Daten
Kommune
Bochum
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Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
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26.12.14, 14:21
Aktualisiert
28.01.18, 07:59
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Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Vorblatt -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
34 11 0 (82 52)
Vorlage Nr.: 20101516
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezeichnung der Vorlage
Anregung gemäß § 24 GO NRW des Herrn Dieter Spies, Blumenfeldstr. 3, 44795 Bochum
hier: Wohnumfeldsituation Blumenfeldstraße/Hattinger Straße
Beschlussvorschriften
Beschlussorgan
Ausschuss für Anregungen und Beschwerden
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Ausschuss für Anregungen und Beschwerden
08.09.2010
Anlagen
Anregung
Lageplan
Zusatzinformationen
Finanzielle Auswirkungen
Beteiligungspflichtige Angelegenheit
Personalrat wurde beteiligt
Grundsatzentscheidung
N
N
N
N
akt.
Beratung
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Begründung - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
34 11 0 (82 52)
Vorlage Nr.: 20101516
Herr Spies regt folgende Punkte für den Bereich Blumenfeldstraße / Hattinger Straße an:
Punkt 1:
30 km-Zone auf der Blumenfeldstraße im Abschnitt Nevelstraße / Hattinger Straße, da viele
Autofahrer sich nicht an die innerörtliche Höchstgeschwindigkeit von 50 km / h halten und bedingt
durch fünf Einmündungen bzw. Ausfahrten erhöhte Unfallgefahr besteht.
Die Verkehrssituation auf der Blumenfeldstraße wurde mit dem Polizeipräsidium Bochum
überprüft. Die Blumenfeldstraße gehört zum gesamtstädtisch festgelegten Verkehrsstraßennetz,
über das Durchgangs- und Wirtschaftsverkehr abgewickelt werden soll. Tempo 30-Zonen zur
Verkehrsberuhigung in Wohngebieten werden nur außerhalb dieses Vorbehaltsnetzes
ausgewiesen. Zahlenmäßig festgesetzte Beschränkungen unter 50 km/h für bestimmte Strecken
können nur festgelegt werden, wenn besondere verkehrliche oder bauliche Umstände dies
zwingend erfordern.
Auf der Blumenfeldstraße liegen keine besonderen Umstände vor. Unter Berücksichtigung des
Ausbaus und der Funktion der Straße besteht mit der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit in
Verbindung mit den generellen Regeln der Straßenverkehrs-Ordnung eine angemessene und
ausreichende Geschwindigkeitsregelung. Das Unfalllagebild zeigt keine Auffälligkeiten. Sonstige
Anhaltspunkte für Verkehrsgefährdungen in diesem Bereich sind nicht gegeben. Eine Einmündung
und mehrere Ausfahrten sind keine verkehrliche Besonderheit, die eine
Geschwindigkeitsbeschränkung erfordert. Den Benutzern von Ausfahrten obliegt grundsätzlich
eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Für Fußgänger sind zwei ampelgesicherte Querungsmöglichkeiten
vorhanden. Geschwindigkeitsüberschreitungen können nicht Anlass sein, die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit zu reduzieren.
Für die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h liegen demnach die
Voraussetzungen nach der Straßenverkehr-Ordnung(StVO) nicht vor. Zur Sensibilisierung der
Autofahrer ist der Einsatz einer Geschwindigkeitsanzeigetafel eingeplant.
Punkt 2:
Kinderspielzone auf der Stichstraße zu den Häusern Blumenfeldstr. 3, 3 a und 3 b, da es
bislang keine Geschwindigkeitsregulierung gibt und viele Autofahrer zu schnell fahren. Die Straße
ist gepflastert ohne Gehwege. Gleichzeitig wäre der Zustand der Straße zu bemängeln und es
sollte geprüft werden, ob es eine Durchfahrtsstraße ist.
Die ca. 80 m kurze Sackgasse wurde als Mischfläche ohne weitere Einbauten und ohne
Parkflächen ausgebaut. An der westlichen Seite sind Wohnhäuser, an der gegenüberliegenden
Seite Gewerbebetriebe. Aufgrund des geringen Fahrbahnquerschnittes wurde auf die Anlage eines
Gehweges verzichtet, um die Zufahrt für Lieferfahrzeuge zu den anliegenden Gewerbebetrieben
zu gewährleisten. Insbesondere auch aufgrund der Funktion als Erschließung für die
Gewerbebetriebe eignet sich diese Straße nicht als Kinderspielzone bzw. als verkehrberuhigter
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Bereich. Unter Berücksichtigung des Ausbaus als Mischfläche ohne Gehwege ist die Ausweisung
als Tempo 10-Zone angezeigt.
Der bauliche Zustand entspricht den verkehrlichen Erfordernissen. Die Straße wird verkehrssicher
unterhalten. Die öffentliche Straße endet mit einem Wendehammer. Der weiterführende Verlauf ist
eine Privatstraße. Somit kann nicht von einer Durchgangsstraße gesprochen werden. Zur
Abtrennung der öffentlichen und der privaten Straße werden Sperrpfosten aufgestellt.
Punkt 3:
Einrichtung einer Bewohnerparkzone aufgrund Neu- und Umbauten, neuer Arbeitsplätze.
Nach den rechtlichen Grundlagen kann das Bewohnerparken in Bereichen eingerichtet werden, wo
mangels privater Stellflächen und aufgrund eines erheblichen allgemeinen Parkdrucks die
Bewohner regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in ortsüblich fußläufig zumutbarer
Entfernung von ihrer Wohnung einen Stellplatz für ihr Kraftfahrzeug zu finden. Unter
Berücksichtigung des Gemeingebrauchs sind zudem die Parkinteressen anderer
Verkehrsteilnehmer - hier gerade auch Beschäftigte, Besucher anliegender Einrichtungen als
gebietsinterner Berufs- und Besucherverkehr - ausdrücklich zu berücksichtigen.
Im Bereich des Zentrums Weitmar sind ausreichend Stellplätze vorhanden. Durch teilweise
angeordnete Kurzzeitparkregelungen stehen in der Regel auch während der Geschäftszeiten freie
Stellplätze zur Verfügung. Außerhalb der Geschäftszeiten sind deutlich mehr Stellplätze vorhanden
als nachgefragt werden.
Auf der Stichstraße zu den Häusern Blumenfeldstraße 3, 3a und 3 b sind aufgrund der geringen
Fahrbahnbreite und des verkehrlich notwendigen Haltverbotes ohnehin keine Parkplätze
vorhanden, sodass hier auch keine Parksonderregelungen getroffen werden können. Die
Bewohner haben Stellplätze auf eigenem Grundstück.
Bei dieser Situation ist eine Bewohnerparkregelung nicht notwendig und nicht zweckmäßig.
Punkt 4:
Rückschnitt von Pappeln auf der städtischen Grünfläche in Höhe Blumenfeldstraße 3, da Äste
herunterfallen.
Der Baumbestand auf der städtischen Grünfläche in Höhe Blumenfeldstraße 3 wurde
zwischenzeitlich überarbeitet. Neben Baumrückschnitten an zwei Pappeln und einer Linde wurde
eine Pappel gefällt. Trockenholz dürfte sich in den kommenden Jahren in den Bäumen nicht
entwickeln.
Punkt 5:
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Winterwartung / Gebührenerstattung
Für die von Herrn Spies angesprochene Winterwartung gilt folgendes:
Nach § 2 Abs. 1 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Bochum vom 22.12.1981
in der zur Zeit geltenden Fassung ist das Schneeräumen und Abstreuen der Gehwege bei Schneeund Eisglätte im Bereich des Grundstückes auf die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der an
die Straßen angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke übertragen.
Die Winterwartung der Fahrbahnen obliegt der Stadt Bochum.
Für die Fahrbahnen fordert nach Angaben der Umweltservice Bochum GmbH (USB) die geltende
Rechtsprechung, dass der Winterdienst am Morgen innerhalb der geschlossenen Ortslage so
rechtzeitig zu beginnen hat, dass die verkehrswichtigen Straßen und zugleich gefährliche Stellen
bis zum Einsetzen des Hauptberufsverkehrs in ausreichend verkehrssicherem Zustand sind.
Um dieser Vorgabe gerecht werden zu können, wurde das Bochumer Straßennetz in 4 Streustufen
unterteilt.
Gestreut bzw. geräumt werden zunächst die Straßen, für die die Streustufe 1 gilt. Dabei wird erst
dann auf eine niedrigere Streustufe gewechselt, wenn die Straßen der höheren Streustufe soweit
geräumt und abgestreut sind, dass ein Befahren gefahrlos möglich ist. Bei andauerndem
Schneefall wird die Streustufe erforderlichenfalls auch mehrfach abgearbeitet, bevor auf die
Streustufe 2 gewechselt wird. Sofern die Verkehrssicherheit auf den Straßen der Streustufe 1 und
2 gewährleistet ist, wird grundsätzlich versucht, auch die untergeordneten Straßen zu bedienen.
Die Stichstraße der Blumenfeldstraße, an dem das Grundstück Blumenfeldstraße 3 liegt, ist keine
verkehrswichtige Straße und nach Auskunft der USB GmbH der Streustufe 4 zugeordnet.
Auch wenn, wie von Herrn Spies dargelegt, die Stichstraße während des Winters “winterdienstlich”
nicht behandelt wurde, ergibt sich daraus kein Anspruch auf Gebührenerstattung, da die
veranlagten Straßenreinigungsgebühren nicht die Kosten für die Winterwartung beinhalten. Diese
werden durch die Stadt Bochum getragen und sind in dem so genannten Stadtanteil enthalten.
§ 8 Abs. 3 Satz 2 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung sieht jedoch einen Anspruch auf
Gebührenminderung vor, falls die Reinigung aus zwingenden Gründen für mehr als einen Monat
eingestellt oder für mehr als drei Monate eingeschränkt werden musste.
Die Ermittlungen, ob es während der angesprochenen Winterzeit zu derartigen
Reinigungsausfällen in der Stichstraße gekommen ist, wurden eingeleitet.
Über das Ergebnis der Ermittlungen wird Herr Spies vom Kämmerei-, Kassen- und Steueramt
unterrichtet.
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Vorlage Nr.: 20101516
Bezeichnung der Vorlage
Anregung gemäß § 24 GO NRW des Herrn Dieter Spies, Blumenfeldstr. 3, 44795 Bochum
hier: Wohnumfeldsituation Blumenfeldstraße/Hattinger Straße
Punkt 1:
Der Anregung auf Einrichtung einer Tempo 30-Zone auf der Blumenfeldstraße im Abschnitt
zwischen Nevelstraße und Hattinger Straße wird nicht entsprochen.
Punkt 2:
Der Anregung auf Einrichtung einer AKinderspielzone@ wird nicht entsprochen. Zur
Geschwindigkeitsregulierung bzw. Verkehrsberuhigung wird die Stichstraße als Tempo 10-Zone
ausgewiesen. Die Straße wird verkehrssicher unterhalten. Die Durchfahrt wird durch Sperrpfosten
verhindert.
Punkt 3:
Der Anregung auf Einrichtung einer Bewohnerparkzone wird nicht entsprochen.
Punkt 4:
Die Anregung wurde umgesetzt.
Punkt 5:
Der Anregung entsprechend wird geprüft, ob ein Anspruch auf Gebührenminderung aufgrund von
Reinigungsausfällen besteht.