Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
20102024_Anlage_05a_Begr_staedtbaul_Teil.pdf
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26.12.14, 14:28
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28.01.18, 08:08
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Anlage 5 a zur Vorlage Nr.: 20102024
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Stadt Bochum
Bebauungsplan Nr. 286 d
- Gesundheitscampus NRW Begründung
gemäß § 2 a Baugesetzbuch (BauGB)
(Entwurf, Stand 20.09.2010)
für die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Inhaltsverzeichnis
TEIL A
STÄDTEBAULICHER TEIL
1.
Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans
2.
Anlass, Erfordernis und Zielsetzung der Planung
3.
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
Bestandsanalyse
Derzeitige Situation
Angrenzende Bebauungspläne
Historische Entwicklung
Verkehr und Erschließung
Ver- und Entsorgung
Eigentumsverhältnisse
4.
4.1
4.2
4.3
4.3.1
4.3.2
4.3.3
4.4
Übergeordnete Planungsvorgaben
Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Regionaler Flächennutzungsplan
Ziele der Stadtentwicklung
Räumliches Ordnungskonzept
Masterplan Einzelhandel
Masterplan Universität - Stadt
Natur- und Landschaftsschutz
5.
Begründung der Planungsziele
6.
Städtebauliches Konzept
7.
Planinhalt
7.1
7.1.1
7.1.2
7.1.3
7.1.4
7.1.5
7.1.6
7.1.6.1
Planungsrechtliche Festsetzungen
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung
Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche
Flächen für Nebenanlagen - Stellplätze, Garagen
Bepflanzung
Verkehrsflächen
Straßenverkehrsfläche
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Stadt Bochum
7.1.6.2
7.1.6.3
7.1.7
7.1.8
7.1.9
7.1.9.1
7.1.9.2
7.2
7.2.1
7.2.2
7.3
7.3.1
7.3.2
7.4
7.4.1
7.4.2
7.4.3
7.4.4
7.4.5
7.4.6
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
Bereich ohne Ein- und Ausfahrt
Flächen für Versorgungsanlagen
Geh,- Fahr- und Leitungsrechte
Grünflächen
Öffentliche Grünflächen
Private Grünflächen
Kennzeichnungen
Bergbau
Ausgasungen aus dem Karbongebirge
Nachrichtliche Übernahmen
Bestehende Leitungen
Neubau Sportinstitut
Hinweise
Altlasten und Bodenschutz
Bodendenkmäler
Baudenkmäler
Kampfmittelfunde
Artenschutz
Straßenbegrünung
8.
Bebauungsplanverfahren
9.
Flächenbilanz
10.
10.1
10.2
10.3
Umsetzung der Planung
Erschließung
Ver- und Entsorgung
Bodenordnung
11.
Gutachten
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TEIL A
1.
Stadt Bochum
STÄDTEBAULICHER TEIL
Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans
Das ca. 10,4 ha große Plangebiet befindet sich im Bochumer Stadtbezirk Süd
unmittelbar westlich der Ruhr-Universität Bochum und in direkter Nachbarschaft zum
BioMedizinPark Bochum an der Entwicklungsachse zwischen der Innenstadt und der
Ruhr-Universität Bochum. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt in der
Gemarkung Querenburg nördlich der Straße Gesundheitscampus (vormals
Oesterendestraße), östlich der Stiepeler Straße, südlich des Schulzentrums ErichKästner-Gesamtschule und westlich der Universitätsstraße. Die genaue Abgrenzung
ergibt sich aus der Planzeichnung.
2.
Anlass, Erfordernis und Zielsetzung der Planung
Die Stadt Bochum hat sich im Dezember 2008 um den Gesundheitscampus NRW
beworben. Mit dem Gesundheitscampus NRW soll Nordrhein-Westfalen zu einer
führenden Gesundheitsregion in Europa entwickelt werden. Auf Grund der
Empfehlung einer unabhängigen Expertenkommission hatte im Mai 2009 die
Landesregierung NRW die Entscheidung getroffen, den Gesundheitscampus NRW
sukzessive in Bochum aufzubauen.
Von der Stadt Bochum wurden für die Realisierung des Gesundheitscampus NRW
zwei benachbarte Standorte angeboten:
a.
b.
die unter Ziffer 1. beschriebene Sonderbaufläche für die Ruhr-Universität
Bochum - Klinikum (Campus West),
eine Teilfläche des BioMedizinParks Bochum.
Auf beiden Flächen kann der Gesundheitscampus NRW realisiert werden, da die
Flächen verfügbar und erschlossen sind und hervorragende Lagequalitäten bieten.
Um Synergieeffekte zwischen dem Gesundheitscampus NRW als öffentlicher
Einrichtung und dem BioMedizinPark Bochum als Standort für private Investoren zu
schaffen, ist die Entscheidung zugunsten des Campus-West Geländes gefallen.
Mit dem Gesundheitscampus NRW soll eine Bündelung und Vernetzung der
existierenden Daten und Forschungsvorhaben erfolgen, um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung und die Gesundheitswirtschaft effektiv weiterentwickeln
zu können. Der Gesundheitscampus NRW soll ein Ort des Lehrens, Lernens und
Forschens werden, unterstützt durch Kommunikation, Kooperation und der Nutzung
von Synergieeffekten. Auf dem Gelände des Gesundheitscampus NRW werden
Kompetenzen aus den Bereichen Strategie und Vernetzung, Strategische
Technologiefelder, Forschung und Wissenschaft, Aus- und Weiterbildung sowie
öffentliches Gesundheitswesen gebündelt.
Entsprechend § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) haben die Gemeinden
Bauleitpläne (hier: Bebauungsplan) aufzustellen, sobald und soweit es für die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
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Stadt Bochum
Der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 286 d liegt innerhalb des
Geltungsbereiches des seit 1973 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 286, welcher
"Sondergebiet Ruhruniversität Bochum Klinikum" festsetzt. Ferner liegt der östliche
Planbereich des Bebauungsplanes Nr. 286 d innerhalb des seit 2001
rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 286 a. Der Bebauungsplan Nr. 286 a
ergänzt die Festsetzung "Sondergebiet Ruhruniversität Bochum Klinikum" durch eine
Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung durch ausnahmsweise zulässige Büround Verwaltungsgebäude (tertiäre Nutzung) mit betriebszugehörigen Einrichtungen
(z. B. Druckerei, Versandabteilung) und Wohnungen für Bereitschafts- und
Aufsichtpersonal (§ 11 BauNVO).
Die ursprüngliche Konzeption, ein zentrales Klinikum zu errichten, ist jedoch
zugunsten eines dezentralen Klinikmodells aufgegeben worden.
Der geplante Gesundheitscampus NRW entspricht damit nicht den Festsetzungen
der Bebauungspläne Nr. 286 und 286 a, so dass im Rahmen einer
Bebauungsplanänderung eine Erweiterung des zulässigen Nutzungsspektrums
erforderlich ist. Ziel des Bebauungsplanes Nr. 286 d ist es damit, die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung des Gesundheitscampus
NRW zu schaffen.
Außerdem sind Teile der Fläche im Bebauungsplan Nr. 286 mit einer Kennzeichnung
versehen, dass eine Bebauung nur nach gezielten Sonderuntersuchungen möglich
ist. Es muss damit gerechnet werden, dass bei der Erstellung von
Ingenieurkonstruktionen bauliche Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden müssen.
Der Bebauungsplan Nr. 286 a enthält ebenfalls eine Kennzeichnung der Flächen, bei
deren Bebauung besondere Vorkehrungen gegen Einwirkungen des früheren
Bergbaus erforderlich werden können sowie eine Kennzeichnung eines möglichen
senkungs- und einsturzgefährdeten Bereiches. Die bergbaulichen Gegebenheiten
innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 286 d werden unter der
Ziffer 7.2 Kennzeichnungen - 7.2.1 Bergbau dargestellt. Das gesamte Plangebiet wird
gemäß § 9 Abs. 5 Nr. BauGB gekennzeichnet als Flächen unter denen der Bergbau
umgegangen ist.
Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW hat im Dezember 2009 einen
städtebaulichen Wettbewerb ausgelobt, um für die zukünftigen Nutzer eine optimale
und zukunftssichere architektonische als auch städtebauliche Lösung zu erhalten.
Dieser Wettbewerb wurde Anfang März 2010 entschieden. Das Preisgericht hat drei
Preise vergeben, einen ersten Preis und zwei dritte Preise.
Der ausgewählte Wettbewerbsbeitrag stellt die Grundlage für den Bebauungsplan Nr.
286 d dar. Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 286 d treten in dessen
Geltungsbereich alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die
verbindlichen Regelungen der in § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuchs bezeichneten Art
enthalten, außer Kraft.
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3.
Bestandsanalyse
3.1
Derzeitige Situation
Stadt Bochum
Das direkte Umfeld ist im Westen entlang der Stiepeler Straße durch Wohnbebauung
mit Ein- und Mehrfamilienhäusern sowie durch den Bezirksfriedhof Querenburg
geprägt. Im weiteren Umfeld des Bebauungsplanes dominieren im Norden die ErichKästner-Gesamtschule sowie die zugehörigen Sporthallen und Sportanlagen. Im
Osten stellt die Universitätsstraße mit dem mittig geführten Schienenstrang der
Stadtbahnlinie U35 eine städtebauliche Barriere dar. Südlich der Straße
Gesundheitscampus stellt der BioMedizinPark Bochum eine stadträumliche
Anbindung zur Ruhr-Universität Bochum her. Insbesondere im Süden grenzen
attraktive Grünflächen an das Plangebiet.
Für den Bereich der Erich-Kästner-Schule wurde im Jahr 2007 der Beschluss zur
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 862 - Markstraße / Stiepeler Straße - gefasst,
da die Erich-Kästner-Schule an der Markstraße neu errichtet wird und der bisherige
Standort gegebenenfalls einer wohnbaulichen Nutzung zugeführt werden soll.
Der nächstgelegene zentrale Versorgungsbereich „Uni Center“ (Nahversorgung)
befindet sich östlich des Plangebiets in Bochum-Querenburg.
Das Gelände des Plangebiets fällt sanft nach Süden ab und grenzt an das Park- und
Waldareal des Lottentals. Die Höhenunterschiede betragen zwischen der nördlichen
und südlichen Grundstücksgrenze etwa 11,0 m.
Die Flächen innerhalb des Plangebietes werden derzeit differenziert genutzt. Im
östlichen Geltungsbereich befindet sich eine nicht genutzte Vegetationsfläche mit
aufstehenden Sträuchern und Bäumen und einem Parkplatz mit versiegelter
Oberfläche.
Nach Westen schließt eine ehemals landwirtschaftlich genutzte Fläche an, welche
nach Süden von einem dichten Baumbestand die Straße Gesundheitscampus
deutlich abgegrenzt. Das Pachtverhältnis über die landwirtschaftliche Nutzung wurde
im Hinblick auf die zu erwartende bauliche Nutzung beendet, die Fläche liegt aktuell
brach.
Im nordwestlichen Plangebiet bewirtschaftet das Akademische Studentenwerk eine
Studentenwohnanlage mit unmöblierten 2er-, 3er- und 4er- Wohngemeinschaften.
Insgesamt stehen in der Wohnanlage ca. 250 Wohnplätze zur Verfügung. Die
einzelnen Wohngebäude werden von großzügigen Freiflächen umgeben.
Südlich dieser Wohnanlage liegt ein Bauerngehöft mit Wohn- und
Wirtschaftsgebäude, welches von den Liegenschaften des Landes NRW umgrenzt
wird. Teile der Hofanlage sind lediglich als Ruine erhalten.
Mit dem Uni-Hochhaus West, einschließlich zugehörigem Parkplatz sowie dem „Haus
der Freunde“ befinden sich im Südwesten des Plangebietes Einrichtungen der RuhrUniversität
Bochum.
Zwischen
diesen
Verwaltungsgebäuden
und
der
Oesterendestraße liegen gärtnerisch gestaltete Freiflächen mit eingestreuten
Solitärbäumen.
In Teilbereichen ist das Plangebiet somit bereits baulich vorgeprägt und versiegelt.
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Stadt Bochum
Aufgrund der Nähe zur Ruhr-Universität Bochum und dem BioMedizinPark Bochum
stellt das Plangebiet einen attraktiven Sonderstandort dar.
3.2
Angrenzende Bebauungspläne
Für ein Gebiet westlich und nördlich der Stiepeler Straße und südlich der Straße
Platanenweg setzt der Bebauungsplan Nr. 215 I aus dem Jahr 1969 überwiegend
Grünflächen mit der Zweckbestimmung Friedhof und entlang der Stiepeler Straße
teilweise allgemeine Wohngebiete fest.
Der Bebauungsplan Nr. 244 aus dem Jahr 1966 setzt für ein Gebiet zwischen der
Markstraße, der Stiepeler Straße und der Straße Platanenweg überwiegend reine
und allgemeine Wohngebiete fest.
Der Bebauungsplan Nr. 264 - Universitätsstraße - aus dem Jahr 1967 setzt die
öffentlichen Verkehrsflächen für die Universitätsstraße für einen Bereich der
Gemarkungen Wiemelhausen und Querenburg fest.
Für ein Gebiet südlich der Markstraße und westlich der Universitätsstraße setzt der
Bebauungsplan Nr. 287 - Gesamtschule Querenburg - aus dem Jahr 1972
größtenteils Flächen für den Gemeinbedarf mit Einrichtungen und Anlagen für
Schulen fest. Im westlichen Planbereich werden öffentliche Verkehrsflächen für die
Stiepeler Straße sowie den Kreuzungsbereich Stiepeler Straße / Markstraße
festgesetzt.
3.3
Historische Entwicklung
Für die Fläche des Campus-West liegt seit 1973 mit dem rechtsverbindlichen
Bebauungsplan Nr. 286 bereits Planungsrecht vor.
Der
Bebauungsplan
Nr.
286
wurde
erstmalig
im
Bereich
der
Universitätsstraße/Straße
Gesundheitscampus
geändert
und
lässt
hier
Dienstleistungsnutzungen zu (Bebauungsplan Nr. 286 a, rechtsverbindlich seit
01.02.2001). Auf dieser Fläche ist ausnahmsweise die Nutzung für Büro- und
Verwaltungsgebäude (tertiäre Nutzung) und Wohnungen für Bereitschafts- und
Aufsichtspersonal möglich. Die übrigen Festsetzungen des Bebauungs-planes Nr.
286 sind bislang auch für den Bebauungsplan Nr. 286 a weiterhin bestehendes
Planungsrecht.
Südlich des Bebauungsplans Nr. 286 d - Gesundheitscampus NRW - schließt der
BioMedizin-Park Bochum an. Mit dem Bebauungsplan Nr. 286 b ist für den Bereich
des „BioMedizinParks“ eine weitere Änderung des Bebauungsplans Nr. 286 erfolgt.
Die entbehrlich gewordenen Flächen des Bebauungsplanes 286 sind planungsrechtlich in ein hochwertiges Technologiequartier rund um den Themenschwerpunkt
Biomedizin und Biotechnologie umgewandelt worden (Bebauungsplan Nr. 286 b BioMedizinPark -, rechtsverbindlich seit 16.11.2005). Die bisherigen Festsetzungen
des Bebauungsplanes Nr. 286 entsprachen nicht den Nutzungszielen des
BioMedizinParks Bochum. Dieser Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 286 wurde
vollständig durch den Bebauungsplan Nr. 286 b überplant.
Für eine Teilbaufläche innerhalb des Bebauungsplanes 286 b wurde am 16.
September 2008 der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 286 c gefasst.
Die erforderlichen Änderungen dieses Teilbaugebietes des Bebauungsplanes Nr. 286
b erfolgen im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB, derzeit ruht das Verfahren.
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Stadt Bochum
Der
Bebauungsplan
Nr.
286
setzt
im
nordwestlichen
Teilbereich
Straßenverkehrsflächen fest, welche den Ausbau der Stiepeler Straße
planungsrechtlich sicherstellen sollten. Ein Ausbau der Stiepeler Straße ist in der
Vergangenheit jedoch nicht erfolgt. Auch zukünftig wird der Ausbau der Stiepeler
Straße nicht zur Ausführung gelangen.
Die Entscheidung, die vorhandenen landwirtschaftlichen Flächen, die Grün- und
Waldflächen zu überplanen, ist bereits im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr.
286 erfolgt. Diese planerische Entscheidung wird durch den Bebauungsplan Nr. 286
d bekräftigt, auch wenn unter Beachtung der umweltschützenden Belange der Eingriff
gegenüber dem heutigen Rechtszustand reduziert wird. In diesem Zusammenhang
wird auch auf den Landschaftspflegerischen Fachbeitrag und die Ausführungen
innerhalb des Umweltberichtes zum Bebauungsplan Nr. 286 d verwiesen.
Zur Realisierung des Gesundheitscampus NRW werden keine Flächen in Anspruch
genommen, die dem unbeplanten Außenbereich gemäß § 35 BauGB zuzurechnen
sind. Der gesamte Geltungsbereich ist bereits durch den rechtskräftigen
Bebauungsplan Nr. 286 "Sondergebiet Ruhruniversität Bochum - Klinikum -"
überplant.
3.4
Verkehr und Erschließung
Das Bebauungsplangebiet ist sowohl für den motorisierten Individualverkehr als auch
für den öffentlichen Personennahverkehr hervorragend erschlossen.
Motorisierter Individualverkehr
Das Plangebiet wird über die Straße Gesundheitscampus (bis März 2010
Oesterendestraße) und die Stiepeler Straße erschlossen und an die benachbarten
Ortsteile angebunden. Die äußere Verkehrsanbindung an das überregionale
Straßennetz erfolgt unmittelbar von der Straße Gesundheitscampus an die
Universitätsstraße. Die Universitätsstraße ist als vierstreifige Schnellstraße
ausgebaut und stellt die Verbindung an das Stadtzentrum Bochum, an den
Innenstadtring und den überregionale Anschluss zur Bundesautobahn BAB 43
(Münster/ Wuppertal) her.
Die notwendigen Stellplätze für den Gesundheitscampus NRW werden auf den
Grundstücken realisiert. Damit ist davon auszugehen, dass sich der Parkdruck in den
umliegenden Straßen mit der Realisierung der Planung nicht wesentlich erhöhen
wird.
Öffentlicher Personennahverkehr
Die Erreichbarkeit durch den Öffentlichen Personennahverkehr wird durch mehrere
Linien gewährleistet. Mit der Stadtbahnlinie U35 der BOGESTRA ist das Plangebiet
mit kurzer Taktfolge an die Innenstadt Bochum und überregional an das
Stadtzentrum Herne sowie an den Hauptbahnhof Bochum (ICE- und IC-Anschluss)
angebunden. Eine zusätzliche Stadtbahnstation „Gesundheitscampus“ zwischen den
bestehenden Bahnhöfen „Markstraße“ und „Ruhr-Universität“ wird derzeit projektiert
und soll zur Eröffnung des Gesundheitscampus NRW fertig gestellt werden.
Das Angebot wird durch die Buslinien Nr. 356, 370, 375 und 376 mit der Haltestelle
„Oesterendestraße“ zukünftig "Gesundheitscampus" ergänzt und bindet das
Plangebiet an das Stadtzentrum Bochum, das Stadtteilzentrum Bochum Stiepel, das
Stadteilzentrum „Uni Center“, die Ruhr-Universität Bochum sowie überregional an das
Stadtzentrum Witten und Stadtteilzentrum Dortmund-Lütgendortmund an.
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Stadt Bochum
Zur Steigerung der Attraktivität ist die Einrichtung einer zusätzlichen Bushaltestelle in
der Straße Gesundheitscampus beabsichtigt.
Die NachtExpress-Linien NE 7 und NE 8 ergänzen die Verbindungen zum
Hauptbahnhof Bochum sowie zu den benachbarten Ortsteilen Bochum-Querenburg
und Bochum-Weitmar- Mark. Die Haltestelle Ruhr-Universität im Uni-Center wird von
der StädteSchnellBuslinie SB 67 angefahren.
3.5
Ver- und Entsorgung
Versorgungsnetze
Die Versorgungsnetze für Kommunikation sowie für die Energie- und
Wasserversorgung sind in den umliegenden Siedlungsbereichen vorhanden und
können bei Bedarf zur Versorgung des Gebiets ausgebaut werden.
Entwässerung des Plangebiets
Die Entwässerung des gesamten Geländes muss im Trennsystem erfolgen.
Schmutzwasser
Das Schmutzwasser kann an die Straße Gesundheitscampus (vormals Oesterendestraße) bzw. je nach Lage auch an den Schmutzwasserkanal in der Stiepeler Straße
angeschlossen werden.
Regenwasser
Gemäß § 51 a LWG ist das Niederschlagswasser von erstmals bebauten Flächen zur
Versickerung zu bringen. Alternativ gibt es auch die Möglichkeit, MuldenRigolensysteme mit einer Ableitung zum südlich der Straße Gesundheitscampus
liegenden Regenrückhaltebecken zu leiten. Zur Reduzierung des abzuleitenden
Regenwassers sollte eine Dachbegrünung und gegebenenfalls eine Brauchwassernutzung vorgesehen werden.
Das Plangebiet liegt im Einzugsgebiet der Ruhr, Teileinzugsgebiet V -Lottenbach-.
Sollte eine Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers im Plangebiet in
Betracht kommen, ist ein gesondertes wasserrechtliches Erlaubnisverfahren bei der
unteren Wasserbehörde erforderlich.
3.6
Eigentumsverhältnisse
Der überwiegende Teil des Plangebietes befindet sich im Eigentum der öffentlichen
Hand. Daneben befinden sich zwei voneinander getrennt liegende Teilflächen im
Privateigentum. Die Planungen für den Gesundheitscampus NRW berücksichtigen in
den ersten Bau-abschnitten die im öffentlichen Eigentum befindlichen Flächen. Das
aufgestellte Raum-programm kann auf den bereitgestellten Flächen umgesetzt
werden. Eine Ausdehnung auf die benachbarten privaten Flächen war ebenfalls
Gegenstand des städtebaulichen Wett-bewerbs. Diese ist zum jetzigen Zeitpunkt
jedoch nicht beabsichtigt, gleichwohl soll die Erweiterung als mittel- bis langfristige
Option in weiteren Bauabschnitten ermöglicht werden, um dem Gesundheitscampus
NRW zukünftig notwendige Entwicklungen zu eröffnen.
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4.
Übergeordnete Planungsvorgaben
4.1
Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Stadt Bochum
Die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung werden im
Landesentwicklungsprogramm, in Landesentwicklungsplänen und in Regionalplänen
dargestellt. Nach § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) hat sich die kommunale
Bauleitplanung den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Diese
Ziele sind u. a. in nachfolgend erläuterten Programmen und Plänen genannt.
Landesplanung
Nach dem Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) vom
11.05.1995, Teil A, der erstmalig die Europäische Metropolregion Rhein-Ruhr
konkretisiert, ist Bochum im Rahmen der zentralörtlichen Gliederung als Oberzentrum
im Ballungskern Ruhrgebiet dargestellt (und hat damit zugleich die Funktion eines
Entwicklungsschwerpunktes i. S. des Landesentwicklungsprogramms (LEPro) gemäß
§§ 9 und 23 Abs. 2).
Im Schnittpunkt der großräumigen Entwicklungsachse von europäischer Bedeutung
(Venlo, Duisburg, Essen, Dortmund, Kassel) und der großräumigen Oberzentren
verbindenden Entwicklungsachse (Wuppertal, Recklinghausen, Münster) gelegen,
hat Bochum mit seinem oberzentralen Einzugsbereich Anteil an den differiert
strukturierten Gebieten der Emscher-, Hellweg- und Ruhrzone. In den
Ballungskernen stehen Ordnungsaufgaben, die zur Verbesserung der
Flächenaufteilung und -zuordnung unter besonderer Berücksichtigung des
Umweltschutzes führen, im Vordergrund der Bemühungen.
So sind gemäß § 21 LEPro die Voraussetzungen für ihre Leistungsfähigkeit als
Bevölkerungs-, Wirtschafts- und Dienstleistungszentren zu erhalten, zu verbessern
und zu schaffen durch:
Beseitigung gegenseitiger Nutzungsstörungen,
Förderung der städtebaulichen Entwicklung,
siedlungsräumliche Schwerpunktbildung,
Sicherung und Entwicklung des Freiraums und Flächenangebote für Betriebe und
Einrichtungen in Gebieten mit verbesserungsbedürftiger Wirtschaftsstruktur.
Gemäß § 7 LEPro soll im Rahmen der zentralörtlichen Gliederung eine
siedlungsräumliche Schwerpunktbildung von Wohnungen und Arbeitsstätten i.V.m.
zentralörtlichen Einrichtungen angestrebt werden, sofern sie dazu beiträgt, die
Voraussetzungen für die nachhaltige Sicherung des Naturhaushalts, für gesunde
Lebens- und Arbeitsbedingungen, ausgewogene infrastrukturelle, wirtschaftliche,
soziale und kulturelle Verhältnisse sowie eine bedarfs-gerechte Versorgung der
Bevölkerung zu erhalten, zu verbessern oder zu schaffen.
Nach § 10 LEPro sollen im Rahmen der angestrebten Siedlungsstruktur die Standortvoraussetzungen für eine den Strukturwandel, die Schaffung von Arbeitsplätzen und
das wirtschaftliche Wachstum fördernde umweltverträgliche Entwicklung der
Erwerbsgrundlagen erhalten, verbessert oder geschaffen werden. Auch dieser
Zielsetzung wird mir der vorliegenden Planung gefolgt.
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4.2
Stadt Bochum
Regionaler Flächennutzungsplan
Anfang Mai 2010 wurde der bislang gültige Flächennutzungsplan der Stadt Bochum
aus dem Jahr 1980 und teilräumlich der Regionalplan für den Regierungsbezirk
Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereiche Bochum und Hagen aus dem Jahr 2001 durch
den Regionalen Flächennutzungsplan der Städteregion Ruhr (RFNP) ersetzt.
Der Regionale Flächennutzungsplan der Städteregion Ruhr übernimmt zugleich die
Funktion eines Regionalplanes und eines gemeinsamen Flächennutzungsplanes
nach § 204 BauGB.
In seiner Funktion als Flächennutzungsplan hat er die bauliche und sonstige Nutzung
der Grundstücke im Stadtgebiet vorzubereiten, eine geordnete städtebauliche
Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte
Bodennutzung zu gewährleisten. Er soll dazu beitragen, eine menschenwürdige
Umwelt zu sichern. Die Flächennutzungsplanung hat die in § 1 Abs. 5 BauGB
allgemein gehaltenen Ziele konkretisiert und die für Bochum relevanten Ziele
entwickelt.
Der RFNP verwendet die Topographische Karte 1:50.000 (TK 50) des
Landesvermessungs-amtes (LVermA) NRW als Kartengrundlage. Es handelt sich
dabei um eine teilweise stark generalisierende Karte. Die Lagegenauigkeit wird vom
LVermA lediglich auf +/- 20 bis 40 m beziffert. Die TK 50 weist teilweise einen starken
Verzug gegenüber größermaßstäblichen Kartenwerken wie der Deutschen
Grundkarte 1:5.000 (DGK 5) oder dem Automatisierten Liegenschaftskataster (ALK)
auf. Es ist daher nicht sachgerecht, die Geodaten des RFNP auf Grundlage der
Stadtpläne, der DGK 5 oder der ALK abzubilden und zu interpretieren.
Im RFNP ist der nordwestliche Teil des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes als
Wohnbaufläche/Allgemeiner Siedlungsbereich (W/ASB) dargestellt. Der übrige
Planbereich des Bebauungsplanes ist als Sonderbaufläche - Sondergebiet Nr. 8
spezifische gewerbliche Nutzung/ASB für zweckgebundene Nutzung dargestellt.
Die im RFNP dargestellte Wohnbaufläche innerhalb des Geltungsbereiches des
Bebauungsplanes Nr. 286 d ist ca. 1,0 ha groß und schließt nach Norden und
Westen an die Siedlungsbereiche (Wohnbauflächen) an. Zur Art der baulichen
Nutzung des Sondergebietes wird für die Fläche der Studentenwohnanlage die
Festsetzung Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung „Universität/Studentenwohnheim“ versehen. Insofern handelt es sich um eine Spezifizierung der Vorgabe
des RFNP als Wohnbaufläche, die Grundkonzeption des RFNP wird dabei gewahrt.
Im Anhang zur Begründung des RFNP werden in Teil II und Teil III folgende
Aussagen getroffen:
Teil II Einzelflächenauflistung zu den Wirtschaftsflächenpotenzialen im Gebiet der
Planungsgemeinschaft
Die Potenzialfläche Bochum G 19 Oesterendestraße/Universitätsstraße mit der
Dar-stellung SO spezifische gewerbliche Nutzung beschreibt die Fläche als
„heraus-gehobener,
in
den
Siedlungszusammenhang
eingebundener,
Forschungs- und Dienstleistungsstandort an der Cityradiale Universitätsstraße“.
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Stadt Bochum
Teil III Im RFNP dargestellte Sonderbauflächen
Die Potenzialfläche wird im Anhang als Sondergebiet, Spezifische gewerbliche
Nutzung wie folgt beschrieben: „Herausgehobene Potenzialfläche für
Wissenschaft, Forschung und Dienstleistung an der Cityradiale Universitätsstraße
in unmittelbarer Nähe zum Bio-Medizin- Park“.
Die Universitätsstraße im Osten des Plangebietes ist als Fläche für die örtlichen
Hauptverkehrszüge sowie als Straße für den vorwiegend überregionalen und
regionalen Verkehr dargestellt. Darüber hinaus ist die innerhalb der Verkehrsfläche
der Universitätsstraße verlaufende Trasse der Stadtbahnlinie U 35 als Schienenweg
für den überregionalen und regionalen Verkehr dargestellt.
Der RFNP bildet damit die Grundlage für den Bebauungsplan Nr. 286 d. Die
Festsetzungen der Art der baulichen Nutzung des Bebauungsplans Nr. 286 d sind als
aus dem RFNP entwickelt anzusehen.
4.3
Ziele der Stadtentwicklung
4.3.1
Räumliches Ordnungskonzept
Die Umsetzung der Vorgaben der Landes- und Regionalplanung erfolgt unter
Einbringung kommunaler Belange im "Räumlichen Ordnungskonzept" der Stadt
Bochum. Dieses zeigt die beabsichtigte siedlungsräumliche Schwerpunktbildung im
Stadtgebiet auf. Dabei sind als weitere Aspekte die Verhinderung der Zersiedlung der
Landschaft, die Vermeidung gegenseitiger Nutzungskonflikte und die Gliederung des
Stadtgebietes in zusammen-hängende Teilbereiche berücksichtigt worden.
Dieses vom Rat am 30.05.1995 überarbeitete und beschlossene Konzept weist 13
Siedlungsschwerpunkte verschiedener Größenordnung auf (Typ A, B1, B2, C), die
Schwerpunkte der zukünftigen Entwicklung werden sollen. Das räumliche
Ordnungskonzept ist das Grundmodell der Bochumer Stadtentwicklung, das bei der
Aufstellung und Änderung der Bauleitpläne zu berücksichtigen ist. Nach dem
"Räumlichen Ordnungskonzept" liegt das Plangebiet im Einzugsbereich des
Siedlungsschwerpunktes Querenburg, einem inner-städtischen Schwerpunkt der
dritten Größenordnung (Typ C). Die Einwohnerzahl innerhalb dieses
Siedlungsschwerpunktes und seines Einzugsbereiches betrug am 01. Januar 2005
22.177 Einwohner. Nach der derzeit vorläufigen Prognose für das Jahr 2015 wird die
Einwohnerzahl auf ca. 21.700 sinken. (z. B. Masterplan Einzelhandel, Rahmenpläne,
Wohnbauland etc.)
4.3.2
Masterplan Einzelhandel
Nach dem Masterplan Einzelhandel, der als städtebauliches Entwicklungskonzept
gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen
ist, liegt das Vorhaben außerhalb der festgelegten zentralen Versorgungsbereiche.
Die nächstgelegenen im Masterplan Einzelhandel definierten zentralen Versorgungsbereiche befinden sich östich der Universitätsstraße an der Querenburger Höhe
(Nahversorgungszentrum Querenburg Ini-Center) sowie nördlich der Markstraße an
der Brenscheder Straße (Stadtteilzentrum Brenschede).
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4.3.3
Stadt Bochum
Masterplan Universität - Stadt
Der Masterplan Universität - Stadt zeigt Perspektiven für die Entwicklung des RuhrUniversitätskomplexes, der Innenstadt sowie der verbindenden Achse
Universitätsstraße mit ihren angrenzenden Bereichen auf. Im Masterplan wurden die
vereinbarten Ziele unterschiedlicher Akteure eingearbeitet und formuliert hieraus
Orientierungshilfen bei konkreten Standortentscheidungen und bietet Maßstäbe zur
Schwerpunkt- und Prioritätensetzung.
Im Rahmen des Masterplans wurde ein städtebauliches Konzept aufgestellt, welches
die beiden Pole, Ruhruniversität und Stadt, als auch das verbindende
Entwicklungsband Universitätsstraße mit den angrenzenden Bereichen umfasst. Im
städtebaulichen Konzept werden zur Erreichung der Ziele des Masterplans die
aufgenommenen Einzelprojekte mit räumlichem Bezug dargelegt. Die Einzelprojekte
verfügen hierbei über unterschiedliche Planungsstände, so gibt es Maßnahmen die
sich bereits in der Umsetzung befinden, Projekte, für die konkrete Planungen
existieren, sowie Flächen, für die erste Konzeptionen erstellt wurden.
Als Baustein entlang des Entwicklungsbandes Universitätsstraße im „Dienstleistungsund Sportstandort Kästner-Quartier“, wird der Bereich des zukünftigen
Gesundheitscampus NRW entwickelt. Es wurden im Masterplan Universität-Stadt für
dieses Quartier Nutzungen wie Institute / Bildung, Dienstleistung / Büro entwickelt
und eine erste Konzeption für eine Neuordnung vorgenommen, welche medizinnahe
Dienstleistungen in räumliche Nähe zum BioMedizinPark Bochum und zu den
sportwissenschaftlichen Instituten vorsahen. "Synergien zwischen dem universitären
Lehr- und Forschungsbereich und der Wirtschaft werden diesen Standort nach vorne
bringen".
Die Realisierung des Gesundheitscampus NRW mit den schwerpunktmäßigen
Hauptnutzungen "Fachhochschule für Gesundheitsberufe", "Europäisches ProteinForschungszentrum" und dem "Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit" sowie
beispielsweise den Nutzungen Krebsregister NRW, Elektronische Berufsregister für
Gesundheitsfachberufe, Strategiezentrum Gesundheit NRW und Clustermanagement, MedEcon Ruhr GmbH und Zentrum für Telematik im Gesundheitswesen entspricht der formulierten Ausrichtung dieses Standortes.
4.4
Natur- und Landschaftsschutz
Landschaftsplan
Die Belange des Waldes innerhalb und unmittelbar angrenzend an das Plangebiet
wurden beim zuständigen Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen erfragt.
Der im Geltungsbereich stockende Wald ist durch die rechtskräftigen
Bebauungspläne Nr. 286 aus dem Jahr 1973 und Nr. 286 a aus dem Jahr 2001 in
Sonderbaufläche umgewandelt. Belange des Waldes sind von dem Bebauungsplan
Nr. 286 d nicht betroffen.
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes
Bochum-Mitte/Ost. Im südwestlichen Teil des Plangebietes grenzt das Plangebiet an
den Geltungsbereich des Landschaftsplanes. Ein Landschaftsschutzgebiet ist hier
nicht festgesetzt.
Anlage 5 a zur Vorlage Nr.: 20102024
Seite 13 von 42
Stadt Bochum
Wasserschutzgebiet
Das Plangebiet liegt im Einzugsgebiet der Ruhr, Teileinzugsgebiet V -Lottenbach-.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 286 d liegt außerhalb der Wasserschutzzone III A des Wasserschutzgebietes „Sundern-Stiepel“.
5.
Begründung der Planungsziele
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans 286 d existiert der seit 1973
rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 286. Als Art der Nutzung ist "Sondergebiet RuhrUniversität Bochum - Klinikum -" festgesetzt. Die wesentlichen Ziele des
Bebauungsplanes Nr. 286, Errichtung eines zentralen Klinikums und Ausbau der
Stiepeler Straße werden nicht mehr verfolgt.
Dieser Teilbereich des Bebauungsplanes 286 soll durch den Bebauungsplan Nr. 286
d "Gesundheitscampus NRW" innerhalb des Geltungsbereiches überplant werden.
Der Bebauungsplan Nr. 286 wurde bereits im Bereich der Universitätsstraße/Gesundheitscampus
(vormals
Oesterendestraße)
geändert
und
lässt
hier
Dienstleistungsnutzungen zu (Bebauungsplan Nr. 286 a, rechtsverbindlich seit
01.02.2001). Auf dieser Fläche ist ausnahmsweise die Nutzung für Büro und
Verwaltungsgebäude (tertiäre Nutzung) und Wohnungen für Bereitschafts- und
Aufsichtspersonal möglich. Die Realisierung einer Hauptverwaltung eines
Lotteriespielunternehmens wurde nicht umgestezt und wird nicht mehr verfolgt.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 286 und des Bebauungsplanes Nr. 286
a werden durch den Bebauungsplan Nr. 286 d, entsprechend der prämierten
Wettbewerb-sarbeit, ergänzt.
Mit dem Bebauungsplan Nr. 286 d sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen
für die Errichtung des Gesundheitscampus NRW mit unter anderen folgenden
Nutzungen geschaffen werden:
Fachhochschule für Gesundheitsberufe
Europäisches Protein-Forschungszentrum
Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit
Krebsregister NRW
Elektronische Berufsregister für Gesundheitsfachberufe
Strategiezentrum Gesundheit NRW und Clustermanagement
MedEcon Ruhr GmbH
Zentrum für Telematik im Gesundheitswesen
Den flächenmäßigen Schwerpunkt bilden die drei erstgenannten Nutzungen.
Der Gesundheitssektor ist einer der Entwicklungsschwerpunkte in Bochum. Die
herausragenden Forschungseinrichtungen, der breite Unternehmensbesatz und die
exzellente Kliniklandschaft bieten ideale Vorraussetzungen für eine positive
Entwicklung der Gesundheitswirtschaft in Bochum. Aufgrund der global steigenden
Bedeutung des Themas sowie der lokal und regional vorhandenen Exzellenzen bietet
der Gesundheitssektor große Chancen für die wirtschaftliche Entfaltung des
Standortes Bochum.
Anlage 5 a zur Vorlage Nr.: 20102024
Seite 14 von 42
Stadt Bochum
Bereits heute verfügt der Standort über herausragende Kompetenzen und
Einrichtungen im Gesundheitsbereich. Mit der Ruhr-Universität Bochum (RUB), der
Hochschule Bochum und fünf weiteren Fachhochschulen hat Bochum ein
einzigartiges Netz an Wissenschafts-einrichtungen. Mit rund 35.000 Studierenden ist
die RUB die größte Universität der Region. Ein besonderer Schwerpunkt der RUB
liegt in der interdisziplinären Arbeit an gesundheitsrelevanten Themen. Neben der
Medizinischen Fakultät und dem Zentrum für Klinische Forschung sind weitere
Fakultäten wie Elektrotechnik und Maschinenbau an der Entwicklung
zukunftsträchtiger Produkte und Verfahren beteiligt.
Bochum ist darüber hinaus einer der wichtigsten Klinikstandorte Deutschlands sowohl hinsichtlich der Dichte und Vielfalt seiner Krankenhausträger, als auch in
Bezug auf die hier verfügbaren Spezial- und Spitzenangebote. Das Klinikum der
RUB,
welches
aus
einem
Zusammenschluss
von
fünf
regionalen
Schwerpunktkrankenhäusern besteht, ist mit seinem Patientenaufkommen von mehr
als 100.000 stationären Fällen jährlich das größte Universitätsklinikum Deutschlands.
In dem im Jahr 2009 eröffneten BioMedizinZentrum Bochum (BMZ) - in unmittelbarer
Nähe der RUB und des zukünftigen Gesundheitscampus NRW - stehen Büro- und
Laborflächen für Start-ups und junge Unternehmen zur Verfügung. Das BMZ soll vor
allem die Umsetzung von Forschungsergebnissen aus der Universität und den
umliegenden Kliniken und Hochschulen der Metropole Ruhr in Firmengründungen
unterstützen.
Der BioMedizinPark Bochum bietet in unmittelbarer Nachbarschaft des zukünftigen
Gesund-heitscampus NRW ca. 55.000 m² vollständig erschlossene, bebaubare
Fläche, welche zweckgebunden für Unternehmen der Gesundheitswirtschaft zur
Verfügung steht.
In der Bewerbungsphase für den Gesundheitscampus NRW zeigte sich, welche
heraus-ragenden Kompetenzen im Gesundheitssektor in Bochum und im mittleren
Ruhrgebiet vorhanden sind und wie hoch die Kooperationsbereitschaft der Akteure
vor Ort ist. Diese Mentalität entspricht dem Grundgedanken des Gesundheitscampus
NRW.
Mit dem Gesundheitscampus NRW soll eine Bündelung und Vernetzung der
existierenden Daten und Forschungsvorhaben erfolgen, um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung und die Gesundheitswirtschaft effektiv weiterentwickeln
zu können. Der Gesundheitscampus NRW soll ein Ort des Lehrens, Lernens und
Forschens werden, unterstützt durch Kommunikation, Kooperation und der Nutzung
von Synergieeffekten. Auf dem Gelände des Gesundheitscampus NRW werden
Kompetenzen aus den Bereichen Strategie und Vernetzung, Strategische
Technologiefelder, Forschung und Wissenschaft, Aus- und Weiterbildung sowie
öffentliches Gesundheitswesen gebündelt.
Mit diesen Zielen kann der Gesundheitscampus NRW als „Gravitationszentrum in
Nordrhein-Westfalen“ nicht nur eine Stadt oder eine Region, sondern das ganze
nordrhein-westfälische Gesundheitswesen weiter voranbringen.
Daher wird mit der Ansiedlung des Gesundheitscampus NRW ein gesamtstädtisch
bedeutsamer Beitrag zur Weiterentwicklung des Forschungs- und Bildungsstandorts
Bochum geschaffen. Es ist mit weiteren Firmenansiedlungen, insbesondere im
Bereich des BioMedizinParks Bochum zu rechnen.
Anlage 5 a zur Vorlage Nr.: 20102024
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Stadt Bochum
Darlegung der wesentlichen Auswirkungen
Das Verkehrsaufkommen auf der Universitätsstraße wird sich im Vergleich zum
heutigen Zustand durch die Ansiedlung des Gesundheitscampus NRW zwar erhöhen,
der Ausbauzustand der Universitätsstraße lässt diesen Anstieg jedoch zu.
Umweltbericht
Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens Nr. 286 d ist ein Umweltbericht erarbeitet
worden. Gegenstand des Umweltberichtes ist die Untersuchung der Auswikungen der
Planung auf die Umwelt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass durch die
Festsetzungen des Bebauungsplans gegenüber der bislang zulässigen Nutzung (UniKlinikum) keine nachteiligen Umweltauswirkungen verursacht werden. Details sind
dem Umweltbericht (Teil B) und der allgemeinverständlichen Zusammenfassung zu
entnehmen.
Artenschutz
Für den Bebauungsplan Nr. 286 d ist ein Fachgutachten zum Artenschutz und zur
Vegetation erarbeitet worden.
Im Zuge des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags wird geprüft, ob für
planungsrelevante Tier- und Pflanzenarten aufgrund der Lage ihrer Fundorte sowie
ihrer Lebensansprüche eine Betroffenheit durch die geplante Errichtung des
Gesundheitscampus NRW gegeben ist und ob unter Berücksichtigung der
Legalausnahme Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt werden.
Das Gutachten trifft folgende Ausage:
Im Untersuchungsgebiet sind überwiegend städtisch geprägte Vegetationsstrukturen
vorhanden. Der Bereich des Studentenwohnheims ist von gärtnerisch gepflegtem
Begleitgrün durchsetzt und umgeben. Auch die Parkplätze und das Uni-Gebäude
sind von gärtnerisch gepflegtem Begleitgrün umgeben. Westlich der
Universitätsstraße finden sich ausgedehnte Brachflächen, randlich stocken Gebüsche
bzw. Gehölzstreifen. Die Hofstelle an der Stiepeler Straße ist von einem
ausgedehnten, strukturreichen Garten umgeben, nördlich schließt eine
Grünlandbrache an, südlich liegt eine ebenfalls brachgefallene Grünlandfläche, die
ehemalige Remise auf der Fläche ist mittlerweile zusammengestürzt. Um die
ehemalige Hofstelle stocken teils sehr alte Einzelbäume.
Pflanzenarten, die auf der Roten Liste NRW (WOLFF-STRAUB ET AL, 1999) oder
der Rote Liste für die BRD (KORNECK, SCHNITTLER & VOLLMER, 1996) geführt
werden, wurden nicht vorgefunden.
Als abschließendes Ergebnis der Untersuchung wird dargelegt, dass durch die im
Siegerentwurf (1. Preis) zu erkennende neue bauliche Nutzung keine Auslösung von
artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen entsprechend § 44 BNatSchG zu
erwarten ist.
Die Beurteilung der artenschutzrechtlichen Auswirkungen gelangt zu folgendem
Hinweis:
Das landwirtschaftliche Gebäude an der Stiepeler Straße, das Zwergfledermäusen
als Quartier dient, bleibt einschließlich seines Umfeldes erhalten. Sollten dennoch
bauliche Änderungen an dem Gebäude notwendig werden, so sind diese
Maßnahmen ausschließlich in den Wintermonaten (November-April) durchzuführen.
Anlage 5 a zur Vorlage Nr.: 20102024
Seite 16 von 42
Stadt Bochum
In dieser Zeit sind die Fledermäuse abwesend und befinden sich in Ihrem
Winterquartier. Wenn nach der Rückkehr aus dem Winterquartier das Gebäude als
Quartier nicht mehr zu Verfügung steht, finden die Zwergfledermäuse im Umfeld
ausreichend Ausweichquartiere. Tages- oder Sommerquartiere stellen im betroffenen
Landschaftsraum keinen limitierenden Faktor dar.
Im Vergleich zum ursprünglichen Bebauungsplan Nr. 286 sind, trotz zunehmendem
Erschließungsverkehr, keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten.
6.
Städtebauliches Konzept
Das städtebauliche Konzept stellt die Grundlage zur Realisierung des
Gesundheitscampus NRW dar. Von dieser Konzeption ausgehend sollen die
baulichen Maßnahmen des Projektes unmittelbar realisiert werden. Die Konzeption
legt die städtebauliche Struktur des Kerngrundstücks sowie der Erweiterungsflächen,
die äußere und innere Erschließung, die räumliche Verteilung der einzelnen
Nutzungseinheiten sowie die Gestaltung der Freiflächen fest. Daneben werden
Festlegungen zum zeitlichen Ablauf der Bauaufgaben getroffen.
Durch die Planung wird eine teils genutzte, teils brachliegende Fläche einer neuen,
dem Standort angemessenen hochwertigen Nutzung durch den Gesundheitscampus
NRW zugeführt. Der Lagegunst an der City-Radialen „Universitätsstraße“ sowie dem
zukünftigen neuen Bahnhof der Stadtbahnlinie U35 auf der einen Seite steht eine
erhöhte Versiegelung durch bauliche Anlagen auf der anderen Seite gegenüber.
Im zentralen Teil des Plangebietes treffen insbesondere die Belange des
Naturschutzes im Sinne der Erhaltung unversiegelter Flächen auf die städtebaulichen
Belange und Belange der baulichen Nutzung.
Die Ziele der baulichen Nutzung durch den Gesundheitscampus NRW sollen durch
die Errichtung der Baukörper auf ein rechteckiges Baufeld mit nach Süden
vorgelagerter Terrasse erreicht werden. Die Konzentration der Baukörper ermöglicht
großflächige Verknüpfungen mit dem landschaftlichen Umfeld. Die Hangkante zum
benachbarten Siepen bildet intelligent das Vorfeld zum einprägsamen Element des
Entwurfs: die Terrasse. Diese wird Adresse und Begegnungsmittelpunkt des
Gesundheitscampus NRW und Vermittler zwischen Landschaft und Architektur.
Neben dem städtebaulich-stadtgestalterischen Aspekt, wird durch die Kompaktheit
und Dichte Struktur eine ökonomische und Ressourcen sparende Bauweise
ermöglicht. Insgesamt handelt es sich um ein robustes städtebauliches Konzept.
Qualitätsvolle Aussagen zum städtebaulichen Konzept und zur Erschließung sowie
zur energetischen Versorgung wurden im Rahmen eines Ideen- und
Realisierungswettbewerbs erarbeitet. Der prämierte Wettbewerbsbeitrag trifft hierzu
folgende Aussagen die im Rahmen der Verhandlungs- und Beauftragungsgespräche
konkretisiert wurden:
Die Baukörper mit den unterschiedlichen Institutionen orientieren sich mit ihren
Hauptzugängen zur verbindenden Terrasse und werden über diese erschlossen.
Anlage 5 a zur Vorlage Nr.: 20102024
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Stadt Bochum
Das im Kerngrundstück bestehende Uni-Hochhaus-West bildet einen Eckpfeiler für
den Gesundheitscampus NRW und wird in die Konzeption integriert. Dem UniHochhaus wird auf der östlichen Erweiterungsfläche ein weiteres Hochhaus als
Pendant gegenübergestellt.
Die Mensa, die Bibliothek und das zentrale Veranstaltungszentrum werden in einem
Baukörper im Zentrum des Campus angeordnet. Im ersten Bauabschnitt ist diese
zentrale Einrichtung das Auftaktprojekt für den neuen Gesundheitscampus.
Die Kompaktheit und dichte Struktur ermöglichen eine ökonomische und Ressourcen
sparende Bauweise.
Westlich des Baugeländes befindet sich ein Bauernhof, südlich das „Haus der
Freunde“. Die Gebäude sollen von dem neuen Gesundheitscampus unangetastet
bleiben. Die Einbindung dieses Grundstücks in den Landschaftsraum bietet sich an,
gleichwohl es als Flächen-potential für längerfristige Erweiterungen dient.
Die begrünte Hangkante und der Baumbestand sollen erhalten werden.
Fußläufig und mit dem Fahrrad wird der Campus aus verschiedenen Richtungen über
den begrünten Hang bis zur Terrasse erschlossen. Das Wegenetz verbindet das
Umfeld vielfältig mit dem Gesundheitscampus und gewährleistet die barrierefreie
Wegeanbindung.
Parkplätze sollen im vorderen Bereich, unterhalb der Terrasse, und im rückwärtigen
Bereich auf einer zweigeschossigen Parkpalette angeboten werden. Die gesamte
Erschließung liegt am Rande des Grundstücks und ist somit für alle angedachten
Bauphasen sinnvoll organisiert.
7.
Planinhalt
Die Grundlage für den Bebauungsplan bildet der erste Preis des vom Bau- und
Liegenschaftsbetrieb NRW ausgelobten Wettbewerbs zum Gesundheitscampus
NRW, auf deren Grundlage die frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit sowie der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt wurden.
Entsprechend den Vorgaben des Regionalen Flächennutzungsplanes der Planungsgemeinschaft „Städteregion Ruhr“, welcher für diesen Bereich das Sondergebiet Nr. 8
für spezifische gewerbliche Nutzung vorgibt, ist für die zukünftigen Baugebietsflächen
die Festsetzung eines Sondergebietes für Büro-, Dienstleistungs-, Labor-, Lehr- und
Forschungsnutzungen des Gesundheitscampus NRW vorgesehen. Für die interne
Erschließung des Standortes ist die Errichtung zusätzlicher Erschließungsstraßen
notwendig, die als Verkehrsflächen festgesetzt werden sollen.
7.1
Planungsrechtliche Festsetzungen
Der Planbereich soll auf Grundlage des prämierten städtebaulichen Entwurfes als
Sondergebiet - Gesundheitscampus NRW gemäß § 11 BauNVO festgesetzt werden.
Neben den Regelungen zur Art der baulichen Nutzung sowie zum Maß der baulichen
Nutzung sind Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche vorgesehen. Die
Erschließung des Plangebietes soll mittels Festsetzung der Verkehrsflächen
gesichert werden.
Anlage 5 a zur Vorlage Nr.: 20102024
Seite 18 von 42
Stadt Bochum
Durch Festsetzung privater Grünflächen sollen die bereits schon vorhandenen
Freiraumbereiche mit Grünstrukturen gesichert sowie weitere Flächen zur Umsetzung
des Freiraumkonzeptes entwickelt werden. Mit der Festsetzung von mit Geh-, Fahrund Leitungsrechten zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger zu belastende
Flächen sollen die bereits vorhandenen Leitungen gesichert werden.
7.1.1
Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 1 - 11 BauNVO)
Sonstige Sondergebiete SO 1 bis SO 8 (§ 11 BauNVO)
Der überwiegende Teil des Bebauungsplangebietes wird gemäß § 11 Abs. 2
BauNVO
als
Sonstiges
Sondergebiet
mit
der
Zweckbestimmung
Gesundheitscampus NRW - und der Art der Nutzungen - Hochschulgebiet mit Büro-,
Dienstleistungs-, Labor-, Lehr- und Forschungsnutzungen - festgesetzt. Diese
Festsetzung wird für einen Bereich östlich der Stiepeler Straße bis westlich der
Universitätsstraße getroffen und soll die Ansiedlung des Gesundheitscampus NRW
mit den Hauptnutzungen Fachhochschule für Gesundheitsberufe, Europäisches
Protein-Forschungszentrum und Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit sichern.
Ebenfalls gesichert werden sollen die sowohl primär als auch sekundär im
Zusammenhang stehenden Büro- und Dienstleistungsnutzungen, Forschungs- und
Weiterbildungseinrichtungen sowie vergleichbaren Nutzungen im Zuge der
Entwicklung des Gesundheitscampus NRW in unmittelbarer Nachbarschaft zum
BioMedizinPark Bochum und in der Nachbarschaft zur Ruhr-Universität Bochum. Im
nordwestlichen Plangebiet soll eine Teilfläche der bestehenden Nutzung
entsprechend als Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Universität/
Studentenwohnheim“ gesichert werden.
Mit der Festsetzung wird die Idee des Gesundheitscampus NRW entsprechend
umgesetzt. Auf dem Gesundheitscampus Nordrhein-Westfalen sollen neue
Erkenntnisse zu Krankheiten gewonnen und, daraus resultierend, neue Therapien
entwickelt werden. Von diesem Leitgedanken getragen, soll der Gesundheitscampus
Nordrhein-Westfalen durch die Bündelung exzellenter Forschung und Entwicklung
zur Spitze der europäischen Gesundheitsforschung gehören.
Die Festsetzung entspricht teilweise schon heute der Lage des Plangebietes, dessen
Umfeld durch Bebauung mit Universitäts- und Hochschulnutzungen charakterisiert ist.
Zudem ist die Festsetzung konform mit den Zielvorstellungen des Regionalen
Flächennutzungsplanes, der das Plangebiet als herausgehobenen, in den
Siedlungszusammenhang eingebundenen, Forschungs- und Dienstleistungsstandort
sowie als Potenzialfläche für Wissenschaft, Forschung und Dienstleistung an der
Cityradiale Universitätsstraße in unmittelbarer Nähe zum BioMedizinPark Bochum
darstellt.
Über die v. g. generell in dem Sondergebiet - Zweckbestimmung Gesundheitscampus
NRW - zugelassenen Nutzungen hinaus sollen ergänzend auch nicht störende
Gewerbebetriebe, Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie Schank- und
Speisewirtschaften im Einzelfall realisierbar sein. Da der Schwerpunkt der Nutzung
jedoch im Bereich der Büro- und vergleichbaren Nutzungen liegen soll, werden diese
Betriebe und Einrichtungen nur als Ausnahme zugelassen.
Der Begriff der nicht störenden Gewerbebetriebe umfasst ausdrücklich nicht die in
der Baunutzungsverordnung genannten, eigenständige Nutzungstypen darstellenden
Einzelhandelsbetriebe und Vergnügungsstätten.
Anlage 5 a zur Vorlage Nr.: 20102024
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Stadt Bochum
Ebenfalls nur im Einzelfall zulassungsfähig sein sollen Wohnungen für Bereitschaftsund Aufsichtspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem
Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse
untergeordnet sind, so dass eine Unterbringung dieser Personen in unmittelbarer
Nähe des Arbeitsortes sichergestellt ist. Um zu gewährleisten, dass diese
Wohnnutzung gegenüber der vorgesehenen Hauptnutzung keinen zu großen
Flächenanteil einnimmt, sind diese Wohnungen lediglich in einem untergeordneten
Maße zulässig.
Der Bebauungsplan trifft folgende textliche Festsetzung:
Sonstige Sondergebiete (SO 1 - SO 8) - Zweckbestimmung
Gesundheitscampus NRW - (§ 11 BauNVO)
Die Sonstigen Sondergebiete SO 1 - SO 8 dienen vorrangig der
Unterbringung von Institutionen des Gesundheitscampus NRW, mit Büround Dienstleistungsnutzung, Labor-, Lehr- und Forschungseinrichtungen
sowie ergänzenden Büro- und Verwaltungsnutzungen.
Im Rahmen dieser Zweckbestimmung sind zulässig:
-
Forschungseinrichtungen und Laboratorien
Einrichtungen für Lehre und Öffentlichkeitsarbeit
Dienstleistungseinrichtungen
Büro- und Verwaltungseinrichtungen
öffentliche Verwaltungseinrichtungen
freiberufliche Nutzungen
Lager, Technik, Service- und Versorgungseinrichtungen nur im
Zusammenhang mit den o. a. Einrichtungen
Ausnahmsweise können zugelassen werden:
-
nicht störende Gewerbebetriebe,
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
Schank- und Speisewirtschaften sowie
Wohnungen für Bereitschafts- und Aufsichtspersonen soweit sie der
Hauptnutzung zugeordnet und ihr gegenüber in Grundfläche und
Baumasse untergeordnet sind.
Sonstige Sondergebiete SO 9 (§ 11 BauNVO)
Im nordwestlichen Plangebiet befindet sich eine Studentenwohnanlage, die über die
Stiepeler Straße erschlossen wird. Die Studentenwohnanlage dient der temporären
Wohnraumversorgung der Studierenden und soll für die Zukunft gesichert werden.
Das Teilbaugebiet SO 9 wird gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO als Sonstiges
Sondergebiet SO 9 mit der Zweckbestimmung „Universität/Studentenwohnheim“
festgesetzt. Diese Festsetzung berücksichtigt zum einen den funktionalen
Zusammenhang zur Universität, zum anderen soll damit einer Umstrukturierung zum
allgemeinen (universitätsunabhängigen) Wohnen entgegengewirkt werden. Es
können so, wie vorhanden, Studentenappartements und Studentenwohnungen
untergebracht werden. Aber auch die Möglichkeit zur Einrichtung von Gästezimmern/appartements für Besucher der Universität wird hiermit eingeräumt.
Anlage 5 a zur Vorlage Nr.: 20102024
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Stadt Bochum
Zur Förderung und Unterstützung der internen Kommunikation sowie zur
Gewährleistung der Durchführbarkeit erforderlicher hauswirtschaftlicher Arbeiten ist
die Einrichtung von Gemeinschaftsräumen, wie z. B. eines gemeinsamen Aufenthaltsraumes als Treffpunkt für Feiern oder andere hausinterne Veranstaltungen, von
Wasch- und Trockenräumen etc. zulässig. Um eine Grundversorgung der Bewohner
des SO 9 mit Artikeln des täglichen Bedarfs zu gewährleisten ist zudem die
Einrichtung eines „Kiosks“ zulässig, der jedoch in seiner Verkaufsflächengröße
deutlich unter den für Einzelhandelsläden (beispielsweise Lebensmittelläden o. ä.)
üblichen Größenordnungen zurück bleibt.
Der Bebauungsplan trifft folgende textliche Festsetzung:
Sonstige Sondergebiete (SO 9) - Zweckbestimmung
„Universität/Studentenwohnheim“ (§ 11 BauNVO)
Das Sonstige Sondergebiet SO 9 dient vorrangig der Unterbringung von
Wohngebäuden zur Einrichtung von mit der Universitätsnutzung in
funktionalem Zusammenhang stehenden Wohnungen (Studentenwohnungen) einschließlich der erforderlichen Betriebs- und Technikräume.
Im Rahmen dieser Zweckbestimmung sind zulässig:
-
7.1.2
Wohngebäude zur Unterbringung von mit der Universitätsnutzung in
funktionalem Zusammenhang stehenden Wohnungen
(Studentenwohnungen) einschließlich der erforderlichen Betriebs- und
Technikräume
Gemeinschaftsräume, die der Allgemeinheit der Bewohner des SO 9
dienen
ein Kiosk zur Deckung des täglichen Bedarfs der Bewohner des SO 9
bis zu einer Verkaufsflächengröße von max. 20 m²
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal
Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Festsetzung von maximalen
Grundflächenzahlen (GRZ) und der Zahl der zulässigen Vollgeschosse als
Höchstmaß bzw. der zwingenden Zahl der Vollgeschosse sowie der maximalen
Gebäudehöhen definiert. Ziel ist die Schaffung eines städtebaulichen Rahmens, der
eine Umsetzung des prämierten Plankonzeptes garantiert und gleichzeitig Spielraum
für mögliche Anpassungsmaßnahmen lässt.
Grundflächenzahl (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 16, 19 BauNVO)
Für das gesamte Sondergebiet (SO 1 - SO 9) Zweckbestimmung
Gesundheitscampus NRW „Hochschulgebiet mit Büro-, Dienstleistungs-, Labor-,
Lehr- und Forschungsnutzungen“ sowie „Universität/Studentenwohnheim“ wird als
Grundflächenzahl (GRZ) die Obergrenze für die Bestimmung des Maßes der
baulichen Nutzung gemäß § 17 BauNVO in Sondergebieten von 0,8 festgesetzt.
Damit können die Grundstücke zu 80 % überbaut und im Hinblick auf die
beabsichtigte Nutzung wirtschaftlich auskömmlich ausgenutzt werden.
Anlage 5 a zur Vorlage Nr.: 20102024
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Stadt Bochum
Durch die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in den Sonstigen
Sondergebieten SO 1 bis SO 9 wird eine angemessene städtebauliche Verdichtung
ohne negative Auswirkungen auf die städtebaulich-gestalterische Qualität erreicht. Im
Rahmen dieser Festsetzungen werden die Obergrenzen für die Bestimmung des
Maßes der baulichen Nutzung gemäß § 17 Absatz 1 BauNVO eingehalten. Somit ist
sichergestellt, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt
vermieden werden.
Zahl der Vollgeschosse (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 16, 20 BauNVO)
Die Zahl der Vollgeschosse der Gebäude wird in den Teilbaugebieten SO 1 bis SO 9
unterschiedlich festgesetzt, um einerseits die Umsetzung des prämierten
Entwurfskonzeptes zu gewährleisten und andererseits um für die bereits bestehende
Nachbarbebauung der Stiepeler Straße Beeinträchtigungen, z. B. durch
Verschattungen weitestgehend auszuschließen.
Die für den Standort des Gesundheitscampus NRW an der Straße
Gesundheitscampus (vormals Oesterendestraße) sowie an der Universitätsstraße
entwickelte Plankonzeption sieht jedoch ein Ensemble aus hohen Gebäuden und
Hochhäusern von bis zu 14 Geschossen vor, das - i. V. m. einer hochwertigen
Architektur - eine Landmarke darstellen und von der Universitätsstraße sowohl aus
Richtung stadtauswärts als auch in Richtung stadteinwärts fahrend einen besonders
markanten Punkt an der City-Radialen Universitätsstraße bilden soll.
Neben der Außenwirkung als städtebauliches Ensemble ist jedoch auch die innere
Organisation des Gesundheitscampus NRW ausschlaggebend für die Anordnung und
Höhenentwicklung der Baukörper. So sieht die Plankonzeption vor, die unmittelbar an
der Universitätsstraße geplanten Gebäude als herausragende Bebauung zu
errichten. Der bewussten hohen Verdichtung im Innern des Gesundheitscampus
NRW stehen großzügige Freiflächen in den äußeren Bereichen gegenüber, welche
landschaftsgärtnerisch gestaltet einen besonderen Kontrast zueinander bilden sollen.
Durch die punktuelle hohe Verdichtung in einem sehr kleinen Bereich sind gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt. Nachteilige Auswirkungen auf die
Umwelt werden vermieden, da eine ausreichende Besonnung, Belichtung und
Belüftung durch die Höhenstaffelung und Grundrissgestaltung der Baukörper
sichergestellt ist und die hohe Flächenversiegelung durch Freiflächen in der
Umgebung ausgeglichen wird. Auch auf die Belange des Verkehrs hat die punktuell
hohe Verdichtung keinen Einfluss, so dass die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt
werden. Sonstige öffentliche Belange stehen gleichfalls nicht entgegen.
Westliches Plangebiet - SO 1 und SO 9
Die Geschossigkeit der Gebäude ist in den Teilbereichen des Sondergebietes unterschiedlich festgesetzt. Im westlichen Teilbaugebiet SO 1 und SO 9 wird die zulässige
Anzahl der Geschosse auf höchstens drei Vollgeschosse festgesetzt. Diese
Festsetzung im Teilbaugebiet SO 1 dient der Bildung einer städtebaulichen
Raumkante zur Stiepeler Straße, die zukünftig Erweiterungsspielräume des
Gesundheitscampus NRW ermöglicht, jedoch eine Beeinträchtigung der
gegenüberliegenden Nachbarbeabuung an der Stiepeler Straße weitestgehend
ausschließt. Im Teilbaugebiet SO 9 bestehen derzeit bereits bauliche Anlagen einer
Studentenwohnanlage. Auch hier soll die bereits vorhandene städtebauliche
Raumkante zur Stiepeler Straße sowie die bauliche Nutzung der
Studentenwohnanlage gesichert werden.
Anlage 5 a zur Vorlage Nr.: 20102024
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Stadt Bochum
Für die Teilbaugebiete SO 1 und SO 9 wird die zulässige Anzahl der Geschosse auf
höchstens drei Vollgeschosse festgesetzt.
Zentrales Kerngrundstück - SO 2 bis SO 4
Im zentral gelegenen Kerngrundstück des Gesundheitscampus NRW werden die
Hauptnutzungen um die Fachhochschule für Gesundheitsberufe und das
Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit angeordnet. Diese Einrichtungen werden
nördlich der verbindenden Campusterrasse die städtebaulich wirksame Raumkante
darstellen. Das Entwurfskonzept platziert unmittelbar östlich des "Uni-Hochhauses
West" die Hochschule für Gesundheit. Daran in östlicher Richtung anschließend, folgt
ein Baufeld zur Aufnahme der gemeinschaftlichen Nutzungen "Mensa, Bibliothek und
Veranstaltungsräume". Diesem Baufeld folgt in östlicher Richtung ein Teilbereich für
weitere Einrichtungen sowie Flächen für zukünftige Erweiterungen für Nutzungen des
Gesundheitscampus NRW. Die vorgenannten Baufelder liegen innerhalb der
Teilbaugebiete SO 2 bis SO 4.
Im Teilbaugebiet SO 2 orientiert sich die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse
unter anderem an dem bestehenden "Uni-Hochhaus West". Der Entwurf des ersten
Preisträgers des ausgelobten Wettbewerbs zum Gesundheitscampus NRW sieht den
Erhalt und die Einbindung des Hochhauses in das Konzept vor. Zur Anpassung des
Hochhauses an die Anforderungen des Raumprogramms, ist neben der Sanierung
aus energetischen und funktionalen Gründen auch die Aufstockung um ein Geschoss
vorgesehen.
Für die überbaure Grundszücksfläche des Uni-Hochhauses West wird die zulässige
Anzahl der Geschosse auf höchstens vierzehn Vollgeschosse festgesetzt.
Entsprechend der hochbaulichen Entwurfsidee der prämierten Konzeption wird in
weiteren überbaubaren Grundstücksflächen des Teilbaugebietes SO 2 sowie in den
Teilbaugebieten SO 3 und SO 4 die zulässige Anzahl der Geschosse auf höchstens
sechs Vollgeschosse festgesetzt. Durch die Festsetzung der zulässigen Anzahl der
Geschosse auf höchstens sechs Vollgeschosse sollen Anpassungen, die im Rahmen
der konkreten Entwurfsplanung erforderlich werden können, ermöglicht werden.
Östliches Plangebiet - SO 5
Das Entwurfskonzept plaziert ein weiteres Hochhaus als Pendant zum Uni-Hochhaus
West an der Ecke Universitätsstraße/Gesundheitscampus. Die städtebauliche Idee,
ein weiteres Zeichen als Landmarke zu setzen, soll mit der Festsetzung der
zulässigen Anzahl der Geschosse auf höchstens dreizehn Vollgeschosse ermöglicht
werden. Damit setzt der Gesundheitscampus bereits aus der Ferne ein deutliches
Zeichen.
Die Umsetzung der Maßnahme kann in einer zweiten Erweiterungsstufe angedacht
werden.
Für das Teilbaugebiet SO 5 wird die zulässige Anzahl der Geschosse auf höchstens
dreizehn Vollgeschosse festgesetzt.
Nordöstliches Plangebiet - SO 6
Im Teilbaugebiet SO 6 wird die zulässige Anzahl der Geschosse auf mindestens vier
und höchstens sechs Vollgeschosse festgesetzt. Das Teilbaugebiet SO 6 liegt
nordöstlich des Kerngrundstücks und grenzt mit seiner östlichen Grenze an die Grünund Verkehrsfläche der Universitätsstraße. Die nördliche Grenze bilden die an den
Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 286 d anschließenden Sportanlagen der
Ruhr-Universität Bochum.
Anlage 5 a zur Vorlage Nr.: 20102024
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Stadt Bochum
Das Entwurfskonzept des ersten Preisträgers hat zu der Teilfläche SO 6 keine
Aussage getroffen, gleichwohl sollen in diesem Bereich zukünftige Erweiterungen des
Gesundheitscampus NRW ermöglicht werden. Südlich des Teilbaugebietes SO 5 liegt
ebenfalls angrenzend an die Universitätsstraße das Teilbaugebiet SO 5. Das
Entwurfskonzept sieht hier die Errichtung eines weiteren Hochhauses mit dreizehn
Geschossen als Pendant zum bestehenden Uni-Hochhaus West vor. Damit die
Wahrnehmung dieses weiteren Hochhauses bereits aus der Ferne möglich ist, wird
die zulässige Anzahl der Geschosse auf höchstens sechs Vollgeschosse festgesetzt.
Ferner wird durch die Festsetzung der Mindestgeschossigkeit von vier Stockwerken
sichergestellt, dass entlang der Universitätsstraße mit ihrer Bedeutung als CityRadiale eine dem Standort angemessene, höhergeschossige Bebauung entsteht, die
dem Straßenraum eine räumliche Fassung gibt.
Für das Teilbaugebiet SO 6 wird die zulässige Zahl der Geschosse auf mindestens
vier bis höchstens sechs Vollgeschosse festgesetzt.
Nördliches Plangebiet - SO 7
Das Teilbaugebiet SO 7 liegt zwischen den Teilbaugebieten SO 6 und SO 8. Im
Teilbaugebiet SO 7 wird die zulässige Anzahl der Geschosse auf höchstens sechs
Vollgeschosse festgesetzt, so dass die zu errichtende Bebauung einerseits eine dem
Standort angemessene Gebäudehöhe sicherstellt, andererseits aber auch eine
ausreichende Flexibilität für die zukünftige Bebauung gewahrt bleibt.
Für das Teilbaugebiet SO 7 wird die zulässige Anzahl der Geschosse auf höchstens
sechs Vollgeschosse festgesetzt.
Zentrales nördliches Plangebiet - SO 8
Im Teilbaugebiet SO 8 wird die zulässige Anzahl der Geschosse auf höchstens vier
Vollgeschosse festgesetzt. Sie orientiert sich dabei einerseits an der Geschossigkeit
der
bereits
im
Teilbaugebiet
SO
9
realisierten,
dreigeschossigen
Studentenwohnanlage, andererseits erfolgt eine Orientierung zu dem südlich
liegenden Teilbaugebiet SO 2 und dem östlich liegenden Baufled SO 7 mit sechs
Vollgeschossen. Ferner ist in diesem zentral nördlich gelegenen Teil des
Plangebietes die Errichtung des Ersatzneubaus Sportwissenschaften der RuhrUniversität Bochum projektiert. Die Maßnahme sieht vor, ein dreigeschossiges
Gebäude zur Unterbringung des Sportinstitutes der Ruhr-Universität zu errichten. Zur
zukünftigen
Entwicklung
dieses
Sportinstitutes
sollen
daher
Erweiterungsmöglichkeiten eingeräumt werden.
Für das Teilbaugebiet SO 8 wird die zulässige Anzahl der Geschosse auf höchstens
vier Vollgeschosse festgesetzt.
Die Höhe baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 18 BauNVO)
Für die geplanten Terrassen (Campus-Terrasse) sowie das Überbrückungsbauwerk
im Bereich der neuen Erschließungsstraße werden Höhenfestsetzungen getroffen.
Die getroffenen Höhenfestsetzungen resultieren aus dem vorliegenden Entwurf des
ersten Preisträgers und orientieren sich darüber hinaus an den vorhandenen
Geländehöhen.
Demnach soll die Höhe der geplanten Terrassenfläche 148,00 m über NHN (NormalHöhe-Null) betragen. Die Festsetzung der Oberkante Terrasse (OK Terrasse) soll mit
maximal 149,00 m über Normalhöhe Null (NHN) festgesetzt werden, damit noch
Anlage 5 a zur Vorlage Nr.: 20102024
Seite 24 von 42
Spielraum für eventuell erforderliche
Ausführungsplanung gegeben ist.
Stadt Bochum
Anpassungen
im
Rahmen
der
Für die Überbrückung der Erschließungsstraße durch die Terrasse wurde die
Mindesthöhe der Unterkante mit 146,50 m über NHN bestimmt. Die Mindesthöhe der
Unterkante des Brückenbauwerks liegt 3,50 m über der Oberkante der geplanten
öffentlichen Verkehrsfläche (OK 143,00 m ü. NHN), sodass eine Lichte Höhe von
mindestens 3,0 m sichergestellt ist. Die Festsetzung begründet sich aus den
notwendigen Höhen der Unterfahrbarkeit und der Anpassung an die vorhandene
Brückenüberbauung der Terrasse.
Hierzu trifft der Bebauungsplan folgende textliche Festsetzung:
Innerhalb der durch Schraffur gekennzeichneten Fläche sind Terrassen
(Campus-Terrasse) bis zu einer Höhe von 149,00 m über NHN zulässig.
Unterhalb der Terrassen sind Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen
(Garagengeschosse) zulässig. (§ 9 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 4
BauNVO).
Die Festsetzung einer Geschossflächenzahl ist angesichts der getroffenen
Festsetzungen zur Grundflächenzahl und der Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß
nicht erforderlich.
7.1.3
Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche
Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 Abs. 4 BauNVO)
Hinsichtlich der Bauweise wird festgesetzt, dass innerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen Gebäude beliebiger Länge zulässig sind.
Hierzu trifft der Bebauungsplan folgende textliche Festsetzung:
Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind Gebäude beliebiger
Länge zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 Abs. 4 BauNVO)
Auf diese Weise ist es möglich innerhalb des SO 2 bis SO 5, welche als Einheit
geplant sind und in einer einheitlichen Formensprache gestaltet werden sollen,
Gebäude von mehr als 50 m Länge zu errichten. Damit ist sichergestellt, dass
innerhalb des durch die Baugrenzen und Festsetzungen zum Maß der baulichen
Nutzung definierten Rahmens eine große Flexibilität für die konkrete architektonische
Ausformung der Baukörper gegeben ist. In den übrigen Teilbaugebieten (SO 1, SO 6
bis SO 9) soll diese Flexibilität für zukünftige Erweiterungen ebenfalls sichergestellt
werden.
Daher erfolgt auch keine Festlegung der seitlichen Grenzabstände. Weitergehende
Regelungen zur offenen oder geschlossenen Bauweise sind nicht erforderlich.
Die überbaubare Grundstücksfläche wird in allen Baugebieten durch Baulinien und
Baugrenzen definiert.
Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 BauNVO)
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden in allen Teilbaugebieten gemäß § 9
Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 BauNVO durch Baugrenzen und Baulinien definiert
und orientieren sich in den Sonstigen Sondergebieten am Verlauf der
Anlage 5 a zur Vorlage Nr.: 20102024
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Stadt Bochum
Erschließungsstraßen sowie an der langgestreckten und den Gebäuden südlich
vorgelagerten Terrasse, welche das Rückgrat der neuen Bebauung bildet.
Die Tiefe der Baufelder ermöglicht eine große Flexibilität hinsichtlich der
Positionierung der Baukörper auf dem Grundstück unter Berücksichtigung einer
weitgehenden Orientierung der Bebauung nach Süden und Südwesten. Dies
ermöglicht eine passive oder aktive solarenergetische Nutzung (z. B. durch
Solarkollektoren oder Photovoltaikanlagen) ohne diese ausdrücklich festzusetzen.
Gemäß § 23 BauNVO wird die Baulinie so definiert, dass auf dieser Linie gebaut
werden muss. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem
Ausmaß kann zugelassen werden. Laut BauNVO ist eine Baugrenze so definiert,
dass Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten dürfen. Jedoch kann ein
Hervortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden.
Im vorliegenden Fall ist die räumliche Anordnung und Ausdehnung der Baulinien und
Baugrenzen bewusst in enger Anlehnung an den vorliegenden städtebaulichen
Entwurf des ersten Preisträgers des Wettbewerbes erfolgt.
Dabei sind die Baulinien und Baugrenzen der Teilbaugebiete SO 2 bis SO 5 im
Wesentlichen so gewählt, daß sie die Anordnungsmöglichkeiten der Gebäude auf
dem Gelände des Gesundheitscampus NRW auf den siegreichen Wettbewerbsbeitrag auf einen städtebaulich begründbaren Bereich beschränken und dem
Bauherren dennoch eine ausreichende Flexibilität offenhalten.
Ziel hierbei ist es v. a., das städtebauliche Konzept des Wettbewerbssiegers mit einer
klar definierten Raumkante zur langgestreckten Terrasse sowie einer deutlichen
Raumkante zu den Parkpaletten, dem Neubau des Sportinstitutsgebäudes sowie den
Gebäuden der Studentenwohnanlage, umzusetzen.
Im westlichen Plangebiet, entlang der Stiepeler Straße im Bereich der
Bauernhofanlage und des Studentenwohnheims, soll eine städtebauliche Raumkante
gebildet werden. Die festgesetzte Baulinie orientiert sich an dem bestehenden
Studentenwohnheim Stiepeler Str. 131. Diese Linie wird in der Flucht nach Süden zur
Fläche des Bauernhofes verlängert, unterbrochen durch die dazwischen liegende
private Stichstraße. Das Baufenster der Studentenwohnanlage (Teilbaugebiet SO 9)
wird durch Festsetzungen von Baugrenzen, die den Bestand großzügig umgrenzen,
um hier Entwicklungsmöglichkeiten zuzulassen, vervollständigt.
Auch das Baufenster im Bereich der Bauernhofanlage (Teilbaugebiet SO 1) wird
durch Festsetzungen von Baugrenzen geschlossen. Dieses Baufeld differenziert sich
hierdurch deutlich von den Baufeldern des östlich anschließenden CampusKomplexes und orientiert sich mit ihrer Vorderseite, wie die Studentenwohnanlage,
zur Stiepeler Straße.
Wie bereits oben geschildert, folgen in den Teilbaugebieten SO 2 bis SO 5 die
festgesetzten Baulinien und Baugrenzen dem städtebaulichen Konzept.
Insbesondere die südlichen Baulinien dienen der konsequenten Umsetzung der
städtebaulichen Raumkante zur vorgelagerten Terrasse sowie den daran
anschließenden Grünflächen und Übergang zum Landschaftsraum. Aus dieser Achse
springt das bestehende Gebäude des Uni-Hochhauses West hervor. Diese
exponierte städtebauliche Situation soll auch zukünftig durch die Festsetzung von
Baulinien im Teilbaugebiet SO 2 gesichert werden.
Anlage 5 a zur Vorlage Nr.: 20102024
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Stadt Bochum
Durch die Festsetzung dieser Baulinie wird die Blickbeziehung, ausgehend vom
östlichen Anfang der Terrasse bis zum Uni-Hochhaus West gewährleistet und Anfang
und Ende der Terrasse definiert.
Für die Teilbaugebiete SO 6 und SO 7 wurde vom Entwurfsverfasser des ersten
Preises eine bauliche Nutzung nicht berücksichtigt, gleichwohl dienen die Flächen
einer zukünftigen Erweiterung des Gesundheitscampus NRW. Mit den Eigentümern
werden entsprechende Gespräche geführt. Parallel des Fuß- und Radweges der
Universitätsstraße wird im Abstand von ca. 8,0 m eine Baugrenze festgesetzt, welche
die Bildung der stadträumlichen Raumkante des Teilbaugebietes SO 5 nach Norden
verlängert. Die weiteren Baugrenzen ermöglichen den Bauherren eine flexible
Nutzung unter Berücksichtigung der Wahrung der gebotenen Abstände zu den
nachbarschaftlichen Nutzungen.
Innerhalb des Teilbaugebietes SO 8 wird mit den festgesetzten Baugrenzen die
bestehende Teilfläche der Sporthalle gesichert. Erweiterungsmöglichkeiten der
nördlich angrenzenden Sporthallenanlage in das Areal des Gesundheitscampus
NRW werden hiermit jedoch ausdrücklich ausgeschlossen.
Mit einem weiteren Baufenster wird die Errichtung des Ersatzneubaus
Sportwissenschaften der Ruhr-Universität umgrenzt. Mit der großzügigen
Abgrenzung können auf diese Weise Reserven für die Realisierung zusätzlicher
Baumasse - und damit Nutzfläche - vorgehalten werden, die sich gut in die
Plankonzeption des Gesundheitscampus integrieren lassen.
Die Tiefe der Baufelder ist so bemessen, dass sowohl eine Bebauung mit Solitären
oder Gebäuderiegeln, als auch Erweiterungen oder Verbindungstrakte möglich sind.
Auf diese Weise kann den Bauherren ein hohes Maß an Flexibilität eingeräumt
werden.
7.1.4
Flächen für Nebenanlagen - Stellplätze, Garagen
Die privaten Stellplätze sollen in allen Baugebieten auf den Baugrundstücken
untergebracht werden.
Aufgrund der Höhenverhältnisse zwischen derzeitigem Geländeniveau und geplanter
Terrassenoberkante einerseits und der neu zu errichtenden Erschließungsstraße
andererseits können Tiefgaragen unter der Terrasse realisiert werden. Aufgrund der
vorhandenen Böschungsverhältnisse wird die Deckenoberkante (Campus-Terrasse)
der Tiefgarage teilweise aus der Geländeoberfläche herausragen. Hierdurch wird
eine natürliche Belichtung und Belüftung ermöglicht.
Für die Teilbaugebiete SO 2 bis SO 5 ist gemäß dem ersten Preis des
städtebaulichen Wettbewerbs die Errichtung von Tiefgaragen vorgesehen, welche
einen Teil des ruhenden Verkehrs aufnehmen sollen.
Eine der Zielsetzungen hinsichtlich der Gestaltung des Plangebietes ist es, dass das
städtebauliche Erscheinungsbild nicht durch oberirdische Stellplätze und Garagen
dominiert wird. Dies gilt insbesondere für den Bereich der langgestreckten Terrasse
des Gesundheitscampus NRW und der südlich angrenzenden Freiraumbereiche, die
u. a. durch die Anordnung und hochwertige Architektur der Baukörper sowie eine
landschafts-gärtnerische Gestaltung der Freiflächen den besonderen Charakter der
exponierten Lage des Standortes unterstreichen sollen. Daher soll der ruhende
Verkehr in diesen Bereichen überwiegend in Tiefgaragen und nur zu einem kleinen
Teil oberirdisch untergebracht werden.
Anlage 5 a zur Vorlage Nr.: 20102024
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Stadt Bochum
Hierzu trifft der Bebauungsplan folgende textliche Festsetzung:
Flächen für Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12
BauNVO)
In den Teilgebieten SO 2 bis SO 5 sind Stellplätze oder Garagen und
zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) nur in unterirdischen
Geschossen
zulässig.
Die
Deckenoberkante
der
unterirdischen
Garagengeschosse (Tiefgarage) darf im Mittel maximal 1,50 m über die
Geländeoberfläche herausragen.
7.1.5
Bepflanzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB i.V.m. § 86 BauO NRW)
Straßenraumbegrünung
Für die öffentlichen Verkehrsflächen der Erschließungsstraßen ist eine Begrünung in
Form eines teilweise ein- und teilweise beidseitigen kombinierten Parkplatz- und
Pflanzstreifens vorgesehen. Die Festlegung der konkreten Baumstandorte soll erst im
Zuge der Ausbauplanung erfolgen. Detaillierte Regelungen sind mit dem Umwelt- und
Grünflächenamt abzustimmen.
Innerhalb des öffentlichen Straßenraumes (Planstraße), im Bereich der Parkplätze,
sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB mindestens 35 Straßenbäume zu pflanzen.
Die Baumpflanzungen sind zum Zweck der Straßenraumgestaltung und der
Parkplatzeingrünung vorzunehmen und dienen auch der Verbesserung der
kleinklimatischen Situation. Die Pflanzmaßnahme ist Teil der ausgleichenden
Baumpflanzungen nach Baumschutzsatzung.
Der Pflanzung innerhalb des Straßenraumes und der Parkplätze kommt eine
raumgliedernde und identifikationsbildende Funktion für das Orts- und Straßenbild zu.
Dazu mindert die Überstellung von Parkplätzen mit Bäumen das ungünstige
Abstrahlverhalten solcher Flächen sowie ein starkes Aufheizen von PKWInnenräumen.
Der Bebauungsplan trifft folgende Festsetzung:
Straßenraumbegrünung § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB
Innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche (ohne die Verkehrsflächen
Universitätsstraße, Straße Gesundheitscampus und Stiepeler Straße) sind
mindestens 35 Bäume zu pflanzen. Die Straßenbäume, vorrangig heimische
Laubbäume, sind in der Qualität Hochstamm, Solitär-Baum, 4 x verpflanzt, mit
Drahtballierung, Stammumfang 30 - 35 cm zu pflanzen.
Die Baumscheiben im Bereich der Parkstreifen dürfen ein lichtes Innenmaß
von 2,00 x 2,50 m nicht unterschreiten. Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu
erhalten und ausfallende Bäume sind entsprechend nachzupflanzen.
Gehölzauswahlliste (nicht abschließend):
Acer platanoides in Sorten (Spitzahorn)
Acer pseudoplatanus in Sorten (Bergahorn)
Quercus robur (Stieleiche)
Quercus palustris (Spree-Eiche)
Tilia cordata (Winterlinde)
Anlage 5 a zur Vorlage Nr.: 20102024
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7.1.6
Stadt Bochum
Verkehrsflächen
7.1.6.1 Straßenverkehrsflächen
Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich auch Teilflächen der bereits
vorhandenen Erschließungsstraßen Universitätsstraße und Stiepeler Straße. Der Teil
der Universitätsstraße sowie der Teil der Stiepeler Straße wird entsprechend seinem
bisherigen Ausbauzustand als öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt.
Als Verkehrsflächen neu geplant werden die von der Straße Gesundheitscamus nach
Norden abzweigende Zufahrtstraße in den Gesundheitscampus NRW sowie der Teil
des Kreisverkehrsplatzes mit nach Norden anschließender Zufahrtstraße in den
Gesundheitscampus NRW. Die daran angeschlossene Stichstraße mit Wendeanlage
im Zentrum des Gesundheitscampus NRW, über welche das Sondergebiet
erschlossen wird, wird ebenfalls als öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt.
Eine öffentliche Erschließung des Gesundheitscampus NRW ist wegen den
unterschiedlichen Nutzern erforderlich.
7.1.6.2 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
Die Erschließungsflächen, über welche eine Durchquerungsmöglichkeit für Fußgänger und Radfahrer gewährleitstet sowie eine Möglichkeit zur Anlieferung zu den
nördlich des Geltungsbereichs angrenzenden Sportanlagen sichergestellt werden
soll, wird als öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung Verkehrsberuhigter Bereich - festgesetzt, so dass die verkehrliche Erschließung aller
Baugebiete und ihrer Teilbereiche sichergestellt ist.
Diese soll zukünftig die Durchquerung von der Markstraße bis zum BioMedizinPark
Bochum und darüber hinaus zur Ruhr-Universität Bochum ermöglichen.
7.1.6.3 Bereich ohne Ein- und Ausfahrt
Im südlichen Bereich des Gesundheitscampus erfolgt ein Ein- und- Ausfahrtsverbot
zwischen den Baugrundstücken und der Straße Gesundheitscampus. Die
Erschließung der Grundstücksflächen erfolgt von der neuen Zufahrtstraße, welche
von der Straße Gesundheitscampus nach Norden in das Plangebiet gelegt wird.
Die Festsetzung erfolgt im Sinne der Sicherung der langgestreckten Terrasse, welche
ein bestimmendes Merkmal (Rückgrat der neuen Bebauung) des städtebaulichen
Entwurfes des ersten Preisträgers darstellt. "Die Campusterrasse ist das zentrale
Element im neuen Gebäudekomplex. Alle Baukörper mit den unterschiedlichen
Institutionen wenden ihr Gesicht der Terrasse zu." Ein Queren dieser Terrasse,
welche zukünftig den fußläufigen Verkehr der neuen U35 Stadtbahn-Haltestelle
"Gesundheitscampus" aufnehmen soll, würde durch Grundstückszufahrten nachhaltig
gestört. Zudem dient die Festsetzung der landschaftsplanerischen Gestaltung der
privaten Grünfläche.
Durch diese Festsetzung wird bereits im Bebauungsplan (und nicht erst im
Baugenehmigungsverfahren) auf die Unzulässigkeit von Ein- und Ausfahrten
hingewiesen und der Bereich, für den dies gilt, eindeutig gekennzeichnet.
Anlage 5 a zur Vorlage Nr.: 20102024
Seite 29 von 42
7.1.7
Stadt Bochum
Flächen für Versorgungsanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB)
Innerhalb des Geltungsbereiches betreiben die Stadtwerke Bochum GmbH im
westlichen Plangebiet an der Stiepeler Straße die 10 kV-Transformatorenstation
"Stiepeler Straße 131". Die 10 kV-Transformatorenstation wird auch zukünftig zur
Versorgung der umliegenden Anlieger benötigt.
Die erforderliche Fläche für die Station und die Einführung der Versorgungskabel soll
für die Zukunft gesichert werden und wird deshalb gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB
als Fläche für Versorgungsanlagen - Zweckbestimmung Elektrizität - festgesetzt.
7.1.8
Geh,- Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes betreiben die Stadtwerke Bochum GmbH
Kabel und Leitungen für die örtliche Strom-, Wasser- und Fernwärmeversorgung.
Stromversorgung
Im westlichen Plangebiet werden zur Versorgung der vorhandenen Bebauung der
Stiepeler Str. 131, 131 a und 131 b entsprechende Stromversorgungskabel
betrieben. Diese Stromversorgungskabel liegen teilweise entlang oder in der
Erschließungsstraße der Wohnhäuser der Stiepeler Str. 131, 131 a und 131b.
Zwecks Gewährleistung auch der zukünftigen Versorgung, wird die Fläche mit einem
Geh-, Fahr- und Leitungsrecht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB zu Gunsten der Verund Entsorgungsträger belastet.
Der Bebauungsplan trifft folgende Festsetzung:
Die in der Plankarte festgesetzten Flächen GFL sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21
BauGB zu Gunsten der zuständigen Ver- und Entsorgungsträger mit einem
Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belasten.
Wasserversorgung
Ferner wird teilweise entlang oder in der Erschließungsstraße zu den Gebäuden
Stiepeler Str. 131, 131 a und 131 b eine Wasserleitung zur Versorgung der
Wohnhäuser Stiepeler Str. 131, 131 a und 131 b betrieben. Damit die Versorgung
dieser Wohnhäuser auch zukünftig gewährleistet ist, wird die Erschließungsstraße
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB als Fläche mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
zu Gunsten der Ver- und Entsorgungsträger belastet. (Die beschriebene Fläche ist
Deckungsgleich mit der bereits unter Stromversorgung mit einem Geh-, Fahr- und
Leitungsrecht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB zu Gunsten der Ver- und
Entsorgungsträger belasteten Fläche.)
Der Bebauungsplan trifft folgende Festsetzung:
Die in der Plankarte festgesetzten Flächen GFL sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21
BauGB zu Gunsten der zuständigen Ver- und Entsorgungsträger mit einem
Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belasten.
Fernwärmeversorgung
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden von den Stadtwerken Bochum
GmbH Fernwärmeleitungen betrieben. Die Fernwärmeleitungen liegen im
Anlage 5 a zur Vorlage Nr.: 20102024
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Stadt Bochum
nordwestlichen Plangebiet und wurden unterirdisch in den Freiflächen der
Studentenwohnanlage verlegt.
Die Hauptversorgungstrasse -Fernwärme- einschließlich eines 4,0 m breiten
Schutzstreifens wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB als Fläche mit einem Geh-,
Fahr- und Leitungsrecht zu Gunsten der Ver- und Entsorgungsträger belastet.
Der Bebauungsplan trifft folgende Festsetzung:
Die in der Plankarte festgesetzten Flächen GFL sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21
BauGB zu Gunsten der zuständigen Ver- und Entsorgungsträger mit einem
Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belasten.
Wasserversorgung BioMedizinPark Bochum/Ruhr-Universität Bochum
Innerhalb des Plangebietes verläuft im südwestlichen Geltungsbereich eine DN 500
Wasserleitung von der Stiepeler Straße zum Uni-Hochhaus West und von diesem
weiter zur Straße Gesundheitscampus. Durch die DN 500 Wasserleitung wird die
Wasserversorgung des BioMedizinParks Bochum und der Ruhr-Universität Bochum
gewährleistet.
Die Wasserleitung wird einschließlich eines 6,0 m breiten Schutzstreifens gemäß § 9
Abs. 1 Nr. 21 BauGB als Fläche mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu Gunsten
der Ver- und Entsorgungsträger belastet.
Der Bebauungsplan trifft folgende Festsetzung:
Die in der Plankarte festgesetzten Flächen GFL sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21
BauGB zu Gunsten der zuständigen Ver- und Entsorgungsträger mit einem
Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belasten.
Das Versorgungsunternehmen RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH,
Recklinghausen betreibt im östlichen Bereich eine sogenannte "sonstige Stromversorgungsleitung" sowie eine RWE-Fernheizleitung. Diese Leitungen liegen
teilweise in den öffentlichen Grünflächen und werden nachrichtlich in den
Bebauungsplan übernommen (s. Ziffer 7.3.1 Bestehende Leitungen).
7.1.9
Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)
7.1.9.1 Öffentliche Grünflächen
Zwischen der bestehenden Studentenwohnanlage Stiepeler Straße 131 - 131 b und
der für die Errichtung des Ersatzneubaus Sportwissenschaften der Ruhr-Universität
Bochum vorgesehenen Flächen, verbleibt ein ca. 6,0 m breiter Streifen, der die
zukünftige fußläufige Wegeverbindung von der nördlich liegenden Markstraße in das
Gelände des Gesundheits-campus NRW aufnehmen wird.
Diese Wegeverbindung soll für die Zukunft gesichert werden und als öffentliche
Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“ festgesetzt. Innerhalb der
öffentlichen Grünfläche sind Fuß- und Radwege zulässig.
Ebenfalls getroffen wird die Festsetzung Öffentliche Grünfläche für einen ca. 7,0 m
breiten Streifen westlich der Universitätsstraße. Die Fläche nimmt im heutigen
Bestand eine Fuß- und Radwegeverbindung auf. Diese Fläche soll ebenfalls für die
Zukunft gesichert werden und wird deshalb als Öffentliche Grünfläche mit der
Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“ festgesetzt. Innerhalb der öffentlichen
Grünfläche sind Fuß-und Radwege zulässig.
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Stadt Bochum
7.1.9.2 Private Grünflächen
Entsprechend der Freiraumkonzeption des ersten Preisträgers, die in Teilen schon
die heutige Situation und Nutzung als öffentlich zugängliche Freifläche aufnimmt, wird
die südlich der langgestreckten Terrasse angrenzende Fläche als "Private
Grünfläche" mit der Zweckbestimmung - Parkanlage - festgesetzt.
Insbesondere südlich des bestehenden Uni-Hochhauses West, südlich des
zugehörigen Parkplatzes und südlich der bislang landwirtschaftlich genutzen Flächen
sollen die mit Rasen- und Einzelbaum- und Gehölzstrukturen bewachsenen Flächen
in das Freiraumkonzept einbezogen werden. Zur Vervollständigung des
Freiraumkonzeptes werden auch der südliche Teilbereich der privaten Hoffläche,
derzeit nicht genutzt, sowie eine schmale Teilfläche des im östlichen Planbereich
liegenden privaten Grundstücks als Private Grünfläche Zweckbestimmung Parkanlage - festgesetzt.
Der Entwurfsverfasser formuliert die Idee wie folgt:
"Mit dem Freiraumkonzept wird das Ziel verfolgt, die der Terrasse vorgelagerten
landschaftlichen Ressourcen zu schonen, die begrünte Hangkante und den
Baumbestand zu erhalten. Die Terrasse dient hierbei als Schnittstelle zwischen den
Gebäuden und dem Freiraum und vermittelt zwischen Architektur auf der einen und
Landschaft auf der anderen Seite.
Daneben dient die begrünte Hangkante der fußläufigen Erschließung aus
verschiedenen Richtungen zur Terrasse. Sein behutsam eingeführtes Wegenetz
verbindet das Umfeld vielfältig mit dem Gesundheitscampus und schafft auch eine
barrierefreie Wegeanbindung. So ist schon das Ankommen von den Stadtbahnhaltestellen, von der Bochumer Universität und den anderen nahegelegenen Einrichtungen über einen begrünten Hang zur Campusterrasse ein positives Merkmal."
7.2
Kennzeichnungen
7.2.1
Bergbau
Unter den im Plangebiet liegenden Flächen ist der Bergbau umgegangen. Das
Plangebiet liegt über dem auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld "Prinzregent"
und über dem auf Erdwärme erteilten Erlaubnisfeld "Prometheus (RUB)".
Eigentümerin des Bergwerksfeldes "Prinzregent" ist die E.ON AG, Bruchstraße 5c in
45883 Gelsenkirchen. Inhaberin der Erlaubnis "Prometheus (RUB)" ist die
Ruhruniversität Bochum, Universitätsstraße 150 in 44780 Bochum.
Nach den vorhandenen Grubenbildern hat im Bereich des Plangebietes Gewinnung
von Steinkohle im tiefen-, oberflächennahen- und tagesnahen Bereich stattgefunden.
Geführt wurden die Abbaue durch das bereits 1958 stillgelegte Bergwerk
"Prinzregent" sowie durch die Kleinzechen "Mischak und Co", "Julius Philipp" und
"Mathildenglück".
Aufgrund der Lagerstättenverhältnisse kann nicht mit letzter Sicherheit
ausgeschlossen werden, dass innerhalb des Plangebietes möglicherweise auch
widerrechtlicher Bergbau durch Dritte oder Bergbau vor der Anlegung von
zeichnerischen Unterlagen (sog. Uralt-bergbau) im tagesnahen Bereich umgegangen
ist. Die Frage, ob derartiger Bergbau geführt worden ist, lässt sich erst nach
Anlage 5 a zur Vorlage Nr.: 20102024
Seite 32 von 42
Stadt Bochum
Durchführung entsprechender Erkundungsmaßnahmen (z.
geophysikalische Untersuchungen) abschließend beantworten.
B.
Bohrungen,
Innerhalb der Planfläche befinden sich derzeit folgende Tagesöffnungen des
Bergbaus:
2586/5702/030 TÖB, 2586/5702/034 TÖB, 2586/5702/035 TÖB, 2586/5702/036
TÖB, 2586/5702/037 TÖB, 2586/5702/113 TÖB.
Die Mittelpunktkoordinaten des Bergbaus wurden anhand der vorhandenen
Grubenbilder ermittelt. Die Genauigkeit der Mittelpunktkoordinaten der erfassten
stillgelegten Tages-öffnungen des Bergbaus beträgt ca. ± 1,0 m bis ca. ± 25,0 m und
ist abhängig von der Genauigkeit des jeweils zugrunde liegenden Grubenbildes sowie
dessen Einpassungs-fähigkeit in die heutige Tagessituation.
Angaben über eine Verfüllung und Sicherung der Tagesöffnungen sind nicht
vorhanden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Standsicherheit der Schächte
nicht gegeben ist. Beim Nachsacken bzw. Einstürzen der Grubenbaue muss in der
näheren Umgebung der Schächte mit einer Absenkung und/oder einem Einbruch der
Tagesoberfläche gerechnet werden. Vor Beginn der Baumaßnahme ist durch
Erkundung der tatsächlichen Lockermassen-überdeckung und der Durchführung von
Standsicherheitsuntersuchungen vor Ort, der Nachweis der Standsicherheit und
Senkungsfreiheit der Geländeoberfläche im Bereich der Tagesöffnungen zu
erbringen, gegebenenfalls sind Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Unabhängig
davon ist es erforderlich, bei baulichen Änderungen und Nutzungsänderungen der
Tagesoberfläche in den betroffenen Bereichen bezüglich der Standsicherheit und des
Ausgasungsverhaltens den Bergwerkseigentümer, hier die E.ON AG, Bruchstraße 5c
in 45883 Gelsenkirchen zu informieren.
Folgende allgemeingültige Hinweise zur Einwirkungsrelevanz der o. g.
umgegangenen bergbaulichen Tätigkeiten sind derzeit zum jetzigen Zeitpunkt
möglich:
Nach der allgemeinen Lehrmeinung sind Bodenbewegungen auf Grund von
Gewinnung, die im tiefen Bereich geführt wurde, spätestens fünf Jahre nach
Einstellung der Gewinnungstätigkeiten abgeklungen. Daher ist mit bergbaulichen
Einwirkungen auf die Tagesoberfläche aus diesen Gewinnungstätigkeiten nicht
mehr zu rechnen.
Die innerhalb des Plangebietes im oberflächennahen- bzw. tagesnahen Bereich
vorhandenen Hohlräume und/oder Verbruchzonen können zu einer Setzung der
Tagesoberfläche führen.
Sollten im Bereich der Planfläche möglicherweise im tagesnahen Bereich
Hohlräume und/oder Verbruchzonen infolge widerrechtlichen Abbaus Dritter oder
aber Uraltbergbau vorhanden sein, so können diese eine Absenkung oder einen
Einsturz der Tages-oberfläche zur Folge haben.
Grubenbildeinsichtnahme
Zur konkreten Klärung der bergbaulich-geotechnischen Verhältnisse erfolgte eine
Einsicht-nahme in die abgelegten amtlichen Grubenbilder und Verleihungsrisse bei
der Bezirks-regierung Arnsberg, „Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW“,
Dortmund.
Anlage 5 a zur Vorlage Nr.: 20102024
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Stadt Bochum
Der bergschadentechnische Gefahrenanalyse (Stellungnahme zur Standsicherheit
der Geländeoberfläche im Zusammenhang mit dem ehemaligen Bergbau, Stand
29.04.2010) sind folgende Empfehlungen zu entnehmen:
"Die Auswertung von der bei der Bezirksregierung Arnsberg vorgelegten
bergmännischen Kartenwerken und bereits erzielte Bohrergebnisse weisen mit
unterschiedlicher Wahrscheinlichkeit auf „tagesnahe“ Abbautätigkeiten in den Flözen
Präsident, Helene, Luise, Karoline, Angelika und Dickebank 2 unterhalb des
beabsichtigten Bebauungsplans 286 d in Bochum-Querenburg hin. Aus diesen
Abbautätigkeiten sowie aus dem Vorhandensein von drei Schächten können
zukünftig noch Tagesbrüche sowie unterschiedliche Senkungen und Setzungen an
der Geländeoberfläche auftreten. Zur Ermittlung und zur Beseitigung des
Gefährdungsumfanges werden Untersuchungsbohr-/Flözverfüll- und Einpressarbeiten vorgeschlagen.
Die Bodenbewegungen aus dem unter dem Grundstück geführten „Tiefbau“ sind
abgeklungen. Anpassungs- und/oder Sicherungsmaßnahmen gegen einen derartigen
Bergbau sind nicht erforderlich. Bei Aufbringen sehr hoher Lasten sind
Nachverdichtungsmöglichkeiten von noch geringwahrscheinlich vorhandene
Schichtenaufblätterungen des „oberflächennahen Bergbaus“ wie auch das natürliche,
tektonisch bedingte Kluft-/Spaltengefüge des Karbon zu berücksichtigen.
Allgemein muss darauf verwiesen werden, dass die Aufzeichnungen von
bergbaulichen Aktivitäten, die vor der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts
stattgefunden haben, lückenhaft und somit unvollständig sein können. Daher ist
insbesondere bei Erdarbeiten das Vorhandensein von nicht dokumentierten
Tagesöffnungen (wie z. B. Schürfe) zu berücksichtigen. Bei Antreffen von
bergbaubedingten Störstellen im Baugrund wird dringend empfohlen einen
entsprechenden Sachverständigen hinzuzuziehen.
Bei der Gründung von Gebäuden im Steinkohlengebirge wird darauf hingewiesen,
dass mit dem Schwelfelgehalt der Kohle betonaggressive Sulfate entstehen können.
Zweck-mäßigerweise sollen deshalb die in Baugruben ausstreichenden Flöze mit
geeigneten Folien abgedeckt werden. Bei Gründung im Hoddelbereich, in der die
Kohle möglicherweise zu Grus verwittert ansteht, sollte sie im Druckausbreitungsbereich von Fundamenten durch Magerbeton oder ähnliches ersetzt werden.
Folgende Kennzeichnung soll in den Bebauungsplan aufgenommen werden:
Bergbau
Das Plangebiet hat bergbaulichen Einwirkungen unterlegen. Das Plangebiet
liegt über dem auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld "Prinzregent" und
über dem auf Erdwärme erteilten Erlaubnisfeld "Prometheus (RUB)".
Eigentümerin des Bergwerksfeldes "Prinzregent" ist die E.ON AG,
Bruchstraße 5c in 45883 Gelsenkirchen. Inhaberin der Erlaubnis "Prometheus
(RUB)" ist die Ruhruniversität Bochum, Universitätsstraße 150 in 44780
Bochum.
Nach den vorhandenen Grubenbildern hat im Bereich des Plangebietes
Gewinnung von Steinkohle im tiefen-, oberflächennahen- und tagesnahen
Bereich stattgefunden. Geführt wurden die Abbaue durch das bereits 1958
stillgelegte Bergwerk "Prinzregent" sowie durch die Kleinzechen "Mischak und
Co", "Julius Philipp" und "Mathildenglück".
Anlage 5 a zur Vorlage Nr.: 20102024
Seite 34 von 42
Stadt Bochum
Aufgrund der Lagerstättenverhältnisse kann nicht mit letzter Sicherheit
ausgeschlossen werden, dass innerhalb des Plangebietes möglicherweise
auch widerrechtlicher Bergbau durch Dritte oder Bergbau vor der Anlegung
von zeichnerischen Unterlagen (sog. Uraltbergbau) im tagesnahen Bereich
umgegangen ist. Die Frage, ob derartiger Bergbau geführt worden ist, lässt
sich erst nach Durchführung entsprechender Erkundungsmaßnahmen (z. B.
Bohrungen, geophysikalische Untersuchungen) abschließend beantworten.
Innerhalb der Planfläche befinden sich derzeit folgende Tagesöffnungen des
Bergbaus:
2586/5702/030
TÖB,
2586/5702/034
TÖB,
2586/5702/035
2586/5702/036 TÖB, 2586/5702/037 TÖB, 2586/5702/113 TÖB.
TÖB,
Die Mittelpunktkoordinaten des Bergbaus wurden anhand der vorhandenen
Grubenbilder ermittelt. Die Genauigkeit der Mittelpunktkoordinaten der
erfassten stillgelegten Tages-öffnungen des Bergbaus beträgt ca. ± 1,0 m bis
ca. ± 25,0 m und ist abhängig von der Genauigkeit des jeweils zugrunde
liegenden Grubenbildes sowie dessen Einpassungsfähigkeit in die heutige
Tagessituation.
Angaben über eine Verfüllung und Sicherung der Tagesöffnungen sind nicht
vorhanden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Standsicherheit der
Schächte nicht gegeben ist. Beim Nachsacken bzw. Einstürzen der
Grubenbaue muss in der näheren Umgebung der Schächte mit einer
Absenkung und/oder einem Einbruch der Tagesoberfläche gerechnet werden.
Vor Beginn der Baumaßnahme ist durch Erkundung der tatsächlichen
Lockermassenüberdeckung
und
der
Durchführung
von
Standsicherheitsuntersuchungen vor Ort, der Nachweis der Standsicherheit
und Senkungsfreiheit der Geländeoberfläche im Bereich der Tagesöffnungen
zu erbringen, gegebenenfalls sind Sicherungsmaßnahmen erforderlich.
Unabhängig davon ist es erforderlich, bei baulichen Änderungen und
Nutzungsänderungen der Tagesoberfläche in den betroffenen Bereichen
bezüglich der Standsicherheit und des Ausgasungsverhaltens den
Bergwerkseigentümer, hier die E.ON AG, Bruchstraße 5c in 45883
Gelsenkirchen zu informieren.
Folgende allgemeingültige Hinweise zur Einwirkungsrelevanz der o. g.
umgegangenen bergbaulichen Tätigkeiten sind derzeit zum jetzigen Zeitpunkt
möglich:
Nach der allgemeinen Lehrmeinung sind Bodenbewegungen auf Grund
von Gewinnung, die im tiefen Bereich geführt wurde, spätestens fünf
Jahre nach Einstellung der Gewinnungstätigkeiten abgeklungen. Daher ist
mit bergbaulichen Einwirkungen auf die Tagesoberfläche aus diesen
Gewinnungstätigkeiten nicht mehr zu rechnen.
Die innerhalb des Plangebietes im oberflächennahen- bzw. tagesnahen
Bereich vorhandenen Hohlräume und/oder Verbruchzonen können zu
einer Setzung der Tagesoberfläche führen.
Sollten im Bereich der Planfläche möglicherweise im tagesnahen Bereich
Hohlräume und/oder Verbruchzonen infolge widerrechtlichen Abbaus
Dritter oder aber Uraltbergbau vorhanden sein, so können diese eine
Absenkung oder einen Einsturz der Tagesoberfläche zur Folge haben.
Anlage 5 a zur Vorlage Nr.: 20102024
Seite 35 von 42
Stadt Bochum
Der unter dem Bebauungsplangebiet umgegangene tagesnahe Bergbau,
kann die Standsicherheit der Tagesoberfläche beinträchtigen. Von den
verlassenen Tages-öffnungen geht eine erhöhte Gefährdung aus.
Bei der Erstellung von Ingenieurkonstruktionen im Gefährdungsbereich ist die
Senkungs- und Setzungsfreiheit der einwirkungsrelevanten Flächen
nachzuweisen. Gleiches gilt auch für die Herstellung von Erschließungs-, Verund Entsorgungs-anlagen.
Bei Freiflächen ist die Senkungsfreiheit nachzuweisen. Wird die
Senkungsfreiheit nicht nachgewiesen, so sind die gefährdeten Freiflächen
einer dauerhaften Nutzung und der Möglichkeit des Betretens durch bauliche
Maßnahmen zu entziehen.
7.2.2
Ausgasungen aus dem Karbongebirge
Die Stadt Bochum liegt in einem Bereich, in dem seit Mitte des 19. Jahrhunderts
Methan(CH4)-Zuströmungen an der Geländeoberfläche bekannt sind. Methan bildet
sich bei der Zerstörung organischer Substanzen im Rahmen der Umwandlung von
Torf zu Steinkohle (Inkohlung).
In Abhängigkeit von mehr oder weniger durchlässigen Deckschichten und den
jeweiligen Grundwasserverhältnissen kann es sich im Kluftraum des Deckgebirges, in
offenen, tagesnahen Grubenbauen, Stollen- und Tunnelsystemen sowie in
vergleichbaren Hohlräumen ansammeln. Die Gaszuströmungen an der Oberfläche
sind meist diffus. Es können aber auch Methan-Luft-Gemische mit erheblichen
Konzentrationen auftreten. Solche Gasgemische sind bei Methananteilen zwischen
4,4 und 16,5 Vol% explosibel. Oberhalb dieser Grenze kann es beim Eintritt in die
Atmosphäre zu Abflammungen kommen. Bei Ansammlung solcher Gemische in
Bauwerken kommt es zu Sicherheitsproblemen. Für das Stadtgebiet Bochum ist
festzustellen, dass diffuse Methan-Zuströmungen im Baugrund und an der
Geländeoberfläche grundsätzlich überall möglich sind.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befanden sich die ehemalige Kleinzeche
Mischak und Co. sowie die Schachtanlage Julius Philipp. Zahlreiche Schächte liegen
innerhalb des Plangebietes und im unmittelbaren Umfeld. Grundsätzlich muss im
Bereich der Tages-öffnungen aller verlassenen Schächte des Steinkohlenbergbaus
mit Methan(CH4)-Zuströmungen gerechnet werden.
Folgende Kennzeichnung soll in den Bebauungsplan aufgenommen:
Ausgasungen aus dem Karbongebirge
Im Bereich des Plangebietes befinden sich Bergbauschächte.
Grundsätzlich muss im Bereich der Tagesöffnungen aller verlassenen
Schächte des Steinkohlenbergbaus mit
Methan(CH4)-Zuströmungen
gerechnet werden. In Abstimmung mit der Bezirksregierung Arnsberg,
Abteilung für Bergbau und Energie, werden aufgrund der meist diffus
auftretenden
Gaszuströmungen
bei
Neubauvorhaben
und
bei
Tiefbaumaßnahmen Vorsorgemaßnahmen erforderlich, die durch einen
Sachverständigen zu konzipieren sind. Da es zur bautechnischen
Beherrschung von Methanaustritten bislang keine technischen Normen oder
einheitliche Ausführungsrichtlinien gibt, bieten das für die Ausführung von
Gasflächendrainagen entwickelte „Handbuch Methangas“ der Stadt Dortmund
Anlage 5 a zur Vorlage Nr.: 20102024
Seite 36 von 42
Stadt Bochum
und das „Handbuch zur bautechnische Beherrschung von Methanaustritten
mittels Geotextilien“ der TFH Georg Agricola in Bochum technische Lösungen
an. Hinsichtlich der Ausgasungs- und Standsicherheitssituation des
Schachtes sowie bezüglich des für den Schacht verantwortlichen
Bergwerkseigentümers, mit dem die baulichen Maßnahmen abzustimmen
sind, sollte in jedem Fall mit der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung für
Bergbau und Energie, Goebenstraße 25 in 44135 Dortmund, Kontakt
aufgenommen werden.
7.3
Nachrichtliche Übernahmen
7.3.1
Bestehende Leitungen
Parallel des Fuß- und Radweges entlang der Universitätsstraße verlaufen eine
unterirdische "sonstige Stromversorgungsleitung" sowie eine Fernheizleitung der
RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, Recklinghausen. Die Leitungen, die
den Geltungsbereich nur geringfügig tangieren, werden als unterirdische
Versorgungsleitungen nach § 9 Abs. 6 BauGB und den Bezeichnungen "sonstige
Stromversorgungsleitungen" und "RWE-Fernheizleitung" nachrichtlich übernommen.
7.3.2
Neubau Sportinstitut
Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Dortmund beabsichtigt die Errichtung eines
Ersatzneubaus "Sportwissenschaft der Ruhr-Universität Bochum" im Geltungsbereich
des Bebauungsplans Nr. 286 d. Im Laufe des Verfahrens wurde vom Bauherren das
Projekt weiter konkretisiert und die Unterlagen zum Planstand Genehmigungsplanung (Zustimmungsantrag) erstellt. Die Lage des Neubaus Sportwissenschaft der
Ruhr-Universität Bochum im räumlichen Bezug zu den bereits vorhandenen und
geplanten Maßnahmen wird daher nachrichtlich in den Bebauungsplan aufgenommen.
7.4
Hinweise
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurden von einigen beteiligten Stellen
Hinweise zu den Themen Altlasten, Bodenschutz, Bodendenkmäler, Baudenkmäler,
Kampfmittel sowie bestehende Leitungen gegeben. Die textlichen Hinweise haben
keinen Normcharakter. Zur allgemeinen Information der Bauherren werden sie aber
dennoch in den Bebauungsplan aufgenommen. Die textlichen Hinweise lauten im
Einzelnen wie nachfolgend aufgeführt.
7.4.1
Altlasten und Bodenschutz
Altlasten
Das Plangebiet ist nicht als Altlasten- oder Altlastenverdachtsfläche im
Altlastenkataster der Stadt Bochum gemäß § 11 BBodSchG i.V. mit § 8 LBodSchG
verzeichnet. Luftbildauswertungen zeigen jedoch, dass von 1966 bis 1976 zahlreiche
Bodenbewegungen (Umlagerung des Bodens, Auf- und Abtrag von
Boden/Materialien) stattgefunden haben. Die Bodenbewegungen liefern Hinweise,
dass in diesen Bereichen der ursprüngliche, natürliche Bodenhorizont nicht mehr
vorhanden ist.
Anlage 5 a zur Vorlage Nr.: 20102024
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Stadt Bochum
Das Plangebiet wurde im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung, erstellt im Jahr
1992 von der Umweltconsulting GmbH Riedel aus Odendahl und Nolte aus Bochum
für das südöstlich gelegene Gelände der ehemaligen Kippe „Stiepeler Straße/Im
Lottental“ in Bochum Querenburg mit untersucht. Die Bodenaufschlüsse ergaben
Auffüllungsmächtigkeiten von ca. 1,0 m bis 3,2 m. Die Bodenaufschlüsse der
stichpunktartigen Sondierungen spiegeln die in den Luftbildauswertungen
verzeichneten Bodenbewegungen wieder. Die chemische Untersuchung von
Bodenproben wies vereinzelt einen leicht erhöhten Gehalt anorganischer Inhaltsstoffe
auf. Auf der Basis der im Rahmen der Gefährdungsabschätzung durchgeführten
Untersuchungen liegt jedoch für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 286
d keine Einschränkung für die Nutzung als Gewerbestandort vor.
Nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Unterlagen bestehen aus altlastentechnischen Gesichtspunkten keine Bedenken gegen die geplante Nutzung als
Gesundheits-campus. Für die aktuellen Nutzungen im westlichen Teil des
Bebauungsplangebietes (Studentenwohnheim und Universitätsgelände) ist bei der
derzeitigen Oberflächenbeschaffenheit (Freiflächen mit dichtem Rasenbewuchs)
ebenfalls keine Gefährdung der Schutzgüter abzuleiten. Im Hinblick auf eine
Gefährdung der Schutzgüter besteht nach derzeitigem Kenntnisstand, der aktuellen
Oberflächenbeschaffenheit
und
Nutzung
sowie
der
planungsrechtlichen
Festsetzungen als “Sondergebiet - Gesundheitscampus NRW” kein weiterer
Untersuchungsbedarf.
Folgende Hinweise sollen in den Bebauungsplan Nr. 286 d - Gesundheitscampus
NRW - aufgenommen werden:
Bodenverunreinigungen
Werden im Rahmen der Erdarbeiten Bodenauffälligkeiten, z. B. hinsichtlich
Geruch, Farbe, Konsistenz, Zusammensetzung angetroffen, so ist
unverzüglich das Umwelt- und Grünflächenamt - Untere Bodenschutzbehörde
- über die Telefonnummer 0234/910-1112 zu informieren, damit ggf.
weiterführende Maßnahmen hinsichtlich umwelttechnischer Belange
abgestimmt und ausgeführt werden können.
Im Zuge von Erdarbeiten sind vorhandene Auffüllungen fachgerecht zu
entsorgen. Sollten aufgefüllte Materialien auf der Fläche umgelagert werden,
so ist dieses mit der Unteren Bodenschutzbehörde abzustimmen.
Im Bereich von nicht versiegelten Flächen sind im Rahmen von
Baumaßnahmen die vorhandenen Auffüllungsmaterialien mit kulturfähigem
Boden nutzungsbezogen abzudecken. Das Bodenmaterial muss die
Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung einhalten.
Die erforderlichen Maßnahmen sind mit der Unteren Bodenschutzbehörde
abzustimmen.
Vor Realisierung einer höherwertigeren Nutzung sind eine neue Bewertung
und ggf. weiterführende Untersuchungen gemäß BBodSchV erforderlich. Die
erforderlichen Maßnahmen sind mit dem Umwelt- und Grünflächenamt Untere Bodenschutzbehörde - abzustimmen.
Bodenschutz
Die Auswirkungen der Planung führen im Rahmen der konkreten Baumaßnahmen zu
erforderlichen Abgrabungen, Überbauungen und Versiegelungen. Dies führt teilweise
zu einem erheblichen Verlust von natürlichen Bodenfunktionen.
Anlage 5 a zur Vorlage Nr.: 20102024
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Stadt Bochum
Gemäß dem Fachbeitrag des Geologischen Dienstes sind im Bereich der
unversiegelten/ unbebauten Flächen schutzwürdige Böden vorhanden.
Folgende Hinweise sollen in den Bebauungsplan Nr. 286 d - Gesundheitscampus
NRW - aufgenommen werden:
Bodenschutz
Im Rahmen einer Bebauung ist gemäß § 1 a Abs. 2 BauGB ein schonender
Umgang mit den schutzwürdigen Böden sicherzustellen, die Versiegelung zu
minimieren, um die Umweltauswirkungen so gering wie möglich zu halten.
Beim Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in die durchwurzelbare
Bodenschicht sind die Anforderungen des § 12 der Bundes-Bodenschutz- und
Altlastenverordnung (BBodSchV) sowie das Merkblatt 44 des LANUV zu
beachten.
Beim Einbau von extern angelieferten Bodenmassen, z.B. für Rahmengrün,
Frei-flächen etc., sind die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und
Altlasten-verordnung einzuhalten. Dies ist durch entsprechende chemische
Analytik zu belegen.
Die im Rahmen der Baumaßnahme anfallenden Auffüllungsmaterialien sind
vom gewachsenen Boden zu trennen. Es gilt zu beachten, dass eine saubere
Trennung der Materialien erfolgt, damit eine Vermischung und
Verschlechterung der Materialien auszuschließen ist.
7.4.2
Bodendenkmäler
Im Bereich des Bebauungsplanes befinden sich Hinweise auf alte Schachtanlagen
bzw. Luftschutzstollen. Sollten in diesen Bereichen Erdarbeiten stattfinden oder bei
solchen alte Anlagen angetroffen werden, ist dies der LWL-Archäologie für
Westfalen, Außenstelle Olpe (Tel.: 0 27 61/93 75 0; Fax: 0 27 61/24 66) mitzuteilen.
Darüber hinaus liegen keine weiteren Informationen über Bodendenkmäler wie kulturund / oder naturgeschichtliche Bodenfunde, d. h., Mauern, alte Gräben, Einzelfunde
aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit,
Höhlen und Spalten, aber auch Zeugnisse tierischen und / oder pflanzlichen Lebens
aus erdgeschicht-licher Zeit vor. Da das Vorkommen von Bodendenkmälern jedoch
auch nicht ausgeschlossen werden kann, wird darauf hingewiesen, dass die
Entdeckung solcher Denkmäler der Stadt / Gemeinde als Unterer Denkmalbehörde
und / oder der LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle Olpe unverzüglich
anzuzeigen und die Entdeckungsstätte mindestens drei Werktage in unverändertem
Zustand zu erhalten ist.
Um das Vorgehen bei unerwartetem Auffinden von Bodendenkmälern zu klären, soll
folgender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen werden:
Bodendenkmäler
Im Bereich des Bebauungsplanes befinden sich Hinweise auf alte
Schachtanlagen bzw. Luftschutzstollen. Sollten in diesen Bereichen
Erdarbeiten stattfinden oder bei solchen alte Anlagen angetroffen werden, ist
dies der LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle Olpe (Tel.: 0 27 61/93
75 0; Fax: 0 27 61/24 66) mitzuteilen.
Anlage 5 a zur Vorlage Nr.: 20102024
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Stadt Bochum
Bei
Bodeneingriffen
können
Bodendenkmäler
(kulturund/oder
naturgeschichtliche Bodenfunde, d. h., Mauern, alte Gräben, Einzelfunde,
aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen
Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber auch Zeugnisse tierischen
und/oder pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden.
Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Stadt als Untere
Denkmalbehörde und/oder der LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle
Olpe (Tel.: 0 27 61/93 75 0; Fax: 0 27 61/24 66) unverzüglich anzuzeigen und
die Entdeckungsstätte mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand
zu erhalten (§§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW), falls diese nicht
vorher von den Denkmalbehörden freigegeben wird. Der Landschaftsverband
Westfalen- Lippe ist berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten
und für wissenschaftliche Erforschung bis zu 6 Monaten in Besitz zu nehmen
(§ 16 Abs. 4 Denkmalschutzgesetz NRW).
7.4.3
Baudenkmäler
Belange des Denkmalschutzes werden durch die Planung nicht berührt. Innerhalb
des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind keine baulichen Anlagen
vorhanden, die in der Denkmallsite der Stadt Bochum eingetragen sind.
7.4.4
Kampfmittelfunde
Der Bebauungsplan liegt nicht im Bereich eines beim Staatlichen
Kampfmittelbeseitigungs-dienst oder bei der örtlichen Ordnungsbehörde bekannten
Bombenabwurfgebietes oder einer FLAK-Stellung. Eine Luftbildauswertung oder eine
Sondierung ist daher nicht erforderlich.
Dennoch soll folgender Hinweis aufgenommen werden:
Kampfmittelfunde
Sollte bei Veränderungen der Erdoberfläche der Verdacht auf
Kampfmittelfunde aufkommen, sind die vorgesehenen Bauvorhaben nur mit
besonderer Vorsicht weiterzuführen, da das Vorhandensein von Kampfmitteln
nie völlig ausgeschlossen werden kann.
Weist der Erdaushub auf außergewöhnliche Verfärbung hin oder werden
verdächtige Gegenstände festgestellt, sind die Arbeiten sofort einzustellen
und der Staatliche Kampfmittelbeseitigungsdienst über die Feuerwehr bzw.
über die Polizei zu verständigen.
7.4.5
Artenschutz
Für den Bebauungsplan Nr. 286 d ist ein Fachgutachten zum Artenschutz und zur
Vegetation erarbeitet worden. Im Zuge des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags wird
geprüft, ob für planungsrelevante Tier- und Pflanzenarten aufgrund der Lage ihrer
Fundorte sowie ihrer Lebensansprüche eine Betroffenheit durch die geplante
Errichtung des Gesundheits-campus NRW gegeben ist und ob unter
Berücksichtigung der Legalausnahme Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1
BNatSchG erfüllt werden.
Als abschließendes Ergebnis der Untersuchung wird dargelegt, dass durch die im
Siegerentwurf (1. Preis) zu erkennende neue bauliche Nutzung keine Auslösung von
artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen entsprechend § 44 BNatSchG zu
Anlage 5 a zur Vorlage Nr.: 20102024
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Stadt Bochum
erwarten ist.
Die Beurteilung der artenschutzrechtlichen Auswirkungen gelangt zu folgendem
Ergebnis, welches als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen werden soll:
Artenschutz
Das landwirtschaftliche Gebäude an der Stiepeler Straße, das Zwergfledermäusen als Quartier dient, bleibt einschließlich seines Umfeldes bis auf
Weiteres erhalten. Sollten dennoch bauliche Änderungen an dem Gebäude
notwendig werden, so sind diese Maßnahmen ausschließlich in den
Wintermonaten (November-April) durchzuführen. In dieser Zeit sind die
Fledermäuse abwesend und befinden sich in Ihrem Winterquartier. Wenn
nach der Rückkehr aus dem Winterquartier das Gebäude als Quartier nicht
mehr zu Verfügung steht, finden die Zwergfledermäuse im Umfeld
ausreichend Ausweichquartiere. Tages- oder Sommerquartiere stellen im
betroffenen Landschaftsraum keinen limitierenden Faktor dar.
8.
Bebauungsplanverfahren
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr hat am 22.09.2009 die Aufstellung
des Bebauungsplanes 286 d - Gesundheitscampus NRW - und die Durchführung des
Bebau-ungsplanverfahrens im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB
beschlossen.
Anfang März 2010 ist der im Dezember 2009 vom BLB NRW ausgelobte begrenzte
Realisierungswettbewerb entschieden worden. Insgesamt wurden 19 Entwürfe
eingereicht. Das Preisgericht zeichnete einstimmig einen ersten Preisträger aus. Das
Preisgericht vergab darüber hinaus keinen zweiten, sondern nur zwei dritte Preise,
um heraus zu stellen, wie sehr es den Beitrag des ersten Preisträgers favorisiert.
Die Bezirksvertretung Bochum-Süd hat in ihrer Sitzung am 09.03.2010 die
Umbenennung der Oesterendestraße in „Gesundheitscampus“ beschlossen.
Die öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungbeschlusses und die Unterrichtung
der Öffentlichkeit erfolgte am 22.03.2010. In der Zeit vom 22.03.2010 bis zum
23.04.2010 (einschließlich) bestand die Möglichkeit die prämierten Entwürfe
einzusehen und zugleich sich zu der Planung zu äußern.
In der Zeit vom 16.03.2010 bis zum 21.04.2010 wurde mit den Entwürfen der drei
Preisträger die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Im Rahmen der frühzeitigen
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden
Stellungnahmen eingereicht.
Am 08.06.2010 hat die Bezirksvertretung Bochum-Süd die Durchführung einer
Bürger-versammlung beschlossen. Die Bürgerversammlung wurde am 01.07.2010
um 18:00 Uhr in der Bezirksverwaltungsstelle Bochum-Süd, Uni-Center,
Querenburger Höhe 256 in 44801 Bochum durchgeführt.
Die Konkretisierung der Planung sieht eine öffentliche Erschließung (Verkehrsflächen) der Flächen innerhalb des Plangebietes vor. Durch den Bau einer
öffentlichen inneren Erschließung kann die Fläche des Gesundheitscampus flexibel
aufgeteilt werden.
Anlage 5 a zur Vorlage Nr.: 20102024
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Eine Durchführung im vereinfachten Verfahren war auf Grund dieser Gegebenheit
nicht mehr möglich, da nunmehr eine Änderung der Grundzüge der Planung des
Bebauungsplanes Nr. 286 erfolgt. Am 16.06.2010 hat der Ausschuss für Wirtschaft,
Infrastruktur- und Stadtentwicklung daher die Umstellung des Bebauungsplanverfahrens vom vereinfachten Verfahren auf ein reguläres Verfahren beschlossen.
Neben der Ausarbeitung eines Umweltberichtes erfolgte auch die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB in der Zeit vom 21.06.2010
bis zum 22.07.2010 einschließlich.
9.
Flächenbilanz
Nach den Festsetzungen dieses Bebauungsplans ergeben sich folgende Flächengrößen:
Plangebietsgröße:
Sonderbauflächen
Öffentliche Grünflächen
Private Grünflächen
Verkehrsflächen
10.
Umsetzung der Planung
10.1
Erschließung
ca. 10,5 ha
ca. 8,0 ha
ca. 0,2 ha
ca. 1,4 ha
ca. 0,8 ha
Die Erschließungskosten für die Entwicklung des Sondergebietes von der Straße
Gesundheitscampus sind mit dem BLB NRW Dortmund sowie den weiteren
Eigentümern zu regeln. Mit diesem wird ein Erschließungs-vertrag über die
Herstellung und Übergabe der öffentlichen Erschließungsanlagen einschließlich der
öffentlichen Entwässerungsanlagen abgeschlossen.
10.2
Ver- und Entsorgung
Zur Realisierung der geplanten Bebauung ist die Anlage von Abwasserkanälen im
Plangebiet erforderlich. Dabei erfolgt die Entwässerung über ein Trennsystem aus
Schmutzwasserkanälen einerseits und Regenwasserkanälen andererseits. Das
anfallende Schmutzwasser der geplanten Bebauung wird über neue und teils bereits
vorhandene öffentliche Schmutzwasserkanäle in den Verkehrsflächen des
Plangebietes der öffentlichen Kanalisation in der Stiepeler Straße bzw. in der Straße
Gesundheitscampus zugeführt.
Das anfallende Regenwasser der geplanten Bebauung kann über MuldenRigolensysteme zu dem südlich der Straße Gesundheitscampus liegenden
Regenrückhaltebecken geleitet werden.
Das Regenwasser der vorhandenen baulichen Anlagen (Uni-Hochhaus West,
Studenten-wohnanlage) wird teils in den Regenwasserkanal in der Stiepeler Straße
teils in den Mischwasserkanal in der Straße Gesundheitscampus eingeleitet.
Eine Aussage zur energetischen Versorgung des Plangebietes mit Wärme wurde
vom Bauherren bislang nicht konkretisiert. Alternativ bietet sich einerseits aufgrund
der bereits im Plangebiet vorhandenen Fernwärmeleitungen der Anschluss an das
Fernwärmenetz an. Andererseits kann die Wärmeversorgung auch mittels eines
Blockheizkraftwerkes vorgesehen werden. Ob sich der Baugrund aufgrund des unter
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Stadt Bochum
dem Plangebiet umgegangenen Bergbaus auch für eine geothermische Nutzung
(Erdwärme) eignet, bedarf einer gutachterlichen Prüfung. Im Rahmen der Bochumer
Bewerbung zur "Innovation City Ruhr" des Initiativkreises Ruhr werden
weitergehende Überlegungen zur Energieeinsparung vorgenommen.
Der Strombedarf des Plangebietes wird über die vorhandene 10 kVTransformatorenstation Stiepeler Straße 131 und ergänzend gegebenenfalls durch
neu zu errichtende 10 kV-Transformatorenstation bzw. durch ein Blockheizkraftwerk
abgedeckt werden.
Die Wasserversorgung des Plangebietes soll über die öffentlichen Verkehrsflächen
erfolgen.
10.3
Bodenordnung
Das Kerngrundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich im
Eigentum des Landes NRW. Aufgrund dieser Eigentumsverhältnisse ist mit einer
zügigen Realisierung des ersten Bauabschnittes zu rechnen.
11.
Gutachten
Im Rahmen des Verfahrens wurden folgende Planungen, Berichte und Gutachten
erstellt:
•
Bergschadentechnische Gefahrenanalyse Stellungnahme zur Standsicherheit der
Geländeoberfläche im Zusammenhang mit dem ehemaligen Bergbau (Verfasser:
ibg -Ingenieurgesellschaft für Bodenmanagement und Geotechnik mbh, KonradZuse-Str. 4, 44801 Bochum, Stand 29.04.2010)
•
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 286 d - Gesundheitscampus NRW - (Verfasser: Ing.- und Planungsbüro Kuhlmann & Stucht,
Stalleickenweg 5, 44867 Bochum, Stand 16.06.2010)
•
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 286 d - Gesundheitscampus NRW - (Verfasser: Ing.- und Planungsbüro Kuhlmann & Stucht,
Stalleickenweg 5, 44867 Bochum, Stand Oktober 2010)