Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Mitteilung der Verwaltung.pdf

Dies ist ein "Politik bei uns 1"-Dokument. Die Dateien dieser Kommunen werden nicht mehr aktualisiert. Um aktuelle Daten zu bekommen, ist eine OParl-Schnittstelle bei der Kommune erforderlich. Im Bereich "Mitmachen" finden Sie weitere Informationen.

Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Mitteilung der Verwaltung.pdf
Größe
156 kB
Erstellt
26.12.14, 13:45
Aktualisiert
28.01.18, 01:16

öffnen download melden Dateigröße: 156 kB

Inhalt der Datei

Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 1 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 01 (21 05) Vorlage Nr. 20132740 Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung öffentlich/nichtöffentlich nichtöffentlich gemäß öffentlich Bezug (Beschluss, Anfrage Niederschrift Nr. ... vom ... ) Anfrage in der Sitzung des Rates am 26.09.2013; TOP 33 - 4.17 Bezeichnung der Vorlage Informationsblatt "Einblicke" der Linksfraktion Beratungsfolge Rat Sitzungstermin akt. Beratung 19.12.2013 Anlagen Wortlaut Die Anfrage: In dem Informationsblatt der Linksfraktion Bochum „Einblicke“, Ausgabe Nr. 46 September/Oktober 2013 -, stehen zwei Artikel, bei denen es fraglich erscheint, in wie weit diese unmittelbar mit der Ratsarbeit verbunden sind. Auf Seite 1 ruft die Linksfraktion zur Teilnahme an der bundesweiten Demo „UmFAIRteilen“ am 14. September 2013 in Bochum auf. Des Weiteren ist auf der Seite 4 ein Plakat für diese bundesweite Demonstration abgebildet. Auf der Seite 4 ist ein Artikel zur Bundestagswahl 2013 abgedruckt. Dieser beinhaltet u.a. folgende Sätze: „Ein Politikwechsel wird aber nur möglich, wenn die Linke mit einer starken Fraktion im nächsten Bundestag vertreten sein wird. Das zeigen alle Umfragen. Alles andere führt zu einem „weiter so“ oder endet in einer großen Koalition. Eine andere Politik ist möglich, wenn Reiche und Reichtum konsequent besteuert werden und so zur Finanzierung des Gemeinwesens beitragen. Dazu braucht es eine starke LINKE.“ Nach den Regelungen der Zuwendungen kommunaler Körperschaften an Fraktionen der Gemeindevertretung hat der Landesgesetzgeber konkrete Regelungen zur Öffentlichkeitsarbeit festgelegt. Die Fraktionen haben ausdrücklich das Recht der Öffentlichkeitsarbeit zugesprochen bekommen, soweit es ihre konkrete Tätigkeit im Gemeinderat betrifft. Damit ist gleichzeitig die gesetzgeberische Wertung verbunden, Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 2 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 01 (21 05) Vorlage Nr. 20132740 Öffentlichkeitsarbeit, die über den fraktionellen Aufgabenbereich hinausgeht und folglich Zwecken parteipolitischer Werbung dient, als nicht zuwendungsfähig zu deklarieren. Die CDU-Fraktion fragt an: 1. In wie weit handelt es sich bei diesen beiden Artikeln um eine Öffentlichkeitsarbeit der Ratsfraktion, die die konkrete Tätigkeit im Gemeinderat betrifft und über die Regelungen der Finanzierung kommunaler Fraktionen aus dem gemeindlichen Haushalt gedeckt ist? 2. In wie weit fördert der Aufruft zur Teilnahme an der bundesweiten Demonstration „UmFAIRteilen“ sowie der Wahlaufruf zur Bundestagswahl die Ratsarbeit der Linksfraktion? 3. Welche Konsequenzen zieht die Oberbürgermeisterin ggf. aus dieser Art der Öffentlichkeitsarbeit? wird im Zusammenhang wie folgt beantwortet: Die Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen wird im Grundsatz anerkannt und gefördert. Dies ist auch deutlich in der GO NW verankert worden: § 56 Abs. 2 S. 1 stellt klar, dass die Fraktionen im Rahmen ihrer Aufgabenstellung in der Vertretung ihre Auffassungen öffentlich darstellen können. Dies kann geschehen durch Presseerklärungen zu bestimmten Tagesordnungspunkten der Vertretung, durch Pressekonferenzen und durch die Herausgabe von eigenen Publikationen der Fraktion. Zu beachten ist nur die Grenze der Öffentlichkeitsarbeit nach dieser eindeutigen gesetzlichen Regelung. Es ist davon auszugehen, dass die Grenze in der verdeckten Finanzierung von Parteien und offensichtlicher Wahlwerbung zu sehen ist. Auf der Grundlage der Rechtsprechung hat der Innenminister des Landes NRW mit Erlass vom 02.01.1989 Beurteilungsmaßstäbe zur Verwendung von Zuwendungen kommunaler Körperschaften an Fraktionen formuliert. Dieser Runderlass kann weiterhin als Anhaltspunkt für eine ordnungsgemäße Verwendung von gemeindlichen Zuwendungen herangezogen werden (vgl. Kleerbaum/Palmen, § 56 GO NRW Erläuterungen V 4a). Zum Thema Öffentlichkeitsarbeit wird unter Punkt 4.191 als zulässig angesehen: Öffentlichkeitsarbeit durch - Herausgabe von Presseerklärungen - Pressekonferenzen - eigene Publikationen Es wird klargestellt, dass in den Rahmen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit fällt, dass Fraktionen der Öffentlichkeit ihre Politik, ihre Maßnahmen und Vorhaben sowie die künftig zu lösenden Fragen darlegen und erläutern. Im Artikel zur Demo UmFAIRteilen stellt die Fraktion „DIE LINKE. im Rat“ dar, dass sie an dieser Veranstaltung in Bochum teilnimmt. Eine Überschreitung der Grenzen der Fraktionsarbeit ist nicht feststellbar. Die Leitsätze des Bundesverfassungsgerichtes zum Urteil vom 02.03.1977 formulieren weitere Kriterien einer Beurteilung nicht zulässiger parteipolitischer Werbung. Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 3 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 01 (21 05) Vorlage Nr. 20132740 In diesem Zusammenhang werden folgende Ausführungen gemacht: „Tritt der informative Gehalt einer Druckschrift oder Anzeige eindeutig hinter die reklamehafte Aufmachung zurück, so kann das ein Anzeichen dafür sein, dass die Grenze zur unzulässigen Wahlwerbung überschritten ist.“ „Als Anzeichen für eine Grenzüberschreitung zur unzulässigen Wahlwerbung kommt weiterhin ein Anwachsen der Öffentlichkeitsarbeit in Wahlkampfnähe in Betracht, das sowohl in der größeren Zahl von Einzelmaßnahmen ohne akuten Anlass, wie deren Ausmaß und dem gesteigerten Einsatz öffentlicher Mittel für derartige Maßnahmen zum Ausdruck kommen kann.“ Die Ausführungen zeigen, dass eine eindeutige Zuordnung zu einer unzulässigen Wahlwerbung auch unter dem Einsatz finanzieller Mittel zu beurteilen ist. Das Informationsblatt erscheint sechs Mal im Jahr. Ein gesteigerter Einsatz finanzieller Mittel für den Wahlkampf kann nicht unterstellt werden. Diese Mitteilung der Verwaltung wird im Hinblick auf die in 2014 anstehenden Wahlen mit dem Appell an alle Fraktionen und Gruppen des Rates verbunden, darauf zu achten, dass die Öffentlichkeitsarbeit im rechtlich zulässigen Rahmen ausgeführt wird.