Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Mitteilung der Verwaltung.pdf
Größe
12 kB
Erstellt
26.12.14, 14:15
Aktualisiert
28.01.18, 07:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bochum
Mitteilung der Verwaltung
- Seite 1 -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
61 31 (12 91)
Vorlage Nr. 20092714
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezug (Beschluss, Anfrage Niederschrift Nr. ... vom ... )
Anfrage der CDU-Fraktion in der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und
Verkehr am 25.08.2009
- TOP 6.5 - Vorlage Nr. 20092028
Bezeichnung der Vorlage
Nutzung von Spielplätzen
Beratungsfolge
Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur- und
Stadtentwicklung
Sitzungstermin
akt. Beratung
13.01.2010
Anlagen
Anfrage (Vorlage Nr. 20092028)
Anfrage
Wortlaut
Hintergrund der Anfrage ist, dass es in der Neubausiedlung am „Alten Eistreff“ Streitigkeiten
um die Nutzung des Spielplatzes gegeben hat, der für die Eigentumswohnungen errichtet
wurde und daher rein rechtlich nicht von den Kindern aus den Eigenheimen genutzt werden
darf. Ein ähnliches Neubaugebiet entsteht nun mit dem „Quartier 100“.
In der oben genannten Sitzung hat die CDU-Fraktion daher folgende Anfrage gestellt:
Welche Regelungen hat die Verwaltung im „Quartier 100“ getroffen, um solche Streitigkeiten
über die Nutzung zu vermeiden?
Die Verwaltung nimmt zu dieser Anfrage wie folgt Stellung:
Gemäß § 9 Abs. 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW) darf ein
Gebäude mit Wohnungen nur errichtet werden, wenn eine ausreichende Spielfläche für
Kleinkinder auf dem Grundstück bereitgestellt wird.
Stadt Bochum
Mitteilung der Verwaltung
- Seite 2 -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
61 31 (12 91)
Vorlage Nr. 20092714
Die Satzung der Stadt Bochum über die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und
Unterhaltung von Kleinkinderspielflächen (Kinderspielflächensatzung) setzt fest, dass die
nutzbare Spielfläche bei Gebäuden mit zwei Wohnungen mindestens 30 qm, bei Gebäuden
mit mehr als zwei Wohnungen mindestens 50 qm betragen muss. Bei Gebäuden mit mehr
als fünf Wohnungen erhöht sich die Mindestgröße der nutzbaren Spielfläche um je 5 qm je
Wohnung (§ 2 Abs. 2 Kinderspielflächensatzung).
In dem Gebäude Wittener Straße 98, 100, 102, Steinring 8 im „Quartier 100“ sind 4
Wohnungen mit Kinderzimmer geplant, wofür eine Fläche von 55 qm als Kinderspielfläche
nachgewiesen wird. Für die Einfamilienhäuser ist kein Nachweis erforderlich, da aufgrund
der zugehörigen Grundstücks-/ Gartenflächen davon auszugehen ist, dass eine
ausreichende Spielfläche für Kleinkinder vorhanden ist.
Bei der Spielfläche für die Wohnungen handelt es sich damit wie auch in der
Neubausiedlung am „Alten Eistreff“ um einen privaten Kinderspielplatz, der rein rechtlich nur
von den Kindern aus den zugehörigen Wohnungen genutzt werden darf. Ein neuer
öffentlicher Spielplatz, der von allen Kindern aus der Siedlung und deren Umfeld genutzt
werden kann, ist im „Quartier 100“ nicht vorgesehen.
Allerdings befinden sich in unmittelbarer Nähe an der Düppelstraße sowohl ein öffentlicher
Kinderspielplatz, der nach Abschluss der Baumaßnahmen im „Quartier 100“ neu hergestellt
wird, als auch ein Bolzplatz. Die Versorgung des Gebietes mit privaten und öffentlichen
Spielflächen ist damit sichergestellt.