Daten
Kommune
Bochum
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Anlage 05.pdf
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26.12.14, 13:58
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28.01.18, 07:50
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ANLAGE 5 zur Vorlage Nr.: 20101287
Seite 1
Stadt Bochum
Bebauungsplan Nr. 896 - Ovelackerstraße -
BEGRÜNDUNG
gem. § 2 a Baugesetzbuch (BauGB)
(ENTWURF, Stand 31.05.2010)
INHALTSVERZEICHNIS
1.
Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans
2.
Anlass, Erfordernis und Zielsetzung der Planung
3.
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
Bestandsanalyse
Allgemein
Verkehr und Erschließung
Altlasten
Bergbau
Versickerung
Artenschutz
Eigentumsverhältnisse
4.
4.1
4.2
4.3
4.4
4.5
Übergeordnete Planungsvorgaben
Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Regionaler Flächennutzungsplan
Masterplan Einzelhandel
Wohnbaulandkonzept
Landschaftsplan
5.
Begründung der Planungsziele
6.
Städtebauliches Konzept
7.
7.1
7.1.1
7.1.2
7.1.3
7.1.4
7.1.5
7.1.6
7.1.7
7.1.8
Planinhalt
Planungsrechtliche Festsetzungen
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung
Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche
Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen
Verkehrsflächen
Geh- Fahr- und Leitungsrechte
Öffentliche Grünflächen
Pflanzbindungen, Pflanzgebote
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Stadt Bochum
7.1.9
7.1.9.1
7.1.9.2
7.1.9.3
7.1.9.4
7.1.9.5
7.2
7.2.1
7.3
7.3.1
7.3.2
7.3.3
7.3.4
Örtliche Bauvorschriften
Dachform/Dachneigung
Dacheindeckung
Dachaufbauten
Vorgärten
Einfriedungen
Kennzeichnungen
Bergbau
Hinweise
Altlasten
Ausgasungen aus dem Karbongebirge
Kampfmittelfunde
Bodendenkmäler
8.
8.1
8.2
8.3
Umweltbelange
Freiraumplanerische- und landschaftsrechtliche Sicht
Artenschutz
Immissionsschutz -Verkehrslärm-
9.
9.1
9.2
9.3
Ver- und Entsorgung
Energiebewusste Planung
Versorgung des Plangebiets
Entwässerung
10.
Bebauungsplanverfahren
11.
Flächenbilanz
12.
Kosten
13.
Gutachten
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1.
Stadt Bochum
Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans
Das ca. 1 ha große Plangebiet befindet sich im Bochumer Stadtbezirk Ost, im
Stadtteil Langendreer. Es grenzt westlich an die Ovelackerstraße. Weiter nördlich des
Plangebiets befindet sich die Hasselbrinkstraße, weiter südlich die Unterstraße und
weiter westlich die Dördelstraße.
Die genaue Abgrenzung des Planbereiches
entsprechende Signatur eindeutig festgesetzt.
2.
ist
im
Bebauungsplan
durch
Anlass, Erfordernis und Zielsetzung der Planung
Der ehemalige Kirmesplatz von Langendreer an der Ovelackerstraße wird seit vielen
Jahren für diesen Zweck nicht mehr genutzt. Es ist nun geplant, das brach liegende
Gelände einer Wohnnutzung zuzuführen. Die Entwicklung des Plangebiets an der
Ovelackerstraße ist Bestandteil des beschlossenen “Wohnbaulandkonzepts
Bochum”.
Zur Deckung des Wohnraumbedarfs für breite Schichten der Bochumer Bevölkerung
hat der Rat der Stadt Bochum das „Wohnbaulandkonzept Bochum” am 23.10.2008
beschlossen.
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans existiert zurzeit kein Bebauungsplan.
Bislang kann das Gebiet nicht nach § 34 Baugesetzbuches (BauGB) beurteilt werden,
da es sich um einen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB handelt, in dem – von
bestimmten Ausnahmen abgesehen – grundsätzlich kein Baurecht besteht.
Um das notwendige Baurecht zur Realisierung der geplanten Zielsetzung zu
schaffen, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.
Ziel des Bebauungsplanes ist die planungsrechtliche Sicherung für die Errichtung der
geplanten Wohnbebauung.
3.
Bestandsanalyse
3.1
Allgemein
Bei der Fläche des Plangebiets handelt es sich um einen ehemaligen unbebauten
Kirmesplatz. Das Plangebiet ist nördlich, westlich und südlich durch umlaufende
böschungsartige Grün- und Baumstreifen begrenzt. Die Platzfläche selbst ist eine
erhöhte ebene, geschotterte Freifläche und zu großen Teilen vegetationsfrei. Entlang
der Randböschungen verlaufen von Ost nach West zwei Fußpfade, die zusammenlaufen und in einem Trampelpfad münden.
Südlich und östlich außerhalb des Plangebiets befinden sich Wohngebäude. Nördlich
und westlich der Plangebietsgrenze schließen sich Grünflächen an.
3.2
Verkehr und Erschließung
Individualverkehr
Der Vorhabenstandort liegt unmittelbar an der Ovelackerstraße in BochumLangendreer. Die verkehrliche Anbindung ist als sehr gut zu bezeichnen.
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Stadt Bochum
Er ist aus dem Innenstadtbereich von Bochum über die Wittener Straße (B 226), die
in Langendreer in die Unterstraße übergeht, gut zu erreichen. Östlich des Plangebiets
liegt die Hauptstraße (B 235), die in nördlicher Richtung nach Lütgendortmund und in
südlicher Richtung nach Witten führt.
In ca. 400 m nördlich des Plangebiets befindet sich der Bahnhof Langendreer.
Öffentlicher Personennahverkehr
Das Plangebiet ist an der Haupt- und Unterstraße über die Linien 345, 355, 369,
372,377, 378, 379, NE3 und NE18 an den öffentlichen Personennahverkehr
angebunden.
3.3
Altlasten
Bei der Plangebietsfläche handelt es sich um eine Altlastenverdachtsfläche. Das
Chemische Untersuchungsamt Bochum hat eine orientierende Bodenuntersuchung
durchgeführt (siehe dazu auch Pkt 7.3.1). Dazu wurden zehn Rammkernsondierungen bis in den gewachsenen Boden niedergebracht, aus denen
Probenmaterial für die chemischen Untersuchungen genommen wurde.
Die untersuchten Mischproben aus den tieferen Bodenzonen zeigen insgesamt keine
erhöhten Schadstoffgehalte. Der Oberboden hingegen weist erhöhte Cadmium- und
Nickelgehalte auf. Aufgrund der vorliegenden Untersuchungsergebnisse ist in
Teilbereichen ein Bodenaustausch/ oder -auftrag erforderlich.
3.4
Bergbau
Das Plangebiet liegt über dem auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld „Sophia
Friederica“ sowie über dem auf Eisenstein verliehenen, inzwischen erloschenen
Bergwerksfeld „Osemund“. Im Bereich der Planfläche ist oberflächennaher Bergbau
um das Jahr 1900 umgegangen, der auch heute noch einwirkungsrelevant sein kann.
Nördlich des Geltungsbereiches liegt ein Hinweis für einen alten Tagesbruch vor. Im
Bereich des Bebauungsplanes streichen mehrere Flöze aus. Es kann nicht
ausgeschlossen werden, dass die Standsicherheit der Tagesoberfläche gegeben ist.
Hierzu wurde eine gutachterliche Stellungnahme zur Grubenbildeinsichtnahme
veranlasst (siehe dazu auch Pkt. 7.2.1).
3.5
Versickerung
Zur Beurteilung der Versickerung wurde ein Gutachter beauftragt. Als Ergebnis des
Gutachtens bleibt festzuhalten, dass die Versickerungsfähigkeit des Bodens als
“schwach durchlässig“ eingestuft wird.
Nördlich und westlich außerhalb des Plangebiets ist die Renaturierung des Bachverlaufes Langendreer (Gewässeroffenlegung) geplant.
Es ist beabsichtigt, die Entwässerung des Oberflächenwassers über ein Trennsystem
innerhalb der öffentlichen Erschließungsflächen zu führen und gedrosselt in den
geplanten Bachverlauf einzuleiten. Da noch nicht absehbar ist, wann der Bachverlauf
entsteht, soll zunächst übergangsweise das gedrosselte Oberflächenwasser provisorisch an den Mischwasserkanal in der Ovelacker Straße angebunden werden.
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3.6
Stadt Bochum
Artenschutz
Da zu artenschutzrechtlichen Belangen in der Stadt Bochum allgemein nur wenig
auswertbare Vorinformationen vorliegen, beauftragte die Stadt Bochum die
“Biologische Station östliches Ruhrgebiet“ mit einer Voruntersuchung des Plangebiets.
Nach den vorliegenden Untersuchungsergebnissen lässt sich festhalten, dass das
Gelände des Kirmesplatzes für die Ausbildung einer eigenständigen Lebensgemeinschaft von Brutvögel- oder Fledermausarten nicht groß genug ist. Die
eigenständige Eignung des Kirmesplatzes als Lebensraum ist eher gering, da er
aufgrund seiner Vegetationsarmut und der Schotterböden kaum Ressourcen für hier
lebende Arten bietet. Die dicht geschlossenen angrenzenden Gehölzstreifen sind als
Teillebensraum für hecken- oder gehölzbewohnende Arten hingegen sehr gut geeignet.
3.7
Eigentumsverhältnisse
Die Grundstücksfläche im Plangebiet befindet sich in städtischem Eigentum.
4.
Übergeordnete Planungsvorgaben
4.1
Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Nach dem LEP NRW vom 11.05.1995, Teil A, der erstmalig die Europäische
Metropolregion Rhein-Ruhr konkretisiert, ist Bochum im Rahmen der zentralörtlichen
Gliederung als Oberzentrum im Ballungskern Ruhrgebiet dargestellt (und hat damit
zugleich die Funktion eines Entwicklungsschwerpunkts im Sinne des
Landesentwicklungsprogramms gemäß §§ 9 und 23 Abs. 2 LEPro).
Im Schnittpunkt der großräumigen Entwicklungsachse von europäischer Bedeutung
(Venlo, Duisburg, Essen - Dortmund, Kassel) und der die großräumigen Oberzentren
verbindenden Entwicklungsachse (Wuppertal - Recklinghausen, Münster) gelegen,
hat Bochum mit seinem oberzentralen Einzugsbereich Anteil an den differiert
strukturierten Gebieten der Emscher-, Hellweg- und Ruhrzone.
In den Ballungskernen stehen Ordnungsaufgaben, die zur Verbesserung der
Flächenaufteilung und -zuordnung unter besonderer Berücksichtigung des Umweltschutzes führen, im Vordergrund der Bemühungen.
So sind gemäß § 21 LEPro die Voraussetzungen für ihre Leistungsfähigkeit als
Bevölkerungs-, Wirtschafts- und Dienstleistungszentren zu erhalten, zu verbessern
und zu schaffen.
Im vorliegenden Fall geschieht dies durch die in § 21 LEPro genannte Förderung der
städtebaulichen Entwicklung, durch siedlungsräumliche Schwerpunktbildung und den
Schutz des Freiraums durch die Wiedernutzbarmachung einer Brachfläche.
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4.2
Stadt Bochum
Regionaler Flächennutzungsplan
Der “Regionale Flächennutzungsplan“ (RFNP), ersetzt die sechs kommunalen
Flächennutzungspläne der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim
an der Ruhr und Oberhausen und die entsprechenden räumlichen Ausschnitte der
Regionalpläne für die Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf und Münster. Der
RFNP erlangte im Mai 2010 Rechtskraft.
Der Geltungsbereich des Plangebiets ist im RFNP als Wohnbaufläche / Allgemeine
Siedlungsbereiche (ASB) dargestellt. Die beabsichtige Festsetzung des Bebauungsplanes ist aus dem RFNP als entwickelt anzusehen.
4.3
Masterplan Einzelhandel
Nach dem Masterplan Einzelhandel, der als städtebauliches Entwicklungskonzept
gemäß § 1 Abs. 6 BauGB im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen ist, liegt
das Vorhaben außerhalb der festgelegten zentralen Versorgungsbereiche. Der
nächstgelegene im Masterplan Einzelhandel definierte zentrale Versorgungsbereich
befindet sich südöstlich des Plangebietes in einer Entfernung von ca. 200 m entlang
der Alten Bahnhofstraße (Stadtteilzentrum Langendreer).
4.4
Wohnbaulandkonzept
Zur Deckung des Wohnraumbedarfs für breite Schichten der Bochumer Bevölkerung
hat der Rat der Stadt Bochum am 23.10.2008 das „Wohnbaulandkonzept Bochum”
beschlossen.
Mit dem Wohnbaulandkonzept verfolgt die Stadt insbesondere das Ziel der
Unterstützung einer nachhaltigen Stadtentwicklung. Im Rahmen der Umsetzung des
Konzeptes sollen u. a. die Flächeneigentümer und Investoren/Entwickler an den
Entwicklungskosten neuer Wohnbaugebiete, den technischen und sozialen Infrastrukturkosten sowie den Kosten zur Deckung des Bedarfs der Bevölkerung mit
besonderen Wohnraumversorgungsproblemen beteiligt werden. Ferner sollen neben weiteren Zielsetzungen - Wohnbaumaßnahmen, die die öffentliche Infrastruktur stützen, realisiert und junge Familien bei der Beschaffung von Wohnraum
unterstützt werden. In seiner Sitzung am 18.12.2008 hat der Rat dementsprechend
ein Förderprogramm zur Eigentumsbildung von Familien mit Kindern beschlossen,
welches aus zweckgebundenen Mitteln der Baulandaktivierung gespeist wird, d. h.
über einen durch die Flächeneigentümer und Investoren/ Entwickler zu entrichtenden
Beitrag zum Förderprogramm.
Für städtische Flächen gilt dies analog. Somit kommen Familien im Plangebiet
entsprechend der Förderrichtlinien in den Genuss der kommunalen
Eigentumsförderung.
Die Entwicklung des Plangebiets an der Ovelackerstraße ist Bestandteil des
beschlossenen “Wohnbaulandkonzepts Bochum”.
4.5
Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb eines festgesetzten Landschaftsschutzgebietes
des rechtsgültigen Landschaftsplans Bochum Mitte/Ost.
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5.
Stadt Bochum
Begründung der Planungsziele
Der Entwurf sieht Bauflächen für Einzel-, Doppel-, Reihen- oder Gartenhofhäuser und
Mehrgeschosswohnungsbau vor.
Die verkehrliche Erschließung erfolgt von der Ovelackerstraße über eine
verkehrsberuhigte Stichstraße, die in einer Wendeanlage endet. In nördlicher
Richtung ist zudem eine fußläufige Verbindung entlang des öffentlichen Grünstreifens
angedacht, der langfristig als öffentlicher Fußweg in südlicher und westlicher
Richtung verlängert werden soll.
In Bezug zur bestehenden umliegenden Bebauung (3-geschossig+Satteldach), sollen
entlang der Ovelackerstraße ebenfalls dreigeschossige Wohnhäuser zulässig
werden. Zudem ist eine Mindestgeschossigkeit von 2 Geschossen beabsichtigt, um
so zu umgehen, dass dort 1-geschossige Baukörper errichtet werden, die eine
unproportionale Höhenabstufung zur umgebenden Bebauung zur Folge hätten.
Von der zunächst angedachten Straßenrandbebauung mit rückwärtigen Stellplatzzonen wurde Abstand genommen:
Die mehrgeschossigen Wohnhäuser wurden aus nachfolgenden Gründen nunmehr
um 6,0 m nach Westen abgerückt:
1. Einhaltung der Bauflucht zu den bestehenden Wohnhäusern Ovelackerstraße
19/21 zur Bildung einer städtebaulichen Raumkante.
2. Verträglicher Abstand zur gegenüberliegenden Wohnbebauung.
3. Erhalt bzw. Neuordnung der Straßenbaumreihe.
Durch die Neuanordnung der Gebäude wurden die erforderlichen Stellplatzflächen an
die Ovelackerstraße gerückt. Zur Vermeidung von unansehnlichen und trostlosen
Stellplatzbereichen sollen die Stellplätze in speziell dafür vorgesehene Flächen, mit
einer Heckenbepflanzung eingefriedet, untergebracht werden. Hierzu werden sehr
strikte Festsetzungen zur Einhaltung dieser Planungsidee getroffen um so ein
qualitätsvolles Straßenbild zu erzeugen. Die Straßenbäume entlang der
Ovelackerstraße, die mittelfristig aus Sicherheitsgründen ohnehin nicht erhaltbar sind,
werden neu platziert.
Der nördlich festgesetzte öffentliche Grünstreifen mit einem begleitenden Fußweg
dient der Naherholung und zugleich als Abstandsstreifen zur angrenzenden
Waldfläche. Im westlich gelegenen Teilstück der öffentlichen Grünfläche ist aus
unterhaltungstechnischen Gründen des zukünftigen Bachverlaufs eine Verbreiterung
des Fußweges von 2,50 auf 3,50 m vorgesehen.
Das nachfolgend beschriebene städtebauliche Konzept entspricht unterschiedlichsten
Ansprüchen durch ein entsprechend differenziertes Angebot an Wohn- und
Hausformen. Die Anordnung der Gebäude schafft die Voraussetzung für eine im
Tagesablauf ausgeglichene Besonnung. Darüber hinaus bietet das Plangebiet durch
die aufgelockerte Stellung ausreichend Grün- und Freizonen, die den Wohnwert
zusätzlich steigern.
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6.
Stadt Bochum
Städtebauliches Konzept
Der Entwurf sieht Bauflächen für Einzel-, Doppel- oder Gartenhofhäuser und
Mehrgeschosswohnungsbau vor. Entlang der Ovelackerstraße sind in Bezug zur
bestehenden umliegenden Bebauung dreigeschossige Wohnhäuser vorgesehen. Im
westlichen rückwärtigen Planbereich sind zweigeschossige Einfamilienhäuser
geplant. Die Grundstücksgrößen können zwischen 250 m² und 600 m² liegen. Alle
Wohngebäude sind in Süd-/Südwestausrichtung angeordnet.
Die Erschließung des Wohngebiets erfolgt über eine 6,0 Meter breite
Erschließungsstraße, die an die Ovelackerstraße angebunden wird. Eine
Wendeanlage für Personenkraftwagen und Müllfahrzeuge ist am Ende der
Stichstraße vorgesehen, sie kann gleichzeitig als Platz- und Spielbereich genutzt
werden. Zur Erschließung der mittigen Baureihe ist eine private Stichstraße in
nördlicher Richtung beabsichtigt.
Auf den Grundstücken selbst befindet sich hinreichend Raum für die Unterbringung
der erforderlichen privaten Stellplätze. Zusätzlich können im Straßenraum weitere
öffentliche Stellplätze für Besucher angelegt werden.
Nordwestlich außerhalb des Plangebiets ist die Renaturierung des Bachverlaufes
Langendreer (Gewässeroffenlegung) geplant. In diesem Zusammenhang soll eine
Wegeverbindung von der Ovelackerstraße bis zum Schulzentrum Ost entstehen.
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Entlang des nördlich abgeböschten Grünstreifens ist eine parallel verlaufende
fußläufige Wegeverbindung vorgesehen, die zum Einen für die Anbindung an den
künftigen Fußweg vorgesehen ist und zum Anderen zur Unterhaltung des nördlichen
öffentlichen Grünstreifens dient.
7.
Planinhalt
7.1
Planungsrechtliche Festsetzungen
7.1.1
Art der baulichen Nutzung
Folgendes wird festgesetzt:
Allgemeines Wohngebiet (§ 1 Abs. 5 und 6, § 4 BauNVO)
Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
Zulässig sind:
Wohngebäude,
die der Versorgung des Gebiets dienenden Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe,
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche
Zwecke.
Ausnahmsweise können zugelassen werden:
der Versorgung des Gebiets dienende Läden,
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
Anlagen für Verwaltungen.
Nicht zulässig sind:
Gartenbaubetriebe,
Tankstellen.
Das Bebauungsplangebiet wird als Allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO
festgesetzt. Die Festsetzung entspricht der Lage des Plangebietes, dessen Umfeld
durch Wohnbebauung mit Mehr- und Einfamilienhäusern charakterisiert ist. Zudem ist
die Festsetzung konform mit den Zielvorstellungen des Regionalen Flächennutzungsplanes, der das Gebiet als Wohnbaufläche darstellt.
Da die Errichtung einer Tankstelle mit der Bebauungs- und Nutzungsstruktur des
Plangebietes nicht vereinbar ist und auch die Nutzung freigeräumter Bauflächen
durch flächenintensive Gartenbaubetriebe dem Wohnbaulandkonzept widerspricht,
werden diese ansonsten in allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise zulässigen
Nutzungen gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO ausgeschlossen.
7.1.2
Maß der baulichen Nutzung
Durch Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung werden die Dichte und oft
auch die Höhenentwicklung der Bebauung bestimmt. Damit werden zugleich
wesentliche Rahmenbedingungen für die Auswirkungen der Planung gesetzt.
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Für das Zustandekommen eines „qualifizierten Bebauungsplans“ ist die Festsetzung
der Grundflächenzahl (GRZ) oder der Grundfläche (GR) als Festsetzung des Maßes
der baulichen Nutzung notwendig. Eine Festsetzung zur „dritten Dimension“, d.h. zur
Geschosszahl (Z) oder zur Höhe baulicher Anlagen (H), ist zusätzlich dann
erforderlich, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Ortsund Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.
Das Maß der baulichen Nutzung wird in dem Bebauungsplan durch die Festsetzung
von maximalen Grundflächenzahlen (GRZ), Geschossflächenzahlen (GFZ) und der
Zahl der zulässigen Vollgeschosse als Höchstmaß bzw. der zwingenden Zahl der
Vollgeschosse definiert. Ziel ist die Schaffung eines städtebaulichen Rahmens, der
eine Umsetzung des Plankonzeptes garantiert und gleichzeitig Spielraum für
mögliche kleine Anpassungsmaßnahmen lässt.
Folgende Festsetzungen werden getroffen:
Allgemeine Wohngebiete WA 1 und WA 2
GRZ:
0,4
GFZ:
1,2
Zahl der Vollgeschosse:
mind. II; max. III
Allgemeines Wohngebiet WA 3
GRZ:
0,4
GFZ:
0,6
Zahl der Vollgeschosse:
II
Allgemeines Wohngebiet WA 4
GRZ:
0,4
GFZ:
0,8
Zahl der Vollgeschosse:
II
Festsetzung der GRZ:
Die Grundflächenzahl gibt an, wie viel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter
Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO zulässig sind.
In allen Baugebieten wird eine GRZ von 0,4 festgesetzt. Damit wird eine Überbauung
von bis zu 40% der Grundstücksfläche ermöglicht. Die Festsetzung liegt im Rahmen
der in § 17 BauNVO angegebenen Obergrenzen für Allgemeine Wohngebiete.
Festsetzung der GFZ (Geschossflächenzahl):
Die Geschoßflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschoßfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO zulässig sind.
Die Festsetzung der GFZ von 1,2 in den Baugebieten WA 1 und WA 2 liegt im
Rahmen der in § 17 BauNVO angegebenen Obergrenzen für Allgemeine Wohngebiete. Damit wird im Hinblick auf die geplante höhere Baudichte entlang der
Ovelackerstraße Rechnung getragen.
Im Baugebiet WA 3 wird eine reduzierte GFZ von 0,6 festgesetzt, durch die auf eine
lockere, weniger massive Bauweise von Einzelgebäuden entsprechend dem
städtebaulichen Konzept hingewirkt wird.
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Im WA 4 wird ebenfalls eine reduzierte GFZ festgesetzt, diese beträgt hier jedoch 0,6.
Damit kann eine verträgliche Baudichte von Doppel-, Reihen- oder Gartenhofhäusern
entsprechend dem städtebaulichen Konzept erreicht werden.
Zahl der Vollgeschosse
Da in den Baugebieten fast ausschließlich Gebäude mit „normalen“ Geschosshöhen
zu erwarten sind, soll die Höhenentwicklung über die Festsetzung der Zahl der
Vollgeschosse gesteuert werden.
In den WA-Gebieten WA 1 und WA 2 wurde die Zahl der Geschosse als Mindest- und
Höchstmaß festgesetzt. Mit der Festsetzung wird auf eine Anpassung an die
bestehende Bebauung hingewirkt und der Straßenraum räumlich gefasst.
In den WA- Gebieten WA 3 und WA 4 wird die Geschossigkeit auf II begrenzt um so
einen behutsamen Übergang zum landschaftlichen rückwärtigen Bereich zu schaffen.
Durch die o. a. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in den Allgemeinen
Wohngebieten WA 1 bis WA 4 wird eine angemessene städtebauliche Verdichtung
ohne negative Auswirkungen auf die städtebaulich-gestalterische Qualität erreicht. Im
Rahmen dieser Festsetzungen werden die Obergrenzen für die Bestimmung des
Maßes der baulichen Nutzung gemäß § 17 BauNVO eingehalten bzw. unterschritten.
Somit ist davon auszugehen, dass die gesunden Wohnverhältnisse nicht beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden.
7.1.3
Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche
Bauweise
In allen Baugebieten wird die offene Bauweise entsprechend dem städtebaulichen
Konzept festgesetzt.
Überbaubare Grundstücksfläche
Folgende Festsetzung wird getroffen:
In den Allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis WA 4 ist eine Überschreitung der
gartenseitigen Baugrenzen (von den Erschließungsflächen abgewandten
Seiten) durch Terrassen bis zu einer Tiefe von maximal 2,00 m zulässig,
soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
Die Abgrenzung der überbaubaren Grundstücksflächen erfolgt durch Baugrenzen, die
ein Zurücktreten der Gebäude bzw. von Gebäudeteilen gegenüber dieser Abgrenzungslinie erlauben. Eine Überschreitung der gartenseitigen Baugrenzen durch
Terrassen bis zu einer Tiefe von 2,0 m wird grundsätzlich zugelassen, soweit
landesrechtliche Vorschriften nicht entgegen stehen.
7.1.4
Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen
Folgende Festsetzungen werden getroffen:
In den Baugebieten WA 1 und WA 2 sind oberirdische Stellplätze und deren
Zufahrten ausschließlich in den zeichnerisch hierfür festgesetzten Flächen ST
1 - 7 und innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Entlang
der Ovelackerstraße sind die Zufahrten nur in den gekennzeichneten
Bereichen zulässig.
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Garagen und überdachte Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen zulässig.
In allen Baugebieten sind Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO in den
Vorgärten (Grundstücksflächen zwischen öffentlicher Straßenverkehrsfläche
und straßenseitiger Gebäudeflucht) unzulässig. Ausnahmsweise können
begrünte Müllstellplätze zugelassen werden.
Zugunsten eines geliederten Straßenraums sollen oberirdische Stellplätze und deren
Zufahrten nur innerhalb der im Bebauungsplan gekennzeichneten Stellplatzflächen
und/oder innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche untergebracht werden.
Garagen, überdachte Stellplätze und Nebenanlagen innerhalb der Vorgartenzonen
sollen nicht zugelassen werden. Garagen sowie überdachte Stellplätze werden nur
innerhalb der Baugrenzen zugelassen.
Weitere Stellplätze außerhalb der festgesetzten Flächen sind zum Schutz der
privaten Grün- und Spielflächen nicht zulässig. Zur Vermeidung von gewöhnlichen
und trostlosen Stellplatzflächen sollen die Stellplatzbereiche im Sinne der Planungsidee in speziell dafür vorgesehenen Flächen, mit einer Heckenbepflanzung eingefriedet, untergebracht werden.
Die Freiheit zu individueller Gestaltung der Übergangszone durch bauliche
Ergänzungen birgt die Gefahr einer chaotischen Vielfalt von Formen und Materialien,
sowie der Behinderung und Belästigung im nachbarschaftlichen Miteinander.
Aus diesen Gründen werden auch keine Nebenanlagen gem. § 14 Abs. 1 BauNVO in
den Vorgartenbereichen zugelassen. Begrünte Müllstellplätze sollen jedoch
ausnahmsweise zugelassen werden, da je nach Bauform (bsp. Reihenhausbebauung) oftmals keine anderen Standorte möglich sind.
7.1.5
Verkehrsflächen
Öffentliche Verkehrsflächen
Die verkehrstechnische Anbindung des Plangebietes erfolgt über die
Ovelackerstraße. Die Erschließungsstichstraße einschließlich des Wendekreises wird
als öffentliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung -Verkehrsberuhigter
Bereich- festgesetzt.
Für die Stichstraße wurde eine Querschnittsbreite von 6,0 m gewählt. Damit werden
alle üblichen Fahrzeugbewegungen und zugleich eine Straßenraummöblierung mit
verkehrsberuhigtem Charakter ermöglicht.
Die Dimensionierung des Wendekreises mit einem Radius von 8,0 m zuzüglich einer
Freihaltezone von 1,0 m entspricht den Anforderungen eines durchschnittlich großen
Müllfahrzeuges.
Nördlich des Plangebiets soll eine Fußwegeverbindung in Ost-West-Richtung
enstehen. Der Weg wird als öffentliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Fuß- und Radweg- festgesetzt. Der Fuß- und Radweg ist aus unterhaltungstechnischen Gründen des parallel verlaufenden öffentlichen Grünstreifens notwendig.
Im westlich gelegenen Teilstück der öffentlichen Grünfläche ist aus
unterhaltungstechnischen Gründen des zukünftigen Bachverlaufs eine Verbreiterung
des Fußweges von 2,50 auf 3,50 m vorgesehen.
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7.1.6
Stadt Bochum
Geh- Fahr- und Leitungsrechte
Folgende Festsetzung wird getroffen:
Die in der Plankarte festgesetzte Fläche ist zu Gunsten der Stadt Bochum, der
Ver- und Entsorgungsunternehmen sowie der Anlieger mit einem Geh-, Fahrund Leitungsrecht zu belasten.
Die östliche überbaubare Grundstücksfläche im Plangebiet WA 4 soll privat
erschlossen werden. Diese Erschließungsfläche dient der untergeordneten
Erschließung weniger Baugrundstücke und soll planungsrechtlich als Fläche mit
einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Stadt Bochum, der Ver- und
Entsorgungsunternehmen sowie der Anlieger belastet werden. Da dieser Stichweg
ausschließlich privatem Interesse unterliegt, ist die Ausweisung als öffentliche
Verkehrsfläche nicht erforderlich.
7.1.7
Öffentliche Grünflächen
Nördlich und westlich entlang der Plangebietsgrenze wird ein öffentlicher
Grünstreifen mit der Zweckbestimmung -Böschungsgrün- festgesetzt. Damit wird ein
landschaftlicher Übergang zur nördlich angrenzenden Grün- und Waldfläche
geschaffen und trägt gleichzeitig zur unmittelbaren Naherholung bei. Die öffentlichen
Grünflächen sind dauerhaft zu begrünen.
7.1.8
Pflanzbindungen, Pflanzgebote gem. § 9 Abs. 1 Nr.25 a, b BauGB
Folgende Festsetzung wird getroffen:
Innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche sind mindestens 3 standortgerechte,
klein- bis mittelkronige Laubbäume in der Pflanzqualität “Hochstamm, 4 x
verpflanzt, mit Drahtballierung, Stammumfang 30 - 35 cm“ anzupflanzen. Die
Baumbeete müssen mindestens 2 m x 3 m groß sein und sind mit einer
Oberfläche aus Dolomitsand oder gleichwertigem Material zu versehen. Die
Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und ausfallende Bäume sind
entsprechend nachzupflanzen.
Die Festsetzung wird getroffen, um damit die Erschließungs- und Verkehrsflächen
ökolgisch aufzuwerten. Die genaue Lage der anzupflanzenden Bäume bleibt der
weiteren Entwurfs- und Straßenausbauplanung vorbehalten, um angemessene
Spielräume bei der Realisierung der Baugebiete zu ermöglichen.
7.1.9
Örtliche Bauvorschriften
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes gem. § 9 Abs. 1 BauGB sollten durch
örtliche Bauvorschriften gem. § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 BauO NW ergänzt
werden. Ziel dieser Festsetzungen ist die gestalterische Integration der baulichen
Anlagen in das örtliche Umfeld sowie die Entwicklung eines städtebaulichen und
architektonischen Gesamtbildes des Wohnquartiers. Hierbei sollen städtebaulich
erforderliche und maßvolle Mindestanforderungen an die Gestalt der Gebäude
gestellt werden, ohne die Gestaltungs- und Baufreiheit der Grundstückseigentümer
übermäßig einzuschränken. Über Umfang und Detaillierungsgrad der örtlichen
Bauvorschriften ist im Einzelfall zu entscheiden.
ANLAGE 5 zur Vorlage Nr.: 20101287
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Stadt Bochum
Baugebiete in exponierter Lage bedürfen dabei i.d.R. umfangreicherer örtlicher
Bauvorschriften als Baugebiete in Randlagen.
7.1.9.1 Dachform / Dachneigung
Folgende Festsetzung wird getroffen:
Dachform:
In den Baugebieten WA 1 und WA 2 sind nur Satteldächer zulässig. In den
Baugebieten WA 3 und WA 4 sind Sattel-, Pult- und Flachdächer zulässig.
Dachneigung:
Satteldach (SD), zulässige Dachneigung minimal 30° - maximal 45°
Pultdach (PD), zulässige Dachneigung minimal 10° - maximal 15°
Flachdach (FD), zulässige Dachneigung maximal 3°
Dachflächen machen einen Großteil des gestalterischen Eindruckes eines Gebäudes
aus und prägen damit zugleich das Gesamtbild des neuen Wohngebietes und dessen
Umgebung. Um diesem Aspekt im Spannungsfeld zwischen individueller gestalterischer Freiheit und einem harmonischen Gesamtbild des Wohngebietes Rechnung
zu tragen, werden in den Bebauungsplan Festsetzungen zur Gestaltung der Dächer
aufgenommen.
7.1.9.2 Dacheindeckung
Folgende Festsetzung wird getroffen:
Es werden nur Dachsteine und Dachziegel in den Farben rot, braun,
schwarz, grau und anthrazit zugelassen. Dacheindeckungen mit
reflektierender Glasur sind unzulässig. Für Flachdächer und untergeordnete
Bauteile sind anderweitige Abdeckungen zulässig.
Wärmesolarkollektoren
zulässig.
und
Photovoltaikanlagen
sind
grundsätzlich
Da Dachflächen wie bereits dargestellt einen Großteil des gestalterischen Eindruckes
eines Gebäudes ausmachen und zugleich das Gesamtbild des neuen Wohngebietes
sowie dessen Umgebung prägen, werden Festsetzungen zur Dacheindeckung
getroffen. Die Auswahl der Farbtöne für die Dacheindeckungen erfolgt dabei in
Anlehnung an die Dachfarben in der näheren Umgebung. Unabhängig von den
zulässigen Dachfarben sollen zur Förderung der Nutzung regenerativer Energien
Photovoltaikanlagen und Wärmesolarkollektoren auf den Dachflächen generell
zulässig sein.
7.1.9.3 Dachaufbauten
Folgende Festsetzung wird getroffen:
Dachaufbauten (Dachgauben), Dacheinschnitte, Dachflächenfenster und
Zwerchhäuser / Zwerchgiebel sind in ihrer Summe bis maximal 50 % der
Trauflänge/ Firstlänge der entsprechenden Gebäudeseite zulässig.
Dachüberstände werden nicht zur Trauflänge / Firstlänge gerechnet.
ANLAGE 5 zur Vorlage Nr.: 20101287
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Stadt Bochum
Die vorgenannten Bauteile sind mit ihrem oberen Abschluss in einem
Abstand von mindestens 1,0 m unter der Oberkante der baulichen Anlage
einzubinden. Sie müssen einen Mindestabstand von 1,25 m von den
Gebäudeaußenwänden einhalten. Unterhalb der vorgenannten Bauteile
muss die durchgehende Dachfläche mindestens 1,0 m ab Traufe betragen.
Durch Festsetzungen über Dachaufbauten soll einerseits eine gestalterische
„Überladung“ und Zergliederung der Dachflächen vermieden und anderseits eine
gestalterisch eindeutige Zuordnung der Dachaufbauten zu den Dachflächen erzielt
werden. Andererseits soll jedoch auch der Nutzung von Dachgeschossen Rechnung
getragen werden.
7.1.9.4 Vorgärten
Folgende Festsetzung wird getroffen:
Die
Vorgärten
(Grundstücksflächen
zwischen
öffentlicher
Straßenverkehrsfläche und straßenseitiger Gebäudeflucht) sind mit
Ausnahme der Zufahrten, Stellplätze und notwendigen Wegen (Hauszugang) unversiegelt anzulegen, gärtnerisch zu gestalten und dauerhaft als
Gartenflächen zu unterhalten.
Gut gestaltete und begrünte Vorgärten sind wichtige Gestaltungselemente in
kleinteilig strukturierten Wohngebieten, die darüber hinaus das Erscheinungsbild des
Straßenraums wesentlich beeinflussen. Bis auf die für die Erschließung des
Grundstücks notwendigen Wege, Zufahrten und Stellplätze sind daher die Vorgartenflächen (Grundstücksflächen zwischen öffentlicher Straßenverkehrsfläche und
straßenseitiger Gebäudeflucht) zu begrünen und dauerhaft als Gartenflächen zu
unterhalten.
Der Vorgarten ist dabei definiert als die Fläche zwischen Straßenbegrenzungslinie
bzw. Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung und der vorderen (Straßenseitigen Bauflucht) des geplanten Gebäudes in der kompletten Breite des Grundstücks.
7.1.9.5 Einfriedungen
Folgende Festsetzung wird getroffen:
Straßenseitige Grundstückseinfriedungen sind nur als heimische und
standortgerechte Hecken bis zu einer Höhe 1,50 m zulässig. Eingebunden
in diese Hecken sind Zäune zulässig.
In den Baugebieten WA 1 und WA 2 sind die in der Planzeichnung
gekennzeichneten Stellplatzflächen mit den vorgenannten Grundstückseinfriedungen in einer Höhe von 1,0 m bis 1,50 m zu begrünen.
Entlang der Grenzen zu den Straßenverkehrsflächen bzw. den Verkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung sollen zur Aufwertung des öffentlichen Straßenraumes und zur Steigerung der gestalterischen und ökologischen Qualität der
Grünflächen Einfriedungen nur als heimische und standortgerechte Hecken in einer
maximalen Höhe von 1,50 m zulässig sein. Eingebunden in diese Hecken, d.h. so
angeordnet, dass sie im Straßenraum nicht in Erscheinung treten, können auch
Maschendraht-, Drahtgitter- oder ähnliche Zäune zugelassen werden.
ANLAGE 5 zur Vorlage Nr.: 20101287
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Stadt Bochum
Die in den WA 1 und WA 2 festgesetzte Höhe der Grundstückseinfriedungen soll entlang der Ovelackerstraße eine qualitätvolle
Abgrenzung der Stellplätze gewährleisten.
7.2
Kennzeichnungen
7.2.1
Bergbau
Das Plangebiet liegt über dem auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld „Sophia
Friederica“ sowie über dem auf Eisenstein verliehenen, inzwischen erloschenen
Bergwerksfeld „Osemund“. Eigentümer des bestehenden Bergwerkfeldes ist die
E.ON AG, E.ON-Platz 1, 40479 Düsseldorf.
Im Bereich der Planfläche ist oberflächennaher Bergbau um das Jahr 1900
umgegangen, der auch heute noch einwirkungsrelevant sein kann.
Gewinnung im tagesnahen Bereich ist urkundlich (z. B. durch Grubenbilder) nicht
belegt. Verlassene Tagesöffnungen befinden sich nicht im Bereich der Planfläche.
Aufgrund der Lagerstättenverhältnisse kann nicht mit letzter Sicherheit
ausgeschlossen werden, dass im Planbereich widerrechtlicher Bergbau durch Dritte
oder Bergbau vor der Anlegung von zeichnerischen Unterlagen (sog. „Uraltbergbau“)
im tagesnahen Bereich umgegangen ist.
Zur konkreten Beurteilung der bergbaulich-geotechnischen Verhältnisse sind am
24.03.2010 die bei der Bezirksregierung Arnsberg archivierten amtlichen
Grubenbilder der Zeche Bruchstraße und die Hauptgrundkarte von der ibg –
Ingenieurgesellschaft für Bodenmanagement und Geotechnik mbH in Anwesenheit
eines Vertreters des Bergwerksfeldeigentümers eingesehen worden.
Nach Auswertung und Projektion der Unterlagen streichen unter dem
Bebauungsplangebiet an der Karbonoberfläche die bauwürdigen Flöze Blücher, Ida,
Ernestine, Röttgersbank und Wilhelm aus. In den Flözen Ida, Röttgersbank und
Wilhelm sind Kohlegewinnungsmaßnahmen bis oberhalb der hier im Niveau von ca. +
15 m NN aufgefahrenen I. Sohle geführt worden. Der höchste Abbau ist im Seigerriß
von Flöz Röttgersbank bei etwa + 30 m NN eingetragen, somit bis ca. 60 m unter
GOK. Hinweise auf ältere Abbautätigkeiten Dritter oder das Vorhandensein von
Tagesöffnungen wie Stollenmundlöchern oder Schächten sind den vorgelegten
bergmännischen Unterlagen nicht zu entnehmen.
Nach Bewertung der bergmännischen Kartenwerke der Bezirksregierung Arnsberg
sind nachwirkungsrelevante Abbautätigkeiten in den Flözen Blücher, Ida, Ernestine,
Röttgerbank und Wilhelm, die noch Bodenbewegungen bis hin zu Tagesbrüchen im
Bereich des Plangebiets auslösen können, eher unwahrscheinlich.
Allerdings sind seitens des Bergwerksfeldeigentümers, der E.ON AG, Unterlagen der
ibg mbH übergeben worden, die ca. 80 m östlich des B-Plangebiets einen im Jahre
1895 aufgetreten Tagesbruch ausweisen. Nach der Lagerstättenprojektion ist dieser
auf dem Ausbiss von Flöz Röttgersbank gefallen.
Zum Nachweis der Dauerstandsicherheit bzw. zur Ermittlung eines möglicherweise
vorhandenen Gefährdungsumfangs sind entsprechende Erkundungsmaßnahmen (z.
B. Bohrungen) notwendig.
ANLAGE 5 zur Vorlage Nr.: 20101287
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Stadt Bochum
Im übrigen wird auf die gutachterliche Stellungnahme der ibg - Ingenieurgesellschaft
für Bodenmanagement und Geotechnik mbH vom 15.04.2010 hingewiesen.
7.3
Hinweise
7.3.1
Altlasten
Zur Feststellung möglicher Schadstoffgehalte im Boden und in der Bodenluft wurde
eine orientierende Gefährdungsabschätzung durchgeführt. Die aktuellen Untersuchungen sind in dem Gutachten “Orientierende Gefährdungsabschätzung Ovelackerstraße, Kirmesplatz Langendreer -”; erstellt am 12. November 2009 vom
Chemischen Untersuchungsamt der Stadt Bochum, dokumentiert.
Im Rahmen dieser Erkundung wurden 10 Rammkernsondierungen (RKS) abgeteuft
und ausgewählte Bodenproben/Mischproben gemäß der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) analysiert. Weitere Proben wurden hinsichtlich der
Wiederverwertbarkeit von Aushubmaterialien nach der Länderarbeitsgemeinschaft
Abfall (LAGA) untersucht.
Im Hinblick auf die geplante Nutzung „Wohnbebauung“ wurden die oberflächennahen
Proben aus den Rammkernsondierungen gemäß BBodSchV untersucht und im
Hinblick auf die Wirkungspfade Boden – Mensch und Boden - Nutzpflanze beurteilt.
Die Analyseergebnisse überschritten lediglich in einer Probe mit 2,06 mg/kg den für
Haus- und Kleingärten, die sowohl als Aufenthaltsbereiche für Kinder als auch für den
Anbau von Nahrungspflanzen genutzt werden, anzuwendenden Cadmiumwert von
2,0 mg/kg. Weitere Überschreitungen hinsichtlich der Nutzungsarten „Wohnen“ und
„Nutzpflanzenanbau“ wurden nicht nachgewiesen.
Die chemischen Untersuchungen der tieferen Schichten ergaben, dass das im
Rahmen der geplanten Neubebauung anfallende Auffüllungsmaterial im östlichen
Bereich des Untersuchungsgeländes gemäß den LAGA-Richtlinien einer Wiederverwertung zugeführt werden kann. Das Material im Westen zeigt jedoch deutlich
erhöhte, bereichsweise sehr hohe PAK-Gehalte auf, so dass eine Wiederverwertung
auszuschließen ist.
Relevante Belastungen der Bodenluft wurden nicht ermittelt.
Fazit:
Bei der derzeitigen Nutzung der Fläche als Kirmesplatz und der aktuellen
Oberflächenbeschaffenheit ist kein erhöhtes Gefährdungspotential über den
Wirkungspfad Boden → Mensch abzuleiten.
Aufgrund der Schadstoffgehalte in den Auffüllungen ist im Rahmen einer Umnutzung
der Fläche zu einen Wohngebiet mit Hausgärten auf der gesamten Fläche jedoch
Folgendes zu beachten:
•
•
In dem westlichen Areal ist vor Beginn der Erdarbeiten durch weitergehende
Untersuchungen zu prüfen, welche flächenhafte Ausdehnung die Kontamination
hat.
Die kontaminierten Materialien sind im Rahmen der Erdarbeiten zur Erschließung der Fläche als Wohngebiet auszukoffern und einer fachgerechten
Entsorgung zuzuführen.
ANLAGE 5 zur Vorlage Nr.: 20101287
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•
•
Stadt Bochum
Die Erdarbeiten müssen aus umwelttechnischen Gesichtspunkten durch einen
Fachgutachter der Fachrichtung Bodenschutz und/oder Altlastenerkundung
bzw. -sanierung überwacht und begutachtet werden. Der Fachgutachter ist der
Unteren Bodenschutzbehörde des Umwelt- und Grünflächenamtes zu
benennen. Die Überwachung und Begutachtung der Erdarbeiten sind
einschließlich der Analyseergebnisse durch den Fachgutachter in einem
Abschlussbericht zu dokumentieren. Der Abschlussbericht ist bei der Unteren
Bodenschutzbehörde einzureichen. Weiterhin sind die erforderlichen
Arbeitsschutzmaßnahmen zu beachten.
Zur restriktionsfreien Nutzung der Fläche als Wohngebiet ist im Rahmen der
Baumaßnahmen im Bereich der Freiflächen (z.B. Garten, Rahmengrün) Bodenmaterial in einer nutzungsbezogenen Mächtigkeit zwischen 0,3 und 0,6 m
aufzutragen, welches die Vorsorgewerte der BBodSchV einhält.
Es gilt zu beachten, dass bei Erdarbeiten die Auffüllungsmaterialien vom
gewachsenen Boden sauber zu trennen sind, damit eine Vermischung und
Verschlechterung der Materialien auszuschließen ist.
7.3.2
Ausgasungen aus dem Karbongebirge
Die Fläche liegt nach der Karte der potentiellen Grubengasaustrittsbereiche im
Stadtgebiet Bochum (Hollmann, November 2000; überarbeitet im April 2005) im
Bereich örtlich belegter Ausgasungen aus dem Karbongebirge. Gemäß dem
Gutachten “Potentielle Gefährdungsbereiche aus Methanzuströmungen im
Stadtgebiet Bochum” sind in diesem Bereich kritische, aus dem Steinkohlengebirge
stammende Methanzuströmungen örtlich belegt. In Abstimmung mit der
Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung für Bergbau und Energie, werden aufgrund der
meist diffus auftretenden Gaszuströmungen bei Neubauvorhaben und bei
Tiefbaumaßnahmen Vorsorgemaßnahmen erforderlich, die durch einen Sachverständigen zu konzipieren sind. Des Weiteren muss bei Baumaßnahmen mit Eingriffen
in den Untergrund > 0,5 m unter Geländeoberfläche (z.B. bei dem Erstellen einer
Baugrube, bei Rückbau- oder Kanalbaumaßnahmen) mit Gaszuströmungen
gerechnet werden. Daher sind im Zuge von Erdarbeiten und in der offenen Baugrube
kontinuierlich Bodenluftmessungen auf CH4-Gehalte durchzuführen. Die Ergebnisse
sind zu protokollieren und der unteren Bodenschutzbehörde vorzulegen.
7.3.3
Kampfmittelfunde
Das Plangebiet befindet sich in einem bekannten Bombenabwurfgebiet. Es ist daher
zwingend erforderlich, die zu bebauenden Flächen und Baugruben auf darunter
befindliche Kampfmittel abzusuchen.
Spätestens 5 Tage vor Beginn des Aushubs ist dem Ordnungsamt, Junggesellenstr.
8, 44777 Bochum, Zimmer 110, Tel. 910 14 08 / 910 17 83 ein Lageplan im
Maßstab 1 : 250 in zweifacher Ausfertigung einzureichen und das Bauvorhaben zur
Sondierung zu melden.
Die Zufahrt zur Baugrube muss dem Kampfmittelräumdienst bis zur Überprüfung, ggf.
auch mit schwerem Gerät, ermöglicht werden. Alle Arbeiten des Baugrundeingriffs
sind grundsätzlich ohne Gewaltanwendung und erschütterungsarm durchzuführen.
Es können Schlitz- und Rammkernsondierungen bis zum Durchmesser von 80 mm
sowie Rammsondierungen nach DIN 4094 und Bohrungen bis zu einem
Durchmesser von 120 mm drehend mit Schnecke (nicht schlagend) durchgeführt
werden.
ANLAGE 5 zur Vorlage Nr.: 20101287
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Stadt Bochum
Weist bei Durchführung der Bauvorhaben der Erdaushub auf außergewöhnliche
Verfärbung hin oder werden verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten
sofort einzustellen und der Kampfmittelbeseitigungsdienst oder die Feuerwehr zu
verständigen.
7.3.4
Bodendenkmäler
Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche
Bodenfunde, d.h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde aber auch Veränderungen und
Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber
auch Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus Erdgeschichtlicher Zeit)
entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Stadt/Gemeinde als
Untere Denkmalbehörde und/oder der LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle
Olpe (Tel.: 02761/ 93750; Fax: 02761/ 2466) unverzüglich anzuzeigen und die
Entdeckungsstätte mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten
(§15 u. 16 Denkmalschutzgesetz NRW), falls diese nicht vorher von den
Denkmalbehörden freigegeben wird. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist
berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche
Erforschung bis zu 6 Monaten in Besitz zu nehmen (§16 Abs. 4 DSchG NW).
8.
Umweltbelange
Der Bebauungsplan wird gemäß § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren
aufgestellt.
Im beschleunigten Verfahren kann u. a. von der Umweltprüfung und der Erstellung
eines Umweltberichtes abgesehen werden. Dennoch sollen im Folgenden die
abwägungs-relevanten Umweltbelange dargestellt werden:
8.1
Freiraumplanerische- und landschaftsrechtliche Sicht
Die Fläche liegt nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Bochum Mitte/Ost
und beinhaltet weder Naturschutzgebietsflächen noch Naturdenkmale, geschützte
Landschaftsbestandteile oder Biotope nach § 62 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatschG). Naturschutzfachlich besitzt die eigentliche Platzfläche eine geringe
Bedeutung. Die angrenzenden, gehölzbestandenen Böschungsflächen sind dagegen
höherwertiger einzustufen. Aus landschaftspflegerischer Sicht sind die umweltrelevanten Auswirkungen auf die Schutzgüter Flora und Fauna sowie Erholung und
Landschaftsbild als gering einzustufen.
8.2
Artenschutz
Da zu artenschutzrechtlichen Belangen in der Stadt Bochum allgemein nur wenig
auswertbare Vorinformationen vorliegen, beauftragte die Stadt Bochum die
“Biologische Station östliches Ruhrgebiet“ mit einer Voruntersuchung des Plangebiets.
Nach den vorliegenden Untersuchungsergebnissen lässt sich festhalten, dass das
Gelände des Kirmesplatzes für die Ausbildung einer eigenständigen
Lebensgemeinschaft von Brutvögel- oder Fledermausarten nicht groß genug ist. Die
eigenständige Eignung des Kirmesplatzes als Lebensraum ist vermutlich eher gering,
da er aufgrund seiner Vegetationsarmut und der Schotterböden kaum Ressourcen für
hier lebende Arten bietet. Für spezialisierte Arten offener Pionierlebensräume ist er
nicht nur zu klein, sondern auch zu stark beunruhigt.
ANLAGE 5 zur Vorlage Nr.: 20101287
Seite 20
Stadt Bochum
Die dicht geschlossenen angrenzenden Gehölzstreifen sind als Teillebensraum für
hecken- oder gehölzbewohnende Arten hingegen sehr gut geeignet.
Die Realisierung des Bebauungsplanes löst keine Verbotstatbestände nach § 42
BNatschG aus.
8.3
Immissionsschutz -VerkehrslärmAuf die geplante Bebauung im Plangebiet wirken Geräusch-Emissionen einerseits
von der östlich angrenzenden Ovelackerstraße und andererseits durch den
Schienenverkehrslärm der nördlich gelegenen Bahnlinie ein.
Die Abt. Stadtverkehr Bochum (svb) hat untersucht, ob die auf das Plangebiet
einwirkenden Straßen- und Schienenverkehrsgeräusche Schallschutzmaßnahmen
erfordern.
Die flächenhafte Lärmbelastung durch den Verkehrslärm ergab für den größten Teil
des Plangebietes Beurteilungspegel von unter 55 dB(A) im Tageszeitraum. Nur am
östlichen Randbereich parallel zur Overlackerstraße werden zwischen der geplanten
Bebauung und der Straße Pegel von rund 60 dB(A) erreicht. Grund hierfür ist die
parallel zum Plangebiet verlaufende Overlackerstraße. Durch den großen Abstand
zum Plangebiet spielt der Schienenverkehrslärm der nördlich des Plangebiets
verlaufenden Gleistrassen keine dominierende Rolle.
Mit Ausnahme des oben beschriebenen Randbereiches wird der schalltechnische
Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) am Tag im
Außenwohnbereich eingehalten bzw. deutlich unterschritten.
Im Nachtzeitraum kommt es an fast allen Fassaden zu einer Überschreitung des
schalltechnischen Orientierungswertes von 45 dB(A). Die Überschreitung beträgt bis
zu 7 dB(A).
Dort wo die berechneten Außenpegel die schalltechnischen Orientierungswerte
überschreiten, sind passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich. Zur Festlegung der
erforderlichen Schalldämmung für die Außenbauteile ist nach der Norm DIN 4109
"Schallschutz im Hochbau" vom maßgeblichen Außenlärmpegel auszugehen und das
gesamte Außenbauteil (Wand und Fenster) zu betrachten.
Entlang der Ovelackerstraße wurde der Lärmpegelbereich III (maßgeblicher
Außenlärmpegel 61-65 db(A)) ermittelt, das bedeutet, die Fassade muss ein
erforderliches Schalldämmmaß (erf. R´w,res) von 35 db(A) für Wohnräume und 30 db
(A) für Büroräume aufweisen. Für die übrige geplante Bebauung wurden die
Lärmpegelbereiche II und I ermittelt.
Es werden keine Festsetzungen getroffen, da ein Fassadenaufbau zur Erreichung der
Lärmminderung im Lärmpegelbereich III heute bereits aus Gründen des
Wärmeschutzes Standard ist.
ANLAGE 5 zur Vorlage Nr.: 20101287
Seite 21
9.
Ver- und Entsorgung
9.1
Energiebewusste Planung
Stadt Bochum
Im Zuge der Planung für neue Wohngebiete in Bochum hat sich zunehmend die
Frage herauskristallisiert, inwiefern man bereits bei der städtebaulichen Planung und
der Bebaungsplanung die Aspekte Energieeffizienz, Energieeinsparung und Einsatz
regenerativer Energien berücksichtigen kann. Dies geschah auch vor dem
Hintergrund der globalen und nationalen Klimaschutzziele, welche vor allem eine
Verminderung des Ausstoßes von CO2 und weiteren so genannten Treibhausgasen
vorsehen und der Frage, welchen Beitrag die Stadt Bochum bei der Planung von
Baugebieten leisten kann.
Die Stadt Bochum hat sich seit längerer Zeit auf dem Feld des Klimaschutzes in
besonderem Maße engagiert, u. a. als Mitglied des Klimabündnisses und im Rahmen
des European Energy Awards. In den letzten Monaten wurde gemeinsam mit den
Stadtwerken das „Energie- und Klimaschutzkonzept Bochum 2020“ erarbeitet,
welches eine Vielzahl an Maßnahmen empfiehlt, um die gesetzten Ziele der CO2Reduzierung zu erreichen. Damit wird auch für den Städtebau in Bochum eine
nachhaltige Bebauungsform und eine effiziente Energieversorgung zunehmend
relevant. Bei der Planung von neuen Wohngebieten, Büroquartieren und
Gewerbegebieten kommt der Gemeinde eine besondere Verantwortung für zukunftsfähige Bebauungsformen mit nachhaltigen Energieversorgungsmodellen zu. Durch
das neue Wohnbaulandkonzept wird derzeit eine systematische Entwicklung von
neuen Wohngebieten in den nächsten Jahren angestrebt. Dadurch ergibt sich in
Bochum ein besonderer Handlungsschwerpunkt im Bereich Wohngebiete.
Dezentrale Baulandentwicklung
Betrachtet man die Gebiete des Wohnbaulandkonzeptes, so wird deutlich, dass die
Stadt Bochum eine sehr dezentrale Entwicklung von Wohnbauflächen verfolgt,
gegliedert auf vergleichsweise viele und eher kleinere Baugebiete. Damit wird eine
Inanspruchnahme von Freiräumen vermieden und dem Ziel der Innenentwicklung
nachgekommen. Für diese Gebiete ist aus energetischer und (und auch aus
ökologischer) Sicht eine relativ kompakte, flächensparende Bebauung gefordert.
Damit werden ökologische Eingriffe gemindert und die Energieeffizienz verbessert.
Fernwärmenetz:
Ein zweiter wesentlicher Aspekt ist das bestehende Fernwärmenetz in weiten Teilen
des Stadtgebietes. Derzeit werden ca. 17 % der Wärmeenergie durch Fernwärme
abgedeckt. Die Energie dort wird zu 90 % in hocheffizienten Kraft-Wärme-KopplungsAnlagen (KWK) erzeugt und ist damit als klimafreundlich einzustufen. Der weitere
Ausbau des Netzes und die Intensivierung im bestehenden Netz sind durch die
Stadtwerke geplant (vgl. auch das Energie- und Klimaschutzkonzept Bochum 2020).
Für die Planung neuer Baugebiete ergibt sich hieraus die Notwendigkeit, das
Energieversorgungskonzept für ein Baugebiet, aber auch die übrigen Maßnahmen
darauf abzustellen, ob ein Fernwärmeanschluss möglich bzw. vorhanden ist.
Erdwärme (Geothermie):
Bochum ist ein wichtiger Standort für den Bereich Geothermie und verstärkt aktiv
seine Aktivitäten auf dem Gebiet: Neben dem wissenschaftlichen Potenzial
(Geothermiecampus, Aufbau „Geotechnikum“ an der Hochschule Bochum, Projekt
„Prometheus“) in Bochum wurden auch bereits konkrete Heizanlagen aus
oberflächennaher Erdwärme errichtet bzw. sind in Vorbereitung, zum Teil betrieben
von den Stadtwerken.
ANLAGE 5 zur Vorlage Nr.: 20101287
Seite 22
Stadt Bochum
Vor diesem Hintergrund soll auch bei neuen Baugebieten die Wärmegewinnung aus
Geothermie bevorzugt bei der Wahl der Energieträger berücksichtigt werden.
Festlegen des Energieversorgungskonzeptes:
Das Plangebiet wird derzeit durch die Stadtwerke Bochum auf das geeignete
Energie- und Wärmeversorgungskonzept untersucht. Fest steht, dass für das
Plangebiet keine Anschlussmöglichkeit an das Fernwärmenetz besteht.
In Gebieten ohne Fernwärmeanbindung ist eine eigenständige, dezentrale
Wärmeversorgung anzustreben, entweder über ein NAHWÄRMENETZ oder einzeln
auf den Baugrundstücken durch erneuerbare Energien (Geothermie, Solarthermie,
Biomasse).
1. Priorität:
Wärme aus erneuerbaren Energieträgern (z. B. Geothermie);
2. Priorität:
Blockheizkraftwerk
(Kraftwärmekopplung)
mit
herkömmlichen
Energieträgern (insbes. Gas) und einem Nahwärmenetz.
Nutzung von Solarenergien
Bei der solarthermischen Nutzung spielt die Ausrichtung des Hauses, die Größe und
Lage der Fenster, und die Qualität der Isolierung eine wichtige Rolle. Durch den
geschickten Einsatz der Solarenergie in der Architektur kann man so einen Großteil
der Heizkosten und auch Stromkosten einsparen.
Die Festsetzungen zu den überbaubaren Flächen lassen eine weitgehend SüdSüdwest-Ausrichtung der Häuser zu, so dass eine solarthermische Nutzung
grundsätzlich möglich ist. Wärmesolarkollektoren und Photovoltaikanlagen sind
grundsätzlich zulässig.
9.2
Versorgung des Plangebiets
Die Versorgung des Plangebiets mit Strom, Erdgas und Trinkwasser kann durch
Anschluss an die vorhandenen Netze der vorhandenen Leitungen der angrenzenden
Ovelackerstraße sichergestellt werden.
Die Löschwasserversorgung
sichergestellt.
9.3
wird
im
Rahmen
der
Trinkwasserversorgung
Entwässerung
Das Plangebiet liegt im Einzugsgebiet der Ruhr, Teileinzugsgebiet III -Langendreer
Bach-.
Die Vorgaben des § 51 a Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) sind bei der
Niederschlagswasserbeseitigung zu beachten. Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 01. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die
öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, ist zu versickern, zu verrieseln oder
ortsnah direkt oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser über eine Kanalisation in
ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des „Wohls der
Allgemeinheit“ möglich ist.
Zur Möglichkeit der Regenwasserversickerung wurde ein Gutachten durch das Ing.Büro Geoconsult, Universitätsstraße 125, 44789 Bochum, 29.03.2010, erstellt.
ANLAGE 5 zur Vorlage Nr.: 20101287
Seite 23
Stadt Bochum
Aufgrund der gutachterlichen ermittelten geringen Durchlässigkeit der anstehenden
bindigen Bodenarten im Plangebiet wird von einer Versickerung des
Niederschlagswassers abgeraten.
Die Entwässerung erfolgt daher im Trennsystem. Dabei wird das häusliche Abwasser
über einen Schmutzwasserkanal und das Oberflächenwasser über einen parallel
verlegten Regenwasserkanal abgeleitet. Das Niederschlagswasser soll einem
Stauraumkanal zugeführt und gedrosselt vorübergehend an den vorhandenen
Mischwasserkanal in der Ovelacker Straße angeschlossen.
Nördlich und westlich angrenzend ist die Renaturierung des Langendreer Bachs
vorgesehen. Nach Realisierung dieser Maßnahme erfolgt die über einen Staukanal
gedrosselte Einleitung des Regenwassers in den Bachlauf; die Verbindung zum
Mischwasserkanal in der Ovelacker Straße wird außer Betrieb genommen.
Für eine Einleitung in den Langendreer Bach bzw. eine Versickerung des
Niederschlagswassers ist grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 7
des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) beim Umwelt- und Grünflächenamt, Untere
Wasserbehörde, Stadt Bochum, zu beantragen.
10.
Bebauungsplanverfahren
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr hat am 25.08.2009 den
Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 896 - Ovelackerstraße - gefasst.
Die öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte am
10.11.2009 im Zusammenhang mit der nachstehenden frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit.
Die Bezirksvertretung Bochum-Nord hat am 24.09.2009 beschlossen, die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan
durchzuführen. Sie erfolgte in der Zeit vom 10.11.2009 bis zum 10.12.2009. Die
Planung wurde am 17.11.2009 im Rahmen einer Bürgerversammlung in der
Bezirksverwaltungsstelle Langendreer, Carl-von-Ossietzky-Platz 2, Bochum, erörtert.
Die Schreiben der Öffentlichkeit mit privaten Stellungnahmen sind der Mitteilung zum
nichtöffentlichen Teil dieser Sitzung beigefügt.
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
Abs. 1 BauGB erfolgte mit Schreiben vom 02.11.2009. Die abwägungsrelevanten
schriftlichen Stellungnahmen sind in der Anlage 1 zur Vorlage zusammengefasst.
11.
Flächenbilanz
Größe des Plangebiets:
Allgemeine Wohngebiete:
Öffentliche Grünfläche:
Verkehrsfläche mit d. Zweckbestimmung
- Verkehrsberuhigter Bereich-:
Verkehrsfläche mit d. Zweckbestimmung
- Fuß- und Radweg-:
~ 9.230 m²
~ 7.145 m²
~ 715 m²
~
960 m²
~ 410 m²
ANLAGE 5 zur Vorlage Nr.: 20101287
Seite 24
12.
Stadt Bochum
Kosten
Bei dem Bebauungsplangebiet handelt es sich um eine Fläche, deren Entwicklung im
Rahmen des Wohnbaulandkonzeptes erfolgt. Die Finanzierung der notwendigen
Maßnahmen wird daher über den Baulandfond abgewickelt.
Grundsätzlich entstehen der Stadt Bochum Kosten für die nachfolgend aufgeführten
Maßnahmen. Die konkrete Summe dieser Kosten kann jedoch erst nach Vorliegen
der Ausbauplanungen abgeschätzt werden.
-
Planungskosten im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes,
Errichtung und Unterhaltung der Erschließungsanlagen,
Errichtung und Unterhaltung der öffentlichen Grünflächen, einschl. Herstellung
des Sicherheitsabstands zur nördlich angrenzenden Waldfläche
Erkundungsbohrungen zum Nachweis der Dauerstandsicherheit des
Geländes infolge bergbaulicher Einwirkungen
Austausch des Oberbodens
Herstellung des Gehweges entlang der Ovelackerstraße einschl. Neuordnung
der Straßenbäume
Im Gegenzug erzielt
Baugrundstücke.
13.
die
Stadt
Einnahmen
durch
die
Veräußerung
der
Gutachten
Im Rahmen des Planverfahrens wurden folgende Gutachten/Berichte erstellt:
Artenschutzrechtliche Voruntersuchung, (Verfasser: Biologische Station östliches
Ruhrgebiet), Sept. 2009.
Orientierende Gefährdungsabschätzung, (Verfasser: Chemische Untersuchungsamt der Stadt Bochum, Carolinenglückstraße 27, 44793 Bochum) vom
12.11.2009.
Bergschadentechnische Gefahrenanalyse, (Verfasser: ibg - Ingenieurgesellschaft
für Bodenmanagement und Geotechnik mbH, Konrad-Zuse-Straße 4, 44801
Bochum), April 2010.
Gutachten zur Möglichkeit der Regenwasserversickerung (Verfasser: Geoconsult,
Universitätsstraße 125, 44789 Bochum, 29.03.2010.
Verkehrslärmgutachten (Verfasser: svb GmbH, Westring , Bochum), Mai 2010.
Die Gutachten können im Stadtplanungs- und Bauordnungsamt, Technisches
Rathaus, Zimmer 1.0.210, eingesehen werden.