Daten
Kommune
Moers
Dateiname
Anlage/E/TOP04.3:Schwarzer Weg.pdf
Größe
176 kB
Erstellt
26.12.14, 18:02
Aktualisiert
27.01.18, 23:41
Stichworte
Inhalt der Datei
FB 6
01.06.2012
an SSP a.d.D
Beantwortung der Anfragen an den Ausschuss für Stadtentwicklung, Planen und Umwelt für die
Sitzung am 14.06.2012
Bezug:
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Planen und Umwelt am 03.05.2012,
Top 8 und 9 öffentlicher Teil
Anfrage: Verschiedene Anwohner des Schwarzen Weges
Thema:
Wohnbauflächendarstellung Standort W 6.7 / Schwarzer Weg Schwafheim im Rahmen
der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Moers
Beantwortung des Fachbereichs Stadtplanung und Grünflächen und des Fachbereichs Tiefbau
und Verkehr (Fragen 9 bis 12)
Dem Fragesteller wurden die in der Anlage aufgeführten Antworten mit Schreiben vom
01.06.2012 zugesandt.
Zudem fand diesbezüglich am 31.05.2012 ein Termin vor Ort statt.
Convent
Anlage: Antwortschreiben
Der Bürgermeister
Fachbereich Stadtplanung und Grünflächen
Fachdienst Stadtentwicklung/Stadtplanung
Stadt Moers | Fachbereich 6 | 47439 Moers
Rathaus Moers, Rathausplatz 1, Raum 2.017
Auskunft:
Telefon:
Fax:
E-Mail:
Internet:
Herrn Dr. Christian Hörsken
Melanchthonstraße 47
47447 Moers
Dominique Hebebrand
0 28 41 | 201 - 417
0 28 41 | 201 - 6 81 01
dominique.hebebrand@moers.de
www.moers.de
Sprechzeiten:
Mo - Fr 08.00 bis 12.00 Uhr
Do
15.00 bis 17.00 Uhr
Datum und Zeichen Ihres Schreibens
03.05.2012
Mein Zeichen (bitte immer angeben)
FD 6.1/He
Moers, den 01.06.2012
Flächennutzungsplan-Vorentwurf Bereich Schwarzer Weg – Ihre Anfrage vom 03.05.2012
Sehr geehrter Herr Dr. Hörsken,
ich bedanke mich zunächst für das im Rahmen des Ortstermins am 31.05.2012 geführte konstruktive
Gespräch. Wie zugesagt erhalten Sie hiermit die Beantwortung der Stadt Moers zu den von Ihnen in
der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Planen und Umwelt am 03.05.2012 gestellten
Fragen.
Ich hoffe die Fragen sind damit zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet.
Mit freundlichen Grüßen
In Vertretung
Hormes
Technischer Beigeordneter
Tel.:
0 28 41 | 201 - 0
(Zentrale)
Postbank Köln
Sparkasse am Niederrhein
IBAN de 49 354 500 001 101 000 113
Fax:
0 28 41 | 201 - 229
(Mühlenstraße)
Kto: 2867-502
Kto: 1101000113
SWIFT: WELADED1MOR
0 28 41 | 201 - 236
(Rathaus Rheinkamp)
BLZ: 370 100 50
BLZ: 354 500 00
Beantwortung der in der Sitzung des Ausschuss für Stadtentwicklung, Planen und Umwelt für
am 03.05.2012 gestellten Anfragen:
Da die Fragen teilweise auf den gleichen Sachverhalt abzielen, sind diese entsprechend zusammengefasst.
1. Das am Schwarzen Weg gelegene Stück Natur wurde uns im Exposé des Bauträgers als „Grünland/unverbaubarer Blick“ verkauft. Die auf 8,50 m begrenzte Bauhöhe unserer Häuser wurde
damit begründet, dass es sich um eine Bauauflage handelt, die für die Häuser in dieser Randlage
zwingend notwendig ist. Zur Information: Der vom Bauträger gebaute Häusertyp „Stilhaus“ hat im
restlichen Baugebiet die Höhe 10,50 m. Wir haben die entsprechenden Einschränkungen für unsere Häuser – nur ein Vollgeschoss, kleines Dachzimmer, 1. Stock ebenfalls räumlich beschränkt
– plus den höheren Preis akzeptiert, da wir die Natur- und Randlage als gute Kompensation verstanden haben.
Wer trägt die Wertminderung unserer angrenzenden Immobilien, falls die Naturfläche aufgegeben
wird?
Aufgabe der Stadtentwicklung und -planung ist es, vor dem Hintergrund sich ständig wandelnder gesellschaftlicher Rahmenbedingungen (Bevölkerungsentwicklung, veränderte Lebens- und Arbeitsbedingungen) vorausschauend und nachhaltig die räumliche Entwicklung
zu steuern. Die in Plänen und Entwicklungskonzepten dargestellten Ziele und Maßnahmen
sind daher regelmäßig zu überprüfen und ggf. an neue Bedingungen anzupassen.
Ende der 1990er Jahre wurde begonnen, zusätzliche Wohngebiete im Orsteil Schwafheim zu
planen, um den gestiegenem Wohnraumbedarf in Moers zu decken. Für den Bereich nördlich
der Schwafheimer Seen (Melanchthonstraße, Martin-Luther-Ring) wurde der Bebauungsplan
Nr. 160 der Stadt Moers „Schafheim – Kirchweg/Dorfstraße“ aufgestellt, der seit dem
16.08.2000 rechtskräftig ist. Der südwestliche Bereich dieses Gebiets (Melanchthonstraße 25
– 47) war ursprünglich nicht Bestandteil des Plangebietes und wurde erst auf Anregung des
damaligen Grundstückeigentümers mit einbezogen. Zum damaligen Zeitpunkt war der Bereich im Flächennutzungsplan (FNP) als landwirtschaftliche Fläche dargestellt und im Landschaftsplan als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Zudem befinden sich in dem Bereich
Bodenbelastungen aufgrund vorhergehender Auskiesung und anschließender Verfüllung/Aufschüttung. Der Flächennutzungsplan wurde aufgrund des Bebauungsplanes geändert (FNP-Änderung Nr. 63), die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Wesel hat die Festsetzung des das Landschaftsschutzgebiet für den im Bebauungsplan als Wohnbaufläche
festgesetzten Bereich zurückgenommen.
Im derzeit rechtskräftigen Flächennutzungsplan - und somit auch zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 160 - ist der Standort W 6.7 als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Ein Anspruch darauf, dass Flächen, die im FNP nicht als Bauflächen dargestellt sind,
dauerhaft „unverbaubar“ bleiben, ergibt sich i.d.R. nicht. Eine eventuelle Minderung des Lagevorteils einer Immobilie durch Bebauung einer gegenüberliegenden Freifläche kann in einem solchen Fall nicht verhindert werden und ist von dem Eigentümer zu tragen.
2. Das Bauordnungsamt der Stadt Moers hat am 24. Juni 2004 im Rahmen der Baugenehmigungen
für die Häuser auf der Melanchthonstraße den Lageplan bestätigt, dass es sich bei dem gegenüberliegenden Grundstück (im jetzigen FNP-Vorentwurf W 6.7 genannt) um „Grünland/unverbaubar“ handelt. Auf diese Bestätigung haben wir uns als Käufer verlassen. Welche
rechtliche Bedeutung hat die Bestätigung des Bauordnungsamts in der Baugenehmigung?
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Bei den Unterlagen zu dem durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erstellten Lageplan ist eine Abbildung enthalten, in der der Bereich westlich der Straße „Schwarzer
Weg“ mit dem Schriftzug „Grünland / unverbaubarer Blick“ versehen ist. Diese stammt jedoch nicht von der Stadt Moers, sondern von dem Träger des Bauvorhabens.
Zur Baugenehmigung gehören ausschließlich die mit einem grünen Stempel mit dem Inhalt
"Gehört zur Baugenehmigung" versehenen Unterlagen. Die o.g. Abbildung ist nicht Bestandteil der Baugenehmigung, die Genehmigung stellt somit keine „Bestätigung“ der Aussage in
der Abbildung des Bauträgers dar und hat diesbezüglich keine rechtliche Bedeutung.
Zu den Fragen 3, 6, 14, 19 und 20
3. Nun ändert die Stadt ihre Ansichten mit der Begründung, der neue Plan sei „eine sinnvolle Arrondierung der bestehenden Bebauung“. Angesichts der „mittleren Umweltauswirkungen“ mit „erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen und Tiere“ (siehe begruendung_vorentwurf.pdf)
plus dem geminderten Nutzwert unserer Häuser ist die Abrundung des Wohngebietes – die ja nur
auf dem Luftbild ersichtlich ist – kein guter Tausch. Die vielen Spaziergänger betrachten die heutige Baugrenze bereits als abgeschlossenen Teil, an den sich die Natur anschließt.
Das als Arrondierung gesehene Grundstück W 6.7 wurde nicht mit dem Bebauungsplan 160 erschlossen, weil man den ursprünglichen Bebauungsplan als Siedlungsgrenze angesehen hat. Warum sieht man das Gebiet des Bebauungsplans 160 heute nicht mehr als Siedlungsgrenze an und
welche wesentlichen Fakten haben sich geändert?
6. Das Gutachten von MWM zeigt als wesentliche Vorteile von W 6.7 eine Arrondierung des Wohngebiets und eine günstige Erschließung (auf Kosten der jetzigen Anwohner). Eine Arrondierung
selbst kann allerdings doch kein Argument für die Vernichtung von schützenswertem Naturraum
sein. Im gesamten Vorentwurf des Flächennutzungsplans hat kein Vorschlag für eine Wohnbaufläche mehr negative Punkte („bedenklich“) als W 6.7 erhalten (nämlich 5). Unter Abwägung von
„geeignet“ und „vertretbar“ ist dies das ungeeignetste Gebiet im gesamten FNP. Warum wird auf
einer Umsetzung beharrt?
14. Wie aus der Begründung des Vorentwurfs des Flächennutzungsplans zu entnehmen, ist bei Veränderung dieser Fläche mit erheblichen Auswirkungen auf Pflanzen und Tiere zu rechnen. Die
Brachfläche wird mit einem hohen ökologischen Wert und der Bedeutung für den Artenschutz
hervorgehoben. Warum wird entgegen der Empfehlung eine Bebauung angestrebt?
19. Der FNP wurde unter den Leitzielen „Reduktion Flächenverbrauch“, „Vermeidung von Verlust von
Lebensräumen“, „Innen- vor Außenentwicklung“ erstellt. Für das Gebiet W 6.7 treffen diese Ziele
offensichtlich nicht zu. Warum werden nicht geeignetere Flächen in Schwafheim identifiziert, die
diesen Kriterien entsprechen?
20. Der Moerser Bedarf an Wohn-/Baufläche (Projekt Moers 2030) wird doch an anderer Stelle in
Schwafheim in großem Maße befriedigt. Das Opfern vergleichsweise kleinerer, wertvoller Naturflächen in Schwafheim ist demnach nicht notwendig. Das Gebiet W 6.7 deckt nur 6 % des erwarteten Baulandbedarfs für Schwafheim ab. Warum wird nicht zum Beispiel das wesentlich größere
Gebiet W 6.5 entsprechend um diesen Anteil erhöht?
Anfang 2009 beschloss der Rat der Stadt Moers, den Flächennutzungsplan (FNP) für die
Stadt Moers neu aufzustellen und vorbereitend ein Stadtentwicklungskonzept (STEK) zu erarbeiten. Ende 2010 fand eine Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen des STEK statt. Hier
hatten die Bürgerinnen und Bürger Gelegenheit, Anregungen zu den Inhalten dieses informellen Planungsinstrumentes zu geben. Auf Grundlage der Inhalte des STEK wurde der Flächennutzungsplan-Vorentwurf erarbeitet. Es ist beabsichtigt, diesen in die Beratung in der
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nächsten Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Planen und Umwelt (ASPU) am
14.06.2012 einzubringen mit dem Ziel, einen abgestimmten Vorentwurf für die frühzeitige
Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung zu erhalten.
„Sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist“ werden Bauleitpläne aufgestellt – der Flächennutzungsplan als vorbereitender und der Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan. Ein Anspruch auf Aufstellung besteht nicht. Bei der
Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und
untereinander gerecht abzuwägen.
Der Flächennutzungsplan stellt in den Grundzügen die beabsichtigte Bodennutzung für das
gesamte Gemeindegebiet dar. Er wird als Planungsinstrument zur langfristigen Steuerung
der räumlichen Entwicklung in der Regel für einen Zeitraum von 15 bis 20 Jahren aufgestellt. Er entfaltet im Wesentlichen keine unmittelbare rechtliche Wirkung gegenüber den
Bürgerinnen und Bürgern sondern lediglich eine behördeninterne Verbindlichkeit.
Neben der Darstellung als Wohnbaufläche im FNP ist für eine bauliche Entwicklung im Bereich Schwarzer Weg die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Dieser regelt als
Art und Maß der baulichen Nutzung und ist für Jedermann verbindlich.
Im Zuge der Erarbeitung des Stadtentwicklungskonzeptes / der Neuaufstellung des FNP erfolgte eine Ermittlung des zukünftigen Wohnbauflächenbedarfes. Auch vor dem Hintergrund
einer angestrebten nachhaltigen und Flächen sparenden Stadtentwicklung wurde ein Bedarf
von ca. 30 ha für Wohnbauflächen angenommen. Zur Deckung dieses Bedarfes wurden geeignete Flächen in Moers ermittelt. Dabei wird das Ziel einer nachhaltigen Stadtentwicklung
verfolgt. Im Hinblick auf neue Wohnstandorte sind deshalb Flächen im bebauten Innenbereich zu bevorzugen. Solche Bereiche zur Innenentwicklung sind in Moers jedoch nicht in
ausreichendem Maße vorhanden, um den zukünftigen Wohnflächenbedarf zu decken. In
manchen Innenbereichen ist zudem eine Nachverdichtung aufgrund der Bedeutung für das
Klima oder die Bereitstellung wohnortnaher Grünflächen nicht empfehlenswert. Somit sind
auch Neudarstellungen an den Rändern der Siedlungsbereiche notwendig.
Sämtliche potenziell für eine Bebauung in Frage kommenden Flächen wurden nach städtebaulichen und umweltfachlichen Kriterien bewertet. Zum Zeitpunkt der ersten Vorüberlegungen zum Stadtentwicklungskonzept war der Bereich Schwarzer Weg vor dem Hintergrund der im Geltungsbereich des angrenzenden Bebauungsplanes Nr. 160 noch vorhandenen Wohnbaupotentiale nicht betrachtet worden. Da der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes inzwischen jedoch größtenteils bebaut ist, wurde der neue Standort auf Anregung des Grundstückseigentümers als Potenzialfläche W 6.7 in die Standorteignungsprüfung
einbezogen.
Die umweltfachliche Standorteignungsprüfung im Rahmen des Umweltberichtes zeigt die
Auswirkungen der baulichen Entwicklung auf schutzwürdige Güter. Die Eignungsprüfung unterscheidet sieben Schutzgüter, „Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt“ bildet eines davon.
Die Bewertung der Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter erfolgt in den Kategorien
„nicht relevant“, „geringfügig“, „bedingt erheblich“, „erheblich“, „sehr erheblich“ oder „positiv“. Im Fazit werden die Auswirkungen zusammenfassend in den Stufen „geringfügig“, „mittel“, „mittel bis hoch“, „hoch“ oder „sehr hoch“ beurteilt. Bei einer baulichen Inanspruchnahme der Fläche W 6.7 konstatiert der Umweltbericht insgesamt mittlere Umweltauswirkungen, das entspricht also einer Einstufung in die zweitniedrigste von fünf Bewertungsstufen. Bei den 15 im FNP-Vorentwurf neu dargestellten Wohnbauflächen wurden die Umweltauswirkungen in sechs Fällen als „geringfügig“, in fünf Fällen als „mittel“, in zwei Fällen als
„mittel bis hoch“ und in zwei Fällen als „hoch“ beurteilt. Insgesamt wurden im Rahmen des
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Stadtentwicklungs- und FNP-Neuaufstellungsprozesses weitaus mehr Flächen untersucht,
Standorte mit „sehr hohen Umweltauswirkungen“ wurden nicht weiter verfolgt.
Die städtebauliche Standorteignungsprüfung des Bereiches W 6.7 kommt insgesamt zu einem positiven Ergebnis: Eine wohnbauliche Entwicklung stellt eine sinnvolle Arrondierung
der bestehenden Bebauung mit abschließender Eingrünung zur freien Landschaft dar. Der
unmittelbar angrenzende Landschaftsraum mit seinen Feld- und Spazierwegen bietet zudem weiterhin gute Naherholungsmöglichkeiten. Hinsichtlich der technischen Erschließung
bestehen sehr gute Voraussetzungen, da Anschlüsse für Strom, Trinkwasser und Gas bereits
direkt am Plangebiet liegen. Die grundsätzliche Möglichkeit zur Entwässerung über einen
Regenwasser- und Schmutzwasserkanal ist ebenfalls bereits in unmittelbarer Nähe vorhanden. Lediglich ein Anschluss an das Fernwärmenetz ist nicht gegeben, ist jedoch aufgrund
zahlreicher Alternativen auch keine zwingende Voraussetzung. Die Grund-Nahversorgung ist
durch einen Discounter an der Düsseldorfer Straße gegeben. Die verkehrliche Erschließung
ist mit vertretbarem Aufwand erreichbar. Eine Bushaltestelle befindet sich in vertretbarer
Entfernung an der Düsseldorfer Straße, positiv wurde der Standort auch hinsichtlich „Fahrradfreundlichkeit“ bewertet.
Aufgrund der guten städtebaulichen Voraussetzungen und der insgesamt zu erwartenden
mittleren Umweltauswirkungen ist der Standort als Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan-Vorentwurf dargestellt.
Der FNP-Vorentwurf beinhaltet die Flächen, die aufgrund der Ergebnisse der Standorteignungsprüfungen für eine Entwicklung am besten geeignet sind, um den zukünftigen Flächenbedarf zu decken.
4. Wir als Anwohner erwarten hohe Erschließungsgebühren für die Melanchthonstraße, die Kendelstraße und den Schwarzen Weg. Alle betroffenen Anwohner sind gegen die Ausweisung als
Wohnbaugebiet. Würden die gesamten Erschließungskosten ausschließlich auf das neue Baugebiet umgelegt?
Aussagen zu eventuell anfallenden Erschließungsgebühren können auf Ebene des Flächennutzungsplanes nicht getroffen werden. Einzelheiten hängen u.a. davon ab, ob und in welchem Umfang die Kendelstraße und die Straße „Schwarzer Weg“ ausgebaut werden, ob eine
Privatvermarktung mit öffentlicher Erschließung durch die Stadt Moers und anschließender
Refinanzierung oder eine Kostentragung durch einen Bauträger erfolgt. Nähere Aussagen
darüber können i.d.R. erst im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens getroffen werden.
Zu Frage 5 und 7
5. Der Landschaftsplan des Kreises Wesel schlägt das Gebiet als Entwicklungsraum und Teil des
Biotopverbunds vor, also einer Umwandlung von Grünland in ein Landschaftsschutzgebiet. Die
Stadt Moers möchte im Gegenteil dieses Stück Natur in Wohnbaufläche umwandeln.
Welche Argumente der Stadt Moers sind so bedeutsam, dass auf die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet verzichtet werden soll? Wie sah die Abwägung im Detail aus? Wieso wird diese Diskrepanz in der Sitzungsvorlage 15/1289 begründet mit „bei den weiteren Änderungen (…) handelt
es sich (…) nicht um wesentliche Änderungen, durch die öffentliche Belange betroffen sind“, obwohl alle betroffenen Anwohner gegen dieses Baugebiet sind?
7. Das Umweltgutachten schreibt zum Gebiet W 6.7: „Die vorhandenen Offenlandstukturen (Brachen, Gebüschsäume) sind zu erhalten und zu optimieren.“. Darüber hinaus wird betont, dass dieses Gebiet als Bestandteil des Biotopverbunds zu entwickeln ist. Dieses Ziel überlagert alle andeAntwortschreiben_Anfragen-ASPU-03.05.12
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ren Entwicklungsziele. Wird daher die gesamte Umsäumung des Gebiets durch die vorhandenen
Sträucher und Bäume erhalten? Wenn ja, welche Behörde stellt dies sicher?
Zu den Gründen für die Darstellung des Standortes als Wohnbaufläche im FNP-Vorentwurf
siehe Beantwortung der Fragen 3, 6, 14, 19 und 20.
Ungefähr zeitgleich mit der Neuaufstellung des FNP hat der Kreis Wesel mit der Neuaufstellung des Landschaftsplans für den Raum Kamp-Lintfort / Moers / Neukirchen-Vluyn begonnen. Grundsätzlich handelt es sich beim Flächennutzungsplan und beim Landschaftsplan um
zwei eigenständige Planwerke. Der Landschaftsplan wird vom Kreis Wesel als Träger der
Landschaftsplanung aufgestellt. Die Inhalte richten sich nach dem Bundesnaturschutzgesetz
und dem Landschaftsgesetz und werden aus naturschutzfachlicher Sicht entwickelt. In
Moers befinden sich beide Planwerke derzeit in der Neuaufstellung und sind noch nicht
rechtskräftig.
Insofern erfolgten die Voruntersuchungen und Standorteignungsbewertungen im Rahmen
der Flächennutzungsplan-Neuaufstellung auf Grundlage des rechtskräftigen Landschaftsplans für den Raum Moers / Neukirchen-Vluyn vom 05.04.1991. In diesem ist der Standort W
6.7 als Fläche zur Anlage einer Streuobstwiese und entlang der Kendelstraße ein Bereich
zur Anpflanzung eines Gehölzstreifens ausgewiesen. Eine Festsetzung des Standortes W 6.7
als Landschaftsschutzgebiet enthält der Plan nicht.
Die in der Frage 7 zitierten Aussagen stammen nicht aus der umweltfachlichen Standorteignung im Rahmen des Umweltberichtes zum Standort W 6.7 sondern sind Inhalt des Landschaftsplan-Entwurfes. Dieser sieht für den Bereich der Seen im Schwafheimer Süden die
Entwicklung einer Biotopverbundfläche und gleichzeitig die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet vor. Bei der im FNP-Vorentwurf dargestellten Wohnbaufläche handelt es sich
um einen randlich gelegenen kleinen Teilbereich dieser Fläche. Auch bei einer baulichen
Entwicklung des Standortes W 6.7 würde die Biotopverbundfunktion nicht unterbrochen und
die Durchgängigkeit des Korridors erhalten bleiben. In der umweltfachlichen Standorteignungsbewertung im Rahmen des Umweltberichtes wird der Wert der Fläche W 6.7 für das
Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt mit „mittel bis hoch“ angegeben. Der ökologische Wert der Fläche ändert sich auch durch eine Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet nicht.
In der Stellungnahme der Stadt Moers im Rahmen der Offenlage des Entwurfs des Landschaftsplans, die mit Schreiben vom 29.03.2012 an den Kreis Wesel gegangen ist, hat die
Stadt Moers auf die Neudarstellung der Wohnbaufläche im FNP-Vorentwurf hingewiesen
und angeregt, die Abgrenzung des geplanten Landschaftsschutzgebietes für den Bereich der
geplanten Wohnbaufläche zurückzunehmen. Eine Abwägung dieser Anregungen zum Landschaftsplan wird der Kreistag des Kreises Wesel im Rahmen des o.g. Satzungsbeschlusses
vornehmen, der im Dezember 2012 erwartet wird.
Die Vorlage 15/1289 beinhaltet die Stellungnahme der Stadt Moers zum LandschaftsplanEntwurf. Sie fasst unter anderem kurz zusammen, welche Änderungen sich bei der Erarbeitung des Landschaftsplan-Entwurfes im Vergleich zum Landschaftsplan-Vorentwurf ergeben
haben. Änderungen zwischen dem derzeit rechtskräftigen und dem in Neuaufstellung befindlichen Landschaftsplan waren nicht Inhalt der Vorlage. Vollständig heißt das unter Frage
5 aufgeführte Zitat „Bei den weiteren Änderungen, die sich im Entwurf gegenüber dem Vorentwurf ergeben haben, handelt es sich im Stadtgebiet Moers nicht um wesentliche Änderungen, durch die öffentliche Belange betroffen sind.“.
Die derzeit auf der Fläche W 6.7 vorhandenen Gehölze haben sich natürlich entwickelt.
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Im Rahmen eines nachfolgenden Bebauungsplanverfahrens werden konkrete Konzepte auf
Grundlage einer umfangreichen Bestandsanalyse erarbeitet. Bei den planerischen Überlegungen ist dann auch der Gehölzbestand mit einzubeziehen.
Prinzipiell gilt, dass Eingriffe in Natur und Landschaft nach Bundesnaturschutzgesetz und
Baugesetzbuch ausgeglichen werden müssen. Um einen harmonischen Übergang zwischen
den Siedlungsbereichen und dem freiem Landschaftsraum zu schaffen, empfiehlt der Umweltleitplan der Stadt Moers die Eingrünung der Ortsränder. Für den Bereich am südwestlichen Siedlungsrand Schafheims sieht der FNP einen Grüngürtel (Flächen für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft) vor, in dem auch der
Ausgleich des Eingriffes durch die Bebauung des Standortes W 6.7 erfolgen kann. Die Sicherstellung erfolgt durch die Festsetzungen im Bebauungsplan oder entsprechende städtebauliche Verträge.
8. Zwei Anwohner hatten geplant, ihre Garagen mit Klinkersteinen zu verblenden. Die Stadt Moers
hat dies mit der Begründung abgelehnt, dass dadurch die Bebauungsgrenze in Richtung Natur
überschritten würde. Wieso wird nur ein wenige Zentimeter großes Bauvorhaben abgelehnt, während nun mehrere tausend Quadratmeter Natur geopfert werden?
Der Bebauungsplan Nr. 160 setzt Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen fest. Außerhalb dieser Flächen und der festgesetzten bebaubaren
Grundstückflächen sind Stellplätze und Garagen nicht zulässig. Einen Bezug zum angrenzenden Naturraum hat diese Festsetzung nicht.
Zu den Gründen für die Darstellung des Standortes W 6.7 als Wohnbaufläche im FNPVorentwurf siehe Beantwortung der Fragen 3, 6, 14, 19 und 20.
9. Falls das Baugebiet über den Schwarzen Weg erschlossen würde, wäre die Zufahrt dorthin recht
lang. Dies ist auch im Gutachten mit „bedenklich“ vermerkt worden. Schon heute wird auf dem
Schwarzen Weg, der Spielstraße ist, schneller als zulässig gefahren. Eine Verlängerung der Spielstraße würde dies verschärfen und den Kindergarten- und Schulweg unsicherer machen. Wie wird
der Gefahrenlage Rechnung getragen?
10. Gibt es eine maximale Verkehrsbelastungsgrenze für Spielstraßen und wäre diese mit dem Neubaugebiet verträglich?
In der Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) wird ein verkehrsberuhigter Ausbau bei einer Verkehrstärke von unter 150 Kfz/h Stunde für Wohnwege mit überwiegender
Aufenthaltsfunktion empfohlen. Die maximale Länge solcher Wohnwege sollte bis ca. 100 m
reichen.
Eine Verkehrsstärke von 150 Kfz/h wird in Moers erfahrungsgemäß in Verkehrsberuhigten
Bereichen weit unterschritten und in Tempo 30-Zonen erreicht, die flächenmäßig erheblich
größer sind und/oder eine wesentlich dichtere Bebauung (Geschosswohnungsbau) aufweisen.
Der längenbezogene Richtwert wird auf dem Schwarzen Weg bereits überschritten. Dies ist
bei der heutigen Bebauung noch tolerierbar. Bei einer weiteren Verlängerung des Verkehrsberuhigten Bereiches wäre die vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit nicht ohne weiteres
durchsetzbar.
Die Erschließung einer Wohnbaufläche Schwarzer Weg wäre aus verkehrlicher Sicht nicht
ohne begleitende Maßnahmen verkehrsverträglich realisierbar. Hierzu wäre im Rahmen eiAntwortschreiben_Anfragen-ASPU-03.05.12
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nes Bebauungsplanverfahrens ein Verkehrsgutachten zu erstellen, das diese Fragen abschließend klärt.
11. Wird während und nach der Bebauung der Pfahl zur Blockierung des Durchgangsverkehrs auf
dem Schwarzen Weg auf dem Stück zu den Seen hin entfernt / belassen? Wir befürchten eine
neue „Durchgangs-Rennstrecke“ ähnlich dem Niederfeldweg.
Die Abbindung der Straße „Schwarzer Weg“ südlich der Haus-Nr. 132 basiert auf einer verkehrsbehördlichen Anordnung. Diese wird nicht innerhalb des Flächennutzungsplanes festgelegt oder aufgehoben. Um den Durchgangsverkehr zu minimieren, wird nach heutigem
Sachstand an der Sperrung weiterhin festgehalten.
12. Schon heute ist im Baugebiet 160 festzustellen, dass nachträgliche Baumaßnahme die Infrastruktur, insbesondere Straßenbeläge, beschädigt haben und nicht repariert werden. Wer zahlt für
Schäden durch Baumaßnahmen, die am Schwarzen Weg entstehen werden?
Grundsätzlich gilt das Verursacherprinzip, d.h. Schäden an vorhandenen Straßen, die beispielsweise durch Bautätigkeiten entstehen, sind durch die jeweilige Baufirma zu beheben
bzw. werden derjenigen Firma in Rechnung gestellt. Deshalb wird vor größeren Baumaßnahmen in der Regel eine Bestandaufnahme gemacht, um später diesen Nachweis führen zu
können. Oft werden auch Schutzmaßnahmen für die Bestandsstraßen ergriffen (z.B. Abdecken von Pflasterflächen durch Metallplatten).
Die genannten Schäden im Bereich des Bebauungsplans Nr. 160 sind im Fachbereich Tiefbau und Verkehr nicht bekannt. Um diesen nachzugehen, fehlt eine konkrete Ortsangabe.
13. Wir Anwohner erwarten über mehrere Jahre Baulärm und Schmutz, obwohl wir eine Immobilie
direkt angrenzend an die Natur gekauft haben. Wird es Schadensersatz für die verminderte Lebensqualität geben?
Für Baustellenlärm gelten die Regelungen nach Bundesimmissionsschutzgesetz. Demnach
sind Baustellen so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden,
wenn sie nach dem Stand der Technik verhinderbar sind bzw. auf ein Mindestmaß beschränkt werden, wenn sie nach dem Stand der Technik unvermeidbar sind. Weitere Vorgaben und Richtwerte hinsichtlich der hinzunehmenden Lärmimmissionen ergeben sich aus
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen
- (AVV Baulärm). Bei Einhaltung der Vorgaben und Richtwerte dieser Vorschrift besteht im
Regelfall kein Anspruch auf Schadensersatz.
15. Das Heranrücken von Wohnbebauung ist mit Zunahme von Störeffekten für die Natur verbunden.
Zur Verminderung empfiehlt das Gutachten eine Eingrünung des neuen Ortsrandes mit einem 30
m breiten Grüngürtel. Der Plan zeigt allerdings, dass dieser Grüngürtel kultivierte Flächen (Privatgärten) enthält.
Werden (umzäunte) Privatgärten auch als Ausgleichsflächen gewertet?
Wenn eine öffentliche Fläche vorgesehen sein sollte, wer zahlt den Ankauf, die Herrichtung und
die regelmäßige Pflege? Man beachte, dass der Grüngürtel ca. 3.000 m² groß sein soll. Hat die
Stadt trotz Nothaushalt hierfür Geld?
Ein Ausgleich ist sowohl auf privaten als auch öffentlichen Flächen möglich. Konkrete Aussagen und Festsetzungen dazu sind nicht auf Ebene des Flächennutzungsplanes zu treffen.
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Die Ausgleichsmaßnahmen sind von dem Verursacher des Eingriffes (Planungsbegünstigter /
Bauherr) umzusetzen, der auch die Kosten zu tragen und die Pflege sicherzustellen hat.
16. Im geplanten Gebiet steht bisher eine Umformerstation. Ist es geplant, diese abzureißen?
Wenn ja, so ist dies im Gutachten nicht berücksichtigt worden und wäre ein weiterer Minuspunkt,
der gegen W 6.7 spricht.
Die in der nördlichen Spitze des Standortes liegende Transformatorstation ist bekannt und
wurde bei der städtebaulichen Eignungsprüfung bereits prinzipiell berücksichtigt. Im Rahmen eines nachfolgenden Bebauungsplanverfahrens werden konkrete Konzepte auf Grundlage einer umfangreichen Bestandsanalyse erarbeitet. Bei den planerischen Überlegungen
ist dann auch das Transformatorengebäude mit einzubeziehen.
17. Das geplante Gebiet befindet sich auf einer ehemaligen Kiesgrube. Diese Bodenbelastung ist im
FNP-Vorentwurf auch gekennzeichnet und in der Begründung wird darauf hingewiesen, dass im
angrenzenden Baugebiet 160 eine Bebauung möglich war. Dies beschreibt nur unzureichend,
dass die Bebauung voraussichtlich nur dann technisch möglich ist, wenn kostspielige Tiefgründungen für die Bebauung erfolgen. Wird die Stadt dies deutlich kommunizieren, um möglichen
Schadensersatzansprüchen gegenüber geschützt zu sein?
Durch die in der Frage erwähnte Kennzeichnung im Plan und einen entsprechenden Hinweis
in der Begründung wird der FNP-Vorentwurf der Warnfunktion für nachfolgende Verfahren
gerecht. Die Information über die durch Verfüllung der Abbaubereiche entstandene Bodenbelastung im Bereich Schwarzer Weg findet sich zudem in der Standorteignungsprüfung im
Rahmen des Umweltberichtes. Zudem wird der Umweltbericht eine Themenkarte mit der
Darstellung sämtlicher beim Kreis Wesel als Untere Bodenschutzbehörde für das Moerser
Stadtgebiet geführten Altlastenverdachtsflächen enthalten.
Tiefergehende Untersuchungen hinsichtlich der Bodenbelastungen erfolgen auf Ebene des
nachfolgenden Bebauungsplanes. Sobald und soweit es städtebaulich notwendig ist, trifft
dieser entsprechende Festsetzungen. Zu gegebener Zeit wird die Öffentlichkeit gemäß §3
Baugesetzbuch über die Ziele und Zwecke der Planung unterrichtet.
Im Übrigen ist auf die Verpflichtungen des privaten Grundstücksveräußerers/Eigentümers zu
verweisen.
18. Die Standorteignungsprüfung stellt fest, dass „die Planung mit erheblichen Auswirkungen auf das
Schutzgut verbunden ist.“. Als Empfehlung wird eine Artenschutzprüfung gefordert. Das Gebiet
wurde in der Zwischenzeit – auf einer deutlich größeren Fläche als im FNP als Wohnbaufläche
vorgesehen – vom Eigentümer gerodet. Wird die im Gutachten empfohlene Artenschutzprüfung
nachgeholt?
Auf Ebene der Flächennutzungsplanung sind die Artenschutzbelange zu berücksichtigen, um
Darstellungen zu vermeiden, die in nachgeordneten Verfahren aus Artenschutzgründen nicht
umgesetzt werden können.
Bei der Aufstellung oder Änderung der Flächennutzungspläne ist jedoch i.d.R. keine vollständige Artenschutzprüfung durchzuführen. Es genügt eine überschlägige Vorabschätzung
des Artenspektrums und der Wirkfaktoren bezüglich der sogenannten verfahrenskritischen
Vorkommen (Stufe I). Nur wenn verfahrenskritische Vorkommen betroffen sein können, wird
im Umweltbericht bereits auf FNP-Ebene eine genauere Untersuchung empfohlen. Dies ist
Antwortschreiben_Anfragen-ASPU-03.05.12
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beim Standort W 6.7 gemäß Standorteignungsprüfung im Rahmen des Umweltberichtes
nicht der Fall.
Die eigentliche Artenschutzprüfung mit vertiefenden Art-für-Art-Betrachtungen (Stufe II und
III) bleibt der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan) bzw. nachgelagerten Zulassungsverfahren vorbehalten.
Fachbereich Stadtplanung und Grünflächen
01.06.2012
Antwortschreiben_Anfragen-ASPU-03.05.12
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