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Verwaltungs- Betriebs- und Finanzierungskonzept.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Verwaltungs- Betriebs- und Finanzierungskonzept.pdf
Größe
29 kB
Erstellt
26.12.14, 14:08
Aktualisiert
28.01.18, 07:38

Inhalt der Datei

Verwaltungs- Betriebs- und Finanzierungskonzept EISENBAHNMUSEUM BOCHUM Die folgende Darstellung beschreibt auf der Basis der gesetzlichen Vorgaben (Steuer-, Gemeinnützigkeits-, Eisenbahnbetriebs- und Gewerbe-/Stiftungsrecht) ein Konzept, mit dem Ziel die Zukunft des Eisenbahnmuseums Bochum langfristig und tragfähig zu sichern. 1. STIFTUNG ALS TRÄGER DER ASSETS 1. 1 Aufgaben der Stiftung Alle für das Eisenbahnmuseum wesentlichen Assets (Grundstücke, Gebäude, Exponate sowie die wichtigsten immateriellen Rechte (Markenrechte usw.) sollen in eine gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts eingebracht werden. Aufgrund der zwingenden gesetzlichen Vorgaben des Stiftungsrechts ist jede Stiftung „auf Ewigkeit“ hin angelegt und muss ihr Stiftungskapital ungeschmälert erhalten. Damit ist sichergestellt, dass insbesondere die Einheit von baulichem Ensemble und Exponatbestand auf Dauer gewährleistet ist, während gegenwärtig z. B. ein Abzug aller oder einzelner Exponate oder die Kündigung einiger Mietverträge jederzeit möglich wäre. Für die Überführung des Eigentums an den Exponaten des bisherigen Vereins (Deutsche Gesellschaft für Eisenbahngeschichte e. V.) in die neue Stiftung bedarf es rechtlich einer Genehmigung der Mitgliederversammlung der DGEG e. V. Ein entsprechender Antrag des Vereinsvorstands ist für die Mitgliederversammlung im Mai 2010 beantragt. Ein ähnliches Vorgehen wird für die Grundstücke in Bochum-Dahlhausen und Essen sowie für die aufstehenden Gebäude vorgeschlagen, die nach der bisherigen Planung vom Regionalverband Ruhr (RVR) angekauft werden sollen, und die dann in das Stiftungsvermögen eingebracht werden könnten. Soweit einzelne Gebäude im Eigentum der DGEG e. V. stehen oder mit Vorbehaltsrechten Dritter (z. B. der Nordrhein-Westfalen-Stiftung) belastet sind, würde analog dem oben genannten Prozedere zu verfahren sein. -1- Steuerlich ergeben sich auf Seiten des Vereins durch die o. g. Abgaben keine Probleme, da abgebende und aufnehmende Institutionen beide gemeinnützig sind. Neben der DGEG e. V. und dem RVR kommt als weiterer Stiftungsgründer die Stadt Bochum in Betracht, welche den bisher jährlich gezahlten Zuschuss in Höhe von 43.200 € für die Erhaltung der Infrastruktur des Museums weiterhin in die Stiftung einbringen könnten. 1. 2 Stiftungsorgane Hinsichtlich der Stiftungsorgane schlägt der Autor aufgrund seiner jahrzehntelangen Erfahrung mit unterschiedlichen Stiftungen eine möglichst einfache Struktur vor: Demnach wären als Organe lediglich Vorstand und Kuratorium vorzusehen. Ein sicherlich sinnvoller Beirat erhielte keinen Organstatus sondern eine beratende Funktion. Vorstand Die Aufgaben des Vorstands umfassen die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Stiftung nach außen, die Koordination mit der Betriebsgesellschaft (siehe Abschnitt 2), das Einwerben von Spenden und Zustiftungen, die Erstellung des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses sowie die Repräsentation des Museums nach außen. Da alle operativen Aufgaben (Betrieb und Unterhalt des Museums, Führung der Nebenbetriebe und des Eisenbahnbetriebs) von der Betriebsgesellschaft durchzuführen sind, erscheint es realisierbar, den (Allein-)Vorstand der Stiftung auf ehrenamtlicher Basis (Auslagenerstattung) arbeiten zu lassen. Die erforderliche Buchführung (im Wesentlichen nur Spenden, Mieten, Auslagenersatz und Anlagen-Bilanzkonten) kann extern durchgeführt werden, wofür insbesondere renommierte Steuerberatungsfirmen nach unseren Erfahrungen meist kostenfrei gewonnen werden können. Das gleiche gilt für die zwar rechtlich nicht unbedingt erforderliche aber politisch sinnvolle Jahresabschlussprüfung samt Testat durch einen Wirtschaftsprüfer. Kuratorium Im Kuratorium als zentralem Kontrollgremium der Stiftung sollten alle Gründungsstifter vertreten sein. Darüber hinaus könnten bei einer substantiellen Zustiftung weitere -2- Kuratoriumsmitglieder aufgenommen werden, wobei eine Mitgliederzahl von über sieben bis acht aus praktischen Gründen möglichst zu vermeiden ist. Zu den Aufgaben des Kuratoriums gehören Bestellung, Abberufung, Kontrolle und Entlastung des Vorstands, die Genehmigung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses. Die Mitglieder des 1. Kuratoriums werden von den Gründungsstiftern ernannt, wobei jeder Gründungsstifter je ein Mitglied seines Vertrauens entsendet. Da eine Stiftung keine Anteilseigener kennt, wird vorgeschlagen neue Kuratoriumsmitglieder durch Kooptation seitens des Kuratoriums zu benennen. Damit die Interessen der Gründungsstifter gewahrt bleiben, kann hierbei in der Stiftungsverfassung den Gründungsstiftern ein Vetorecht zuerkannt werden. Bei der Benennung der Kuratoren ist zu berücksichtigen, dass Kuratoriumsmitglieder -analog den rechtlichen Regeln für Aufsichtsräte- in der Regel nicht vertreten werden können (mit Auswirkungen auf das für die Beschlussfähigkeit erforderliche Quorum) Beiräte Sowohl für Daueraufgaben wie auch für zeitlich begrenzte Projekte wird die Bildung von Beiräten vorgeschlagen, die Vorstand und Kuratorium in Sachfragen beraten. Die Ernennung und Abberufung von Beiräten sollte durch das Kuratorium in Abstimmung mit dem Vorstand erfolgen. 1. 3 Stiftungsverfassung bzw. –Satzung Die Stiftungsverfassung legt neben den üblichen Erfordernissen (wie Benennung des Stiftungsvermögens, Regularien der Organarbeit, Festlegung der Gemeinnützigkeit, usw.) insbesondere die Ziele der Stiftungsarbeit fest. Dazu gehören insbesondere: - Erhalt und Ausbau des Museumsgeländes samt denkmalgeschützter Bauten und Anlagen in Bochum - Erhalt und Erweiterung des bisherigen Exponatbestands - Aufbau einer dem heutigen und künftigen Stand moderner Museologie entsprechenden Ausstellung zur Geschichte des Schienenverkehrs - Publikumsnahe attraktive Demonstration der sozialen und technischen Aspekte des Schienenverkehrs -3- - Aufbau eines funktionalen Betriebszentrums für touristische Schienenverkehre im Ruhrgebiet. Bei der Präzisierung dieser Ziele ist darauf zu achten, dass die Zielrichtung der o. g. Intentionen in Termini des Gemeinnützigkeitsrechts umzusetzen ist. („Volksbildung“ „Förderung der Wissenschaft“ usw.) Wegen der Ewigkeitswirkung einer Stiftung sind die zu formulierenden Ziele zudem möglichst allen denkbaren Entwicklungen anzupassen, da diese Ziele, qua Stiftungsgesetzgebung nur sehr schwer (und unter Zustimmung aller Stifter und der Stiftungsaufsicht beim Regierungspräsidenten) zu verändern sind. 1. 4 Stiftungshaushalt Der Verfasser schlägt vor, innerhalb der Stiftung keinerlei wirtschaftlichen Zweckbetrieb zu verfolgen, sondern sich ausschließlich auf die Verwaltung des Stiftungsvermögens zu beschränken. Die im Stiftungsrahmen sowieso nur zulässigen so genannten wirtschaftlichen Zweckbetriebe unterliegen nach den neueren Urteilen des Bundesfinanzhofes (z. B. zum Rettungswesen der Feuerwehr und des DRK) einer verstärkten Beobachtung durch die Finanzbehörden. So ist es z. B. sehr fraglich, ob die von manchen gemeinnützigen Anbietern im Eisenbahnbereich angebotenen „Studienfahrten“ unter Volksbildungs- oder Wissenschafts-Gesichtspunkten als „Zweckbetrieb“ anzusehen sind, oder aber z. B das Konkurrenzverbot im Gemeinnützigkeitsrecht verletzen. Da der (häufig auch nachträgliche) Verlust der Gemeinnützigkeit, z.B. im Hinblick auf die Behandlung von Spenden und auf die Umsatz- und Körperschaftssteuer, katastrophale Auswirkungen für die Stiftung haben kann, sollten diese Fragen im Rahmen der Betriebsgesellschaft geklärt werden, die im übrigen im Hinblick auf ihr operatives Tätigkeitsfeld sowieso weitaus flexibler reagieren kann und muss als eine Stiftung. Folgt man diesem Ansatz würde die Stiftung ausschließlich völlig unstrittige und steuerbegünstigte Vermögensverwaltung betreiben, indem sie ihre Gebäude, Anlagen und Fahrzeuge an die Betriebsgesellschaft vermietet. Dabei muss die Höhe der Miete folgende Aspekte berücksichtigen: - Die Abschreibungen der Stiftungsgebäude und Anlagen sind zu finanzieren (s. o.) um das Stiftungsvermögen zu erhalten. -4- - Die Höhe der Miete muss es der Betriebsgesellschaft erlauben, die im Betriebsvertrag festgelegten Anforderungen an den Betreiber zu erbringen. So sollte idealerweise die Unterhaltung der Fahrzeuge, der technischen Anlagen aber auch der Gebäude in Händen der Betriebsgesellschaft mit ihren ehrenamtlichen Mitarbeitern liegen. - Eine „Begünstigung“ der Betriebsgesellschaft ist (aus gemeinnützigkeitsrechtlichen Gründen) auszuschließen. Da es der Betriebsgesellschaft nur mit erheblichen Anstrengungen und unter Einsatz von ehrenamtlichen Mitarbeitern gelingen wird, die o. g. Aufgaben kostendeckend zu erbringen, wird es faktisch darauf hinauslaufen, dass die Miete, die an die Stiftung zu zahlen sein wird , lediglich die Abschreibungen und die geringen unabweisbaren Sachausgaben der Stiftung decken wird. Abschließend noch ein Hinweis zur Werterhaltung des Stiftungsvermögens: Dieses zwingende gesetzliche Gebot wird im Hinblick auf die Inflationsverluste sehr unterschiedlich diskutiert, wobei einerseits ein Ausgleich dieser Verluste gefordert wird , andererseits unter Hinweis auf das generelle Kumulationsverbot dieser Ausgleich als nicht zulässig angesehen wird. Bei einer Stiftungsgründung wäre diese Frage mit dem zuständigen Bezirkspräsidenten in der Weise vorab zu klären, dass bei der geplanten Stiftung ein Inflationsausgleich nicht stattfinden kann. Bei einem denkbaren Stiftungsvermögen von z. B. 10 Millionen Euro, wären z. B. allein hierfür bei einer Inflationsrate von 2 % jährlich 200.00,00 € zusätzlich zu erwirtschaften. Sachlich lässt sich dieser Verzicht zudem dadurch begründen, dass praktisch das gesamte Stiftungsvermögen nicht in Finanzmitteln sondern in Sachanlagen angelegt ist, die ihren relativen Wert nicht durch die Inflation verlieren. Wie weiter oben schon gesagt, wird dagegen die Abschreibung der Gebäude planmäßig erfolgen müssen. 2. BETRIEBSGESELLSCHAFT 2. 1 Aufgaben der Betriebsgesellschaft Aufgabe der Betriebsgesellschaft ist es, sowohl den Betrieb des Eisenbahnmuseums zu organisieren und seine Bauten und Anlagen zu erhalten, als auch einen musealen Demonstrationsbetrieb, gewerbliche Sonderfahrten und Events und die von den Aufgabenträgern bestellten regelmäßigen Sonderverkehre durchzuführen. Dabei sind alle Aufgaben mit Ausnahme der regelmäßigen Sonderverkehre eigenwirtschaftlich durchzufüh-5- ren. Dieses Ziel konnte in den vergangenen 30 Jahren mit Ausnahme eines geringen jährlichen Zuschusses der Stadt Bochum weitgehend erreicht werden. Dieser möglichst weiterzuzahlende Zuschuss wird allerdings künftig der Stiftung zugute kommen müssen. 2. 2 Steuerliche Überlegungen Da die Betriebsgesellschaft auch der Rechtsträger des Eisenbahn- Verkehrsunternehmens (EVU) ist, kommt als Organisationsform nur eine gewerbliche Firma mit entsprechender EVU-Konzession in Betracht, die in Form der Bahnen und Reisen Bochum AG bereits seit etwa fünf Jahren den Betrieb in Bochum durchführt. Durch die erweiterte Aufgabenstellung für das Museum und den wegfallenden o. g. Zuschuss wird sich die Betriebsgesellschaft mit ihren wenigen haupt- und möglichst vielen ehrenamtlichen Mitarbeiten erheblich anstrengen müssen, die an sie in einem Vertrag mit der Stiftung zu stellenden Ansprüche (s. u. Abschnitt 2. 4) kostendeckend zu erfüllen. Steuerlich relevant wird dieser Umstand, weil davon auszugehen ist, dass diese Firma niemals Gewinne wird erwirtschaften können. Bei den Körperschaftssteuern ergibt sich daraus, dass diese genauso wie bei einer gemeinnützigen Einrichtung nicht anfallen würden. Auch bei der Umsatzsteuer ergeben sich nur teilweise Unterschiede weil verschiedene Geschäftaktivitäten (z. B. der regelmäßige Museumsbahnverkehr) ebenfalls wie bei der Gemeinnützigkeit nur dem ermäßigten Satz von zurzeit 7 Prozent unterliegen. Faktisch würde die Betriebsgesellschaft als „Non-profit Unternehmen“ geführt (was sich z. T. auch in der Gesellschaftssatzung festlegen lässt), ohne jedoch die Nachteile und Risiken einer gemeinnützigen Einrichtung (Aberkennung des Zweckbetriebs-Status und die Unmöglichkeit bestimmter Aufgaben wie z. B. EVU-Fähigkeit) zu gewärtigen. Die verbleibenden geringen steuerlichen Nachteile dieser Lösung (z. B. bei der Besteuerung der Eintrittsgelder) werden beim geringen Lohnkostenanteil der Betriebsgesellschaft weitgehend durch die Geltendmachung der Vorsteuer kompensiert. Die dargestellte Lösung wurde vom Verfasser bereits mehrfach in anderen Kontexten in Abstimmung mit der Finanzverwaltung initiiert und wird auch von großen Beratungsgesellschaften (zuletzt von der KPMG) als Lösung empfohlen. -6- 2. 3 Eigentümer und Organ-Struktur der Betriebsgesellschaft Nach den Vorstellungen des Verfassers ist es wichtig, wesentliche Personen für das Funktionieren des Betriebs auch als Anteilseigner zu integrieren. So könnte z. B. der AG-Vorstand 25,1 Prozent (der Anteile) oder aber die bewährten 17 Prozent (3 x 17 Prozent =51 Prozent) erhalten. Bei der ersten Lösung wären maximal drei Anteilseigner mit 25,1 Prozent denkbar, wobei bereits zwei die Mehrheit bilden würden. Bei den vom Autor präferierten 17 Prozent wären fünf 17 Prozent-Anteile denkbar, von denen sich immer drei einigen müssten. Bei der Auswahl der Anteilseigner ist es sehr wichtig, dass jeder Anteilsinhaber substantielle Beiträge und entsprechendes Engagement für die gemeinsame Sache einbringen kann, zumal mit einer Verzinsung des Anlagekapitals nicht zu rechnen ist. Die Kapitalausstattung sollte für das hier zwingend erforderliche Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) mindestens 50.000 Euro umfassen, was gleichzeitig die Konstruktion einer Aktiengesellschaft (AG) ermöglicht. Die bisherige Eigentümer-Struktur der Bahnen & Reisen Bochum AG entspricht bisher nicht den oben genannten Vorschlägen. In Vorgesprächen mit den Haupteignern konnte jedoch geklärt werden, dass diese einer zielführenden neuen Struktur nicht im Wege stehen werden. Ähnliches gilt für die bisherige RuhrtalBahn GmbH. Hier besteht Einigkeit mit deren Geschäftsführer Herrn Stefan Tigges, dass die bisherige doppelte Betriebsführung (zwei Werkstattleiter usw.) zu einer einheitlichen vereinigt werden muss. Auch bisherige Unzulänglichkeiten und Rivalitäten z. B. bei der Arbeit mit bezahlten und ehrenamtlichen Mitarbeitern werden so vermieden. Der Außenauftritt beider Bahnbetriebe wird künftig unter der einheitlichen Marke „RuhrtalBahn“ erfolgen. Die künftigen Organe der Betriebsgesellschaft ergeben sich aus dem Aktienrecht. Neben dem (Allein-) Vorstand ist ein Aufsichtsrat für die Gesellschaft zu bilden, in dem aus Sicht des Verfassers ein Sitz für den Vertreter der Stiftung zu reservieren ist. 2. 4 Vertrag zwischen Stiftung und Betriebsgesellschaft Die Stiftung vermietet ihre Anlagen, Gebäude und Exponate an die Betriebsgesellschaft, die für deren Unterhalt, den Betrieb eines professionellen Eisenbahnmuseums -7- und die Abwicklung touristischer Verkehre zuständig ist. Die Aufgaben beider Partner sind detailliert vertraglich darzustellen und Sanktionen bei Nichterfüllung zu benennen. Bei ordnungsgemäßer Vertragsabwicklung seitens der Betriebsgesellschaft läuft der Vertrag über einen vorher festgelegten Zeitraum. Als angemessen erscheint dem Autor für den Erstvertrag ein Zeitraum von zehn Jahren. Vertragsverhandlungen über eine Verlängerung sind mindestens zwei Jahre vor Laufzeitende aufzunehmen. Da von allen Funktionen, die die Betriebsgesellschaft wahrzunehmen hat, die Funktion des Eisenbahn - Verkehrsunternehmen (EVU) den meisten und präzisesten Regelungen unterliegt (z. B. bei Sicherheitsfragen oder den erforderlichen Versicherungssummen), sollte der Schwerpunkt der vertraglichen Regelung bei der Tätigkeit als EVU liegen. Im Umfeld lassen sich dann die anderen Funktionen (Museumbetreiber, Museumsshop, Bistro, Werkstatt, Reisebüro, Eventveranstalter) gruppieren. Eine einheitliche Führung aller dieser Betriebe durch die Betriebsgesellschaft verhindert sonst sehr wahrscheinliche Konflikte, z. B. zwischen Museums- und Eventbetrieb. Die Konstruktion ermöglicht zudem bei der sehr anspruchsvollen Aufgabe eines kostendeckenden Betriebs eine kurzfristige Quersubventionierung der verschiedenen internen Betriebe. Sollte es z. B. für bestimmte Aufgaben (z. B. subventionierte Verkehre) notwendig werden, eine abgegrenzte Kostenrechnung vorzunehmen, so kann diese Aufgabe in zweierlei Weise gelöst werden: Zum einen durch die buchhalterische Bildung von Profit-Centern innerhalb der Betriebsgesellschaft, zum anderen durch die Gründung von wirtschaftlich unabhängigen Töchtern der Betriebsgesellschaft (z. B. als GmbH). Betriebswirtschaftlich ist natürlich die erstgenannte Lösung zu bevorzugen. Bezüglich des Vertrags zwischen Stiftung und Betriebsgesellschaft würde im letztgenannten Fall die Tochterfirma der Betriebsgesellschaft im Unterauftrag tätig werden. 3. ZUSAMMENFASSUNG Der Verfasser schlägt vor, die Aufgaben der Gründung und des Betriebs eines professionellen Eisenbahnmuseums in Bochum und die Etablierung touristischer Eisenbahnverkehre im Ruhrgebiet durch Aufteilung auf zwei Organisationen zu lösen: 1. Gründung einer Stiftung Diese erhält alle Eigentumsrechte an Grundstücken, Gebäuden, Exponaten und immateriellen (Marken-) Rechten. Durch den „Ewigkeitscharakter“ einer Stiftung wird das -8- Projekt langfristig gesichert und erhält durch die Aufsicht der Bezirksregierung einen öffentlich-rechtlichen Charakter. 2. Bildung einer Betriebsgesellschaft Diese nützt durch einen zeitlich begrenzten Mietvertrag mit der oben genannten Stiftung deren Assets und betreibt kostendeckend das Museum, touristischen Eisenbahnverkehr, die Museumsnebenbetriebe und den Eventbereich. Aus steuerlichen und eisenbahnrechtlichen Gründen kann diese Betriebsgesellschaft nicht als gemeinnützige Gesellschaft geführt werden, sondern nur als steuerpflichtige „Non-profit“-Einrichtung. Die dadurch auftretenden steuerlichen Nachteile werden jedoch durch die Spezifität des Unternehmens (s. o.) weitgehend neutralisiert. Öffentliche Zuschüsse für das Gesamtprojekt werden notwendig bei der Gründung der Stiftung (Grundstückskauf, Baukosten, Investitionen für Museumsgestaltung). Soweit die bisherigen Zuschüsse weiter gezahlt werden können, gehen diese an die Stiftung zur unmittelbaren Verbesserung der Infrastruktur des Museums. Des Weiteren sind regelmäßige touristische Linienverkehre, wie bisher, nur mit Zuschüssen interessierter Gebietskörperschaften möglich. Nach der Erfahrung der letzten 30 Jahre erscheint es dagegen möglich, den Substanzerhalt des Museums nach dem grundlegenden Ausbau aus Mitteln der Betriebsgesellschaft zu tragen. Dafür stehen Eintrittsgelder, Einnahmen aus touristischen Verkehren, Museumsnebenbetrieben und Veranstaltungen zur Verfügung. Auf der Kostenseite wird den ehrenamtlich tätigen Mitarbeitern insbesondere bei der Erhaltung von Anlagen und Fahrzeugen eine entscheidende Rolle zukommen. gez.: Prof. Dr. Wolfgang Fiegenbaum Münster, 27.04.2009 -9-