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Kommune
Bochum
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Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
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28.01.18, 07:00
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Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Vorblatt -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
61 31 (25 62)
Vorlage Nr.: 20092420
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezeichnung der Vorlage
Bebauungsplan Nr. 280 a - Kindergarten Ruhr-Universität Bochum - 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 280 - Teilgebiet Ruhr-Universität Bochum hier: Auslegungsbeschluss
Beschlussvorschriften
§ 3 BauGB
Beschlussorgan
Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Ordnung, Sicherheit und Verkehr
Jugendhilfeausschuss
Bezirksvertretung Bochum-Süd
Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur- und
Stadtentwicklung
Sitzungstermin
akt. Beratung
08.12.2009
15.12.2009
Anlagen
Übersichtsplan, Planentwurf vom 27.10.2009, Wettbewerbsentwurf, Anschreiben der
Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 8, Bergbau und Energie
Zusatzinformationen
Finanzielle Auswirkungen
Beteiligungspflichtige Angelegenheit
Personalrat wurde beteiligt
Grundsatzentscheidung
N
N
N
N
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Begründung - Seite 1
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Vorlage Nr.: 20092420
1.
Anlass des Bebauungsplanes
Anlass des Bebauungsplanes ist die Absicht der Ruhr-Universität Bochum, im Rahmen
eines Modellprojekts zur Kinderbetreuung auf dem Campus-Gelände eine
Kindertagesstätte zu errichten.
Hier soll ein Kinderbetreuungskonzept verwirklicht werden, das auf die Bedürfnisse der an
der Ruhr-Universität beschäftigten Eltern ausgerichtet ist. Gerade Wissenschaftler und
Wissenschaftlerinnen benötigen ein Angebot, das sich an ihrem beruflichen Alltag orientiert.
Aber auch an Studierende der Ruhr-Universität richtet sich das Angebot.
Es wurde bereits ein Wettbewerb durchgeführt, um ein Gebäude zu schaffen, das den
Leitgedanken der Ruhr-Universität bezüglich der Kinderbetreuung gerecht wird. Der
Siegerentwurf wurde durch die Jury ausgewählt, da er sich harmonisch in das vorhandene
Gelände einfügt mit einer schlüssigen und machbaren Erschließung. Die Gruppenräume
gliedern sich bei dem Entwurf locker zu eigenständigen Bereichen zusammen und lassen
nach dem Urteil der Jury ansprechende, differenzierte Erschließungsräume im Inneren
entstehen sowie Raumqualitäten durch eine innere Erschließung mit einer Rampe.
Überdies sind die Gruppenräume auf zwei Ebenen direkt mit der Außenspielfläche
verbunden. Die unterschiedlichen Baukörper werden durch eine übergeordnete Stahl-HolzTrägerkonstruktion zusammengehalten, die in der Mitte der Anlage als gläsernes
Pergoladach ausgebildet wird.
Beherbergen soll das Gebäude einhundert Kindergartenplätze in sieben Gruppen.
Im Masterplan der Campussanierung RUB wurde die
Kindertagestätte bereits eingebunden als Ergänzungsfläche.
2.
Fläche
der
geplanten
Erfordernis des Bebauungsplanes
Die Änderung des Bebauungsplanes ist erforderlich, da sich die geplante Kindertagesstätte
zwar innerhalb des im Bebauungsplan Nr. 280 ausgewiesenen Sondergebietes RuhrUniversität, jedoch außerhalb der Baugrenzen befindet. Um das Vorhaben zu realisieren,
müssen die überbaubaren Grundstücksflächen erweitert werden.
3.
Ziel des Bebauungsplanes
Ziel des Bebauungsplanes ist der Bau einer Kindertagesstätte für die Ruhr-Universität.
4.
Inhalte des Bebauungsplanes
1.
Übernahme der Art der baulichen Nutzung „SO“, Sondergebiete
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5.
2.
Festsetzung von Baugrenzen
3.
Festsetzung der maximalen Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen
4.
Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse
5.
Festsetzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Natur und Landschaft
Auswirkungen des Bebauungsplanes
Durch die Änderung des Bebauungsplanes wird die zentrale Nord-Süd-Achse der RuhrUniversität in Richtung Süden erweitert. Hierzu werden auch bislang unversiegelte
Freiflächen in Anspruch genommen. Die Eingriffe in Natur und Landschaft sollen durch
Ausgleichsmaßnahmen im Umfeld kompensiert werden in Höhe von 16 500 Punkten.
Hierzu soll ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen werden.
Die Errichtung der Kindertagesstätte verbessert die Vereinbarkeit von Kind und Beruf.
Zugleich wird der Wissenschaftsstandort gestärkt.
Die Lage der Kindertagesstätte am Endpunkt der Zentralachse des Campus-Geländes ist
einerseits gut erreichbar, andererseits bietet er die notwendige Ruhe und Zugänglichkeit
zum Freiraum.
6.
Planverfahren
Der Bebauungsplan Nr. 280 wurde am 07.03.1967 bekanntgemacht.
In einigen Bereichen des Plangebietes werden mittlerweile Änderungen erforderlich durch
die geplante Campus-Sanierung. Für den Bereich des Plangebietes wurde bereits die
Festsetzung getroffen SO – Sondergebiet Ruhr-Universität Bochum -, jedoch liegt die
Fläche außerhalb der Baugrenzen.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr hat in seiner Sitzung am 22.09.2009 die
Aufstellung, die Durchführung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB und die
Unterrichtung der Öffentlichkeit für den Bebauungsplan Nr. Bebauungsplan Nr. 280 a –
Kindergarten Ruhr-Universität Bochum – 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 280 –
beschlossen, die Veröffentlichung erfolgte am 09.10.2009.
Entsprechend wurde die Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 13 a Abs. 3 Satz 2 BauGB
in der Zeit vom 09.10.2009 bis zum 23.10.2009 durchgeführt.
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Mit Schreiben vom 08.09.2009 wurden die Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 a Abs.
2 Satz 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 an der Planung beteiligt.
7.
Eingegangene Stellungnahmen
Im Rahmen der Unterrichtung der Öffentlichkeit gingen keine Stellungnahmen ein.
Zu den Anregungen der Träger öffentlicher Belange:
1. Die Anregung der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 8, Bergbau und Energie,
Goebenstr. 25, 44135 Dortmund
Die Anregungen bezüglich des potentiellen widerrechtlichen Bergbaus durch Dritte oder
Bergbau vor der Anlegung von zeichnerischen Unterlagen (sog. „Uraltbergbau“) werden
unter Punkt 5.4, Kennzeichnungen, Unterpunkt 5.4.1 in die Begründung zum
Bebauungsplan 280 a, sowie in die Planzeichnung aufgenommen, der Text wird wie folgt
geändert und konkretisiert:
„Sollten innerhalb des Plangebietes im tagesnahen Bereich möglicherweise Hohlräume
und/oder Verbruchzonen infolge widerrechtlichen Abbaus Dritter oder aber „Uraltbergbau“
vorhanden sein,so können diese eine Absenkung oder einen Einsturz der Tagesoberfläche
zur Folge haben. Hinsichtlich einer gutachterlichen Einschätzung des o.g. Bergbaus ist ein
Gutachter einzuschalten und die Standsicherheit nachzuweisen.“
Auf Vorschlag der Verwaltung werden folgende Punkte redaktionell in der
Begründung verändert oder nachrichtlich übernommen sowie in die Planzeichnung
übernommen:
Als Punkt 5.5, Hinweise, Unterpunkt 5.5.2, Bodenbelastungen, wird folgender Text in die
Begründung zum Bebauungsplan 280 a sowie in die Planzeichnung aufgenommen:
„Das Plangebiet ist nicht als Altlasten- oder Altlastenverdachtsfläche im Altlastenkataster
der Stadt Bochum gemäß § 11 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) in Verbindung mit
§ 8 Landesbodenschutzgesetz (LbodSchG) verzeichnet. Der Unteren Bodenschutzbehörde
liegen jedoch Erfassungsdaten gemäß § 11 BBodSchG i.V. mit § 5 LbodSchG vor, die das
Plangebiet als ehemaliges Baufeld der RUB mit unklassifizierten Auffüllungen ausweisen.
Untersuchungen für das angefragte Areal liegen der Unteren Bodenschutzbehörde bislang
nicht vor.
Sollten Bodenauffälligkeiten (z.B. Geruch, Farbe, Zusammensetzung oder Konsistenz)
während der Erdarbeiten angetroffen werden, so ist umgehend das Umwelt- und
Grünflächenamt zu informieren.
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Sollte extern angelieferter Boden angeliefert werden, muss dieser den Vorsorgewerten der
BBodSchV entsprechen. Eine entsprechende Analytik hierzu ist dem Umwelt- und
Grünflächenamt einzureichen. Die Mächtigkeit der durchwurzelbaren Vegetationsschicht ist
in Abhängigkeit vom Bewuchs gemäß BBodSchV festzulegen.“
Als Punkt 5.5, Hinweise, Unterpunkt 5.5.3, Bodenschutz, wird folgender Text in die
Begründung zum Bebauungsplan 280 a sowie in die Planzeichnung aufgenommen:
„Es ist zu berücksichtigen, dass gemäß ' 1a Abs. 2 BauGB ein sparsamer und schonender
Umgang mit Grund und Boden beachtet werden muss. Im Rahmen einer Bebauung ist ein
schonender Umgang mit den Böden sicherzustellen und die Versiegelung zu minimieren
um die Umweltauswirkungen so gering wie möglich zu halten.
Weiterhin sind die Anforderungen des ' 12 der Bundes-Bodenschutz- und
Altlastenverordnung (BBodSchV) für das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in
die durchwurzelbare Bodenschicht sowie das zur Konkretisierung der im ' 12 BBodSchV
enthaltenen Anforderungen erarbeitete Merkblatt 44 des damaligen Landesumweltamtes
(heute LANUV) zu beachten.
Sofern im Rahmen der Baumaßnahme Auffüllungsmaterialien anfallen sind diese vom
gewachsenen Boden zu trennen. Es gilt zu beachten, dass eine saubere Trennung der
Materialien erfolgt, damit eine Vermischung und Verschlechterung der Materialien
auszuschließen ist.“
Als Punkt 5.5, Hinweise, Unterpunkt 5.5.4, Methanausgasungen, wird folgender Text in die
Begründung zum Bebauungsplan 280 a sowie in die Planzeichnung aufgenommen:
„Das Plangebiet liegt grundsätzlich in der Zone 0 der Karte der potentiellen
Grubengasaustrittsbereiche im Stadtgebiet Bochum (Hollmann, November 2000;
überarbeitet im April 2005). Gemäß dem Gutachten “Potentielle Gefährdungsbereiche aus
Methanzuströmungen im Stadtgebiet Bochum” sind in diesem Bereich nach dem bisherigen
Kenntnisstand kritische, aus dem Steinkohlengebirge stammende Methanzuströmungen
nicht zu erwarten.
Grundsätzlich muss im Bereich der Tagesöffnungen aller verlassenen Schächte des
Steinkohlenbergbaus mit Methan(CH4)-Zuströmungen gerechnet werden.“
Als Punkt 5.5, Hinweise, Unterpunkt 5.5.5, Entwässerung, wird folgender Text in die
Begründung zum Bebauungsplan 280 a sowie in die Planzeichnung aufgenommen:
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„Die Vorgaben des § 51 a Landeswassergesetz NRW (LWG) sind bei der
Niederschlagswasserentwässerung zu beachten. Demnach ist das Niederschlagswasser
von Grundstücken, die nach dem 01.01.1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die
öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder
ortsnah direkt oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser über eine Kanalisation in ein
Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit
möglich ist.
Für eine Versickerung bzw. Einleitung in ein oberirdisches Gewässer ist grundsätzlich eine
wasserrechtliche Erlaubnis gem. § 7 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) beim Umweltund Grünflächenamt, untere Wasserbehörde, zu beantragen.
In einem Gutachten zur Versickerung sind mögliche Auswirkungen auf den unter dem
Plangebiet umgegangenen Altbergbau mit abzuhandeln.“
8.
Gutachten
Folgende Gutachten wurden im Rahmen des Aufstellungsverfahrens erstellt:
•
Artenschutzrechtliche Ersteinschätzung, Büro Mersmann Landschaftsarchitekten,
Krefeld
•
Landschaftspflegerischer Begleitplan zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 280:
Bebauungsplan Nr. 280 a – Kindergarten Ruhr-Universität Bochum –, Büro Mersmann
Landschaftsarchitekten, Krefeld
Die Gutachten können im Stadtplanungs- und Bauordnungsamt, Technisches Rathaus,
Hans-Böckler-Straße 19, 44777 Bochum eingesehen oder elektronisch angefordert werden.
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Bezeichnung der Vorlage
Bebauungsplan Nr. 280 a - Kindergarten Ruhr-Universität Bochum - 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 280 - Teilgebiet Ruhr-Universität Bochum hier: Auslegungsbeschluss
Der von der Oberbürgermeisterin vorgelegte Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 280 a in der
Fassung vom 27.10.2009 ist einschließlich der Begründung öffentlich auszulegen (§ 3 Abs. 2
Baugesetzbuch).
Es wird folgender Entwurf der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 280 a beschlossen (§ 2 a
Baugesetzbuch):
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BEGRÜNDUNG
gem. § 2 a Baugesetzbuch (BauGB)
Bebauungsplan Nr. 280 a – Kindergarten Ruhr-Universität Bochum – 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 280 – Teilgebiet Ruhr-Universität Bochum – für ein Gebiet nördlich der
Straße „Im Lottental“, südwestlich des botanischen Gartens und südöstlich der bestehenden
Universitätsgebäude
Inhaltsverzeichnis
1.
Räumlicher Geltungsbereich
2.
2.1
2.2
Anlass, Erfordernis und Zielsetzung der Planung
Anlass und Erfordernis
Zielsetzung der Planung
3.
3.1
3.2
3.2.1
3.2.2
3.3
3.3.1
3.3.2
Bestand und bestehende Planung
Bestandsaufnahme und derzeitige Situation im Plangebiet
Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen, Landesentwicklungsprogramm
Regionalplanung
Ziele der Stadtentwicklung
Räumliches Ordnungskonzept
Flächennutzungsplan
4.
Planverfahren
5.
5.1
5.2
5.3
5.3.1
5.3.2
5.3.3
5.3.4
Planinhalt
Abwägungsvorgang
Abwägungsergebnis
Festsetzungen
Sondergebiete (SO)
Überbaubare Grundstücksflächen
Zulässige Grundfläche
Zahl der Vollgeschosse
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5.3.5
5.3.5.1
5.3.5.2
5.3.5.3
5.3.5.4
5.4
5.4.1
5.5
5.5.1
5.5.2
5.5.3
5.5.4
5.5.5
5.5.6
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und
Landschaft
Naturnahe Gehölzpflanzung mit Einzelbäumen
Anlage eines Totholzwalls
Anlage von Genisthaufen
Schutz und Erhalt des Baumbestandes
Kennzeichnungen
Bergbau
Hinweise
Kampfmittelbeseitigung
Bodenbelastungen
Bodenschutz
Methanausgasungen
Entwässerung
Bodendenkmäler
6.
Bisherige ortsbaurechtliche Festsetzungen
7.
Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
8.
Erschließung
9.
Flächenbilanz
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1.
Räumlicher Geltungsbereich
Der Planbereich liegt im Südosten der Stadt Bochum im Stadtteil Bochum-Querenburg,
nördlich der Straße Im Lottental. Er befindet sich auf dem Gelände der Ruhr-Universität
Bochum, südöstlich der Universitätsgebäude auf dem Flurstück 145, Flur 4. Nordwestlich
endet das Plangebiet an der Baugrenze des Bebauungsplanes Nr. 280.
2.
Anlass, Erfordernis und Zielsetzung der Planung
2.1
Anlass und Erfordernis
Bisher gab es für den Planbereich den Bebauungsplan Nr. 280 – Teilgebiet RuhrUniversität Bochum – so dass das Gebiet hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit
baulicher Vorhaben nach seinen Maßgaben zu beurteilen war.
Demgemäß war für das Plangebiet die Festsetzung SO – Sondergebiet Ruhr-Universität
Bochum – getroffen worden. Zugelassen für diesen Bereich waren Nebenanlagen im Sinne
des § 14 BauNVO sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den
Abstandsflächen zulässig waren, jedoch keine sonstigen Gebäude, da der Bereich des
Plangebietes außerhalb der Baugrenzen liegt.
Nunmehr beabsichtigt die Ruhr-Universität Bochum auf dem Universitätsgelände ein
Modellkonzept zur Kinderbetreuung zu verwirklichen, das hauptsächlich auf die Bedürfnisse
der an der Ruhr-Universität beschäftigten Eltern ausgerichtet ist, da gerade Wissenschaftler
und Wissenschaftlerinnen ein Angebot benötigen, das sich an ihrem beruflichen Alltag
orientiert. Um diesen Bedürfnissen gerecht zu werden, sind flexible Öffnungszeiten
erforderlich. Notfall- und Wochenendbetreuung sollen das Angebot weiter flexibilisieren.
Aber auch an Studierende der Ruhr-Universität richtet sich das Angebot der
Kinderbetreuung. Geschaffen werden sollen hier einhundert Kindergartenplätze in sieben
Gruppen.
Bei der Suche nach einem möglichen Standort erwies sich das Bebauungsplangebiet als
besonders geeignet. Zum Einen als Erweiterung der Nord-Süd-Achse der Ruhr-Universität
in Richtung Süden zentral gelegen, befindet er sich gleichzeitig im Übergangsbereich zur
parkähnlichen Ruhrlandschaft und bietet so die notwendige Ruhe und Zugänglichkeit zur
Natur.
Auch aus wirtschaftlichen Gründen fiel die Wahl des Standortes für die zu errichtende
Kindertagesstätte auf den Bereich des Plangebietes, da hier die verkehrliche Erschließung
zum großen Teil über bereits vorhandene Erschließung erfolgen kann. Überdies kann ein
Teil der Stellplätze des nördlich der Kindertagesstätte gelegenen Frauenparkplatzes für den
Bedarf der Kindertagesstätte genutzt werden.
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Im Masterplan der Campussanierung RUB wurde die Fläche der geplanten
Kindertagestätte bereits eingebunden als Ergänzungsfläche. Das entspricht auch dem
Masterplankonzept einer Nutzungsanreicherung zur Belebung des Campus.
Das Erfordernis der Planaufstellung ergibt sich daraus, dass sich der Plangebietsbereich
des Bebauungsplanes Nr. 280 a zwar innerhalb der gemäß bisher bestehendem
Bebauungsplan Nr. 280 als Sonderbaufläche - Sondergebiet für Hochschule, Bildung,
Forschung - festgesetzten Fläche, jedoch außerhalb der festgesetzten Baugrenzen
befindet. Um das oben beschriebene Vorhaben zu realisieren, ist daher eine Änderung des
bestehenden Bebauungsplanes erforderlich.
2.2
Zielsetzung der Planung
Die von der Stadt Bochum angestrebte städtebauliche Konzeption sieht die Optimierung
der Kinderbetreuung für an der Universität beschäftigte berufstätige Eltern sowie hier
Studierende vor. Auf diese Weise wird gleichzeitig der Wissenschaftsstandort Bochum
gestärkt.
Die Konzeption steht in Übereinstimmung mit den grundsätzlichen Planungszielen der
Stadt Bochum, die im Rahmen der Bauleitplanung den allgemeinen Anforderungen an
gesunde Wohn- bzw. hier Arbeitsverhältnisse und den sozialen Bedürfnissen der
Bevölkerung Rechnung trägt und damit der materiell-rechtlichen Verpflichtung aus den
Planungsgrundsätzen im Sinne des ' 1 Baugesetzbuch (BauGB) nachkommt. Mit der
Aufstellung des Bebauungsplans kann in diesem Zusammenhang durch die Möglichkeit
einer qualifizierten und ausreichenden Kinderbetreuung ein Beitrag geleistet werden für die
berufliche Weiterentwicklung von an der Ruhr-Universität beschäftigten oder studierenden
Eltern.
Es wird somit den unter § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB genannten Belangen der allgemeinen
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie den unter § 1 Abs. 6 Nr. 3
BauGB genannten Belangen der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung,
insbesondere der Familien Rechnung getragen.
Zudem entspricht die Planung dem Gebot des ' 1a Abs. 2 BauGB, wonach mit Grund und
Boden sparsam umgegangen werden soll, da durch die Lage des Plangebietes bereits
vorhandene Gegebenheiten genutzt werden können und so die verkehrliche Erschließung
minimiert werden kann.
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3.
Bestand und bestehende Planung
3.1
Bestandsaufnahme und derzeitige Situation im Plangebiet
Das Plangebiet befindet sich im Südosten der Stadt Bochum im Stadtteil BochumQuerenburg. Es befindet sich südlich der Universitätsgebäude und stellt die Erweiterung
der zentralen Nord-Süd-Achse der Ruhr-Universität in Richtung Süden dar. Bei dem
Bereich des Plangebietes handelt es sich um den nordwestlichen Teil des Botanischen
Gartens, weitere Flächen des Botanischen Gartens grenzen im Süden und Osten an das
Plangebiet. Weiter östlich schließt sich das Landschaftsschutzgebiet Nr. 30
„Kalwes/Klosterbusch/Grimberg“ des Landschaftsplanes Bochum Mitte/Ost an, westlich bis
südwestlich die bewaldeten Südhänge am „Grimberg“. Das Plangebiet liegt so im
Übergangsbereich zwischen der massierten Bebauung der Universitätsgebäude und der
offenen Landschaft. Im Norden des Plangebietes befindet sich der Frauenparkplatz der
Ruhr-Universität, der nunmehr auch zum Teil durch die Kindertagesstätte genutzt werden
soll.
3.2
Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung werden im
Landesentwicklungsprogramm, in Landesentwicklungsplänen und in Regionalplänen
dargestellt.
Nach § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauBG) hat sich die kommunale Bauleitplanung den
Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Diese Ziele sind u.a. in
nachfolgend erläuterten Programmen und Plänen genannt.
3.2.1 Landesentwicklungsplan
Nordrhein-Westfalen
Landesentwicklungsprogramm (LEPro)
(LEP
NRW),
Nach dem LEP NRW vom 11.05.1995, Teil A, der erstmalig die europäische
Metropolregion Rhein-Ruhr konkretisiert, ist Bochum im Rahmen der zentralörtlichen
Gliederung als Oberzentrum im Ballungskern Ruhrgebiet dargestellt und hat damit zugleich
die Funktion eines Entwicklungsschwerpunktes i.S. des LEPro gem. §§ 9 und 23 Abs. 2.
Im Schnittpunkt der großräumigen Entwicklungsachse von europäischer Bedeutung (Venlo,
Duisburg, Essen, Dortmund, Kassel) und der die großräumigen Oberzentren verbindenden
Entwicklungsachse (Wuppertal - Recklinghausen, Münster) gelegen, hat Bochum mit
seinem oberzentralen Einzugsbereich Anteil an den differiert strukturierten Gebieten der
Emscher-, Hellweg- und Ruhrzone.
In den Ballungskernen stehen Ordnungsaufgaben, die zur Verbesserung der
Flächenaufteilung und -zuordnung unter besonderer Berücksichtigung des Umweltschutzes
führen, im Vordergrund der Bemühungen.
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So sind gem. § 6, § 21 und § 24 LEPro die Voraussetzungen für ihre Leistungsfähigkeit als
Bevölkerungs-, Wirtschafts- und Dienstleistungszentren zu erhalten, zu verbessern und zu
schaffen durch: Beseitigung gegenseitiger Nutzungsstörungen, Förderung der
städtebaulichen Entwicklung, siedlungsräumliche Schwerpunktbildung, Ausweisung von
Siedlungsschwerpunkten (SSP), Sicherung und Entwicklung des Freiraums und
Flächenangebote für Betriebe und Einrichtungen in Gebieten mit verbesserungsbedürftiger
Wirtschaftsstruktur.
3.2.2 Regionalplanung
Im Regionalplan (GEP) ist das Gebiet ausgewiesen als „Allgemeiner Siedlungsbereich“.
Als Ziel der Raumordnung und Landesplanung ist im Regionalplan formuliert, dass die
Siedlungsstruktur vorrangig in Ausrichtung auf das zentralörtliche Gliederungssystem des
LEP NRW zu entwickeln ist und hierbei eine verstärkte Konzentration der
Siedlungsentwicklung anzustreben ist.
Der Regionalplan wird zukünftig durch den RFNP ersetzt werden.
3.3
Ziele der Stadtentwicklung
3.3.1 Räumliches Ordnungskonzept
Die Umsetzung der Vorgaben der Landes- und Regionalplanung erfolgt unter Einbringung
kommunaler Belange im ’Räumlichen Ordnungskonzept’ (ROK) der Stadt Bochum. Dieses
zeigt die beabsichtigte siedlungsräumliche Schwerpunktbildung im Stadtgebiet auf.
Wesentliches Ziel, das durch dieses Konzept erreicht werden soll, ist u.a. eine bessere
Versorgung der Bevölkerung mit Infrastruktureinrichtungen, die auch leistungsfähige
Versorgungszentren innerhalb der Siedlungsschwerpunkte (SSP) umfassen.
Als weitere Aspekte sind die Verhinderung der Zersiedlung der Landschaft, die Vermeidung
gegenseitiger Nutzungskonflikte und die Gliederung des Stadtgebietes in
zusammenhängende Teilbereiche berücksichtigt worden.
3.3.2 Flächennutzungsplan
Grundlage der planerischen Darstellungen im Flächennutzungsplan ist das zentralörtliche
Gliederungsprinzip, wonach die bestmögliche Versorgung der Bevölkerung innerhalb eines
abgestuften und aufeinander bezogenen Systems mit Versorgungsbereichen
unterschiedlicher Größe und Funktion sowie ausreichender Tragfähigkeit und breit
gefächertem Angebot an Versorgungsleistungen gesichert werden kann.
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Im Einzelnen bedeutet dies die zweckmäßige Neuordnung und die bedarfsgerechte
Entwicklung der Flächen für Wohnungen, Arbeitsstätten, Infrastruktur- und
Bildungseinrichtungen, Grün- und Freizeitanlagen, Verkehrs- und Versorgungsanlagen
nach dem Grundsatz der Konzentration und Bündelung.
Der Flächennutzungsplan (FNP) hat die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke
im Stadtgebiet vorzubereiten, eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem
Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten. Er
soll
dazu
beitragen,
eine
menschenwürdige
Umwelt
zu
sichern.
Die
Flächennutzungsplanung konkretisiert die in § 1 Abs. 5 BauGB allgemein gehaltenen Ziele
und entwickelt die für Bochum relevanten Ziele.
Der seit dem 31.01.1980 wirksame Flächennutzungsplan stellt für das Plangebiet
„Sonderbaufläche“ (S) dar.
Für Bochum soll der Regionalplan durch den regionalen Flächennutzungsplan (RFNP)
ersetzt werden. Im aktuellen Planentwurf des RFNP wird das Plangebiet des
Bebauungsplanes Nr. 280 ebenfalls als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung
„Sondergebiet für Hochschule, Bildung, Forschung“ dargestellt. Da die Festsetzung zur Art
der baulichen Nutzung unverändert bleibt, können die Festsetzungen des
Bebauungsplanes somit als aus den Darstellungen des RFNP entwickelt betrachtet
werden.
4.
Planverfahren
Der Bebauungsplan Nr. 280 wurde am 07.03.1967 ortsüblich bekanntgemacht.
In einigen Bereichen des Plangebietes werden mittlerweile Änderungen erforderlich durch
die geplante Campus-Sanierung. Für den Bereich des Plangebietes wurde bereits die
Festsetzung getroffen SO – Sondergebiet Ruhr-Universität Bochum -, jedoch liegt die
Fläche außerhalb der Baugrenzen.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr hat in seiner Sitzung am 22.09.2009 die
Aufstellung, die Durchführung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB und die
Unterrichtung der Öffentlichkeit für den Bebauungsplan Nr. Bebauungsplan Nr. 280 a –
Kindergarten Ruhr-Universität Bochum – 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 280 –
beschlossen, die Veröffentlichung erfolgte am 09.10.2009.
Entsprechend wurde die Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 13 a Abs. 3 Satz 2 BauGB
in der Zeit vom 09.10.2009 bis zum 23.10.2009 durchgeführt.
Mit Schreiben vom 08.09.2009 wurden die Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 a Abs.
2 Satz 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 an der Planung beteiligt.
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5.
Planinhalt
5.1
Abwägungsvorgang
Durch die Änderung des Bebauungsplanes wird die zentrale Nord-Süd-Achse der RuhrUniversität in Richtung Süden erweitert. Hierzu werden auch bislang unversiegelte
Freiflächen in Anspruch genommen.
Um die Belange des Umweltschutzes gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zu wahren, wurde daher
für das Plangebiet eine artenschutzrechtliche Ersteinschätzung vorgenommen sowie ein
landschaftspflegerischer Begleitplan erstellt. Es wurden Maßnahmen zum Schutz der Tiere
bzw. funktionserhaltende Maßnahmen wie die Anlage eines Totholzwalles südlich der
Baugrenze oder aber die Anlage von Genisthaufen für Ringelnattern zur Schaffung neuer,
strukturreicher durch Reptilien besiedelte Habitate erarbeitet sowie Ausgleichsmaßnahmen
für die erfolgenden Eingriffe. Die Kompensation der Eingriffe wird auf Basis der o.g.
Gutachten erfolgen. Hierfür wird ein städtebaulicher Vertrag geschlossen. Dem öffentlichen
Interesse an den Belangen des Umweltschutzes wird so Rechnung und steht der Planung
somit nicht entgegen.
Obgleich noch auf der als Fläche, für die die Festsetzung SO – Sondergebiet RuhrUniversität Bochum – getroffen wurde, liegt das Gebäude der KiTa an der Schnittstelle zur
freien Landschaft.
Um den visuellen Wert der sich unterhalb der Ruhr-Universität ausbreitenden
Ruhrlandschaft nicht abzuschwächen, soll das Gebäude stärker in die Landschaft
eingebunden werden.
Eine Dachbegrünung zu diesen und auch aus Zwecken der Verbesserung der
kleinklimatischen Situation, der Energiebilanz und der Regenrückhaltung kommt hier aus
statischen Gründen nicht in Betracht. Auch aus belichtungstechnischer Sicht wäre eine
Dachbegrünung problematisch, so dass das Entwurfskonzept der offenen, innenliegenden
Spielbereiche in Frage gestellt wäre.
Alternativ wird das Gebäude mit einem Pergoladach als Rankgerüst errichtet werden, um
eine Einbindung des Gebäudes in die Landschaft zu erzielen und so die Belange der
Landschaft zu berücksichtigen.
Durch von der Kindertagesstätte ausgehende Lärmimmissionen werden nachbarschaftliche
Belange nicht berührt. Die KiTa befindet sich südlich der Ruhruniversität, auf einer Fläche,
für die die Festsetzung SO – Sondergebiet Ruhr-Universität Bochum – getroffen wurde.
Hieran schließen sich Flächen des botanischen Gartens an, weiter östlich das
Landschaftsschutzgebiet Nr. 30 „Kalwes/Klosterbusch/Grimberg“ des Landschaftsplanes
Bochum Mitte/Ost. Wohngebäude, die bei der Betrachtung der Immissionen zu
berücksichtigen sind, befinden sich nicht im Umfeld der Kindertagesstätte.
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Weiteres öffentliches Interesse an einer sonstigen Nutzung der Fläche besteht nicht,
bereits jetzt befindet sich das Plangebiet innerhalb der im Bebauungsplan Nr. 280 „SO“ –
Sondergebiet Ruhr-Universität Bochum – festgesetzten Fläche. In diesem Bereich waren
bereits Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO zugelassen sowie bauliche Anlagen,
soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig waren oder zugelassen
werden konnten.
Die Modifizierung der Baugrenzen entspricht der stadtentwicklungsplanerischen
Zielsetzung
der
Optimierung
der
Kinderbetreuung
und
Stärkung
des
Wissenschaftsstandortes.
Das entspricht auch dem Interesse der Ruhr-Universität an der Errichtung der
Kindertagesstätte im Rahmen eines Modellprojekts zur Kinderbetreuung auf dem CampusGelände.
Es wurde ein Planentwurf erarbeitet, bei dem die Baugrenzen modifiziert wurden. Zudem
wurden die Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen und die Anzahl der
Vollgeschosse festgesetzt. Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 280
werden übernommen.
5.2
Abwägungsergebnis
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind die öffentlichen und privaten Belange
gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Maßstab dieser
Abwägung ist dabei stets das gesetzlich definierte Ziel der Bauleitplanung, eine nachhaltige
städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende
sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten und dazu beizutragen, eine
menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen
und zu entwickeln (§ 1 Abs. 5 BauGB). Um dieses abstrakte Planungsziel im jeweiligen
Einzelfall umzusetzen, muss ein sachgerechter Ausgleich zwischen den konkret
betroffenen Belangen erfolgen.
Zweck des Bebauungsplanes Nr. 280 a ist die Anpassung der Baugrenzen, um auf dem
Universitätsgelände die Vorraussetzung für eine optimale Kinderbetreuung für hier
beschäftigte berufstätige Eltern sowie Studierende der Ruhr-Universität zu schaffen.
Durch die Ausnutzung der auf dem Universitätsgelände befindlichen Potenziale für
Einrichtungen der Universität kann die vorhandene Infrastruktur (hier u. a, vorhandene
verkehrliche Anbindungen) effizienter genutzt werden.
Weiterhin trägt es dem in § 1 Abs. 6 Satz 3 BauGB niedergelegten Ziel nach
Berücksichtigung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere
hier den Bedürfnissen der Familien, Rechnung durch die Verbesserung der Vereinbarkeit
von Kind und Beruf.
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Die Planung wird daher in besonderem Maße dem in § 1 Abs. 5 BauGB verankerten Ziel
einer nachhaltigen Stadtentwicklung gerecht.
5.3
Festsetzungen
Die Ruhr-Universität Bochum beabsichtigt, im Rahmen eines Modellprojekts zur
Kinderbetreuung auf dem Campus-Gelände eine Kindertagesstätte zu errichten. Hier soll
ein Kinderbetreuungskonzept verwirklicht werden, das auf die Bedürfnisse der an der RuhrUniversität beschäftigten Eltern ausgerichtet ist, sich jedoch auch an Studierende der RuhrUniversität richtet.
Aus diesem Grund wurde ein Wettbewerb durchgeführt, in dem Siegerentwurf wurde ein
Gebäude konzipiert, das die sowohl die Vorgaben des Wettbewerbs hinsichtlich
Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit als auch den Leitgedanken der Ruhr-Universität
bezüglich der Kinderbetreuung berücksichtigt.
Die Lage der Kindertagesstätte am Endpunkt der Zentralachse des Campus-Geländes ist
einerseits gut erreichbar, andererseits bietet er die notwendige Ruhe und Zugänglichkeit
zum Freiraum.
Die Topographie des Plangebietes mit seiner terrassenförmigen Abtreppung nach Norden
hin wird hierbei ausgenutzt, um jeder in dem Gebäude untergebrachten Gruppe den
direkten Bezug zum Außenspielbereich zu ermöglichen.
Überspannt werden die um einen zentralen Innenbereich clusterförmig angeordneten
Gruppenräume durch ein leichtes Pergoladach.
Unter dem Pergoladach befindet sich ein Hallenbereich, der als Aufenthalts bzw.Spielbereich dienen soll und der, da es sich um einen innenliegenden Aufenthaltsbereich
handelt, über Oberlichter belüftet und belichtet wird.
Folgende Festsetzungen gemäß Bebauungsplan Nr. 280 bleiben bestehen:
5.3.1
Sondergebiete (SO)
Sondergebiet Ruhr-Universität (SO) nach § 11BauNVO
Ferner wird der Bebauungsplan durch folgende Festsetzungen ergänzt:
5.3.2 Überbaubare Grundstücksflächen
Um das o. a. Vorhaben zu realisieren, werden die überbaubaren Grundstücksflächen durch
die Festsetzung von Baugrenzen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB festgesetzt.
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5.3.3
Zulässige Grundfläche
Die Größe der Grundfläche „GR“ der baulichen Anlagen von 5440 m² darf nicht
überschritten werden (' 16 Abs. 2 Satz 1 BauNVO).
Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die in § 19 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 genannten Flächen
mitzurechnen
5.3.4
Zahl der Vollgeschosse
Das Höchstmaß von zwei Vollgeschossen darf nicht überschritten werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1
BauGB).
5.3.5 Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und
Landschaft
Um die Belange des Umweltschutzes gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zu wahren, wurde für das
Plangebiet eine artenschutzrechtliche Ersteinschätzung vorgenommen sowie ein
landschaftspflegerischer Begleitplan erstellt. Es werden dementsprechend Flächen für
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
festgesetzt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB.
Weiterhin wurden für diese Flächen Maßnahmen zum Schutz der Tiere bzw.
funktionserhaltende Maßnahmen erarbeitet. Die Flächen erhalten daher folgende
Festsetzungen.
5.3.5.1 Naturnahe Gehölzpflanzung mit Einzelbäumen
Entlang der Plangebietsgrenze (gem. Darstellung im Plan) ist eine 5 – 7 m breite
baumreiche Gehölzpflanzung gem. nachfolgender Pflanzenliste in Gruppen zu jeweils 5
einer Art, Heister einzeln oder in Dreiergruppen, anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Pflanzraster: 1,5 x 1,5 m.
Die Pflanzung ist durch einen Zaun von der übrigen Freifläche des Plangebietes
abzugrenzen. Zu den an das Plangebiet angrenzenden Freiflächen ist auf eine Zaunanlage
zu verzichten. 10% der Fläche sind so von der Bepflanzung auszunehmen, dass an der
südlichen Plangebietsgrenze Ausblicke in die Landschaft ermöglicht werden. Diese Flächen
sind als Wiesenbrache (durch Entkusseln) zu erhalten. Das vorhandene Bodenprofil ist zu
erhalten. Auffüllungen und Abgrabungen sind nicht zulässig.
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Pflanzenliste:
Acer campestre
Feldahorn
Hei 2xv o.B. 100 – 125 cm hoch
Carpinus betulus
Hainbuche
Hei 2xv o.B. 100 – 125 cm hoch
Cornus mas
Kornelkirsche
verpfl. Str., o.B., 3 Tr., 60-100 cm
Cornus sanguinea
Hartriegel
verpfl. Str., o.B., 5 Tr., 100-150 cm
Corylus avellana
Haselnuss
verpfl. Str., o.B., 5 Tr., 100-150 cm
Crataegus monogyna
Weißdorn
verpfl. Str., o.B., 3 Tr., 100-150 cm
Quercus robur
Stieleiche
Hei 2xv o.B. 100 – 125 cm hoch
Prunus avium
Vogelkirsche
Hei 2xv o.B. 100 – 125 cm hoch
Rosa canina
Hundsrose
verpfl. Str., o.B., 4 Tr., 100-150 cm
Sambucus nigra
Holunder
verpfl. Str., o.B., 3 Tr., 100-150 cm
Sorbus aucuparia
Eberesche
Hei 2xv o.B. 100 – 125 cm hoch
Pflege:
kein Formschnitt außer Einkürzen überhängender Zweige Verjüngungsschnitt: alle 7 – 10
Jahre abschnittsweise Pflanzen auf den Stock setzen, pro Jahr max. 1/3 der Gesamtfläche,
Bäume stehen lassen, Brachbereiche regelmäßig (alle 1-2 Jahre entkusseln
(Gehölzaufwuchs entfernen)) Keine Düngung, keine Herbizide
5.3.5.2 Anlage eines Totholzwalls
Anlage von 5 Totholzwällen durch Aufschichten von Baum- und Strauchschnitt (Zweige) auf
Oberboden oder Wiesenbrache entlang der Plangebietsgrenze in sonniger Lage in einer
Breite von mind. 3 m und einer Höhe von mind. 1 m. Einzellänge der Wälle mind. 5 m.
5.3.5.3 Anlage von Genisthaufen
Anlage von 3 Genisthaufen entlang der südlichen Plangebietsgrenze in sonniger Lage
durch Aufschichten kleiner Zweige (Durchmesser bis 3 cm) und Großstauden-Schnittgut in
einer Größe von je 2 – 5 m² und einer Höhe von max. 50 cm.
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5.3.5.4 Schutz und Erhalt des Baumbestandes
Die Gehölzbestände sind vor Beeinträchtigungen durch die Baumaßnahme gem. DIN
18920 zu schützen und dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist eine neue Baumpflanzung
vorzunehmen.
Beschädigte oder gefällte Bäume sind gemäß Baumschutzsatzung (STADT BOCHUM
1991) zu ersetzen. Die durch die teilweise zulässige Inanspruchnahme des
Baumbestandes freigestellten Gehölze sind durch die Anpflanzung und Pflege eines
mindestens 2-reihigen Gehölzsaums gem. der Maßnahme A1 zu schützen.
5.4
Kennzeichnungen
5.4.1 Bergbau
Aus bergbaulicher Sicht wird folgende Kennzeichnung aufgenommen:
Bergbau ( § 9 Abs. 5 Nr. 2 BauGB )
Sollten innerhalb des Plangebietes im tagesnahen Bereich möglicherweise
Hohlräume und/oder Verbruchzonen infolge widerrechtlichen Abbaus Dritter oder
aber „Uraltbergbau“ vorhanden sein,so können diese eine Absenkung oder einen
Einsturz der Tagesoberfläche zur Folge haben. Hinsichtlich einer gutachterlichen
Einschätzung des o. g. Bergbaus ist ein Gutachter einzuschalten und die
Standsicherheit nachzuweisen.
5.5
Hinweise
5.5.1
Kampfmittelbeseitigung
Der
Bebauungsplan
liegt
nicht
im
Bereich
eines
beim
Staatlichen
Kampfmittelbeseitigungsdienst oder bei der örtlichen Ordnungsbehörde bekannten
Bombenabwurfgebietes oder einer FLAK - Stellung. Eine Luftbildauswertung oder eine
Sondierung ist daher nicht erforderlich.
Sollte erst bei einer Veränderung der Erdoberfläche der Verdacht auf Kampfmittelfunde
aufkommen, sind die vorgesehenen Bauvorhaben nur mit besonderer Vorsicht
weiterzuführen, da das Vorhandensein von Kampfmitteln nie völlig ausgeschlossen werden
kann.
Weist der Erdaushub auf außergewöhnliche Verfärbungen hin oder werden verdächtige
Gegenstände festgestellt, sind die Arbeiten sofort einzustellen und der
Kampfmittelbeseitigungsdienst über die Feuerwehr bzw. über die Polizei – zu verständigen.
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5.5.2 Bodenbelastungen
Das Plangebiet ist nicht als Altlasten- oder Altlastenverdachtsfläche im Altlastenkataster der
Stadt Bochum gemäß § 11 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) in Verbindung mit § 8
Landesbodenschutzgesetz (LbodSchG) verzeichnet. Der Unteren Bodenschutzbehörde
liegen jedoch Erfassungsdaten gemäß § 11 BBodSchG i. V. mit § 5 LbodSchG vor, die das
Plangebiet als ehemaliges Baufeld der RUB mit unklassifizierten Auffüllungen ausweisen.
Untersuchungen für das angefragte Areal liegen der Unteren Bodenschutzbehörde bislang
nicht vor.
Sollten Bodenauffälligkeiten (z.B. Geruch, Farbe, Zusammensetzung oder Konsistenz)
während der Erdarbeiten angetroffen werden, so ist umgehend das Umwelt- und
Grünflächenamt zu informieren.
Sollte extern angelieferter Boden angeliefert werden, muss dieser den Vorsorgewerten der
BBodSchV entsprechen. Eine entsprechende Analytik hierzu ist dem Umwelt- und
Grünflächenamt einzureichen. Die Mächtigkeit der durchwurzelbaren Vegetationsschicht ist
in Abhängigkeit vom Bewuchs gemäß BBodSchV festzulegen.
5.5.3 Bodenschutz
Es ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 1a Abs. 2 BauGB ein sparsamer und schonender
Umgang mit Grund und Boden beachtet werden muss. Im Rahmen einer Bebauung ist ein
schonender Umgang mit den Böden sicherzustellen und die Versiegelung zu minimieren
um die Umweltauswirkungen so gering wie möglich zu halten.
Weiterhin sind die Anforderungen des § 12 der Bundes-Bodenschutz- und
Altlastenverordnung (BBodSchV) für das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in
die durchwurzelbare Bodenschicht sowie das zur Konkretisierung der im § 12 BBodSchV
enthaltenen Anforderungen erarbeitete Merkblatt 44 des damaligen Landesumweltamtes
(heute LANUV) zu beachten.
Sofern im Rahmen der Baumaßnahme Auffüllungsmaterialien anfallen sind diese vom
gewachsenen Boden zu trennen. Es gilt zu beachten, dass eine saubere Trennung der
Materialien erfolgt, damit eine Vermischung und Verschlechterung der Materialien
auszuschließen ist.
5.5.4
Methanausgasungen
Das Plangebiet liegt grundsätzlich in der Zone 0 der Karte der potentiellen
Grubengasaustrittsbereiche im Stadtgebiet Bochum (Hollmann, November 2000;
überarbeitet im April 2005).
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Gemäß dem Gutachten “Potentielle Gefährdungsbereiche aus Methanzuströmungen im
Stadtgebiet Bochum” sind in diesem Bereich nach dem bisherigen Kenntnisstand kritische,
aus dem Steinkohlengebirge stammende Methanzuströmungen nicht zu erwarten.
Grundsätzlich muss im Bereich der Tagesöffnungen aller verlassenen Schächte des
Steinkohlenbergbaus mit Methan(CH4)-Zuströmungen gerechnet werden.
5.5.5
Entwässerung
Das Plangebiet liegt im Einzugsgebiet der Ruhr, Teileinzugsgebiet V -Lottenbach-. Die
Entwässerung des Bauvorhaben soll über das Entwässerungssystem der Ruhr-Universität
Bochum erfolgen.
Die Vorgaben des § 51 a Landeswassergesetz NRW (LWG) sind bei der
Niederschlagswasserentwässerung zu beachten. Demnach ist das Niederschlagswasser
von Grundstücken, die nach dem 01.01.1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die
öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder
ortsnah direkt oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser über eine Kanalisation in ein
Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit
möglich ist.
Für eine Versickerung bzw. Einleitung in ein oberirdisches Gewässer ist grundsätzlich eine
wasserrechtliche Erlaubnis gem. § 7 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) beim Umweltund Grünflächenamt, untere Wasserbehörde, zu beantragen.
In einem Gutachten zur Versickerung sind mögliche Auswirkungen auf den unter dem
Plangebiet umgegangenen Altbergbau mit abzuhandeln.
5.5.6 Bodendenkmäler
Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (Kultur- und/oder naturgeschichtliche
Bodenfunde, d. h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde aber auch Veränderungen und
Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber auch
Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt
werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Gemeinde als Untere
Denkmalbehörde und/oder dem Westfälischen Museum für Archäologie/Amt für
Bodendenkmalpflege, Außenstelle Olpe (Tel.:02761/93750; Fax:02762/2466) unverzüglich
anzuzeigen und die Entdeckungsstätte mindestens drei Werktage in unverändertem
Zustand zu erhalten (§§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW), falls diese nicht vorher von
den Denkmalbehörden freigegeben wird. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist
berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche
Erforschung bis zu 6 Monate in Besitz zu nehmen (§ 16 Abs. 4 DSchG NW).
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6.
Bisherige ortsbaurechtliche Festsetzungen
Innerhalb des Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes bleiben die Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 280 bestehen, soweit durch den Bebauungsplan Nr. 280 a keine
anderen Festsetzungen getroffen werden.
7.
Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
Durch die Änderung des Bebauungsplanes wird die zentrale Nord-Süd-Achse der RuhrUniversität in Richtung Süden erweitert. Hierzu werden auch bislang unversiegelte
Freiflächen in Anspruch genommen. Die Eingriffe in Natur und Landschaft sollen durch
Ausgleichsmaßnahmen im Umfeld kompensiert werden.
Es sind keine Landschaftsschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile oder
Naturdenkmale betroffen.
Das Plangebiet des B-Plans 280a befindet sich nicht in der Nähe einer Messstation für
Luftschadstoffe. Es wurden auch keine Luftschadstoffberechnungen im Rahmen des
Online-Screenings des Landes NRW (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
NRW, LANUV) durchgeführt.
Das Plangebiet liegt nicht in der Bochumer Umweltzone (Luftreinhalteplan Ruhrgebiet,
Teilplan Ruhrgebiet Ost).
Auf Grundlage der EU-Umgebungslärmrichtlinie wurden keine Lärmprobleme festgestellt
(Quelle: Lärmkarten der Stadt Bochum auf www.umgebungslaerm.nrw.de Stand Mai 2008).
Diese Stellungnahme zur Lärmthematik basiert ausschließlich auf den Ergebnissen der
Lärmkartierung gemäß EU-Umgebungslärmrichtlinie (bzw. § 47 BImSchG, Umsetzung in
deutsches Recht).
8.
Erschließung
Das Plangebiet wird über die innere Erschließung der Ruhr-Universität Bochum
erschlossen. Mit der nordwestlich der Ruhr-Universität verlaufenden Universitätsstraße, die
in nordöstlicher Richtung zur Anschlussstelle Querenburg der Autobahn 43 führt, ist der
Anschluss an das örtliche und überörtliche Verkehrsnetz gegeben.
Das Plangebiet ist durch die unmittelbar an der Universität gelegene Haltestelle der Linien
320 und 377 sowie durch die U 35 an den öffentlichen Personennahverkehr angebunden.
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9.
Flächenbilanz
Sondergebiet Ruhr-Universität: 10 257 m²
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