Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Anlage 2 -Satzung ab 01.04.2010 für Vorlage_1.pdf
Größe
18 kB
Erstellt
26.12.14, 14:17
Aktualisiert
28.01.18, 07:17
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Anlage:
(Satzungstext nach erfolgter Beschlussfassung)
I. Änderung der Satzung der Stadt Bochum über die Erhebung von Elternbeiträgen für
die Inanspruchnahme der im Stadtgebiet Bochum bestehenden Tageseinrichtungen
für Kinder und der Inanspruchnahme der Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung)
vom ……
Der Rat der Stadt Bochum hat in seiner Sitzung am ……. aufgrund des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), in der jetzt geltenden Fassung (SGV. NRW. 2023), des
§ 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1998
(BGBl. S. 3546), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei
Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz –
KiföG) vom 10.12.2008 (BGBl I S. 2403) sowie des § 23 Gesetz zur frühen Bildung und
Förderung von Kindern -Kinderbildungsgesetz (KiBiz)- vom 30.10.2007 (GV. NRW 2007: S.
462) folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Art der Beiträge
(1) Für die Inanspruchnahme einer Tageseinrichtung für Kinder im Stadtgebiet Bochum
erhebt die Stadt Bochum als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen monatlich zu
entrichtenden, öffentlich-rechtlichen Beitrag zu dem öffentlichen Finanzierungsanteil an den
Jahresbetriebskosten. Die Höhe des zu entrichtenden Elternbeitrages ergibt sich aus der
Anlage 1 zu dieser Satzung.
(2) Diese Satzung ist gleichermaßen gültig für die Inanspruchnahme des Angebotes der
Förderung des Kindes in Kindertagespflege durch eine geeignete Tagespflegeperson, im
Haushalt der Tagespflegeperson oder im Haushalt der Personensorgeberechtigten oder in
anderen geeigneten Räumen gemäß §§ 22 bis 24 Sozialgesetzbuch VIII. Die Höhe des zu
entrichtenden Elternbeitrages ergibt sich aus der Anlage 1 zu dieser Satzung.
§ 2 Beitragspflichtiger Personenkreis
Beitragspflichtig sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellte Personen, mit denen das
Kind zusammenlebt. Lebt das Kind nachweislich überwiegend mit nur einem Elternteil
zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern bzw. der den Eltern gleichgestellten
Personen. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 Sozialgesetzbuch VIII den Pflegeeltern ein
Kinderfreibetrag nach § 32 des Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt,
treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. Mehrere
Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Beitragszeitraum und Betreuungsart
Beiträge werden für jeden Monat erhoben, für den ein rechtsverbindlicher Betreuungsvertrag
für die im § 1 geregelten Betreuungsformen besteht. Die Beitragspflicht beginnt mit dem 1.
des Monats, in dem der Betreuungsplatz dem Kind zur Verfügung steht. Die Beitragspflicht
wird durch Schließungszeiten der Kindertageseinrichtung oder Ausfallzeiten der
Tagespflegeperson nicht berührt. Sie besteht unabhängig von der tatsächlichen Nutzung des
Platzes. Der Elternbeitrag wird für die vertraglich vereinbarten Betreuungsstunden erhoben.
Wird ein Kind in einer Kindertageseinrichtung und durch eine Tagespflegeperson betreut
sind die jeweils vertraglich vereinbarten Betreuungsstunden aufzuaddieren. Der Elternbeitrag
richtet sich dann nach den Gesamtbetreuungsstunden.
Beitragszeitraum für die Betreuung in einer Kindertageseinrichtung ist das Kindergartenjahr
(01.August bis 31. Juli).
§ 4 Ermittlung der Beitragshöhe
(1) Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Eltern der Stadt Bochum
schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß der Anlage zu
dieser Satzung ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Ohne Angabe zur
Einkommenshöhe und ohne Vorlage der geforderten Einkommensnachweise ist der höchste
Elternbeitrag zu zahlen.
(2) Die Beitragspflichtigen sind während des gesamten Betreuungszeitraumes verpflichtet,
Änderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen, die für die Bemessung
des Elternbeitrages maßgeblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Die Stadt Bochum ist
- ungeachtet dieser Verpflichtung - berechtigt, die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse der Pflichtigen regelmäßig zu überprüfen.
§ 5 Einkommen
(1) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im
Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes und vergleichbaren Einkünften
die im Ausland erzielt werden. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und
mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im
Sinne des Satz 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des
Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das
der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem
Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften, das Erziehungsgeld nach dem
Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Entsprechend § 10 Absatz 2 und 3
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bleibt das Elterngeld bis zu einer Höhe von 300,-EUR bzw. 150,-- EUR anrechnungsfrei. Der anrechnungsfreie Betrag des Elterngeldes
vervielfacht sich bei einer Mehrlingsgeburt um die Anzahl der geborenen Kinder. Bezieht ein
Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines
Mandats und steht ihm auf Grund dessen für den Fall des Ausscheidens eine
lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der
gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz
ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem
Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats hinzuzurechnen. Für
das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu
gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.
(2) Maßgebend für die Bemessung der Beitragshöhe ist das Jahreseinkommen. Im Rahmen
der erstmaligen Ermittlung des Jahreseinkommens oder im Rahmen einer zu
aktualisierenden Berechnung aufgrund von Änderungen in den persönlichen oder
wirtschaftlichen Verhältnissen sind die prognostizierten Einkünfte für das gesamte laufende
Jahr zu berücksichtigen, wenn davon auszugehen ist, dass die Einkommenssituation
voraussichtlich auf Dauer besteht. Eine Neufestsetzung des Elternbeitrages erfolgt jeweils zu
Beginn des Monats, der auf den Eintritt der tatsächlichen Veränderung folgt. Bei
Überprüfung einer bereits erfolgten oder bei einer erstmaligen rückwirkenden
Beitragsfestsetzung wird das tatsächliche Einkommen im Jahr der Beitragspflicht zu Grunde
gelegt. Ergibt sich in diesem Fall eine andere Beitragshöhe, ist diese ab dem 01.01. des
maßgeblichen Kalenderjahres festzusetzen.
§ 6 Beitragsermäßigung
(1) Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 2 an die Stelle
der Eltern treten, gleichzeitig eine Tageseinrichtung für Kinder oder nutzen ein Angebot der
Tagespflege, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Ergeben sich
ohne die Beitragsbefreiung nach Satz 1 unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste
Beitrag zu zahlen.
(2) Im Fall des § 2 Satz 3 (Pflegeeltern im Rahmen des § 33 Sozialgesetzbuch VIII) ist ein
Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach der Anlage zu dieser Satzung für die zweite
Einkommensgruppe ergibt, es sei denn, das nachgewiesene Einkommen ist der ersten
Einkommensgruppe „Nullgruppe“ zuzuordnen.
(3) Auf Antrag sollen die Elternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlich Jugendhilfe ganz
oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht
zuzumuten ist (§ 90 Absatz 3 Sozialgesetzbuch VIII).
§ 7 Form der Festsetzung; Auskunfts- und Anzeigepflichten
Die Elternbeiträge werden von der Stadt Bochum durch Festsetzungsbescheid erhoben. Zu
diesem Zweck teilt der Träger der Kindertageseinrichtung/ die Tagespflegeperson der Stadt
Bochum die Namen, Anschriften, Geburtsdaten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der
Kinder sowie die entsprechenden Angaben zu dessen Eltern oder Erziehungsberechtigten
unverzüglich mit.
§ 8 Fälligkeit
Elternbeiträge sind monatlich im Voraus bis zum 5. Tag eines jeden Monats zu zahlen.
§ 9 Bußgeldvorschriften
Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Absatz 2b Kommunalabgabengesetz NRW
(KAG NRW) handelt, wer die in § 4 dieser Satzung bezeichneten Angaben unrichtig oder
unvollständig macht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR
geahndet werden.
§ 10 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.04.2010 in Kraft.