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Mitteilung der Verwaltung.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Mitteilung der Verwaltung.pdf
Größe
13 kB
Erstellt
26.12.14, 14:25
Aktualisiert
28.01.18, 08:04

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Inhalt der Datei

Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 1 - Stadtamt TOP/akt. Beratung IV/SU (3315) Vorlage Nr. 20101549 Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung öffentlich/nichtöffentlich nichtöffentlich gemäß öffentlich Bezug (Beschluss, Anfrage Niederschrift Nr. ... vom ... ) Anfrage der SPD-Fraktion zur Sitzung des Ausschusses für Kultur und Sport am 21.05.2010 Vorlage Nr.: 20101213 Bezeichnung der Vorlage Hinweise auf Bochumer Sehenswürdigkeiten Beratungsfolge Ausschuss für Kultur und Sport Sitzungstermin akt. Beratung 17.09.2010 Anlagen Wortlaut Die SPD-Fraktion fragt an: „An Autobahnen wird mit großen braunen Schildern (Brammen) auf Sehenswürdigkeiten an der Strecke hingewiesen. Sieht die Verwaltung eine Möglichkeit, 1. für die St. Vinzentius-Kirche an der A 40, A 43 und am Außenring 2. für die Stiepeler Dorfkirche an der A 43 und am Außenring solche Brammen installieren zu lassen?“ Die Anfrage wird von der Verwaltung wie folgt beantwortet: Die Stadt Bochum müsste bei der Bezirksregierung Arnsberg einen förmlichen Antrag stellen. Die Bezirksregierung Arnsberg befasst sich in Zusammenarbeit mit dem Verkehrsministerium damit, welche touristischen Ziele ausweisungswürdig sind. Nach Einschätzung des Straßenverkehrsamtes der Stadt Bochum hätte der Antrag nur eine geringe Aussicht auf Erfolg. Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 2 - Stadtamt TOP/akt. Beratung IV/SU (3315) Vorlage Nr. 20101549 Die Kosten für die Erstellung, Beschaffung, Aufstellung, Unterhaltung und ggf. Demontage und Reparatur der Schilder trägt der Antragsteller. Diese belaufen sich auf ca. 3.700 Euro pro Hinweisschild. Die Richtlinien für die touristische Beschilderung können für 25,20 Euro beim Verlag der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen (FGSV) bezogen werden. Die Verwaltung gibt zu bedenken, dass sich die Stadt Bochum im Nothaushaltsrecht befindet und unter der damit verbundenen Beachtung des § 82 GO keine neuen Projekte fördern darf.