Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
Größe
22 kB
Erstellt
26.12.14, 13:58
Aktualisiert
28.01.18, 07:51
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Vorblatt -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
61 31 (12 92)
Vorlage Nr.: 20101328
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezeichnung der Vorlage
Bebauungsplan Nr. 774 - Salweidenbecke - für ein Gebiet östlich der Heinrich-Gustav/Gasstraße und südlich bzw. nördlich der beiden DB-Anlagen
hier: a) Satzungsbeschluss und Beschluss über eine Begründung zum Bebauungsplan Nr. 774
- Salweidenbecke - (§ 10 BauGB)
b) Rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplanes zum 30.06.2005
Beschlussvorschriften
§ 10 und § 214 Abs. 4 BauGB
Beschlussorgan
Rat
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Bezirksvertretung Bochum-Ost
Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
01.07.2010
14.07.2010
15.09.2010
23.09.2010
Anlagen
Anlage 1: Begründung, Anlage 2: Übersichtsplan, Anlage 3: Bebauungsplan Nr. 774 Salweidenbecke - (Änderungsplan)
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Zusatzinformationen
akt.
Beratung
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Beschlussvorschlag - Seite 2
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
61 31 (12 92)
Vorlage Nr.: 20101328
Finanzielle Auswirkungen
Beteiligungspflichtige Angelegenheit
Personalrat wurde beteiligt
Grundsatzentscheidung
N
N
N
N
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Begründung - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
61 31 (12 92)
Vorlage Nr.: 20101328
Die technische Entwicklung im Rahmen EDV-unterstützter Zeichenprogramme hat in der
Vergangenheit zu Veränderungen bei der Erstellung von Bebauungsplänen geführt. Wurden nach
der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes (Grundrissplan) gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
(BauGB) Änderungen erforderlich, so fanden diese Änderungen ihren Niederschlag in einem
“Änderungsplan”.
Um deutlich zu machen, welche Änderungen erfolgt sind, wurde dieser Änderungsplan als
separater Plan neben dem bisherigen, öffentlich ausgelegten Grundrissplan erstellt und die
Änderungen meist in roter Farbe kenntlich gemacht. Zum Satzungsbeschluss wurden dem Rat
somit 2 Pläne zur Beschlussfassung vorgelegt. Die urkundlichen Bescheinigungen der jeweiligen
Verfahrensschritte erfolgten auch nach der öffentlichen Auslegung weiterhin auf dem
Grundrissplan. Die Verbindung zum Änderungsplan wurde durch einen gesiegelten Aufkleber auf
dem Grundrissplan mit dem Text: “Der Bebauungsplan Nr. ... besteht aus diesem Grundrissplan
und dem Änderungsplan Nr. ...” hergestellt.
Im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens zu einem Bebauungsplan wurde diese
Verfahrensweise vom OVG NRW in Münster am 07.11.2005 gerügt und der Bebauungsplan für
unwirksam erklärt. Das Gericht sah den Regelungsgehalt des Bebauungsplanes als nicht
zweifelsfrei zu ermitteln an, da der Bebauungsplan aus zwei Urkunden besteht, die beide
Gegenstand des Satzungsbeschlusses waren. Welche dieser Festsetzungen den Inhalt der
Satzung (Bebauungsplan) bestimmen, geht zwar aus den zugehörigen Verwaltungsvorgängen,
nicht aber aus den Urkunden hervor.
Aufgrund dieser gerichtlichen Entscheidungen sieht sich die Verwaltung veranlasst, für diejenigen
Planverfahren, die gleiche oder ähnliche Satzungsurkunden haben nachträglich erneute
Satzungsbeschlüsse vorzubereiten.
Um zu einem aus einer Urkunde eindeutig ablesbaren Satzungsinhalt zu kommen, sind die
Satzungsbeschlüsse durch den Rat erneut zu fassen. Der Inhalt der Satzung wird gegenüber den
früher gefassten Beschlüssen nicht verändert. Daher ist auch die zum Satzungsbeschluss
gehörende (alte) Vorlage unverändert übernommen worden. Lediglich in die Begründung zum
Bebauungsplan wird ein Hinweis auf dieses Verfahren aufgenommen. Weil die
Bezirksvertretungen bereits zu den damaligen Beschlüssen angehört worden sind, ist eine erneute
Anhörung nicht erforderlich.
Die gefassten Beschlüsse werden rückwirkend, zum Zeitpunkt des ursprünglichen In-Kraft-Tretens,
in Kraft gesetzt (§ 214 Abs. 4 BauGB). Damit sind alle Entscheidungen legitimiert, die auf der
Grundlage der zweifelhaften Planurkunden getroffen wurden.
Die rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans ist gerechtfertigt, weil die vorgenommenen
Änderungen die Identität des Plans nicht berühren und das Vertrauen der Planbetroffenen in die
Wirksamkeit des Plans geschützt wird.
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Begründung - Seite 2
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
61 31 (12 92)
Vorlage Nr.: 20101328
Am 03.06.2009 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr die Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 774 durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 774 a Salweidenbecke - 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 774 - Salweidenbecke - beschlossen.
Anlass der Aufstellung dieses 2. Änderungsplanes war die insolvenzbedingte Aufgabe des
Betriebs eines Müllentsorgungsunternehmens, dem über entsprechende Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 774 ein erweiterter Bestandsschutz eingeräumt wurde. Dieser kann
aufgrund der Betriebsaufgabe nunmehr entfallen. Da die grundlegende Zielrichtung sowie der weit
überwiegende Großteil der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 774 jedoch auch nach der 2.
Änderung fortgelten sollen, soll aus Gründen der Rechtssicherheit zunächst der Bebauungsplan
Nr. 774 aufgrund des festgestellten Formfehlers als Satzung beschlossen und rückwirkend in Kraft
gesetzt werden, bevor das Verfahren zur 2. Änderung weitergeführt wird.
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Beschlussvorschlag - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
61 31 (12 92)
Vorlage Nr.: 20101328
Bezeichnung der Vorlage
Bebauungsplan Nr. 774 - Salweidenbecke - für ein Gebiet östlich der Heinrich-Gustav/Gasstraße und südlich bzw. nördlich der beiden DB-Anlagen
hier: a) Satzungsbeschluss und Beschluss über eine Begründung zum Bebauungsplan Nr. 774
- Salweidenbecke - (§ 10 BauGB)
b) Rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplanes zum 30.06.2005
zu a)
SATZUNGSBESCHLUSS:
Der Bebauungsplan Nr. 774 - Salweidenbecke - für ein Gebiet östlich der Heinrich-Gustav/Gasstraße und südlich bzw. nördlich der beiden DB-Anlagen in der Fassung des
Änderungsplanes Nr. 1 (einschließlich textlicher Festsetzungen), wird als Satzung beschlossen.
Es wird folgende Begründung zum Bebauungsplan Nr. 774 beschlossen (§ 9 Abs. 8 BauGB):
Zu b)
Der Bebauungsplan Nr. 774 - Salweidenbecke -, in der Fassung des Änderungsplanes Nr. 1
(einschließlich textlicher Festsetzungen), wird gem. § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum
30.06.2005 in Kraft gesetzt.