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Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
Größe
25 kB
Erstellt
26.12.14, 13:57
Aktualisiert
28.01.18, 07:49

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Inhalt der Datei

Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Vorblatt - Stadtamt TOP/akt. Beratung 60 11 (3343) Vorlage Nr.: 20101299 Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung öffentlich/nichtöffentlich nichtöffentlich gemäß öffentlich Bezeichnung der Vorlage Beschwerde gemäß § 24 GO NRW der Eigentümergemeinschaft Rychlikowski/Arndt, Poststraße 123, 44809 Bochum und Frau Sigrid Schüler, Neustraße 1 A, 45525 Hattingen hier: Errichtung bzw. Betrieb der Bushaltestelle "Wengewiese" in der Poststraße Beschlussvorschriften § 24 GO NRW Beschlussorgan Ausschuss für Anregungen und Beschwerden Beratungsfolge Sitzungstermin Ausschuss für Anregungen und Beschwerden 08.09.2010 Anlagen 1) Beschwerde nach § 24 GO NRW 2) Lageplan Zusatzinformationen akt. Beratung Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 60 11 (3343) Vorlage Nr.: 20101299 Vorbemerkung Mit Schreiben vom 12.03.2010 hat die Eigentümergemeinschaft Rychlikowski/Arndt – Eigentümer des Hauses Poststr. 123, 44809 Bochum, vertreten durch Herrn Hubert Rychlikowski, Oleanderweg 16, 44892 Bochum, sowie Frau Sigrid Schüler, Neustr. 1a, 45525 Hattingen – für das Haus Poststr. 125, 44809 Bochum – eine Beschwerde gegen die erfolgte Errichtung bzw. den Betrieb der Bushaltestelle „Wengewiese“ in der Poststraße eingelegt. Dieses Schreiben ist als Beschwerde nach § 24 GO NRW zu werten. Inhalt der Beschwerde ist die Bitte um einen Lösungsvorschlag zur Reduzierung der Beeinträchtigungen, die von der Haltestelle „Wengewiese“ für die Bewohner der Häuser Poststraße 123/125 ausgehen. Frau Sigrid Schüler hat die o. g. Beschwerde am 27.05.2010 per E-Mail zurück gezogen. Die Eigentümergemeinschaft Rychlikowski/Arndt halten an v. g. Beschwerde fest. Ausgangslage Die Haltestelle „Wengewiese“ wurde im Januar 2009 für die damals neu eingeführte Buslinie 388 – nach Abstimmung mit der BOGESTRA, Polizei und Verwaltung – eingerichtet. Es befindet sich ein Haltestellenmast mit Papierkorb im Bereich des ca. 2,50 m vor den Häusern liegenden Parkstreifens Die Haltestelle wird im 60-Minuten-Takt montags bis freitags von ca. 06:30-21:00 Uhr und samstag von ca. 08:30-21:00 Uhr bedient. Sonn- und feiertags verkehrt die Linie nicht. Die Haltestelle wird durchschnittlich von ca. 30 Fahrgästen pro Tag genutzt. - Unmittelbar nach Einrichtung der Haltestelle baten die o. g. Beschwerdeführer die BOGESTRA, die Haltestelle 150 m westlich zu verschieben. Die BOGESTRA hat darauf hingewiesen, dass die Errichtung von Haltestellen in jedem Einzelfall geprüft und bewertet wird und der gewählte Standort unter allen denkbaren Varianten die meisten Vorteile bietet. - Mit Schreiben vom 04.04.2009 beschwerten sich die o. g. Personen beim Büro für Bürgerbeteiligungen über die errichtete Haltestelle und baten erneut um die zuvor genannte Verlegung. Von der Haltestelle ginge nach Ansicht der Beschwerdeführer folgendes Gefährdungs-, Beschädigungs- und Störungspotential aus: insgesamt unübersichtliche Verkehrslage nicht zumutbare Lärm- und Abgasbelästigungen Verschmutzung der angrenzenden Hausfassaden durch Anlehnen von Personen mit Schuhen und Gegenständen Zunehmende Verschmutzung des Gehweges durch Hundekot, Kaugummis und Kippen Zigarettenqualm sowie Gefahr, dass Zigarettenkippen durch geöffnete Erdgeschossfenster hineingeworfen werden Mit Antwortschreiben vom 27.07.2009 hat die Verwaltung mitgeteilt, dass der vorgeschlagene Alternativstandort u. a. deshalb nicht in Frage kommt, weil die Entfernung zu der benachbarten Haltestelle „“Hordeler Str.“ zu gering wird. Bei einer Verlegung in Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 2 Stadtamt TOP/akt. Beratung 60 11 (3343) Vorlage Nr.: 20101299 ausreichender Entfernung zu den benachbarten Haltestellen würden aufgrund der gleichbleibenden Bebauung anderswo die gleichen Nachteile bestehen, wie am jetzigen Standort. Eine Umsetzung wurde daher nicht befürwortet. - Mit weiterem Schreiben vom 21.09.2009 teilten die o. g. Eigentümer mit, dass sich der vorgeschlagene Alternativstandort lediglich 75 m weiter westlich befinden und daher die Entfernung zwischen den Haltestellen noch stimmen würde. Darüber hinaus würde dort ein Rasenstreifen zwischen den Häuserfronten und dem Gehweg die Situation entschärfen. Aufgrund des v. g. Schreibens wurde erneut vor Ort mit Vertretern der BOGESTRA, Straßenverkehrsbehörde und Polizei umfangreich geprüft, ob eine Verlegung an einen anderen Standort möglich ist. Mit Schreiben vom 26.11.2009 wurden den Beschwerdeführern folgende Gründe dargelegt, warum eine Verlegung nicht vorgesehen ist: - - - - Der vorgeschlagene Standort befindet sich ebenfalls vor einem bebauten Grundstück. Der fünf Meter breite Rasenstreifen vor den dortigen Häusern ist Bestandteil des Privatgrundstückes. Verschmutzungen des Grundstückes und Belästigungen durch wartende Fahrgäste wären auch hier möglich. Hinzu kommt die Tatsache, dass die Grünfläche von den Privateigentümern, der Gehweg der Poststr. aber zweimal wöchentlich durch die Stadt gereinigt wird. Die Haltestelle in Gegenrichtung befindet sich bereits auf dieser Höhe der Poststr., so dass sich die Beeinträchtigungen durch an- und abfahrende Busse vollständig auf diesen Bereich konzentrieren würden. Als Gründe für die Verlegung einer Haltestelle können nicht die allgemein durch eine Bushaltestelle auftretenden Beeinträchtigungen angesehen werden, da diese im Interesse der Allgemeinheit an einem funktionierenden ÖPNV hinzunehmen sind. Dazu gehören auch die geschilderten Belästigungen z. B. durch Zigarettenqualm im öffentlichen Straßenraum. Bei einer Verlegung würden sich mögliche Belästigungen für die Anwohner nur verlagern. Der vorgeschlagene Standort würde zu einer höheren Verkehrsgefährdung führen, weil er sich unmittelbar vor dem Kreuzungsbereich Wengewiese/ Poststr. befindet. Autofahrer, die von der Straße Wengewiese in die Poststr. einfahren wollen, wären durch den haltenden Bus in ihrer Sicht erheblich beeinträchtigt. So könnten insbesondere aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde und der Polizei gefährliche Konfliktsituationen entstehen. Die Situation in diesem Kreuzungsbereich würde zusätzlich kritisch, wenn Autofahrer an haltenden Bussen vorbei fahren. Inhalt der vorliegenden Beschwerde nach § 24 GO NRW vom 12.03.2010 In der aktuellen Beschwerde werden die Begründungen für eine Nichtverlegung der Haltestelle von den Beschwerdeführern weitestgehend nachvollzogen. Es wird auch die Einschätzung geteilt, dass die allgemein durch eine Haltestelle auftretenden Beeinträchtigungen kein Grund für eine Verlegung sein können. Um aber auch den Interessen der durch die Haltestelle betroffenen Anwohner Rechnung zu tragen, wird ein Lösungsvorschlag hinsichtlich der Minimierung der durch wartende Fahrgäste verursachten Beeinträchtigungen erwartet. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 3 Stadtamt TOP/akt. Beratung 60 11 (3343) Vorlage Nr.: 20101299 Lösungsvorschlag Es besteht die Möglichkeit, einen Fahrgastunterstand (FGU) mit Sitzbank aufzustellen, wartenden Fahrgästen eine Aufenthaltsmöglichkeit anzubieten, die sich ca. 2,5 m betroffenen Häuserfront im Parkstreifen befinden würde. So könnte i. d. R. vermieden dass wartende Fahrgäste ggf. in den sehr schmalen Eingangsbereichen der Häuser 123/125 einen Witterungsschutz etc. suchen. um den vor der werden, Poststr. Dieser Vorschlag wurde mit den Beschwerdeführern telefonisch diskutiert, um den genauen Standort abzustimmen. Für die Aufstellung des FGU bestehen drei Standortmöglichkeiten: 1. in Höhe des Eingangs Poststr. 123 2. in Höhe des Eingangs Poststr. 125 3. in Höhe des heutigen Haltestellenmastes zwischen den beiden Häusern – dort allerdings unmittelbar vor den jeweiligen Parterre-Fenstern. Die 3. Möglichkeit wurde übereinstimmend von allen Eigentümern abgelehnt. Die 1. Möglichkeit wurde von der Eigentümergemeinschaft Poststr. 123, die 2. von der Eigentümerin des Hauses Poststr. 125 abgelehnt. Daraufhin zog Frau Schüler die Beschwerde nach § 24 GO NRW zurück. Sie ist der Ansicht, dass ein FGU das Problem nicht grundsätzlich löst. Vielmehr befürchtet sie, dass ein FGU zusätzliche Probleme hervorruft – z. B. die Schaffung eines ungewünschten Treffpunktes. Aufgrund der Tatsache, dass keine Einigung über einen Standort für einen FGU erzielt werden konnte und eine Verlegung der Haltestelle aus den v. g. Gründen ausscheidet, können keine weiteren Lösungsmöglichkeiten angeboten werden. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Beschlussvorschlag - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 60 11 (3343) Vorlage Nr.: 20101299 Bezeichnung der Vorlage Beschwerde gemäß § 24 GO NRW der Eigentümergemeinschaft Rychlikowski/Arndt, Poststraße 123, 44809 Bochum und Frau Sigrid Schüler, Neustraße 1 A, 45525 Hattingen hier: Errichtung bzw. Betrieb der Bushaltestelle "Wengewiese" in der Poststraße Die Beschwerde nach § 24 GO NRW der Eigentümergemeinschaft Rychlikowski/Arndt wird zurückgewiesen. Von Frau Sigrid Schüler wurde sie zurückgezogen.