Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Mitteilung der Verwaltung.pdf
Größe
13 kB
Erstellt
26.12.14, 14:25
Aktualisiert
28.01.18, 08:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bochum
Mitteilung der Verwaltung
- Seite 1 -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
IV/SU (3315)
Vorlage Nr. 20101549
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezug (Beschluss, Anfrage Niederschrift Nr. ... vom ... )
Anfrage der SPD-Fraktion zur Sitzung des Ausschusses für Kultur und Sport am
21.05.2010 Vorlage Nr.: 20101213
Bezeichnung der Vorlage
Hinweise auf Bochumer Sehenswürdigkeiten
Beratungsfolge
Ausschuss für Kultur und Sport
Sitzungstermin
akt.
Beratung
17.09.2010
Anlagen
Wortlaut
Die SPD-Fraktion fragt an:
„An Autobahnen wird mit großen braunen Schildern (Brammen) auf Sehenswürdigkeiten an
der Strecke hingewiesen. Sieht die Verwaltung eine Möglichkeit,
1. für die St. Vinzentius-Kirche an der A 40, A 43 und am Außenring
2. für die Stiepeler Dorfkirche an der A 43 und am Außenring
solche Brammen installieren zu lassen?“
Die Anfrage wird von der Verwaltung wie folgt beantwortet:
Die Stadt Bochum müsste bei der Bezirksregierung Arnsberg einen förmlichen Antrag
stellen. Die Bezirksregierung Arnsberg befasst sich in Zusammenarbeit mit dem
Verkehrsministerium damit, welche touristischen Ziele ausweisungswürdig sind.
Nach Einschätzung des Straßenverkehrsamtes der Stadt Bochum hätte der Antrag nur eine
geringe Aussicht auf Erfolg.
Stadt Bochum
Mitteilung der Verwaltung
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Stadtamt
TOP/akt. Beratung
IV/SU (3315)
Vorlage Nr. 20101549
Die Kosten für die Erstellung, Beschaffung, Aufstellung, Unterhaltung und ggf. Demontage
und Reparatur der Schilder trägt der Antragsteller. Diese belaufen sich auf ca. 3.700 Euro
pro Hinweisschild.
Die Richtlinien für die touristische Beschilderung können für 25,20 Euro beim Verlag der
Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen (FGSV) bezogen werden.
Die Verwaltung gibt zu bedenken, dass sich die Stadt Bochum im Nothaushaltsrecht
befindet und unter der damit verbundenen Beachtung des § 82 GO keine neuen Projekte
fördern darf.