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Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
Größe
107 kB
Erstellt
26.12.14, 14:08
Aktualisiert
28.01.18, 07:36

Inhalt der Datei

Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Vorblatt - Stadtamt TOP/akt. Beratung 67 32 Heb (3685) Vorlage Nr.: 20101050 Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung öffentlich/nichtöffentlich nichtöffentlich gemäß öffentlich Bezeichnung der Vorlage 1. Beteiligung der Stadt Bochum im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zur Wiederinbetriebnahme der Deponie Marbach durch die Firma ThyssenKrupp Nirosta 2. Bürgerantrag der Frau Gertrud Labusch vom 28.04.2010, stellvertretend für die Hammer Runde gem. § 24 Gemeindeordnung (GO) Beschlussvorschriften Beschlussorgan Ausschuss für Umwelt, Ordnung, Sicherheit und Verkehr Beratungsfolge Sitzungstermin Ausschuss für Umwelt, Ordnung, Sicherheit und Verkehr Anlagen Bürgerantrag nach § 24 GO-Gertrud Labusch vom 28.04.2010 Zusatzinformationen Finanzielle Auswirkungen Beteiligungspflichtige Angelegenheit Personalrat wurde beteiligt Grundsatzentscheidung N N N N akt. Beratung Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 67 32 Heb (3685) Vorlage Nr.: 20101050 Die Firma ThyssenKrupp Nirosta AG hat einen Antrag auf Wiederinbetriebnahme der ruhenden Deponie Marbach bei der zuständigen Genehmigungsbehörde, der gemeinsamen Unteren Umweltschutzbehörde der Städte Bochum, Dortmund und Hagen mit Sitz in Hagen, gestellt. Da es sich hierbei um die wesentliche Änderung einer bereits bestehenden Deponie handelt, hat die Genehmigungsbehörde zur Entscheidung über den Antrag ein Planfeststellungsverfahren nach '31 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durchzuführen. In diesem Verfahren wird die Stadt Bochum als zu beteiligende Trägerin öffentlicher Belange durch Abgabe einer gesamtstädtischen fachlichen Stellungnahme beteiligt. Der Antrag ist am 11.01.2010 bei der Stadt Bochum zur weiteren Bearbeitung eingegangen. Standort der Deponie und Art der abzulagernden Abfälle Die Deponie liegt etwa 2 km westlich der Bochumer Innenstadt in der Gemarkung Hamme auf dem Flur 2 und umfasst die Flurstücke 776, 812, 1313 (teilweise), 1314 (teilweise), 1943, 1945 (teilweise) und 1946 (teilweise), siehe Anlage. Das Gelände wird im Westen durch die Böschung zur Bundesautobahn (A40) begrenzt. Im Osten grenzt der Marbach, welcher als Vorfluter für die Einleitung des anfallenden Oberflächenwassers dienen soll, das Deponiegelände gegen das östlich anschließende Gewerbegebiet AVon-derRecke@ ab. Der heutige Abwasserkanal Marbach wird zukünftig renaturiert und durch ökologische Umgestaltung wird dieser Bereich zu einem Grünzug aufgewertet und so die südöstlich und nördlich der Deponie vorhandenen Grünflächen miteinander vernetzt. Im Norden grenzt derzeit ein Grünriegel die anschließende Wohnbebauung vom Deponiegelände ab, im nordwestlichen Grenzbereich schließen die AGrabeländer@, eine derzeit als Kleingartenanlage genutzte Fläche, an. Im Süden und Südwesten wird die Ablagerungsfläche von einer Bahnlinie bzw. dem Rad-und Wanderweg des RVR begrenzt. Auf der Deponie Marbach sollen Abfälle der Deponieklasse I (behandelte Haus- und Industrieabfälle mit sehr geringem organischen Anteil) verbracht werden. Im Einzelnen handelt es sich dabei um: - Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke - Schlämme und Filterkuchen, Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steinzeug (nach dem Brennen) - Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen - Beton - Ziegel - Fliesen - Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik - Bitumengemische - Boden und Steine - Baustoffe auf Gipsbasis Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 2 Stadtamt TOP/akt. Beratung 67 32 Heb (3685) Vorlage Nr.: 20101050 Die Zuordnungswerte zur Deponieklasse I sind dabei einzuhalten. Ausnahmen sind möglich. Historische Entwicklung Auf dem Deponiegelände gab es bereits vor dem 2. Weltkrieg diverse industrielle Nutzungen sowie Abgrabungen und Aufschüttungen. Auf dieser vorgenutzten Fläche wurde auf Antrag der Fried.Krupp Hüttenwerke AG im Jahr 1970 von der Stadt Bochum der Betrieb einer privaten Schuttkippe genehmigt. Die werkseigene Deponie Marbach wurde am 01.01.1971 in Betrieb genommen. Bis 1987 wurden auf dem Deponiegelände ca. 900.000 t Produktionsabfälle abgelagert, was bei einem Ansatz von 1,6 g/cm; einem Volumen von ca. 562.500 m; entspricht. Aktuelle Situation Bis zum 15.07.2009 wurden die im Produktionsprozess des Werkes der ThyssenKrupp Nirosta GmbH in Bochum anfallenden, nicht wiederverwertbaren Produktionsreststoffe auf die werkseigene Deponie Blücherstraße verbracht. Die Kapazität dieser Deponie war begrenzt, die zulässige Betriebszeit endete am 15.07.2009. Bis zur Wiederinbetriebnahme der Deponie Marbach wird das Schüttgut zum Großteil vermarktet (z.B. als Deponiebaustoff für die Deponie Westfalenhütte in Dortmund) oder fremddeponiert. Um die zukünftig anfallenden Produktionsreststoffe wirtschaftlich und ökologisch verträglich ablagern zu können und damit längerfristig Entsorgungsmöglichkeiten zu schaffen, ohne einen neuen Deponiestandort kosten- und eingriffsintensiv erschließen oder eine Fremdentsorgung durchführen zu müssen, sieht die ThyssenKrupp Nirosta GmbH eine Verlagerung des Ablagerungsbetriebes auf die Deponie Marbach vor. Antragsgegenstand ist somit die Erweiterung der formal in der Ablagerungsphase befindlichen Deponie Marbach durch Erhöhung des Nordteils der Deponiefläche. Der südliche Bereich des vorhandenen Deponiekörpers (Flachbereich Süd), für den vor dem 01.08.2002 die Stilllegungsphase begonnen hat, wird nicht erhöht, sondern im Zuge der beantragten Deponieerweiterung mit einer Oberflächenabdichtung gesichert und dient zukünftig unter anderem als Eingangsbereich. Gemäß Auflage der bisherigen Abstimmungsgespräche mit der Genehmigungsbehörde wird die im Norden anschließende Aufschüttung (Flachbereich Nord) in den Bau der Oberflächenabdichtung einbezogen. Erschließung Die ursprüngliche Zufahrt zur Deponie Marbach über die Von-der-Recke-Straße und den verbliebenen Rest der Straße Am Maarbach steht aus Anwohnerschutzgründen für den Abtransport von Massengütern nicht mehr zur Verfügung. Als Voraussetzung für zukünftig Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 3 Stadtamt TOP/akt. Beratung 67 32 Heb (3685) Vorlage Nr.: 20101050 anstehende Baumaßnahmen und den Deponiebetrieb ist daher die Schaffung einer neuen Zufahrtsmöglichkeit für den Schwerlastverkehr zwingend erforderlich. Geprüft wurden mehrere Erschließungsalternativen durch die ThyssenKrupp Nirosta GmbH bzw. das von der Firma beauftragte Ingenieurbüro. Als wirtschaftlichste Lösung wurde die Anbindung an die Porschestraße mit einer Brücke über den Marbach vorgeschlagen. Die von der Stadt Bochum favorisierte Anbindung an die Darpestraße mit Brücke über die A40 und Anschluss an das Westkreuz wurde wegen der hohen Kosten verworfen. In den Antrag der ThyssenKrupp Nirosta GmbH zur Wiederinbetriebnahme der Deponie ist daher folgerichtig die Anbindung an die Porschestraße mit Querung des Marbachs aufgenommen, um die Erschließung sicherzustellen. Diese Anbindung ist mit dem Stadtplanungs- und Bauordnungsamt sowie dem Tiefbauamt abgestimmt, die Renaturierung des Marbachs ebenfalls berücksichtigt. Anzumerken ist, dass eine Straßenverbindung in Verlängerung der Porschestraße bis zur Darpestraße im Verkehrsstraßennetz der Stadt (beschlossen durch den Haupt- und Finanzausschuss am 21.01.2004) vorgesehen ist. Hierzu ist auf der Basis einer Vorplanung ein Grundsatzbeschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr durch das Stadtplanungsund Bauordnungsamt herbeigeführt worden. Das Tiefbauamt hat eine Entwurfsplanung für diese Straße erstellt. Eine planungsrechtliche Sicherung durch ein Planfeststellungsverfahren wurde jedoch nicht in Angriff genommen, da absehbar keine Finanzmittel aus dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) in den nächsten fünf Jahren zur Verfügung stehen und auch Eigenmittel nicht bereitgestellt werden können. Sollte die städtische Verkehrsstraßenverbindung zwischen Porschestraße und Darpestraße zu einem späteren Zeitpunkt realisiert werden, kann das Teilstück der Erschließung in diese Verbindung einbezogen werden. Rechtlicher Verfahrensablauf Bei dem Planfeststellungsverfahren zur Wiederinbetriebnahme der Deponie Marbach wurden im Januar 2010 alle Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, durch die Genehmigungsbehörde zur Abgabe einer fachlichen Stellungnahme aufgefordert. Die Stellungnahmen werden eingeholt, um die öffentlichen Interessen feststellen und berücksichtigen zu können. Welchen Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, ergibt sich aus dem anzuwendenden materiellen Recht je nach Art des Vorhabens und den möglichen Auswirkungen einer Planfeststellung. In dem Planfeststellungsverfahren zur Wiederinbetriebnahme der Deponie Marbach wurden die Stadtverwaltung Bochum als durch das Vorhaben betroffene Gemeindebehörde, die Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 4 Stadtamt TOP/akt. Beratung 67 32 Heb (3685) Vorlage Nr.: 20101050 Emschergenossenschaft, das Eisenbahnbundesamt, der Landesbetrieb Straßenbau NRW, der Regionalverband Ruhr (RVR), sowie die Arbeitsschutzverwaltung Dortmund beteiligt. Die fachlichen Stellungnahmen der zu beteiligenden Behörden sind im Regelfall innerhalb eines Zeitraumes, der drei Monate nicht übersteigen soll, der Genehmigungsbehörde anzureichen. Die Antragsunterlagen wurden am 11.01.2010 von der Genehmigungsbehörde bei der Stadt Bochum zur weiteren Koordinierung eingereicht. Anschließend sind den zu beteiligenden Fachämtern die Unterlagen mit der Bitte um Stellungnahme übersandt worden. Die Genehmigungsbehörde hatte der Stadt Bochum zur Abgabe der Gesamtstellungnahme ursprünglich eine Frist bis zum 31.03.2010 gesetzt. Da sich bei Durchsicht der Einzelstellungnahmen der jeweiligen Fachämter noch Abstimmungsbedarf hinsichtlich verschiedener Inhalte ergeben hatte und ggf. Auswirkungen der Anfragen aus den politischen Gremien berücksichtigt werden sollten, wurde bei der Unteren Umweltschutzbehörde eine Fristverlängerung zur Abgabe der Gesamtstellungnahme, nunmehr bis zum 31.05.2010, beantragt. Dieser Fristverlängerung wurde zugestimmt. Modalitäten und Qualität der Stellungnahme der Stadt Bochum Im Ergebnis bestehen aus Sicht der Verwaltung grundsätzlich keine Einwände gegen das geplante Vorhaben, wenn die als Auflagen formulierten Anforderungen an die Deponie Marbach im Falle einer Genehmigung durch die zuständige Behörde Berücksichtigung finden. Zudem ist zwingend erforderlich, dass die in der Gesamtstellungnahme näher bezeichneten Unterlagen zur abschließenden Beurteilung des Vorhabens von Seiten der Antragstellerin vor Erteilung einer Genehmigung vervollständigt werden. In Hinsicht auf fachspezifische Details zur Wiederinbetriebnahme der Deponie sind zudem noch Absprachen im Verlauf des weiteren Verfahrens mit einzelnen Fachämtern, wie etwa dem Tiefbauamt oder dem Umwelt- und Grünflächenamt, zu treffen. Die Stellungnahme der Stadt Bochum zur Wiederinbetriebnahme der Deponie Marbach umfasst all diejenigen Rechtsbereiche, die von der Stadt Bochum zu berücksichtigen sind und die durch das Vorhaben berührt werden. Daher sind in der Gesamtstellungnahme zum Beispiel die Anregungen des Landschaftsbeirates berücksichtigt worden. Die Stellungnahmen der in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich betroffenen Behörden dienen der Genehmigungsbehörde zwar als mögliche entscheidungslenkende Vorgaben; sie sind für die Planfeststellung jedoch nicht bindend. Umgekehrt entbinden die eingeholten Stellungnahmen die Genehmigungsbehörde nicht von einer eigenverantwortlichen Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts. Sollte die Stadt Bochum keine Stellungnahme zu dem Vorhaben abgeben, kann die Genehmigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen und nach Abwägung der Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 5 Stadtamt TOP/akt. Beratung 67 32 Heb (3685) Vorlage Nr.: 20101050 Stellungnahmen anderer Träger öffentlicher Belange auch ohne die städtische Stellungnahme über den Antrag entscheiden. Verfahrensstand 1. Neben der Beteiligung aller durch das Vorhaben tangierten Träger öffentlicher Belange ist im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land NRW zudem die Öffentlichkeit durch Auslegung der Antragsunterlagen für die Dauer eines Monats über das geplante Vorhaben in Kenntnis zu setzen und Betroffenen hiermit Gelegenheit zu geben, Einwendungen gegen den Plan zu erheben. 2. Die Antragsunterlagen wurden bei der Stadtverwaltung Bochum und der Stadtverwaltung Hagen in dem Zeitraum vom 24.02.2010 bis zum 23.03.2010 zur Einsichtnahme ausgelegt. 3. Die Einwendungen konnten bis zum 06.04.2010 bei der Stadtverwaltung Bochum oder alternativ bei der gemeinsamen Unteren Umweltschutzbehörde in Hagen schriftlich oder zur Niederschrift eingereicht werden. 4. Bei der Stadtverwaltung Bochum sind insgesamt ca. 2600 Einwendungen eingegangen, die an die Genehmigungsbehörde weitergeleitet worden sind. Darunter befinden sich neben schriftlich ausgearbeiteten Beschwerden hauptsächlich Unterschriftenlisten. Exemplarische Fragestellungen zur Wiederinbetriebnahme der Deponie werden per Mitteilung der Verwaltung unter der Vorlage-Nr. 20100641 in den kommenden Sitzungen des Ausschusses für Umwelt, Ordnung, Sicherheit und Verkehr (20.05.2010), der Bezirksvertretung Bochum-Mitte (20.05.2010), des Ausschusses für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung (26.05.2010) sowie in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 24.06.2010 beantwortet. Unter den Eingaben an die Stadt Bochum befindet sich ein Bürgerantrag, der im Rahmen dieser Beschlussvorlage behandelt wird. 5. Die Genehmigungsbehörde wird die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen das Vorhaben sowie die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zu den Planabsichten mit der Antragstellerin TKN, den Behörden, den Betroffenen, sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, im Rahmen eines vorher öffentlich bekanntzugebenden Erörterungstermins zur Diskussion stellen. 6. Im Anschluss an den Erörterungstermin entscheidet die Genehmigungsbehörde unter Berücksichtigung aller vorgetragenen Einwendungen und nach Abwägung der einzelnen, mitunter auch gegensätzlichen Interessen, über den Antrag. 7. Sollte das Vorhaben genehmigungsfähig sein, wird der Planfeststellungsbeschluss für die Dauer von zwei Wochen mit dem Hinweis einer Klagebefugnis gegen den Beschluss in den Städten Bochum und Hagen zur Einsichtnahme ausgelegt. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 6 Stadtamt TOP/akt. Beratung 67 32 Heb (3685) Vorlage Nr.: 20101050 Gesamtstellungnahme der Stadt Bochum Um sicherzustellen, dass die Nutzungsbedingungen hinsichtlich zur Deponie und ihrer Erschließung die Interessen der Stadt Bochum berücksichtigen, müssen vor Erteilung der Genehmigung mit der Stadt Bochum ein städtebaulicher Vertrag und ein Erschließungsvertrag abgeschlossen werden. Der Erschließungsvertrag soll unter anderem den Ausbauzustand baulicher Anlagen sowie die Kostentragungspflicht regeln. Der städtebauliche Vertrag soll Vereinbarungen zu Betriebszeiten der Deponie und zur Beschickung mit Abfällen nur aus Bochumer Produktionsstätten von TKN treffen. In dieser Gesamtstellungnahme sind alle erkennbaren Problemschwerpunkte fachlich differenziert und durch Einzelstellungnahmen der verschiedenen Fachämter aufgeführt. Die einzelnen Stellungnahmen enthalten an mehreren Stellen Anmerkungen. Die Anmerkungen nehmen zum einen inhaltlich auf die jeweilige Einzelstellungnahme Bezug. Zusätzlich werden Aussagen zur weiteren Vorgehensweise und nachzureichenden Unterlagen getroffen. Darüber hinaus sind Hinweise und Auflagen formuliert, die Vorschläge für mögliche Nebenbestimmungen beinhalten. Inhaltsverzeichnis I. II. III. IV. V. VI. VII. VIII. IX. X. XI. XII. XIII. XIV. XV. Abfallrecht Klimaschutz/Immissionsschutz Bodenschutzrecht Wasserrecht Landschaftsrecht Verkehrstechnische Anbindung der Anlage Erschließung und Entwässerung Kanalplanung Planungsrecht Bauordnungsrecht Brandschutz Medizinische Beurteilung Wirtschaftsförderung Kampfmittelbeseitigung Allgemeine Nebenbestimmungen Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 7 Stadtamt TOP/akt. Beratung 67 32 Heb (3685) Vorlage Nr.: 20101050 I. Abfallrecht Die Antragsunterlagen wurden orientierend durchgesehen. Laut Beschreibung fallen insgesamt zwölf verschiedene Abfallarten an, die alle als nicht gefährliche Abfälle eingestuft werden. Nach ' 24 Absatz 2 und 4 der Nachweisverordnung (NachwV) erstreckt sich die Registerpflicht eines Abfallentsorgers für den Input sowohl auf alle gefährlichen als auch auf alle nicht gefährlichen Abfälle. Das vom Antragsteller zu erstellende Input-Register muss daher gemäß ' 24 Absatz 4 der Nachweisverordnung nach dem beispielhaft aufgeführten Muster folgende Angaben enthalten: 1. als Überschrift den Abfallschlüssel lt. Abfallverzeichnisverordnung (AVV) - Daten des Entsorgers (Name, Anschrift) - Daten der Entsorgungsanlage (Name, Anschrift, ggf. Entsorgungsnummer) der Überschrift zugeordnet je Charge - Menge - Datum der Annahme - rechtsverbindliche Unterschrift Des Weiteren bitte ich auch um Berücksichtung der aus abfallrechtlicher Sicht erforderlichen, nachstehend aufgeführten Nebenbestimmung als Auflage in Ihrem Bescheid: 2. Vor der ersten Anlieferung bzw. Annahme von Abfällen ist dem Umweltamt der Stadt Hagen als gemeinsame Untere Umweltschutzbehörde der Städte Bochum, Dortmund und Hagen, jeweils ein aktueller Analysenbericht über die Einhaltung der Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse I vorzulegen. Für die Inertabfälle (AS 17 01 01; 17 01 02, 17 01 03 u. 17 01 07) bedarf es keiner Analyseberichte, wenn die in ' 8 Abs. 7 der Deponieverordnung (DepV) erwähnten Kriterien eingehalten werden. Beschreibung der Abfälle (Punkt 5.8 des Erläuterungsberichtes zur Genehmigungsplanung, Ordner 1/3) In Tabelle 1 (Ordner 1/3, Seite 15,) benennt die Antragstellerin die zur Lagerung vorgesehenen Abfälle. Hierbei ist zunächst anzumerken, dass die Abfälle mit den Abfallschlüsselnummern 17 ... (z.B. ABoden und Steine@) nicht unbedingt als Produktionsreststoffe anzusehen sind. Warum deren Ablagerung beantragt wird, ist nicht ganz verständlich. Weiterhin führt die Antragstellerin aus, dass die Anforderungen zur Deponieklasse I der Abfallablagerungsverordnung (Anm.: jetzt AVerordnung über Deponien und Langzeitlager@, DepV) einzuhalten sind. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 8 Stadtamt TOP/akt. Beratung 67 32 Heb (3685) Vorlage Nr.: 20101050 Es fehlen Angaben über die zu erwartenden Anteile der jeweiligen Abfälle und Angaben darüber, wie die Einhaltung der genannten Kriterien überwacht werden soll. Eine labortechnische Überprüfung soll gemäß Punkt 9.8.1 (S. 41, Ordner 1/3) im Werk geschehen. Hier ist zu präzisieren, wie das genau geschieht, wer die Freigabe erteilt und welche Maßnahmen bei Überschreitung einzelner Grenzwerte vorgesehen sind. Des Weiteren bitte ich darum, die nachstehende Auflage in Ihrem Bescheid zu formulieren: 3. Rückstellproben der Anlieferungschargen, die im Bedarfsfall auch behördlicherseits untersucht werden können, sind noch mindestens zwei Jahre nach dem Entnehmen der jeweiligen Probe zu lagern. Anmerkung: Bei der Abfallart 17 03 02 ABitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen@ ist zu erwarten, dass die Anforderung des Anhangs 3, Tabelle 2, 1.01 und 1.02 der Deponieverordnung regelmäßig nicht eingehalten werden können. Ob die Ausnahmeregelungen der Fußnote 2 erfüllt sind, muss dann im Einzelfall geprüft werden. Sickerwasserentsorgung (Punkt 9.5 des Erläuterungsberichtes zur Genehmigungsplanung, Ordner 1/3) Die Antragstellerin geht davon aus, dass das zu erwartende Sickerwasser der Deponie Marbach hinsichtlich seiner chemischen Zusammensetzung dem des Sickerwassers der Deponie Blücherstraße in etwa entsprechen wird. Daraus schließt sie, dass eine Sickerwasseraufbereitung nicht notwendig sein wird. Dies ist aus hiesiger Sicht nicht unbedingt richtig. Auch wenn es sich bei den Abfällen um gleichartige Produktionsrückstände handelt, kann die Auslaugung deutlich unterschiedlich sein und somit auch hinsichtlich Konzentration und Art ein von dem Sickerwasser der Deponie Blücherstraße abweichendes Sickerwasser entstehen. Die Afrischen@ Produktionsrückstände zeigen sicherlich ein anderes Auslaugungsverhalten als die schon länger auf der Deponie (z.B. Blücherstraße) lagernden Abfälle. Gerade in der Anfangsphase der Lagerung ist daher eine verstärkte Auslaugung von Schadstoffen nicht auszuschließen. In diesem Zusammenhang bitte ich um Berücksichtigung der nachfolgenden Auflage in Ihrem Bescheid: 4. Um die tatsächliche Sickerwasserqualität zu erfassen, ist im ersten Jahr der Ablagerungstätigkeit eine Sickerwasserfassung vorzusehen und das anfallende Sickerwasser hinsichtlich der Einleitungsanforderungen zu untersuchen. Es ist sicherzustellen, dass das Sickerwasser den Einleitungsanforderungen entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist eine geeignete Aufbereitung oder eine andersartige Entsorgung vorzusehen. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 9 Stadtamt TOP/akt. Beratung 67 32 Heb (3685) Vorlage Nr.: 20101050 II. Klimaschutz/Immissionsschutz Laut Gutachten werden die Immissionsgrenzwerte der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) für die Gesamtbelastung an den maßgeblichen Aufpunkten mit Wohnnutzung für die Parameter Schwebstaub, Blei und Nickel deutlich unterschritten. Bei dem geplanten Weiterbetrieb der Deponie sind die Immissionswerte an den Aufpunkten meist geringer als bei einer möglichen Schließung der Deponie und der Herstellung einer Oberflächenabdichtung. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Bezugszeiträume des Gutachtens zum Teil veraltet sind. Bei der vorliegenden Einschätzung wird davon ausgegangen, dass sich die Rahmenbedingungen nicht maßgeblich verändert haben und sich auf die folgenden Jahre übertragen lassen. In der beigefügten Ergänzung der Staubimmissionsprognose werden die Ergebnisse der Messstation in Bochum-Stahlhausen (BOST, An der Maarbrücke) als Vorbelastung einbezogen (Vorbelastung BOST + berechnete Zusatzbelastung durch Deponiebetrieb = Gesamtbelastung). An dieser Station werden keine kontinuierlichen sondern diskontinuierliche Messungen durchgeführt. Im Jahr 2008 wurde ein Jahresmittelwert für PM10 von 26 Φg/m; gemessen. Das Gutachten geht vom Jahresmittelwert (PM10) des Jahres 2007 mit 28,1 Φg/m; aus, d.h. die prognostizierten Staubimmissionen werden sich künftig weiter reduzieren. Am 04.08.2008 ist der Luftreinhalteplan Ruhrgebiet, Teilplan Ruhrgebiet Ost, in Kraft getreten. Im Rahmen dieses Plans wurde eine Umweltzone auf Bochumer Stadtgebiet festgelegt. Die Umweltzone ist ein räumlich abgegrenztes Gebiet, in dem zur Feinstaubreduktion Fahrverbote verhängt werden. Ziel ist es, den Ausstoß gesundheitsschädlicher Schadstoffe durch Fahrzeuge zu verringern. Es ist zu beachten, dass die Deponiefläche im westlichen Randbereich innerhalb dieser Umweltzone liegt. Zu den Auswirkungen des Planvorhabens auf die Feinstaubbelastung in der Umweltzone und die angrenzenden Bereiche kann keine Aussage getroffen werden. Dies ist gegebenenfalls durch Sie als zuständige Immissionsschutzbehörde zu prüfen. III. Bodenschutzrecht Gegen die Wiederinbetriebnahme der Deponie Marbach in Bochum-Hamme bestehen seitens der unteren Bodenschutzbehörde grundsätzlich keine Bedenken. Die zur Stilllegung vorgesehenen Teilbereiche am nördlichen und südlichen Rand der Deponie sind als Altlastenfläche im Altlastenkataster der Stadt Bochum gemäß ' 11 Bundes-Boden schutzgesetz (BBodSchG) in Verbindung mit ' 8 Landesbodenschutzgesetz (LbodSchG) unter der Kataster-Nummer 1/2.21 - "Kippe Marbach" - verzeichnet. Die Stilllegung des nördlichen und südlichen Teilbereiches der Deponie ist unter Beachtung der folgenden Auflagen und Hinweise durchzuführen: 1. Die Maßnahmen zur Stilllegung des südlichen und nördlichen Teilbereiches außerhalb der zur Auffüllung vorgesehenen Fläche auf der Deponie Marbach in Bochum-Hamme sind gemäß dem Gutachten "Erweiterung der Deponie Marbach - Erläuterungsbericht zur Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 10 Stadtamt TOP/akt. Beratung 67 32 Heb (3685) Vorlage Nr.: 20101050 Genehmigungsplanung, CDM, Bochum 2009", dem Gutachten " Deponie Marbach Geologische, hydrogeologische und geotechnische Standortverhältnisse, Geotechnisches Büro Prof. Dr.-Ing. H. Düllmann GmbH, Aachen 2006" sowie den zugehörigen weiteren Antragsunterlagen durchzuführen. 2. Die im Rahmen der Stilllegung des südlichen und nördlichen Teilbereiches erforderlichen Erd-/Abdichtungsarbeiten einschließlich der Grundwasserüberwachung sind durch einen Sachverständigen gemäß ' 18 BBodSchG zu begleiten und zu überwachen. 3. Änderungen und Abweichungen von den in oben genannten Gutachten aufgeführten Maßnahmen zur Stilllegung des nördlichen und südlichen Teilbereiches der Deponie sind mit den entsprechenden Fachbehörden im Umwelt- und Grünflächenamt der Stadt Bochum (untere Bodenschutz,- untere Wasser- und untere Landschaftsbehörde) abzustimmen. 4. Beginn und Ende der im Rahmen der Stilllegung des nördlichen und südlichen Teilbereiches der Deponie erforderlichen Erd-/Abdichtungsarbeiten sind dem Umwelt- und Grünflächenamt - untere Bodenschutzbehörde - anzuzeigen. 5. Die Bereiche der für die Entwässerung der Deponie möglicherweise erforderlichen Rückhalteeinrichtungen sind, sofern sie sich außerhalb der eigentlichen Deponie befinden, altlastentechnisch zu untersuchen; die Untersuchungsergebnisse sowie die entsprechenden Planunterlagen sind mit den zugehörigen Erläuterungen bei der unteren Bodenschutzbehörde einzureichen. 6. Vor der Anlieferung von Bodenmaterialien, die im Rahmen der Stilllegung des nördlichen und südlichen Teilbereiches der Deponie benötigt werden, sind der unteren Bodenschutzbehörde nach Prüfung durch den Sachverständigen nach ' 18 BBodSchG Auskünfte über deren Herkunft und Qualität zu erteilen. Die Materialanlieferungen sind auf dem bei der unteren Bodenschutzbehörde erhältlichen Vordruck "Anmeldung einer Bodenlieferung" zu erfassen; die ergänzten Anmeldebögen sind jeweils umgehend bei der unteren Bodenschutzbehörde einzureichen. Die im oben genannten Bericht zur Genehmigungsplanung der Erweiterung der Deponie Marbach aufgeführten Qualitätsanforderungen sind einzuhalten. 7. Die Kontrolle der Qualitätsanforderungen ist wie folgt durchzuführen: $ Grundsätzliche Annahmeanalyse vor dem ersten Transport $ Analyse bei Kleinmengen alle 2.000 t, sonst alle 5.000 t $ Für die Bodenmaterialien, die auf dem Gelände der Deponie im Rahmen der Dichtungsmaßnahmen eingebaut werden gelten der/die Parameterumfang/ Überwachungswerte gemäß Anhang 3 der Deponieverordnung $ Für alle anderen außerhalb des Deponiegeländes einzubauenden Bodenmaterialien gelten in Abhängigkeit vom geplanten Verwendungszweck der/die Parameterumfang/Zuordnungswerte des LAGA-Merkblattes: Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln, Mitteilung der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall Nr. 20 und/oder die Vorsorgewerte der BundesBodenschutz- und Altlastenverordnung. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 11 Stadtamt TOP/akt. Beratung 67 32 Heb (3685) Vorlage Nr.: 20101050 8. Von den angelieferten Bodenmaterialien sind chargenweise Rückstellproben zu entnehmen. Die Anzahl der Rückstellproben sowie deren Aufbewahrungszeit ist vor Beginn der Baumaßnahme mit der unteren Bodenschutzbehörde abzustimmen. 9. Der Einbaubetrieb ist so zu regeln, dass eventuelle Fehlchargen wieder aufgenommen und entsorgt werden können. 10. Sämtliche Untersuchungsergebnisse und Prüfzeugnisse der zur Erstellung des Dichtsystems eingebauten Materialien sind der Stadt Bochum - untere Bodenschutzbehörde unaufgefordert vorzulegen. 11. Nach Beendigung der Erdbau-/Abdichtungsmaßnahmen innerhalb des nördlichen und südlichen Teilbereiches der Deponie ist der unteren Bodenschutzbehörde unaufgefordert ein durch den Sachverständigen anzufertigender Abschluss- bzw. Zwischenbericht vorzulegen, der die Dokumentation aller durchgeführten Maßnahmen enthält. Den Teilabschluss-/Zwischenberichten sind die Analysenprotokolle, Lieferscheine usw. beizufügen. IV. Wasserrecht Nach Durchsicht der vorliegenden Antragsunterlagen bestehen seitens der unteren Wasserbehörde keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Wiederinbetriebnahme der Deponie. Ich bitte jedoch die nachfolgenden Zulassungsentscheidungen in die Planfeststellung aufzunehmen: Oberflächengewässer Marbach 1. Für die Einleitung des gesammelten Oberflächenwassers ist eine wasserrechtliche Erlaubnis nach den '' 8, 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zu erteilen. Dabei sind die Einleitungen durch ausreichende Rückhaltungen möglichst an allen drei vorgesehenen Einleitungsstellen gewässerverträglich zu drosseln. In der Summe ist die Ableitungsmenge auf etwa 10 l/s*ha für ein einjährliches Regenereignis zu reduzieren. 2. Der geplante Bau eines Durchlasses für den Marbach zur Anbindung der Deponiezufahrt über die Porschestraße sowie die Unterquerung des Fließgewässers mit einer Sickerwasserleitung erfordern Anlagengenehmigungen nach ' 99 Landeswassergesetz. Dabei muss zwischen Sickerwasserkanal und Gewässersohle eine ausreichende Mindestüberdeckung eingehalten werden, die eine gegenseitige Beeinträchtigung von Kanal und Gewässer ausschließt. 3. Für die vorgesehene Einleitung des Sickerwassers in den geplanten öffentlichen Mischwasserkanal ist eine Indirekteinleitergenehmigung nach ' 58 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) notwendig. Dabei sind die wasserrechtlichen Anforderungen - insbesondere Anhang 51 der Abwasserverordnung - zu beachten. Es ist eine Sickerwasserfassung vorzusehen, die Qualität des Abwassers ist durch regelmäßige Beprobungen vor Ort zu ermitteln und bei Bedarf eine Vorbehandlung einzurichten und dauerhaft zu betreiben. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 12 Stadtamt TOP/akt. Beratung 67 32 Heb (3685) Vorlage Nr.: 20101050 Anmerkung: Im Laufe des weiteren Verfahrens sind die konkreten wasserrechtlichen Inhalte der Planfeststellung zu den vorgenannten Zulassungsentscheidungen zwischen der Vorhabenträgerin, der Planfeststellungsbehörde und der unteren Wasserbehörde abzustimmen. Weder die Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) noch die Anlage 14 (Verkehrstechnische Anbindung Deponie Marbach) enthalten eine konkrete Beschreibung und Bewertung der beschriebenen Querungsvarianten (Damm- oder Brückenbauwerk) im Hinblick auf ihre ökologischen Auswirkungen auf das Fließgewässer. Eine entsprechende gutachterliche Beurteilung ist vor Genehmigungserteilung bei der unteren Wasserbehörde nachzureichen. Außerdem sind in den Planfeststellungsunterlagen zwei unterschiedliche technische Ausführungen zum Durchlassbauwerk dargestellt. Die Antragstellerin sollte ihren Unterlagen lediglich eine der beiden technischen Varianten zugrunde legen. Diese ist im Laufe des weiteren Planfeststellungsverfahrens der unteren Wasserbehörde anzureichen. Grundwasser Das vorzulegende Grundwasserüberwachungskonzept muss folgenden Vorgaben entsprechen: 1. Um eine ausreichende Überwachung der Einflussnahme des künftigen Deponiebetriebes sowie der Auswirkungen der geplanten Abdichtungsmaßnahmen auf das Grundwasser sicherzustellen, ist die Errichtung eines entsprechenden Messstellennetzes im Deponierandbereich erforderlich. Hierzu können im Wesentlichen die aus dem Betrieb der Altdeponie bereits vorhandenen sowie die im Zusammenhang mit den Untersuchungen zur Wiederinbetriebnahme der Deponie neu errichteten Grundwassermessstellen verwendet werden, soweit diese in gebrauchsfähigem Zustand sind. 2. Defekte und unbrauchbare oder aufgrund ihrer Lage im Bereich des künftigen Deponiekörpers nicht verwendbare Grundwassermessstellen sind unter gutachterlicher Begleitung fachgerecht zurück zu bauen. 3. In Anlehnung an den entsprechenden Gutachtervorschlag (vgl. Gutachten Geotechnisches Büro Prof. Dr.-Ing. H. Düllmann, vom 11.8.2006 - Anlage 7) sind im Rahmen der Ausgestaltung des künftigen Beobachtungsnetzes die jetzigen Grundwassermessstellen 4/I und 4/I neu zurückzubauen und, zur Vermeidung einer Lücke im Beobachtungsnetz am Ostrand der Deponie, durch eine in den Schichten des Bochumer Grünsandes verfilterte Messstelle zu ersetzen. 4. Es ist eine zusätzliche Grundwassermessstelle mit Filterstrecke im Bochumer Grünsand und eine Grundwassermessstelle mit Filterstrecke in den Schichten des Labiatus-Mergel zu errichten. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 13 Stadtamt TOP/akt. Beratung 67 32 Heb (3685) Vorlage Nr.: 20101050 5. Als Standort dieser Messstellen ist zur Erfassung des mutmaßlichen Grundwasserabstromes der Bereich um Messstelle 3/I oder 8 zu wählen. 6. Die in den Schichten des quartären Schluffs angelegten Grundwassermessstellen sind als Überwachungsmessstellen gleichfalls zu erhalten oder ggf. wieder herzustellen (z.B. 7a). 7. Auf Grundlage der Anlage 4 des Gutachtens des Büros Prof. Dr.-Ing. Düllmann vom 11.8.2006 muss das Überwachungsmessnetz der Deponie folgende Grundwassermessstellen umfassen: Qn3, 3/I, 8, RKS 13, 7a (od. Ersatzmessstelle), 5/I, 4/I (od. Ersatzmessstelle), 1/I, Kn2, P1, P2, P3, Kn3, 2/II sowie je eine neu zu errichtende Grundwassermessstelle in den Schichten des Bochumer Grünsandes und des Labiatus-Mergel im Bereich um die bestehenden Messstellen 8 und 3/I. 8. Zur dauerhaften Kontrolle und zur Klärung eines möglichen Schadstoffaustrages aus der Deponie in Richtung auf das südwestlich der Deponie angrenzende Gasometergelände sind zusätzliche Messstellen unmittelbar am südwestlichen Rand des Plangebietes zu errichten. Anzahl, Lage und Ausbau der Messstellen sind vor Erteilung einer Genehmigung mit der unteren Wasserbehörde festzulegen. Anmerkung: Die Aussagen des vorgenannten Gutachtens zur Grundwassersituation bezogen auf das südwestlich der Deponie angrenzende Gasometergelände sind nicht ausreichend bzw. nicht zutreffend. In den Jahren 1996 und 1997 von der Stadt Bochum durchgeführte Untersuchungen zur Belastungs- und insbesondere zur Grundwassersituation im Bereich des ehemaligen Gasometerstandortes kamen zu dem Ergebnis, dass ein von diesem Gelände ausgehender Schadstoffeintrag ins Grundwasser weitgehend ausgeschlossen werden kann. Im weiteren Verfahrensverlauf ist mit der Vorhabenträgerin, der unteren Bodenschutzbehörde (UBB) sowie der unteren Wasserbehörde (UWB) ein Grundwasserüberwachungskonzept abzustimmen, dessen Umsetzung ggf. in den Planfeststellungsbeschluss einbezogen werden kann. V. Landschaftsrecht Landschaftsbild, Biotopcharakter Das Planungsgebiet ist Bestandteil der Kernzone des Regionalen Grünzuges D. Es liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes und erfüllt mit angrenzenden Freiflächen wichtige Biotopfunktionen. Der Landschaftscharakter wird durch den Marbach, der in Kürze als naturnahes Fließgewässer aufgewertet werden soll, mit geprägt. In diesem Umfeld erscheint die wesentliche Überschüttung der alten Deponie mit steilen Böschungen zum Marbach als Störung des Landschaftsbildes. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 14 Stadtamt TOP/akt. Beratung 67 32 Heb (3685) Vorlage Nr.: 20101050 Aus Sicht der unteren Landschaftsbehörde empfehlen sich daher folgende Maßnahmen: 1. Zur besseren Einbindung des Deponiekörpers in das Landschaftsbild sollten im landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) Aussagen zur Höhenentwicklung und der Auswirkung auf das Landschaftsbild getroffen werden. Seitens der unteren Landschaftsbehörde wird erwartet, dass a.) die Schütthöhe um ein Drittel reduziert wird. b.) der Deponiekörper nicht als geometrischer Körper, sondern landschaftsgerecht modelliert wird. c.) insbesondere die steilen Böschungen zum Marbach abgeflacht werden. 2. Während des Betriebes der Deponie und damit bei der Rekultivierung der Einzelflächen ist darauf Wert zu legen, dass die Deponie optisch insgesamt als ein grün gestalteter Landschaftsteil empfunden wird und die eigentliche aktuelle Schüttfläche sich nur auf das notwendige Mindestmaß offen und unbefestigt zeigt. Der Maßnahmen- und Rekultivierungsplan ist entsprechend anzupassen. Das bedeutet, dass unabhängig von der Rekultivierung der einzelnen Schüttabschnitte zusätzliche Begrünungsmaßnahmen erfolgen müssen, die auch temporär ein grüngeordnetes Gesamtbild erscheinen lassen. 3. Der Eingangsbereich muss durch zusätzliche vegetationstechnische Maßnahmen, wie z.B. die Anpflanzung einer Hecke, nach außen abgeschirmt und die funktionaltechnischen Einrichtungen wie z.B. Waage, Betriebshäuschen usw. in eine Grüngestaltung integriert werden. 4. Insgesamt soll der Deponiebereich dem Betrachter - insbesondere von der Erzbahntrasse her - jederzeit den Eindruck einer grünen Landschaft vermitteln, in der der eigentliche Deponiebetrieb untergeordnet erscheint. Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) Anmerkung: Der LBP weist erhebliche Mängel auf. Es fehlt ein Maßnahmen- oder Rekultivierungsplan. Im Rahmen des LBP ist der unteren Landschaftsbehörde zur abschließenden fachlichen Beurteilung des Vorhabens ein Maßnahmen- oder Rekultivierungsplan mit klar definierten Zielbiotopen vorzulegen. Der LBP einschließlich der Bilanzierung muss vor Erteilung einer Genehmigung um die verkehrliche Erschließung der Deponie von der Porschestraße her erweitert und die Antragsunterlagen durch entsprechende Angaben ergänzt werden. Die vorgelegte Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung ist nicht nachvollziehbar dargestellt und muss unter Beachtung folgender Stichpunkte überarbeitet werden: Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 15 Stadtamt TOP/akt. Beratung 67 32 Heb (3685) Vorlage Nr.: 20101050 - - Die Rekultivierungsschicht für gehölz- und waldähnliche Standorte muss mindestens 2 m - 3 m betragen. Eine Verminderung der Eingriffserheblichkeit durch abschnittsweise vorgezogene Begrünung kann nur anerkannt werden, wenn sich der ökologische Wert auf konkret beschriebene Maßnahmen (z. B. Krötenbiotop) bezieht. Das Zielbiotop Laubwald mit naturnahem Unterwuchs kann mit maximal 7 Wertpunkten berechnet werden. Die Beurteilung des Rückhaltebeckens mit 7 Wertpunkten, ohne dass ein Biotoptyp oder ein konkreter Ausbauzustand zugeordnet wurde, ist nicht gerechtfertigt. Eine pauschale Aufwertung durch "Altlastensanierung" und "Entsiegelung" ist nicht nachvollziehbar. Es müssen konkrete Flächen definiert werden. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Anmerkung: Um die Biologische Bestanderfassung (Stand September 2006) als artenschutzrechtlichen Fachbeitrag werten zu können, muss - - der unteren Landschaftsbehörde vor Erteilung einer Genehmigung eine Bestätigung vorgelegt werden, dass sich die erhobene Situation (Stand 2006) bis heute nicht wesentlich verändert hat. aus den rechtlich vorgegebenen Prüfaufgaben ein "Fazit" gezogen werden, ob und inwieweit die Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes erfüllt sind. Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Untersuchung fehlt die klare Aussage, in welcher Weise sich das Vorhaben auf die betrachteten Arten auswirkt. VI. Verkehrstechnische Anbindung der Anlage Die Stadt Bochum plant im Rahmen der Verkehrsentwicklungsplanung eine Straßenverbindung in Verlängerung der Porschestraße zur Darpestraße und damit eine direkte Anbindung der Gewerbegebiete Präsident und Von-der-Recke an das AWestkreuz@ mit Anbindung an die A 40. Die Trasse verläuft am südlichen Rand der vorhandenen Deponie Marbach. Diese Straßenverbindung ist im Regionalen Flächennutzungsplan (RFNP), der vom Rat der Stadt Bochum beschlossen wurde, enthalten. Für diese Straßenverbindung wurde eine Vorentwurfs- und Entwurfsplanung erstellt, eine weitergehende planrechtliche Sicherung durch ein Bebauungsplanoder Planfeststellungsverfahren ist jedoch bisher nicht in Angriff genommen worden. Zwischen dem Antragsteller und der Fachverwaltung der Stadt Bochum haben Gespräche zur Anbindung der Deponie Marbach an das städtische Straßennetz stattgefunden. Die Entwurfsplanung der Stadt Bochum für die Verbindungsstraße in Verlängerung der Porschestraße bis zur Darpestraße wurde hierbei vorgestellt und dem Antragsteller nahegelegt, die Verbindung in seine Überlegungen zur Erschließung der Deponie einzubeziehen. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 16 Stadtamt TOP/akt. Beratung 67 32 Heb (3685) Vorlage Nr.: 20101050 Der Gutachter des Antragstellers hat mehrere Erschließungsvarianten untersucht und sich aufgrund von Kosten-Nutzen-Aspekten letztlich für eine einhüftige Anbindung an die vorhandene Porschestraße entschieden (siehe Ordner 3, Anlage 14 der Antragsunterlagen). Dabei soll der östliche Abschnitt der von der Stadt Bochum geplanten Straßentrasse genutzt werden. Aus Sicht der Verkehrsplanung bestehen gegen diese Anbindung keine Bedenken, wenn die Erschließungsstraße im Rahmen des Genehmigungsverfahrens rechtlich gesichert, der erforderliche Grunderwerb von Fremdgrundstücken getätigt, die Erschließungsstraße entsprechend dem Standard der Stadt Bochum ausgebaut und der Abschnitt der Erschließungsstraße der für die Realisierung der geplanten Verbindungsstraße zwischen Porschestraße und Darpestraße erforderlich ist, vom Antragsteller auf eigene Kosten gebaut und zu einem späteren Zeitpunkt - der noch festzulegen ist - kostenund lastenfrei an die Stadt Bochum übergeben wird. Hierzu ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Stadt Bochum und dem Antragsteller (TKN) vor Baubeginn abzuschließen. Bisher bestehen keine Vereinbarungen zwischen der Stadt Bochum und dem Antragsteller zum Ausbau dieser Anbindung. Der Fuß- und Radwegeanbindung auf der nordwestlichen Seite der Deponie parallel zur A 40 zwischen der Von-der-Recke-Straße und der Erzbahn wird zugestimmt. Diese Verbindung ist vorab herzustellen und der Allgemeinheit dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen. Schalltechnisches Gutachten (Anlage 11 der Antragsunterlagen) Die schalltechnische Untersuchung vom 04.02.2007 ASchallimmissionsprognose für den Betrieb der Deponie Marbach in Bochum-Hamme@, wurde auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft. Es wurden 2 Varianten untersucht: - Variante 1: Die Deponie wird abgeschlossen (Stilllegung), es erfolgt eine Oberflächenabdeckung. Hierzu wird über einen Zeitraum von 4 Jahren werk täglich mit maximal 30 Lkw tonhaltiges Abdeckmaterial angefahren und eingebaut. Die schalltechnischen Berechnungen haben ergeben, dass an allen relevanten Immissionspunkten die Grenzwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) für Allgemeine Wohngebiete an der nächst gelegenen Wohnbebauung (Von-der Recke-Straße) um mindestens 6 db(A) unterschritten werden. - Variante 2: Die Deponie wird weiterbetrieben, Deponiematerial (ca. 700.000 t) wird angeliefert. Gleichzeitig erfolgt ein Teilabschluss der Deponie im südlichen Teil sowie der Oberflächenabschluss des jeweils fertiggestellten Deponiekörpers. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 17 Stadtamt TOP/akt. Beratung 67 32 Heb (3685) Vorlage Nr.: 20101050 Hierzu werden im ersten Jahr werktäglich max. 30 Lkw/Werktag mit Abdeckmaterial und max. 8 Lkw/Werktag mit Deponiematerial die Deponie anfahren (Phase 1). Diese Phase ist in der lärmtechnischen Untersuchung nicht explizit untersucht worden. Sie könnte als vorübergehende Bauphase (1 Jahr) bewertet werden. Eine Vergleichbarkeit zu Variante 1 ist gegeben und daher ist zu erwarten, dass die Grenzwerte der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete deutlich unterschritten werden. Anmerkung: Vor Erteilung der Genehmigung ist für auch für diese zweite Anbindungsvariante eine lärmtechnische Berechnung vorzulegen. In den folgenden Jahren (Phasen 2-4) werden max. 8 Lkw/ Werktag Deponiematerial und 4 Lkw/Werktag Abdeckmaterial anliefern (über ca. 30 Jahre). Die schalltechnischen Berechnungen haben ergeben, dass an allen relevanten Immissionspunkten (Wohnbebauung Von-der-Recke-Straße) die Grenzwerte der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete um mindestens 11 db(A) unterschritten werden. Die Angaben zur Anlieferung von Deponiematerial differieren zwischen 6 und 8 Lkw/Werktag, gerechnet wurde mit 6 Lkw/Werktag (Ordner 2 der Antragsunterlagen, Anlage 11, S. 9 / S. 21). Anmerkung: Vor Erteilung der Genehmigung ist die höhere Anzahl von Lkw-Bewegungen der Berechnung zugrunde zu legen und der Genehmigungsbehörde erneut vorzulegen. Zur Anzahl der Lkw für die Oberflächenabdichtung und Deponierung entsprechend der Variante 2 (Weiterbetrieb der Deponie) sind unterschiedliche Aussagen in der Schallimmissionsprognose und der Staubimmissionsprognose (Ordner 2 der Antragsunterlagen, Anlage 10, Seite 10) sowie dem Städtebaulichen Fachbeitrag (Ordner 2 der Antragsunterlagen, Anlage 12, Seite16) getroffen worden. Beispielsweise wird in der Schallimmissionsprognose in Phase 1 für den Bereich Nord mit sechs Lkw für die Deponierung und vier Lkw für die Oberflächenabdichtung pro Tag gerechnet (Ordner 2 der Antragsunterlagen, Anlage 11, Seite 21). Für die Staubimmissionsprognose werden jedoch insgesamt 14 Lkw/Tag angegeben. Anmerkung: Die Aussagen der beiden Gutachten sind zu vereinheitlichen und neu zu bewerten. Vor Erteilung der Genehmigung sind diese angepassten Gutachten erneut bei der Genehmigungsbehörde vorzulegen. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 18 Stadtamt TOP/akt. Beratung 67 32 Heb (3685) Vorlage Nr.: 20101050 Es ist anzunehmen, dass das Deponiematerial, das vom Werk Höntrop (TKN) kommt, über die Essener Straße, Alleestraße, Wattenscheider Straße und Gahlensche Straße angefahren wird (ca. 16. Lkw-Fahrbewegungen/Werktag). Zum Vergleich: Auf der Essener Straße/Alleestraße fahren zurzeit ca. 900 Lkw/Werktag, auf der Gahlensche Straße ca. 330 Lkw/Werktag. Der Transportweg des tonhaltigen Abdeckmaterials kann nicht bestimmt werden. Schlussfolgerung Nach Durchsicht der gutachterlichen Stellungnahme besteht aus Sicht der Verkehrsplanung folgender Ergänzungs- bzw. Erläuterungsbedarf durch den Gutachter / Antragsteller: - eindeutige Festlegung auf die Zahl der Lkw-Fahrten in den verschiedenen Gutachten - es fehlen Aussagen zu den immissionstechnischen Auswirkungen des An- und Abfahrtsverkehrs auf der angrenzenden öffentlichen Straße (Porschestraße) in einem Abstand von bis zu 500 Metern Straßenlänge von dem Betriebsgrundstück, basierend auf Kapitel 7.4 der TALärm. - vom Antragsteller ist eine Erklärung abzugeben, dass er sich verpflichtet, die zur Erschließung erforderliche Straße auf eigene Kosten herzustellen und zu einem späteren Zeitpunkt der Stadt Bochum kosten- und lastenfrei zu übergeben. Anmerkung: Die Erschließung des Stadtwerkegeländes (ehemaliger Standort des Gasometers) kann zur Zeit nur sehr schwer / schlecht über die Goldhammer Straße erreicht werden. Es wäre sinnvoll, das Stadtwerkegelände auch über die neue, verlängerte Erschließungsstraße der Deponie anzubinden. Hierfür ist jedoch eine vertragliche Regelung mit ThyssenKrupp erforderlich. VII. Erschließung und Entwässerung Anmerkung: Bei Durchsicht der Unterlagen wurde festgestellt, dass die in Ziffer 5.6 des Erläuterungsberichtes genannten Planunterlagen (Ordner 1 der Antragsunterlagen) zur Erschließung der Deponie der Anlage 14.3 (Ordner 3 der Antragsunterlagen) beigefügt sind. In der Anlage 14 befinden sich alle Pläne zur verkehrstechnischen Anbindung mit Planungsstand 2006, die wiederum nicht den in Anlage 14.3 aktuellen Planungsstand berücksichtigen. Es ist daher nicht eindeutig zu erkennen, welche Unterlagen der Anlage 14 Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens sein sollen. Die nachfolgende Stellungnahme bezieht sich daher nur auf die der Stadt Bochum bekannte und aktuelle Entwurfsplanung der Anlage 14.3. der Antragsunterlagen. Die Entwurfselemente der Planung der Stadt Bochum von Januar 2009 sind für die Genehmigung zugrunde zu legen. Dementsprechend muss das Bauende angepasst werden. Zur Erschließung der Deponie wird aus Sicht des Tiefbauamtes die Variante A bevorzugt (Ordner 3, Lageplan 3.1, Anlage 14 der Antragsunterlagen). Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 19 Stadtamt TOP/akt. Beratung 67 32 Heb (3685) Vorlage Nr.: 20101050 Ich bitte um Hinzufügung der nachfolgenden Auflagen in Ihren Bescheid: 1. Die Zufahrt muss bis zum Ende der Eckausrundung (ca. 12 m Abstand zur verlängerten Porschestraße) im öffentlichen Eigentum verbleiben. 2. Der Hochbord muss vom Fahrbahnrand der Porschestraße bis zur Grenze in der Zufahrt verlängert werden. Entlang der Grenze ist auf dem privaten Grundstück der Zufahrt entweder ein abgesenkter Bord oder eine Schwerlastrinne zu verlegen, so dass das Oberflächenwasser nicht in den öffentlichen Teil gelangen kann. 3. Das Gefälle des öffentlichen Teils der Zufahrt muss zur Porschestraße gerichtet werden. Der Gefälleknick zwischen der Porschestraße und der Zufahrt darf nicht mehr als 5 % betragen. 4. Zwischen der Porschestraße und der Zufahrt darf kein Bord angelegt werden. Statt dessen muss ein Breitstrich 1.5/1.5 vorgesehen werden. Diese Punkte müssen dem Tiefbauamt sofort nach Erteilung einer Genehmigung für die weitere Ausarbeitung der Planung zum Abschluss eines Erschließungsvertrages zur Prüfung vorgelegt werden. 5. Auf der Südseite der Porschestraße muss die Zufahrt für die Unterhaltung des Marbachs so angelegt werden, dass das Unterhaltungsfahrzeug in einem Zug von der Porschestraße in den Weg abbiegen kann Des Weiteren muss am Ende des Weges am Marbach eine geeignete Wendefläche vorgesehen werden, damit das Fahrzeug in den Weg und in die Porschestraße vorwärts einfahren kann. Zu diesem Zweck sind Abstimmungsgespräche mit der Emschergenossenschaft über die Art und Größe der Fahrzeuge zu führen. Gegebenenfalls muss der Einmündungsbereich optimiert werden (siehe Lageplanausschnitt der Stadt Bochum). Die entsprechenden Planungen müssen dem Tiefbauamt vor Baubeginn zur Prüfung vorgelegt werden. 6. 7. Die Straße und die Einmündung müssen beleuchtet werden. Das Beleuchtungskonzept muss durch die Stadtwerke Bochum erstellt und in die Straßenplanung eingetragen werden. Die entsprechenden Planungen für die Beleuchtung müssen dem Tiefbauamt sofort nach Erteilung der planungsrechtlichen Genehmigung zur weiteren Prüfung vorgelegt werden. Auf dieser Basis wird im Anschluss ein Erschließungsvertrag zwischen der Antragstellerin und dem Tiefbauamt der Stadt Bochum abgeschlossen. VIII. Kanalplanung 8. Die Entwässerung der Zufahrt muss an die Deponieentwässerung angeschlossen werden. 9. Die Entwässerung muss auch das zukünftig zwischen der Deponiezufahrt und der A40 (Station 799,99 m) anfallende Straßenwasser ableiten. 10. Der Anschluss der Straßenentwässerung an den Schacht 280 muss in Abstimmung mit der Emschergenossenschaft erfolgen. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 20 Stadtamt TOP/akt. Beratung 67 32 Heb (3685) Vorlage Nr.: 20101050 11. Der Anfangsschacht muss im Bereich der für die Kanalunterhaltung erforderlichen provisorisch anzulegenden Wendeanlage (Station 1074,42 m) gesetzt werden, so dass die Straßeneinläufe an die Haltung angeschlossen werden können. Im Schacht muss ein Anschluss für die weitere Führung der Straßenentwässerung vorgesehen werden. 12. Die Zufahrt muss im Bereich des öffentlichen Eigentums gemäß des Regelblattes der Stadt Bochum in Bauklasse II hergestellt werden: 4 cm Splittmastix 8 cm Asphaltbinder 10 cm Asphalttragschicht 15 cm Schottertragschicht 28 cm Frostschutzschicht (Ordner 1/3, Abschnitt 9.1, Seite 31 der Antragsunterlagen) 13. Zwischen ThyssenKrupp Nirosta und der Stadt Bochum muss vor Baubeginn ein Erschließungsvertrag geschlossen werden. Grundlage und Bestandteil des Vertrages ist eine mit dem Tiefbauamt abgestimmte und von den politischen Gremien der Stadt Bochum beschlossene Planung (siehe Anmerkung). Anmerkung: Um keine weiteren Zeitverluste entstehen zu lassen, müssen die weitere Straßenplanung inklusive Straßenentwässerung und Beleuchtung, ab sofort mit dem Tiefbauamt der Stadt Bochum abgestimmt werden. In diesem Zusammenhang ist die Straßenentwässerung ebenfalls ab sofort mit der Emschergenossenschaft abzustimmen. Diese Absprachen bilden die Grundlage des vor Baubeginn abzuschließenden Erschließungsvertrages zwischen der Antragstellerin und dem Tiefbauamt der Stadt Bochum. Der Vertrag ist für den rechtmäßigen Baubeginn zwingende Voraussetzung. Er muss vor Beginn der Ausschreibung von den zuständigen politischen Gremien der Stadt Bochum beschlossen und unterschrieben werden. Im eigenen Interesse des Antragstellers muss mit der detaillierten Straßenplanung und den Verhandlungen über den Erschließungsvertrag frühzeitig begonnen werden. IX. Planungsrecht Hinweis: Die Deponie Marbach liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes. Der Flächennutzungsplan der Stadt Bochum stellt für den Bereich gewerbliche Baufläche dar, der in Aufstellung befindliche Regionale Flächennutzungsplan übernimmt diese Darstellung. Aus städtebaulichen Gründen stehen dem Vorhaben keine grundlegenden Bedenken entgegen, da Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 21 Stadtamt TOP/akt. Beratung 67 32 Heb (3685) Vorlage Nr.: 20101050 $ die Nutzung von gewerblichen Altstandorten immer Vorrang vor der Inanspruchnahme von bisherigen Freiflächen genießt und die Deponie Marbach bisher nicht der Allgemeinheit als Freizeit-/Naturbereich zur Verfügung stand. Darüber hinaus liegt die Deponie in günstiger Zuordnung zum Verursacher der Abfälle. $ die Halde hinsichtlich geplanter Höhenentwicklung keine tatsächlich unzumutbare Beeinträchtigung für die Bewohner bedingt und auch Blickachsen nur wenig beeinträchtigt werden. Die bereits vorliegende Deponie entspricht nicht mehr der natürlichen Eigenart der Landschaft bzw. ihrer Topographie, die weitere Nutzung bedingt städtebaulich keine einschneidende Veränderung. Ich bitte zudem um Berücksichtigung der nachfolgenden Forderung als Auflage in Ihrem Bescheid: 1. Im Laufe des weiteren Planfestsstellungsverfahrens muss die Nachfolgenutzung und die ggf. spätere Abdeckung und Entwicklung der Deponiefläche zur allgemein zugänglichen Parkanlage zwischen der Antragstellerin und der Stadtverwaltung Bochum geregelt werden. X. Bauordnungsrecht Aus bauordnungsrechtlicher Sicht stehen der Wiederinbetriebnahme der Deponie Marbach keine grundlegenden Bedenken entgegen. Ich bitte jedoch zur abschließenden Beurteilung des Vorhabens um Berücksichtigung der nachfolgend aufgeführten Punkte. 1. Der Erläuterungsbericht ist im Vorfeld der Genehmigungserteilung zu überarbeiten. Unter den Punkten 5.6 und 9.1 des Erläuterungsberichtes (Ordner 1 der Antragsunterlagen) wird eine Vereinbarung zwischen der Stadt Bochum und dem Antragsteller bezüglich des noch zu erstellenden Anschluss an die A 40 genannt. Diese Vereinbarung ist im Vorfeld einer Genehmigungserteilung zwischen der Stadt Bochum und der Antragstellerin abzuschließen. 2. Die vertraglichen Vereinbarungen mit den Eigentümern der betroffenen Grundstücke über die Anbindung an die Porschestraße / Variante VS 3 müssen im Vorfeld einer Genehmigungserteilung mit der Firma ThyssenKrupp Nirosta abgeschlossen und anschließend dem Stadtplanungs- und Bauordnungsamt vorgelegt werden. 3. Die Schallimmissions- und Staubimmissionsschutzgutachten müssen im Vorfeld der Genehmigungserteilung durch die Antragstellerin überarbeitet werden. In dem Schallimmissions- und Staubimmissionsschutzgutachten werden unterschiedliche LKWBewegungen pro Tag angegeben (z.B. Schallimmissionsschutzprognose Phase 1 : 6 LKW für die Deponierung und 4 LKW für die Oberflächenabdeckung / Staubimmssionsschutzprognose 14 LKW pro Tag, siehe auch Anmerkung zur Stellungnahme der Verkehrsplanung). 4. Die Antragsunterlagen für die geplanten Baumaßnahmen im Eingangsbereich der Deponie müssen vor Genehmigungserteilung gemäß der Bauordnung für das Land NordrheinWestfalen (BauO NRW) dem Stadtplanungs- und Bauordnungsamt zur Prüfung vorgelegt werden. Öffentlich-rechtliche Vorschriften dürfen dem Vorhaben dabei nicht entgegenstehen. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 22 Stadtamt TOP/akt. Beratung 67 32 Heb (3685) Vorlage Nr.: 20101050 Unter Punkt 7.1 Nr.6 und 9.1 des Erläuterungsberichtes werden die Errichtung und der Betrieb einer Reifenwaschanlage sowie eines Aufenthalts- und Sanitärcontainers benannt. Für die Errichtung dieser Anlagen ist der Nachweis der gesicherten Erschließung zu führen. Somit sind auch diese Antragsunterlagen im Vorfeld einer Genehmigungserteilung dem Stadtplanungs- und Bauordnungsamt zur Prüfung anzureichen. XI. Brandschutz Aus brandschutztechnischer Sicht stehen dem Vorhaben keine grundlegenden Bedenken entgegen. Ich bitte jedoch um Berücksichtigung der nachfolgenden Nebenbestimmung als Auflage in Ihrem Bescheid: 1. Die Ausführungsplanung zur Verlängerung der Porschestraße ist vor Baubeginn mit der Feuerwehr der Stadt Bochum abzustimmen. XII. Medizinische Beurteilung Die Antragsunterlagen wurden orientierend durchgesehen. Technische Details können aus medizinischer Sicht nicht fachkompetent beurteilt werden. Aus Sicht des Gesundheitsamtes ist das Emissionsverhalten der Anlage von besonderer Bedeutung. Laut Immissionsprognosen und Umweltverträglichkeitsstudie fallen die Immissionszusatzbelastungen aufgrund Modellierungsmaßnahmen geringer aus als bei Abschluss der Deponie. Des Weiteren wird dargelegt, dass durch die geplanten Maßnahmen eine Verbesserung des Grundwasserschutzes erreicht wird. Aus Sicht des Gesundheitsamtes sind diese Angaben plausibel. Daher bestehen gegen das Vorhaben keine Bedenken. XIII. Wirtschaftsförderung Von Seiten der Wirtschaftsförderung bestehen keine Bedenken gegen die Wiederinbetriebnahme der Deponie Marbach und der damit zusammenhängenden Erschließung der Deponie über die Porschestraße, auch wenn die temporäre Führung des Verkehrs durch den Gewerbepark "Vonder-Recke" mit Beeinträchtigungen für die Gewerbebetriebe in diesem Gebiet verbunden ist. XIV. Kampfmittelbeseitigung Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 23 Stadtamt TOP/akt. Beratung 67 32 Heb (3685) Vorlage Nr.: 20101050 Das Ergebnis der Luftbildauswertung liegt vor. Eine Luftbildauswertung konnte nur bedingt durchgeführt werden, da teilweise Schatten, Bewuchs und die schlechte Bildqualität keine Aussagen über mögliche (weitere) Blindgängereinschlagstellen überprüft werden. Die vorhandenen Luftbilder lassen ein starkes und ein mittleres Bombenabwurfgebiet und insgesamt 20 vermutliche Blindgängereinschlagstellen erkennen. Vor Wiederinbetriebnahme bzw. dem Beginn von erdeingreifenden Maßnahmen müssen die Verdachtspunkte (vermutliche Blindgängereinschlagstellen) überprüft werden. Das Grundstück befindet sich teilweise in einem starken und teilweise mittleren Bombenabwurfgebiet. Es ist daher zwingend erforderlich, die zu bebauenden Flächen und Baugruben auf darunter befindliche Kampfmittel abzusuchen. In diesem Zusammenhang bitte ich nachfolgende Auflagen in Ihrem Bescheid zu formulieren: 1. Spätestens 5 Tage vor Beginn des Aushubs ist dem Ordnungsamt der Stadtverwaltung Bochum Junggesellenstraße 8 44777 Bochum, Zimmer 106 Tel.: 910-1782 2. ein Lageplan Maßstab 1 : 250 in zweifacher Ausfertigung einzureichen und das Bauvorhaben zur Sondierung zu melden. Die Zufahrt zur Baugrube muss dem Kampfmittelräumdienst bis zur Überprüfung, ggf. auch mit schwerem Gerät, ermöglicht werden. Alle Arbeiten des Baugrundeingriffs sind grundsätzlich ohne Gewaltanwendung und erschütterungsarm durchzuführen. 3. Im Bereich der mittleren Bombardierung können Schlitz- und Rammkernsondierungen bis maximal zu einem Durchmesser von 80 mm sowie Rammsondierungen nach DIN 4094 und Bohrungen bis maximal zu einem Durchmesser von 120 mm drehend mit Schnecke (nicht schlagend) durchgeführt werden. 4. Im Bereich der starken Bombardierung sind bei Ramm- oder Bohrarbeiten mit schwerem Gerät vorab Sondierbohrungen durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst Westfalen-Lippe erforderlich. 5. Weist bei Durchführung der Bauvorhaben der Erdaushub auf außergewöhnliche Verfärbung hin oder werden verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten sofort einzustellen und der Kampfmittelbeseitigungsdienst über das Ordnungsamt oder die Feuerwehr zu verständigen. Anmerkung: Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 24 Stadtamt TOP/akt. Beratung 67 32 Heb (3685) Vorlage Nr.: 20101050 Im Falle einer Genehmigung des Vorhabens ist der beiliegende Lageplan mit den eingezeichneten vermutlichen Blindgängereinschlagstellen sowie den dazugehörigen Koordinaten als Anlage beizufügen. XV. Allgemeine Nebenbestimmungen Über die o.g. fachspezifischen Nebenbestimmungen hinaus, bitte ich auch nachfolgende Anregungen als Auflagen in Ihrem Bescheid zu formulieren: 1. Bei der Errichtung der Reifenwaschanlage ist ein hoher technischer Standard zu wählen, damit auch bei widrigen Wetterverhältnissen eine über dem Soll liegende Gründlichkeit und damit Staubfreiheit und Sauberkeit der der Deponie anliegenden Verkehrswege gewährleistet ist. 2. Die technischen Einrichtungen zur staubfreien Ablagerung der zu deponierenden Materialien sind mit über dem Soll liegenden Toleranzbreiten einzurichten, die bei unterschiedlichsten Wetterlagen geeignet sind, Belastungen für die anliegenden Anwohner absolut auszuschließen. Zur bürgerschaftlichen Akzeptanz dieser Deponie im Ortsteil und einem zukünftigen nachbarschaftlichen Einvernehmen ist ein Beirat der Anwohner und Nachbarn in die Gesamtkonzeption zu integrieren und bei Entscheidungen, die die Gestaltung und einzelnen Umwandlungsschritte der Deponie und das nähere Umfeld betreffen, in die Entscheidungsprozesse mit einzubinden. Annmerkung: Im Rahmen des Verfahrens wurde die Frage aufgeworfen, ob sich unterhalb des Deponiegeländes Bergwerksstollen oder andere Grubengänge befinden. Die Frage wurde zur Beantwortung an die Bezirksregierung Arnsberg - Abteilung Bergbau und Energie - weitergeleitet. Dem Umwelt- und Grünflächenamt der Stadt Bochum wurde in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass in Teilbereichen unterhalb der Deponie untertägiger Steinkohleabbau in Tiefen von mehr als 50-60 m im Zeitraum von ca. 1860-1925 stattgefunden hat. Nach Einschätzung der Bezirksregierung kann dieser oberflächennahe Bergbau zeitlich unbegrenzt und damit auch heute noch in Form geringfügiger Setzungen auf die Tagesoberfläche einwirken. Inwieweit dies für die Genehmigungsfähigkeit bzw. technische Ausführung des Deponiebetriebes relevant ist, kann jedoch von dort nicht abschließend beurteilt werden. An dieser Stelle empfiehlt die Bezirksregierung Arnsberg die Einschaltung eines Sachverständigen, der für seine Bewertung die Möglichkeit einer Einsichtnahme in das bei der Bezirksregierung vorliegende Grubenbild bekäme. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 25 Stadtamt TOP/akt. Beratung 67 32 Heb (3685) Vorlage Nr.: 20101050 Ich bitte um Prüfung des Sachverhaltes und ggf. Veranlassung weiterer Schritte in eigener Zuständigkeit. Bürgerantrag nach ' 24 GO Mit Schreiben vom 28.04.2010 hat Frau Gertrud Labusch stellvertretend für die Hammer Runde einen Bürgerantrag nach ' 24 GO mit dem Inhalt gestellt, die Stellungnahme zur Wiederinbetriebnahme der Deponie Marbach im Rat der Stadt Bochum öffentlich zu behandeln (s. Anlage). Das Verfahren zum Umgang mit Bürgeranträgen richtet sich nach ' 24 GO in Verbindung mit ' 10 der Hauptsatzung der Stadt Bochum. Gemäß ' 10 Abs. 3 der Hauptsatzung sind Eingaben, die sich auf laufende Beratungen im Rat, in Bezirksvertretungen oder Ausschüssen beziehen - ohne vorherige Befassung in den Beschwerdeorganen bzw. -gremien - unmittelbar in den allgemeinen Beratungsweg einzubringen. Die Stellungnahme der Stadt Bochum zur Wiederinbetriebnahme der Deponie Marbach wird im Ausschuss für Umwelt, Ordnung, Sicherheit und Verkehr mit dieser Vorlage beraten und abschließend am 10.06.2010 beschlossen. Laut Zuständigkeitskatalog des Rates und der Ausschüsse der Stadt Bochum obliegt die Beratung bei Genehmigungs-und Planfeststellungsverfahren nach dem Kreislaufwirtschafts-und Abfallgesetz dem Ausschuss für Umwelt, Ordnung, Sicherheit und Verkehr. Da der Rat den Ausschuss für Umwelt, Ordnung, Sicherheit und Verkehr als zuständiges Gremium für die Beratung von Genehmigungs-und Planfeststellungsverfahren nach dem Kreislaufwirtschafts-und Abfallgesetz vorgesehen hat, ergibt sich kein Anlass zur Behandlung der Stellungnahme der Stadt Bochum zur Wiederinbetriebnahme der Deponie Marbach im Rat. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Beschlussvorschlag - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 67 32 Heb (3685) Vorlage Nr.: 20101050 Bezeichnung der Vorlage 1. Beteiligung der Stadt Bochum im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zur Wiederinbetriebnahme der Deponie Marbach durch die Firma ThyssenKrupp Nirosta 2. Bürgerantrag der Frau Gertrud Labusch vom 28.04.2010, stellvertretend für die Hammer Runde gem. § 24 Gemeindeordnung (GO) 1. Der Stellungnahme zur Wiederinbetriebnahme der Deponie Marbach wird zugestimmt. 2. Der Bürgerantrag zur Beteiligung des Rates am laufenden Planfeststellungsverfahren wird abgelehnt.