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Mitteilung der Verwaltung.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Mitteilung der Verwaltung.pdf
Größe
15 kB
Erstellt
26.12.14, 14:04
Aktualisiert
28.01.18, 07:26

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Inhalt der Datei

Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 1 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 67 32 De (1410) Vorlage Nr. 20100714 Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung öffentlich/nichtöffentlich nichtöffentlich gemäß öffentlich Bezug (Beschluss, Anfrage Niederschrift Nr. ... vom ... ) Anfrage in der 3. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Ordnung, Sicherheit und Verkehr am 10.02.2010 Bezeichnung der Vorlage Maßnahmen der Bezirksregierung Arnsberg zur Reduzierung der Geruchsbelästigungen durch die Fa. Kost und Sachstandsbericht Beratungsfolge Sitzungstermin akt. Beratung Ausschuss für Umwelt, Ordnung, Sicherheit und Verkehr Anlagen Wortlaut Gem. ' 15 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes einer genehmigungsbedürftigen Anlage, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf die in ' 1 BImSchG genannten Schutzgüter auswirken kann. Die Fa. Kost hat der zuständigen Genehmigungsbehörde - Bezirksregierung Arnsberg - mit Datum vom 11.03.2010 Änderungen angezeigt, die im Wesentlichen auf die zum Schutz der Nachbarschaft getroffene Anordnung der Bezirksregierung vom 30.11.2009 zurückgehen. Der Anzeigeumfang erstreckt sich auf folgende Änderungen: - Errichtung und Betrieb eines Abluftkamins mit einer Höhe von mind. 30 m über Flur sowie einem Durchmesser von 2,5 m. Außerbetriebnahme und Demontage des vorhandenen Abluftkamins. Einbau eines Schalldämpfers am Abluftkamin, der sicherstellt, dass an der Kaminmündung ein max. Schallleistungspegel von 80 dB(A) nicht überschritten wird. Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 2 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 67 32 De (1410) Vorlage Nr. 20100714 - Erhöhung des Abgasvolumenstromes von bisher 70.000 m;/h auf 150.000 m;/h bei einer Abluftgeschwindigkeit von > 9 m/sec. Errichtung und Betrieb einer zusätzlichen Schlauchfilteranlage für die Reinigung der Abluft aus den zusätzlichen Absaugstellen. Reduzierung des Emissionsgrenzwertes für organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, von 20 mg/m; auf 16 mg/m;. Errichtung und Betrieb eines tribo-elektrischen Filterwächters zur kontinuierlichen Überwachung der staubförmigen Emissionen im Reingas. Errichtung und Betrieb von zusätzlichen Absaugstellen im Bereich der Dächer der Hallen 1, 2 und 5. Nach Inbetriebnahme der geänderten Anlage und anschließend wiederkehrend jeweils nach Ablauf von drei Jahren, werden die Emissionen folgender luftverunreinigender Stoffe durch Messungen einer nach ' 26 BImSchG bekanntgegebenen Stelle gemessen: Staub Organische Stoffe, angegeben als gesamt C Geruchsstoffkonzentration. Außerdem werden der Abgasvolumenstrom und die Abluftgeschwindigkeit ermittelt. Die Messeinrichtung (tribo-elektrischer Filterwächter) wird nach dem Einbau, im Übrigen im Abstand von drei Jahren, einer Kalibrierung unterzogen. Zur Überwachung des Grenzwertes bzw. zur Erkennung einer Filterstörung wird durch eine gravimetrische Vergleichsmessung dem Ausgangssignal des Filterwächters im Bereich des Grenzwertes ein Konzentrationswert in mg/m; zugeordnet. Darüber hinaus erfolgen regelmäßige Wartungen und jährlich eine Funktionsüberprüfung der Einrichtung. Der Bezirksregierung werden die Messberichte und Bescheinigungen über den ordnungsgemäßen Einbau der Messeinrichtungen unverzüglich vorgelegt. Die genehmigten Lagerkapazitäten und Behandlungsmengen von Abfällen sowie die Betriebszeiten der Anlage werden durch die Änderung nicht betroffen. Die Bezirksregierung hat die Anzeige und die beigefügten Unterlagen geprüft und festgestellt, dass die angezeigte Änderung keiner Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedarf, da durch die Änderung keine nachteiligen Auswirkungen hervorgerufen werden können, bzw. die durch die Änderung hervorgerufenen nachteiligen Auswirkungen offensichtlich gering sind. Sichergestellt ist, dass die Pflichten, die an eine solche Anlage zu stellen sind, erfüllt werden. Diese Entscheidung hat die Bezirksregierung Arnsberg am 22.03.2010 getroffen. In dem Bescheid wird auch darauf hingewiesen, dass ggf. andere öffentlich-rechtliche Zulassungen erforderlich sind, auch wenn eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht erteilt werden muss. Die Erhöhung des Abluftkamins bedarf einer baurechtlichen Genehmigung. Diese Genehmigung hat das Stadtplanungs- und Bauordnungsamt der Stadt Bochum auf Antrag der Firma Kost erteilt.