Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Mitteilung der Verwaltung.pdf
Größe
156 kB
Erstellt
26.12.14, 13:45
Aktualisiert
28.01.18, 01:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bochum
Mitteilung der Verwaltung
- Seite 1 -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
01 (21 05)
Vorlage Nr. 20132740
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezug (Beschluss, Anfrage Niederschrift Nr. ... vom ... )
Anfrage in der Sitzung des Rates am 26.09.2013; TOP 33 - 4.17
Bezeichnung der Vorlage
Informationsblatt "Einblicke" der Linksfraktion
Beratungsfolge
Rat
Sitzungstermin
akt.
Beratung
19.12.2013
Anlagen
Wortlaut
Die Anfrage:
In dem Informationsblatt der Linksfraktion Bochum „Einblicke“, Ausgabe Nr. 46 September/Oktober 2013 -, stehen zwei Artikel, bei denen es fraglich erscheint, in wie weit
diese unmittelbar mit der Ratsarbeit verbunden sind. Auf Seite 1 ruft die Linksfraktion zur
Teilnahme an der bundesweiten Demo „UmFAIRteilen“ am 14. September 2013 in Bochum
auf. Des Weiteren ist auf der Seite 4 ein Plakat für diese bundesweite Demonstration
abgebildet.
Auf der Seite 4 ist ein Artikel zur Bundestagswahl 2013 abgedruckt. Dieser beinhaltet u.a.
folgende Sätze:
„Ein Politikwechsel wird aber nur möglich, wenn die Linke mit einer starken Fraktion
im nächsten Bundestag vertreten sein wird. Das zeigen alle Umfragen. Alles andere
führt zu einem „weiter so“ oder endet in einer großen Koalition. Eine andere Politik ist
möglich, wenn Reiche und Reichtum konsequent besteuert werden und so zur
Finanzierung des Gemeinwesens beitragen. Dazu braucht es eine starke LINKE.“
Nach den Regelungen der Zuwendungen kommunaler Körperschaften an Fraktionen der
Gemeindevertretung
hat
der
Landesgesetzgeber
konkrete
Regelungen
zur
Öffentlichkeitsarbeit festgelegt. Die Fraktionen haben ausdrücklich das Recht der
Öffentlichkeitsarbeit zugesprochen bekommen, soweit es ihre konkrete Tätigkeit im
Gemeinderat betrifft. Damit ist gleichzeitig die gesetzgeberische Wertung verbunden,
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Öffentlichkeitsarbeit, die über den fraktionellen Aufgabenbereich hinausgeht und folglich
Zwecken parteipolitischer Werbung dient, als nicht zuwendungsfähig zu deklarieren.
Die CDU-Fraktion fragt an:
1. In wie weit handelt es sich bei diesen beiden Artikeln um eine Öffentlichkeitsarbeit
der Ratsfraktion, die die konkrete Tätigkeit im Gemeinderat betrifft und über die
Regelungen der Finanzierung kommunaler Fraktionen aus dem gemeindlichen
Haushalt gedeckt ist?
2. In wie weit fördert der Aufruft zur Teilnahme an der bundesweiten Demonstration
„UmFAIRteilen“ sowie der Wahlaufruf zur Bundestagswahl die Ratsarbeit der
Linksfraktion?
3. Welche Konsequenzen zieht die Oberbürgermeisterin ggf. aus dieser Art der
Öffentlichkeitsarbeit?
wird im Zusammenhang wie folgt beantwortet:
Die Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen wird im Grundsatz anerkannt und gefördert. Dies ist
auch deutlich in der GO NW verankert worden: § 56 Abs. 2 S. 1 stellt klar, dass die
Fraktionen im Rahmen ihrer Aufgabenstellung in der Vertretung ihre Auffassungen öffentlich
darstellen können. Dies kann geschehen durch Presseerklärungen zu bestimmten
Tagesordnungspunkten der Vertretung, durch Pressekonferenzen und durch die
Herausgabe von eigenen Publikationen der Fraktion. Zu beachten ist nur die Grenze der
Öffentlichkeitsarbeit nach dieser eindeutigen gesetzlichen Regelung. Es ist davon
auszugehen, dass die Grenze in der verdeckten Finanzierung von Parteien und
offensichtlicher Wahlwerbung zu sehen ist.
Auf der Grundlage der Rechtsprechung hat der Innenminister des Landes NRW mit Erlass
vom 02.01.1989 Beurteilungsmaßstäbe zur Verwendung von Zuwendungen kommunaler
Körperschaften an Fraktionen formuliert. Dieser Runderlass kann weiterhin als Anhaltspunkt
für eine ordnungsgemäße Verwendung von gemeindlichen Zuwendungen herangezogen
werden (vgl. Kleerbaum/Palmen, § 56 GO NRW Erläuterungen V 4a). Zum Thema
Öffentlichkeitsarbeit wird unter Punkt 4.191 als zulässig angesehen:
Öffentlichkeitsarbeit durch
- Herausgabe von Presseerklärungen
- Pressekonferenzen
- eigene Publikationen
Es wird klargestellt, dass in den Rahmen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit fällt, dass
Fraktionen der Öffentlichkeit ihre Politik, ihre Maßnahmen und Vorhaben sowie die künftig
zu lösenden Fragen darlegen und erläutern.
Im Artikel zur Demo UmFAIRteilen stellt die Fraktion „DIE LINKE. im Rat“ dar, dass sie an
dieser Veranstaltung in Bochum teilnimmt. Eine Überschreitung der Grenzen der
Fraktionsarbeit ist nicht feststellbar.
Die Leitsätze des Bundesverfassungsgerichtes zum Urteil vom 02.03.1977 formulieren
weitere Kriterien einer Beurteilung nicht zulässiger parteipolitischer Werbung.
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In diesem Zusammenhang werden folgende Ausführungen gemacht:
„Tritt der informative Gehalt einer Druckschrift oder Anzeige eindeutig hinter die
reklamehafte Aufmachung zurück, so kann das ein Anzeichen dafür sein, dass die Grenze
zur unzulässigen Wahlwerbung überschritten ist.“
„Als Anzeichen für eine Grenzüberschreitung zur unzulässigen Wahlwerbung kommt
weiterhin ein Anwachsen der Öffentlichkeitsarbeit in Wahlkampfnähe in Betracht, das sowohl
in der größeren Zahl von Einzelmaßnahmen ohne akuten Anlass, wie deren Ausmaß und
dem gesteigerten Einsatz öffentlicher Mittel für derartige Maßnahmen zum Ausdruck
kommen kann.“
Die Ausführungen zeigen, dass eine eindeutige Zuordnung zu einer unzulässigen
Wahlwerbung auch unter dem Einsatz finanzieller Mittel zu beurteilen ist.
Das Informationsblatt erscheint sechs Mal im Jahr. Ein gesteigerter Einsatz finanzieller Mittel
für den Wahlkampf kann nicht unterstellt werden.
Diese Mitteilung der Verwaltung wird im Hinblick auf die in 2014 anstehenden Wahlen mit
dem Appell an alle Fraktionen und Gruppen des Rates verbunden, darauf zu achten, dass
die Öffentlichkeitsarbeit im rechtlich zulässigen Rahmen ausgeführt wird.