialvertrag vor dem 31. Dezember 2013 nicht mehr erfolgen kann, beschließt der Rat, dass der Gesellschaftervertreter berechtigt ist, einmalig gemäß der beigefügten Vereinbarung auf die Ausübung des Rechts zum Austritt aus der ewmr zum 31. Dezember 2014 zu verzichten.