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Kommune
Bochum
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Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
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26.12.14, 14:08
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28.01.18, 07:36
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Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Vorblatt -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
67 32 Heb (3685)
Vorlage Nr.: 20101050
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezeichnung der Vorlage
1. Beteiligung der Stadt Bochum im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zur
Wiederinbetriebnahme der Deponie Marbach durch die Firma ThyssenKrupp Nirosta
2. Bürgerantrag der Frau Gertrud Labusch vom 28.04.2010, stellvertretend für die Hammer
Runde gem. § 24 Gemeindeordnung (GO)
Beschlussvorschriften
Beschlussorgan
Ausschuss für Umwelt, Ordnung, Sicherheit und Verkehr
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Ausschuss für Umwelt, Ordnung, Sicherheit und Verkehr
Anlagen
Bürgerantrag nach § 24 GO-Gertrud Labusch vom 28.04.2010
Zusatzinformationen
Finanzielle Auswirkungen
Beteiligungspflichtige Angelegenheit
Personalrat wurde beteiligt
Grundsatzentscheidung
N
N
N
N
akt.
Beratung
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Begründung - Seite 1
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TOP/akt. Beratung
67 32 Heb
(3685)
Vorlage Nr.: 20101050
Die Firma ThyssenKrupp Nirosta AG hat einen Antrag auf Wiederinbetriebnahme der ruhenden
Deponie Marbach bei der zuständigen Genehmigungsbehörde, der gemeinsamen Unteren
Umweltschutzbehörde der Städte Bochum, Dortmund und Hagen mit Sitz in Hagen, gestellt.
Da es sich hierbei um die wesentliche Änderung einer bereits bestehenden Deponie handelt, hat
die Genehmigungsbehörde zur Entscheidung über den Antrag ein Planfeststellungsverfahren nach
'31 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durchzuführen.
In diesem Verfahren wird die Stadt Bochum als zu beteiligende Trägerin öffentlicher Belange durch
Abgabe einer gesamtstädtischen fachlichen Stellungnahme beteiligt.
Der Antrag ist am 11.01.2010 bei der Stadt Bochum zur weiteren Bearbeitung eingegangen.
Standort der Deponie und Art der abzulagernden Abfälle
Die Deponie liegt etwa 2 km westlich der Bochumer Innenstadt in der Gemarkung Hamme auf dem
Flur 2 und umfasst die Flurstücke 776, 812, 1313 (teilweise), 1314 (teilweise), 1943, 1945
(teilweise) und 1946 (teilweise), siehe Anlage.
Das Gelände wird im Westen durch die Böschung zur Bundesautobahn (A40) begrenzt. Im Osten
grenzt der Marbach, welcher als Vorfluter für die Einleitung des anfallenden Oberflächenwassers
dienen soll, das Deponiegelände gegen das östlich anschließende Gewerbegebiet AVon-derRecke@ ab. Der heutige Abwasserkanal Marbach wird zukünftig renaturiert und durch ökologische
Umgestaltung wird dieser Bereich zu einem Grünzug aufgewertet und so die südöstlich und
nördlich der Deponie vorhandenen Grünflächen miteinander vernetzt. Im Norden grenzt derzeit ein
Grünriegel die anschließende Wohnbebauung vom Deponiegelände ab, im nordwestlichen
Grenzbereich schließen die AGrabeländer@, eine derzeit als Kleingartenanlage genutzte Fläche,
an. Im Süden und Südwesten wird die Ablagerungsfläche von einer Bahnlinie bzw. dem Rad-und
Wanderweg des RVR begrenzt.
Auf der Deponie Marbach sollen Abfälle der Deponieklasse I (behandelte Haus- und Industrieabfälle mit sehr geringem organischen Anteil) verbracht werden.
Im Einzelnen handelt es sich dabei um:
- Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke
- Schlämme und Filterkuchen, Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und
Steinzeug (nach dem Brennen)
- Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen
- Beton
- Ziegel
- Fliesen
- Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik
- Bitumengemische
- Boden und Steine
- Baustoffe auf Gipsbasis
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Die Zuordnungswerte zur Deponieklasse I sind dabei einzuhalten. Ausnahmen sind möglich.
Historische Entwicklung
Auf dem Deponiegelände gab es bereits vor dem 2. Weltkrieg diverse industrielle Nutzungen sowie
Abgrabungen und Aufschüttungen.
Auf dieser vorgenutzten Fläche wurde auf Antrag der Fried.Krupp Hüttenwerke AG im Jahr 1970
von der Stadt Bochum der Betrieb einer privaten Schuttkippe genehmigt. Die werkseigene Deponie
Marbach wurde am 01.01.1971 in Betrieb genommen. Bis 1987 wurden auf dem Deponiegelände
ca. 900.000 t Produktionsabfälle abgelagert, was bei einem Ansatz von 1,6 g/cm; einem Volumen
von ca. 562.500 m; entspricht.
Aktuelle Situation
Bis zum 15.07.2009 wurden die im Produktionsprozess des Werkes der ThyssenKrupp Nirosta
GmbH in Bochum anfallenden, nicht wiederverwertbaren Produktionsreststoffe auf die werkseigene Deponie Blücherstraße verbracht. Die Kapazität dieser Deponie war begrenzt, die
zulässige Betriebszeit endete am 15.07.2009.
Bis zur Wiederinbetriebnahme der Deponie Marbach wird das Schüttgut zum Großteil vermarktet
(z.B. als Deponiebaustoff für die Deponie Westfalenhütte in Dortmund) oder fremddeponiert.
Um die zukünftig anfallenden Produktionsreststoffe wirtschaftlich und ökologisch verträglich
ablagern zu können und damit längerfristig Entsorgungsmöglichkeiten zu schaffen, ohne einen
neuen Deponiestandort kosten- und eingriffsintensiv erschließen oder eine Fremdentsorgung
durchführen zu müssen, sieht die ThyssenKrupp Nirosta GmbH eine Verlagerung des Ablagerungsbetriebes auf die Deponie Marbach vor.
Antragsgegenstand ist somit die Erweiterung der formal in der Ablagerungsphase befindlichen
Deponie Marbach durch Erhöhung des Nordteils der Deponiefläche. Der südliche Bereich des
vorhandenen Deponiekörpers (Flachbereich Süd), für den vor dem 01.08.2002 die Stilllegungsphase begonnen hat, wird nicht erhöht, sondern im Zuge der beantragten Deponieerweiterung mit einer Oberflächenabdichtung gesichert und dient zukünftig unter anderem als
Eingangsbereich. Gemäß Auflage der bisherigen Abstimmungsgespräche mit der Genehmigungsbehörde wird die im Norden anschließende Aufschüttung (Flachbereich Nord) in den Bau der
Oberflächenabdichtung einbezogen.
Erschließung
Die ursprüngliche Zufahrt zur Deponie Marbach über die Von-der-Recke-Straße und den
verbliebenen Rest der Straße Am Maarbach steht aus Anwohnerschutzgründen für den
Abtransport von Massengütern nicht mehr zur Verfügung. Als Voraussetzung für zukünftig
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anstehende Baumaßnahmen und den Deponiebetrieb ist daher die Schaffung einer neuen
Zufahrtsmöglichkeit für den Schwerlastverkehr zwingend erforderlich.
Geprüft wurden mehrere Erschließungsalternativen durch die ThyssenKrupp Nirosta GmbH bzw.
das von der Firma beauftragte Ingenieurbüro.
Als wirtschaftlichste Lösung wurde die Anbindung an die Porschestraße mit einer Brücke über den
Marbach vorgeschlagen. Die von der Stadt Bochum favorisierte Anbindung an die Darpestraße mit
Brücke über die A40 und Anschluss an das Westkreuz wurde wegen der hohen Kosten verworfen.
In den Antrag der ThyssenKrupp Nirosta GmbH zur Wiederinbetriebnahme der Deponie ist daher
folgerichtig die Anbindung an die Porschestraße mit Querung des Marbachs aufgenommen, um
die Erschließung sicherzustellen. Diese Anbindung ist mit dem Stadtplanungs- und
Bauordnungsamt sowie dem Tiefbauamt abgestimmt, die Renaturierung des Marbachs ebenfalls
berücksichtigt.
Anzumerken ist, dass eine Straßenverbindung in Verlängerung der Porschestraße bis zur
Darpestraße im Verkehrsstraßennetz der Stadt (beschlossen durch den Haupt- und Finanzausschuss am 21.01.2004) vorgesehen ist. Hierzu ist auf der Basis einer Vorplanung ein
Grundsatzbeschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr durch das Stadtplanungsund Bauordnungsamt herbeigeführt worden.
Das Tiefbauamt hat eine Entwurfsplanung für diese Straße erstellt. Eine planungsrechtliche
Sicherung durch ein Planfeststellungsverfahren wurde jedoch nicht in Angriff genommen, da
absehbar keine Finanzmittel aus dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) in den
nächsten fünf Jahren zur Verfügung stehen und auch Eigenmittel nicht bereitgestellt werden
können.
Sollte die städtische Verkehrsstraßenverbindung zwischen Porschestraße und Darpestraße zu
einem späteren Zeitpunkt realisiert werden, kann das Teilstück der Erschließung in diese
Verbindung einbezogen werden.
Rechtlicher Verfahrensablauf
Bei dem Planfeststellungsverfahren zur Wiederinbetriebnahme der Deponie Marbach wurden im
Januar 2010 alle Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, durch die
Genehmigungsbehörde zur Abgabe einer fachlichen Stellungnahme aufgefordert.
Die Stellungnahmen werden eingeholt, um die öffentlichen Interessen feststellen und berücksichtigen zu können. Welchen Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, ergibt sich
aus dem anzuwendenden materiellen Recht je nach Art des Vorhabens und den möglichen
Auswirkungen einer Planfeststellung.
In dem Planfeststellungsverfahren zur Wiederinbetriebnahme der Deponie Marbach wurden die
Stadtverwaltung Bochum als durch das Vorhaben betroffene Gemeindebehörde, die
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Emschergenossenschaft, das Eisenbahnbundesamt, der Landesbetrieb Straßenbau NRW, der
Regionalverband Ruhr (RVR), sowie die Arbeitsschutzverwaltung Dortmund beteiligt.
Die fachlichen Stellungnahmen der zu beteiligenden Behörden sind im Regelfall innerhalb eines
Zeitraumes, der drei Monate nicht übersteigen soll, der Genehmigungsbehörde anzureichen.
Die Antragsunterlagen wurden am 11.01.2010 von der Genehmigungsbehörde bei der Stadt
Bochum zur weiteren Koordinierung eingereicht. Anschließend sind den zu beteiligenden
Fachämtern die Unterlagen mit der Bitte um Stellungnahme übersandt worden.
Die Genehmigungsbehörde hatte der Stadt Bochum zur Abgabe der Gesamtstellungnahme
ursprünglich eine Frist bis zum 31.03.2010 gesetzt.
Da sich bei Durchsicht der Einzelstellungnahmen der jeweiligen Fachämter noch Abstimmungsbedarf hinsichtlich verschiedener Inhalte ergeben hatte und ggf. Auswirkungen der Anfragen
aus den politischen Gremien berücksichtigt werden sollten, wurde bei der Unteren
Umweltschutzbehörde eine Fristverlängerung zur Abgabe der Gesamtstellungnahme, nunmehr bis
zum 31.05.2010, beantragt. Dieser Fristverlängerung wurde zugestimmt.
Modalitäten und Qualität der Stellungnahme der Stadt Bochum
Im Ergebnis bestehen aus Sicht der Verwaltung grundsätzlich keine Einwände gegen das geplante
Vorhaben, wenn die als Auflagen formulierten Anforderungen an die Deponie Marbach im Falle
einer Genehmigung durch die zuständige Behörde Berücksichtigung finden.
Zudem ist zwingend erforderlich, dass die in der Gesamtstellungnahme näher bezeichneten
Unterlagen zur abschließenden Beurteilung des Vorhabens von Seiten der Antragstellerin vor
Erteilung einer Genehmigung vervollständigt werden.
In Hinsicht auf fachspezifische Details zur Wiederinbetriebnahme der Deponie sind zudem noch
Absprachen im Verlauf des weiteren Verfahrens mit einzelnen Fachämtern, wie etwa dem
Tiefbauamt oder dem Umwelt- und Grünflächenamt, zu treffen.
Die Stellungnahme der Stadt Bochum zur Wiederinbetriebnahme der Deponie Marbach umfasst all
diejenigen Rechtsbereiche, die von der Stadt Bochum zu berücksichtigen sind und die durch das
Vorhaben berührt werden. Daher sind in der Gesamtstellungnahme zum Beispiel die Anregungen
des Landschaftsbeirates berücksichtigt worden.
Die Stellungnahmen der in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich betroffenen Behörden dienen der
Genehmigungsbehörde zwar als mögliche entscheidungslenkende Vorgaben; sie sind für die
Planfeststellung jedoch nicht bindend. Umgekehrt entbinden die eingeholten Stellungnahmen die
Genehmigungsbehörde nicht von einer eigenverantwortlichen Feststellung und Beurteilung des
Sachverhalts.
Sollte die Stadt Bochum keine Stellungnahme zu dem Vorhaben abgeben, kann die
Genehmigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen und nach Abwägung der
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Stellungnahmen anderer Träger öffentlicher Belange auch ohne die städtische Stellungnahme über den Antrag entscheiden.
Verfahrensstand
1. Neben der Beteiligung aller durch das Vorhaben tangierten Träger öffentlicher Belange ist im
Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das
Land NRW zudem die Öffentlichkeit durch Auslegung der Antragsunterlagen für die Dauer
eines Monats über das geplante Vorhaben in Kenntnis zu setzen und Betroffenen hiermit
Gelegenheit zu geben, Einwendungen gegen den Plan zu erheben.
2. Die Antragsunterlagen wurden bei der Stadtverwaltung Bochum und der Stadtverwaltung
Hagen in dem Zeitraum vom 24.02.2010 bis zum 23.03.2010 zur Einsichtnahme ausgelegt.
3. Die Einwendungen konnten bis zum 06.04.2010 bei der Stadtverwaltung Bochum oder
alternativ bei der gemeinsamen Unteren Umweltschutzbehörde in Hagen schriftlich oder zur
Niederschrift eingereicht werden.
4. Bei der Stadtverwaltung Bochum sind insgesamt ca. 2600 Einwendungen eingegangen, die an
die Genehmigungsbehörde weitergeleitet worden sind. Darunter befinden sich neben schriftlich
ausgearbeiteten
Beschwerden
hauptsächlich
Unterschriftenlisten.
Exemplarische
Fragestellungen zur Wiederinbetriebnahme der Deponie werden per Mitteilung der Verwaltung
unter der Vorlage-Nr. 20100641 in den kommenden Sitzungen des Ausschusses für Umwelt,
Ordnung, Sicherheit und Verkehr (20.05.2010), der Bezirksvertretung Bochum-Mitte
(20.05.2010), des Ausschusses für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung
(26.05.2010) sowie in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 24.06.2010
beantwortet. Unter den Eingaben an die Stadt Bochum befindet sich ein Bürgerantrag, der im
Rahmen dieser Beschlussvorlage behandelt wird.
5. Die Genehmigungsbehörde wird die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen das
Vorhaben sowie die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zu den Planabsichten mit
der Antragstellerin TKN, den Behörden, den Betroffenen, sowie den Personen, die
Einwendungen erhoben haben, im Rahmen eines vorher öffentlich bekanntzugebenden
Erörterungstermins zur Diskussion stellen.
6. Im Anschluss an den Erörterungstermin entscheidet die Genehmigungsbehörde unter
Berücksichtigung aller vorgetragenen Einwendungen und nach Abwägung der einzelnen,
mitunter auch gegensätzlichen Interessen, über den Antrag.
7. Sollte das Vorhaben genehmigungsfähig sein, wird der Planfeststellungsbeschluss für die
Dauer von zwei Wochen mit dem Hinweis einer Klagebefugnis gegen den Beschluss in den
Städten Bochum und Hagen zur Einsichtnahme ausgelegt.
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Gesamtstellungnahme der Stadt Bochum
Um sicherzustellen, dass die Nutzungsbedingungen hinsichtlich zur Deponie und ihrer Erschließung die Interessen der Stadt Bochum berücksichtigen, müssen vor Erteilung der Genehmigung mit der Stadt Bochum ein städtebaulicher Vertrag und ein Erschließungsvertrag
abgeschlossen werden. Der Erschließungsvertrag soll unter anderem den Ausbauzustand
baulicher Anlagen sowie die Kostentragungspflicht regeln. Der städtebauliche Vertrag soll
Vereinbarungen zu Betriebszeiten der Deponie und zur Beschickung mit Abfällen nur aus
Bochumer Produktionsstätten von TKN treffen.
In dieser Gesamtstellungnahme sind alle erkennbaren Problemschwerpunkte fachlich differenziert
und durch Einzelstellungnahmen der verschiedenen Fachämter aufgeführt.
Die einzelnen Stellungnahmen enthalten an mehreren Stellen Anmerkungen. Die Anmerkungen
nehmen zum einen inhaltlich auf die jeweilige Einzelstellungnahme Bezug. Zusätzlich werden
Aussagen zur weiteren Vorgehensweise und nachzureichenden Unterlagen getroffen. Darüber
hinaus sind Hinweise und Auflagen formuliert, die Vorschläge für mögliche Nebenbestimmungen
beinhalten.
Inhaltsverzeichnis
I.
II.
III.
IV.
V.
VI.
VII.
VIII.
IX.
X.
XI.
XII.
XIII.
XIV.
XV.
Abfallrecht
Klimaschutz/Immissionsschutz
Bodenschutzrecht
Wasserrecht
Landschaftsrecht
Verkehrstechnische Anbindung der Anlage
Erschließung und Entwässerung
Kanalplanung
Planungsrecht
Bauordnungsrecht
Brandschutz
Medizinische Beurteilung
Wirtschaftsförderung
Kampfmittelbeseitigung
Allgemeine Nebenbestimmungen
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I.
Abfallrecht
Die Antragsunterlagen wurden orientierend durchgesehen. Laut Beschreibung fallen insgesamt
zwölf verschiedene Abfallarten an, die alle als nicht gefährliche Abfälle eingestuft werden.
Nach ' 24 Absatz 2 und 4 der Nachweisverordnung (NachwV) erstreckt sich die Registerpflicht
eines Abfallentsorgers für den Input sowohl auf alle gefährlichen als auch auf alle nicht
gefährlichen Abfälle.
Das vom Antragsteller zu erstellende Input-Register muss daher gemäß ' 24 Absatz 4 der
Nachweisverordnung nach dem beispielhaft aufgeführten Muster folgende Angaben enthalten:
1.
als Überschrift den Abfallschlüssel lt. Abfallverzeichnisverordnung (AVV)
- Daten des Entsorgers (Name, Anschrift)
- Daten der Entsorgungsanlage (Name, Anschrift, ggf. Entsorgungsnummer)
der Überschrift zugeordnet je Charge
- Menge
- Datum der Annahme
- rechtsverbindliche Unterschrift
Des Weiteren bitte ich auch um Berücksichtung der aus abfallrechtlicher Sicht erforderlichen,
nachstehend aufgeführten Nebenbestimmung als Auflage in Ihrem Bescheid:
2.
Vor der ersten Anlieferung bzw. Annahme von Abfällen ist dem Umweltamt der Stadt Hagen
als gemeinsame Untere Umweltschutzbehörde der Städte Bochum, Dortmund und Hagen,
jeweils ein aktueller Analysenbericht über die Einhaltung der Zuordnungskriterien nach
Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse I vorzulegen.
Für die Inertabfälle (AS 17 01 01; 17 01 02, 17 01 03 u. 17 01 07) bedarf es keiner
Analyseberichte, wenn die in ' 8 Abs. 7 der Deponieverordnung (DepV) erwähnten Kriterien
eingehalten werden.
Beschreibung der Abfälle (Punkt 5.8 des Erläuterungsberichtes zur Genehmigungsplanung, Ordner 1/3)
In Tabelle 1 (Ordner 1/3, Seite 15,) benennt die Antragstellerin die zur Lagerung vorgesehenen Abfälle. Hierbei ist zunächst anzumerken, dass die Abfälle mit den Abfallschlüsselnummern 17 ... (z.B. ABoden und Steine@) nicht unbedingt als Produktionsreststoffe
anzusehen sind.
Warum deren Ablagerung beantragt wird, ist nicht ganz verständlich. Weiterhin führt die
Antragstellerin aus, dass die Anforderungen zur Deponieklasse I der Abfallablagerungsverordnung (Anm.: jetzt AVerordnung über Deponien und Langzeitlager@, DepV) einzuhalten
sind.
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Es fehlen Angaben über die zu erwartenden Anteile der jeweiligen Abfälle und Angaben
darüber, wie die Einhaltung der genannten Kriterien überwacht werden soll.
Eine labortechnische Überprüfung soll gemäß Punkt 9.8.1 (S. 41, Ordner 1/3) im Werk
geschehen. Hier ist zu präzisieren, wie das genau geschieht, wer die Freigabe erteilt und
welche Maßnahmen bei Überschreitung einzelner Grenzwerte vorgesehen sind.
Des Weiteren bitte ich darum, die nachstehende Auflage in Ihrem Bescheid zu formulieren:
3.
Rückstellproben der Anlieferungschargen, die im Bedarfsfall auch behördlicherseits
untersucht werden können, sind noch mindestens zwei Jahre nach dem Entnehmen der
jeweiligen Probe zu lagern.
Anmerkung:
Bei der Abfallart 17 03 02 ABitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen@
ist zu erwarten, dass die Anforderung des Anhangs 3, Tabelle 2, 1.01 und 1.02 der
Deponieverordnung regelmäßig nicht eingehalten werden können. Ob die Ausnahmeregelungen
der Fußnote 2 erfüllt sind, muss dann im Einzelfall geprüft werden.
Sickerwasserentsorgung (Punkt 9.5 des Erläuterungsberichtes zur Genehmigungsplanung,
Ordner 1/3)
Die Antragstellerin geht davon aus, dass das zu erwartende Sickerwasser der Deponie Marbach
hinsichtlich seiner chemischen Zusammensetzung dem des Sickerwassers der Deponie
Blücherstraße in etwa entsprechen wird. Daraus schließt sie, dass eine Sickerwasseraufbereitung
nicht notwendig sein wird.
Dies ist aus hiesiger Sicht nicht unbedingt richtig. Auch wenn es sich bei den Abfällen um
gleichartige Produktionsrückstände handelt, kann die Auslaugung deutlich unterschiedlich sein und
somit auch hinsichtlich Konzentration und Art ein von dem Sickerwasser der Deponie
Blücherstraße abweichendes Sickerwasser entstehen. Die Afrischen@ Produktionsrückstände
zeigen sicherlich ein anderes Auslaugungsverhalten als die schon länger auf der Deponie (z.B.
Blücherstraße) lagernden Abfälle. Gerade in der Anfangsphase der Lagerung ist daher eine
verstärkte Auslaugung von Schadstoffen nicht auszuschließen.
In diesem Zusammenhang bitte ich um Berücksichtigung der nachfolgenden Auflage in Ihrem
Bescheid:
4.
Um die tatsächliche Sickerwasserqualität zu erfassen, ist im ersten Jahr der Ablagerungstätigkeit eine Sickerwasserfassung vorzusehen und das anfallende Sickerwasser
hinsichtlich der Einleitungsanforderungen zu untersuchen. Es ist sicherzustellen, dass das
Sickerwasser den Einleitungsanforderungen entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist eine
geeignete Aufbereitung oder eine andersartige Entsorgung vorzusehen.
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II.
Klimaschutz/Immissionsschutz
Laut Gutachten werden die Immissionsgrenzwerte der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der
Luft (TA Luft) für die Gesamtbelastung an den maßgeblichen Aufpunkten mit Wohnnutzung für die
Parameter Schwebstaub, Blei und Nickel deutlich unterschritten. Bei dem geplanten Weiterbetrieb
der Deponie sind die Immissionswerte an den Aufpunkten meist geringer als bei einer möglichen
Schließung der Deponie und der Herstellung einer Oberflächenabdichtung.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Bezugszeiträume des Gutachtens zum Teil veraltet sind. Bei
der vorliegenden Einschätzung wird davon ausgegangen, dass sich die Rahmenbedingungen nicht
maßgeblich verändert haben und sich auf die folgenden Jahre übertragen lassen.
In der beigefügten Ergänzung der Staubimmissionsprognose werden die Ergebnisse der
Messstation in Bochum-Stahlhausen (BOST, An der Maarbrücke) als Vorbelastung einbezogen
(Vorbelastung BOST + berechnete Zusatzbelastung durch Deponiebetrieb = Gesamtbelastung).
An dieser Station werden keine kontinuierlichen sondern diskontinuierliche Messungen
durchgeführt. Im Jahr 2008 wurde ein Jahresmittelwert für PM10 von 26 Φg/m; gemessen. Das
Gutachten geht vom Jahresmittelwert (PM10) des Jahres 2007 mit 28,1 Φg/m; aus, d.h. die
prognostizierten Staubimmissionen werden sich künftig weiter reduzieren.
Am 04.08.2008 ist der Luftreinhalteplan Ruhrgebiet, Teilplan Ruhrgebiet Ost, in Kraft getreten. Im
Rahmen dieses Plans wurde eine Umweltzone auf Bochumer Stadtgebiet festgelegt. Die
Umweltzone ist ein räumlich abgegrenztes Gebiet, in dem zur Feinstaubreduktion Fahrverbote
verhängt werden. Ziel ist es, den Ausstoß gesundheitsschädlicher Schadstoffe durch Fahrzeuge
zu verringern. Es ist zu beachten, dass die Deponiefläche im westlichen Randbereich innerhalb
dieser Umweltzone liegt. Zu den Auswirkungen des Planvorhabens auf die Feinstaubbelastung in
der Umweltzone und die angrenzenden Bereiche kann keine Aussage getroffen werden. Dies ist
gegebenenfalls durch Sie als zuständige Immissionsschutzbehörde zu prüfen.
III.
Bodenschutzrecht
Gegen die Wiederinbetriebnahme der Deponie Marbach in Bochum-Hamme bestehen seitens der
unteren Bodenschutzbehörde grundsätzlich keine Bedenken.
Die zur Stilllegung vorgesehenen Teilbereiche am nördlichen und südlichen Rand der Deponie
sind als Altlastenfläche im Altlastenkataster der Stadt Bochum gemäß ' 11 Bundes-Boden
schutzgesetz (BBodSchG) in Verbindung mit ' 8 Landesbodenschutzgesetz (LbodSchG) unter der
Kataster-Nummer 1/2.21 - "Kippe Marbach" - verzeichnet.
Die Stilllegung des nördlichen und südlichen Teilbereiches der Deponie ist unter Beachtung der
folgenden Auflagen und Hinweise durchzuführen:
1.
Die Maßnahmen zur Stilllegung des südlichen und nördlichen Teilbereiches außerhalb der zur
Auffüllung vorgesehenen Fläche auf der Deponie Marbach in Bochum-Hamme sind gemäß
dem Gutachten "Erweiterung der Deponie Marbach - Erläuterungsbericht zur
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Genehmigungsplanung, CDM, Bochum 2009", dem Gutachten " Deponie Marbach Geologische, hydrogeologische und geotechnische Standortverhältnisse, Geotechnisches
Büro Prof. Dr.-Ing. H. Düllmann GmbH, Aachen 2006" sowie den zugehörigen weiteren
Antragsunterlagen durchzuführen.
2.
Die im Rahmen der Stilllegung des südlichen und nördlichen Teilbereiches erforderlichen
Erd-/Abdichtungsarbeiten einschließlich der Grundwasserüberwachung sind durch einen
Sachverständigen gemäß ' 18 BBodSchG zu begleiten und zu überwachen.
3.
Änderungen und Abweichungen von den in oben genannten Gutachten aufgeführten
Maßnahmen zur Stilllegung des nördlichen und südlichen Teilbereiches der Deponie sind mit
den entsprechenden Fachbehörden im Umwelt- und Grünflächenamt der Stadt Bochum
(untere Bodenschutz,- untere Wasser- und untere Landschaftsbehörde) abzustimmen.
4.
Beginn und Ende der im Rahmen der Stilllegung des nördlichen und südlichen Teilbereiches
der Deponie erforderlichen Erd-/Abdichtungsarbeiten sind dem Umwelt- und Grünflächenamt
- untere Bodenschutzbehörde - anzuzeigen.
5.
Die Bereiche der für die Entwässerung der Deponie möglicherweise erforderlichen
Rückhalteeinrichtungen sind, sofern sie sich außerhalb der eigentlichen Deponie befinden,
altlastentechnisch zu untersuchen; die Untersuchungsergebnisse sowie die entsprechenden
Planunterlagen sind mit den zugehörigen Erläuterungen bei der unteren Bodenschutzbehörde
einzureichen.
6.
Vor der Anlieferung von Bodenmaterialien, die im Rahmen der Stilllegung des nördlichen und
südlichen Teilbereiches der Deponie benötigt werden, sind der unteren Bodenschutzbehörde
nach Prüfung durch den Sachverständigen nach ' 18 BBodSchG Auskünfte über deren
Herkunft und Qualität zu erteilen. Die Materialanlieferungen sind auf dem bei der unteren
Bodenschutzbehörde erhältlichen Vordruck "Anmeldung einer Bodenlieferung" zu erfassen;
die ergänzten Anmeldebögen sind jeweils umgehend bei der unteren Bodenschutzbehörde
einzureichen. Die im oben genannten Bericht zur Genehmigungsplanung der Erweiterung der
Deponie Marbach aufgeführten Qualitätsanforderungen sind einzuhalten.
7.
Die Kontrolle der Qualitätsanforderungen ist wie folgt durchzuführen:
$ Grundsätzliche Annahmeanalyse vor dem ersten Transport
$ Analyse bei Kleinmengen alle 2.000 t, sonst alle 5.000 t
$ Für die Bodenmaterialien, die auf dem Gelände der Deponie im Rahmen der Dichtungsmaßnahmen eingebaut werden gelten der/die Parameterumfang/ Überwachungswerte gemäß Anhang 3 der Deponieverordnung
$ Für alle anderen außerhalb des Deponiegeländes einzubauenden Bodenmaterialien gelten
in
Abhängigkeit
vom
geplanten
Verwendungszweck
der/die
Parameterumfang/Zuordnungswerte des LAGA-Merkblattes: Anforderungen an die stoffliche Verwertung
von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln, Mitteilung der
Länderarbeitsgemeinschaft Abfall Nr. 20 und/oder die Vorsorgewerte der BundesBodenschutz- und Altlastenverordnung.
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8.
Von den angelieferten Bodenmaterialien sind chargenweise Rückstellproben zu entnehmen.
Die Anzahl der Rückstellproben sowie deren Aufbewahrungszeit ist vor Beginn der
Baumaßnahme mit der unteren Bodenschutzbehörde abzustimmen.
9.
Der Einbaubetrieb ist so zu regeln, dass eventuelle Fehlchargen wieder aufgenommen und
entsorgt werden können.
10. Sämtliche Untersuchungsergebnisse und Prüfzeugnisse der zur Erstellung des Dichtsystems
eingebauten Materialien sind der Stadt Bochum - untere Bodenschutzbehörde unaufgefordert vorzulegen.
11. Nach Beendigung der Erdbau-/Abdichtungsmaßnahmen innerhalb des nördlichen und
südlichen Teilbereiches der Deponie ist der unteren Bodenschutzbehörde unaufgefordert ein
durch den Sachverständigen anzufertigender Abschluss- bzw. Zwischenbericht vorzulegen,
der
die
Dokumentation
aller
durchgeführten
Maßnahmen
enthält.
Den
Teilabschluss-/Zwischenberichten sind die Analysenprotokolle, Lieferscheine usw.
beizufügen.
IV. Wasserrecht
Nach Durchsicht der vorliegenden Antragsunterlagen bestehen seitens der unteren Wasserbehörde keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Wiederinbetriebnahme der Deponie. Ich bitte
jedoch die nachfolgenden Zulassungsentscheidungen in die Planfeststellung aufzunehmen:
Oberflächengewässer Marbach
1.
Für die Einleitung des gesammelten Oberflächenwassers ist eine wasserrechtliche Erlaubnis
nach den '' 8, 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zu erteilen. Dabei sind die Einleitungen
durch ausreichende Rückhaltungen möglichst an allen drei vorgesehenen Einleitungsstellen
gewässerverträglich zu drosseln. In der Summe ist die Ableitungsmenge auf etwa 10 l/s*ha
für ein einjährliches Regenereignis zu reduzieren.
2.
Der geplante Bau eines Durchlasses für den Marbach zur Anbindung der Deponiezufahrt über
die Porschestraße sowie die Unterquerung des Fließgewässers mit einer Sickerwasserleitung
erfordern Anlagengenehmigungen nach ' 99 Landeswassergesetz. Dabei muss zwischen
Sickerwasserkanal und Gewässersohle eine ausreichende Mindestüberdeckung eingehalten
werden, die eine gegenseitige Beeinträchtigung von Kanal und Gewässer ausschließt.
3.
Für die vorgesehene Einleitung des Sickerwassers in den geplanten öffentlichen Mischwasserkanal ist eine Indirekteinleitergenehmigung nach ' 58 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
notwendig. Dabei sind die wasserrechtlichen Anforderungen - insbesondere Anhang 51 der
Abwasserverordnung - zu beachten. Es ist eine Sickerwasserfassung vorzusehen, die
Qualität des Abwassers ist durch regelmäßige Beprobungen vor Ort zu ermitteln und bei
Bedarf eine Vorbehandlung einzurichten und dauerhaft zu betreiben.
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Anmerkung:
Im Laufe des weiteren Verfahrens sind die konkreten wasserrechtlichen Inhalte der Planfeststellung zu den vorgenannten Zulassungsentscheidungen zwischen der Vorhabenträgerin, der
Planfeststellungsbehörde und der unteren Wasserbehörde abzustimmen.
Weder die Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) noch die Anlage 14 (Verkehrstechnische Anbindung
Deponie Marbach) enthalten eine konkrete Beschreibung und Bewertung der beschriebenen
Querungsvarianten (Damm- oder Brückenbauwerk) im Hinblick auf ihre ökologischen
Auswirkungen auf das Fließgewässer. Eine entsprechende gutachterliche Beurteilung ist vor
Genehmigungserteilung bei der unteren Wasserbehörde nachzureichen. Außerdem sind in den
Planfeststellungsunterlagen
zwei
unterschiedliche
technische
Ausführungen
zum
Durchlassbauwerk dargestellt. Die Antragstellerin sollte ihren Unterlagen lediglich eine der beiden
technischen
Varianten
zugrunde
legen.
Diese
ist
im
Laufe
des
weiteren
Planfeststellungsverfahrens der unteren Wasserbehörde anzureichen.
Grundwasser
Das vorzulegende Grundwasserüberwachungskonzept muss folgenden Vorgaben entsprechen:
1.
Um eine ausreichende Überwachung der Einflussnahme des künftigen Deponiebetriebes
sowie der Auswirkungen der geplanten Abdichtungsmaßnahmen auf das Grundwasser
sicherzustellen, ist die Errichtung eines entsprechenden Messstellennetzes im Deponierandbereich erforderlich.
Hierzu können im Wesentlichen die aus dem Betrieb der Altdeponie bereits vorhandenen
sowie die im Zusammenhang mit den Untersuchungen zur Wiederinbetriebnahme der
Deponie neu errichteten Grundwassermessstellen verwendet werden, soweit diese in
gebrauchsfähigem Zustand sind.
2.
Defekte und unbrauchbare oder aufgrund ihrer Lage im Bereich des künftigen Deponiekörpers nicht verwendbare Grundwassermessstellen sind unter gutachterlicher Begleitung
fachgerecht zurück zu bauen.
3.
In Anlehnung an den entsprechenden Gutachtervorschlag (vgl. Gutachten Geotechnisches
Büro Prof. Dr.-Ing. H. Düllmann, vom 11.8.2006 - Anlage 7) sind im Rahmen der
Ausgestaltung des künftigen Beobachtungsnetzes die jetzigen Grundwassermessstellen 4/I
und 4/I neu zurückzubauen und, zur Vermeidung einer Lücke im Beobachtungsnetz am
Ostrand der Deponie, durch eine in den Schichten des Bochumer Grünsandes verfilterte
Messstelle zu ersetzen.
4.
Es ist eine zusätzliche Grundwassermessstelle mit Filterstrecke im Bochumer Grünsand und
eine Grundwassermessstelle mit Filterstrecke in den Schichten des Labiatus-Mergel zu
errichten.
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5.
Als Standort dieser Messstellen ist zur Erfassung des mutmaßlichen Grundwasserabstromes
der Bereich um Messstelle 3/I oder 8 zu wählen.
6.
Die in den Schichten des quartären Schluffs angelegten Grundwassermessstellen sind als
Überwachungsmessstellen gleichfalls zu erhalten oder ggf. wieder herzustellen (z.B. 7a).
7.
Auf Grundlage der Anlage 4 des Gutachtens des Büros Prof. Dr.-Ing. Düllmann vom
11.8.2006 muss das Überwachungsmessnetz der Deponie folgende Grundwassermessstellen
umfassen: Qn3, 3/I, 8, RKS 13, 7a (od. Ersatzmessstelle), 5/I, 4/I (od. Ersatzmessstelle), 1/I,
Kn2, P1, P2, P3, Kn3, 2/II sowie je eine neu zu errichtende Grundwassermessstelle in den
Schichten des Bochumer Grünsandes und des Labiatus-Mergel im Bereich um die
bestehenden Messstellen 8 und 3/I.
8.
Zur dauerhaften Kontrolle und zur Klärung eines möglichen Schadstoffaustrages aus der
Deponie in Richtung auf das südwestlich der Deponie angrenzende Gasometergelände sind
zusätzliche Messstellen unmittelbar am südwestlichen Rand des Plangebietes zu errichten.
Anzahl, Lage und Ausbau der Messstellen sind vor Erteilung einer Genehmigung mit der
unteren Wasserbehörde festzulegen.
Anmerkung:
Die Aussagen des vorgenannten Gutachtens zur Grundwassersituation bezogen auf das
südwestlich der Deponie angrenzende Gasometergelände sind nicht ausreichend bzw. nicht
zutreffend. In den Jahren 1996 und 1997 von der Stadt Bochum durchgeführte Untersuchungen
zur Belastungs- und insbesondere zur Grundwassersituation im Bereich des ehemaligen
Gasometerstandortes kamen zu dem Ergebnis, dass ein von diesem Gelände ausgehender
Schadstoffeintrag ins Grundwasser weitgehend ausgeschlossen werden kann.
Im weiteren Verfahrensverlauf ist mit der Vorhabenträgerin, der unteren Bodenschutzbehörde
(UBB) sowie der unteren Wasserbehörde (UWB) ein Grundwasserüberwachungskonzept
abzustimmen, dessen Umsetzung ggf. in den Planfeststellungsbeschluss einbezogen werden
kann.
V.
Landschaftsrecht
Landschaftsbild, Biotopcharakter
Das Planungsgebiet ist Bestandteil der Kernzone des Regionalen Grünzuges D. Es liegt im
Geltungsbereich des Landschaftsplanes und erfüllt mit angrenzenden Freiflächen wichtige
Biotopfunktionen.
Der Landschaftscharakter wird durch den Marbach, der in Kürze als naturnahes Fließgewässer
aufgewertet werden soll, mit geprägt.
In diesem Umfeld erscheint die wesentliche Überschüttung der alten Deponie mit steilen
Böschungen zum Marbach als Störung des Landschaftsbildes.
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Aus Sicht der unteren Landschaftsbehörde empfehlen sich daher folgende Maßnahmen:
1.
Zur besseren Einbindung des Deponiekörpers in das Landschaftsbild sollten im landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) Aussagen zur Höhenentwicklung und der Auswirkung
auf das Landschaftsbild getroffen werden.
Seitens der unteren Landschaftsbehörde wird erwartet, dass
a.) die Schütthöhe um ein Drittel reduziert wird.
b.) der Deponiekörper nicht als geometrischer Körper, sondern landschaftsgerecht
modelliert wird.
c.) insbesondere die steilen Böschungen zum Marbach abgeflacht werden.
2.
Während des Betriebes der Deponie und damit bei der Rekultivierung der Einzelflächen ist
darauf Wert zu legen, dass die Deponie optisch insgesamt als ein grün gestalteter
Landschaftsteil empfunden wird und die eigentliche aktuelle Schüttfläche sich nur auf das
notwendige Mindestmaß offen und unbefestigt zeigt. Der Maßnahmen- und Rekultivierungsplan ist entsprechend anzupassen. Das bedeutet, dass unabhängig von der
Rekultivierung der einzelnen Schüttabschnitte zusätzliche Begrünungsmaßnahmen erfolgen
müssen, die auch temporär ein grüngeordnetes Gesamtbild erscheinen lassen.
3.
Der Eingangsbereich muss durch zusätzliche vegetationstechnische Maßnahmen, wie z.B.
die Anpflanzung einer Hecke, nach außen abgeschirmt und die funktionaltechnischen
Einrichtungen wie z.B. Waage, Betriebshäuschen usw. in eine Grüngestaltung integriert
werden.
4.
Insgesamt soll der Deponiebereich dem Betrachter - insbesondere von der Erzbahntrasse her
- jederzeit den Eindruck einer grünen Landschaft vermitteln, in der der eigentliche
Deponiebetrieb untergeordnet erscheint.
Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP)
Anmerkung:
Der LBP weist erhebliche Mängel auf. Es fehlt ein Maßnahmen- oder Rekultivierungsplan. Im
Rahmen des LBP ist der unteren Landschaftsbehörde zur abschließenden fachlichen Beurteilung
des Vorhabens ein Maßnahmen- oder Rekultivierungsplan mit klar definierten Zielbiotopen
vorzulegen. Der LBP einschließlich der Bilanzierung muss vor Erteilung einer Genehmigung um
die verkehrliche Erschließung der Deponie von der Porschestraße her erweitert und die
Antragsunterlagen durch entsprechende Angaben ergänzt werden.
Die vorgelegte Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung ist nicht nachvollziehbar dargestellt und muss
unter Beachtung folgender Stichpunkte überarbeitet werden:
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Die Rekultivierungsschicht für gehölz- und waldähnliche Standorte muss mindestens 2 m - 3
m betragen.
Eine Verminderung der Eingriffserheblichkeit durch abschnittsweise vorgezogene Begrünung
kann nur anerkannt werden, wenn sich der ökologische Wert auf konkret beschriebene
Maßnahmen (z. B. Krötenbiotop) bezieht.
Das Zielbiotop Laubwald mit naturnahem Unterwuchs kann mit maximal 7 Wertpunkten
berechnet werden.
Die Beurteilung des Rückhaltebeckens mit 7 Wertpunkten, ohne dass ein Biotoptyp oder ein
konkreter Ausbauzustand zugeordnet wurde, ist nicht gerechtfertigt.
Eine pauschale Aufwertung durch "Altlastensanierung" und "Entsiegelung" ist nicht
nachvollziehbar. Es müssen konkrete Flächen definiert werden.
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Anmerkung:
Um die Biologische Bestanderfassung (Stand September 2006) als artenschutzrechtlichen
Fachbeitrag werten zu können, muss
-
-
der unteren Landschaftsbehörde vor Erteilung einer Genehmigung eine Bestätigung vorgelegt
werden, dass sich die erhobene Situation (Stand 2006) bis heute nicht wesentlich verändert
hat.
aus den rechtlich vorgegebenen Prüfaufgaben ein "Fazit" gezogen werden, ob und inwieweit
die Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes erfüllt sind.
Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Untersuchung fehlt die klare Aussage, in welcher Weise
sich das Vorhaben auf die betrachteten Arten auswirkt.
VI. Verkehrstechnische Anbindung der Anlage
Die Stadt Bochum plant im Rahmen der Verkehrsentwicklungsplanung eine Straßenverbindung in
Verlängerung der Porschestraße zur Darpestraße und damit eine direkte Anbindung der
Gewerbegebiete Präsident und Von-der-Recke an das AWestkreuz@ mit Anbindung an die A 40.
Die Trasse verläuft am südlichen Rand der vorhandenen Deponie Marbach. Diese
Straßenverbindung ist im Regionalen Flächennutzungsplan (RFNP), der vom Rat der Stadt
Bochum beschlossen wurde, enthalten. Für diese Straßenverbindung wurde eine Vorentwurfs- und
Entwurfsplanung erstellt, eine weitergehende planrechtliche Sicherung durch ein Bebauungsplanoder Planfeststellungsverfahren ist jedoch bisher nicht in Angriff genommen worden. Zwischen
dem Antragsteller und der Fachverwaltung der Stadt Bochum haben Gespräche zur Anbindung der
Deponie Marbach an das städtische Straßennetz stattgefunden. Die Entwurfsplanung der Stadt
Bochum für die Verbindungsstraße in Verlängerung der Porschestraße bis zur Darpestraße wurde
hierbei vorgestellt und dem Antragsteller nahegelegt, die Verbindung in seine Überlegungen zur
Erschließung der Deponie einzubeziehen.
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Der Gutachter des Antragstellers hat mehrere Erschließungsvarianten untersucht und sich
aufgrund von Kosten-Nutzen-Aspekten letztlich für eine einhüftige Anbindung an die vorhandene
Porschestraße entschieden (siehe Ordner 3, Anlage 14 der Antragsunterlagen). Dabei soll der
östliche Abschnitt der von der Stadt Bochum geplanten Straßentrasse genutzt werden.
Aus Sicht der Verkehrsplanung bestehen gegen diese Anbindung keine Bedenken, wenn
die Erschließungsstraße im Rahmen des Genehmigungsverfahrens rechtlich gesichert,
der erforderliche Grunderwerb von Fremdgrundstücken getätigt,
die Erschließungsstraße entsprechend dem Standard der Stadt Bochum ausgebaut und
der Abschnitt der Erschließungsstraße der für die Realisierung der geplanten Verbindungsstraße zwischen Porschestraße und Darpestraße erforderlich ist, vom Antragsteller auf
eigene Kosten gebaut und zu einem späteren Zeitpunkt - der noch festzulegen ist - kostenund lastenfrei an die Stadt Bochum übergeben wird.
Hierzu ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Stadt Bochum und dem Antragsteller (TKN)
vor Baubeginn abzuschließen.
Bisher bestehen keine Vereinbarungen zwischen der Stadt Bochum und dem Antragsteller zum
Ausbau dieser Anbindung.
Der Fuß- und Radwegeanbindung auf der nordwestlichen Seite der Deponie parallel zur A 40
zwischen der Von-der-Recke-Straße und der Erzbahn wird zugestimmt. Diese Verbindung ist
vorab herzustellen und der Allgemeinheit dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen.
Schalltechnisches Gutachten (Anlage 11 der Antragsunterlagen)
Die schalltechnische Untersuchung vom 04.02.2007 ASchallimmissionsprognose für den Betrieb
der Deponie Marbach in Bochum-Hamme@, wurde auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft.
Es wurden 2 Varianten untersucht:
-
Variante 1:
Die Deponie wird abgeschlossen (Stilllegung), es erfolgt eine Oberflächenabdeckung. Hierzu wird über einen Zeitraum von 4 Jahren werk täglich
mit maximal 30 Lkw tonhaltiges Abdeckmaterial angefahren und eingebaut.
Die schalltechnischen Berechnungen haben ergeben, dass an allen
relevanten Immissionspunkten die Grenzwerte der Technischen Anleitung
zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) für Allgemeine Wohngebiete an der
nächst gelegenen Wohnbebauung (Von-der Recke-Straße) um mindestens 6
db(A) unterschritten werden.
-
Variante 2:
Die Deponie wird weiterbetrieben, Deponiematerial (ca. 700.000 t) wird
angeliefert. Gleichzeitig erfolgt ein Teilabschluss der Deponie im südlichen
Teil sowie der Oberflächenabschluss des jeweils fertiggestellten
Deponiekörpers.
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Hierzu werden im ersten Jahr werktäglich max. 30 Lkw/Werktag mit
Abdeckmaterial und max. 8 Lkw/Werktag mit Deponiematerial die Deponie
anfahren (Phase 1).
Diese Phase ist in der lärmtechnischen Untersuchung nicht explizit untersucht
worden. Sie könnte als vorübergehende Bauphase (1 Jahr) bewertet werden.
Eine Vergleichbarkeit zu Variante 1 ist gegeben und daher ist zu erwarten,
dass die Grenzwerte der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete deutlich
unterschritten werden.
Anmerkung:
Vor Erteilung der Genehmigung ist für auch für diese zweite Anbindungsvariante eine lärmtechnische Berechnung vorzulegen.
In den folgenden Jahren (Phasen 2-4) werden max. 8 Lkw/ Werktag
Deponiematerial und 4 Lkw/Werktag Abdeckmaterial anliefern (über ca. 30
Jahre).
Die schalltechnischen Berechnungen haben ergeben, dass an allen
relevanten Immissionspunkten (Wohnbebauung Von-der-Recke-Straße) die
Grenzwerte der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete um mindestens 11
db(A) unterschritten werden. Die Angaben zur Anlieferung von Deponiematerial differieren zwischen 6 und 8 Lkw/Werktag, gerechnet wurde mit 6
Lkw/Werktag (Ordner 2 der Antragsunterlagen, Anlage 11, S. 9 / S. 21).
Anmerkung:
Vor Erteilung der Genehmigung ist die höhere Anzahl von Lkw-Bewegungen
der Berechnung zugrunde zu legen und der Genehmigungsbehörde erneut
vorzulegen.
Zur Anzahl der Lkw für die Oberflächenabdichtung und Deponierung
entsprechend der Variante 2 (Weiterbetrieb der Deponie) sind unterschiedliche Aussagen in der Schallimmissionsprognose und der Staubimmissionsprognose (Ordner 2 der Antragsunterlagen, Anlage 10, Seite 10)
sowie dem Städtebaulichen Fachbeitrag (Ordner 2 der Antragsunterlagen,
Anlage 12, Seite16) getroffen worden. Beispielsweise wird in der
Schallimmissionsprognose in Phase 1 für den Bereich Nord mit sechs Lkw für
die Deponierung und vier Lkw für die Oberflächenabdichtung pro Tag
gerechnet (Ordner 2 der Antragsunterlagen, Anlage 11, Seite 21). Für die
Staubimmissionsprognose werden jedoch insgesamt 14 Lkw/Tag angegeben.
Anmerkung:
Die Aussagen der beiden Gutachten sind zu vereinheitlichen und neu zu
bewerten. Vor Erteilung der Genehmigung sind diese angepassten Gutachten
erneut bei der Genehmigungsbehörde vorzulegen.
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Es ist anzunehmen, dass das Deponiematerial, das vom Werk Höntrop (TKN) kommt, über die
Essener Straße, Alleestraße, Wattenscheider Straße und Gahlensche Straße angefahren wird (ca.
16. Lkw-Fahrbewegungen/Werktag).
Zum Vergleich: Auf der Essener Straße/Alleestraße fahren zurzeit ca. 900 Lkw/Werktag, auf der
Gahlensche Straße ca. 330 Lkw/Werktag. Der Transportweg des tonhaltigen Abdeckmaterials
kann nicht bestimmt werden.
Schlussfolgerung
Nach Durchsicht der gutachterlichen Stellungnahme besteht aus Sicht der Verkehrsplanung
folgender Ergänzungs- bzw. Erläuterungsbedarf durch den Gutachter / Antragsteller:
-
eindeutige Festlegung auf die Zahl der Lkw-Fahrten in den verschiedenen Gutachten
-
es fehlen Aussagen zu den immissionstechnischen Auswirkungen des An- und Abfahrtsverkehrs auf der angrenzenden öffentlichen Straße (Porschestraße) in einem Abstand von bis
zu 500 Metern Straßenlänge von dem Betriebsgrundstück, basierend auf Kapitel 7.4 der TALärm.
-
vom Antragsteller ist eine Erklärung abzugeben, dass er sich verpflichtet, die zur Erschließung erforderliche Straße auf eigene Kosten herzustellen und zu einem späteren
Zeitpunkt der Stadt Bochum kosten- und lastenfrei zu übergeben.
Anmerkung:
Die Erschließung des Stadtwerkegeländes (ehemaliger Standort des Gasometers) kann zur Zeit
nur sehr schwer / schlecht über die Goldhammer Straße erreicht werden. Es wäre sinnvoll, das
Stadtwerkegelände auch über die neue, verlängerte Erschließungsstraße der Deponie
anzubinden. Hierfür ist jedoch eine vertragliche Regelung mit ThyssenKrupp erforderlich.
VII. Erschließung und Entwässerung
Anmerkung:
Bei Durchsicht der Unterlagen wurde festgestellt, dass die in Ziffer 5.6 des Erläuterungsberichtes
genannten Planunterlagen (Ordner 1 der Antragsunterlagen) zur Erschließung der Deponie der
Anlage 14.3 (Ordner 3 der Antragsunterlagen) beigefügt sind. In der Anlage 14 befinden sich alle
Pläne zur verkehrstechnischen Anbindung mit Planungsstand 2006, die wiederum nicht den in
Anlage 14.3 aktuellen Planungsstand berücksichtigen. Es ist daher nicht eindeutig zu erkennen,
welche Unterlagen der Anlage 14 Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens sein sollen. Die
nachfolgende Stellungnahme bezieht sich daher nur auf die der Stadt Bochum bekannte und
aktuelle Entwurfsplanung der Anlage 14.3. der Antragsunterlagen. Die Entwurfselemente der
Planung der Stadt Bochum von Januar 2009 sind für die Genehmigung zugrunde zu legen.
Dementsprechend muss das Bauende angepasst werden.
Zur Erschließung der Deponie wird aus Sicht des Tiefbauamtes die Variante A bevorzugt (Ordner
3, Lageplan 3.1, Anlage 14 der Antragsunterlagen).
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Ich bitte um Hinzufügung der nachfolgenden Auflagen in Ihren Bescheid:
1.
Die Zufahrt muss bis zum Ende der Eckausrundung (ca. 12 m Abstand zur verlängerten
Porschestraße) im öffentlichen Eigentum verbleiben.
2.
Der Hochbord muss vom Fahrbahnrand der Porschestraße bis zur Grenze in der Zufahrt
verlängert werden. Entlang der Grenze ist auf dem privaten Grundstück der Zufahrt entweder
ein abgesenkter Bord oder eine Schwerlastrinne zu verlegen, so dass das Oberflächenwasser
nicht in den öffentlichen Teil gelangen kann.
3.
Das Gefälle des öffentlichen Teils der Zufahrt muss zur Porschestraße gerichtet werden. Der
Gefälleknick zwischen der Porschestraße und der Zufahrt darf nicht mehr als 5 % betragen.
4.
Zwischen der Porschestraße und der Zufahrt darf kein Bord angelegt werden. Statt dessen
muss ein Breitstrich 1.5/1.5 vorgesehen werden. Diese Punkte müssen dem Tiefbauamt
sofort nach Erteilung einer Genehmigung für die weitere Ausarbeitung der Planung zum
Abschluss eines Erschließungsvertrages zur Prüfung vorgelegt werden.
5.
Auf der Südseite der Porschestraße muss die Zufahrt für die Unterhaltung des Marbachs so
angelegt werden, dass das Unterhaltungsfahrzeug in einem Zug von der Porschestraße in
den Weg abbiegen kann
Des Weiteren muss am Ende des Weges am Marbach eine geeignete Wendefläche
vorgesehen werden, damit das Fahrzeug in den Weg und in die Porschestraße vorwärts
einfahren kann. Zu diesem Zweck sind Abstimmungsgespräche mit der Emschergenossenschaft über die Art und Größe der Fahrzeuge zu führen. Gegebenenfalls muss der
Einmündungsbereich optimiert werden (siehe Lageplanausschnitt der Stadt Bochum). Die
entsprechenden Planungen müssen dem Tiefbauamt vor Baubeginn zur Prüfung vorgelegt
werden.
6.
7.
Die Straße und die Einmündung müssen beleuchtet werden. Das Beleuchtungskonzept muss
durch die Stadtwerke Bochum erstellt und in die Straßenplanung eingetragen werden. Die
entsprechenden Planungen für die Beleuchtung müssen dem Tiefbauamt sofort nach
Erteilung der planungsrechtlichen Genehmigung zur weiteren Prüfung vorgelegt werden. Auf
dieser Basis wird im Anschluss ein Erschließungsvertrag zwischen der Antragstellerin und
dem Tiefbauamt der Stadt Bochum abgeschlossen.
VIII. Kanalplanung
8.
Die Entwässerung der Zufahrt muss an die Deponieentwässerung angeschlossen werden.
9.
Die Entwässerung muss auch das zukünftig zwischen der Deponiezufahrt und der A40
(Station 799,99 m) anfallende Straßenwasser ableiten.
10. Der Anschluss der Straßenentwässerung an den Schacht 280 muss in Abstimmung mit der
Emschergenossenschaft erfolgen.
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11. Der Anfangsschacht muss im Bereich der für die Kanalunterhaltung erforderlichen
provisorisch anzulegenden Wendeanlage (Station 1074,42 m) gesetzt werden, so dass die
Straßeneinläufe an die Haltung angeschlossen werden können. Im Schacht muss ein
Anschluss für die weitere Führung der Straßenentwässerung vorgesehen werden.
12. Die Zufahrt muss im Bereich des öffentlichen Eigentums gemäß des Regelblattes der Stadt
Bochum in Bauklasse II hergestellt werden:
4 cm Splittmastix
8 cm Asphaltbinder
10 cm Asphalttragschicht
15 cm Schottertragschicht
28 cm Frostschutzschicht
(Ordner 1/3, Abschnitt 9.1, Seite 31 der Antragsunterlagen)
13. Zwischen ThyssenKrupp Nirosta und der Stadt Bochum muss vor Baubeginn ein Erschließungsvertrag geschlossen werden. Grundlage und Bestandteil des Vertrages ist eine
mit dem Tiefbauamt abgestimmte und von den politischen Gremien der Stadt Bochum
beschlossene Planung (siehe Anmerkung).
Anmerkung:
Um keine weiteren Zeitverluste entstehen zu lassen, müssen die weitere Straßenplanung inklusive
Straßenentwässerung und Beleuchtung, ab sofort mit dem Tiefbauamt der Stadt Bochum
abgestimmt werden. In diesem Zusammenhang ist die Straßenentwässerung ebenfalls ab sofort
mit der Emschergenossenschaft abzustimmen. Diese Absprachen bilden die Grundlage des vor
Baubeginn abzuschließenden Erschließungsvertrages zwischen der Antragstellerin und dem
Tiefbauamt der Stadt Bochum. Der Vertrag ist für den rechtmäßigen Baubeginn zwingende
Voraussetzung.
Er muss vor Beginn der Ausschreibung von den zuständigen politischen Gremien der Stadt
Bochum beschlossen und unterschrieben werden. Im eigenen Interesse des Antragstellers muss
mit der detaillierten Straßenplanung und den Verhandlungen über den Erschließungsvertrag
frühzeitig begonnen werden.
IX. Planungsrecht
Hinweis:
Die Deponie Marbach liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes. Der
Flächennutzungsplan der Stadt Bochum stellt für den Bereich gewerbliche Baufläche dar, der in
Aufstellung befindliche Regionale Flächennutzungsplan übernimmt diese Darstellung.
Aus städtebaulichen Gründen stehen dem Vorhaben keine grundlegenden Bedenken entgegen, da
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die Nutzung von gewerblichen Altstandorten immer Vorrang vor der Inanspruchnahme von
bisherigen Freiflächen genießt und die Deponie Marbach bisher nicht der Allgemeinheit als
Freizeit-/Naturbereich zur Verfügung stand. Darüber hinaus liegt die Deponie in günstiger
Zuordnung zum Verursacher der Abfälle.
$
die Halde hinsichtlich geplanter Höhenentwicklung keine tatsächlich unzumutbare
Beeinträchtigung für die Bewohner bedingt und auch Blickachsen nur wenig
beeinträchtigt werden. Die bereits vorliegende Deponie entspricht nicht mehr der
natürlichen Eigenart der Landschaft bzw. ihrer Topographie, die weitere Nutzung
bedingt städtebaulich keine einschneidende Veränderung.
Ich bitte zudem um Berücksichtigung der nachfolgenden Forderung als Auflage in Ihrem Bescheid:
1.
Im Laufe des weiteren Planfestsstellungsverfahrens muss die Nachfolgenutzung und die ggf.
spätere Abdeckung und Entwicklung der Deponiefläche zur allgemein zugänglichen
Parkanlage zwischen der Antragstellerin und der Stadtverwaltung Bochum geregelt werden.
X.
Bauordnungsrecht
Aus bauordnungsrechtlicher Sicht stehen der Wiederinbetriebnahme der Deponie Marbach keine
grundlegenden Bedenken entgegen. Ich bitte jedoch zur abschließenden Beurteilung des
Vorhabens um Berücksichtigung der nachfolgend aufgeführten Punkte.
1.
Der Erläuterungsbericht ist im Vorfeld der Genehmigungserteilung zu überarbeiten. Unter den
Punkten 5.6 und 9.1 des Erläuterungsberichtes (Ordner 1 der Antragsunterlagen) wird eine
Vereinbarung zwischen der Stadt Bochum und dem Antragsteller bezüglich des noch zu
erstellenden Anschluss an die A 40 genannt. Diese Vereinbarung ist im Vorfeld einer
Genehmigungserteilung zwischen der Stadt Bochum und der Antragstellerin abzuschließen.
2.
Die vertraglichen Vereinbarungen mit den Eigentümern der betroffenen Grundstücke über die
Anbindung an die Porschestraße / Variante VS 3 müssen im Vorfeld einer Genehmigungserteilung mit der Firma ThyssenKrupp Nirosta abgeschlossen und anschließend dem
Stadtplanungs- und Bauordnungsamt vorgelegt werden.
3.
Die Schallimmissions- und Staubimmissionsschutzgutachten müssen im Vorfeld der
Genehmigungserteilung durch die Antragstellerin überarbeitet werden. In dem
Schallimmissions- und Staubimmissionsschutzgutachten werden unterschiedliche LKWBewegungen pro Tag angegeben (z.B. Schallimmissionsschutzprognose Phase 1 : 6 LKW für
die Deponierung und 4 LKW für die Oberflächenabdeckung / Staubimmssionsschutzprognose
14 LKW pro Tag, siehe auch Anmerkung zur Stellungnahme der Verkehrsplanung).
4.
Die Antragsunterlagen für die geplanten Baumaßnahmen im Eingangsbereich der Deponie
müssen vor Genehmigungserteilung gemäß der Bauordnung für das Land NordrheinWestfalen (BauO NRW) dem Stadtplanungs- und Bauordnungsamt zur Prüfung vorgelegt
werden. Öffentlich-rechtliche Vorschriften dürfen dem Vorhaben dabei nicht entgegenstehen.
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Unter Punkt 7.1 Nr.6 und 9.1 des Erläuterungsberichtes werden die Errichtung und der Betrieb
einer Reifenwaschanlage sowie eines Aufenthalts- und Sanitärcontainers benannt. Für die
Errichtung dieser Anlagen ist der Nachweis der gesicherten Erschließung zu führen. Somit
sind auch diese Antragsunterlagen im Vorfeld einer Genehmigungserteilung dem
Stadtplanungs- und Bauordnungsamt zur Prüfung anzureichen.
XI. Brandschutz
Aus brandschutztechnischer Sicht stehen dem Vorhaben keine grundlegenden Bedenken
entgegen. Ich bitte jedoch um Berücksichtigung der nachfolgenden Nebenbestimmung als
Auflage in Ihrem Bescheid:
1.
Die Ausführungsplanung zur Verlängerung der Porschestraße ist vor Baubeginn mit der
Feuerwehr der Stadt Bochum abzustimmen.
XII. Medizinische Beurteilung
Die Antragsunterlagen wurden orientierend durchgesehen. Technische Details können aus
medizinischer Sicht nicht fachkompetent beurteilt werden.
Aus Sicht des Gesundheitsamtes ist das Emissionsverhalten der Anlage von besonderer
Bedeutung. Laut Immissionsprognosen und Umweltverträglichkeitsstudie fallen die Immissionszusatzbelastungen aufgrund Modellierungsmaßnahmen geringer aus als bei Abschluss der
Deponie.
Des Weiteren wird dargelegt, dass durch die geplanten Maßnahmen eine Verbesserung des
Grundwasserschutzes erreicht wird.
Aus Sicht des Gesundheitsamtes sind diese Angaben plausibel. Daher bestehen gegen das
Vorhaben keine Bedenken.
XIII. Wirtschaftsförderung
Von Seiten der Wirtschaftsförderung bestehen keine Bedenken gegen die Wiederinbetriebnahme
der Deponie Marbach und der damit zusammenhängenden Erschließung der Deponie über die
Porschestraße, auch wenn die temporäre Führung des Verkehrs durch den Gewerbepark "Vonder-Recke" mit Beeinträchtigungen für die Gewerbebetriebe in diesem Gebiet verbunden ist.
XIV. Kampfmittelbeseitigung
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Das Ergebnis der Luftbildauswertung liegt vor. Eine Luftbildauswertung konnte nur bedingt
durchgeführt werden, da teilweise Schatten, Bewuchs und die schlechte Bildqualität keine
Aussagen über mögliche (weitere) Blindgängereinschlagstellen überprüft werden.
Die vorhandenen Luftbilder lassen ein starkes und ein mittleres Bombenabwurfgebiet und
insgesamt 20 vermutliche Blindgängereinschlagstellen erkennen.
Vor Wiederinbetriebnahme bzw. dem Beginn von erdeingreifenden Maßnahmen müssen die
Verdachtspunkte (vermutliche Blindgängereinschlagstellen) überprüft werden.
Das Grundstück befindet sich teilweise in einem starken und teilweise mittleren Bombenabwurfgebiet. Es ist daher zwingend erforderlich, die zu bebauenden Flächen und Baugruben auf
darunter befindliche Kampfmittel abzusuchen.
In diesem Zusammenhang bitte ich nachfolgende Auflagen in Ihrem Bescheid zu formulieren:
1.
Spätestens 5 Tage vor Beginn des Aushubs ist dem
Ordnungsamt der Stadtverwaltung Bochum
Junggesellenstraße 8
44777 Bochum,
Zimmer 106
Tel.: 910-1782
2.
ein Lageplan Maßstab 1 : 250 in zweifacher Ausfertigung einzureichen und das Bauvorhaben
zur Sondierung zu melden. Die Zufahrt zur Baugrube muss dem Kampfmittelräumdienst bis
zur Überprüfung, ggf. auch mit schwerem Gerät, ermöglicht werden.
Alle Arbeiten des Baugrundeingriffs sind grundsätzlich ohne Gewaltanwendung und
erschütterungsarm durchzuführen.
3.
Im Bereich der mittleren Bombardierung können Schlitz- und Rammkernsondierungen bis
maximal zu einem Durchmesser von 80 mm sowie Rammsondierungen nach DIN 4094 und
Bohrungen bis maximal zu einem Durchmesser von 120 mm drehend mit Schnecke (nicht
schlagend) durchgeführt werden.
4.
Im Bereich der starken Bombardierung sind bei Ramm- oder Bohrarbeiten mit schwerem
Gerät vorab Sondierbohrungen durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst Westfalen-Lippe
erforderlich.
5.
Weist bei Durchführung der Bauvorhaben der Erdaushub auf außergewöhnliche Verfärbung
hin oder werden verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten sofort einzustellen
und der Kampfmittelbeseitigungsdienst über das Ordnungsamt oder die Feuerwehr zu
verständigen.
Anmerkung:
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Stadtamt
TOP/akt. Beratung
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Vorlage Nr.: 20101050
Im Falle einer Genehmigung des Vorhabens ist der beiliegende Lageplan mit den eingezeichneten
vermutlichen Blindgängereinschlagstellen sowie den dazugehörigen Koordinaten als Anlage
beizufügen.
XV. Allgemeine Nebenbestimmungen
Über die o.g. fachspezifischen Nebenbestimmungen hinaus, bitte ich auch nachfolgende
Anregungen als Auflagen in Ihrem Bescheid zu formulieren:
1.
Bei der Errichtung der Reifenwaschanlage ist ein hoher technischer Standard zu wählen,
damit auch bei widrigen Wetterverhältnissen eine über dem Soll liegende Gründlichkeit und
damit Staubfreiheit und Sauberkeit der der Deponie anliegenden Verkehrswege gewährleistet
ist.
2.
Die technischen Einrichtungen zur staubfreien Ablagerung der zu deponierenden Materialien
sind mit über dem Soll liegenden Toleranzbreiten einzurichten, die bei unterschiedlichsten
Wetterlagen geeignet sind, Belastungen für die anliegenden Anwohner absolut
auszuschließen.
Zur bürgerschaftlichen Akzeptanz dieser Deponie im Ortsteil und einem zukünftigen
nachbarschaftlichen Einvernehmen ist ein Beirat der Anwohner und Nachbarn in die
Gesamtkonzeption zu integrieren und bei Entscheidungen, die die Gestaltung und einzelnen
Umwandlungsschritte der Deponie und das nähere Umfeld betreffen, in die Entscheidungsprozesse mit einzubinden.
Annmerkung:
Im Rahmen des Verfahrens wurde die Frage aufgeworfen, ob sich unterhalb des Deponiegeländes
Bergwerksstollen oder andere Grubengänge befinden. Die Frage wurde zur Beantwortung an die
Bezirksregierung Arnsberg - Abteilung Bergbau und Energie - weitergeleitet.
Dem Umwelt- und Grünflächenamt der Stadt Bochum wurde in diesem Zusammenhang mitgeteilt,
dass in Teilbereichen unterhalb der Deponie untertägiger Steinkohleabbau in Tiefen von mehr als
50-60 m im Zeitraum von ca. 1860-1925 stattgefunden hat.
Nach Einschätzung der Bezirksregierung kann dieser oberflächennahe Bergbau zeitlich
unbegrenzt und damit auch heute noch in Form geringfügiger Setzungen auf die Tagesoberfläche
einwirken.
Inwieweit dies für die Genehmigungsfähigkeit bzw. technische Ausführung des Deponiebetriebes
relevant ist, kann jedoch von dort nicht abschließend beurteilt werden.
An dieser Stelle empfiehlt die Bezirksregierung Arnsberg die Einschaltung eines Sachverständigen, der für seine Bewertung die Möglichkeit einer Einsichtnahme in das bei der Bezirksregierung vorliegende Grubenbild bekäme.
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Begründung - Seite 25
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Vorlage Nr.: 20101050
Ich bitte um Prüfung des Sachverhaltes und ggf. Veranlassung weiterer Schritte in eigener
Zuständigkeit.
Bürgerantrag nach ' 24 GO
Mit Schreiben vom 28.04.2010 hat Frau Gertrud Labusch stellvertretend für die Hammer Runde
einen Bürgerantrag nach ' 24 GO mit dem Inhalt gestellt,
die Stellungnahme zur
Wiederinbetriebnahme der Deponie Marbach im Rat der Stadt Bochum öffentlich zu behandeln (s.
Anlage).
Das Verfahren zum Umgang mit Bürgeranträgen richtet sich nach ' 24 GO in Verbindung mit ' 10
der Hauptsatzung der Stadt Bochum. Gemäß ' 10 Abs. 3 der Hauptsatzung sind Eingaben, die
sich auf laufende Beratungen im Rat, in Bezirksvertretungen oder Ausschüssen beziehen - ohne
vorherige Befassung in den Beschwerdeorganen bzw. -gremien - unmittelbar in den allgemeinen
Beratungsweg einzubringen.
Die Stellungnahme der Stadt Bochum zur Wiederinbetriebnahme der Deponie Marbach wird im
Ausschuss für Umwelt, Ordnung, Sicherheit und Verkehr mit dieser Vorlage beraten und
abschließend am 10.06.2010 beschlossen.
Laut Zuständigkeitskatalog des Rates und der Ausschüsse der Stadt Bochum obliegt die Beratung
bei Genehmigungs-und Planfeststellungsverfahren nach dem Kreislaufwirtschafts-und Abfallgesetz
dem Ausschuss für Umwelt, Ordnung, Sicherheit und Verkehr.
Da der Rat den Ausschuss für Umwelt, Ordnung, Sicherheit und Verkehr als zuständiges Gremium
für
die
Beratung
von
Genehmigungs-und
Planfeststellungsverfahren
nach
dem
Kreislaufwirtschafts-und Abfallgesetz vorgesehen hat, ergibt sich kein Anlass zur Behandlung der
Stellungnahme der Stadt Bochum zur Wiederinbetriebnahme der Deponie Marbach im Rat.
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Beschlussvorschlag - Seite 1
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Vorlage Nr.: 20101050
Bezeichnung der Vorlage
1. Beteiligung der Stadt Bochum im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zur
Wiederinbetriebnahme der Deponie Marbach durch die Firma ThyssenKrupp Nirosta
2. Bürgerantrag der Frau Gertrud Labusch vom 28.04.2010, stellvertretend für die Hammer
Runde gem. § 24 Gemeindeordnung (GO)
1.
Der Stellungnahme zur Wiederinbetriebnahme der Deponie Marbach wird zugestimmt.
2.
Der Bürgerantrag zur Beteiligung des Rates am laufenden Planfeststellungsverfahren wird
abgelehnt.