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Mitteilung der Verwaltung.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Mitteilung der Verwaltung.pdf
Größe
25 kB
Erstellt
26.12.14, 14:17
Aktualisiert
28.01.18, 07:17

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Inhalt der Datei

Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 1 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 67 21 Ti (4153) Vorlage Nr. 20100121 Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung öffentlich/nichtöffentlich nichtöffentlich gemäß öffentlich Bezug (Beschluss, Anfrage Niederschrift Nr. ... vom ... ) Bezeichnung der Vorlage Baumfällgenehmigungen im "Malerviertel" Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Ordnung, Sicherheit und Verkehr Sitzungstermin akt. Beratung 10.02.2010 Anlagen Wortlaut Anlaß Mit Schreiben vom 13.01.2008 beantragte die Firma Emkes im Auftrage der Eigentümerin, Baugenossenschaft Bochum eG, für die Objekte "Hattinger Str. 299/301/305" und "Schwindstr. 3/9 und 15" die Entfernung von insgesamt sieben Laubbäumen, die aufgrund ihrer Art und ihrer Stammumfänge unter die Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Bochum (BaSa) fallen. Beantragte und genehmigte Baumfällungen An der "Hattinger Str." wurde die Fällung von zwei Eichen und einem Amberbaum beantragt und mit Genehmigung vom 25.01.08 zur Fällung freigegeben. Begründet wurde der Antrag mit der Beschattung von Wohnräumen gemäß § 6 Absatz 1 Buchstabe f) der Bochumer Baumschutzsatzung. Ein Befreiungstatbestand liegt dann vor, wenn die Bäume die Einwirkung von Licht und Sonne auf die Fenster unzumutbar beinträchtigen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung ist gegeben, wenn die Fenster so beschattet werden, dass dahinter liegende Wohnräume während des Tages nur mit künstlichem Licht benutzt werden können. Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 2 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 67 21 Ti (4153) Vorlage Nr. 20100121 Bei den zwei Eichen und dem Amberbaum handelt es sich um breitkronige Bäume mit einer Höhe von ca. 12 m, welche in einem Abstand von 3 bis 5 m zu den Wohnhäusern stehen. Auf Grund von Baumart und -größe sowie Standort ist der beurteilende Außendienstmitarbeiter unabhängig von der Jahreszeit zu der fachlichen Einschätzung gekommen, dass die Bäume aufgrund des zu geringen Abstandes zu den Wohnhäusern die Fenster unzumutbar verschatten. Diese Verschattung der Fenster wird sich im Laufe der Jahre durch das weitere Wachstum der Bäume definitiv verstärken. Durch die Entfernung lediglich einiger Äste im Kronenbereich der Bäume und das Einkürzen weiterer Äste in Gebäudenähe, sprich das Auslichten der Baumkronen, würde für die Schaffung zumutbarer Lichtverhältnisse in den Wohnungen nicht ausreichend sein. Aufgrund dieser fachgerechten Beurteilung kann festgestellt werden, dass die Erteilung einer Fällgenehmigung für die Bäume an der Hattinger Straße den rechtlichen Vorgaben der Bochumer Baumschutzsatzung entspricht. Auf den Grundstücken "Schwindstr." wurde die Fällung einer Eberesche, einer Kastanie und zwei Zierkirschen aufgrund ihrer Krankheitsbilder und Schädigungen gemäß § 6 Absatz 1 Buchstabe d der Baumschutzsatzung beantragt. Die Baumschutzsatzung sieht in diesem Fall eine Ausnahme vor, wenn ein geschützter Baum krank ist und seine Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist. Damit wird deutlich, dass nicht jede Baumerkrankung die Genehmigung zur Baumentfernung rechtfertigt. Nur, wenn Erhaltungsmaßnahmen unverhältnismäßig sind, kann ein Anspruch auf Ausnahmegenehmigung bestehen. Die Bäume an der "Schwindstraße" weisen erhebliche Schäden auf: Lückenhafte Kronen, Absterben ganzer Astbereiche, hoher Totholzanteil, Morschungen, Faulstellen mit Wassertaschen, Pilzbefall, Druckzwiesel und Schiefwuchs. Das Schadbild an den einzelnen Bäumen stellt sich wie folgt dar: - Die Eberesche hat bei Entfernung des Totholzanteils nur noch ein Kronenvolumen von ca. 15 %. Dieses geringe Kronenvolumen hat zur Folge, dass die Wurzeln des Baumes nicht mehr ausreichend mit Assimilaten versorgt werden und absterben. Die Eberesche wird noch weniger Wasser und Nährstoffe aufnehmen können. Bei den einzelnen Morschungsstellen dringen Feuchtigkeit und Pilze in das Kernholz ein und zersetzen somit den gesamten Baum. Da die Zellulose zersetzt wird, aber nicht das Lignin, verfärbt sich das Holz später braun. Es wird rissig und zerbricht würfelartig. Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 3 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 67 21 Ti (4153) Vorlage Nr. 20100121 Im Endstadium zerfällt es zu rötlich-braunen Staub. Eine Standfestigkeit ist nicht mehr gegeben. - Von der Rosskastanie gehen durch Zwieselwuchs mit Wassertasche, Pilzbefall und Stammschaden Gefahren aus. Der Baum weist keine durchgehende Stammachse, sondern nur noch Stämmlinge auf. Es handelt sich hierbei um eine Fehlentwicklung, die im Jungalter durch entsprechenden Erziehungsschnitt noch korrigiert werden kann. Zu einem späteren Zeitpunkt ist dies nicht mehr möglich. Zu spätes Entfernen von einem Konkurrenzstämmling führt zu Schäden infolge von Wundfäule oder Un-terversorgung des Wurzelsystems (siehe Ausführungen Eberesche). Die vorhandene Wassertasche und der Stammschaden ermöglichen Pilzen den Eintritt in das Kernholz. Ein von einem holzzerstörenden Pilz besiedelter Baum wird im Laufe der Holzzersetzung zu einer Gefahr, da die Stand- und Bruchsicherheit entsprechend abnimmt und stetig weiter reduziert wird. Beim Versagen der Standund Bruchsicherheit führt dies letztendlich zum Kippen oder Brechen des Baumes. - Die zwei Zierkirschen weisen ebenfalls diese Krankheitsbilder auf. - Von der zweiten Zierkirsche gehen, bedingt durch ihre seitliche Neigung, zu-dem Gefahren für Personen und Sachen aus. Die Ursache hierfür ist eine beginnende Anhebung des Wurzeltellers sowie das Lösen des Wurzelwerks durch einen bereits entstandenen Pilzbefall. - Der Baum steht in unmittelbarer Nähe zum Wohnhaus (ca. 3 m) und neigt sich in Richtung der Straße (somit zum Licht). Des Weiteren ist bei den vorliegenden Baumschäden die Standsicherheit gefährdet. Die Bruchgefahr der Bäume konnte durch Inaugenscheinnahme an bestimmten Schadsymptomen wie u. a. Pilzfruchtkörper, Totholz erkannt werden. Eine grüne Baumkrone ist noch kein Garant für die Stand- und Bruchsicherheit eines Baumes. Eine Erhaltung dieser Bäume steht aufgrund der festgestellten Schäden und Krankheitsbilder nicht im angemessenen Verhältnis zu den möglichen Kosten der Erhaltungsmaßnahmen. Maßnahmen, die eine Erhaltung eines Baumes sicherstellen, können Kronensicherung durch Kronenrückschnitt und gegebenenfalls Kronenverankerung, Pflegemaßnahmen wie regelmäßige Totholzentfernung und baumchirurgische Maßnahmen wie Wundversorgung sein. Hierbei handelt es sich um Maßnahmen, die den Baum in seiner Vitalität, Verkehrssicherheit und Entwicklung fördern. Für den Erhalt der Bäume an der "Schwindstr." müssten z.B. die Faulstellen baumchirurgisch fachgerecht behandelt werden. Hierbei ist der zumutbare Aufwand für die-se Pflegemaßnahme unter Berücksichtigung des Baumalters, Standorts und Zustands des Baumes in die Abwägung mit einzubeziehen. Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 4 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 67 21 Ti (4153) Vorlage Nr. 20100121 An dem Beispiel der vorgenannten Kastanie lässt sich die Verhältnismäßigkeit des Baumwertes zum Aufwand für Pflegemaßnahmen darstellen. Nach der fachlich anerkannten Gehölzwertermittlung - Methode Koch - liegt der Wert des Baumes bei ca. 1.440,00 Euro. Die erforderlichen Pflegemaßnahmen würden den Wert mindestens um das Doppelte übersteigen. Allein eine Kronensicherung durch das Einbringen von Seilgurten zur Verhinderung des auseinander brechen der Krone würde einen Kostenaufwand von ca. 2.000,00 Euro betragen. Diese baumchirurgische Maßnahme würde bei der festgestellten Schädigung der Bäume mittelfristig (5 Jahre) eine Erhaltung nicht ermöglichen. Das Risiko, welches die Bäume aufgrund ihres desolaten Zustandes darstellen, ist hinsichtlich einer möglichen nicht abwägbaren Schädigung von Sachgütern und Menschenleben zu hoch. Mit Schreiben vom 21.02.2008 sind die Bäume an der Schwindstraße zur Entfernung genehmigt worden. Aufgrund der festgestellten und oben dargelegten Ausführungen sind die erteilten Genehmigungen für die "Hattinger Str." sowie "Schwindstr." gerechtfertigt und begründet. Bei den vorgenannten Bäumen sieht die Baumschutzsatzung keine Ersatzpflanzung vor. Allerdings beabsichtigt die Baugenossenschaft Bochum eG im Rahmen der Umgestaltung des Wohnumfeldes auf freiwilliger Basis neue Laubbäume zu pflanzen. Hierbei sieht das Konzept für die Neugestaltung des Wohnumfeldes "Malerviertel" (Stand: 16.12.2008) eine Neupflanzung von sieben Bäumen vor. Es handelt sich um eine Gestaltungs- und Pflanzmaßnahme, die zur Verbesserung und Aufwertung der Freiraum-ualität des "Malerviertels" beitragen wird. Bürgeraktivitäten Auf Grund des Zeitungsartikels in der WAZ vom 18.04.09 folgten mehrere Schreiben und Anrufe von Anwohnern des "Malerviertels" mit der Aufforderung, den beabsichtigten Baumentfernungen entgegen zu wirken. Bei einem nochmaligen Ortstermin durch Mitarbeiter der Verwaltung wurde festgestellt, dass in zwei Birken, die nach der Baumschutzsatzung nicht als schützenswerte Bäume gelten, Vogelnester vorhanden waren. Die erteilten Fällgenehmigungen enthalten den Hinweis, Baumfällungen und Kronenrückschnitte vorrangig in den Monaten Oktober bis Februar, außerhalb der Brutzeit und der Vegetationsperiode durchzuführen. Aus Gründen des Brutschutzes wurde die Baugenossenschaft Bochum eG mit Schreiben vom 30.04.09 aufgefordert, die zur Fällung genehmigten Bäume sowie auch der nicht geschützten Bäume, bis zum 1.10. 2009 auszusetzen. Die geplanten Fällungen wurden daraufhin auf den Herbst 2009 verschoben. Zwischenzeitlich wurde ein Antrag auf Fristverlängerung der Fällgenehmigungen gestellt Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 5 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 67 21 Ti (4153) Vorlage Nr. 20100121 und durch das Umwelt- und Grünflächenamt positiv beschieden. Demnach können die Genehmigungen bis zum 25.01.2011 (Hattinger Str. 299/301/305 u. Schwindstr. 3/9) bzw. 21.02.2011 (Schwindstr. 15) umgesetzt werden. Damit konnte der zeitliche Druck aus der Angelegenheit genommen und die Möglichkeit sachlich und emotionsfrei Gespräche zwischen der Baugenossenschaft und den Interessenvertretern der Mieter eröffnet werden. Das Umwelt- und Grünflächenamt hat angeregt,zwischen den Anwohnern und der Baugenossenschaft ausgleichend zu vermitteln und fachlich zu beraten, um eine für alle Beteiligten tragbare Lösung zu finden.