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Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
Größe
22 kB
Erstellt
26.12.14, 13:58
Aktualisiert
28.01.18, 07:51

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Inhalt der Datei

Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Vorblatt - Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (12 92) Vorlage Nr.: 20101328 Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung öffentlich/nichtöffentlich nichtöffentlich gemäß öffentlich Bezeichnung der Vorlage Bebauungsplan Nr. 774 - Salweidenbecke - für ein Gebiet östlich der Heinrich-Gustav/Gasstraße und südlich bzw. nördlich der beiden DB-Anlagen hier: a) Satzungsbeschluss und Beschluss über eine Begründung zum Bebauungsplan Nr. 774 - Salweidenbecke - (§ 10 BauGB) b) Rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplanes zum 30.06.2005 Beschlussvorschriften § 10 und § 214 Abs. 4 BauGB Beschlussorgan Rat Beratungsfolge Sitzungstermin Bezirksvertretung Bochum-Ost Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung Haupt- und Finanzausschuss Rat 01.07.2010 14.07.2010 15.09.2010 23.09.2010 Anlagen Anlage 1: Begründung, Anlage 2: Übersichtsplan, Anlage 3: Bebauungsplan Nr. 774 Salweidenbecke - (Änderungsplan) Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Zusatzinformationen akt. Beratung Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Beschlussvorschlag - Seite 2 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (12 92) Vorlage Nr.: 20101328 Finanzielle Auswirkungen Beteiligungspflichtige Angelegenheit Personalrat wurde beteiligt Grundsatzentscheidung N N N N Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (12 92) Vorlage Nr.: 20101328 Die technische Entwicklung im Rahmen EDV-unterstützter Zeichenprogramme hat in der Vergangenheit zu Veränderungen bei der Erstellung von Bebauungsplänen geführt. Wurden nach der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes (Grundrissplan) gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) Änderungen erforderlich, so fanden diese Änderungen ihren Niederschlag in einem “Änderungsplan”. Um deutlich zu machen, welche Änderungen erfolgt sind, wurde dieser Änderungsplan als separater Plan neben dem bisherigen, öffentlich ausgelegten Grundrissplan erstellt und die Änderungen meist in roter Farbe kenntlich gemacht. Zum Satzungsbeschluss wurden dem Rat somit 2 Pläne zur Beschlussfassung vorgelegt. Die urkundlichen Bescheinigungen der jeweiligen Verfahrensschritte erfolgten auch nach der öffentlichen Auslegung weiterhin auf dem Grundrissplan. Die Verbindung zum Änderungsplan wurde durch einen gesiegelten Aufkleber auf dem Grundrissplan mit dem Text: “Der Bebauungsplan Nr. ... besteht aus diesem Grundrissplan und dem Änderungsplan Nr. ...” hergestellt. Im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens zu einem Bebauungsplan wurde diese Verfahrensweise vom OVG NRW in Münster am 07.11.2005 gerügt und der Bebauungsplan für unwirksam erklärt. Das Gericht sah den Regelungsgehalt des Bebauungsplanes als nicht zweifelsfrei zu ermitteln an, da der Bebauungsplan aus zwei Urkunden besteht, die beide Gegenstand des Satzungsbeschlusses waren. Welche dieser Festsetzungen den Inhalt der Satzung (Bebauungsplan) bestimmen, geht zwar aus den zugehörigen Verwaltungsvorgängen, nicht aber aus den Urkunden hervor. Aufgrund dieser gerichtlichen Entscheidungen sieht sich die Verwaltung veranlasst, für diejenigen Planverfahren, die gleiche oder ähnliche Satzungsurkunden haben nachträglich erneute Satzungsbeschlüsse vorzubereiten. Um zu einem aus einer Urkunde eindeutig ablesbaren Satzungsinhalt zu kommen, sind die Satzungsbeschlüsse durch den Rat erneut zu fassen. Der Inhalt der Satzung wird gegenüber den früher gefassten Beschlüssen nicht verändert. Daher ist auch die zum Satzungsbeschluss gehörende (alte) Vorlage unverändert übernommen worden. Lediglich in die Begründung zum Bebauungsplan wird ein Hinweis auf dieses Verfahren aufgenommen. Weil die Bezirksvertretungen bereits zu den damaligen Beschlüssen angehört worden sind, ist eine erneute Anhörung nicht erforderlich. Die gefassten Beschlüsse werden rückwirkend, zum Zeitpunkt des ursprünglichen In-Kraft-Tretens, in Kraft gesetzt (§ 214 Abs. 4 BauGB). Damit sind alle Entscheidungen legitimiert, die auf der Grundlage der zweifelhaften Planurkunden getroffen wurden. Die rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans ist gerechtfertigt, weil die vorgenommenen Änderungen die Identität des Plans nicht berühren und das Vertrauen der Planbetroffenen in die Wirksamkeit des Plans geschützt wird. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 2 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (12 92) Vorlage Nr.: 20101328 Am 03.06.2009 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 774 durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 774 a Salweidenbecke - 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 774 - Salweidenbecke - beschlossen. Anlass der Aufstellung dieses 2. Änderungsplanes war die insolvenzbedingte Aufgabe des Betriebs eines Müllentsorgungsunternehmens, dem über entsprechende Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 774 ein erweiterter Bestandsschutz eingeräumt wurde. Dieser kann aufgrund der Betriebsaufgabe nunmehr entfallen. Da die grundlegende Zielrichtung sowie der weit überwiegende Großteil der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 774 jedoch auch nach der 2. Änderung fortgelten sollen, soll aus Gründen der Rechtssicherheit zunächst der Bebauungsplan Nr. 774 aufgrund des festgestellten Formfehlers als Satzung beschlossen und rückwirkend in Kraft gesetzt werden, bevor das Verfahren zur 2. Änderung weitergeführt wird. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Beschlussvorschlag - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (12 92) Vorlage Nr.: 20101328 Bezeichnung der Vorlage Bebauungsplan Nr. 774 - Salweidenbecke - für ein Gebiet östlich der Heinrich-Gustav/Gasstraße und südlich bzw. nördlich der beiden DB-Anlagen hier: a) Satzungsbeschluss und Beschluss über eine Begründung zum Bebauungsplan Nr. 774 - Salweidenbecke - (§ 10 BauGB) b) Rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplanes zum 30.06.2005 zu a) SATZUNGSBESCHLUSS: Der Bebauungsplan Nr. 774 - Salweidenbecke - für ein Gebiet östlich der Heinrich-Gustav/Gasstraße und südlich bzw. nördlich der beiden DB-Anlagen in der Fassung des Änderungsplanes Nr. 1 (einschließlich textlicher Festsetzungen), wird als Satzung beschlossen. Es wird folgende Begründung zum Bebauungsplan Nr. 774 beschlossen (§ 9 Abs. 8 BauGB): Zu b) Der Bebauungsplan Nr. 774 - Salweidenbecke -, in der Fassung des Änderungsplanes Nr. 1 (einschließlich textlicher Festsetzungen), wird gem. § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum 30.06.2005 in Kraft gesetzt.