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Kommune
Bochum
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Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
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26.12.14, 14:00
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28.01.18, 07:06
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Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Vorblatt -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
61 32 (25 07)
Vorlage Nr.: 20100269
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezeichnung der Vorlage
Bebauungsplan Nr. 878 - Innenstadt-West - Alleestraße - Wattenscheider Straße - Gahlensche
Straße
hier: a) Entscheidung über eingegangene Stellungnahmen
b) Beschluss des Bebauungsplanes Nr. 878 als Satzung
Beschlussvorschriften
§§ 2 ff BauGB
Beschlussorgan
Rat
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bochum-Mitte
Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur- und
Stadtentwicklung
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
Sitzungstermin
akt. Beratung
04.03.2010
17.03.2010
24.03.2010
15.04.2010
Anlagen
Übersichtsplan, Bebauungsplan in der Fassung vom 20.08.2009, Anregungen der Träger
öffentlicher Belange
Zusatzinformationen
Finanzielle Auswirkungen
Beteiligungspflichtige Angelegenheit
Personalrat wurde beteiligt
Grundsatzentscheidung
N
N
N
N
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Begründung - Seite 1
Stadtamt
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61 32 (25 07)
Vorlage Nr.: 20100269
1.
Anlass des Bebauungsplanes
Nach dem Erwerb des westlichen Teilareals durch den Grundstücksfonds Ruhr Ende 1988
hat die Stadt Bochum einen international besetzten städtebaulichen Wettbewerb ausgelobt,
um Grundprinzipien der Stadtanlage für die Innenstadt West zu bestimmen.
Trotz der Verschiedenheit der Entwürfe gab es eine Gemeinsamkeit: Die Jahrhunderthalle
wurde von allen Wettbewerbsteilnehmern als städtebaulicher Mittelpunkt betrachtet und in
einen Park gestellt. Daraus entwickelte die Stadt in den Folgejahren einen städtebaulichen
Rahmenplan. Der 2003 beschlossene Rahmenplan wurde 2007 überarbeitet.
Zwischenzeitlich wurden die Jahrhunderthalle und große Teile des Westparks fertig gestellt.
2.
Erfordernis des Bebauungsplanes
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes können eine bessere Steuerung und eine
eindeutige Festsetzung bei der beabsichtigten Umsetzung des städtebaulichen
Rahmenplanes erfolgen, die für alle Beteiligten Rechtssicherheit schafft. Bei der Vielzahl
der widerstreitenden Interessen ist das Bebauungsplanverfahren das geeignete Instrument,
um nach Abwägung aller Interessen eine rechtssichere Bebauung des Gebietes zu
ermöglichen.
3.
Ziel des Bebauungsplanes
Ziel des Bebauungsplanes Nr. 878 ist die Umsetzung des durch den Ausschuss für
Stadtentwicklung und Verkehr am 14.08.2007 beschlossenen städtebaulichen
Rahmenplanes.
Der Rahmenplan sieht eine stufenweise wirtschaftliche Nutzung des Gesamtareals vor. Die
Bebauung entlang der Alleestraße wird gewerblich genutzt. An der Wattenscheider
Straße/Gahlensche Straße sind hochwertige Dienstleistungsnutzungen vorgesehen.
4.
Inhalte des Bebauungsplanes
Zur Wattenscheider Straße und zur Gahlenschen Straße hin soll ein “Grüner Rahmen”
ausgebildet werden zur Abgrenzung der dort weiterhin vorgesehenen Büro- und
Dienstleistungsflächen zum öffentlichen Straßenraum.
Dabei handelt es sich um einen ca. 16 m breiten öffentlichen Grünstreifen, der
insbesondere durch eine doppelte Baumreihe und Einfassungsmauer bzw. - hecke geprägt
wird, als typische Gestaltungselemente einer Parkabgrenzung.
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Zur Jahrhunderthalle soll ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Parkhaus“
festgesetzt werden, dessen Zufahrt wie bisher von der Wattenscheider Straße erfolgt. Der
Vorplatz zum Colosseum soll, wie bisher vorgesehen, als repräsentativer Stadtplatz
gestaltet werden.
Im Bebauungsplan werden ausgewiesen:
-
5.
Gewerbegebiete (nicht störende)
Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Dienstleistungs-, Wissenschafts- und
Büropark“
Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Parkhaus Jahrhunderthalle“
Grünflächen
Straßenverkehrsflächen.
Auswirkungen des Bebauungsplanes
Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 878 dient der Wiedernutzbarmachung und damit
Wiederbelebung einer innerstädtischen Brachfläche. Dies bringt im Vergleich zu heute eine
Steigerung der Verkehrsströme in der Umgebung des Plangebietes mit sich. Ebenso
werden bisher unversiegelte Flächen versiegelt. Dennoch gehen von der Umsetzung der
Planung Vorteile für das Plangebiet und seine Umgebung aus. Im Zuge der zukünftigen
Nutzung der Brachflächen werden vorhandene Altlasten sach- und fachgerecht aufbereitet.
Der Westpark erfährt durch das Auffüllen bisher ungenutzten „Niemandslandes“ eine
Einbindung in den innerstädtischen Zusammenhang. Die Alleestraße, die Wattenscheider
Straße und die Gahlensche Straße werden räumlich gefasst; das Colosseum erhält einen
angemessenen Vorplatz und die Einfahrt zur Jahrhunderthalle ein angemessenes Entrée.
Die im Plangebiet vorgesehenen Nutzungen („Dienstleistungs-, Wissenschafts- und
Büropark“) erzeugen keinen das Wohnen wesentlich störenden Lärm und sind selbst
gegenüber Verkehrs- und Gewerbelärm unempfindlich.
Der Bebauungsplan entspricht damit den Zielen einer nachhaltigen Stadtentwicklung.
6.
Bisheriges Planverfahren
Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 878 - Innenstadt-West - Alleestraße Wattenscheider Straße - Gahlensche Straße - wurde in der Sitzung des Ausschusses für
Stadtentwicklung und Verkehr am 11.03.2008 gefasst.
Zur Festlegung des Untersuchungsumfangs der Umweltprüfung wurde gemäß § 4 Abs. 1
BauGB eine Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in der Zeit
vom 20.05.2008 bis 18.06.2008 durchgeführt.
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Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 16.05.2008 bis 20.06.2008 die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit statt; eine Bürgerversammlung wurde am 27.05.2008 um
18.00 Uhr im Torhaus 5 durchgeführt.
Gegenüber dem Bebauungsplanvorentwurf wurde der Bebauungsplan für die öffentliche
Auslegung unter Berücksichtigung der Anregungen in folgenden Punkten überarbeitet bzw.
ergänzt:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Zurücknahme des nördlichen Baufeldes zwecks Einhaltung von 10 m Abstand zum
Böschungsfuß
Anbindung der nördlichen Erschließungsstraße, ursprünglich als Stichstraße
geplant, an die Gahlensche Straße
Verzicht auf die zehngeschossige Teilüberbauung des Parkhauses
Aufnahme
eines
Hinweises
in
den
Bebauungsplan
bezüglich
der
Bodendenkmalpflege
Aufnahme eines Hinweises in den Bebauungsplan bezüglich der Entwässerung
Aufnahme der Belange des öffentlichen Personennahverkehrs in die Begründung
zum Bebauungsplan
Aufnahme eines Hinweises in den Bebauungsplan bezüglich Methanausgasungen
Aufnahme einer Kennzeichnung bezüglich bergbaulicher Einwirkungen
Aufnahme einer Kennzeichnung bezüglich Altlastenvorkommen
Die öffentliche Bekanntmachung des Auslegungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 878
und der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes erfolgte am 11.02.2009.
Dementsprechend lag der Entwurf zum Bebauungsplan (in der Fassung vom 17.11.2008)
nebst Begründung und Gutachten in der Zeit vom 20.02.2009 bis 20.03.2009 öffentlich aus.
Mit Schreiben vom 12.02.2009 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB um Stellungnahme zum Planentwurf und der
Begründung aufgefordert.
Im Anschluss an die öffentliche Auslegung wurden folgende Änderungen am Entwurf des
Bebauungsplans vorgenommen (Fassung vom 20.04.2009):
•
•
•
•
Der Kreisverkehr sowie die Straßenverkehrsfläche nördlich des Kreisverkehres im
Einfahrtsbereich zur nördlichen Planstraße wurden überarbeitet. Dementsprechend
werden Teile der öffentlichen Grünfläche sowie Teile der überbaubaren Fläche des
Baufeldes westlich des Kreisels zurückgenommen.
Die Straßenverkehrsfläche der südlichen Planstraße wird in östliche Richtung
entlang des Parkstreifens um 0,75 m verbreitert zugunsten eines breiteren
Längsparkstreifens.
Verkürzung der südlichen Erschließungsstraße mit dem Ziel, den Wendehammer
nicht mehr auf die Grundstücksfläche des Anregers reichen zu lassen.
Das Baufeld westlich des geplanten Parkhauses darf zum Kreisverkehr hin mit fünf
bis zehn Vollgeschossen und im rückwärtigen Bereich mit maximal fünf
Vollgeschossen bebaut werden.
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•
•
•
Daraus ergibt sich eine festzusetzende GFZ von 3,0, die in der Begründung zum
Bebauungsplan städtebaulich begründet wird.
Das Denkmal wird im genauen Umfang präzise in den Bebauungsplan
übernommen.
Die Grenze der öffentlichen Grünfläche an der Westseite der Gewerbehalle wird um
ca. 3 m zurückgenommen.
Betroffen von diesen Änderungen ist der Grundstückseigentümer, der gem. § 13 BauGB
mit Schreiben vom 21.04.2009 beteiligt wurde. Es ist keine Stellungnahme von Seiten des
Betroffenen eingegangen. Es ist jedoch eine Stellungnahme von Seiten eines privaten
Grundstückseigentümers eingegangen.
Folgende Änderungen wurden für die erneute öffentliche Auslegung vorgenommen:
•
•
•
Die Baugrenze des im Bebauungsplanentwurf festgesetzten Gewerbegebietes wird
im nördlichen Bereich bis 3,00 m an die ausgewiesene öffentliche Grünfläche
herangeführt.
Die im Bebauungsplanentwurf im Sondergebiet ausnahmsweise zulässigen
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen werden zurückgenommen.
Ergänzung des Bebauungsplanes um Festsetzungen zu Werbeanlagen
Die öffentliche Bekanntmachung des erneuten Auslegungsbeschlusses zum
Bebauungsplan Nr. 878 und der erneuten öffentlichen Auslegung des Planentwurfes
erfolgte am 07.10.2009. Dementsprechend lag der Entwurf zum Bebauungsplan (in der
Fassung vom 20.08.2009) nebst Begründung und Gutachten in der Zeit vom 15.10.2009
bis 16.11.2009 erneut öffentlich aus. Mit Schreiben vom 07.10.2009 wurden die Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB um Stellungnahme
zum Planentwurf und der Begründung aufgefordert.
6.1
Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung
Die während der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen haben im
Wesentlichen folgenden Inhalt:
6.1.1 Stellungnahmen der Bürger
Das Schreiben mit privater Stellungnahme ist der Mitteilung zum nichtöffentlichen Teil
dieser Sitzung beigefügt.
Lfd. Nr. 1 der Liste der Stellungnahmen
Mit Schreiben vom 17.06.2008 des Anregers wird mitgeteilt:
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Das „Lager 28“ liegt innerhalb des Plangebiets und ist für die Firma des Anregers das
Zentrallager für den Standort Bochum, Werk Höntrop. Zur langfristigen Sicherung des
Standortes ist entscheidend, dass Festsetzungen des Bebauungsplans sich nicht nachteilig
auf das „Lager 28“ auswirken.
•
•
•
Die an das „Lager 28“ südwestlich angrenzenden Flächen sind als öffentliche
Grünflächen mit der Einzelmaßnahme Baum dargestellt. Diese Flächen befinden
sich im Besitz des Anregers. In diesem Bereich verlaufen private und öffentliche
Versorgungsleitungen. Die Darstellung der öffentlichen Grünfläche ist an der
Grundstücksgrenze zum Besitz des Anregers abzugrenzen.
Die öffentlichen Erschließungsstraßen sind entlang des Lagers so zu führen und zu
dimensionieren, dass LKWs zur Anlieferung jederzeit die Lagertore erreichen
können.
Innerhalb der für das Parkhaus vorgesehenen Fläche befindet sich ein Kabelkanal
(mit Einstieg) für Strom und Kommunikationsmedien zur Versorgung des Lagers.
Der Kabelkanal bzw. der Einstieg muss jederzeit zugänglich sein.
6.1.2 Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden Empfehlungen und
Hinweise zur Berücksichtigung von Bergbaufolgen, sowie der Belange des Öffentlichen
Nahverkehrs gegeben. Daneben wurde empfohlen, Maßnahmen zur Minimierung des
Niederschlagswasserabflusses zu unternehmen.
6.2
Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung in der Fassung vom
17.11.2008
Die während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs vom 17.11.1008 eingegangenen
Stellungnahmen haben im Wesentlichen folgenden Inhalt:
6.2.1 Stellungnahmen der Bürger
Das Schreiben mit privater Stellungnahme ist der Mitteilung zum nichtöffentlichen Teil
dieser Sitzung beigefügt.
Lfd. Nr. 2 der Liste der Stellungnahmen
Mit Schreiben vom 11.03.2009 des Anregers wird mitgeteilt:
•
Der Anreger ist grundsätzlich bereit, die im Bebauungsplan als öffentliche
Grünfläche festgesetzte Fläche südwestlich des Lagers an die Stadt Bochum zu
veräußern. Verschlechterungen für den Betrieb des Lagers dürfen jedoch nicht
entstehen. Aus diesem Grund wird gefordert, die z. Zt. noch im Besitz des Anregers
befindlichen Flächen als gewerbliche Flächen festzusetzen.
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•
•
Im Bebauungsplan ist eine Teilfläche im Nordwesten des Lagers als Sondergebiet
und Grünfläche festgesetzt. Der Anreger fordert die Darstellung der
Eigentumsgrenzen sowie die Festsetzung der im Besitz des Anregers befindlichen
Flächen als Gewerbegebiet.
Die Erschließungsstraßen sind entlang des Lagers so zu führen und zu
dimensionieren, dass LKWs zur Anlieferung jederzeit alle Lagertore erreichen
können. Die Straßen sollten als Straßenverkehrsflächen festgesetzt werden und
nicht als Geh- und Fahrrecht.
6.2.2 Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Von den Behörden und Trägern öffentlicher Belange wird auf Flächennotwendigkeiten für
Leitungsrechte und Trafostationen hingewiesen.
Daneben wurden Bedenken über die Leistungsfähigkeit der Straßenanbindung geäußert
und auf die Beachtung immissionsschutzrechtlicher Aspekte hingewiesen. Diese konnten
gutachterlich ausgeräumt werden. Darüber hinaus wurden Anmerkungen zum
Denkmalschutz und zum bestehenden Fachplanungsvorbehalt bezüglich Eisenbahnflächen
vorgebracht, die ein Inkraftsetzen des Bebauungsplans erst gestatten, wenn die
Freistellung von Bahnbetriebszwecken erfolgt ist.
6.3
Stellungnahmen im Zusammenhang mit der Betroffenenbeteiligung
Von einem privaten Grundstückseigentümer wurde im Anschluss an die Beteiligung der
Betroffenen zum Planentwurf in der Fassung vom 20.4.2009 eine Stellungnahmen
abgegeben:
Lfd. Nr. 3 der Liste der Stellungnahmen
Mit Schreiben vom 05.08.2009 des Anregers wird mitgeteilt:
•
•
•
6.4
In Verlängerung der nördlichen Grundstücksgrenze des Anregers zur Gahlenschen
Straße sollte eine Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 festgesetzt werden.
Das Zentrallager des Anregers ist u. a. westlich über die Gahlensche Straße bzw.
Wattenscheider Straße angebunden. Es wird angeregt, unter sonstigen Planzeichen
eine Kennzeichnung mit der Zweckbestimmung „Zufahrt TKS“ aufzunehmen, um
eine Zufahrt unter dem Aspekt der erhöhten Feinstaubbelastungen zu
gewährleisten.
Die im Bereich Torhaus 5 ausgewiesen Geh.- Fahr.- und Leitungsrechte sollten als
(öffentliche/private) Verkehrsfläche vorgesehen werden.
Stellungnahmen im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung in der Fassung
vom 20.08.2009
Die während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs vom 20.08.2009 eingegangenen
Stellungnahmen haben im Wesentlichen folgenden Inhalt:
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6.4.1 Stellungnahmen der Bürger
Private Stellungnahme wurden nicht vorgetragen.
6.4.2 Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Von den Behörden und Trägern öffentlicher Belange wird auf Flächennotwendigkeiten für
Leitungsrechte hingewiesen.
Es wurde ein Nachweis über die Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes gefordert, damit die
Straßenbahnlinie weiterhin beschleunigt fahren kann. Auch nachzuweisen ist für die
Zufahrtsstraßen sowie den Kreisverkehr anhand von Schleppkurven die Befahrbarkeit mit
Gelenkbussen sowie der Begegnungsverkehr von zwei Bussen.
Bezüglich der artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung ist Grundvoraussetzung,
dass es keine zumutbare Alternative zur Planung gibt und der Erhaltungszustand der
Population nicht verschlechtert.
Darüber hinaus wurden Anmerkungen zum Denkmalschutz wegen der städtebaulichen
Wirksamkeit des Kopfbaus TKS-Halle Wattenscheider Straße vorgebracht.
7.
Hinweise
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes wurden folgende Gutachten erstellt:
•
•
•
•
Ingenieurbüro Hoppe: „Städtebauliche Entwicklungsperspektive - Stand Mai 2007 Bochum Innenstadt - West, Gesamtgutachten - Geräuschimmissions-Untersuchung
- Straßenverkehr, Gewerbelärm, Freizeitlärm“, Dortmund, 29.09.2007
Ingenieurbüro
Hoppe:
„B-Planverfahren
westliche
Gewerbefläche
/
Stahlwerksplateau zur Planung Innenstadt - West - GeräuschimmissionsUntersuchung mit Lärmkontingentierung“, Dortmund, 15.02.2008
Ingenieurbüro Hoppe: „Innenstadt West / Stahlwerksplateau Mai 2007 Gesamtgutachten
zum
Geräuschimmissionsschutz
Ermittlung
der
Lärmpegelbereiche + Schalldämmung Fenster“, Dortmund, 11.09.2008
Ingenieurbüro Hoppe: „Innenstadt West / Stahlwerksplateau Mai 2007 Gesamtgutachten
zum
Geräuschimmissionsschutz
Ermittlung
der
Lärmpegelbereiche für B-Plan 877 und 878“, Dortmund, 16.12.2008 und 15.01.2009
Die genannten Gutachten können im Stadtplanungs- und Bauordnungsamt, Zi. 471
eingesehen oder elektronisch angefordert werden.
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- Beschlussvorschlag - Seite 1
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Bezeichnung der Vorlage
Bebauungsplan Nr. 878 - Innenstadt-West - Alleestraße - Wattenscheider Straße - Gahlensche
Straße
hier: a) Entscheidung über eingegangene Stellungnahmen
b) Beschluss des Bebauungsplanes Nr. 878 als Satzung
Zu a): Entscheidung über eingegangene Stellungnahmen
Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung
Über die abgegebenen Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung, in der Zeit
vom 20.05.2008 bis 20.06.2008, wird folgendermaßen entschieden.
Stellungnahme zu den Bürgeranregungen:
Zu lfd. Nr.1
Die Stadt Bochum plant, im Bereich südwestlich des Lagers 28 zum einen den „Grünen
Rahmen“ soweit wie möglich an die Alleestraße heranzuführen und zum anderen die
Unterführung für Fußgänger und Radfahrer wieder zu reaktivieren. Dies ist notwendig, da
eine niveaugleiche Querung der Alleestraße aus Gründen der dann nicht mehr gegebenen
Leistungsfähigkeit des Knotens nicht möglich ist. Kaufverhandlungen zwischen der LEG
und dem Anreger laufen. Selbstverständlich wird gewährleistet, dass der Lagerbetrieb
durch die Planung nicht beeinträchtigt wird. Ebenso sind die Versorgungsleitungen
innerhalb der als öffentlich festgesetzten Flächen gesichert. Die Belange des Anregers
werden beachtet.
Zur Erschließung des Plangebiets werden öffentliche Straßenverkehrsflächen sowie Gehund Fahrrechte (GF) festgesetzt. Die Straßenführung sowie die Breiten werden an die
Erfordernisse der LKWs des Anregers angepasst. Der Anregung wird gefolgt.
Stellungnahme zu den Anregungen der Behörden:
Zu lfd. Nr. 1
Die Belange des Waldes wurden berücksichtigt. Es werden mindestens 10 m zwischen
geplanter Bebauung und Böschungsfuß eingehalten Der Anregung wurde gefolgt.
Zu lfd. Nr. 2
Der Anregung wurde gefolgt. Folgender Hinweis wurde in den Bebauungsplan
aufgenommen:
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„Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche
Bodenfunde, d.h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde, aber auch Veränderungen und
Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber auch
Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus Erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt
werden.
Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Gemeinde als Unteren Denkmalbehörde
und/oder dem Westfälischen Museum für Archäologie/Amt für Bodendenkmalpflege,
Außenstelle Olpe (Tel.: 02671/93750; Fax: 02671/2466) unverzüglich anzuzeigen und die
Entdeckungsstätte mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten (§§ 15
und 16 Denkmalschutzgesetz NRW), falls diese nicht vorher von den Denkmalbehörden
freigegeben wird. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist berechtigt, das
Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche Erforschung bis zu sechs
Monaten in Besitz zu nehmen (§16 Abs. 4 DSchG NRW).“
Zu lfd. Nr. 3
Die Lage des geplanten Abwasserkanals wurde bei der Planung des „Grünen Rahmens“,
als öffentliche Grünfläche festgesetzt und somit beachtet. Ebenso wurde die Lage des
geplanten Schachtes im Eingangsbereich des Plangebietes bei der Festsetzung der
überbaubaren Flächen beachtet. Sämtliche Bauwerke des geplanten Abwasserkanals
liegen innerhalb der öffentlichen Grünfläche. Der Anregung wurde demnach gefolgt.
Der Anregung bezüglich der Entwässerungsart wurde ebenfalls gefolgt. Folgender Hinweis
wurde in den Bebauungsplan aufgenommen:
„Für das Plangebiet ist eine Trennung von Schmutzwasser und Regenwasser vorgesehen.
Eine gedrosselte Einleitung des Regenwassers in den Marbach ist möglich. Zur
Minimierung des Eingriffs in die Schutzgüter Wasser, Boden sowie Klima/Luft wird
empfohlen, das auf den befestigten Flächen anfallende Regenwasser naturnah zu
bewirtschaften.“
Zu lfd. Nr. 4
Der Anregung wurde gefolgt. In die Begründung wurde folgender Abschnitt eingefügt:
„Das Plangebiet wird durch die Haltestellen Bochumer Verein / Jahrhunderthalle und
Jacob-Mayer-Straße / Jahrhunderthalle [Linien 302 (Bochum-Laer Mitte - GelsenkirchenBuer Rathaus), 310 (Bochum-Höntrop Kirche - Witten-Heven Dorf), 345 (BochumKnappschaftskrankenhaus - Dahlhausen) und NE 6] an den öffentlichen
Personennahverkehr angebunden. Darüber hinaus befindet sich am östlichen Ende der
Alleestraße der Bahnhof Bochum-West der Regionalbahn RE 46 (Bochum-Hbf Gelsenkirchen-Hbf).“
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Vorlage Nr.: 20100269
Zu lfd. Nr. 5
Der Anregung wurde gefolgt. In den Bebauungsplan wurden folgende Kennzeichnungen
aufgenommen:
Bergbau
Im Bereich des Plangebietes hat Gewinnung von Steinkohle im tiefen Bereich
stattgefunden. Heute noch nachwirkungsrelevanter Bergbau ist nicht verzeichnet. Die
genaue bergbauliche Situation ist durch einen Sachverständigen zu erkunden.“
Altlasten
Für das gesamte Plangebiet gilt, dass Aufwendungen zur Sicherung und Sanierung
erforderlich
sind,
die
im
Rahmen
eines
Teil-Sanierungsplanes
nach
Bundesbodenschutzgesetz § 13 zu konkretisieren sind. Der (Teil-) Sanierungsplan muss
durch einen entsprechenden Fachgutachter oder Sachverständigen erstellt werden. Der
Sanierungsplan ist mit der Unteren Bodenschutzbehörde abzustimmen und zur
Genehmigung vorzulegen.“
Folgender Hinweis wurde in den Bebauungsplan aufgenommen:
Das Plangebiet liegt in der Zone 1 der Karte der potentiellen Grubengasaustrittsbereiche im
Stadtgebiet Bochum (Hollmann, November 2000; überarbeitet im April 2005).
Gemäß dem Gutachten „Potentielle Gefährdungsbereiche aus Methanzuströmungen im
Stadtgebiet Bochum“ sind in diesem Bereich nach dem bisherigen Kenntnisstand kritische,
aus dem Steinkohlengebirge stammende Methanzuströmungen wenig wahrscheinlich.“
Stellungnahmen zum öffentlich ausgelegten Bebauungsplanentwurf
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB erfolgte in der Zeit vom 20.02.2009
bis 20.03.2009 Die Ergebnisse werden im Folgenden dargelegt.
Stellungnahme zu den Bürgeranregungen:
Zu lfd. Nr. 2
Der Anregung bezüglich der Festsetzung von GE statt öffentlicher Grünfläche südwestlich
des Lagers wird nicht gefolgt. Die Belange werden im Wege des Grundstücksgeschäftes
geklärt.
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Der Anregung bezüglich des Abrückens der öffentlichen Grünfläche südwestlich des
Lagers hingegen wird gefolgt, so dass die Anfahrbarkeit des Lagertores verbessert wird.
Die östliche Grenze der Grünfläche wird um 3,00 m nach Westen verschoben. Die
Versorgungsleitungen sind gesichert.
Der Anregung zur Änderung der SO-Fläche im Nordwesten des Lagers in GE wird nicht
gefolgt. Die derzeitige Nutzung ist bestandsgeschützt.
Der geplante Wendehammer wird jedoch so weit nach Norden verschoben, das er nicht
mehr auf das Grundstück des Anregers reicht. Die Überhangflächen des Wendehammers
befinden sich innerhalb der als öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzten Fläche.
Bei der Planung der privaten und öffentlichen Straßen wurde die Anfahrbarkeit der
Lagertore beachtet und durch entsprechende Schleppkurven überprüft. Alle Lagertore sind
jederzeit auch mit Lkws erreichbar. Die Festsetzung von öffentlichen Straßen (als
öffentliche Verkehrsfläche) oder Geh- und Fahrrechten zugunsten der Anlieger dient der
eindeutigen Zuordnung der Straßen und hat keinen Einfluss auf ihre Dimensionierung. Mit
Geh- und Fahrrechten wurden die Straßen festgesetzt, die der allgemeinen Öffentlichkeit
nicht zugänglich sein sollen, sehr wohl aber z.B. den Lkws des Anregers.
Dementsprechend wurden diese Flächen auch dimensioniert.
Stellungnahme zu den Anregungen der Behörden und Träger öffentlicher Belange
Zu lfd. Nr. 6
Die mit GFL A festgesetzten Flächen sind mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
zugunsten der Allgemeinheit festgesetzt. Hierzu gehören auch die zuständigen Ver- und
Entsorgungsträger. Eine zusätzliche Nennung der Stadtwerke Bochum ist nicht erforderlich.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Bezüglich der Transformatorenstation wird von der gewünschten Festsetzung einer
Versorgungsfläche abgesehen, da noch nicht bekannt ist, welche Betriebe sich im
Plangebiet ansiedeln werden. Innerhalb der öffentlichen Grünfläche wird zu gegebenem
Zeitpunkt eine geeignete Fläche für die Transformatorenstation zur Verfügung gestellt. Eine
textliche Festsetzung im Bebauungsplan ist hierzu nicht notwendig. Die Zustimmung der
Landesentwicklungsgesellschaft liegt vor. Der Anregung wird nicht gefolgt.
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Zu lfd. Nr. 7
Die Leistungsfähigkeit der Anbindung an die Wattenscheider Straße/Gahlensche Straße ist
aufgrund der Komplexität der Knotenabfolge mit der Kohlenstraße und Gahlensche Straße
sowie der Vorrangschaltung der Straßenbahnlinie 302 mit der Haltestelle Vereinsstraße
während des Ablaufs des normalen Signalzeitenprogrammes am Tag eingeschränkt.
Aufgrund des geringen Verkehrsaufkommens aus dem Bereich des Westparks haben sich
in der Vergangenheit tagsüber keine Probleme bei der Verkehrsabwicklung ergeben. Die
Zufahrten sind mit Anforderungskontakten versehen, die eine verkehrsabhängige
Steuerung ermöglichen.
Für Veranstaltungen in der Jahrhunderthalle, die
erfahrungsgemäß außerhalb der normalen Verkehrsspitzenzeiten stattfinden, werden
Sonderprogramme geschaltet. Darüber hinaus sind auch noch Schlüsselschalter
vorhanden, die ein manuelles Eingreifen vor Ort zu besonderen Situationen erlauben.
Im Bebauungsplan Nr. 878 ist zusätzlich zu der bisher vorhandenen Erschließung der
Parkplätze der Jahrhunderthalle Bochum an die Kreuzung Gahlensche Straße /
Wattenscheider Straße eine Erschließungsspange für das nördlich gelegene Sondergebiet
mit Anbindung an die Gahlensche Straße in Höhe der Straße „An der Maarbrücke“
vorgesehen. Der neu zu bauende Kreisverkehr verteilt das aufgrund des geplanten
Sondergebietes erhöhte Verkehrsaufkommen auf die beiden Anbindungen an der
Wattenscheider Straße und Gahlensche Straße. Die geplante nördliche Anbindung des
Innenstadt-West-Geländes an die Gahlensche Straße wird daher zu einer Entlastung des
Knotens Gahlensche Straße/Wattenscheider Straße führen, da hierüber die
Verkehrsbeziehungen in Richtung Norden (Anschlussstelle Bo-Hamme, Herne, Kreis
Recklinghausen) abgewickelt werden können.
Aus Sicht der Verkehrsplanung kann tagsüber das zusätzliche Verkehrsaufkommen des
Sondergebietes ohne Probleme abgewickelt werden.
Das geplante Parkhaus mit ca. 325 Stellplätzen ersetzt die vorhandenen ebenerdigen
Stellplätze (ca. 320) der Jahrhunderthalle auf dem Westparkgelände. Die Zu- und
Abfahrten
erfolgen
über
die
Anbindung
an
die
Kreuzung
Gahlensche
Straße/Wattenscheider Straße und die Planstraße mit der Anbindung an die Gahlensche
Straße/An der Maarbrücke. Da die Veranstaltungen in der Regel abends und an
Wochenenden stattfinden, ist eine Überlagerung mit dem Berufs- und Wirtschaftsverkehr
nicht zu erwarten, so dass auch hier der Zu- und Abfluss des Veranstaltungsverkehrs ohne
Probleme über die beiden Anschlüsse mit den entsprechenden Signalprogrammen
abgewickelt werden kann.
Darüber hinaus wird im Zuge des sechsstreifigen Ausbaus der A 40 bis einschließlich
Anschlussstelle Bochum-Stahlhausen mit der niveaufreien Anbindung des Donezk-Rings
an die A 40 die Verkehrsbelastung der Wattenscheider Straße reduziert werden, so dass
dann die Anbindung Innenstadt-West voraussichtlich mehr Grünzeit erhalten wird und damit
die Leistungsfähigkeit dieser Anbindung der Innenstadt West an die Gahlensche
Straße/Wattenscheider Straße verbessert werden kann.
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Aus Sicht der Verkehrsplanung wird daher unter Berücksichtigung der zusätzlichen
gewerblichen
Nutzungen
insgesamt
eine
leistungsfähige
Abwicklung
des
Verkehrsaufkommens des Bebauungsplan-Gebietes erwartet.
Zu lfd. Nr. 8
Das Gutachten des Ingenieurbüros für Akustik und Bauphysik Schwetzke & Partner vom
03.04.2003 befasst sich bereits mit den lärmtechnischen Auswirkungen des
Verkehrsaufkommens der Stellplatzanlagen der Jahrhunderthalle Bochum. Hierbei wurde
zugrunde gelegt, dass 399 Stellplätze nach 22.00 Uhr entleert werden und die Kfz an der
Kreuzung Gahlensche Straße/Wattenscheider Straße/ Anbindung Innenstadt West in das
Verkehrsstraßennetz fließen.
Der provisorische Parkplatz wird entfallen und damit die Geräuschbelastung durch den
Parkplatzlärm insbesondere für die Immissionspunkte (IP) 7,8 und 9 deutlich reduziert
werden. Für den IP 10 (Wohnbebauung an der Gahlensche Straße/Ecke Wattenscheider
Straße wird voraussichtlich eine geringfügige Lärmreduzierung eintreten. In der lautesten
Nachtstunde wurde an allen Immissionspunkten an der Wattenscheider und Gahlensche
Straße die zusätzlichen Lärmimmissionen des Zu- und Abflusses der Stellplatzanlage
Innenstadt-West durch den vorhandenen Verkehrslärm überdeckt.
Zu lfd. Nr. 9
Bezüglich des genauen Umfanges wird das Denkmal präzise in den Bebauungsplan
übernommen. Der Anregung wird gefolgt.
Zu lfd. Nr. 10
Die Firma ThyssenKrupp Real Estate GmbH hat das Verfahren nach § 23 AEG
(Freistellung von Bahnbetriebszwecken) eingeleitet. Die Dauer des Verfahrens beträgt ca. 6
Monate. Dies steht einem Beschluss des Bebauungsplanes nicht entgegen. Lediglich die
Bekanntmachung und somit das Inkraftreten des Satzungsbeschlusses kann erst nach
erfolgter Einziehung herbeigeführt werden.
Stellungnahmen im Zusammenhang mit der Betroffenenbeteiligung
Beteiligung der Betroffenen zum Planentwurf in der Fassung vom 20.4.2009:
Zu lfd. Nr. 3
Innerhalb einiger Sondergebiete und öffentlichen Grünflächen sind unterirdische Leitungen
und Kanäle vorhanden bzw. geplant.
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Die Überbaubarkeit der durch überbaubare Flächen führenden Kanäle wurde überprüft und
ist insoweit möglich, als dass die Kanäle gegen statische Einflüsse der Gebäude zu sichern
sind. Für die Kanäle und Leitungen werden beim Verkauf der entsprechenden Grundstücke
Grunddienstbarkeiten in das Grundbuch eingetragen.
Innerhalb des vorhandenen Gewerbegebietes werden die Leitungen und Kanäle durch die
Eintragung von Leitungsrechten zugunsten der zuständigen Ver- und Entsorgungsträger
gesichert.
Die entlang der Wattenscheider-, Gahlenschen- und Alleestraße vorhandenen Leitungen
und Kanäle liegen innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen und sind dementsprechend
zugänglich.
Das Zentrallager der TKS ist u. a. über die Gahlensche Straße bzw. Wattenscheider Straße
verkehrlich angebunden.
Die im Anschluss an die Anbindung neu zu errichtende Straße mit Kreisverkehr nebst
Zufahrt zum westlichen Tor einschließlich Wendekreis ist im Bebauungsplan als öffentliche
Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Aufgrund dieser Festsetzung ist die Zufahrt zum
Zentrallager der TKS sichergestellt.
Die östlich des Lagers 28 im Zufahrtsbereich ausgewiesenen Geh- Fahr- und
Leitungsrechte wurden entsprechend der Nutzungen der Grundeigentümer zugeordnet. Die
Geh- Fahr- und Leitungsrechte A, sowie die Geh- und Fahrrechte B und C gewährleisten
die Freihaltung der v. g. Flächen gegen jegliche Bebauung.
Eine Darstellung der o. g. Flächen als öffentliche Verkehrsfläche mit Anbindung an die
Alleestraße ist aus verkehrlicher Sicht nicht möglich, da die Verkehrsbelastungen der
Alleestraße dies nicht zulassen.
Stellungnahmen zum erneut öffentlich ausgelegten Bebauungsplanentwurf
Die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB erfolgte in der Zeit vom
15.10.2009 bis 16.11.2009 Die Ergebnisse werden im Folgenden dargelegt.
Stellungnahme zu den Bürgeranregungen:
Bürgeranregungen sind nicht eingegangen.
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Stellungnahme zu den Anregungen der Behörden und Träger öffentlicher Belange
Zu lfd. Nr. 11
Bei einem Ausbau der Gahlenschen Straße werden die Bushaltestellen niederflurgerecht
ausgebaut.
Die Vorrangschaltung der beschleunigten Straßenbahnlinie 302 für die Kreuzung
Wattenscheider Straße/ Gahlensche Straße/ Anbindung Jahrhunderthalle wird beachtet.
Die Anbindung der Jahrhunderthalle Bochum ist bis einschließlich Kreisverkehr und Zufahrt
Parkhaus für Gelenkbusse dimensioniert. Die Zufahrt der Jahrhunderthalle berücksichtigt
den Begegnungsfall Bus/ Bus nicht, es wird daher darauf hingewiesen, dass bei
Veranstaltungen die Verkehrssicherheit und die Abwicklung des Busverkehrs vom
Veranstalter zu gewährleisten ist.
Zu lfd. Nr. 12
Die Alternative zur aktuellen Situation wäre der Verzicht auf die Umsetzung des
Bebauungsplanes mindestens für die nächsten fünf Jahre gewesen.
In dieser Zeit hätte sich voraussichtlich die Fläche durch Sukzession soweit mit Gehölzen
bestockt, dass die Kreuzkröte von selbst aus dem Plangebiet abgewandert wäre. Diese
Alternative war auf Grund der zu erwartenden Zuschüsse und der daran geknüpften
Termine als nicht zumutbar eingestuft worden.
Der Gutachter, der die Umsiedlung durchgeführt hat, ist auch mit einem Monitoring für die
ersten fünf Jahre beauftragt. Danach übernimmt die Biologische Station Östliches
Ruhrgebiet das Monitoring.
Das Entwicklungskonzept des Autokinos sieht vor, ca. 50 % der Fläche zu Wald durch
Aufforstung zu entwickeln. Die anderen 50 % sollen sich zu einer krautigen
Vegetationsfläche aus Sukzession entwickeln. Hier ist Gehölzaufwuchs zu unterbinden.
Aus dieser Sukzessionsfläche ist nun in der Größe des durch den Bebauungsplan Nr. 878
in Anspruch genommenen Reproduktionsstätte der Kreuzkröte eine Ersatzfläche
ausparzelliert worden.
Diese Fläche wird im Ökokonto dem Bebauungsplan Nr. 878 zugeordnet. Ein spezielles
Pflegekonzept wird zurzeit erarbeitet.
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Dem Ökokonto Autokino mit einem Ausgangswert von 180.000 Punkten (Berechnung auf
der Grundlage "Arbeitshilfe für die Bauleitplanung" des MUNLV und MSWKS) wurden
bisher folgende Eingriffe zugeordnet:
Erweiterung Schlaraffia (B-Plan Nr. 655)
Erweiterung Devender (B-Plan Nr. 770)
Bauvorhaben Horkenstein
Ersatzbiotop (B-Plan Nr. 878)
42.000 Pkt.
9.065 Pkt.
28.100 Pkt.
1.000 Pkt.
83.165 Pkt.
Zu lfd. Nr. 13
Der geplante Kanal befindet sich innerhalb einer öffentlichen Grünfläche. Eine Festsetzung
ist deshalb nicht nötig.
Dass eine naturnahe Regenwasserbewirtschaftung empfohlen ist, steht als Hinweis im BPlan.
Zu lfd. Nr. 14
Die Darstellung des Gebäudes als Baudenkmal entspricht der Planzeichenverordnung.
Die städtebauliche Wirksamkeit des Kopfbaus der TKS-Halle ist durch den Versatz der
Baulinie gegenüber der TKS-Halle nach Osten gewährleistet. Darüber hinaus ist die Halle
als Denkmal und damit als zu erhaltend in die Denkmalliste eingetragen.
Der Anordnung des SO-Gebietes parallel zur Wattenscheider Straße wird aus
städtebaulichen Gründen der Vorrang eingeräumt.
Zu lfd. Nr. 15
Das Geh- Fahr- und Leitungsrecht setzt als Begünstigte die Allgemeinheit fest, damit auch
die Versorgungsträger.
Die Festsetzung eines Leitungsrechtes innerhalb einer öffentlichen Grünfläche ist
entbehrlich und macht ggf. Probleme, falls die genaue Lage sich noch mal leicht ändern
sollte.
Dasselbe trifft auf die Trafostation zu. Sie wird sich innerhalb der öffentlichen Grünfläche
befinden; eine Festsetzung ist deshalb nicht nötig. Hier ist die geplante Lage noch nicht
einmal bekannt und soll nach eigenen Angaben der Stadtwerke nach Maßgabe der
Erfordernisse der ansiedlungswilligen Betriebe erbaut werden, kann also zum jetzigen
Zeitpunkt nicht festgesetzt werden!
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Zu b) Beschluss des Bebauungsplanes Nr. 878 als Satzung
Der von der Oberbürgermeisterin vorgelegte Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 878 Innenstadt-West - Alleestraße - Wattenscheider Straße - Gahlensche Straße, bestehend
aus dem Bebauungsplan in der Fassung vom 20.08.2009, wird als Satzung beschlossen (§
10 Baugesetzbuch).
Es wird folgende Begründung zum Bebauungsplan Nr. 878 sowie folgende
zusammenfassende Erklärung beschlossen ('' 9 Abs. 8 und 10 Abs. 4 Baugesetzbuch):
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Bebauungsplan Nr. 878 – Innenstadt-West für ein Gebiet nördlich der Alleestraße, östlich der Wattenscheider / Gahlensche Straße und
südlich der Güterbahntrasse
BEGRÜNDUNG gem. § 9 Abs. 8 i. V. m. § 2a Baugesetzbuch (BauGB)
(20.08.2009)
Inhalt
Teil A Begründung
1.
Räumlicher Geltungsbereich und Umgebung des Planbereiches
2.
Anlass, Absicht und Erfordernis der Planung
3.
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
Übergeordnete Planungen
Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Regionaler Flächennutzungsplan
Flächennutzungsplan
Landschaftsplan
Rechtsverbindliche Bebauungspläne
Masterplan Einzelhandel
4.
4.1
4.1.1
4.1.2
4.1.3
4.1.4
4.2
Planverfahren
Grundsätze der Abwägung
Verkehrliche Belange
Belange des Artenschutzes
Belange des Lärmschutzes
Belange des Bodenschutzes
Zusammenfassende Abwägung
5.
5.1
5.2
5.3
5.4
5.5
Bestandsaufnahme und derzeitige Situation im Plangebiet
Städtebauliche Situation
Verkehr
Naturhaushalt und Landschaftsschutz
Bodenbeschaffenheit
Immissionen
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6.
6.1
6.2
6.3
6.4
6.5
Städtebauliche Planungsziele
Städtebauliches Konzept
Konzept für Werbeanlagen
Erschließung
Grün- und Wegekonzept
Entwässerung
7.
7.1
7.2
7.3
7.4
7.5
7.6
7.7
7.8
7.9
7.9.1
7.9.2
7.10
7.10.1
7.10.2
7.10.3
7.10.4
7.10.5
Festsetzungen des Bebauungsplanes
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung
Bauweise sowie Baugrenzen und Baulinien
Werbeanlagen
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Verkehrsflächen und Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsfläche
Grünordnung
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
Kennzeichnung
Bergbau
Altlasten
Hinweise
Kampfmittelbeseitigung
Bodenschutz
Grubengasaustritt
Bodendenkmäler
Entwässerung
8.
Flächenbilanz
9.
Kosten
10.
Gutachten
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Teil B Umweltbericht
11.
11.1
11.1.1
11.1.2
11.1.3
11.2
11.3
Beschreibung des Planvorhabens
Angaben zum Standort des Planungsvorhabens
Bebauungsplangebiet
Untersuchungsgebiet
Historischer Überblick
Art und Umfang des Planungsvorhabens/bedarf an Grund und Boden
Verkehrliche Erschließung der Bebauungsplangebiete
12.
12.1
12.2
12.3
12.4
12.5
Umweltbezogene Ziele
Landschaftsplan
Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft
Natura 2000 Schutzgebiete (§ 32 BNatSchG)
Sonstige erhaltenswerte Landschaftsbestandteile
Grünzüge/Biotopverbund
13.
13.1
13.1.1
13.1.2
13.1.3
13.1.4
13.2
13.2.1
13.2.1.1
13.2.1.2
13.2.1.3
13.2.2
13.2.2.1
13.2.2.2
13.2.2.3
13.2.3
13.2.3.1
13.2.3.2
13.2.3.3
13.2.4
13.2.4.1
13.2.4.2
13.2.4.3
13.2.5
13.2.5.1
13.2.5.2
13.2.6
13.2.7
Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile
Geographisch/geologische Beschreibung des Untersuchungsgebietes
Geographisch/geologische Beschreibung des Untersuchungsgebietes
Geologie
Bergbauliche Tätigkeiten im Untersuchungsgebiet
Morphologie
Schutzgutbezogene Beschreibung des Untersuchungsgebietes
Schutzgut 'Mensch'
Lärm
Gerüche
Erholung und Freizeit
Schutzgut 'Pflanzen' und 'Tiere
Pflanzen
Tiere
Vögel
Schutzgut 'Boden'
Überformte Böden
Natürliche Böden
Altlasten
Schutzgut 'Wasser'
Oberflächengewässer
Grundwasser
Niederschlagswasser/Abwasser
Schutzgut 'Klima' und 'Luft'
Klima
Luft
Schutzgut 'Landschaft'
Schutzgut 'Kultur- und Sachgüter'
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14.
14.1
14.1.1
14.1.2
14.2
14.3
14.4
14.4.1
14.4.2
14.5
14.6
14.7
Beschreibung der zu erwartenden Auswirkungen
Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch
Lärm
Gerüche
Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen und Tiere
Auswirkungen auf das Schutzgut Boden
Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser
Oberflächengewässer
Grundwasser
Auswirkungen auf das Schutzgut Klima und Luft
Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft
Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und Sachgüter
15.
15.1
15.2
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes
Entwicklungsprognose bei Nichtdurchführung des Planungsvorhabens
Entwicklungsprognose bei Durchführung des Planungsvorhabens
16.
16.1
16.2
16.3
16.4
Beschreibung der vorgesehenen umweltrelevanten Maßnahmen
Bodensanierung/Grundwasserschutz
Niederschlagswasser
Lärmschutz
Zu konkretisierende Maßnahmen
17.
Varianten / Anderweitige Lösungsmöglichkeiten
18.
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
19.
Geplante Maßnahmen zur Überwachung der Auswirkungen
20.
Zusammenfassung
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Teil A Begründung
1.
Räumlicher Geltungsbereich und Umgebung des Planbereiches
Das Plangebiet liegt westlich der Bochumer Innenstadt an der Alleestraße bzw.
Wattenscheider / Gahlensche Straße. Nordöstlich schließt sich der Westpark mit der
Jahrhunderthalle als innerstädtisches Erholungsgebiet an. Im Osten befinden sich
industriell genutzte Flächen. Südlich und westlich grenzen gemischte bauliche Nutzungen
in Form von Wohn- und Gewerbebauten an.
2.
Anlass, Absicht und Erfordernis der Planung
Die Stadt Bochum beabsichtigt im Rahmen des Stadtentwicklungsprojektes „InnenstadtWest“ die Errichtung eines multifunktionalen, gestalterisch hochwertigen Stadtquartiers mit
den Nutzungszielen Dienstleistung, Gewerbe, Kultur und Erholung auf einem ehemaligen
Industriegelände der ThyssenKrupp-Steel AG. Um das überwiegend nicht mehr genutzte
Werksgelände einer städtebaulich akzeptablen Folgenutzung zuzuführen, werden durch die
Stadt Bochum um den Westpark mit der Jahrhunderthalle als einen der zentralen Kulturorte
in der Metropole Ruhr zwei Bebauungspläne (Bebauungsplan Nr. 877/878) aufgestellt,
welche die planungsrechtliche Grundlage für die geplante Innenstadterweiterung bilden. Im
Sinne des Entwicklungskonzeptes ist eine Ausweisung von Dienstleistungs-, Büro- und
Grünflächen vorgesehen.
3.
Übergeordnete Planungen
3.1
Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Arnsberg (Teilabschnitt Oberbereich Bochum
und Hagen) stellt das Bebauungsplangebiet Nr. 878 fast ausschließlich als „Allgemeines
Siedlungsgebiet“ (ASB) dar. Die nördliche Spitze des Planungsraumes ist als „Allgemeiner
Freiraum- und Agrarbereich“ ausgewiesen, wobei die Gebietsgrenze zwischen den beiden
Nutzungsbereichen in etwa nördlich des Einmündungsbereiches der Straße „An der
Maarbrücke“ auf die Gahlensche Straße verläuft. Der Bebauungsplan konkretisiert die auf
der Ebene der Regionalplanung noch vorhandene Unschärfe und entspricht so den Zielen
der Raumordnung.
Mit der vorliegenden Planung wird den Zielvorgaben der Landes- und Regionalplanung
entsprochen, vorrangig ungenutzte Bauflächen innerhalb von Ortslagen vor der
Erschließung neuer Siedlungsflächen zu entwickeln.
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3.2
Regionaler Flächennutzungsplan
Das Landesplanungsgesetz bietet Kommunen in Ballungsräumen die Möglichkeit, einen
regionalen Flächennutzungsplan (RFNP) aufzustellen, der u. a. die Funktion eines
Regionalplanes und eines gemeinsamen Flächennutzungsplans übernimmt. Im Ruhrgebiet
haben die Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und
Oberhausen
eine
Planungsgemeinschaft
zur
Aufstellung
eines
regionalen
Flächennutzungsplanes gegründet. Der RPNP für die Städteregion Ruhr hat bisher noch
keine Rechtskraft erlangt.
Der Entwurf des regionalen Flächennutzungsplanes der Städteregion Ruhr weist den
Planungsraum überwiegend als „Gewerbliche Baufläche“ bzw. „Allgemeinen
Siedlungsbereich“ aus; lediglich ein Teilstück östlich des Zentrallagers der ThyssenKruppSteel AG „Gemischte Baufläche“ bzw. „Allgemeiner Siedlungsbereich“ und die nördliche
Spitze des Bebauungsplangebietes „Grünfläche - Zweckbestimmung Parkanlage“ bzw.
„Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“ weicht von dieser Darstellung ab.
Auch bezüglich dieser Darstellung ist der Bebauungsplan als Konkretisierung der aufgrund
des Maßstabs generalisierten Darstellungen anzusehen.
3.3
Flächennutzungsplan
Der gültige Flächennutzungsplan der Stadt Bochum weist die südliche Teilfläche des
Bebauungsplanes Nr. 878 als „Gewerbliche Bauflächen“ (G) aus; die Fläche parallel der
Gahlenschen Straße ist als „Sonderbaufläche“ (S) - Ausstellung -dargestellt.
3.4
Landschaftsplan
Das Plangebiet befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Landschaftsplanes der Stadt
Bochum.
3.5
Rechtsverbindliche Bebauungspläne
Für den westlich gelegenen Bereich des Bebauungsplanes Nr. 878 besteht ein
rechtsverbindlicher Bebauungsplan aus dem Jahr 2001 (B-Plan Nr. 648 II), der die parallel
der Gahlensche Straße liegende Freifläche bis zum Böschungsfuß der „Nordpol“
genannten Geländeformation als „Sondergebiet“ festsetzt. Dieser Bebauungsplan tritt mit
Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 878 außer Kraft.
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3.6
Masterplan Einzelhandel
Der Masterplan Einzelhandel1 sieht für die Ausrichtung der Einzelhandelsentwicklung in
Bochum eine Konzentration auf die integrierte Zentrenstruktur vor. Es wurde ein räumliches
Zentrenkonzept entwickelt, das eine fünfstufige Gliederung der vorhandenen Zentren
beinhaltet.
Diese unterscheiden sich vor allem hinsichtlich ihres Einzelhandels- und
Dienstleistungsangebotes
dahingehend,
dass
die
Zentren
der
Stufe
I
(Hauptgeschäftszentren) und eingeschränkt II (Stadtbezirkszentren) für die gesamte Stadt
und auch für die Region von Bedeutung sind, die Zentren des Typs III und IV auf Ebene
des Stadtbezirks und ggf. noch darüber hinaus wirken und die Zentren der Stufe V der
wohnortnahen Versorgung des täglichen Bedarfs dienen. Die Abgrenzungen der zentralen
Versorgungsbereiche sowie der Sonderstandorte sind als klarer räumlicher Bezugsrahmen
für die zukünftige Einzelhandelsentwicklung heranzuziehen. Das Plangebiet liegt weder in
einem zentralen Versorgungsbereich noch im Bereich eines Nahversorgungszentrums,
noch im Bereich eines Sonderstandortes.
4.
Planverfahren
Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 878 - Innenstadt-West - Alleestraße Wattenscheider Straße - Gahlensche Straße - wurde in der Sitzung des Ausschusses für
Stadtentwicklung und Verkehr am 11.03.2008 gefasst.
Zur Festlegung des Untersuchungsumfangs der Umweltprüfung wurde gemäß § 4 Abs. 1
BauGB eine Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange in der Zeit
vom 20.05.2008 bis 18.06.2008 durchgeführt.
Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 16.05.2008 bis 20.06.2008 die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit statt; eine Bürgerversammlung wurde am 27.05.2008 um
18.00 Uhr im Torhaus 5 durchgeführt.
Gegenüber dem Bebauungsplanvorentwurf wurde der Bebauungsplan für die öffentliche
Auslegung unter Berücksichtigung der Anregungen in folgenden Punkten überarbeitet bzw.
ergänzt:
1 Junker und Kruse: Masterplan Einzelhandel für die Stadt Bochum, Dortmund, November 2006
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•
•
•
•
•
•
•
•
•
Zurücknahme des nördlichen Baufeldes zwecks Einhaltung von 10 m Abstand zum
Böschungsfuß
Anbindung der nördlichen Erschließungsstraße, ursprünglich als Stichstraße
geplant, an die Gahlensche Straße
Verzicht auf die zehngeschossige Teilüberbauung des Parkhauses
Aufnahme
eines
Hinweises
in
den
Bebauungsplan
bezüglich
der
Bodendenkmalpflege
Aufnahme eines Hinweises in den Bebauungsplan bezüglich der Entwässerung
Aufnahme der Belange des öffentlichen Personennahverkehrs in die Begründung
zum Bebauungsplan
Aufnahme eines Hinweises in den Bebauungsplan bezüglich Methanausgasungen
Aufnahme einer Kennzeichnung bezüglich bergbaulicher Einwirkungen
Aufnahme einer Kennzeichnung bezüglich Altlastenvorkommen
Die öffentliche Bekanntmachung des Auslegungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 878
und der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes erfolgte am 11.02.2009.
Dementsprechend lag der Entwurf zum Bebauungsplan nebst Begründung und Gutachten
in der Zeit vom 20.02.2009 bis 20.03.2009 öffentlich aus. Mit Schreiben vom 12.02.2009
wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
um Stellungnahme zum Planentwurf und der Begründung aufgefordert.
Im Anschluss an die öffentliche Auslegung wurden folgende Änderungen am Entwurf des
Bebauungsplans vorgenommen:
•
•
•
•
•
•
•
Der Kreisverkehr sowie die Straßenverkehrsfläche nördlich des Kreisverkehres im
Einfahrtsbereich zur nördlichen Planstraße wurden überarbeitet. Dementsprechend
werden Teile der öffentlichen Grünfläche sowie Teile der überbaubaren Fläche des
Baufeldes westlich des Kreisels zurückgenommen
Die Straßenverkehrsfläche der südlichen Planstraße wird in östliche Richtung
entlang des Parkstreifens um 0,75 m verbreitert zugunsten eines breiteren
Längsparkstreifens
Verkürzung der südlichen Erschließungsstraße mit dem Ziel, den Wendehammer
nicht mehr auf die Grundstücksfläche des Anregers reichen zu lassen
Das Baufeld westlich des geplanten Parkhauses darf zum Kreisverkehr hin mit fünf
bis zehn Vollgeschossen und im rückwärtigen Bereich mit maximal fünf
Vollgeschossen bebaut werden
Daraus ergibt sich eine festzusetzende GFZ von 3,0, die in der Begründung zum
Bebauungsplan städtebaulich begründet wird
Das Denkmal wird im genauen Umfang präzise in den Bebauungsplan
übernommen.
Die Grenze der öffentlichen Grünfläche an der Westseite der Gewerbehalle wird um
ca. 3 m zurückgenommen.
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•
•
Die Baugrenze des im Bebauungsplanentwurf festgesetzten Gewerbegebietes wird
im nördlichen Bereich bis 3,00 m an die ausgewiesene öffentliche Grünfläche
herangeführt.
Die im Bebauungsplanentwurf im Sondergebiet ausnahmsweise zulässigen
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen werden zurückgenommen.
Betroffen von diesen Änderungen ist der Grundstückseigentümer, der gem. § 13 BauGB
beteiligt wurde.
Gegenüber dem Bebauungsplanentwurf wurde der Bebauungsplan für die erneute
öffentliche Auslegung unter Berücksichtigung der Anregungen in folgenden Punkten
überarbeitet bzw. ergänzt:
Die Baugrenze des festgesetzten Gewerbegebietes wird im nördlichen Bereich bis 3,00 m
an die ausgewiesene öffentliche Grünfläche herangeführt.
•
•
Im
Sondergebiet
werden
auch
Wohnungen
für
AufsichtsBereitschaftspersonen als unzulässig festgesetzt.
Ergänzung des Bebauungsplanes um Festsetzungen zu Werbeanlagen
und
Die öffentliche Bekanntmachung des erneuten Auslegungsbeschlusses zum
Bebauungsplan Nr. 878 und der erneuten öffentlichen Auslegung des Planentwurfes
erfolgte am 07.10.2009. Dementsprechend lag der Entwurf zum Bebauungsplan (in der
Fassung vom 20.08.2009) nebst Begründung und Gutachten in der Zeit vom 15.10.2009
bis 16.11.2009 erneut öffentlich aus. Mit Schreiben vom 07.10.2009 wurden die Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB um Stellungnahme
zum Planentwurf und der Begründung aufgefordert.
4.1
Grundsätze der Abwägung
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind die öffentlichen und privaten Belange
gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Maßstab dieser
Abwägung ist dabei stets das gesetzlich definierte Ziel der Bauleitplanung, eine nachhaltige
städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende
sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten und dazu beizutragen, eine
menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen
und zu entwickeln (§ 1 Abs. 5 BauGB); um dieses abstrakte Planungsziel im jeweiligen
Einzelfall umzusetzen, muss ein sachgerechter Ausgleich zwischen den konkret
betroffenen Belangen erfolgen.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes folgt den allgemeinen Zielen einer nachhaltigen
Stadtentwicklung, entsprechend der planerischen Zielsetzung vorrangig die
Nachverdichtung und Vervollständigung bestehender Siedlungsbereiche vor der
Entwicklung neuer Siedlungsflächen zu betreiben.
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Im Rahmen der Abwägung sind diese positiven Aspekte den negativen Auswirkungen auf
verschiedene Belange gegenüberzustellen. Neben der zusammenfassenden Bewertung im
Rahmen des Umweltberichtes sind folgende Punkte hervorzuheben:
4.1.1 Verkehrliche Belange
Die Leistungsfähigkeit der Anbindung an die Wattenscheider Straße/Gahlensche Straße ist
aufgrund der Komplexität der Knotenabfolge mit der Kohlenstraße und Gahlensche Straße
sowie der Vorrangschaltung der Straßenbahnlinie 302 mit der Haltestelle Vereinsstraße
während des Ablaufs des normalen Signalzeitenprogrammes am Tag eingeschränkt.
Aufgrund des geringen Verkehrsaufkommens aus dem Bereich des Westparks haben sich
in der Vergangenheit tagsüber keine Probleme bei der Verkehrsabwicklung ergeben.
Die Zufahrten sind mit Anforderungskontakten versehen, die eine verkehrsabhängige
Steuerung ermöglichen. Für Veranstaltungen in der Jahrhunderthalle, die erfahrungsgemäß
außerhalb der normalen Verkehrsspitzenzeiten stattfinden, werden Sonderprogramme
geschaltet. Darüber hinaus ist auch noch ein Schlüsselschalter vorhanden, der ein
manuelles Eingreifen vor Ort zu besonderen Situationen erlaubt.
Im Zuge des sechsstreifigen Ausbaus der A 40 bis einschließlich Ansschlussstelle BochumStahlhausen mit der niveaufreien Anbindung des Donezk-Rings an die A 40 wird die
Verkehrsbelastung der Wattenscheider Straße reduziert werden, so dass dann die
Anbindung Innenstadt-West voraussichtlich mehr Grünzeit erhalten kann und damit die
Leistungsfähigkeit dieses Anschlusses verbessert werden kann.
Die geplante nördliche Anbindung des Innenstadt-West-Geländes an die Gahlensche
Straße wird darüber hinaus zu einer Entlastung des Knotens Gahlensche
Straße/Wattenscheider Straße führen, da hierüber die Verkehrsbeziehungen in Richtung
Norden (Anschlussstelle Bo-Hamme, Herne, Kreis Recklinghausen) abgewickelt werden
können.
Aus Sicht der Verkehrsplanung wird daher unter Berücksichtigung der zusätzlichen
gewerblichen
Nutzungen
insgesamt
eine
leistungsfähige
Abwicklung
des
Verkehrsaufkommens des Bebauungsplangebietes erwartet.
Die Führung der Fuß - und Radwege von der Wattenscheider Straße nach Süden zur
Unteren Stahlindustrie soll durch die Unterführung der Erzbahn unter der Alleestraße
erfolgen. Hierzu ist eine Rampenanlage westlich des Gebäudes des Zentrallagers geplant,
die behindertengerecht auszubilden ist.
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4.1.2 Belange des Artenschutzes
Die vorliegenden Kartierungsergebnisse belegen das Vorkommen von einer im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Tierart (Reiher) und mindestens vier
streng
geschützten
Tierarten
(Grünspecht/Wasserbzw.
Teichfledermaus/
Zwergfledermaus/Kreuzkröte); alle nachgewiesenen, besonders oder streng geschützten
Tierarten stellen in Nordrhein-Westfalen planungsrelevante Arten dar.
In Anbetracht der vorliegenden Erkenntnisse ist für die Gruppe der Vögel und Fledermäuse
nicht davon auszugehen, dass durch die Realisierung der Bebauungspläne Tiere verletzt
oder getötet werden bzw. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der betrachteten Arten
beschädigt oder zerstört werden; ein Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen
Schädigungs- und Störungsverbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG würde somit nicht vorliegen.
Für die Kreuzkrötenpopulation wären mit der Realisierung des Vorhabens Schädigungen
durch Verletzung und Tötung sowie durch die Zerstörung von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten zu erwarten; des Weiteren würden Nahrungs- und Jagdgebiete sowie
Wanderkorridore zerstört. Ohne die Durchführung von vorgezogenen funktionserhaltenden
Maßnahmen würden somit die Schädigungs- und Störungsverbote des § 42 Abs. 1
BNatSchG erfüllt.
Zur Abwendung der Schädigungs- und Störungsverbote des Bundesnaturschutzgesetzes
bzw. zur Erwirkung einer Ausnahme im Sinne des Gesetzes bei der zuständigen
Zulassungsbehörde (vgl. § 43/Abs. 8 BNatSchG) ist eine Umsiedlung der im Bereich der
Bebauungsplangebiete siedelnden Kreuzkrötenpopulation in einen anderen Lebensraum
notwendig.
Hierzu wurde im Winter 2008/2009 das Grundstück eines ehemaligen Autokinos in
Bochum- Wattenscheid begutachtet, das zu diesem Zeitpunkt von der Stadt Bochum als
ökologische Ausgleichsfläche hergerichtet wurde. Nach der Auffassung der Fachgutachter
und den Vertretern der Stadt Bochum ist das Grundstück nach der Realisierung
artenspezifischer
Kompensationsmaßnahmen
generell
für
die
geplanten
Umsiedlungsmaßnahme geeignet, so dass die Ansiedlung der Kreuzkrötenpopulation auf
der Fläche weiter verfolgt wurde und im Frühjahr 2009 mit der Umsiedlung der
Kreuzkröten-Population begonnen wurde. Bis zum August 2009 konnten ca. 40 adulte Tiere
sowie Laich der Kreuzkröte umgesetzt werden.
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4.1.3 Belange des Lärmschutzes
Die Bebauung entlang der Wattenscheider Straße, der Gahlenschen Straße und der
Alleestraße ist durch Wohnnutzung und gewerbliche Nutzungen geprägt. Vorbelastungen
durch Verkehre und durch (künftige) gewerblich-industrielle Nutzungen waren zu
berücksichtigen. Die immissionsschutzrechtliche Situation wurde durch verschiedene
Geräuschimmissions-Untersuchungen2 geklärt.
Im Plangebiet ist die Ansiedlung von Dienstleistungs- Wissenschafts- und Büronutzungen
vorgesehen. Diese Nutzungen erzeugen keinen das Wohnen der Umgebung wesentlich
störenden Lärm. Die Fläche der bestehenden Lagerhalle der ThyssenKrupp-Steel AG wird
als Gewerbegebiet mit der allgemein zulässigen Nutzung durch Gewerbebetriebe und
Lagerhäuser, die das Wohnen nicht wesentlich stören, festgesetzt. Somit ist sichergestellt,
dass die künftigen Nutzungen keine Verschlechterung der Lärmsituation für die
Umgebungsnutzungen nach sich ziehen.
Zur Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet wurden zum Schutz
vor Straßenverkehrslärm der Wattenscheider Straße, der Gahlenschen Straße und der
Alleestraße passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. Es werden Anforderungen an die
Luftschalldämmung
von
Außenbauteilen
entsprechend
der
angegebenen
Lärmpegelbereiche (DIN 4109) gestellt.
4.1.4 Belange des Bodenschutzes
Bei dem Plangebiet handelt es sich um ehemals industriell genutzte Flächen. Es sind
Aufwendungen zur Sicherung und Sanierung erforderlich, die im Rahmen eines TeilSanierungsplanes nach Bundesbodenschutzgesetz § 13 zu konkretisieren sind. Der (Teil-)
Sanierungsplan muss durch einen entsprechenden Fachgutachter oder Sachverständigen
erstellt werden. Der Sanierungsplan ist mit der Unteren Bodenschutzbehörde abzustimmen
und zur Genehmigung vorzulegen. Dieser Sachverhalt wurde als Kennzeichnung in den
Bebauungsplan aufgenommen.
4.2
Zusammenfassende Abwägung
Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 878 dient der Wiedernutzbarmachung und damit
Wiederbelebung einer innerstädtischen Brachfläche.
2 Ingenieurbüro Hoppe: „Städtebauliche Entwicklungsperspektive – Stand Mai 2007 – Bochum Innenstadt – West,
Gesamtgutachten – Geräuschimmissions-Untersuchung – Straßenverkehr, Gewerbelärm, Freizeitlärm“, Dortmund,
September 2007
Ingenieurbüro Hoppe: „B-Planverfahren westliche Gewerbefläche / Stahlwerksplateau zur Planung Innenstadt – West Geräuschimmissions-Untersuchung mit Lärmkontingentierung“, Dortmund, Februar 2008
Ingenieurbüro Hoppe: „Innenstadt West / Stahlwerksplateau Bochum Mai 2007 – Gesamtgutachten zum
Geräuschimmissionsschutz, Ermittlung Lärmpegelbereiche + Schalldämmung Fenster“, Dortmund, September 2008
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Dies bringt im Vergleich zu heute eine Steigerung der Verkehrsströme in der Umgebung
des Plangebietes mit sich. Ebenso werden bisher unversiegelte Flächen versiegelt.
Dennoch wird der Umsetzung der Planung Vorrang eingeräumt, da von ihr Vorteile für das
Plangebiet und seine Umgebung ausgehen, die die Nachteile überwiegen.
Im Zuge der zukünftigen Nutzung der Brachflächen werden vorhandene Altlasten sach- und
fachgerecht aufbereitet. Der Westpark erfährt durch das Auffüllen bisher ungenutzten
„Niemandslandes“ eine Einbindung in den innerstädtischen Zusammenhang. Die
Alleestraße, die Wattenscheider Straße und die Gahlensche Straße werden räumlich
gefasst; das Colosseum erhält einen angemessenen Vorplatz und die Einfahrt zur
Jahrhunderthalle ein angemessenes Entrée. Die im Plangebiet vorgesehenen Nutzungen
(„Dienstleistungs-, Wissenschafts- und Büropark“) erzeugen keinen das Wohnen
wesentlich störenden Lärm und sind selbst gegenüber Verkehrs- und Gewerbelärm
unempfindlich.
Der Bebauungsplan entspricht damit den Zielen einer nachhaltigen Stadtentwicklung.
5.
Bestandsaufnahme und derzeitige Situation im Plangebiet
5.1
Städtebauliche Situation
Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 878 wird dominiert von der Lagerhalle der
ThyssenKrupp-Steel AG, die an der Alleestraße / Ecke Wattenscheider Straße liegt. Östlich
der Lagerhalle befinden sich das Torhaus 5, ein ehemaliges Verwaltungsgebäude des
Stahlwerkes, welches heute als Büro- und Veranstaltungshaus genutzt wird, sowie der
Vorplatz des Colosseums. Nördlich der ThyssenKrupp-Lagerhalle befinden sich entlang der
Wattenscheider Straße provisorische Besucherparkplätze für die Jahrhunderthalle.
Die Flächen entlang der Gahlenschen Straße liegen brach. Von den Besucherparkplätzen
führt am Fuße des sog. Nordpols entlang eine neue Straße mit breitem Fußweg zur
Jahrhunderthalle hinauf. Im Plangebiet befindet sich darüber hinaus die neu gestaltete
Fußgängertreppe, die von der Fläche hinter dem Torhaus 5 ebenfalls zur Jahrhunderthalle
hinauf führt.
Die Umgebung der beiden Plangebiete wird durch eine Mischung von Grünflächen, der
kulturellen Nutzung der Jahrhunderthalle, gewerblichen und industriellen Nutzungen sowie
Wohnen geprägt. Außerdem erfüllen Alleestraße und Wattenscheider Straße wichtige
verkehrstechnische Funktionen zur Erschließung der Innenstadt.
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5.2
Verkehr
Die Alleestraße bindet die Bochumer Innenstadt über die Wattenscheider Straße in
westliche Richtung an die BAB 40, Anschlussstelle Bochum – Stahlhausen an. Die
Gahlensche Straße führt nach Norden durch die Gewerbegebiete Von-der-Recke und
Präsident auf die B 226, Dorstener Straße. Die geplante Ansiedlung eines Dienstleistungs-,
Wissenschafts- und Büroparks hat Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit dieser Straßen.
Diese wurden geprüft und als verträglich eingestuft.
Das Plangebiet wird durch die Haltestellen Wattenscheider Straße (Linien 302 (BochumLaer Mitte - Gelsenkirchen-Buer Rathaus), 310 (Bochum-Höntrop Kirche - WittenHeven Dorf), 345 (Bochum-Knappschaftskrankenhaus - Dahlhausen), 360, NE5, NE6) und
die Haltestelle Vereinstraße (Linien 302, 360 (Bochum-Werk Eickhoff - Wasserstraße) und
NE 6] an den öffentlichen Personennahverkehr angebunden. Darüber hinaus befindet sich
am östlichen Ende der Alleestraße der Bahnhof Bochum-West der Regionalbahn RE 46
(Bochum-Hbf - Gelsenkirchen-Hbf).
5.3
Naturhaushalt und Landschaftsschutz
Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines Landschaftsplanes der Stadt Bochum.
Es liegen keine besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft, keine FFH-Gebiet,
keine EU-Vogelschutzgebiete oder besonders erhaltenswerte Landschaftsbestandteile vor.
Der Westpark nördlich des Plangebietes stellt den südlichen Endpunkt des Grünzuges D
dar, der sich zwischen den Städten Recklinghausen, Herten, Herne, Gelsenkirchen und
Bochum erstreckt. Das Plangebiet umfasst ehemalige Industrieflächen, die seit Jahren
brach liegen. Dadurch haben sich Vegetationsstrukturen entwickelt, die potentielle
Rückzugsräume für geschützte Tierarten sein können. Im Umfeld der Jahrhunderthalle
wurde die Kreuzkröte nachgewiesen. Näheres ist dem Umweltbericht (Teil B der
Begründung) zu entnehmen.
5.4
Bodenbeschaffenheit
Die Plangebiete der Bebauungspläne Nr. 877 und Nr. 878 waren als ehemalige
Werksgelände von Auffüllungen mit Mächtigkeiten von bis zu 20 m abgedeckt. Die
Gesamtfläche wird im Altlastenkataster der Stadt Bochum unter der Nr. 1 / 4.03 geführt.
Vorgefundene Bodenbelastungen wurden bereits in der Vergangenheit teilweise saniert
oder temporär durch Bodenauftrag gesichert. Ein entsprechender Sanierungsplan lag vor.
In Verbindung mit der Herrichtung des Standortes wurden auf dem Parkplatz östlich der
Wattenscheider Straße, auf der Freifläche nördlich des Zentrallagers der ThyssenKruppSteel AG, auf dem Parkplatz nördlich der Alleestraße und auf dem Baugrundstück des
Gewerkschaftshauses weitere Sanierungsmaßnahmen durchgeführt.
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Zur weiteren Herrichtung der Flächen sind Aufwendungen zur Sicherung und Sanierung
erforderlich, die im Rahmen eines Teilsanierungsplanes gemäß § 13 BBodSchG zu
konkretisieren sind.
Darüber hinaus muss in Abhängigkeit zur konkreten Folgenutzung die Baugrund- und
Standsicherheitssituation geprüft werden.
Das Plangebiet liegt über den Bergwerksfeldern „Prinz-Regent“ bzw. Präsident 1 / 2“ sowie
über den auf Kohlenwasserstoffe erteilten Erlaubnisfeldern „Lennert“ und „Lars“. Heute
noch nachwirkungsrelevanter Tiefenbergbau ist nicht verzeichnet.
Das Plangebiet liegt in der Zone 1 der Karte der potentiellen Grubengasaustrittsbereiche im
Stadtgebiet Bochum (Hollmann, Nov. 2000, überarbeitet im Apr. 2005). Gemäß dem
Gutachten „Potentielle Gefährdungsbereiche aus Methanzuströmungen im Stadtgebiet
Bochum“ sind im Planbereich nach bisherigem Kenntnisstand kritische, aus dem
Steinkohlegebirge stammende Methanzuströmungen wenig wahrscheinlich.
Bodendenkmalpflegerische Belange werden nach derzeitigem Kenntnisstand nicht berührt.
5.5
Immissionen
Luftschadstoffe
Das Plangebiet liegt in der Nähe der Messstation BOST (Bochum-Stahlhausen, An der
Maarbrücke) für Luftschadstoffe. Hier wurden keine Grenzwertüberschreitungen für
Feinstaub (PM10) gemessen. Über die Luftschadstoffberechnungen (Ampelkarten,
Internet-Screening) des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz wurden für
das
Umfeld
des
Plangebietes
(Wattenscheider
Straße
und
Alleestraße)
Grenzwertüberschreitungen für den Luftschadstoff Feinstaub (PM10) festgestellt. Das
Plangebiet liegt aus Sicht der Luftqualität in einem Belastungsschwerpunkt und
dementsprechend in der Bochumer Umweltzone.
Lärm
Lärmbelastung besteht im Umfeld des Plangebietes in erster Linie durch den
Straßenverkehr auf der Alleestraße / Wattenscheider Straße und durch den Gewerbelärm
(Bochumer Verein Verkehrstechnik, Zentrallager der ThyssenKrupp-Steel AG,
Veranstaltungen in der Jahrhunderthalle). Hinzu kommt Freizeitlärm durch die
Außengastronomie der „Wasserwelt“, durch Open-Air-Veranstaltungen im Bereich der
Jahrhunderthalle und durch PKW-Parkverkehr.
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Es wurden Geräuschimmissions-Untersuchungen3 durchgeführt. Die schalltechnischen
Orientierungswerte für Mischgebiete werden tags und nachts, tagsüber teilweise erheblich,
überschritten. Schallschutzmaßnahmen wurden erarbeitet.
Die bestehende Wohn- und Mischgebietsnutzung an der Gahlenschen Straße,
Wattenscheider Straße und Alleestraße wird durch die geplante Ansiedlung von nicht
wesentlich störenden Betrieben innerhalb der Plangebiete des Bebauungsplanes Nr. 878
nicht beeinträchtigt.
6.
Städtebauliche Planungsziele
6.1
Städtebauliches Konzept
Den Bebauungsplänen Nr. 877 und Nr. 878 liegt die im Jahr 2006 vorgelegte
Rahmenplanung Innenstadt-West zugrunde, die zwischenzeitlich überarbeitet und weiter
ausgearbeitet wurde. Im Zuge der Analyse und der Maßnahmenentwicklung für die
Stadtumbaugebiete Griesenbruch, Stahlhausen und Goldhamme wurde besonders die
Tatsache unterstrichen, dass die Wahrnehmbarkeit des Westparks mit seinen
hochwertigen kulturellen Einrichtungen sowie seine Zugänglichkeit verbesserungswürdig
sind. Das städtebauliche Konzept sieht dementsprechend nun einen „Grünen Rahmen“ für
den Westpark vor, der eine städtebauliche Verknüpfung zu den umliegenden
Wohngebieten leistet. In diese neu geschaffenen Grünbereiche am Rande des Westparks
werden Baukörper eingestellt und weitere Nutzungen integriert. Durch Bebauung und
Gestaltung der umfangreichen zur Verfügung stehenden Flächen an der Gahlenschen-, der
Wattenscheider- und der Alleestraße wird das Gesamtkonzept Innenstadt-West weiter
vervollständigt und ehemalige Industrieflächen wieder in Wert gesetzt. Da mit einer
schrittweisen Vermarktung der zur Verfügung stehenden Gewerbeflächen zu rechnen ist,
sieht das Konzept vor, dass die ungenutzten Flächen als temporäre Grünflächen dienen.
Zur Wattenscheider Straße und zur Gahlenschen Straße hin soll ein neuer “Grüner
Rahmen” ausgebildet werden. Dabei handelt es sich um einen ca. 16 m breiten
Grünstreifen, der insbesondere durch eine doppelte Baumreihe und eine
Einfassungsmauer bzw. -hecke geprägt wird, als typische Gestaltungselemente einer
Parkabgrenzung. Zugleich wird auf den Westpark und die Jahrhunderthalle als
überregional bedeutsame Kultureinrichtung und als Ankerpunkt der Route der
Industriekultur angemessen hingewiesen.
3 Ingenieurbüro Hoppe: „Städtebauliche Entwicklungsperspektive – Stand Mai 2007 – Bochum Innenstadt – West,
Gesamtgutachten – Geräuschimmissions-Untersuchung – Straßenverkehr, Gewerbelärm, Freizeitlärm“, Dortmund,
September 2007
Ingenieurbüro Hoppe: „B-Planverfahren westliche Gewerbefläche / Stahlwerksplateau zur Planung Innenstadt – West Geräuschimmissions-Untersuchung mit Lärmkontingentierung“, Dortmund, Februar 2008
Ingenieurbüro Hoppe: „Innenstadt West / Stahlwerksplateau Bochum Mai 2007 – Gesamtgutachten zum
Geräuschimmissionsschutz, Ermittlung Lärmpegelbereiche + Schalldämmung Fenster“, Dortmund, September 2008
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Durch Öffnungen, Tore in der Mauer bzw. in der Hecke sowie über Durchblicke zwischen
den Bäumen bleiben die dahinter liegenden Gebäude - auch hier sind hochwertige
Nutzungen wie Büros, Dienstleistungen und wissenschaftliche Einrichtungen geplant sichtbar.
Die Bauflächen sollen im Wesentlichen von der östlichen Seite über eine nördliche und
eine südliche Straße erschlossen werden. So kann die Erschließung unabhängig von der
Entwicklung
des
„Grünen
Rahmens”
stattfinden.
Bis
zu
fünfgeschossige
Dienstleistungsgebäude sollen entlang der Hauptverkehrsstraßen angeordnet werden,
wobei die „Schauseiten” zum „Grünen Rahmen” hin orientiert werden.
Der Gebietszufahrt von der Wattenscheider Straße aus soll gestalterisch besondere
Aufmerksamkeit zugewandt werden, um der Qualität und der Bedeutung von Westpark und
Jahrhunderthalle bereits im Einfahrtsbereich gerecht zu werden. Daher soll die vorhandene
Einfahrt an der Kreuzung Gahlensche-/Wattenscheider Straße großzügiger gestaltet
werden und durch ein dreigeschossiges Solitärgebäude hervorgehoben werden.
Das vorhandene Gerüst der Rohrbrücke bildet eine Torsituation, an der die Verteilung der
Verkehrsströme in Form eines Kreisverkehres stattfindet. Südlich des Kreisverkehrs ist eine
Bebauung mit bis zu zehn Geschossen vorgesehen. Als Nutzungen sind ebenfalls Büround Dienstleistungsnutzungen anzustreben, hier evtl. auch im Hotelbereich. Die Baufelder
sind so angelegt, dass die Sichtbarkeit des Westparks, des bewaldeten Nordpols und des
Wasserturms als Landmarke nicht beeinträchtigt wird.
Nördlich des in Nutzung befindlichen TKS-Zentrallagers ist ein viergeschossiges Parkhaus
vorgesehen, das so nah wie möglich an die Jahrhunderthalle heran geschoben werden und
die bereits fertiggestellten Bereiche des Parks, insbesondere die große Treppenanlage als
Aufgang zur Jahrhunderthalle integrieren soll. Die Hauptzufahrt des Parkhauses erfolgt von
der Wattenscheider Straße aus. Das Zentrallager wird als Bestand erhalten; die LkwZufahrten und Umfahrten werden sichergestellt. Ebenso werden das Torhaus und der neu
angelegte Stellplatz erhalten. Der Platz vor dem Colosseum erhält eine Gestaltung, die
grüne sowie gepflasterte Bereiche vorsieht.
6.2
Konzept für Werbeanlagen
Im Rahmen des Stadtentwicklungsprojektes „Innenstadt-West“ ist die Errichtung eines
multifunktionalen Stadtquartiers auf einem ehemaligen Industriegelände der ThyssenKruppSteel AG, das zu den ehemals größten Stahlstandorten zählt, vorgesehen.
Um die städtebaulichen Chancen der großen, zentral gelegenen Fläche zu nutzen, wurde
eine Rahmenplanung auf der Grundlage von Workshopergebnissen erstellt und das Projekt
in die Internationale Bauausstellung Emscher Park (IBA) aufgenommen.
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Die Jahrhunderthalle Bochum ist heute eine etablierte kulturelle Einrichtung von
überregionaler Bedeutung, der Westpark wurde als innerstädtisches Naherholungsgebiet
fertig gestellt. Die noch zur Verfügung stehenden Flächen stellen für die Stadt wertvolle
Entwicklungspotenziale in den Bereichen Wohnen, Dienstleistungen und Gewerbe dar.
Der Planbereich des Bebauungsplanes Nr. 878, der neben dem ebenfalls sich im
Aufstellungsverfahren befindenden Bebauungsplan Nr. 877 die planungsrechtliche
Grundlage für die geplante Innenstadterweiterung bildet, folgt der städtebaulichen
Zielsetzung, die Flächen zwischen Alleestraße und Westpark/Jahrhunderthalle als
hochwertige Dienstleistungs- und Büro-Adresse entlang eines innerstädtischen Boulevards
zu entwickeln und die Wahrnehmbarkeit des Westparks mit seinen hochwertigen kulturellen
Einrichtungen sowie seine Zugänglichkeit zu verbessern. Dabei soll die Nutzung des
Dienstleistungs-, Wissenschafts- und Büroparks den hohen gestalterischen Ansprüchen der
Jahrhunderthalle und des Westparks gerecht werden.
Das äußere Erscheinungsbild der Gebäude ist nach Herstellung von Dauerhaftigkeit
gekennzeichnet. Werbeanlagen dagegen unterliegen als temporäre Nutzungen einem
stetigen Veränderungsprozess. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Außenwerbung in der
Lage ist, das Stadtbild zu verändern bzw. es entscheidend mitzuprägen. Neben der
Quantität spielt insbesondere die Qualität von Werbeanlagen eine besondere Rolle. Ohne
Lenkungsmaßnahmen vervielfältigt sich Werbung in kurzen Zeiträumen zu immer größeren,
helleren, auffälligeren Werbemitteln; Identifikation und Auffindbarkeit gehen verloren.
Dagegen kennzeichnet individuelle Werbung in einem gemeinsam festgelegten
Gestaltungsrahmen üblicherweise städtebaulich und baulich hochwertige Lagen.
Unternehmerisches und öffentliches Interesse weichen bei der Gestaltung von Werbung
häufig voneinander ab. Der Unternehmer ist neben der Verbesserung der
Unternehmensleistung auch an der Selbstdarstellung und Auffindbarkeit seines Betriebes
interessiert. Die öffentliche Seite neigt dagegen eher dazu, in Werbeanlagen eine
Beeinträchtigung des Stadtbildes zu erkennen.
Werbung hat aber ihre Berechtigung als Produkt des täglichen Lebens und ist wesentlicher
Bestandteil des öffentlichen Raumes. Daher ist es erforderlich Art, Umfang und Ort von
Werbung im Hinblick auf unternehmerische und gestalterische Interessen abzustimmen.
Hierbei ist besonders zu unterstreichen, dass eine unkontrollierte Aufstellung und
Anbringung von Werbeanlagen die städtebauliche Qualität deutlich verringern und sogar
das Auffinden einzelner Betriebe erschweren kann
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Disziplin in der Außenwerbung soll auch im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 878 den
Charakter dieses hochwertigen Dienstleistungsgebietes gegenüber herkömmlichen
Standorten unterstreichen. Werbung prägt das städtebauliche Erscheinungsbild auch
dieses Gebietes wesentlich mit. Die Bedeutung der Architektur für das einzelne
Unternehmen ist gleichsam der prägende Standortfaktor und darf nicht durch störende
Werbeanlagen beeinträchtigt werden. Daher ist auch im Interesse der Grundstücksnutzer
die Festsetzung eines Gestaltungsrahmens für Werbeanlagen im Bebauungsplan Nr. 878
erforderlich, da der Qualitätsstandard dieses Dienstleistungs- und Büroparkes auch die
Wertsicherung der Investitionen beeinflusst.
6.3
Erschließung
Das Baugebiet wird erschlossen über die bereits ausgebaute Kreuzung Wattenscheider
Straße / Gahlensche Straße. Ein Kreisverkehr (Durchmesser 32 m) übernimmt die
Verteilung der Verkehre Richtung Parkhaus, hinauf zur Jahrhunderthalle (nur für
Behinderte und zur Anlieferung), nach Norden in das Sondergebiet entlang der
Gahlenschen Straße und nach Süden in das Sondergebiet und das Gewerbegebiet
(ThyssenKrupp Zentrallager). Alle Straßen werden nach dem Separationsprinzip mit 6,00 m
breiten Fahrbahnen ausgebaut.
Die südliche Erschließungsstraße erhält an ihrem Ende einen Wendehammer mit einem
Wendekreis für Lkws. Die nördliche Erschließungsstraße bindet in Höhe der Straße An der
Maarbrücke an die Gahlensche Straße an. Das Plangebiet erhält dadurch zwei Zu- und
Abfahrten, so dass bei Veranstaltungen der Verkehr schneller abfließen kann. Alle
Baufenster entlang der Wattenscheider Straße und der Gahlenschen Straße werden von
den gebietsinternen Erschließungsstraßen aus östlicher Richtung erschlossen; eine
Ausnahme bildet lediglich das nördlichste Baufenster, das eine Zufahrt von der
Gahlenschen Straße erhält.
Besucherparkplätze in mehr als ausreichender Anzahl werden in Längsaufstellung entlang
der Planstraßen angelegt. Private Stellplätze sind auf den Grundstücken anzulegen. Das
Parkhaus soll ca. 300 Parkplätze für Besucher der Jahrhunderthalle anbieten.
Es ist geplant, für das Gebäude einen Architekturwettbewerb auszuschreiben. Dabei gilt es,
eine städtebaulich und architektonisch anspruchsvolle Lösung für einen Ausgang direkt auf
das Geländeniveau der Jahrhunderthalle zu entwickeln. Ziel soll sein, einen möglichst
kurzen und witterungsunabhängigen Fußweg aus dem Parkhaus zur Jahrhunderthalle
anzubieten und gleichzeitig die bestehende Treppenanlage zu erhalten. Das für das
Parkhaus festgesetzte Baufenster ist aus Gründen der Gestaltungsfreiheit innerhalb des
Wettbewerbes so groß wie möglich gehalten. Dennoch soll über die Anlage zusätzlicher
Stellplätzen „unter freiem Himmel“ vor dem Parkhaus nachgedacht werden.
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Der neu angelegte Stellplatz hinter dem Torhaus 5 wird als private Stellplatzanlage
festgesetzt.
6.4
Grün- und Wegekonzept
Ein wichtiges Ziel beider Bebauungspläne ist die Verbesserung der Zugänglichkeit und
Erlebbarkeit des Westparks von den umgebenden Wohngebieten. Der Westpark mit seinen
hochwertigen Angeboten im kulturellen Bereich und für Freizeit und Erholung erfährt durch
die geplanten Grünzüge und Wegeverbindungen eine Integration in das Stadtgefüge.
Wichtigster Bestandteil des Grün- und Wegekonzeptes des Plangebietes ist der sog.
„Grüne Rahmen“: ein 16 m breiter Grünstreifen mit baumüberstandenem Fuß- und
Radweg. Dieser Streifen markiert den westlichen „Parkrand“ des Westparkes und führt
Fußgänger und Radfahrer in den Westpark und zur Jahrhunderthalle hinauf. Von den
gegenüber liegenden Wohngebieten an der Wattenscheider und Gahlenschen Straße
schaffen insgesamt drei öffentliche Grünflächen eine sichtbare Verbindung zum Westpark.
Der sog. „Nordpol“ erhält ebenfalls eine grüne Vorfläche. Zusammen mit den beiden
Grünflächen nördlich und südlich des Kreisverkehres bildet diese Vorfläche einen grünen
Keil, der auf die Spitze des Nordpols zeigt. Drei Treppenaufgänge führen vom nördlichen
Baugebiet auf den Nordpol hinauf. Der „Grüne Rahmen“ bindet im Süden an die
Alleestraße an.
Leider ist eine Querungsmöglichkeit der Alleestraße für Fußgänger und Radfahrer an
dieser Stelle nicht gegeben, da der Knotenpunkt Alleestraße / Wattenscheider Straße sonst
seine Leistungsfähigkeit einbüßen würde. Stattdessen könnte die Unterführung an der
Alleestraße wieder nutzbar gemacht werden: Eine Rampe führt vom „Grünen Rahmen“ zur
Unterführung hinab; gleichzeitig kann vom „Grünen Rahmen“ ein Steg angelegt werden,
der niveaugleich auf den Fußweg entlang der Alleestraße führt und den Abgang zur
Unterführung damit überbrückt. Hier können Fußgänger und Radfahrer die Überwege über
die Wattenscheider Straße und Essener Straße (zur Straßenbahnhaltestelle) nutzen.
Weiterhin bildet der künftig gestaltete Platz vor dem Colosseum über die bestehende
Treppenanlage bzw. den Weg nördlich des Stahlwerksplateaus entlang einen weiteren
Zugang zum Westpark. Hier ist eine abwechslungsreiche Gestaltung durch grüne,
gepflasterte und mit wassergebundener Decke ausgestattete Bereiche vorgesehen.
6.5
Entwässerung
Es ist eine Trennung von Schmutzwasser- und Regenwasser vorgesehen. Eine
gedrosselte Einleitung des Regenwassers in den Marbach ist möglich.
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7.
Festsetzungen des Bebauungsplanes
7.1
Art der baulichen Nutzung
Das Plangebiet ist in erster Linie vorgesehen für eine hochwertige Nutzung im
Dienstleistungs-, Wissenschafts- und Bürobereich. Gewünscht ist eine stadtverträgliche
gewerbliche Nutzung, die einerseits den Schutzansprüchen der angrenzenden Wohn- und
Mischbebauung hinsichtlich Lärmbelastung und andererseits den hohen gestalterischen
Ansprüchen der Jahrhunderthalle und des Westparks gerecht wird. Die vorhandenen
Nutzungen ThyssenKrupp-Zentrallager, Torhaus 5 und Gewerkschaftshaus werden in die
Planung integriert und in ihrem Bestand gesichert.
Im Bebauungsplan werden die Baugebiete entlang der Wattenscheider / Gahlenschen
Straße und das Grundstück des Torhauses 5 als „Sonstiges Sondergebiet“ (SO1Gebiet) nach § 11 BauNVO festgesetzt. Die SO1-Gebiete mit der Zweckbestimmung
„Dienstleistungs-, Wissenschafts- und Büropark“ dienen vorwiegend zur Unterbringung
von nicht wesentlich störenden Dienstleistungs- und Bürobetrieben.
Zulässig sind:
•
•
Bürogebäude
mit
zugehörigen
Ausstellungsflächen,
Anlagen für Verwaltungen.
Schulungs-,
Forschungs-
und
Ausnahmsweise können zugelassen werden, wenn die Anforderungen an die
Luftschalldämmung von Außenbauteilen entsprechend dem Lärmpegelbereich V
eingehalten werden:
•
•
Schank- und Speisewirtschaften,
Betriebe des Beherbergungsgewerbes.
Die Festsetzung der Zweckbestimmung folgt damit der städtebaulichen Zielsetzung, die
Flächen zwischen Wattenscheider / Gahlenschen Straße und Westpark / Jahrhunderthalle
als hochwertige Dienstleistungs- und Büro-Adresse zu entwickeln. Als großzügiger
„Empfangsbereich“ der Jahrhunderthalle, zumindest für die Besucher, die mit Pkw und
Bussen anreisen, eignet sich das Plangebiet auch für die Ansiedlung eines Hotels bzw.
angrenzender Gastronomiebetriebe. Diese Nutzung soll jedoch im Plangebiet nur
untergeordnet stattfinden. Daher sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie Schank
und Speisewirtschaften nur ausnahmsweise zulässig. Der nächste zentrale
Versorgungsbereich befindet sich westlich der Wattenscheider Straße an der Essener
Straße (Nahversorgungszentrum Goldhamme).
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Wohnungen für Betriebsleiter sowie Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sind bewusst
nicht zulässig innerhalb der Sondergebiete, um hier keine Immissionskonflikte zu der
benachbarten Jahrhunderthalle und dem Westpark zu schaffen, die als kulturelles Highlight
auch bis in die Nachtstunden hinein bespielt wird.
Für das Baugebiet südlich des Nordpols wird „Sonstiges Sondergebiet“ (SO2-Gebiet)
nach § 11 BauNVO festgesetzt. Das SO2-Gebiet mit der Zweckbestimmung „Parkhaus
Jahrhunderthalle“ dient der Unterbringung von Besucherparkplätzen im Parkhaus sowie
von Besucherstellplätzen außerhalb des Parkhauses.
Diese Festsetzung folgt dem städtebaulichen Ziel, möglichst nahe an der Jahrhunderthalle
ein architektonisch hochwertiges Parkhaus anzubieten, das auch für Großveranstaltungen
in der Jahrhunderthalle ausgelegt ist.
Für die Fläche im Eigentum der ThyssenKrupp-Steel AG wird „Gewerbegebiet“ (GEGebiet) nach § 8 BauNVO festgesetzt.
Für das Gewerbegebiet (GE-Gebiet) wird gemäß § 8 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 5, 6 und 9
BauNVO festgesetzt, dass folgende Nutzungen
allgemein zulässig sind:
• Gewerbebetriebe und Lagerhäuser, die das Wohnen nicht wesentlich stören,
• Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude.
nicht zulässig sind:
• Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
• Einzelhandelsbetriebe,
• Beherbergungsbetriebe,
• Vergnügungsstätten/Spielhallen,
• Anlagen und Betriebe, die gewerblich betriebenen sexuellen Dienstleistungen
und Darbietung dienen,
• Tankstellen.
• Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber
und Betriebsleiter,
ausnahmsweise zulässig sind:
• Einzelhandel, der in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen
Zusammenhang
mit
Handwerksbetrieben
oder
produzierenden
Gewerbebetrieben steht und dessen Summe an Verkaufs- und
Ausstellungsflächen unter der Größe der Geschossfläche des Handwerks- oder
produzierenden Gewerbebetriebes liegt,
• Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche
Zwecke.
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Diese Festsetzungen dienen einerseits der Bestandssicherung des ThyssenKrupp
Zentrallagers und bieten darüber hinaus, sollte das Zentrallager zukünftig nicht mehr
benötigt werden, Ansiedlungsmöglichkeiten für Gewerbebetriebe, die das Wohnen in den
angrenzenden Wohn- und Mischgebieten nicht wesentlich stören.
Betriebswohnen ist nicht zulässig, da keine Immissionskonflikte innerhalb des
Gewerbegebiets und zur benachbarten Jahrhunderthalle mit zugehörigem Parkhaus und
dem Westpark entstehen sollen und in der westparkabgewandten Seite aufgrund des
Denkmalschutzes der bestehenden Halle keine realistische Möglichkeit für die Errichtung
einer Betriebswohnung vorhanden ist.
7.2
Maß der baulichen Nutzung
Als Maß der baulichen Nutzung gemäß § 16 BauNVO wird im Bebauungsplan Nr. 878
festgesetzt:
•
•
•
die Grundflächenzahl,
die Geschossflächenzahl und
die Zahl der Vollgeschosse.
Als Maß der baulichen Nutzung werden die jeweiligen Obergrenzen für Grundflächenzahl
und Geschossflächenzahl gemäß § 17 BauNVO festgesetzt. Diese sind für Sonstige
Sondergebiete und Gewerbegebiete gleich: Die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) beträgt
0,8 und die zulässige Geschossflächenzahl (GFZ) beträgt 2,4. Hiermit soll ein
größtmöglicher Spielraum für die Bebaubarkeit der Grundstücke gewährleistet werden,
gleichzeitig werden die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse erfüllt. Die Anzahl der Geschosse wird für die einzelnen Baufelder nach
Maßgabe der städtebaulichen Konzeption unterschiedlich festgesetzt:
Im Gewerbegebiet an der Alleestraße, dem Zentrallager der ThyssenKrupp-Steel AG wird
die Errichtung von zwei bis vier Geschossen festgesetzt. Für das Baufeld Torhaus 5
werden drei bis vier Geschosse festgesetzt. Die bestehende bauliche Einfassung der
Alleestraße soll auch nach einer eventuellen Beseitigung der Bestandsgebäude wieder
hergestellt werden.
Die Sonderbauflächen entlang der Wattenscheider Straße bis zur Plangebietseinfahrt sind
mit zwingend fünf Geschossen geplant. Diese Festsetzung dient dazu, entlang der
Wattenscheider Straße eine deutliche Raumkante zu erhalten. Die Bauflächen liegen
deutlich tiefer als das Straßenniveau und müssen demnach höher erbaut werden, um von
der Straße aus räumlich in Erscheinung zu treten. Im rückwärtigen Grundstücksbereich
sind zwei bis fünf Geschosse zulässig. Das Baufeld für das Solitärgebäude an der Einfahrt
ins Plangebiet ist max. dreigeschossig zu bebauen.
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Hier soll der Blick freigehalten werden auf das Gebietsinnere. Im weiteren Verlauf, entlang
der Gahlenschen Straße werden Geschossigkeiten von vier zwingend und im rückwärtigen
Grundstücksbereich von zwei bis vier festgesetzt. Im nördlichen Teilbereich sind zwei bis
vier Geschosse festgesetzt. Hier ist das Gelände nahezu niveaugleich mit der Straße, so
dass bereits eine zweigeschossige Bebauung eine räumliche Einfassung des
Straßenraumes bewirkt.
Das Baufeld südlich des geplanten Kreisverkehres ist für eine höhere Bebauung
vorgesehen: Hier soll eine städtebauliche Dominante als Gegenüber zur Nordpolspitze mit
fünf bis maximal zehn Geschossen entstehen. Es ergibt sich damit eine Art Tor, durch das
der Besucher zum Parkhaus und zur Jahrhunderthalle geleitet wird. Im rückwärtigen
Grundstücksbereich sind zwei bis fünf Geschosse zulässig. In diesem Baufeld besteht die
Möglichkeit, z. B. einen Hotelkomplex zu entwickeln.
Die Zulässigkeit einer höheren Zahl der Vollgeschosse hat Auswirkungen auf die
Geschossflächenzahl. Sie wird für dieses Baufeld auf 3,0 festgesetzt. Damit wird die gem.
§ 17 Abs. 1 BauNVO zulässige Obergrenze von 2,4 überschritten.
Eine Überschreitung der Obergrenze ist gem. § 17 Abs. 2 BauNVO zulässig, wenn
besondere städtebauliche Gründe dies erfordern, die Überschreitung durch Umstände
ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt, nachteilige Auswirkungen auf
die Umwelt vermieden und die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden und sonstige
öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Die vorgegebene Obergrenze des Maßes der baulichen Nutzung soll überschritten werden,
um die geplante Maßnahme an Ort und Stelle umsetzen zu können. Die Höhe der
Überschreitung der Obergrenze liegt im Planungsermessen der Gemeinde und richtet sich
nach dem Planungsziel, insbesondere der konkreten Baukörperplanung sowie die
jeweiligen örtlichen Gegebenheiten.
Als besondere städtebauliche Gründe gelten im vorliegenden Fall:
•
•
•
nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die der Innenentwicklung Vorrang gibt, statt
weitere Freiflächen im Außenbereich zu beanspruchen
Möglichkeit der Anlage z.B. eines Hotels in unmittelbarer Nähe zum
Veranstaltungsort Jahrhunderthalle im Westpark
Wiedernutzbarmachung einer brachgefallenen Fläche in Innenstadtrandlage
Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden durch
die erhöhte GFZ nicht beeinträchtigt. Die Bebauung befindet sich innerhalb des Westparks
mit weiträumigen Grünflächen. Die höhere Bebauung ist in der offenen Bauweise als
Punktbebauung geplant. Verschattungen angrenzender Gebäude sind durch ausreichende
Abstände nicht zu befürchten. Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt werden durch die
geplante Bebauung des Grundstückes nicht ausgelöst.
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Die Leistungsfähigkeit der Anbindung an die Wattenscheider Straße/Gahlensche Straße ist
aufgrund der Komplexität der Knotenabfolge mit der Kohlenstraße und Gahlensche Straße
sowie der Vorrangschaltung der Straßenbahnlinie 302 mit der Haltestelle Vereinsstraße
während des Ablaufs des normalen Signalzeitenprogrammes am Tag eingeschränkt.
Aufgrund des geringen Verkehrsaufkommens aus dem Bereich des Westparks haben sich
in der Vergangenheit tagsüber keine Probleme bei der Verkehrsabwicklung ergeben.
Die Zufahrten sind mit Anforderungskontakten versehen, die eine verkehrsabhängige
Steuerung ermöglichen.
Für Veranstaltungen in der Jahrhunderthalle, die
erfahrungsgemäß außerhalb der normalen Verkehrsspitzenzeiten stattfinden, werden
Sonderprogramme geschaltet. Darüber hinaus ist auch noch ein Schlüsselschalter
vorhanden, der ein manuelles Eingreifen vor Ort zu besonderen Situationen erlaubt.
Im Bebauungsplan Nr. 878 ist zusätzlich zu der bisher vorhandenen Erschließung der
Parkplätze der Jahrhunderthalle Bochum an die Kreuzung Gahlensche Straße /
Wattenscheider Straße eine Erschließungsspange für das nördlich gelegene
Gewerbegebiet mit Anbindung an die Gahlensche Straße in Höhe der Straße „An der
Maarbrücke“ vorgesehen. Der neu zu bauende Kreisverkehr verteilt das aufgrund des
geplanten Gewerbegebietes erhöhte Verkehrsaufkommen durch die beiden Anbindungen
an die Wattenscheider Straße und Gahlensche Straße. Die geplante nördliche Anbindung
des Innenstadt-West-Geländes an die Gahlensche Straße wird daher zu einer Entlastung
des Knotens Gahlensche Straße/Wattenscheider Straße führen, da hierüber die
Verkehrsbeziehungen in Richtung Norden (Anschlussstelle Bo-Hamme, Herne, Kreis
Recklinghausen) abgewickelt werden können.
Aus Sicht der Verkehrsplanung kann tagsüber das zusätzliche Verkehrsaufkommen des
Gewerbegebietes ohne Probleme abgewickelt werden.
Das geplante Parkhaus mit ca. 325 Stellplätzen ersetzt die vorhandenen ebenerdigen
Stellplätze (ca. 320) der Jahrhunderthalle auf dem Westparkgelände. Die Zu- und
Abfahrten
erfolgen
über
die
Anbindung
an
die
Kreuzung
Gahlensche
Straße/Wattenscheider Straße und die Planstraße mit der Anbindung an die Gahlensche
Straße/An der Maarbrücke. Da die Veranstaltungen in der Regel abends und an
Wochenenden stattfinden, ist eine Überlagerung mit dem Berufs- und Wirtschaftsverkehr
nicht zu erwarten, so dass auch hier der Zu- und Abfluss des Veranstaltungsverkehrs ohne
Probleme über die beiden Anschlüsse mit den entsprechenden Signalprogrammen
abgewickelt werden kann.
Darüber hinaus wird im Zuge des sechsstreifigen Ausbaus der A 40 bis einschließlich
Anschlussstelle Bochum-Stahlhausen mit der niveaufreien Anbindung des Donezk-Rings
an die A 40 die Verkehrsbelastung der Wattenscheider Straße reduziert werden, so dass
dann die Anbindung Innenstadt-West voraussichtlich mehr Grünzeit erhalten wird und damit
die Leistungsfähigkeit dieser Anbindung der Innenstadt West an die Gahlensche
Straße/Wattenscheider Straße verbessert werden kann.
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Aus Sicht der Verkehrsplanung wird daher unter Berücksichtigung der zusätzlichen
gewerblichen
Nutzungen
insgesamt
eine
leistungsfähige
Abwicklung
des
Verkehrsaufkommens des Bebauungsplan-Gebietes erwartet.
Weiterhin ist nicht erkennbar, dass der Erhöhung der GFZ auf 3,0 sonstige öffentliche
Belange entgegenstehen.
Das Parkhaus ist mit zwei bis vier Geschossen geplant. Ziel soll sein, mit dem Parkhaus
den Geländesprung zu überwinden und für Besucher einen ebenerdigen Ausgang zur
Vorfläche der Jahrhunderthalle anzubieten.
7.3
Bauweise sowie Baugrenzen und Baulinien
Der Bebauungsplan Nr. 878 setzt im Plangebiet überwiegend die klassische, offene
Bauweise fest. Baukörper dürfen mit einer Länge von bis zu 50 m erstellt werden. Die
offene Bauweise gewährleistet, dass von der Wattenscheider Straße aus Durchblicke in
das Gebietsinnere und auf den Nordpol gewährt werden. Für das Baugebiet SO2 und das
Gewerbegebiet wird ebenfalls die offene Bauweise, allerdings mit der Abweichung, dass
Gebäude mit einer Länge von über 50 m zulässig sind, festgesetzt. Sonderbaukörper wie
das Parkhaus und die TKS Lagerhalle erfordern die Möglichkeit, Gebäudelängen von über
50 m zu realisieren.
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen und Baulinien
festgesetzt. Somit wird sichergestellt, dass einerseits ein weitgehender Nutzungs- und
Gestaltungsspielraum zugelassen wird.
Andererseits bewirken die an der Wattenscheider Straße / Gahlenschen Straße und am
geplanten Kreisverkehr festgesetzten Baulinien eine klare Straßenrandbebauung, die hier
aus gestalterischen Gründen erwünscht ist.
7.4
Werbeanlagen
Im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 878 erfolgt die Umsetzung der gestalterischen
Vorgaben insbesondere durch Festsetzung von Baulinien und der Gebäudehöhen. Für
Werbeanlagen sind differenziertere Festsetzungen unter folgenden Gesichtspunkten
erforderlich:
•
•
•
•
Werbung ist nur an der Stätte der Leistung zulässig
Die Firmenwerbung muss sich der Gestaltung der Gebäude anpassen. Sie darf sich
dem Besucher nicht aufdrängen, sondern muss zurückhaltend in das architektonische
Gesamtkonzept integriert werden. Werbeanlagen dürfen die Fassadengliederung und
architektonische Elemente nicht beeinträchtigen.
Werbeanlagen sind so an dem Gebäude anzubringen, dass sie von einem Besucher zu
Fuß wahrgenommen werden können.
Auslegerwerbung ist unzulässig.
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•
Frei stehende Werbeträger können Gestaltung empfindlich stören. Dementsprechend
sind solche Werbeanlagen nur ausnahmsweise zulässig. Kriterien für die
Ausnahmeerteilung sind die Unterordnung unter die Gebäude und der Verzicht auf
eine Häufung, so dass sie im Regelfall nur zugelassen werden können, wenn sich die
ansässigen Firmen für eine solche Werbeanlage zusammenschließen. Als
verwendetes Material ist aufgrund der Geschichte des Ortes Stahl einzusetzen.
Aufgrund der herausgehobenen Bedeutung der Kultur für den Standort sind
Werbeanlagen für kulturelle Zwecke ebenfalls ausnahmsweise zulässig. Auch hier ist
eine Häufung zu vermeiden und eine gestalterische Einbindung in die Bebauung, die
Park-, bzw. Straßengestaltung Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahme.
Durch die restriktiven Festsetzungen zu Werbeanlagen werden zwar die
Gestaltungsfreiheiten der privaten Bauherrn erheblich eingeschränkt. Es ist jedoch für die
Schaffung und den Erhalt einer hochwertigen Randbebauung um den Westpark mit der
Jahrhunderthalle als zentraler Kulturstätte im Land Nordrhein-Westfalen notwendig. Zudem
stützt es auch die Werthaltigkeit der Immobilien im Verhältnis untereinander. Durch die
Festsetzungen werden zahlreiche bestehenden Werbeanlagen in der öffentlichen
Verkehrsfläche und auf Privatgrundstücken unzulässig, der baurechtliche Bestandsschutz
bleibt unangetastet. Diese Einschränkung ist hinzunehmen, da sie mit der Umwandlung
einer Brachfläche ohne Gestaltungsanspruch zu einem Dienstleistungspark verbunden ist,
der das städtebaulich sinnvolle Ziel für diesen Bereich darstellt.
In den Bebauungsplanentwurf
aufgenommen:
werden
daher
folgende
textliche
Festsetzungen
Werbeanlagen (Festsetzungen von örtlichen Bauvorschriften gem. § 86 BauO NW)
1.
Allgemeines
1.1
Als Werbeanlagen im Sinne dieser Festsetzung gelten die in § 13 Abs. 1 BauO NW
aufgeführten Werbeanlagen.
1.2
Nicht als Werbeanlagen gelten:
a) Hinweisschilder unter 0,25 m² auf Name, Beruf, Öffnungs- und Sprechzeiten
oder ähnliches, die an der Stätte der Leistung angebracht sind.
b) Hinweisschilder an Baustellen auf Projekte, Bauherren und an der Ausführung
Beteiligter sowie Betriebsverlagerungen und Wiedereröffnungen
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2.
Lage
2.1
Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Werbeanlagen sind
grundsätzlich am Gebäude anzubringen.
2.2
Freistehende Werbeanlagen, auf denen Hinweisschilder für die Betriebe in einem
Baugebiet oder auf einem Baugrundstück zusammengefasst sind, sind
ausnahmsweise zulässig, wenn sie sich nach Art und Lage in die Baustruktur
einfügen und den Gebäuden unterordnen. Als Material ist unbehandelter oder grau
gestrichener Stahl zu verwenden. Die Höhe darf max. 4 m betragen.
2.3
Freistehende Werbeanlagen (einschl. Fahnenmasten, Stehlen) die Anlagen für
kulturelle Zwecke dienen, sind ausnahmsweise zulässig.
3.
Gestaltung
3.1
Werbeanlagen sind nur in Einzelbuchstaben zulässig. Die maximale Höhe der
Buchstaben beträgt 1 m. Die Oberkante der Buchstaben kann maximal 4 m über
dem Gelände liegen und darf den Brüstungsbereich des 1. Obergeschosses nicht
überschreiten. Es ist naturbelassenes Material in schwarz, Edelstahl oder
Aluminium zu verwenden. Die Verwendung greller Farben ist unzulässig.
3.2
Werbeanlagen sind nur auf einer Länge von max. 50 % der zugehörigen
Gebäudebreite der Gewerbe- bzw. Dienstleistungseinheit zulässig.
3.3
Von Gebäudekanten bzw. Vorsprüngen in der Fassade und Fassadenöffnungen ist
ein seitlicher Abstand von mindestens dem eineinhalbfachen der Höhe der
Werbeanlagen zu wahren. Zur Traufe bzw. zum Hauptgesims ist ebenfalls ein
Mindestabstand von dem eineinhalbfachen der Höhe der Werbeanlage zu wahren.
Für Gebäude mit Flachdächern gilt Satz 2 nicht.
3.4
Auslegerwerbung ist unzulässig.
3.5
Das Übermalen von Fenstern und Schaufenstern oder das Verkleben von
Schaufenstern und Fassaden für dauerhafte Werbezwecke ist unzulässig.
Ausnahmsweise sind Klebefolien im Eingangsbereich in untergeordneter Größe und
Farbe zulässig.
3.6
Werbeanlagen mit Blink-, Lauf- bzw. Wechselbeleuchtung sind unzulässig. Bei
Leuchtreklame ist nur eine weiße Hinterleuchtung zulässig.
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7.5
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Innerhalb einiger Sondergebiete und öffentlichen Grünflächen sind unterirdische Leitungen
und Kanäle vorhanden bzw. geplant. Die Überbaubarkeit der durch überbaubare Flächen
führenden Kanäle wurde überprüft und ist insoweit möglich, als dass die Kanäle gegen
statische Einflüsse der Gebäude zu sichern sind. Für die Kanäle und Leitungen werden
beim Verkauf der entsprechenden Grundstücke Grunddienstbarkeiten in das Grundbuch
eingetragen.
Innerhalb des vorhandenen Gewerbegebietes werden die Leitungen und Kanäle durch die
Eintragung von Leitungsrechten zugunsten der zuständigen Ver- und Entsorgungsträger
gesichert.
Die entlang der Wattenscheider-, Gahlenschen- und Alleestraße vorhandenen Leitungen
und Kanäle liegen innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen und sind dementsprechend
zugänglich.
7.6
Verkehrsflächen und Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen
Die Erschließungsstraßen im Plangebiet Nr. 878 werden zum überwiegenden Teil als
öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt. Es sind Fahrbahnbreiten von 6,50 m vorgesehen.
Fuß- und Radwege werden im Separationsprinzip mit Breiten von jeweils 2 m entlang der
Straßen und des Kreisverkehrs geführt. Öffentliche Besucherparkplätze (ca. 30) werden in
Längsaufstellung an den beiden in nord-südliche Richtung verlaufenden gebietsinternen
Haupterschließungsstraßen angelegt.
Die Straße, die nördlich des geplanten Parkhauses zur Jahrhunderthalle führt, wird im
Separationsprinzip mit Breiten von 7 m bis 9 m ausgebaut. Diese Straße soll nur für
Gehbehinderte und zur Anlieferung der Jahrhunderthalle befahrbar sein.
Bei den gem. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzten Verkehrsflächen handelt es sich um
öffentliche Verkehrsflächen.
7.7
Grünordnung
Im Bebauungsplan werden öffentliche Grünflächen festgesetzt, an deren Gestaltung
besondere Anforderungen gestellt werden. Ziel ist, durch die Anlage neuer Grünflächen
den Westpark in adäquater Weise an die Umgebungsbebauung heranzuführen.
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Der sog. „Grüne Rahmen“, der als Parkrand ausgestaltet werden soll, wird als öffentliche
Grünfläche festgesetzt. Vom „Grünen Rahmen“ führen drei Grünzüge zum Westpark: Im
Norden an der Gahlenschen Straße in Verlängerung des Grünzuges Marbach mit
Treppenaufgang zum Nordpol, der Grüne Platz gegenüber der Jütenstraße und der
Grünzug gegenüber der Kohlenstraße mit Blick auf die Nordpolspitze. Auch die Flächen am
Böschungsfuß des Nordpols werden als Grünfläche festgesetzt. In diesem Bereich
befinden sich auch die Reste der alten oberirdischen Gasleitung, die an das
„Industriezeitalter“ erinnern. Alle Grünzüge sollen Fußgänger und Radfahrer zum oberen
Westpark und zur Jahrhunderthalle führen.
7.8
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
Das Plangebiet grenzt direkt an dicht bebaute Wohn- und Mischgebiete an. Die
Vorbelastung durch Straßenverkehrslärm und Gewerbelärm ist bereits heute schon hoch,
so dass für die zukünftigen Nutzungen im Plangebiet festgesetzt wird, dass sich nur nicht
wesentlich störende Betriebe ansiedeln dürfen.
Zum Schutz der geplanten Sondergebiete vor Verkehrslärm wurden passive
Schallschutzmaßnahmen4 erarbeitet, die im Bebauungsplan in Form von
Lärmpegelbereichen gemäß DIN 4109 festgesetzt werden. Für die Festlegung der
erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm werden
verschiedene Lärmpegelbereiche zugrunde gelegt. Den Lärmpegelbereichen sind die
vorhandenen oder zu erwartenden „maßgeblichen Außenlärmpegel“ zuzuordnen. Werden
die Beurteilungspegel berechnet, so sind zu dem errechneten Wert für den Tag (6.00-22.00
Uhr) 3 dB(A) zu addieren (DIN 4109, Abschnitt 5.5).
7.9
Kennzeichnungen
Im Bebauungsplan wird gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB folgende
Kennzeichnungen aufgenommen:
7.9.1 Bergbau
Im Bereich des Plangebietes hat Gewinnung von Steinkohle im tiefen Bereich
stattgefunden. Heute noch nachwirkungsrelevanter Bergbau ist nicht verzeichnet. Die
genaue bergbauliche Situation ist durch einen Sachverständigen zu erkunden.
4
Ingenieurbüro Hoppe: „Innenstadt West / Stahlwerksplateau Mai 2007 – Gesamtgutachten zum
Geräuschimmissionsschutz – Ermittlung der Lärmpegelbereiche + Schalldämmung Fenster“, Dortmund, September
2008
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7.9.2 Altlasten
Für das gesamte Plangebiet gilt, dass Aufwendungen zur Sicherung und Sanierung
erforderlich
sind,
die
im
Rahmen
eines
Teil-Sanierungsplanes
nach
Bundesbodenschutzgesetz § 13 zu konkretisieren sind. Der (Teil-) Sanierungsplan muss
durch einen entsprechenden Fachgutachter oder Sachverständigen erstellt werden. Der
Sanierungsplan ist mit der Unteren Bodenschutzbehörde abzustimmen und zur
Genehmigung vorzulegen.
Folgende Auflagen gelten:
a.)
Nach Freizug der baulichen Anlagen (BEB-Hallen, Lokschuppen etc.) ist für
einen geplanten Abbruch und/oder für eine geplante Umnutzung der
Gebäude eine umwelttechnische Bewertung durch einen Fachgutachter zu
erstellen. Das Ergebnis der Bewertung soll Aufschluss über das
Vorhandensein von Problemabfällen, z.B. Asbest, Ölen und von belasteter
Bausubstanz und Anlagen, z.B. Tankanlagen, Produktenleitungen, geben
und Empfehlungen hinsichtlich des fachgerechten Abbruchs bzw. der
erforderlichen Sicherungsmaßnahmen für eine geplante Umnutzung
aufzeigen.
Art und Umfang des Untersuchungsprogrammes zur Gebäudebewertung
müssen mit der Unteren Bodenschutzbehörde abgestimmt werden. Die
Untersuchungen und die Gebäudebewertung müssen durch einen
entsprechenden Fachgutachter oder Sachverständigen erstellt und
begutachtet werden. Das Gutachten hierzu ist der Unteren
Bodenschutzbehörde einzureichen. Erst nach der Vorlage des Gutachtens
kann seitens der Unteren Bodenschutzbehörde zum geplanten Vorhaben
eine weiterführende bzw. abschließende Stellungnahme abgegeben werden.
b.)
Nach Abbruch der baulichen Anlagen (BEB-Hallen, Lokschuppen etc.) sind
die bisher nicht untersuchten Flächen einer fachgutachterlichen
Untersuchung gemäß Bundesbodenschutz - und Altlastenverordnung
(BBodSchV) zu unterziehen. Die Untersuchungen sollen Erkenntnisse
darüber geben, ob im Boden umweltbelastende Stoffe vorhanden sind, von
denen eine Gefährdung oder Beeinträchtigung für jetzige oder zukünftige
Nutzer ausgehen kann.
Art und Umfang des Untersuchungsprogrammes müssen mit der Unteren
Bodenschutzbehörde abgestimmt werden. Die Untersuchungen müssen
durch einen Fachgutachter der Fachrichtungen Bodenschutz und/oder
Altlastenerkundung bzw. -sanierung erstellt und begutachtet werden. Das
Gutachten ist der Unteren Bodenschutzbehörde vorzulegen.
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Erst nach der Vorlage dieses Gutachtens kann seitens der Unteren
Bodenschutzbehörde zum geplanten Vorhaben eine weiterführende bzw.
abschließende Stellungnahme abgegeben werden. Eine weiterführende
Stellungnahme kann z. B. Auflagen zur möglichen Sanierung/Sicherung
enthalten.
Daher wird folgende Kennzeichnung aufgenommen:
Für das gesamte Plangebiet gilt, dass Aufwendungen zur Sicherung und Sanierung
erforderlich
sind,
die
im
Rahmen
eines
Teil-Sanierungsplanes
nach
Bundesbodenschutzgesetz § 13 zu konkretisieren sind. Der (Teil-) Sanierungsplan muss
durch einen entsprechenden Fachgutachter oder Sachverständigen erstellt werden. Der
Sanierungsplan ist mit der Unteren Bodenschutzbehörde abzustimmen und zur
Genehmigung vorzulegen.
7.10
Hinweise
Es werden folgende Hinweise aufgenommen:
7.10.1 Kampfmittelbeseitigung
Sollte bei einer Veränderung der Erdoberfläche der Verdacht auf Kampfmittelfunde
aufkommen, sind die vorhergesehenen Bauvorhaben nur mit besonderer Vorsicht
weiterzuführen, da das Vorhandensein von Kampfmitteln nie völlig ausgeschlossen werden
kann.
Weist der Erdaushub auf außergewöhnliche Verfärbung hin oder werden verdächtige
Gegenstände festgestellt, sind die Arbeiten sofort einzustellen und der Staatliche
Kampfmittelbeseitigungsdienst über die Feuerwehr bzw. über die Polizei zu verständigen.
7.10.2 Bodenschutz
Sollte im Rahmen von Baumaßnahmen / Erdarbeiten extern angelieferter Boden zur
Herstellung einer rekultivierbaren Bodenschicht (z.B. für Rahmengrün, Gärten etc.)
angedeckt werden, so muss dieser den Vorsorgewerten der Bundesbodenschutz- und
Altlastenverordnung entsprechen. Eine entsprechende Analytik ist bei der Unteren
Bodenschutzbehörde einzureichen.
7.10.3 Grubengasaustritte
Das Plangebiet liegt in der Zone 1 der Karte der potentiellen Grubengasaustrittsbereiche im
Stadtgebiet Bochum (Hollmann, November 2000; überarbeitet im April 2005).
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Gemäß dem Gutachten „Potentielle Gefährdungsbereiche aus Methanzuströmungen im
Stadtgebiet Bochum“ sind in diesem Bereich nach dem bisherigen Kenntnisstand kritische,
aus dem Steinkohlengebirge stammende Methanzuströmungen wenig wahrscheinlich.
7.10.4 Bodendenkmäler
Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche
Bodenfunde, d.h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde aber auch Veränderungen und
Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber auch
Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus Erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt
werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Gemeinde als Unteren
Denkmalbehörde und/oder dem Westfälischen Museum für Archäologie/Amt für
Bodendenkmalpflege, Außenstelle Olpe (Tel.: 02671/93750; Fax: 02671/2466)
unverzüglich anzuzeigen und die Entdeckungsstätte mindestens drei Werktage in
unverändertem Zustand zu erhalten (§§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW), falls diese
nicht vorher von den Denkmalbehörden freigegeben wird. Der Landschaftsverband
Westfalen-Lippe ist berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für
wissenschaftliche Erforschung bis zu sechs Monaten in Besitz zu nehmen (§16 Abs. 4
DSchG NRW).
7.10.5 Entwässerung
Für das Plangebiet ist eine Trennung von Schmutzwasser und Regenwasser vorgesehen.
Eine gedrosselte Einleitung des Regenwassers in den Marbach ist möglich. Zur
Minimierung des Eingriffs in die Schutzgüter Wasser, Boden sowie Klima/Luft wird
empfohlen, das auf den befestigten Flächen anfallende Regenwasser naturnah zu
bewirtschaften.
8.
Flächenbilanz
Bebauungsplan Nr. 878
Sonstiges Sondergebiet 1
Sonstiges Sondergebiet 2
Gewerbegebiet – Bestand
Öffentliche Straßenverkehrsfläche
Öffentliche Grünfläche
26.559 m²
8.605 m²
30.630 m²
17.858 m²
30.285 m²
23,3 %
7,5 %
26,9 %
15,7 %
26,6 %
Gesamtfläche
113.937 m²
100 %
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9.
Kosten
Mit der Realisierung des Vorhabens werden der Stadt Bochum keine Investitionskosten
entstehen.
10.
Gutachten
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes wurden folgende Gutachten erstellt:
•
•
•
•
Ingenieurbüro Hoppe: „Städtebauliche Entwicklungsperspektive - Stand Mai 2007 Bochum Innenstadt – West, Gesamtgutachten – GeräuschimmissionsUntersuchung - Straßenverkehr, Gewerbelärm, Freizeitlärm“, Dortmund, 29.09.2007
Ingenieurbüro
Hoppe:
„B-Planverfahren
westliche
Gewerbefläche
/
Stahlwerksplateau zur Planung Innenstadt - West - GeräuschimmissionsUntersuchung mit Lärmkontingentierung“, Dortmund, 15.02.2008
Ingenieurbüro Hoppe: „Innenstadt West / Stahlwerksplateau Mai 2007 Gesamtgutachten
zum
Geräuschimmissionsschutz
Ermittlung
der
Lärmpegelbereiche + Schalldämmung Fenster“, Dortmund, 11.09.2008
Ingenieurbüro Hoppe: „Innenstadt West / Stahlwerksplateau Mai 2007 Gesamtgutachten
zum
Geräuschimmissionsschutz
Ermittlung
der
Lärmpegelbereiche für B-Plan 877 und 878“, Dortmund, 16.12.2008 und 15.01.2009
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Teil B Umweltbericht
11.
Beschreibung des Planungsvorhabens
Die Stadt Bochum beabsichtigt im Rahmen des Stadtentwicklungsprojektes 'InnenstadtWest' die Errichtung eines multifunktionalen Stadtquartiers auf einem ehemaligen
Industriegelände der ThyssenKrupp Steel AG. Um das überwiegend nicht mehr genutzte
Werksgelände einer städtebaulich akzeptablen Folgenutzung zuzuführen, werden durch die
Stadt Bochum zwei Bebauungspläne (Bebauungsplan Nr. 877/878) aufgestellt, welche die
planungsrechtliche Grundlage für die geplante Innenstadterweiterung bilden.
Im Sinne des Entwicklungskonzeptes ist eine Ausweisung von Dienstleistungs-, Büro-,
Gewerbe- und Wohnbauflächen vorgesehen. Nördlich des im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 878 liegenden Zentrallagers der ThyssenKrupp Steel AG ist die
Errichtung eines Parkhauses geplant, das neben Anwohnern und Beschäftigten auch den
Besuchern des nördlich gelegenen Veranstaltungszentrums (Jahrhunderthalle) zur
Verfügung stehen soll.
Weitere Einzelheiten zu dem
Bebauungsplan zu entnehmen.
geplanten
Vorhaben
sind
der
Begründung
zum
Da es sich bei den beiden Bebauungsplänen um einen Bereich handelt, der einen
sachlichen und räumlichen Zusammenhang bildet, bezieht sich der Umweltbericht auf
beide Bebauungspläne.
11.1
Angaben zum Standort des Planungsvorhabens
11.1.1 Bebauungsplangebiet
Die Bebauungsplangebiete liegen westlich des Innenstadtbereiches von Bochum im
Stadtteil 'Stahlhausen'. Während der Bereich östlich des Untersuchungsgebietes noch
überwiegend industriell genutzt wird, grenzt im Norden mit dem 'Westpark' ein
innerstädtischer Erholungsbereich an. Im Süden und Westen wird das Umfeld der
Bebauungspläne überwiegend durch Wohn- und Gewerbebebauung geprägt.
Bebauungsplan Nr. 877
Die südliche Abgrenzung verläuft entlang der 'Alleestraße'; im Westen grenzt das
Bebauungsplangebiet auf Höhe des Hauses 'Alleestraße' 131 bzw. im Bereich der
vorhandenen Stützmauer des ehemaligen Stahlwerkplateaus an das Bebauungsplangebiet
Nr. 878. Im Norden reicht das Bebauungsplangebiet überwiegend bis an einen hier
verlaufenden Fußweg heran, der die Grenze zum gestalteten Parkbereich (Westpark)
bildet. Ein Teilstück der nördlichen Grenze verläuft ebenso wie die westliche Außengrenze
entlang der Grundstücke, die noch durch den 'Bochumer Verein Verkehrstechnik' (BVV) als
Werksgelände genutzt werden.
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Bebauungsplan Nr. 878
Die südliche Abgrenzung verläuft entlang der 'Alleestraße', im Westen wird das
Bebauungsplangebiet durch die 'Wattenscheider Straße' bzw. die 'Gahlensche Straße'
begrenzt. Die östliche Grenze des nördlichen Planungsraumes sowie die nördliche
Außengrenze verläuft an der Böschungsunterkante der 'Nordpol' genannten Aufschüttung.
Im Osten grenzt das Bebauungsplangebiet auf Höhe des Hauses 'Alleestraße' 131 bzw. im
Bereich der vorhandenen Stützmauer des ehemaligen Stahlwerkplateaus an das
Bebauungsplangebiet Nr. 877.
11.1.2 Untersuchungsgebiet
Das Untersuchungsgebiet umfasst die Flächen der Bebauungsplangebiete Nr. 877 und Nr.
878; eine Erweiterung des Untersuchungsraumes über die Geltungsbereiche der
Bebauungspläne ist für den vorliegenden Umweltbericht nicht erfolgt.
11.1.3 Historischer Überblick
Die Bebauung des Untersuchungsgebietes und der angrenzenden Industrieflächen begann
im Jahr 1842 mit der Gründung der Stahlfabrik Mayer und Kühne, deren Inhaber Jacob
Mayer und Eberhard Kühne kurz zuvor Versuche mit Stahlformguss auf dem Gelände
unternommen hatten. Um 1850 gelang es Jacob Mayer als erstem Produzenten von Gussund Tiegelstahl diesen in Formen zu gießen. Doch selbst dieser Technologievorsprung
konnte die bestehenden finanziellen Schwierigkeiten des Betriebes nicht beseitigen, so
dass das Unternehmen am 24. Januar 1854 in die Aktiengesellschaft Bochumer Verein für
Bergbau und Gussstahlfabrikation umgewandelt wurde.
In den folgenden Jahren entwickelte sich der Bochumer Verein geradezu explosionsartig,
und nahm für seine Produktionsstätten immer größere Flächen in Anspruch. Zum Anfang
des 20. Jahrhunderts war bereits der größte Teil der Fläche zwischen der 'Gußstahlstraße'
im Osten, der 'Alleestraße' im Süden und der Bahnlinie im Norden durch
Produktionsanlagen genutzt. Zwischen 1920 und 1960 arbeiteten auf dem Areal
durchschnittlich 10.000 Beschäftigte.
Mit Beginn der 1970er Jahre war auch für den ehemaligen Bochumer Verein, der nach
einer Reihe von Fusionen und Wiederausgliederungen mittlerweile dem Krupp-Konzern
angehörte, ein vollständiger Erhalt der Produktionstätigkeit nicht mehr tragbar. Die Friedrich
Krupp Hüttenwerke AG, die heute als ThyssenKrupp Steel AG firmiert, konzentrierte sich
zudem auf ihr neues Edelstahlwerk in Bochum-Höntrop.
Ende der 1980er Jahre wurden die letzten Produktionsanlagen aufgegeben; bis heute
unterhält die ThyssenKrupp Steel AG jedoch noch eine zentrale Lagerhalle an der
Alleestraße.
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11.2
Art und Umfang des Planungsvorhabens/Bedarf an Grund und Boden
Bebauungsplan Nr. 877
Die Gesamtflächengröße des Bebauungsplanes Nr. 877 umfasst ca. 4,5 ha. Entsprechend
der angestrebten Folgenutzung werden die Baufelder im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes als 'Sonstiges Sondergebiet' (SO) mit der Zweckbestimmung
'Dienstleistungs-, Wissenschafts-, Büro- und Bildungspark' festgesetzt; vorhandene
Nutzungen werden in die Planung integriert und in ihrem Bestand gesichert
(Gewerkschaftshaus an der Alleestraße). Die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) innerhalb
des Bebauungsplangebietes ist auf 0,8 und die Geschossflächenzahl (GFZ) auf 2,4
begrenzt.
Die Anzahl der Vollgeschosse wird für die einzelnen Baufelder nach Maßgabe der
städtebaulichen Konzeption unterschiedlich festgelegt. Für das Baufeld an der Alleestraße
werden vier bis maximal fünf Geschosse, für das bestehende Gewerkschaftshaus drei bis
maximal neun Geschosse festgesetzt. Auf dem ehemaligen Stahlwerksplateau wird die
Geschossigkeit insgesamt auf maximal drei Vollgeschosse begrenzt.
Gemäß Anlage 1 zu § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
unterliegen die geplanten Bauvorhaben im Untersuchungsraum nicht der Pflicht einer
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-pflichtige Vorhaben); aufgrund der zulässigen
Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) besteht für
das Gesamtvorhaben jedoch die Pflicht zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls (vgl. §
3c Abs. 1 Satz 5 UVPG).
Die ausführlichen städtebaulichen und grünordnerischen Festsetzungen innerhalb des
Planungsgebietes sind der Begründung zum Bebauungsplan zu entnehmen.
Bebauungsplan Nr. 878
Die Gesamtflächengröße des Bebauungsplanes Nr. 878 umfasst ca. 11,3 ha.
Entsprechend der angestrebten Folgenutzung werden die Baufelder im Geltungsbereich
des Bebauungsplanes als 'Sonstiges Sondergebiet' (SO) mit der Zweckbestimmung
'Dienstleistungs-, Wissenschafts- und Büropark' bzw. 'Parkhaus Jahrhunderthalle'
festgesetzt; vorhandene Nutzungen werden in die Planung integriert und in ihrem Bestand
gesichert ('ThyssenKrupp Zentrallager'/'Torhaus 5'). Die im Eigentum der ThyssenKrupp
Steel AG verbleibende Fläche ('ThyssenKrupp Zentrallager') wird als 'Gewerbegebiet' (GE)
festgesetzt. Die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) innerhalb des Bebauungsplangebietes
ist auf 0,8 und die Geschossflächenzahl (GFZ) auf 2,4 begrenzt.
Die Anzahl der Vollgeschosse wird für die einzelnen Baufelder nach Maßgabe der
städtebaulichen Konzeption unterschiedlich festgelegt. Für das Gewerbegebiet an der
Alleestraße ('ThyssenKrupp Zentrallager') werden zwei bis vier Geschosse, für das östlich
angrenzende Baufeld ('Torhaus 5') drei bis vier Geschosse festgesetzt.
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Östlich der Wattenscheider Straße wird die Geschossigkeit auf zwei bis fünf-, östlich der
Gahlensche Straße auf zwei bis maximal vier Vollgeschosse begrenzt. Auf den Baufeldern
nördlich des Zentrallagers der ThyssenKrupp Steel AG ist eine fünf bis zehn (Fläche
südlich des Kreisverkehres) bzw. eine zwei -bis maximal viergeschossige Bebauung
zulässig.
Gemäß Anlage 1 zu § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
unterliegen die geplanten Bauvorhaben im Untersuchungsraum nicht der Pflicht einer
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-pflichtige Vorhaben); aufgrund der zulässigen
Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) besteht für
das Gesamtvorhaben jedoch die Pflicht zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls (vgl. §
3c Abs. 1 Satz 5 UVPG).
Die ausführlichen städtebaulichen und grünordnerischen Festsetzungen innerhalb des
Planungsgebietes sind der Begründung zum Bebauungsplan zu entnehmen.
11.3
Verkehrliche Erschließung der Bebauungsplangebiete
Bebauungsplan Nr. 877
Die verkehrliche Erschließung des Bebauungsplangebietes Nr. 877 soll über die
vorhandene Zufahrt östlich des IG-Metall Gebäudes erfolgen; der bestehende
Wendehammer würde hierfür zurückgebaut und die Zufahrt in westlicher Richtung
fortgeführt. Der vorhandene Parkplatz, der bereits Bestandteil des Planungskonzeptes ist,
bleibt weiterhin an die 'Alleestraße' angebunden.
Bebauungsplan Nr. 878
Das Bebauungsplangebiet Nr. 878 soll über die bestehende Zufahrt im Kreuzungsbereich
der 'Wattenscheider Straße'/'Gahlensche Straße' sowie über eine neu anzulegende
Zuwegung in Höhe des Einmündungsbereiches der Straße 'An der Maarbrücke' auf die
'Gahlensche Straße' erfolgen. Das Zentrallager der ThyssenKrupp Steel AG ist bereits über
eine neu errichtet Zufahrt an die 'Wattenscheider Straße' bzw. an die 'Gahlensche Straße'
angebunden. Der Parkplatzbereich des ehemaligen Pförtner- und Verwaltungsgebäudes
(Torhaus 5) ist über eine Zufahrt an der 'Alleestraße' erschlossen.
12.
Umweltbezogene Ziele
12.1
Landschaftsplan
Das Untersuchungsgebiet befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Landschaftsplanes
der Stadt Bochum.
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12.2
Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft
Im Bereich bzw. im Anschluss an das Untersuchungsgebiet bestehen keine
Naturschutzgebiete (§ 20 LG NRW), Landschaftsschutzgebiete (§ 21 LG NRW),
Naturdenkmale (§ 22 LG NRW) und/oder Geschützte Landschaftsbestandteile (§ 23 LG
NRW).
12.3
Natura 2000 Schutzgebiete (§ 32 BNatSchG)
Als Natura 2000 wird ein länderübergreifendes Schutzgebietssystem innerhalb der
Europäischen Union bezeichnet, welches die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFHRichtlinie) und die Vogelschutzrichtlinie der Europäischen Union umfasst.
FFH-Gebiete (Richtlinien 92/43/EWG)
FFH-Gebiete sind spezielle Schutzgebiete, die nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie
ausgewiesen werden und dem Schutz von Pflanzen (Flora), Tieren (Fauna) und Habitaten
(Lebensraumtypen) dienen sollen. Innerhalb des Untersuchungsraumes sind keine FFHGebiete festgesetzt worden.
EU-Vogelschutzgebiete (Richtlinien 79/409/EWG)
Die Vogelschutzgebiete innerhalb der Europäischen Union [Special Protected Areas
(SPA)/Besondere Schutzgebiete (BSG)] sollen den Schutz und die Erhaltung aller
wildlebenden Vögel in Europa sicherstellen. EU-Vogelschutzgebiete sind innerhalb des
Untersuchungsraumes nicht festgesetzt worden.
12.4
Sonstige erhaltenswerte Landschaftsbestandteile
Besonders erhaltenswerte Landschaftsbestandteile wie Geotope (Fels-/Bodenaufschlüsse;
Fundstellen von Mineralien/Fossilien etc.) liegen innerhalb des Untersuchungsraumes nicht
vor.
12.5
Grünzüge/Biotopverbund
Die 'Jahrhunderthalle' bzw. der 'Westpark' nördlich des Untersuchungsgebietes stellten den
südlichen Endpunkt des 'Grünzuges D' dar, der sich zwischen den Städten
Recklinghausen, Herten, Herne, Gelsenkirchen und Bochum erstreckt. Die
Entwicklungsziele des Grünzuges sind u. a. die Einbindung von Industriedenkmälern,
Halden und Bahndämmen in die Landschaft, die Umgestaltung ehemaliger Industrieflächen
sowie die Sicherung, Vernetzung und Erweiterung von bereits bestehenden Grünflächen
und Biotopen.
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13.
Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile
13.1
Geographisch/geologische Beschreibung des Untersuchungsgebietes
13.1.1 Naturräumliche Gliederung
Das Untersuchungsgebiet liegt im Bereich des Westenhellweg, einer leicht gewellten
Fastebene in der Westfälischen Tieflandsbucht, die nach Norden allmählich von 120 m ü.
NN auf 60 m ü. NN absinkt. Der Westenhellweg umfasst den lößbedeckten Westteil der
Hellwegbörden und ist stark durch die Stadt- und Industriesiedlungen des Ruhrgebietes
überprägt worden.
13.1.2 Geologie
Geologisch betrachtet liegt das Untersuchungsgebiet an der südlichen Verbreitungsgrenze
des Münsterländer Kreidebeckens. Südlich des Planungsraumes streicht das Rheinische
Schiefergebirge an der Tagesoberfläche aus.
Den tektonisch stark beeinflussten Ton- und Schluffsteinbildungen des Karbons liegen die
Sedimentschichten der Münsterländer Oberkreidemulde diskordant auf. Die Mächtigkeit
dieser
kreidezeitlichen
Mergelsteinablagerungen
erreichen
im
westlichen
Untersuchungsgebiet eine Stärke von bis zu 5,5 m; im Osten des Untersuchungsraumes
wurden die Sedimente bei Bohrtiefen bis 25 m nicht durchteuft. Das gesamte Gebiet ist
während der Weichsel-Kaltzeit von einer schluffig-feinsandigen Lößdecke überlagert
worden. Diese Sedimentdecke ist überwiegend im Hochglazial der Weichsel-Kaltzeit durch
die Ausblasung gefrorener Böden entstanden und mittlerweile zu Lößlehm verwittert; die
Mächtigkeit dieser Lößlehmdecke beträgt im Untersuchungsraum ca. 6,0 m. Im westlichen
Bereich des Untersuchungsgebietes finden sich schluffige Ablagerungen, die in den
Erosionsrinnen von Marbach und Dibergbach sedimentiert worden sind.
13.1.3 Bergbauliche Tätigkeiten im Untersuchungsgebiet
Das Untersuchungsgebiet liegt über den auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeldern
'Prinz-Regent' bzw. 'Präsiden1/2' sowie über den auf Kohlenwasserstoff erteilten
Erlaubnisfeldern 'Lennert' und 'Lars' (Flözgasnutzung). Heute noch nachwirkungsrelevanter Tiefenbergbau ist im Untersuchungsgebiet nicht verzeichnet (vgl. auch Kap.
13.2.5: Schutzgut Klima und Luft/'Methanausgasungen').
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13.1.4 Morphologie
Das gesamte Gelände ist in seiner Topographie durch die im vorletzten Jahrhundert
beginnende Industrialisierung stark überformt worden. Gekennzeichnet ist das
Untersuchungsgebiet durch zum Teil beträchtliche Höhenunterschiede anthropogenen
Ursprungs zwischen den relativ ebenen Freiflächen parallel der angrenzenden Straßen und
dem höhergelegenen Stahlwerkplateau bzw. der 'Nordpol' genannten Geländeformation
(Schlackehalde) nördlich des Zentrallagers der ThyssenKrupp Steel AG.
13.2
Schutzgutbezogene Beschreibung des Untersuchungsgebietes
13.2.1 Schutzgut 'Mensch'
Im Rahmen des Umweltberichtes sind allein die Auswirkungen relevant, die sich direkt auf
die Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen beziehen. Auswirkungen, die zu
einer Veränderung von wirtschaftlichen oder sonstigen materiellen Grundlagen beitragen
werden im Umweltbericht nicht betrachtet, auch wenn Konsequenzen auf die menschliche
Gesundheit nicht ausgeschlossen werden können.
Umweltbelastungen, die in direkter Weise auf den menschlichen Organismus oder die
menschliche Psyche wirken, gehen in erster Linie von den Schutzgütern Boden, Klima und
Luft sowie von Lärmbelastungen aus. Über Wechselwirkungen, d. h. auf indirektem Wege,
wie durch die Anreicherung von Schadstoffen in Lebensmitteln (Schutzgut
'Boden'/'Wasser'), können aber alle im Text behandelten Schutzgüter die menschliche
Gesundheit beeinflussen. Mit Ausnahme der Beschreibung von Lärmemissionen und
Geruchsbelastungen
sowie
der
Erörterung
möglicher
Nutzungen
des
Untersuchungsgebietes für Erholung und Freizeit, erfolgt die Betrachtung des Schutzgutes
'Mensch' und die Betrachtung gegebenenfalls vorhandener Wechselwirkungen daher nicht
in einem separaten Kapitel, sondern ist jeweils in den Darstellungen der beschriebenen
Schutzgüter integriert.
13.2.1.1
Lärm
Innerhalb des Untersuchungsgebietes bestehen Lärmbelastungen in erster Linie durch den
fließenden Verkehr auf den angrenzenden Straßen sowie durch Gewerbe- und
Freizeitlärm. Zur Beurteilung der Lärmbelastung wurde durch das Ingenieurbüro G.
Hoppe/Dortmund (HOPPE 2007) ein Lärmgutachten erstellt, das eine Einschätzung der
vorhandenen und zu erwartenden Geräuschintensität an zuvor festgelegten
'Immissionspunkten' innerhalb des Untersuchungsgebietes zum Ziel hatte.
Straßenverkehrslärm
• Alleestraße/Wattenscheider Straße/Gahlensche Straße
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Gewerbelärm
• Bochumer Verein Verkehrstechnik
• Zentrallager der ThyssenKrupp Steel AG (LKW-Verkehr)
• Veranstaltungen in der Jahrhunderthalle
• PKW-Parkverkehr (Parkhaus)/Bus-Verkehr/Besucher-Geräusche (Jahrhunderthalle)
Freizeitlärm
• Außengastronomie 'Wasserwelt'
• Open-Air-Veranstaltungen im Bereich der Jahrhunderthalle
• PKW-Parkverkehr (Parkhaus) / Bus-Verkehr / Besucher-Geräusche (Open-AirVeranstaltungen)
In einer 'Ermittlung der Lärmpegelbereiche' für die Bebauungsplangebiete wurden im
Dezember 2008 die zu erwartenden Außenlärmpegel für die Gewerbeflächen östlich der
'Wattenscheider' bzw. 'Gahlensche Straße' und für das Gewerkschaftsgebäude dargestellt
(Ingenieurbüro G. Hoppe/Dortmund). Die Darstellung der Lärmpegelbereiche erfolgte dabei
im Sinne der DIN 4109 an den Außenwänden der aktuell geplanten bzw. vorhandenen
Gebäude.
Aufgrund der Darstellung sind innerhalb der Bebauungspläne überwiegend
Lärmpegelbereiche zwischen I [51-55 dB(A)] und IV [66-70 dB(A)] zu erwarten; südlich der
Einfahrt zur Jahrhunderthalle (ovales Gebäude) sowie an der Südfassade des
Gewerkschaftsgebäudes kann ein Lärmpegelbereich von V [(71-75dB(A)] erreicht werden.
Erwartungsgemäß werden die niedrigen Lärmpegelbereiche an den straßenabgewandten
Gebäudefronten und die hohen Lärmpegelbereiche an den straßenzugewandten
Gebäudefronten prognostiziert.
Weitere
Einzelheiten
zur
bestehenden
Lärmbelastung
innerhalb
des
Bebauungsplangebietes sowie eine detaillierte Darstellung der Abweichungen von den
Immissionsrichtwerten und Empfehlungen zu möglichen Schallschutzmaßnahmen
innerhalb der Bebauungsplangebiete sind dem zuvor erwähnten Gutachten bzw. den
Anlagen zur 'Ermittlung der Lärmpegelbereiche' zu entnehmen.
13.2.1.2
Gerüche
Im Geltungsbereich der Bebauungspläne konnten keine Geruchsbeeinträchtigungen
festgestellt werden.
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13.2.1.3
Erholung und Freizeit
Erholung und Freizeitnutzung ist ein menschliches Grundbedürfnis, das zur dauerhaften
Sicherung der Lebensqualität des Menschen unumgänglich ist. Verglichen mit
vorangehenden Generationen ist die durchschnittliche Arbeitszeit stark zurückgegangen,
so dass die arbeitsfreie Zeit mit einer Vielzahl von spielerischen und sportlichen
Freizeitaktivitäten ausgefüllt wird. Daneben besteht vor allem in Ballungsräumen ein hohes
Bedürfnis nach stiller, landschaftsgebundener Erholung.
Das Bebauungsplangebiet Nr. 877 ist im Allgemeinen ausreichend erschlossen und wird
gut von Spaziergängern, Walkern, Läufern und Radfahrern angenommen. Im
Zusammenhang mit dem nördlich anschließenden 'Westpark', dem Veranstaltungszentrum
'Jahrhunderthalle' sowie dem Radweg auf der ehemaligen Erzbahntrasse, ermöglicht das
Gebiet einen qualitativ hochwertigen Erholungsaufenthalt und bildet somit einen regionalen
Erholungsschwerpunkt in der Nähe der Bochumer Innenstadt.
Innerhalb des Bebauungsplangebietes Nr. 878 sind keine Freiflächen vorhanden, die eine
landschaftsgebundene Erholungsfunktion übernehmen könnten. Im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes liegen jedoch infrastrukturelle Einrichtungen (Parkplatz/Wegeverbindung
zur Jahrhunderthalle), die zumindest teilweise die Grundlage für eine Erholungsnutzung auf
den angrenzenden Flächen bilden.
13.2.2 Schutzgut 'Pflanzen' und 'Tiere'
13.2.2.1
Pflanzen
Die Vegetation, die sich auf dem (ehemaligen) Industriegelände eingestellt hat, ist
wesentlich durch die anthropogen beeinflussten Böden bedingt. Böden von Gewerbe- oder
Industriebrachen setzen sich in der Regel aus unterschiedlichsten Substraten zusammen
und haben den einst anstehenden Bodentyp in der Regel vollständig überprägt. Die häufig
aufgeschütteten Bodenkörper sind meist arm an Nährstoffen und organischer Substanz. Je
nach Substrattyp können sehr unterschiedliche pH-Werte vorliegen. Aufgrund der geringen
Wasserkapazität des Bodens, der Farbe des Substrates oder der örtlichen
Klimabedingungen können die Pflanzen häufiger Trockenheit ausgesetzt sein. Ferner
können Luft- und Bodenverschmutzung, Herbizidbehandlung oder die direkte Deponierung
toxischer Substanzen das Pflanzenwachstum beeinflussen.
Das Untersuchungsgebiet kann aufgrund der Vegetationsstrukturen in vier Teilbereiche
untergliedert werden, die nachfolgend kurz erläutert werden.
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Bebauungsplan Nr. 877
a) Pioniergehölz-/waldartige Flächen nördlich der Alleestraße
Das ehemalige Stahlwerkplateau nördlich der 'Alleestraße' ist in Folge der natürlichen
Sukzession überwiegend dicht mit Pioniergehölzen bestanden; neben diesen ca. 20 Jahren
alten Gehölzbeständen finden sich auf der Plateaufläche Gehölzgruppen, offene
Hochstaudenflure und kleinere Wiesenflächen. Auf den ehemals ungenutzten
Böschungsflächen konnten sich bereits ältere Baumbestände etablieren; hier ist der
Übergang der anthropogen beeinflussten Pioniergehölz-Gesellschaften zu waldartigen
Gehölzgesellschaften
zu
erkennen.
Die
Baumund
Strauchschicht
der
Pioniergehölz-Gesellschaften wird vorrangig durch Robinia pseudoacacia (Scheinakazie)
und Betula pendula (Hänge-Birke) gebildet. Dort wo sich die Vegetation schon über einen
längeren Zeitraum relativ ungestört entwickeln konnte, dominieren neben den zuvor
genannten Arten in erster Linie Acer pseudoplatanus (Berg-Ahorn), Fraxinus excelsior
(Esche) und Populus spec. (Pappel).
b) Gestaltete Freiflächen im Bereich des Gewerkschaftsgebäudes
Die Freiflächen im Osten des Bebauungsplangebietes (Flächen im Umfeld des
Gewerkschaftshauses) sind gärtnerisch gestaltet, so dass sich hier neben größeren
Rasenflächen und Einzelbäumen auch Schnitthecken aus bodenständigen Gehölzen und
Ziergehölz-Pflanzungen finden.
Bebauungsplan Nr. 878
c) Flächen im Bereich des Zentrallagers
Im südlich gelegenen Bereich ist das Bebauungsplangebiet größtenteils durch die Halle
des Zentrallagers der ThyssenKrupp Steel AG, das ehemalige Pförtner- und
Verwaltungsgebäude (Torhaus 5) sowie durch die angrenzenden Verkehrsflächen
versiegelt bzw. im Bereich der geschotterten Sanierungsfläche teilversiegelt. Von
vereinzelten Wiesenflächen, den Parkplatzbäumen am Torhaus 5 sowie zwei kleineren
Gehölzflächen abgesehen, ist der gesamte Bereich vegetationsarm; in den Randbereichen
der versiegelten Flächen findet sich jedoch teilweise eine standorttypische
Ruderalvegetation aus Hochstauden und Pioniergehölzen.
d) Brachflächen östlich der 'Gahlensche Straße'
Auf der Fläche parallel der 'Gahlensche Straße' konnte sich in den vergangenen Jahren
eine Gehölzbrache etablieren, die durch standorttypische Pionierarten wie Betula pendula
(Sand-Birke), Buddleja davidii (Sommerflieder) oder Salix spec. (Weide) geprägt ist.
Lediglich im Bereich einer geplanten und wieder verworfenen Bebauung
(Ausstellungshalle/'Planet of Visions') sowie auf den hierfür notwendigen Zufahrts- und
Lagerflächen wurde die Vegetationsdecke in der Vergangenheit abgeräumt. Im südlichen
Zufahrts-/Lagerflächenbereich konnte sich die ehemals vorhandene Vegetation noch nicht
wieder etablieren, auf den geschotterten Flächen zwischen den Streifenfundamenten der
geplanten Ausstellungshalle liegt sie heute in einer jüngeren Ausprägung vor.
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Eine Beschreibung der vorgefundenen Vegetation kann der im Rahmen der Erstellung des
vorliegenden Umweltberichtes durchgeführten Biotoptypenkartierung entnommen werden
(vgl. Anhang: 'Biotoptypenkartierung'/Anlage 01: Karte 'Biotoptypen').
13.2.2.2
Tiere
Die Gehölz-, Brach- und Parkflächen im Untersuchungsgebiet stellen in ihrer Gesamtheit
einen potentiellen (Teil-)Lebensraum für planungsrelevante Tierarten im Sinne der
Vorgaben des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW dar. Des
Weiteren sind im Umfeld der Jahrhunderthalle Vorkommen der Kreuzkröte (Bufo calamita)
und des Kleinen Wasserfrosches (Rana lessonae) bekannt, die nach den Vorgaben des
Bundesnaturschutzgesetzes streng geschützt sind.
Ob im Bereich der Bebauungsplangebiete weitere 'besonders geschützte' oder 'streng
geschützte' Arten vorkommen, war zum Anfang des Jahres 2008 nicht bekannt. Die Stadt
Bochum beauftragte daher die Plan-Zentrum Umwelt GmbH/Bochum mit der Durchführung
einer Artenschutzrechtlichen Prüfung für die Bebauungsplangebiete Nr. 877 und 878.
Nachgewiesene Vorkommen planungsrelevanter Arten
Im Rahmen der Erstellung der artenschutzrechtlichen Prüfung wurden zwischen Juli 2008
und Juli 2009 jeweils mindestens drei faunistische Kartierung der Tiergruppen 'Vögel',
'Fledermäuse' und 'Amphibien' durchgeführt, deren Ergebnisse nachfolgend
wiedergegeben werden.
13.2.2.3
Vögel
Im Bereich des Untersuchungsgebietes konnten insgesamt 22 verschiedene Vogelarten
nachgewiesen werden. Von den kartierten Vogelarten sind gemäß den
aktuellen
Einstufungen der Roten Liste NRW (Stand: 2008) 20 Arten in Nordrhein- Westfalen
ungefährdet, d.h. sie sind mäßig häufig und zurzeit ist kein merklicher Rückgang des
jeweiligen Artvorkommens feststellbar. Mit der Bachstelze (Motacilla alba) und dem Fitis
(Phylloscopus trochilus) konnten im Untersuchungsgebiet 2 Arten angesprochen werden,
die in die Vorwarnliste der Roten Liste aufgenommen wurden. Arten der Vorwarnliste sind
in ihren Beständen merklich zurückgegangen, aber noch nicht aktuell gefährdet; sofern die
bestandsreduzierenden Faktoren jedoch erhalten bleiben, ist zukünftig eine Einstufung in
die Kategorie 'gefährdet' wahrscheinlich.
Unter den 20 in Nordrhein-Westfalen nicht gefährdeten Vogelarten nimmt der kartierte
Graureiher (Ardea cinerea) eine Sonderstellung ein, da in der Roten Liste NRW darauf
hingewiesen wird, dass ohne artspezifische Schutzmaßnahmen von einer höhere
Gefährdung der Art auszugehen ist.
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Vorlage Nr.: 20100269
Obwohl in der Roten Liste NRW nicht als gefährdet eingestuft, ist der Graureiher nach den
Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützt, der ebenfalls im
Untersuchungsgebiet nachgewiesene Grünspecht (Picus viridis) streng geschützt; beide
Arten stellen in Nordrhein-Westfalen eine planungsrelevante Art dar.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
Rote Liste NRW 1996
Aaskrähe/Rabenkrähe
Corvus corone/cornix
*
Amsel
Turdus merula
*
Blaumeise
Cyanistes caeruleus
*
Buntspecht
Dendrocopos major
*
Elster
Pica pica
*
Fitis
Phylloscopus trochilus
*
Gartenbaumläufer
Certhia brachydactyla
Graureiher
Ardea cinerea
Grünspecht
Picus viridis
3
Hausrotschwanz
Pheonicuros ochruros
*
*
*N
Kohlmeise
Parus major
*
Mauersegler
Apus apus
*
Mönchsgrasmücke
Sylvia atricapilla
*
Rotkehlchen
Erithacus rubecula
*
Singdrossel
Turdus philomelos
*
Stieglitz
Carduelis carduelis
*
Zaunkönig
Troglodytes troglodytes
*
Zilpzalp
Phylloscopus collybita
*
3 = gefährdet; N = von Naturschutzmaßnahmen abhängig; * = ungefährdet
Tabelle 01: Vogelarten im Bereich des Untersuchungsgebietes
Fledermäuse
Bei den durchgeführten Kartierungen wurden am nördlichen Rand des
Bebauungsplangebietes Nr. 877 zwei kurze Überflüge von Fledermäusen der Gattung
'Myotis' registriert. Ebenso konnte eine Fledermaus kartiert werden, die im nördlichen
Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 878 Jagd auf Insekten machte; auch diese
Fledermaus konnte der Gattung 'Myotis' zugeordnet werden. Des weiteren wurde bei einer
Kartierung ein Überflug einer Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) festgehalten.
In Bochum sind mit der Wasser- (Myotis daubentonii) und der Teichfledermaus (Myotis
dasycneme) zwei Myotis-Arten bekannt; beide Arten sind sowohl an ihrem Flugverhalten,
als auch mit Hilfe von Ultraschall-Detektoren praktisch nicht zu unterscheiden.
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Vorlage Nr.: 20100269
Die Wasserfledermaus gilt im Sinne der Roten Liste (Stand: 1999) in Nordrhein-Westfalen
als 'gefährdet', die Teichfledermaus als 'gefährdete wandernde Art'; die Zwergfledermaus
ist auf Grund von Naturschutzmaßnahmen in Nordrhein-Westfalen aktuell nicht gefährdet.
Alle im Bereich der Bebauungsplangebiete nachgewiesenen Fledermausarten sind nach
den Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes streng geschützt und stellen in NordrheinWestfalen planungsrelevante Arten dar.
Amphibien
Während der Begehungen des Geländes konnten auf der Brachfläche östlich der
'Gahlensche Straße' mehrere Kreuzkröten (Bufo calamita) und vereinzelte Erdkröten (Bufo
bufo) nachgewiesen werden; des weiteren fanden sich bei einer Begehung auf der
Schotterfläche nördlich des Zentrallagers der ThyssenKrupp Steel AG einige Kreuzkröten.
Die Kröten konnten dabei im Bereich der temporären Wasserlachen, auf ihrer Wanderung
über die Schotterflächen sowie vereinzelt in der angrenzenden Gehölzfläche angetroffen
werden. In den Wasserlachen konnten zudem Laich und junge Kaulquappen nachgewiesen
werden, die der Kreuzkröte zugeordnet werden konnten.
Die Kreuzkröte gilt im Sinne der 'Roten Liste' (Stand: 1998) in Nordrhein-Westfalen als
gefährdet, d. h. dass in großen Teilen des einheimischen Verbreitungsgebietes eine
aktuelle Gefährdung der Art besteht; die Erdkröte wird in Nordrhein-Westfalen als
'ungefährdet' eingestuft. Nach den Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes ist die
Kreuzkröte 'streng geschützt' und stellt in Nordrhein-Westfalen eine planungsrelevante Art
dar.
Außerhalb der Geltungsbereiche der Bebauungspläne konnten, in den Wasserbecken die
zwischen dem Bereich des Bebauungsplanes 877 und der Jahrhunderthalle angelegt
wurden, mehrere Teichfrösche (Rana kl. esculenta) bzw. Kleine Wasserfrösche (Rana
lessonae) kartiert werden. Der Teichfrosch (Rana kl. esculenta) stellt eine Bastardform aus
dem Kleinen Wasserfrosch (Rana lessonae) und dem Seefrosch (Rana ridibunda) dar,
wobei sich die Art ohne Rückkreuzung mit den Elternarten fortpflanzen kann. Kleine
Wasserfrösche und Teichfrösche kommen oft gemeinsam vor, da Körperfärbung und zeichnung aufgrund der großen Variabilität der Art nur in begrenztem Maße charakteristisch
sind, ist eine sichere Unterscheidung häufig nicht möglich. Teichfrösche verbringen zwar
einen Großteil ihres Lebens in Gewässern, überwintern aber teilweise auch terrestrisch.
Demnach ist davon auszugehen, dass einige Tiere während ihrer terrestrischen Phase
auch geeignete Habitate innerhalb der Bebauungsplangebiete aufsuchen.
Der Teichfrosch ist gemäß der Einstufung der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen nicht
gefährdet und stellt keine planungsrelevante Art dar. Der Kleine Wasserfrosch gilt im Sinne
der
Roten
Liste
NRW
als
gefährdet,
ist
nach
den
Vorgaben
des
Bundesnaturschutzgesetzes streng geschützt und wird in Nordrhein-Westfalen den
planungsrelevanten Arten zugerechnet.
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13.2.3 Schutzgut 'Boden'
13.2.3.1
Überformte Böden
Das Untersuchungsgebiet wurde in der Vergangenheit erheblich durch die industrielle
Nutzung beeinflusst. Mit der Errichtung der Produktions- und Nebengebäude war eine
massive Flächeninanspruchnahme des Planungsraumes verbunden; zudem mussten für
die Gebäudekomplexe und das Betriebsgelände ebene Flächen hergestellt werden, was zu
großflächigen Abgrabungen und Aufschüttungen im Untersuchungsraum führte.
Das gesamte ehemalige Werksgelände wird heute von einer inhomogenen Auffüllung
abgedeckt,
die
sich
überwiegend
aus
Schlacken
und
Bauschutt
(Ziegelbruch/Betonbruch/Schotter etc.) und untergeordneten Anteilen an Aschen,
Kohleresten, Koks sowie umgelagerten natürlichen Böden zusammensetzt. Die maximal
erbohrte Auffüllmächtigkeit wurde mit 16,6 m im Bereich des ehemaligen Stahlwerkes
erbohrt;
aufgrund
der
morphologischen
Situation
ist
jedoch
mit
einer
Gesamtauffüllungsmächtigkeit von bis zu 20 m zu rechnen. Innerhalb der aufgefüllten
Flächen sind an vielen Stellen Bauwerksreste (Mauerwerk/Fundamente/Bodenplatten etc.)
festgestellt worden. Im gesamten Untersuchungsgebiet ist somit aufgrund der vorliegenden
Untersuchungsergebnisse von einer hochgradigen Überformung der natürlichen
Bodenbildungen auszugehen.
13.2.3.2
Natürliche Böden
Aufgrund der intensiven industriellen Überprägung des Untersuchungsgebietes ist es wenig
wahrscheinlich, dass noch natürliche Böden vorhanden sind.
13.2.3.3
Altlasten
Das heute überwiegend brachliegende Werksgelände an der Alleestraße wurde über mehr
als 150 Jahren durch die metallerzeugende und -verarbeitende Industrie geprägt. Bei der
Gewinnung von Roheisen und Stahl und deren Weiterverarbeitung wurden dem
Herstellungsprozess zum Teil toxische Stoffe zugeführt bzw. entstanden diese als
unvermeidbares Nebenprodukt während des Produktionsverlaufes. Diese gasförmigen,
flüssigen oder staubförmigen Schadstoffe gelangten teilweise durch Leckagen,
Handhabungsverluste oder Deponierung in die Umwelt und bewirkten unter dem Einfluss
der Niederschläge eine Kontamination der anstehenden Böden. Lösemittel (diverse
Kohlenwasserstoffe), Mineralöle, Schwermetalle sowie Cyan-Verbindungen sind typische
Schadstoffgruppen, die in den Böden des metallverarbeitenden Gewerbes nachweisbar
sind. Durch die Aufhaldung von Industrieabfällen steigt die Möglichkeit der weiteren
Ansammlung toxischer Substanzen, deren Zusammensetzung durch das aufgeschüttete
Material bestimmt wird.
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Erwartungsgemäß zeigten die in den vergangenen 15 Jahren durchgeführten
Bodenanalysen eine im gesamten Untersuchungsbereich vorliegende Belastung der Böden
mit nutzungstypischen organischen [Kohlenwasserstoffe/polycyclische aromatische
Kohlenwasserstoffe
(PAK)/BTEX-Aromaten/Phenole]
und
anorganischen
(Cyanide/Schwermetalle) Schadstoffen, die die nutzungsbezogenen Prüfwerte der BundesBodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) überschreiten. Für das
Untersuchungsgebiet wurde daher ein Sanierungsplan erarbeitet, der die von den Altlasten
ausgehenden Gefahren bzw. Gefahrenpotentiale für die relevanten Schutzgüter
unterbinden soll und somit eine weitestgehend restrisikofreie Folgenutzung des Geländes
ermöglicht.
Im Untersuchungsgebiet vorgefundene Belastungsschwerpunkte wurden bereits in der
Vergangenheit teilweise saniert oder temporär durch Bodenauftrag gesichert. Zur weiteren
Herrichtung der Flächen sind Aufwendungen zur Sicherung und Sanierung erforderlich, die
im Rahmen von Teilsanierungsplänen gemaß § 13 BBodSchG zu konkretisieren sind.
Bodenluft
In der Bodenluft wurden lediglich schwach erhöhte Konzentrationen leicht- bis
mittelflüchtiger Gase ermittelt, von denen kein erhöhtes Gefährdungsrisiko abzuleiten ist
(vgl. auch Kap. 13.2.5: Schutzgut Klima und Luft/'Methanausgasungen').
13.2.4 Schutzgut 'Wasser'
13.2.4.1
Oberflächengewässer
Das Untersuchungsgebiet gehört zum Einzugsbereich der Emscher und ihrer Nebenläufe
(Haupteinzugsgebiet IX der Stadt Bochum). Die im Bereich des Planungsraumes
verrohrten Fließgewässer 'Marbach' und 'Dibergbach' durchqueren das Gebiet in Richtung
Nordwesten; westlich der 'Gahlensche Straße' tritt der Marbach wieder zu Tage. Marbach
und Dibergbach flossen vor der industriellen Nutzung des Gebietes von Südosten dem
Planungsgebiet oberflächig zu; nördlich des heutigen Zentrallagers der ThyssenKrupp
Steel AG mündete der kleinere Dibergbach in den wasserreicheren Marbach. Im Rahmen
der Strukturplanung 'Emscher Park', die den Bau von dezentralen Kläranlagen im
Einzugsbereich der Emscher und ihrer Nebenflüsse vorsieht, ist auch die Renaturierung
des Marbaches vorgesehen.
13.2.4.2
Grundwasser
Die hydrogeologische Situation im Westen des Untersuchungsgebietes ist durch die beiden
Erosionsrinnen des Marbaches und Dibergbaches geprägt, die sich tief in die
Sedimentdecke eingeschnitten haben. Innerhalb dieser quartären Rinnen bilden die sandigkiesigen Lockersedimente als Porengrundwasserleiter das 1. Grundwasserstockwerk.
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Östlich der Erosionsrinnen ist die quartäre Lößdecke nur sehr gering wasserdurchlässig;
hier befindet sich das 1. Grundwasserstockwerk als Kluftgrundwasserleiter innerhalb der
kreidezeitlichen Schichten. Das 2. Grundwasserstockwerk in den karbonischen Schichten
ist i. d. R. vom quartären Grundwasserleiter abgetrennt. Es kann jedoch nicht
ausgeschlossen werden, dass ehemals stockwerktrennende Schichten lokal ausgeräumt
oder aufgearbeitet worden sind und somit Leckagen zwischen dem quartären und
karbonischen Grundwasserleiter bestehen.
Aufgrund der vorliegenden Grundwasserstandsmessungen wurde in den quartären
Lockersedimenten eine nach (Nord-)Westen gerichtete Grundwasserfließrichtung
abgeleitet; das Kluftgrundwasser in den Sedimenten der Kreide strömt in nördliche bzw.
nordwestliche Richtung. Der Grundwasserflurabstand beträgt im Verbreitungsraum der
quartären Bachsedimente (westlicher Planungsraum) ca. 5,0 bis 6,0 m und im Bereich des
kreidezeitlichen Grundwasserleiters (östlicher Planungsraum) ca. 21,5 m.
In Folge der im Boden vorliegenden hohen Konzentrationen an organischen und
anorganischen Schadstoffen ist das Grundwasser teilweise erheblich mit Aromaten,
(polycyclischen aromatischen) Kohlenwasserstoffen, Phenolen und Cyaniden belastet.
Adsorbierbare Organohalogene waren in allen Messstellen nachweisbar; Schwermetalle
wurden dagegen nur in geringen Gehalten bestimmt. Die Grundwasserbelastungen liegen
teilweise bereits im Anstrom des Untersuchungsgebietes vor.
13.2.4.3
Niederschlagswasser/Abwasser
Das Niederschlagswasser kann mit Blick auf den problematischen Untergrund im
Untersuchungsgebiet nicht versickert werden (vgl. Kap. 4.3.2.3 'Altlasten'). Anfallendes
Regenwasser wird daher oberflächig bzw. über ein abgedichtetes Mulden-Rigolen-System
den Entwässerungskanälen zugeführt. Das auf den Pflanzflächen aufzubringende Substrat
nimmt das Niederschlagswasser zwar auf, überschüssiges Wasser wird jedoch über das
Oberflächengefälle abgeführt bzw. im Untergrund mit Drainagesystemen gefasst und
ebenfalls den Entwässerungskanälen zugeführt. Mit den geplanten Maßnahmen können
Schadstoffelutionen aus der ungesättigten Bodenzone in das Grundwasser nachhaltig
unterbunden bzw. weitestgehend minimiert werden.
13.2.5 Schutzgut 'Klima' und 'Luft'
13.2.5.1
Klima
Klimageographisch liegt der Großraum Bochum im Übergangsbereich zwischen dem
einheitlichen Gefüge des Norddeutschen Tieflandes und dem Mittelgebirgsraum.
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Die hier vorherrschenden Westwinde sorgen für die Zufuhr überwiegend atlantischer
Luftmassen, die an der Mittelgebirgsschwelle zum Anstieg und somit zur Kondensation
gezwungen werden.
Mit ca. 800 bis 900 mm liegt der durchschnittliche Jahresniederschlag nur geringfügig über
dem Bundesdurchschnitt, steigt jedoch südlich der Ruhr rasch an. Die ergiebigsten
Niederschläge fallen in den Sommermonaten. Wie für das norddeutsche Tiefland üblich,
liegt der Maximalmonat der Niederschläge im Juli oder August.
Die mittlere Lufttemperatur (Tagesmittel) beträgt im Jahresdurchschnitt ca. 10,0° C, die
niedrigsten Tagesdurchschnitts-Temperaturen werden mit 2-3°C im Monat Januar, die
höchsten im Monat Juli (18-19° C) erreicht. Die mittlere Jahresschwankung der
Lufttemperatur ist mit 16° C relativ gering und belegt die maritime Beeinflussung.
Die Klimafunktionskarte der Stadt Bochum stellt das Klima im überwiegend versiegelten
Bereich um das Zentrallager der ThyssenKrupp Steel AG als 'Gewerbeklima' dar, das sich
durch eine starke sommerliche Aufheizung am Tage und eine lang anhaltende
Wärmebelastungen in der Nacht auszeichnet.
Der ältere Gehölzbestand auf der Böschungsfläche nördlich der Parkplätze an der
'Alleestraße' wird als Fläche mit 'Waldklima' charakterisiert. In diesen Klimabereichen liegt
eine extreme Dämpfung aller Klimaelemente Temperatur / Feuchte / Windgeschwindigkeit /
Ein- und Ausstrahlung) vor; die Lufthygiene wird durch die Filterung und Ausfällung von
Feststoffen positiv beeinflusst.
Die verbleibenden Bereiche des Planungsraumes werden als Freiflächen mit 'Parkklima'
beschrieben; Parkklima-Räume verfügt über ein günstiges Bioklima, zeigen aber nur
begrenzte klimatische Auswirkungen auf die angrenzenden Flächen.
Bioklimatische Ausgleichs- und Lasträume
Die Karte 'Planungshinweise' der Klimaanalyse stellt die Flächen des Bebauungsplanes Nr.
877 sowie den nördlichen Bereich des Bebauungsplangebietes Nr. 878 überwiegend als
Ausgleichsraum 'Städtische Park- und Grünanlagen' dar. Innerhalb dieses bioklimatisch
wertvollen
innerstädtischen
Ausgleichsraumes
sollen
Bebauungsund
Versiegelungsmaßnahmen unterbleiben, vorhandene Vegetationsstrukturen sind zu
erhalten, auszubauen und untereinander sowie mit dem Umfeld zu vernetzen.
Der Gehölzbestand auf der Böschungsfläche nördlich der Parkplätze an der 'Alleestraße'
wird als bioklimatisch wertvoller Ausgleichsraum 'Wald' charakterisiert, der die
Luftgeneration und die Ausfilterung von Schadstoffen unterstützen kann. Vorhandene
Waldflächen sind im Sinne der Planungshinweise der Klimaanalyse zu erhalten, zu
vergrößern und auszubauen.
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
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Stadtamt
TOP/akt. Beratung
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Der versiegelte Bereich um das Zentrallager der ThyssenKrupp Steel AG wird als
bioklimatischer Lastraum der 'Gewerbe- und Industrieflächen' dargestellt. Hier werden
durch die Klimaanalyse in erster Linie Entsiegelungs- und Durchgrünungsmaßnahmen
gefordert; die Funktion von vorhandenen Belüftungsbahnen ist aufrecht zu erhalten,
Emissionen sind zu reduzieren.
Die bioklimatischen Ausgleichsräume innerhalb des Untersuchungsgebietes werden zudem
als Teilflächen einer bestehenden und weiter auszubauenden Grünvernetzung (vgl. Kap.
3.8 'Grünzüge/Biotopverbund') dargestellt.
13.2.5.2
Luft
Die lufthygienische Situation der Stadt Bochum wird durch den Ferntransport von Stoffen
aus umliegenden Quellgebieten (Grundbelastung) sowie durch Immissionen bestimmt, die
durch ortsansässige Emittenten hervorgerufen werden.
Ferneinträge sind in erster Linie aus dem westlichen Ruhrgebiet zu erwarten; jedoch
können auch Schadstoffe aus noch weiter entfernten Quellgebieten zur Grundbelastung
des Raumes beitragen. Bei ungünstigen Wetterbedingungen kann die durch Ferntransport
verursachte Feinstaubbelastung im östlichen Ruhrgebiet bis zu 50% der Gesamtbelastung
erreichen.
Im Bereich des Untersuchungsgebietes sind in erster Linie der Straßenverkehr sowie die
Produktionstätigkeit der umliegenden Industrie- und Gewerbebetriebe als lokaler Emittent
von Luftschadstoffen zu betrachten.
Feinstaub/Umweltzone
Die Belastung der Luft mit inhalierbarem bzw. lungengängigen Feinstaub (Particulate
Matter/PM 10) darf einen Tagesmittelwert von > 50 µg/m³ maximal an 35 Tagen im Jahr
überschreiten [vgl. 22. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV)]. Die Auswertung
von Feinstaubmessungen hat ergeben, dass es ab einem Jahresmittelwert von > 30 µg/m³
in der Regel zu einer Überschreitung der zulässigen Überschreitungstage kommt. Beträgt
die vorliegende Belastung mit Feinstaub mehr als 29 bzw. weniger als 30 µg/m³ reichen
bereits geringe Veränderungen der meteorologischen Verhältnisse bzw. geringfügige
Veränderungen der Verkehrsbelastung aus, um das Tagesmittel des Grenzwertes zu
überschreiten.
Der 'Luftreinhalteplan Ruhrgebiet' (Teilplan Ruhrgebiet Ost) stellt die an das
Untersuchungsgebiet angrenzenden Straßen überwiegend als Bereiche mit einem
Jahresmittelwert von weniger als 29 µg/m³ Feinstaubbelastung dar; lediglich südlich des
Zentrallagers der ThyssenKrupp Steel AG wird auf einem ca. 325 m langen Teilstück der
Jahresmittelwert von 30 µg/m³ für PM 10 überschritten, so dass hier von einer
Überschreitung der zulässigen Überschreitungstage auszugehen ist. Im direkten Umfeld
des Planungsraumes werden die Grenzwerte zudem auf einem Teilstück der
'Wattenscheider Straße' sowie auf der 'Alleestraße' westlich des Kreuzungsbereiches
'Alleestraße'/'Wattenscheider Straße' überschritten.
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
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Der Luftreinhalteplan Ruhrgebiet, Teilplan Ruhrgebiet Ost (LRP) ist am 04.08.2008 in Kraft
getreten. Im Rahmen des LRP ist am 01.10.2008 die Bochumer Umweltzone in Kraft
getreten. Die Plangebiete der B-Pläne liegen in der Umweltzone. Die Zufahrt zur
Jahrhunderthalle wurde aus der Umweltzone ausgenommen. In Umweltzonen gilt ein
Verbot
für
schadstoffintensive
Fahrzeuge.
Sie
dienen
dem
Ziel,
die
Schadstoffkonzentrationen an den Belastungsschwerpunkten zu senken und die
Hintergrundbelastung zu reduzieren.
Lufthygienische Ausgleichsprozesse
Frischluftzufuhr- oder nächtliche Kaltluftabflussbereiche sowie bedeutende Luftleitbahnen
sind im Untersuchungsraum nicht nachgewiesen worden; in der Klimafunktionskarte der
Stadt Bochum werden angrenzend jedoch die 'Alleestraße' sowie die nördlich verlaufende
Bahntrasse als belastete (Alleestraße) bzw. unbelastete (Bahntrasse) Luftleitbahn
dargestellt.
Methanausgasungen
In den letzten Jahren kam es an mehreren Stellen im Bochumer Stadtgebiet zu Austritten
von Methangas an der Erdoberfläche. Es handelt sich dabei um natürliche Gasvorkommen,
die bei der Zersetzung von Steinkohlevorkommen entstehen.
Die Karte der potentiellen Methanausgasungen unterteilt das Stadtgebiet in mehrere
Bereiche
hinsichtlich
der
Austrittswahrscheinlichkeit
von
Methangas.
Das
Untersuchungsgebiet liegt in Zone 1 der zuvor erwähnten Karte; danach sind kritische
Methanzuströmungen wenig wahrscheinlich.
13.2.6 Schutzgut 'Landschaft'
Die Landschafts- bzw. Ortsbildqualität wird vor allem durch optische Reize bestimmt, die
durch morphologische, vegetations- und nutzungsbedingte Strukturelemente ausgelöst
werden. Mit Hilfe dieser Strukturen lässt sich der Erlebniswert eines Raumes definieren,
der für die landschaftsgebundene Erholung von besonderem Wert ist.
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und das Landschaftsgesetz NordrheinWestfalen (LGNW) legt zudem fest, dass 'Natur und Landschaft ... im besiedelten und
unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln sind, dass die ...
Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlage des
Menschen und als Vorraussetzung für seine Erholung in Natur und Landschaft nachhaltig
gesichert wird'. Der Gesetzgeber nennt damit gleichzeitig die Kriterien, die zur
Bestandsbewertung des Landschaftsbildes angewandt werden können.
Das Landschaftsbild/Ortsbild der Bebauungsplangebiete wird überwiegend durch die
ehemalige industrielle Nutzung und die damit verbundenen Aufschüttungen geprägt.
Hierdurch wird der Untersuchungsraum in zwei höhenversetzte Geländestufen
untergliedert.
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Dieser Höhenversatz, der bis zu ca. 16 m erreicht, wird durch steile gehölzbestandene
Böschungen und ein monumentales Stützmauerbauwerke (Colosseum) abgefangen.
Der Bereich des Bebauungsplangebietes Nr. 877 ist in erster Linie durch das
gehölzbestandene Hochplateau geprägt, das teilweise von Fußwegen durchschnitten wird.
Daneben finden sich im Bereich des neu errichteten Gewerkschaftshauses intensiv
gärtnerisch gestaltete Außenanlagen und zwei Parkplatzflächen an der 'Alleestraße'. Der
Landschaftsraum des Bebauungsplangebietes Nr. 877 ist aufgrund seiner morphologischen
Gegebenheiten, der räumlich Gliederung sowie seiner innerstädtischen Lage unter
ökologischen als auch unter erholungsfürsorglichen Aspekten relativ positiv zu bewerten.
Die Flächen des Bebauungsplangebietes Nr. 878 werden überwiegend durch den
Gebäudekomplex der ThyssenKrupp Steel AG, die im Westen und Osten angrenzenden
Stellplatzflächen sowie durch eine Brachfläche östlich der 'Gahlensche Straße' dominiert.
Nördlich bzw. östlich des Bebauungsplangebietes erhebt sich die 'Nordpol' genannte,
gehölzbestandene Geländeformation. Innerhalb des Landschaftsraumes befinden sich mit
den Stellplatzflächen verkehrsinfrastrukturelle Einrichtungen, die teilweise die Grundlage
für eine erholungswirksame Nutzung der angrenzenden Parkfläche (Westpark) bilden;
unter ökologischen Aspekten ist die Brachfläche östlich der 'Gahlensche Straße' positiv zu
bewerten.
13.2.7 Schutzgut 'Kultur- und Sachgüter'
Innerhalb des Untersuchungsgebietes steht das Zentrallager der ThyssenKrupp Steel AG
unter Denkmalschutz. Das angrenzende ehemalige Pförtner- und Verwaltungsgebäude
(Torhaus 5) sowie das 'Colosseum' genannte Stützmauerbauwerk zählen jedoch zu den
'Objekte der Industriekultur'. Sonstige Kultur- und Sachgüter werden durch die geplanten
Bauvorhaben nicht betroffen.
14.
Beschreibung der zu erwartenden Auswirkungen
14.1
Auswirkungen auf das Schutzgut 'Mensch'
14.1.1 Lärm
Das Bebauungsplanungsgebiet wird durch die Baumaßnahme vermehrt für den
Kraftfahrzeugverkehr erschlossen. Hiermit ist eine entsprechenden Lärmbelästigung durch
Geräusche des fließenden Verkehrs (Motoren- und Rollgeräusche) und des ruhenden
Verkehrs (Türenschlagen, Anlassen des Motors, Stimmengewirr, Musikwiedergabe,
Verladebetrieb etc.) verbunden. Neben der Lärmbelastung durch den Pendler-, Besucherund Anlieferungsverkehr sind dabei in erster Linie die auf den geplanten
Besucherparkplätzen (Parkhaus) entstehenden Geräuschemissionen von Bedeutung.
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Hier haben die Berechnungsergebnisse für den relevanten Nachtzeitraum gezeigt, dass der
Geräuschimmissionsrichtwert für Mischgebiete an allen untersuchten Immissionspunkten in
der Wohnnachbarschaft außerhalb des Untersuchungsraumes unterschritten wird (vgl.
Kap. 13.2.1.1 Lärm).
Durch die Festsetzung als SO Gebiet mit der Zweckbestimmung „Dienstleistungs-,
Wissenschafts- und Büropark“ bzw. Gewerbe, wo nur nicht störende Nutzungen
zugelassen sind, werden weitere Beeinträchtigungen nicht erwartet.
14.1.2 Gerüche
Aussagen zu möglichen Geruchsemissionen im Rahmen der gewerblichen Nutzung
können zum jetzigen Zeitpunkt nicht getroffen werden, da den Verfassern keine genauen
Angaben über die konkrete Nutzung der Gewerbeflächen vorliegen.
14.2
Auswirkungen auf das Schutzgut 'Pflanzen' und 'Tiere'
Die Gehölz-, Brach- und Parkflächen des Untersuchungsraumes stellen in ihrer Gesamtheit
im innerstädtischen Umfeld relativ bedeutsame Vegetationsstrukturen des betrachteten
Ökosystems dar. Maßgeblich ist dabei in erster Linie die Zusammensetzung sowie die
unterschiedlichen Standortausprägungen der Vegetationsbestände.
Durch die Realisierung der geplanten Baumaßnahmen werden in erster Linie anthropogen
geprägte Gehölzflächen im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 877 und die Brache östlich
der 'Gahlensche Straße' (Bebauungsplan Nr. 878) beansprucht. Die betroffenen Biotope
stehen nicht mehr -oder nur noch stark eingeschränkt- als potentieller Lebensraum für
diverse Pflanzenarten zur Verfügung. Des Weiteren rückt der Siedlungsbereich an die
Grenzen schützenswerter und teilweise störanfälliger Vegetationsbestände heran
(gehölzbestandene Böschungs-/Plateauflächen westlich der Jahrhunderthalle), so dass
Beeinträchtigungen angrenzender Flächen durch störende Emissionen nicht
ausgeschlossen werden können.
Aus faunistischer Sicht muss durch die geplanten Baumaßnahmen ebenfalls von einem
generellen Rückgang der Artenvielfalt im Untersuchungsraum ausgegangen werden. Für
die im Auftrag der Stadt Bochum untersuchten Tiergruppen werden die zu erwarteten
Auswirkungen nachfolgend aufgeführt.
Vögel
Mit der Umsetzung der Bebauungspläne werden Vogelarten, die ältere Bäume wilder
Parklandschaften mit reichlich Unterwuchs nutzen, aus dem betrachteten Areal langfristig
verschwinden. Hierzu zählen bei den vorgefundenen Arten in erster Linie
Gartenbaumläufer (Certhia brachydactyla), Mönchsgrasmücke (Sylvia atricapilla) und
Zaunkönig (Troglodytes troglodytes) sowie Buntspecht (Dendrocopos major) und
Grünspecht (Picus viridis).
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Fledermäuse
Nach dem momentanen Kenntnisstand fallen die Auswirkungen des geplanten
Bauvorhabens für Fledermäuse eher gering aus. Da sowohl die bestehenden künstlichen
Gewässer nördlich des Bebauungsplanes Nr. 877 als auch der ältere Gehölzbestand
westlich der Jahrhunderthalle erhalten bleiben, ist eine Beeinträchtigung des Gebietes für
Fledermäuse hauptsächlich in einer erhöhten Lichtverschmutzung gegeben.
Amphibien
Die Brachfläche im Norden des Bebauungsplangebietes Nr. 878 wird durch die geplante
Bebauung nahezu vollständig zerstört, wodurch der Bereich für die hier siedelnde
Kreuzkröte entfällt.
Der Kleine Wasserfrosch (Rana lessonae) und der Teichfrosch (Rana kl. esculenta) sind
von dem geplanten Bauvorhaben vor allem während ihrer terrestrischen Phase betroffen,
während der sie in Erdhöhlen und Nischen leben. Durch die geplante Bebauung der
beanspruchten Teillebensräume ist von einer Reduzierung des Siedlungsradius
auszugehen.
Artenschutzrechtliche Prüfung
Prognose der Schädigungs- und Störungsverbote
Die vorliegenden Kartierungsergebnisse belegen das Vorkommen von einer im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Tierart (Reiher) und mindestens vier
streng
geschützten
Tierarten
(Grünspecht/Wasserbzw.
Teichfledermaus/
Zwergfledermaus/Kreuzkröte); alle nachgewiesenen, besonders oder streng geschützten
Tierarten stellen in Nordrhein-Westfalen planungsrelevante Arten dar.
In Anbetracht der vorliegenden Erkenntnisse ist für die Gruppe der Vögel und Fledermäuse
nicht davon auszugehen, dass durch die Realisierung der Bebauungspläne Tiere verletzt
oder getötet werden bzw. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der betrachteten Arten
beschädigt oder zerstört werden; ein Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen
Schädigungs- und Störungsverbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG würde somit nicht vorliegen.
Für die Kreuzkrötenpopulation wären mit der Realisierung des Vorhabens Schädigungen
durch Verletzung und Tötung sowie durch die Zerstörung von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten zu erwarten; des Weiteren würden Nahrungs- und Jagdgebiete sowie
Wanderkorridore zerstört. Ohne die Durchführung von vorgezogenen funktionserhaltenden
Maßnahmen würden somit die Schädigungs- und Störungsverbote des § 42 Abs. 1
BNatSchG erfüllt.
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Vorgezogene funktionserhaltende Maßnahmen
Zur Abwendung der Schädigungs- und Störungsverbote des Bundesnaturschutzgesetzes
bzw. zur Erwirkung einer Ausnahme im Sinne des Gesetzes bei der zuständigen
Zulassungsbehörde (vgl. § 43/Abs. 8 BNatSchG) ist eine Umsiedlung der im Bereich der
Bebauungsplangebiete siedelnden Kreuzkrötenpopulation in einen anderen Lebensraum
notwendig.
Hierzu wurde im Winter 2008/2009 das Grundstück eines ehemaligen Autokinos in
Bochum- Wattenscheid begutachtet, das zu diesem Zeitpunkt von der Stadt Bochum als
ökologische Ausgleichsfläche hergerichtet wurde. Nach der Auffassung der Fachgutachter
und den Vertretern der Stadt Bochum ist das Grundstück nach der Realisierung
artenspezifischer
Kompensationsmaßnahmen
generell
für
die
geplanten
Umsiedlungsmaßnahme geeignet, so dass die Ansiedlung der Kreuzkrötenpopulation auf
der Fläche weiter verfolgt wurde und im Frühjahr 2009 mit der Umsiedlung der
Kreuzkröten-Population begonnen wurde. Bis zum August 2009 konnten ca. 40 adulte Tiere
sowie Laich der Kreuzkröte umgesetzt werden.
14.3
Auswirkungen auf das Schutzgut 'Boden'
Die Versiegelung durch Gebäude und Verkehrsflächen sowie eventuell erforderliche
sonstige Sanierungsmaßnahmen zum Zwecke der Gefahrenabwehr für Mensch und
Umwelt führen zu einer unweigerlichen Beeinträchtigung der Lebensraum- und
Regelungsfunktionen des Bodens. Hierbei ist jedoch zu bedenken, dass die großflächigen
Bodenaufschüttungen sowie massive Versiegelungsmaßnahmen der Vergangenheit bereits
zu einer flächenhaften Zerstörung des natürlichen Bodengefüges geführt haben.
Durch den angestrebten hohen Versiegelungsgrad im Planungsgebiet werden eventuelle
Schadstoffeinträge zukünftig wirksam unterbunden. Von einer nennenswerten weiteren
Belastung des Bodens mit Schadstoffen ist daher nicht auszugehen.
14.4
Auswirkungen auf das Schutzgut 'Wasser'
14.4.1 Oberflächengewässer
Das Entwässerungskonzept der Bebauungspläne folgt der Vorgabe, Schmutz- und
Niederschlagswässer getrennt abzuleiten; die anfallenden Niederschlagswässer sollen dem
Marbach zugeführt werden. Vorerst ist noch die Einleitung von Mischwasser in den
Marbach vorgesehen. Im Rahmen der beabsichtigten Entflechtung von Schmutz- und
Niederschlagswässern sowie der Renaturierung des Marbaches soll das
Niederschlagswasser zukünftig getrennt gefasst und abgeleitet werden. Hierzu wird ein
parallel zum Marbach verlaufender Abfangsammler gebaut, der die heutigen Misch- und
Schmutzwassereinleitungen aufnimmt; langfristig wird dem Marbach folglich nur noch
Regenwasser zugeleitet werden.
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Die zur Drosselung der Abflussmengen geplanten Mulden-Rigolen-Systeme sollen so
ausgelegt werden, dass von der Versiegelung herrührenden Abflussspitzen möglichst
unterbunden werden. Sofern mit den geplanten Maßnahmen die für den Marbach
vertretbare Einleitungsmenge nicht erreicht werden kann, werden zusätzliche technische
Rückhaltemaßnahmen (z. B. Stauraumkanal/Regenrückhaltebecken) durchgeführt.
Untersuchungen über den Einfluss der geplanten Einleitung der Niederschlagswässer auf
die Gesamtabflusssteigerung und die Biozönose des Marbaches liegen nicht vor. Eine
mögliche Gewässerverunreinigung sollte in jedem Fall durch eine ausreichende
Vorbehandlung von potentiell belasteten Niederschlagswässern ausgeschlossen werden.
Die auf den versiegelten Flächen anfallenden Regenwässer müssen daher so vorbehandelt
werden, dass auch bei einem unerwarteten Austritt (z. B. durch Leckagen) von
gewässerbelastenden Stoffen (Kraftstoff/Schmieröl/Bremsflüssigkeit o. ä.) keine
verunreinigten Niederschlagswässer in den Marbach gelangen können.
Durch die Baugebietsausweisung im Bereich des ehemaligen Marbachverlaufes wird eine
mögliche Renaturierung des Marbaches, die im Rahmen der Strukturplanung 'Emscher
Park' vorgesehen ist, im Untersuchungsgebiet ausgeschlossen.
14.4.2 Grundwasser
Innerhalb des Planungsgebietes kommt es durch die zusätzliche Bodenversiegelung zu
einem erheblichen Verlust von Retentionsräumen. Ferner hat die Ableitung der
Niederschlagswässer eine Verringerung der Grundwasserneubildung zur Folge und kann
somit zu einer allgemeinen Veränderung des Grundwasserstromes und des
Grundwasserflurabstandes beitragen.
Positiv zu werten sind die geplanten Versiegelungsmaßnahmen hingegen im Hinblick auf
die vorliegenden Schadstoffbelastungen des Bodens, da durch die geplanten Maßnahmen
Schadstoffe nicht mehr bzw. nur in erheblich verringerter Menge in das Grundwasser
gelangen können. Ebenso können auf Grund der überwiegend flächenhaften Versiegelung
im Untersuchungsraum Schadstoffe aus dem Kraftfahrzeugverkehr und der gewerblichen
Nutzung nicht in das Grundwasser gelangen.
14.5
Auswirkungen auf das Schutzgut 'Klima' und 'Luft'
Durch die Realisierung des Planungsvorhabens werden in erster Linie Abstrahlungsflächen
(Baukörper/versiegelte Flächen) erzeugt und lufthygienisch wirksame Ausgleichsräume
zerstört. Hierdurch ist zukünftig eine höhere Erwärmung des Untersuchungsraumes
während des Tages zu erwarten. Daneben ist von einer Beeinträchtigung einer
bestehenden lokalklimatischer Vernetzungsfunktion zwischen einem Ausgleichsraum im
Nordwesten (Grünzug D) und den an das Untersuchungsgebiet angrenzenden Lasträumen
(Industrie-/Wohngebiete) auszugehen.
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Zusätzliche
Luftschadstoffe
(Kohlenmonoxid,
Kohlendioxid,
Kohlenwasserstoffe,
Stickoxide) sind neben Emissionen durch den Hausbrand oder Gewerbebetrieb im
Wesentlichen nur kleinräumig durch den Kfz-Verkehr zu erwarten. Mit der Zunahme des
Kfz-Verkehrs ist jedoch auch eine weitere Belastung der Luft mit inhalierbarem Feinstaub
bzw. lungengängigem Feinstaub durch Abgase (Ruß) und Materialabrieb (Reifen-/Brems/Straßenbeläge) verbunden; daneben werden reaktionsfähige Gase (Stickoxide) emittiert,
die zu einer generellen Erhöhung der atmosphärischen Feinstaub- bzw.
Schwebstaubbelastung beitragen können.
Durch die Festsetzung als SO Gebiet mit der Zweckbestimmung „Dienstleistungs-,
Wissenschafts- und Büropark“ bzw. Gewerbe, wo nur nicht störende Nutzungen
zugelassen sind, werden weitere Beeinträchtigungen nicht erwartet.
14.6
Auswirkungen auf das Schutzgut 'Landschaft'
Industrielle Nutzung bestimmte über einen langen Zeitraum das Erscheinungsbild des
Untersuchungsgebietes. Durch die Folgenutzung wird das Betriebsgelände ein weiteres
mal überformt. Diese Veränderungen lassen sich jedoch nicht mit landschaftsplanerischen
Wertmaßstäben messen, da eine Beeinträchtigung des 'Landschafts-/Ortsbildes' im
klassischen Sinne nicht vorliegt.
Die
Realisierung
der
Bebauungspläne
wird
in
erster
Linie
zu
einer
Wahrnehmungsreduzierung
der
momentan
prägenden,
industriehistorischen
Geländeformationen innerhalb des Baugebietes ('Nordpol' /'Stahlwerkplateau') führen, da
durch die geplanten Gebäudekörper die wahrnehmbaren Geländekanten an die
angrenzenden Straßenräume verlagert werden. Des Weiteren wird mit dem Verlust des
Gehölzbestandes auf dem ehemaligen Stahlwerkplateau eine prägende und den 'Westpark'
gliedernde Grünfläche zerstört. Auch wenn die momentan vorhandene und gestalterisch
wünschenswerte 'Überhöhung' der Plateaufläche durch die geplante Bebauung wieder
hergestellt werden kann, wird durch die Reduzierung der vorhandenen Gehölzstrukturen
der Wert des Planungsraumes für die landschaftsgebundene Erholung zumindest in
diesem Teilbereich beeinträchtigt.
14.7
Auswirkungen auf das Schutzgut 'Kultur- und Sachgüter'
Im Rahmen der Realisierung der Bebauungspläne werden westlich und nördlich des
Zentrallagers der ThyssenKrupp Steel AG neue Gebäudekörper mit bis zu zehn
Vollgeschossen entstehen. Durch die geplanten Baumaßnahmen werden vorhandene
Sichtbeziehungen auf die denkmalgeschützte Halle unterbrochen bzw. aufgrund des
zukünftig nicht mehr zu erzielenden Betrachtungsabstandes stark eingeschränkt. Des
Weiteren wird das Zentrallager durch die angrenzende Bebauung seine solitäre Stellung
verlieren und somit durch den Betrachter vermindert wahrgenommen werden.
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15.
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes
Die im Untersuchungsgebiet relevanten Schutzgüter wurden in den vorangegangenen
Kapiteln erfasst und hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit und ihrer Empfindlichkeit
gegenüber den zu erwartenden Eingriffen bewertet. Die nachfolgende Prognose beschreibt
die mögliche Entwicklungstendenz der untersuchten Fläche bei Durchführung sowie bei
einer
Nichtdurchführung
(Nullvariante)
der
geplanten
Baumaßnahmen.
Die
Entwicklungsprognose ermöglicht daher einen Vergleich der zukünftigen Situation unter
Berücksichtigung der geplanten Baumaßnahmen mit dem Zustand, der sich unter
Beibehaltung der derzeitigen Verhältnisse einstellen würde. Im Vordergrund der
Betrachtung steht dabei das Biotoppotential des Untersuchungsraumes.
15.1
Entwicklungsprognose bei Nichtdurchführung des Planungsvorhabens
Die nachfolgend dargestellten Entwicklungsprognosen legen zu Grunde, dass bei einer
Nichtdurchführung der Planungsvorhaben auch keine Teilrealisierung der geplanten oder
eine Realisierung alternativer Bauvorhaben im Sinne des § 34 BauGB erfolgt (Vorhaben
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile).
Bebauungsplan Nr. 878
Ohne die geplanten Baumaßnahmen würde im Westen des Planungsraumes die Nutzung
der Kfz-Stellplatzflächen durch die Besucher des 'Westpark'-Geländes erhalten bleiben. Die
Brachfläche im Norden des Bebauungsplangebietes würde zunehmend durch Gehölzarten
der Pionierwaldgesellschaften beschattet, wodurch die teilweise noch vorhandene
Vegetation des Offenlandes zurückgedrängt werden würde. Das Endstadium dieses
sukzessiven Vorganges ist ein standortbedingter, d. h. anthropogen beeinflusster, stabiler
Gehölzbestand mit einem waldähnlichen Kleinklima.
Aus faunistischer Sicht erfolgt mit der vermehrt anfallenden Laubstreu die Einwanderung
von Tierarten der Gebüschflächen und Gehölzbestände, während die Arten offener Flächen
zurückgedrängt würden.
Bebauungsplan Nr. 878
Ohne die geplante Baumaßnahme, würden sich die Gehölzbestände innerhalb des
Bebauungsplangebietes in Aufbau und Artenzusammensetzung zunehmend differenzieren.
Durch das Gehölzwachstum und die hiermit verbundene Beschattung vergrößert sich der
Anteil schattenliebender Gehölze und die Pflanzen des Offenlandes werden
zurückgedrängt. Das Endstadium der oben beschriebenen sukzessiven Vorgänge sind
standortbedingte Gehölzbestände mit einem waldähnlichen Kleinklima.
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15.2
Entwicklungsprognose bei Durchführung des Planungsvorhabens
Bei einer Durchführung des Planungsvorhabens verbleiben überwiegend Flächen innerhalb
des Planungsgebietes, die einer intensiven Nutzung durch den Menschen unterliegen. Von
einer Entwicklung hochwertiger Biotope im Bereich der Gewerbeflächen ist daher nicht
auszugehen; die neu angelegten Grünflächen bilden in erster Linie potentielle
Lebensräume für Pflanzen- und Tierarten, die sich in ihrer Entwicklung an eine urbane
Umgebung angepasst haben.
16.
Beschreibung der vorgesehenen umweltrelevanten Maßnahmen
16.1
Bodensanierung/Grundwasserschutz
Im Sinne des Sanierungsplanes ist vorgesehen, belastete Böden oberflächig abzutragen
und mit unbelastetem Material zu überdecken; gegen aufsteigendes möglicherweise
belastetes Grundwasser wird vor der Wiederverfüllung gegebenenfalls eine
kapillarbrechende Schicht eingebaut. Zur Vermeidung bzw. Verminderung von
Auswaschungen vorhandener Schadstoffe in das Grundwasser ist innerhalb des
Planungsraumes eine nahezu vollständige Versiegelung aller Flächen anzustreben. Das in
den verbleibenden Freiflächen einsickernde Niederschlagswasser wird i. d. R. über
Drainagesysteme gefasst und außerhalb des Planungsraumes einem Vorfluter zugeführt.
Außerhalb versiegelter Flächen ist eine Untergrundabdichtung nur dann vorgesehen, wenn
dies aufgrund verbleibender Bodenbelastungen zwingend erforderlich ist.
16.2
Niederschlagswasser
Im Rahmen der Realisierung der Bebauungspläne ist die Entflechtung von Schmutz- und
Niederschlagswässern beabsichtigt, so dass dem Marbach als Vorfluter des
Untersuchungsgebietes langfristig nur noch Regenwasser zugeleitet werden wird.
16.3
Lärmschutz
Zur Verminderung der Geräuschübertragung und Einhaltung der Anhaltswerte für
Innenschallpegel in Aufenthalts-, Arbeits- und Schlafräume sind an den betroffenen
Gebäuden sekundäre, d. h. passive Schallschutzmaßnahmen geplant.
16.4
Zu konkretisierende Maßnahmen
Im Rahmen der faunistischen Untersuchungen der Tiergruppen 'Vögel', 'Fledermäuse' und
'Amphibien' wurden im oder unmittelbar an das Untersuchungsgebiet angrenzend streng
geschützte Arten im Sinne der Bundesartenschutzverordnung kartiert.
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Durch den kurzen Kartierungszeitraum im Juli 2008 können die Ergebnisse zwar nur einen
anfänglichen Überblick geben, zeigen jedoch bereits, dass im Vorfeld der geplanten
Bauvorhaben Artenschutzmaßnahmen ergriffen werden müssen, die einen günstigen
Erhaltungszustand der betroffenen Arten sicherstellen. Diese Schutz- bzw.
Kompensationsmaßnahmen wie z. B. eine gezielte Umsiedlung, die Schaffung von ErsatzLebensräumen
und
Quartiersplätzen
müssen
zukünftig
im
Rahmen
des
Bauleitplanverfahrens konkretisiert werden.
Ebenso sind Kompensationsmaßnahmen (z. B. Durch- bzw. Begrünungsmaßnahmen /
ökologisch orientierte Lichtplanung) zu entwickeln, die zu erwartende Beeinträchtigungen
von Natur und Landschaft durch Maßnahmen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege mindern können.
17.
Varianten/anderweitige Lösungsmöglichkeiten
Wie
bei
der
Mehrzahl
aller
städtebaulichen
Projekte
wären
alternative
Entwicklungsmöglichkeiten für die Flächen nördlich der 'Alleestraße' vorstellbar. Die
städtebauliche Zielsetzung des Planverfassers schließt jedoch Lösungsmöglichkeiten für
eine alternative Nutzung der Bebauungsplanflächen aus, so dass diese auch nicht
entwickelt wurden. Mit den vorliegenden städtebaulichen Entwurfsvarianten sind keine
gravierenden Unterschiede in ihrer Wirkung auf die betrachteten Schutzgüter verbunden;
eine weitere Betrachtung entfällt daher.
18.
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben bestanden in erster Linie aufgrund
der Tatsache, dass im Stadium der Bauleitplanung konkrete Angaben zur Nutzung der
Gewerbeflächen noch nicht vorliegen. Prognosen über zukünftige Umweltauswirkungen (z.
B. Lärm-/Schadstoffimmissionen) durch den Gewerbebetrieb sind somit nur eingeschränkt
möglich. Ebenso werden diverse bautechnische Fragen noch nicht differenziert behandelt;
hiermit ist in der Regel stets ein Informationsdefizit bezüglich eventueller Auswirkungen des
Bauvorhabens auf die Umwelt verbunden. Sofern gegebenenfalls notwendige Gutachten zu
bestimmten Schutzgütern nicht vorliegen, wird hierauf in den zugehörigen Kapiteln
hingewiesen.
19.
Geplante Maßnahmen zur Überwachung der Auswirkungen
Der Gemeinde obliegt die Pflicht zu prüfen, ob und inwieweit erhebliche
Umweltauswirkungen infolge der Umsetzung des Bebauungsplanes eintreten. Die hierfür
notwendige Überwachung der Schutzgüter (Umweltmonitoring) dient im Wesentlichen der
frühzeitigen Ermittlung unvorhergesehener Umweltfolgen, so dass nachteilige
Beeinträchtigungen durch geeignete Maßnahmen beseitigt oder zumindest gemindert
werden können (vgl. § 4c BauGB).
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In Bezug auf die durchgeführten/geplanten Altlasten-Sanierungsmaßnahmen und den
damit verbundenen Wasserhaltungsmaßnahmen sowie zur Verifizierung der
Belastungssituation ist ein längerfristiges Grundwassermonitoring vorgesehen.
Die durchgeführten Artenschutzmaßnahmen sind so lange im Rahmen eines FaunaMonitoring zu überwachen, bis von einem gesicherten Erhalt der betroffenen
Arten/Populationen
ausgegangen
werden
kann.
Prognosen
zur
erwarteten
Verkehrsentwicklung sollten ebenfalls nach einiger Zeit kontrolliert werden, eventuelle
Abweichungen sind auf ihre Auswirkungen zu überprüfen.
Erkenntnisse über das Auftreten sonstiger, nicht erwarteter nachteiliger Auswirkungen auf
die im Umweltbericht betrachteten Schutzgüter sind zu dokumentieren; gegebenenfalls sind
geeignete Maßnahmen zur Minimierung nachteiliger Auswirkungen durchzuführen.
Die Überprüfung bezieht sich auf die Erkenntnisse, die nach der dem dann gegenwärtigen
Wissensstand angemessener Weise verlangt werden können. Die Gemeinde kann sich
gemäß § 4 Abs. 3 BauGB auf die Erfüllung der Berichtspflichten externer Fachbehörden
stützen.
20.
Zusammenfassung
Die Stadt Bochum beabsichtigt im Rahmen des Stadtentwicklungsprojektes 'InnenstadtWest' die Errichtung eines multifunktionalen Stadtquartiers auf einem ehemaligen
Industriegelände der ThyssenKrupp Steel AG. Um das überwiegend nicht mehr genutzte
Werksgelände einer städtebaulich akzeptablen Folgenutzung zuzuführen, werden durch die
Stadt Bochum zwei Bebauungspläne (Bebauungsplan Nr. 877/878) aufgestellt, welche die
planungsrechtliche Grundlage für die geplante Innenstadterweiterung bilden.
Im Sinne des Entwicklungskonzeptes ist eine Ausweisung von Dienstleistungs-, Büro-,
Gewerbe- und Wohnbauflächen vorgesehen. Nördlich des im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 878 liegenden Zentrallagers der ThyssenKrupp Steel AG ist die
Errichtung eines Parkhauses geplant, das neben Anwohnern und Beschäftigten auch den
Besuchern des nördlich gelegenen Veranstaltungszentrums (Jahrhunderthalle) zur
Verfügung stehen soll.
Um eine frühzeitige Prüfung der Umweltauswirkungen sicherzustellen und um eventuelle
Eingriffe in den Natur- und Landschaftshaushalt durch das geplante Bauvorhaben zu
erfassen, wurde durch die Plan-Zentrum Umwelt GmbH/Bochum ein Umweltbericht für die
Bebauungsplangebiete erarbeitet.
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Der Umweltbericht, stellt für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes die
umweltrelevanten Angaben zur Verfügung, wie sie in § 2/2a des Baugesetzbuches
(BauGB) gefordert werden. Untersuchungsgegenstand waren dabei in erster Linie die zu
erwartenden Auswirkungen auf die Schutzgüter 'Mensch', 'Pflanzen', 'Tiere', 'Boden',
'Wasser', 'Klima', 'Luft', 'Landschaft' sowie 'Kultur'- und 'Sachgüter'.
Mit der Realisierung des Bebauungsplanes wäre für den überwiegenden Teil der
betroffenen Flächen eine Nutzungsänderung verbunden. Durch diese Nutzungsänderung
sind im Plangebiet die nachfolgend aufgeführten Beeinträchtigungen des Natur- und
Landschaftshaushaltes zu erwarten.
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Entstehung von Lärm
Entstehung von Luftschadstoffen/Feinstaub
Verlust von Lebensräumen für Pflanzen- und Tiere
Beeinträchtigung von angrenzenden Biotopen
Verlust von Bodenfunktionen
Verringerung der Grundwasserneubildungsrate
Verlust von Retentionsräumen
Entstehung von klimatisch wirksamen Abstrahlungsflächen
Verlust von klimatisch wirksamen Freiflächen
Beeinträchtigung von lokalklimatischen Vernetzungsfunktionen
Verlust von erholungswirksamen Flächen
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Zusammenfassende Erklärung
gemäß § 10 Absatz 4 BauGB
Der Bebauungsplan Nr. 878 „Alleestraße / Wattenscheider Straße / Gahlensche Straße“ wird für
einen Bereich westlich der Bochumer Innenstadt an der Alleestraße bzw. Wattenscheider /
Gahlensche Straße. Nordöstlich schließt sich der Westpark mit der Jahrhunderthalle als
innerstädtisches Erholungsgebiet an. Im Osten befinden sich industriell genutzte Flächen. Südlich
und westlich grenzen gemischte bauliche Nutzungen in Form von Wohn- und Gewerbebauten an.
Die Stadt Bochum beabsichtigt im Rahmen des Stadtentwicklungsprojektes „Innenstadt-West“ die
Errichtung eines multifunktionalen Stadtquartiers mit den Nutzungszielen Dienstleistung, Gewerbe,
Kultur und Erholung auf einem ehemaligen Industriegelände der ThyssenKrupp-Steel AG. Im
Sinne des Entwicklungskonzeptes ist eine Ausweisung von Dienstleistungs-, Büro-, und
Grünflächen vorgesehen. Die bestehende Lagerhalle der ThyssenKrupp-Steel AG soll in ihrem
Bestand geschützt werden. Vor diesem Hintergrund erfolgte die Durchführung des
Bebauungsplanverfahrens.
Art und Weise der Berücksichtigung der Umweltbelange
Die gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführte Umweltprüfung zeigt auf, dass sich die
Umweltauswirkungen des Vorhabens auf das Plangebiet selbst und das direkte Umfeld
beschränken, die durch entsprechende Kompensationsmaßnahmen auszugleichen sind. Die durch
das Vorhaben entstehenden erheblich nachteiligen Beeinträchtigungen für die Schutzgüter Tiere,
Pflanzen, biologische Vielfalt und Landschaft werden durch die nicht erheblich nachteilig
einzuschätzenden Auswirkungen für die übrigen Schutzgüter kompensiert. Für die Schutzgüter
Boden und Wasser sind durch die Planungen positive Auswirkungen zu erwarten (Grundwasserund Bodenschutz). Die Realisierung eines Sondergebietes „Dienstleistungs-, Wissenschafts- und
Büropark“ / „Parkhaus“ sowie eines eingeschränkten Gewerbegebietes auf einem ehemaligen
Standort der Schwerindustrie ist insgesamt als nicht erheblich nachteilig einzustufen. Die Belange
des Artenschutzes sind in die Umweltprüfung eingegangen. Eine artenschutzrechtliche Prüfung
befindet sich derzeit noch in Arbeit und wird bis zum Satzungsbeschluss vorgelegt. Folgende
umweltrelevante Maßnahmen sind Inhalt des Bebauungsplanes:
•
•
•
•
•
•
Ansiedlung von das Wohnen nicht wesentlich störenden Nutzungen im Plangebiet
Passive Schallschutzmaßnahmen zum Schutz vor Lärmeinwirkungen durch den
Straßenverkehr
Anpflanzung von Bäumen auf Stellplatzanlagen
Bodensanierung / Grundwasserschutz
Trennung von Schmutz- und Niederschlagswasser
Umsiedlung und Schaffung von Ersatz-Lebensräumen und - Quartiersplätzen für
vorgefundene geschützte Arten
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Die
durchgeführten
Untersuchungen
und
Beurteilungen
hinsichtlich
möglicher
Umweltauswirkungen des Vorhabens entsprechen den Anforderungen des BauGB, des UVPG
sowie der umweltrelevanten Fachgesetze. Die Ergebnisse dieser Gutachten und Untersuchungen
wurden in die Umweltprüfung sowie die Abwägungsentscheidung einbezogen:
Verkehrliche Belange: Die Leistungsfähigkeit der Anbindung an die Wattenscheider
Straße/Gahlensche Straße ist aufgrund der Komplexität der Knotenabfolge mit der Kohlenstraße
und Gahlensche Straße sowie der Vorrangschaltung der Straßenbahnlinie 302 mit der Haltestelle
Vereinsstraße während des Ablaufs des normalen Signalzeitenprogrammes am Tag
eingeschränkt. Aufgrund des geringen Verkehrsaufkommens aus dem Bereich des Westparks
haben sich in der Vergangenheit tagsüber keine Probleme bei der Verkehrsabwicklung ergeben.
Die Zufahrten sind mit Anforderungskontakten versehen, die eine verkehrsabhängige Steuerung
ermöglichen. Für Veranstaltungen in der Jahrhunderthalle, die erfahrungsgemäß außerhalb der
normalen Verkehrsspitzenzeiten stattfinden, werden Sonderprogramme geschaltet. Darüber
hinaus ist auch noch ein Schlüsselschalter vorhanden, der ein manuelles Eingreifen vor Ort zu
besonderen Situationen erlaubt.
Im Zuge des sechsstreifigen Ausbaus der A 40 bis einschließlich Anschlussstelle BochumStahlhausen mit der niveaufreien Anbindung des Donezk-Rings an die A 40 wird die
Verkehrsbelastung der Wattenscheider Straße reduziert werden, sodass dann die Anbindung
Innenstadt-West voraussichtlich mehr Grünzeit erhalten kann und damit die Leistungsfähigkeit
dieses Anschlusses verbessert werden kann.
Die geplante nördliche Anbindung des Innenstadt-West-Geländes an die Gahlensche Straße wird
darüber hinaus zu einer Entlastung des Knotens Gahlensche Straße/Wattenscheider Straße
führen, da hierüber die Verkehrsbeziehungen in Richtung Norden (Anschlussstelle Bo-Hamme,
Herne, Kreis Recklinghausen) abgewickelt werden können.
Aus Sicht der Verkehrsplanung wird daher unter Berücksichtigung der zusätzlichen gewerblichen
Nutzungen insgesamt eine leistungsfähige Abwicklung des Verkehrsaufkommens des
Bebauungsplangebietes erwartet.
Die Führung der Fuß - und Radwege von der Wattenscheider Straße nach Süden zur Unteren
Stahlindustrie soll durch die Unterführung der Erzbahn unter der Alleestraße erfolgen. Hierzu ist
eine Rampenanlage westlich des Gebäudes des Zentrallagers geplant, die behindertengerecht
auszubilden ist.
Artenschutz: Die artenschutzrechtliche Prüfung ergab das Vorkommen von 18 verschiedenen
Vogelarten (davon eine Art „streng geschützt“), von Fledermäusen, von Kreuzkröten („gefährdet“)
sowie von Teich- und Wasserfröschen („gefährdet“). Die Prüfung kommt zu folgendem Ergebnis:
.....
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Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung wurden mehrere Flächen auf ihre Eignung als
Ersatzlebensraum überprüft. Danach stellt eine im Jahr 2008 rekultivierte Fläche eines ehemaligen
Autokinos die geeignetste Fläche dar. Für eine erfolgreiche Umsiedlung der Tiere muss die Fläche
in Teilbereichen nachgearbeitet werden, durch Anlegen kleiner Wasserstellen, Aufbringen von
Schotter
als
Sonnenplatz
und
Sandanschüttungen
zur
Herrichtung
von
Überwinterungsmöglichkeiten.
Die Umsiedlung der Kreuzkröten selbst bedeutet, über einen Zeitraum von zwei bis drei Monaten
(Anfang April bis Mitte Juni, je nach Witterungsverlauf) täglich einmal den auf der
Bebauungsplanfläche vorgefundenen Laich und die erwachsenen Tiere einzusammeln und zur
Ersatzfläche zu transportieren.
Lärmschutz: Die Bebauung entlang der Wattenscheider Straße, der Gahlenschen Straße und der
Alleestraße ist durch Wohnnutzung und gewerbliche Nutzungen geprägt. Vorbelastungen durch
Verkehre und durch (künftige) gewerblich-industrielle Nutzungen waren zu berücksichtigen. Die
immissionsschutzrechtliche Situation wurde durch verschiedene GeräuschimmissionsUntersuchungen des Ingenieurbüros Hoppe (Dortmund, 2007 / 2008) geklärt.
Im Plangebiet ist die Ansiedlung von Dienstleistungs- Wissenschafts- und Büronutzungen
vorgesehen. Diese Nutzungen erzeugen keinen das Wohnen der Umgebung wesentlich störenden
Lärm. Die Fläche der bestehenden Lagerhalle der ThyssenKrupp-Steel AG wird als
Gewerbegebiet mit der allgemein zulässigen Nutzung durch Gewerbebetriebe und Lagerhäuser,
die das Wohnen nicht wesentlich stören, festgesetzt. Somit ist sichergestellt, dass die künftigen
Nutzungen keine Verschlechterung der Lärmsituation für die Umgebungsnutzungen nach sich
ziehen.
Zur Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet wurden zum Schutz vor
Straßenverkehrslärm der Wattenscheider Straße, der Gahlenschen Straße und der Alleestraße
passive
Schallschutzmaßnahmen
festgesetzt.
Es
werden
Anforderungen
an
die
Luftschalldämmung von Außenbauteilen entsprechend der angegebenen Lärmpegelbereiche (DIN
4109) gestellt.
Bodenschutz: Bei dem Plangebiet handelt es sich um ehemals industriell genutzte Flächen. Es
sind Aufwendungen zur Sicherung und Sanierung erforderlich sind, die im Rahmen eines TeilSanierungsplanes nach Bundesbodenschutzgesetz § 13 zu konkretisieren sind. Der (Teil-)
Sanierungsplan muss durch einen entsprechenden Fachgutachter oder Sachverständigen erstellt
werden. Der Sanierungsplan ist mit der Unteren Bodenschutzbehörde abzustimmen und zur
Genehmigung vorzulegen.
Grundwasserschutz: Das Niederschlagswasser kann mit Blick auf den problematischen
Untergrund im Untersuchungsgebiet nicht versickert werden. Anfallendes Regenwasser wird daher
oberflächig bzw. über ein abgedichtetes Mulden-Rigolen-System den Entwässerungskanälen
zugeführt.
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Das auf den Pflanzflächen aufzubringende Substrat nimmt das Niederschlagswasser zwar auf,
überschüssiges Wasser wird jedoch über das Oberflächengefälle abgeführt bzw. im Untergrund
mit Drainagesystemen gefasst und ebenfalls den Entwässerungskanälen zugeführt. Mit den
geplanten Maßnahmen können Schadstoffelutionen aus der ungesättigten Bodenzone in das
Grundwasser nachhaltig unterbunden bzw. weitestgehend minimiert werden.
Art und Weise der Berücksichtigung der Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
Zur Festlegung des Untersuchungsumfangs der Umweltprüfung wurde gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
eine Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in der Zeit vom
20.05.2008 bis 18.06.2008 durchgeführt.
Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 16.05.2008 bis 20.06.2008 die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit statt; eine Bürgerversammlung wurde am 27.05.2008 um 18.00 Uhr
im Torhaus 5 durchgeführt.
Gegenüber dem Bebauungsplanvorentwurf wurde der Bebauungsplan für die öffentliche
Auslegung unter Berücksichtigung der Anregungen in folgenden Punkten überarbeitet bzw.
ergänzt:
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Zurücknahme des nördlichen Baufeldes zwecks Einhaltung von 10 m Abstand zum
Böschungsfuß
Anbindung der nördlichen Erschließungsstraße, ursprünglich als Stichstraße geplant, an
die Gahlensche Straße
Verzicht auf die zehngeschossige Teilüberbauung des Parkhauses
Aufnahme eines Hinweises in den Bebauungsplan bezüglich der Bodendenkmalpflege
Aufnahme eines Hinweises in den Bebauungsplan bezüglich der Entwässerung
Aufnahme der Belange des öffentlichen Personennahverkehrs in die Begründung zum
Bebauungsplan
Aufnahme eines Hinweises in den Bebauungsplan bezüglich Methanausgasungen
Aufnahme einer Kennzeichnung bezüglich bergbaulicher Einwirkungen
Aufnahme einer Kennzeichnung bezüglich Altlastenvorkommen
Die öffentliche Bekanntmachung des Auslegungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 878 und
der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes erfolgte am 11.02.2009. Dementsprechend lag der
Entwurf zum Bebauungsplan nebst Begründung und Gutachten in der Zeit vom 20.02.2009 bis
20.03.2009 öffentlich aus. Mit Schreiben vom 12.02.2009 wurden die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB um Stellungnahme zum Planentwurf und der
Begründung aufgefordert.
Im Anschluss an die öffentliche Auslegung wurden folgende Änderungen an dem Entwurf des
Bebauungsplans vorgenommen:
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Beschlussvorschlag - Seite 79
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
61 32 (25 07)
Vorlage Nr.: 20100269
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Der Kreisverkehr sowie die Straßenverkehrsfläche nördlich des Kreisverkehres im
Einfahrtsbereich zur nördlichen Planstraße wurden überarbeitet. Dementsprechend werden
Teile der öffentlichen Grünfläche sowie Teile der überbaubaren Fläche des Baufeldes
westlich des Kreisels zurückgenommen
Die Straßenverkehrsfläche der südlichen Planstraße wird in östliche Richtung entlang des
Parkstreifens um 0,75 m verbreitert zugunsten eines breiteren Längsparkstreifens
Verkürzung der südlichen Erschließungsstraße mit dem Ziel, den Wendehammer nicht
mehr auf die Grundstücksfläche des Anregers reichen zu lassen
Das Baufeld westlich des geplanten Parkhauses darf zum Kreisverkehr hin mit fünf bis
zehn Vollgeschossen und im rückwärtigen Bereich mit maximal fünf Vollgeschossen bebaut
werden
Daraus ergibt sich eine festzusetzende GFZ von 3,0, die in der Begründung zum
Bebauungsplan städtebaulich begründet wird
Das Denkmal wird im genauen Umfang präzise in den Bebauungsplan übernommen.
Die Grenze der öffentlichen Grünfläche an der Westseite der Gewerbehalle wird um ca. 3
m zurückgenommen.
Die Baugrenze des im Bebauungsplanentwurf festgesetzten Gewerbegebietes wird im
nördlichen Bereich bis 3,00 m an die ausgewiesene öffentliche Grünfläche herangeführt.
Die im Bebauungsplanentwurf im Sondergebiet ausnahmsweise zulässigen Wohnungen für
Aufsichts- und Bereitschaftspersonen werden zurückgenommen.
Betroffen von diesen Änderungen ist der Grundstückseigentümer, der gem. § 13 BauGB beteiligt
wurde.
Gegenüber dem Bebauungsplanentwurf wurde der Bebauungsplan für die erneute öffentliche
Auslegung unter Berücksichtigung der Anregungen in folgenden Punkten überarbeitet bzw.
ergänzt:
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Die Baugrenze des festgesetzten Gewerbegebietes wird im nördlichen Bereich bis 3,00 m
an die ausgewiesene öffentliche Grünfläche herangeführt.
Im Sondergebiet werden auch Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen als
unzulässig festgesetzt.
Ergänzung des Bebauungsplanes um Festsetzungen zu Werbeanlagen.
Die öffentliche Bekanntmachung des erneuten Auslegungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr.
878 und der erneuten öffentlichen Auslegung des Planentwurfes erfolgte am 07.10.2009.
Dementsprechend lag der Entwurf zum Bebauungsplan (in der Fassung vom 20.08.2009) nebst
Begründung und Gutachten in der Zeit vom 15.10.2009 bis 16.11.2009 erneut öffentlich aus. Mit
Schreiben vom 07.10.2009 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB um Stellungnahme zum Planentwurf und der Begründung aufgefordert.