Daten
Kommune
Bochum
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Einheitslasten-Abrechnungsgesetz.pdf
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Erstellt
26.12.14, 14:01
Aktualisiert
28.01.18, 07:28
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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
14. Wahlperiode
Drucksache
14/10125
20.11.2009
Gesetzentwurf
der Landesregierung
Gesetz zur Abrechnung der Finanzierungsbeteiligung der Gemeinden und Gemeindeverbände an den finanziellen Belastungen des Landes Nordrhein-Westfalen in Folge
der Deutschen Einheit (Einheitslastenabrechnungsgesetz NRW)
A Problem
Das Land Nordrhein-Westfalen hat im Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) 2006 (GV.
NRW. S. 184) eine pauschale Ausgleichsregelung für eventuelle Überzahlungen im Zusammenhang mit der kommunalen Finanzierungsbeteiligung an den finanziellen Lasten des Landes auf Grund der Deutschen Einheit getroffen. Der Verbundsatz enthält seitdem Prozentpunkte zur pauschalen Abgeltung von Ausgleichsansprüchen aus der Beteiligung der Gemeinden und Gemeindeverbände an den finanziellen Belastungen des Landes auf Grund der
Deutschen Einheit. Im Ergebnis mehrerer struktureller Änderungen konnte der Verbundsatz
von 23 % wieder erreicht werden.
Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGH NRW) hat in seiner
Entscheidung vom 11. Dezember 2007 (Az. 10/06) die Verfassungsmäßigkeit des GFG 2006
mit der Maßgabe festgestellt, „dass der Landesgesetzgeber die Überzahlung des kommunalen Beitrags zu den Lasten der Deutschen Einheit im Haushaltsjahr 2006 alsbald, spätestens
im Haushaltsjahr 2008 unter Berücksichtigung der bundesrechtlich vorgegebenen Obergrenze einer kommunalen Finanzierungsbeteiligung an den Lasten der Deutschen Einheit in Höhe von rund 40 v. H. auszugleichen hat“.
Um dem Tenor der Entscheidung des VerfGH NRW schnell Rechnung zu tragen, hat das
Land mit dem Gesetz über die Leistung von Abschlägen im Rahmen der Feinabstimmung
der Finanzierungsbeteiligung der Gemeinden an den finanziellen Belastungen des Landes
Nordrhein-Westfalen auf Grund der Deutschen Einheit vom 13. März 2008 (GV. NRW. S.
195) eine Regelung zur Zahlung von Abschlägen getroffen und im März 2008 Abschläge für
die Jahre 2006, 2007 und 2008 in Höhe von zusammen 650 Mio. Euro an die Kommunen
ausgezahlt.
Datum des Originals: 17.11.2009/Ausgegeben: 23.11.2009
Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des
Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der
kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter
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Außerdem hat das Finanzministerium ein finanzwissenschaftliches Gutachten zur Frage der
Bestimmbarkeit eines validen Finanzvolumens für die dem Land Nordrhein-Westfalen auf
Grund der Deutschen Einheit in den entsprechenden Haushaltsjahren entstandenen Belastungen in Auftrag gegeben. Das Gutachten „Ermittlung der angemessenen kommunalen Beteiligung der nordrhein-westfälischen Kommunen an den finanziellen Lasten des Landes
Nordrhein-Westfalen in Folge der Deutschen Einheit für die Jahre 2006 bis 2019" ist von Professor Dr. Thomas Lenk, Universität Leipzig, Institut für Finanzen, erstellt worden. Mit der
Vorlage 14/1869 vom 11. Juni 2008 ist das Gutachten dem Landtag zur Kenntnis gegeben
worden. Professor Dr. Lenk stellt in seinem Gutachten fest, dass angesichts der komplexen
Kosten und Nutzen niemand mehr „die Einheitskosten“ genau berechnen könne. Das gelte
nicht nur für die Einheitskosten auf Bundesebene, sondern auch für deren Weitergabe an die
Länder und in der Folge für die Beteiligung der Kommunen hieran nach dem Gemeindefinanzreformgesetz (GemFinRefG). Darüber hinaus bestätigt der Gutachter die Auffassung
der Landesregierung, dass die Zahllasten im Länderfinanzausgleich (LFA) die für die Beteiligung der Kommunen nach § 6 Absatz 3 GemFinRefG maßgeblichen Lasten des Landes aus
der Einbeziehung der neuen Länder in den bundesstaatlichen Finanzausgleich weit unterzeichnen. Der Gutachter ermittelt hingegen jährlich fortdauernde Einheitslasten des Landes
in einem Korridor von 85 bis 103 Euro je Einwohner (insgesamt rd. 1,5 – rd. 1,8 Mrd. Euro)
für den LFA im engeren Sinne und 38 Euro je Einwohner (insgesamt rd. 685 Mio. Euro) für
die Annuitäten an dem Fonds „Deutsche Einheit“ (FDE) bzw. der Nachfolgeregelung. Insgesamt ist demnach von jährlichen Einheitslasten des Landes in einer Größenordnung von rd.
2,2 – rd. 2,5 Mrd. Euro auszugehen
Die Landesregierung hat auf der Basis des Gutachtens von Professor Dr. Lenk Gespräche
mit der Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände Nordrhein-Westfalen darüber geführt, wie die Kommunen an den Einheitslasten des Landes in den zurückliegenden
Jahren zu beteiligen waren und in Zukunft zu beteiligen sind. Auf der Basis dieser Gesprächsergebnisse hat die Arbeitsgemeinschaft mit ihrem Schreiben vom 26. September
2008 an die Landesregierung zum Umgang mit der Entscheidung des VerfGH NRW vom 11.
Dezember 2007 und den daraus zu ziehenden Konsequenzen für die Höhe der kommunalen
Beteiligung an den Einheitslasten Stellung genommen. Sie stellt darin fest, dass die Problematik der kommunalen Beteiligung an den Einheitslasten prinzipiell nicht nur das Streitjahr
2006 betreffe. Vielmehr sei wegen der nach wie vor differierenden Auffassungen hinsichtlich
der Frage der methodisch richtigen Herangehensweise an die Ermittlung der Einheitslasten
und der interkommunalen Verteilung etwaiger Rückerstattungen nicht auszuschließen, dass
diese Problematik die Kommunen und das Land bis zum Auslaufen des Solidarpakts II im
Jahr 2019 als steter Konfliktpunkt begleiten könnte. Vor diesem Hintergrund bat die Arbeitsgemeinschaft die Landesregierung, vom Erlass eines Abrechnungsgesetzes für das Jahr
2006 noch im Jahr 2008 Abstand zu nehmen. Sie wollte die zeitliche Verschiebung dazu nutzen, ein Gutachten erstellen zu lassen, das die „kommunale Position finanzwissenschaftlich
aufbereiten“ sollte.
Die Landesregierung hat mit Kabinettentscheidung vom 28. Oktober 2008 dieser Bitte entsprochen und den Landtag (Vorlage 14/2332) sowie den VerfGH NRW entsprechend informiert.
Am 2. September 2009 hat die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände
NRW der Landesregierung und der Öffentlichkeit zwei Gutachten bekannt gegeben:
1. das Gutachten „Beteiligung der nordrhein-westfälischen Kommunen an den einheitsbedingten Lasten des Landes Nordrhein-Westfalen“ von Professorin Dr. Gisela Färber, Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer, und
2. das Gutachten „Die Finanzierungsbeteiligung der Kommunen an den Lasten der
Deutschen Einheit des Jahres 2006 in Nordrhein-Westfalen - Insbesondere: Zu den
verpflichtenden Vorgaben des Urteils des Verfassungsgerichtshofs für das Land
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Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2007 (VerfGH 10/06)“ von Professor Dr. Johannes Hellermann, Universität Bielefeld.
Zur Klärung der Frage, welchen Anteil an den Kosten der Deutschen Einheit die Kommunen
in Nordrhein-Westfalen sachgerechter Weise zu tragen haben, hält Professorin Dr. Färber
eine Konzentration auf die nachweisbaren Kosten des Landes für den FDE und – sofern isolierbar – im LFA sowie der relativen Veränderung der kommunalen Finanzkraft für erforderlich, weil alle anderen Kostenkomponenten keine hinreichende Konkretisierbarkeit aufwiesen. Für die Zeit ab 2005 seien – mit Ausnahme der Belastungen für die Übernahme des
FDE durch den Bund – keine Einheitslasten im Länderfinanzausgleich mehr zu identifizieren.
Das Rechtsgutachten von Professor Dr. Hellermann kommt zu dem Ergebnis, dass sich die
Bindungswirkung der Entscheidung des VerfGH NRW zum GFG 2006 zwar nicht dem konkreten Betrag nach, wohl aber dem Grundsatz nach, d.h. hinsichtlich der zugrunde zu legenden Berechnungsmethodik und der Größenordnung, auch auf die anzunehmenden einigungsbedingten Lasten des Landes und die daraus abzuleitende kommunale Überzahlung
im Jahr 2006 erstrecke.
Unmittelbar nach Bekanntgabe der beiden Gutachten hat die Landesregierung die Gespräche mit der Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände NRW wieder aufgenommen. Darin konnte in einigen Punkten Übereinstimmung oder Annäherung erreicht werden, in der grundlegenden Frage der Höhe der Belastungen des Landes durch die Einbeziehung der neuen Länder in den Länderfinanzausgleich seit dem Jahr 1995 konnte trotz erheblicher Zugeständnisse seitens des Landes keine Einigung erreicht werden.
Die Landesregierung und die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände im
Land Nordrhein-Westfalen haben daraufhin einvernehmlich ihre Gespräche über eine Beteiligung der nordrhein-westfälischen Kommunen an den finanziellen Folgen der Deutschen
Einheit für das Land abgeschlossen und sind sich hinsichtlich des Verfahrens darüber einig,
dass die Landesregierung den Entwurf für ein Gesetz vorlegt, auf dessen Grundlage die
Feinabstimmungen und Abrechnungen der Jahre 2006 bis 2019 durchgeführt werden können.
B Lösung
Erlass des „Einheitslastenabrechnungsgesetz NRW“, das die Rechtsgrundlage für die Abrechung der Jahre 2006 bis 2019 unter Berücksichtigung der verschiedenen gutachterlichen
Positionen, insbesondere zur Bestimmung der Höhe der finanziellen Folgen der Deutschen
Einheit für das Land Nordrhein-Westfalen, schafft. Umgehend nach Inkrafttreten des Gesetzes sollen die Jahre 2006, 2007 und 2008 abgerechnet werden.
C Alternativen
Anstelle eines Gesetzes für die abzurechnenden Jahre 2006 bis 2019 könnte ein Abrechnungsgesetz für jedes Abrechnungsjahr erlassen werden. Die Landesregierung legt den
Entwurf eines Abrechnungsgesetzes vor, der die Abrechnungssystematik ab 2006 für die
gesamte Restlaufzeit des Solidarpakts II regelt. Die Feinabstimmung und Abrechnung der
einzelnen Jahre kann auf dieser Rechtsgrundlage erfolgen.
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D Kosten
Die Kosten, die durch die Abrechnungen der Jahre 2006 bis 2019 für das Land entstehen
sind heute für die Jahre ab 2009 mangels belastbarer Daten noch nicht bestimmbar.
Für die Abrechnung der Jahre 2006, 2007 und 2008 geht die Landesregierung auf der
Grundlage dieses Gesetzentwurfs und unter Berücksichtigung der bereits durch das „Gesetz
über die Leistung von Abschlägen im Rahmen der Feinabstimmung der Finanzierungsbeteiligung der Gemeinden an den finanziellen Belastungen des Landes Nordrhein-Westfalen auf
Grund der Deutschen Einheit“ vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) geleisteten Abschläge
in Höhe von insgesamt 650 000 000 Euro von einer Belastung für den Landeshaushalt 2009
in Höhe von insgesamt rd. 251 454 000 Euro aus. Dieser Betrag ist erforderlich, um seitens
des Landes zu gewährleisten, dass keine Kommune im Rahmen der Abrechnung dieser Jahre eine Rückzahlung leisten muss. Entsprechende Mittel sind im Rahmen der 3. Ergänzung
des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2009 veranschlagt.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Land außerdem darauf verzichtet, seinen Rückforderungsanspruch in Höhe von zusammen 52 689 317 Euro, der sich im Wesentlichen aus den
gezahlten Abschlägen in Höhe von 650 000 000 Euro ergibt, geltend zu machen. Zusammen
mit den bereits ausgezahlten Abschlägen leistet das Land damit insgesamt 901 454 000 Euro im Rahmen der Abrechnung der Jahre 2006 bis 2008 an die Kommunen.
E Zuständigkeit
Innenministerium (federführend) und Finanzministerium
F Auswirkungen auf die kommunale Selbstverwaltung
Der Gesetzentwurf setzt die Maßgabe des VerfGH NRW aus seiner Entscheidung vom 11.
Dezember 2007 um und gewährleistet damit, dass die Kommunen in Nordrhein-Westfalen
nach der durchzuführenden Abrechnung nicht mehr und nicht weniger als im Verhältnis ihrer
Steuerkraft zu der des Landes an den finanziellen Lasten des Landes in Folge der Deutschen Einheit beteiligt werden.
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Gesetz zur Abrechnung der Finanzierungsbeteiligung der Gemeinden und Gemeindeverbände an den finanziellen Belastungen des Landes Nordrhein-Westfalen in Folge
der Deutschen Einheit (Einheitslastenabrechnungsgesetz NRW)
Teil 1
Grundlagen
§1
Kommunale Beteiligung
(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände beteiligen sich an den fortwirkenden finanziellen
Lasten des Landes Nordrhein-Westfalen (Land) in Folge der Deutschen Einheit aufgrund
1. der Einbeziehung der neuen Länder in den Länderfinanzausgleich seit 1995 und
2. der Kompensationsleistungen, die das Land im Zusammenhang mit der Neuregelung der
Finanzierung des Fonds „Deutsche Einheit“ seit 2005 erbringt.
(2) Das Land führt in den Jahren 2006 bis 2019 für jedes Haushaltsjahr (Abrechnungsjahr)
eine Feinabstimmung und Abrechnung der Finanzierungsbeteiligung der Gemeinden und
Gemeindeverbände nach Maßgabe dieses Gesetzes durch.
(3) Die Abrechnung erfolgt innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Abrechnungsjahres.
Abweichend von Satz 1 erfolgt die Feinabstimmung und Abrechnung der Jahre 2006, 2007
und 2008 nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Teil 2
Ermittlung des vertikalen Belastungsanteils der Gemeinden und Gemeindeverbände
§2
Ermittlung des einheitsbedingten Gesamtbelastungsbetrages für das Land
(1) Die jährliche einheitsbedingte Belastung im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 für das
Land errechnet sich wie folgt:
1. Ein Betrag von 103 Euro wird vervielfältigt mit der Anzahl der Einwohner des Landes im
jeweiligen Abrechnungsjahr vermindert um 440 000 000 Euro.
2. Der Betrag nach Nummer 1 wird vervielfältigt mit dem prozentualen Anteil des in Artikel 3
Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) genannten Gebietes am Volumen des Länderfinanzausgleichs. Zur Ermittlung des Anteils des in Artikel 3 Einigungsvertrag genannten Teils des Landes Berlin wird der Betrag des Landes Berlin im Verhältnis der Einwohnerzahl aufgeteilt.
Abweichend davon beträgt die einheitsbedingte Belastung im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 für das Jahr 2006 315 479 694 Euro.
(2) Die einheitsbedingte Belastung im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 2 beträgt jährlich 685
544 488 Euro.
(3) Die Summe der Beträge gemäß Absatz 1 und 2 ergibt den einheitsbedingten Gesamtbelastungsbetrag des Landes.
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§3
Ermittlung des kommunalen Finanzierungsanteils
(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände beteiligen sich an dem einheitsbedingten Gesamtbelastungsbetrag gemäß § 2 Absatz 3 entsprechend ihrem Anteil am Gesamtsteueraufkommen von Land sowie Gemeinden und Gemeindeverbänden im Abrechnungsjahr (kommunaler Finanzierungsanteil).
(2) Das Steueraufkommen des Landes wird errechnet aus den von ihm im Abrechnungsjahr
kassenwirksam vereinnahmten Steuern sowie der Gewerbesteuerumlage einschließlich der
Erhöhungen der Gewerbesteuerumlage gemäß § 6 Absatz 3 und 5 Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502)
1. vermindert um die im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs für das Abrechnungsjahr zur Verfügung gestellte verteilbare Finanzausgleichsmasse ohne Abzug von Kreditierungen und Verrechnungen,
2. vermindert um die an die Gemeinden im Abrechnungsjahr als Kompensationsleistung für
die Verluste aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs gezahlten Beträge
sowie
3. erhöht um die Beträge, die das Land aus dem Gesetz zur Regelung der finanziellen
Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) im Abrechnungsjahr
erhalten hat.
(3) Das gemeindliche Steueraufkommen wird errechnet aus den von den Gemeinden und
Gemeindeverbänden im Abrechnungsjahr kassenwirksam vereinnahmten Steuern und steuerähnlichen Einzahlungen
1. vermindert um die Gewerbesteuerumlage einschließlich der Erhöhungen der Gewerbesteuerumlage gemäß § 6 Absatz 3 und 5 Gemeindefinanzreformgesetz sowie
2. erhöht um die in Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Beträge.
(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 wird für das Jahr 2006 das Steueraufkommen
des Landes zusätzlich um die vereinnahmte erhöhte Gewerbesteuerumlage nach § 6 Absatz
3 und 5 Gemeindefinanzreformgesetz vermindert und das Steueraufkommen der Gemeinden
und Gemeindeverbände entsprechend erhöht.
§4
Kommunale Finanzierungsbeteiligungen
Die Gemeinden und Gemeindeverbände leisten Finanzierungsbeteiligungen durch
1. die im Abrechnungsjahr erbrachten erhöhten Gewerbesteuerumlagen gemäß § 6 Absatz
3 und 5 Gemeindefinanzreformgesetz und
2. die Auswirkungen des einheitsbedingten Gesamtbelastungsbetrages gemäß § 2 Absatz
3 auf den Steuerverbund im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs in Höhe des um
die Verbundsatzpunkte für den pauschalen Belastungsausgleich gemäß § 5 verminderten Verbundsatzes im Abrechnungsjahr. Für das Jahr 2006 beträgt die Auswirkung des
einheitsbedingten Gesamtbelastungsbetrages 157 675 232 Euro, für das Jahr 2007 334
246 279 Euro und für das Jahr 2008 327 870 508 Euro.
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§5
Belastungsausgleich
Die kommunale Finanzierungsbeteiligung gemäß § 4 Nummer 2 ist um den Betrag zu vermindern, den das Land für das Abrechnungsjahr im Steuerverbund im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs als pauschalen Belastungsausgleich von Ausgleichsansprüchen aus
der Beteiligung der Gemeinden und Gemeindeverbände an den finanziellen Belastungen des
Landes in Folge der Deutschen Einheit über Verbundsatzpunkte zur Verfügung stellt (saldierter Belastungsausgleich). Für das Jahr 2006 beträgt der pauschale Belastungsausgleich 196
373 807 Euro, für das Jahr 2007 349 755 670 Euro und für das Jahr 2008 393 815 612 Euro.
§6
Vertikale Feinabstimmung
(1) Die Höhe der Über- oder Unterzahlung des Anteils der Gemeinden und Gemeindeverbände am einheitsbedingten Gesamtbelastungsbetrag des Landes gemäß § 2 Absatz 3 ergibt sich aus dem zu erbringenden kommunalen Finanzierungsanteil gemäß § 3 Absatz 1
1. vermindert um die geleistete kommunale Finanzierungsbeteiligung gemäß § 4 Nummer 1
sowie
2. vermindert um den saldierten Belastungsausgleich nach § 5.
(2) Nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 rechnet das Land mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden zunächst den saldierten Belastungsausgleich ab. Mit den Gemeinden rechnet es
danach die geleistete kommunale Finanzierungsbeteiligung gemäß § 4 Nummer 1 vermindert um den kommunalen Finanzierungsanteil gemäß § 3 Absatz 1 nach Maßgabe des § 7
Absatz 3 ab.
Teil 3
Interkommunale Verteilung
§7
Ermittlung der endgültigen Abrechnungsbeträge für jede Gemeinde und jeden Gemeindeverband
(1) Die Abrechnung für jede Gemeinde erfolgt in zwei Verfahrensstufen gemäß Absatz 2 und
3 und für jeden Gemeindeverband gemäß Absatz 2.
(2) Der Abrechnungsbetrag gleicht die einheitsbedingten Belastungen jeder Gemeinde und
jedes Gemeindeverbandes im kommunalen Steuerverbund vollständig aus. Er errechnet sich
aus den im Abrechnungsjahr festgesetzten Zuwendungen auf Grund des kommunalen Steuerverbundes vermindert um die sich bei Berücksichtigung des saldierten Belastungsausgleichs des Abrechnungsjahrs ergebenden Zuwendungen auf Grund des kommunalen Steuerverbundes. Dieser Abrechnungsbetrag ist bei Gemeinden in der zweiten Verfahrensstufe
gemäß Absatz 3 für den endgültigen Abrechnungsbetrag zu berücksichtigen. Bei Gemeindeverbänden ist der Betrag gemäß Satz 1 der endgültige Abrechnungsbetrag.
(3) Zur Berechnung des endgültigen Abrechnungsbetrags für jede Gemeinde wird der Betrag
gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 im Verhältnis des Anteils jeder Gemeinde im Abrechnungsjahr
am landesweiten Aufkommen der erhöhten Gewerbesteuerumlagen gemäß § 6 Absatz 3 und
5 Gemeindefinanzreformgesetz verteilt. Der auf die jeweilige Gemeinde entfallende Betrag
wird vermindert
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1. um den Betrag gemäß Absatz 2 Satz 1 sowie
2. um die der Gemeinde für das Abrechnungsjahr gewährten Abschläge nach dem Gesetz
über die Leistung von Abschlägen im Rahmen der Feinabstimmung der Finanzierungsbeteiligung der Gemeinden an den finanziellen Belastungen des Landes NordrheinWestfalen aufgrund der Deutschen Einheit vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) oder
anderer Gesetze.
Teil 4
Verfahren
§8
Grundlagen für die Erhebung und die Anwendung von Daten
Die zur Abrechnung erforderlichen Daten werden den folgenden Quellen entnommen,
1. die Anzahl der Einwohner des Landes (§ 2 Absatz 1 Nummer 1) der Bevölkerungsfortschreibung des Statistischen Bundesamtes zum 30. Juni des Abrechnungsjahres,
2. der Anteil am Länderfinanzausgleich (§ 2 Absatz 1 Nummer 2) den Beiträgen und Zuweisungen im Länderfinanzausgleich im entsprechenden Ausgleichsjahr nach der Zweiten
Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichgesetzes. Soweit diese Verordnung
zum Zeitpunkt der Abrechnung noch nicht in Kraft getreten ist, ist die vorläufige Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs unter den Ländern zu Grunde zu legen,
3. die Einwohnerzahlen des Landes Berlin (§ 2 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2) der Bevölkerungsfortschreibung, die das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg zum 30. Juni des Abrechnungsjahrs ermittelt hat,
4. das Steueraufkommen des Landes (§ 3 Absatz 2) der Haushaltsrechnung des Landes für
das Abrechnungsjahr,
5. das gemeindliche Steueraufkommen (§ 3 Absatz 3) der amtlichen Kassenstatistik des
Landesbetriebs Information und Technik Nordrhein-Westfalen für das Abrechnungsjahr,
6. die verteilbare Finanzausgleichsmasse dem für das Abrechnungsjahr geltenden Gemeindefinanzierungsgesetz,
7. die von jeder Gemeinde im Abrechnungsjahr geleisteten erhöhten Gewerbesteuerumlagen gemäß § 6 Absatz 3 und 5 Gemeindefinanzreformgesetz den Festsetzungen auf
Grund der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der
Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage in der zum Zeitpunkt
der Festsetzung gültigen Fassung.
§9
Festsetzungen
(1) Für jedes Abrechnungsjahr errechnen Innenministerium und Finanzministerium den einheitsbedingten Gesamtbelastungsbetrag gemäß § 2 Absatz 3, den kommunalen Finanzierungsanteil gemäß § 3 Absatz 1, den Betrag gemäß § 4 Nummer 2, den saldierten Belastungsausgleich gemäß § 5 und die Höhe der Über- oder Unterzahlung gemäß § 6 Absatz 1
und setzen diese Beträge fest, soweit sie nicht bereits durch dieses Gesetz bestimmt sind.
(2) Die Abrechnungsbeträge gemäß § 7 Absatz 2 und 3 werden für das jeweilige Abrechnungsjahr für jede Gemeinde und für jeden Kreis vom Innenministerium und Finanzministerium errechnet und festgesetzt und durch die Bezirksregierungen beschieden. Das Innenministerium und das Finanzministerium können bestimmen, dass die Bescheide der Bezirksregierungen den Gemeinden und Kreisen unmittelbar durch den Landesbetrieb Information
und Technik Nordrhein-Westfalen zuzuleiten sind. Die auf die Landschaftsverbände entfal-
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lenden Abrechnungsbeträge werden für das jeweilige Abrechnungsjahr vom Innenministerium und Finanzministerium errechnet und durch Erlass festgesetzt.
§ 10
Auszahlung der Abrechnungsbeträge
(1) Soweit sich aus den festgesetzten Abrechnungsbeträgen gemäß § 9 Absatz 2 Ansprüche
einzelner Gemeinden oder Gemeindeverbände gegenüber dem Land ergeben, werden die
Beträge zum nächsten Auszahlungstermin nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz ausgezahlt. Für die Jahre 2006, 2007 und 2008 erfolgt die Auszahlung nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes.
(2) Ansprüche des Landes auf Grund dieses Gesetzes werden zum nächsten Termin, zu
dem Zuweisungen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz ausgezahlt werden, verrechnet.
Übersteigt ein Anspruch die Höhe des Auszahlungsbetrages, fordert das Land den übersteigenden Betrag von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband zurück.
(3) Abweichend von Absatz 2 macht das Land für die Abrechnungsjahre 2006, 2007 und
2008 keine Ansprüche geltend.
§ 11
Berichtigungen
Stellen sich innerhalb von zwei Jahren nach Festsetzung der Abrechnungsbeträge Unrichtigkeiten heraus, die nicht auf Daten aus amtlichen Statistiken zurückzuführen sind, so können
diese auf Antrag berichtigt werden, wenn die Summe der beantragten Berichtigungen eines
Jahres 10 000 Euro übersteigt. Berichtigungen können mit allen Leistungen aus dem Steuerverbund nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz verrechnet werden.
Teil 5
Durchführungsvorschriften
§ 12
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 18. November 2009 in Kraft. Es tritt am 31. Dezember
2021 außer Kraft.
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