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Kommune
Bochum
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26.12.14, 14:20
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28.01.18, 07:57
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Anlage 1 zur Vorlage Nr. 20101402
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Stadt Bochum
Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen
zum
Bebauungsplan Nr. 777
in der Fassung vom 11.6.2010
Die relevanten Stellungnahmen aus der frühzeitigen sowie der förmlichen Öffentlichkeitsund Behördenbeteiligung sowie die jeweiligen Antworten der Verwaltung sind nachfolgend
zusammengefasst.
1.
Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung
1.1
Stellungnahmen der Öffentlichkeit
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
gingen keine Stellungnahmen ein.
1.2
Stellungnahmen der Behörden
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB gingen von folgenden Institutionen Stellungnahmen ein, die im Zuge der Planaufstellung zu berücksichtigen waren:
Im Folgenden sind die relevanten Stellungnahmen inhaltlich wiedergegeben und es
wird dargelegt, wie die Anregungen berücksichtigt wurden.
1.
RWE Power AG, Kraftwerke Bochum/Dortmund, Anlagenerhalt,
Wohlfahrtstraße 110, 44799 Bochum, 17.12.2008
Innerhalb der Viktoriastraße verläuft eine Leitung des RWE-Heizkraftwerkes
Bochum. Es sind bestimmte Restriktionen während möglicher Bauarbeiten zu
beachten.
Antwort:
Die Leitung verläuft nicht innerhalb des Plangebietes und betrifft den Bebauungsplan somit nicht.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
2.
Unitymedia NRW GmbH, Bereich Netzplanung, Königsallee 178a, 44799
Bochum, 16.12.2008
Im Plangebiet befinden sich Breitbandkommunikationsanlagen, die ggf. von
Baumaßnahmen betroffen sind und infolgedessen verändert oder verlegt werden müssen. Es wird angeregt, mindestens 6 Monate vor Baubeginn schriftlich zu benachrichtigen.
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Antwort:
Die Anregung betrifft den Bebauungsplan nicht.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
3.
Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6 Bergbau und Energie in NRW,
Postfach, 44025 Dortmund, 29.12.2008
Das Plangebiet liegt über dem auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld
„Prinzregent“ (Eigentümerin E.ON AG, Bruchstr. 5c, 45883 Gelsenkirchen),
sowie über dem auf Kohlenwasserstoff erteilten Erlaubnisfeld „Lennert“ (ATEC Anlagentechnik GmbH, Eurotec-Ring 15, 47445 Moers). Heute noch
nachwirkungsrelevanter Bergbau ist nicht verzeichnet. Innerhalb des Plangebiets ist keine Bergbau-Altlast vorhanden. Südlich befindet sich die AltlastVerdachtsfläche Ostermann / Kokerei / Nr. 4509-S-020. Auswirkungen auf
das Plangebiet sind nicht auszuschließen (z.B. durch Belastungen des
Grundwassers). Methanaustritte an der Tagesoberfläche sind im Plangebiet
nicht zu erwarten. Über zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten ist nichts bekannt. Es wird angeregt, die o. g.
Bergbauberechtigte zu beteiligen.
Antwort:
Die Altlast-Verdachtsfläche Kokerei Ostermann ist bekannt, Auswirkungen auf
das Grundwasser wurden in 1995 untersucht. Es bestehen keine Beeinträchtigungen des Plangebietes.
Ein Hinweis zum Methangasaustritt wurde in den Bebauungsplan aufgenommen.
Die E.ON AG und die A-TEC Anlagentechnik GmbH wurden beteiligt. Bedenken wurden nicht vorgebracht.
Der Anregung wird gefolgt.
4.
Stadt Hagen, Umweltamt (ehem. StUA), Postfach 4249, 58042 Hagen,
29.12.2008
Unter der Voraussetzung, dass die sich nördlich des Plangebietes anschließende Wohnbebauung als Allgemeines Wohngebiet eingestuft wird, bestehen
keine Bedenken gegen die Planung.
Eine abschließende Stellungnahme ist nach Vorliegen des Lärmgutachtens
möglich.
Antwort:
Im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung wurde eine schalltechnische Untersuchung erarbeitet. Einerseits sind im Plangebiet Gewerbelärmquellen vorhanden (u. a. Diskothek) andererseits befinden sich zahlreiche Lärmquellen
im Umfeld (Bermuda3Eck, Eisenbahnanlagen, innerstädtische Hauptverkehrsstraße), so dass das Gelände als lärmtechnisch vorbelastet angesehen
werden muss. Aufgrund der räumlichen Situation sind aktive Schallschutzmaßnahmen an den Verkehrslärmquellen ausgeschlossen. Ebenso ist die bestehende Diskothek genehmigt und genießt somit Bestandsschutz, so dass
die Belastungen, die von ihr ausgehen, ebenfalls hinzunehmen sind.
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Stadt Bochum
Der Bebauungsplan reagiert auf die Belastungssituation mit dem Ausschluss
von Wohnungen und mit der Festsetzung von passiven Schutzmaßnahmen
innerhalb des Plangebietes.
Die angesprochene Wohnbebauung befindet sich in nördlicher bzw. nordwestlicher Richtung. Hier befinden sich auch Gewerbe- und Industriebetriebe an
der Bessemerstraße, so dass auch von einer Vorbelastung dieses Gebietes
auszugehen ist. Eine gutachterliche Untersuchung der (künftigen) Lärmsituation in den bestehenden Wohngebieten wurde nicht vorgenommen. Bei dem
Plangebiet handelt es sich um eine innerstädtische Brachfläche, deren Nutzung durch Bahn- und Gewerbebetriebe schon heute gemäß §34 BauGB generell möglich ist. Gegenüber dieser bestehenden Situation trifft der Bebauungsplan einschränkende Festsetzungen bei der Art der baulichen Nutzung.
Die Nutzungen innerhalb des Plangebietes sind so gegliedert, dass potenziell
emittierende Nutzungen im südlichen und östlichen Planbereich zulässig sind.
Nördlich der geplanten Erschließungsstraße, parallel zur Eisenbahnlinie, soll
ein Gebäuderiegel entstehen, der den Lärm der Eisenbahnlinie und der emittierenden Nutzungen im Süden abschirmt. Darüber hinaus ist entlang der
nördlichen Plangrenze eine abschirmende Grünfläche zur bestehenden
Wohnbebauung hin festgesetzt. Dies wird voraussichtlich zu einer Verbesserung für die bestehende Wohnbebauung führen, da bislang keine bauliche
Abschirmung besteht.
Die Anregerin wurde im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes erneut beteiligt und hat ausdrücklich keine Bedenken mehr gegen die vorgelegte Planung.
Der Anregung wird gefolgt.
5.
RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, Asset-Service Hoch-/
Höchstspannungsnetz, Freistuhl 7, 44137 Dortmund, 08.01.2009
Die Anregerin macht auf die Lage eines Hochspannungskabels und eines zugehörigen Bauwerks innerhalb des Plangebietes aufmerksam. Bestimmte
Maßnahmen zur Sicherung des Kabels sind zu berücksichtigen.
Ein allgemeiner Hinweis zur Meldung von Bauarbeiten in Kabelnähe wird gegeben.
Antwort:
Nach Prüfung der Unterlagen und Rücksprache mit der Anregerin befindet
sich das Hochspannungskabel und das zugehörige Bauwerk außerhalb des
Plangebietes. Der Bebauungsplan ist nicht betroffen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
6.
Stadtwerke Bochum GmbH, Postfach 102250, 44722 Bochum, 09.01.2009
Innerhalb des Plangebietes befindet sich eine Transformatorenstation inkl. der
zugehörigen Niederspannungs- und Mittelspannungskabel im südlichen Planbereich sowie eine Leitungstrasse im nördlichen Planbereich.
Diese sind im Bebauungsplan zu berücksichtigen.
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Antwort:
Der Bebauungsplan setzt im südlichen Planbereich die Transformatorenstation als Versorgungsfläche und die Kabeltrasse inklusive Schutzstreifen als
mit einem Leitungsrecht zu Gunsten des Versorgungsträgers zu belastende
Fläche fest.
Das Plangebiet wurde im Norden verkleinert, so dass sich die Kabeltrasse
nun außerhalb des Plangebietes befindet.
Der Anregung wird gefolgt.
7.
Emschergenossenschaft, Postfach 101161, 45011 Essen, 12.01.2009 und
21.01.2009
Gegen die Planung bestehen keine Bedenken. Die Planung empfiehlt die
Versickerung von Regenwasser im Plangebiet. Auf Grund der vorhandenen
Bodenbelastungen werden jedoch nur geringe Möglichkeiten der Umsetzung
gesehen. Es wird angeregt, die örtliche Situation hinsichtlich aller naturnahen
Bewirtschaftungsarten zu prüfen mit dem Ziel, die Einleitung von Regenwasser in die Mischkanalisation weitgehend zu vermeiden. Neben der Versickerung kommen auch Maßnahmen zur Abflussreduzierung wie Dachbegrünung,
Regenwassernutzung, sowie die Verwendung von durchlässigen Belägen in
Frage.
Antwort:
Aufgrund der Bodensituation ist eine Versickerung im Plangebiet nicht möglich. Auch befinden sich keine Gewässer zur ortsnahen Einleitung im Umfeld
des Plangebietes. Daher wird die Trennung von Abwasser- und Regenwasser
bei den Neubauten im Plangebiet verfolgt. Das Abwasser wird in das bestehende Kanalsystem eingeleitet. Regenwasser muss gedrosselt werden, auf
den Grundstücken und im öffentlichen Kanal. Da die Stadt Bochum Grundstückseigentümerin der überplanten Flächen ist, ist die Umsetzung dieser
Maßnahmen gewährleistet.
Der Anregung wird gefolgt.
8.
E.ON AG, Immobilien/Montan, Bruchstr. 5c 45883 Gelsenkirchen,
12.02.2009
Der Planbereich liegt über dem stillgelegten Bergwerkseigentum der E.ON
AG. Aus Gründen des früheren Bergbaus, soweit von der E.ON AG zu vertreten, werden weder Bedenken noch Anregungen vorgetragen. Die Unterlagen
der Anregerin weisen weder Schächte noch Tagesöffnungen oder oberflächennahen Abbau aus.
Hinweis: Nach den geologischen Gegebenheiten ist der Abbau Dritter nicht
auszuschließen. Die Unterlagen der Anregerin weisen über eine solche Tätigkeit nicht aus.
Antwort:
Im Bebauungsplan ist ein Hinweis auf mögliche Methanzuströmungen aus
früheren bergbaulichen Tätigkeiten aufgenommen worden. Die Begründung
zum Bebauungsplan verweist auf frühere bergbauliche Tätigkeiten.
Der Anregung wird gefolgt.
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2.
Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung
2.1
Stellungnahmen der Öffentlichkeit
Stadt Bochum
Im Rahmen der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
ging folgende Stellungnahme ein, die im Zuge der Planaufstellung zu berücksichtigen
war:
1.
Stellungnahme 1:
Es wird angeregt, dass in der Bochumer Innenstadt, aufgrund des nur sehr
geringen Flächenpotentials, dieses für die Anpflanzung von großkronigen
Bäumen genutzt werden muss, um die Folgen der Klimakatastrophe abzumildern ((MUNLV, „Anpassung an den Klimawandel – eine Strategie für Nordrhein-Westfalen“, April 2009).
Die Zunahme von Tropentagen führe insbesondere in der „Hitzeinsel“ Innenstadt zu einer großen Anzahl von Hitzetoten („Potsdam Institut für Klimafolgenforschung“ (PIK), Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Regionale Abschätzung der Anfälligkeit ausgewählter Sektoren – Abschlussbericht-, April
2009).
Aufgabe von Politik und Stadtverwaltung sei es, dies durch eine moderne
Stadtplanung auf Basis der neuesten Erkenntnisse zur Klimakatastrophe zu
verhindern. Die Stadt müsse hierzu mit den Grundstückseigentümern Verhandlungen aufnehmen und ggf. das Grundstück durch Kauf in ihre Verfügungsgewalt bringen.
Bei der letzten Hitzewelle im Jahre 2003 werden 55.000 Sterbefälle in Europa
auf die Folgen des Hitzestresses zurückgeführt. Für die Region Essen wurde
eine bis zu 30 % erhöhte Sterberate festgestellt.
Antwort:
Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine innerstädtische Brachfläche.
Durch die Wiedernutzung dieser Fläche im Sinne der Innenentwicklung kann
eine erstmalige Flächeninanspruchnahme an anderen Stellen, insbesondere
im Außenbereich, vermieden werden. Durch die Bebauung wird somit der bestehende Siedlungsbereich nachverdichtet. Bestehende Gebäude und Nutzungen sollen berücksichtigt werden. Dadurch wird dem Gebot des § 1 a
BauGB, mit Grund und Boden sparsam umzugehen, in besonderer Weise
entsprochen.
Darüber hinaus ist es Ziel der Stadt Bochum, die Fläche City-Tor Süd zu einem Schwerpunkt der Kunst- und Kreativwirtschaft in der Innenstadt von Bochum zu entwickeln, was u.a. über die Schaffung entsprechender Standortvorteile erreicht werden soll. Dies soll auch wesentlich zur Stärkung der Innenstadt, des ViktoriaQuartiersBochum und der Immobilien- und Standortgemeinschaft Bermuda3Eck durch ergänzende Nutzungen beitragen.
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Diese Ziele können ggf. im Widerstreit mit anderen Zielen, beispielsweise dem
Ausgleich des Klimawandels durch vollständige Begrünung der Fläche entgegenstehen. Zur Berücksichtigung der Belange des Natur- und Klimaschutzes
und dem Ausgleich des Klimawandels setzt der Bebauungsplan innerhalb seines Planbereiches eine Grünfläche fest. Ebenso ist nach den derzeitigen
Straßenplanungen die Pflanzung einer Vielzahl von Bäumen innerhalb des öffentlichen Straßenraumes vorgesehen.
Somit stellt der Bebauungsplan einen Kompromiss zwischen den vom Anreger
vorgebrachten Anforderungen an die Fläche (vollständige Bepflanzung der
Gesamtfläche) und dem Ziel der baulichen Wiedernutzung dieser innerstädtischen Fläche dar. Aus klimaschutztechnischer und immissionsschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen die Planung.
Die Schreiben der Bürger sind der Mitteilung zum nichtöffentlichen Teil dieser Sitzung
beigefügt (Mitteilung Nr. 20101403).
2.2
Stellungnahmen der Behörden
Im Rahmen der förmlichen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB gingen von folgenden Institutionen Stellungnahmen ein, die im Zuge der Planaufstellung zu berücksichtigen waren:
Im Folgenden sind die relevanten Stellungnahmen inhaltlich wiedergegeben und es
wird dargelegt, wie die Anregungen berücksichtigt wurden.
1.
Stadtwerke Bochum GmbH, Postfach 10 22 50, 44722 Bochum,
29.10.2009
Die Anregerin bedankt sich für die Ausweisung der Versorgungsfläche Elektrizität und des Leitungsrechtes zu ihren Gunsten. Sie geht davon aus, dass die
mit L gekennzeichnete Fläche, ausgehend von ihrer neu errichteten Transformatorenstation, ein Geh- und Fahrrecht beinhaltet. Dieses ist notwendig,
um die Kabeltrasse unterhalten zu können sowie die Transformatorenstation
zu Unterhaltungszwecken erreichen zu können.
Die beteiligten Fachabteilungen teilen mit, dass zusätzliche Ausweisungen
nicht notwendig sind. Somit bestehen seitens der Stadtwerke Bochum GmbH
keinerlei weitere Bedenken oder Anregungen zu dem Planverfahren.
Antwort:
Das Leitungsrecht beinhaltet die Zugänglichkeit der Leitung für Personen und
Fahrzeuge.
Der Anregung wird gefolgt.
2.
Eisenbahn Bundesamt, Außenstelle Essen, Postfach 10 11 54, 45011
Essen, 10.11.2009
Der Anreger teilt mit, dass die Flurstücke 399, 402 und 403 in der Gemarkung
Bochum, Flur 20, zurzeit noch für Eisenbahnbetriebszwecke gewidmet sind,
um die Zuwegung zu einem Stützpfeiler der Nokia-Bahn zu gewährleisten.
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Für diese Zuwegung sind jedoch nicht die gesamten Flurstücke erforderlich.
Die in der Begründung zum Bebauungsplan unter Punkt 3.8 -Fachplanungbeschriebene Vorgehensweise sollte deshalb vor Beschluss des Bebauungsplanes abgeschlossen werden oder über eine Befristung in den Bebauungsplan aufgenommen werden.
Antwort:
Der Bebauungsplan wurde entsprechend angepasst. Er wird jedoch erst nach
Abschluss des Freistellungsverfahrens öffentlich bekannt gemacht.
Der Anregung wird gefolgt.
3.
Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 53, Seibertzstr. 1, 59821 Arnsberg,
23.11.2009
Zu dem Planvorhaben wird aus der Sicht des Immissionsschutzes bezüglich
der Anlagen, für die eine abfall- oder immissionsschutzrechtliche Zuständigkeit der Bezirksregierung Arnsberg vorliegt, folgende Stellungnahme abgegeben:
Gegen das geplante Vorhaben bestehen keine immissionsschutzrechtlichen
Bedenken, sofern die in dem Gutachten des Ingenieurbüros ACCON Köln
GmbH Gutachten „Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr.
777 „City-Tor Süd“ der Stadt Bochum vom 08.04.2009, ACB 0308 – 405625 292 des Herrn Dipl.-Ing. Gregor Schmitz-Herkenrath sowie in der gutachterlichen Stellungnahme „Schalltechnische Untersuchung Riff Halle“ des Herrn
Weigand vom 13.05.2009 aufgeführten Vorgaben Berücksichtigung finden.
Antwort:
Die gutachterlichen Empfehlungen wurden im Bebauungsplan berücksichtigt.
Der Anregung wird insofern gefolgt.
3.
Stellungnahmen aus der Beteiligung der Betroffenen gemäß § 13 Abs. 2 BauGB
3.1
Stellungnahmen der betroffenen Öffentlichkeit
Es sind im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit zu der Änderung
des Bebauungsplanentwurfes nach der öffentlichen Auslegung keine Stellungnahmen
eingegangen.
3.2
Stellungnahmen der betroffenen Träger öffentlicher Belange
Es sind im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Träger öffentlicher Belange zu
der Änderung des Bebauungsplanentwurfes nach der öffentlichen Auslegung keine
relevanten Stellungnahmen eingegangen.