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Mitteilung der Verwaltung.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Mitteilung der Verwaltung.pdf
Größe
12 kB
Erstellt
26.12.14, 14:15
Aktualisiert
28.01.18, 07:03

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Inhalt der Datei

Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 1 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (12 91) Vorlage Nr. 20092714 Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung öffentlich/nichtöffentlich nichtöffentlich gemäß öffentlich Bezug (Beschluss, Anfrage Niederschrift Nr. ... vom ... ) Anfrage der CDU-Fraktion in der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr am 25.08.2009 - TOP 6.5 - Vorlage Nr. 20092028 Bezeichnung der Vorlage Nutzung von Spielplätzen Beratungsfolge Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung Sitzungstermin akt. Beratung 13.01.2010 Anlagen Anfrage (Vorlage Nr. 20092028) Anfrage Wortlaut Hintergrund der Anfrage ist, dass es in der Neubausiedlung am „Alten Eistreff“ Streitigkeiten um die Nutzung des Spielplatzes gegeben hat, der für die Eigentumswohnungen errichtet wurde und daher rein rechtlich nicht von den Kindern aus den Eigenheimen genutzt werden darf. Ein ähnliches Neubaugebiet entsteht nun mit dem „Quartier 100“. In der oben genannten Sitzung hat die CDU-Fraktion daher folgende Anfrage gestellt: Welche Regelungen hat die Verwaltung im „Quartier 100“ getroffen, um solche Streitigkeiten über die Nutzung zu vermeiden? Die Verwaltung nimmt zu dieser Anfrage wie folgt Stellung: Gemäß § 9 Abs. 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW) darf ein Gebäude mit Wohnungen nur errichtet werden, wenn eine ausreichende Spielfläche für Kleinkinder auf dem Grundstück bereitgestellt wird. Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 2 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (12 91) Vorlage Nr. 20092714 Die Satzung der Stadt Bochum über die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von Kleinkinderspielflächen (Kinderspielflächensatzung) setzt fest, dass die nutzbare Spielfläche bei Gebäuden mit zwei Wohnungen mindestens 30 qm, bei Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen mindestens 50 qm betragen muss. Bei Gebäuden mit mehr als fünf Wohnungen erhöht sich die Mindestgröße der nutzbaren Spielfläche um je 5 qm je Wohnung (§ 2 Abs. 2 Kinderspielflächensatzung). In dem Gebäude Wittener Straße 98, 100, 102, Steinring 8 im „Quartier 100“ sind 4 Wohnungen mit Kinderzimmer geplant, wofür eine Fläche von 55 qm als Kinderspielfläche nachgewiesen wird. Für die Einfamilienhäuser ist kein Nachweis erforderlich, da aufgrund der zugehörigen Grundstücks-/ Gartenflächen davon auszugehen ist, dass eine ausreichende Spielfläche für Kleinkinder vorhanden ist. Bei der Spielfläche für die Wohnungen handelt es sich damit wie auch in der Neubausiedlung am „Alten Eistreff“ um einen privaten Kinderspielplatz, der rein rechtlich nur von den Kindern aus den zugehörigen Wohnungen genutzt werden darf. Ein neuer öffentlicher Spielplatz, der von allen Kindern aus der Siedlung und deren Umfeld genutzt werden kann, ist im „Quartier 100“ nicht vorgesehen. Allerdings befinden sich in unmittelbarer Nähe an der Düppelstraße sowohl ein öffentlicher Kinderspielplatz, der nach Abschluss der Baumaßnahmen im „Quartier 100“ neu hergestellt wird, als auch ein Bolzplatz. Die Versorgung des Gebietes mit privaten und öffentlichen Spielflächen ist damit sichergestellt.