Daten
Kommune
Moers
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Niederschrift öff.pdf
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26.12.14, 18:28
Aktualisiert
28.01.18, 00:37
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Rat der Stadt Moers
XV. Wahlperiode
Moers, den 09.06.2011
Niederschrift
über die 13. öffentliche/nicht öffentliche Sitzung des Rates
Sitzungsdatum:
01.06.2011
Sitzungsdauer:
16:00 Uhr bis 19:10 Uhr
Sitzungsort:
Neues Rathaus, Großer Sitzungssaal
INHALTSVERZEICHNIS
Punkt
Inhalt
Seite
Öffentlicher Teil ...................................................................................................................... 6
1.
Fragen der Einwohner ............................................................................................ 6
2.
Zur Geschäftsordnung ............................................................................................ 6
2.1.
Prüfung der Einladung ............................................................................................ 6
2.2.
Feststellung der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit ..................................... 6
2.3.
Feststellung von Ausschließungsgründen gem. § 31 GO NRW ............................. 6
2.4.
Anmerkungen zur Tagesordnung ........................................................................... 6
3.
Zur Niederschrift über die 12. Sitzung am 06.04.2011 ........................................... 6
4.
Bericht der Verwaltung über die Durchführung von Beschlüssen sowie zu
Anträgen und Anfragen........................................................................................... 7
5.
Aushändigung der Ernennungsurkunde an Beigeordneten Thoenes ..................... 7
6.
Prüfung der Auftragsvergaben an die Anwaltssozietät Dr. Stöber, Oehring,
Vauth & Partner
- Antrag der Fraktionen von SPD, FDP und Bündnis 90/Die Grünen vom
25.05.2011 .............................................................................................................. 7
Satzungsangelegenheiten ................................................................................................... 11
7.
"Satzung der Stadt Moers zur Abänderung der Fristen bei der
Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61a Abs. 3 bis
7 LWG" sowie die Änderung der vorliegenden "Entwässerungssatzung der
Stadt Moers vom 09.12.2009"
Vorlage: 15/0836 .................................................................................................. 11
-2-
8.
Satzung über die Nutzung städtischer Parkanlagen
Vorlage: 15/0800 .................................................................................................. 37
9.
Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen in Moers-Meerbeck 2011 - 2014
Vorlage: 15/0838 .................................................................................................. 37
Angelegenheiten aus den Gesellschaften, Eigenbetrieben und
eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen .............................................................................. 39
10.
Neufassung der Benutzungsordnung und der Entgelttarife der Bibliothek
Moers
Vorlage: 15/0846 .................................................................................................. 39
11.
Änderung des Wirtschaftsplans 2011 der eigenbetriebsähnlichen
Einrichtung Bildung in der Stadt Moers
Vorlage: 15/0843 .................................................................................................. 40
12.
Vorabbindung von investiven Mitteln 2011 für das Programm "Jedem Kind
ein Instrument"
Vorlage: 15/0837 .................................................................................................. 40
Sonstige Angelegenheiten .................................................................................................. 40
13.
Verleihung des Ehrenringes der Stadt Moers an Ratsmitglieder
Vorlage: 15/0835 .................................................................................................. 40
14.
Ausschüsse des Rates der Stadt Moers hier: Erweiterung der
Zusammensetzung um sachkundige Einwohner .................................................. 41
14.1.
Mitwirkung von Beiräten in Ausschüssen des Rates der Stadt Moers
hier: Wahl von Seniorenbeiratsmitgliedern als sachkundige Einwohner/innen
als beratende Mitglieder nach § 58 Abs. 4 GO für Ausschüsse des Rates
Vorlage: 15/0727 .................................................................................................. 42
14.2.
Mitwirkung von Beiräten in Ausschüssen des Rates der Stadt Moers
hier: Wahl von Mitgliedern des Behindertenbeirates als sachkundige
Einwohner/innen als beratende Mitglieder nach § 58 Abs. 4 GO für
Ausschüsse des Rates
Vorlage: 15/0729 .................................................................................................. 42
14.3.
Hinweise der Verwaltung zum Verfahrensablauf .................................................. 43
15.
Flächendeckende Einführung des Schokotickets zum Schuljahr 2011/2012
Vorlage: 15/0834 .................................................................................................. 43
16.
Auflösung der Achterathsfeldschule, Städtische Gemeinschaftsgrundschule,
Ringstraße 64, 47447 Moers
Vorlage: 15/0833 .................................................................................................. 44
17.
Bürgerservice - Erfahrungsbericht zu organisatorischen Veränderungen
durch Einführung des neuen Personalausweises
Vorlage: 15/0852 .................................................................................................. 45
18.
Regenerative Energien und die Sicherung des Moerser Energiebedarfs
- Antrag der CDU-Fraktion vom 28.03.2011 ......................................................... 45
-3-
19.
Vorrangige Berücksichtigung von zertifiziertem Ökostrom bei der nächsten
Ausschreibung für die Lieferung von Strom für die städtischen
Liegenschaften und die Straßenbeleuchtung
- Antrag der Fraktionen von SPD, FDP und Bündnis 90/Die Grünen vom
06.04.2011 ............................................................................................................ 46
20.
MO-KFZ-Kennzeichen hier: Vorschlag zur weiteren Vorgehensweise nach
Beschluss der Konferenz der Landesverkehrsminister
- Antrag der FBG-Fraktion vom 11.05.2011 ......................................................... 46
21.
Bekanntgaben und Kenntnisnahmen.................................................................... 46
22.
Anträge und Anfragen von Mitgliedern des Rates ................................................ 46
22.1.
Umbesetzung von Gremien
hier: Antrag der FBG-Fraktion auf Umbesetzung des
Nachhaltigkeitsbeirates......................................................................................... 47
-4-
Anwesend sind:
Vorsitzender
Ballhaus, Norbert Bürgermeister
SPD-Fraktion
Cikoglu, Atilla
Cremer, Claus
Elsenbruch, Ursula
Ey, Helmut
Freund, Barbara
Hohmann, Hartmut
Kallmann, Erich
Komp, Heinz-Werner
Marschmann, Volker
Reimann, Karl-Heinz
Rosendahl, Mark
Rosendahl, Silvia
Sandhofen, Axel
Schneider, Hans-Jürgen
Scholten, Erika
Seel, Gertrud
Soylu-Kara, Sibel
Temel, Ahmet
Terporten, Helga
Weist, Carmen
Wienecke, Peter
Yetim, Ibrahim
CDU-Fraktion
Brohl, Ingo
Brohl, Klaus
Fabianski, Wolfgang
Fenger, Joachim
Gaida, Helmut
Glocker, Brigitte
Gröger, Lothar
Hemkens, Gabriele
Höhr, Carsten
Köhler, Ulrich
Rudatsch, Klaus
Schmitz, Ute-Maria
Schröder, Cay-Jürgen
van Dyck, Claudia
Wildschütz, Frank
FDP-Fraktion
Ellinger, Siegmund
Heller, Heidelinde
Laakmann, Otto
Maas, Dino
Slavernik, Karl Rudolf
Süßer, Paul
ab 16.10 Uhr
bis 18.20 Uhr; Ende öff. Teil
ab 18.20 Uhr, n.ö. Teil
-5-
Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN
Krokowski, Elisabeth
Messerschmidt, Ralph
Schmidt, Maren
Schmidtke, Christopher
Thurow, Heike
FBG-Fraktion
Küster, Claus Peter
Plückhahn, Ingo
DIE LINKE.Fraktion Moers
Hübel, Brigitte
Kaenders, Gabriele
Napp, Heinrich
fraktionslos
Meylahn, Herbert
von der Verwaltung
Rötters, Hans-Gerhard
zum Kolk, Kornelia
Thoenes, Wolfgang
Scheffler, Detlef
Erster Beigeordneter
Beigeordnete
Beigeordneter und Stadtkämmerer
Referent des Bürgermeisters
von der Rechnungsprüfung
Krohn, Barbara
Dellmann, Jörg
von der Verwaltung
Hormes, Lutz
Janczyk, Klaus
Schröder, Thorsten
Hohmann, Monika Referentin BM als
Schriftführerin
Leiter FB 8
FB 1
FB 1
Referentin des Bürgermeisters als Schriftführerin
Gäste
Herrnberger, Melanie
Rechtsreferendarin
Entschuldigt fehlen:
CDU-Fraktion
Hackstein, Heinz-Gerd
FBG-Fraktion
Mattus, Wolfgang
Bürgermeister Ballhaus begrüßt vor Eintritt in die Tagesordnung die anwesenden Zuhörerinnen
und Zuhörer, die Vertreter der Presse und der Medien.
Er verweist auf die vom Rat 2006 einvernehmlich getroffene Regelung, in den ersten 10 Minuten der Sitzung grundsätzlich Foto- und Filmaufnahmen zuzulassen, um einen reibungslosen
Sitzungsablauf zu gewährleisten.
-6-
RM Reimann spricht sich dafür aus, diese Regelung auch heute einzuhalten.
RM Rudatsch beantragt für die CDU-Fraktion, in der heutigen Sitzung Foto- und Filmaufnahmen
bis einschließlich TOP 6 zuzulassen.
Bürgermeister Ballhaus lässt über den Antrag abstimmen.
Beschluss – mehrheitlich, bei 16 Gegenstimmen:
Der Antrag der CDU-Fraktion, in der heutigen Sitzung Foto- und Filmaufnahmen bis einschließlich TOP 6 zuzulassen, ist angenommen.
TAGESORDNUNG
Öffentlicher Teil
1.
Fragen der Einwohner
Herr Ganter fragt, wann das ordnungswidrige Parken auf Grünstreifen – z.B. beim Moers Festival – mit entsprechenden Verwarngeldern geahndet wird.
Bürgermeister Ballhaus sagt schriftliche Beantwortung zu.
2.
Zur Geschäftsordnung
2.1.
Prüfung der Einladung
Die Einladungen sind fristgemäß zugestellt worden; Beanstandungen werden nicht erhoben.
2.2.
Feststellung der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
Zu Beginn der Sitzung sind 52 Ratsmitglieder anwesend. Der Rat ist damit beschlussfähig.
2.3.
Feststellung von Ausschließungsgründen gem. § 31 GO NRW
Nach den Eintragungen in der Anwesenheitsliste liegen Ausschließungsgründe gem. § 31 GO
NRW nicht vor.
2.4.
Anmerkungen zur Tagesordnung
Als TOP 22.1 wird eingefügt:
-
Umbesetzung von Gremien
Antrag der FBG-Fraktion vom 31.05.2011
Weitere Anmerkungen zur Tagesordnung ergeben sich nicht.
3.
Zur Niederschrift über die 12. Sitzung am 06.04.2011
Anmerkungen zur Niederschrift über die 12. Sitzung des Rates am 06.04.2011 ergeben sich
nicht.
-7-
4.
Bericht der Verwaltung über die Durchführung von Beschlüssen sowie zu Anträgen und Anfragen
1.
Bürgermeister Ballhaus teilt mit, dass die Eingabe von zwei Bürgerinnen „Brennpunkt
Repelen“ im Ausschuss für Bürgeranträge behandelt wird. Er selbst hat am 18.05.2011
einen Ortstermin mit den Bürgerinnen und dem städtischen Spielplatzteam wahrgenommen.
2.
Zur Anfrage von RM Messerschmidt aus der Sitzung des Rates am 06.04.2011 teilt Beigeordnete zum Kolk mit, dass die Leiterinnenstelle der KiTa Walter-Karentz-Straße nach
interner Ausschreibung, Auswahlgesprächen und Beteiligung des Personalrates zum
01.06.2011 besetzt ist. Die durch die interne Besetzung in der KiTa frei gewordene Stelle wird wieder zu besetzen sein.
3.
Bürgermeister Ballhaus teilt mit, dass ihm Kinder eine Unterschriftensammlung mit 850
Unterschriften für den Erhalt der Bücherei in Repelen übergeben haben.
Die Unterschriftensammlung wird in Verwahrung genommen.
5.
Aushändigung der Ernennungsurkunde an Beigeordneten Thoenes
Bürgermeister Ballhaus händigt Herrn Thoenes die Ernennungsurkunde zum Beigeordneten mit
Wirkung vom 01.08.2011 aus. Er überreicht ihm einen Blumenstrauß, verbunden mit herzlichen
Glückwünschen und Anerkennung für die gute Arbeit in schwierigen Zeiten für einen Stadtkämmerer.
Beigeordneter Thoenes bedankt sich bei Bürgermeister Ballhaus und den Mitgliedern des Rates
und hofft auf weiterhin gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Rat der Stadt.
6.
Prüfung der Auftragsvergaben an die Anwaltssozietät Dr. Stöber, Oehring, Vauth
& Partner
- Antrag der Fraktionen von SPD, FDP und Bündnis 90/Die Grünen vom 25.05.2011
Bürgermeister Ballhaus führt aus:
„Am 23.05.2011 habe ich eine umfängliche Stellungnahme dem Landrat gegenüber abgegeben.
Eine abschließende Antwort gibt es bislang nicht.
Wir haben uns am 25.05.2011 im Hauptausschuss über das Thema ausgetauscht, und ich hatte
Sie gebeten, mir etwaige Fragen schriftlich zukommen zu lassen. Diese Fragen, sowie bislang
unbeantwortete Fragen aus dem Hauptausschuss sind nunmehr schriftlich beantwortet worden.
Wenn ich richtig gezählt habe, waren es 34 Fragen bzw. Antworten. Ich werde das jetzt nicht im
Einzelnen vorlesen. Bei der Abarbeitung Ihrer Fragen sind mir aber zwei Dinge aufgefallen, die
ich gerne noch mal anspreche.
1.
Warum diese Kanzlei, dieser Anwalt?
Aus meiner Sicht damals war die Frage etwas anders: Warum nicht diese Kanzlei, dieser Anwalt?
(Vorteile: Nicht aus Moers, dennoch nahe dabei und ich hatte eine Empfehlung)
-8-
2.
Wie wählen wir einen Anwalt aus?
a)
b)
Man hat bereits in der Vergangenheit gut zusammen gearbeitet.
Herr Küster, wie würden Sie vorgehen?“
Auf die direkte Ansprache von Bürgermeister Ballhaus antwortet RM Küster, dass er die Anwaltskammer um Rat fragen würde.
Bürgermeister Ballhaus stellt fest, dass in jedem Fall eine Empfehlung nötig ist und fährt fort:
„c)
Bei einem Treffen wird Ihnen von einem Bekannten ein guter Anwalt empfohlen.
Nach drei Monaten tritt ein Schaden an ihrem Haus ein, den die Versicherung
nicht bezahlen will. Wäre es vorstellbar, dass sie dann auf die Empfehlung zurück gegriffen hätten?
Die Frage ist jetzt: Hätte ich kritischer mit der Auswahl umgehen müssen? Im Nachhinein ist
diese Frage jedoch hypothetisch.
Es liegt ein Antrag der Fraktionen von SPD, FDP und Bündnis 90/Die Grünen auf Prüfung der
Sachverhalte vor, über den heute zu beraten und zu beschließen ist.“
RM Rudatsch fragt, aus welchem Grund kein Fachanwalt aus Moers beauftragt wurde. Die Öffentlichkeit habe einen Anspruch auf lückenlose Klärung der Sachverhalte. Er sieht den Ruf der
Stadt durch die mediale Darstellung der Stadt Moers als neues „Kungelzentrum“ beschädigt.
RM Rudatsch stellt die Fragen
Wer war wirklich der Informant?
Wie gestalteten sich die informellen Beziehungen zu den SPD-Unterbezirken Wesel und Krefeld/Viersen?
Erhielt die SPD weitere Spenden von „Tochterunternehmen“?
Für RM Rudatsch geht es im Kern nicht mehr um die Spende des RA Vauth an die SPD, sondern um Glaubwürdigkeit.
Er fordert Bürgermeister Ballhaus auf, Fehler einzugestehen und „reinen Tisch“ zu machen.
Bürgermeister Ballhaus entgegnet, dass er bereits „reinen Tisch“ gemacht hat, indem er alle
Fragen zum Sachverhalt beantwortete.
RM Kaenders sieht die Verantwortung für die negative Darstellung der Stadt Moers in der Öffentlichkeit bei Bürgermeister Ballhaus.
Sie kann nicht glauben, dass niemand von der Spende des RA Vauth an die SPD gewusst haben soll. Aus ihrer Sicht wurde die Spende beim SPD-Unterbezirk Wesel „umdeklariert“.
Insgesamt hält sie die gesamten Umstände der Beauftragung und deren Darstellung durch den
Bürgermeister für unglaubwürdig.
RM Kaenders sieht hierin alle Anzeichen von „Vetternwirtschaft“ und fragt, warum der Bürgermeister der Fachkompetenz seiner eigenen Mitarbeiter nicht vertraut hat.
-9-
RM Yetim bezweifelt, dass RM Rudatsch in der Lage wäre, die Qualität einer Anwaltskanzlei zu
bewerten. Dessen Einlassungen hält er für einen „ziellosen Rundumschlag“, mit dem alle unter
den Generalverdacht der „Kungelei“ gestellt würden.
RM Yetim verwahrt sich gegen die unterschwellige Unterstellung informeller Beziehungen seiner Person zu den in Rede stehenden Personen durch RM Rudatsch. RM Rudatsch habe zu
den Anschuldigungen keine Beweise geliefert.
RM Yetim weist auf die aktuelle Berichterstattung in der Duisburger Presse hin, wonach auch
CDU-verbundene Gesellschaften RA Vauth Aufträge erteilt haben sollen.
Er fordert die Fraktionen auf, eine Vorverurteilung des Bürgermeisters zu unterlassen.
RM Laakmann führt aus, dass auf Vorschlag der FDP-Fraktion die Fraktionen der SPD, FDP
und Bündnis 90 zur heutigen Sitzung des Rates den Antrag stellen, die Sachverhalte durch die
örtliche Rechnungsprüfung prüfen zu lassen. Die Fraktionen halten es für erforderlich, dass
eine Prüfung von unabhängiger Seite erfolgt und erwarten als Ergebnis, dass alle noch offenen
Fragen beantwortet werden.
RM Laakmann kann nicht erkennen, dass das derzeitige „Wechselspiel“ zwischen Fragen und
Antworten zur Wahrheitsfindung beiträgt.
Er appelliert an den Rat der Stadt, die Diskussion auf eine sachliche Ebene zurückzuführen und
den Antrag heute zu unterstützen.
RM Schmidtke schließt sich der Auffassung von RM Laakmann an; mit allen Antworten würden
nur weitere neue Fragen aufgeworfen. Er ist der Meinung, dass der Bürgermeister sich Rat über
eine zur Begutachtung der in Rede stehenden Sachverhalte geeignete Anwaltskanzlei aus der
Verwaltung hätte holen können.
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen trägt den Antrag mit. Die Rechnungsprüfung soll beauftragt
werden, das gesamte Verfahren aufzuarbeiten. Er bittet um Unterstützung des Antrages durch
den Rat.
RM Küster äußert, dass der Bürgermeister den Rat wiederholt „ignoriert“ habe. Als Beispiel führt
er die Diskussionen um die „Verkaufsoffenen Sonntage“ an.
Die Stellungnahme des Bürgermeisters mit den umfangreichen Anlagen hält er für eine „simple
Ansammlung von Papier“. Viele Fragen – u.a. warum Bürgermeister Ballhaus nicht den fachlichen Rat aus seiner Verwaltung eingeholt hat und ob er seinen Mitarbeitern misstraut – sind
nicht beantwortet.
Nach Auffassung von RM I. Brohl zeugt die Darstellung der Sachverhalte durch den Bürgermeister von „politischer Ignoranz“. Die Stadt Moers und der Rat sind dadurch in eine „fragwürdige Affäre“ verwickelt. Er sieht seitens des Bürgermeisters „kein Bemühen um aktive Aufklärung“.
Es bestehe aus Sicht der CDU-Fraktion Anlass, an den Fähigkeiten der beauftragen Kanzlei zu
zweifeln. Vom Bürgermeister wird nur der Ablauf „fast lückenlos“ dargelegt; wirkliche Hintergründe bleiben im Dunkeln.
RM Rudatsch hält eine unabhängige Prüfung für sinnvoll, sieht jedoch keinen Ansatz zur Prüfung durch die Rechnungsprüfung, da der Vorgang „verwaltungsmäßig“ abgearbeitet sei. Insofern sei das Ergebnis einer Prüfung durch das RPA vorhersehbar.
- 10 -
RM Rudatsch beantragt:
„Die Bezirksregierung wird gebeten, die Auftragsvergabe an die Kanzlei Dr. Stöber, Oehring,
Vauth & Partner zu prüfen.“
RM Reimann appelliert an den Rat, den vorliegenden Antrag der Fraktionen der SPD, FDP und
Bündnis 90/Die Grünen mit zu tragen. Die Rechnungsprüfung soll beauftragt werden, Daten
und Fakten zusammenzutragen und die Ergebnisse der Prüfung dem Rat vorzulegen. Ziel muss
es sein, wieder zu einer guten Zusammenarbeit im Rat und mit dem Bürgermeister zu gelangen.
RM Reimann sieht es als gutes Recht des Bürgermeisters an, sich zu bestimmten Rechtsfragen
auch eine weitere Meinung einzuholen. Bei der von Bürgermeister Ballhaus ausgewählten
Kanzlei handelt es sich um eine renommierte Sozietät.
RM Kaenders kann auch nicht erkennen, was die Rechungsprüfung über die vorgelegten Unterlagen hinaus prüfen soll und welche Ergebnisse sich hieraus ergeben könnten. Wegen der bestehenden Mehrheitsverhältnisse im Rat wird die Fraktion Die Linke jedoch dem Antrag der
Fraktionen von SPD, FDP und Bündnis 90/Die Grünen zustimmen.
RM Küster spricht sich für eine Prüfung durch die Bezirksregierung aus.
RM Schmidtke betont, dass die Rechungsprüfung die richtige Institution zur Klärung der Sachverhalte sei.
Bürgermeister Ballhaus bittet, nun zur Abstimmung zu kommen.
RM Rudatsch weist darauf hin, dass der Antrag der CDU-Fraktion der weitergehende sei und
daher zunächst abgestimmt werden müsse.
Beigeordnete zum Kolk erläutert, dass die Bezirksregierung nicht vom Rat der Stadt beauftragt
werden kann, entsprechende Prüfungen vorzunehmen.
Im Übrigen könne weder die Rechungsprüfung noch die Bezirksregierung die Frage „Warum
diese Kanzlei?“ beantworten; das könne nur eine Person. Eine Antwort auf diese Frage ist von
außen nicht zu erwarten.
RM Rudatsch beantragt zur Geschäftsordnung eine Beratungspause.
Bürgermeister Ballhaus unterbricht die Sitzung für eine Beratungspause
von 17.05 bis 17.15 Uhr.
RM Rudatsch gibt Beigeordneter zum Kolk Recht. Wenn aber nur eine Person die Kernfrage
beantworten kann, ist auch eine Prüfung durch die Rechnungsprüfung nicht zielführend.
Die CDU-Fraktion erwägt, Bürgermeister Ballhaus zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung aufzufordern.
Die CDU-Fraktion fordert weiterhin lückenlose Aufklärung.
Bürgermeister Ballhaus erklärt, dass er für umfassende Aufklärung gesorgt hat und damit seiner
Pflicht nachgekommen ist.
- 11 -
RM Schmidtke unterstützt nochmals den Antrag der Fraktionen von SPD, FDP und Bündnis
90/Die Grünen.
RM Kaenders erklärt für die Fraktion Die Linke, dass sie sich aufgrund der Ausführungen von
Beigeordneter zum Kolk der Stimme enthalten wird.
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich, mit dem Bürgermeister, bei zwei Gegenstimmen der FBG-Fraktion und Enthaltung
der Fraktionen von CDU und Die Linke.
Beschluss:
Die örtliche Rechnungsprüfung wird beauftragt, alle Umstände der Auftragsvergaben der Stadt
Moers an die Anwaltssozietät Dr. Stöber, Oehring, Vauth & Partner zu prüfen.
Satzungsangelegenheiten
7.
"Satzung der Stadt Moers zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung
von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61a Abs. 3 bis 7 LWG" sowie die Änderung der vorliegenden "Entwässerungssatzung der Stadt Moers vom 09.12.2009"
Vorlage: 15/0836
RM Schmidtke berichtet.
RM Kaenders moniert, dass die Fristen für die Dichtheitsprüfung bereits auf der Internetseite
der Stadt Moers eingestellt sind, obwohl der Rat erst heute dazu einen Beschluss fasst.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig – mit dem Bürgermeister.
Beschluss:
Der Rat beschließt die „Satzung der Stadt Moers zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61a Abs. 3 bis 7 LWG NRW“ sowie die
„Entwässerungssatzung der Stadt Moers“:
Satzung der Stadt Moers
zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen
gemäß § 61a Abs. 3 bis 7 LWG NRW
Hinweis zum Satzungstext:
Die Bezeichnung der männlichen Form (z.B. der Eigentümer) gilt gleichermaßen für die weibliche Form
Aufgrund von §§ 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung 14.7.1994 (GV. NRW 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 4
des Gesetzes vom 17.12.2009 (GV. NRW 2009, S. 950), der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.7.2009 (BGBl. I
2009, S. 2585ff.) und des § 61a Abs. 3 bis Abs. 7 des Landeswassergesetzes Nordrhein-
- 12 -
Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV. NRW 1995,
S. 926), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.3.2010 (GV NRW 2010, S. 185ff.),
hat der Rat der Stadt Moers am 01.06.2011 folgende Satzung beschlossen:
§1
Regelungsgegenstand
(1) Die Stadt muss nach § 61a Abs. 5 Satz 2 LWG NRW für bestehende Abwasserleitungen durch Satzung kürzere Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach § 61a Absatz 4
LWG NRW festlegen, wenn sich diese auf einem Grundstück in einem Wasserschutzgebiet befinden und
1. zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1990 errichtet wurden oder
2. zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1965 errichtet
wurden.
Vor diesem Hintergrund wird zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung und einer ordnungsgemäßen Trinkwasserversorgung (§ 47a LWG NRW) die
Frist zur Dichtheitsprüfung bei bestehenden Abwasserleitungen nach § 61a Abs. 3 LWG
NRW (31.12.2015) mit dieser Satzung für die in § 2 genannten Grundstücke verkürzt.
(2) Die Stadt soll nach § 61a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 LWG NRW durch Satzung abweichende
Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach § 61a Abs. 4 LWG NRW festlegen, wenn die
Stadt für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die Kanalisation im Rahmen der Selbstüberwachungsverpflichtung nach § 61 LWG NRW überprüft.
Die Stadt beabsichtigt zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung
und in Erfüllung ihrer Selbstüberwachungspflichten nach SüwV Kan die Überprüfung
der Kanalisation in dem in § 2 genannten Teilgebiet der Stadt. Im Zusammenhang mit
der Durchführung der Überprüfung der öffentlichen Kanalisation wird die Frist zur erstmaligen Prüfung der privaten Abwasseranlagen nach § 61a Abs. 4 LWG NRW verkürzt.
§2
Geltungsbereich
(1) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst alle Grundstücke, die in den in
Anlage 1 aufgeführten Straßen bzw. Straßenabschnitten liegen und an die öffentliche
Abwasseranlage angeschlossen sind. Anlage 1 ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) Der durch den Grundstückseigentümer zu prüfende Bereich umfasst gemäß § 61a Abs.
3 LWG NRW im Erdreich oder unzugänglich verlegten Abwasserleitungen seines
Grundstücks zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser. Die Satzung gilt für Abwasserleitungen, die Schmutzwasser einer Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube zuführen, nur soweit diese in einem Wasserschutzgebiet (Fristengebiete 1-3) liegen und die zeitlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 vorliegen. Für die übrigen Abwasserleitungen, die Schmutzwasser
einer Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube zuführen, gelten die Regelungen des II.
Abschnittes der Entwässerungssatzung der Stadt Moers. Geprüft werden müssen durch
den Grundstückseigentümer alle Bestandteile der privaten Abwasserleitung einschließlich verzweigter Leitungen unter der Bodenplatte sowie Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen, die in den Leitungsverlauf eingebaut sind. Ausgenommen sind Abwasserleitungen zur getrennten Beseitigung von Niederschlagswasser und Leitungen, die in
dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwassers aufgefangen und
erkannt wird.
- 13 -
(3) Führen zu prüfende Abwasserleitungen auch über fremde Grundstücke, so ist derjenige
zur Dichtheitsprüfung auf dem fremden Grundstück verpflichtet, dessen Abwasser
durchgeleitet wird. Eigentümer anderer Grundstücke, in denen diese Leitungen verlaufen, haben die Prüfung der Dichtheit und damit einhergehende Maßnahmen zu dulden
(§ 61 a Abs. 3 Satz 2 LWG NRW).
§3
Durchführung der und Frist für die Dichtheitsprüfung
(1) Die erstmalige Dichtheitsprüfung bei bestehenden privaten Abwasseranlagen im Geltungsbereich dieser Satzung ist für das
Fristengebiet 1 spätestens bis zum 30.06.2012
Fristengebiet 2 spätestens bis zum 31.12.2012
Fristengebiet 3 spätestens bis zum 31.12.2013
Fristengebiet 4 spätestens bis zum 31.12.2014
Fristengebiet 5 spätestens bis zum 31.12.2015
Fristengebiet 6 spätestens bis zum 31.12.2016
Fristengebiet 7 spätestens bis zum 31.12.2017
Fristengebiet 8 spätestens bis zum 31.12.2018
Fristengebiet 9 spätestens bis zum 31.12.2019
Fristengebiet 10 spätestens bis zum 31.12.2020
Fristengebiet 11 spätestens bis zum 31.12.2021
Fristengebiet 12 spätestens bis zum 31.12.2022
Fristengebiet 13 spätestens bis zum 31.12.2023
durchzuführen. Die Zuordnung zu den einzelnen Fristengebieten ergibt sich aus Anlage
1.
(2) Bei der Durchführung der Dichtheitsprüfung sind die Vorgaben in § 4 dieser Satzung
(Anforderungen an die Sachkundigen) zu beachten. Die Stadt unterrichtet die Grundstückseigentümer und bietet auch Hilfestellung durch Beratung an.
(3) Innerhalb von sechs Wochen nach der Prüfung ist die Bescheinigung über das Ergebnis
der Dichtheitsprüfung vom Grundstückseigentümer nach § 61 a Abs. 3 LWG NRW den
sbm vorzulegen.
(4) Die Dichtheitsprüfung ist nach den einschlägigen Normen mit Wasser-, Luftdruck oder
mit einer optischen Inspektion (TV-Untersuchung) durchzuführen. Bei neu errichteten
oder erneuerten Abwasserleitungen wird grundsätzlich eine Prüfung mit Wasser oder
Luft gefordert.
(5) Die Bescheinigung über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung sollte im Interesse des
Grundstückseigentümers folgenden Inhalt aufweisen bzw. Unterlagen umfassen:
- 14 -
1. Lageplan mit einer Darstellung des Prüfobjektes (Straße, Hausnummer, Gebäudebezeichnung bei mehreren Gebäuden auf einem Grundstück, Darstellung der gesamten Abwasserleitungen mit eindeutiger Kennzeichnung der geprüften Leitungsbestandteile und deren Dimensionen (Längen und Nennweiten)
2. Angabe der Prüfverfahren und Prüfmethoden (Wasser, Luft mit Angabe der beaufschlagten Wassermenge bzw. des beaufschlagten Drucks, TV-Untersuchung) und
Angabe des angewandten technischen Regelwerks
3. Beschreibung der Ergebnisse der Prüfung (bei der TV-Inspektion/durch Inaugenscheinnahme erkannte Schäden, festgestellter Wasserverlust bzw. Druckänderungen usw.) mit folgendem Inhalt:
-
Bestätigung, dass ein ordnungsgemäßer Anschluss vorliegt (kein Drainagewasseranschluss an den Schmutzwasser- oder Mischwasserkanal oder sonstiger Fehlanschluss z.B. Niederschlagswasser wird dem Schmutzwasserkanal zugeführt bzw. Schmutzwasser wird in den Regenwasserkanal eingeleitet);
-
Endergebnis der Prüfung der Leitung (dicht/undicht); wenn vorhanden, ist ein
EDV-gestütztes Prüfprotokoll beizulegen;
-
bei einer Untersuchung mit TV-Kamera ist ein Video, eine CD-ROM oder eine DVD zu fertigen.
4. Datum der Prüfung
5. Unterschrift des Sachkundigen, der die Prüfung durchgeführt hat
§4
Anforderungen an die Sachkunde
(1) Die Dichtheitsprüfung darf nur von Sachkundigen durchgeführt werden. Die Anforderungen an die Sachkunde ergeben sich aus dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Natur, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 31.3.2009
(MinBl. 2009, S. 217) als Verwaltungsvorschrift nach § 61 a Abs. 6 Satz 1 LWG NRW.
(2) Die Sachkunde von Sachkundigen wird nach Ziffer 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 61
a LWG NRW durch folgende unabhängige Stellen festgestellt:
-
Industrie- und Handelskammern in NRW
Handwerkskammern des Westdeutschen Handwerkskammertags
Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen.
Diese unabhängigen Stellen führen selbständig Listen über Sachkundige. Diese Listen
werden vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes NRW
(LANUV NRW) zu einer landesweiten Liste zusammengeführt (www.lanuv.nrw.de).
(3) Erfüllen Personen, welche die Dichtheitsprüfung durchführen, nicht diese Anforderungen an die Sachkunde oder entspricht die Dichtheitsprüfungsbescheinigung nicht den
Anforderungen in § 3 dieser Satzung wird die Bescheinigung über die Dichtheitsprüfung (§ 61 a Abs. 3 Satz 4 LWG NRW) von der Stadt nicht anerkannt.
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§5
Ordnungswidrigkeit
Ordnungswidrig handelt, wer Abwasserleitungen nicht in der nach dieser Satzung festgelegten
Frist auf Dichtigkeit prüfen lässt. Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße bis zu 50.000
€ geahndet.
§6
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Die Anlagen 1 und 2 sind der Druckversion der Niederschrift aus Ersparnisgründen nicht beigefügt; sie sind Bestandteil der Originalniederschrft.
Entwässerungssatzung der Stadt Moers
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666 SGV. NRW.
2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW .S. 380),
sowie der §§ 51 ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926 SGV. NRW. 77), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 11.12.2007 (GV. NRW. 2007, S. 708 ff.),
hat der Rat der Stadt Moers am 01.06.2011 folgende Satzung beschlossen:
I. Abschnitt
Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Abwasseranlage
§1
Allgemeines
(1) Die Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln des im Gebiet der Stadt Moers anfallenden Abwassers sowie die Übergabe des Abwassers an den zuständigen Wasserverband. Zur Abwasserbeseitigungspflicht gehören nach § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 7
LWG NRW insbesondere
1. die Planung der abwassertechnischen Erschließung von Grundstücken, deren Bebaubarkeit nach Maßgabe des Baugesetzbuches durch einen Bebauungsplan, einen Vorhaben- und Erschließungsplan oder eine Klarstellungs-, Entwicklungs-, und Ergänzungssatzung begründet worden ist,
2. das Sammeln und das Fortleiten des auf den Grundstücken des Stadtgebietes anfallenden Abwassers sowie die Aufstellung und Fortschreibung von Plänen nach § 58 Abs. 1
LWG NRW
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3. die Errichtung und der Betrieb sowie die Erweiterung oder die Anpassung der für die
Abwasserbeseitigung nach den Nummern 2 und 3 notwendigen Anlagen an die Anforderungen des § 18 b Wasserhaushaltsgesetzes und des § 57 LWG NRW,
4. das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und
dessen Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung; hierfür gelten die Vorschriften des 2. Abschnitts dieser Satzung.
5. die Überwachung von Abwasserbehandlungsanlagen im Falle des § 53 Abs. 4 LWG
NRW
6. die Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 a und
b LWG NRW
(2) Die Stadt stellt zum Zweck der Abwasserbeseitigung im Stadtgebiet und zum Zweck
der Verwertung oder Beseitigung der bei der städtischen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände die erforderlichen dezentralen und zentralen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung (öffentliche Abwasseranlagen). Die öffentlichen, dezentralen und
zentralen Abwasseranlagen bilden eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.
Dazu zählen auch offene und geschlossene Gräben und Gerinne, soweit sie von der
Stadt entsprechend ihrer jeweiligen Zweckbestimmung und im Einklang mit den Vorschriften des Wasserrechts zur öffentlichen Abwasserbeseitigung benutzt werden.
(3) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlage sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung, Erneuerung, Änderung, Sanierung oder Beseitigung bestimmt die
Stadt im Rahmen der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht.
§2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Satzung bedeuten:
1. Abwasser:
Abwasser ist Schmutzwasser und Niederschlagswasser im Sinne des § 51 Abs. 1 LWG
NRW.
2. Schmutzwasser:
Schmutzwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser. Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
3. Niederschlagswasser:
Niederschlagswasser ist das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder
befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser.
4. Mischsystem:
Im Mischsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser gemeinsam gesammelt und
fortgeleitet.
5. Trennsystem:
Im Trennsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt gesammelt und
fortgeleitet.
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6. Öffentliche Abwasseranlage:
a) Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören alle von der Stadt selbst oder in ihrem Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten von
Abwasser sowie der Verwertung oder Beseitigung der bei der städtischen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände dienen.
b) Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören ferner die Grundstücksanschlussleitungen.
c) Nicht zur öffentlichen Abwasseranlage im Sinne dieses Abschnitts zählt die Entsorgung
von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben, die im 2. Abschnitt geregelt ist.
7. Anschlussleitungen:
Unter Anschlussleitungen im Sinne dieser Satzung werden Grundstücksanschlussleitungen und Hausanschlussleitungen verstanden.
a) Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen von der öffentlichen Abwasseranlage (Hauptsammler) bis zur Grenze des jeweils anzuschließenden Grundstücks. Nicht
hierzu zählen Regenkastenrinnen und Schleppleitungen.
b) Hausanschlussleitungen sind Leitungen von der privaten Grundstücksgrenze bis zu
dem Gebäude auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt. Zu den Hausanschlussleitungen gehören auch Leitungen unter der Bodenplatte des Gebäudes auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt sowie Schächte und Inspektionsöffnungen. Bei Druckentwässerungsnetzen ist die Druckstation (inklusive Druckpumpe) auf dem privaten Grundstück Bestandteil der Hausanschlussleitung. Bei Vakuumnetzen ist das Hausanschlussventil Bestandteil der privaten Grundstücksentwässerungsanlage.
8. Haustechnische Abwasseranlagen:
Haustechnische Abwasseranlagen sind die Einrichtungen innerhalb und an zu entwässernden Gebäuden, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Rückhaltung und Ableitung des Abwassers auf dem Grundstück dienen (z.B. Abwasserrohre im Gebäude, Dachrinnen, Hebeanlage). Sie gehören nicht zur öffentlichen Abwasseranlage.
9. Entwässerungsnetz
a) Druckentwässerungsnetz:
Druckentwässerungsnetze sind zusammenhängende Leitungsnetze, in denen der Transport von Abwasser einer Mehrzahl von Grundstücken durch von Pumpen erzeugten Druck
erfolgt. Die Druckpumpen und Pumpenschächte sind regelmäßig technisch notwendige
Bestandteile des jeweiligen Gesamtnetzes, sie sind jedoch Bestandteil der Hausanschlussleitung, die nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehört.
b) Vakuumnetz
Beim Vakuumverfahren erfolgt der Transport von Abwasser durch von einer zentralen
Vakuumstation erzeugtem Unterdruck über Abwasserdruckleitungen. Die einzelnen
Grundstücke werden über Hausanschlussventile angebunden. Bei Vakuumnetzen ist das
Hausanschlussventil Bestandteil der privaten Grundstücksentwässerungsanlage.
10. Abscheider:
Abscheider sind Fettabscheider, Leicht- und Schwerflüssigkeitsabscheider, Stärkeabscheider und ähnliche Vorrichtungen, die das Eindringen schädlicher Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage durch Abscheiden aus dem Abwasser verhindern.
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11. Anschlussnehmer:
Anschlussnehmer ist der Eigentümer eines Grundstücks, das an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. § 20 Absatz 1 gilt entsprechend.
12. Indirekteinleiter:
Indirekteinleiter ist derjenige, der Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleitet
oder sonst hineingelangen lässt.
13. Grundstück:
Grundstück im Sinne dieses Abschnitts ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch
jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen, so kann die Stadt für jede
dieser Anlagen die Anwendung der für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser
Satzung verlangen.
14. Rückstauebene:
Die für eine ordnungsgemäße Rückstausicherung relevante Rückstauebene liegt 20 cm
über der Straßenkrone.
15. Mulden, Mulden-Rigolen
Mulden bzw. Mulden-Rigolensysteme dienen der dezentralen Versickerung von nicht
schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser.
16. Private Grundstücksentwässerungsanlagen
Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieser Satzung sind die Einrichtungen, die
der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Rückhaltung, Klärung und Ableitung auf dem
Grundstück dienen. Dazu gehören insbesondere Abwassereinläufe, Hebeanlagen, Rückstausicherungen, Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben, Abwasserprobenahmeschächte,
Abwassermessstellen, Abwasservorbehandlungsanlagen, Abscheideanlagen, Sickeranlagen, Regenrückhaltebecken sowie Speicherräume und Abwasserleitungen einschließlich
deren Absperrvorrichtungen, Reinigungsschächte und –öffnungen. Zu den Abwasserleitungen gehören insbesondere auch Grundleitungen (unzugänglich auf dem Grundstück
im Erdreich unter Baukörpern und sonst im Erdreich verlegte Leitungen). Bei Druckentwässerungsnetzen ist die Hauspumpstation Bestandteil der privaten Grundstücksentwässerungsanlage.
Bei Vakuumnetzen ist das Hausanschlussventil Bestandteil der privaten GrundstücksEntwässerungsanlage.
§3
Anschlussrecht
Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt Moers liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von der Stadt den Anschluss seines Grundstücks an die bestehende öffentliche Abwasseranlage zu verlangen (Anschlussrecht).
§4
Begrenzung des Anschlussrechts
(1) Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an eine betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können.
Dazu muss die öffentliche Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder
auf dem Grundstück verlaufen. Eine öffentliche Abwasserleitung verläuft auch dann in
unmittelbarer Nähe des Grundstücks, wenn über einen öffentlichen oder privaten Weg
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ein unmittelbarer Zugang zu einer Straße besteht, in welcher ein öffentlicher Kanal verlegt
ist. Die Stadt kann den Anschluss auch in anderen Fällen zulassen, wenn hierdurch das
öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die Stadt kann den Anschluss versagen, wenn die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4
Satz 1 LWG NRW zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf Antrag der Stadt
auf den privaten Grundstückseigentümer durch die untere Wasserbehörde erfüllt sind.
Dieses gilt nicht, wenn sich der Grundstückseigentümer bereit erklärt, die mit dem Anschluss verbundenen Mehraufwendungen zu tragen.
(3) Der Anschluss ist ausgeschlossen, soweit die Stadt von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist.
§5
Anschlussrecht für Niederschlagswasser
(1) Das Anschlussrecht erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Niederschlagswasser.
(2) Dieses gilt jedoch nicht für Niederschlagswasser von Grundstücken, bei denen die
Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers gemäß § 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG dem
Eigentümer des Grundstücks obliegt.
(3) Darüber hinaus ist der Anschluss des Niederschlagswassers nicht ausgeschlossen,
wenn die Stadt von der Möglichkeit des § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW Gebrauch macht.
§6
Benutzungsrecht
Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlussleitung hat der Anschlussnehmer vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung und unter Beachtung der technischen
Bestimmungen für den Bau und den Betrieb der haustechnischen Abwasseranlagen das
Recht, das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht).
§7
Begrenzung des Benutzungsrechts
(1) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen solche Stoffe und Abwässer nicht eingeleitet
werden, die aufgrund ihrer Inhaltsstoffe
1. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder
2. das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftigte Personal gefährden oder gesundheitlich beeinträchtigen oder
3. die Abwasseranlage in ihrem Bestand angreift oder ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung gefährdet, erschwert oder behindert oder
4. den Betrieb der Abwasserbehandlung erheblich erschweren oder verteuern oder
5. die Klärschlammbehandlung, -beseitigung oder -verwertung beeinträchtigen oder verteuern oder
6. die Abwasserreinigungsprozesse in der Abwasserbehandlungsanlage so erheblich stören, dass dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht
eingehalten werden können.
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(2) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen insbesondere nicht eingeleitet werden:
1. feste Stoffe, auch in zerkleinertem Zustand, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen
in der Kanalisation führen können, z.B.
- Asche, Müll, Textilien, Pappe, grobes Papier, Kunststoffe, Glas, Kunstharze, Schlacke,
Latices, Kieselgur, Stoffe aus Abfallzerkleinerern und Naßmüllpresse,
- Sand, Schlamm, Kies, Kalk, Zement und andere Baustoffe, Mörtel, Schutt,
- Abfälle aus Tierhaltungen, Schlachtabfälle, Abfälle aus nahrungsmittelverarbeitenden
Betrieben,
2. Schlämme aus Neutralisations-, Entgiftungs- und sonstigen privaten Behandlungsanlagen;
3. Abwässer und Schlämme aus Anlagen zur örtlichen Abwasserbeseitigung, insbesondere aus Kleinkläranlagen, abflusslosen Gruben, Sickerschächten, Schlammfängen und
gewerblichen Sammelbehältern, soweit sie nicht in eine für diesen Zweck vorgesehene
gemeindliche Einleitungsstelle eingeleitet werden;
4. flüssige Stoffe, die im Kanalnetz erhärten können, sowie Stoffe, die nach Übersättigung
im Abwasser in der Kanalisation ausgeschieden werden und zu Abflussbehinderungen
führen können;
5. nicht neutralisierte Kondensate aus erd- und flüssiggasbetriebenen Brennwertanlagen
mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 100 KW sowie nicht neutralisierte Kondensate
aus sonstigen Brennwertanlagen.
6. radioaktives Abwasser;
7. Inhalte von Chemietoiletten;
8. nicht desinfiziertes Abwasser aus Infektionsabteilungen von Krankenhäusern und medizinischen Instituten;
9. flüssige Stoffe aus landwirtschaftlicher Tierhaltung wie Gülle und Jauche;
10. Silagewasser;
11. Grund-, Drainage- und Kühlwasser;
12. Blut aus Schlachtungen und Schlachtabfälle;
13. gasförmige Stoffe und Abwasser, das Gase in schädlichen Konzentrationen freisetzen
kann;
14. feuergefährliche und explosionsfähige Stoffe sowie Abwasser, aus dem explosionsfähige Gas-Luft-Gemisch entstehen können;
15. Emulsionen von Mineralölprodukten;
16. Medikamente und pharmazeutische Produkte.
(3) Abwasser darf nur eingeleitet werden:
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1. wenn folgende Grenzwerte an der Übergabestelle zur öffentlichen Abwasseranlage
nicht überschritten sind:
- Temperatur 35°C
- pH-Wert 6,5 – 10,0
- CSB / BSB 5 im Verhältnis 2/1
- CSB Abbau nach 24 h mind. 75%
- Absetzbare Stoffe ( nach ½ h Absetzzeit) 10ml/l
- Aluminium und Eisen (keine Begrenzung, soweit keine Schwierigkeiten bei der
Abwasserableitung und –reinigung auftreten).
- Stickstoff aus:
Ammonium und Ammoniak (NH 4-N, NH3-N) 200 mg/l
Nitrit (NO2-N) 10 mg/l Cyanid
leicht freisetzbar (CN) 1 mg/l
gesamt (CN) 20 mg/l
Fluorid (F) 50 mg/l
Sulfat (SO4) 600 mg/l
Sulfid (S) 2 mg/l
- Gesamt-Phosphatverbindungen (P) 50 mg/l
- Organische halogenfreie Lösungsmittel:
a) mit Wasser ganz oder teilweise mischbar und biologisch abbaubar. Entspr. spez. Festlegung, jedoch auf keinen Fall höher als der Löslichkeitswert oder als 5 g/l
b) mit Wasser nicht mischbar physikalische Abscheidung wasserdampfflüchtige
halogenfreie Phenole (als C6H5OH) 100 mg/l.
2. wenn am Ablauf von Abwasservorbehandlungs- und Abscheideranlagen und an der
Übergabestelle zur öffentlichen Abwasseranlage bzw. – wenn diese nicht zugänglich ist –
an einer vergleichbar geeigneten Probenahmestelle
- Schwerflüchtige lipophile Stoffe nach DIN 38409, Teil 17/250 mg/l Kohlenwasserstoffe
gesamt
- nach Abscheidung gemäß DIN 1999 50 mg/l
- nach physikalisch-chemischer Behandlung 20 mg/l
Arsen gesamt (As) 0,5 mg/l
Blei gesamt (Pb) 1 mg/l
Cadmium gesamt (Cd 0,5 mg/l
Chrom gesamt (Cr) 1 mg/l
Chrom VI-wertig
(Chromat) (als Cr) 0,2 mg/l
Kupfer gesamt (Cu) 1 mg/l
Nickel gesamt (Ni) 1 mg/l
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Quecksilber ges. (Hg)0,05 mg/l
Silber gesamt (Ag) 0,5 mg/l
Zink gesamt (Zn) 5 mg/l
Zinn gesamt (Sn) 5 mg/l
Halogenierte leicht flüchtige Kohlenwasserstoffe
- je Einzelstoffe 1,0 mg/l
- Summe aus
1,1,1 Trichlorethan,
Trichlorethen, Tetrachlorethen
Dichlormethan, Trichlormethan
0,5 mg/l (gerechnet als Chlor)
- Absorbierbare organische Halogenverbindungen(AOX) 1 mg/I freies Clor (CI) 0,5 mg/l.
nicht überschritten werden.
Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel, diese Grenzwerte einzuhalten, darf nicht erfolgen.
(4) Die Stadt kann im Einzelfall Schadstofffrachten, Volumenstrom und/oder Konzentration festlegen. Sie kann das Benutzungsrecht davon abhängig machen, dass auf dem
Grundstück eine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung und dosierte Einleitung des Abwassers erfolgt.
(5) Eine Einleitung von Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage auf anderen Wegen
als über die Anschlussleitung eines Grundstückes darf nur mit Einwilligung der Stadt erfolgen.
(6) Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ist ausgeschlossen, soweit die Stadt
von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist.
(7) Die Stadt kann auf Antrag befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 erteilen, wenn sich andernfalls eine nicht beabsichtigte
Härte für den Verpflichteten ergäbe und Gründe des öffentlichen Wohls der Befreiung
nicht entgegenstehen. Der Indirekteinleiter hat seinem Antrag die von der Stadt verlangten Nachweise beizufügen.
(8) Die Stadt kann die notwendigen Maßnahmen auf Kosten des Verursachers ergreifen,
um
1. das Einleiten oder Einbringen von Abwasser oder Stoffen zu verhindern, das unter Verletzung der Absätze 1 und 2 erfolgt;
2. das Einleiten von Abwasser zu verhindern, dass die Grenzwerte nach Absatz 3 nicht
einhält.
(9) Einleitungen von Abwässern in die öffentliche Abwasseranlage an der Einleitungsstelle
auf dem Gelände des Klärwerks sind nur zulässig für
1. Abwässer aus haushaltsüblichem Gebrauch,
2. Abwässer aus Hebeanlagen, Sickerschächten und Rohrverstopfungen,
3. Abwässer aus abflußlosen Gruben und Kleinkläranlagen,
4. Abwässer aus Mietchemietoiletten, Chemietoiletten von Campingwagen aus
dem Stadtgebiet; der Nachweis der verwendeten Zusätze ist mit der schriftlichen
Anmeldung zu erbringen.
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(10) Für die Einleitung von Niederschlagswasser kann die Stadt eine Rückhaltung und
Vorbehandlung auf dem Grundstück des Anschlussnehmers in einer von ihm zu errichtenden und zu betreibenden Anlage anordnen, wenn der ordnungsgemäße Betrieb der
öffentlichen Anlage dies erfordert.
§8
Abscheideanlagen
(1) Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel- Heiz- oder Schmieröl
sowie fetthaltiges Abwasser ist von der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage in
entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln. Für fetthaltiges häusliches
Abwasser gilt dies jedoch nur, wenn die Stadt im Einzelfall verlangt, daß auch dieses Abwasser in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln ist.
(2) Für die Einleitung von Niederschlagswasser kann von der Stadt eine Vorbehandlung
auf dem Grundstück des Anschlussnehmers in einer von ihm zu errichtenden und zu
betreibenden Abscheideanlage angeordnet werden, wenn der Verschmutzungsgrad des
Niederschlagswassers für die Stadt eine Pflicht zur Vorbehandlung auslöst.
(3) Die Abscheider und deren Betrieb müssen den einschlägigen technischen und rechtlichen Anforderungen entsprechen. Die Stadt kann darüber hinausgehende Anforderungen
an den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung der Abscheider stellen, sofern dies im Einzelfall zum Schutz der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist.
(4) Das Abscheidegut ist in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften zu
entsorgen und darf der öffentlichen Abwasseranlage nicht zugeführt werden.
§9
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung
verpflichtet, sein Grundstück in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs.
1 c LWG NRW an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf
dem Grundstück anfällt (Anschlusszwang).
(2) Der Anschlussnehmer ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, das gesamte auf seinem Grundstück anfallende Abwasser (Schmutzwasser und
Niederschlagswasser) in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang),
um seine Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW zu erfüllen.
(3) Ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht nicht, wenn die in § 51 Absatz 2 Satz 1
LWG NRW genannten Voraussetzungen für in landwirtschaftlichen Betrieben anfallendes
Abwasser oder für zur Wärmegewinnung benutztes Abwasser vorliegen. Das Vorliegen
dieser Voraussetzungen ist der Stadt nachzuweisen.
(4) Unabhängig vom Vorliegen der in Absatz 3 erwähnten Voraussetzungen ist das häusliche Abwasser aus landwirtschaftlichen Betrieben an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen und dieser zuzuführen.
(5) Der Anschluss- und Benutzungszwang besteht auch für das Niederschlagswasser.
Dieses gilt nicht in den Fällen des § 5 Absätze 2 und 3 dieser Satzung.
(6) In den im Trennsystem entwässerten Bereichen sind das Schmutz- und das Niederschlagswasser den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuzuführen.
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(7) Bei Neu- und Umbauten muss das Grundstück vor der Benutzung der baulichen Anlage an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sein. Ein Zustimmungsverfahren
nach § 14 Absatz 1 ist durchzuführen.
(8) Entsteht das Anschlussrecht erst nach der Errichtung einer baulichen Anlage, so ist
das Grundstück innerhalb von drei Monaten anzuschließen, nachdem durch öffentliche
Bekanntmachung oder Mitteilung an den Anschlussberechtigten angezeigt wurde, dass
das Grundstück angeschlossen werden kann.
§ 10
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser
(1) Der Grundstückseigentümer kann auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang
für Schmutzwasser ganz oder teilweise befreit werden, wenn ein besonders begründetes
Interesse an einer anderweitigen Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers besteht und - insbesondere durch Vorlage einer wasserrechtlichen Erlaubnis - nachgewiesen werden kann, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist.
(2) Ein besonders begründetes Interesse im Sinne des Absatz 1 liegt nicht vor, wenn die
anderweitige Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers lediglich dazu dienen
soll, Gebühren zu sparen.
§ 11
Nutzung des Niederschlagswassers
Beabsichtigt der Grundstückseigentümer die Nutzung des auf seinem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers als Brauchwasser, so hat er dies der Stadt anzuzeigen. Die
Stadt verzichtet in diesem Fall auf die Überlassung des verwendeten Niederschlagswassers gemäß § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW, wenn die ordnungsgemäße Verwendung
des Niederschlagswassers als Brauchwasser auf dem Grundstück sichergestellt ist.
§ 12
Besondere Bestimmungen für Druckentwässerungsnetze
(1) Führt die Stadt aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen die Entwässerung mittels eines Druckentwässerungsnetzes durch, hat der Grundstückseigentümer auf seine
Kosten auf seinem Grundstück einen Pumpenschacht mit einer für die Entwässerung ausreichend bemessenen Druckpumpe sowie die dazugehörige Druckleitung bis zur Grundstücksgrenze herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten, instand zu halten und gegebenenfalls zu ändern und zu erneuern.
Die Entscheidung über Art, Ausführung, Bemessung und Lage des Pumpenschachtes,
der Druckpumpe und der dazugehörigen Druckleitung trifft die Stadt.
(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, mit einem geeigneten Fachunternehmer
einen Wartungsvertrag abzuschließen, der eine Wartung der Druckpumpe entsprechend
den Angaben des Herstellers sicherstellt. Der Wartungsvertrag ist der Stadt bis zur Abnahme der Druckleitung, des Pumpenschachtes und der Druckpumpe vorzulegen. Für
bereits bestehende Druckpumpen ist der Wartungsvertrag innerhalb von 6 Monaten nach
Inkrafttreten dieser Bestimmung vorzulegen.
(3) Der Stadt kann den Nachweis der durchgeführten Wartungsarbeiten verlangen.
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(4) Der Pumpenschacht muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung des Pumpenschachtes ist unzulässig.
§ 13
Ausführung von Anschlussleitungen
(1) Jedes anzuschließende Grundstück ist unterirdisch mit einer eigenen Anschlussleitung
und ohne technischen Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken an die öffentliche
Abwasseranlage anzuschließen. In Gebieten mit Mischsystem ist für jedes Grundstück
eine Anschlussleitung, in Gebieten mit Trennsystem je eine Anschlussleitung für
Schmutz- und für Niederschlagswasser herzustellen.
Auf Antrag können mehrere Anschlussleitungen verlegt werden. Die Stadt kann den
Nachweis über den ordnungsgemäßen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage im
Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 14 dieser Satzung verlangen.
In besonders begründeten Einzelfällen kann die Stadt für ein Grundstück auch mehrere
Grundstücksanschlüsse über Abs. 1 dieser Regelung hinausgehend verlangen.
(2) Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbständige Grundstücke
geteilt, so gilt Absatz 1 für jedes der neu entstehenden Grundstücke.
(3) Die Anzahl, Führung, lichte Weite und technische Ausführung der Anschlussleitungen
bis zur Inspektionsöffnung sowie die Lage und Ausführung der Inspektionsöffnung bestimmt die Stadt.
Folgende Mindestanforderungen sind einzuhalten:
- Hausanschlussleitungen sind mindestens in NW 150 mm auszuführen.
- Mindestüberdeckung ist 0,80 m.
- Rohrmaterial im öffentlichen Bereich ist Steinzeug und PP-Rohr SN 8.
- Es sind Übergabeschächte ca. 1 m hinter Grundstücksgrenze auf dem privaten Grundstück anzuordnen.
- Der Mindestdurchmesser der Übergabeschächte mit offenem Gerinne, die aus Kunststoff bestehen können, wird festgelegt:
- für eine Tiefe bis 1,70 m auf NW 400 mm,
- für eine Tiefe über 1,70 m ist ein Schacht NW 1000 mm einzusetzen.
(4) Bei der Neuerrichtung einer Anschlussleitung auf einem privaten Grundstück hat der
Grundstückseigentümer eine geeignete Inspektionsöffnung auf seinem Grundstück außerhalb des Gebäudes einzubauen. Wird die Anschlussleitung erneuert oder verändert,
so hat der Grundstückseigentümer nachträglich eine Inspektionsöffnung auf seinem
Grundstück erstmals einzubauen, wenn diese zuvor nicht eingebaut worden war. In Ausnahmefällen kann auf Antrag des Grundstückseigentümers von der Errichtung einer Inspektionsöffnung außerhalb des Gebäudes abgesehen werden. Die Inspektionsöffnung
muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung der
Inspektionsöffnung ist unzulässig.
(5) Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie die laufende Unterhaltung der
haustechnischen Abwasseranlagen sowie der Hausanschlussleitung auf dem anzuschließenden Grundstück führt der Grundstückseigentümer auf seine Kosten durch. Die Hausanschlussleitung ist in Abstimmung mit der Stadt zu erstellen.
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(6) Die Stadt kann eine Anpassung der Grundstücksentwässerungsanlage verlangen,
wenn Änderungen oder Erweiterungen hinsichtlich der öffentlichen Abwasseranlage dies
erfordern.
(7) Der Anschlussnehmer hat der Stadt unverzüglich mitzuteilen, dass am Anschlusskanal
Betriebsstörungen oder Mängel aufgetreten sind oder dass der Anschlusskanal nicht
mehr benutzt wird und daher auf Kosten des Anliegers verschlossen oder beseitigt werden muss. Werden Störungen beim Betrieb des Anschlusskanals vom Kanal in der Straße
bis zur Grundstücksgrenze oder Schäden an ihm festgestellt, so hat der Anschlusspflichtige die erforderlichen Arbeiten zur Unterhaltung, Reinigung, Reparatur oder (Teil-) Erneuerung zu dulden, soweit sein Grundstück in Anspruch genommen werden muss.
(8) Der Grundstückseigentümer hat sich gegen Rückstau von Abwasser aus dem öffentlichen Kanal zu schützen. Hierzu hat er Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene durch
funktionstüchtige Rückstausicherungen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der
Technik einzubauen. Die Rückstausicherung muss jederzeit zugänglich sein.
(9) Besteht für die Ableitung des Abwassers kein natürliches Gefälle zur öffentlichen Abwasseranlage, so kann die Stadt von dem Grundstückseigentümer zur ordnungsgemäßen
Entwässerung des Grundstücks den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage verlangen.
Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer.
(10) Auf schriftlichen Antrag können zwei oder mehrere Grundstücke in technisch begründeten Ausnahmefällen, wenn eine entwässerungstechnische Erschließung anders nicht
möglich ist, durch eine gemeinsame Anschlussleitung entwässert werden.
Vor der Zustimmung der Stadt sind die Unterhaltungs- und Benutzungsrechte und
–pflichten schriftlich festzulegen und dinglich im Grundbuch abzusichern. Folgende Ausnahmen sind grundsätzlich gestattet:
- Doppelhausbebauung: Einzelanschluss oder beide Doppelhaushälften über eine gemeinsame Anschlussleitung
- Reihenhausbebauung: Einzelanschluss oder je zwei Häuser über eine gemeinsame Anschlussleitung
(11) Werden an Straßen, in denen noch keine öffentliche Abwasseranlage vorhanden ist,
Neubauten errichtet oder Nutzungen vorgenommen, die einen Abwasseranfall nach sich
ziehen, hat der Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück Anlagen für einen späteren Anschluss auf seine Kosten in Abstimmung mit der Stadt vorzubereiten.
§ 14
Zustimmungsverfahren
(1) Die Herstellung oder Änderung des Anschlusses bedarf der vorherigen Zustimmung
der Stadt. Diese ist rechtzeitig, spätestens jedoch vier Wochen vor der Durchführung der
Anschlussarbeiten zu beantragen. Besteht Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwasseranlage, gilt der Antrag mit der Aufforderung der Stadt, den Anschluss
vorzunehmen, als gestellt. Eine Zustimmung wird erst dann erteilt, wenn eine Abnahme
des Anschlusses durch die Stadt an der offenen Baugrube erfolgt ist.
(2) Den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat der Anschlussnehmer eine Woche vor der Außerbetriebnahme des Anschlusses der Gemeinde mitzuteilen. Diese sichert die Anschlussleitung auf Kosten des Anschlussnehmers.
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§ 15
Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen
(1) Für die Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen gelten die Bestimmungen des §
61a Abs. 3 bis Abs. 7 LWG NRW. Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt
eine Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus §
61a Abs. 3 bis 6 LWG NRW sowie einer gesonderten Satzung der Stadt.
(2) Die Dichtheitsprüfungen dürfen nur durch Sachkundige nach § 61a Abs. 6 LWG NRW
durchgeführt werden.
(3) Die Dichtheitsprüfung ist nach den einschlägigen Normen mit Wasser-, Luftdruck oder
mit einer optischen Inspektion (TV-Untersuchung) durchzuführen. Bei neu errichteten oder
erneuerten Abwasserleitungen wird grundsätzlich eine Prüfung mit Wasser oder Luft gefordert.
(4) Innerhalb von sechs Wochen nach der Prüfung ist die Bescheinigung über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung vom Grundstückseigentümer nach § 61 a Abs. 3 LWG NRW den
sbm vorzulegen.
Die Bescheinigung über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung sollte im Interesse des
Grundstückseigentümers folgenden Inhalt aufweisen bzw. Unterlagen umfassen:
1. Lageplan mit einer Darstellung des Prüfobjektes (Straße, Hausnummer, Gebäudebezeichnung bei mehreren Gebäuden auf einem Grundstück, Darstellung der
gesamten Abwasserleitungen mit eindeutiger Kennzeichnung der geprüften Leitungsbestandteile und deren Dimensionen (Längen und Nennweiten)
2. Angabe der Prüfverfahren und Prüfmethoden (Wasser, Luft mit Angabe der beaufschlagten Wassermenge bzw. des beaufschlagten Drucks, TV-Untersuchung) und
Angabe des angewandten technischen Regelwerks
3. Beschreibung der Ergebnisse der Prüfung (bei der TV-Inspektion/durch Inaugenscheinnahme erkannte Schäden, festgestellter Wasserverlust bzw. Druckänderungen usw.) mit folgendem Inhalt:
-
Bestätigung, dass ein ordnungsgemäßer Anschluss vorliegt (kein Drainagewasseranschluss an den Schmutzwasser- oder Mischwasserkanal oder
sonstiger Fehlanschluss z.B. Niederschlagswasser wird dem Schmutzwasserkanal zugeführt bzw. Schmutzwasser wird in den Regenwasserkanal
eingeleitet);
-
Endergebnis der Prüfung der Leitung (dicht/undicht); wenn vorhanden, ist
ein EDV-gestütztes Prüfprotokoll beizulegen;
-
bei einer Untersuchung mit TV-Kamera ist ein Video-, eine CD-ROM oder
eine DVD zu fertigen.
4. Datum der Prüfung
5. Unterschrift des Sachkundigen, der die Prüfung durchgeführt hat
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§ 16
Indirekteinleiter-Kataster
(1) Die Stadt führt ein Kataster über Indirekteinleitungen, deren Beschaffenheit erheblich
vom häuslichen Abwasser abweicht.
(2) Bei Indirekteinleitungen im Sinne des Absatz 1 sind der Stadt mit dem Antrag nach
§ 14 Absatz 1 die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge zu benennen. Bei bestehenden Anschlüssen hat dies innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Satzung
zu geschehen. Auf Verlangen hat der Indirekteinleiter der Stadt Auskunft über die Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall und die Vorbehandlung des Abwassers zu erteilen. Soweit es sich um genehmigungspflichtige Indirekteinleitungen im
Sinne des § 59 LWG NRW handelt, genügt in der Regel die Vorlage des Genehmigungsbescheides der zuständigen Wasserbehörde.
§ 16a
Volksfeste, Märkte und ähnliche Veranstaltungen
(1) Bei Volksfesten, Märkten und ähnlichen Veranstaltungen sind die Betreiber von sogenannten fliegenden Bauten und/oder Fahrzeugen verpflichtet, den Anfall von Abwasser
anzuzeigen und die ordnungsgemäße Entsorgung der Abwässer nachzuweisen.
(2) Wenn eine öffentliche Abwasseranlage am Veranstaltungsort vorhanden ist, ist vor
dem Einleiten die Genehmigung der Stadt Moers einzuholen. Es gelten die Bestimmungen des § 7 dieser Satzung.
(3) Die notwendigen Rohrleitungen und ggf. erforderlichen Pumpen hat der Pflichtige auf
seine Kosten herzustellen und wieder zu entfernen. Der Pflichtige haftet für die Verkehrssicherheit der fliegend verlegten Anlagen. Vor Inbetriebnahme hat eine Abnahme durch
die Stadt zu erfolgen.
§ 17
Abwasseruntersuchungen
(1) Die Stadt ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Es bestimmt die Entnahmestellen sowie Art, Umfang und Turnus der
Probenahmen.
(2) Die Kosten für die Untersuchungen trägt der Anschlussnehmer, falls sich herausstellt,
dass ein Verstoß gegen die Benutzungsbestimmungen dieser Satzung vorliegt.
§ 18
Auskunfts- und Nachrichtenpflicht; Betretungsrecht
(1) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Stadt auf Verlangen die für den Vollzug dieser Satzung erforderlichen Auskünfte über Bestand und Zustand der haustechnischen Abwasseranlagen und der Hausanschlussleitung zu erteilen.
(2) Die Anschlussnehmer und die Indirekteinleiter haben die Stadt unverzüglich zu benachrichtigen, wenn
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1. der Betrieb ihrer haustechnischen Abwasseranlagen durch Umstände beeinträchtigt
wird, die auf Mängel der öffentlichen Abwasseranlage zurückzuführen sein können (z.B.
Verstopfungen von Abwasserleitungen),
2. Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage geraten sind oder zu geraten drohen, die den
Anforderungen nach § 7 nicht entsprechen
3. sich Art oder Menge des anfallenden Abwassers erheblich ändert,
4. sich die der Mitteilung nach § 16 Absatz 2 zugrunde liegenden Daten erheblich ändern,
5. für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschluss- und Benutzungsrechtes entfallen.
(3) Bedienstete der Stadt und der Städtischen Betriebe Moers (Anstalt öffentlichen
Rechts) sowie Beauftragte der Stadt mit Berechtigungsausweis sind berechtigt, die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, soweit dieses zum Zweck der Erfüllung der städtischen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung erforderlich ist. Die
Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben das Betreten von Grundstücken und Räumen zu dulden und ungehindert Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen
Grundstücken zu gewähren. Das Betretungsrecht gilt nach § 53 Abs. 4 a Satz 2 LWG
NRW auch für Anlagen zur Ableitung von Abwasser, das der Stadt zu überlassen ist. Die
Grundrechte der Verpflichteten zu sind beachten.
(4) Auf Verlangen der Stadt hat der Anschlußberechtigte einen für die Abwassereinleitung
Verantwortlichen sowie dessen Stellvertreter schriftlich zu benennen. Ein Wechsel dieser
Personen ist gleichfalls unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(5) Anderes als häusliches Abwasser (§ 16) kann jederzeit von der Stadt bzw. dem Abwasserverband auf Kosten des Benutzungsberechtigten auf seine Beschaffenheit und
Inhaltsstoffe untersucht werden. Art und Umfang der Untersuchungen durch die Stadt
werden jeweils befristet und jederzeit widerruflich durch die Stadt festgesetzt, erstmals bei
der erstmaligen Zulassung der Benutzung für die Ableitung des betreffenden Abwassers.
(6) Die Kosten für die Durchführung der Eigenkontrollen hat der Benutzungspflichtige
selbst zu tragen einschließlich der Kosten für ggf. erforderliche bauliche oder sonstige
Maßnahmen bzw. Vorkehrungen. Der Benutzungspflichtige hat Wartungs- und Betriebstagebücher zu führen. Diese Tagebücher sowie Diagrammstreifen und sonstige Meßaufzeichnungen hat der Benutzungspflichtige mindestens 3 Jahre aufzubewahren und nach
Aufforderung der Stadt vorzulegen.
§ 19
Haftung
(1) Der Anschlussnehmer und der Indirekteinleiter haben für eine ordnungsgemäße Benutzung der haustechnischen Abwasseranlagen nach den Vorschriften dieser Satzung zu
sorgen. Sie haften für alle Schäden und Nachteile, die der Stadt infolge eines mangelhaften Zustandes oder einer satzungswidrigen Benutzung der haustechnischen Abwasseranlagen oder infolge einer satzungswidrigen Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage
entstehen.
(2) In gleichem Umfang hat der Ersatzpflichtige die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter
freizustellen.
(3) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt oder durch Nichteinhaltung der Rückstauebene durch den Grundstückseigentümer hervorgerufen werden. Sie
haftet auch nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass die vorgeschriebenen Rückstausicherungen nicht vorhanden sind oder nicht ordnungsgemäß funktionieren.
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§ 20
Berechtigte und Verpflichtete
(1) Die Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung für Grundstückseigentümer ergeben, gelten entsprechend für Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte sowie für die Träger der Baulast von Straßen, Wegen und
Plätzen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.
(2) Darüber hinaus gelten die Pflichten, die sich aus dieser Satzung für die Benutzung der
öffentlichen Abwasseranlage ergeben, für jeden, der
1. berechtigt oder verpflichtet ist, das auf den angeschlossenen Grundstücken anfallende
Abwasser abzuleiten (also insbesondere auch Pächter, Mieter, Untermieter etc.)
oder
2. der öffentlichen Abwasseranlage tatsächlich Abwasser zuführt.
(3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
II. Abschnitt
Besondere Vorschriften
über die Entsorgung von
Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben
§ 21
Allgemeines
(1) Die Stadt Moers betreibt in ihrem Gebiet die Entsorgung der Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben als öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.
(2) Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen für häusliches Schmutzwasser.
(3) Die Entsorgung umfasst die Entleerung der Anlage sowie Abfuhr und Behandlung der
Anlageninhalte. Zur Durchführung der Entsorgung kann sich die Stadt Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen.
§ 22
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt Moers liegenden Grundstückes ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von der Stadt die Entsorgung
einer Grundstücksentwässerungsanlage und die Übernahme des Inhaltes zu verlangen
(Anschluss- und Benutzungsrecht).
(2) Bei landwirtschaftlichen Betrieben sind Kleinkläranlagen von der Entleerung ausgeschlossen, bei denen die Pflicht zum Abfahren und Aufbereiten des anfallenden Klärschlammes auf Antrag der Stadt von der zuständigen Behörde gemäß § 53 Abs. 4 Satz 2
LWG NRW auf den Nutzungsberechtigten des Grundstücks übertragen worden ist.
§ 23
Begrenzung des Benutzungsrechtes
(1) Von der Entsorgung im Rahmen dieser Satzung ist Abwasser ausgeschlossen, das
aufgrund seiner Inhaltsstoffe,
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1. die mit der Entleerung und Abfuhr beschäftigten Mitarbeiter verletzt oder Geräte und
Fahrzeuge in ihrer Funktion beeinträchtigt oder
2. das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftigte Personal gefährdet oder gesundheitlich beeinträchtigt oder
3. die öffentliche Abwasseranlage in ihrem Bestand angreift oder ihren Betrieb, die Funktionsfähigkeit oder die Unterhaltung gefährdet, erschwert, verteuert oder behindert oder
4. die Klärschlammbehandlung, -beseitigung oder -verwertung beeinträchtigt oder verteuert oder
5. die Reinigungsprozesse der Abwasseranlage so erheblich stört, dass dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können.
(2) In Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben dürfen insbesondere nicht eingeleitet werden,
a) gewerbliches Schmutzwasser mit oder ohne Beimischung von häuslichem Schmutzwasser,
b) Fremdwasser, z.B. Grundwasser, Dränwasser
Kühlwasser
Ablaufwasser aus Schwimmbecken
Niederschlagswasser
c) folgende schädliche Stoffe, soweit sie nicht in sehr kleinen Mengen und in stark verdünnter Form bzw. sehr geringer Konzentration anfallen, insbesondere:
Abfallstoffe (auch in zerkleinertem Zustand) z.B. Kehricht, Müll, Schutt, Glas, Sand,
Schlamm, Asche, Küchenabfälle, Fasern, Damenbinden, Kinderwindeln, Watte, Verbandsstoffe, Textilien, Papierhandtücher;
erhärtende Stoffe, z.B.: Zement, Kalk, Kalkmilch, Gips, Mörtel, Karbide, Schlempe, Kunstharz, Bitumen, Teer;
feuergefährliche, explosive, radioaktive und andere Stoffe, z.B.: abscheidbare, emulgierte
und gelöste Leichtflüssigkeiten, wie Benzin, Heizöl, Schmieröle, Spiritus, Farben, Lacke,
Phenole usw.;
Öle, Fette, z.B.: abscheidbare, emulgierte und gelöste, öl- und fetthaltige Stoffe pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, z.B. Speisefette und Speiseöle usw.;
aggressive und/oder giftige Stoffe, z.B.: Säuren, Laugen, und Salze, Pflanzenschutzmittel,
Stoffe zur Unkraut- und Schädlingsbekämpfung, Stoffe, die mit Abwasser reagieren und
dadurch schädliche Produkte oder Wirkungen erzeugen, Schwerflüssigkeiten, z.B.
Trichlor- und Perchlorethylen, Chloroform, Tetrachlorkohlenstoff, Dichlorethylen;
Reinigungs-, Desinfektions-, Spül- und Waschmittel in überdosierten Mengen bzw. solche
mit unverhältnismäßig großer Schaumbildung;
Rohrreinigungsmittel, die Sanitär-Ausstattungsgegenstände, Entwässerungsgegenstände
und die Rohrwerkstoffe beschädigen, insbesondere solche, deren ph-Werte im Gebrauch
unter 4 bzw. über 10 liegen;
bakterienschädliche Putz- und Reinigungsmittel;
bakteriell belastete bzw. infektiöse Stoffe;
d) pflanzen- und bodenschädliche Abwässer.
(3) Wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die Grundstücksentwässerungsanlage
gelangen (z.B. Auslaufen von Behältern), so ist die Stadt unverzüglich zu benachrichtigen.
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§ 24
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jeder anschlussberechtigte Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Entsorgung
der Kleinkläranlage oder der abflusslosen Grube ausschließlich durch die Stadt zuzulassen und den zu entsorgenden Inhalt der Stadt zu überlassen (Anschluss- und Benutzungszwang).
(2) Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt auch für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende häusliche Abwasser.
(3) Die Stadt kann im Einzelfall den Grundstückseigentümer für das in landwirtschaftlichen
Betrieben anfallende Abwasser auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang befreien, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 Nr. 1 LWG NRW gegeben sind. Hierzu
muss der Grundstückseigentümer nachweisen, dass das Abwasser im Rahmen der pflanzenbedarfsgerechten Düngung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch
genutzten Böden ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Einklang mit den
wasserrechtlichen, abfallrechtlichen, naturschutzrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmung aufgebracht wird. Der Nachweis ist erbracht, wenn der Landwirt eine
wasserrechtliche, abfallrechtliche, naturschutzrechtliche und immissionsschutzrechtliche
Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörden vorlegt.
§ 25
Ausführung, Betrieb und Unterhaltung der Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben
(1) Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben sind nach den gemäß § 18 b WHG und § 57
LWG NRW jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu bauen, zu betreiben
und zu unterhalten. Die untere Umweltbehörde ordnet in ihrer Funktion als untere Wasserbehörde bei Bedarf die Sanierung an.
(2) Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben und deren Zuwegung sind so zu bauen, dass die
von der Stadt Moers oder von beauftragten Dritten eingesetzten Entsorgungsfahrzeuge
mit vertretbarem Aufwand die Entleerung durchführen können. Die Kleinkläranlage oder
abflusslose Grube muss frei zugänglich sein, der Deckel muss durch eine Person zu öffnen sein.
(3) Der Grundstückseigentümer hat Mängel im Sinne des Abs. 2 nach Aufforderung der
Stadt zu beseitigen und die Kleinkläranlage oder abflusslose Grube in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
§ 26
Durchführung der Entsorgung
(1) Vollbiologische Kleinkläranlagen mit der Bauartzulassung vom Deutschen Institut für
Bautechnik (DIBt) sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik bei
Bedarf, mindestens jedoch im zweijährigen Abstand zu entleeren, soweit auf der Grundlage des § 57 LWG keine anderen Regelungen eingeführt worden sind. Vollbiologische
Kleinkläranlagen ohne Bauartzulassung sind je nach Größe und Bedarf in kürzeren Zeitintervallen zu entsorgen, die von der Stadt im Einzelfall festgelegt werden. Mehrkammerausfallgruben sind mindestens einmal jährlich zu entleeren. Der Grundstückseigentümer
hat die Entsorgung rechtzeitig mündlich oder schriftlich zu beantragen.
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(2) Abflusslose Gruben sind bei Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr zu entleeren. Ein
Bedarf liegt vor, wenn die abflusslose Grube bis 50 % des nutzbaren Speichervolumens
angefüllt ist. Ist die abflusslose Grube mit einer Füllstandsanzeige und einer Warnanlage
ausgerüstet, so liegt ein Bedarf vor, wenn die abflusslose Grube bis auf 80 % des nutzbaren Speichervolumens angefüllt ist. Der Grundstückseigentümer hat die Entsorgung rechtzeitig mündlich oder schriftlich zu beantragen.
(3) Auch ohne vorherigen Antrag und außerhalb des Entsorgungsplans kann die Stadt die
Grundstücksentwässerungsanlage entsorgen, wenn besondere Umstände eine Entsorgung erfordern oder die Voraussetzungen für eine Entsorgung vorliegen und ein Antrag
auf Entsorgung unterbleibt.
(4) Die Stadt bestimmt den genauen Zeitpunkt sowie die Art und Weise der Entsorgung.
(5) Zum Entsorgungstermin hat der Grundstückseigentümer unter Beachtung der Vorgaben in § 5 Abs. 2 dieser Satzung die Grundstücksentwässerungsanlage freizulegen und
die Zufahrt zu gewährleisten.
(6) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist nach der Entleerung unter Beachtung der
Betriebsanleitung, der DIN-Vorschriften und der wasserrechtlichen Erlaubnis wieder in
Betrieb zu nehmen.
(7) Der Anlageninhalt geht mit der Übernahme in das Eigentum der Stadt über. Die Stadt
ist nicht verpflichtet, darin nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Werden Wertgegenstände gefunden, sind sie als Fundsache zu behandeln.
§ 27
Anmeldung und Auskunftspflicht
(1) Der Grundstückseigentümer hat der Stadt das Vorhandensein von Kleinkläranlagen
und abflusslosen Gruben anzuzeigen. Die für die Genehmigung einer derartigen Anlage
vorhandenen baurechtlichen und wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, über § 27 dieser Satzung hinaus der Stadt
alle zur Durchführung dieser Satzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Erfolgt ein Eigentümerwechsel bei dem Grundstück, so sind sowohl der bisherige als
auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Stadt unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
§ 28
Überwachung der Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben und Betretungsrecht
(1) Im Rahmen der Überwachungspflicht für Kleinkläranlagen nach § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr.
6 LWG NRW überprüft die Stadt durch regelmäßige Kontrolle den ordnungsgemäßen
Zustand der Kleinkläranlagen. Sie kann sich zur Erfüllung dieser Pflicht nach § 53 Abs. 1
Satz 3 LWG NRW Dritter bedienen.
(2) Den Beauftragten der Stadt ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt
werden und ob der Zustand der Kleinkläranlagen ordnungsgemäß ist, ungehinderten Zutritt zu den in Frage kommenden Teilen des Grundstücks und der Grundstücksentwässerungsanlage zu gewähren. Die Beauftragten haben sich auf Verlangen durch einen von
der Stadt ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.
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(3) Nach Aufforderung sind festgestellte Mängel durch den Grundstückseigentümer zu
beseitigen und die Grundstücksentwässerungsanlage in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(4) Der Grundstückseigentümer hat das Betreten und Befahren seines Grundstücks zum
Zwecke der Entsorgung zu dulden.
§ 28a
Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen
Die Dichtheitsprüfung gem. § 61a Abs. 3 bis 7 LWG ist auch bei privaten Abwasserleitungen, die Schmutzwasser einer Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube zuführen,
bis spätestens Ende 2015 durchzuführen. § 15 gilt entsprechend.
§ 29
Haftung
(1) Der Grundstückseigentümer haftet für Schäden in Folge mangelhaften Zustandes oder
unsachgemäßer Benutzung seiner Grundstücksentwässerungsanlage oder Zuwegung. In
gleichem Umfang hat er die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen
solcher Schäden geltend gemacht werden.
(2) Kommt der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen aus dieser Satzung nicht
oder nicht ausreichend nach und ergeben sich hieraus Mehraufwendungen, ist er zum
Ersatz verpflichtet.
(3) Kann die in der Satzung vorgesehene Entsorgung wegen höherer Gewalt nicht oder
nicht rechtzeitig durchgeführt werden, hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch
auf Schadensersatz oder Ermäßigung der Benutzungsgebühr. Im Übrigen haftet die Stadt
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
§ 30
Benutzungsgebühren
Für die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen werden Benutzungsgebühren
auf der Grundlage der §§ 11, 12 der Gebührensatzung der Stadt Moers in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
§ 31
Berechtigte und Verpflichtete
Die sich aus diesem Abschnitt für den Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und
Pflichten geltend entsprechend auch für Wohnungseigentümer, Erbbauberechtigte und
sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte. Die sich aus den §§ 23, 24,
25, 26 sowie 28 und 29 ergebenden Pflichten gelten auch für jeden schuldrechtlich zur
Nutzung Berechtigten sowie jeden tatsächlichen Benutzer.
§ 32
Begriff des Grundstücks
Grundstück im Sinne dieses Abschnitts ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch
jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
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III. Abschnitt
Gemeinsame Schlussvorschriften
§ 33
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 7 Absatz 1 und 2
- Abwässer oder Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder einbringt, deren
Einleitung oder Einbringung ausgeschlossen ist,
2. § 7 Absatz 3 und 4
- Abwasser über den zugelassenen Volumenstrom hinaus einleitet oder hinsichtlich der
Beschaffenheit und der Inhaltsstoffe des Abwassers die Grenzwerte nicht einhält oder das
Abwasser zur Einhaltung der Grenzwerte verdünnt oder vermischt,
3. § 7 Absatz 5
- Abwasser ohne Einwilligung der Stadt auf anderen Wegen als über die Anschlussleitung
eines Grundstückes in die öffentliche Abwasseranlage einleitet,
4. § 8
- Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel-, Heiz- oder Schmieröl sowie fetthaltiges Abwasser vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage nicht in
entsprechende Abscheider einleitet oder Abscheider nicht oder nicht ordnungsgemäß
einbaut oder betreibt oder Abscheidergut nicht in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften entsorgt oder Abscheidergut der öffentlichen Abwasseranlage zuführt,
5. § 9 Absatz 2
- das Abwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage einleitet,
6. § 9 Absatz 6
- in den im Trennsystem entwässerten Bereichen das Schmutz- und das Niederschlagswasser nicht den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuführt,
7. § 11
- auf seinem Grundstück anfallendes Niederschlagswasser als Brauchwasser nutzt, ohne
dieses der Stadt angezeigt zu haben,
8. §§ 12, Abs. 4, 13 Absatz 4
- die Prüfschächte oder Pumpenschächte nicht frei zugänglich hält,
9. § 14 Absatz 1
- den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage ohne vorherige Zustimmung der Stadt
herstellt oder ändert,
10. § 14 Absatz 2
- den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes nicht oder nicht rechtzeitig der Stadt mitteilt,
11. § 15
- Abwasserleitungen nicht nach § 61 a Abs. 4 LWG NRW bei deren Errichtung oder Änderung oder bei bestehenden Abwasserleitungen bis zum 31.12.2015 auf Dichtigkeit prüfen
lässt,
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12. § 16 Absatz 2
- der Stadt die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge nicht oder nicht rechtzeitig benennt oder auf ein entsprechendes Verlangen der Stadt hin keine oder nur eine unzureichende Auskunft über die Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall und
die Vorbehandlung des Abwassers erteilt,
13. § 18 Absatz 3
- die Bediensteten der Stadt oder die durch die Stadt Beauftragten mit Berechtigungsausweis daran hindert, zum Zweck der Erfüllung dessen Abwasserbeseitigungspflicht oder
zum Vollzug dieser Satzung die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, oder diesem
Personenkreis nicht ungehinderten Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen
Grundstücken gewährt,
14. § 23
- Abwasser einleitet, das nicht den Anforderungen des § 3 entspricht,
15. § 24
- sich nicht an die Entsorgung anschließt oder sie nicht benutzt,
16. § 25
- Grundstücksentwässerungsanlagen nicht den Anforderungen des § 25 Abs. 2 entsprechend baut, betreibt oder unterhält oder einer Aufforderung der Stadt nach § 5 Abs. 3 zur
Beseitigung der Mängel nicht nachkommt,
17. § 26 Abs. 2
- die Entleerung nicht oder nicht rechtzeitig beantragt,
18. § 26 Abs. 5
- die Grundstücksentwässerungsanlage nicht freilegt oder die Zufahrt nicht gewährleistet,
19. § 26 Abs. 6
- die Grundstücksentwässerungsanlage nicht wieder in Betrieb nimmt,
20. § 28 Abs. 1
- Auskunftspflichten nicht nachkommt,
21. § 28 Abs. 2
- den Zutritt nicht gewährt,
22. § 28 Abs. 3
- das Betreten und Befahren seines Grundstücks nicht duldet.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt Arbeiten an den öffentlichen Abwasseranlage vornimmt, Schachtabdeckungen oder Einlaufroste öffnet, Schieber bedient oder in
einen Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage, etwa einen Abwasserkanal, einsteigt.
(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 werden mit einer Geldbuße bis zu 50.000
€ geahndet.
§ 34
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit dem xx.xx.xxxx in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt
- die Entwässerungssatzung der Stadt Moers vom 14.12.2009
außer Kraft.
- 37 -
8.
Satzung über die Nutzung städtischer Parkanlagen
Vorlage: 15/0800
Bürgermeister Ballhaus verweist auf den zu diesem TOP vorliegenden Antrag der Fraktionen
von SPD, FDP und Bündnis 90/Die Grünen.
RM Schmidtke erläutert den Antrag.
RM Schmitz spricht sich dafür aus - wie von der Verwaltung im Fachausschuss vorgeschlagen
– eine Satzung über die Nutzung der Parkanlagen zu beschließen.
RM Kaenders signalisiert Zustimmung ihrer Fraktion, bittet aber darum, alle Beschilderungen
nur in deutscher Sprache vorzusehen – mehrsprachige Beschilderungen hält sie für diskriminierend. Im Übrigen sollten die Uferbereiche des Moersbaches aus Gründen des Tier- und Naturschutzes von der Ausweisung als „Grillzonen“ ausgenommen werden.
RM Küster schlägt vor, die Beschilderungen mit Piktogrammen zu versehen und nach einer
einjährigen Testphase in einem Bürgerforum mit den Nutzern des Park in den Dialog zu treten.
Beigeordneter Thoenes weist darauf hin, dass die Beschlussfassung – wie im Antrag vorgeschlagen – keinen Satzungsbeschluss darstellt und insofern eine Ahndung von Zuwiderhandlungen nicht erfolgen kann.
An der folgenden Aussprache beteiligen sich die RM Laakmann, Reimann, Schmitz, Schmidtke,
Kaenders und Küster.
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich – bei Gegenstimmen der CDU-Fraktion und Enthaltung von RM Napp und Bürgermeister.
Beschluss:
1.
Die Verwaltung wird gebeten, im Schloss- und Freizeitpark zwei Grillareale auszuweisen.
Die erste Fläche umfasst den Bereich des Freizeitparks südlich der Venloer Straße. Die
zweite Fläche umfasst den Bereich des Freizeitparks, der durch die Krefelder Straße im
Westen, den Rudolf-Schloer-Weg im Norden, den Moersbach im Osten und die Venloer
Straße im Süden begrenzt wird. Spielplätze und Sportflächen bleiben ausgenommen.
2.
Die Verwaltung wird gebeten, durch das Aufstellen geeigneter Abfallbehälter die Voraussetzung dafür zu schaffen, dass die Nutzer des Parks ihre Abfälle entsorgen können.
3.
Die Verwaltung wird gebeten, eine Grillsatzung zu erarbeiten und den zuständigen Gremien so rechtzeitig zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen, dass ein Inkrafttreten zur nächsten Grillsaison möglich ist. Dabei ist auch zu prüfen, wie eine Ausgabe von
kostenpflichtigen Müllsäcken für Grillabfälle organisiert werden kann.
9.
Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen in Moers-Meerbeck 2011 - 2014
Vorlage: 15/0838
Bürgermeister Ballhaus berichtet.
Ohne Aussprache.
- 38 -
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich – mit dem Bürgermeister, bei Gegenstimmen der FBG-Fraktion, der Fraktion Die
Linke und RM Hemkens.
Beschluss:
Der Rat der Stadt beschließt die folgende ordnungsbehördliche Verordnung:
VERORDNUNG
über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen
vom
Aufgrund § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S.516/SGV.NRW. 7113) in Verbindung
mit § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und
technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 13. November 2007 (GV. NRW. S.
561/SGV. NRW. 281) hat der Rat der Stadt Moers am 01.06.2011 folgende Verordnung beschlossen:
§1
Verkaufsstellen dürfen in Moers-Meerbeck an folgenden Sonntagen in der Zeit von 13.00 Uhr
bis 18.00 Uhr geöffnet sein:
11.09.2011
09.09.2012
08.09.2013
14.09.2014
Der Ortsteil Moers-Meerbeck wird begrenzt durch die Bahnlinie im Westen, durch die Glückaufstraße und die Forststraße im Norden, durch die Stadtgrenze zu Duisburg im Osten und durch
die Kirschenallee im Süden
§2
1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen
außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.
2. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu 500,00 EUR geahndet werden.
§3
Diese Verordnung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
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Angelegenheiten aus den Gesellschaften, Eigenbetrieben und eigenbetriebsähnlichen
Einrichtungen
10.
Neufassung der Benutzungsordnung und der Entgelttarife der Bibliothek Moers
Vorlage: 15/0846
Erster Beigeordneter Rötters teilt mit, dass in begründeten Ausnahmefällen mehr als 25 Medien
ausgeliehen werden können. Aufgrund erforderlicher Umprogrammierungen und weiteren technischen Abstimmungsaufwandes mit dem KRZN kann die Umsetzung aller erforderlichen Änderungen zum 01.07.2011 nicht garantiert werden.
mehrheitlich beschlossen mit Änderungen
I.
Beschluss:
Der Rat beschließt die Benutzungsordnung und die Entgelttarife in der vorgelegten Fassung mit
nachstehenden Ergänzungen.
Die Benutzungsordnung und Entgelttarife treten zum 01. Juli 2011 in Kraft.
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich – mit dem Bürgermeister, bei Gegenstimmen der Fraktion Die Linke.
II.
Beschluss:
§ 4 Abs. 1
Die Medien können in der Bibliothek benutzt und entliehen werden. Die Anzahl der gleichzeitig
ausleihbaren Medien wird auf 25 Medien begrenzt. In begründeten Ausnahmefällen kann die
Bibliotheksleitung Ausnahmen von dieser Regelung zulassen.
1.
Die Medien für Kinder bis 12 Jahre sollen schnellstmöglich mit einer Kodierung versehen
werden.
2.
Die Betriebsleitung wird beauftragt zu prüfen, ob neben einer Kinderkarte (bis 12 Jahre)
auch eine Jugendkarte (13 – 18 Jahre) eingeführt werden sollte. Die Betriebsleitung wird
beauftragt, in der Sitzung des Betriebsausschusses Bildung am 28.09.2011 hierzu einen
ersten Zwischenbericht vorzulegen.
3.
Der gemeinsame Antrag der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP vom
24.06.2009 zur Sitzung des Hauptausschusses am 24.06.2009 und der Ergänzungsantrag der FBG-Fraktion vom 29.06.2009 werden geschoben und sollen wieder in die Beratung eingehen, wenn die Kodierung eingeführt ist und erste Erfahrungen zum Ausleihverhalten von Kindern und Jugendlichen in einem Jahr vorliegen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig – mit dem Bürgermeister.
- 40 -
11.
Änderung des Wirtschaftsplans 2011 der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Bildung in der Stadt Moers
Vorlage: 15/0843
Erster Beigeordneter Rötters berichtet, dass der Wirtschaftsplan geändert wurde, weil die Förderung des Umbaus und der Sanierung des Alten Landratsamtes durch das Land NRW im
Rahmen der Städtebauförderung in Aussicht gestellt wurde. Wenn der Rat heute zustimmt,
kann mit den konkreten Planungen für die Maßnahmen begonnen werden; das wäre nicht förderschädlich. Die vorbereitenden Arbeiten für die Sanierung und den Umbau des Alten Landratsamtes sollen an die Stadtbau Moers GmbH vergeben werden (Architekt Falk).
Darüber hinaus hat die Eigenbetriebsähnliche Einrichtung die Absicht, die Baumaßnahmen
über die Stadtbau Moers GmbH – wenn nicht förderschädlich – abzuwickeln.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig – mit dem Bürgermeister.
Beschluss:
Der Rat stimmt dem vorgelegten veränderten Wirtschaftsplan 2011 der eigenbetriebsähnlichen
Einrichtung „Bildung“ in der Stadt Moers zu.
12.
Vorabbindung von investiven Mitteln 2011 für das Programm "Jedem Kind ein Instrument"
Vorlage: 15/0837
Bürgermeister Ballhaus berichtet.
Ohne Aussprache.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig – mit dem Bürgermeister.
Beschluss:
Der Rat stimmt der Vorabbindung von investiven Mitteln für das Programm „Jedem Kind ein
Instrument“ (JeKi) in Höhe von 20.000 Euro zu.
Sonstige Angelegenheiten
13.
Verleihung des Ehrenringes der Stadt Moers an Ratsmitglieder
Vorlage: 15/0835
Bürgermeister Ballhaus verliest die Namen der Ratsmitglieder, denen der Ehrenring der Stadt
Moers verliehen werden soll. Alle genannten Ratsmitglieder haben die Bereitschaft erklärt, den
Ehrenring anzunehmen.
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich – mit dem Bürgermeister, bei Gegenstimmen der Fraktion Die Linke und zwei Enthaltungen.
- 41 -
Beschluss:
Der Rat der Stadt beschließt gemäß dem „Statut über die Stiftung eines Ehrenringes der Stadt
Moers“ vom 17.03.1981 die Verleihung des Ehrenringes an die Ratsmitglieder:
Frau Claudia van Dyck,
Jockenstraße 21b, 47445 Moers
Herrn Wolfgang Fabianski,
Ringstraße 55, 47447 Moers
Frau Brigitte Glocker,
Waldmeisterstraße 32, 47445 Moers
Frau Heidelinde Heller,
Ehrenmalstraße 14, 47447 Moers
Herrn Hartmut Hohmann,
Rominter Heide 43, 47445 Moers
Herrn Erich Kallmann,
Oderstraße 26, 47445 Moers
Herrn Klaus Rudatsch,
Cecilienstraße 71, 47443 Moers
Herrn Hans-Jürgen Schneider,
Packertstraße 36, 47441 Moers
Herrn Ahmet Temel,
Bergstraße 11c, 47443 Moers.
14.
Ausschüsse des Rates der Stadt Moers
hier: Erweiterung der Zusammensetzung um sachkundige Einwohner
Bürgermeister Ballhaus erläutert, dass – wenn sich die Fraktionen auf einen einheitlichen Wahlvorschlag einigen – heute ein einstimmiger Beschluss des Rates zur Wahl von sachkundigen
Einwohner/innen gefasst werden kann. Sollte keine Einstimmigkeit erzielt werden, sind die
betreffenden Ausschüsse in einzelnen Wahlgängen neu zu besetzen.
Als „einheitlicher Wahlvorschlag“ zur Wahl von sachkundigen Einwohner/innen in Ausschüsse
des Rates können die vom Sozialausschuss am 22.03.2011 dem Rat einstimmig empfohlenen
Personen betrachtet werden.
RM Rudatsch erklärt für die CDU-Fraktion, dass einer Vergrößerung der Ausschüsse grundsätzlich nicht zugestimmt werden kann. Die CDU-Fraktion wird sich daher bei der Abstimmung
enthalten.
- 42 -
14.1. Mitwirkung von Beiräten in Ausschüssen des Rates der Stadt Moers
hier: Wahl von Seniorenbeiratsmitgliedern als sachkundige Einwohner/innen als
beratende Mitglieder nach § 58 Abs. 4 GO für Ausschüsse des Rates
Vorlage: 15/0727
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig, bei Enthaltung der CDU-Fraktion, der Fraktion Die Linke und RM Meylahn.
Beschluss:
Der Rat der Stadt wählt aufgrund des Vorschlages des Seniorenbeirates folgende Personen
zu sachkundigen Einwohner/innen mit beratender Stimme:
Ausschuss
Sachk. Einwohner/in
Stv. Sachk.
Einwohner/in
1. Ausschuss für Bürgeranträge
Helga Baldin
Horst Rätsch
2. Ausschuss für Stadtentwicklung,
Planen und Umwelt
Joachim Haßbargen
Helmut Litzenberger
3. Bau- und Grundstücksausschuss
Hans-Peter Heckmann
Jochen Vagt
4. Feuerwehrausschuss
Gerda Henken
Hans-P. Heckmann
5. Kulturausschuss
Heinz Hanßen
Otto Esser
6. Sozialausschuss
Heinz-Dieter Holzum
Heinz Hanßen
7. Sportausschuss
Otto Esser
Jochen Vagt
14.2. Mitwirkung von Beiräten in Ausschüssen des Rates der Stadt Moers
hier: Wahl von Mitgliedern des Behindertenbeirates als sachkundige Einwohner/innen als beratende Mitglieder nach § 58 Abs. 4 GO für Ausschüsse des Rates
Vorlage: 15/0729
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig, bei Enthaltung der CDU-Fraktion, der Fraktion Die Linke und RM Meylahn.
Beschluss:
Der Rat der Stadt wählt aufgrund des Vorschlages des Behindertenbeirates folgende Personen zu sachkundigen Einwohner/innen mit beratender Stimme:
Ausschuss
Sachk. Einwohner/in
Stv. Sachk.
Einwohner/in
Ruth Schoisingei
Kevin Sparka
Gerda Pruski
Gisela Meißner
1. Ausschuss für Stadtentwicklung,
Planen und Umwelt
Aus dem Behindertenbeirat
2. Sozialausschuss
Aus dem Behindertenbeirat
- 43 -
14.3. Hinweise der Verwaltung zum Verfahrensablauf
Der Rat hat die Hinweise der Verwaltung zur Kenntnis genommen. (Siehe Ausführungen zu
TOP 14, 14.1 und 14.2)
Aufgrund der vorlaufenden Beschlussfassung zur Ergänzung der Gremien (TOP 14.1 und 14.2)
steht nunmehr folgende Zusammensetzung der betreffenden Ausschüsse fest:
1.
Ausschuss für Bürgeranträge
- 19 stimmberechtigte Mitglieder, 1 beratendes Mitglied/Sachkundige/r Einwohner/in
2.
Ausschuss für Stadtentwicklung, Planen und Umwelt
- 19 stimmberechtigte Mitglieder, 2 beratende Mitglieder/Sachkundige Einwohner/innen
3.
Bau- und Grundstücksausschuss
- 19 stimmberechtigte Mitglieder, 1 beratendes Mitglied/Sachkundige/r Einwohner/in
4.
Feuerwehrausschuss
- 17 stimmberechtigte Mitglieder, 1 beratendes Mitglied/Sachkundige/r Einwohner/in
5.
Kulturausschuss
- 19 stimmberechtigte Mitglieder, 1 beratendes Mitglied/Sachkundige/r Einwohner/in
6.
Sozialausschuss
- 17 stimmberechtigte Mitglieder, 2 beratende Mitglieder/Sachkundige Einwohner/innen
7.
Sportausschuss
- 17 stimmberechtigte Mitglieder, 1 beratendes Mitglied/Sachkundige/r Einwohner/in
15.
Flächendeckende Einführung des Schokotickets zum Schuljahr 2011/2012
Vorlage: 15/0834
RM Freund berichtet.
Ohne Aussprache.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig – mit dem Bürgermeister.
- 44 -
Beschluss:
Der Rat beschließt, dass ab dem Schuljahr 2011/2012 an den nachfolgend aufgeführten weiterführenden Schulen der Stadt Moers das Schokoticket angeboten wird:
Hauptschule Justus-von-Liebig
Realschule Heinrich-Pattberg
Realschule am Jungbornpark
Grafschafter Gymnasium
Gymnasium Adolfinum
Gymnasium Filder Benden
Gymnasium Rheinkamp
Geschwister-Scholl-Gesamtschule
Anne-Frank-Gesamtschule
Hermann-Runge-Gesamtschule
16.
Auflösung der Achterathsfeldschule, Städtische Gemeinschaftsgrundschule,
Ringstraße 64, 47447 Moers
Vorlage: 15/0833
RM Glocker berichtet.
Ohne Aussprache.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig – mit dem Bürgermeister.
Beschluss:
Der Rat beschließt:
1.
Der Beschluss des Rates vom 06.10.2010
„Der Rat beschließt die Bildung eines Grundschulverbundes durch Änderung
gemäß § 81 Abs. 2 SchulG NRW zwischen der Dorsterfeldschule, Städtische
Gemeinschaftsgrundschule (GGS) Kurt-Tucholsky-Straße 8, und der Achterathsfeldschule, Städtische Gemeinschaftsgrundschule (GGS),
Ringstraße 64, ab dem Schuljahr 2011/2012.
Die GGS Dorsterfeld wird Hauptstandort und die GGS Achterathsfeld bildet den unselbständigen Teilstandort des Grundschulverbundes.
Die maximale Aufnahmekapazität wird wie folgt festgelegt:
Hauptstandort: 3-zügig (=IST-Situation)
Teilstandort: 2-zügig (=IST-Situation)
Der Grundschulverbund trägt den Namen:
Dorsterfeldschule
Städtische Gemeinschaftsgrundschule
Kurt-Tucholsky-Straße 8
47447 Moers“
wird aufgehoben.
- 45 -
2.
Die Achterathsfeldschule, Städtische Gemeinschaftsgrundschule, Ringstraße 64, 47447 Moers,
wird zum Schuljahr 2011/2012 aufgelöst.
3.
Für die Dorsterfeldschule, Städtische Gemeinschaftsgrundschule, Kurt-Tucholsky-Straße 8,
47447 Moers, wird ab Schuljahr 2011/2012 am Standort Achterathsfeldschule, Ringstraße 64,
47447 Moers, bis zum Ablauf des Schuljahres 2013/2014 eine Dependance errichtet.
17.
Bürgerservice
- Erfahrungsbericht zu organisatorischen Veränderungen durch Einführung des
neuen Personalausweises
Vorlage: 15/0852
RM Schneider berichtet.
Ohne Aussprache.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig – mit dem Bürgermeister.
Beschluss:
Der Erfahrungsbericht wird zur Kenntnis genommen.
Die Verwaltung wird gebeten, in den Bürgerservicestellen in den Stadtteilen eine Beantragung/
Ausstellung des neuen Personalausweises – wie in der Vorlage unter III als Lösungsansatz
dargestellt – anzubieten.
Die Einrichtung eines mobilen Bürgerservice soll vor dem Hintergrund der Kosten nicht weiterverfolgt werden.
18.
Regenerative Energien und die Sicherung des Moerser Energiebedarfs
- Antrag der CDU-Fraktion vom 28.03.2011
Ohne Aussprache.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig.
Beschluss:
Der Bürgermeister wird beauftragt, mit der ENNI folgende Themen zu erörtern:
Durch welche ortsnahen Maßnahmen in Hinblick auf regenerative Energien kann ein
Beitrag zur langfristigen Sicherung des Energiebedarfs für unsere Stadt gewährleistet werden?
Wie kann mit Hilfe dieser Maßnahmen eine Verbesserung der städtischen Einnahmen erzielt werden?
- 46 -
19.
Vorrangige Berücksichtigung von zertifiziertem Ökostrom bei der nächsten Ausschreibung für die Lieferung von Strom für die städtischen Liegenschaften und
die Straßenbeleuchtung
- Antrag der Fraktionen von SPD, FDP und Bündnis 90/Die Grünen vom 06.04.2011
RM Kaenders schlägt vor, den Begriff „zu berücksichtigen“ durch das Wort „einzusetzen“ zu
ersetzen.
RM Laakmann spricht sich dafür aus, den Beschlussvorschlag unverändert zu belassen.
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich – mit dem Bürgermeister, bei Gegenstimmen der Fraktion Die Linke.
Beschluss:
Die Verwaltung wird beauftragt, bei der nächsten Ausschreibung für die Lieferung von Strom für
die städtischen Liegenschaften und die Straßenbeleuchtung vorrangig zertifizierten Ökostrom
zu berücksichtigen.
20.
MO-KFZ-Kennzeichen
hier: Vorschlag zur weiteren Vorgehensweise nach Beschluss der Konferenz der
Landesverkehrsminister
- Antrag der FBG-Fraktion vom 11.05.2011
Bürgermeister Ballhaus berichtet, dass in einer Gesprächsrunde zur Kennzeichenliberalisierung
einiger NRW-Städte am 29.03.2011 verabredet wurde, eine einheitliche Vorlage für die Räte als
Grundlage einer gemeinsamen Initiative in Richtung Landesregierung vorzubereiten. Am
15.06.2011 findet dazu ein weiteres Abstimmungsgespräch statt.
Dem Rat wird eine Beratungsvorlage zum Thema in der Sitzung am 19.07.2011 vorgelegt.
21.
Bekanntgaben und Kenntnisnahmen
1.
Bürgermeister Ballhaus weist auf die allen Ratsmitgliedern zugegangene Einladung zum
29.06.2011 um 14.00 Uhr zur Präsentation des Aufbaukonzeptes des Weihnachtsmarktes hin.
2.
Für die Teilnahme an der Sportbegegnung in Maisons-Alfort vom 24. bis 26.06.2011
wird von der SPD-Fraktion RM Sibel Soylu benannt.
22.
Anträge und Anfragen von Mitgliedern des Rates
1.
RM Heller beklagt, dass sich viele Menschen, die im Kapellener Park grillen, nicht an die
Regeln halten und mit ihren PKW über die Grünflächen fahren. Sie regt an, die befahrbaren Wege mit Pfosten abzusperren.
2.
RM Schmidt hat festgestellt, dass die Gedenktafel für Hanns Albeck aus dem Schlosspark verschwunden ist und fragt an, ob diese ersetzt wird.
3.
RM Meylahn beklagt, dass aufgrund der privaten Aufstellung eines sogenannten „Starenkastens“ in der Tempo-30-Zone Karlstraße/Ernststraße Beschwerden und Nachfragen zur Zulässigkeit an ihn herangetragen wurden.
- 47 -
22.1. Umbesetzung von Gremien
hier: Antrag der FBG-Fraktion auf Umbesetzung des Nachhaltigkeitsbeirates
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig – ohne den Bürgermeister.
Beschluss:
Stellvertretendes Mitglied im Nachhaltigkeitsbeirat:
Neu:
gez. Norbert Ballhaus
Bürgermeister
Udo Erich
gez. Monika Hohmann
Schriftführer/in