Daten
Kommune
Bochum
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Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
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26.12.14, 13:57
Aktualisiert
28.01.18, 07:49
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Inhalt der Datei
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Vorblatt -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
60 11 (3343)
Vorlage Nr.: 20101299
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezeichnung der Vorlage
Beschwerde gemäß § 24 GO NRW der Eigentümergemeinschaft Rychlikowski/Arndt,
Poststraße 123, 44809 Bochum und Frau Sigrid Schüler, Neustraße 1 A, 45525 Hattingen
hier: Errichtung bzw. Betrieb der Bushaltestelle "Wengewiese" in der Poststraße
Beschlussvorschriften
§ 24 GO NRW
Beschlussorgan
Ausschuss für Anregungen und Beschwerden
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Ausschuss für Anregungen und Beschwerden
08.09.2010
Anlagen
1) Beschwerde nach § 24 GO NRW
2) Lageplan
Zusatzinformationen
akt.
Beratung
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Begründung - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
60 11 (3343)
Vorlage Nr.: 20101299
Vorbemerkung
Mit Schreiben vom 12.03.2010 hat die Eigentümergemeinschaft Rychlikowski/Arndt – Eigentümer
des Hauses Poststr. 123, 44809 Bochum, vertreten durch Herrn Hubert Rychlikowski,
Oleanderweg 16, 44892 Bochum, sowie Frau Sigrid Schüler, Neustr. 1a, 45525 Hattingen – für das
Haus Poststr. 125, 44809 Bochum – eine Beschwerde gegen die erfolgte Errichtung bzw. den
Betrieb der Bushaltestelle „Wengewiese“ in der Poststraße eingelegt. Dieses Schreiben ist als
Beschwerde nach § 24 GO NRW zu werten.
Inhalt der Beschwerde ist die Bitte um einen Lösungsvorschlag zur Reduzierung der
Beeinträchtigungen, die von der Haltestelle „Wengewiese“ für die Bewohner der Häuser
Poststraße 123/125 ausgehen.
Frau Sigrid Schüler hat die o. g. Beschwerde am 27.05.2010 per E-Mail zurück gezogen. Die
Eigentümergemeinschaft Rychlikowski/Arndt halten an v. g. Beschwerde fest.
Ausgangslage
Die Haltestelle „Wengewiese“ wurde im Januar 2009 für die damals neu eingeführte
Buslinie 388 – nach Abstimmung mit der BOGESTRA, Polizei und Verwaltung –
eingerichtet. Es befindet sich ein Haltestellenmast mit Papierkorb im Bereich des ca. 2,50
m vor den Häusern liegenden Parkstreifens Die Haltestelle wird im 60-Minuten-Takt
montags bis freitags von ca. 06:30-21:00 Uhr und samstag von ca. 08:30-21:00 Uhr
bedient. Sonn- und feiertags verkehrt die Linie nicht. Die Haltestelle wird durchschnittlich
von ca. 30 Fahrgästen pro Tag genutzt.
-
Unmittelbar nach Einrichtung der Haltestelle baten die o. g. Beschwerdeführer die
BOGESTRA, die Haltestelle 150 m westlich zu verschieben.
Die BOGESTRA hat darauf hingewiesen, dass die Errichtung von Haltestellen in jedem
Einzelfall geprüft und bewertet wird und der gewählte Standort unter allen denkbaren
Varianten die meisten Vorteile bietet.
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Mit Schreiben vom 04.04.2009 beschwerten sich die o. g. Personen beim Büro für
Bürgerbeteiligungen über die errichtete Haltestelle und baten erneut um die zuvor genannte
Verlegung. Von der Haltestelle ginge nach Ansicht der Beschwerdeführer folgendes
Gefährdungs-, Beschädigungs- und Störungspotential aus:
insgesamt unübersichtliche Verkehrslage
nicht zumutbare Lärm- und Abgasbelästigungen
Verschmutzung der angrenzenden Hausfassaden durch Anlehnen von Personen mit
Schuhen und Gegenständen
Zunehmende Verschmutzung des Gehweges durch Hundekot, Kaugummis und
Kippen
Zigarettenqualm sowie Gefahr, dass Zigarettenkippen durch geöffnete
Erdgeschossfenster hineingeworfen werden
Mit Antwortschreiben vom 27.07.2009 hat die Verwaltung mitgeteilt, dass der
vorgeschlagene Alternativstandort u. a. deshalb nicht in Frage kommt, weil die Entfernung
zu der benachbarten Haltestelle „“Hordeler Str.“ zu gering wird. Bei einer Verlegung in
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Vorlage Nr.: 20101299
ausreichender Entfernung zu den benachbarten Haltestellen würden aufgrund der
gleichbleibenden Bebauung anderswo die gleichen Nachteile bestehen, wie am jetzigen
Standort. Eine Umsetzung wurde daher nicht befürwortet.
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Mit weiterem Schreiben vom 21.09.2009 teilten die o. g. Eigentümer mit, dass sich der
vorgeschlagene Alternativstandort lediglich 75 m weiter westlich befinden und daher die
Entfernung zwischen den Haltestellen noch stimmen würde. Darüber hinaus würde dort ein
Rasenstreifen zwischen den Häuserfronten und dem Gehweg die Situation entschärfen.
Aufgrund des v. g. Schreibens wurde erneut vor Ort mit Vertretern der BOGESTRA,
Straßenverkehrsbehörde und Polizei umfangreich geprüft, ob eine Verlegung an einen
anderen Standort möglich ist. Mit Schreiben vom 26.11.2009 wurden den
Beschwerdeführern folgende Gründe dargelegt, warum eine Verlegung nicht vorgesehen
ist:
-
-
-
-
Der vorgeschlagene Standort befindet sich ebenfalls vor einem bebauten
Grundstück. Der fünf Meter breite Rasenstreifen vor den dortigen Häusern ist
Bestandteil des Privatgrundstückes. Verschmutzungen des Grundstückes und
Belästigungen durch wartende Fahrgäste wären auch hier möglich. Hinzu kommt
die Tatsache, dass die Grünfläche von den Privateigentümern, der Gehweg der
Poststr. aber zweimal wöchentlich durch die Stadt gereinigt wird.
Die Haltestelle in Gegenrichtung befindet sich bereits auf dieser Höhe der Poststr.,
so dass sich die Beeinträchtigungen durch an- und abfahrende Busse vollständig
auf diesen Bereich konzentrieren würden.
Als Gründe für die Verlegung einer Haltestelle können nicht die allgemein durch
eine Bushaltestelle auftretenden Beeinträchtigungen angesehen werden, da diese
im Interesse der Allgemeinheit an einem funktionierenden ÖPNV hinzunehmen sind.
Dazu gehören auch die geschilderten Belästigungen z. B. durch Zigarettenqualm im
öffentlichen Straßenraum. Bei einer Verlegung würden sich mögliche Belästigungen
für die Anwohner nur verlagern.
Der vorgeschlagene Standort würde zu einer höheren Verkehrsgefährdung führen,
weil er sich unmittelbar vor dem Kreuzungsbereich Wengewiese/ Poststr. befindet.
Autofahrer, die von der Straße Wengewiese in die Poststr. einfahren wollen, wären
durch den haltenden Bus in ihrer Sicht erheblich beeinträchtigt. So könnten
insbesondere aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde und der Polizei gefährliche
Konfliktsituationen entstehen. Die Situation in diesem Kreuzungsbereich würde
zusätzlich kritisch, wenn Autofahrer an haltenden Bussen vorbei fahren.
Inhalt der vorliegenden Beschwerde nach § 24 GO NRW vom 12.03.2010
In der aktuellen Beschwerde werden die Begründungen für eine Nichtverlegung der Haltestelle von
den Beschwerdeführern weitestgehend nachvollzogen. Es wird auch die Einschätzung geteilt, dass
die allgemein durch eine Haltestelle auftretenden Beeinträchtigungen kein Grund für eine
Verlegung sein können.
Um aber auch den Interessen der durch die Haltestelle betroffenen Anwohner Rechnung zu
tragen, wird ein Lösungsvorschlag hinsichtlich der Minimierung der durch wartende Fahrgäste
verursachten Beeinträchtigungen erwartet.
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Lösungsvorschlag
Es besteht die Möglichkeit, einen Fahrgastunterstand (FGU) mit Sitzbank aufzustellen,
wartenden Fahrgästen eine Aufenthaltsmöglichkeit anzubieten, die sich ca. 2,5 m
betroffenen Häuserfront im Parkstreifen befinden würde. So könnte i. d. R. vermieden
dass wartende Fahrgäste ggf. in den sehr schmalen Eingangsbereichen der Häuser
123/125 einen Witterungsschutz etc. suchen.
um den
vor der
werden,
Poststr.
Dieser Vorschlag wurde mit den Beschwerdeführern telefonisch diskutiert, um den genauen
Standort abzustimmen. Für die Aufstellung des FGU bestehen drei Standortmöglichkeiten:
1.
in Höhe des Eingangs Poststr. 123
2.
in Höhe des Eingangs Poststr. 125
3.
in Höhe des heutigen Haltestellenmastes zwischen den beiden Häusern – dort allerdings
unmittelbar vor den jeweiligen Parterre-Fenstern.
Die 3. Möglichkeit wurde übereinstimmend von allen Eigentümern abgelehnt. Die 1. Möglichkeit
wurde von der Eigentümergemeinschaft Poststr. 123, die 2. von der Eigentümerin des Hauses
Poststr. 125 abgelehnt.
Daraufhin zog Frau Schüler die Beschwerde nach § 24 GO NRW zurück. Sie ist der Ansicht, dass
ein FGU das Problem nicht grundsätzlich löst. Vielmehr befürchtet sie, dass ein FGU zusätzliche
Probleme hervorruft – z. B. die Schaffung eines ungewünschten Treffpunktes.
Aufgrund der Tatsache, dass keine Einigung über einen Standort für einen FGU erzielt werden
konnte und eine Verlegung der Haltestelle aus den v. g. Gründen ausscheidet, können keine
weiteren Lösungsmöglichkeiten angeboten werden.
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Bezeichnung der Vorlage
Beschwerde gemäß § 24 GO NRW der Eigentümergemeinschaft Rychlikowski/Arndt,
Poststraße 123, 44809 Bochum und Frau Sigrid Schüler, Neustraße 1 A, 45525 Hattingen
hier: Errichtung bzw. Betrieb der Bushaltestelle "Wengewiese" in der Poststraße
Die Beschwerde nach § 24 GO NRW der Eigentümergemeinschaft Rychlikowski/Arndt wird
zurückgewiesen. Von Frau Sigrid Schüler wurde sie zurückgezogen.