Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Anlage 5.pdf
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36 kB
Erstellt
26.12.14, 13:57
Aktualisiert
28.01.18, 07:50
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Anlage 5 zur Vorlage Nr. 20101275
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Stadt Bochum
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen
zum
Bebauungsplan Nr. 809 Teil II
in der Fassung vom 25.03.2010
Die relevanten Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sowie die jeweiligen Antworten der Verwaltung sind nachfolgend zusammengefasst.
1.
Stellungnahmen der Öffentlichkeit
1.1
Stellungnahmen in der Zeit vom 11.06 – 14.07.2008
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
gingen folgende Stellungnahmen ein, die im Zuge der Planaufstellung zu berücksichtigen waren:
Stellungnahme 1
Die im Flächennutzungsplan als Grünfläche ausgewiesenen Parzellen, die vor Inanspruchnahme durch die Firma Herker teilweise Biotopcharakter hatten, dienen
zur planungsrechtlichen Sicherung des bestehenden Gartenbaubetriebes und
Blumenmarktes Herker und werden zurzeit als Park- und Lagerflächen genutzt.
Die natürliche Begrünung wurde nur in Teilen belassen. Die Aufwallung mit Begrünung ist nicht durchgehend zur angrenzenden Wohnbebauung geschlossen.
Die Nutzungen der Firmen Herker sind ohne Sicherung für Grundwasser und Siepen genehmigt worden.
Frage nach Baugenehmigung für die Betriebsfläche Herker sowie das Gebäude
Knappenstraße 48.
Das Schallgutachten ist nicht korrekt, da Geräuschquellen wie Großraumschredder und Gebläsereiniger nicht enthalten sind und die SB-Einkaufswagen nur unbedeutend berücksichtigt wurden. Die angegebenen Betriebszeiten sind falsch,
da betriebliche Aktivitäten auch zwischen 7.00 und auch nach 18.00 Uhr stattfinden.
Endladevorgänge sind falsch berücksichtigt (finden für beide Betriebe sowohl auf
Flächen des alten Blumenhofes, als auch auf dem Parkplatz statt; DieselstaplerBetriebsaktivitäten sind ausschließlich für das Gartencenter berücksichtigt). Der
Dieselstapler kommt im gesamten Fahrflächenbereich beider Betriebe zum Einsatz.
Antwort:
Der Flächennutzungsplan wurde inzwischen durch den Regionalen Flächennutzungsplan abgelöst. Auch hier befindet sich die Nutzung zum Teil innerhalb der
Grünfläche im Übergang zum Allgemeinen Siedlungsbereich. Die beabsichtigte
Bodennutzung wird jedoch nur flächenhaft und in den Grundzügen und nicht parzellenscharf dargestellt.
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Es kann auch kein Baurecht für ein Grundstück
abgeleitet werden. Ein Bebauungsplan ist gem. § 8 BauGB aus dem (Regionalen)
Flächennutzungsplan zu entwickeln. Aufgrund des Darstellungsmaßstabes und
der Planunschärfe ergibt sich die Festsetzung des Bebauungsplans aus dem
Übergang zur konkreten Planungsstufe. Somit kann der Bebauungsplan als entwickelt angesehen werden.
Im Entwurf des Bebauungsplanes wird nunmehr auf dem bisherigen Sondergebiet
im Osten und Nordosten eine Grünfläche als Abschirmung zur benachbarten
Wohnbebauung festgesetzt. Damit ist ein Heranrücken des Betriebes an die
Wohnbebauung entlang der Knappenstraße ausgeschlossen. Darüber hinaus
wird durch einen städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Bochum und der
Firma Herker die Errichtung einer Schallschutzwand und einer weiteren Grünfläche im Bereich zwischen der gewerblichen Nutzung und der Wohnbebauung an
der Knappenstraße verbindlich geregelt. Dieser Vertrag wird vor der Offenlage
des Bebauungsplanes abgeschlossen. Damit ist sichergestellt, dass keine
Baurechte entstehen, ohne dass die Errichtung der Lärmschutzmaßnahme bzw.
die Herstellung und Begrünung gesichert ist.
Es handelt sich um ein bebautes und erschlossenes Grundstück. Die Gebäude
und versiegelten Flächen sind an das bestehende Mischkanalsystem angeschlossen. Hinweise auf eine Verschmutzung des Regenwassers durch die Nutzungen und deren Versickerung liegen nicht vor. Darüber hinaus ist die Versickerung und Ableitung von Niederschlagswasser, wie auch die Entsorgung von
Schmutzwasser, durch den jeweiligen Grundstückeigentümer sicherzustellen. Die
Ableitung von Niederschlagswasser auf benachbarte Grundstücke ist hierbei, ohne Zustimmung der Nachbarn, grundsätzlich nicht zulässig. Die Einhaltung solcher Belange ist im Regelfall zivilrechtlich durchzusetzen. Hier sei auf § 27
NachbG verwiesen: „§ 27 Niederschlagswasser (1) Bauliche Anlagen sind so einzurichten, dass Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft, auf
dieses abgeleitet wird oder übertritt.“ Da die Erschließung der Baugrundstücke
generell gesichert ist, wird der Inhalt des Bebauungsplans hierdurch nicht berührt.
Fragen zu den Baugenehmigungen sind kein im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplanes zu berücksichtigender Belang.
Ein Großraumschredder ist im Schallgutachten nicht berücksichtigt, da ein solcher
in der Firma Herker nach deren Auskunft weder vorhanden noch auf dem Gelände genutzt wird. Es wird nach Auskunft der Firma Herker lediglich ein Häcksler
max. zwei bis dreimal jährlich für die Grundstückspflege eingesetzt.
Gebläsereiniger werden nach Auskunft der Firma Herker nicht mehr für die Firmen verwendet. Solche Geräte sollen ausschließlich im Privatgarten genutzt werden, wie dies nach Auskunft der Firma Herker auch auf den Nachbargrundstücken der Fall ist.
Es sei darauf hingewiesen, dass Belange wie der Betrieb mobiler Geräte nicht im
Bebauungsplan zu regeln sind. Die Immissionsschutzvorschriften sind ergänzend
zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren anzuwenden.
Die Einkaufswagen werden im Gutachten unter Punkt 3.2.2 mit 500 Vorgängen
täglich berücksichtigt. Nach Auskunft der Firma Herker liegt dies sogar deutlich
über den realen Nutzungswerten.
In den Berechnungen werden bereits verlängerte Betriebszeiten von 8.00 bis
20.00 Uhr berücksichtigt. Zudem wird eine Nachlaufzeit von 30 Minuten in der
überarbeiteten Fassung der Geräuschimmissionsprognose berücksichtigt.
Nach Aussagen der Firma Herker wird gelegentlich ab 7.30 Uhr (Fahrzeugbewegungen im GALA-Bau frühestens ab 7.45 Uhr, da zunächst die Arbeitseinteilung
und Besprechung erfolgt.) gearbeitet. Dies liegt außerhalb der Ruhezeiten. Konkret ist diese im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren zu klären.
Be- und Endladevorgänge werden im Gutachten für beide Betriebsteile berücksichtigt. Ebenso wird der Dieselstapler für beide Betriebsteile berücksichtigt, ob-
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wohl er nach Angaben der Firma Herker fast
ausschließlich für das Gartencenter eingesetzt wird. Das Gutachten legt hier also
sogar zur Sicherheit eine für die Firma ungünstige Situation zugrunde. LkwRangiervorgänge werden in der neuen Fassung des Gutachtens für beide Betriebsteile berücksichtigt.
Auf dieser Basis wird der Schallschutz durch Grünflächen und eine Lärmschutzwand zusätzlich gewährleistet.
Der Anregung wurde teilweise gefolgt.
Stellungnahme 2
Die Betriebe Herker verursachen ihre Emissionen durch Besucherverkehr, Beund Entladen der Baustellenfahrzeuge, Lieferverkehr und Schredderarbeiten.
Diese Emissionen finden überwiegend auf den nicht überbaubaren Außenflächen
des Geländes, insbesondere auf den Besucherstellplätzen hinter dem Wall statt.
Bebauungsplanentwurf definiert keine Besucherparkplätze, diese sind erheblich
für Lärmemissionen; Parkplätze sollen auf die heutige Örtlichkeit begrenzt werden.
Anlieferzonen und Orte für emissionsrelevante Arbeiten (insbesondere Schreddern) sind nicht hinreichend im Bebauungsplan definiert und falsch im Lärmgutachten zu Grunde gelegt.
Festsetzung als Reines Wohngebiet (Allgemeines Wohngebiet ist Etikettenschwindel) ist zum Schutz der Anwohner erforderlich.
Ausweisung des bestehenden Walls hinter den Häusern Knappenstraße 42-48
als Grünfläche (Schutz- und Trenngrün) analog zur Grünfläche hinter den Häusern Oppelner Straße. Hoher Bestand an geschützten Tierarten in diesem Bereich, daher sind weitere Schutzmaßnahmen erforderlich.
Festsetzung des Walls als lärmrelevantes Bauwerk mit definierten Mindest- und
Maximalhöhen.
Bodenschutzrechtliche Definition der einzubauenden Materialien in den Wall.
Antwort:
Die genannten Emissionsquellen sind bis auf die Schredderarbeiten im Schallgutachten berücksichtigt. Es wird nach Auskunft der Firma Herker lediglich ein
Häcksler max. zwei bis dreimal jährlich für die Pflege des eigenen Grundstückes
eingesetzt.
Es ist nicht notwendig, Stellplätze exakt zu definieren, da diese bereits heute einen Großteil der hierfür zur Verfügung stehenden Fläche einnehmen und Veränderungen kaum noch möglich sind. Dies gilt insbesondere für den überarbeiteten
Planentwurf, der an der Grenze zwischen Sondergebiet und Wohngebiet nunmehr eine Grünfläche festsetzt.
Darüber hinaus wird durch einen städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Bochum und der Firma Herker die Errichtung einer Schallschutzwand und einer weiteren Grünfläche im Bereich zwischen der gewerblichen Nutzung und der Wohnbebauung an der Knappenstraße verbindlich geregelt. Dieser Vertrag wird vor der
Offenlage des Bebauungsplans abgeschlossen. Damit ist sichergestellt, dass keine Baurechte entstehen, ohne dass die Errichtung der Lärmschutzmaßnahme
gesichert ist.
Es ist nicht erkennbar, inwiefern Anlieferzonen und Orte für emissionsrelevante
Arbeiten im Gutachten falsch zu Grunde gelegt werden. Es besteht keine Notwendigkeit, diese Orte konkret festzusetzen. Es sei darauf hingewiesen, dass Belange wie der Betrieb mobiler Geräte nicht im Bebauungsplan zu regeln sind. Dieser stellt eine sogenannte Angebotsplanung dar und ist kein vorhabenbezogener
Bebauungsplan. Die Immissionsschutzvorschriften sind ergänzend zu den Fest-
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setzungen
des
Bebauungsplanes
im
bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren anzuwenden.
Bei der Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten handelt es sich nicht um
„Etikettenschwindel“. Insgesamt ergibt sich für den städtebaulichen Zusammenhang nicht der städtebauliche Charakter eines reinen Wohngebietes, auch wenn
zwangsläufigerweise nicht in allen Teilen alle in einem allgemeinen Wohngebiet
allgemein zulässigen Nutzungen vorhanden oder zulässig sind. Es handelt sich
insgesamt um eine gewachsene Gemengelage. Darüber hinaus ist es nicht Ziel
der Stadt eine entsprechende Einschränkung auf reine Wohnnutzungen in diesem
Bereich vorzunehmen.
Wie angeregt, wird eine Fläche im Osten und darüber hinaus im Nordosten des
Plangebietes nunmehr als Grünfläche festgesetzt. Damit ist auch der Schutz der
dortigen Flora und Fauna gewährleistet.
Durch einen städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Bochum und der Firma
Herker wird die Errichtung einer Schallschutzwand (mit Länge- und Höhenangabe) und einer weiteren Grünfläche im Bereich zwischen der gewerblichen Nutzung und der Wohnbebauung an der Knappenstraße verbindlich geregelt.
Eine städtebauliche Begründung für den Einbau bestimmter Materialien in den
Wall ist nicht erkennbar. Bodenschutzrechtliche Bestimmungen greifen auch ohne
eine Festsetzung (falls die Anregung hier z.B. die Einbringung von belasteten Böden meint).
Der Anregung wird teilweise gefolgt.
Die Schreiben der Bürger sind der Mitteilung zum nichtöffentlichen Teil dieser Sitzung
beigefügt (Mitteilung-Nr. 20101284).
1.2
Wesentliche Stellungnahmen aus der Bürgerversammlung am 23.06.2008 (Niederschrift der Bürgerversammlung siehe Anlage 3)
Stellungnahme der Betroffenen
Stellungnahme der Verwaltung
Lärmemissionen sind nur unzureichend Schredder wird nicht benutzt, Häcksler
berücksichtigt (z.B. Schredder, Gebläserei- ausschließlich zur Grundstückspflege 1-2
niger)
mal/Jahr; Gebläsereiniger wird nur zur privaten Grundstückspflege eingesetzt
Ist Baugenehmigung für das Gebäude Ist kein Belang bei der Aufstellung von BKnappenstraße 48 (Wohnnutzung) vorhan- Plänen
den?
Schutz des vorhandenen Grüns und der Bestand wird festgesetzt, daher wird die
geschützten Tierarten
Natur nicht stärker eingeschränkt
Keine Sicherung für Grundwasser und Sie- Siepen wird durch Festsetzung planungspen
rechtlich gesichert
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Einsickerung oder Ableitung des Regenwassers auf Nachbargrundstücke
Versickerung und Ableitung von Niederschlagswasser, wie auch die Entsorgung
von Schmutzwasser, ist durch den jeweiligen Grundstückeigentümer sicherzustellen.
Die Ableitung von Niederschlagswasser auf
benachbarte Grundstücke ist hierbei, ohne
Zustimmung der Nachbarn, grundsätzlich
nicht zulässig. Die Einhaltung solcher Belange ist ggf. ordnungsrechtlich durchzusetzen.
Da die Erschließung der Baugrundstücke
generell gesichert ist, wird der Inhalt des
Bebauungsplans hierdurch nicht berührt.
Festsetzung von Abstandsflächen zur an- Wird im B-Plan in Form einer Grünfläche als
grenzenden Wohnbebauung
Trennung zwischen SO-Gebiet und angrenzender Wohnbebauung festgesetzt.
Überschreitung der Werte des Lärmgutach- s. o.
tens insbesondere durch den Häcksler
Nivellierung der Geländeaufschüttung zum Aufschüttung ist bauordnungrechtlich zu
nördlich angrenzenden Nachbarn
prüfen; Nivellierung möglich, wenn bauordnungsrechtliche Genehmigung nicht erteilt
werden kann
Prüfung der Einsickerung oder Ableitung s. o.
des Regenwassers auf Nachbargrundstücke
Keine Aufbauten auf dem Parkplatz er- Aufbauten sind nicht vorgesehen
wünscht
1.3
Bürgerantrag gem. § 24 Gemeindeordnung vom 28.07.2008
Gegenstand des Antrages:
Wunsch nach Teilnahme und Anhörung an der Sitzung des Gremiums, das als
nächstes den Bebauungsplan erörtert.
Antwort:
Der Auslegungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 809 Teil II stand auf der Tagesordnung der Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung am 26.05.2010. Herrn Liesenhoff wurde als Vertreter der Bürgerinitiative Knappenstraße 36 a – 48 an diesem Tag die Möglichkeit gegeben, den Ausschussmitgliedern die Standpunkte der angrenzenden Hauseigentümer und Mieter darzustellen.
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Das Schreiben ist der Mitteilung zum nichtöffentlichen Teil dieser Sitzung beigefügt
(Mitteilung-Nr. 20101284).
2.
Stellungnahmen der Behörden
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB gingen von folgenden Institutionen Stellungnahmen ein, die im Zuge der Planaufstellung zu berücksichtigen waren:
Im Folgenden sind die relevanten Stellungnahmen inhaltlich wiedergegeben und es
wird dargelegt, wie die Anregungen berücksichtigt wurden.
2.1
Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW
Die Schreiben vom 13.05.2004 und 25.01.2006 bleiben nach telefonischer Rücksprache für das aktuelle Verfahren aufrecht erhalten.
Inhalt:
Unterhalb des gesamten Plangebietes hat oberflächennaher bzw. tagesnaher Abbau
sowie Gewinnung in tiefen Bereichen stattgefunden.
Es wird empfohlen, einen Sachverständigen einzuschalten und auf der Grundlage
dieser Untersuchungsergebnisse eine Kennzeichnung gemäß § 9 Abs. 5 BauGB vorzunehmen.
Antwort:
Aufgrund der Stellungnahme wurden zwei gutachterliche Stellungnahmen eingeholt.
Diese basieren u. a. auf Grubenbildeinsichtnahmen. Sie stellen fest, dass mit zeitlich
unbegrenzten Auswirkungen auf die Tagesoberflächen zu rechnen ist. Auch werden
Tagesöffnungen im Plangebiet ermittelt. In den Entwurf des Bebauungsplans wird eine Kennzeichnung von Flächen, unter denen der Bergbau umgegangen ist, aufgenommen. Die Schachtstandorte werden dargestellt und es wird auf die Erforderlichkeit weiterer Untersuchungen, z. B. bei Neubaumaßnahmen hingewiesen.
Der Anregung wird somit gefolgt.
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