Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Erschließungsvertrag krockhausstraße.pdf
Größe
86 kB
Erstellt
26.12.14, 14:02
Aktualisiert
28.01.18, 07:15
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Erschließungsvertrag
nach § 124 Abs. 1 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. September 2004 (BGBl. I S. 2414)1
zur Regelung des Ausbaues einer Erschließungsstraße von der Krockhausstraße
Zwischen
der Induboden GmbH & Co. Grundstücksgesellschaft, E.ON-Platz 1, 40479 Düsseldorf,
vertreten durch die E.ON AG, Bruchstraße 5c, 45883 Gelsenkirchen
- nachstehend Erschließungsträgerin genannt und
der Stadt Bochum, vertreten durch die Oberbürgermeisterin
- nachstehend Stadt genannt wird folgender Vertrag geschlossen:
§1
Allgemeines
(1)
Die Erschließungsträgerin beabsichtigt, ihre Grundstücksflächen innerhalb des Bebauungsplanes 448 II (Krockhausstraße) für eine künftige Wohnbebauung zu nutzen. Die
öffentlich-rechtliche Erschließung ist zurzeit nicht gesichert.
(2)
Zur Realisierung dieses Vorhabens ist die im Bebauungsplan 448 II vorgesehene
Erschließungsstraße, einschließlich eines Regenrückhaltebeckens, herzustellen. Die
Planstraße beginnt an der Krockhausstraße bei Haus Nr. 7, verläuft zunächst in
südlicher Richtung, biegt nach Osten ab und endet in einer Wendefläche (nachstehend
Erschließungsanlage genannt).
(3)
Die Erschließungsträgerin erklärt sich bereit, die straßenbaulichen Maßnahmen zu den
nachfolgenden Bedingungen durchzuführen.
§2
Vertragsgegenstand
(1)
Die Stadt beauftragt die Erschließungsträgerin mit der endgültigen Herstellung der
Erschließungsanlage einschließlich der Straßenbeleuchtung, der Entwässerungsanlagen, der Ausstattung der Straße mit den amtlichen Verkehrszeichen und den evtl.
notwendigen Markierungen (nur mit Anordnungsverfügung durch das Straßenverkehrsamt) und des Regenrückhaltebeckens - entsprechend der von der Bezirksvertretung
Bochum-Süd beschlossenen Ausbauplanung -, die Bestandteil dieses Vertrages ist. Das Regenrückhaltebecken ist naturnah auszubauen. Die Ausbauplanung und Gestaltungsdetails sind mit dem Umwelt- und Grünflächenamt abzustimmen.
(2)
Der Erschließungsträgerin obliegt die komplette Fertigstellung der Erschließungsanlage
einschließlich Planung, Finanzierung, Ausschreibung, Bau und Abrechnung.
(3)
Die Erschließungsanlage ist entsprechend den Erfordernissen der Bebauung herzustellen. Sie muss bis zum Beginn der Hochbaumaßnahmen benutzbar und spätestens bis
zum 30.06.2013 fertiggestellt sein.
(4)
Die Stadt hat das Recht, die Baustelle jederzeit zu betreten und die Einhaltung der
Vertragsbedingungen zu kontrollieren. Die Teilnahme städtischer Vertreter an allen
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Zuletzt geändert duch Artikel 4 GG vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585)
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Baubesprechungen ist erforderlich. Ebenfalls ist die Anwesenheit bei Qualitätskontrollen und Abnahmen zu gewährleisten.
(5)
Die Verpflichtung zur Einholung der für die Hochbauten erforderlichen Baugenehmigungen bleibt von diesem Vertrag unberührt. Diesbezügliche Ansprüche können aus
ihm nicht hergeleitet werden. Entsprechendes gilt für die nach der Baumschutzsatzung
der Stadt geschützten Bäume, die durch das Vorhaben beeinträchtigt werden.
§3
Planungsrechtliche Voraussetzungen
Die Herstellung der Erschließungsmaßnahmen setzt nach § 125 Baugesetzbuch (BauGB)
einen rechtskräftigen Bebauungsplan voraus. Der Bebauungsplan Nr. 448 II - Krockhausstraße
- ist rechtskräftig.
§4
Grunderwerb
Die Stadt ist noch nicht Eigentümerin des für den Bau der Erschließungsanlage benötigten
Straßenlandes. Diese Flächen werden im Umlegungsverfahren VU 647 nach Herstellung der
Erschließungsanlage unentgeltlich in das Eigentum der Stadt überführt.
§5
Erschließungssicherung
(1)
Die Baukosten für die Erschließungsanlage betragen voraussichtlich 730.000 EUR
brutto. Zur Sicherung der ordnungsgemäßen und termingerechten Ausführung der
Erschließungsarbeiten verpflichtet sich die Erschließungsträgerin, bis spätestens eine
Woche vor Baubeginn der Straße eine unbefristete Erklärung der E.ON AG (Patronatserklärung) beizubringen, in der sich diese gegenüber der Stadt selbstschuldnerisch
bis zu dem o. g. Betrag dafür verbürgt, dass die Erschließungsträgerin für die ordnungsgemäße und vollständige Durchführung der Erschließung haftet sowie für die
Erfüllung aller Gewährleistungsansprüche für fertiggestellte und abgenommene
Arbeiten einsteht.
(2)
Nach beanstandungsfreier Erfüllung des Erschließungsvertrages durch die Erschließungsträgerin wird die Stadt die beigebrachte selbstschuldnerische Erklärung bis auf
eine Restsumme von 3 % freigeben, die von der Stadt erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist freigegeben wird. Ersatzweise kann die Erschließungsträgerin die Gewährleistungsbürgschaften der beauftragten Unternehmen abtreten.
§6
Kostenregelung
Die Erschließungsträgerin übernimmt die Gesamtkosten der nach § 2 Abs. (1) auszubauenden
Erschließungsanlage. Dazu gehören auch die Kosten für:
a)
die Herstellung der Übergabestutzen für die Grundstücksentwässerung,
b)
die Herstellung von Gehwegüberfahrten,
c)
die Kanalkontrolle durch das Kanalfernauge der Stadt sowie die Prüfung der Wasserdichtigkeit und die evtl. erforderliche Reinigung durch einen Hochdruckspülwagen,
d)
die Einmessung der Straße einschließlich Bildung des Straßengrundstücks sowie die
Einmessbescheinigung eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs,
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e)
die Kontrollprüfungen einschließlich der Anfertigung der Prüfprotokolle durch ein
unabhängiges Ingenieurbüro,
f)
die Ver- und Umlegung von Versorgungsleitungen,
g)
das Straßenbegleitgrün.
§7
Ausschreibung und Auftragsvergabe
(1)
Eine Ausschreibung nach den Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnung für
Bauleistungen (VOB) - Teil A - und eine Submission bei der Stadt wird der Erschließungsträgerin nicht vorgeschrieben, weil sie die Gesamtkosten der Maßnahme übernimmt. Die Teile B und C der VOB sind aber Bestandteil dieses Vertrages.
(2)
Über die zu verwendenden Baustoffe entscheidet das Tiefbauamt. Der Bezugsquellennachweis für Baustoffe ist ihm vor Baubeginn vorzulegen.
(3)
Die Erschließungsträgerin wird alle in Betracht kommenden Versorgungsträger und Leitungsinhaber ermitteln und ihnen den Ausführungsplan in doppelter Ausfertigung mit
Angabe über den vorgesehenen Baubeginn vorlegen. Das Tiefbauamt wird die Erschließungsträgerin bei der Ermittlung durch Informationsmaterial unterstützen. Das
Original der Stellungnahme der Versorgungsträger oder Leitungsinhaber ist dem Tiefbauamt vor Bauausführung einzureichen.
Die Erschließungsträgerin stellt im Innenverhältnis die Stadt von evtl. Schadenersatzansprüchen frei, die gegen sie als Folge einer der Erschließungsträgerin zuzurechnenden, schuldhaft unterlassenen oder nicht rechtzeitigen Information von Versorgungsträgern oder Leitungsinhabern geltend gemacht werden.
§8
Bauausführung und Abnahme
(1)
Der Baubeginn ist dem Tiefbauamt 14 Tage vor Aufnahme der Arbeiten schriftlich
mitzuteilen.
(2)
Der Straßenoberbau darf nach Fertigstellung für die Dauer der Gewährleistungsfrist (5
Jahre) nicht mehr durch Aufbrüche oder Aufgrabungen gestört werden.
Zusammen mit dem Bau von Entwässerungskanälen sind grundsätzlich die Hausanschlussleitungen für die gesamte Bebauung (auch für zurzeit noch nicht geplante
Baumaßnahmen) bis außerhalb des Straßenprofils zu verlegen (mindestens 2 m
Abstand) und an den Hauptkanal anzuschließen. Bei Anschlüssen an bestehende
Kanalleitungen sind Rohre mit werksmäßig hergestellten Rehau-Anschlussstutzen zu
verlegen.
Die erforderlichen Versorgungsleitungen einschließlich der zugehörigen Hausanschlussleitungen für die gesamte Bebauung (auch für zurzeit noch nicht geplante
Baumaßnahmen) sind bis außerhalb des Straßenprofils zu verlegen (mindestens 2 m
Abstand).
(3)
Die Erschließungsträgerin wird einzelne Leistungen wie Planum, erste Tragschicht,
zweite Tragschicht und Deckschicht sowie beim Kanalbau die Grabensohle, Lage der
Leitungen nach Höhe und Richtung, Wasserdichtheit, Verdichtung von Rohrzone und
Grabenverfüllung, Herstellung von Anschlüssen (einschl. fotographischer Dokumentation) durch ein unabhängiges Ingenieurbüro unter Beteiligung des Tiefbauamtes über-
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prüfen und protokollieren lassen.
Diese Kontrollen sind so rechtzeitig anzuzeigen, dass eine Überprüfung durch die Stadt
möglich ist. Eine Ausfertigung der Dokumentation (Kanalfernauge) und der Kontrollprotokolle ist dem Tiefbauamt zu übergeben. Die Kontrolle durch die Stadt beinhaltet
noch keine Teilübernahme.
Die Baugrundstücke sind möglichst niveaugleich an die Erschließungsanlage anzuschließen, damit Höhendifferenzen, die den Einbau von Stützelementen, Absturzsicherungen o. ä. notwendig machen, vermieden werden.
(4)
Sollte sich im Zuge der Bauausführung zeigen, dass eine Abweichung von der Ausführungsplanung notwendig ist, bedarf diese vor ihrer Ausführung der Zustimmung
durch das Tiefbauamt.
(5)
Die Einhaltung der nach den Ausführungsplänen vorgegebenen Trasse und der
Nachweis der festgelegten Höhe sind durch Einmessungsbescheinigungen eines
öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs zu belegen. Die Kosten für diese Bescheinigung trägt die Erschließungsträgerin.
(6)
Die Kanalabnahme erfolgt mit Hilfe des Kanalfernauges der Stadt. Zur Abnahme ist
eine Bestandsaufnahme für die Straßenentwässerungseinrichtungen durch einen
Messtrupp der Stadt (Amt für Geoinformation, Liegenschaften und Kataster) zusammen mit der ausführenden Firma nach vorheriger Terminvereinbarung vorzunehmen.
Die Aufnahme muss zur Schlussübernahme vorliegen. Vor der Übernahme ist außerdem ein Lageplan im Maßstab 1 : 500 mit eingetragenen Anschlusskanälen (Stutzenplan) einzureichen. Die im Rahmen der Kanalabnahme anfallenden Kosten trägt die Erschließungsträgerin.
(7)
Die Stellungnahme des Kampfmittelräumdienstes ist beizubringen.
(8)
Nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 Landschaftsgesetz NRW darf vom 01.03. bis 30.09. eines jeden
Jahres nicht gerodet werden.
§9
Abwicklung der Erschließungsmaßnahme
(1)
(2)
Die Erschließungsträgerin wird nach endgültiger Fertigstellung der Erschließungsanlage der Stadt die Kosten der Entwässerungsanlage durch geprüfte Schlussabrechnungen in doppelter Ausführung nachweisen und zwar gegliedert nach Aufwand für
a)
den Kanalbau zur Ableitung des Schmutzwassers (Anteil des Schmutzwasserkanals für die Aufnahme des Schmutzwassers der Grundstücke),
b)
den Kanalbau zur Ableitung des Regenwassers der Erschließungsanlage.
Die von der Erschließungsträgerin geprüften Schlussabrechnungen der ausführenden
Firmen sind einschließlich Massenberechnung und Aufmaß- und Abrechnungszeichnungen der Schlussabrechnung als Kopien beizufügen. Die Abrechnungspläne sind in
doppelter Ausfertigung, mit allen für die Abrechnung erforderlichen Maßen versehen,
einzureichen. Die Erschließungsträgerin kann diese Unterlagen altenativ auf digitalen
Datenträgern zur Verfügung stellen.
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§ 10
Verkehrssicherungspflicht und Straßenreinigung
(1)
Vom Tage des Beginns der Erschließungsarbeiten an übernimmt die Erschließungsträgerin im Bereich der Erschließungsanlage die Verkehrssicherungspflicht.
(2)
Die Erschließungsträgerin wird die Straße - insbesondere nach Bezugsfertigkeit der
Gebäude - hinreichend oft und wirksam reinigen. Bei Eis- und Schneeglätte beinhaltet
die Reinigungspflicht auch das Schneeräumen und das Bestreuen der Straßen mit
abstumpfenden oder auftauenden Stoffen.
Die Reinigungspflicht der Erschließungsträgerin endet mit der Übernahme der Straße
in die Unterhaltung und der Aufnahme in die Reinigungssatzung der Stadt. Die erforderliche Satzungsänderung erfolgt zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Von diesem
Zeitpunkt an gelten die gesetzlichen Bestimmungen bzw. die satzungsgemäßen Regelungen der Stadt über die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze.
§ 11
Übernahme
(1)
Die Erschließungsträgerin wird dem Tiefbauamt die endgültige Fertigstellung der
Erschließungsanlage schriftlich anzeigen. Die Stadt verpflichtet sich, innerhalb eines
Monats nach Eingang der Benachrichtigung die Straße einschließlich Entwässerungskanal zu Betrieb und Unterhaltung zu übernehmen (mit Ausnahme des Erschließungsgrüns, siehe § 16). Die Übernahme erfolgt durch schriftliche Erklärung der Stadt bei
mängelfreier Beschaffenheit aller im Vertrag aufgeführten Einrichtungen, der dazugehörigen Unterlagen und bei Erfüllung der im Vertrag genannten Voraussetzungen.
Ist die Erschließungsanlage nicht abnahmefähig, wird das Tiefbauamt innerhalb eines
Monats einen neuen Übernahmetermin festlegen. Falls dabei festgestellt wird, dass die
Mängel nicht behoben sind, ist die Stadt berechtigt, die erforderlichen Arbeiten unabhängig evtl. bestehender Regressansprüche der Erschließungsträgerin gegen ihre
Auftragnehmer auf Kosten der Erschließungsträgerin durchführen zu lassen.
(2)
Die Übernahme der Erschließungsanlage wird erst erklärt, wenn außerdem folgende
Voraussetzungen erfüllt sind:
a)
die nach der Ausführungsplanung einzuhaltende Trasse und der Nachweis der
festgelegten Höhe sind durch Einmessbescheinigungen eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erbracht,
b)
sämtliche Teile der Erschließungsanlage sind gereinigt,
c)
die Abnahmeprotokolle nach § 8 Absatz 3 liegen vor.
Mit der Übernahme geht die Verkehrssicherungspflicht und die Unterhaltung der
Erschließungsanlage auf die Stadt über. Die Stadt wird die Erschließungsanlage nach
erfolgter Übernahme unverzüglich dem öffentlichen Verkehr widmen.
§ 12
Gewährleistungspflicht
(1)
Die Erschließungsträgerin überträgt ihre Gewährleistungsansprüche für die einwandfreie Beschaffenheit der Erschließungsanlage auf die Stadt.
(2)
Die Gewährleistungspflicht beträgt 5 Jahre und beginnt mit dem Tag der mängelfreien
Abnahme der Erschließungsanlage.
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(3)
Die innerhalb der Gewährleistungsfrist auftretenden Mängel sowie die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden oder bei der Mängelbeseitigung auftretenden
Schäden wird die Stadt auf Kosten der bauausführenden Firma beheben lassen,
sofern diese sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt.
§ 13
Schadenersatzansprüche Dritter
Die Erschließungsträgerin verpflichtet sich, die Stadt von Schadenersatzansprüchen Dritter
freizustellen, soweit diese in schuldhaftem Verhalten der Erschließungsträgerin oder von ihr
beauftragter Unternehmen in oder anlässlich der Erfüllung dieses Vertrages begründet sind.
§ 14
Nachträgliche Schäden
Nachträgliche Schäden infolge Baustellenverkehrs zu den Baugrundstücken hat die
Erschließungsträgerin vor der Übernahme unverzüglich, spätestens jedoch nach Aufforderung
durch die Stadt, auf ihre Kosten beseitigen zu lassen. Diese Kosten sind nicht Bestandteil der
Gesamterschließungskosten.
Kommt die Erschließungsträgerin der Aufforderung nicht nach, so kann die Stadt die Arbeiten
auf Kosten der Erschließungsträgerin vornehmen lassen.
§ 15
Altlasten und Bergbau
(1)
Sollten beim Ausbau der Erschließungsanlage Bodenauffälligkeiten, z. B. hinsichtlich
Geruch, Farbe, Konsistenz oder Zusammensetzung angetroffen werden, so ist unverzüglich das Umwelt- und Grünflächenamt - untere Bodenschutzbehörde - zu informieren, damit ggf. weiterführende Maßnahmen hinsichtlich umwelttechnischer Belange
abgestimmt und ausgeführt werden können. Die Bauarbeiten sind einzustellen. Sie
dürfen erst nach schriftlicher Freigabeerklärung der Stadt wieder aufgenommen
werden. Entstehende Stillstandskosten gehen zu Lasten der Erschließungsträgerin.
(2)
Soweit es sich um Aushub im Rahmen der Erschließungsanlage handelt, übernimmt
die Erschließungsträgerin sämtliche in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten z.B.
für chemische Analysen, gutachterliche Leistungen, Anlieferung und Einbau unbelasteter Böden, Entsorgung ggf. anfallendem, nicht wieder zu verwertendem Materialaushub. Kontaminierte Aushubmaterialien sind nach dem Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetz zu entsorgen.
(3)
Beim Einbau von extern angelieferten Bodenmassen, z.B. für Rahmengrün, sind die
Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung einzuhalten. Dies
ist durch entsprechende chemische Analytik nachzuweisen.
(4)
Die Erschließungsanlage liegt in der Zone 0 der Karte der potentiellen Grubengasaustrittsbereiche im Stadtgebiet Bochum (Hollmann, November 2000; überarbeitet im April
2005). Gemäß dem Gutachten APotentielle Gefährdungsbereiche aus Methanzuströmungen im Stadtgebiet Bochum@ sind in diesem Bereich nach dem bisherigen Kenntnisstand kritische, aus dem Steinkohlengebirge stammende Methanzuströmungen nicht
zu erwarten. Im nordöstlichen Plangebiet ist jedoch ein ehemaliger Bergbauschacht
verzeichnet. Grundsätzlich muss im Bereich der Tagesöffnungen aller verlassenen
Schächte des Steinkohlenbergbaus mit Methan(CH4 )–Zuströmungen gerechnet
werden. Hinsichtlich der Ausgasungs- und Standsicherheitssituation des Schachtes
sowie bezüglich des für den Schacht verantwortlichen Bergwerkeigentümers, mit dem
die baulichen Maßnahmen abzustimmen sind, sollte in jedem Fall mit der Bezirks-
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regierung Arnsberg, Abteilung für Bergbau und Energie, Goebenstraße 25 in 44135
Dortmund, Kontakt aufgenommen werden.
(5)
Der Erschließungsträgerin ist bekannt, dass das Bergwerkseigentum im Bereich der
Erschließungsanlage im Eigentum der E.ON AG steht. Ihr ist bekannt, das sich dort
Schächte und oberflächennaher Bergbau befinden, die die Standsicherheit der Tagesoberfläche beeinträchtigen können. Die Erschließungsträgerin verpflichtet sich daher
vor dem Bau der Erschließungsanlage entsprechende Standsicherheitsuntersuchungen
und ggf. Sicherungsarbeiten zur Herstellung der Senkungs- und Setzungsfreiheit der
Tagesoberfläche unter fachtechnischer Begleitung eines öffentlich bestellten und
vereidigten Sachverständigen für Einwirkungen oberflächennahen Bergbaus auf die
Tagesoberfläche im Steinkohlenbergbau - oder mit einer gleichwertigen Qualifikation durchzuführen und den Erfolg der Arbeiten durch ein Abschlussgutachten des zuvor
genannten Sachverständigen feststellen zu lassen. Das Gutachten mit der Darstellung
der vorgefundenen bergbaulich-geotechnischen Situation und der ggf. durchgeführten
Sicherungsarbeiten sowie die Bescheinigung der Senkungs- und Setzungsfreiheit der
Tagesoberfläche, sofern kein neuer Bergbau im Einwirkungsbereich der Erschließungsanlage aufgenommen wird und Einwirkungen aus dem stillgelegten oberflächennahen Bergbau nicht mehr zu erwarten sind, wird der Stadt 2-fach übergeben.
Die Kosten der Untersuchung, ggf. Sicherung und der Gutachterleistungen trägt die
Erschließungsträgerin.
§ 16
Erschließungsgrün
(1)
Die Planung und die Herstellung des Straßenbegleitgrüns obliegt der Erschließungsträgerin.
(2)
Sie wird den Genehmigungsplan gem. § 38 Abs. 1 Nr. 4 HOAI dem Umwelt- und
Grünflächenamt - Abt. Landschaftsentwicklung, Planung und Neubau - zur Prüfung und
Zustimmung vorlegen. Die Pläne sind mit einem Unterschriftenfeld “Umwelt- und
Grünflächenamt - 67 2 - zugestimmt” zu versehen.
(3)
Die Ausschreibungsunterlagen sind auf der Grundlage der Genehmigungsplanung und
der daraus entwickelten Ausführungsplanung zu fertigen. Vor ihrer Veröffentlichung
sind die Ausführungsplanung und die Ausschreibung dem Umwelt- und Grünflächenamt
zur Prüfung und Zustimmung vorzulegen.
Die Auswahl der aufzufordernden Bieter und die Auftragserteilung bedürfen der Zustimmung des Umwelt- und Grünflächenamtes.
(4)
Die Baumscheiben für die Straßenbäume sind mit einem lichten Innenmaß von 2,00 m
x 3,00 m herzustellen. Abweichungen hiervon bedürfen der Zustimmung des Umweltund Grünflächenamtes.
(5
Die Straßenbäume sind in der Mindestqualität Hochstamm, 4 mal verpflanzt, mit
Drahtballierung, Stammumfang 30 - 35 cm zu pflanzen. Die Artenauswahl ist mit dem
Umwelt- und Grünflächenamt abzustimmen.
(6)
Das “Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen”
(Ausgabe 1989) sowie die DIN 1998 sind zu beachten.
(7)
Der Arbeitsbeginn ist dem Umwelt- und Grünflächenamt 14 Tage vorher schriftlich
mitzuteilen. Eventuell erforderlich werdende Abweichungen von der Auftragsvergabe
bedürfen vor ihrer Ausführung der Zustimmung des Umwelt- und Grünflächenamtes.
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(8)
Die Erschließungsträgerin nimmt die Pflanz- und Saatarbeiten gem. VOB ab. Zu dieser
Abnahme ist das Umwelt- und Grünflächenamt als späterer Unterhaltungsträger
beizuladen.
Die Abnahme ist gem. DIN 18916 nach erfolgtem Austrieb der Gehölze und Einsaaten
durchzuführen.
(9)
Die Übernahme des Straßenbegleitgrüns und der sonstigen öffentlichen Grünflächen
durch das Umwelt- und Grünflächenamt erfolgt erst nach Ablauf der 2-jährigen Entwicklungspflege bei Mängelfreiheit.
Die Erschließungsträgerin wird zum Ende der Entwicklungspflege einen Übernahmetermin mit dem Umwelt- und Grünflächenamt abstimmen.
§ 17
Übertragung auf Rechtsnachfolger
Die Erschließungsträgerin wird alle durch diesen Vertrag eingegangenen Verpflichtungen
rechtsverbindlich auf ihren Rechtsnachfolger übertragen und diesem die gleiche Verpflichtung
für den Fall der Weiterübertragung auferlegen. Von der Rechtsnachfolge ist die Stadt zu
unterrichten.
§ 18
Wirksamkeit
(1)
Die Wirksamkeit dieses Vertrages ist davon abhängig, dass
a)
eine von der Bezirksvertretung Bochum-Süd beschlossene Ausbauplanung vorliegt,
b) das Tiefbauamt seine Genehmigung zur Ausführungsplanung erteilt hat und
c) die nach § 5 Abs. (1) beizubringende Patronatserklärung vorliegt.
(2)
Vor Wirksamkeit des Vertrages darf mit dem Ausbau nicht begonnen werden.
§ 19
Schlussbestimmungen
(1)
Dieser Vertrag wird zweifach ausgefertigt, jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung.
Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabsprachen
werden nicht getroffen.
(2)
Die Ausführungspläne, bestehend aus
-
5 Stck. Lageplan (Straße),
5 Stck. Deckenaufbau und Details,
5 Stck. Lageplan (Entwässerung),
5 Stck. Längsschnitte (Regen- und Schmutzwasserkanäle und Hausanschlüsse),
5 Stck. Details (Entwässerung),
5 Stck. Versorgungsplanung,
5 Stck. Lageplan Straßenbegleitgrün und Grünflächen,
5 Stck. Detail Pflanzbeet Straßenbaum,
5 Stck. Bauphasenplan,
einschließlich Erläuterungsbericht, sind Bestandteil dieses Vertrages.
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Bochum,
Bochum,
Die Oberbürgermeisterin
I. V.
________________________
Induboden GmbH & Co.
Grundstücksgesellschaft
vertreten durch die E.ON AG
________________________
Dr. Ernst Kratzsch
I. A.
___________________
Manfred Scheel