Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Anlage 5.pdf
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228 kB
Erstellt
26.12.14, 14:22
Aktualisiert
28.01.18, 08:01
Stichworte
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ANLAGE 5 zur Vorlage Nr.: 20101655
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Stadt Bochum
Begründung
zum
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 741 a
- 2. Erweiterung Golfplatz Stiepel (Entwurf, Stand: 16.08.2010)
für die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Inhaltsverzeichnis
TEIL A
STÄDTEBAULICHER TEIL
1.
Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans
2.
Anlass, Erfordernis und Zielsetzung der Planung
3.
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
Bestandsanalyse
Derzeitige Situation
Historische Entwicklung
Verkehr und Erschließung
Ver- und Entsorgung / Beseitigung von Niederschlagswasser
Eigentumsverhältnisse
4.
4.1
4.2
4.3
4.4
Übergeordnete Planungsvorgaben
Ziele der Raumordnung
Flächennutzungsplanung (FNP bzw. RFNP)
Ziele der Stadtentwicklung
Fachplanungen
5.
Begründung der Planungsziele
6.
Städtebauliches und grünordnerisches
Erschließungsplan des Vorhabenträgers
7.
7.1
7.1.1
7.1.2
7.1.3
7.1.4
7.1.5
7.1.6
Planinhalt
Planungsrechtliche Festsetzungen
Art des Vorhabens
Verkehrsflächen
Grünflächen
Flächen für die Regenrückhaltung und die Ableitung von Niederschlagswasser
Eingriffe in Natur und Landschaft
Ausgleichsmaßnahmen (Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie Erhaltung und Anpflanzung von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen)
Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen
7.1.7
Konzept
i.
S.
Vorhaben-
und
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7.1.8
7.1.9
7.2
7.2.1
7.2.2
7.2.3
7.3
7.4
7.4.1
7.4.2
7.4.3
7.4.4
7.4.5
Immissionsschutz
Sonstige Festsetzungen nach § 12 Abs. 3 BauGB
Kennzeichnungen
Bergbau
Ausgasungen
Bodenschutz
Nachrichtliche Übernahmen
Hinweise
Bodendenkmäler
Baudenkmäler
Kampfmittelfunde
Altlasten
Bestehende Leitungen
8.
Bebauungsplanverfahren
9.
Flächenbilanz
10.
Kosten
11.
Gutachten
12.
Verträge
Stadt Bochum
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TEIL B
1.
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
2.
2.1
2.2
2.3
2.4
Stadt Bochum
UMWELTBERICHT
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 741 a, - 2. Erweiterung Golfplatz
Stiepel Veranlassung
Bebauungskonzept
Weitere Untersuchungen
Rechtliche Grundlagen
Grundsätze der Abwägung
Übergeordnete Planungen
Regionaler Flächennutzungsplanung
Landschaftsplanung
Sonstige umweltrechtliche Fachplanungen (insbesondere Wasser-, Abfall- und
Immissionschutzrecht)
Erhaltungsziele und Schutzzwecke der FFH-Gebiete und europäischer
Vogelschutzgebiete
3.
Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des
Vorhabens
4.
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung
der Planung (Nullvariante)
5.
5.1
5.2
Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minderung des Eingriffs
Eingriffsvermeidung
Eingriffsminderung
6.
6.7
6.8
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der
Planung (Auswirkungsprognose)
Schutzgut Mensch (Auswirkungen auf Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt)
Schutzgut Tiere, Pflanzen, Landschaft und biologische Vielfalt
Schutzgut Boden (Bodenschutzklausel, Vorrang Innenentwicklung) / Wasser
Schutzgut Klima / Luft (Luftqualität)
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Vermeidung von Emissionen und Immissionen; sachgerechter Umgang mit Abfällen
und Abwässern
Nutzung erneuerbarer Energien; sparsamer Umgang mit Energien
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
7.
7.1
7.2
Ausgleichsflächenberechnung
Eingriffs- und Ausgleichsbilanz
Kompensationsmaßnahmen
8.
Darstellung anderweitig geprüfter Lösungsmöglichkeiten
9.
Schwierigkeiten bei der Ermittlung von Beeinträchtigungen
10.
Monitoring
11.
Allgemein verständliche Zusammenfassung des Umweltberichtes
6.1
6.2
6.3
6.4
6.5
6.6
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TEIL A
1.
Stadt Bochum
STÄDTEBAULICHER TEIL
Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans
Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 741 a
- 2. Erweiterung Golfplatz Stiepel – befindet sich im südlichen Bochumer Stadtgebiet
und bezieht sich auf die in der Gemarkung Stiepel, Flur 18, gelegenen Flurstücke 52
(tw.) und 74 (tw.) sowie Flur 17, Flurstücke 91 (tw.) und 88 (tw.). Im Nordosten wird
der räumliche Geltungsbereich durch die Hevener Straße sowie die Flurstücke 7 und
88, Flur 17, Gemarkung Stiepel begrenzt, im Südosten durch einen (Wander-)Weg,
im Süden durch das bewaldete Siepental und den vorhandenen Golfplatz, im Norden
durch eine Zaunanlage des Hofes Hautkappe und im Nordwesten durch das
Flurstück 73, Flur 18, Gemarkung Stiepel (Fettweide). Insgesamt umfasst der
räumliche Geltungsbereich ca. 2,6 ha.
Im Rahmen der Konkretisierung der Planung wurde die Geltungsbereichsgrenze im
Norden an die tatsächlich vorhandene Zaunanlage des Hofes Hautkappe angepasst,
die die reale Nutzungsgrenze zwischen dem Golfplatz und der Hofanlage Hautkappe
darstellt. Insofern besteht bezogen auf die Geltungsbereichsabgrenzung der
Entwurfsfassung eine geringfügige Abweichung zur Geltungsbereichsabgrenzung
des Aufstellungsbeschlusses.
2.
Anlass, Erfordernis und Zielsetzung der Planung
Der Bochumer Golfclub e.V. hat in der jüngeren Vergangenheit aufgrund des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 741 – Erweiterung Golfplatz Stiepel -, (1.
Änderung) der seit dem 24.02.2000 rechtsverbindlich ist, umfangreiche
Umgestaltungs- und Vergrößerungsmaßnahmen zur Optimierung der Bespielbarkeit
des Golfplatzes durchgeführt. Neben der Neugestaltung der Driving-Range sowie aus
Gründen der Spielsicherheit war auch die Verlagerung der Spielbahnen 4, 5 und 6
auf Flächen südlich der Hevener Straße Inhalt des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 741. Der konkrete Ausbau der Spielbahn Nr. 5 bezog sich auf
Flächen, die nicht durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 741 Erweiterung Golfplatz - (1. Änderung) erfasst sind, sodass die Spielbahn Nr. 5
aufgrund des fehlenden Planungsrechts wieder zurückgebaut werden musste.
Derzeit befindet sich die wiederhergestellte Wiesenfläche nicht in der Nutzung durch
den Bochumer Golfclub e.V.
Der Bochumer Golfclub e.V. beabsichtigt nun die vorhandene 18-Loch-Golfanlage in
nordöstliche Richtung auf weitestgehend bereits vom Land Nordrhein-Westfalen bzw.
von einem Privateigentümer gepachteten Flächen bis zur Hevener Straße zu
erweitern. Die Erweiterung mit einem zusätzlichen Flächenbedarf von ca. 1,45 ha
dient einerseits der Attraktivitätsteigerung der Golfanlage, anderseits wird durch die
Erweiterung die Ausrichtung überregionaler Meisterschaften möglich.
Durch die Erweiterung wird insbesondere die Verlängerung der Spielbahn Nr. 5
ermöglicht. Die Spielbahn soll von naturnah gestalteten Flächen unter
Berücksichtigung bereits vorhandener Gehölzinseln, Einzelbäumen und rahmenden
Gehölzstrukturen an der Hevener Straße eingefasst und durch einen Rasenweg an
das Wegesystem des bestehenden Golfplatzgeländes angeschlossen werden.
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Stadt Bochum
Die für die Verlängerung der Spielbahn Nr. 5 und damit der Erweiterung der
Golfanlage notwendigen Flächen werden nicht durch einen rechtsverbindlichen
Bebauungsplan erfasst. Derzeit wäre die Erweiterung der Golfanlage nach § 35
BauGB - Bauen im Außenbereich - zu beurteilen.
Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungplanes Nr. 741 a - 2.
Erweiterung Golfplatz Stiepel - wird einerseits für den Bochumer Golfclub e.V.
verbindliches Planungsrecht und Planungssicherheit geschaffen, andererseits
besteht die Möglichkeit zur optimalen Steuerung der naturräumlichen und
landschaftlichen
Einbindung
des
Erweiterungsbereiches
innerhalb
des
Landschaftsschutzgebietes Nr. 31 (Auf dem Schrick/Piepers Kamp/ Kleve / Honberg /
Im Haarholz / Haiweg / Oberstiepel in Bochum-Süd, 5, Querenburg, Stiepel,
Wiemelhausen).
Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 741 a - 2. Erweiterung Golfplatz
Stiepel - ist die bauleitplanerische Sicherung der Golfplatzerweiterungsflächen
nördlich des heute vorhandenen öffentlichen (Wander-)Weges bis zur Hevener
Straße zur Realisierung der Verlängerung der Spielbahn Nr. 5. Weiterhin bedingt die
Verlängerung der Spielbahn Nr. 5 auch einige Umgestaltungsmaßnahmen auf bereits
als Golfplatz bauleitplanerisch gesicherten Flächen.
Grundsätzlich soll der vorhabenbezogene Bebauungsplan mögliche vorhandene
Konflikte, wie im Folgenden kurz aufgezeigt, lösen.
Die derzeit vorhandene öffentliche Fuß-/Wanderwegeverbindung am heutigen
östlichen Rand des Golfplatzes von der Hevener Straße zum Wirtschafts/Wanderweg soll erhalten bleiben. Allerdings muss der Fußweg zur Reduzierung des
Gefährdungspotenzials aufgrund der Verlängerung der Spielbahn Nr. 5 in
südwestliche Richtung auf bereits durch den Golfplatz genutzte Flächen verschoben
und neu angelegt werden. Ziel ist neben der Sicherung der Fußwegeverbindung auch
die Sicherheit der Fußgänger. Die diesbezüglich erforderlichen baulichen
Maßnahmen werden vom Vorhabenträger (Bochumer Golfclub e.V.) veranlasst. Die
Verkehrssicherungspflicht bleibt weiterhin beim Bochumer Golfclub e.V.
Eine wasserrechtliche Erlaubnis i.S.d. § 8 WHG in der derzeit geltenden Fassung
wurde dem Bochumer Golfclub e.V. für die Oberflächenentwässerung des
Golfplatzgeländes
nicht
erteilt.
Im
Rahmen
des
vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 741 wurde die Entwässerung des anfallenden
Niederschlagswassers lediglich mit der Unteren Wasserbehörde abgestimmt und im
Bebauungsplan textlich als großflächige Versickerung auf dem Golfplatzgelände mit
der Verhinderung der Einleitung des anfallenden Oberflächenwassers in den
Mailandsiepen durch geeignete bauliche Maßnahmen festgesetzt. In der Örtlichkeit
besteht allerdings die Problematik, dass bei Starkregenereignissen erhebliche
Mengen an Oberflächenwasser in den Quellbereich des Mailandsiepen strömen,
sodass es dort zu massiven Erosionserscheinungen kommt, wobei als Ursachen
sowohl das Straßenwasser der Hevener Straße als auch die Maßnahmen der
Oberflächenentwässerung des Golfplatzes zu nennen sind. Im Zuge des
vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanes soll auch diesbezüglich eine
Konfliktlösung erfolgen. Im Zuge des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 741
a
soll
jedoch
aufgrund
des
Vorhabenbezugs
ausschließlich
die
Oberflächenentwässerung des Golfplatzes geregelt werden. Regelungen zum
Umgang mit dem Straßenwasser der Hevener Straße werden außerhalb des
vorliegenden Verfahrens durch die Stadt Bochum getroffen.
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3.
Bestandsanalyse
3.1
Derzeitige Situation
Stadt Bochum
Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 741 a
- 2. Erweiterung Golfplatz Stiepel - befindet sich im südlichen Bochumer Stadtgebiet,
im Stadtteil Stiepel, südlich bzw. südwestlich der Hevener Straße und umfasst eine
Fläche von ca. 2,6 ha außerhalb von Siedlungsstrukturen. Bei dem südwestlichen
Teil des Geltungsbereiches handelt es sich um bereits seit ca. dem Jahr 2000
hergestellte Golfplatzflächen mit den intensiv gepflegten Spielelementen der Bahnen
5 und z.T. 6 Scherrasenflächen der Abschläge (Tees), Grüns (Greens) und
Spielflächen (Fairways). Daran schließen sich eher extensiv genutzte Semiroughund Roughflächen an. Bei dem nordöstlichen Teil des Geltungsbereiches handelt es
sich dagegen um (nach Rückbau der Spielbahn Nr. 5 wiederhergestellte bzw.
vormals ackerbaulich genutzte) Wiesenflächen, strukturiert bzw. eingerahmt von
Gehölzstrukturen. Ein öffentlicher wasssergebundener (Wander-)Weg und ein
(Entwässerungs-)Graben queren das Gelände von Nordwesten nach Südosten,
wobei sich der Graben in Richtung Mailandsiepen, einem bewaldeten tief
eingeschnittenen Bachtal erstreckt. Die Kronentraufen der im oberen
Böschungsbereich des Siepens, außerhalb des Geltungsbereiches, stockenden
Altgehölze ragen dabei ca. 6 m in den südlichen Geltungsbereich hinein. Im weiteren
Verlauf feldwegeartig ausgebildet, begrenzt der öffentliche (Wander-)Weg den
Geltungsbereich im Süden. Die Ausdehnung des Geltungsbereiches beträgt in
Nordost-Südwest-Richtung maximal ca. 260 m, in Nordwest-Südost-Richtung
maximal ca. 125 m bzw. im Übergang zwischen bestehendem Golfplatz und
Erweiterungsfläche ca. 66 m.
Die Entfernung zur Ortsmitte Bochum-Stiepel mit entsprechender Infrastruktur beträgt
etwa 1.500 m, die nächstgelegene zusammenhängende Wohnbebauung an der
Hevener Straße des Stadtteils Stiepels beträgt ca. 585 m.
Das weitere Umfeld des Geltungsbereiches besteht neben dem Freigelände des
Golfplatzes im Süden aus einem reich gegliederten Landwirtschaftsbereich auf z. T.
stark bewegtem Relief, bewaldeten Siepen mit Bachläufen und Feuchtbereichen
sowie den bewaldeten Ruhrsteilhängen. Die verstreuten Hoflagen (z. B. Hof
Hautkappe - Hevener Straße 172 Baudenkmal A 350 der Bochumer Denkmalliste,
Hofanlage Hevener Straße 181 mit zwei benachbarten Wohnhäusern - Hevener
Straße 179 und 183) dienen überwiegend der Wohnnutzung, sind jedoch von Gärten,
Obstweiden und Pferdekoppeln umgeben. Eine ausschließliche landwirtschaftliche
Nutzung der Hofanlagen ist im direkten Umfeld des Geltungsbereiches jedoch nicht
mehr vorhanden, allerdings z.T. Pferde- und Schafhaltung.
Straßenbegleitend zur Hevener Straße besteht eine 10 kV-Stromleitung der
Stadtwerke Bochum, die mit der Straßenbeleuchung gekoppelt ist. Die 10 kV-Leitung
tangiert den Geltungsbereich im Nordosten. Weiterhin befindet sich ein
Trafohäuschen, über die Hevener Straße erschlossen, im Nordosten an den
Geltungsbereich angrenzend. Innerhalb des südlich an den Geltungsbereich
angrenzenden
Wanderweges
befindet
sich
eine
weitere
Kabeltrasse
(Mittelspannungskabel, 1926 verlegt) der Stadtwerke. Weitere Versorgungsleitungen
(Strom, Wasser) befinden sich außerhalb des Geltungsbereiches, z. T. in der
Hevener Straße.
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Stadt Bochum
Vom Geltungsbereich bestehen Blickbeziehungen nach Norden zur Ruhruniversität
Bochum. Das bewegte Relief mit seinen welligen Hängen und steilen Taleinschnitten
der Siepen erlaubt dabei weitere Sichtbeziehungen nach Süden, die z. T. bis über
das Ruhrtal hinausreichen (u. a. Witten-Heven). Die anthropogen geprägte Kulisse im
Ruhrtal stört daher die Naturnähe im Fernbereich. Der den Geltungsbereich
querende (Wander-)Weg schafft eine Verbindung abseits befahrener Straßen
zwischen Voßkuhlenbusch und Lottental im Norden und den bewaldeten Ruhrhängen
(z. T. über Trampelpfade) im Süden (u. a. Ruhrtal, Kemnader See mit guter
Ausstattung an Freizeit- und Erholungsinfrastruktur).
Details zur gegenwärtigen Nutzung sind dem Landschaftspflegerischem Begleitplan
bzw. dem zugehörigen Biotoptypenplan zu entnehmen.
3.2
Historische Entwicklung
Der Rat der Stadt Bochum hat am 11.05.1989 die Aufstellung des Bebauungsplanes
Nr. 636 - Golfplatz Stiepel - beschlossen. Zu diesem Zeitpunkt bestand bereits eine
9-Loch-Golfanlage. Im Mai/Juni 1988 wurde die Erweiterung der vorhandenen 9Lochanlage auf eine 18-Loch-Anlage mit den Bürgern erörtert. Nach In-Krafttreten
der 54. FNP-Änderung am 09.06.1989 wurde die Erweiterung der Golfplatzanlage im
Vorgriff auf die beabsichtigten Festsetzungen des Bebauungsplanes genehmigt und
errichtet. Beschlossen wurde in der Sitzung des Rates der Stadt Bochum am
09.06.1999 der Grundrissplan und der Änderungsplan Nr. 1 zum Bebauungsplan Nr.
636.
Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 636 befindet sich im Südosten Bochums
im Ortsteil Stiepel. Nordöstlich des Plangebiets liegt die Ruhruniversität Bochum,
südlich der Kemnader Stausee. Die nördliche Plangebietsgrenze bilden die Hevener
Straße und ein bewaldeter Siepen (Mailandsiepen). Westlich folgt der Golfplatz der
Straße „Im Mailand“. Im direkten östlichen Anschluss befinden sich Ackerflächen und
Einzelhäuser mit Gärten, im südlichen Anschluss Waldflächen, die zum Kemnader
Stausee überleiten.
Aufgrund einer Rechtssprechung zu dem Satzungsbeschluss eines anderen
Bebauungsplanes der Stadt Bochum wurde bekannt, dass die Gerichte bei Beschluss
sowohl eines Grundrissplanes als auch eines Änderungsplanes eine mangelnde
Eindeutigkeit der Bebauungsplanaussagen bemängeln. Das Urteil des OVGs
Münster vom 07.11.2005 benennt das Vorhandensein von zwei Planurkunden als
Fehler. Infolge der Unklarheit bei den Planurkunden sah das Gericht den überprüften
Bebauungsplan als unwirksam an. Durch ein ergänzendes Verfahren für den
Bebauungsplan Nr. 636 wurde der Fehler behoben. Der Bebauungsplan Nr. 636
Änderungsplan Nr. 1 wurde am 13.12.2006 bekanntgemacht und zum 28.09.2006
rückwirkend In-Kraft gesetzt.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Arbeit und Wirtschaft fasste in seiner Sitzung
am 22.09.1998 den Beschluss, das vom Bochumer Golfclub e.V. gemäß § 12 BauGB
beantragte Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
einzuleiten. Hierzu wurde jedoch zuvor in der Beratung im Ältestenrat der
Bezirksvertretung Bochum-Süd am 21.09.1998 mit dem Golfclub das
einvernehmliche Ergebnis erzielt, die ursprünglich vorgesehene Planung, die die
Erweiterung des vorhandenen Golfplatzes von bisher 18 Loch auf 27 Loch vorsah, so
zu reduzieren, dass eine geringere Erweiterung für die Verlegung von 3 Spielbahnen
zur Verbesserung und Attraktivitätssteigerung des Spielbetriebes vorgesehen wurde.
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Stadt Bochum
Die Anzahl der insgesamt 18 Spielbahnen blieb erhalten. Rechtskraft hat der
vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 741 am 24.02.2000 erlangt.
Auf Basis des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 741 ist der Golfplatz Stiepel
zur Verbesserung der Bespielbarkeit im Jahre 2000 umgestaltet und erweitert
worden. Aufgrund der Umgestaltung und Vergrößerung der Driving Range wurde
wiederum eine Umgestaltung von zwei Spielbahnen erforderlich. Um die 18-LochAnlage insgesamt wettkampftauglich zu gestalten, wurde die Erweiterung nach
Nordosten notwendig, sodass im Zuge der Umgestaltung auch die drei Spielbahnen
4, 5 und 6 ausgelagert werden konnten. Der konkrete Ausbau der Spielbahn 5 bezog
sich jedoch auf Flächen, die nicht bauleitplanerisch durch den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. 741 gesichert waren, sodass ein Rückbau notwendig wurde. Mit
dem vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 741 a soll nun die
Spielbahn Nr. 5 ordnungsgemäß angelegt werden.
3.3
Verkehr und Erschließung
Der
Geltungsbereich
des
vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes
ist
verkehrstechnisch weitgehend über die bereits bestehende Golfanlage erschlossen.
Die äußere Verkehrsanbindung erfolgt über die Straße „Im Mailand“, welche den
Golfplatz über die Hevener Straße (K 13) mit der L 551 und dem übrigen
überörtlichen Straßenverkehrsnetz (u.a. BAB 43) verbindet.
Für die Belange des ruhenden Verkehrs steht entlang der Straße „Im Mailand“ und
auf zwei Stellplatzanlagen in unmittelbarer Nähe zum Clubhaus ein hinreichendes
Stellplatzangebot zur Verfügung.
Die Erreichbarkeit durch den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) wird durch
mehrere Buslinien (349, 356, 370, CE 31, NE 4) gewährleistet. Die nächstgelegene
Haltestelle ist ca. 800 m vom Clubhaus entfernt und befindet sich auf der Kemnader
Straße mit der Bezeichnung Haarholzer Straße.
Zusätzlich gewähren verschiedene, in die Umgebung führende (Feld-)Wege eine
gute Anbindung des Golfplatzes zu Fuß und per Rad. Innerhalb des
Geltungsbereiches
des
bereits
rechtskräftigen
vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 741 ist ein Teil eines Wanderweges als öffentliche
Verkehrsfläche festgesetzt. Der Weg ist derzeit wassergebunden ausgeführt. Zur
Reduzierung des Gefährdungspotenzials aufgrund der beabsichtigten Verlängerung
der Spielbahn Nr. 5 muss der Weg teilweise neu trassiert bzw. verlegt werden.
Die innere Erschließung des Golfplatzes ist über ein platzinternes und damit privates
Netz an Rasenwegen gewährleistet, welche die einzelnen Spielbahnen bzw.
Abschläge miteinander verbinden.
3.4
Ver- und Entsorgung / Beseitigung von Niederschlagswasser
Im Bereich des heutigen Golfplatzgeländes (jedoch außerhalb des vorliegenden
Geltungsbereiches) bestehen leitungsgebundene Ver- und Entsorgungssysteme. Die
Erforderlichkeit weiterer leitungsgebundener Ver- und Entsorgungssysteme für den
Geltungsbereich ergibt sich aus der vorliegenden Entwässerungsplanung zur
Entwässerung des Golfplatzgeländes und seines Erweiterungsbereiches. Folgende
Aussagen zur derzeitigen Entwässerungssituation können getroffen werden:
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Stadt Bochum
Aufgrund der Bodenbeschaffenheit besteht auf dem Golfplatz und folglich auch auf
der zur Golfplatzerweiterung vorgesehenen Fläche nur eine begrenzte
Versickerungsfähigkeit. Nach ergiebigen Niederschlägen wurde im Rahmen der
Bestandskartierung eine ausgeprägte Staunässe festgestellt. Ein Gutachten zur
Entwässerungssituation im Bereich „Im Mailand“/Bochum-Stiepel“, IGU 1992 belegt
diese Bodeneigenschaft.
Auf die Problematik, dass aufgrund abfließenden Straßenwassers der Hevener
Straße und des anfallenden Niederschlagswassers auf dem Golfplatzgelände infolge
von Starkregenereignissen erhebliche Mengen an Oberflächenwasser in den
Quellbereich des Mailandsiepen strömen mit der Folge von massiven
Erosionserscheinungen wurde bereits in Kapitel 2. hingewiesen. Mit der seit Juni
2006 vorliegenden Konflikt- und Variantenstudie zur Sanierung der Quellzuflüsse des
Mailandsiepen (Viebahn – Sell Landschaftsplanung und Gewässerentwicklung i.A.
des Umwelt- und Grünflächenamts der Stadt Bochum) bestehen eine detaillierte
Untersuchung und Lösungsansätze mit einer Vorzugsvariante. Gemäß Konflikt- und
Variantenstudie handelt es sich bei den von den Einleitungen betroffenen
Bachstrecken um drei Quellköpfe des Mailandsiepens (Haupt-Quellbach, erster
Nebenbach und nördlicher Nebenbach (südlich des vorliegenden Geltungsbereiches)
sowie um einen weiteren Quellkopf im Waldsiepen Hevener Straße (westlicher
Siepen). Eingeleitet wird die Straßenentwässerung der asphaltierten Hevener Straße,
die über Sinkkästen und zwei daran anschließende Regenwasserkanäle dem HauptQuellbach und dem ersten Nebenbach zugeführt wird. Die Zuständigkeit für diese
Einleitungen liegt demnach bei der Stadt Bochum, während die Einleitung in den
nördlichen Nebenbach über offene Entwässerungsgräben aus dem Golfplatzgelände
(privat) stattfindet. Der unterste Teilabschnitt der Hevener Straße entwässert nach
Nordosten, sodass dieses Niederschlagswasser dem Einzugsgebiet des
Mailandsiepen entzogen und über einen Regenwasserkanal in den Quellkopf des
Waldsiepens Hevener Straße (West) eingeleitet wird. Für die drei Quellköpfe des
Mailandsiepens wurden im Zuge der Untersuchung Viebahn - Sell die tatsächlich zu
erwartenden Einleitungsabflüsse bestimmt und mit den nach BWK M3 theoretisch
zulässigen jeweiligen Einleitungsabflüssen verglichen. Demnach sind die
Einleitungsabflüsse rechnerisch eindeutig zu hoch. Darüberhinaus ist nach BWK M3
eine Einleitung in den Quellbach grundsätzlich unzulässig. Als Folge dieser
hydraulischen Belastungen sind in allen drei Quellköpfen des Mailandsiepens
Tiefenerosionen im Bachbett und eine Artenverarmung bzw. Artenausfälle in der
aquatischen Wirbellosenfauna dokumentiert. Der Haupt-Quellbach (Q1) besitzt
hierbei noch das größte faunistische Potenzial nach einer potenziellen hydraulischen
Sanierung des Quellkopfes, da er noch eine relativ artenreiche, quelltypische Fauna
(mit „Roter-Liste-Art“) beherbergt. Der erste Nebenbach (Q2) ist besonderes
schutzbedürftig, da er als Fortpflanzungsraum des Feuersalamanders dient. Dagegen
ist der nördliche Nebenbach (Q3, Anmerkung: südlich des vorliegenden
Geltungsbereiches) weniger empfindlich, da in diesem Nebenbach eine Anschüttung
im weiteren Talverlauf eine Unterbrechung des Fließgewässerkontinuums zur Folge
hat, die den Quellbereich weitgehend vom übrigen Bachsystems abkoppelt.
Verschiedene Möglichkeiten der hydraulischen Sanierung durch Einleitungen in den
Mailandsiepen sind denkbar, die im Zuge einer Variantenprüfung durch Viebahn Sell aufgezeigt wurden. Es besteht die Empfehlung als Vorzugsvariante die gesamte
Straßenentwässerung im Einzugsgebiet zurückzuhalten und stark gedrosselt in den
Mailandsiepen einzuleiten. Ein zentrales Becken bietet sich hierbei aus verschieden
Gründen an (u. a. geringe Herstellungs- und Unterhaltungskosten). Aufgrund der
gegebenen Höhen- bzw. Gefälleverhältnisse wird ein Becken oberhalb des
Quellkopfes
des
nördlichen
Nebenbaches
vorgeschlagen
(gegenwärtig
Einleitungsstelle der Golfplatzentwässerung).
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Stadt Bochum
Diese Quelle ist faunistisch verarmt und weist nur ein geringes Entwicklungspotenzial
auf, da der Quellbach in einer Teilstrecke in einer Auffüllung versickert
(Unterbrechung des Gewässerkontinuums). Die beiden übrigen Quellköpfe des
Mailandsiepens, die ein ökologisches Entwicklungspotenzial aufweisen, könnten bei
dieser Lösungsvariante von Einleitungen freigestellt werden. Die im
Naturschutzgebiet gelegene Quelle Waldsiepen Hevener Straße (West) würde
hydraulisch deutlich entlastet. Weitere Details und Lagepläne sind der genannten
Konflikt- und Variantenstudie (Viebahn - Sell, Witten im Juni 2006) zu entnehmen.
Grundsätzlich ergibt sich für den vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan
aus den obigen Schilderungen die Aufgabenstellung hinsichtlich der Entwässerung.
Allerdings handelt es sich zum einen um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan,
andererseits um zwei unterschiedliche Verursacher (Golfplatz / öffentliche
Straßenentwässerung der Stadt Bochum), sodass wiederum einerseits die
Kostenfrage für die Errichtung und Unterhaltung der Regenrückhaltung und Ableitung
in den nördlichen Nebenbach des Siepens sowie die Durchführung und andererseits
die Frage der Regelbarkeit in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Raum
steht. Aus diesen Gründen soll im Zuge des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
nur die Oberflächenentwässerung des Golfplatzes und seines Erweiterungsbereiches
geregelt werden. Regelungen zum Umgang mit dem Straßenwasser der Hevener
Straße werden außerhalb des vorliegenden Verfahrens durch die Stadt Bochum
getroffen (weitere Aussagen vgl. Kapitel 6).
Der Geltungsbereich wird im Nordosten im Übergang zur Hevener Straße von einer
10 kV-Stromleitung der Stadtwerke Bochum tangiert. Ebenfalls befindet sich im
südlichen Wander(-Weg) eine Mittelspannungskabeltrasse. Beide Leitungen bleiben
unverändert erhalten und werden durch die Planung nicht berührt.
3.5
Eigentumsverhältnisse
Der Geltungsbereich befindet sich weitestgehend im Eigentum des Landes
Nordrhein-Westfalen sowie geringfügig im Übergang zur Hofanlage Hautkappe in
Privateigentum. Der Bochumer Golfclub e.V. hat die Flächen gepachtet bzw. wird
diese bis zum Abschluss des Durchführungsvertrages Teil B pachten.
4.
Übergeordnete Planungsvorgaben
4.1
Ziele der Raumordnung
Die Grundsätze und Ziele der Raumordnung sind in Nordrhein-Westfalen im
Landesentwicklungsprogramm (LEPro) sowie in den Raumordnungsplänen
dargestellt. Raumordnungspläne sind bezogen auf das vorliegende Vorhaben der
Landesentwicklungsplan (LEP) und der Regionale Flächennutzungsplan
(„Städteregion Ruhr“).
Nach § 1 Abs. 4 BauGB haben sich die kommunalen Bauleitpläne den Zielen der
Raumordnung anzupassen. Diese Ziele sind u. a. in nachfolgend erläuterten
Programmen und Plänen genannt.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW)
Nach dem LEP NRW vom 11.05.1995, Teil A, der erstmalig die Europäische
Metropolregion Rhein-Ruhr konkretisiert, ist Bochum im Rahmen der zentralörtlichen
Gliederung als Oberzentrum im Ballungskern Ruhrgebiet dargestellt.
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Stadt Bochum
Im Schnittpunkt der großräumigen Entwicklungsachse von europäischer Bedeutung
(Venlo, Duisburg, Essen - Dortmund, Kassel) und der großräumigen Oberzentren
verbindenden Entwicklungsachse (Wuppertal - Recklinghausen, Münster) gelegen,
hat Bochum mit seinem oberzentralen Einzugsbereich Anteil an den differiert
strukturierten Gebieten der Emscher-, Hellweg- und Ruhrzone.
Gemäß Teil B des LEP NRW sind für Bochum in Freiraumbereichen die
Darstellungen und Funktionen Freiraum, Waldgebiet sowie Uferzonen und Talauen,
die für die öffentliche Wasserversorgung herangezogen werden oder sich dafür
eignen (Ruhrtal), zutreffend.
In den Ballungskernen stehen Ordnungsaufgaben, die zur Verbesserung der
Flächenaufteilung und -zuordnung unter besonderer Berücksichtigung des
Umweltschutzes führen, im Vordergrung der Bemühungen.
So sind Voraussetzungen für die Leistungsfähigkeit als Bevölkerungs-, Wirtschaftsund Dienstleistungszentren zu erhalten, zu verbessern und zu schaffen durch:
Beseitigung gegenseitiger Nutzungsstörungen, Förderung der städtebaulichen
Entwicklung, siedlungsräumliche Schwerpunktbildung, Sicherung und Entwicklung
des Freiraums und Flächenangebote für Betriebe und Einrichtungen in Gebieten mit
verbessserungsbedürftiger Wirtschaftsstruktur. Die Ziele der Landesentwicklung, die
zugleich Vorgaben für die gemeindliche Planung darstellen, sind im
Landesentwicklungsprogramm (LEPro) vom 05.10.1989, zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Landesentwicklung vom
19.06.2007/GV. NRW. S. 225)) enthalten.
Landesentwicklungsprogramm (LEPro)
Das Landesentwicklungsprogramm 05.10.1989, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Landesentwicklung vom 19.06.2007 /GV.
NRW. S. 225) trifft - auf die beabsichtigten Planungen und Nutzungsdarstellungen
bezogen - folgende Aussagen:
Gemäß § 2 LEPro sind die natürlichen Lebensgrundlagen (Luft, Wasser, Boden,
Pflanzen- und Tierwelt) zu schützen. Für die sparsame und schonende
Inanspruchnahme der Naturgüter ist zu sorgen. Die nachhaltige Lebensfähigkeit und
das Gleichgewicht des Naturhaushaltes sollen erhalten bleiben oder
wiederhergestellt werden. Dementsprechend ist der Sicherung und Entwicklung des
Freiraums besondere Bedeutung beizumessen. Bei Nutzungskonflikten ist den
Erfordernissen des Umweltschutzes Vorrang einzuräumen, wenn Leben und
Gesundheit der Bevölkerung oder die dauerhafte Sicherung der natürlichen
Lebensgrundlagen gefährdet sind.
Nach § 16 LEPro sollen für die Freizeit-, Sport- und Erholungsbedürfnisse der
Bevölkerung unter Beachtung des Natur- und Umweltschutzes in allen Teilen des
Landes geeignete Räume gesichert, entwickelt und funktionsgerecht an das
Verkehrsnetz angebunden werden.
In § 29 LEPro ist formuliert, dass in allen Teilen des Landes der für sie
angegestrebten räumlichen Struktur entsprechende Voraussetzungen für die Tages-,
Wochenend- und Ferienerholung gesichert und entwickelt werden sollen. Weiterhin
ist ausgeführt, dass insbesondere in den Verdichtungsgebieten schnell erreichbare
verkehrsgünstig gelegene Schwerpunkte vor allem für die Tageserholung vorzusehen
und auszubauen sind.
ANLAGE 5 zur Vorlage Nr.: 20101655
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Zudem ist in allen Teilen des Landes eine ausreichende Ausstattung mit Sport- und
Spielanlagen anzustreben, die für den Schulsport, den Breiten- und Leistungssport
sowie für die Freizeitgestaltung möglichst vielfältig zu nutzen sind. Die räumliche
Verteilung dieser Einrichtungen ist entsprechend ihrer jeweiligen Aufgabenstellung
und der für ihre Auslastung erforderlichen Tragfähigkeit ihrer Einzugsbereiche auf die
im Rahmen der zentralörtlichen Gliederung angestrebte Entwicklung der
Siedlungsstruktur auszurichten.
Gemäß § 32 LEPro ist u. a. dargelegt, dass bei der räumlichen Entwicklung des
Landes den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege Rechnung zu tragen.
Regionalplan Teilabschnitt Oberbereiche Bochum und Hagen
Der Regionalplan Teilabschnitt Oberbereiche Bochum und Hagen gilt nach
Rechtskraft des RFNPs für das Stadtgebiet Bochum nicht mehr.
4.2
Flächennutzungsplanung (FNP bzw. RFNP)
Der Regionale Flächennutzungsplan (RFNP) i.M. 1 : 50.000 für die Städteregion Ruhr
bezieht sich auf die Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der
Ruhr und Oberhausen. Mit dem RFNP werden Regional- und Flächennutzungsplan
durch ein Planwerk ersetzt, das die Grundzüge der zukünftigen räumlichen
Entwicklung der Städteregion Ruhr formuliert.
Der Regionale Flächennutzungsplan ist als integraler Bestandteil des Regionalplanes
aufzustellen; er baut auf dessen Grundkonzeption und Leitidee auf und übernimmt
zugleich die Funktion eines Regionalplanes und eines gemeinsamen
Flächennutzungsplanes nach § 204 BauGB.
In seiner Funktion als Flächennutzungsplan hat er die bauliche und sonstige Nutzung
der Grundstücke im Stadtgebiet vorzubereiten, eine geordnete städtebauliche
Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte
Bodennutzung zu gewährleisten. Er soll dazu beitragen, eine menschenwürdige
Umwelt zu sichern. Die Flächennutzungsplanung hat die in § 1 Abs. 5 BauGB
allgemein gehaltenen Ziele konkretisiert und die für Bochum relevanten Ziele
entwickelt.
Die Landesplanungsbehörde im Wirtschaftsministerium hat den Regionalen
Flächennutzungsplan (RFNP) der Planungsgemeinschaft der Städte Bochum, Essen,
Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen („Städteregion Ruhr“)
am 18.11.2009 genehmigt. Der RFNP ist mit der Bekanntmachung
a)
b)
im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen am
28.04.2010 und
den ortsüblichen Bekanntmachungen in den Kommunen am 30.04.2010 und
03.05.2010
am 03.05.2010 rechtswirksam geworden.
Im RFNP ist der westliche Teil des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Golf“ dargestellt. Der
östliche Geltungsbereich ist als Fläche für die Landwirtschaft zu erkennen.
Grünflächen
und
Flächen
für
die
Landwirtschaft
entsprechend
der
regionalplanerischen Kategorie der Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche.
ANLAGE 5 zur Vorlage Nr.: 20101655
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Der westliche Teil des Geltungsbereiches wird zudem parziell im Bereich der als
Wald/Waldbereich zu erkennenden Siepen und geringfügig darüber hinausgehend
(auf Grünfläche „Golf“ erstreckend) mit der Freiraumfunktion Schutz der Natur
überlagert. Die Erweiterungsfläche des Golfplatzes ist neben der Darstellung Fläche
für die Landwirtschaft / Ziel Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich mit dem Ziel
Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung überlagert. Zudem ist für
den gesamten Geltungsbereich sowie seine Umgebung Regionaler Grünzug als Ziel
formuliert.
Bereiche zum Schutz der Natur bzw. zum Schutz der Landschaft und
landschaftsorientierte Erholung sollen in ihren wesentlichen Teilen als Naturschutzbzw.
Landschaftsschutzgebiete
gesichert
werden.
Die
entsprechenden
Festsetzungen erfolgen im Rahmen der Fachplanungen. Bereiche zum Schutz der
Natur sind Vorranggebiete i. S. des LPlG. Das besdeutet, dass andere
raumbedeutsame Nutzungen in diesen Gebieten augeschlossen sind, sofern sie nicht
mit dem vorrangigen Ziel des Schutzes der Natur vereinbar sind. Bereiche zum
Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung sind Vorbehaltsgebiete.
Dem Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung ist in der Abwägung
mit konkurrierenden Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen. Die Regionalen
Grünzüge gliedern die Siedlungsräume und nehmen neben der Erholungsfunktion für
die Bevölkerung verschiedene ökologische Funktionen wahr.
Aufgrund der Überlagerung der regionalplanerischen Zielsetzung Schutz der Natur
mit der bauleitplanersichen Darstellung Grünfläche Zweckbestimmung Golfplatz ist
davon auszugehen, dass das regionalplanerische Ziel und Darstellung Grünfläche
Zweckbestimmung Golfplatz miteinander vereinbar sind (vgl. Kapitel 4.2). Die
Planung ist somit an die Ziele der Raumordnung angepasst.
Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 2,6 ha. Hiervon liegen ca. 1,46 ha
(Erweiterungsbereich) im Bereich der Darstellung „Flächen für die Landwirtschaft“.
Diese Teilfläche stellt sich als nicht genutzte Grünbrache (Wiesenfläche) dar; eine
intensive landwirtschaftlich Nutzung erfolgt nicht.
Die Festsetzung einer privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung Golfplatz ist im
Zuge des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 741 a aufgrund der Größe
unterhalb der Darstellungsschwelle des RFNP als entwickelt anzusehen, da die
Funktion und Wertigkeit der Fläche in der Substanz gewahrt bleibt.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 741 a ist gemäß § 8 Abs. 2 BauGB als
aus dem rechtswirksamen Regionalen Flächennutzungsplan entwickelt anzusehen.
Als Erläuterung zum Grundsatz 31 des RFNPs ist ausgeführt, dass bei der
Detailplanung von Grünflächen darauf geachtet werden sollte, dass u. a. Golfplätze
von öffentlichen Wegen durchzogen sind und so auch für die Naherholung breiter
Bevölkerungsschichten einen wichtigen Beitrag leisten können.
In Ziel 16 des RFNPs ist formuliert, dass Einrichtungen für die Freizeit- und
Erholungsnutzung im Freiraum nur in geringem Umfang und in unmittelbarer
Anlehung an Ortslagen angelegt werden. Als Standorte für größere bzw. großflächige
Freizeiteinrichtungen, die nicht überwiegend durch bauliche Anlagen geprägt sind,
kommen Freiraumbereiche in Betracht, sofern dies mit den dargelegten
Freiraumfunktionen vereinbar ist. Durch Freizeit- und Erholungsanlagen dürfen keine
neuen Siedlungsansätze im Freiraum geschaffen werden.
ANLAGE 5 zur Vorlage Nr.: 20101655
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In den Erläuterungen zum Ziel 16 ist u. a. ausgeführt, dass bestehende
freiraumbezogene Freizeiteinrichtungen wie z. B. Golfplätze, weiterhin einer
behutsamen Entwicklung zugänglich bleiben sollen.
4.3
Ziele der Stadtentwicklung
Parallel zum formellen Instrument Flächennutzungsplan wurden in der Stadt Bochum
verstärkt informelle Instrumente zur Steuerung der Raumentwicklung genutzt, die
über die entsprechenden politischen Beschlüsse auch eine Bindungswirkung in die
eigene Verwaltung hinein entfalten. Zu nennen sind hier z. B. das Räumliche
Ordnungskonzept (1995), der Masterplan Freiraum (2004), das „Blaue Netz“, welches
das
Hauptverkehrsstraßenetz
abbildet
(2004),
die
Leitlinien
und
Handlungsempfehlungen zur künftigen Wohnungspolitik bis 2020 (2005) oder der im
September 2006 beschlossene Masterplan Einzelhandel.
Die verschiedenen sektoralen Stränge wurden 2004 im Rahmen des Räumlichen
Entwicklungskonzeptes (REK) „Perspektive Bochum 2015“ in ihren Kernaussagen
zusammengefasst und der Politik sowie der Öffentlichkeit zur Diskussion vorgestellt.
Seitdem wurden zahlreiche Anregungen eingebracht und einige der bestehenden
Handlungsansätze weitergeführt und ergänzt sowie neue Handlungsansätze
entwickelt. Diese sind als Grundlagen für das Gebiet der Stadt Bochum in die
Entwicklung des RFNP eingeflossen. Insofern spiegelt der RFNP die aktuellen Ziele
der Stadtentwicklung wider.
1998 hat der Rat der Stadt Bochum den Prozess der Agenda 21 auf den Weg
gebracht und nach einem intensiven Abstimmungsprozess im Jahr 2001 Grundsätze
und Leitlinien für eine nachhaltige Entwicklung der Stadt beschlossen. Die Leitlinien
stellen eine Selbstverpflichtung des Rates und der Verwaltung der Stadt Bochum für
die zukünftige Entwicklung dar und finden somit auch bei allen
Stadtentwicklungsplanungen Berücksichtigungen.
4.4
Fachplanungen
Landschaftsplan
Der Landschaftsplan Bochum Mitte/Ost, (Rechtskraft 23.01.1998) weist den
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 741 a und sein
Umfeld als Landschaftsschutzgebiet Nr. 31 (LSG-4509-080 Auf dem Schrick / Piepers
Kamp / Kleve / Honberg / Im Haarholz / Haiweg / Oberstiepel in Bochum) und als Teil
des regionalen Grünflächensystems (Grünzug E) aus. Es umfasst ein mit
Kopfbäumen, Hecken und Obstwiesen reich gegliedertes landwirtschaftlich genutztes
Gebiet mit z. T. stark bewegtem Relief, größtenteils bewaldete Siepentäler mit
Bachläufen und Feuchtbereichen sowie die bewaldeten Ruhrsteilhänge und den
Golfplatz-Stiepel. Innerhalb des Landschaftsschutzgebietes, jedoch außerhalb des
Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes befindet sich das
Naturschutzgebiet Nr. 6 „Waldsiepen Hevener Straße - Im Lottental“. Das
Naturschutzgebiet Nr. 6 „Waldsiepen Hevener Straße / Im Lottental“ mit bewaldeten
Kerbtälern und naturnahen Bachläufen liegt in etwa 80 m Entfernung nördlich des
Plangebiets.
Der Landschaftsplan berücksichtigt den vorhandenen Golfplatz. Er wird durch die
Entwicklungsräume 1.2.63 und 1.1.42 erfasst. Der Geltungsbereich des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 741 a ist Teil des Entwickkungsraumes
1.1.44 Piepers Kamp in Bochum, 5, Querenburg.
ANLAGE 5 zur Vorlage Nr.: 20101655
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Für das Plangebiet und sein Umfeld gilt das Entwicklungsziel „Erhaltung einer mit
naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich
oder vielfältig ausgestatteten Landschaft“. Der Raum umfasst ein intensiv
landwirtschaftlich genutztes Gebiet, das südlich an das Naturschutzgebiet
„Waldsiepen Hevener Straße - Im Lottental“ grenzt. Der Raum ist Teil des regionalen
Grünflächensystems und hat Bedeutung für die ökologische Vernetzung, für den
Arten- und Biotopschutz sowie für die Erholung und das Landschaftsbild. Der
Waldanteil ist durch Aufforstung auf geeigneten Flächen zu vermehren. Zur
Verbesserung der Biotopvernetzung sind entlang der Wirtschaftswege bodenständige
Gehölze anzupflanzen. Der benachbarte Siepen im Süden ist Bestandteil des reich
strukturierten Entwicklungsraumes 1.1.39 (Ruhrsteilhänge / Stiepeler Bachtal /
Lottenbachtal / Mailandsiepen / Haarmannsbusch / Voßkuhlensiepen in BochumSüd). Die westlich und südwestlich anschließenden Flächen (Teilbereich bestehender
Golfplatz) haben Anteil am Entwicklungsraum 1.1.42 (Voßkuhlenbusch in BochumSüd).
Im Zuge des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 741 - 1. Änderung - besteht
als Sonstige Festsetzung, dass der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes
den Status Landschaftsschutzgebiet gemäß dem rechtskräftigem Landschaftsplan
Bochum – Mitte/Ost übernimmt. Die Festsetzungen des Landschaftsplanes werden
bei In-Krafttreten des Bebauungsplanes außer Kraft gesetzt. Zudem besteht unter
Nachrichtliche Übernahmen ein Hinweis, dass sämliche Maßnahmen im Einklang mit
der zugehörigen Schutzsatzung zu erfolgen haben.
Gemäß Landschaftsplan ist als Entwicklungs- und Pflegemaßnahme die „Schaffung
eines krautigen Vegetationsstreifens ohne Biozid- und Düngereinsatz (18)“ am
Wirtschaftsweg im Südosten der Erweiterungsfläche aufgeführt. Die Anpflanzung
eines 2-reihigen Gehölzstreifens auf der Straßenböschung ist entlang der Hevener
Straße (25) vorgesehen.
Darüber hinaus gelten für den Geltungsbereich und sein Umfeld keine weiteren
Schutzgebietsfestsetzungen (NATURA 2000, Geschützte Landschaftsbestandteile,
Naturdenkmale.
Biotopkataster des LANUV (schutzwürdige Biotope)
Nach dem landesweiten Biotopkataster des LANUV sind die den Geltungsbereich
umgebenden Waldflächen ausnahmslos als schutzwürdige Biotope kartiert worden.
Zu nennen sind:
-
BK-4509-026: „bewaldetes Siepental südlich der Hevener Straße“, bestehendes
LSG, NSG-würdig, Biotoptypen nach § 62 LG NW
BK-4509-162: „Voßkuhlenbusch“, bestehendes LSG
BK-4509-163: „NSG Waldsiepen Hevener Straße - Im Lottental“, bestehendes
NSG, Biotoptypen nach § 62 LG NW
Die innerhalb der o. g. Katasterflächen liegende § 62-er Biotope LG NW (naturnahe
Fließgewässerbereiche, seggen- und binsenreiche Nasswiesen) werden unter den
Gebietsnummern GB-4509-09, -24, -25 und -26 geführt.
ANLAGE 5 zur Vorlage Nr.: 20101655
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Biotopverbundflächen, unzerschnittene Landschaftsräume, Waldfunktionskarte NRW
Die zuvor genannten Schutzgebiete sind Bestandteil der Biotopverbundfläche von
herausragender Bedeutung VB-A-4509-015 „Stiepeler Ruhrtalhänge, Kalwes und
Lottental mit Seitentälern“. Der Geltungsbereich befindet sich folglich außerhalb der
Verbundflächen.
Der Geltungsbereich und sein Umfeld innerhalb der durch Landwirtschaft und
bewaldete Siepen geprägten freien Landschaft ist Bestandteil unzerschnittener
Landschaftsräume (Größenklasse 0,5-1 km² bzw. 1-5 km²).
Die Waldfunktionskarte Nordrhein-Westfalen, Blatt 4509 Bochum (1974), weist für die
umliegenden Waldflächen eine hervorgehobene Schutzfunktionen der Stufe 1
(Immissionsschutz)
und
der
Stufe 2
(Klimaschutzfunktion / Schutz
des
Landschaftsbildes) aus. Gleichzeitig unterliegen sie dem Landschaftsschutz.
Sonstiges
Geologisch schutzwürdige Objekte sind weder im Geltungsbereich noch im
Umgebungsbereich vorzufinden. Gleiches gilt für Wasserschutzgebiete.
5.
Begründung der Planungsziele
Die Begründung der Planungsziele wurde bereits im Zuge des Kapitels 2. Anlass,
Erfordernis und Zielsetzung der Planung sowie Kapitel 3.4 Ver- und Entsorgung /
Beseitigung von Niederschlagswasser dargelegt.
Ergänzend können die folgenden Aussagen für die Begründung herangezogen
werden:
Die Attraktivität eines Golfplatzes hängt neben der architektonischen Gestaltung
entscheidend von der Gesamtlänge und der Normalschlagzahl für den gesamten
Platz ab. Ein Meisterschaftsplatz weist in der Regel eine Gesamtlänge von rund
6.000 Metern und eine Gesamtschlagzahl von 72 Schlägen auf. Der Platz des
Bochumer Golfclubs e.V. hat derzeit eine Länge von 5.565 Meter und einen Standard
von 71 Schlägen. Durch die mittels vorhabenbezogenem Bebauungsplan Nr. 741 a
geplante Verlängerung der Bahn 5 nach Nordosten kann die Gesamtlänge der
Anlage erhöht werden, wenngleich die 6.000 Meter nicht ganz erreicht werden.
Gleichzeitig wird die Standardschlagzahl von 71 auf 72 steigen, und sich damit die
Attraktivität des architektonisch und landschaftlich sehr schönen Platzes des
Bochumer Golfclubs deutlich erhöhen - der Club würde sich damit auch für größere,
überregionale Meisterschaften eignen. Die derzeit als Loch 5 gespielte Bahn des
Bochumer Golfclubs ist aus spieltechnischer Sicht (Schlagvorgabe in Abhängigkeit
der Bahnlänge, Windverhältnisse) für einen Normalgolfer kein „spielbares“ Golfloch.
Durch die Verlängerung und Umgestaltung der Spielbahn Nr. 5 wird somit der Platz
attraktiver.
Darlegung der wesentlichen Auswirkungen
Im Zuge des Teil B „Umweltbericht“ der vorliegenden Begründung sind die
Auswirkungen der Planung untersucht worden. Grundsätzlich ist aller Voraussicht
nach nicht mit erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu rechnen. Details sind
dem Umweltbericht zu entnehmen.
ANLAGE 5 zur Vorlage Nr.: 20101655
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Alternativenprüfung
Grundsätzlich wäre die Entscheidungsgrundlage für die flächenmäßige Erweiterung
des Golfplatzes die Ebene des Flächennutzungsplanes. Aufgrund der Besonderheit
des
RFNPs
und
der
Aussage,
dass
die
ca.
1,46
ha
große
Golfplatzerweiterungsfläche unterhalb der Darstellungsschwelle des RFNPs bleibt,
wird die Alternativenprüfung auf die Ebene des Bebauungsplanes verschoben.
Der vorhandene Golfplatz erstreckt sich zwischen der Hevener Straße (K 13) im
Norden bzw. Nordwesten, dem Siedlungsbereich von Stiepel und vorhandenen
Waldflächen (Siepen) im Umfeld der Straße Im Mailand / Oveneystraße. Relativ
konfliktarme Flächenerweiterungen bezogen auf die Optimierung der Spielbahn Nr. 5
ergeben sich daher nur im Nordosten unter Heranrücken an die Hofanlage
Hautkappe, bzw. Süden auf derzeitigen Landwirtschaftsflächen. Abgesehen davon
müssen potenzielle Erweiterungsflächen auch in das golferische Konzept (u.a.
Abfolge der Spielbahnen) integrierbar sein. Ein weiterer Aspekt ist die
Flächenverfügbarkeit der Erweiterungsflächen. Die für die Erweiterung vorgesehene
Fläche steht in der Verfügung des Bochumer Golfclubs e.V. Eine Verschiebung der
Spielbahn Nr. 5 über den südlichen Feldweg hinaus macht spieltechnisch wenig Sinn
und würde in die ackerbauliche Nutzung eingreifen. Ein weiteres Heranrücken an die
Hofanlage Hautkappe unter Inanspruchnahme des Flurstücks 73 ist ebenfalls u.a.
aus Gründen der Flächenverfügbarkeit und Nachbar-/Immissionsschutz nicht
möglich. Infolgedessen ergeben sich keine weiteren Alternativen für die Erweiterung
des Golfplatzes unter dem Aspekt, dass die Spielbahn Nr. 5 optimiert werden soll.
Alternativen hinsichtlich der Lage der Spielbahn Nr. 5 und Abschläge wurden im Zuge
des STÄDTLER GOLF COURSES-Konzepts untersucht. Nach derzeitigen Erkennnisssen
unter Berücksichtigung der Sicherheitsaspekte bei der Golfplatzplanung bestehen
keine Alternativen. Gleichwohl wurden Alternativen hinsichtlich der Führung des
öffentlichen (Wander-)Weges geprüft.
Die Alternative 1 sah eine Wegeführung außerhalb der Golfplatzerweiterung nördlich
der Hevener Straße in Verlängerung der Haarholzer Straße durch den
Voßkuhlenbusch bis zur Haarstraße und dann auf die Süd- bzw. Westseite der
Hevener Straße überspringend straßenbegleitend und ab der Trafostation in Richtung
Süden auf den Feldweg zulaufend vor. Von der Weiterverfolgung dieser
Wegealternative wurde jedoch Abstand genommen, da öffentliche Straßen zweimal
hätten gequert werden müssen (Hevener Straße und Haarstraße). Zudem hätte die
Trasse durch bewegtes Gelände im Bereich Voßkuhlenbusch unter
Inanspruchnahme von Wald sowie parallel der Hevener Straße geführt werden
müssen. Insgesamt wäre diese Wegeführung unter finanziellem Aspekt als auch
Sicherheitsaspekt wesentlich aufwändiger als auch weniger verkehrssicher gewesen
als die im Vorhaben- und Erschließungsplan dargelegte öffentliche Wegeführung.
Eine Beibehaltung der heutigen Wegeführung als Alternative 2 ist aus Gründen der
Bespielbarkeit der Bahn Nr. 5 und aus sicherheitstechnischen Gründen nicht möglich.
Insofern stellt der bestehende Weg keine Alternative dar. Als Alternative 3 wurde eine
öffentliche Wegetrasse im Bereich des geplanten Caddyweges südlich der Hofanlage
Hautkappe mit nordöstlicher Umgehung der Spielbahn 5 und Anknüpfung an den
(Wander-)Weg östlich des geplanten Herrenabschlags Nr. 5 geprüft und diskutiert.
Diese Alternative konnte jedoch einerseits aus Gründen der Flächenverfügbarkeit
nicht weiterverfolgt werden, da der Eigentümer des Flurstücks 52 einer öffentlichen
Wegeführung über sein Flurstück nicht zustimmt. Zum anderen sprechen gravierende
Sicherheitsaspekte gegen eine derartige Trassierung.
ANLAGE 5 zur Vorlage Nr.: 20101655
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Aufgrund der zumeist nach rechts abdriftenden Fehlschläge beim Golfspiel stellt
diese Alternative die gefährlichste Wegeführung dar. Somit stellt die im Vorhabenund Erschließungsplan dargelegte öffentliche Wegeführung die nach den
Grundsätzen der Sicherheit günstigste Wegeführung dar.
Alternativen zur Entwässerung sind bereits in der Konflikt- und Variantenstudie zur
Sanierung der Quellzuflüsse des Mailandsiepens von Viebahn - Sell ausgeführt
worden. In diesem Zusammenhang wird auf das Kapitel 6 bzw. 3.4 verwiesen.
6.
Städtebauliches und grünordnerisches
Erschließungsplan des Vorhabenträgers
Konzept
i.
S.
Vorhaben-
und
Das städtebauliche und grünordnerische Konzept ist grundsätzlich als Vorhaben- und
Erschließungsplan des Vorhabenträgers/Investors (Bochumer Golfclub e.V.) zu
verstehen. Es basiert konzeptionell auf der Spielbahnplanung Nr. 5 sowie der
Verlagerung des öffentlichen (Wander-)Weges, die das Planungsbüro für Golfplätze,
STÄDTLER GOLF COURSES in Münster, mit Stand 07.10.2008 vorgelegt hat. Im Zuge
der vorhabenbezogenen Bebauungsplanung wurde das Grundkonzept aufgrund der
vorliegenden in der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Rahmenbedingungen, den
Anregungen der Behörden und der Öffentlichkeit sowie dem vorgefundenen Bestand
(insbesondere vorhandener Strauch- und Baumbestand) geringfügig modifiziert. Das
Planungsbüro für Golfplätze, STÄDTLER GOLF COURSES in Münster hat die
konzeptionell notwendigen Anpassungen der Planung begleitet.
Die Erweiterung des Golfplatzes Stiepel erfolgt in nordöstliche Richtung über den
heute das Golfplatzgelände begrenzenden öffentlichen (Wander-)Weg hinaus bis zur
Hevener Straße. Die Erweiterung erfolgt somit zwischen der Flurstücksgrenze
Flurstücke 73 bzw. 74 im Norden (südlich der Hofanlage Hautkappe) sowie im
weiteren Verlauf entlang der vorhandenen Zaunanlage und einen Feldweg im Süden.
Nach Nordosten ist die Hevener Straße die räumliche Grenze der Erweiterung. Teile
der vorhandenen Golfplatzanlage im Südwesten werden ebenfalls überplant, die
Grenze entspricht ungefähr der Grenze der Entwicklungsräume 1.1.42 und 1.1.44
des Landschaftsplanes der Stadt Bochum.
Konzeptionell werden der Herren- und Damenabschlag Nr. 5 in nordöstliche Richtung
parallel des Feldweges verlegt. Entsprechend entwickelt sich auch die Spielbahn Nr.
5 in Richtung Südwesten mit dem bereits bestehenden Loch Nr. 5.
Für die Bemessung der erforderlichen Abstände von Golfbahnen zu konkurrierenden
Nutzungen (Straßen, Wege, Wohnbebauungen) bestehen keine rechtlich
verbindlichen Richtlinien. Es gibt viele mögliche Einflussfaktoren, die sich erhöhend
oder vermindernd auswirken können, wie z. B. die Länge des auszuführenden
Schlages, die Lage zur Hauptwindrichtung, Höhenunterschiede zwischen Start- und
Landepunkt, schützende Bäume, Hecken oder Teiche zwischen Spielbahn und
Anrainern etc., um allgemein verbindliche Distanzwerte festlegen zu können. Als
grundsätzlich angemessenes Prüfkriterium hat sich das von dem GolfplatzArchitekten und vereidigten Sachverständigen Gerold Hauser, Wien, entwickelte
Sicherheitsschema erwiesen. Deshalb wurde vom Planungsbüro für Golfplätze,
STÄDTLER GOLF COURSES, dessen Abweichungsbereich verzogener Golfschläge an
den südlichen (Wander-)Weg bzw. Feldweg zu beiden Seiten von Abschlag Nr. 5
entlang der idealen Spiellinie ausgerichtet (vgl. Konzept / Vorhaben- und
Erschließungsplan).
ANLAGE 5 zur Vorlage Nr.: 20101655
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Eine Überschneidung der potenziellen Gefahrenbereiche mit konkurrierenden
Nutzungen ist jedoch teilweise gegeben, sodass die Sicherheit Außenstehender
durch Pflanzmaßnahmen, Ballfangzaun, Drehkreuze und Hinweisschilder
angemessen zu berücksichtigen ist. Der öffentliche (Wander-)Weg im Süden wird
mittels einer ca. 4 m breiten freiwachsenden Hecke aus Weißdorn und Schlehe
abgepflanzt, um verzogene Schläge abzufangen. Da die Bepflanzung keinen
ausreichenden Schutz bietet, wird dieser Wegeabschnitt mit einem zusätzlichen 3,40
m hohen Ballfangzaun (Stellungnahme STÄDTLER GOLF COURSES vom 09.07.2010)
geschützt. Der Ballfangzaun beginnt auf Höhe des Herrenabschlags Nr. 5 und führt
bis zur Biegung des Weges in südlicher Richtung (Kemnader See) auf Höhe des
Siepens parallel der geplanten Hecke. Die Gesamtlänge des Zauns beträgt ca. 138
m. Optimal ist der Ballfangzaun aus spielerischer Sicht zwischen Weg und Hecke zu
positionieren, möglichst nah am öffentlichen Weg – je näher der Zaun an den Weg
heranrückt, um so sicherer sind die Spaziergänger. Dabei sind die 1,5 m Abstände
zur im Weg liegenden Mittelspannungsleitung zu berücksichtigen. Die Höhe des
Ballfangzaunes ist unter Berücksichtigung der ballistischen Flugkurven der Golfbälle
mit ca. 3,40 m zu veranschlagen, wobei vom Golfplatzplaner STÄDTLER GOLF
COURSES eine Bauweise empfohlen wird, bei der die Zaunpfosten auf einer Höhe von
2,50 m in einem Winkel von 45° in Richtung des Weges um 1,20 m weitergeführt
werden. Zum Schutz von an den Boden gebundenen Kleinsäugern (z.B. Igel) sind die
Zaunfelder bzw. Stahlgitter des Ballfangzaunes erst ab einer Höhe von mindestens
20 cm über dem angrenzenden öffentlichen (Wander-)Weg anzuordnen, um eine
Durchgängigkeit zu erzielen. Die so entstehende „Zaunlücke“ im unteren Niveau des
Ballfangzaunes ist dabei für Spaziergänger nicht sicherheitsrelevant.
Entsprechende Maßnahmen wie Zaunanlagen, Drehkreuze auf dem öffentlichen Weg
und Hinweisschilder können jedoch erst nach Herrichtung der Spielbahn durchgeführt
werden. Die Höhe des Ballfangszaunes beruht auf den Angaben des Fachplaners
STÄDTLER GOLF COURSES Münster. Pflanzmaßnahmen werden gemäß Empfehlung
der STÄDTLER GOLF COURSES und ergänzend zur landschaftlichern Einpassung der
Golfplatzerweiterung im Rahmen des Konzepts / Vorhaben- und Erschließungsplan
berücksichtigt und dargelegt.
Mit der Verlagerung der Abschläge wird eine Verlängerung der Spielbahn Nr. 5
erzielt. Derzeit ist die Spielbahnlänge nach Angaben des Golfclubs vom
Herrenabschlag bis zum Loch Nr. 5 mit 210 m und vom Damenabschlag mit 175 m
angegegeben. Aufgrund der Planung kann bei unverändertem Loch Nr. 5 eine
Verlängerung der Spielbahn vom Herrenabschlag auf insgesamt ca. 360 m und vom
Damenabschlag auf ca. 312 m erreicht werden. Dadurch wird die Attraktivität des
Golfplatzes gesteigert. Hinsichtlich der Abstände der neuen Abschläge Nr. 5 zur
benachbarten Wohnbebauung Hevener Straße 172 ergeben sich im Vergleich zu den
derzeitigen Abschlägen geringfügig größere Abstände (bisher vom Herrenabschlag
151 m und neu 165 m / bisher vom Damenabschlag 138 m und neu 149 m). Die
neuen Abschläge rücken jedoch näher an die Wohngebäude Hevener Straße 179
(vom nächstgelegenen Herrenabschlag ca. 130 m) und 181 (vom nächstgelegenen
Herrenabschlag ca. 105 m) heran. Aufgrund des dort tiefer liegenden Geländes ist
jedoch nicht von negativen Auswirkungen bezogen auf Immissionen / Sicherheit
durch die Verlagerung der Abschläge auszugehen, insbesondere da sich die
Spielrichtung in Richtung Südwesten entwickelt. Es bestehen darüber hinaus auch
keine Sichtbeziehungen zu den neuen Abschlägen. Zusätzlich erfolgt eine flächige
Abpflanzung zur Hevener Straße.
ANLAGE 5 zur Vorlage Nr.: 20101655
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Basierend auf dem oben beschriebenen Sicherheitskonzept wurde auch der heute
das Gelände von Nord nach Süd querende (Wander-)Weg neu trassiert und nach
Südwesten verschoben.
Er weicht südwestlich vorhandener flächigen Pflanzungen von seiner heutigen Trasse
ab, verläuft dann kurvig von Südwesten nach Südosten und trifft nordöstlich des
nördlichen Nebenbaches des Mailandsiepens wieder auf den heutigen Feldweg.
Bezüglich der im Konzept / Vorhaben- und Erschließungsplan dargelegten
Wegeführung ist diese so gewählt, dass der Weg mit ca. 236 m vom neuen
Herrenabschlag Nr. 5 und ca. 188 m vom neuen Damenabschlag Nr. 5 einen
ausreichenden Sicherheitsabstand einhält. Die Driving Distance stellt die Entfernung
dar, die der Ball nach dem 1. Schlag an einem Loch zurückgelegt hat, einschließlich
Roll. Der Drive-Punkt bzw. der Bereich, auf den der Ball nach dem 1. Schlag bzw.
ggf. 2. Schlag auftrifft, befindet sich nordöstlich des Weges. Von dort aus erfolgt der
2. bzw. ggf. der 3. Schlag, der den Weg in Richtung Loch quert. Der Weg ist somit für
den Golfer beim 2. bzw. ggf. 3. Schlag aus gut einsehbar und Fußgänger können das
Golfspiel bzw. abschlagende Golfer und ggf. Gefahren nach Passierung der
Drehkreuze (die den Beginn/Ende der zu querenden Spielbahn Nr. 5 markieren)
überblicken. Aus diesem Grund sind auch hier durch den Golfplatzplaner keine
riegelartigen Abpflanzungen vorgesehen, die im Übrigen als Hindernis beim Golfspiel
gelten würden. Aufgrund der leicht kurvigen Spielbahn macht es für den
„Normalgolfer“ auch keinen Sinn, den Ball über den Weg hinaus zu schlagen. Gemäß
Planung ist die Spielbahn Nr. 5 mit einem Par 4 versehen. (Abkürzung für
Professional Average Result: Die Schlagzahl, welche ein Profi im Durchschnitt
benötigt, um ein Loch und eine ganze Spielrunde zu absolvieren. Es wird für jedes
Loch eine gewisse Schlagvorgabe (Par) abhängig von der Länge des Loches
vorgegeben. Das heißt, dass die Spielbahn mit 4 Schlägen bewältigt werden kann.
Aus der vorgegebenen Schlagzahl aller 18 Spielbahnen errechnet sich der
Platzstandard).
Im Zuge der Entwicklung des Vorhaben- und Erschließungsplanes wurde geringfügig
abweichend vom STÄDTLER GOLF COURSES-Konzept die Wegeführung im Hinblick auf
die Berücksichtigung vorhandener Pflanzungen angepasst. Nach Abstimmung mit
dem Planungsbüro für Golfplätze, STÄDTLER GOLF COURSES, bleibt die Sicherheit der
Fußgänger gewahrt.
Der für das Erreichen der neuen Abschläge Nr. 5 notwendige Rasenweg (Caddyweg)
zweigt vom öffentlichen (Wander-)Weg südlich der Hofanlage Hautkappe nach
Nordosten unter nördlicher Umgehung der Spielbahn Nr. 5 ab. Dieser Weg ist nur für
Golfspieler nutzbar und führt ausschließlich zu den Abschlägen Nr. 5 (Damen und
Herren).
Einhergehend mit der Verlagerung des öffentlichen (Wander-)Weges ist eine
weitestgehend wegeparallele Verlagerung des Entwässerungsgrabens zur Ableitung
der anfallenden Niederschlagswässer des Golfplatzes aufgrund der Verlängerung
und Umgestaltung der Spielbahn Nr. 5 notwendig. Abweichungen der Lage des
Entwässerungsgrabens zu dem STÄDTLER GOLF COURSES-Konzept ergeben sich
wiederum aus der Berücksichtigung vorhandener Gehölzinseln. Der Fußweg quert
den Graben, der im Bereich der Querungen verrohrt werden soll, zweimal.
Grundsätzlich bleibt es aber dem Bochumer Golfclub e.V. überlassen die Querungen
auch als Brücken/Stege auszubilden. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass der
Graben - analog - zur vorgefundenen Situation nicht ständig wasserführend sein wird,
sondern maximal bei Starkregenereignissen.
ANLAGE 5 zur Vorlage Nr.: 20101655
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Stadt Bochum
Aufgrund der Empfehlungen der Konflikt- und Variantenstudie zur Sanierung der
Quellzuflüsse des Mailandsiepen ist im städtebaulichen und grünordnerischen
Konzept
als
Vorhabenund
Erschließungsplan
die
Anlage
eines
Regenrückhaltebeckens für die Aufnahme von auf dem Golfplatz anfallenden
Oberflächenwasser vorgesehen worden. Das Straßenwasser der Hevener Straße
wird extern anderweitig abgeleitet, sodass die Nutzung des Regenrückhaltebeckens
ausschließlich durch die Oberflächenwässer des Golfplatzes erfolgt.
Mit dieser Regelung wird nach Prüfung durch die Stadt Bochum vom den
Empfehlungen der Konflikt- und Variantenstudie abgewichen.
Die Entwässerung des Golfplatzgeländes erfolgt auf Grundlage des
Entwässerungskonzeptes (Stand Juli 2010). Der zu verlegende Graben sammelt, wie
bislang, das anfallende Niederschlagswasser des Golfplatzgeländes. Über den
Graben wird das anfallende Niederschlagswasser dem Regenrückhaltebecken
zugeführt. Das ca. 680 m² große Regenrückhaltebecken ist außerhalb von
Waldbeständen i. S. des LFoG NW und außerhalb des bei der Begehung im Juni
2010 festgestellten Traufbereiches der aufgenommen Laubbäume (vgl. auch
Plananlage zum LBP) im Bereich des Siepens positioniert worden. Somit bleibt ein
Abstand von mehr als 3 m zur Geltungsbereichsgrenze bzw. zum Waldrand gewährt
(vgl.
Stelllungnahme
Landesbetrieb
Wald
und
Holz
NRW).
Das
Regenrückhaltebecken
wird
als
Erdbecken
mit
variierenden,
flachen
Böschungsneigungen (im unmittelbaren Einstaubereich eine Böschungsneigung von
1:3) ausgeführt und nicht über den Erdboden hinausragen. Um die Standfestigkeit
der südlich an den Golfplatz anschließenden im Wald gelegenen, steilen und
mehrere Meter tiefen Böschung des Siepens nicht durch versickerndes Wasser zu
gefährden, soll das Erdbecken im Sohl- und Böschungsbereich (z. B. mit
Tondichtungsbahnen) abgedichtet werden. Es ergibt sich ein geplantes Stauvolumen
von 84 m³. Vom Regenrückhaltebecken soll das das anfallende Niederschlagswasser
über eine Rohrleitung gedrosselt in den nördlichen Nebenbach des Mailandsiepen
eingeleitet werden. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Quelle des nördlichen
Nebenbachs des Mailandsiepens fanunistisch verarmt ist und nur geringes
Entwicklungspotenzials aufweist, da der Quellbach in einer Teilstrecke in einer
Auffüllung versickert. Eine Einleitung ist aufgrunddessen möglich. Weiterhin soll das
Regenrückshaltebecken einen Notüberlauf erhalten, der bei Überschreitung des
Stauvolumens ein Abschlagen aus dem Becken in den nördlichen Nebenbach des
Mailandsiepen ermöglicht.
Für die Belange des ruhenden Verkehrs steht entlang der Straße „Im Mailand“ und
auf zwei Stellplatzanlagen in unmittelbarer Nähe zum Clubhaus ein hinreichendes
Stellplatzangebot zur Verfügung. Dieses Angebot kann auch einen aus der
Verlängerung der Spielbahn Nr. 5 resultierenden Mehrbedarf an Stellplätzen
abdecken. Bei der Durchführung von Turnieren ist die Teilnehmerzahl begrenzt,
sodass in ausreichenden Maße Stellplätze zur Verfügung stehen.
Vervollständigt wird das städtebauliche und grünordnerische Konzept im Vorhabenund Erschließungsplan durch Anpflanzungs- und Erhaltungsmaßnahmen. Im
südwestlichen Teil des Geltungsbereiches bleiben vorhandene Bepflanzungen
überwiegend erhalten. Lediglich für die Erichtung des Ballfangzaunes muss die
solitäre Kirsche an der heutigen Wegeeinmündung Wander-/ Feldweg gerodet
werden. Die vorhandene Baumgruppe nördlich des Regerückhaltebeckens bleibt
durch die Planung ebenfalls erhalten. Insbesondere die vorhandene Buche ist jedoch
deutlich vorgeschädigt und bereits abgängig.
ANLAGE 5 zur Vorlage Nr.: 20101655
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Stadt Bochum
Weitere Rodungen im Böschungsbereich werden durch die Erweiterung der Hevener
Straße im Nordne des Geltungsbereiches erforderlich (obliegt der Stadt Bochum als
Verursacher).
Die Trassierung des Weges hat auf die vorhandenen Bäume Rücksicht zu nehmen
und ist so auszuführen, dass der Wurzelraum nicht geschädigt wird. Im Übergang
zum nördlichen Nebenbach des Mailandsiepens sind insgesamt zwei
Neuanpflanzungen von Laubbäumen (Stieleichen) vorgesehen. Parallel des
südlichen (Wander-)Weges/Feldweges ist in einem Abstand von 1,5 m
(Berücksichtigung einer mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der
Stadtwerke zu belastenden Fläche aufgrund des im Weg liegenden
Mittelspannungskabels) eine zweireihige ca. 4 m breite Heckenpflanzung (Weißdorn
und Schlehe) zur Eingrünung der Golfplatzerweiterung vorgesehen.
Die Heckenpflanzung wird nach Süden, wie bereits beschrieben, mit einem 3,40 m
hohen Ballfangzaun kombiniert. Der Ballfangzaun als auch die Hecke dienen dem
Sicherheitsaspekt, um zu gewährleisten, dass verzogene Abschläge durch die
Heckenpflanzung gebremst bzw. abgefangen werden. Neben dem Sicherheitsaspekt
dient die Hecke der landschaftlichen Eingrünung des Golfplatzes im Übergang zu den
südlich anschließenden Landwirtschaftsflächen. Aufgrund der Kombination
Ballfangzaun mit Hecke wird der Zaun in ein paar Jahren so eingewachsen sein,
dass er komplett eingegrünt ist. Der Effekt wird darüber hinaus durch eine
entsprechende Farbwahl der Stahlgitterbeschichtung unterstützt.
Nach Nordosten erfolgt zur Hevener Straße eine flächige Abpflanzung
(standortheimische Feldgehölze mit durchschnittlich ca. 20 m Breite, entlang der
östlichen Geltungsbereichesgrenze ca. 7 m Breite). Diese Abpflanzung übernimmt
optische Abschirmungsfunktion zur Hevener Straße und den beiden dort gelegenen
Wohnhäusern. In Ergänzung des vorhandenen als auch geplanten Gehölzbestandes
sind nördlich des Caddyweges, südlich Hof Hautkappe, drei Baumgruppen (1 x 3
Bäume / 2 x 2 Bäume) mittels Stieleichen bzw. entlang des vorhandenen
Weidezaunes eine reihenartige Baumpflanzung (6 Stieleichen und 3 Hainbuchen)
innerhalb von (blühpflanzenreichen) Extensivwiesen vorgesehen. Die reihenartige
Bepflanzung orientiert sich an der vorhandenen Zaunanlage zur Hofanlage
Hautkappe und nicht an der nordwestlichen Geltungsbereichsgrenze (Grenze
zwischen Flurstücke 73 und 74). Der Vorhabenträger beabsichtigt diese Fläche nicht
für die Golfplatznutzung in Anspruch zu nehmen. Hier ist weiterhin eine Beweidung
durch den Eigentümer Hofanlage Hautkappe geplant. Im Gegenzug kann das
dreieckige Teilstück des Flurstücks 52, das zur Hofanlage Hautkappe zählt, für den
neuen Caddyweg und Abpflanzungsmaßnahmen dem Golfplatz zugeschlagen
werden. Grundsätzlich soll jedoch eine Golfplatznutzung nordwestlich des Zaunes bis
zur Flurstücksgrenze 73 bzw. 74 im Rahmen des Möglichen bleiben.
7.
Planinhalt
7.1
Planungsrechtliche Festsetzungen
Die planungsrechtlichen Festsetzungen für den vorliegenden vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. 741 a . 2. Erweiterung Golfplatz Stiepel - erfolgen aufgrund des
Vorhabenbezugs auf der Rechtsgrundlage von § 12 Abs. 3 BauGB. Im Bereich des
Vorhaben- und Erschließungsplanes ist die Gemeinde (Stadt Bochum) bei der
Bestimmung der Zulässigkeit des Vorhabens nicht an die Festsetzungen nach § 9
BauGB und nach der auf Grund von § 9a BauGB erlassenen Verordnung gebunden.
ANLAGE 5 zur Vorlage Nr.: 20101655
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Stadt Bochum
Die Festsetzungen orientieren sich jedoch an § 9 BauGB, sodass diese
Rechtsgrundlage in Verbindung mit § 12 Abs. 3 BauGB analog verwendet wird.
Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt sich zusammen aus dem Rechtsplan
mit den textlichen Festsetzungen, Planzeichenerklärung und Verfahrensvermerken
sowie dem Vorhaben- und Erschließungsplan des Vorhabenträgers mit
Planzeichenerklärung. Hinsichtlich des ebenfalls zugehörigen Vertragswerks wird auf
das Kapitel 12. verwiesen.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist nicht identisch
mit dem Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes, da über die
Abgrenzung des Vorhaben- und Erschließungsplanes hinaus im vorhabenbezogenen
Bebauungsplan auch ein 5 m breiter Streifen zur Erweiterung der Hevener Straße mit
einbezogen wird. Für den Grunderwerb und die Herrichtung der Erweiterung als
öffentliche Straßenverkehrsfläche ist die Stadt Bochum zuständig und nicht der
Vorhabenträger. Hier wird die Festsetzung aufgrund § 12 Abs. 4 BauGB nach § 9
BauGB getroffen.
7.1.1
Art des Vorhabens
Das Vorhaben besteht in der Festsetzung der im Vorhaben- und Erschließungsplan
des
Investors
konkretisierten
Plangebietsnutzung
Erweiterung
sowie
Umstrukturierung eines Teilbereiches des Golfplatzes Stiepel einschließlich
-
-
-
-
des Rückbaus des heute vorhandenen Abschlags Nr. 5 (Herren und Damen), des
bestehenden, die Umstrukturierungsflächen querenden öffentlichen (Wander-)
Weges und eines Teilabschnitts des Entwässerungsgrabens
Neupositionierung des Herren- und Damenabschlags der Spielbahn Nr. 5 sowie
Verlängerung der Spielbahn Nr. 5 einschließlich aller spieltechnischen Elemente
Neutrassierung des öffentlichen, den Golfplatz querenden (Wander-)Weges
einschließlich Sicherheitsmaßnahmen wie z.B. Drehkreuze, Beschilderungen und
eines 3,40 m hohen, ca. 138 m langen Ballfangzaunes entlang der südlichen
Geltungsbereichsgrenze
parallel
des
(Wander-)Weges
(Bezugpunkt
angrenzender Wanderweg)
Anlage eines Caddyweges als Rasenweg zum Herren- und Damenabschlag der
Spielbahn Nr. 5
Regelung der Entwässerung der auf dem Golfplatz und seinem
Erweiterungsbereich anfallenden Niederschlagswässer durch Anlage eines
Regenrückhaltebeckens
(Erdbecken)
sowie
Verlegung
eines
Entwässerungsgrabens einschließlich aller für die Entwässerung notwendigen
Anlagen und Leitungen
Anpflanzungs-, Erhaltungs-, Pflege– und Entwicklungsmaßnahmen.
Festgesetzt wird nach § 12 Abs. 3 BauGB „Erweiterung sowie Umstrukturierung des
Golfplatzes Stiepel“ im Zuge privater Grünflächen mit der Zweckbestimmung
„Golfplatz“ des Bochumer Golfvlubs e.V. analog § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB, öffentliche
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung – Fußweg i.S. eines (Wander-)
Weges analog § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB, Flächen für die Rückhaltung und Ableitung
von Niederschlagswasser analog § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB und Flächen für
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft analog § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB.
Im Folgenden werden die getroffenen Festsetzungen näher erläutert
konkretisiert. Zum Teil sind ergänzende Festsetzungen getroffen worden.
und
ANLAGE 5 zur Vorlage Nr.: 20101655
Seite 24 von 61
7.1.2
Stadt Bochum
Verkehrsflächen
Auf Grundlage von § 12 Abs. 3 BauGB analog § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB wird
entgegen
der
gewählten
Vorgehensweise
des
vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 741 im Zuge des vorliegenden vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes
zur
eindeutigen
Unterscheidung
zur
öffentlichen
Straßenverkehrsfläche (hier: Erweiterung Hevener Straße) die Verlegung des
öffentlichen (Wander-)Weges bzw. Neutrassierung als Verkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung - Fußweg festgesetzt. Der Fußweg ist mit einem Wegerecht
zugunsten der Allgemeinheit zu sichern.
Errichtung, Unterhaltung und Verkehrsicherungspflicht wird mit dem Vorhabenträger
im Durchführungsvertrag geregelt. Damit wird die öffentlich zugängliche
Wegeführung bauleitplanerisch mit dem geringesten Gefährdungspotenzial für
Fußgänger und Jogger festgesetzt. Die Neutrassierung des Weges wird durch die
Erweiterungsabsicht des Bochumer Golfclubs e.V. ausgelöst, deshalb fällt die
Verlegung des Weges auch in die Zuständigkeit des Golfclubs.
Ohne Vorhabenbezug außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplanes wird
gemäß § 12 Abs. 4 BauGB nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB eine 5 m breite Trasse zur
Anlage eines ca. 2,50 m breiten Gehweges und einer ca. 2,00 m breiten
Entwässerungsmulde zur Erweiterung der Hevener Straße festgesetzt. Die
Festsetzung erstreckt sich auf ca. 50 m Länge im Nordosten entlang der Hevener
Straße. Damit soll die Möglichkeit berücksichtigt werden zukünftig einen Gehweg
entlang der Hevener Straße zu führen. Die Errichtung des Gehweges fällt nicht in die
Zuständigkeit und zu Lasten des Vorhabenträgers, insofern besteht kein
Vorhabenbezug. Der Gesetzgeber lässt aber nach § 12 Abs. 4 BauGB zu, dass
einzelne Flächen außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplanes in den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden können. Für diese Flächen
sind dann in dem vorhabenbezogenen Bebauuungsplan ergänzende Bestimmungen
gemäß § 9 BauGB zu treffen. Hier gilt die Bindung an die Baunutzungsverordnung.
Es wird darauf hingewiesen, dass die 5 m breite Trasse nicht im Eigentum der Stadt
Bochum liegt, sondern die Fläche im Eigentum des Landes NRW steht. Der Golfplatz
hat diese Fläche gepachtet. Insofern wird die Teilfläche nicht durch den
Durchführungsvertrag zwischen Stadt Bochum und dem Vorhabenträger erfasst.
7.1.3
Grünflächen
Sowohl der Erweiterungsbereich des Golfplatzes als auch bisher bereits als Golfplatz
genutzte und gestaltete Flächen werden gemäß § 12 Abs. 3 BauGB analog § 9 Abs.
1 Nr. 15 BauGB als private Grünflächen mit der Zweckbestimmung Golfplatz
festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt in Überlagerung mit weiteren Festsetzung z.B.
sog. T- bzw. Maßnahmenflächen und Anpflanzungs- sowie Erhaltungsfestsetzungen
(vgl. hierzu Kapitel 7.1.5). Die Festsetzung erfolgt in Anlehnung an die im
Bebauungsplan Nr. 636 und vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 741
getroffenen Festsetzungen der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung
Golfplatz.
7.1.4
Flächen für die Regenrückhaltung und die Ableitung von Niederschlagswasser
Zur Regelung der in Kapitel 3.4 geschilderten Entwässerungsproblematik bezogen
auf die Entwässerung des anfallenden Niederschlagswassers auf dem
Golfplatzgelände wird eine Fläche zur Rückhaltung und Ableitung des anfallenden
Niederschlagswassers gemäß § 12 Abs. 3 BauGB analaog § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB
i.V.m. mit § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 a BauGB festgesetzt.
ANLAGE 5 zur Vorlage Nr.: 20101655
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Stadt Bochum
Mittels
letztgenannter
Rechtsgrundlagen
werden
landschaftsgerechte Gestaltung und Bepflanzung gesichert.
7.1.5
eine
entsprechende
Eingriffe in Natur und Landschaft
Vorhabenrelevante
Eingriffe
in
Natur
und
Landschaft
Landschaftspflegerischen Begleitplan definiert und bilanziert.
werden
im
Der Landschaftspflegerische Begleitplan legt dar, dass die Eingriffe des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 741 a - 2. Erweiterung Golfplatz Stiepel
durch Anpflanzungsmaßnahmen und die Gestaltung der Erweiterungsfläche als
Golfplatz ausgeglichen sind. Externe Ausgleichsflächen sind somit nicht erforderlich.
Die zur Anlage des Gehweges mit Versickerungsmulde erforderlichen Eingriffe in die
südlichen Böschungsflächen der Hevener Straße werden separat bilanziert. Die
Kompensation des ermittelten Defizits fällt nicht in die Zuständigkeit und zu Lasten
des Vorhabenträgers (vgl. auch Kap. 7.1.2).
7.1.6
Ausgleichsmaßnahmen (Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und
zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie Erhaltung und
Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen)
Gemäß § 12 Abs. 3 BauGB analog § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB wird die private
Grünfläche mit der Zweckbestimmung Golfplatz mit vier Flächen für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (mit der
Bezeichnung M 1 bis M 4) überlagert. Die Maßnahmenflächen markieren den Bereich
des Golfplatzes, der nicht vom Spielbetrieb genutzt wird. Die Spielbahn Nr. 5 sowie
Teile der Spielbahn Nr. 6 befinden sich außerhalb der Maßnahmenflächen. Die
Festsetzung ist gekoppelt mit Erhaltungs- und Anpflanzungsfestsetzungen gemäß §
12 Abs. 3 BauGBG analog § 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB sowie mit der
Festsetzung der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung Golfplatz analog § 9
Abs. 1 Nr. 15 BauGB. Im Südwesten des Geltungsbereiches schließen die sog.
Maßnahmenflächen an die Maßnahmenflächen des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 741 (1. Änderung) an. Die Kontinuität bleibt somit gewahrt.
Die Maßnahmenflächen M 1 (ca. 152 m²) und M 2 (ca. 890 m²) befinden sich westlich
des öffentlichen Fußweges. Sie wurden unter Berücksichtigung des Herrenabschlags
Nr. 6 abgegrenzt und beinhalten neben den vorhandenen Gehölzstreifen auch den
bestehenden Grabenlauf (Entwässerungsgraben). Grabenlauf und vorhandene
Bepflanzungen, die dauerhaft zu erhalten und ggf. bei Abgang zu ersetzen sind.
Die Maßnahmenfläche M 3 (ca. 11.224 m²) erstreckt sich nordöstlich des öffentlichen
Fußweges bis zur Hevener Straße unter Auslassung des dreickigen Teilstücks, das
weiterhin für eine Beweidung durch den Eigentümer der Hofanlage Hautkappe
vorgesehen ist (Tauschfläche). Die Tauschfläche ist bereits heute durch eine
Zaunanlage abgegrenzt. Die südliche Grenze der Maßnahmenfläche wird durch die
Spielbahn Nr. 5 markiert. Innerhalb der M 3 sollen die vorhandenen Gehölzstrukturen
(Einzelbäume und Baumgruppen) erhalten bleiben, ein Caddyweg als Rasenweg
sowie zusätzliche standortheimische Baumanpflanzungen (Baumreihe im Norden
sowie Baugruppen) und im Norden eine Blumenwiese zur Erhöhung der Biodiversität
und als Lebenraum für Schmetterlinge angelegt werden. Nach Norden zur Hevener
Straße ist eine Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen (Feldgehölz) als Sichtschutz und Abpflanzung zur Hevener Straße
und der dortigen Wohnbebauung festgesetzt.
ANLAGE 5 zur Vorlage Nr.: 20101655
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Stadt Bochum
Die Maßnahmenfläche M 4 (ca. 1.542 m² einschl. RRB bzw. 862 m² ohne RRB)
befindet sich im Südwesten des Geltungsbereiches zwischen öffentlichem Fußweg
und Geltungsbereichsgrenze bzw. dem bewaldeten Siepen. Die Fläche für die
Regenrückhaltung ist aufgrund der naturnahen, in die angrenzenden Roughbereiche
integrierten Gestaltung Teil der M 4. Auch sind vorhandene Gehölzstrukturen entlang
der südlichen Geltungsbereichsgrenze zu erhalten.
7.1.7
Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist angrenzend zur nördlichen Grenze des
südlich an den Geltungsbereich angrenzenden Wanderweges eine 1,5 m tiefe und
149 m lange als mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastende Fläche
zugunsten der Stadtwerke Bochum festgesetzt. Die Festsetzung wurde aufgrund von
§ 12 Abs. BauGB analog § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB aufgrund des im Weg liegenden
Mittelspannungskabels getroffen und dient der Berücksichtigung eines
Schutzstreifens.
7.1.8
Immissionsschutz
Die Verlärmung und Geruchsbelastung des Raumes wird im Wesentlichen durch die
zeitweise stärker befahrene Hevener Straße (K 13; Verbindung zwischen Ortskern
Stiepel und Freizeitzentrum Kemnade bzw. Ruhrtal und BAB A 43 mit AS WittenHeven ohne derzeit vorliegende Zahlen zum DTV, Zone 30) verursacht.
Tageszeitbedingt und saisonabhängig ist auch das Schlagen der Golfbälle
wahrnehmbar (Herren-, Damenabschlag der Spielbahnen 5 und 6 liegen im nahen
Umfeld).
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans weist keine
Wohnbebauung auf. Im direkten nördlichen bzw. nordöstlichen Umfeld liegen jedoch
zwei ältere, zu Wohnzwecken umgebaute Hofanlagen (Hof Hautkappe - Hevener
Straße 172; Hofanlage Hevener Straße 181 mit zwei benachbarten Wohnhäusern Hevener Straße 179 und 181). Die isoliert von weiteren Siedlungsflächen (Stiepel,
Schrick) gelegene Bebauung ist dem Außenbereich zuzuordnen. Der bisherige
Herrenabschlag Nr. 5 liegt in ca. 158 m bzw. Damenabschlag 183 m, der
Herrenabschlag Nr. 6 in ca. 186 m zur nächstgelegenen Wohnbebauung Hof
Hautkappe. Zu den Wohnhäusern Hevener Straße 179/181 bestehen vom bisherigen
Herrenabschlag Nr. 5 ca. 202 m und vom Damenabschlag Nr. 5 ca. 236 m Abstand.
Durch die Verlängerung der Spielbahn Nr. 5 werden die Abschläge Herern und
Damen nach Nordosten verlegt. Gemäß Planung beträgt die Entfernung zwischen
dem neuen Herrenabschlag Nr. 5 ca. 165 m bzw. dem neuen Damenabschlag Nr. 5
ca. 149 m zur Wohnbebauung Hof Hautkappe. Durch die Verlegung ergibt sich
geringfügig ein größerer Abstand zur Hofanlage Hautkappe. Zu dem Wohnhaus
Hevener Straße 179 bestehen vom neuen Herrenabschlag Abstände von ca. 130 m
bzw. vom Damenabschlag ca. 144 m, zum Wohnhaus Hevener Straße 181 m vom
neuen Herrenabschlag Abstände von ca. 106 m bzw. vom Damenabschlag 130 m.
Die neuen Abschläge der Spielbahn 5 rücken somit näher an die Wohnhäuser
Hevener Straße 179 und 181 heran. Hinsichtlich der Abstände wurden die in der
Stadtgrundkarte (Plangrundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes)
abgebildeten Hauptgebäude herangezogen.
ANLAGE 5 zur Vorlage Nr.: 20101655
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Stadt Bochum
Sportanlagen sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des
Bundesimmissionsschutzgesetzes, benötigen aber eine baurechtliche Genehmigung.
Für sie gilt daher die allgemeine Grundpflicht aus § 22 Abs. 1 BImSchG, danach sind
schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden oder zu vermindern, soweit dies nach
dem Stand der Technik möglich ist; unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen
sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. § 23 BImSchG ermächtigt die
Bundesregierung, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass die Errichtung, die
Beschaffenheit und der Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen bestimmte
Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen
Umwelteinwirkungen erfüllen müssen. Von dieser Ermächtigung hat die
Bundesregierung Gebrauch gemacht und die Anforderungen an Sportanlagen in der
Sportanlagenlärmverordnung
(18.
BImSchV)
konkretisiert.
Schädliche
Umwelteinwirkungen liegen dann vor, wenn die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit
erheblich belästigt werden. Die Erheblichkeit einer Lärmbelästigung hängt nicht nur
von der Lautstärke der Geräusche ab, sondern auch wesentlich von der Nutzung des
Gebietes, auf das sie einwirken, von der Art der Geräusche und der Geräuschquellen
sowie dem Zeitpunkt (Tageszeit) oder der Zeitdauer der Einwirkungen. Hierbei sind
auch die Geräuschimmissionen anderer Sportanlagen mit einzubeziehen.
Die benachbarte Wohnbebauung ist aufgrund ihrer Lage im Außenbereich analog
eines Mischgebietes mit Immissionswerten tags außerhalb der Ruhezeiten von 60
dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten von 55 dB(A) und nachts 45 dB(A)
einzuschätzen. In der Nacht (22.00 bis 6.00 Uhr) findet auf dem Golfplatz kein
Spielen statt, sodass die Immissionswerte nachts für die Bespielung der Golfbahn zu
vernachlässigen sind.
Für die Wohngebäude der Hofanlage Hautkappe lässt sich die Aussage treffen, dass
sich im Vergleich Bestand / Planung, bezogen auf die Abstände zwischen
Wohngebäuden und Abschlägen Nr. 5, durch die Planung geringfügig größere
Abstände ergeben. Grundsätzlich ergibt sich dadurch keine Änderung der
Immissionssituation. Gemäß Schrägluftbildbetrachtung ist die Hofanlage Hautkappe
nach Süden hin mit Strauch- und Baumbestand versehen. Die zusätzlich im
vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten Anpflanzungsmaßnahmen tragen
weiterhin dazu bei, dass keine Sichtbeziehungen zu den neuen Abschlägen bestehen
werden. Bezogen auf die Wohnhäuser Hevener Straße 179 und 181 rücken die
neuen Abschläge an diese Bebauung heran. Allerdings liegt der Erweiterungsbereich
des Golfplatzgeländes topographisch gesehen wesentlich höher als die beiden
Wohnhäuser und es erfolgt eine flächige dichte Abpflanzung (ca. 20 m tief) zur
Hevener Straße. Aufgrund des im Bereich der Wohnhäuser tiefer liegenden Geländes
ist nicht von negativen Auswirkungen bezogen auf Immissionen durch die
Verlagerung der Abschläge auszugehen, insbesondere da sich die Spielrichtung in
Richtung Südwesten entwickelt. Es wird darüber hinaus auch keine
Sichtbeziehungen zu den neuen Abschlägen von den beiden Wohnhäusern
entstehen. Bezogen auf die Lärmimmissionen, die sich aus den Abschlägen ergeben,
bestehen somit keine erheblichen Beeinträchtigungen für die im Außenbereich
liegenden Wohnhäuser.
Die möglichen Immissionen eines Golfplatzbetriebs liegen vordringlich in der
Lärmentwicklung der Pflegemaschinen/-geräte. Die Immissionsrichtwerte der 18.
BImSchV beziehen sich auf folgende Zeiten:
ANLAGE 5 zur Vorlage Nr.: 20101655
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Stadt Bochum
1. tags
an Werktagen
6.00 bis 22.00 Uhr,
an Sonn- und Feiertagen 7.00 bis 22.00 Uhr,
2. nachts an Werktagen
0.00 bis 6.00 Uhr,
und
22.00 bis 24.00 Uhr
an Sonn- und Feiertagen 0.00 bis 7.00 Uhr,
und
22.00 bis 24.00 Uhr,
3. Ruhezeit an Werktagen
6.00 bis 8.00 Uhr
und
20.00 bis 22.00 Uhr,
an Sonn- und Feiertagen 7.00 bis 9.00 Uhr,
13.00 bis 15.00 Uhr
und
20.00 bis 22.00 Uhr.
Die Ruhezeit von 13.00 bis 15.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen ist nur zu
berücksichtigen, wenn die Nutzungsdauer der Sportanlage(n) an Sonn- und
Feiertagen in der Zeit von 9.00 bis 20.00 Uhr 4 Stunden oder mehr beträgt.
Die maschinellen Pflegearbeiten sollen nur während der Tageszeit stattfinden, um
eine Beeinträchtigung der angrenzenden Wohnhäuser im Außenbereich zu
vermeiden. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird deshalb die Festsetzung
nach § 12 Abs. 3 BauGB analog § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB getroffen, dass der Betrieb
der technischen Pflegemaschinen/-geräte in den Zeiten von 06.00 - 08.00 und 20.00 22.00 Uhr an den Werktagen und von 07.00 - 09.00, 13.00 - 15.00 und 20:00 - 22:00
Uhr an Sonn- und Feiertagen nicht zulässig ist. Ebenfalls ist der Einsatz technischer
Pflegemaschinen/-geräte zur Nachtzeit 22.00 – 6.00 Uhr an Werktagen und 22.00 7.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen nicht zulässig. Ansonsten richtet sich die
Verwendung
von
Pflegemaschinen/-geräten
nach
der
32.
BImSchV.
Jahreszeitenbedingte geräuschintensive Tätigkeiten wie z.B. Laubsaugen, Stacheln
des Rasens oder Düngen werden nach der 18. BlmSchV als seltene Ereignisse
angesehen.
Nach derzeitigem Kenntnisstand liegen insbesondere unter Berücksichtigung der
entsprechenden Festsetzung zum Betrieb von technischen Pflegemaschinen keine
schädlichen Umwelteinwirkungen vor. Die durch den Golfplatzbetrieb insgesamt
verursachten Lärmimmissionen sind als geringfügig zu bezeichnen. Eine
Beeinträchtigung von Gesundheit und Wohlbefinden von Menschen ist nicht
gegeben. Hauptverursacher hinsichtlich Lärmeinwirkungen ist die Hevener Straße.
7.1.9
Sonstige Festsetzungen nach § 12 Abs. 3 BauGB
Zur Gewährleistung der Sicherheit der Fußgänger ist gemäß § 12 Abs. 3 BauGB
festgesetzt, dass gemäß Lagebeschreibung des Vorhaben- und Erschließungsplanes
zwischen Herrenabschlag Nr. 5 und der Eiche am abknickenden (Wander-)Weg ein
ca. 138 m langer Ballfangzaun mit einer Höhe von 3,40 m über dem angrenzenden
öffentlichen (Wander-)Weg gemäß der dem Vorhaben- und Erschließungsplan
beigefügten Abbildung und der entsprechenden Textlichen Festsetzung zu errichten
ist. Da die Stadtgrundkarte keine detaillierten Höhepunklte für den Geltungsbereich
angibt, ist die Höhenfestsetzung nicht in m NHN vorzunehmen, sondern als
Bezugspunkt für die Höhenangabe de Baullfangzaunes gilt der südlich angrenzende
Weg. Die detaillierten Vorgaben sind der Textlichen Festsetzung zu entnehmen.
Weiterhin sind im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellten Drehkreuze und
die Hinweisbeschilderung nach § 12 Abs. 3 BauGB festgesetzt. Die genaue Lage der
Drehkreuze und der Hinweisbeschilderung ergibt sich bei der Bauausführung.
ANLAGE 5 zur Vorlage Nr.: 20101655
Seite 29 von 61
Stadt Bochum
Der räumliche Geltungsbereich behält nach § 12 Abs. 3 BauGB analog § 9 Abs. 6
BauGB i.V.m. § 29 Abs. 4 LG NW den Status Landschaftsschutzgebiet mit der
Bezeichnung 31. Die Ge- und Verbote der Schutzgebietsfestsetzung treten bei
Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zurück (vgl. auch Kapitel
7.3).
Der Landschaftspflegerische Begleitplan, der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag und
das Entwässerungskonzept sind Teile des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.
Die jeweils formulierten Maßnahmen sind im Vorhaben- und Erschließungsplan sowie
im
vorhabenbezogenen
Bebauungsplan
umgesetzt
bzw.
sind
gemäß
Durchführungsvertrag/ städtebaulichem Vertrag umzusetzen.
7.2
Kennzeichnungen
7.2.1
Bergbau
Unter den im Plangebiet liegenden Flächen ist der Bergbau umgegangen. Nach
Auskunft der Bezirksregierung Arnsberg Abteilung 6 Bergbau und Energie als
Bergbehörde landesweit für den Bergbau in Nordrhein-Westfalen zuständig und der
Veba AG als ehemalige Bergbauberechtigte wurde im Plangebiet sowohl im
oberflächennahen Bereich als auch im Tiefbau Gewinnungstätigkeiten durchgeführt.
Für den südwestlichen Teilbereich des vorliegenden Geltungsbereiches wurde im
Zuge des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens Nr. 741 anhand
vorliegender Untersuchungen vom damaligen Oberbergamt (heute Bezirksregierung
Arnsberg Abteilung Bergbau und Energie) in seiner Stellungnahme eingeschätzt,
dass die Bergbautätigkeiten nicht mehr einwirkungsrelevant sind und damit auch
nicht mehr schädigend auf die Tagesoberfläche einwirken können. Da jedoch
Hohlräume oder Verbruchzonen infolge widerrechtlichen Bergbaus durch Dritte oder
aber Uraltbergbau vorhanden sein können, kann im Hängendbereich dieser Flöze
eine Tagesbruchgefährdung nicht ausgeschlossen werden. Da die Aussagen für den
vorhabenbezogenen Bebauuungsplan Nr. 741 galten, ist davon auszugehen, dass
sie auch für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 741 a gelten. Daher wird
der vorliegende Geltungsbereich komplett gemäß § 12 Abs. 3 BauGB analog § 9
Abs. 5 Nr. 2 BauGB als Flächen, unter denen der Bergbau umgeht, gekennzeichnet.
Weiterhin hat die Bezirksregierung Arnsberg Abteilung 6 Bergbau und Energie in
NRW
mitgeteilt,
dass
der
Geltungsbereich
des
vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes über auf Steinkohle, Bleiglanz und Eisenerz verliehenen
Bergwerksfeldern, im Eigentum der E.ON AG, Bruchstraße 5c in 45833
Gelsenkirchen liegt. Über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht
zugelassene bergbauliche Tätigkeiten ist nichts bekannt. Der Geltungsbereich des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 741 a befindet sich zudem über dem auf
Erdwärme verliehenen Erlaubnisfeld „Prometheus“ (RUB). Inhaberin der Erlaubnis ist
die Ruhruniversität Bochum, Universitättsstraße 150 in 44780 Bochum.
7.2.2
Ausgasungen
Die Stadt Bochum liegt in einem Bereich, in dem seit Mitte des 19. Jahrhunderts
Methan(CH4)-Zuströmungen an der Geländeoberfläche bekannt sind. Methan bildet
sich bei der Zerstörung organischer Substanzen im Rahmen der Umwandlung von
Torf zu Steinkohle (Inkohlung). In Abhängigkeit von mehr oder weniger durchlässigen
Deckschichten und den jeweiligen Grundwasserverhältnissen kann es sich im
Kluftraum des Deckgebirges, in offenen, tagesnahen Grubenbauen, Stollen- und
Tunnelsystemen sowie in vergleichbaren Hohlräumen ansammeln.
ANLAGE 5 zur Vorlage Nr.: 20101655
Seite 30 von 61
Stadt Bochum
Die Gaszuströmungen an der Oberfläche sind meist diffus. Es können aber auch
Methan-Luft-Gemische mit erheblichen Konzentrationen auftreten. Solche
Gasgemische sind bei Methananteilen zwischen 4,4 und 16,5 Vol% explosibel.
Oberhalb dieser Grenze kann es beim Eintritt in die Atmosphäre zu Abflammungen
kommen. Bei Ansammlung solcher Gemische in Bauwerken kommt es zu
Sicherheitsproblemen. Für das Stadtgebiet Bochum ist festzustellen, dass diffuse
Methan-Zuströmungen im Baugrund und an der Geländeoberfläche grundsätzlich
überall möglich sind.
Folgende Kennzeichnung wird augrund des Bergbaubezugs gemäß § 12 Abs. 3
BauGB analog § 9 Abs. 5 Nr. 2 BauGB in den Bebauungsplan aufgenommen:
Ausgasungen
Das Plangebiet liegt in der Zone O der Karte der potenziellen
Grubengasaustrittsbereiche im Stadtgebiet Bochum (HOLLMANN, November 2000;
überarbeitet
im
April
2005).
Gemäß
dem
Gutachten
„Potentielle
Gefährdungsbereiche aus Methanzuströmungen im Stadtgebiet Bochum“ sind in
diesem Bereich nach dem bisherigen Kenntnisstand kritische, aus dem
Steinkohlengebirge stammende Methanzuströmungen nicht zu erwarten.
7.2.3
Bodenschutz
Hinsichtlich des Schutzgutes Boden führen die im Rahmen der Überplanunung
erforderlichen Abgrabungen und ggf. Versiegelungen teilweise zu einem Verlust vonn
natürlichen Bodenfunktionen. Aus diesem Grund gilt zu berücksichtigen, dass gemäß
§ 1a Abs. 2 BauGB ein sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden
beachtet werden muss. Naturbelassene Böden sind im Stadtgebiet Bochum selten
und aufgrund ihrer langsamen Entwicklungszeit von einigen hundert Jahren, quasi
nicht regenerierbar. Sie stellen daher ein einzigartiges Archiv der Erd- und
Kulturgeschichte dar.
Die Anforderungen des § 12 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
(BBodSchV) für das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in die
durchwurzelbare Bodenschicht sowie das zur Konkretisierung der im § 12 BBodSchV
enthaltenen
Anforderungen
erarbeitete
Merkblatt
44
des
damaligen
Landesumweltamtes (heute LANUV) sind zu beachten. Sofern im Rahmen von
Baumaßnahmen Auffüllungsmaterialien anfallen, sind diese vom gewachsenen
Boden zu trennen. Es gilt zu beachten, dass eine saubere Trennung der Materialien
erfolgt, damit eine Vermischung und Verschlechterung der Materialien
auszuschließen ist.
7.3
Nachrichtliche Übernahmen
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 741 a ist
Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes Nr. 31 der Stadt Bochum. Sämtliche
Maßnahmen haben in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde und im
Einklang mit der zugehörigen Schutzssatzung zu erfolgen. Die Abgrenzung des
Landschaftsschutzgebietes Nr. 31 wird für den Geltungsbereich gemäß § 12 Abs. 3
BauGB analog § 9 Abs. 6 BauGB nachrichtlich übernommen. Die Festsetzungen des
Landschaftsplanes bezüglich der Verbote werden jedoch bei In-Krafttreten des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes außer Kraft gesetzt.
ANLAGE 5 zur Vorlage Nr.: 20101655
Seite 31 von 61
Stadt Bochum
Gemäß § 29 Abs. 4 LG NW treten bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung
eines Flächennutzungsplans im Geltungsbereich eines Landschaftsplans
widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem
In-Kraft-Treten des entsprechenden Bebauungsplans außer Kraft, soweit der Träger
der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht
widersprochen hat. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 741 a ist als aus dem
RFNP gemäß § 8 Abs. 2 BauGB als entwickelt anzusehen (vgl. Kapitel 4.2.).
Entlang der Hevener Straße verläuft - z. T. kombiniert mit den Straßenbeleuchtungselementen – bis zur Transformatorenstration an der Hevener Straße
eine oberirdische 10 kV- Stromversorgungsleitung der Stadtwerke Bochum. Die
Leitung, die nur geringfügig den Geltungsbereich tangiert, wird als oberirdische
Hauptversorgungsleitung nach § 9 Abs. 6 BauGB und der Bezeichung 10 kV-Leitung
nachrichtlich übernommen. Eine Bepflanzung mit Gehölzen ist innerhalb eines
Schutzstreifens von 1,5 m beidseits der Leitungstrasse auszuschließen (vgl. hierzu
auch Kapitel 3.1. und 3.4). Allerdings befinden sich im Bereich der Böschung der
Hevener Straße bereits Gehölze.
7.4
Hinweise
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 741 a wird auf die folgenden
Ausführungen textlich hingewiesen.
7.4.1
Bodendenkmäler
Konkrete Hinweise auf das Vorhandensein von Bodendenkmälern liegen für das
Plangebiet und sein Umfeld nicht vor. Belange des Denkmalschutzes werden durch
die Planung nicht berührt. Um das Vorgehen bei unerwartetem Auffinden von
Bodendenkmälern zu klären, wird folgender Hinweis in den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan aufgenommen:
Bodendenkmäler
Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche
Bodenfunde, d.h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde, aber auch Veränderungen und
Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber
auch Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit)
entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Stadt als Untere
Denkmalbehörde und/oder der LWL-Archäologie für Westfalen – Außenstelle Olpe
(Tel.: 027 61/93 75 0; Fax: 027 61/2466) unverzüglich anzuzeigen und die
Entdeckungsstätte mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten
(§§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW), falls diese nicht vorher von den
Denkmalbehörden freigegeben wird.
Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist berechtigt, das Bodendenkmal zu
bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche Erforschungen bis zu 6 Monate in
Besitz zu nehmen (§ 16 Abs. 4 Denkmalschutzgesetz NRW).
7.4.2
Baudenkmäler
Innerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 741
a befinden sich keine in die Denkmalliste der Stadt Bochum eingetragene
Baudenkmäler. Die nördlich, außerhalb des Geltungsbereiches gelegene Hofanlage
„Hof Hautkappe“ (Hevener Straße 172) wird jedoch in der Denkmalliste der Stadt
Bochum (Stand 18.02.09) unter der Nr. A 350 als Baudenkmal geführt.
ANLAGE 5 zur Vorlage Nr.: 20101655
Seite 32 von 61
7.4.3
Stadt Bochum
Kampfmittelfunde
Der vorhabenbezogene Bebauungsplanes Nr. 741 a liegt nicht im Bereich eines beim
Staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienst oder bei der örtlichen Ordnungsbehörde
bekannten
Bombenabwurfdienstes
oder
einer
FLAK-Stellung.
Eine
Luftbildauswertung oder Sondierung ist daher nicht erforderlich. Dennoch wird
folgender Hinweis aufgenommen.
Kampfmittelfunde
Sollte erst bei einer Veränderung der Erdoberfläche der Verdacht auf
Kampfmittelfunde aufkommen, sind die vorgesehenen Bauvorhaben nur mit
besonderer Vorsicht weiterzuführen, da das Vorhandensein von Kampfmitteln nie
völlig ausgeschlossen werden kann. Weist der Erdaushub auf außergewöhnliche
Verfärbung hin oder werden verdächtige Gegenstände festgestellt, sind die Arbeiten
sofort einzustellen und der Staatliche Kampfmittelbeseitigungsdienst über die
Feuerwehr zu verständigen.
7.4.4
Altlasten
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 741 a ist nicht
als Altlastenfläche im Altlastenkataster der Stadt Bochum gemäß § 11 BundesBodenschutzgesetztes (BBodSchG) in Verbindung mit § 8 Landesbodenschutzgesetz
(LBodSchG) verzeichnet. Der unteren Bodenschutzbehörde liegen für diese Fläche
zurzeit keine Hinweise auf Altlasten vor.
7.4.5
Bestehende Leitungen
Zur 10 kV-Stromleitung der Stadtwerke Bochum wird auf das Kapitel 7.3 verwiesen.
Weitere Leitungen bestehen nach derzeitigem Kenntnisstand innerhalb des
Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 741 a - 2.
Erweiterung Golfplatz Stiepel - nicht.
8.
Bebauungsplanverfahren
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr der Stadt Bochum hat in seiner
Sitzung am 23.06.2009 den Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. 741 a - 2. Erweiterung Golfplatz Stiepel - gemäß § 12 Abs. 1
BauGB auf Antrag des Bochumer Golfclubs e.V. gefasst.
Am 15.12.2009 hat die Bezirksvertretung Bochum-Süd den Beschluss über die
frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB gefasst.
Die vom Vorhabenträger (Bochumer Golfclub e.V.) entwickelten und mit der Stadt
Bochum abgestimmten Planungsvorstellungen wurden in der Zeit vom 07.01.2010 bis
05.02.2010 gemäß § 3 Abs. 1 BauGB mit der Öffentlichkeit erörtert. Die
Bürgerversammlung hat am 21.01.2010 um 18.00 Uhr in der Gräfin-Imma-Schule
(Grundschule), Kemnader Straße 218 in 44797 Bochum stattgefunden.
ANLAGE 5 zur Vorlage Nr.: 20101655
Seite 33 von 61
Stadt Bochum
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
Abs. 1 BauGB erfolgte mit Schreiben vom 14.01.2010. Die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange wurden um Stellungnahme zum Planentwurf und dessen
Begründung innerhalb eines Monats nach Eingang des Schreibens gebeten.
Die eingegangenen Stellungnahmen führten zu folgenden Änderungen:
-
-
9.
Das geplante Regenrückhaltebecken wird nicht über den Erdboden herausragen
und es wird ein Abstand von mindestens 3 Metern zur Geltungsbereichsgrenze
bzw. zum Waldrand eingehalten. Das Regenrückhaltebecken ist in seiner
Ausdehnung und Lage im Vorhaben- und Erschließungsplan des Investors
dargestellt.
Die Kennzeichnung zu den bergbaulichen Gegebenheiten unter dem Plangebiet
wurde entsprechend den Hinweisen in der Begründung geändert.
Zugunsten der Versorgungsträger wird eine mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten
zu belastende Fläche nördlich der südlichen Plangebietsgrenze (parallel zum
Wirtschaftsweg) festgesetzt.
Flächenbilanz
Der Geltungsbereich weist eine Größe von ca. 2,6 ha auf, wovon ca. 1,45 ha auf den
Erweiterungsbereich fallen, ca. 1,13 ha bestehender Golfplatz „überplant“ und für die
Erweiterung der Hevener Straße 0,02 ha veranschlagt werden.
Lfd. Nr.
1.
2.
3.
4.
4a.
5.
10.
Festsetzung
Öffentliche Verkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung –
Fußweg
Öffentliche Staßenverkehrsflächen
(Erweiterung Hevener Straße für
Gehweg und Entwässerungsmulde)
Flächen für die Rückhaltung und
Ableitung von Niederschlagswasser
Private Grünflächen
Zweckbestimmung Golfplatz
davon Flächen für Maßnahmen zum
Schutz,
zur
Pflege
und
zur
Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft
M1
M2
M3
M4
Gesamt
ca. Größe in m²
477
250
680
24.653
13.128
152
890
11.224
862
26.060
Kosten
Die Kosten für die Bauleitplanung als auch die Herstellung bzw. Verlängerung der
Spielbahn Nr. 5, die Verlegung des (Wander-)Weges, des (Entwässerungs-)Grabens,
der Anlage des Regenrückhaltebeckens, interner Entwässerungsleitungen sowie der
aufgrund
des
Vorhabenund
Erschließungsplanes
erforderlichen
Ausgleichsmaßnahmen übernimmt der Bochumer Golfclub e.V.
ANLAGE 5 zur Vorlage Nr.: 20101655
Seite 34 von 61
Stadt Bochum
Die Kosten für die Herstellung der Erweiterung der Hevener Straße um einen
Gehweg und einer Entwässerungsmulde einschließlich des notwendigen
Grunderwerbs fallen nicht in die Zuständigkeit des Vorhabenträgers.
11.
Gutachten
Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 741 a sind folgende Fachgutachten
erarbeitet worden:
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Im Zuge des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags wird geprüft, ob für
planungsrelevante Tier- und Pflanzenarten aufgrund der Lage ihrer Fundorte sowie
ihrer Lebensansprüche eine Betroffenheit durch die geplante Erweiterung des
Golfplatzes Bochum-Stiepel gegeben ist und ob unter Berücksichtigung der
Legalausnahme Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt werden.
Dann wäre aus naturschutzfachlicher Sicht eine Ausnahme von den Verboten gemäß
§ 45 Abs. 7 BNatSchG oder eine Befreiung nach § 67 BNatSchG notwendig.
Die Prüfung erfolgt hier auf der Grundlage vorhandener Daten zu planungsrelevanten
Arten, die durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
(LANUV) herausgegeben werden, umfassenden zusätzlich recherchierten Quellen
und einer eigenen Habitatanalyse im November 2009.
Bei der Prognose artenschutzrechtlicher Tatbestände werden die sicher oder
potenziell im Bereich der geplanten Erweiterung vorkommenden planungsrelevanten
Arten geprüft.
Unter Berücksichtigung der Vorhabengestaltung und -auswirkungen wird aufgrund
vorhandener Habitatstrukturen eine verbleibende potenzielle Betroffenheit ermittelt
für Fledermäuse in ihren Zwischenquartieren.
Unter anderem zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Tatbestände ist es in der
Planung grundsätzlich vorgesehen, alle vorhandenen Gehölze zu erhalten. Damit
wird auch die Betroffenheit der potenziellen Fledermaus-Zwischenquartiere in zwei
vorhandenen alten Bäumen von vorneherein abgewendet.
Als abschließendes Ergebnis der Untersuchung wird dargelegt, dass keine
Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt werden, wenn wie geplant,
alle ggf. für Habitate vorkommender Arten geeigneten, derzeit vorhandenen älteren
Gehölze erhalten bleiben. Weitere Vermeidungsmaßnahmen müssen dann nicht
formuliert werden.
Eine Prüfung der Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG
oder durch Befreiung nach § 67 BNatSchG kann damit entfallen.
Landschaftspflegerischer Begleitplan
Der Landschaftspflegerische Begleitplan beschreibt und bewertet die mit dem
Vorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß Vorgaben des
BNatSchG bzw. LG NW, die durch darzustellende geeignete Maßnahmen zu
vermeiden, zu vermindern und zu kompensieren sind. Der Geltungsbereich umfasst
sowohl den Erweiterungsbereich als auch bestehende Golfplatzflächen.
ANLAGE 5 zur Vorlage Nr.: 20101655
Seite 35 von 61
Stadt Bochum
Eine vergleichende Bilanz der derzeitigen Ist-Situation (für den Erweiterungsbereich)
bzw. der Situation gemäß Festsetzungen des rechtskräftigen BP Nr. 471 1. Änderung
(für den bestehenden Golfplatz) mit dem Planungszustand auf Grundlage des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (in Verbindung mit dem Vorhaben- und
Erschließungsplan als städtebauliches und grünordnerisches Konzept) schließt mit
einem geringen Kompensationsüberschuss ab. Externe Ausgleichsflächen sind
folglich nicht erforderlich.
Der Geltungsbereich umfasst darüber hinaus auch einen 5 m breiten Streifen südlich
entlang der Hevener Straße zur Anlage eines öffentlichen Gehweges mit
Entwässerungsmulde.
Grunderwerb
und
Herrichtung
als
öffentliche
Straßenverkehrsfläche
obliegen
der
Stadt
Bochum,
die
Eingriffs-/
Ausgleichsbilanzierung erfolgt daher getrennt und das ermittelte Defizit geht nicht zu
Lasten des Vorhabenträgers.
Entwässerungskonzept
Das Entwässrungskonzept liegt mit Stand 16.08.2010 vor. Die Niederschlagswässer
aus dem oberirdischen Einzugsgebiet des nördlichen Nebenbachs des
Mailandsiepens soll dem Gewässer zukünftig in gedrosselter Form zufließen.
Vor Einleitung in das Gewässer wird der auf dem Golfplatz entstehende und in
Gräben gesammelte Niederschlagsabfluss in ein ca. 680 m² großes Rückhaltebecken
in Erdbauweise am Rand des Golfplatzes eingeleitet. Als Bestandteil der
Ablaufleitung zum Gewässer wird ein Kontrollschacht eingebaut, der auch das
Drosselorgan aufnehmen kann. Die Einleitungsstelle soll gemäß der noch zu
erstellenden Detailplanung (ggf. wasserrechtlicher Antrag) allenfalls kleinräumig
verlegt werden.
Das Oberflächenwasser dieser Teileinzugsgebiete einschließlich der westlichen
Teilfläche des Geltungsbereichs der VBP soll in ein am Waldrand gelegenes
Erdbecken eingeleitet werden, bevor es von dort über eine Rohrleitung gedrosselt in
den nördlichen Nebenbach des Mailandsiepen eingeleitet wird. Das durch die Gräben
in diesem Bereich gefasste austretende Schichtenwasser wird ebenfalls durch das
Becken geleitet.
Die Entwässerung in der östlichen Hälfte des Geltungsbereichs des Bebauungsplans
soll nicht verändert werden.
Mit den im Entwässerungskonzept genannten Eingangsdaten ergibt sich ein
erforderliches Rückhaltevolumen von 84 m³. Weitere Aussagen sind den Kapiteln 6.
und 7.1.4 sowie dem Entwässerungskonzept zu entnehmen.
Umweltbericht
Im Zuge des vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurde ein
Umweltbericht erarbeitet. Grundsätzlich ist nicht davon auszugehen, dass durch die
Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erheblich nachteilige
Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter verursacht werden. Details sind dem
Umweltbericht und der allgemeinverständlichen Zusammenfassung zu entnehmen.
ANLAGE 5 zur Vorlage Nr.: 20101655
Seite 36 von 61
12.
Stadt Bochum
Verträge
Gemäß § 12 Abs. 1 BauGB ist eine Voraussetzung für die Aufstellung eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, dass sich der Vorhabenträger zur
Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplanes innerhalb von einer
bestimmten Frist sowie zur Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten
(ganz oder teilweise) verpflichtet. Hierzu ist ein „Durchführungsvertrag“ spätestens bis
zum Satzungsbeschluss abzuschließen.
Der Durchführungsvertrag kann auch Regelungen zu weiteren städtebaulichen,
wirtschaftlichen und erschließungstechnischen Aspekten enthalten, vergleichbar
einem städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB.
Durch die Stadt Bochum wird üblicherweise eine
Durchführungsvertrages in Teil A und Teil B vorgenommen:
Zweiteilung
des
Zu den Vertragsinhalten des Teils A zählen insbesondere:
Der Vorhabenträger muss bereit und in der Lage sein, die Planinhalte zu realisieren.
Er hat u.a. den Nachweis zu führen, dass er rechtlich und tatsächlich über die im
Plangebiet vorhandenen Flächen verfügen kann.
Die Verpflichtung des Vorhabenträgers zur Übernahme sämtlicher Planungs-,
Verfahrens- und Realisierungskosten sowie zur Leistung einer Vorabpauschale an
die Stadt Bochum zur Deckum von Verfahrenskosten.
Der Ausschluss jeglicher Verpflichtung der Stadt zur Aufstellung eines
Bebauungsplanes sowie von etwaigen Zeitrahmen für das Aufstellungsverfahren.
Der Ausschluss jeglicher Haftung der Stadt für Aufwendungen des Vorhabenträgers,
die diesem im Hinblick auf die Planaufstellung entstehen.
Zu den Vertragsinhalten des Teils B zählen insbesondere:
Dieser Vertragsteil soll sicherstellen, dass das Vorhaben innerhalb einer
angemessenen Zeit fertig gestellt wird. Der Vertragstext wird kontinuierlich in
Abstimmung mit dem Vorhabenträger dem Verfahrensstand angepasst und muss vor
dem Satzungsbeschluss des Rates über den vorhabenzogenen Bebauungsplan
zustande gekommen sein. Evt. erforderliche Bürgschaften und ggf. andere
Nachweise müssen ebenfalls vor dem Satzungsbeschliss des Rates vorliegen.
Zwischen dem Bochumer Golfclub e.V. und der Stadt Bochum wurde bereits der
Durchführungsvertrag Teil A abgeschlossen.
Die Verhandlungen zum Teil B werden parallel zum Bebauungsplanverfahren geführt
und vor dem Satzungsbeschluss abgeschlossen.
ANLAGE 5 zur Vorlage Nr.: 20101655
Seite 37 von 61
TEIL B
Stadt Bochum
UMWELTBERICHT
1.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 741 a, - 2. Erweiterung Golfplatz
Stiepel -
1.1
Veranlassung
Der Bochumer Golfclub e.V. im südöstlichen Stadtteil Stiepel hat aufgrund des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 741 - Erweiterung Golfplatz Stiepel (Rechtskraft 24.02.2000) in der jüngeren Vergangenheit umfangreiche
Umgestaltungs- und Vergrößerungsmaßnahmen zur Optimierung der Bespielbarkeit
durchgeführt. Neben der Neugestaltung der Driving Range und aus Gründen der
Spielsicherheit war auch die Verlagerung der Spielbahnen Nr. 4, 5 und 6
durchgeführt worden. Die Spielbahn Nr. 5 musste aufgrund fehlenden
Planungsrechtes jedoch wieder zurückgebaut werden.
Der Golfclub beabsichtigt nun, die vorhandene 18-Loch-Anlage auf bereits
gepachteten Flächen nordöstlich der Spielbahn Nr. 5 zu erweitern. Diese Erweiterung
dient der Attraktivitätssteigerung des Platzes, weiterhin wird die Ausrichtung
überregionaler Meisterschaften möglich. Die für die Verlängerung der Spielbahn Nr. 5
und damit der Erweiterung der Golfanlage notwendigen Flächen werden jedoch nicht
durch
einen
rechtsverbindlichen
Bebauungsplan
erfasst.
Ziel
des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist daher vordringlich die bauleitplanerische
Sicherung der Golfplatzerweiterung. Darüber hinaus muss aufgrund der
Verlängerung der Spielbahn Nr. 5 der vorhandene öffentliche (Wander-)Weg unter
Berücksichtigung bzw. Reduzierung des Gefährdungspotenzials verlegt werden. Im
Rahmen des Vorhabens zu lösen, ist ferner die Entwässerungsproblematik im
Bereich des Golfplatzes (es liegt keine wasserrechtliche Erlaubnis für die
Oberflächenentwässerung des Golfplatzes vor; Erosionserscheinungen im Bereich
Mailandsiepen durch Einleitungen von anfallendem Niederschlagswasser der
Hevener Straße / Golfplatz bei Starkregenereignissen).
1.2
Bebauungskonzept
Das städtebauliche und grünordnerische Konzept ist grundsätzlich als Vorhaben- und
Erschließungsplan des Vorhabenträgers/Investors (Bochumer Golfclub e.V.) zu
verstehen. Es basiert konzeptionell auf der Spielbahnplanung Nr. 5 sowie der
Verlagerung des öffentlichen (Wander-)Weges, die das Planungsbüro für Golfplätze,
STÄDTLER GOLF COURSES in Münster, mit Stand 07.10.2008 vorgelegt hat. Im Zuge
der weiteren vorhabenbezogenen Bebauungsplanung wurde das Konzept aufgrund
der vorliegenden in der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Rahmenbedingungen
sowie dem vorgefundenen Bestand (insbesondere vorhandener Strauch- und
Baumbestand) geringfügig modifiziert.
Die Erweiterung des Golfplatzes Stiepel erfolgt in nordöstliche Richtung über den
heute das Golfplatzgelände begrenzenden öffentlichen (Wander-)Weg hinaus bis zur
Hevener Straße. Konzeptionell werden der Herren- und Damenabschlag Nr. 5 in
nordöstliche Richtung parallel des Feldweges verlegt. Entsprechend entwickelt sich
auch die Spielbahn Nr. 5 in Richtung Südwesten mit dem bereits bestehenden Loch
Nr. 5.
ANLAGE 5 zur Vorlage Nr.: 20101655
Seite 38 von 61
Stadt Bochum
Die erforderliche Verlegung des öffentlichen Weges berücksichtigt das von dem GolfArchitekten und vereidigten Sachverständigen GEROLD HAUSER, Wien, entwickelte
Sicherheitsschema (Berücksichtigung von Abweichungsbereichen verzogener
Golfschläge zu beiden Seiten der Abschläge Nr. 5 entlang der Ideallinie). Der von der
Hevener Straße aus Norden kommende Weg verschwenkt in Höhe des
Herrenabschlags Nr. 6 in südwestliche Richtung. Er verläuft weiter kurvig, mit
ausreichendem Sicherheitsabstand zum Abschlagspunkt, quert die nach Nordosten
verlängerte Spielbahn Nr. 5 und trifft weiter südöstlich auf den vorhandenen Feldweg.
Vorhandene Gehölzstrukturen bleiben erhalten.
Für das Erreichen der Abschläge wird weiterhin ein Caddyweg südlich der Hofanlage
Hautkappe geführt. Einhergehend mit der Verlagerung des öffentlichen (Wander)Weges
ist
eine
weitestgehend
wegeparallele
Verlagerung
des
Entwässerungsgrabens zur Ableitung der anfallenden Niederschlagswässer des
Golfplatzes aufgrund der Verlängerung und Umgestaltung der Spielbahn Nr. 5
notwendig.
Aufgrund der Empfehlungen der Konflikt- und Variantenstudie zur Sanierung der
Quellzuflüsse des Mailandsiepen sowie basierend auf dem Entwässerungskonzept
(Stand Juli 2010) ist im Vorhaben- und Erschließungsplan ein ca. 680 m² großes
Regenrückhaltebecken als Erdbecken mit Notüberlauf außerhalb des Waldbereiches
(Siepen) und dem vor Ort festgestellten Traufbereich vorgesehen worden. Der
Notüberlauf ermöglicht bei Überschreitung des Stauvolumens ein Abschlagen aus
dem Becken in den nördlichen Nebenbach des Mailandsiepens.
Vervollständigt wird der Vorhaben- und Erschließungsplan durch Anpflanzungs- und
Erhaltungsmaßnahmen sowie durch Sicherheitsvorrichtungen für die den (Wander-)
Weg begehenden Spaziergängern in Form eines 3,40 m hohen Ballfangzaunes,
Drehkreuzende zur Markierung der Spielbahn und Beschilderungen.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan regelt die zukünftige
Geltungsbereich. Es werden folgende Festsetzungen getroffen:
-
-
Nutzung
im
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung – Fußweg (Wander-) Weg
Öffentliche
Straßenverkehrsflächen
(außerhalb
des
Vorhabenund
Erschließungsplanes) zur Erweiterung der Hevener Straße zur Anlage eines ca.
2,50 m breiten Gehweges und ca. 2,0 m breiten Entwässerungsmulde
Grünflächen: private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Golfplatz
Fläche für die Regenrückhaltung und die Ableitung von Niederschlagswasser
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft (M 1 bis M 4) sowie Erhaltung und Anpflanzung von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Zusätzlich werden Textliche Festsetzungen zu den Themenbereichen Immissionen
(Regelung des Betriebs bzw. Einsatzes von Pflegemaschinen/-geräten), Geh-, Fahrund Leitungsrechte und Sicherheitselemente (Ballfangzaun, Drehkreuze,
Beschilderung) getroffen. Zusätzlich sind im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.
741 a Kennzeichnungen, Nachrichtliche Übernahmen und Hinweise formuliert.
Weitere Details sind der städtebaulichen Begründung Teil A zu entnehmen.
ANLAGE 5 zur Vorlage Nr.: 20101655
Seite 39 von 61
1.3
Stadt Bochum
Weitere Untersuchungen
Für die Oberflächenentwässerung des Golfplatzes liegt derzeit keine
wasserrechtliche
Erlaubnis
vor.
Im
Rahmen
des
vorhabenbezogenen
Bebauungsplans Nr. 741 wurde die Entwässerung des anfallenden
Niederschlagswassers lediglich mit der Unteren Wasserbehörde abgestimmt und im
rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 741 textlich festgesetzt (großflächige
Versickerung auf dem Golfplatzgelände mit der Verhinderung der Einleitung des
anfallenden Oberflächenwassers in den Mailandsiepen durch geeignete bauliche
Maßnahmen). Die Problematik, dass aufgrund abfließenden Straßenwassers
(Verursacher: öffentliche Straßenentwässerung der Stadt Bochum ) der Hevener
Straße und des anfallenden Niederschlagswassers auf dem Golfplatzgelände
(Verursacher: Golfplatz) infolge von Starkregenereignissen erhebliche Mengen an
Oberflächenwasser in den Quellbereich des Mailandsiepen strömen mit der Folge
von massiven Erosionserscheinungen, wurde bereits in der Konflikt- und
Variantenstudie zur Sanierung der Quellzuflüsse des Mailandsiepen thematisiert
(VIEBAHN – SELL LANDSCHAFTSPLANUNG UND GEWÄSSERENTWICKLUNG i. A. des
Umwelt- und Grünflächenamts der Stadt Bochum, Juni 2006) und
Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt. Im Zuge des vorliegenden Bauleitplanverfahrens
wurde abgestimmt, dass nur Regelungen zum Umgang mit dem auf dem Golfplatz
anfallenden Niederschlagswasser im vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgezeigt
werden. Die Neuregelung der Oberflächenentwässerung der Hevener Straße wird
extern unabhängig vom vorliegenden Verfahren durch die Stadt Bochum geregelt.
Die
Machbarkeit
und
Klärung
erfolgte
in
einem
qualifizierten
Entwässerungsgutachten zum vorhabenbezogenen Bebauuungsplan Nr. 741 a mit
Stand Juli 2010, welches Aussagen zur Umsetzung und Dimensionierung sowie Lage
einer Regenrückhaltung mit Ableitung in den nördlichen Nebenbach des
Mailandsiepens konkretisiert (vgl. auch Kap. 3.4, 6. und 7.1.3).
Aufgrund des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 741 a sind Eingriffe in Natur
und Landschaft zu erwarten. Diese hat der Vorhabenträger des Vorhaben- und
Erschließungsplans in einem Landschaftspflegerischen Begleitplan vorzulegen, der
alle für die Beurteilung des Eingriffs (einschließlich Prüfung der Wegeführung)
erforderlichen Angaben enthält. Der Begleitplan ist als gesondertes Gutachten
Anlage zur Begründung. Das Ergebnis wird nachrichtlich in den Umweltbericht
integriert. Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der Festsetzung eines 5 m
breiten Streifens als öffentliche Straßenverkehrsfläche zur Erweiterung der Hevener
Straße auch die Stadt Bochum als Verursacher auftritt.
Der Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten vor Beeinträchtigungen durch den
Menschen
ist
im
Bundesnaturschutzgesetz
verankert.
Ergänzende
Schutzbestimmungen bzgl. des Lebensraumes streng geschützter Arten finden sich
ebenfalls im BNatSchG. Demzufolge sind die besonders und streng geschützten
Arten einer Prüfung hinsichtlich der zu erwartenden Projektwirkungen auf die
betroffene Population zu unterziehen. Dieser Artenschutzrechtliche Fachbeitrag ist
als weiteres Fachgutachten Anlage zur Begründung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans.
1.4
Rechtliche Grundlagen
Das Baugesetzbuch (in der Fassung vom 23.09.2004, zuletzt geändert am
31.07.2009) sieht vor, dass bei der Aufstellung oder Änderung von Bauleitplänen die
Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB zu
berücksichtigen sind.
ANLAGE 5 zur Vorlage Nr.: 20101655
Seite 40 von 61
Stadt Bochum
In
dieser
Umweltprüfung
werden
die
voraussichtlichen
erheblichen
Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und
bewertet. Die Ergebnisse dieser Umweltprüfung sind im nachfolgenden Teil der
Begründung (Umweltbericht) gemäß der gesetzlichen Anlage nach § 2a Satz 2 i.V.m.
§ 2 Abs. 4 BauGB festgehalten und bewertet worden. Das Ergebnis der
Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Der Umweltbericht ist
Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan.
1.5
Grundsätze der Abwägung
Die Grundsätze der Abwägung sind im städtebaulichen Teil der Begründung (Teil A)
in den Kapiteln 2. (Anlass, Erfordernis und Zielsetzung der Planung), 3.4 (Ver- und
Entsorung / Beseitigung von Niederschlagswasser) und 5. (Begründung der
Planungsziele) ausreichend dargelegt. Auf eine Wiederholung wird daher verzichtet.
2.
Übergeordnete Planungen
2.1
Regionaler Flächennutzungsplanung
Mit Rechtskraft des Regionalen Flächennutzungsplans (RFNP) für die Städteregion
Ruhr sind die sechs kommunalen Flächennutzungspläne (FNP) und die
entsprechenden räumlichen Ausschnitte der Regionalpläne (REP) für die
Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf und Münster ersetzt worden.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird im RFNP in die
Darstellungen
Grünfläche
=
Allgemeine
Freiraumund
Agrarbereiche
(Zweckbestimmung Golfplatz) und Fläche für die Landwirtschaft = Allgemeine
Freiraum- und Agrarbereiche differenziert. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan
Nr. 741 a gilt als aus dem FNP bzw. RFNP entwickelt.
Weitere Ausführungen sind dem Kapitel 4.2 des Teils A zu entnehmen.
2.2
Landschaftsplanung
Der Landschaftsplan Bochum Mitte/Ost, (Rechtskraft 23.01.1998) weist das gesamte
Plangebiet und sein Umfeld als Landschaftsschutzgebiet Nr. 31 (LSG-4509-080) (Auf
dem Schrick / Piepers Kamp / Kleve / Honberg / Im Haarholz / Haiweg / Oberstiepel
in Bochum) und als Teil des regionalen Grünflächensystems (Grünzug E) aus. Es
umfasst ein mit Kopfbäumen, Hecken und Obstwiesen reich gegliedertes
landwirtschaftlich genutztes Gebiet mit z. T. stark bewegtem Relief, größtenteils
bewaldete Siepentäler mit Bachläufen und Feuchtbereichen sowie die bewaldeten
Ruhrsteilhänge und den Golfplatz-Stiepel.
Für das Plangebiet und sein Umfeld im Entwicklungsraum 1.1.44 (Piepers Kamp in
Bochum-Süd) gilt das Entwicklungsziel „Erhaltung einer mit naturnahen
Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig
ausgestatteten Landschaft“.
Weitere Ausführungen sind im Kapitel 4.4. dargelegt.
ANLAGE 5 zur Vorlage Nr.: 20101655
Seite 41 von 61
2.3
Stadt Bochum
Sonstige umweltrechtliche Fachplanungen (insbesondere Wasser-, Abfall- und
Immissionschutzrecht)
Hinsichtlich der einzelnen Schutzgüter wurden in den übergeordneten Fachgesetzen
sowie auch in den Fachplanungen Grundsätze und Ziele formuliert, die deren
Funktionsfähigkeit schützen, erhalten und ggf. weiterentwickeln sollen.
So formuliert das Bundesnaturschutzgesetz beispielsweise für das Schutzgut
Landschaft den „Schutz, Pflege und Entwicklung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit
sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft“. Ziel des
Landeswassergesetzes (LWG NW) bzw. des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) ist es
u.a. „Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als
Lebensraum für Tiere und Pflanzen … und zur Unterlassung vermeidbarer
Beeinträchtigungen.“ Weitere fachgesetzliche Ziele für die einzelnen Schutzgüter sind
weiterhin z. B. im Baugesetzbuch (BauGB), Landschaftsgesetz NW (LG NW), im
Bundes-/ Landesbodenschutzgesetz (BBodSchG/ LBodSchG), Denkmalschutzgesetz
(DSchG NW) oder auch in Anleitungen (z. B. TA-Lärm), Verordnungen (z. B.
BImSchV) oder DIN-Dormen verankert.
Übergeordnete Fachplanungen sind in den vorangegangenen Kapiteln dargelegt. Für
das Vorhaben erforderliche weitere Fachplanungen sind in Kapitel 1.3 „Weitere
Untersuchungen“ aufgeführt. Neben der Beurteilung von Natur und Landschaft im
Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans und des Artenschutzrechtlichen
Fachbeitrags werden Fragen zur Entwässerung auf Grundlage des WHG bzw. LWG
im Zuge des vorgelegten Entwässerungskonzepts geregelt.
Die Verlärmung und Geruchsbelastung des Raumes wird im Wesentlichen durch die
zeitweise stärker befahrene Hevener Straße verursacht (konkrete Aussagen zum
DTV = durchschnittlichem täglichen Verkehr liegen nicht vor). Tageszeitbedingt und
saisonabhängig ist auch das Schlagen der Golfbälle wahrnehmbar: Herren- und
Damenabschlag der Spielbahnen Nr. 5 und Nr. 6 liegen im nahen Umfeld der zu
Wohnzwecken genutzten Hofanlagen an der Hevener Straße und rücken durch die
Planung geringfügig näher heran. Zu berücksichtigen ist auch der Einsatz von
Pflegemaschinen im Umfeld der einzelnen Wohngebäude im Außenbereich.
Sportanlagen sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des
Bundesimmissionsschutzgesetzes, benötigen aber eine baurechtliche Genehmigung.
Die Anforderungen an Sportanlagen sind dabei in der Sportanlagenlärmverordnung
(18. BImSchV) konkretisiert (vgl. auch Kap. 7.1.7 städtebaulicher Teil der
Begründung).
2.4
Erhaltungsziele und
Vogelschutzgebiete
Schutzzwecke
der
FFH-Gebiete
und
europäischer
Sowohl der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans als auch sein
näheres und weiteres Umfeld weisen keine gemäß der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie
bzw. Vogelschutzrichtlinie geschützten NATURA 2000-Gebiete auf.
Der in unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet liegende Waldsiepen „Im
Mailand“ wurde von den Landesbüros der Umwelt- und Naturschutzverbände NRW
als zu schützendes Biotop BO5 gemäß der EU FFH-Richtlinie als FFHGebietsvorschlag (Schattenliste) aufgelistet. Mit Festlegung der FFH-Gebietskulisse
seit etwa 2005 (EU-Kommission und NRW-Landesregierung) gibt es jedoch keine
weiteren, zu berücksichtigenden Gebiete ("FFH-Schattenlistengebiete").
ANLAGE 5 zur Vorlage Nr.: 20101655
Seite 42 von 61
3.
Stadt Bochum
Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des
Vorhabens
Mensch, menschliche Gesundheit
Das Schutzgut Mensch lässt sich über die Faktorenbündel Wohnen/ Wohnumfeld und
Freizeit/ Erholung darstellen.
Wohnen / Wohnumfeld
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans weist keine
Wohnbebauung auf. Im direkten nördlichen bzw. nordöstlichen Umfeld liegen jedoch
zwei ältere, zu Wohnzwecken umgebaute Hofanlagen (Hof Hautkappe - Hevener
Straße 172; Hofanlage Hevener Straße 181 mit zwei benachbarten Wohnhäusern Hevener Straße 179 und 183). Die isoliert von weiteren Siedlungsflächen (Stiepel,
Schrick) gelegene Bebauung mit umgebenden Gärten bzw. Obstweiden und
Pferdekoppeln ist über die Hevener Straße erschlossen und befindet sich nahe der
Einmündung der Haarstraße. Die Entfernung zur Ortsmitte Bochum-Stiepel mit
entsprechender Infrastruktur beträgt etwa 1,5 km.
Die landschaftliche Vielfalt des durch naturnahe Wälder und strukturierte
Landwirtschaft- bzw. Golfplatzflächen gegliederten Raumes oberhalb des Ruhrtales
ist unter dem Schutzgut „Landschaft“ weiter beschrieben.
Vorbelastungen des Themekomplexes Wohnen/ Wohnumfeld können u. a. durch
Luft- oder Lärmbeeinträchtigungen, Lücken im Wegenetz etc. hervorgerufen werden.
Die Verlärmung des Raumes wird im Wesentlichen durch die zeitweise stärker
befahrene Hevener Straße (K 13; Verbindung zwischen Ortskern Stiepel und
Freizeitzentrum Kemnade bzw. Ruhrtal und BAB A 43 mit AS Witten-Heven, keine
konkreten DTV-Werte) verursacht. Tageszeitbedingt und saisonabhängig ist auch
das Schlagen der Golfbälle wahrnehmbar (Herren-, Damenabschlag der Spielbahnen
Nr. 5 und Nr. 6 liegen im nahen Umfeld), wobei diese Geräusch nach allgemeiner
Meinung von Fachgutachtern zu vernachlässigen sind. Berücksichtigt werden
müssen allerdings die Geräusche, die sich durch den Einsatz von Pflegemaschinen
auf dem Golfplatzgelände und seines Erweiterungsbereiches ergeben.
Erholung
Aufgrund der hohen landschaftlichen Vielfalt und Eigenart der Landschaft verfügt der
über Fuß- (Wander-) und Wirtschaftswege erschlossene Freiraum über ein hohes
Erholungspotenzial für die ruhige, naturbezogene Erholung. Das Gelände des
Golfplatzes ist jedoch mit Ausnahme des querenden öffentlich zugänglichen Weges
nur für Mitglieder des Golfclubs nutzbar. Selbst wenn das Areal nicht eingezäunt ist,
ist eine Betretung des Privatgeländes auch aus Gründen der Sicherheit nicht möglich.
Der den Geltungsbereich querende Fußweg schafft eine Verbindung abseits
befahrener Straßen zwischen Voßkuhlenbusch und Lottental im Norden und den
bewaldeten Ruhrhängen (z. T. über Trampelpfade) im Süden (u. a. Ruhrtal,
Kemnader See mit guter Ausstattung an Freizeit- und Erholungsinfrastruktur). Eine
Holzbank in Höhe des Herrenabschlags erlaubt Blickbeziehungen zum Golfplatz und
vor allem in südliche Richtung zum Ruhrtal.
ANLAGE 5 zur Vorlage Nr.: 20101655
Seite 43 von 61
Stadt Bochum
Das Umfeld der Golfplatz-Erweiterungsfläche wird von der Hevener Straße
(Kreisstraße K 13; ohne begleitenden Fuß-/Radweg) durchzogen, deren zeitweise
hohes Verkehrsaufkommen (Verbindung zwischen Ortskern Stiepel und
Freizeitzentrum Kemnade bzw. Ruhrtal und BAB A 43 mit AS Witten-Heven; Zone 30;
mit Kurvensituation in steiler Hanglage) sowohl Lärm- als auch Geruchsemissionen
verursacht und den Erlebnisraum in Straßennähe in seiner Erholungsfunktion
geringfügig beeinträchtigt. Das Landschaftserleben im übrigen Betrachtungsraum
kann als ungestört bezeichnet werden.
Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt
Tiere
Die bodenständig bestockten naturnahen Laubwälder (Waldsiepen, Voßkuhlenbusch)
mit herausragender Bedeutung im Biotopverbundsystem sowie auch die bäuerliche
Kulturlandschaft im Umfeld mit älteren Hoflagen und Landwirtschaftsflächen sind
Lebens- und Nahrungsraum für zahlreiche Tierarten (u. a. Feuersalamander; wertvoll
für Alt- und Totholzbesiedler sowie Avifauna -Höhlenbrüter, Greifvögel, Goldammerund Fledermäuse).
In dem im Rahmen der Erstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 741
a erarbeiteten Artenschutzrechlichen Fachbeitrag wurde geprüft, ob infolge des
Vorhabens in Bezug auf planungsrelevante Tier- und Pflanzenarten aufgrund der
Lage ihrer Fundorte sowie ihrer Lebensraumansprüche eine Betroffenheit
anzunehmen ist. Die Prüfung erfolgte auf Grundlage vorhandener Daten und einer
Ortsbegehung im November 2009. Faunistische Kartierungen wurden nicht
durchgeführt.
Pflanzen
Im Plangebiet, vor allem an den bodensauren, nährstoffarmen Steilhängen der Täler
würde sich als potenziell-natürliche Vegetation der artenarme und artenreiche
Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum) etablieren. Auf den flacheren Kuppen, die
von einer mächtigen Lössschicht bedeckt sind, würde die potenzielle
Waldgesellschaft in den Flattergras-Buchenwald übergehen. Die Buche stellt die
dominierende Baumart dar, in tieferen Lagen und sonnseitiger Exposition ist auch die
Traubeneiche beigemischt. Als bodenständige Gehölze können weiterhin genannt
werden: Stieleiche, Birke, Vogelkirsche, Zitterpappel, Hainbuche, Salweide,
Faulbaum, Hasel und Hundsrose.
Mit Ausnahme der bewaldeten Siepen und kleinerer Waldparzellen (Flächen im
landesweiten Biotopkataster bzw. teilweise auch per Landschaftsgesetz geschützte
Biotope) weist der Raum jedoch keine potenziell natürlichen Vegetationsbestände
mehr auf. Es dominieren vielmehr durch anthropogene Nutzungen geformte und
beeinflusste Biotoptypen (vgl. auch Plananlage 1 des Landschaftspflegersichen
Begleitplans). So umfasst der Süden des Geltungsbereiches das Gelände des
Golfplatzes mit den intensiv gepflegten Spielelementen der Bahnen Nr. 4, 5 und 6:
sandige Bunker, Scherrasenflächen der Abschläge (Tees), Grüns (Greens) und
Spielflächen (Fairways). Daran schließen sich die eher extensiv genutzten
Semirough- und Rough-Flächen an. Gerahmt bzw. strukturiert werden die einzelnen
Spielbahnen durch noch relativ junge standortheimische z.T. hutungsähnliche
Mischgehölzanpflanzungen (Maßnahmenflächen M 1 und M 2 gemäß 1. Änderung BPlan Nr. 741) u. a. aus Hainbuche, Buche, Eberesche, Stieleiche, Weißdorn,
Schlehe, Hasel, Holunder, Hartriegel, Rose oder Pfaffenhütchen. Eine Baumgruppe
aus jüngeren Haseln, Hainbuchen, Stieleichen und Vogelkirschen wurde südlich Hof
Hautkappe gepflanzt (Bestandteil Maßnahmenfläche M 2 der 1. Änderung).
ANLAGE 5 zur Vorlage Nr.: 20101655
Seite 44 von 61
Stadt Bochum
Weitere, ebenfalls junge, Laubgehölzanpflanzungen (überwiegend Hasel) wurden
bereits im Zuge der vorangegangenen Erweiterung der Spielbahn Nr. 5 nahe der
Hevener Straße im Norden eingebracht. Eine markante Baumgruppe mit mittlerem
bis starkem Baumholz und Totholzanteilen, bestehend aus einer Stieleiche und einer
Rotbuche, stockt auf den Semirough-Flächen zwischen dem Damenabschlag Bahn
Nr. 5 und dem bewaldeten Siepen. Weiter südwärts schließen sich dem Siepen
vorgelagerte z. T. (stau-) feuchte Saum- bzw. Waldrandstrukturen (Maßnahmenfläche
M 4 der 1. Änderung) an. Im Norden des Geltungsbereiches ragen Gebüsch(zumeist Brombeere) und vorgelagerte Hochstaudenfluren des Feldgehölzes in das
Plangebiet. Eine einzelne Kirsche (mittleres-starkes Baumholz) markiert den Beginn
des Fuß-/ Wanderweges (wassergeb. Decke) zwischen der Feldflur im Süden und
der Hevener Straße im Norden. Die Caddywege sind i.d.R. nicht befestigt. Ein
geschwungen die Rough- und Semiroughflächen durchfließender temporär
wasserführender Graben entwässert das Golfplatzgelände. Die Wiese im Norden
wurde bereits als Erweiterungsfläche des Golfplatzes genutzt. Unter Beibehaltung der
Geländemodulationen wurden die Golfelemente jedoch rückgebaut. Das Gelände
wurde zuvor landwirtschaftlich bewirtschaftet. Jenseits des Zaunes im Nordwesten
schließen sich Weideflächen um Hof Hautkappe an.
Das Umfeld des Geltungsbereiches wird geprägt durch die o. g. naturnahen
Laubwaldbestände (Siepen, Voßkuhlenbusch), die Landwirtschaftsflächen (Acker,
Grünland) und den Golfplatz gliedernde bzw. rahmende Gehölzstrukturen
(Feldgehölze,
Baumgruppen,
-reihen)
sowie
hofnahe
Obst-/Fettweiden
(Pferdehaltung). Der bewaldete Siepen (Mailandsiepen; Kerbtal) im Süden wird von
einem Südwest-Nordost fließenden Haupt-Quellbach und mehreren Nebenbächen
durchflossen.
Biologische Vielfalt
Pflanzen, Tiere, Pilze, Mikroorganismen stehen untereinander und auch mit den
Umweltmedien wie z. B. Boden und Wasser in differenzierten Wechselwirkungen und
Abhängigkeiten. Diese Vielfalt des Lebens, die biologische Vielfalt oder kurz
„Biodiversität“, ist die Variabilität lebender Organismen und der ökologischen
Komplexe zu denen sie gehören (BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ). Sie umfasst die
folgenden drei Ebenen:
-
-
Vielfalt an Ökosystemen bzw. Lebensgemeinschaften, Lebensräumen und
Landschaften
Die Ökosystemvielfalt lässt sich über die Vielfalt der Nutzungs- und Biotoptypen,
die
die
kleinsten
Einheiten
eines
Ökosystems
mit
einheitlichen
Standortbedingungen darstellen, beschreiben. Die vielfältig strukturierte
Landschaft des Bochumer Südens als auch naturnahe Restwaldflächen wurden
bereits mehrfach benannt.
Artenvielfalt
Die Artenvielfalt lässt sich durch die Anzahl der Pflanzen- und Tierarten in einem
bestimmten Raum darstellen. Die im Raum ausgewiesenen Schutzgebiete (NSG,
§ 62er Biotope LG NW, BK-Biotope) spiegeln eine recht hohe Artenvielfalt im
Bereich der naturnahen Laubwälder (u. a. Siepen mit Quellbächen) als auch
innerhalb der Kulturlandschaft wider (vgl. auch Artenschutzrechtlicher
Fachbeitrag).
ANLAGE 5 zur Vorlage Nr.: 20101655
Seite 45 von 61
-
Stadt Bochum
genetische Vielfalt
Die genetische Vielfalt bezieht sich auf die Variabilität zwischen Individuen und
Populationen der gleichen Art. Insbesondere diese genetische Variabilitäten
stellen wesentliche Parameter für den Erhaltungszustand einer Population dar.
Austauschbeziehungen (Biotopverbund) benachbarter Populationen sind zudem
Grundlage für den Erhalt der genetischen Vielfalt. So sind der bewaldete Siepen,
der Voßkuhlenbusch als auch das NSG im Nordosten Bestandteil der
Biotopverbundfläche „Stiepeler Ruhrtalhänge, Kalwes und Lottental mit
Seitentälern“ (VB-A-4509-015) von herausragender Bedeutung. In diesem
Zusammenhang von Relevanz ist ferner auch das Vorhandensein (und Größe)
sog. „Unzerschnittener Landschaftsräume“. Der Geltungsbereich als auch sein
Umfeld, einschl. Randflächen des vorhandene Golfplatzes, befinden sich
innerhalb
von
Unterschnittenen
Landschaftsräumen
ULR-Flächen
(Geltungsbereich mit direktem Umfeld: ULR-4509-064).
Boden
Der Geltungsbereich befindet sich naturräumlich auf den höheren Flächen des
Ruhrtales, welches sich in die Hochflächen des nördlichen Rheinischen
Schiefergebirges eingesenkt hat. Der geologische Untergrund wird daher von der
Schichtenfolge des Karbons, hier des Oberkarbons (Westfal A: Wittener Schichten)
gebildet, die aus sandigen Ton- und Schluffsteinen in Wechsellagerung mit
Sandsteinen und Steinkohlenflözen (im Liegenden von Flöz Finefrau) bestehen. Sie
sind in enge, aufrechte bis leicht nordvergente Spitzfalten verfaltet. Überschiebungen
und Querstörungen wurden im Untersuchungsgebiet nicht beobachtet. Die
Festgesteine des Oberkarbons sind zu den Kluftgrundwasserleitern zu zählen, die z.
T. stark Wasser führen. Das karbonische Grundgebirge wird von weichselzeitlichem
Löss überlagert, der auch die Talhänge überzieht.
Aus diesen lehmigen bis stark lehmigen Schluffen aus meist umgelagertem Löss
entwickelten sich im Geltungsbereich Pseudogleye und Parabraunerde-Pseudogleye,
stellenweise auch Gley-Pseudogleye ((l)S3). Die Bearbeitbarkeit der zumeist als
Acker oder Grünland genutzten mäßig ertragreichen Standorte ist durch zeitweilige
Vernässung erschwert. Eine mittlere Sorptionsfähigkeit, eine meist hohe nutzbare
Wasserkapazität und eine geringe bis mittlere Wasserdurchlässigkeit sind
charakteristisch. Über verdichtetem Untergrund entsteht z.T. starke Staunässe. Die
Bereiche reagieren empfindlich gegenüber Bodendruck. Im Umfeld des
Geltungsbereiches sind flächig stellenweise erodierte Parabraunerden, z. T.
Pseudogley-Parabraunerden
oder
Braunerden
((s)L3 1 )
verzeichnet.
Die
Parabraunerden sind durch Entkalkung, Verlehmung und Tonverlagerung entstanden
und neigen über den Restschottern lokal zu Staunässe. Die Bodenwertzahlen der
schluffigen Lehmböden sind recht hoch (60-75), sodass die Böden meist eine
ackerbauliche Nutzung mit hohen Erträgen oder eine Bewirtschaftung als Grünland
erfahren. Bei hoher Sorptionsfähigkeit und nutzbarer Wasserkapazität ist die
Wasserdurchlässigkeit mäßig ausgeprägt. Auch diese Standorte sind empfindlich
gegenüber Bodendruck und leicht verschlämmbar. Gleye und Nassgleye (G3) sind im
südöstlich anschließenden Siepentälchen verbreitet.
Die Parabraunerden im Umfeld des Plangebiets sind aufgrund ihrer Regelungs-,
Puffer-, Speicherfunktion sowie Bodenfruchtbarkeit als besonders schutzwürdig
klassifiziert (GEOLOGISCHER DIENST NRW).
ANLAGE 5 zur Vorlage Nr.: 20101655
Seite 46 von 61
Stadt Bochum
Weiterhin liegt der Geltungsbereich über auf Steinkohle, Bleiglanz und Eisenerz
verliehenen Bergwerksfeldern (im Eigentum der E.ON) und über dem auf Erdwärme
verliehenen Erlaubnisfeld „Prometheus“ (Inhaberin der Erlaubnis ist die
Ruhruniversität Bochum). Gemäß dem Gutachten „Potentielle Gefährdungsbereiche
aus Methanzuströmungen im Stadtgebiet Bochum“ sind in diesem Bereich nach dem
bisherigen Kenntnisstand kritische, aus dem Steinkohlengebirge stammende
Methanzuströmungen nicht zu erwarten (vgl. auch Teil A - städtebauliche Begrünung,
Kap. 7.2.1, 7.2.3).
Hinweise auf Altlasten liegen derzeit nicht vor (und sind aufgrund der vorherigen
landwirtschaftlichen Nutzung auch nicht sehr wahrscheinlich).
Wasser
Grundwasser
Der anstehende Boden wird als mäßig ergiebiger Grundwasserleiter eingestuft,
dessen Porendurchlässigkeit mäßig bis gering ist. Die darunter anstehenden
Festgesteine des Oberkarbons sind wegen ihrer Klüftigkeit der eigentliche
Grundwasserleiter. Sie transportieren das Grundwasser bis zu dem Austrittshorizont
an der Nordböschung des Siepens. Es ist davon auszugehen, dass die auf den
umliegenden Flächen aufgebrachten Nährstoffe im gelösten Zustand dem
Grundwasser zugeführt werden und den Quellbächen zuströmen.
Das Plangebiet wird nach Norden durch die Wasserscheide zum Einzugsgebiet des
Lottenbaches begrenzt.
Oberflächengewässer
Im Plangebiet verläuft ein temporär wasserführender, die Spielbahnen und
umliegenden Flächen entwässernder Graben. Im westlichen Bereich tiefer
eingeschnitten (Tiefenerosion; Lehmfracht), ist das Gerinne nach Querung des
Fußweges bzw. der Zuwegung zur Spielbahn 5 als geschwungen verlaufende, in den
tief liegenden Siepen (nördlicher Nebenbach des Mailandsiepen) führende
Rasenmulde ausgebildet. Der gesamte Muldenbereich als auch die Übergangszone
zwischen Golfplatz und bewaldeter Siepen waren zum Zeitpunkt der ersten
Geländeaufnahme (02.11.09) stark vernässt (Staunässe). Stellenweise haben sich
bereits Binsenbestände etabliert.
Ein weiterer, aktuell wasserführender Graben verläuft aus Richtung des
Waldgebietes „Voßkuhlenbusch“ kommend südlich parallel der Hevener Straße. Er
mündet in den nach Norden verlaufenden Regenwasserkanal in Höhe der Hoflage
Hevener Straße Nr. 179/181 und wird von dort nach Nordosten, in Richtung NSG
geführt. Somit wird der Nordosten nicht über den Mailandsiepen entwässert.
Südlich der Erweiterungsfläche entspringen mehrere Quellbäche direkt in den oberen
Schichten der karbonischen Gesteinslagen, die sehr steil eingekerbte Tälchen in die
Siepenhänge geschnitten haben. Die Quellen (Rhiokrenen = Sturzquellen) werden
sowohl von austretendem Grundwasser als auch vom Oberflächenabfluss gespeist.
Der Quellhorizont liegt unmittelbar unterhalb der ca. 2 m mächtigen
Lößbodenauflage. Im Talboden des Siepens vereinen sich die Quellbäche zu dem
weitgehend naturnahen Bach (Mailandsiepen), der in die Ruhr mündet. Das
oberflächige stark geneigte Einzugsgebiet der Siepenquellen (hohe Abflussdynamik;
Erosionen) erstreckt sich bis zur Hangkuppe nördlich der Hevener Straße und somit
über den gesamten Golfplatzbereich.
ANLAGE 5 zur Vorlage Nr.: 20101655
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Stadt Bochum
Messungen physiko-chemischer Parameter (z. B. Temperatur, pH-Wert,
Sauerstoffgehalt) des Mailandsiepens und seiner Nebenbäche ergaben keine
Auffälligkeiten. Es handelt sich weiterhin um oberflächenwassergespeiste Quellbäche
mit von Niederschlag und Verdunstung beeinflusstem und somit stark variierendem
Abflussregime und oft hoher hydraulischer Belastung. Das Fließgewässerkontinuum
des nördlichen Siepens ist darüber hinaus durch Anschüttungen unterbrochen. Auch
Untersuchungen der Quellfauna (Makrozoobenthos / aquatische Wirbellose) ergaben
weiterhin hier lediglich eine verarmte, keine dem Leitbild gemäße (Kerbtal im
Grundgebirge) faunistische Ausstattung mit geringem Entwicklungspotenzial. (vgl.
VIEBAHN - SELL).
Klima, Luft
Das Plangebiet im südöstlichen Stadtbereich von Bochum ist großklimatisch dem
nordwesteuropäisch-maritimen Klimabereich zuzuordnen. Charakteristisch dafür sind
die relativ milden Winter und kühleren Sommer. Diese subatlantischen Eigenschaften
des Bochumer Klimas werden maßgeblich bedingt durch die gemäßigten jährlichen
Temperaturschwankungen, den Niederschlag und die Vorherrschaft atlantischer
Luftmassen. Die Jahresmitteltemperatur liegt bei 10,2C. Mit 2-3C ist der Januar der
kälteste Monat, im Juli werden 18-19C erreicht. Die Jahressumme des
Niederschlages liegt bei 809 mm. Das Niederschlagsmaximum fällt mit 80-90 mm im
Juli, das Minimum mit 54 mm im Februar.
Die geländeklimatische Situation wird von der Topographie, vom Grad der
Überbauung/ Versiegelung und der Art der Vegetationsbedeckung beeinflusst. So
sind der landwirtschaftlich und als Grünfläche genutzte Planungsraum und sein
Umfeld als „Freilandklima“ zu klassifizieren, stellenweise mit Funktion der
Kaltluftsammlung oder auch warmer Kuppenlage. Es ist gekennzeichnet durch einen
ungestörten Temperatur-Feuchte-Verlauf, ist windoffen und besitzt normale
Strahlung. Der südlich anschließende Siepen sowie auch der Waldkomplex
„Voßkuhlenbusch“ und das bewaldete NSG im Norden sind durch das Klimatop
„Waldklima“ charakterisiert. Alle Klimaelemente werden extrem gedämpft. Der Raum
ist gleichzeitig Luftregenerationsraum und starker Feuchteproduzent mit
Filterfunktionen.
Der Bochumer Süden zwischen industriell geprägtem, zentralen und östlichen
Ruhrgebiet und landschaftlich dominiertem Bergischen Land / Sauerland liegt in einer
Region, die vergleichsweise gering mit Luftschadstoffen belastet ist.
Landschaft
Das Schutzgut Landschaft umfasst alle für den Menschen sinnlich wahrnehmbaren
Erscheinungsformen der Umwelt, die Teil des Landschaftsbildes und
Landschaftserlebens sind. Gemäß § 1 BNatSchG sind Natur und Landschaft zu
schützen, zu pflegen, zu entwickeln, und soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und
Landschaft auf Dauer gesichert sind.
Das Stadtgebiet von Bochum liegt im Übergangsbereich zwischen der Westfälischen
Tieflandsbucht im Norden und dem Bergisch-Sauerländischen Gebirge im Süden.
Der Geltungsbereich und sein direktes Umfeld sind der Haupteinheit „BergischSauerländisches Unterland“ (337) zuzordnen. Die dazugehörige Untereinheit ist das
„Ruhrtal“ (337. 1 2), das mit vorherrschender Ostwestrichtung in die Hochflächen des
nördlichen Schiefergebirges eingesenkt ist.
ANLAGE 5 zur Vorlage Nr.: 20101655
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Stadt Bochum
Der Untersuchungsraum liegt auf der Südflanke eines Südwest-Nordost-streichenden
Riegels, exponiert in Richtung Ruhrtal. Dabei fällt das Gelände bei insgesamt hoher
Reliefenergie von etwa 140 m NN im Bereich Hof Hautkappe auf etwa 125 m NN im
Süden ab. Die quer zur Streichrichtung des Untergrundes verlaufenden Siepen
(Kerbtal bzw. Kerbsohlental) sind insgesamt deutlich in das Gelände eingetieft. Der
südliche Rand des Golfplatzes (Waldrand) wird durch eine Geländekante markiert.
Der Landschaftsausschnitt im Bochumer Süden weist vielfältige natürliche/naturnahe
und landschaftlich geprägte Strukturen und Flächen, oft im kleinräumigen Wechsel
auf. Zu nennen sind vornehmlich Laubwälder (z. T. mit vorgelagerten Säumen) und
verschieden
alte
Laubgehölzbestände,
staudenreiche
Brachflächen,
landwirtschaftlich genutzte Bereiche oder auch mit Einschränkung die parkähnlich
gestaltete Golfanlage. Die nah gelegenen Hoflagen ergänzen dabei das
Erscheinungsbild einer bäuerlich geprägten Kulturlandschaft. Technische Elemente
fehlen weitestgehend. Das bewegte Relief mit seinen welligen Hängen und steilen
Taleinschnitten der Siepen erlaubt dabei vielfältige Sichtbeziehungen, die z.T. bis
über das Ruhrtal hinausreichen. Die anthropogen geprägte Kulisse im Ruhrtal stört
daher die Naturnähe im Fernbereich.
Kultur-, Sachgüter
Kulturgüter
Als Kulturgüter sind raumwirksame Ausdrucksformen der historischen Entwicklung
von Land und Leuten anzusprechen (z. B. bauliche Anlagen, archäologische
Fundstellen und historische Kulturlandschaften) sowie Objekte, die die
naturhistorische Entwicklung dokumentieren (z. B. Naturdenkmale).
Das im Bochumer Süden gelegene Plangebiet befindet sich am Rand des Ruhrtales
und ist damit Bestandteil des Kulturlandschaftsbereiches „Ruhrgebiet“, geprägt durch
frühmittelalterliche
Besiedlung,
Bergbau
und
frühe
Industriealisierung.
Kulturlandschaftlich bedeutsame Dorfkerne mit Pfarrkirchen und entsprechender
Kirchhofrandbebauung sind u.a. in Bochum-Stiepel vorhanden. Konkrete Hinweise
auf das Vorhandensein von Bodendenkmälern liegen für das Plangebiet und sein
Umfeld nicht vor. Die nördlich benachbarte Hofanlage „Hof Hautkappe“ (Hevener
Straße 172) wird in der Denkmalliste der Stadt Bochum (Stand 18.02.09) unter der
Nr. A 350 als Baudenkmal geführt.
Sachgüter
Als Sachgüter werden raumwirksame Strukturen bezeichnet, die einer menschlichen
Nutzung unterliegen, so z. B. Wohngebäude (z. B. Hof Hautkappe),
Verkehrsinfrastruktur (z. B. Hevener Straße), landwirtschaftliche Nutzungen, Ver-und
Entsorgungsanlagen
(z.
B.
Trafohäuschen,
tangierende
10-kV-Leitung,
Mittelspannungskabel), Freizeiteinrichtungen.
Im Geltungsbereich sind im Wesentlichen Landwirtschaftsflächen, Golfplatzflächen
(Spielelemente,
unterschiedlich
intensiv
genutzte
Randflächen,
Entwässerungsgraben, platzinternes Wegenetz) des Bochumer Golfclubs, ein
öffentlicher (Wander-)Weg (Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Golfclub) und ein
Mittelspannungskabel (Stadtwerke Bochum) vom Vorhaben betroffen.
ANLAGE 5 zur Vorlage Nr.: 20101655
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4.
Stadt Bochum
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung
der Planung (Nullvariante)
Die Betrachtung der sog. „Nullvariante“ zeigt die Entwicklung des Raumes ohne die
Festsetzungen der vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 741 a - 2. Erweiterung
Golfplatz Stiepel -. Für den vorhandenen Golfplatzbereich im Westen bzw.
Südwesten gelten weiterhin die Festsetzungen des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans Nr. 741 - Erweiterung Golfplatz Stiepel - bzw. der 1. Änderung. Die
2. Erweiterung der Golfanlage auf den nordöstlich anschließenden derzeitigen
Landwirtschaftsflächen wäre derzeit nach § 35 BauGB - Bauen im Außenbereich - zu
beurteilen. Demzufolge ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht
entgegen stehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und seiner besonderen
Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Anderenfalls ergibt
sich für den Erweiterungsbereich innerhalb des Geltungsbereiches die Fortführung
der landwirtschaftlichen Nutzung (ggf. auch Aufgabe und Brachentwicklung), unter
Berücksichtigung der Ge- und Verbote des Landschaftsplans, hier des
Landschaftsschutzgebietes Nr. 31. Mit Umsetzung der im Landschaftsplan weiterhin
festgesetzten Maßnahmen (u. a. Gehölzanpflanzung, Saum, Renaturierung des
Mailandsiepens -Hauptbach) erfolgt eine weitere Strukturierung der Landschaft im
Umfeld des Plangebiets.
Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungplans Nr. 741 a - 2.
Erweiterung Golfplatz Stiepel - besteht jedoch die Möglichkeit zur optimalen
Steuerung
der
naturräumlichen
und
landschaftlichen
Einbindung
des
Erweiterungsbereiches innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Nr. 31 einschl. der
Lösung von möglichen Konflikten hinsichtlich der Wegeführung und
Entwässerungsplanung.
5.
Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minderung des Eingriffs
Die Belange des Umweltschutzes bzw. Naturschutzes und der Landschaftspflege
sind gemäß BauGB, BNatSchG und LG NW bei der Aufstellung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans und in der Abwägung zu berücksichtigen. So
ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen zu
unterlassen. Ist dies nicht möglich, sind Beeinträchtigungen innerhalb einer
bestimmten Frist durch geeignete Maßnahmen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege auszugleichen.
Die Eingriffsregelung des Landschaftsgesetzes NW gibt der Vermeidung den Vorrang
vor dem Ausgleich eines Eingriffs. Externen Ersatz sieht das Gesetz nur bei nicht vor
Ort ausgleichbaren und nicht vermeidbaren Eingriffen vor. Maßnahmen zur
Eingriffsminderung und zur Kompensation von Beeinträchtigungen sollen zumindest
den Status quo von Natur und Landschaft sichern. Dabei wird der Zielsetzung gefolgt,
Eingriffe so gering wie möglich zu halten und den Ausgleich möglichst eingriffsnah zu
leisten.
Die Bilanzierung im Landschaftspflegerischen Begleitplan stellt dabei klar, dass durch
geeignete Maßnahmen zur Verringerung und zum Ausgleich der Eingriffe durch den
Bau, Betrieb und Herrichtung der Erweiterungsfläche die verursachten Eingriffe in die
Schutzgüter kompensiert werden können.
ANLAGE 5 zur Vorlage Nr.: 20101655
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5.1
Stadt Bochum
Eingriffsvermeidung
Mit Realisierung des Vorhaben- und Erschließungsplanes bzw. der Festsetzungen
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ergeben sich Flächeninanspruchnahmen
bzw. Umwidmungen von Biotopflächen und somit Konflikte hinsichtlich des
Schutzgutes Tiere und Pflanzen. Durch Erhalt der vorhandenen Gehölzflächen,
Baumgruppen und Einzelbäume werden Eingriffe in mittel- bis höherwertige
Biotopstrukturen vermieden. Es werden überwiegend geringwertige, bereits
anthropogen überformte Flächen und Standorte überplant.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans weist keine
Wohnbebauung auf. Im direkten nördlichen bzw. nordöstlichen Umfeld liegen jedoch
zwei ältere, zu Wohnzwecken umgebaute Hofanlagen (Hof Hautkappe – Hevener
Straße 172; Hofanlage Hevener Straße 181 mit zwei benachbarten Wohnhäusern –
Hevener Straße 179 und 181). Zum Schutz der Anlieger und somit Vermeidung
möglicher
Lärmbeeinträchtigungen
werden
daher
Reglementierungen
(Festsetzungen im VBP) hinsichtlich des zeitlichen Einsatzes der Pflegemaschienen
getroffen.
Die Anpflanzung einer freiwachsenden ca. 4m breiten Hecke in Kombination mit
einem ca. 3,4 m hohen landschaftsangepassten Ballfangzaun dient der Sicherheit der
Nutzer des vorhandenen Weges entlang der südlichen Geltungsbereichsgrenze.
Durch einen Mindestabstand zwischen angrenzendem (Wander-)Weg und
Unterkante der Zaunfelder bzw. Stahlgitter von mind. 20 cm werden mögliche
Barrieren für an den Boden gebundene Kleinsäuger (z.B. Igel) vermieden.
5.2
Eingriffsminderung
Maßnahmen zur Verminderung von schädlichen und negativen Einwirkungen auf
Lebensgemeinschaften von Menschen, Tieren, Pflanzen und ihre Lebensräume
können wie folgt benannt werden:
-
-
-
Schutz (und Erhalt) der vorhandenen Baumgruppe (Buche, Eiche) im Süden
und sonstiger ggf. für Habitate vorkommender Arten geeignete, derzeit
vorhandene ältere Gehölze (Kirsche entfällt wegen Ballfangzaun) (Beachtung
der Maßnahmen gemäß des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags)
Bäume und Sträucher, die sich in unmittelbarer Nähe des Arbeitsraumes
befindet, sind durch geeignete Maßnahmen (DIN 18920) zu schützen
abgängige Gehölze sind adäquat zu ersetzen
Berücksichtigung § 64 LG NW falls Entfernung von Gehölzstrukturen (nicht in
der Zeit 01.03. bis 30.09.)
Verwendung standortheimischer Laubgehölze aus Gründen des Arten- und
Biotopschutzes und zur Einbindung der Golfplatzerweiterungsflächen in die
Landschaft
Reduzierung der Pflegemaßnahmen (Grasschnitt, Düngung, Bewässerung,
Gehölzschnitt) auf ein Mindestmaß (gilt für den gesamten Golfplatz)
Schutz der Rough-Flächen vor Betretung (z.B. verschlagene Bälle), da Funktion
als Ausgleichsfläche
Bodenaushub bzw. Bodenauftrag erfolgt nur auf den tatsächlich erforderlichen
Flächen
sachgerechte Lagerung der Oberbodenschichten (DIN 18915) in möglichst
aushubnahe Mieten; Vermeidung von Bodenverdichtungen
ANLAGE 5 zur Vorlage Nr.: 20101655
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-
Stadt Bochum
Verwendung von inerten Material (das bedeutet, dass nur Boden eingebaut
wird, der aus der Fläche stammt)
Ausschluss von Bodenverunreinigungen und somit des Grundwassers
Schutz des südlich gelegenen Siepens vor Starkregenereignisse durch
gedrosselte Einleitungen und Notüberlauf (weitere Details sind dem
Entwässerungskonzeptes) zu entnehmen
6.
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der
Planung (Auswirkungsprognose)
6.1
Schutzgut Mensch (Auswirkungen auf Gesundheit sowie die Bevölkerung
insgesamt)
Für das Schutzgut Mensch sind im Zusammenhang mit dem Vorhaben Auswirkungen
auf das Wohnumfeld (Lärm, visuelle Beeinträchtigungen) und auf die
Erholungsfunktion (Lärm, Wegenetz/ Barrieren, Gefährdung durch verschlagene
Golfbälle) von Relevanz.
Die Vorbelastung des Wohnumfeldes durch den zeitweilig stärkeren Verkehr auf der
Hevener Straße wird sich durch die Erweiterung des Golfplatzes nicht verändern,
auch wenn der somit zukünftig auch für Meisterschaften ausgelegte Golfplatz
temporär ggf. zu einem höheren Verkehrsaufkommen auf den zuführenden Straßen
führt (Sonderereignisse). Die Aussage, dass auf der Hevener Straße zeitweilig mit
stärkerem Verkehr zu rechnen ist, ist der Begründung zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. 741 entnommen worden. Für eine abschließende Beurteilung
erforderliche Ausagen zum DTV auf der Hevener Straße liegen jedoch derzeit nicht
vor. Die Platzzufahrt als auch Parkmöglichkeiten orientieren sich dabei ca. 1,3 km
weiter südwestlich über die Straße „Im Mailand“.
Geräusche durch schlagende Bälle oder auch mögliche Störungen durch den Einsatz
von Pflegemaschinen (Rasenmäher) sind bereits jetzt gegeben. Mit Erweiterung des
Platzes erfolgt dabei lediglich eine geringfügige Ausdehnung der Flächen und
potenziell betroffenen Bereiche. Hinsichtlich der Verlagerung der Abschläge Herren /
Damen der Spielbahn Nr. 5 ergeben sich zur Hopfkappe Hautkappe geringfügig
größere Abstände als bislang. Die Abschläge rücken jedoch näher an die beiden
Wohnhäuser 179 und 181 heran. Aufgrund der vorgefundenen Topographie ist
jedoch nicht mit negativen Auswirkungen zu rechen, da die beiden Wohnhäuser
mehrere Meter tiefer liegen als die Abschläge der Spielbahn Nr. 5 auf Basis der
Planung und sich die Spielrichtigung nach Südwesten (von den Wohnhäusern bzw.
den Abschlägen in die entgegengesetzte Richtung) entwickelt. Zudem befindet sich
zwischen zukünftigem Golfplatzgelände und den Wohnhäusern die Hevener Straße.
Die Verlärmung durch Abschläge ist nach allgemeiner Meinung von Fachgutachtern
zu vernachlässigen. Eine ca. 20 m tiefe Anpflanzungsfläche in Ergänzung des
Bestandes sorgt zudem dafür, dass kein Sichtkontakt zum zukünftigen
Golfplatzgelände bestehen wird. Im Bereich der Hofanlage Hauptkappe bestehen
zum Golfplatzgelände ebenfalls Abpflanzungen.
Im vorhabenbezogenem Bebauungsplan sind die Einsatzzeiten von Pflegemaschinen
abschließend geregelt, sodass eine Störung der Nachruhe und der Ruhezeiten
gemäß 18. BImSchV ausgeschlossen sind. Eine Beeinträchtigung von Gesundheit
und Wohlbefinden von Menschen ist insgesamt nicht gegeben.
ANLAGE 5 zur Vorlage Nr.: 20101655
Seite 52 von 61
Stadt Bochum
Die heutige landschaftsbezogene Erholungsfunktion des Raumes bleibt bestehen.
Der den Geltungsbereich querende (Wander-)Weg wird nach Südwesten verlegt.
Die Verbindung abseits befahrener Straßen zwischen Voßkuhlenbusch und Lottental
im Norden und den bewaldeten Ruhrhängen bleibt somit erhalten.
Das Gefährdungspotenzial von Spaziergängern durch die Umplanung und nunmehr
Querung der Spielbahn Nr. 5 ist bei der Wegeführung berücksichtigt. So beträgt der
Abstand Weg / Herrenabschlag 236 m, der Damenabschlag liegt in 188 m
Entfernung. Der Weg ist durch den vorgelagerten, verlegten Entwässerungsgraben
zusätzlich geschützt. Drehkreuze markieren den Beginn/Ende der verlängerten
Spielbahn Nr. 5 für querende Fußgänger. Zusätzlich weisen Hinweisschilder auf die
Situation hin.
Spielbahn und Abschläge Nr. 5 befinden sich im Nahbereich des Feldweges entlang
der südlichen Geltungsbereichsgrenze. Um verzogene Golfschläge abzufangen, ist
zwischen Weg und Spielbahn die Anpflanzung einer 4 m breiten freiwachsenden
Hecke geplant. Da die Bepflanzung keinen ausreichenden Schutz bietet, wird der
Wegeabschnitt zwischen Herrenabschlag Nr. 5 gemäß Planung und der Einmündung
des die Spielbahn Nr. 5 querenden Weges in den Wanderweg mit einem 3,40 m
hohen Ballfangzaun geschützt (vgl. auch STÄDLER GOLF COURSES; Stellungnahme
vom 7.10.2008 und 09.07.2010).
Die für das Schutzgut Mensch beschriebenen positiven und negativen Auswirkungen
sind insgesamt als nicht erheblich zu bewerten. Somit bestehen aller Voraussicht
nach keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Mensch /
menschliche Gesundheit.
6.2
Schutzgut Tiere, Pflanzen, Landschaft und biologische Vielfalt
Mit Realisierung der Planung wird im Wesentlichen die zuvor ackerbaulich und
zwischenzeitlich bereits zum Golfspiel genutzte geringwertige Wiesenfläche im
Erweiterungsbereich beansprucht und durch die Entwicklung neuer Lebensräume in
verschiedenen Qualitätsstufen (Golfrasen bis Feldgehölz, Offenlandbiotope in Form
von -blühpflanzreichen- Extensivwiesen) ersetzt. Durch die Bepflanzung mit
mehrschichtigen Gehölzgruppen, Hecken und durch die Anlage von Extensivwiesen
wird ein strukturreiches Biotopmosaik entstehen, das der örtlichen Fauna,
insbesondere der Avifauna, eine Erweiterung des Lebensraumes ermöglicht. Die
geplante Blumenwiese dient der Erhöhung der Biodiversität im Planungsraum und
gewinnt zukünftig Bedeutung als Lenbensraum für Schmettelinge. Im Bereich des
bereits bestehenden Golfplatzes erfolgt unter weitestgehendem Erhalt der
vorhandenen Gehölzstrukturen im Wesentlichen lediglich eine räumliche Verlagerung
und geänderte Abgrenzung der bestehenden Biotoptypen wie z. B. der temporäre
Graben, die Wege oder auch die Rough-Bereiche.
Das in die umliegenden Rough-Bereiche integrierte, landschaftsgerecht gestaltete
Regenrückhaltebecken (Erdbecken) wird außerhalb des im Rahmen einer
Ortsbegehung (Juni 2010) definierten Traufbereiches des Waldsiepens und innerhalb
derzeitiger Grünlandbiotope positioniert. Es liegt somit in einem ausreichenden
Abstand von mehr als 3 m zur Grenze des Geltungsbereiches bzw. zum Waldrand.
ANLAGE 5 zur Vorlage Nr.: 20101655
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Stadt Bochum
Die Einleitung der Niederschläge aus dem RRB in den nördlichen Nebenbach des
Mailandsiepens erfolgt zur Minimierung auch hydraulischer Beeinträchtigungen
gedrosselt über eine Rohrleitung. Nach Angaben des Gutachtens VIEBAHN+SELL ist
die Quelle dieses Nebenbaches aufgrund von durch Auffüllungen verursachten
Versickerungen in den Untergrund faunistisch verarmt und weist nur ein geringes
Entwicklungspotenzials auf.
Eine Einleitung ist aufgrund dessen ohne Beeinträchtigungen möglich. Weiterhin soll
das Regenrückhaltebecken einen Notüberlauf erhalten, der bei Überschreitung des
Stauvolumens ein Abschlagen aus dem Becken in den nördlichen Nebenbach des
Mailandsiepen ermöglicht. Mögliche Eingriffe in Biotopstrukturen des Waldsiepens
liegen außerhalb des Geltungsbereiches und sind folglich nicht Gegenstand der
Betrachtung zum VBP Nr. 741 a, 2. Erweiterung.
Die Störungen durch den Golfbetrieb scheinen auf die Vogelarten, die im alten
Golfplatzgelände brüten und sich an die menschliche Aktivitäten relativ gut angepasst
haben, eine untergeordnete Rolle zu spielen. Die Rough-Bereiche fungieren auch als
Ausgleichsflächen; sie können dahingehend gekennzeichnet werden, um
Betretungen durch verschlagene Bälle zu reduzieren. Für Insekten besonders
attraktiv können die Wiesen werden, wenn sich eine artenreiche Vegetation
eingestellt haben wird. Lichtimmissionen und somit Störungen z. B. nachtaktiver
Insekten können aufgrund fehlender Beleuchtung ausgeschlossen werden.
Mit der Entstehung von Gehölzstrukturen auf dieser Fläche kann das Verbundsystem
zwischen dem Waldsiepen und dem Wald nördlich der Hevener Straße ergänzt
werden, da die Überbrückungsdistanz kürzer wird. Im Bereich der je nach Funktion
intensiv
gepflegten
Rasenflächen
(Abschläge,
Grüns,
Vorgrüns,
Spielbahnen,Semirough) wird eine entsprechend intensive Pflege des Rasens
durchgeführt. Dabei unterliegen die Abschläge und Grüns der intensivsten Pflege und
weisen daher nur eine geringe Anzahl von Allerweltsarten mit großer
Anpassungsfähigkeit auf.
Ob für sicher oder potenziell vorkommende planungsrelevante Tier- und
Pflanzenarten aufgrund der Lage ihrer Fundorte sowie ihrer Lebensansprüche eine
Betroffenheit durch die geplante Erweiterung des Golfplatzes Bochum-Stiepel
gegeben ist und ob unter Berücksichtigung der Legalausnahme Verbotstatbestände
gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt werden, wurde in einem Artenschutzrechtlichen
Fachbeitrag dargelegt. Als Fazit bleibt Folgendes festzuhalten: Als abschließendes
Ergebnis der Untersuchung wird dargelegt, dass keine Verbotstatbestände gemäß
§ 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt werden, wenn wie geplant, alle ggf. für Habitate
vorkommender Arten geignete, derzeit vorhandene Gehölze erhalten bleiben.
Weitere Vermeidungsmaßnahmen müssen dann nicht formuliert werden. Eine
Prüfung der Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG oder
durch Befreiung nach § 67 BNatSchG kann damit entfallen.
Mit dem Bau des Golfplatzes hat sich bereits eine Änderung des Landschaftsbildes
von einer eher offenen Agrarlandschaft zur wiesen- und gebüschbetonten
(Feldgehölze) Kulturlandschaft vollzogen. Mit den geplanten Gehölzanpflanzungen
(Feldgehölze,
Hecken,
Einzelbäume/
Baumgruppen)
im
Rahmen
des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 741 a findet lediglich eine Fortführung der
bisherigen landschaftlichen Gestaltung statt.
ANLAGE 5 zur Vorlage Nr.: 20101655
Seite 54 von 61
Stadt Bochum
Die für die Schutzgüter Tiere / Pflanzen / biologische Vielfalt und Landschaft
beschriebenen Auswirkungen sind insgesamt als nicht erheblich bzw. als positiv zu
bewerten. Somit bestehen aller Voraussicht nach keine erheblich nachteiligen
Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Tiere / Pflanzen / biologische Vielfalt.
6.3
Schutzgut Boden (Bodenschutzklausel, Vorrang Innenentwicklung) / Wasser
Der Erweiterungsbereich (ca. 1,46 ha) im südlichen Außenbereich von Bochum
wurde ursprünglich ackerbaulich genutzt, sodass durch intensive Bodenbearbeitung
hervorgerufene Beeinträchtigungen und Vorbelastungen der meist ertragreichen
Standorte (mit mäßig bis hoher Sorptionsfähigkeit) vorliegen.
Das Areal ist darüber hinaus im Vorfeld als Spielbahn Nr. 5 (einschl. Abschläge)
hergerichtet (Geländemodellierungen, Einsaat) und genutzt, zwischenzeitlich jedoch
wieder rückgebaut worden.
Erhöhte Oberflächenabflüsse infolge der bindigen Böden - mit potenziellen
Beeinträchtigungen/ Schadstoffanreicherungen der unterstromig liegenden Quellen sind infolge der bereits erfolgten Einsaat und dauerhaften Vegetationsdecke jedoch
minimiert. Vergleichbare Bedingungen sind im Bereich der bereits vorhandenen
Golfplatzflächen anzutreffen.
Punktuelle Versiegelungen sind derzeit nur für die Errichtung des Ballfangzaunes in
einer Größenordnung von 33,6 m² (rund 34 m²) geplant (56 Fundamente des
Ballfangzauns).
Weiterhin müssen für den Bau der beiden Abschläge, ggf. auch für die Spielbahn Nr.
5, um Querneigungen zu vermeiden, geringfügige Bodenmodellierungen
vorgenommen werden. Bodenabtrag, geringfügig auch -auftrag, sind ferner für die
Errichtung
des
Regenrückhaltebeckens
und
des
neu
trassierten
Entwässerungsgrabens erforderlich. Die bereits erfolgte Geländemodulation
zwischen dem Reitplatz Hof Hautkappe und den derzeitigen Abschlägen der Bahn
Nr. 5 bleibt bestehen; der vorhandene Damen- bzw. Herrenabschlag Nr. 5 wird
zurückgebaut.
Die Spielflächen des Golfplatzes, insbesondere die Grüns, Vorgrüns und Abschläge
erfordern einen bedarfsgerechten Einsatz von Dünger, Pflanzenbehandlungs- und
Schutzmitteln sowie Bewässerung. Die intensiv gepflegten und genutzten
Golfelemente nehmen jedoch gegenüber den nicht dem Golfspiel gewidmeten, eher
extensiv bzw. nicht gepflegten / genutzten Roughbereichen und Anpflanzungen einen
geringen Flächenanteil ein. Dies gilt gleichfalls für die Flächenerweiterung im
Verhältnis zur gesamten 18-Loch-Golfanlage.
Die aus der Entwässerungsproblematik resultierenden Auswirkungen wurden bereits
in Kap. 6.2 dargelegt.
Die für die Schutzgüter Boden und Wasser beschriebenen Auswirkungen sind
insgesamt als nicht bzw. weniger erheblich zu bewerten. Somit bestehen aller
Voraussicht nach keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen auf die
Schutzgüter Boden und Wasser.
ANLAGE 5 zur Vorlage Nr.: 20101655
Seite 55 von 61
6.4
Stadt Bochum
Schutzgut Klima / Luft (Luftqualität)
Das bisher von offenen bzw. auch strukturierten Landwirtschafts- und Grünflächen
der Golfanlage geprägte Lokalklima wird durch die Erweiterung der Spielbahn Nr. 5
und ergänzenden punktuellen bzw. flächigen Gehölzabpflanzungen nicht nachhaltig
verändert.
Die für die Schutzgüter Klima und Luft beschriebenen Auswirkungen sind insgesamt
als nicht erheblich zu bewerten. Somit bestehen aller Voraussicht nach keine
erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Klime / Luft
(Luftqualität).
6.5
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Nach gegenwärtigem Kenntnisstand sind im Geltungsbereich derzeit keine
Kulturgüter vorhanden. Sollten allerdings bei Bodeneingriffen Bodendenkmäler (z. B.
kultur-/ und naturgeschichtliche Bodenfunde wie Mauern, alte Gräben oder auch
Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden, ist die Stadt
Bochum als Untere Denkmalbehörde und/oder der LWL-Archäologie für Westfalen Außenstelle Olpe unverzüglich zu informieren.
Auswirkungen auf die nördlich gelegene, als Baudenkmal ausgewiesene Hofanlage
Hautkappe können nicht abgeleitet werden. Das Erscheinungsbild oder die Funktion
des Baudenkmals wird durch die geringfügige Erweiterung des Golfplatzes nicht
beeinträchtigt: lockere Baumpflanzungen in Ergänzung zu bestehenden
Abpflanzungen der Hofanlage erlauben weiterhin Sichtbeziehungen zu südlich
gelegenen Flächen und ins Ruhrtal; Gefährdungen durch verschlagene Bälle Abstand zu den Abschlägen: 149 m bzw. 165 m - sind aufgrund der Positionierung zu
den Abschlägen sehr unwahrscheinlich. Gleiches gilt für die Wohnhäuser nördlich der
Hevener Straße, da sich die Spielrichtung in entgegengesetzer Richtung entwickelt.
Sachgüter sind in Form landwirtschaftlicher Nutzflächen betroffen. Die
Erweiterungsfläche wurde zuvor bzw. landwirtschaftlich genutzt. Mit Pachtung der
Flächen und bereits erfolgter Einsaat, Modellierung und Herrichtung als Spielfläche
wurde der ertragreiche Standort der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen. Die
Fettweide zwischen der Hoflage Hautkappe und den Flächen im Umfeld der
Spielbahn Nr. 5 soll nach derzeitigem Kenntnisstand erhalten bleiben.
Zu berücksichtigen (u.a. Einhaltung von Pflanzabständen) sind ferner die vorhandene
Leitungsinfrastruktur: unterirdische Leitung (Mittelspannungskabel) innerhalb des
Feldweges entlang der Südgrenze außerhalb des Geltungsbereiches, den
Geltungsbereich nur tangierende 10-kV-Leitung entlang der Hevener Straße.
Die für die Schutzgüter Kulturgut und Sachgut beschriebenen Auswirkungen sind
insgesamt als nicht erheblich zu bewerten. Somit bestehen aller Voraussicht nach
keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Kultur- und
Sachgüter.
ANLAGE 5 zur Vorlage Nr.: 20101655
Seite 56 von 61
6.6
Stadt Bochum
Vermeidung von Emissionen und Immissionen; sachgerechter Umgang mit
Abfällen und Abwässern
Die durch den Golfplatzbetrieb insgesamt verursachten Luftschadstoffimmissionen
und Lärmimmissionen sind als geringfügig zu bezeichnen. Die Verlärmung durch
Pflegemaschinen ist durch Festsetzung geregelt. Nach derzeitigem Kenntnisstand
liegen keine schädliche Umwelteinwirkungen vor.
Abfälle und Abwässer fallen im Bereich der Erweiterungsfläche nicht an. Die
anfallenden Niederschlagswässer werden über den verlegten Entwässerungsgraben
dem geplanten Regenrückhaltebecken, -mulde zugeführt. Eine Konkretisierung bleibt
der Entwässerungsplanung vorbehalten.
6.7
Nutzung erneuerbarer Energien; sparsamer Umgang mit Energien
Die Erweiterungsfläche umfasst lediglich eine Verlängerung der Spielbahn Nr. 5 und
ist somit Bestandteil der bereits bestehenden 18-Loch-Golfanlage mit ihrer
entsprechenden energiebedürftigen Infrastruktur wie z.B. Beregnungsanlagen.
6.8
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Die gemäß den Vorgaben des Baugesetzbuches relevanten Schutzgüter können sich
gegenseitig in unterschiedlichem Maße beeinflussen. Zu berücksichtigen sind dabei
sowohl Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern sowie
Wechselwirkungen
aus
möglichen
Verlagerungseffekten
und
komplexe
Wirkungszusammenhänge zwischen den Schutzgütern.
Der landwirtschaftlich vorgenutzte bzw. vorbelastete Erweiterungsbereich des
Golfplatzes wirkt im Wesentlichen auf den Wirkungskomplex Boden-Wasser-FloraFauna. Auch der angrenzende Siepen ist anthropogen überformt, weist jedoch noch
ein bedingt naturnah ausgeprägtes Wirkungsgefüge auf. Das Schutzgut Landschaft
als auch die im Bereich vorhandene landschaftsbezogene Erholung und das
Wohnumfeld ist zu berücksichtigen.
Das Zusammenspiel der zuvor genannten Schutzgüter wird sich durch die
geringfügige Erweiterung nicht wesentlich und erheblich ändern oder gar
verschlechtern. Dem Verlust strukturarmer Wiesenflächen (zuvor Ackernutzung) steht
der Schaffung von unterschiedlich intensiv genutzten, strukturierten Biotopflächen
(Golfrasen bis Feldgehölze) gegenüber.
Sich negativ verstärkende Wechselwirkungen aufgrund von Änderungen des
Schutzgutes Wasser (Erhöhung der abzuführenden Niederschlagsmengen und
ungesteuerte Abflussmengen in den Siepen) werden durch entsprechende
Maßnahmen der Entwässerungsplanung vermieden.
7.
Ausgleichsflächenberechnung
Die Bewertung der Biotoptypen und die Ermittlung der Eingriffe und erforderlichen
Kompensationsmaßnahmen erfolgt mittels des Verfahrens „„Bewertung von Eingriffen
in Natur und Landschaft - Arbeitshilfe für die Bauleitplanung“ (Landesregierung NRW,
1996).
ANLAGE 5 zur Vorlage Nr.: 20101655
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7.1
Stadt Bochum
Eingriffs- und Ausgleichsbilanz
Das Bewertungsverfahren basiert auf einem Vergleich des Geltungsbereiches in
seinem jetzigen Zustand bzw. seinem Zustand gemä den Festsetzungen des
rechtskräftigen B-Plans sowie dem voraussichtlichen Zustand des Gebietes gemäß
den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 741 a nach etwa
30 Jahren nach Neuanlage (1 Generation) (vgl. auch Kap. 7.1.5). Auf Grundlage
standardisierter Biotopwerte und der jeweiligen Flächengröße wird ein
Gesamtflächenwert vorher / nachher ermittelt. Ein Eingriff gilt dann als ausgeglichen
wenn Ausgangs- und Planungswert identisch bzw. der Planungswert größer ist, und
wenn nach Beendigung des Eingriffs keine erhebliche oder nachhaltige
Beeinträchtigung des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes zurückbleiben.
Der Landschaftspflegerische Begleitplan legt dar, dass die Eingriffe des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 741 a - 2. Erweiterung Golfplatz Stiepel
durch Anpflanzungsmaßnahmen und die Gestaltung der Erweiterungsfläche als
Golfplatz ausgeglichen sind. Externe Ausgleichsflächen sind somit nicht erforderlich.
Der Gesamtflächenwert für den Ausgangszustand des Geltungsbereiches (ohne
Erweiterung Hevener Straße) beträgt 102.152 Wertpunkte. Als Planungswert werden
106.001 Wertpunkte erreicht. Details sind dem Landschaftspflegerischem Begleitplan
zu entnehmen.
Die zur Anlage des Gehweges mit Versickerungsmulde erforderlichen Eingriffe in die
südlichen Böschungsflächen der Hevener Straße werden separat bilanziert. Die
Kompensation des ermittelten Defizits fällt nicht in die Zuständigkeit und zu Lasten
des Vorhabenträgers (vgl. auch Kap. 7.1.2).
7.2
Kompensationsmaßnahmen
Für Ausgleichsmaßnahmen kommen insbesondere die weniger bzw. nicht golferisch
genutzten Bereiche der Erweiterungsfläche im Norden, im Nordosten sowie entlang
des Waldrandes im Süden in Betracht. Hier werden die Biotopfunktionen der
bestehenden Waldflächen unterstützt, das Biotopverbundsystem wird gestärkt
werden und es werden ökologische Ruhezonen geschaffen. Die genannten Flächen
werden im VBP als Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft i.V.m. mit Anpflanzung und Erhaltung von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (M1 –M4) festgesetzt.
Es sind folgende Kompensationsmaßnahmen vorgesehen:
-
Anpflanzung von Einzelbäumen, Baumgruppen und -reihen
Anpflanzung einer freiwachsenden ca. 4 m breiten Hecke
Anpflanzung eines Feldgehölzes
Entwicklung von -blühpflanzenreichen- Extensivwiesen (Rough-Bereiche)
Darüber hinaus haben alle Biotopflächen
kompensatorische Wirkung und werden in
berücksichtigt.
mit
der
Wertstufe 1 und höher
Eingriffs-/ Ausgleichsbilanz
ANLAGE 5 zur Vorlage Nr.: 20101655
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8.
Stadt Bochum
Darstellung anderweitig geprüfter Lösungsmöglichkeiten
Der vorhandene Golfplatz erstreckt sich zwischen der Hevener Straße (K 13) entlang
der westlichen bzw. nordwestlichen Grenze, dem Siedlungsbereich von Stiepel und
vorhandenen Waldflächen (Siepen) im Umfeld der Straße Im Mailand /
Oveneystraße. Relativ konfliktarme Flächenerweiterungen ergeben sich daher nur im
Nordosten bzw. Osten auf derzeitigen Landwirtschaftsflächen. Abgesehen davon,
müssen potenzielle Erweiterungsflächen auch in das golferische Konzept (u. a.
Abfolge der Spielbahnen) integrierbar sein. Ein weiterer Aspekt ist die
Flächenverfügbarkeit der Erwetierungsflächen; die zur Disposition stehenden Flächen
können vom Bochumer Golfclubs e.V. geapchtet werden bzw. sind bereits gepachtet
– und wurden bereits im Vorfeld der Planung golferisch genutzt. Infolgedessen
ergeben sich keine weiteren Lösungsmöglichkeiten für eine Erweiterung des
Golfplatzes.
Hinsichtlich der möglichen Konfliktpunkte öffentlicher (Wander-)Weg als auch der
Entwässerungsplanung wurden jedoch mehrere Varianten geprüft:
Wanderweg
Das Umfeld des Golfplatzes ist über ein Netz vorhandener Feldwege, befestigter
Wirtschaftswege und Pfade erschlossen. Der zwischen Hof Hautkappe und dem
derzeitigen Nordrand des Golfplatzes geführte öffentliche Weg schafft eine
Verbindung zwischen Voßkuhlenbusch (Lottental) im Norden und Kemnader See im
Süden. Mit Erweiterung der Spielbahn Nr. 5 wird dieser „Lückenschluss“
unterbrochen. In Abstimmung mit der Stadt Bochum und dem Golfclub (bzw. dem
Planungsbüro für Golfplätze) wurden im Vorfeld und im Zuge der Planung drei
Alternativen zusätzlich zur im Vorhaben- und Erschließungsplan bzw. im
vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Wegeführung
geprüft::
-
-
Alternative 1
neue Verbindung mit Umgehung des Golfplatzes zwischen Feldweg
(Südostgrenze Geltungsbereich) entlang Feldgehölz, Hevener Straße
(Gefahrenpotenzial infolge Querung unterhalb der schlecht einsehbaren Kurve
und einmündenden Haarstraße) und Anbindung an den Wirtschaftsweg im
Voßkuhlenbusch
Von der Weiterverfolgung dieser Wegealternative wurde jedoch Abstand
genommen, da öffentliche Straßen zweimal hätten gequert werden müssen
(Hevener Straße und Haarstraße). Zudem hätte die Trasse durch bewegtes
Gelände im Bereich Voßkuhlenbusch unter Wegnahme von Wald sowie parallel
der Hevener Straße geführt werden müssen. Insgesamt wäre diese Wegeführung
unter finanziellem Aspekt als auch Sicherheitsaspekt wesentlich aufwändiger als
auch weniger verkehrssicher gewesen als die im Vorhaben- und
Erschließungsplan dargelegte öffentliche Wegeführung.
Alternative 2
Beibehaltung der heutigen Wegeführung
Eine Beibehaltung der heutigen Wegeführung als Alternative 2 ist aus Gründen
der Bespielbarkeit der Bahn Nr. 5 und aus sicherheitstechnischen Gründen nicht
möglich. Insofern stellt der bestehende Weg keine Alternative dar.
ANLAGE 5 zur Vorlage Nr.: 20101655
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-
Stadt Bochum
Alternative 3
Verlegung des Weges südlich Hof Hautkappe im Bereich des geplanten
Caddyweges mit nordöstlicher Umgehung der Spielbahn 5 und Anknüpfung an
den (Wander-)Weg östlich des geplanten Herrenabschlags Nr. 5, damit
verbundene potenzielle Gefährdungen von Spaziergängern durch verzogene
Golfschläge wurde seitens der STÄDLER GOLF COURSES geprüft: Es besteht die
Aussage, dass Golfschläge eher nach rechts verziehen als nach links. Für die
Bemessung erforderlicher Abstände von Golfbahnen zu konkurrierenden
Nutzungen gibt es keine rechtlich verbindlichen Richtlinien, als praktikables
Prüfmuster gilt jedoch ein Sicherheitsschema (Sachverständiger und GolfArchitekt G. HAUSER, Wien) auf Grundlage der Abgrenzung von Abweichungen
verzogener Golfbälle zu beiden Seiten des Abschlags, entlang der idealen
Spielbahn.
Diese Alternative konnte einerseits aus Gründen der Flächenverfügbarkeit nicht
weiterverfolgt werden, da der Eigentümer des Flurstücks 52 einer öffentlichen
Wegeführung über sein Flurstück nicht zustimmt. Zum anderen sprechen
gravierende Sicherheitsaspekte gegen eine derartige Trassierung. Aufgrund der
zumeist nach rechts abdriftenden Fehlschläge stellt diese Alternative selbst unter
Berücksichtigung von Sicherungsmaßnahmen die gefährlichste Wegeführung dar.
Somit stellt die im Vorhaben- und Erschließungsplan dargelegte öffentliche
Wegeführung unter Berücksichtigung von Sicherheitsmaßnahmen (Ballfangzaun,
Drehkreuze zur Markierung der Spielbahn, Hinweisschilder) die nach den
Grundsätzen der Sicherheit günstigste Wegeführung dar.
Entwässerungsplanung
Der südlich des Geltungsbereiches gelegene Mailandsiepen (Unterhaltungsträger:
Stadt Bochum), ein Quellzulauf der Ruhr (Kemnader See), ist aufgrund seines
kleinen, verhältnismäßig stark geneigten Einzugsgebietes (u. a. auch der Golfplatz
und seine Erweiterungsflächen) seit jeher einer hohen Abflussdynamik und damit
verbundener Erosionsproblematik ausgesetzt. Im Jahre 2001 und 2006 wurden daher
Maßnahmen erarbeitet (VIEBAHN - SELL), um die unnatürlich hohen Quellzuflüsse
hydraulisch zu sanieren. Das Gutachten aus dem Jahre 2006 zeigt hierzu mehrere
Varianten zur Rückhaltung (Lage/ Anzahl von Regenrückhaltebecken) auf. Als
Ergebnis wurde auf Basis der Vorzugsvariante und des Entwässerungskonzepts mit
Stand Juli 2010 im Vorhaben- und Erschließungsplan ein ca. 680 m² großes
Regenrückhaltebecken als Erdbeckens außerhalb von Waldbeständen und
außerhalb des Traufbereiches des angrenzenden Waldbestandes im Bereich des
Siepens positioniert. Das Regenrückhaltebecken dient ausschließlich der
Rückhaltung und Ableitung des auf dem Golfplatz und seinem Erweiterungsbereich
anfallenden Niederschlagswassers.
9.
Schwierigkeiten bei der Ermittlung von Beeinträchtigungen
Im Rahmen der Bearbeitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 741 a 2. Erweiterung Golfplatz Stiepel - wurden parallel Fachgutachten hinsichtlich des
Artenschutzes und Eingriffsproblematik erarbeitet. Das Entwässerungsgutachten liegt
mit Stand Juli 2010 vor. Insofern liegen für die Bearbeitung des Umweltberichts
ausreichend konkrete Planungsgrundlagen und Daten vor. Die Empfindlichkeit der
Schutzgüter gegenüber den Vorhabenwirkungen und die zu erwartenden
Beeinträchtigungen können planungsbezogen beurteilt werden.
ANLAGE 5 zur Vorlage Nr.: 20101655
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10.
Stadt Bochum
Monitoring
Da mit der Erweiterung des Golfplatzes auf Landwirtschaftsflächen aller Voraussicht
nach keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, besteht
beim Bau und Betrieb des Vorhabens kein Handlungsbedarf für ein Monitoring.
Ansonsten wird auf § 4c BauGB verwiesen.
11.
Allgemein verständliche Zusammenfassung des Umweltberichtes
Der Bochumer Golfclub im südöstlichen Stadtteil Stiepel hat in der jüngeren
Vergangenheit umfangreiche Umgestaltungs- und Vergrößerungsmaßnahmen zur
besseren Bespielbarkeit des 18-Loch-Golfplatzes durchgeführt. Der hier betrachtete
vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 741 a - 2. Erweiterung Golfplatz Stiepel umfasst die Umplanung und Verlängerung der Spielbahn Nr. 5 auf weitestgehend
bereits gepachteten (oder Pacht in Aussicht gestellten), jedoch noch nicht
planungsrechtlich abgesicherten, bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen (ca.
1,45 ha + 0,02 ha für Erweiterung Hevener Straße).
Der ca. 2,6 ha große Geltungsbereich beinhaltet darüber hinaus südlich angrenzende
Flächen
(Spielelemente,
Maßnahmenflächen)
des
rechtskräftigen
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 741 - Erweiterung Golfplatz Stiepel - bzw.
dessen 1. Änderung.
Die Planung beruht auf dem Konzept des Planungsbüros für Golfplätze, Städler Golf
Courses, Münster. Neben der Anlage golferischer Elemente (Erweiterung der
Spielbahn Nr. 5 durch Neuanlage Damen- und Herrenabschlag, Verlängerung der
Spielbahn Nr. 5) sieht die Planung weiterhin eine Einbindung und Strukturierung der
Erweiterungsfläche durch Anpflanzungen mit standortheimischen Feldgehölzen bzw.
Baumgruppen/ Einzelgehölze und einer freiwachsenden Hecke in Kombination mit
einem 3,40 hohen Ballfangzaun auf 138 m Länge parallel des südlichen (Wander-)
Weges vor. Mit der Erweiterung der Spielbahn Nr. 5 verbunden ist ebenfalls die
Verlegung des querenden öffentlichen (Wander-)Weges (unter Berücksichtigung des
Gefährdungspotenzials) und eines Entwässerungsgrabens. Im Rahmen des
Verfahrens werden Regelungen zur Rückhaltung und Ableitung des auf dem
Golfplatz und seines Erweiterungsbereichs anfallenden Niederschlagswasser durch
die Anlage eines Regenrückhaltebeckens getroffen.
Aufgrund der Planung sind Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten. Diese
werden in einem Landschaftspflegerischen Begleitplan ermittelt und bewertet. Der
Begleitplan ist als gesondertes Gutachten Anlage zur Begründung. Das Ergebnis wird
nachrichtlich in den Umweltbericht integriert: die Eingriffe des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 741 a - 2. Erweiterung Golfplatz Stiepel - werden durch
Anpflanzungsmaßnahmen und die Gestaltung der Erweiterungsfläche als Golfplatz
ausgeglichen. Externe Ausgleichsflächen sind somit nicht erforderlich. Die zur Anlage
des Gehweges mit Versickerungsmulde erforderlichen Eingriffe in die südlichen
Böschungsflächen der Hevener Straße werden separat bilanziert. Die Kompensation
des ermittelten Defizits fällt nicht in die Zuständigkeit und zu Lasten des
Vorhabenträgers.
ANLAGE 5 zur Vorlage Nr.: 20101655
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Stadt Bochum
Ob für sicher oder potenziell vorkommende planungsrelevante Tier- und
Pflanzenarten aufgrund der Lage ihrer Fundorte sowie ihrer Lebensansprüche eine
Betroffenheit durch die geplante Erweiterung des Golfplatzes Bochum-Stiepel
gegeben ist und ob unter Berücksichtigung der Legalausnahme Verbotstatbestände
gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt werden, wurde in einem Artenschutzrechtlichen
Fachbeitrag dargelegt. Als Fazit bleibt Folgendes festzuhalten: Als abschließendes
Ergebnis der Untersuchung wird dargelegt, dass keine Verbotstatbestände gemäß
§ 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt werden, wenn wie geplant alle ggf. für Habitate
vorkommender Arten geeigneten, derzeit vorhandenen älteren Gehölze erhalten
bleiben. Weitere Vermeidungsmaßnahmen müssen dann nicht formuliert werden.
Eine Prüfung der Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG
oder durch Befreiung nach § 67 BNatSchG kann damit entfallen. Der
Artenschutzrechtliche Fachbeitrag ist als weiteres Fachgutachten ebenfalls Anlage
zur Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 741 a.
Zur Erfassung möglicher Umweltfolgen der Festsetzungen des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 741 a auf die Schutzgüter wurde die gegenwärtige Situation
innerhalb des Geltungsbereiches und nahen Umfeldes auf Grundlage vorhanderer
oder für die Planung ermittelter Daten, Informationen und sonstiger Kenntnisse
(eigene Bestandsaufnahme) untersucht und beurteilt.
Das Gelände des vorhandenen Golfplatzes einschließlich der Erweiterungsfläche
sind Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes Nr. 31. Im durch bewaldete
Siepentäler mit Bachläufen und Feuchtbereichen geprägten und gegliederten Umfeld
sind weiterhin ein Naturschutzgebiet und § 62-er LG NW Biotope festgesetzt. Das
Areal ist ebenfalls im landesweiten Biotopkataster des LANUV erfasst und
Bestandteil einer Biotopverbundfläche. Weitere Schutzgebietsfestsetzungen Wasserschutzgebiet, NATURA 2000-Gebiete- bestehen nicht.
Bei Realisierung der Planung bestehen Umweltauswirkungen vor allem durch den
Verlust landwirtschaftlicher Nutzflächen zugunsten der Entwicklung neuer Lebensund Landschaftsräume in verschiedenen Qualitätsstufen (Golfrasen bis Feldgehölz
und Offenlandbiotope). Die damit verbundenen Auswirkungen auf die hier
wesentlichen Schutzgüter Tiere / Pflanzen / biologische Vielfalt (Anreicherung der
Landschaft mit Biotopstrukturen als potenzieller Lebens-/Nahrungsraum und
Verbindungsbiotope), das Schutzgut Boden (geringfügige Bodenmodellierungen, nur
sehr geringfügige/ punktuelle Versiegelungen), das Schutzgut Wasser
(Entwässerungsgraben und Anlage eines Regenrückhaltebeckens mit ggf.
zusätzlichen Leitungen), Landschaft (Fortführung der bisherigen landschaftlichen
Gestaltung einer Kulturlandschaft) und Mensch (Reglementierungen des zeitlichen
Einsatzes der Pflegemaschinen) wird durch entsprechende Maßnahmen bzw.
Festsetzungen (Gehölzstrukturen, Extensivwiesen/ Rough-Bereiche, Flächen für die
Rückhaltung und Ableitung von Niederschlagswasser, Vorkehrungen zum Schutz
gegen schädliche Umwelteinwirkungen) verringert, mitunter auch verbessert und im
Geltungsbereich kompensiert. Externe Kompensationsflächen sind nicht erforderlich.
Mit Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 741 a sind
voraussichtlich keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten. Beim
Bau und Betrieb des Golfplatzes besteht somit nach derzeitgem Kenntnisstand kein
Handlungsbedarf zur Durchführung von Monitoring-Maßnahmen.