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Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
Größe
29 kB
Erstellt
26.12.14, 14:20
Aktualisiert
28.01.18, 07:56

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Inhalt der Datei

Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Vorblatt - Stadtamt TOP/akt. Beratung 50 01 (2177) Vorlage Nr.: 20101835 Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung öffentlich/nichtöffentlich nichtöffentlich gemäß öffentlich Bezeichnung der Vorlage Neuorganisation der Umsetzung des SGB II ab dem 01.01.2011 / "Jobcenter Bochum" Beschlussvorschriften Beschlussorgan Rat Beratungsfolge Sitzungstermin Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales Haupt- und Finanzausschuss Rat 02.09.2010 15.09.2010 23.09.2010 Anlagen Zusatzinformationen Finanzielle Auswirkungen Beteiligungspflichtige Angelegenheit Personalrat wurde beteiligt Grundsatzentscheidung N N N N akt. Beratung Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 50 01 (2177) Vorlage Nr.: 20101835 Neuorganisation der Umsetzung des SGB II ab dem 01.01.2011 / „Jobcenter Bochum“ In der Sitzung des Rates am 19.05.2010 und in der Sitzung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales am 20.05.2010 hat das Sozialdezernat mit der Vorlage Nr. 20100777 grundlegend über die vom Bund vorgesehene „Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ berichtet. Im Folgenden wird über den aktuellen Stand der gesetzlichen Regelungen sowie über die weiteren Schritte der Umsetzung in Bochum berichtet. In der aktuellen Sitzung wird seitens des Sozialdezernates mündlich über den aktuellen Stand der Umsetzungsvorbereitungen in Bochum berichtet. 1. Aktueller gesetzlicher Stand Am 27.07.2010 ist das „Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91e)“, mit dem sowohl eine Mischverwaltung zur Ausführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende und gleichzeitig die sog. „Option“ im Grundgesetz verankert werden, in Kraft getreten. Parallel dazu wurde im Juli 2010 das „Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende” durch Bundestag und Bundesrat verabschiedet, so dass die entsprechenden Änderungen im Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) wie geplant zum 01.01.2011 in Kraft treten werden. Damit wird die vom Bundesverfassungsgericht Ende 2007 als verfassungswidrig festgestellte bisherige Form der Zusammenarbeit von Arbeitsagenturen und Kommunen in „Arbeitsgemeinschaften (ARGEn)“ künftig durch die Errichtung von „Jobcentern“ ersetzt und die Verfassungsmäßigkeit der Umsetzung des SGB II gewährleistet. 2. Grundsätzliche Entscheidung in Bochum In Zusammenhang mit den Gesetzesänderungen war auch in Bochum die Entscheidung zu treffen, ob die künftige Aufgabenwahrnehmung zur örtlichen Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Fortführung der seit 2005 erprobten Zusammenarbeit in der ARGE Bochum gemeinsam mit der Agentur für Arbeit in der Regelform einer “gemeinsamen Einrichtung” durchgeführt werden soll, oder ob die Stadt Bochum die alleinige Aufgabenwahrnehmung als “zugelassener kommunaler Träger (Option)“ beantragen will. Nach umfassender Würdigung der gesetzlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der für Bochum zutreffenden Rahmenbedingungen hat sich der Verwaltungsvorstand am 06.07.2010 hinsichtlich der künftigen Umsetzung des SGB II für die Durchführung in der Regelform entschieden, so dass die Zusammenarbeit der Stadt Bochum mit der Agentur für Arbeit Bochum ab dem 01.01.2011 in der „gemeinsamen Einrichtung“ als “Jobcenter Bochum” fortgesetzt werden soll. 3. Begründung 3.1 Langjährig bewährte Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit Bei der künftigen Umsetzung kann auf die vielfältigen und grundsätzlich positiven Erfahrungen der bisherigen Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit (BA) und der ARGE Bochum zurückgegriffen werden. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 2 Stadtamt TOP/akt. Beratung 50 01 (2177) Vorlage Nr.: 20101835 Die „Hilfe aus einer Hand“ durch die ARGE Bochum hat sich inzwischen seit mehr als 5 Jahren bewährt. In diesem Zeitraum wurden insgesamt rund 100.000 arbeitslose Menschen durch die ARGE beraten und betreut. Mit Stand vom 31.12.2009 arbeiteten insgesamt 492 kommunale und BA-Beschäftigte für 26.978 erwerbsfähige Hilfebedürftige in 19.634 Bedarfsgemeinschaften. 3.2 Finanzielle Rahmenbedingungen Im Jahr 2009 standen zur Umsetzung des SGB II in Bochum Eingliederungsmittel zur Unterstützung der Arbeitsaufnahme seitens des Bundes in Höhe von 33,9 Mio. Euro zur Verfügung; außerdem wurden Verwaltungskosten von rund 29 Mio. Euro aufgewendet; des Weiteren wurden vom Bund passive Leistungen (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) zur Sicherung des Lebensunterhalts der Leistungsbeziehenden in einer Größenordnung von rund 93,3 Mio. Euro eingesetzt. Seitens der Stadt Bochum wurden in 2009 insg. 82,9 Mio. Euro für die Kosten der Unterkunft (KdU) eingesetzt; die Leistungen für Erstausstattungen etc. beliefen sich auf rund 1,3 Mio. Euro. Weiterhin wurden ca. 338.000 Euro für die kommunalen Eingliederungsleistungen eingesetzt sowie ein kommunaler Finanzierungsanteil (KFA) an den Verwaltungskosten der ARGE in Höhe von 3,8 Mio. Euro aufgewendet. Die genannten Zahlen -es handelt sich um ein Gesamtvolumen von 244,5 Mio. Euro insgesamt zu bewirtschaftender Mittel- verdeutlichen die finanziellen Größenordnungen, die hinsichtlich einer organisatorischen Neuorganisation des SGB II ab dem 01.01.2011 in Bochum zu berücksichtigen sind. 3.3 Inhaltliche Rahmenbedingungen Die Umsetzung des SGB II in Form der alleinigen Aufgabenwahrnehmung (Option) bedeutet keine Verbesserung gegenüber der Aufgabenwahrnehmung in einer gemeinsamen Einrichtung. In beiden Fällen der Aufgabenwahrnehmung muss laut Gesetz eine “gemeinsame bzw. eigene Einrichtung” geschaffen werden, deren Ausgestaltung (Einrichtung der Trägerversammlung, Einrichtung eines Beirats, Festlegung der Betreuungsfallzahlen, Kompetenzen der Geschäftsführung etc.) weitgehend durch den Bund vorgegeben ist. Des Weiteren werden die wesentlichen Rahmenbedingungen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit hauptsächlich vom Bund und zum Teil auch von den Ländern gesetzt. Die Einflussmöglichkeiten der Kommunen bleiben in diesem Bereich in beiden Modellen generell eingeschränkt. Der Bund sollte daher auch nicht aus der Verantwortung für die Umsetzung der arbeitsmarktpolitischen Ziele auch vor Ort entlassen werden, zumal künftig sowohl für gemeinsame Einrichtungen als auch Optionskommunen gleichartige Ziele von dort vorgegeben werden. Diese werden vom Bund im Rahmen eines vereinheitlichten Benchmarkings auch eng nachgehalten werden. Die Kernkompetenz von Kommunen lag bereits in früheren Jahren und liegt auch aktuell bei der Durchführung umfassender sozialintegrativer Betreuungsleistungen - nicht nur für den Personenkreis der Alg II-Leistungsbeziehenden, sondern als allgemeine Daseinsvorsorge für alle Bürgerinnen und Bürger. Die Kernkompetenz der Bundesagentur für Arbeit dagegen liegt in der - Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 3 Stadtamt TOP/akt. Beratung 50 01 (2177) Vorlage Nr.: 20101835 auch überregionalen- Arbeitsvermittlung sowie in der Anwendung der rechtlich und der vom Umfang her komplexen Eingliederungsinstrumente. Daher sind nur Kommunen mit großen Beschäftigungsgesellschaften und entsprechenden personellen Ressourcen, die bereits langjährig Beschäftigungsmaßnahmen durchführen und diesbezüglich -insbesondere auch überregional- Erfahrungen gesammelt haben, in der Lage, künftig die erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen, um die Umsetzung des SGB II ab 2011 eigenständig und alleinverantwortlich in der Sonderform der Option wahrzunehmen. Für die Stadt Bochum dagegen war schon bei der Gründung der ARGE im Jahr 2005 der Grundsatz der Zusammenarbeit von Arbeitsagentur und Kommune entscheidend. Die jeweiligen Kernkompetenzen der Stadt und der Agentur für Arbeit werden seitdem in der ARGE Bochum gebündelt und den Leistungsbeziehenden als gemeinsame Hilfe aus einer Hand zur Verfügung gestellt. Durch die Einbindung kommunaler Vertreterinnen und Vertreter in den Gremien der ARGE (Trägerversammlung und Beirat) werden die kommunalen Interessen sowie der Einfluss der Stadt Bochum auf die lokale Arbeitsmarktpolitik wirkungsvoll vertreten. Im Weiteren wird die Nachhaltigkeit durch Controllingverfahren, trägerübergreifende Arbeitsgruppen und Austausche begleitet und sichergestellt. Die nunmehr vorgesehene Fortführung der jetzigen ARGE Bochum als zukünftige gemeinsame Einrichtung „Jobcenter Bochum“ ab dem 01.01.2011 bietet auch künftig die Möglichkeit, diese bewährten Grundstrukturen der bisherigen positiven Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit zu erhalten, sie aktuell zu überprüfen und an die neuen gesetzlichen Gegebenheiten anzupassen. 3.4 Personelle Rahmenbedingungen Bei der Entscheidung für die Option sind die Kommunen verpflichtet, das bisherige Personal der ARGEn zu 100 % zu übernehmen und einzustellen; lediglich 10% der von der BA übergeleiteten Mitarbeiter/innen könnten wieder an den ursprünglichen Beschäftigungsträger zurück geleitet werden, aber nur dann, wenn diese es wollten. Die Stadt Bochum hätte daher im Falle der Wahl der Option das volle Beschäftigungsrisiko und alle damit zusammenhängenden finanziellen Belastungen übernehmen müssen. Mit dem Votum für eine gemeinsamen Einrichtung “Jobcenter Bochum” hingegen ergeben sich in dieser Hinsicht keine Veränderungen. Insgesamt sind die Regelungen zur Personalzuweisung an die gemeinsamen Einrichtungen gesetzlich deutlich günstiger vorgesehen als die restriktiven Vorgaben für Optionskommunen. Bei den gemeinsamen Einrichtungen ist die Zuweisung des Personals lediglich für fünf Jahre vorgesehen. 3.5 Bewerbung als Optionskommune / grundsätzliche Aspekte und finanzielle Risiken Bei der Ausübung der Option besteht kein freies Wahlrecht interessierter Kommunen; sie ist vielmehr an -einschränkende- Zulassungskriterien gebunden, die durch Rechtsverordnung geregelt werden sollen. Bundesweit ist die Zahl zusätzlicher künftiger Optionskommunen auf max. 41 begrenzt worden (für NRW voraussichtlich 8). Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 4 Stadtamt TOP/akt. Beratung 50 01 (2177) Vorlage Nr.: 20101835 Aus haushaltsrechtlichen Gesichtspunkten ist -unabhängig von Besonderheiten der Haushaltssicherung- zu betonen, dass die Stadt Bochum allein für die Kosten der Unterkunft für Leistungsbeziehende nach dem SGB II im Jahre 2009 insg. rund 82,9 Mio. € aufgewendet hat. Die Beteiligung des Bundes an diesen Kosten hat sich dagegen von 31,2 % im Jahre 2007 auf 23 % im Jahre 2010 deutlich reduziert. Der Bund befindet sich also hinsichtlich seines Finanzierungsanteils auf dem Rückzug. Wie künftig die Finanzierung der gesamten kommunalen Kosten bei einer Option geregelt sein wird, insbesondere auch die Re-Finanzierung der Kosten des übernommenen BA-Personals, ist aktuell noch gar nicht vollständig absehbar. Hier kommen möglicherweise künftig erhöhte Kosten auf optierende Kommunen zu. Des Weiteren wird zukünftig ein besonderer Erstattungsanspruch des Bundes gegenüber Optionskommunen und damit auch -anders als bei den gemeinsamen Einrichtungen- eine besondere Haftung der Optionskommunen gesetzlich festgelegt, aufgrund derer der Bund von den zugelassenen kommunalen Trägern die Erstattung von Mitteln verlangen kann, die diese ohne einen vom Bund anerkannten Rechtsgrund erlangt haben. Damit werden Optionskommunen mit weiteren unkalkulierbaren finanziellen Risiken konfrontiert. Zusammen mit den weitreichenden neuen Prüfbefugnissen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) führen somit die geplanten Regelungen zu einer faktischen Aufsicht und Steuerung des Bundes über die Aufgabenwahrnehmung der Optionskommunen. 4. Fazit Aus den beschriebenen inhaltlichen, personellen und finanziellen Erwägungen als auch aufgrund der durch den Bund vorgegebenen Rahmensetzungen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und aufgrund des deutlich besseren Zugangs der Bundesagentur für Arbeit zum überregionalen Arbeitsmarkt ist daher vom Verwaltungsvorstand beabsichtigt, die bewährte Zusammenarbeit der Stadt Bochum und der Agentur für Arbeit Bochum ab dem 01.01.2011 in der künftigen SGB IIRegelform der „gemeinsamen Einrichtung“ als “Jobcenter Bochum” fortzusetzen. Die Entscheidung zur Fortsetzung der Zusammenarbeit liegt zwar in der Verwaltungshoheit der Oberbürgermeisterin, aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung wird dem Rat die Thematik als Beschlussvorschlag vorgelegt. 5. Weiteres Vorgehen Die Sozialverwaltung wird nach Abschluss der internen und trägerübergreifenden Vorbereitungen einen „Kooperationsvertrag“ zur Regelung der zukünftigen Zusammenarbeit der Stadt Bochum mit der Agentur für Arbeit Bochum in der gemeinsamen Einrichtung „Jobcenter Bochum“ ab dem 01.01.2011 dem Fachausschuss zur Beratung für die Beschlussfassung im Rat vorlegen. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Beschlussvorschlag - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 50 01 (2177) Vorlage Nr.: 20101835 Bezeichnung der Vorlage Neuorganisation der Umsetzung des SGB II ab dem 01.01.2011 / "Jobcenter Bochum" Der Fortsetzung der Zusammenarbeit der Stadt Bochum mit der Agentur für Arbeit Bochum ab dem 01.01.2011 in der „gemeinsamen Einrichtung“ als „Jobcenter Bochum“ wird zugestimmt.