Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf

Dies ist ein "Politik bei uns 1"-Dokument. Die Dateien dieser Kommunen werden nicht mehr aktualisiert. Um aktuelle Daten zu bekommen, ist eine OParl-Schnittstelle bei der Kommune erforderlich. Im Bereich "Mitmachen" finden Sie weitere Informationen.

Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
Größe
84 kB
Erstellt
26.12.14, 14:14
Aktualisiert
28.01.18, 07:00

Inhalt der Datei

Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Vorblatt - Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (25 62) Vorlage Nr.: 20092420 Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung öffentlich/nichtöffentlich nichtöffentlich gemäß öffentlich Bezeichnung der Vorlage Bebauungsplan Nr. 280 a - Kindergarten Ruhr-Universität Bochum - 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 280 - Teilgebiet Ruhr-Universität Bochum hier: Auslegungsbeschluss Beschlussvorschriften § 3 BauGB Beschlussorgan Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Ordnung, Sicherheit und Verkehr Jugendhilfeausschuss Bezirksvertretung Bochum-Süd Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung Sitzungstermin akt. Beratung 08.12.2009 15.12.2009 Anlagen Übersichtsplan, Planentwurf vom 27.10.2009, Wettbewerbsentwurf, Anschreiben der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 8, Bergbau und Energie Zusatzinformationen Finanzielle Auswirkungen Beteiligungspflichtige Angelegenheit Personalrat wurde beteiligt Grundsatzentscheidung N N N N Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (25 62) Vorlage Nr.: 20092420 1. Anlass des Bebauungsplanes Anlass des Bebauungsplanes ist die Absicht der Ruhr-Universität Bochum, im Rahmen eines Modellprojekts zur Kinderbetreuung auf dem Campus-Gelände eine Kindertagesstätte zu errichten. Hier soll ein Kinderbetreuungskonzept verwirklicht werden, das auf die Bedürfnisse der an der Ruhr-Universität beschäftigten Eltern ausgerichtet ist. Gerade Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen benötigen ein Angebot, das sich an ihrem beruflichen Alltag orientiert. Aber auch an Studierende der Ruhr-Universität richtet sich das Angebot. Es wurde bereits ein Wettbewerb durchgeführt, um ein Gebäude zu schaffen, das den Leitgedanken der Ruhr-Universität bezüglich der Kinderbetreuung gerecht wird. Der Siegerentwurf wurde durch die Jury ausgewählt, da er sich harmonisch in das vorhandene Gelände einfügt mit einer schlüssigen und machbaren Erschließung. Die Gruppenräume gliedern sich bei dem Entwurf locker zu eigenständigen Bereichen zusammen und lassen nach dem Urteil der Jury ansprechende, differenzierte Erschließungsräume im Inneren entstehen sowie Raumqualitäten durch eine innere Erschließung mit einer Rampe. Überdies sind die Gruppenräume auf zwei Ebenen direkt mit der Außenspielfläche verbunden. Die unterschiedlichen Baukörper werden durch eine übergeordnete Stahl-HolzTrägerkonstruktion zusammengehalten, die in der Mitte der Anlage als gläsernes Pergoladach ausgebildet wird. Beherbergen soll das Gebäude einhundert Kindergartenplätze in sieben Gruppen. Im Masterplan der Campussanierung RUB wurde die Kindertagestätte bereits eingebunden als Ergänzungsfläche. 2. Fläche der geplanten Erfordernis des Bebauungsplanes Die Änderung des Bebauungsplanes ist erforderlich, da sich die geplante Kindertagesstätte zwar innerhalb des im Bebauungsplan Nr. 280 ausgewiesenen Sondergebietes RuhrUniversität, jedoch außerhalb der Baugrenzen befindet. Um das Vorhaben zu realisieren, müssen die überbaubaren Grundstücksflächen erweitert werden. 3. Ziel des Bebauungsplanes Ziel des Bebauungsplanes ist der Bau einer Kindertagesstätte für die Ruhr-Universität. 4. Inhalte des Bebauungsplanes 1. Übernahme der Art der baulichen Nutzung „SO“, Sondergebiete Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 2 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (25 62) Vorlage Nr.: 20092420 5. 2. Festsetzung von Baugrenzen 3. Festsetzung der maximalen Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen 4. Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse 5. Festsetzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft Auswirkungen des Bebauungsplanes Durch die Änderung des Bebauungsplanes wird die zentrale Nord-Süd-Achse der RuhrUniversität in Richtung Süden erweitert. Hierzu werden auch bislang unversiegelte Freiflächen in Anspruch genommen. Die Eingriffe in Natur und Landschaft sollen durch Ausgleichsmaßnahmen im Umfeld kompensiert werden in Höhe von 16 500 Punkten. Hierzu soll ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen werden. Die Errichtung der Kindertagesstätte verbessert die Vereinbarkeit von Kind und Beruf. Zugleich wird der Wissenschaftsstandort gestärkt. Die Lage der Kindertagesstätte am Endpunkt der Zentralachse des Campus-Geländes ist einerseits gut erreichbar, andererseits bietet er die notwendige Ruhe und Zugänglichkeit zum Freiraum. 6. Planverfahren Der Bebauungsplan Nr. 280 wurde am 07.03.1967 bekanntgemacht. In einigen Bereichen des Plangebietes werden mittlerweile Änderungen erforderlich durch die geplante Campus-Sanierung. Für den Bereich des Plangebietes wurde bereits die Festsetzung getroffen SO – Sondergebiet Ruhr-Universität Bochum -, jedoch liegt die Fläche außerhalb der Baugrenzen. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr hat in seiner Sitzung am 22.09.2009 die Aufstellung, die Durchführung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB und die Unterrichtung der Öffentlichkeit für den Bebauungsplan Nr. Bebauungsplan Nr. 280 a – Kindergarten Ruhr-Universität Bochum – 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 280 – beschlossen, die Veröffentlichung erfolgte am 09.10.2009. Entsprechend wurde die Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 13 a Abs. 3 Satz 2 BauGB in der Zeit vom 09.10.2009 bis zum 23.10.2009 durchgeführt. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 3 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (25 62) Vorlage Nr.: 20092420 Mit Schreiben vom 08.09.2009 wurden die Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 an der Planung beteiligt. 7. Eingegangene Stellungnahmen Im Rahmen der Unterrichtung der Öffentlichkeit gingen keine Stellungnahmen ein. Zu den Anregungen der Träger öffentlicher Belange: 1. Die Anregung der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 8, Bergbau und Energie, Goebenstr. 25, 44135 Dortmund Die Anregungen bezüglich des potentiellen widerrechtlichen Bergbaus durch Dritte oder Bergbau vor der Anlegung von zeichnerischen Unterlagen (sog. „Uraltbergbau“) werden unter Punkt 5.4, Kennzeichnungen, Unterpunkt 5.4.1 in die Begründung zum Bebauungsplan 280 a, sowie in die Planzeichnung aufgenommen, der Text wird wie folgt geändert und konkretisiert: „Sollten innerhalb des Plangebietes im tagesnahen Bereich möglicherweise Hohlräume und/oder Verbruchzonen infolge widerrechtlichen Abbaus Dritter oder aber „Uraltbergbau“ vorhanden sein,so können diese eine Absenkung oder einen Einsturz der Tagesoberfläche zur Folge haben. Hinsichtlich einer gutachterlichen Einschätzung des o.g. Bergbaus ist ein Gutachter einzuschalten und die Standsicherheit nachzuweisen.“ Auf Vorschlag der Verwaltung werden folgende Punkte redaktionell in der Begründung verändert oder nachrichtlich übernommen sowie in die Planzeichnung übernommen: Als Punkt 5.5, Hinweise, Unterpunkt 5.5.2, Bodenbelastungen, wird folgender Text in die Begründung zum Bebauungsplan 280 a sowie in die Planzeichnung aufgenommen: „Das Plangebiet ist nicht als Altlasten- oder Altlastenverdachtsfläche im Altlastenkataster der Stadt Bochum gemäß § 11 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) in Verbindung mit § 8 Landesbodenschutzgesetz (LbodSchG) verzeichnet. Der Unteren Bodenschutzbehörde liegen jedoch Erfassungsdaten gemäß § 11 BBodSchG i.V. mit § 5 LbodSchG vor, die das Plangebiet als ehemaliges Baufeld der RUB mit unklassifizierten Auffüllungen ausweisen. Untersuchungen für das angefragte Areal liegen der Unteren Bodenschutzbehörde bislang nicht vor. Sollten Bodenauffälligkeiten (z.B. Geruch, Farbe, Zusammensetzung oder Konsistenz) während der Erdarbeiten angetroffen werden, so ist umgehend das Umwelt- und Grünflächenamt zu informieren. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 4 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (25 62) Vorlage Nr.: 20092420 Sollte extern angelieferter Boden angeliefert werden, muss dieser den Vorsorgewerten der BBodSchV entsprechen. Eine entsprechende Analytik hierzu ist dem Umwelt- und Grünflächenamt einzureichen. Die Mächtigkeit der durchwurzelbaren Vegetationsschicht ist in Abhängigkeit vom Bewuchs gemäß BBodSchV festzulegen.“ Als Punkt 5.5, Hinweise, Unterpunkt 5.5.3, Bodenschutz, wird folgender Text in die Begründung zum Bebauungsplan 280 a sowie in die Planzeichnung aufgenommen: „Es ist zu berücksichtigen, dass gemäß ' 1a Abs. 2 BauGB ein sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden beachtet werden muss. Im Rahmen einer Bebauung ist ein schonender Umgang mit den Böden sicherzustellen und die Versiegelung zu minimieren um die Umweltauswirkungen so gering wie möglich zu halten. Weiterhin sind die Anforderungen des ' 12 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) für das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in die durchwurzelbare Bodenschicht sowie das zur Konkretisierung der im ' 12 BBodSchV enthaltenen Anforderungen erarbeitete Merkblatt 44 des damaligen Landesumweltamtes (heute LANUV) zu beachten. Sofern im Rahmen der Baumaßnahme Auffüllungsmaterialien anfallen sind diese vom gewachsenen Boden zu trennen. Es gilt zu beachten, dass eine saubere Trennung der Materialien erfolgt, damit eine Vermischung und Verschlechterung der Materialien auszuschließen ist.“ Als Punkt 5.5, Hinweise, Unterpunkt 5.5.4, Methanausgasungen, wird folgender Text in die Begründung zum Bebauungsplan 280 a sowie in die Planzeichnung aufgenommen: „Das Plangebiet liegt grundsätzlich in der Zone 0 der Karte der potentiellen Grubengasaustrittsbereiche im Stadtgebiet Bochum (Hollmann, November 2000; überarbeitet im April 2005). Gemäß dem Gutachten “Potentielle Gefährdungsbereiche aus Methanzuströmungen im Stadtgebiet Bochum” sind in diesem Bereich nach dem bisherigen Kenntnisstand kritische, aus dem Steinkohlengebirge stammende Methanzuströmungen nicht zu erwarten. Grundsätzlich muss im Bereich der Tagesöffnungen aller verlassenen Schächte des Steinkohlenbergbaus mit Methan(CH4)-Zuströmungen gerechnet werden.“ Als Punkt 5.5, Hinweise, Unterpunkt 5.5.5, Entwässerung, wird folgender Text in die Begründung zum Bebauungsplan 280 a sowie in die Planzeichnung aufgenommen: Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 5 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (25 62) Vorlage Nr.: 20092420 „Die Vorgaben des § 51 a Landeswassergesetz NRW (LWG) sind bei der Niederschlagswasserentwässerung zu beachten. Demnach ist das Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 01.01.1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah direkt oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser über eine Kanalisation in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Für eine Versickerung bzw. Einleitung in ein oberirdisches Gewässer ist grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis gem. § 7 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) beim Umweltund Grünflächenamt, untere Wasserbehörde, zu beantragen. In einem Gutachten zur Versickerung sind mögliche Auswirkungen auf den unter dem Plangebiet umgegangenen Altbergbau mit abzuhandeln.“ 8. Gutachten Folgende Gutachten wurden im Rahmen des Aufstellungsverfahrens erstellt: • Artenschutzrechtliche Ersteinschätzung, Büro Mersmann Landschaftsarchitekten, Krefeld • Landschaftspflegerischer Begleitplan zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 280: Bebauungsplan Nr. 280 a – Kindergarten Ruhr-Universität Bochum –, Büro Mersmann Landschaftsarchitekten, Krefeld Die Gutachten können im Stadtplanungs- und Bauordnungsamt, Technisches Rathaus, Hans-Böckler-Straße 19, 44777 Bochum eingesehen oder elektronisch angefordert werden. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Beschlussvorschlag - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (25 62) Vorlage Nr.: 20092420 Bezeichnung der Vorlage Bebauungsplan Nr. 280 a - Kindergarten Ruhr-Universität Bochum - 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 280 - Teilgebiet Ruhr-Universität Bochum hier: Auslegungsbeschluss Der von der Oberbürgermeisterin vorgelegte Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 280 a in der Fassung vom 27.10.2009 ist einschließlich der Begründung öffentlich auszulegen (§ 3 Abs. 2 Baugesetzbuch). Es wird folgender Entwurf der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 280 a beschlossen (§ 2 a Baugesetzbuch): Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Beschlussvorschlag - Seite 2 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (25 62) Vorlage Nr.: 20092420 STADT BOCHUM BEGRÜNDUNG gem. § 2 a Baugesetzbuch (BauGB) Bebauungsplan Nr. 280 a – Kindergarten Ruhr-Universität Bochum – 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 280 – Teilgebiet Ruhr-Universität Bochum – für ein Gebiet nördlich der Straße „Im Lottental“, südwestlich des botanischen Gartens und südöstlich der bestehenden Universitätsgebäude Inhaltsverzeichnis 1. Räumlicher Geltungsbereich 2. 2.1 2.2 Anlass, Erfordernis und Zielsetzung der Planung Anlass und Erfordernis Zielsetzung der Planung 3. 3.1 3.2 3.2.1 3.2.2 3.3 3.3.1 3.3.2 Bestand und bestehende Planung Bestandsaufnahme und derzeitige Situation im Plangebiet Ziele der Raumordnung und Landesplanung Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen, Landesentwicklungsprogramm Regionalplanung Ziele der Stadtentwicklung Räumliches Ordnungskonzept Flächennutzungsplan 4. Planverfahren 5. 5.1 5.2 5.3 5.3.1 5.3.2 5.3.3 5.3.4 Planinhalt Abwägungsvorgang Abwägungsergebnis Festsetzungen Sondergebiete (SO) Überbaubare Grundstücksflächen Zulässige Grundfläche Zahl der Vollgeschosse Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Beschlussvorschlag - Seite 3 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (25 62) Vorlage Nr.: 20092420 5.3.5 5.3.5.1 5.3.5.2 5.3.5.3 5.3.5.4 5.4 5.4.1 5.5 5.5.1 5.5.2 5.5.3 5.5.4 5.5.5 5.5.6 Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft Naturnahe Gehölzpflanzung mit Einzelbäumen Anlage eines Totholzwalls Anlage von Genisthaufen Schutz und Erhalt des Baumbestandes Kennzeichnungen Bergbau Hinweise Kampfmittelbeseitigung Bodenbelastungen Bodenschutz Methanausgasungen Entwässerung Bodendenkmäler 6. Bisherige ortsbaurechtliche Festsetzungen 7. Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung 8. Erschließung 9. Flächenbilanz Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Beschlussvorschlag - Seite 4 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (25 62) Vorlage Nr.: 20092420 1. Räumlicher Geltungsbereich Der Planbereich liegt im Südosten der Stadt Bochum im Stadtteil Bochum-Querenburg, nördlich der Straße Im Lottental. Er befindet sich auf dem Gelände der Ruhr-Universität Bochum, südöstlich der Universitätsgebäude auf dem Flurstück 145, Flur 4. Nordwestlich endet das Plangebiet an der Baugrenze des Bebauungsplanes Nr. 280. 2. Anlass, Erfordernis und Zielsetzung der Planung 2.1 Anlass und Erfordernis Bisher gab es für den Planbereich den Bebauungsplan Nr. 280 – Teilgebiet RuhrUniversität Bochum – so dass das Gebiet hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit baulicher Vorhaben nach seinen Maßgaben zu beurteilen war. Demgemäß war für das Plangebiet die Festsetzung SO – Sondergebiet Ruhr-Universität Bochum – getroffen worden. Zugelassen für diesen Bereich waren Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig waren, jedoch keine sonstigen Gebäude, da der Bereich des Plangebietes außerhalb der Baugrenzen liegt. Nunmehr beabsichtigt die Ruhr-Universität Bochum auf dem Universitätsgelände ein Modellkonzept zur Kinderbetreuung zu verwirklichen, das hauptsächlich auf die Bedürfnisse der an der Ruhr-Universität beschäftigten Eltern ausgerichtet ist, da gerade Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen ein Angebot benötigen, das sich an ihrem beruflichen Alltag orientiert. Um diesen Bedürfnissen gerecht zu werden, sind flexible Öffnungszeiten erforderlich. Notfall- und Wochenendbetreuung sollen das Angebot weiter flexibilisieren. Aber auch an Studierende der Ruhr-Universität richtet sich das Angebot der Kinderbetreuung. Geschaffen werden sollen hier einhundert Kindergartenplätze in sieben Gruppen. Bei der Suche nach einem möglichen Standort erwies sich das Bebauungsplangebiet als besonders geeignet. Zum Einen als Erweiterung der Nord-Süd-Achse der Ruhr-Universität in Richtung Süden zentral gelegen, befindet er sich gleichzeitig im Übergangsbereich zur parkähnlichen Ruhrlandschaft und bietet so die notwendige Ruhe und Zugänglichkeit zur Natur. Auch aus wirtschaftlichen Gründen fiel die Wahl des Standortes für die zu errichtende Kindertagesstätte auf den Bereich des Plangebietes, da hier die verkehrliche Erschließung zum großen Teil über bereits vorhandene Erschließung erfolgen kann. Überdies kann ein Teil der Stellplätze des nördlich der Kindertagesstätte gelegenen Frauenparkplatzes für den Bedarf der Kindertagesstätte genutzt werden. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Beschlussvorschlag - Seite 5 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (25 62) Vorlage Nr.: 20092420 Im Masterplan der Campussanierung RUB wurde die Fläche der geplanten Kindertagestätte bereits eingebunden als Ergänzungsfläche. Das entspricht auch dem Masterplankonzept einer Nutzungsanreicherung zur Belebung des Campus. Das Erfordernis der Planaufstellung ergibt sich daraus, dass sich der Plangebietsbereich des Bebauungsplanes Nr. 280 a zwar innerhalb der gemäß bisher bestehendem Bebauungsplan Nr. 280 als Sonderbaufläche - Sondergebiet für Hochschule, Bildung, Forschung - festgesetzten Fläche, jedoch außerhalb der festgesetzten Baugrenzen befindet. Um das oben beschriebene Vorhaben zu realisieren, ist daher eine Änderung des bestehenden Bebauungsplanes erforderlich. 2.2 Zielsetzung der Planung Die von der Stadt Bochum angestrebte städtebauliche Konzeption sieht die Optimierung der Kinderbetreuung für an der Universität beschäftigte berufstätige Eltern sowie hier Studierende vor. Auf diese Weise wird gleichzeitig der Wissenschaftsstandort Bochum gestärkt. Die Konzeption steht in Übereinstimmung mit den grundsätzlichen Planungszielen der Stadt Bochum, die im Rahmen der Bauleitplanung den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- bzw. hier Arbeitsverhältnisse und den sozialen Bedürfnissen der Bevölkerung Rechnung trägt und damit der materiell-rechtlichen Verpflichtung aus den Planungsgrundsätzen im Sinne des ' 1 Baugesetzbuch (BauGB) nachkommt. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans kann in diesem Zusammenhang durch die Möglichkeit einer qualifizierten und ausreichenden Kinderbetreuung ein Beitrag geleistet werden für die berufliche Weiterentwicklung von an der Ruhr-Universität beschäftigten oder studierenden Eltern. Es wird somit den unter § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB genannten Belangen der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie den unter § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB genannten Belangen der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere der Familien Rechnung getragen. Zudem entspricht die Planung dem Gebot des ' 1a Abs. 2 BauGB, wonach mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden soll, da durch die Lage des Plangebietes bereits vorhandene Gegebenheiten genutzt werden können und so die verkehrliche Erschließung minimiert werden kann. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Beschlussvorschlag - Seite 6 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (25 62) Vorlage Nr.: 20092420 3. Bestand und bestehende Planung 3.1 Bestandsaufnahme und derzeitige Situation im Plangebiet Das Plangebiet befindet sich im Südosten der Stadt Bochum im Stadtteil BochumQuerenburg. Es befindet sich südlich der Universitätsgebäude und stellt die Erweiterung der zentralen Nord-Süd-Achse der Ruhr-Universität in Richtung Süden dar. Bei dem Bereich des Plangebietes handelt es sich um den nordwestlichen Teil des Botanischen Gartens, weitere Flächen des Botanischen Gartens grenzen im Süden und Osten an das Plangebiet. Weiter östlich schließt sich das Landschaftsschutzgebiet Nr. 30 „Kalwes/Klosterbusch/Grimberg“ des Landschaftsplanes Bochum Mitte/Ost an, westlich bis südwestlich die bewaldeten Südhänge am „Grimberg“. Das Plangebiet liegt so im Übergangsbereich zwischen der massierten Bebauung der Universitätsgebäude und der offenen Landschaft. Im Norden des Plangebietes befindet sich der Frauenparkplatz der Ruhr-Universität, der nunmehr auch zum Teil durch die Kindertagesstätte genutzt werden soll. 3.2 Ziele der Raumordnung und Landesplanung Die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung werden im Landesentwicklungsprogramm, in Landesentwicklungsplänen und in Regionalplänen dargestellt. Nach § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauBG) hat sich die kommunale Bauleitplanung den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Diese Ziele sind u.a. in nachfolgend erläuterten Programmen und Plänen genannt. 3.2.1 Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen Landesentwicklungsprogramm (LEPro) (LEP NRW), Nach dem LEP NRW vom 11.05.1995, Teil A, der erstmalig die europäische Metropolregion Rhein-Ruhr konkretisiert, ist Bochum im Rahmen der zentralörtlichen Gliederung als Oberzentrum im Ballungskern Ruhrgebiet dargestellt und hat damit zugleich die Funktion eines Entwicklungsschwerpunktes i.S. des LEPro gem. §§ 9 und 23 Abs. 2. Im Schnittpunkt der großräumigen Entwicklungsachse von europäischer Bedeutung (Venlo, Duisburg, Essen, Dortmund, Kassel) und der die großräumigen Oberzentren verbindenden Entwicklungsachse (Wuppertal - Recklinghausen, Münster) gelegen, hat Bochum mit seinem oberzentralen Einzugsbereich Anteil an den differiert strukturierten Gebieten der Emscher-, Hellweg- und Ruhrzone. In den Ballungskernen stehen Ordnungsaufgaben, die zur Verbesserung der Flächenaufteilung und -zuordnung unter besonderer Berücksichtigung des Umweltschutzes führen, im Vordergrund der Bemühungen. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Beschlussvorschlag - Seite 7 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (25 62) Vorlage Nr.: 20092420 So sind gem. § 6, § 21 und § 24 LEPro die Voraussetzungen für ihre Leistungsfähigkeit als Bevölkerungs-, Wirtschafts- und Dienstleistungszentren zu erhalten, zu verbessern und zu schaffen durch: Beseitigung gegenseitiger Nutzungsstörungen, Förderung der städtebaulichen Entwicklung, siedlungsräumliche Schwerpunktbildung, Ausweisung von Siedlungsschwerpunkten (SSP), Sicherung und Entwicklung des Freiraums und Flächenangebote für Betriebe und Einrichtungen in Gebieten mit verbesserungsbedürftiger Wirtschaftsstruktur. 3.2.2 Regionalplanung Im Regionalplan (GEP) ist das Gebiet ausgewiesen als „Allgemeiner Siedlungsbereich“. Als Ziel der Raumordnung und Landesplanung ist im Regionalplan formuliert, dass die Siedlungsstruktur vorrangig in Ausrichtung auf das zentralörtliche Gliederungssystem des LEP NRW zu entwickeln ist und hierbei eine verstärkte Konzentration der Siedlungsentwicklung anzustreben ist. Der Regionalplan wird zukünftig durch den RFNP ersetzt werden. 3.3 Ziele der Stadtentwicklung 3.3.1 Räumliches Ordnungskonzept Die Umsetzung der Vorgaben der Landes- und Regionalplanung erfolgt unter Einbringung kommunaler Belange im ’Räumlichen Ordnungskonzept’ (ROK) der Stadt Bochum. Dieses zeigt die beabsichtigte siedlungsräumliche Schwerpunktbildung im Stadtgebiet auf. Wesentliches Ziel, das durch dieses Konzept erreicht werden soll, ist u.a. eine bessere Versorgung der Bevölkerung mit Infrastruktureinrichtungen, die auch leistungsfähige Versorgungszentren innerhalb der Siedlungsschwerpunkte (SSP) umfassen. Als weitere Aspekte sind die Verhinderung der Zersiedlung der Landschaft, die Vermeidung gegenseitiger Nutzungskonflikte und die Gliederung des Stadtgebietes in zusammenhängende Teilbereiche berücksichtigt worden. 3.3.2 Flächennutzungsplan Grundlage der planerischen Darstellungen im Flächennutzungsplan ist das zentralörtliche Gliederungsprinzip, wonach die bestmögliche Versorgung der Bevölkerung innerhalb eines abgestuften und aufeinander bezogenen Systems mit Versorgungsbereichen unterschiedlicher Größe und Funktion sowie ausreichender Tragfähigkeit und breit gefächertem Angebot an Versorgungsleistungen gesichert werden kann. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Beschlussvorschlag - Seite 8 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (25 62) Vorlage Nr.: 20092420 Im Einzelnen bedeutet dies die zweckmäßige Neuordnung und die bedarfsgerechte Entwicklung der Flächen für Wohnungen, Arbeitsstätten, Infrastruktur- und Bildungseinrichtungen, Grün- und Freizeitanlagen, Verkehrs- und Versorgungsanlagen nach dem Grundsatz der Konzentration und Bündelung. Der Flächennutzungsplan (FNP) hat die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke im Stadtgebiet vorzubereiten, eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten. Er soll dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern. Die Flächennutzungsplanung konkretisiert die in § 1 Abs. 5 BauGB allgemein gehaltenen Ziele und entwickelt die für Bochum relevanten Ziele. Der seit dem 31.01.1980 wirksame Flächennutzungsplan stellt für das Plangebiet „Sonderbaufläche“ (S) dar. Für Bochum soll der Regionalplan durch den regionalen Flächennutzungsplan (RFNP) ersetzt werden. Im aktuellen Planentwurf des RFNP wird das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 280 ebenfalls als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Sondergebiet für Hochschule, Bildung, Forschung“ dargestellt. Da die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung unverändert bleibt, können die Festsetzungen des Bebauungsplanes somit als aus den Darstellungen des RFNP entwickelt betrachtet werden. 4. Planverfahren Der Bebauungsplan Nr. 280 wurde am 07.03.1967 ortsüblich bekanntgemacht. In einigen Bereichen des Plangebietes werden mittlerweile Änderungen erforderlich durch die geplante Campus-Sanierung. Für den Bereich des Plangebietes wurde bereits die Festsetzung getroffen SO – Sondergebiet Ruhr-Universität Bochum -, jedoch liegt die Fläche außerhalb der Baugrenzen. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr hat in seiner Sitzung am 22.09.2009 die Aufstellung, die Durchführung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB und die Unterrichtung der Öffentlichkeit für den Bebauungsplan Nr. Bebauungsplan Nr. 280 a – Kindergarten Ruhr-Universität Bochum – 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 280 – beschlossen, die Veröffentlichung erfolgte am 09.10.2009. Entsprechend wurde die Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 13 a Abs. 3 Satz 2 BauGB in der Zeit vom 09.10.2009 bis zum 23.10.2009 durchgeführt. Mit Schreiben vom 08.09.2009 wurden die Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 an der Planung beteiligt. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Beschlussvorschlag - Seite 9 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (25 62) Vorlage Nr.: 20092420 5. Planinhalt 5.1 Abwägungsvorgang Durch die Änderung des Bebauungsplanes wird die zentrale Nord-Süd-Achse der RuhrUniversität in Richtung Süden erweitert. Hierzu werden auch bislang unversiegelte Freiflächen in Anspruch genommen. Um die Belange des Umweltschutzes gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zu wahren, wurde daher für das Plangebiet eine artenschutzrechtliche Ersteinschätzung vorgenommen sowie ein landschaftspflegerischer Begleitplan erstellt. Es wurden Maßnahmen zum Schutz der Tiere bzw. funktionserhaltende Maßnahmen wie die Anlage eines Totholzwalles südlich der Baugrenze oder aber die Anlage von Genisthaufen für Ringelnattern zur Schaffung neuer, strukturreicher durch Reptilien besiedelte Habitate erarbeitet sowie Ausgleichsmaßnahmen für die erfolgenden Eingriffe. Die Kompensation der Eingriffe wird auf Basis der o.g. Gutachten erfolgen. Hierfür wird ein städtebaulicher Vertrag geschlossen. Dem öffentlichen Interesse an den Belangen des Umweltschutzes wird so Rechnung und steht der Planung somit nicht entgegen. Obgleich noch auf der als Fläche, für die die Festsetzung SO – Sondergebiet RuhrUniversität Bochum – getroffen wurde, liegt das Gebäude der KiTa an der Schnittstelle zur freien Landschaft. Um den visuellen Wert der sich unterhalb der Ruhr-Universität ausbreitenden Ruhrlandschaft nicht abzuschwächen, soll das Gebäude stärker in die Landschaft eingebunden werden. Eine Dachbegrünung zu diesen und auch aus Zwecken der Verbesserung der kleinklimatischen Situation, der Energiebilanz und der Regenrückhaltung kommt hier aus statischen Gründen nicht in Betracht. Auch aus belichtungstechnischer Sicht wäre eine Dachbegrünung problematisch, so dass das Entwurfskonzept der offenen, innenliegenden Spielbereiche in Frage gestellt wäre. Alternativ wird das Gebäude mit einem Pergoladach als Rankgerüst errichtet werden, um eine Einbindung des Gebäudes in die Landschaft zu erzielen und so die Belange der Landschaft zu berücksichtigen. Durch von der Kindertagesstätte ausgehende Lärmimmissionen werden nachbarschaftliche Belange nicht berührt. Die KiTa befindet sich südlich der Ruhruniversität, auf einer Fläche, für die die Festsetzung SO – Sondergebiet Ruhr-Universität Bochum – getroffen wurde. Hieran schließen sich Flächen des botanischen Gartens an, weiter östlich das Landschaftsschutzgebiet Nr. 30 „Kalwes/Klosterbusch/Grimberg“ des Landschaftsplanes Bochum Mitte/Ost. Wohngebäude, die bei der Betrachtung der Immissionen zu berücksichtigen sind, befinden sich nicht im Umfeld der Kindertagesstätte. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Beschlussvorschlag - Seite 10 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (25 62) Vorlage Nr.: 20092420 Weiteres öffentliches Interesse an einer sonstigen Nutzung der Fläche besteht nicht, bereits jetzt befindet sich das Plangebiet innerhalb der im Bebauungsplan Nr. 280 „SO“ – Sondergebiet Ruhr-Universität Bochum – festgesetzten Fläche. In diesem Bereich waren bereits Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO zugelassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig waren oder zugelassen werden konnten. Die Modifizierung der Baugrenzen entspricht der stadtentwicklungsplanerischen Zielsetzung der Optimierung der Kinderbetreuung und Stärkung des Wissenschaftsstandortes. Das entspricht auch dem Interesse der Ruhr-Universität an der Errichtung der Kindertagesstätte im Rahmen eines Modellprojekts zur Kinderbetreuung auf dem CampusGelände. Es wurde ein Planentwurf erarbeitet, bei dem die Baugrenzen modifiziert wurden. Zudem wurden die Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen und die Anzahl der Vollgeschosse festgesetzt. Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 280 werden übernommen. 5.2 Abwägungsergebnis Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Maßstab dieser Abwägung ist dabei stets das gesetzlich definierte Ziel der Bauleitplanung, eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten und dazu beizutragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln (§ 1 Abs. 5 BauGB). Um dieses abstrakte Planungsziel im jeweiligen Einzelfall umzusetzen, muss ein sachgerechter Ausgleich zwischen den konkret betroffenen Belangen erfolgen. Zweck des Bebauungsplanes Nr. 280 a ist die Anpassung der Baugrenzen, um auf dem Universitätsgelände die Vorraussetzung für eine optimale Kinderbetreuung für hier beschäftigte berufstätige Eltern sowie Studierende der Ruhr-Universität zu schaffen. Durch die Ausnutzung der auf dem Universitätsgelände befindlichen Potenziale für Einrichtungen der Universität kann die vorhandene Infrastruktur (hier u. a, vorhandene verkehrliche Anbindungen) effizienter genutzt werden. Weiterhin trägt es dem in § 1 Abs. 6 Satz 3 BauGB niedergelegten Ziel nach Berücksichtigung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere hier den Bedürfnissen der Familien, Rechnung durch die Verbesserung der Vereinbarkeit von Kind und Beruf. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Beschlussvorschlag - Seite 11 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (25 62) Vorlage Nr.: 20092420 Die Planung wird daher in besonderem Maße dem in § 1 Abs. 5 BauGB verankerten Ziel einer nachhaltigen Stadtentwicklung gerecht. 5.3 Festsetzungen Die Ruhr-Universität Bochum beabsichtigt, im Rahmen eines Modellprojekts zur Kinderbetreuung auf dem Campus-Gelände eine Kindertagesstätte zu errichten. Hier soll ein Kinderbetreuungskonzept verwirklicht werden, das auf die Bedürfnisse der an der RuhrUniversität beschäftigten Eltern ausgerichtet ist, sich jedoch auch an Studierende der RuhrUniversität richtet. Aus diesem Grund wurde ein Wettbewerb durchgeführt, in dem Siegerentwurf wurde ein Gebäude konzipiert, das die sowohl die Vorgaben des Wettbewerbs hinsichtlich Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit als auch den Leitgedanken der Ruhr-Universität bezüglich der Kinderbetreuung berücksichtigt. Die Lage der Kindertagesstätte am Endpunkt der Zentralachse des Campus-Geländes ist einerseits gut erreichbar, andererseits bietet er die notwendige Ruhe und Zugänglichkeit zum Freiraum. Die Topographie des Plangebietes mit seiner terrassenförmigen Abtreppung nach Norden hin wird hierbei ausgenutzt, um jeder in dem Gebäude untergebrachten Gruppe den direkten Bezug zum Außenspielbereich zu ermöglichen. Überspannt werden die um einen zentralen Innenbereich clusterförmig angeordneten Gruppenräume durch ein leichtes Pergoladach. Unter dem Pergoladach befindet sich ein Hallenbereich, der als Aufenthalts bzw.Spielbereich dienen soll und der, da es sich um einen innenliegenden Aufenthaltsbereich handelt, über Oberlichter belüftet und belichtet wird. Folgende Festsetzungen gemäß Bebauungsplan Nr. 280 bleiben bestehen: 5.3.1 Sondergebiete (SO) Sondergebiet Ruhr-Universität (SO) nach § 11BauNVO Ferner wird der Bebauungsplan durch folgende Festsetzungen ergänzt: 5.3.2 Überbaubare Grundstücksflächen Um das o. a. Vorhaben zu realisieren, werden die überbaubaren Grundstücksflächen durch die Festsetzung von Baugrenzen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB festgesetzt. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Beschlussvorschlag - Seite 12 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (25 62) Vorlage Nr.: 20092420 5.3.3 Zulässige Grundfläche Die Größe der Grundfläche „GR“ der baulichen Anlagen von 5440 m² darf nicht überschritten werden (' 16 Abs. 2 Satz 1 BauNVO). Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die in § 19 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 genannten Flächen mitzurechnen 5.3.4 Zahl der Vollgeschosse Das Höchstmaß von zwei Vollgeschossen darf nicht überschritten werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). 5.3.5 Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft Um die Belange des Umweltschutzes gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zu wahren, wurde für das Plangebiet eine artenschutzrechtliche Ersteinschätzung vorgenommen sowie ein landschaftspflegerischer Begleitplan erstellt. Es werden dementsprechend Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB. Weiterhin wurden für diese Flächen Maßnahmen zum Schutz der Tiere bzw. funktionserhaltende Maßnahmen erarbeitet. Die Flächen erhalten daher folgende Festsetzungen. 5.3.5.1 Naturnahe Gehölzpflanzung mit Einzelbäumen Entlang der Plangebietsgrenze (gem. Darstellung im Plan) ist eine 5 – 7 m breite baumreiche Gehölzpflanzung gem. nachfolgender Pflanzenliste in Gruppen zu jeweils 5 einer Art, Heister einzeln oder in Dreiergruppen, anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Pflanzraster: 1,5 x 1,5 m. Die Pflanzung ist durch einen Zaun von der übrigen Freifläche des Plangebietes abzugrenzen. Zu den an das Plangebiet angrenzenden Freiflächen ist auf eine Zaunanlage zu verzichten. 10% der Fläche sind so von der Bepflanzung auszunehmen, dass an der südlichen Plangebietsgrenze Ausblicke in die Landschaft ermöglicht werden. Diese Flächen sind als Wiesenbrache (durch Entkusseln) zu erhalten. Das vorhandene Bodenprofil ist zu erhalten. Auffüllungen und Abgrabungen sind nicht zulässig. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Beschlussvorschlag - Seite 13 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (25 62) Vorlage Nr.: 20092420 Pflanzenliste: Acer campestre Feldahorn Hei 2xv o.B. 100 – 125 cm hoch Carpinus betulus Hainbuche Hei 2xv o.B. 100 – 125 cm hoch Cornus mas Kornelkirsche verpfl. Str., o.B., 3 Tr., 60-100 cm Cornus sanguinea Hartriegel verpfl. Str., o.B., 5 Tr., 100-150 cm Corylus avellana Haselnuss verpfl. Str., o.B., 5 Tr., 100-150 cm Crataegus monogyna Weißdorn verpfl. Str., o.B., 3 Tr., 100-150 cm Quercus robur Stieleiche Hei 2xv o.B. 100 – 125 cm hoch Prunus avium Vogelkirsche Hei 2xv o.B. 100 – 125 cm hoch Rosa canina Hundsrose verpfl. Str., o.B., 4 Tr., 100-150 cm Sambucus nigra Holunder verpfl. Str., o.B., 3 Tr., 100-150 cm Sorbus aucuparia Eberesche Hei 2xv o.B. 100 – 125 cm hoch Pflege: kein Formschnitt außer Einkürzen überhängender Zweige Verjüngungsschnitt: alle 7 – 10 Jahre abschnittsweise Pflanzen auf den Stock setzen, pro Jahr max. 1/3 der Gesamtfläche, Bäume stehen lassen, Brachbereiche regelmäßig (alle 1-2 Jahre entkusseln (Gehölzaufwuchs entfernen)) Keine Düngung, keine Herbizide 5.3.5.2 Anlage eines Totholzwalls Anlage von 5 Totholzwällen durch Aufschichten von Baum- und Strauchschnitt (Zweige) auf Oberboden oder Wiesenbrache entlang der Plangebietsgrenze in sonniger Lage in einer Breite von mind. 3 m und einer Höhe von mind. 1 m. Einzellänge der Wälle mind. 5 m. 5.3.5.3 Anlage von Genisthaufen Anlage von 3 Genisthaufen entlang der südlichen Plangebietsgrenze in sonniger Lage durch Aufschichten kleiner Zweige (Durchmesser bis 3 cm) und Großstauden-Schnittgut in einer Größe von je 2 – 5 m² und einer Höhe von max. 50 cm. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Beschlussvorschlag - Seite 14 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (25 62) Vorlage Nr.: 20092420 5.3.5.4 Schutz und Erhalt des Baumbestandes Die Gehölzbestände sind vor Beeinträchtigungen durch die Baumaßnahme gem. DIN 18920 zu schützen und dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist eine neue Baumpflanzung vorzunehmen. Beschädigte oder gefällte Bäume sind gemäß Baumschutzsatzung (STADT BOCHUM 1991) zu ersetzen. Die durch die teilweise zulässige Inanspruchnahme des Baumbestandes freigestellten Gehölze sind durch die Anpflanzung und Pflege eines mindestens 2-reihigen Gehölzsaums gem. der Maßnahme A1 zu schützen. 5.4 Kennzeichnungen 5.4.1 Bergbau Aus bergbaulicher Sicht wird folgende Kennzeichnung aufgenommen: Bergbau ( § 9 Abs. 5 Nr. 2 BauGB ) Sollten innerhalb des Plangebietes im tagesnahen Bereich möglicherweise Hohlräume und/oder Verbruchzonen infolge widerrechtlichen Abbaus Dritter oder aber „Uraltbergbau“ vorhanden sein,so können diese eine Absenkung oder einen Einsturz der Tagesoberfläche zur Folge haben. Hinsichtlich einer gutachterlichen Einschätzung des o. g. Bergbaus ist ein Gutachter einzuschalten und die Standsicherheit nachzuweisen. 5.5 Hinweise 5.5.1 Kampfmittelbeseitigung Der Bebauungsplan liegt nicht im Bereich eines beim Staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienst oder bei der örtlichen Ordnungsbehörde bekannten Bombenabwurfgebietes oder einer FLAK - Stellung. Eine Luftbildauswertung oder eine Sondierung ist daher nicht erforderlich. Sollte erst bei einer Veränderung der Erdoberfläche der Verdacht auf Kampfmittelfunde aufkommen, sind die vorgesehenen Bauvorhaben nur mit besonderer Vorsicht weiterzuführen, da das Vorhandensein von Kampfmitteln nie völlig ausgeschlossen werden kann. Weist der Erdaushub auf außergewöhnliche Verfärbungen hin oder werden verdächtige Gegenstände festgestellt, sind die Arbeiten sofort einzustellen und der Kampfmittelbeseitigungsdienst über die Feuerwehr bzw. über die Polizei – zu verständigen. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Beschlussvorschlag - Seite 15 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (25 62) Vorlage Nr.: 20092420 5.5.2 Bodenbelastungen Das Plangebiet ist nicht als Altlasten- oder Altlastenverdachtsfläche im Altlastenkataster der Stadt Bochum gemäß § 11 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) in Verbindung mit § 8 Landesbodenschutzgesetz (LbodSchG) verzeichnet. Der Unteren Bodenschutzbehörde liegen jedoch Erfassungsdaten gemäß § 11 BBodSchG i. V. mit § 5 LbodSchG vor, die das Plangebiet als ehemaliges Baufeld der RUB mit unklassifizierten Auffüllungen ausweisen. Untersuchungen für das angefragte Areal liegen der Unteren Bodenschutzbehörde bislang nicht vor. Sollten Bodenauffälligkeiten (z.B. Geruch, Farbe, Zusammensetzung oder Konsistenz) während der Erdarbeiten angetroffen werden, so ist umgehend das Umwelt- und Grünflächenamt zu informieren. Sollte extern angelieferter Boden angeliefert werden, muss dieser den Vorsorgewerten der BBodSchV entsprechen. Eine entsprechende Analytik hierzu ist dem Umwelt- und Grünflächenamt einzureichen. Die Mächtigkeit der durchwurzelbaren Vegetationsschicht ist in Abhängigkeit vom Bewuchs gemäß BBodSchV festzulegen. 5.5.3 Bodenschutz Es ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 1a Abs. 2 BauGB ein sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden beachtet werden muss. Im Rahmen einer Bebauung ist ein schonender Umgang mit den Böden sicherzustellen und die Versiegelung zu minimieren um die Umweltauswirkungen so gering wie möglich zu halten. Weiterhin sind die Anforderungen des § 12 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) für das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in die durchwurzelbare Bodenschicht sowie das zur Konkretisierung der im § 12 BBodSchV enthaltenen Anforderungen erarbeitete Merkblatt 44 des damaligen Landesumweltamtes (heute LANUV) zu beachten. Sofern im Rahmen der Baumaßnahme Auffüllungsmaterialien anfallen sind diese vom gewachsenen Boden zu trennen. Es gilt zu beachten, dass eine saubere Trennung der Materialien erfolgt, damit eine Vermischung und Verschlechterung der Materialien auszuschließen ist. 5.5.4 Methanausgasungen Das Plangebiet liegt grundsätzlich in der Zone 0 der Karte der potentiellen Grubengasaustrittsbereiche im Stadtgebiet Bochum (Hollmann, November 2000; überarbeitet im April 2005). Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Beschlussvorschlag - Seite 16 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (25 62) Vorlage Nr.: 20092420 Gemäß dem Gutachten “Potentielle Gefährdungsbereiche aus Methanzuströmungen im Stadtgebiet Bochum” sind in diesem Bereich nach dem bisherigen Kenntnisstand kritische, aus dem Steinkohlengebirge stammende Methanzuströmungen nicht zu erwarten. Grundsätzlich muss im Bereich der Tagesöffnungen aller verlassenen Schächte des Steinkohlenbergbaus mit Methan(CH4)-Zuströmungen gerechnet werden. 5.5.5 Entwässerung Das Plangebiet liegt im Einzugsgebiet der Ruhr, Teileinzugsgebiet V -Lottenbach-. Die Entwässerung des Bauvorhaben soll über das Entwässerungssystem der Ruhr-Universität Bochum erfolgen. Die Vorgaben des § 51 a Landeswassergesetz NRW (LWG) sind bei der Niederschlagswasserentwässerung zu beachten. Demnach ist das Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 01.01.1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah direkt oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser über eine Kanalisation in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Für eine Versickerung bzw. Einleitung in ein oberirdisches Gewässer ist grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis gem. § 7 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) beim Umweltund Grünflächenamt, untere Wasserbehörde, zu beantragen. In einem Gutachten zur Versickerung sind mögliche Auswirkungen auf den unter dem Plangebiet umgegangenen Altbergbau mit abzuhandeln. 5.5.6 Bodendenkmäler Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (Kultur- und/oder naturgeschichtliche Bodenfunde, d. h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber auch Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde und/oder dem Westfälischen Museum für Archäologie/Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Olpe (Tel.:02761/93750; Fax:02762/2466) unverzüglich anzuzeigen und die Entdeckungsstätte mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten (§§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW), falls diese nicht vorher von den Denkmalbehörden freigegeben wird. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche Erforschung bis zu 6 Monate in Besitz zu nehmen (§ 16 Abs. 4 DSchG NW). Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Beschlussvorschlag - Seite 17 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (25 62) Vorlage Nr.: 20092420 6. Bisherige ortsbaurechtliche Festsetzungen Innerhalb des Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes bleiben die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 280 bestehen, soweit durch den Bebauungsplan Nr. 280 a keine anderen Festsetzungen getroffen werden. 7. Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung Durch die Änderung des Bebauungsplanes wird die zentrale Nord-Süd-Achse der RuhrUniversität in Richtung Süden erweitert. Hierzu werden auch bislang unversiegelte Freiflächen in Anspruch genommen. Die Eingriffe in Natur und Landschaft sollen durch Ausgleichsmaßnahmen im Umfeld kompensiert werden. Es sind keine Landschaftsschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile oder Naturdenkmale betroffen. Das Plangebiet des B-Plans 280a befindet sich nicht in der Nähe einer Messstation für Luftschadstoffe. Es wurden auch keine Luftschadstoffberechnungen im Rahmen des Online-Screenings des Landes NRW (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW, LANUV) durchgeführt. Das Plangebiet liegt nicht in der Bochumer Umweltzone (Luftreinhalteplan Ruhrgebiet, Teilplan Ruhrgebiet Ost). Auf Grundlage der EU-Umgebungslärmrichtlinie wurden keine Lärmprobleme festgestellt (Quelle: Lärmkarten der Stadt Bochum auf www.umgebungslaerm.nrw.de Stand Mai 2008). Diese Stellungnahme zur Lärmthematik basiert ausschließlich auf den Ergebnissen der Lärmkartierung gemäß EU-Umgebungslärmrichtlinie (bzw. § 47 BImSchG, Umsetzung in deutsches Recht). 8. Erschließung Das Plangebiet wird über die innere Erschließung der Ruhr-Universität Bochum erschlossen. Mit der nordwestlich der Ruhr-Universität verlaufenden Universitätsstraße, die in nordöstlicher Richtung zur Anschlussstelle Querenburg der Autobahn 43 führt, ist der Anschluss an das örtliche und überörtliche Verkehrsnetz gegeben. Das Plangebiet ist durch die unmittelbar an der Universität gelegene Haltestelle der Linien 320 und 377 sowie durch die U 35 an den öffentlichen Personennahverkehr angebunden. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Beschlussvorschlag - Seite 18 Vorlage Nr.: 20092420 9. Flächenbilanz Sondergebiet Ruhr-Universität: 10 257 m² Stadtamt 61 31 (25 62) TOP/akt. Beratung