Daten
Kommune
Moers
Dateiname
Sitzungsvorlage.pdf
Größe
24 kB
Erstellt
26.12.14, 18:38
Aktualisiert
27.01.18, 10:47
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Bürgermeister
- Dezernat I - Fachbereich 6 -
Moers, den 14.06.2011
Sitzungsvorlage Nr. 15/0499
Beratungsfolge
1.
Ausschuss für Stadtentwicklung,
Planen und Umwelt
öffentlich
Entscheidung
Sitzungsdatum
30.06.2011
Bebauungsplan Nr. 195 der Stadt Moers, Hochstraß (Römerstraße/Eichenstraße)
gemäß § 2 BauGB i. V. m. § 13a BauGB
- Beschluss zur Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses zur 9. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 37 der Stadt Moers, Hochstraß
- Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 195 der Stadt Moers,
Hochstraß (Römerstraße/Eichenstraße) gemäß § 2 BauGB i. V. m. § 13a BauGB
- Beschluss zur Durchführung einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 (1) BauGB
Beschlussvorschlag:
1. Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Planen und Umwelt beschließt
-
die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses zur
Bebauungsplanes Nr. 37 der Stadt Moers, Hochstraß und
9.
Änderung
des
-
für den nachfolgend aufgeführten räumlichen Geltungsbereich die Aufstellung
des Bebauungsplanes Nr. 195 der Stadt Moers, Hochstraß (Römerstraße
/Eichenstraße) gemäß § 2 BauGB i. V. m. § 13a BauGB.
2. Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Planen und Umwelt nimmt die städtebaulichen
Entwürfe A und B zum Bebauungsplan Nr. 195 zur Kenntnis und beschließt die
Durchführung einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB für 3
Wochen im Fachbereich Stadtplanung und Grünflächen.
Wesentliches Ziel des Bebauungsplanes ist die Schaffung von
Rahmenbedingungen zur Realisierung eines Mehrgenerationenwohnprojektes.
geeigneten
Räumlicher Geltungsbereich:
Gemarkung Hochstraß, Flur 7
Der Geltungsbereich umfasst ganz oder teilweise die Flurstücke Nrn. 347, 925, 927, 928,
929, 944, 945 und 946.
Der genaue Geltungsbereich geht aus der Anlage 3 hervor und ist dort geometrisch
eindeutig abgegrenzt.
Sachverhalt und Stellungnahme:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Planung und Umwelt hat in seiner Sitzung am
10.09.2009 die Aufstellung der 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 37 der Stadt Moers,
Hochstraß gemäß § 2 BauGB i. V. m. § 13a BauGB beschlossen. Wesentliches Ziel der
Seite 1 von 4
Planungsänderung ist die Schaffung von geeigneten Rahmenbedingungen zur Realisierung
eines Mehrgenerationenwohnprojektes.
Der Bebauungsplan Nr. 37 der Stadt Moers, Hochstraß ist seit dem 17.02.1969
rechtsverbindlich und wurde bereits mehrfach geändert. Er erstreckt sich zwischen Römer-,
Westerbruch- und Eichenstraße und setzt neben Allgemeinen und Reinen Wohngebieten
überwiegend gewerbliche Bauflächen fest.
Planungserfordernis
Im
südwestlichen
Geltungsbereich
des
Bebauungsplanes
Nr.
37,
Ecke
Römerstraße/Eichenstraße, befindet sich die ehemals städtische Immobilie Eichenstraße
226-232 (s. Anlage 1). Diese Immobilie besteht aus zwei Mehrfamilienhäusern, die 1969
bzw. 1973 als sogenannte Schlichtwohnungen für Asylanten- und Obdachlose errichtet
wurden. Allerdings bestand bereits 2005 für diese Nutzung kein Bedarf mehr, so dass die
Immobilie schon seit längerer Zeit leer steht. Dieser Leerstand führt allerdings zu
Verwahrlosungstendenzen und strahlt negativ auf die angrenzenden Wohnlagen aus.
Der Rat der Stadt hat bereits im September 2006 beschlossen, dass die Stadt Moers diese
Immobilie auf dem städtischen Grundstück Gemarkung Hochstraß, Flur 7, Flurstück 944 an
die Wohnungsbau Stadt Moers GmbH verkauft. Die von der Wohnungsbau GmbH auf dem
ca. 3033 qm großen Grundstück geplante Nutzung „Mehrgenerationen-Wohnprojekt“ war
2007 Gegenstand der damaligen Verkaufsentscheidung.
Um den o. g. städtebaulichen Missstand zu beheben und u. a. auf diese Weise bessere
Realisierungsmöglichkeiten für das geplante Wohnprojekt zu schaffen, sollte der
Bebauungsplan Nr. 37 geändert werden.
Im Laufe des Planungsprozesses hat sich allerdings herausgestellt, dass zur Realisierung
der Planungsidee über den geplanten Geltungsbereich der 9. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 37 hinaus Flächen benötigt werden. Diese Flächen liegen im
Geltungsbereich der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 37. Daher wird zur Schaffung
eines einheitlichen Planungsrechtes und aus Gründen der Rechtssicherheit ein
eigenständiger Bebauungsplan – Bebauungsplan Nr. 195 – aufgestellt (s. Anlage 2). Die
Zielsetzungen zu dieser Planung verändern sich nicht.
Für den zur Bebauung anstehende Bereich setzt der rechtskräftige Bebauungsplan eine Lförmige überbaubare Fläche fest, die zum einen eine Tiefe von überwiegend 12,5 m und
zum anderen eine Tiefe von 23,0 m aufweist. Die überbaubaren Flächen sind überwiegend
entlang der Eichenstraße angeordnet. Aufgrund der Ausrichtung, Form und der überwiegend
geringen Tiefe von 12,5 m ist eine sinnvolle und attraktive Bebauung innerhalb der
überbaubaren Flächen nur bedingt möglich. Vor diesem Hintergrund sollen die
Voraussetzungen u. a. für eine bessere Ausnutzbarkeit des Grundstückes sowie für eine
attraktive und zweckmäßige Ausrichtung der Neubebauung geschaffen werden.
Zudem beinhaltet der rechtskräftige Bebauungsplan im Geltungsbereich des neu
aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 195 Festsetzungen, die überwiegend dem
tatsächlichen Bestand nicht mehr entsprechen und in diesem Zusammenhang den heutigen
städtebaulichen Anforderungen angepasst werden sollen. Die Verkehrsfläche der
Eichenstraße wurde beispielsweise in der Vergangenheit im Kreuzungsbereich
Eichenstraße/Römerstraße erweitert, so dass die Festsetzungen nicht mehr dem Bestand
entsprechen und daher ebenfalls in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 195
einbezogen werden.
Mit dem Abschluss des Verfahrens durch die Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses
zum Bebauungsplan Nr. 195 im Amtsblatt wird der zurzeit rechtskräftige Bebauungsplan Nr.
37 und seine 7. Änderung für das Gebiet des Geltungsbereiches des neu aufzustellenden
Bebauungsplanes aufgehoben.
Seite 2 von 4
Planungsrechtliche Situation
Im Flächennutzungsplan sind für den Geltungsbereich des neu aufzustellenden
Bebauungsplanes Nr.195 eine Wohnbaufläche und eine Umformerstation dargestellt.
Im rechtkräftigen Bebauungsplan und in seiner 7. Änderung (s. Anlage 2) sind für das
Plangebiet ein Reines Wohngebiet (offene Bauweise, zwei Geschosse als Höchstgrenze,
GRZ 0.4, GFZ 0.7), ein Allgemeines Wohngebiet (offene Bauweise, zwei Geschosse als
Höchstgrenze, GRZ 0.4, GFZ 0.8), Straßenverkehrsflächen und eine Umformerstation
festgesetzt.
Bestand
Die Flurstücke innerhalb des Plangebietes sind im Eigentum der Stadt Moers, der
Wohnungsbau Stadt Moers GmbH (Flurstücke 944 und 945) und der Enni GmbH (Flurstück
925). Insgesamt weist das Plangebiet ca. 0,9 ha auf.
An der Ecke Römerstraße/Eichenstraße befindet sich eine Schaltanlage der Enni GmbH, die
von der Eichenstraße durch den Versorgungsträger angefahren wird. Auf dem städtischen
Flurstück 928 ist daher eine Baulast für ein Geh- und Fahrrecht zugunsten des
Versorgungsträgers eingetragen. Zudem befinden sich im westlichen Plangebiet eine
öffentliche Grünfläche (Flurstücke 927 und 928) und ein Containerstandort.
Mittig im Plangebiet befinden sich die zwei L-förmig angeordneten II-geschossigen
Mehrfamilienhäuser der Asylanten- und Obdachlosenunterkunft. Vor wenigen Jahren hat die
Wohnungsbau Stadt Moers GmbH auf dem östlich anschließenden damals noch unbebauten
Restgrundstück an der Eichenstraße eine Sozialstation mit Wohnungen errichtet. Die 10
notwendigen Stellplätze sind westlich der Einrichtung angeordnet. Das Gebäude des
„Sozialraumteams Ost“ weist überwiegend drei Geschosse auf. Östlich schließt eine
Mehrfamilienhausbebauung mit zwei Geschossen an.
Die Freiflächen innerhalb des Plangebietes sind geprägt durch die brach gefallenen
Außenanlagen der ehemaligen Asylanten- und Obdachlosenunterkunft. Im westlichen Teil
des Gebietes dominieren intensiv gepflegte Rasenflächen sowie der gepflasterte
Containerstandort. Der ökologische Wert dieser Biotoptypen ist als sehr gering bis gering zu
bezeichnen.
Lediglich den stellenweise vorhandenen einheimischen Einzelbäumen kommen mittlere
Biotopwerte zu. Dabei handelt es sich um Linden auf der öffentlichen Grünfläche, Baumhasel
an der Eichenstraße vor den Häusern Nr. 228 und 226 sowie Obstbäume im rückwärtigen
Bereich dieser Häuser. Insbesondere die Linden sind erhaltenswert, da sie sich in einem
vitalen Zustand befinden und aufgrund ihres Alters bzw. ihrer Größe für die Umgebung
prägende Gehölze darstellen und den Eingangsbereich zu den anschließenden
Wohnbereichen markieren. Im Rahmen einer Freiraumanalyse wurde entlang der
Römerstraße ein Defizit in der Freiraumversorgung festgestellt. Daher kommt der Sicherung
dieses hochwertigen Gehölzbestandes besondere Bedeutung zu. Grundsätzlich sind auch
die Baumhaseln erhaltenswert. Aufgrund ihrer direkten Lage zu den Gebäuden der
ehemaligen Asylanten- und Obdachlosenunterkunft sind sie allerdings im Zuge der späteren
Abrissarbeiten gefährdet. Die Obstbäume sind aufgrund ihres Alters und schlechtem
Pflegezustand nicht dauerhaft zu erhalten.
Städtebauliche Planung
Das von der Wohnungsbau Stadt Moers GmbH geplante Mehrgenerationenwohnprojekt
wurde seit 2009 mehrfach im Gestaltungsbeirat der Stadt Moers vorgestellt und beraten. Die
nun vorliegenden städtebaulichen Entwürfe A und B des Architekturbüros Falk aus Duisburg
gehen aus der Anlage 4.1 und 4.2 hervor und werden in der Anlage 5 erläutert.
Seite 3 von 4
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 195 als Bebauungsplan der Innenentwicklung
Der Bebauungsplan Nr. 195 soll gemäß § 2 i V. m. § 13a BauGB im beschleunigten
Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt werden.
Da der Bebauungsplan zukünftig eine zulässige Grundfläche von weniger als insgesamt
20.000 qm festsetzt, bedarf es keiner förmlichen Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB.
Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, gelten im
Sinne des § 1a (3) Satz 5 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder als
zulässig.
Bei diesem Verfahren kann zudem von einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung
gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB abgesehen werden. Allerdings wird aufgrund eines
möglichen öffentlichen Interesses eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
vorgeschlagen.
Im Rahmen dieser frühzeitigen Beteiligung sind die städtebaulichen Entwürfe A und B den
Interessierten zu erläutern und mit ihnen zu erörtern. Hierzu soll im Fachbereich
Stadtplanung und Grünflächen 3 Wochen Gelegenheit sein.
Möglichst zeitnah zur Beteiligung der Öffentlichkeit sollen die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange beteiligt werden.
Im beschleunigten Verfahren kann gemäß § 13a (2) Nr. 2 BauGB ein Bebauungsplan
aufgestellt werden, der von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweicht. Die
zukünftige Darstellung des Flächennutzungsplanes ist jedoch im Wege der Berichtigung den
Inhalten und Zielen der verbindlichen Bauleitplanung anzupassen. Der Bebauungsplan kann
allerdings aufgrund der Planungsziele aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden, so
dass eine Berichtigung nicht erforderlich ist.
Die Verwaltung ist der Auffassung, dass gemäß Beschlussvorschlag
Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 195 gefasst werden kann.
der
Finanzielle Auswirkungen:
Keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen.
In Vertretung
Thoenes
Beigeordneter
Anlage 1:
Ausschnitt aus dem Liegenschaftskataster mit Bebauungsplanübersicht
(o. Maßstab)
Anlage 2: Ausschnitt aus dem Bebauungsplan Nr. 37 (Zeichnerische Festsetzungen) mit
dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 195 (o. Maßstab)
Anlage 3: Ausschnitt aus dem Liegenschaftskataster mit Kennzeichnung des
Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 195 (M 1:1500)
Anlage 4.1: Städtebaulicher Entwurf A
Anlage 4.2: Städtebaulicher Entwurf B
Anlage 5: Erläuterungstext zu den städtebaulichen Entwürfen A und B
Seite 4 von 4