Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
20102024_Anlage_01_Abwägung_Stellungnahmen.pdf
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26.12.14, 14:27
Aktualisiert
28.01.18, 08:07
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Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20102024
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Stadt Bochum
Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen
zum
Bebauungsplan Nr. 286 d
- Gesundheitscampus NRW in der Fassung vom 20.09.2010
Die relevanten Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sowie die jeweiligen Antworten der Verwaltung sind nachfolgend
zusammengefasst.
Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. und § 4 Abs. 1 BauGB
1.
Stellungnahmen der Öffentlichkeit
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
ging folgende Stellungnahme ein, die im Zuge der Planaufstellung zu berücksichtigen
war:
Stellungnahme 1
1.1 Für die Nutzer des Gesundheistcampus NRW sollten auch Flächen für
Spiele/Sport im Plangebiet berücksichtigt werden.
1.2 Nach Abriss der ehemals von der Erich-Kästner-Schule genutzten Gebäude
sollten die freiwerdenden Flächen für die Anlage eines Sportplatzes genutzt werden.
1.3 Die verkehrliche Verbindung von Stiepel über die Surkenstraße und Stiepeler
Straße zur Markstraße sowie die Verkehrsanbindung von Stiepel zur
Universitätsstraße über die Straße Gesundheitscampus (vormals Oesterendestr.) soll
erhalten bleiben.
Antwort:
Zu 1.1 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und an den BLB NRW
Dortmund weitergeleitet und ggfls. in die weiteren Planüberlegungen einbezogen. Die
großzügigen Freiflächen im prämierten Wettbewerbsbeitrag berücksichtigen den
Gedanken insoweit, dass beispielsweise die Pausenzeiten zum Aufenthalt im Freien
auf dem vorgelagerten Deck (Terrasse) bzw. der daran angrenzenden Grünfläche
verbracht werden können.
Zu 1.2 Die Flächen der vormals von der Erich-Kästner-Schule genutzten Gebäude
liegen außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 286 d. Eine
planungsrechtliche Regelungsmöglichkeit zur Nutzung der derzeit noch bebauten
bzw. unbebauten Flächen ist im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens daher
nicht gegeben. Es liegt jedoch der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr.
862 vor, dessen Ziel es ist, auf der ehemaligen Schulfläche ein Wohngebiet zu
realisieren.
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Darüber hinaus werden die baulichen Anlagen der alten Erich-Kästner-Schule
temporär für schulische Zwecke genutzt (übergangs-weise Nutzung durch die
Lehrer/Schüler des Gymnasiums "Neues Gymnasium Bochum").
Zu 1.3 Die verkehrlichen Verbindungen von Stiepel zur Markstraße und zur
Universitätsstraße bleiben erhalten. Mit der Entscheidung den Gesundheitscampus
NRW in Bochum anzusiedeln ist die Umbennung der "Oesterendestraße" in
"Gesundheitscampus" erfolgt. Die Anbindung an die Markstraße und an die
Universitätsstraße ist und bleibt weiterhin gegeben.
Den Anregungen wird teilweise gefolgt.
Das o. a. Schreiben der Bürger ist der Mitteilung zum nichtöffentlichen Teil dieser
Sitzung beigefügt (Mitteilung-Nr. 20101940).
2.
Stellungnahmen der Behörden
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB gingen von nachstehenden Institution
Stellungnahmen ein, die im Zuge der Planaufstellung zu berücksichtigen waren.
Im Folgenden sind die relevanten Stellungnahmen inhaltlich wiedergegeben und es
wird dargelegt, wie die Anregungen berücksichtigt wurden.
2.1
LWL-Archäologie für Westfalen, In der Wüste 4, 57462 Olpe vom
29.03.2010
Im Bereich des Bebauungsplanes befinden sich Hinweise auf alte
Schachtanlagen bzw. Luftschutzstollen. Sollten in diesen Bereichen
Erdarbeiten stattfinden oder bei solchen alte Anlagen angetroffen werden,
wird um Mitteilung gebeten.
Antwort:
Der Hinweis der LWL-Archäologie für Westfalen wird sowohl im
Bebauungsplan als auch in der Begründung zum Bebauungsplan unter den
textlichen Hinweisen zum Umgang mit Bodendenkmälern bei Bodeneingriffen
ergänzt.
Der Anregung wird gefolgt.
2.2
RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, Bochumer Str 2, 45661
Reckling- hausen vom 30.03.2010
Entlang der östlichen Grenze des Bebauungsplangebietes (parallel zur
Universitätsstraße) befinden sich "sonstige Stromversorgungsleitungen"
jedoch keine sonstigen Gasversorgungsleitungen, Hochdruckleitungen (Gas)
oder Höchstspannungsleitungen Strom.
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Antwort:
Die sonstige Stromversorgungsleitung wird gemäß § 9 Abs. 6 BauGB
nachrichtlich als unterirdische sonstige Stromversorgungsleitung in den
Bebauungsplan übernommen. Des Weiteren erfolgt eine Ergänzung der
Begründung zum Bebauungsplan um das Kapitel "Nachrichtliche
Übernahmen".
Der Anregung wird gefolgt.
2.3
Stadtwerke Bochum GmbH, Ostring 28, 44787 Bochum vom 09.04.2010
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes betreiben die Stadtwerke Bochum
Kabel und Leitungen für die örtliche Strom-, Wasser- und
Fernwärmeversorgung. Diese Kabel und Leitungen sind unverzichtbar.
2.3.1 Stromversorgung
2.3.1.1
Im Geltungsbereich wird die 10 kV-Transformatorenstation „Stiepeler Straße
131“ betrieben. Es wird gebeten, die in der Anlage 1 dargestellte
Stationsfläche als Versorgungsfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB im
Bebauungsplan auszuweisen.
2.3.1.2
Ferner
werden
für
die
vorhandene
Bebauung
entsprechende
Stromversorgungskabel betrieben. Die Erschließungsstraße soll als Fläche
mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht gem. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB
ausgewiesen werden.
2.3.1.3
Je nach Leistungsbedarf der anzusiedelnden Betriebe müssen eine oder
mehrere 10 kV-Transformatorenstationen aufgestellt werden. Die Bauwilligen
sollen im Rahmen einer textlichen Festsetzung im Bebauungsplan verpflichtet
werden, sich bereits in der Planungsphase mit den Stadtwerken Bochum in
Verbindung zu setzen, damit rechtzeitig ein geeigneter Standort für eine
Transformatorenstation gefunden werden kann.
2.3.2 Wasserversorgung
2.3.2.1
Die Wasserversorgung des BioMedizinParks und der Ruhr-Universität
Bochum erfolgt über eine DN 500 Wasserleitung. Die Wasserleitung soll
einschließlich eines 6 m breiten Schutzstreifens gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21
BauGB als Fläche mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu Gunsten der
Stadtwerke Bochum ausgewiesen werden.
2.3.2.2
Entlang der Erschließungsstraße zu den Gebäuden Stiepeler Str. 131, 131 a
und 131 b wird eine Wasserleitung zur Versorgung der Wohnhäuser
betrieben.
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Damit die Versorgung dieser Wohnhäuser auch zukünftig gewährleistet ist,
soll die Erschließungsstraße gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB als Fläche mit
einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu Gunsten der Stadtwerke Bochum
ausgewiesen werden.
2.3.3 Fernwärmeversorgung
2.3.3.1
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden Fernwärmeleitungen
betrieben. Die Hauptversorgungstrasse mit einem Schutzstreifen von 4,0 m
soll gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB als Fläche mit einem Geh-, Fahr- und
Leitungsrecht zu Gunsten der Stadtwerke Bochum ausgewiesen werden.
2.3.3.2
Es wird gebeten das Plangebiet als Fernwärmegebiet festzusetzen.
Antwort:
Zu 2.3.1.1
Die von der Stadtwerke Bochum GmbH betriebene 10 kVTransformatorenstation „Stiepeler Straße 131“ wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 12
BauGB im Bebauungsplan Nr. 286 d als Fläche für Versorgungsanlagen mit
der Zweckbestimmung Elektrizität festgesetzt.
Zu 2.3.1.2
Die Fläche der privaten Erschließungsstraße der Wohngebäude Stiepeler Str.
131, 131 a und 131 b enthält notwendige Stromversorgungskabel und wird
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB zugunsten der zuständigen Ver- und
Entsorgungsträger mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belastet.
Zu 2.3.1.3
Die textliche Festsetzung zur Verpflichtung der Bauherren zur
Kontaktaufnahme mit der Stadtwerke Bochum GmbH zur Koordination der
Aufstellung weiterer 10 kV-Trafostationen ist gemäß abschließendem
Regelkatalog in § 9 BauGB nicht möglich.
Dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Dortmund wurde jedoch eine Kopie
dieses Schreibens zur Kenntnisnahme übersandt. Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen. Es erfolgt eine weitere Beteiligung der Stadtwerke
Bochum GmbH sowie des BLB NRW Dortmund im Zuge der förmlichen
Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB und Offenlage nach § 4 Abs. 2
BauGB.
Zu 2.3.2.1
Für die Wasserversorgungsleitung DN 500 (einschließlich eines
Schutzstreifens) zur Versorgung des BioMedizinParks und der RuhrUniversität Bochum wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB eine 6,0 m breite
Fläche zugunsten der zuständigen Ver- und Entsorgungsträger mit einem
Geh-, Fahr- und Leitungsrecht im Bebauungsplan festgesetzt.
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Zu 2.3.2.2
Die Fläche der privaten Erschließungsstraße der Wohngebäude Stiepeler Str.
131, 131 a und 131 b enthält notwendige Wasserversorgungsleitungen und
wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB zugunsten der zuständigen Ver- und
Entsorgungsträger mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belastet.
Zu 2.3.3.1
Im Bebauungsplan wird eine Fläche, gemäß dem Verlauf der
Fernwärmeleitung einschließlich eines 4,0 m breiten Schutzstreifens, gemäß §
9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB zugunsten der zuständigen Ver- und
Entsorgungsträger mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belastet.
Zu 2.3.3.2
Voraussetzung für die energetische Nutzung von Fernwärme ist keine
Baugenehmigung,
sondern
privatrechtliche
Regelungen
(Versorgungsverträge). Die Fernwärmenutzung ist nicht Gegenstand der
Bauleitplanung, so dass dementsprechend auch keine Festsetzung als
Fernwärmegebiet im Bebauungsplan erfolgt.
Den Anregungen wird teilweise gefolgt.
2.4
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Dortmund, Emil-Figge-Straße 91,
44227 Dortmund vom 12.04.2010
2.4.1
Es wird darauf hingewiesen, dass die planungsrechtliche Zulässigkeit des
Bauvorhabens "Ersatzneubau Sportwissenschaft der Ruhr-Universität
Bochum" weiterhin gegeben sein muss.
2.4.2
Ferner wird mitgeteilt, dass die nachrichtliche Darstellung des Bauvorhabens
"Ersatzneubau Sportwissenschaft der Ruhr-Universität Bochum" entfallen
kann.
2.4.3
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 286 d Gesundheitscampus
NRW sollte auf das Wettbewerbsgebiet für den Gesundheitscampus NRW
reduziert werden.
2.4.4
Der BLB NRW Dortmund bittet um Klärung, wie die Maßnahmen, die
Voraussetzung oder Folge der Bebauungsplanänderung sind, finanziert
werden.
Antwort:
Zu 2.4.1
Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens "Ersatzneubau
Sportwissenschaft der Ruhr-Universität Bochum" wird auch mit der
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 286 d gesichert.
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Zu 2.4.2
Die Umsetzung des Bauvorhabens "Ersatzneubau Sportwissenschaft der
Ruhr-Universität Bochum" wird derzeit vom BLB NRW Dortmund konkretisiert.
Aktuell wurden die Planunterlagen "Genehmigungsplanung" für den
Zustimmungsantrag erarbeitet. Vor dem Hintergrund dieser Konkretisierung
soll der Ersatzneubau Sportwissenschaft der Ruhr-Universität Bochum
nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen werden.
Zu 2.4.3
Dem Vorschlag, den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 286 d auf das
Wettbewerbsgebiet des Gesundheitscampus NRW zu reduzieren, wird nicht
gefolgt, da ansonsten nur noch ein zusammenhangloses Teilbaugebiet,
losgelöst von dem ursprünglichen Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 286,
im nordwestlichen Bereich verbleiben würde und der räumliche
Geltungsbereich keine sinnvoll zu beplanende städtebauliche Einheit
darstellen würde.
Zu 2.4.4
Die Finanzierung der Maßnahmen, die Voraussetzung oder Folge der
Bebauungsplanänderung sind, werden nicht planungsrechtlich geregelt,
sondern sind beispielsweise in Vertragswerken wie städtebauliche Verträge
oder Erschließungsverträge zu regeln.
Den Anregungen wird teilweise gefolgt.
2.5
Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW,
Goebenstraße 25, 44135 Dortmund vom 27.04.2010
2.5.1
Die Bezirksregierung weist darauf hin, dass das Plangebiet über dem auf Steinkohle
verliehenen Bergwerksfeld Prinzregent und über dem auf Erdwärme erteilten
Erlaubnisfeld Prometheus (RUB) liegt. Eigentümerin des Bergwerksfeldes
Prinzregent ist die E.ON AG, Bruchstraße 5c in 45883 Gelsenkirchen. Inhaberin der
Erlaubnis Prometheus (RUB) ist die Ruhruniversität Bochum, Universitätsstraße 150
in 44780 Bochum.
Nach den vorhandenen Grubenbildern hat im Bereich des Plangebietes Gewinnung
von Steinkohle im tiefen-, oberflächennahen- und tagesnahen Bereich stattgefunden.
Geführt wurden die Abbaue durch das bereits 1958 stillgelegte Bergwerk Prinzregent
sowie durch die Kleinzechen Mischak und Co, Julius Philipp und Mathildenglück.
Aufgrund der Lagerstättenverhältnisse kann nicht mit letzter Sicherheit
ausgeschlossen werden, dass innerhalb des Plangebietes möglicherweise auch
widerrechtlicher Bergbau durch Dritte oder Bergbau vor der Anlegung von
zeichnerischen Unterlagen (sog. Uralt-bergbau) im tagesnahen Bereich umgegangen
ist. Die Frage, ob derartiger Bergbau geführt worden ist, lässt sich erst nach
Durchführung entsprechender Erkundungsmaßnahmen (z. B. Bohrungen,
geophysikalische Untersuchungen) abschließend beantworten.
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2.5.2
Innerhalb der Planfläche befinden sich derzeit folgende Tagesöffnungen des
Bergbaus:
2586/5702/030TÖB, 2586/5702/034TÖB, 2586/5702/035TÖB, 2586/5702/036TÖB,
2586/5702/037TÖB, 2586/5702/113TÖB.
Die Mittelpunktkoordinaten des Bergbaus wurden anhand der vorhandenen
Grubenbilder ermittelt. Die Genauigkeit der Mittelpunktkoordinaten der erfassten
stillgelegten Tagesöffnungen des Bergbaus beträgt ca. ± 1,0 m bis ca. ± 25,0 m und
ist abhängig von der Genauigkeit des jeweils zugrunde liegenden Grubenbildes sowie
dessen Einpassungsfähigkeit in die heutige Tagessituation.
2.5.3
Zu den bergbaulichen Gegebenheiten der im Bereich des Bebauungsplanverfahren
Nr. 286 d - GesundheitsCampusNRW - vorhandenen Tagesöffnungen des Bergbaus
ist folgendes anzumerken:
Ausweislich der Unterlagen ist zu bemerken, dass Angaben über eine Verfüllung und
Sicherung nicht vorhanden sind. Es wird daher davon ausgegangen, dass die
Standsicherheit der Schächte nicht gegeben ist. Beim Nachsacken bzw. Einstürzen
der Grubenbaue muss in der näheren Umgebung der Schächte mit einer Absenkung
und/oder einem Einbruch der Tagesoberfläche gerechnet werden. Vor Beginn der
Baumaßnahme ist durch Erkundung der tatsächlichen Lockermassenüberdeckung
und der Durchführung von Standsicherheitsuntersuchungen vor Ort, der Nachweis
der Standsicherheit und Senkungsfreiheit der Geländeoberfläche im Bereich der
Tagesöffnungen zu erbringen, gegebenenfalls sind Sicherungsmaßnahmen
erforderlich. Unabhängig davon ist es erforderlich, bei baulichen Änderungen und
Nutzungsänderungen der Tagesoberfläche in den betroffenen Bereichen bezüglich
der Standsicherheit und des Ausgasungsverhaltens den Bergwerkseigentümer, hier
die E.ON AG, Bruchstraße 5c in 45883 Gelsenkirchen zu informieren.
2.5.4
Folgende allgemeingültige Hinweise zur Einwirkungsrelevanz der o. g.
umgegangenen bergbaulichen Tätigkeiten sind derzeit zum jetzigen Zeitpunkt
möglich:
Nach der allgemeinen Lehrmeinung sind Bodenbewegungen auf Grund von
Gewinnung, die im tiefen Bereich geführt wurde, spätestens fünf Jahre nach
Einstellung der Gewinnungstätigkeiten abgeklungen. Daher ist mit bergbaulichen
Einwirkungen auf die Tagesoberfläche aus diesen Gewinnungstätigkeiten nicht
mehr zu rechnen.
Die innerhalb des Plangebietes im oberflächennahen- bzw. tagesnahen Bereich
vorhandenen Hohlräume und/oder Verbruchzonen können zu einer Setzung der
Tagesoberfläche führen.
Sollten im Bereich der Planfläche möglicherweise im tagesnahen Bereich
Hohlräume und/oder Verbruchzonen infolge widerrechtlichen Abbaus Dritter oder
aber Uraltbergbau vorhanden sein, so können diese eine Absenkung oder einen
Einsturz der Tages-oberfläche zur Folge haben.
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2.5.5
Hinsichtlich einer gutachterlichen Einschätzung der Einwirkungsrelevanz des o. g.
Bergbaus empfiehlt es sich, einen Sachverständigen einzuschalten und auf der
Grundlage dieser Untersuchungsergebnisse eine Kennzeichnung gemäß § 9 Abs. 5
BauGB vorzunehmen.
2.5.6
Mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene bergbauliche
Tätigkeiten sind nicht bekannt. Es empfiehlt sich die Eigentümerin bzw. Inhaberin der
bestehenden Bergbauberechtigungen an der Planungsmaßnahme zu beteiligen.
2.5.7
Das Plangebiet liegt in einem Bereich, in dem aufgrund der örtlichen Gegebenheiten
Methanaustritte an der Tagesoberfläche nicht zu erwarten sind (Zone 0).
Antwort:
Zu 2.5.1
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan wird mit einer
entsprechenden Kennzeichnung zum Bergbau versehen. Die Begründung zum
Bebauungs-plan wird zum Punkt Kennzeichnungen - Bergbau entsprechend ergänzt.
Zu 2.5.2
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan erhält eine
Kennzeichnung zu den Tagesöffnungen des Bergbaus. Die Begründung zum
Bebauungsplan wird zum Punkt Kennzeichnungen - Bergbau - Tagesöffnungen entsprechend ergänzt.
Zu 2.5.3
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan wird mit einer
Kennzeichnung zum Bergbau versehen. Die Begründung zum Bebauungsplan wird
zum Punkt Kennzeichnungen - Bergbau entsprechend ergänzt.
Die E.ON Kraftwerke GmbH Immobilien, Alexander-von-Humboldt-Straße 1 in 45896
Gelsenkirchen wurde im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Email vom 16.03.2010 und ergänzend mit
Email vom 22.03.2010 über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 286 d
informiert. Daneben erhielt die E.ON AG Immobilien/Montan, Montan, Bruchstraße 5
c, 45883 Gelsenkirchen mit Schreiben vom 27.05.2010 Informationen über die
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 286 d einschließlich der Stellungnahme der
Bezirksregierung Arnsberg - Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW vom
27.04.2010. Die E.ON AG wird im Rahmen der weiteren Schritte am
Bebauungsplanverfahren beteiligt.
Zu 2.5.4
Die allgemeingültigen Hinweise werden zur Kenntnis genommen und in den
Bebauungsplan sowie in die Begründung zum Bebauungsplan übernommen.
Zu 2.5.5
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde für den Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 286 d bei der Bezirksregierung Arnsberg - Abteilung 6 Bergbau
und Energie in NRW durch einen Sachverständigen eine Grubenbildeinsichtnahme
vorgenommen. Das Gutachten (Stand 29.04.2010) liegt vor, die Zusammenfassung
der Ergebnisse wurde in der Begründung zum Bebauungsplan ergänzt.
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Zu 2.5.6
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die E.ON AG wird im Rahmen des
weiteren Bebauungsplanverfahrens beteiligt.
Zu 2.5.7
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Da sich im Plangebiet jedoch
Bergbauschächte befinden, muss im Bereich der Tagesöffnungen aller verlassenen
Schächte des Steinkohlenbergbaus mit Methan(CH 4 )-Zuströmungen gerechnet
werden.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Den Anregungen wird teilweise gefolgt.
2.6.
BOGESTRA, Universitätsstraße 58, 44789 Bochum vom 22.04.2010
2.6.1
Zwischen der Bushaltestelle Oesterendestraße (jetzt Gesundheitscampus)
sowie der geplanten Haltestelle "Gesundheitscampus" der U35 und dem
Campus sollten möglichst direkte Fußwegeverbindungen geplant werden.
2.6.2
Im Bereich des Bebauungsplans liegt auf der Stiepeler Straße eine
Richtungshaltestelle der Bushaltestelle "Oesterendestraße". Sollte diese
durch die Planung betroffen sein, ist der Aufwand für die Veränderungen vom
Verursacher zu tragen.
2.6.3
Auf der Oesterendestraße, jetzt Gesundheitscampus, ist im Bereich der
Zufahrt zum BioMedizinPark Ruhr (jetzt BioMedizinPark Bochum) eine
Bushaltestelle in Fahrtrichtung Universität niederflurgerecht ausgebaut
worden. Durch die Straße Gesundheitscampus (vormals Oesterendestraße)
soll zukünftig eine Buslinie verkehren. Aus diesem Grund soll eine weitere
Richtungshaltestelle in der Straße Gesundheitscampus (vormals Oesterendestraße) auf der Seite des Gesundheitscampus eingerichtet werden.
Diese sowie die noch nicht behindertengerecht ausgebaute Bushaltestelle
Oesterendestraße sollten im Zuge des Baus des Gesundheitscampus
behindertengerecht ausgebaut werden.
2.6.4
Ferner erfolgt ein Hinweis, dass die Haltestelle Oesterendestraße seit Juni
2009 von den Buslinien 356, 370, 375 und 376 erschlossen wird.
Antwort:
Zu 2.6.1
Die Planungen zur fußläufigen Anbindung werden unter Berücksichtigung der
topographischen
Gegebenheiten
sowie
unter
dem
Aspekt
der
Verkehrssicherheit durch-geführt und berücksichtigen daneben auch eine
möglichst direkte Fußwegeverbindung zum Gesundheitscampus NRW.
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Zu 2.6.2
Eine Betroffenheit der Richtungshaltestelle auf der Stiepeler Straße ist durch
die Planung des Gesundheitscampus NRW mit der Umsetzung des
Wettbewerbsergebnisses des ersten Preisträgers nicht gegeben.
Zu 2.6.3
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Zu 2.6.4
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in der Begründung unter dem
Punkt Verkehr und Erschließung - Öffentlicher Personennahverkehr ergänzt.
Den Anregungen wird teilweise gefolgt.
2.7.
E.ON AG Immobilien/Montan,
Gelsenkirchen vom 17.06.2010
Montan,
Bruchstraße
5
c,
45883
2.7.1
Der Planbereich liegt über dem stillgelegten Bergwerkseigentum der E.ON
AG. Für den gesamten Bereich des Bebauungsplanes liegen Hinweise auf
tagesnahen Bergbau vor, der geplante Bauvorhaben gefährden kann.
Insbesondere wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich in diesem
Planbereich mehrere alte und verlassene Tagesöffnungen befinden können,
deren Zustand und Lage nicht bekannt sind.
2.7.2
Der Bebauungsplan soll mit folgender Kennzeichnung versehen werden:
Umgrenzung von Flächen, bei deren Bebauung besondere Vorkehrungen
gegen Einwirkungen des früheren Bergbaus erforderlich werden können (§ 9
Abs. 5 BauGB).
2.7.3
Es wird empfohlen, durch einen anerkannten Sachverständigen für
Markscheidewesen und Bergschadenkunde rechtzeitig vor Baubeginn eine
Einsichtnahme in das amtliche Grubenbild bei der Bezirksgegierung Arnsberg;
Abt. 6 „Bergbau und Energie in NRW“, Goebenstraße 25-27, 44135
Dortmund, durchzuführen.
Antwort:
Zu 2.7.1
Die Stellungnahme der E.ON AG bestätigt die Hinweise der Bezirksregierung
Arnsberg - Abteilung 6 (siehe Stellungnahme Ziffer 5). Die Hinweise werden
zur Kenntnis genommen und der Bebauungsplan sowie die Begründung mit
einer entsprechenden Kennzeichnung zum Bergbau versehen.
Zu 2.7.2
Der Bebauungsplan wird mit einer Kennzeichnung zu bergbaulichen
Einwirkungen des Plangebietes versehen.
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Zu 2.7.3
Für das Plangebiet wurde bei der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6
Bergbau und Energie in NRW, Goebenstraße 25, 44135 Dortmund eine
Grubenbildeinsichtnahme durchgeführt. Das zusammenfassende Ergebnis
der Grubenbildeinsichtnahme (Stand 29.04.2010) ist der Begründung zum
Bebauungsplan unter dem Punkt Kennzeichnungen zum Bergbau zu
entnehmen. Der Anregung wurde gefolgt.
Den Anregungen wurde gefolgt.
Die Stellungnahmen der LWL-Archäologie für Westfalen, RWE WestfalenWeser-Ems Netz-service GmbH, Stadtwerke Bochum GmbH, Bau- und
Liegenschaftsbetrieb NRW Dortmund, Bezirksregierung Arnsberg - Abteilung
6 Bergbau und Energie in NRW, BOGESTRA und der E.ON AG
Immobilien/Montan sind als Anlage 2 zur Abwägung der Vorlage beigefügt.