Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Mitteilung der Verwaltung.pdf
Größe
15 kB
Erstellt
26.12.14, 14:04
Aktualisiert
28.01.18, 07:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bochum
Mitteilung der Verwaltung
- Seite 1 -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
67 32 De
(1410)
Vorlage Nr. 20100714
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezug (Beschluss, Anfrage Niederschrift Nr. ... vom ... )
Anfrage in der 3. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Ordnung, Sicherheit und Verkehr
am 10.02.2010
Bezeichnung der Vorlage
Maßnahmen der Bezirksregierung Arnsberg zur Reduzierung der Geruchsbelästigungen
durch die Fa. Kost und Sachstandsbericht
Beratungsfolge
Sitzungstermin
akt.
Beratung
Ausschuss für Umwelt, Ordnung, Sicherheit und Verkehr
Anlagen
Wortlaut
Gem. ' 15 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist die Änderung der Lage,
der Beschaffenheit oder des Betriebes einer genehmigungsbedürftigen Anlage, sofern eine
Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat bevor
mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf
die in ' 1 BImSchG genannten Schutzgüter auswirken kann.
Die Fa. Kost hat der zuständigen Genehmigungsbehörde - Bezirksregierung Arnsberg - mit
Datum vom 11.03.2010 Änderungen angezeigt, die im Wesentlichen auf die zum Schutz der
Nachbarschaft getroffene Anordnung der Bezirksregierung vom 30.11.2009 zurückgehen.
Der Anzeigeumfang erstreckt sich auf folgende Änderungen:
-
Errichtung und Betrieb eines Abluftkamins mit einer Höhe von mind. 30 m über Flur
sowie einem Durchmesser von 2,5 m.
Außerbetriebnahme und Demontage des vorhandenen Abluftkamins.
Einbau eines Schalldämpfers am Abluftkamin, der sicherstellt, dass an der
Kaminmündung ein max. Schallleistungspegel von 80 dB(A) nicht überschritten wird.
Stadt Bochum
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Stadtamt
TOP/akt. Beratung
67 32 De
(1410)
Vorlage Nr. 20100714
-
Erhöhung des Abgasvolumenstromes von bisher 70.000 m;/h auf 150.000 m;/h bei
einer Abluftgeschwindigkeit von > 9 m/sec.
Errichtung und Betrieb einer zusätzlichen Schlauchfilteranlage für die Reinigung der
Abluft aus den zusätzlichen Absaugstellen.
Reduzierung des Emissionsgrenzwertes für organische Stoffe, angegeben als
Gesamtkohlenstoff, von 20 mg/m; auf 16 mg/m;.
Errichtung und Betrieb eines tribo-elektrischen Filterwächters zur kontinuierlichen
Überwachung der staubförmigen Emissionen im Reingas.
Errichtung und Betrieb von zusätzlichen Absaugstellen im Bereich der Dächer der
Hallen 1, 2 und 5.
Nach Inbetriebnahme der geänderten Anlage und anschließend wiederkehrend jeweils nach Ablauf von drei Jahren, werden die Emissionen folgender luftverunreinigender Stoffe durch Messungen einer nach ' 26 BImSchG bekanntgegebenen Stelle
gemessen:
Staub
Organische Stoffe, angegeben als gesamt C
Geruchsstoffkonzentration.
Außerdem werden der Abgasvolumenstrom und die Abluftgeschwindigkeit ermittelt.
Die Messeinrichtung (tribo-elektrischer Filterwächter) wird nach dem Einbau, im
Übrigen im Abstand von drei Jahren, einer Kalibrierung unterzogen. Zur
Überwachung des Grenzwertes bzw. zur Erkennung einer Filterstörung wird durch
eine gravimetrische Vergleichsmessung dem Ausgangssignal des Filterwächters im
Bereich des Grenzwertes ein Konzentrationswert in mg/m; zugeordnet.
Darüber hinaus erfolgen regelmäßige Wartungen und jährlich eine Funktionsüberprüfung der Einrichtung. Der Bezirksregierung werden die Messberichte und Bescheinigungen über den ordnungsgemäßen Einbau der Messeinrichtungen unverzüglich vorgelegt.
Die genehmigten Lagerkapazitäten und Behandlungsmengen von Abfällen sowie die Betriebszeiten der Anlage werden durch die Änderung nicht betroffen.
Die Bezirksregierung hat die Anzeige und die beigefügten Unterlagen geprüft und festgestellt, dass die angezeigte Änderung keiner Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedarf, da durch die Änderung keine nachteiligen Auswirkungen hervorgerufen
werden können, bzw. die durch die Änderung hervorgerufenen nachteiligen Auswirkungen
offensichtlich gering sind. Sichergestellt ist, dass die Pflichten, die an eine solche Anlage zu
stellen sind, erfüllt werden. Diese Entscheidung hat die Bezirksregierung Arnsberg am
22.03.2010 getroffen.
In dem Bescheid wird auch darauf hingewiesen, dass ggf. andere öffentlich-rechtliche Zulassungen erforderlich sind, auch wenn eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht
erteilt werden muss.
Die Erhöhung des Abluftkamins bedarf einer baurechtlichen Genehmigung. Diese Genehmigung hat das Stadtplanungs- und Bauordnungsamt der Stadt Bochum auf Antrag der Firma
Kost erteilt.