Daten
Kommune
Bochum
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Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
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26.12.14, 14:20
Aktualisiert
28.01.18, 07:56
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Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Vorblatt -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
50 01 (2177)
Vorlage Nr.: 20101835
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezeichnung der Vorlage
Neuorganisation der Umsetzung des SGB II ab dem 01.01.2011 / "Jobcenter Bochum"
Beschlussvorschriften
Beschlussorgan
Rat
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
02.09.2010
15.09.2010
23.09.2010
Anlagen
Zusatzinformationen
Finanzielle Auswirkungen
Beteiligungspflichtige Angelegenheit
Personalrat wurde beteiligt
Grundsatzentscheidung
N
N
N
N
akt.
Beratung
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Begründung - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
50 01 (2177)
Vorlage Nr.: 20101835
Neuorganisation der Umsetzung des SGB II ab dem 01.01.2011 / „Jobcenter Bochum“
In der Sitzung des Rates am 19.05.2010 und in der Sitzung des Ausschusses für Arbeit,
Gesundheit und Soziales am 20.05.2010 hat das Sozialdezernat mit der Vorlage Nr. 20100777
grundlegend über die vom Bund vorgesehene „Weiterentwicklung der Organisation der
Grundsicherung für Arbeitsuchende“ berichtet.
Im Folgenden wird über den aktuellen Stand der gesetzlichen Regelungen sowie über die weiteren
Schritte der Umsetzung in Bochum berichtet.
In der aktuellen Sitzung wird seitens des Sozialdezernates mündlich über den aktuellen Stand der
Umsetzungsvorbereitungen in Bochum berichtet.
1. Aktueller gesetzlicher Stand
Am 27.07.2010 ist das „Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91e)“, mit dem sowohl
eine Mischverwaltung zur Ausführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende und gleichzeitig die
sog. „Option“ im Grundgesetz verankert werden, in Kraft getreten.
Parallel dazu wurde im Juli 2010 das „Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der
Grundsicherung für Arbeitsuchende” durch Bundestag und Bundesrat verabschiedet, so dass die
entsprechenden Änderungen im Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) wie geplant zum
01.01.2011 in Kraft treten werden.
Damit wird die vom Bundesverfassungsgericht Ende 2007 als verfassungswidrig festgestellte
bisherige Form der Zusammenarbeit von Arbeitsagenturen und Kommunen in
„Arbeitsgemeinschaften (ARGEn)“ künftig durch die Errichtung von „Jobcentern“ ersetzt und die
Verfassungsmäßigkeit der Umsetzung des SGB II gewährleistet.
2. Grundsätzliche Entscheidung in Bochum
In Zusammenhang mit den Gesetzesänderungen war auch in Bochum die Entscheidung zu treffen,
ob die künftige Aufgabenwahrnehmung zur örtlichen Umsetzung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende in Fortführung der seit 2005 erprobten Zusammenarbeit in der ARGE Bochum
gemeinsam mit der Agentur für Arbeit in der Regelform einer “gemeinsamen Einrichtung”
durchgeführt werden soll, oder ob die Stadt Bochum die alleinige Aufgabenwahrnehmung als
“zugelassener kommunaler Träger (Option)“ beantragen will.
Nach umfassender Würdigung der gesetzlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der für
Bochum zutreffenden Rahmenbedingungen hat sich der Verwaltungsvorstand am 06.07.2010
hinsichtlich der künftigen Umsetzung des SGB II für die Durchführung in der Regelform
entschieden, so dass die Zusammenarbeit der Stadt Bochum mit der Agentur für Arbeit Bochum
ab dem 01.01.2011 in der „gemeinsamen Einrichtung“ als “Jobcenter Bochum” fortgesetzt werden
soll.
3. Begründung
3.1 Langjährig bewährte Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit
Bei der künftigen Umsetzung kann auf die vielfältigen und grundsätzlich positiven Erfahrungen der
bisherigen Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit (BA) und der ARGE Bochum
zurückgegriffen werden.
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Die „Hilfe aus einer Hand“ durch die ARGE Bochum hat sich inzwischen seit mehr als 5 Jahren
bewährt. In diesem Zeitraum wurden insgesamt rund 100.000 arbeitslose Menschen durch die
ARGE beraten und betreut. Mit Stand vom 31.12.2009 arbeiteten insgesamt 492 kommunale und
BA-Beschäftigte für 26.978 erwerbsfähige Hilfebedürftige in 19.634 Bedarfsgemeinschaften.
3.2 Finanzielle Rahmenbedingungen
Im Jahr 2009 standen zur Umsetzung des SGB II in Bochum Eingliederungsmittel zur
Unterstützung der Arbeitsaufnahme seitens des Bundes in Höhe von 33,9 Mio. Euro zur
Verfügung; außerdem wurden Verwaltungskosten von rund 29 Mio. Euro aufgewendet; des
Weiteren wurden vom Bund passive Leistungen (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) zur Sicherung
des Lebensunterhalts der Leistungsbeziehenden in einer Größenordnung von rund 93,3 Mio. Euro
eingesetzt.
Seitens der Stadt Bochum wurden in 2009 insg. 82,9 Mio. Euro für die Kosten der Unterkunft
(KdU) eingesetzt; die Leistungen für Erstausstattungen etc. beliefen sich auf rund 1,3 Mio. Euro.
Weiterhin wurden ca. 338.000 Euro für die kommunalen Eingliederungsleistungen eingesetzt
sowie ein kommunaler Finanzierungsanteil (KFA) an den Verwaltungskosten der ARGE in Höhe
von 3,8 Mio. Euro aufgewendet.
Die genannten Zahlen -es handelt sich um ein Gesamtvolumen von 244,5 Mio. Euro insgesamt zu
bewirtschaftender Mittel- verdeutlichen die finanziellen Größenordnungen, die hinsichtlich einer
organisatorischen Neuorganisation des SGB II ab dem 01.01.2011 in Bochum zu berücksichtigen
sind.
3.3 Inhaltliche Rahmenbedingungen
Die Umsetzung des SGB II in Form der alleinigen Aufgabenwahrnehmung (Option) bedeutet keine
Verbesserung gegenüber der Aufgabenwahrnehmung in einer gemeinsamen Einrichtung. In
beiden Fällen der Aufgabenwahrnehmung muss laut Gesetz eine “gemeinsame bzw. eigene
Einrichtung” geschaffen werden, deren Ausgestaltung (Einrichtung der Trägerversammlung,
Einrichtung eines Beirats, Festlegung der Betreuungsfallzahlen, Kompetenzen der
Geschäftsführung etc.) weitgehend durch den Bund vorgegeben ist.
Des Weiteren werden die wesentlichen Rahmenbedingungen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit
hauptsächlich vom Bund und zum Teil auch von den Ländern gesetzt. Die Einflussmöglichkeiten
der Kommunen bleiben in diesem Bereich in beiden Modellen generell eingeschränkt. Der Bund
sollte daher auch nicht aus der Verantwortung für die Umsetzung der arbeitsmarktpolitischen Ziele
auch vor Ort entlassen werden, zumal künftig sowohl für gemeinsame Einrichtungen als auch
Optionskommunen gleichartige Ziele von dort vorgegeben werden. Diese werden vom Bund im
Rahmen eines vereinheitlichten Benchmarkings auch eng nachgehalten werden.
Die Kernkompetenz von Kommunen lag bereits in früheren Jahren und liegt auch aktuell bei der
Durchführung umfassender sozialintegrativer Betreuungsleistungen - nicht nur für den
Personenkreis der Alg II-Leistungsbeziehenden, sondern als allgemeine Daseinsvorsorge für alle
Bürgerinnen und Bürger. Die Kernkompetenz der Bundesagentur für Arbeit dagegen liegt in der -
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auch überregionalen- Arbeitsvermittlung sowie in der Anwendung der rechtlich und der vom
Umfang her komplexen Eingliederungsinstrumente.
Daher sind nur Kommunen mit großen Beschäftigungsgesellschaften und entsprechenden
personellen Ressourcen, die bereits langjährig Beschäftigungsmaßnahmen durchführen und
diesbezüglich -insbesondere auch überregional- Erfahrungen gesammelt haben, in der Lage,
künftig die erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen, um die Umsetzung des SGB II ab 2011
eigenständig und alleinverantwortlich in der Sonderform der Option wahrzunehmen.
Für die Stadt Bochum dagegen war schon bei der Gründung der ARGE im Jahr 2005 der
Grundsatz der Zusammenarbeit von Arbeitsagentur und Kommune entscheidend. Die jeweiligen
Kernkompetenzen der Stadt und der Agentur für Arbeit werden seitdem in der ARGE Bochum
gebündelt und den Leistungsbeziehenden als gemeinsame Hilfe aus einer Hand zur Verfügung
gestellt. Durch die Einbindung kommunaler Vertreterinnen und Vertreter in den Gremien der ARGE
(Trägerversammlung und Beirat) werden die kommunalen Interessen sowie der Einfluss der Stadt
Bochum auf die lokale Arbeitsmarktpolitik wirkungsvoll vertreten. Im Weiteren wird die
Nachhaltigkeit durch Controllingverfahren, trägerübergreifende Arbeitsgruppen und Austausche
begleitet und sichergestellt.
Die nunmehr vorgesehene Fortführung der jetzigen ARGE Bochum als zukünftige gemeinsame
Einrichtung „Jobcenter Bochum“ ab dem 01.01.2011 bietet auch künftig die Möglichkeit, diese
bewährten Grundstrukturen der bisherigen positiven Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit zu
erhalten, sie aktuell zu überprüfen und an die neuen gesetzlichen Gegebenheiten anzupassen.
3.4 Personelle Rahmenbedingungen
Bei der Entscheidung für die Option sind die Kommunen verpflichtet, das bisherige Personal der
ARGEn zu 100 % zu übernehmen und einzustellen; lediglich 10% der von der BA übergeleiteten
Mitarbeiter/innen könnten wieder an den ursprünglichen Beschäftigungsträger zurück geleitet
werden, aber nur dann, wenn diese es wollten. Die Stadt Bochum hätte daher im Falle der Wahl
der Option das volle Beschäftigungsrisiko und alle damit zusammenhängenden finanziellen
Belastungen übernehmen müssen.
Mit dem Votum für eine gemeinsamen Einrichtung “Jobcenter Bochum” hingegen ergeben sich in
dieser Hinsicht keine Veränderungen. Insgesamt sind die Regelungen zur Personalzuweisung an
die gemeinsamen Einrichtungen gesetzlich deutlich günstiger vorgesehen als die restriktiven
Vorgaben für Optionskommunen. Bei den gemeinsamen Einrichtungen ist die Zuweisung des
Personals lediglich für fünf Jahre vorgesehen.
3.5 Bewerbung als Optionskommune / grundsätzliche Aspekte und finanzielle Risiken
Bei der Ausübung der Option besteht kein freies Wahlrecht interessierter Kommunen; sie ist
vielmehr an -einschränkende- Zulassungskriterien gebunden, die durch Rechtsverordnung
geregelt werden sollen. Bundesweit ist die Zahl zusätzlicher künftiger Optionskommunen auf max.
41 begrenzt worden (für NRW voraussichtlich 8).
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Aus haushaltsrechtlichen Gesichtspunkten ist -unabhängig von Besonderheiten der
Haushaltssicherung- zu betonen, dass die Stadt Bochum allein für die Kosten der Unterkunft für
Leistungsbeziehende nach dem SGB II im Jahre 2009 insg. rund 82,9 Mio. € aufgewendet hat.
Die Beteiligung des Bundes an diesen Kosten hat sich dagegen von 31,2 % im Jahre 2007 auf 23
% im Jahre 2010 deutlich reduziert. Der Bund befindet sich also hinsichtlich seines
Finanzierungsanteils auf dem Rückzug.
Wie künftig die Finanzierung der gesamten kommunalen Kosten bei einer Option geregelt sein
wird, insbesondere auch die Re-Finanzierung der Kosten des übernommenen BA-Personals, ist
aktuell noch gar nicht vollständig absehbar. Hier kommen möglicherweise künftig erhöhte Kosten
auf optierende Kommunen zu.
Des Weiteren wird zukünftig ein besonderer Erstattungsanspruch des Bundes gegenüber
Optionskommunen und damit auch -anders als bei den gemeinsamen Einrichtungen- eine
besondere Haftung der Optionskommunen gesetzlich festgelegt, aufgrund derer der Bund von den
zugelassenen kommunalen Trägern die Erstattung von Mitteln verlangen kann, die diese ohne
einen vom Bund anerkannten Rechtsgrund erlangt haben.
Damit werden Optionskommunen mit weiteren unkalkulierbaren finanziellen Risiken konfrontiert.
Zusammen mit den weitreichenden neuen Prüfbefugnissen des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales (BMAS) führen somit die geplanten Regelungen zu einer faktischen Aufsicht und
Steuerung des Bundes über die Aufgabenwahrnehmung der Optionskommunen.
4. Fazit
Aus den beschriebenen inhaltlichen, personellen und finanziellen Erwägungen als auch aufgrund
der durch den Bund vorgegebenen Rahmensetzungen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und
aufgrund des deutlich besseren Zugangs der Bundesagentur für Arbeit zum überregionalen
Arbeitsmarkt ist daher vom Verwaltungsvorstand beabsichtigt, die bewährte Zusammenarbeit der
Stadt Bochum und der Agentur für Arbeit Bochum ab dem 01.01.2011 in der künftigen SGB IIRegelform der „gemeinsamen Einrichtung“ als “Jobcenter Bochum” fortzusetzen.
Die Entscheidung zur Fortsetzung der Zusammenarbeit liegt zwar in der Verwaltungshoheit der
Oberbürgermeisterin, aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung wird dem Rat die Thematik als
Beschlussvorschlag vorgelegt.
5. Weiteres Vorgehen
Die Sozialverwaltung wird nach Abschluss der internen und trägerübergreifenden Vorbereitungen
einen „Kooperationsvertrag“ zur Regelung der zukünftigen Zusammenarbeit der Stadt Bochum mit
der Agentur für Arbeit Bochum in der gemeinsamen Einrichtung „Jobcenter Bochum“ ab dem
01.01.2011 dem Fachausschuss zur Beratung für die Beschlussfassung im Rat vorlegen.
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Bezeichnung der Vorlage
Neuorganisation der Umsetzung des SGB II ab dem 01.01.2011 / "Jobcenter Bochum"
Der Fortsetzung der Zusammenarbeit der Stadt Bochum mit der Agentur für Arbeit Bochum ab
dem 01.01.2011 in der „gemeinsamen Einrichtung“ als „Jobcenter Bochum“ wird zugestimmt.