Daten
Kommune
Bochum
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Anlage 1.pdf
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26.12.14, 13:58
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28.01.18, 07:51
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Anlage 1 zur Vorlage Nr. 20101328
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Stadt Bochum
STADT BOCHUM
Bebauungsplan Nr. 774 - Salweidenbecke -
Begründung
gem. § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB)
für ein Gebiet östlich der Heinrich-Gustav-/Gasstraße und
südlich bzw. nördlich der beiden DB-Anlagen
Inhaltsverzeichnis
1.
Räumlicher Geltungsbereich
2.
Anlass, Erfordernis und Zielsetzung der Planung
3.
3.1
3.2
3.3
3.3.1
3.3.2
3.3.3
3.4
3.5
Bestandssituation und vorhandene Planungen
Historische Entwicklung und Bestand
Bestehende Nutzungskonflikte
Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW),
Landesentwicklungsprogramm (LEPro)
Gebietsentwicklungsplanung
Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Ziele der Stadtentwicklungsplanung
Flächennutzungsplanung
4.
Bebauungsplanverfahren
5.
5.1
5.2
5.3
5.3.1
5.3.1.1
5.3.1.1.1
5.3.1.1.2
5.3.1.2
5.3.1.2.1
5.3.1.2.2
5.3.2
5.3.3
Planinhalt
Zweck und wesentliche Auswirkungen
Abwägungsgrundsätze und - ergebnis
Festsetzungen
Art der baulichen Nutzung - Gewerbegebiet gem. ' 8 BauNVO
Immissionsschutz
Ist-Zustand
Soll-Zustand
Einzelhandel
Zur Problematik nicht integrierter Einzelhandelsstandorte
Zur Situation des Handels in Langendreer und Werne
Fläche für die Versorgung
Öffentliche Straßenverkehrsfläche
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Stadt Bochum
5.3.4
5.3.5
5.3.5.1
5.3.5.2
5.3.6
5.3.6.1
5.3.6.2
5.3.6.3
5.3.7
5.3.7.1
5.3.7.2
5.3.7.3
5.3.7.4
5.3.8
Waldfläche
Nachrichtliche Übernahme
Bahnanlage
Richtfunkstrecken
Kennzeichnungen
Bergbau
Bodenschutz und Altlasten
Kampfmittel
Hinweise
Bodendenkmäler
Baudenkmäler
Bahnanlagen
Aufhebung der bisherigen ortsbaurechtlichen Festsetzungen
Leitungsrechte
6.
Eingriffsregelung/Umweltverträglichkeitsprüfung
7.
Entwässerung
8.
8.1.
8.2
Verkehrliche Anbindungen
Individualverkehr
Öffentlicher Personennahverkehr
9.
Flächenbilanz
10.
Kosten
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1.
Stadt Bochum
Räumlicher Geltungsbereich
Das Plangebiet liegt innerhalb der Gemarkung Bochum-Werne, ist jedoch aufgrund
der kurzen Entfernung eher zum Stadtteilzentrum ALangendreer Alter Bahnhof@
orientiert. Eingegrenzt wird der Planungsbereich im Norden, Osten und Süden durch
Anlagen der Bahn. Die westliche Plangebietsgrenze wird durch die Heinrich-GustavStraße bzw. die Gasstraße gebildet.
Im weiteren Umfeld schließen im Norden hinter der Bahnlinie ausgedehnte
Wohngebiete, aber auch gewerblich genutzte Bereiche an. Südlich dominieren die
umfangreichen Gleiskörper des ehemaligen Containerbahnhofes Langendreer. Auf
der westlichen Seite der Heinrich-Gustav- bzw. Gasstraße befindet sich eine
gemischte Nutzung aus Gewerbe und Wohnen.
2.
Anlass, Erfordernis und Zielsetzung der Planung
Anlass der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 774 ist die beabsichtigte
Erweiterung des bestehenden Recyclingunternehmens an der Straße
ASalweidenbecke@ auf ehemalige Bahnflächen.
Das Erfordernis der Planung liegt in den bereits derzeit bestehenden und durch eine
Erweiterung der Betriebsanlagen sich noch verschärfenden Nutzungskonflikten
gegenüber der umliegenden Wohnbebauung begründet.
Ziel des Bebauungsplanes ist daher, für das Plangebiet eine Nutzungskonzeption zu
entwickeln, die bei Veränderungen der derzeit ausgeübten Nutzungen im Plangebiet
zu einer geordneten städtebauliche Situation sowohl innerhalb des Plangebietes als
auch in Bezug zu den benachbarten Siedlungsbereichen führen soll. Jedoch soll die
Umstrukturierung des Gebietes nicht unmittelbar zu einer Verdrängung der
ausgeübten Nutzungen im Plangebiet führen.
Das Erfordernis der Planung beschränkt sich folglich auf die Regelung der zulässigen
Art der baulichen Nutzung.
3.
Bestandssituation und vorhandene Planungen
3.1
Historische Entwicklung und Bestand
Das Gelände hat eine umfangreiche industrielle Vorgeschichte. Es war Standort
eines Gaswerkes mit zwei Gasbehältern. Weiterhin waren die das ehemalige
Gaswerk umgebenden Bahnanlagen bereits in der Vergangenheit die bestimmende
Nutzung des Standortes.
Heute dominiert im Plangebiet neben den teilweise stillgelegten Bahnanlagen das
Betriebsgelände einer Firma, die Müllrecycling, -entsorgung und Containerdienste
betreibt. Das Betriebsgelände und die Unternehmensstruktur ist aufgeteilt in zwei
Bereiche, nördlich und südlich der Straße ASalweidenbecke@, die als Stichstraße ins
Plangebiet führt und sich nur als fußläufige Verbindung unter der Bahnlinie zur Hohl/Salzstraße fortsetzt.
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Stadt Bochum
Für das Grundstück südlich der Salweidenbecke (Haus-Nummer 21), das im
Verhältnis zum Bereich nördlich der Salweidenbecke um einige Meter erhöht und
über eine im Einmündungsbereich Salweidenbecke und Gasstraße beginnende
Rampe zu erreichen ist, wurde im Jahre 1982 eine Genehmigung für eine
Abfallentsorgungsanlage mit Müllumladestation, Klassieranlage und Anlage zum
Behandeln und Lagern von Abfällen nach dem Abfallbeseitigungsgesetz erteilt. Heute
unterliegt diese Anlage dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), nachdem
im Jahre 1993 eine zulassungsrechtliche Entscheidung nach ' 15 BImSchG erfolgte.
Dieses Geländes war wie die hieran östlich und südlich anschließenden Flächen
Bahneigentum und ist mit Datum vom 05.11.2002 entwidmet worden.
Nördlich der Salweidenbecke siedelte der Unternehmensbereich auf der Fläche des
ehemaligen Gaswerkes und prägt hier mit einer großen Lagerhalle zum Sortieren von
Hausmüll und Gewerbeabfällen, gemäß einer Genehmigung nach dem BImSchG aus
dem Jahre 1998, das Grundstück. Ferner befindet sich ein Sozialgebäude und ein
Waagehaus auf dem Grundstück.
Zwischen diesem Betriebsgelände und der Gasstraße liegt das Gelände der
Stadtwerke Bochum mit einer Gasstation und zwei 10 kV Transformatorenstationen.
Darüber hinaus ist ein Wohngebäude vorhanden, welches im Jahre 1948 zur
Unterbringung von Mitarbeitern genehmigt wurde.
Im Plangebiet befinden sich weitere Wohngebäude, insbesondere am östlichen Ende
der Salweidenbecke. Die Gebäude mit den Haus-Nummern 21 und 21a sind als
Betriebsleiterwohnungen genehmigt worden, die Häuser auf der gegenüberliegenden
Straßenseite mit den Haus-Nummern 20a und 24 werden ebenfalls wohngenutzt. Es
liegen der Stadt Bochum derzeit keine Unterlagen vor, die nachweisen können, dass
die heutige Wohnnutzung des Gebäudes Nr. 24 auf Grundlage einer erteilten
Genehmigung entstanden ist; für die Salweidenbecke 20a wurde 1968 eine
Baugenehmigung zur Errichtung eines Bürogebäudes erteilt.
Bisher galt für den abgegrenzten Bereich kein Bebauungsplan, sodass das Gelände
hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung nach ' 34 BauGB zu beurteilen war.
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass das Gelände
eine intensive industrielle Vergangenheit besitzt. Dies spiegelt sich im
Flächennutzungsplan wider, der den Bereich als gewerbliche Baufläche, Fläche für
Versorgungsanlagen und Bahnanlagen darstellt.
Bei der Zulässigkeitsprüfung zur Ansiedlung der Abfallrecyclingbetriebe wurden
insbesondere die Einfügungskriterien des ' 34 Abs. 1 BauGB herangezogen. Unter
Berücksichtigung der benachbarten, sensibleren Bereiche fand darüber hinaus das
Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gem. I 5.2.1 des Planungserlasses NRW
Anwendung, indem hier mischgebietstypische Immissionsrichtwerte Anwendung
fanden.
3.2
Bestehende Nutzungskonflikte
Aufgrund der im Planbereich entstandenen Gemengelage, die von BImSchGBetrieben bis hin zu Wohngebäuden reicht, besteht eine faktische Konfliktsituation,
die bereits zu gerichtlichen Streitverfahren führte. Darüber hinaus wirkt sich der
Betrieb der genehmigten Abfallverwertungsanlagen, insbesondere durch den
Anlieferungsverkehr, auch auf die weitere, durch Wohnbebauung geprägte
Umgebung in den Stadtteilen Werne und Langendreer negativ aus.
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Stadt Bochum
Die Lärmberechnung für das Plangebiet des Bebauungsplanes vom 03.09.2001, die
als Gutachten Bestandteil dieser Begründung ist, kommt zu dem Ergebnis, dass
durch den bestehenden Schienen- und Straßenverkehr die schalltechnischen
Orientierungswerte für Allgemeine Wohngebiete und Mischgebiete in den
angrenzenden Baugebieten sowohl am Tage als auch in der Nacht überschritten
werden. Hier ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Bahnverkehr einen deutlichen
Beitrag zur Immissionssituation leistet. In der Lärmberechnung unberücksichtigt ist
hingegen der besonders störende Lärm, der nur mittelbar dem regulären
Verkehrslärm zuzuordnen ist. Hierzu gehören insbesondere spezifische Geräusche
von Schwerlastfahrzeugen (z. B. Scheppern der leeren Auflieger, Anfahrts- und
Bremsgeräusche o. ä.), die im Zusammenhang mit dem An- und Ablieferungsverkehr
des Entsorgungsbetriebes stehen und von den Bürgern in den Baugebieten als
besonders störend empfunden werden. Zudem ist der Betrieb des
Entsorgungsbetriebes neben Lärmimmissionen auch mit Geruchsimmissionen und
Erschütterungen verbunden. Auch wenn hierbei die jeweiligen Richtwerte eingehalten
werden, führen die Immissionen in ihrer Summe zu erheblichen Konflikten mit der
Nachbarschaft.
Die Immissionssituation, die mit dem Betrieb des Entsorgungsbetriebes derzeit
verbunden ist, mündete schließlich in die Gründung einer Bürgerinitiative. Diese hat
insbesondere die Verlagerung des Entsorgungsbetriebes zum Ziel.
Die Wohnungen innerhalb des Plangebietes sind durch die Lage zwischen den
Bahnanlagen und der direkten Nachbarschaft von Immissionen in besonderem Maße
betroffen.
3.3
Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung werden im
Landesentwicklungsprogramm,
in
Landesentwicklungsplänen
und
in
Gebietsentwicklungsplänen dargestellt.
Nach ' 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) hat sich die kommunale Bauleitplanung
den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Diese Ziele sind u. a.
in nachfolgend erläuterten Programmen und Plänen genannt.
3.3.1
Landesentwicklungsplan
Nordrhein-Westfalen
Landesentwicklungsprogramm (LEPro)
(LEP
NRW),
Nach dem LEP NRW vom 11.05.1995, Teil A, der erstmalig die Europäische
Metropolregion Rhein-Ruhr konkretisiert, ist Bochum im Rahmen der zentralörtlichen
Gliederung als Oberzentrum im Ballungskern Ruhrgebiet dargestellt (und hat damit
zugleich die Funktion eines Entwicklungsschwerpunktes i. S. des LEPro gem. '' 9
und 23 Abs. 2).
Im Schnittpunkt der großräumigen Entwicklungsachse von europäischer Bedeutung
(Venlo, Duisburg, Essen - Dortmund, Kassel) und der großräumigen Oberzentren
verbindenden Entwicklungsachse (Wuppertal - Recklinghausen, Münster) gelegen,
hat Bochum mit seinem oberzentralen Einzugsbereich Anteil an den differiert
strukturierten Gebieten der Emscher-, Hellweg- und Ruhrzone.
In den Ballungskernen stehen Ordnungsaufgaben, die zur Verbesserung der
Flächenaufteilung und -zuordnung unter besonderer Berücksichtigung des
Umweltschutzes führen, im Vordergrund der Bemühungen.
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Stadt Bochum
So sind gem. ' 21 LEPro die Voraussetzungen für ihre Leistungsfähigkeit als
Bevölkerungs-, Wirtschafts- und Dienstleistungszentren zu erhalten, zu verbessern
und zu schaffen durch:
Beseitigung gegenseitiger Nutzungsstörungen, Förderung der städtebaulichen
Entwicklung, siedlungsräumliche Schwerpunktbildung, Sicherung und Entwicklung
des Freiraums und Flächenangebote für Betriebe und Einrichtungen in Gebieten mit
verbesserungsbedürftiger Wirtschaftsstruktur.
3.3.2
Gebietsentwicklungsplanung
Nach dem Gebietsentwicklungsplan Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt
Oberbereiche Bochum und Hagen (vom 17.07.2001), liegt das Plangebiet im Bereich
für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB).
Die Darstellungen im Plan werden durch Grundsätze und Ziele im Textteil ergänzt.
Folgende Grundsätze bzw. Ziele sind für das Plangebiet maßgeblich:
2.2
Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzung (GIB)
2.2.1
Nutzung der GIB
Ziel 9
(1)
Neue gewerbliche und industrielle Bauflächen der Bauleitpläne sollen in
räumlich konzentrierter Form aus den Bereichen für gewerbliche und
industrielle Nutzungen entwickelt werden. Hierbei sind solche Nutzungen
anzustreben, die der spezifischen Standorteignung am besten entsprechen.
(2)
Zur Strukturverbesserung und Standortsicherung sind innerhalb der
dargestellten Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen die
Angebote an Gewerbeflächen, die besonderen ökologischen, städtebaulichen
und architektonischen Qualitätsanforderungen entsprechen, auszuweiten.
2.2.2
Bedarf an GIB
Ziel 10 (Auszug)
(1)
Zur Neuansiedlung, Verlagerung und Erweiterung von gewerblichen Betrieben
ist ein ausreichendes, den Bedarf sicherndes Flächenangebot durch die
Bauleitplanung vorzuhalten. Den Entwicklungsschwerpunkten kommt hierbei
eine besondere Funktion als Standorte für die vielfältige und konzentrierte
Ansiedlung gewerblicher Betriebe zu.
(2)
Betriebserweiterungen
sollen
möglichst
durch
Arrondierung
der
Betriebsflächen am bestehenden Standort erfolgen. Wo dies städtebaulich
nicht möglich bzw. aus Gründen des Freiraumschutzes oder wegen
ökologischer Belange nicht vertretbar ist, sind Bauflächen für
Betriebsverlagerungen innerhalb der Gemeinde oder im zugehörigen
Mittelzentrum bedarfsgerecht zu entwickeln.
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3.3.3
Stadt Bochum
Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung wurden bei der Bezirksregierung
Arnsberg erfragt und mit Verfügung vom 03.06.2004 bestätigt.
3.4
Ziele der Stadtentwicklungsplanung
Die Umsetzung der Vorgaben der Landes- und Regionalplanung erfolgt unter
Einbringung kommunaler Belange im ARäumlichen Ordnungskonzept@ der Stadt
Bochum. Dieses zeigt die beabsichtigte siedlungsräumliche Schwerpunktbildung im
Stadtgebiet auf. Dabei sind als weitere Aspekte die Verhinderung der Zersiedlung der
Landschaft, die Vermeidung gegenseitiger Nutzungskonflikte und die Gliederung des
Stadtgebietes in zusammenhängende Teilbereiche berücksichtigt worden.
Dieses vom Rat am 30.05.1995 überarbeitete und beschlossene Konzept weist 13
Siedlungsschwerpunkte verschiedener Größenordnungen auf (Typ A, B 1 , B 2 , C), die
Schwerpunkte der zukünftigen Entwicklung werden sollen. Das räumliche
Ordnungskonzept ist das Grundmodell der Bochumer Stadtentwicklung, das bei der
Aufstellung und Änderung der Bauleitpläne zu berücksichtigen ist.
Nach dem ARäumlichen Ordnungskonzept@ liegt das Plangebiet im Einzugsbereich
des Schwerpunkts Werne (Schwerpunkt der Stufe C). Die Einwohnerzahl innerhalb
des Zuordnungsbereichs des Siedlungsschwerpunktes betrug am 01.01.2005 7.211
Einwohner. Nach der derzeit vorläufigen Prognose für das Jahr 2015 wird die
Einwohnerzahl auf ca. 7.500 Einwohner steigen.
3.5
Flächennutzungsplanung
Grundlage der planerischen Darstellungen im Flächennutzungsplan ist das
zentralörtliche Gliederungsprinzip, wonach die bestmögliche Versorgung der
Bevölkerung innerhalb eines abgestuften und aufeinander bezogenen Systems mit
Versorgungsbereichen unterschiedlicher Größe und Funktion sowie ausreichender
Tragfähigkeit und breit gefächertem Angebot an Versorgungsleistungen gesichert
werden kann.
Im Einzelnen bedeutet dies die zweckmäßige Neuordnung und die bedarfsgerechte
Entwicklung der Fläche für Wohnungen, Arbeitsstätten, Infrastruktur- und
Bildungseinrichtungen,
Grünund
Freizeitanlagen,
Verkehrsund
Versorgungsanlagen nach dem Grundsatz der Konzentration und Bündelung.
Der Flächennutzungsplan hat die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke im
Stadtgebiet vorzubereiten, eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem
Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung zu
gewährleisten. Er soll dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern.
Die Flächennutzungsplanung hat die in ' 1 Abs. 5 BauGB allgemein gehaltenen Ziele
konkretisiert und die für Bochum relevanten Ziele entwickelt.
Der Flächennutzungsplan beinhaltet im Planbereich die Darstellungen AGewerbliche
Baufläche@, AFläche für Versorgungsanlagen - Gas -A und AFläche für Bahnanlagen@.
Zur
Realisierung
der
geplanten
Nutzung
ist
eine
Änderung
des
Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren erforderlich (Neuordnung der
Darstellungen Gewerbliche Baufläche, Fläche für Versorgungsanlagen - Gas und
Elektrizität - und Flächen für Wald).
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4.
Stadt Bochum
Bebauungsplanverfahren
Das Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 774 wurde am 13.10.1999 mit dem
Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr zur Aufstellung des
Bebauungsplanes begonnen. Zur Sicherung der Planung wurde eine
Veränderungssperre in Kraft gesetzt.
In der Zeit vom 27.06. bis 26.07.2002 fand die vorgezogene Bürgerbeteiligung, am
08.07.2002 die Bürgerversammlung im Gemeindehaus St. Marien statt.
Parallel zum Bebauungsplanverfahren wurde am 17.12.2002 ein ARunder Tisch zu
Möglichkeiten der Verbesserung der Umweltsituation in Bochum-Werne/Langendreer@
mit den Betroffenen sowie Vertretern der städtischen Verwaltung, des Staatlichen
Umweltamtes Hagen sowie des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW einberufen. Weitere zwei
Sitzungen folgten am 06.02. und 18.03.2003.
Als Sofortmaßnahmen wurde eine intensivere Überwachung der Betriebsabläufe und
eine Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkungen in der Heinrich-Gustav/Gasstraße vereinbart, Bodenwellen in der Heinrich-Gustav-/Gasstraße wurden
beseitigt. Diese Maßnahmen wurden unabhängig vom Bebauungsplan durchgeführt
und werden hier nur nachrichtlich erwähnt, da sie in einem Bauleitplan explizit nicht
festgesetzt werden können.
Gegenüber der Entwurfsplanung zur frühzeitigen Bürger- und Trägeranhörung
wurden in den Entwurf zur öffentlichen Auslegung als wesentliche Änderungen
folgende Punkte aufgenommen:
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Ausschluss betrieblicher Aktivitäten während der Nachtzeit,
genereller Ausschluss von Betrieben, die eine Verwertung, Lagerung oder
Beseitigung von Abfallstoffen verfolgen.
In der Zeit vom 15.11. bis 14.12.04 lag der Plan öffentlich aus. Folgende Anregungen
wurden vorgetragen:
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hohe Belästigungen durch den Betrieb und den Zulieferverkehr (Erschütterungen, Gestank, Lärm) der Recyclingfirma für die umliegenden Gebiete
Planbereich sei als Mischgebiet oder gar Wohngebiet einzustufen
Verlagerung des Recyclingunternehmens, keine Bestandssicherung, da der
Standort falsch sei
Bebauungsplan erfülle nicht die Forderungen des ARunden Tisches@
Plangebietsabgrenzung sei zu eng ausgelegt
Genehmigungen seien rechtswidrig erteilt
Überschreitung der Feinstaubwerte wird befürchtet
Bezugspunkt bei der Zonierung des GE-Gebiets muss das Haus Salweidenbecke 24 sein, da dieses immer bewohnt gewesen sei, das Grundbuch spreche ebenfalls von Wohnen
drastische Reduzierung des LKW-Verkehrs in den Wohngebieten, da die angrenzenden Straßen für das Verkehrsaufkommen nicht ausgelegt sind
mangelnde Erschließung der Betriebsgelände durch die Straße Salweidenbecke
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Stadt Bochum
Salweidenbecke dient als Schulweg sowie Wander- und Radweg
vorhandene Verkehrsinsel in der Salweidenbecke und die Verschmälerung
des Straßenbegleitgrüns fehlt in der zeichnerischen Darstellung
Seitens der Bürgerinitiative wurde darüber hinaus umfangreiches Material in Form
von Fotobänden und Videofilmen eingereicht, die die Situation im Umfeld der
Gewerbeansiedlung darstellen. Aus Sicht des Betriebes wurden keine neuen
Anregungen vorgetragen.
Mit Schreiben vom 04.11.2004 wurden die Träger öffentlicher Belange von der
Auslegung benachrichtigt. Es wurden folgende Anregungen vorgetragen:
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Überplanung von Bahnanlagen, Hinweis auf Kabel und Beteiligung bei Veränderungen in der Nähe der Bahnanlagen (DB Services)
Bedenken gegen Anwendung des Abstandserlasses (IHK)
Hinweis auf eine außer Betrieb befindliche Gas-Leitung (Pipeline Engineering)
Hinweis auf Leitungsrecht (Stadtwerke)
Hinweis auf Kabeltrasse (RWE UWE)
Die sich aus der Bürger- und Trägerbeteiligung ergebenden widerstreitenden Belange
sind Gegenstand der Abwägungsentscheidung. Die Anregungen der Träger
öffentlicher Belange werden nur hinsichtlich der Kabeltrasse der Bahn und der
Bedenken gegen die Anwendung des Abstanderlasses zurückgewiesen. Der größte
Teil der privaten Anregungen, insbesondere grundlegende Änderungswünsche,
wurden zurückgewiesen.
Die tragenden Abwägungsgrundsätze gegenüber dem Auslegungsbeschluss sind am
30.06.2005 als Satzung beschlossen worden.
Die nach der öffentlichen Auslegung erfolgten Änderungen wurden in der
Beschlussvorlage 20051010/00 zur Sitzung des Rates am 30.06.2005 in den
Änderungsplan Nr. 1 nachrichtlich übernommen.
Beschlossen wurden in der Sitzung des Rates am 30.06.2005 der Grundrissplan und
der Änderungsplan Nr. 1 zum Bebauungsplan Nr. 774.
Aufgrund einer aktuellen Rechtsprechung zu dem Satzungsbeschluss eines anderen
Bebauungsplanes der Stadt Bochum ist nunmehr bekannt, dass die Gerichte bei
Beschluss sowohl eines Grundrissplanes als auch eines Änderungsplanes eine
mangelnde Eindeutigkeit der Bebauungsplanaussagen bemängeln. Das Urteil des
Oberverwaltungsgerichts NRW vom 07.11.2005 benennt das Vorhandensein von
zwei Planurkunden als Fehler. Infolge der Unklarheit bei den Planurkunden sieht das
Gericht den überprüften Bebauungsplan als unwirksam an.
Der hier vorliegende Fehler von zwei beschlossenen Planurkunden soll in einem
ergänzenden Verfahren gem. § 214 Abs. 4 BauGB durch den Bebauungsplan Nr. 774
in der Fassung des Änderungsplanes Nr. 1 behoben werden. Nach dieser Vorschrift
ist es auch möglich, den Plan rückwirkend in Kraft zu setzten
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5
Planinhalt
5.1
Zweck und wesentliche Auswirkungen
Stadt Bochum
Zweck des Bebauungsplanes Nr. 774 ist es, die historisch bedingten
Nutzungskonflikte innerhalb des Plangebietes und zwischen dem Plangebiet und den
anliegenden Baugebieten zu entschärfen und somit eine geordnete städtebauliche
Entwicklung einzuleiten. Hierzu ist die Umstrukturierung des Plangebietes notwendig.
Dies ist jedoch nicht ohne Konsequenzen für die im Plangebiet ausgeübten
Nutzungen möglich. Da die vorhandenen baulichen Anlagen und ihre Nutzung selbst
Auslöser der Nutzungskonflikte im Plangebiet und gegenüber dem Umfeld sind, ist
eine Beseitigung des Konfliktes nur durch eine Veränderung der Bestandsnutzung zu
erreichen. Daher wirkt sich die notwendige planerische Konfliktbewältigung
unweigerlich auf die ausgeübten Nutzungen im Plangebiet aus.
Durch die Konfliktbewältigung wird jedoch eine deutliche Verbesserung der
Wohnverhältnisse in den gewachsenen Baugebieten der Nachbarschaft erreicht, so
dass gegenüber den teilweise negativen Auswirkungen auf den Bestand die positiven
Auswirkungen auf eine menschenwürdige Umwelt i.S.d. ' 1 Abs. 5 BauGB
dominieren.
Um die negativen Auswirkungen auf die vorhandenen Nutzungen zu minimieren, wird
diesen ein Bestandsschutz gewährt, der - unter Auflagen - auch
Entwicklungspotenziale beinhaltet, so dass unverhältnismäßige Härten vermieden
werden können.
5.2
Abwägungsgrundsätze und -ergebnis
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind die öffentlichen und privaten Belange
gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (' 1 Abs. 6 BauGB). Maßstab
dieser Abwägung ist dabei stets das gesetzlich definierte Ziel der Bauleitplanung,
eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit
entsprechende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten und dazu
beizutragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen
Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln (' 1 Abs. 5 BauGB). Um dieses
abstrakte Planungsziel im jeweiligen Einzelfall umzusetzen, muss ein sachgerechter
Ausgleich zwischen den konkret betroffenen Belangen erfolgen.
Wie bereits dargestellt, treffen im vorliegenden Planungsfall die Belange von sich
gegenseitig beeinträchtigenden Nutzungen aufeinander.
Zum einen sind die Belange des zulässigerweise im Plangebiet betriebenen
Entsorgungsbetriebes zu nennen. Die Errichtung dieses Betriebs ist mit erheblichen
finanziellen Mitteln verbunden gewesen. Der Betrieb der Entsorgungsanlagen ist
aufgrund betriebswirtschaftlicher und technischer Erfordernisse zwangsläufig mit
nachteiligen Auswirkungen auf die Umgebung verbunden.
In den vergangenen Jahren haben die zahlreichen öffentlich geführten Diskussionen
gezeigt, dass der genehmigte Standort auch bei Einhaltung aller
immissionsrechtlichen Bestimmungen aus städtebaulicher Sicht problematisch ist.
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Stadt Bochum
Dies ist in erster Linie auf den durch den An- und Abtransport der zu sortierenden
Stoffe verursachten Verkehr mit schweren LKW´s begründet. Selbst wenn durch
einen ausreichenden Abstand zur Wohnbebauung oder durch nachträgliche
Anordnungen gem. ' 17 Bundes-Immissionsschutzgesetz eine Verträglichkeit zur
unmittelbaren Nachbarschaft hergestellt wird, bleibt die Belastung der
Wohnbebauung an den Zufahrtsstraßen, insbesondere an der Heinrich-GustavStraße. Daher hält die Stadt Bochum diesen Standort für einen derart
verkehrsintensiven Betrieb nicht für geeignet. Die Festsetzungen im Bebauungsplan
sind aber unter Beachtung des Vertrauensschutzes infolge der erteilten
Genehmigung zu treffen.
Den Belangen des Entsorgungsbetriebes stehen diejenigen der Wohn- und
Mischbebauung nördlich und westlich des Plangebietes, aber auch diejenigen der im
Plangebiet ausgeübten Wohnnutzung entgegen.
Wegen dieses unmittelbaren und durch betriebliche Anpassungen nicht vollständig
lösbaren Nutzungskonfliktes ist innerhalb der Abwägung zwangsläufig eine
vollständige Zurückstellung entweder eines der beiden Belange (Betriebsausübung
bzw. Wohnnutzung) oder im Sinne einer Kompromissfindung eine teilweise
Zurückstellung beider Belange erforderlich.
Maßstab bei dieser Abwägungsentscheidung ist zum einen das Verbesserungsgebot,
also das Erfordernis der Entschärfung städtebaulicher Missstände, und zum anderen
das Verhältnismäßigkeitsgebot, wonach Eingriffe in Grundrechte in einem
angemessenen Verhältnis zu dem damit verbundenen Zweck stehen müssen. Im
konkreten Fall muss somit ein Eingriff in das Recht auf Eigentum bzw. in die
Berufsfreiheit in angemessenem Verhältnis zu den hierdurch erzielbaren
Verbesserungen der Wohnverhältnisse stehen.
Zu berücksichtigen ist bei dieser Güterabwägung auch die aus der historischen
Entwicklung abzuleitende Rechtsposition der von der Planung Betroffenen und der
hieraus resultierenden objektiven Gewichtung der jeweiligen Belange.
Hieraus folgt zum einen ein Vertrauensschutz, den der Entsorgungsbetrieb
gegenüber der ihm erteilten immissionsschutzrechtlichen Betriebsgenehmigung
genießt (unter dem Vorbehalt der Einhaltung der damit verbundenen Auflagen und
dem sich wandelnden Stand der Technik).
Des Weiteren folgt hieraus ein differenzierter Schutzanspruch der vorhandenen
Wohnnutzung in und außerhalb des Plangebietes.
Während die benachbarten Baugebiete gewachsene, in sich harmonierende
Quartiere darstellen, gegenüber denen der emitierende Betrieb eine erst später
hinzugetretene Störquelle darstellt, ist die ausgeübte Wohnnutzung innerhalb des
Plangebietes von weitaus geringerer Schutzwürdigkeit. Denn aufgrund der
industriellen Vornutzung des Geländes und der erteilten (bzw. nicht vorliegenden)
Genehmigungstatbestände (betriebszugehöriges Wohnen, Büronutzung) liegt hier
keineswegs eine einem Wohn- oder Mischgebiet entsprechende Schutzwürdigkeit der
Wohnnutzung vor.
Die Abwägung der widerstreitenden Belange der unterschiedlichen Nutzungen
mündet aufgrund der unterschiedlichen Gewichtung der einzelnen Belange in
folgendes Abwägungsergebnis:
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Stadt Bochum
Gemäß dem Ziel der Bauleitplanung, eine geordnete städtebauliche Entwicklung
vorzubereiten, sowie dem immissionsschutzrechtlichen Optimierungsgebot des ' 50
BImSchG soll im Plangebiet ein für den Standort adäquates und mit den
benachbarten Baugebieten verträgliches Baugebiet festgesetzt werden (SollZustand). Hinsichtlich des Störgrades dieses Baugebietes ist auf der einen Seite auf
eine gegenüber der umliegenden Baugebiete zumutbare Störintensität (unter
Berücksichtigung der Vorbelastungen durch die Bahnanlagen) hinzuwirken, so dass
eine industriell geprägte Nutzung ausscheidet. Auf der anderen Seite bewirken die
Immissionsbelastungen, denen das Plangebiet durch dessen Lage zwischen den
Bahnanlagen ausgesetzt ist, dass störempfindliche Nutzungen wie Wohnen
grundsätzlich auszuschließen sind.
Der im Rahmen der öffentlichen Auslegung erhobenen Forderung nach Ausweisung
des Planbereiches als Mischgebiet kann daher nicht gefolgt werden. Wie in
gerichtlicher Entscheidung festgestellt, bietet der abgegrenzte Planbereich nicht die
typische Situation, um im Sinne eines Mischgebietes von einem Nebeneinander von
Wohnen und nicht störendem Gewerbe zu sprechen (vgl. dazu ausführlicher Punkt
5.3.1.1.2).
Im Ergebnis wird somit eine z.T. eingeschränkte gewerbliche Nutzung als SollZustand angestrebt. Aufgrund der geringen und nicht vergrößerbaren
Schutzabstände zwischen Wohnen und Gewerbe ist eine Gliederung dieses
Gewerbegebietes hinsichtlich des Störgrades nach dem Abstandserlass NRW
vorgesehen, sodass bestimmte Betriebstypen innerhalb des Gewerbegebietes nicht
zulässig sind.
Die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebietes hat jedoch zur Folge, dass
sowohl der Entsorgungsbetrieb als auch die ausgeübte, aber nicht betriebsbezogene
Wohnnutzung im Plangebiet unzulässig wäre. Damit wären diese Nutzungen
zukünftig auf einen passiven Bestandsschutz beschränkt, d.h. bauliche
Erweiterungen und wesentliche Erneuerungen wären nicht mehr genehmigungsfähig.
Für den Entsorgungsbetrieb würde dies bei fortschreitendem Stand der Technik
alsbald zu einem Erlöschen der Betriebsgenehmigung bzw. zu einer wirtschaftlichen
Unzumutbarkeit führen und somit zu Entschädigungsansprüchen gegenüber der
Stadt Bochum.
In Hinblick auf die erst vor wenigen Jahren erteilte Betriebsgenehmigung
widerspräche eine hierdurch resultierende Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln
den gesetzlichen Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. Zudem stellt
sich aufgrund der Emissionsverhaltens des Entsorgungsbetriebes und seiner
negativen Auswirkungen auf das Erscheinungsbild sowie die Standortqualität eine
Betriebsverlagerung innerhalb des Stadtgebietes von Bochum als städtebaulich
problematisch dar.
Aus diesem Grunde soll im Bebauungsplan dem bestehenden Entsorgungsbetrieb
ein über den rein passiven Bestandsschutz hinausgehender aktiver Bestandsschutz
zugebilligt werden. Demnach sind auch Erweiterungen und Erneuerungen unter dem
Vorbehalt eines Verbesserungsgebotes zulässig. Dieses Verbesserungsgebot ist
angemessen, da hierdurch zum einen dem fortschreitenden Stand der Technik und
zum anderem dem einer Gemengelage innewohnenden Gebot der gegenseitigen
Rücksichtnahme Rechnung getragen wird.
Anlage 1 zur Vorlage Nr. 20101328
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Stadt Bochum
Sollte sich durch entsprechende technische und betriebliche Maßnahmen die
Verträglichkeit des Betriebes gegenüber den benachbarten Baugebieten zukünftig
verbessern und unzumutbare Belästigungen vermieden werden können, soll dieser
Lösung gegenüber einer Betriebsverlagerung auch aus Gründen der
Verhältnismäßigkeit der Vorzug gegeben werden.
Betriebszugehöriges Wohnen ist in Gewerbegebieten nach ' 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO
ausnahmsweise zulässig, somit wird in den Bestand betriebszugehöriger Wohnungen
durch die Festsetzung eines Gewerbegebietes nicht eingegriffen. Andere faktisch
vorhandene Wohnungen dagegen werden hierdurch unzulässig und somit auf ihren
passiven Bestandsschutz beschränkt. Entschädigungsansprüche entstehen hieraus
jedoch nicht, da keine Hinweise auf eine rechtswirksame Genehmigung dieser
ausgeübten Wohnnutzung bestehen. Ein Schutzanspruch gegen ansonsten
zulässigen gewerblichen Emissionen kann hierdurch nicht abgeleitet werden, zumal
aus den Ergebnisse der Lärmberechnung im Plangebiet nicht der Schluss gezogen
werden kann, dass unter Anwendung der enteignungsgleichen Immissionswerte und
der Berücksichtigung der Möglichkeit von passiven Lärmschutzmaßnahmen die
gesunden Wohnverhältnisse im Plangebiet nicht gewährleistet werden können.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Wohnnutzung innerhalb des
Plangebietes schon über Jahrzehnte ausgeübt wird und die Bewohner ausdrücklich
einen Verbleib in ihren Wohnungen wünschen, andererseits wegen fehlender
Genehmigungen und der entgegenstehenden Gebietsfestsetzung eine teilweise
Räumung der Wohnungen zur Folge haben könnte, soll auch den Bewohnern im
Plangebiet ein Verbleib in ihren Wohnungen zugebilligt werden. Daher soll im
Bebauungsplan der Bestand dieser Wohnungen gesichert und deren Erneuerung
unter Maßgaben zugelassen werden.
Durch die Bestandssicherung sowohl des Entsorgungsbetriebes als auch der
Wohnungen können die Konflikte der Gemengelage erst mit einer Veränderung des
baulichen Bestandes aufgrund der Verbesserungsklauseln in den jeweiligen
Festsetzungen zum erweiterten Bestandsschutz bzw. im Zusammenhang mit
Nutzungsänderungen im Sinne des planerischen Soll-Zustands entschärft werden.
Diese Abedingte@ Konfliktlösung ist aber vor dem Hintergrund des
Verhältnismäßigkeitsgebotes angebracht, denn ohne die Bestandssicherung würden
durch den Bebauungsplan neue Konflikte ausgelöst werden, und zwar in der Weise,
dass massiv in die Ausübung genehmigter bzw. seit vielen Jahren ausgeübter
Nutzungen eingegriffen werden würde.
Im Übrigen bestehen über die Bauleitplanung hinaus Instrumente des
Immissionsschutzrechts und des Bauordnungsrechts zur Entschärfung der
derzeitigen Konfliktlage.
In der Abwägung des städtebaulichen Ziels der Umstrukturierung des Plangebietes
gegenüber den berechtigten Interessen der derzeitigen Nutzer des Plangebietes trägt
der Bebauungsplan damit beiden der im Planungserlass NRW aufgestellten
Anforderungen an die Bauleitplanung Rechnung: Einerseits entspricht die
Umstrukturierung dem Verbesserungsgebot, andererseits sind die Bestandsklauseln
Ausdruck des einer Gemengelage innewohnenden Gebots der gegenseitigen
Rücksichtnahme.
Anlage 1 zur Vorlage Nr. 20101328
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Stadt Bochum
Um andere Fehlentwicklungen im Plangebiet auszuschließen sollen städtebaulich
unerwünschte Nutzungen durch eine Konkretisierung der im Gewerbegebiet
zulässigen Nutzungen ausgeschlossen werden. Dies ist insbesondere auch vor dem
Hintergrund der Sicherung der zentralen Versorgungsbereiche im Osten Bochums,
der problematischen Erschließungssituation sowie den Bemühungen um eine
Verbesserung des Immissionsschutzes in der Nachbarschaft erforderlich.
5.3
Festsetzungen
5.3.1 Art der baulichen Nutzung - Gewerbegebiet gem. ' 8 BauNVO
Der Bereich südlich der Salweidenbecke war zum Zeitpunkt der Trägeranhörung
Bahngelände und wurde zum 05.11.2002 entwidmet.
Da es sich bei dem Plangebiet um ein bereits bebautes Areal handelt, in dem
geregelt werden soll, welche Nutzungen in welchem Umfang hier zulässig sein sollen,
trifft der Bebauungsplan lediglich Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung. Zur
Beurteilung des Maßes der baulichen Nutzung findet weiterhin ' 34 BauGB
Anwendung, sodass der Bebauungsplan den Charakter eines Planes gem. ' 30 Abs.
3 BauGB, sog. einfacher Bebauungsplan, erhält.
Die Art der baulichen Nutzung bezieht
Gewerbegebietes nach ' 8 der BauNVO.
sich
auf
die
Festsetzung
eines
5.3.1.1 Immissionsschutz
5.3.1.1.1Ist-Zustand
Gemäß der Charakterisierung in ' 8 der Baunutzungsverordnung dienen
Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden
Gewerbebetrieben. Zu den Betrieben, die für die Umgebung erhebliche Nachteile
oder Belästigungen zu Folge haben können, gehören insbesondere solche mit
Anlagen, die einer Genehmigung im Sinne von ' 4 Bundesimmissionsschutzgesetz in
Verbindung mit der AVerordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen@ (4.
BImSchV) bedürfen.
Für beide Abfallentsorgungsanlagen (Salweidenbecke 18 und 21) wurden solche
Genehmigungen erteilt. Da das Plangebiet einschließlich seines Umfeldes von einer
unterschiedlichen Nutzungsstruktur geprägt ist, ist die Zulassung von
Industrieanlagen in einem nun als Gewerbegebiet überplanten Bereich
planungsrechtlich im Einzelfall möglich. Dies insbesondere vor dem Hintergrund,
dass im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid mischgebietstypische
Immissionsrichtwerte in Form von Nebenbestimmungen festgeschrieben wurden.
Daraus folgt, dass im Genehmigungsverfahren ein hoher Maßstab für die
Schutzbedürftigkeit
benachbarter
Nutzungsarten
gesetzt
wurde.
Um
mischgebietstypische Immissionsrichtwerte bei einer Industrieanlage einhalten zu
können, sind spezielle Maßnahmen erforderlich, sowohl organisatorisch als auch
technisch, wie zum Beispiel der Einbau von leistungsstarken Absauganlagen.
Aus der Orientierung an mischgebietstypischen Immissionsrichtwerten kann jedoch
nicht geschlossen werden, dass es sich hierbei insgesamt um ein Mischgebiet im
Sinne des ' 6 BauNVO handelt.
Anlage 1 zur Vorlage Nr. 20101328
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Stadt Bochum
Schon allein die industrielle Vorprägung lässt diesen Schluss nicht zu. Während auf
der nördlichen Seite der Salweidenbecke eine Gasanstalt ansässig war, befand sich
auf der südlichen Seite umfangreiches Bahngelände, welches teilweise auch heute
noch entsprechend genutzt wird.
Darüber hinaus wird der Planbereich von zwei stark frequentierten Bahntrassen
umschlossen und ist damit erheblich vorbelastet. Wie die Ergebnisse einer
durchgeführten Lärmberechnung zeigen, wird der für allgemeine Wohngebiete und
Mischgebiete geltende schalltechnische Orientierungswert sowohl am Tag und
insbesondere in der Nacht überschritten.
Auch die Tatsache, dass sich innerhalb des Plangebietes zwei Häuser befinden
(Salweidenbecke 20a und 24), die zu Wohnzwecken genutzt werden, geben nicht
den Anlass, hier ein Mischgebiet festzusetzen. In den gerichtlichen Verfahren 1,2
wurde festgestellt, dass für das Gebäude Salweidenbecke 24 eine Baugenehmigung,
die eine Wohnnutzung legalisiert, nicht vorgelegt werden konnte. Für das Gebäude
Salweidenbecke 20a wurde 1968 eine Genehmigung zur Errichtung eines
Bürogebäudes erteilt. Durch die zurzeit geduldete Ausübung der Wohnnutzung wird
die Büronutzung nicht zur legalen Wohnnutzung, d. h. das Gebäude bleibt
Bürogebäude und erfährt auch nur insoweit Nachbarschutz.
Die weiteren im Plangebiet liegenden Häuser, die zu Wohnzwecken genutzt werden,
sind im Rahmen des ' 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO genehmigt worden und sind damit in
Gewerbegebieten zulässig.
Als Ergebnis der planungsrechtlichen Beurteilung bleibt demnach festzuhalten, dass
das Plangebiet in seinem Ist-Zustand nicht den Charakter eines Mischgebietes
aufweist. Die gewerbliche Nutzung dominiert die Eigenart des Plangebietes. Durch
die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebietes wird gegenüber dem Stand
nach ' 34 BauGB somit nicht in die ausgeübte Wohnnutzung eingegriffen.
Von der Gliederung des Planbereiches und der o. g. Festsetzung aus dem
Planzeichen 3 sind auch die zurzeit ansässigen Betriebe erfasst und damit zunächst
unzulässig. Die mit dieser Regelung und auf Kosten der Gemeinde notwendig
werdende Verlagerung der Betriebe, denn diese verfügen über eine rechtskräftige
Genehmigung, wird aus der heutigen Sicht jedoch als unrealistisch angesehen. Vor
dem Hintergrund der schwierigen Haushaltssituation stehen hierfür zurzeit keine
Haushaltsmittel zur Verfügung.
Für die vorhandenen baulichen Anlagen der Betriebe regelt Planzeichen 5, dass
diese einen aktiven Bestandsschutz haben. Bei Erweiterungen, Änderungen der
Anlagen tritt auch hier der vorbeugende Charakter der Bauleitplanung in den
Vordergrund: Erweiterungen und Änderungen der baulichen Anlagen sind daher an
eine Verbesserung der Emissionssituation gebunden. Dieses Verbesserungsgebot ist
vor dem Hintergrund der vorhandenen Gemengelage und der hieraus folgenden
Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme sowie dem fortschreitenden Stand der
Technik sowie der Möglichkeit betrieblicher Optimierungen angemessen. So könnte
beispielsweise durch eine verstärkte Verlagerung des Zu- und Auslieferungsverkehrs
auf die Schiene eine deutliche Verbesserung der Emissionssituation eintreten.
1
2
VG Gelsenkirchen vom 30.04.1997, 23.08.2001 und 11.12.2003
OVG NRW (10. Senat) 07.06.1997
Anlage 1 zur Vorlage Nr. 20101328
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Stadt Bochum
Die in ' 1 Abs. 10 BauNVO zusätzlich aufgeführte Möglichkeit der Zulässigkeit von
AErneuerungen@ wird nicht in das Planzeichen 5 aufgenommen. Erneuerung bedeutet
die nach einem Verfall, einer Zerstörung oder einer Beseitigung der vorhandenen
Anlagen erfolgende Neuerrichtung. Eine derartige Neuerrichtung widerspräche
jedoch der in Planzeichen 4 definierten Zielsetzung.
Planzeichen 5
Die im Gewerbegebiet vorhandenen baulichen Anlagen von Betrieben im
Sinne des Planzeichens 4 genießen grundsätzlich Bestandsschutz.
Erweiterungen und Änderungen der vorhandenen Anlagen sind zulässig,
wenn es zu einer Verbesserung der Emissionssituation kommt (' 1 Abs. 10
BauNVO).
Da auch die Auslagerung der vorhandenen Wohnnutzung zu einem nicht
erwünschten Härtefall für die dort lebenden Familien führen würde, soll die ausgeübte
Wohnnutzung ebenfalls in ihrem Bestand geschützt werden.
Die Abwägung, wie die widerstreitenden Interessen innerhalb des Plangebietes zu
einer tragbaren Lösung geführt werden können, erfolgte dabei vor folgendem
Hintergrund:
Die Genehmigung der ansässigen Entsorgungsbetriebe berücksichtigt die
benachbarte sensiblere Nutzung hinsichtlich des Lärmpegels durch den Bezug auf
die für MI-Gebiete maßgeblichen Richtwerte. Damit wird einerseits zwar keine direkte
Wohnnutzung unterstellt, den Betrieben wird jedoch andererseits keine uneingeschränkte industrielle Betriebsweise ermöglicht.
Die für das Plangebiet erstellte Lärmberechnung, die als Gutachten Bestandteil
dieser Begründung ist, kommt zu dem Ergebnis, dass durch den Verkehrslärm
(Schienenverkehr und Straßenverkehr) tagsüber die Lärmsanierungswerte (70 dB(A)
für WA) unterschritten werden. Da die genehmigten Lärmpegel des
Entsorgungsbetriebes auf den Richtwerten eines MI-Gebietes basieren, ist auch unter
Berücksichtigung dieser Emissionsquelle nicht mit einem Erreichen der
Lärmsanierungswerte zu rechnen. Nachts werden die Sanierungswerte (60 dB(A) für
WA) dagegen durch den Verkehrslärm erreicht. Der Entsorgungsbetrieb wird in
diesem Zeitraum jedoch nicht betrieben. Somit ist der Schluss zu ziehen, dass durch
die vorhandene Gemengelage zwischen Entsorgungsbetrieb und ausgeübter
Wohnnutzung innerhalb des Plangebietes zumindest keine enteignungsgleichen
Lärmimmissionen bestehen, von einer unmittelbaren Gefährdung der gesunden
Wohnverhältnisse ist daher auch innerhalb des Plangebietes nicht auszugehen.
Darüber hinaus soll der fehlende Nachweis über die Art der Nutzung des Gebäudes
Salweidenbecke 24 nicht zu einer zwangsweisen Räumung einer über bereits
mehrere Jahre andauernden Wohnnutzung führen. Das Planzeichen 6 regelt daher
den Bestandsschutz von ausgeübter Wohnnutzung:
Die im Gewerbegebiet genehmigten oder ausgeübten Wohnnutzungen,
genießen Bestandsschutz. Änderungen und geringfügige Erweiterungen sind
zulässig, wenn hierdurch der passive Lärmschutz verbessert wird (' 1 Abs. 10
BauGB).
Anlage 1 zur Vorlage Nr. 20101328
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Stadt Bochum
Unter Änderungen sind bauliche Maßnahmen zu verstehen, die eine Umgestaltung
der Gebäude durch Umbau oder Verkleinerung bewirken. Unter Erweiterungen sind
An- und Ausbaumaßnahmen zu verstehen. Da es nicht Ziel des Bebauungsplanes
sein kann, dass aufgrund der Fremdkörperfestsetzung zusätzliche Wohnungen im
Plangebiet entstehen, sind Erweiterungen nur in geringfügigem Ausmaß zulässig
(z.B. in Form eines Wintergartens). Gemäß dem Verbesserungsgebot in
Gemengelagen, werden Änderungen des Bestandes an eine Verbesserung des
passiven Lärmschutzes (Maßnahmen an den Gebäuden der Immitenten, wie z.B.
Lärmschutzfenster) gekoppelt.
5.3.1.1.2
Soll-Zustand
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der Konflikt zwischen den
ansässigen Betrieben und der Wohnbebauung nicht nur innerhalb des Plangebietes,
sondern auch auf das Umfeld auswirkt, wird aus Gründen des in I 2.2 des
Planungserlasses NRW genannten AVerbesserungsgebotes@ zukünftig, also bei
Neuansiedlungen, ein Zustand angestrebt, der für den Gesamtbereich
Werne/Langendreer zu einer insgesamt verbesserten Immissionssituation führt. Dazu
ist vorgesehen, das Plangebiet nach dem Abstandserlass NRW zu gliedern. Die
Rechtsgrundlage dazu ergibt sich aus ' 1 Abs. 4 BauNVO.
Ausgehend von der Tatsache, dass sich das nächstgelegene Wohnhaus, welches
sich in einem als AAllgemeines Wohngebiet@ zu klassifizierenden Gebiet liegt, das
Gebäude Salzstraße 2 ist, während der Bereich an der Gasstraße (Haus-Nr. 3 - 11)
als Mischgebiet einzustufen ist, ergeben sich zwei Zonen:
$
Die erste Zone beinhaltet die Fläche, die bis zu 100 m von dem nächstgelegenen Wohngebäude, Salzstraße 2, entfernt liegt. Die Grenze verläuft auf der
nördlichen Seite der Straße Salweidenbecke, durch die bestehende Halle der
Abfallentsorgungsanlage (Die Abgrenzung ist hier vor dem Hintergrund einer
zukünftigen Nutzung zu sehen, bei der die bestehende Halle möglicherweise
nicht mehr existiert). Prinzipiell wären in diesem Teil keine Betriebe aus der
Abstandsliste zulässig. Da es sich bei dem zu schützenden Gebiet um ein Allgemeines Wohngebiet handelt und dieses außerdem durch den Damm der
Gleisanlage, ungeachtet der Tatsache, dass die Gleisanlage selbst als Lärmquelle einzustufen ist, von dem geplanten Gewerbegebiet getrennt wird, sollen
hier gem. Nr. 2.2.2.4 des Abstandserlasses NRW die Anlagearten aus der
Abstandsklasse VII, d. h. mit mindestens 100 m Abstand (Nrn. 192 - 212),
ausnahmsweise zulässig sein.
Planzeichen 1:
Nicht zulässig sind die in den Nummern 1 - 191 der nachstehenden
Abstandsliste 1998 aufgeführten Anlagen sowie ähnliche Anlagen.
Die in den Nummern 192 - 212 der Abstandsliste aufgeführten Anlagen sind
ausnahmsweise zulässig, wenn die von Ihnen ausgehenden Emissionen so
begrenzt werden, dass sie die von den allgemein zulässigen Anlagen
üblicherweise ausgehenden Emissionen nicht überschreiten. Die Begrenzung
der Emissionen kann z. B. durch über den Stand der Technik hinausgehende
Maßnahmen oder durch Betriebsbeschränkungen erreicht werden (' 1 Abs. 4
und 5 BauNVO).
Anlage 1 zur Vorlage Nr. 20101328
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$
Stadt Bochum
In der zweiten Zone, die sich bis zum Stadtwerkegelände fortsetzt und den
gesamten Bereich südlich der Salweidenbecke bedeckt, wird ein Abstand von
100 m Entfernung von der Salzstraße 2 eingehalten, sodass Anlagearten aus
der Abstandsklasse VII generell zulässig sind. Die ausnahmsweise Zulässigkeit der nächsthöheren Abstandsklasse ergibt sich wiederum aus der Tatsache, dass eine Trennung von Gewerbe und allgemeinem Wohngebiet vorliegt.
Hierbei üben jedoch die Wohnhäuser Gasstraße 3 - 11 folgenden Einfluss
aus: Der Bereich an der Gasstraße ist maximal als Mischgebiet einzustufen.
Die zweite Zone liegt in 100 m-Abstand zu diesen Häusern. Bei
Mischgebieten kann gem. Nr. 2.2.2.5 des Abstandserlasses NRW die
übernächste Abstandsklasse angewandt werden, sodass die Abstandsklasse
VI damit zwar korrespondiert; da aber ein Abstand von 100 m nicht
eingehalten wird, wird eine Einzelfallprüfung erforderlich. Aus der
Abstandsklasse VI, d. h. mit mindestens 200 m Abstand (Nrn. 154 - 191),
sollen daher die mit (*) gekennzeichneten Anlagearten nur ausnahmsweise
zulässig sein.
Planzeichen 2:
Nicht zulässig sind die in den Nummern 1 - 153 der nachstehenden
Abstandsliste 1998 aufgeführten Anlagen sowie ähnliche Anlagen.
Die in den Nummern 154 - 191 mit (*) gekennzeichneten Anlagen der
Abstandsliste sind ausnahmsweise zulässig, wenn die von Ihnen
ausgehenden Emissionen so begrenzt werden, dass sie die von den
allgemein zulässigen Anlagen üblicherweise ausgehenden Emissionen nicht
überschreiten. Die Begrenzung der Emissionen kann z. B. durch über den
Stand
der
Technik
hinausgehende
Maßnahmen
oder
durch
Betriebsbeschränkungen erreicht werden (' 1 Abs. 4 und 5 BauNVO).
Die Gliederung verfolgt das Ziel, zukünftig einen Ausgleich zwischen den
unterschiedlichen Nutzungen, unter dem Aspekt der gegenseitigen Rücksichtnahme,
herbeizuführen.
Aus dem gleichen Grund wird für die ansässigen und zukünftige Betriebe ein
Vorsorgegebot und das Verbot von nächtlichen Aktivitäten festgelegt. Zu
berücksichtigen ist hierbei, dass die schalltechnischen Orientierungswerte durch den
nächtlichen Verkehrslärm in den umliegenden Wohn- und Mischgebieten bereits
überschritten werden (vgl. Lärmberechnung für das Plangebiet des Bebauungsplanes
Nr. 774).
Planzeichen 3:
Aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit der umliegenden Wohngebiete
sind betriebliche Aktivitäten zur Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) nicht
zulässig.
Dies
schließt
die
verkehrlichen
Aktivitäten
durch
Gewerbebetreibende mit ein.
Um die zu konstatierenden Belastungen der Bewohner, die durch die Konzentration
mehrerer Müllentsorgungsunternehmen in den Stadtteilen Langendreer und Werne
hervorgerufen wird, wirksam gegenzusteuern, sollen zukünftig nicht nur die in der
Größenordnung der von der Abstandsliste erfassten Betriebe ausgeschlossen
werden, sondern generell Betriebe aus der Sparte Verwertung und Beseitigung von
Abfällen und sonstigen Stoffen.
Anlage 1 zur Vorlage Nr. 20101328
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Stadt Bochum
Zu berücksichtigen ist hierbei auch die besondere Problematik des An- und
Ablieferverkehrs im Bereich des Plangebietes. Niederschlag findet dieses Ziel im
Planzeichen 4:
Betriebe und Anlagen, die eine Verwertung, Lagerung und Beseitigung von
Abfällen und sonstigen Stoffen verfolgen, sind unzulässig (' 1 Abs. 5 i. V. m.
Abs. 9 BauNVO).
Es ist zu konstatieren, dass ohne bauliche Veränderungen sowohl bei dem Emitenten
als auch dem Immitenten im Plangebiet auf Grundlage des Bebauungsplanes
zunächst der vorhandene Nutzungskonflikt nicht entschärft werden kann. Eine
Verbesserung der städtebaulichen Konfliktlage ist damit an bauliche oder
nutzungsbezogene Änderungen im Bestand gekoppelt. Dieser Umstand entspringt
jedoch dem Charakter der Bauleitplanung als ein Instrument des vorbeugenden
Umweltschutzes. Eine unmittelbare Gefahrenabwehr ist dagegen nur über
Instrumente des Bauordnungsrechts oder des Immissionsschutzrechts möglich.
Diese Instrumente sind daher bei Bedarf ergänzend zu den Festsetzungen des
Bebauungsplanes anzuwenden.
5.3.1.2 Einzelhandel
Der Planbereich liegt außerhalb eines Siedlungsschwerpunktes. In der Vergangenheit
hat sich gezeigt, dass Einzelhandelsbetriebe, Lebensmitteldiscounter u. ä., verstärkt
in Gewerbegebiete eindringen. Standorte außerhalb der Stadtteilzentren haben für
die Siedlungsschwerpunkte jedoch kaum Synergieeffekte und verstärken damit den
negativen Trend von rückläufigen Verkaufsflächen in den gewachsenen
Versorgungszentren. Mit den folgenden Ausführungen soll diese Problematik
eingehender beleuchtet werden:
5.3.1.2.1
Zur Problematik nicht integrierter Einzelhandelsstandorte
Die Entwicklung im Einzelhandel in der Bundesrepublik Deutschland 3 ist in den
vergangenen Jahren bei relativ stagnierenden Umsätzen von einer sinkenden Anzahl
an Betrieben bei gleichzeitiger Zunahme der Verkaufsfläche geprägt. Parallel dazu
erleben Shopping-Center einen Aufschwung und es erfolgt eine Konzentration auf
einige wenige Filialkonzerne. Die Standortwahl erfährt eine zunehmende
Polarisierung: in den 1a-Lagen kommt es zu einem Zuwachs durch gehobenes Genre
und kleine Filialisten, während gleichzeitig in den verkehrsorientierten Lagen `auf der
grünen WieseA ein starker Zuwachs durch preisaggressives Angebot und große
Filialisten zu verzeichnen ist. Verlagerungstendenzen sind von den 1b-Lagen in
citynahe Shopping-Center und von den Stadtteil-Centern in Richtung
verkehrsorientierte Standorte zu verzeichnen.
Die grob skizzierten Entwicklungstendenzen wirken sich in hohem Maße auf die
gewachsene Zentrenstruktur der Städte aus. Die damit verbundenen Auswirkungen
auf Stadtentwicklung, Städtebau und Versorgung der Bevölkerung, insbesondere im
Zusammenhang mit schrumpfenden oder stagnierenden Bevölkerungszahlen und
wirtschaftlichen Strukturveränderungen, sind bekannt und fordern entsprechende
Handlungskonzepte.
3
vgl. Jones Lang Wooton (Hrsg.) (1998): Retail Report 1998. Standortstrategien im
Einzelhandel. Berlin
Anlage 1 zur Vorlage Nr. 20101328
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Auf der Ebene des Gesetzgebers ist auf diese Entwicklung und die damit
verbundenen
Auswirkungen
mit
mehreren
Novellierungen
der
Baunutzungsverordnung (BauNVO), letztlich vom 23.01.90, sowie dem NordrheinWestfälischen "Einzelhandelserlass" vom 20.06.1996 reagiert worden. In dem v.g.
Erlass werden die Gemeinden u.a. aufgefordert, ihr Gemeindegebiet in Hinblick auf
mögliche Fehlentwicklungen im Handelsbereich zu überprüfen und gegebenenfalls
gegenzusteuern.
Auf der Grundlage des AEinzelhandelsstrukturgutachtens@ von 1992, des ROK sowie
der aufgeführten strukturellen Veränderung des Einzelhandels hat der Ausschuss für
Stadtentwicklung und Verkehr am 12.02./12.03.03 die AEinzelhandels- und
Zentrenkonzeption Bochum@ als Grundlage für die räumliche Entwicklung des
Einzelhandels beschlossen. Dieses Konzept differenziert die 40 Versorgungszentren
in ein 4-stufiges System, nach dem Langendreer und Werne der Stufe 3 überwiegend Nahversorgung - zugeordnet sind.
Die Einzelhandelssituation in Bochum liegt im Bundestrend. Sie kann wie folgt
umrissen werden 4, 5 :
#
In den vergangenen Jahren hat sich die Summe der Verkaufsflächen im Stadtgebiet kontinuierlich vergrößert. Parallel dazu nahm die Anzahl der Betriebe ab.
#
Der Anteil der großflächigen Einzelhandelsbetriebe (> 700 m5 Verkaufsfläche) an
nicht-integrierten Standorten ist in den vergangenen Jahren angestiegen.
#
Die gesamtstädtische Einzelhandelsentwicklung korrespondiert nicht mit der
Entwicklung innerhalb der Versorgungszentren. Von den gewachsenen (integrierten) Zentren wiesen die Großzahl stagnierende bzw. rückläufige Verkaufsflächentendenzen auf. Hierunter fallen u. a. die Zentren Bochum-Innenstadt und
Wattenscheid-Innenstadt.
#
Im Vergleich zu anderen Oberzentren liegt die Verkaufsflächenkonzentration der
Stadtmitte unter dem Durchschnitt. Dies ist auch als Folge der Entwicklung von
Einkaufsschwerpunkten an nicht-integrierten Standorten zu werten.
#
Aufgrund der vorhandenen differenzierten Einzelhandelsausstattung und der heterogenen Siedlungs- und Versorgungsstruktur sollten die Prioritäten zugunsten
qualitativer Verbesserungen der Bochumer Innenstadt sowie der gewachsenen
Stadtteilzentren gesetzt werden. Die weitere Verkaufsflächenexpansion an peripheren Standorten des Stadtgebietes ist zu bremsen.
Bereits 1992 wurde im zitierten ECON-Gutachten empfohlen, u. a. für peripher
gelegene Flächen die Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen anzuregen,
auf denen nach geltendem Recht (' 34 BauGB bzw. festgesetztem, älterem
Planungsrecht) zentrenunverträgliche Handelsbetriebe nicht zu verhindern wären.
4
vgl. ECON-CONSULT GmbH (1993): "Standort-, Markt- und Imageuntersuchung des
Einzelhandels in Bochum", Teil A, Köln
5
vgl. ECON-CONSULT GmbH: Regionales Einzelhandelskonzept für das östliche
Ruhrgebiet und
angrenzende Bereiche, Köln, August 2000
Anlage 1 zur Vorlage Nr. 20101328
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5.3.1.2.2
Stadt Bochum
Zur Situation des Handels in Langendreer und Werne
In den Zentren Werne und Langendreer-Alter Bahnhof ist die Verkaufsfläche ebenso
rückläufig wie die Anzahl der Betriebe (siehe Tabelle 1).
Tabelle 1:
Veränderung der Verkaufsfläche und der Anzahl der Betriebe in den
Versorgungszentren Werne und Langendreer-Alter Bahnhof
Werne
Verkaufsfläche
Anzahl der
Betriebe
1991
2003
Zu- oder
Abnahm
e
7 200
qm
6 800
qm
- 5,6 %
101
97
-4%
Langendreer-Alter Bahnhof
Zu-oder
1991
2003
Abnahm
e
13
12
- 4,6 %
100qm
500qm
71
60
-15,5%
Das Warensortiment hat in den Zentren vor allem im kurzfristigen Bedarfsbereich
stark abgenommen. Eine weniger starke Abnahme des Warenangebotes hat der
mittelfristige Bedarfsbereich zu verzeichnen. Im langfristigen Bedarfsbereich hat das
Warenangebot im Zentrum Werne zugenommen und im Zentrum Langendreer-Alter
Bahnhof abgenommen (siehe Tabelle 2).
Tabelle 2:
Veränderung des Warenangebotes in den Versorgungszentren Werne
und Langendreer-Alter Bahnhof
Werne
Häufigkeit der
Warengruppen im
kurzfristigen
Bedarfsbereich
Häufigkeit der
Warengruppen im
mittelfristigen
Bedarfsbereich
Häufigkeit der
Warengruppen im
langfristigen
Bedarfsbereich
Langendreer-Alter Bahnhof
1991
2003
1991
2003
71
59
33
24
24
18
28
24
17
20
18
17
Das v.g. Einzelhandelsstrukturgutachten (ECON-CONSULT, 1992) hat schon 1992
für das Stadtteilzentrum Werne eine Komplettierung des Einzelhandelsbesatzes und
Flächenerweiterungen um rund 1.000 qm Verkaufsfläche innerhalb des städtebaulich
integrierten Versorgungszentrums und eine qualitative Angebotsverbesserung
empfohlen. Für das Stadtteilzentrum Langendreer-Alter Bahnhof wurde empfohlen,
das Einzelhandelsangebot qualitativ zu verbessern. Darüber hinaus wurde angeraten,
die weitere Entwicklung dezentraler Standorte, insbesondere für großflächige
Einzelhandelsbetriebe mit zentren- bzw. nahversorgungsrelevanten Sortimenten, zu
begrenzen.
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Die Empfehlungen des Gutachtens konnten auf Grund der negativen Tendenz der
Einzelhandelsentwicklung in den Zentren Werne und Langendreer-Alter Bahnhof
nicht umgesetzt werden. Der Rückgang der Verkaufsfläche und der Anzahl der
Betriebe sowie der Rückgang im kurzfristigen und mittelfristigen Bedarfsbereich
haben dazu geführt, dass sowohl die Versorgungsfunktion der o. g. Zentren als auch
die Kaufkraftbindung der umliegenden Bevölkerung abgenommen hat. Der Rückgang
der Versorgungsfunktion der Zentren führt insbesondere bei der immobilen
Bevölkerung zu einer schlechteren Versorgung. Zudem schafft eine räumliche
Konzentration von Versorgungseinrichtung eine funktionale und stadtgestalterische
Verbesserung, da so z. B. unansehnliche Leerstände vermieden werden können.
Außerdem wären darüber hinaus in Folge der räumlichen Distanz und der
Zäsurwirkung durch die DB-Trasse keine Synergieeffekte für die o. g. Zentren durch
die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet zu erwarten.
Über das Planzeichen 7 sollen Einzelhandelsbetriebe daher nur unter bestimmten
Bedingungen zugelassen werden:
Für die Gewerbegebiete gilt die Einschränkung, dass Einzelhandelsbetriebe
sowie
Verkaufsstellen
von
Handwerksbetrieben
und
anderen
Gewerbebetrieben, die sich ganz oder teilweise an den Endverbraucher
richten, nur dann zulässig sind, wenn sie nach Art und Umfang in eindeutigem
Zusammenhang mit der Produktion, der Ver- und Bearbeitung von Gütern
einschließlich Reparatur und Serviceleistungen der Betriebsstätten stehen ('
1 Abs. 5 i. V. m. Abs. 9 BauNVO).
Ein weiteres stadtplanerisches Problem stellt das Eindringen von Vergnügungsstätten
und anderen nicht dem produzierenden Gewerbe zuzuordnenden Betriebe in
Gewerbegebiete dar, da sie letztendlich zu einem Verdrängungsprozess vorhandener
bzw. ansiedlungswilliger Betriebe führen.
Schank- und Speisewirtschaften, Versammlungs- sowie Vergnügungsstätten sollen
darüber hinaus in den zentralen Bereichen der Stadt und der Stadtteile konzentriert
werden, um zum einen übermäßigen Fahrzeugverkehr in eher periphere Gebiete zu
verhindern und zum anderen die Zentren mit einem ausgeweiteten Angebot an
verschiedenen Einrichtungen zu stärken.
Da es langfristig um die Sicherung der Flächen für produzierendes Gewerbe und
Dienstleistungen
geht
und
gleichzeitig dämpfender
Einfluss
auf die
Grundstückspreise genommen werden soll, werden Vergnügungsstätten über das
Planzeichen 8 ausgeschlossen:
Für das Gewerbegebiet gilt die Einschränkung, dass Schank- und
Speisewirtschaften, Gewerbebetriebe mit Musikdarbietungen, gewerblich
betriebene Anlagen für sportliche Zwecke, Versammlungsstätten,
Vergnügungsstätten,
Bordelle,
Eros-Center,
Dirnenunterkünfte,
Massagesalons sowie alle anderen Arten von Anlagen und Einrichtungen, die
gewerblich betriebenen sexuellen Darbietungen oder Dienstleistungen dienen,
nicht zulässig sind (' 1 Abs. 5 i. V. m. Abs. 9 BauNVO).
5.3.2
Fläche für die Versorgung
Der Bereich östlich der Gasstraße wird als Versorgungsfläche Gas und Strom gem. '
9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB für die Stadtwerke Bochum ausgewiesen. Es befinden sich
hier zurzeit eine Gas- und 10 kV-Transformatorenstation.
Anlage 1 zur Vorlage Nr. 20101328
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Stadt Bochum
Die Stadtwerke behält sich vor, das Grundstück in Richtung Stromversorgung zu
entwickeln, sodass beide Versorgungsarten festgesetzt werden. Das Wohnhaus
Gasstraße 12 ist als betriebszugehörig genehmigt worden.
5.3.3
Öffentliche Straßenverkehrsfläche
Die Salweidenbecke und die Fortführung als Fußweg unter der Bahnanlage wird als
öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt.
5.3.4
Waldfläche
Aufgrund des starken Bewuchses zwischen den Gleisanlagen werden diese Teile als
Waldfläche im Sinne des ' 9 Abs. 1 Nr. 18 b festgesetzt, um sie dauerhaft zu sichern.
5.3.5
Nachrichtliche Übernahme
5.3.5.1 Bahnanlage
Die das Plangebiet umschließenden Gleisanlagen sowie Nebengebäude werden
nachrichtlich als Bahnanlagen dargestellt. Der Gewerbebereich südlich der
Salweidenbecke wurde zum 05.11.2002 aus der Widmung entlassen.
5.3.5.2 Richtfunkstrecken
Über das Plangebiet führen drei Richtfunkstrecken:
- Dortmund (Florian) - Oberhausen, 231003/012, max. Bauhöhe von 182 m üNN,
- Essen (alt) - Dortmund (Florian), 231003/033, max. Bauhöhe von 186 m üNN,
- Dortmund (Florian) - Oberhausen, 231003/13, max. Bauhöhe von 164 m üNN.
5.3.6
Kennzeichnungen
5.3.6.1 Bergbau
Nach den Unterlagen der Abteilung Bergbau und Energie der Bezirksregierung
Arnsberg liegt das Plangebiet über auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeldern. In
mehreren Flözen ist umfangreich Steinkohle in oberflächennahen und tiefen
Bereichen gewonnen worden. Aufgrund der umgegangenen Gewinnungstätigkeit im
oberflächennahen Bereich muss auch heute noch mit Setzungen der
Tagesoberfläche gerechnet werden.
Die jetzigen Bergwerkseigentümer wurden auf Anregung der Bezirksregierung an der
Planung beteiligt. Es wurden jedoch keine weiteren Anregungen vorgetragen.
Für den Gesamtbereich enthält der Bebauungsplan folgende Kennzeichnung:
Vom Bergbau betroffene Flächen:
Unter den im Plangebiet liegenden Flächen ist der Bergbau umgegangen.
Auch ist teilweise oberflächennaher Abbau durchgeführt worden. Es muss
damit gerechnet werden, dass bei der Erstellung von IngenieurKonstruktionen bauliche Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden müssen ('
9 Abs. 5 Nr. 2 BauGB).
Anlage 1 zur Vorlage Nr. 20101328
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5.3.6.2 Bodenschutz und Altlasten
Das Gelände befindet sich im Altlastenkataster des Umweltamtes. Es war Standort
einer ehemaligen Gasanstalt und wurde außerdem nach der aktuellen
Luftbildauswertung flächendeckend mit anthropogenen Anschüttungen überkippt.
Mit Datum vom 07.12.2003 wurde von der CDM Jessberger GmbH ein Gutachten zur
orientierenden Gefährdungsabschätzung vorgelegt. Die Ergebnisse lassen sich wie
folgt zusammenfassen:
Die durchgeführten Rammkernsondierungen zeigen, dass das Areal mit max. 6,10 m
mächtigen Anschüttungen bestehend aus Kies, Sand, Lehm, Schlacken, Beton,
Ziegelbruch, Bergematerial, Gleisschotter und Eisenbestandteilen überdeckt worden
ist.
Der im Bebauungsplan als Waldfläche gekennzeichnete Bereich wurde auf der
Grundlage der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung für eine Nutzung als
Park- und Freizeitanlage untersucht. Die Prüfwerte werden eingehalten. Somit
bestehen seitens der unteren Bodenschutzbehörde gegen die Nutzung gemäß der
Kennzeichnungen im Bebauungsplan keine Bedenken.
Die Flächen, die im Bebauungsplan als Gewerbe sowie Flächen für Bahnanlagen und
Versorgung für Strom und Gas gekennzeichnet sind, wurden auf der Grundlage der
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung für eine gewerbliche Nutzung
untersucht. Die Prüfwerte werden eingehalten. Somit bestehen seitens der unteren
Bodenschutzbehörde gegen die Nutzung gemäß der Kennzeichnung im
Bebauungsplan keine Bedenken.
Da aber an der Gasstraße 12 zurzeit eine Wohnnutzung stattfindet, wurden
entsprechende zusätzliche Untersuchungen ausgeführt. Auch die Prüfwerte für die
Wohnnutzung werden eingehalten.
Weiterhin befinden sich im Bereich Salweidenbecke 20 a und 24 Grundstücke, die für
Wohnzwecke einschließlich Garten genutzt werden. Auf diesem Grundstück wurden
Bodenproben nach der Bundes- Bodenschutz- und Altlastenverordnung für den
Wirkungspfad Boden/ Mensch bei Wohnnutzung entnommen und in einem Labor
untersucht.
Bei den erbohrten Materialien handelt es sich um Auffüllungen, die aus natürlichem
Boden wie Humus und Schluff sowie aus Bauschutt und Schlacke bestehen. Die
chemischen Untersuchungsergebnisse zeigen, dass die Prüfwerte der BundesBodenschutz- und Altlastenverordnung für den Wirkungspfad Boden/Mensch bei
einer Wohnnutzung eingehalten werden. Ebenso werden die Prüfwerte für eine
Nutzung als Kinderspielfläche eingehalten. Vorsorglich werden die unter der Nr. 8
und 9 der folgenden Kennzeichnungen getroffenen Aussagen in den Bebauungsplan
aufgenommen.
Anlage 1 zur Vorlage Nr. 20101328
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Kennzeichnungen
1.
Da die ermittelten Schadstoffgehalte für polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK nach EPA) - insbesondere Benz(a)pyren als Leitparameter
für die PAK nach EPA - und Blei eine abfallrechtliche Relevanz haben und vor
allen die tieferen Anschüttungen verunreinigt sind, müssen Erdarbeiten zu
geplanten Baumaßnahmen aus umwelttechnischen Gesichtspunkten durch
einen Fachgutachter der Fachrichtungen Bodenschutz und/oder Altlastenerkundung bzw. -sanierung überwacht und begutachtet werden. Der Fachgutachter ist mit der Baubeginnanzeige zu benennen.
2.
Die Überwachung und Begutachtung der Erdarbeiten sind einschließlich der
Analyseergebnisse durch den Fachgutachter in einem Abschlussbericht zu
dokumentieren. Der Abschlussbericht ist bei der unteren Bodenschutzbehörde
des Umweltamtes einzureichen.
3.
Werden im Rahmen der Erdarbeiten Bodenauffälligkeiten, z. B. hinsichtlich
Geruch, Farbe, Konsistenz, Zusammensetzung angetroffen, so ist unverzüglich das Umweltamt - untere Bodenschutzbehörde - zu informieren, damit ggf.
weiterführende Maßnahmen hinsichtlich umwelttechnischer Belange abgestimmt und ausgeführt werden können.
4.
Kontaminierte Aushubmaterialien sind nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zu entsorgen.
5.
Beim Einbau von extern angelieferten Bodenmassen, z. B. für Rahmengrün
etc., sind die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung einzuhalten. Dies ist durch entsprechende chemische Analytik zu beweisen.
6.
Vor der Realisierung einer möglichen höherwertigen Nutzung sind weiterführende Untersuchungen nach der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung erforderlich.
7.
Eine Grundwassernutzung ist auszuschließen.
8.
Das untersuchte Grundstück ist für vorhandene Wohnnutzung geeignet. Sollte
auf dem Grundstück ein Nutzpflanzenanbau geplant sein, werden im Vorfeld
ergänzende Untersuchungen empfohlen.
9.
Aufgrund der nicht immer einheitlichen Zusammensetzung der angeschütteten
Materialien, sollten bei Erdarbeiten auf Bodenauffälligkeiten, z. B. hinsichtlich
Geruch, Farbe, Konsistenz, Zusammensetzung, geachtet werden.
Methanausgasungen:
Das Areal des B-Planes Salweidenbecke liegt in der Zone 3 der Karte der
potentiellen Grubengasaustrittsbereiche im Stadtgebiet Bochum (Hollmann,
November 2000). Gemäß dem Gutachten APotentielle Gefährdungsbereiche
aus Methanzuströmungen im Stadtgebiet Bochum@ sind im gesamten Bereich
kritische, aus dem Karbongebirge in Verbindung mit dem unter Tage
umgegangenen
Steinkohlebergbau
stammende
Methanzuströmungen
wahrscheinlich.
Anlage 1 zur Vorlage Nr. 20101328
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Stadt Bochum
Aufgrund der häufig diffus auftretenden und somit mit Untersuchungen meist
nicht erfassbaren Gaszuströmungen werden bei Neubauvorhaben
Vorsorgemaßnahmen, die durch einen Sachverständigen zu konzipieren sind,
zur Minimierung der Risiken dringend empfohlen. Da es speziell für
Gasflächendrainagen bisher keine technischen Normen oder einheitliche
Ausführungsrichtlinien gibt, empfiehlt es sich, dass für die Ausführung von
Gasflächendrainagen
bei Neubauvorhaben entwickelte AHandbuch
Methangas@ der Stadt Dortmund heranzuziehen. Die Vorsorgemaßnahmen
sind mit der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in
NRW, in Dortmund abzustimmen.
5.3.6.3 Kampfmittelfunde
Der Bebauungsplan macht auf folgende Situation aufmerksam:
Die vorhandenen Luftbilder lassen ein Bombenabwurfgebiet und 2 vermutliche
Blindgängereinschlagstellen erkennen. Eine Luftbildauswertung konnte nur
bedingt durchgeführt werden, da Schlagschatten von Gebäuden keine
Aussagen über weitere mögliche Blindgängereinschlagstellen zulassen.
Das Absuchen der Baugruben ist erforderlich. Vor Beginn der Ramm- oder
Bohrarbeiten mit schwerem Gerät sind Sondierbohrungen erforderlich.
Sollte ein Absuchen der Baugruben beantragt werden, ist Bezug auf die
Fundstellennummer der Luftbildauswertung zu nehmen.
Weist bei Durchführung der Bauvorhaben der Erdaushub auf
außergewöhnliche Verfärbungen hin oder werden verdächtige Gegenstände
beobachtet,
sind
die
Arbeiten
sofort
einzustellen
und
der
Kampfmittelräumdienst zu verständigen.
5.3.7
Hinweise
5.3.7.1 Bodendenkmäler
Nach dem Kenntnisstand des Westfälischen Amtes für Archäologie werden
bodendenkmalpflegerische Belange im Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht
berührt. Bei Erdarbeiten jeglicher Art können jedoch nicht bekannte Bodendenkmäler
neu entdeckt werden, sodass vorbeugend folgender Hinweis aufgenommen wird:
Bei
Bodeneingriffen
können
Bodendenkmäler
(kulturund/oder
naturgeschichtliche Bodenfunde, d. h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde aber
auch
Veränderungen
und
Verfärbungen
in
der
natürlichen
Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber auch Zeugnisse tierischen
und/oder pflanzlichen Lebens aus Erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden.
Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Gemeinde als Untere
Denkmalbehörde und/oder dem Westfälischen Museum für Archäologie/Amt
für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Olpe (Tel.: 02761/93750; Fax:
02761/2466) unverzüglich anzuzeigen und die Entdeckungsstätte mindestens
drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten (' 15 und 16
Denkmalschutzgesetz NRW), falls diese nicht vorher von den
Denkmalbehörden freigegeben wird. Der Landschaftsverband WestfalenLippe ist berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für
wissenschaftliche Erforschung bis zu 6 Monaten in Besitz zu nehmen (' 16
Abs. 4 DSchG NW).
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5.3.7.2 Baudenkmäler
Im Plangebiet befinden sich keine obertägigen denkmalverdächtigen Bauwerke
5.3.7.3 Bahnanlagen
Um Gefahren für den Eisenbahnbetrieb ausschließen zu können ist die DB Services
Immobilien GmbH bei baulichen Veränderungen in Nähe der DB AG Grenzen
rechtzeitig vorher in Form von Bauanträgen zu beteiligen.
Anpflanzungen im Grenzbereich der DB AG sind mit der DB Netz AG (NL West, N.
W-F-L 4, Herrn Kettmus, Hansastr. 15, 47058 Duisburg, TEl. 0203/ 3017- 1771) unter
dem Aktenzeicher Kt 114/04 im Vorfeld abzustimmen.
5.3.7.4 Aufhebung der bisherigen ortsbaurechtlichen Festsetzungen
Innerhalb des Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes sind alle bisherigen
ortsbaurechtlichen Festsetzungen aufgehoben.
5.3.8
Leistungsrechte
Im Planbereich verläuft eine außer Betrieb befindliche Ferngasleitung der E-ON
Ruhrgas AG. Konkrete Baumaßnahmen im Bereich dieser Leitung sollten vorher mit
der PLEdoc GmbH, Postfach 10 29 39, 45029 Essen, abgestimmt werde, da störende
Leitungen ggf. nur durch das Fachpersonal der E-ON Ruhrgas AG entfernt werden
dürfen.
Im Bereich der Fußgängerunterführung wird ein Geh, -Fahr- und Leitungsrecht
zugunsten der dort verlegten Gasleitung der Stadtwerde Bochum GmbH
ausgewiesen.
Ein gleiches Recht wird dort für das 30 kV -Kabel der RWE Westfalen-Weser-Ems
AG eingeräumt.
6.
Eingriffsregelung/Umweltverträglichkeitsprüfung
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes werden bestehende Baurechte nicht
ausgeweitet. Damit wird die beabsichtigte Planung von den Vorschriften der
Eingriffsregelung nicht erfasst. Nach ' 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB ist ein AAusgleich
nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung
erfolgt sind oder zulässig waren@.
Es
sind
darüber
hinaus
keine
Landschaftsschutzgebiete,
Landschaftsbestandteile oder Naturdenkmale betroffen.
geschützte
Aus den gleichen Gründen wird auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem
UVPG verzichtet.
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7.
Stadt Bochum
Entwässerung
Die Flächen des o. a. Bebauungsplanes liegen im Einzugsgebiet der Kläranlage
Bochum-Ölbachtal. Für das Gesamteinzugsgebiet der Kläranlage hat der
Ruhrverband
zur
Festlegung
der
Niederschlagswasserbehandlung
eine
Schmutzfracht-/Entlastungsberechnung aufgestellt.
' 51a Landeswassergesetz NRW findet aufgrund der vorhandenen Erschließung
keine Anwendung.
Bei
der
Ansiedlung
von
abwasserintensiven
Betrieben
sind
die
Einleitungsbedingungen der Indirekteinleiterverordnung und die Ortssatzung
einzuhalten. Inwieweit die angesetzten Schmutzfrachten dann in einer neuen
Berechnung angepasst werden müssen, kann jetzt noch nicht abschließend
beantwortet werden.
8.
Verkehrliche Anbindungen
8.1.
Individualverkehr
Der Innenbereich des Plangebietes ist durch die Straße ASalweidenbecke@
erschlossen. Über die Verkehrswege Heinrich-Gustav-Straße und Gasstraße besteht
der Anschluss an das innerstädtische Verkehrsnetz.
8.2
Öffentlicher Personennahverkehr
Das Plangebiet ist durch den Haltepunkt ALünsender Straße@ über den die Buslinien
355, 364, 366, 370 und 372 verkehren, und die S-Bahn Haltestelle ABochumLangendreer-West@ an das öffentliche Personennahverkehrssystem angeschlossen.
9.
10.
Flächenbilanz
Gewerbegebiet
Bahnanlage
Öffentliche Straßenverkehrsfläche
Versorgungsfläche
Waldfläche
1,5 ha
4,7 ha
0,3 ha
0,3 ha
0,8 ha
Gesamt
7,6 ha
Kosten
Durch die Realisierung des Bebauungsplanes werden der Stadt Bochum keine
Kosten entstehen. Erschließungsmaßnahmen sind nicht erforderlich. Aufgrund der
bestandssichernden Festsetzungen ist mit Entschädigungsansprüchen nicht zu
rechnen.