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Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
Größe
60 kB
Erstellt
26.12.14, 13:56
Aktualisiert
28.01.18, 07:47

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Inhalt der Datei

Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Vorblatt - Stadtamt TOP/akt. Beratung 20 43 (2549) Vorlage Nr.: 20101307 Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung öffentlich/nichtöffentlich nichtöffentlich gemäß öffentlich Bezeichnung der Vorlage Genehmigung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung der Energie- und Wasserversorgung Mittleres Ruhrgebiet GmbH hier: Verkauf der nmr - Netz Mittleres Ruhrgebiet GmbH an die Stadtwerke Bochum GmbH Beschlussvorschriften § 41 GO NRW Beschlussorgan Rat Beratungsfolge Sitzungstermin Haupt- und Finanzausschuss Rat 24.06.2010 08.07.2010 Anlagen Vertragsband (Anlagen 1 - 6) Zusatzinformationen Finanzielle Auswirkungen Beteiligungspflichtige Angelegenheit Personalrat wurde beteiligt Grundsatzentscheidung N N N N akt. Beratung Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 20 43 (2549) Vorlage Nr.: 20101307 Ausgangssituation und Hintergrund In der Aufsichtsratsitzung der ewmr am 14.01.2010 sowie in Sitzungen der Aufsichtsräte der Tochterstadtwerke wurde über die Reintegration der Strom- bzw. Gasnetze in die jeweiligen Stadtwerke intensiv beraten. Auf eine Wiederholung der vielschichtigen Thematik soll deshalb an dieser Stelle verzichtet werden. Der ewmr-Aufsichtsrat beschloss in der o. g. Sitzung, dass die Netze reintegriert werden, soweit dies im Rahmen der sogenannten „De-minimis-Regelung“ gem. 7 Abs. 2 EnWG möglich ist. Die Strom- und Gasnetze der Stadtwerke Herne AG und Stadtwerke Witten GmbH sowie das Gasnetz der Stadtwerke Bochum fallen unter die De-minimis-Regelung. Das Stromnetz der Stadtwerke Bochum GmbH (im Folgenden auch kurz „SWBO“ oder „Stadtwerke Bochum“) hat mehr als 100.000 Kunden und ist deshalb in einer von den Stadtwerken selbst getrennten Gesellschaft zu betreiben. Somit kann das Stromnetz der Stadtwerke Bochum nicht in die Stadtwerke Bochum reintegriert werden. Das Bochumer Stromnetz würde somit als einziges Teilnetz in der 2006 gegründeten nmr – Netz Mittleres Ruhrgebiet GmbH (im Folgenden auch kurz „nmr“) verbleiben, die eine 100 %ige ewmrTochter mit Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zur ewmr ist. Vorschlag zur weiteren Vorgehensweise Da die ewmr mit der nmr eine ausschließlich einen Bochumer Betrieb führende 100 %ige Tochtergesellschaft - einschließlich Beherrschungs- und Gewinnabführungs-vertrag - hätte, die zudem in der Verantwortung des ewmr-Aufsichtsrates wäre, haben die Stadtwerke Bochum vorgeschlagen, dass die Stadtwerke Bochum GmbH die nmr erwirbt. Der Erwerb soll zum Eigenkapital (Nennkapital zuzüglich Kapitalrücklage abzüglich der Verlustvorträge) erfolgen. Dadurch erhält die ewmr das in die nmr eingezahlte Kapital zurück, das somit für andere Investitionen oder Darlehenstilgungen zur Verfügung steht. Wie bei anderen ökonomisch bedeutsamen Entscheidungen empfiehlt sich auch hier die Einholung einer verbindlichen Auskunft von der Finanzverwaltung. Abzustimmen ist u. a. die vorzeitige Beendigung des Beherrschungs- und des Gewinnabführungsvertrags zwischen ewmr und nmr aus wichtigem Grunde. Die o. g. Verträge müssen grds. auf fünf Jahre abgeschlossen und durchgeführt werden, um die steuerliche Organschaft Stadtwerke Bochum/nmr zu erreichen und die rückwirkende Aberkennung der Organschaft ewmr/nmr zu vermeiden. Gleichzeitig möchten die Stadtwerke Bochum zum 01.01.2011 ihrerseits eine steuerliche Organschaft mit der Netzgesellschaft begründen. Voraussetzung hierfür ist, dass die sog. finanzielle Eingliederung, d. h. der Anteilsbesitz vor dem 01.01.2011 realisiert sein muss. Auch dies ist in der - gemeinsamen - verbindlichen Auskunft abzustimmen. Da die Reintegration der Netze zum 01.07.2010 erfolgen soll und somit anschließend ausschließlich ein Bochumer Teilnetz in der nmr verbleibt, wird vorgeschlagen, den „Herner“ Geschäftsführer Herrn Dr. Bock und den „Wittener“ Geschäftsführer Herrn Altenberend von der Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 2 Stadtamt TOP/akt. Beratung 20 43 (2549) Vorlage Nr.: 20101307 Verantwortung in der nmr mit Wirkung zum 01.07.2010 zu befreien und mit Ablauf des 30.06.2010 als Geschäftsführer der nmr abzuberufen. Der Gesellschaftsvertrag der nmr wird an die geänderte Situation (nmr ab 01.07.2010 ausschließlich Bochumer Unternehmen i. S. d. ewmr-Konsortialvertrages) angepasst. Die Gesellschafterversammlung der ewmr kann erst nach positiver verbindlicher Auskunft über die Veräußerung und die Gewinn- und Beherrschungsverträge beschließen, da ansonsten der abzustimmende Sachverhalt verwirklicht wäre, bevor die verbindliche Auskunft, die der Abstimmung der steuerlichen Würdigung der geplanten Gestaltung dient, erteilt wäre. Die Sachverhaltsverwirklichung schließt jedoch die Erteilung einer verbindlichen Auskunft aus. An dieser Stelle sei vorweggenommen, dass sich die Wirtschaftspläne der ewmr, der nmr und der jeweiligen Stadtwerke insoweit ändern werden, als die Geschäftstätigkeit des zweiten Halbjahres der nmr nunmehr in die Stadtwerke verlagert wird. Insgesamt werden sich die Änderungen in ihrer ökonomischen Auswirkung „zu Null saldieren“, weil sich die Geschäfte nicht mehr in der nmr niederschlagen – hier werden die Verluste durch die ewmr ausgeglichen – sondern die Geschäfte werden künftig in den jeweiligen Stadtwerken erfolgen mit entsprechenden Auswirkungen für die Ergebnisse bzw. Gewinnabführungsverträge. Soweit erforderlich werden entsprechende Nachtragspläne vorgelegt. Kommunalrechtliches Verfahren Die Veräußerung einer Gesellschaft seitens der Energie- und Wasserversorgung Mittleres Ruhrgebiet GmbH ist der Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung Arnsberg) gem. § 115 GO NRW anzuzeigen. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Beschlussvorschlag - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 20 43 (2549) Vorlage Nr.: 20101307 Bezeichnung der Vorlage Genehmigung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung der Energie- und Wasserversorgung Mittleres Ruhrgebiet GmbH hier: Verkauf der nmr - Netz Mittleres Ruhrgebiet GmbH an die Stadtwerke Bochum GmbH Der Rat der Stadt Bochum stimmt den Beschlussvorschlägen des Aufsichtsrates der Energie- und Wasserversorgung Mittleres Ruhrgebiet GmbH zu: „Vorbehaltlich der Erteilung der verbindlichen Auskunft empfiehlt der Aufsichtsrat der Gesellschafterversammlung folgenden Beschluss: 1. Folgenden anliegenden Verträgen wird zugestimmt: ▪ Vertrag über Verkauf und Abtretung der Anteile der ewmr an der nmr – Netz Mittleres Ruhrgebiet GmbH an die Stadtwerke Bochum GmbH (Anlage 1) ▪ Vertrag über die Beendigung des Beherrschungsvertrages ewmr/nmr – Netz Mittleres Ruhrgebiet GmbH vom 09.03.2007 (Anlage 2) ▪ Vertrag über die Beendigung des Gewinnabführungsvertrages ewmr/nmr – Netz Mittleres Ruhrgebiet GmbH (Anlage 3) 2. Die Geschäftsführung wird ermächtigt, in der Gesellschafterversammlung der nmr – Netz Mittleres Ruhrgebiet GmbH wie folgt zu beschließen: 2a) Folgenden anliegenden Verträgen wird zugestimmt: ▪ Vertrag über Verkauf und Abtretung der Anteile der ewmr an der nmr – Netz Mittleres Ruhrgebiet GmbH an die Stadtwerke Bochum GmbH (Anlage 1) ▪ Vertrag über die Beendigung des Beherrschungsvertrages ewmr/nmr – Netz Mittleres Ruhrgebiet GmbH vom 09.03.2007 (Anlage 2) ▪ Vertrag über die Beendigung des Gewinnabführungsvertrages ewmr/nmr – Netz Mittleres Ruhrgebiet GmbH (Anlage 3) ▪ Beherrschungsvertrag Stadtwerke Bochum GmbH/nmr – Netz Mittleres Ruhrgebiet GmbH (Anlage 4) ▪ Gewinnabführungsvertrag Stadtwerke Bochum GmbH/nmr – Netz Mittleres Ruhrgebiet GmbH (Anlage 5) Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Beschlussvorschlag - Seite 2 Stadtamt TOP/akt. Beratung 20 43 (2549) Vorlage Nr.: 20101307 2b) Die Geschäftsführung wird ermächtigt, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. 2c) Der Gesellschaftsvertrag wird gemäß Anlage 6 neu gefasst. Der Aufsichtsrat ermächtigt die Geschäftsführung, in der Gesellschafterversammlung der nmr – Netz Mittleres Ruhrgebiet GmbH folgenden Beschluss zu fassen: 1. Herr Dr. Jürgen Bock und Herr Rainer Altenberend werden mit Wirkung zu 2. Herr Holger Rost wird für die Geschäfte mit Unternehmen, an denen die Gesellschaft direkt oder indirekt beteiligt ist oder beteiligt wird, sowie für Geschäfte mit der Holding für Versorgung und Verkehr GmbH, der Stadtwerke Bochum GmbH und der Fernheizgesellschaft Bochum-Ehrenfeld GmbH vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) befreit. Soweit sich aufgrund von Vorgaben der Finanzverwaltung oder aufgrund von Empfehlungen des eingeschalteten Notars und/oder der eingeschalteten Berater die Notwendigkeit von Änderungen ergibt, ist die Geschäftsführung ermächtigt, die zur Erreichung der mit der Gestaltung verfolgten Ziele erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen; der Gesellschafterversammlung wird empfohlen, die entsprechenden Beschlüsse zu fassen.“ Die Vertreter der Stadt Bochum in der Gesellschafterversammlung der Energie- und Wasserversorgung Mittleres Ruhrgebiet GmbH und in den weiteren beteiligten Gesellschaften werden angewiesen, entsprechende Beschlüsse zu fassen. Die Verwaltung wird beauftragt, die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Für den Fall, dass sich aufgrund rechtlicher Beanstandungen durch Urkundspersonen, die Aufsichtsbehörde oder das Registergericht redaktionelle Änderungen ergeben, wird die Verwaltung ermächtigt, diese Änderungen vorzunehmen, soweit dadurch der wesentliche Inhalt der geänderten Fassung nicht beeinträchtigt wird.