Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Mitteilung der Verwaltung.pdf
Größe
12 kB
Erstellt
26.12.14, 14:04
Aktualisiert
28.01.18, 07:27
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bochum
Mitteilung der Verwaltung
- Seite 1 -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
67 21 Mo
(3518)
Vorlage Nr. 20100774
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezug (Beschluss, Anfrage Niederschrift Nr. ... vom ... )
Niederschrift der Sitzung vom 08.12.2009, Anregung des Beirates zur Vorlage Nr.
20092623
Bezeichnung der Vorlage
Eiche am Kriegerdenkmal in den Schattbachwiesen
Beratungsfolge
Sitzungstermin
akt.
Beratung
Landschaftsbeirat bei der unteren Landschaftsbehörde
Anlagen
Wortlaut
Das Kriegerdenkmal an der Schattbachstraße/Ecke Westerholtstraße ist als Gedenkstätte
bedeutend für Bochum und besonders für den Ortsteil Querenburg. Es erinnert an historisch
bedeutende Ereignisse, die nationale und internationale Auswirkungen hatten. Insbesondere
wird der Gefallenen der beiden Weltkriege des letzten Jahrhunderts gedacht. Die
Gedenkstätte besteht aus einer bogenförmig verlaufenden ca. 2,00 m hohen Mauer aus
unregelmäßigem Ruhrsandstein. Ein um zwei Stufen erhöhter kleiner Vorplatz wird von
einem niedrigen Mäuerchen mit mittigem Zugang begrenzt. Mitten auf dem Platz steht die zu
stattlicher Größe herangewachsene Eiche.
Das Gesamtobjekt wurde aus vorwiegend wissenschaftlichen, kunstgeschichtlichen
Gründen im Juni 2005 in die Denkmalliste der Stadt Bochum eingetragen. Die Fläche
befindet sich in städtischem Besitz und wird auch dementsprechend von den zuständigen
Fachämtern unterhalten.
Die Eiche erfüllt aufgrund ihres Alters und ihres Erscheinungsbildes zurzeit nicht die
Kriterien eines Naturdenkmals gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) – Schutzstatus wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schönheit -.
Die untere Landschaftsbehörde sieht daher nicht die Erforderlichkeit der Unterschutzstellung
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67 21 Mo
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Vorlage Nr. 20100774
des Baumes als Naturdenkmal, zudem der Schutz des Baumes durch den allgemeinen
Denkmalschutz sowie durch die Ge- und Verbote des Landschaftsplans gewährleistet ist.