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20102024_Anlage_05a_Begr_staedtbaul_Teil.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
20102024_Anlage_05a_Begr_staedtbaul_Teil.pdf
Größe
141 kB
Erstellt
26.12.14, 14:28
Aktualisiert
28.01.18, 08:08

Inhalt der Datei

Anlage 5 a zur Vorlage Nr.: 20102024 Seite 1 von 42 Stadt Bochum Bebauungsplan Nr. 286 d - Gesundheitscampus NRW Begründung gemäß § 2 a Baugesetzbuch (BauGB) (Entwurf, Stand 20.09.2010) für die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Inhaltsverzeichnis TEIL A STÄDTEBAULICHER TEIL 1. Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans 2. Anlass, Erfordernis und Zielsetzung der Planung 3. 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 Bestandsanalyse Derzeitige Situation Angrenzende Bebauungspläne Historische Entwicklung Verkehr und Erschließung Ver- und Entsorgung Eigentumsverhältnisse 4. 4.1 4.2 4.3 4.3.1 4.3.2 4.3.3 4.4 Übergeordnete Planungsvorgaben Ziele der Raumordnung und Landesplanung Regionaler Flächennutzungsplan Ziele der Stadtentwicklung Räumliches Ordnungskonzept Masterplan Einzelhandel Masterplan Universität - Stadt Natur- und Landschaftsschutz 5. Begründung der Planungsziele 6. Städtebauliches Konzept 7. Planinhalt 7.1 7.1.1 7.1.2 7.1.3 7.1.4 7.1.5 7.1.6 7.1.6.1 Planungsrechtliche Festsetzungen Art der baulichen Nutzung Maß der baulichen Nutzung Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche Flächen für Nebenanlagen - Stellplätze, Garagen Bepflanzung Verkehrsflächen Straßenverkehrsfläche Anlage 5 a zur Vorlage Nr.: 20102024 Seite 2 von 42 Stadt Bochum 7.1.6.2 7.1.6.3 7.1.7 7.1.8 7.1.9 7.1.9.1 7.1.9.2 7.2 7.2.1 7.2.2 7.3 7.3.1 7.3.2 7.4 7.4.1 7.4.2 7.4.3 7.4.4 7.4.5 7.4.6 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Bereich ohne Ein- und Ausfahrt Flächen für Versorgungsanlagen Geh,- Fahr- und Leitungsrechte Grünflächen Öffentliche Grünflächen Private Grünflächen Kennzeichnungen Bergbau Ausgasungen aus dem Karbongebirge Nachrichtliche Übernahmen Bestehende Leitungen Neubau Sportinstitut Hinweise Altlasten und Bodenschutz Bodendenkmäler Baudenkmäler Kampfmittelfunde Artenschutz Straßenbegrünung 8. Bebauungsplanverfahren 9. Flächenbilanz 10. 10.1 10.2 10.3 Umsetzung der Planung Erschließung Ver- und Entsorgung Bodenordnung 11. Gutachten Anlage 5 a zur Vorlage Nr.: 20102024 Seite 3 von 42 TEIL A 1. Stadt Bochum STÄDTEBAULICHER TEIL Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans Das ca. 10,4 ha große Plangebiet befindet sich im Bochumer Stadtbezirk Süd unmittelbar westlich der Ruhr-Universität Bochum und in direkter Nachbarschaft zum BioMedizinPark Bochum an der Entwicklungsachse zwischen der Innenstadt und der Ruhr-Universität Bochum. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt in der Gemarkung Querenburg nördlich der Straße Gesundheitscampus (vormals Oesterendestraße), östlich der Stiepeler Straße, südlich des Schulzentrums ErichKästner-Gesamtschule und westlich der Universitätsstraße. Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung. 2. Anlass, Erfordernis und Zielsetzung der Planung Die Stadt Bochum hat sich im Dezember 2008 um den Gesundheitscampus NRW beworben. Mit dem Gesundheitscampus NRW soll Nordrhein-Westfalen zu einer führenden Gesundheitsregion in Europa entwickelt werden. Auf Grund der Empfehlung einer unabhängigen Expertenkommission hatte im Mai 2009 die Landesregierung NRW die Entscheidung getroffen, den Gesundheitscampus NRW sukzessive in Bochum aufzubauen. Von der Stadt Bochum wurden für die Realisierung des Gesundheitscampus NRW zwei benachbarte Standorte angeboten: a. b. die unter Ziffer 1. beschriebene Sonderbaufläche für die Ruhr-Universität Bochum - Klinikum (Campus West), eine Teilfläche des BioMedizinParks Bochum. Auf beiden Flächen kann der Gesundheitscampus NRW realisiert werden, da die Flächen verfügbar und erschlossen sind und hervorragende Lagequalitäten bieten. Um Synergieeffekte zwischen dem Gesundheitscampus NRW als öffentlicher Einrichtung und dem BioMedizinPark Bochum als Standort für private Investoren zu schaffen, ist die Entscheidung zugunsten des Campus-West Geländes gefallen. Mit dem Gesundheitscampus NRW soll eine Bündelung und Vernetzung der existierenden Daten und Forschungsvorhaben erfolgen, um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung und die Gesundheitswirtschaft effektiv weiterentwickeln zu können. Der Gesundheitscampus NRW soll ein Ort des Lehrens, Lernens und Forschens werden, unterstützt durch Kommunikation, Kooperation und der Nutzung von Synergieeffekten. Auf dem Gelände des Gesundheitscampus NRW werden Kompetenzen aus den Bereichen Strategie und Vernetzung, Strategische Technologiefelder, Forschung und Wissenschaft, Aus- und Weiterbildung sowie öffentliches Gesundheitswesen gebündelt. Entsprechend § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) haben die Gemeinden Bauleitpläne (hier: Bebauungsplan) aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Anlage 5 a zur Vorlage Nr.: 20102024 Seite 4 von 42 Stadt Bochum Der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 286 d liegt innerhalb des Geltungsbereiches des seit 1973 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 286, welcher "Sondergebiet Ruhruniversität Bochum Klinikum" festsetzt. Ferner liegt der östliche Planbereich des Bebauungsplanes Nr. 286 d innerhalb des seit 2001 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 286 a. Der Bebauungsplan Nr. 286 a ergänzt die Festsetzung "Sondergebiet Ruhruniversität Bochum Klinikum" durch eine Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung durch ausnahmsweise zulässige Büround Verwaltungsgebäude (tertiäre Nutzung) mit betriebszugehörigen Einrichtungen (z. B. Druckerei, Versandabteilung) und Wohnungen für Bereitschafts- und Aufsichtpersonal (§ 11 BauNVO). Die ursprüngliche Konzeption, ein zentrales Klinikum zu errichten, ist jedoch zugunsten eines dezentralen Klinikmodells aufgegeben worden. Der geplante Gesundheitscampus NRW entspricht damit nicht den Festsetzungen der Bebauungspläne Nr. 286 und 286 a, so dass im Rahmen einer Bebauungsplanänderung eine Erweiterung des zulässigen Nutzungsspektrums erforderlich ist. Ziel des Bebauungsplanes Nr. 286 d ist es damit, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung des Gesundheitscampus NRW zu schaffen. Außerdem sind Teile der Fläche im Bebauungsplan Nr. 286 mit einer Kennzeichnung versehen, dass eine Bebauung nur nach gezielten Sonderuntersuchungen möglich ist. Es muss damit gerechnet werden, dass bei der Erstellung von Ingenieurkonstruktionen bauliche Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden müssen. Der Bebauungsplan Nr. 286 a enthält ebenfalls eine Kennzeichnung der Flächen, bei deren Bebauung besondere Vorkehrungen gegen Einwirkungen des früheren Bergbaus erforderlich werden können sowie eine Kennzeichnung eines möglichen senkungs- und einsturzgefährdeten Bereiches. Die bergbaulichen Gegebenheiten innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 286 d werden unter der Ziffer 7.2 Kennzeichnungen - 7.2.1 Bergbau dargestellt. Das gesamte Plangebiet wird gemäß § 9 Abs. 5 Nr. BauGB gekennzeichnet als Flächen unter denen der Bergbau umgegangen ist. Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW hat im Dezember 2009 einen städtebaulichen Wettbewerb ausgelobt, um für die zukünftigen Nutzer eine optimale und zukunftssichere architektonische als auch städtebauliche Lösung zu erhalten. Dieser Wettbewerb wurde Anfang März 2010 entschieden. Das Preisgericht hat drei Preise vergeben, einen ersten Preis und zwei dritte Preise. Der ausgewählte Wettbewerbsbeitrag stellt die Grundlage für den Bebauungsplan Nr. 286 d dar. Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 286 d treten in dessen Geltungsbereich alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindlichen Regelungen der in § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuchs bezeichneten Art enthalten, außer Kraft. Anlage 5 a zur Vorlage Nr.: 20102024 Seite 5 von 42 3. Bestandsanalyse 3.1 Derzeitige Situation Stadt Bochum Das direkte Umfeld ist im Westen entlang der Stiepeler Straße durch Wohnbebauung mit Ein- und Mehrfamilienhäusern sowie durch den Bezirksfriedhof Querenburg geprägt. Im weiteren Umfeld des Bebauungsplanes dominieren im Norden die ErichKästner-Gesamtschule sowie die zugehörigen Sporthallen und Sportanlagen. Im Osten stellt die Universitätsstraße mit dem mittig geführten Schienenstrang der Stadtbahnlinie U35 eine städtebauliche Barriere dar. Südlich der Straße Gesundheitscampus stellt der BioMedizinPark Bochum eine stadträumliche Anbindung zur Ruhr-Universität Bochum her. Insbesondere im Süden grenzen attraktive Grünflächen an das Plangebiet. Für den Bereich der Erich-Kästner-Schule wurde im Jahr 2007 der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 862 - Markstraße / Stiepeler Straße - gefasst, da die Erich-Kästner-Schule an der Markstraße neu errichtet wird und der bisherige Standort gegebenenfalls einer wohnbaulichen Nutzung zugeführt werden soll. Der nächstgelegene zentrale Versorgungsbereich „Uni Center“ (Nahversorgung) befindet sich östlich des Plangebiets in Bochum-Querenburg. Das Gelände des Plangebiets fällt sanft nach Süden ab und grenzt an das Park- und Waldareal des Lottentals. Die Höhenunterschiede betragen zwischen der nördlichen und südlichen Grundstücksgrenze etwa 11,0 m. Die Flächen innerhalb des Plangebietes werden derzeit differenziert genutzt. Im östlichen Geltungsbereich befindet sich eine nicht genutzte Vegetationsfläche mit aufstehenden Sträuchern und Bäumen und einem Parkplatz mit versiegelter Oberfläche. Nach Westen schließt eine ehemals landwirtschaftlich genutzte Fläche an, welche nach Süden von einem dichten Baumbestand die Straße Gesundheitscampus deutlich abgegrenzt. Das Pachtverhältnis über die landwirtschaftliche Nutzung wurde im Hinblick auf die zu erwartende bauliche Nutzung beendet, die Fläche liegt aktuell brach. Im nordwestlichen Plangebiet bewirtschaftet das Akademische Studentenwerk eine Studentenwohnanlage mit unmöblierten 2er-, 3er- und 4er- Wohngemeinschaften. Insgesamt stehen in der Wohnanlage ca. 250 Wohnplätze zur Verfügung. Die einzelnen Wohngebäude werden von großzügigen Freiflächen umgeben. Südlich dieser Wohnanlage liegt ein Bauerngehöft mit Wohn- und Wirtschaftsgebäude, welches von den Liegenschaften des Landes NRW umgrenzt wird. Teile der Hofanlage sind lediglich als Ruine erhalten. Mit dem Uni-Hochhaus West, einschließlich zugehörigem Parkplatz sowie dem „Haus der Freunde“ befinden sich im Südwesten des Plangebietes Einrichtungen der RuhrUniversität Bochum. Zwischen diesen Verwaltungsgebäuden und der Oesterendestraße liegen gärtnerisch gestaltete Freiflächen mit eingestreuten Solitärbäumen. In Teilbereichen ist das Plangebiet somit bereits baulich vorgeprägt und versiegelt. Anlage 5 a zur Vorlage Nr.: 20102024 Seite 6 von 42 Stadt Bochum Aufgrund der Nähe zur Ruhr-Universität Bochum und dem BioMedizinPark Bochum stellt das Plangebiet einen attraktiven Sonderstandort dar. 3.2 Angrenzende Bebauungspläne Für ein Gebiet westlich und nördlich der Stiepeler Straße und südlich der Straße Platanenweg setzt der Bebauungsplan Nr. 215 I aus dem Jahr 1969 überwiegend Grünflächen mit der Zweckbestimmung Friedhof und entlang der Stiepeler Straße teilweise allgemeine Wohngebiete fest. Der Bebauungsplan Nr. 244 aus dem Jahr 1966 setzt für ein Gebiet zwischen der Markstraße, der Stiepeler Straße und der Straße Platanenweg überwiegend reine und allgemeine Wohngebiete fest. Der Bebauungsplan Nr. 264 - Universitätsstraße - aus dem Jahr 1967 setzt die öffentlichen Verkehrsflächen für die Universitätsstraße für einen Bereich der Gemarkungen Wiemelhausen und Querenburg fest. Für ein Gebiet südlich der Markstraße und westlich der Universitätsstraße setzt der Bebauungsplan Nr. 287 - Gesamtschule Querenburg - aus dem Jahr 1972 größtenteils Flächen für den Gemeinbedarf mit Einrichtungen und Anlagen für Schulen fest. Im westlichen Planbereich werden öffentliche Verkehrsflächen für die Stiepeler Straße sowie den Kreuzungsbereich Stiepeler Straße / Markstraße festgesetzt. 3.3 Historische Entwicklung Für die Fläche des Campus-West liegt seit 1973 mit dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 286 bereits Planungsrecht vor. Der Bebauungsplan Nr. 286 wurde erstmalig im Bereich der Universitätsstraße/Straße Gesundheitscampus geändert und lässt hier Dienstleistungsnutzungen zu (Bebauungsplan Nr. 286 a, rechtsverbindlich seit 01.02.2001). Auf dieser Fläche ist ausnahmsweise die Nutzung für Büro- und Verwaltungsgebäude (tertiäre Nutzung) und Wohnungen für Bereitschafts- und Aufsichtspersonal möglich. Die übrigen Festsetzungen des Bebauungs-planes Nr. 286 sind bislang auch für den Bebauungsplan Nr. 286 a weiterhin bestehendes Planungsrecht. Südlich des Bebauungsplans Nr. 286 d - Gesundheitscampus NRW - schließt der BioMedizin-Park Bochum an. Mit dem Bebauungsplan Nr. 286 b ist für den Bereich des „BioMedizinParks“ eine weitere Änderung des Bebauungsplans Nr. 286 erfolgt. Die entbehrlich gewordenen Flächen des Bebauungsplanes 286 sind planungsrechtlich in ein hochwertiges Technologiequartier rund um den Themenschwerpunkt Biomedizin und Biotechnologie umgewandelt worden (Bebauungsplan Nr. 286 b BioMedizinPark -, rechtsverbindlich seit 16.11.2005). Die bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 286 entsprachen nicht den Nutzungszielen des BioMedizinParks Bochum. Dieser Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 286 wurde vollständig durch den Bebauungsplan Nr. 286 b überplant. Für eine Teilbaufläche innerhalb des Bebauungsplanes 286 b wurde am 16. September 2008 der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 286 c gefasst. Die erforderlichen Änderungen dieses Teilbaugebietes des Bebauungsplanes Nr. 286 b erfolgen im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB, derzeit ruht das Verfahren. Anlage 5 a zur Vorlage Nr.: 20102024 Seite 7 von 42 Stadt Bochum Der Bebauungsplan Nr. 286 setzt im nordwestlichen Teilbereich Straßenverkehrsflächen fest, welche den Ausbau der Stiepeler Straße planungsrechtlich sicherstellen sollten. Ein Ausbau der Stiepeler Straße ist in der Vergangenheit jedoch nicht erfolgt. Auch zukünftig wird der Ausbau der Stiepeler Straße nicht zur Ausführung gelangen. Die Entscheidung, die vorhandenen landwirtschaftlichen Flächen, die Grün- und Waldflächen zu überplanen, ist bereits im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 286 erfolgt. Diese planerische Entscheidung wird durch den Bebauungsplan Nr. 286 d bekräftigt, auch wenn unter Beachtung der umweltschützenden Belange der Eingriff gegenüber dem heutigen Rechtszustand reduziert wird. In diesem Zusammenhang wird auch auf den Landschaftspflegerischen Fachbeitrag und die Ausführungen innerhalb des Umweltberichtes zum Bebauungsplan Nr. 286 d verwiesen. Zur Realisierung des Gesundheitscampus NRW werden keine Flächen in Anspruch genommen, die dem unbeplanten Außenbereich gemäß § 35 BauGB zuzurechnen sind. Der gesamte Geltungsbereich ist bereits durch den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 286 "Sondergebiet Ruhruniversität Bochum - Klinikum -" überplant. 3.4 Verkehr und Erschließung Das Bebauungsplangebiet ist sowohl für den motorisierten Individualverkehr als auch für den öffentlichen Personennahverkehr hervorragend erschlossen. Motorisierter Individualverkehr Das Plangebiet wird über die Straße Gesundheitscampus (bis März 2010 Oesterendestraße) und die Stiepeler Straße erschlossen und an die benachbarten Ortsteile angebunden. Die äußere Verkehrsanbindung an das überregionale Straßennetz erfolgt unmittelbar von der Straße Gesundheitscampus an die Universitätsstraße. Die Universitätsstraße ist als vierstreifige Schnellstraße ausgebaut und stellt die Verbindung an das Stadtzentrum Bochum, an den Innenstadtring und den überregionale Anschluss zur Bundesautobahn BAB 43 (Münster/ Wuppertal) her. Die notwendigen Stellplätze für den Gesundheitscampus NRW werden auf den Grundstücken realisiert. Damit ist davon auszugehen, dass sich der Parkdruck in den umliegenden Straßen mit der Realisierung der Planung nicht wesentlich erhöhen wird. Öffentlicher Personennahverkehr Die Erreichbarkeit durch den Öffentlichen Personennahverkehr wird durch mehrere Linien gewährleistet. Mit der Stadtbahnlinie U35 der BOGESTRA ist das Plangebiet mit kurzer Taktfolge an die Innenstadt Bochum und überregional an das Stadtzentrum Herne sowie an den Hauptbahnhof Bochum (ICE- und IC-Anschluss) angebunden. Eine zusätzliche Stadtbahnstation „Gesundheitscampus“ zwischen den bestehenden Bahnhöfen „Markstraße“ und „Ruhr-Universität“ wird derzeit projektiert und soll zur Eröffnung des Gesundheitscampus NRW fertig gestellt werden. Das Angebot wird durch die Buslinien Nr. 356, 370, 375 und 376 mit der Haltestelle „Oesterendestraße“ zukünftig "Gesundheitscampus" ergänzt und bindet das Plangebiet an das Stadtzentrum Bochum, das Stadtteilzentrum Bochum Stiepel, das Stadteilzentrum „Uni Center“, die Ruhr-Universität Bochum sowie überregional an das Stadtzentrum Witten und Stadtteilzentrum Dortmund-Lütgendortmund an. Anlage 5 a zur Vorlage Nr.: 20102024 Seite 8 von 42 Stadt Bochum Zur Steigerung der Attraktivität ist die Einrichtung einer zusätzlichen Bushaltestelle in der Straße Gesundheitscampus beabsichtigt. Die NachtExpress-Linien NE 7 und NE 8 ergänzen die Verbindungen zum Hauptbahnhof Bochum sowie zu den benachbarten Ortsteilen Bochum-Querenburg und Bochum-Weitmar- Mark. Die Haltestelle Ruhr-Universität im Uni-Center wird von der StädteSchnellBuslinie SB 67 angefahren. 3.5 Ver- und Entsorgung Versorgungsnetze Die Versorgungsnetze für Kommunikation sowie für die Energie- und Wasserversorgung sind in den umliegenden Siedlungsbereichen vorhanden und können bei Bedarf zur Versorgung des Gebiets ausgebaut werden. Entwässerung des Plangebiets Die Entwässerung des gesamten Geländes muss im Trennsystem erfolgen. Schmutzwasser Das Schmutzwasser kann an die Straße Gesundheitscampus (vormals Oesterendestraße) bzw. je nach Lage auch an den Schmutzwasserkanal in der Stiepeler Straße angeschlossen werden. Regenwasser Gemäß § 51 a LWG ist das Niederschlagswasser von erstmals bebauten Flächen zur Versickerung zu bringen. Alternativ gibt es auch die Möglichkeit, MuldenRigolensysteme mit einer Ableitung zum südlich der Straße Gesundheitscampus liegenden Regenrückhaltebecken zu leiten. Zur Reduzierung des abzuleitenden Regenwassers sollte eine Dachbegrünung und gegebenenfalls eine Brauchwassernutzung vorgesehen werden. Das Plangebiet liegt im Einzugsgebiet der Ruhr, Teileinzugsgebiet V -Lottenbach-. Sollte eine Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers im Plangebiet in Betracht kommen, ist ein gesondertes wasserrechtliches Erlaubnisverfahren bei der unteren Wasserbehörde erforderlich. 3.6 Eigentumsverhältnisse Der überwiegende Teil des Plangebietes befindet sich im Eigentum der öffentlichen Hand. Daneben befinden sich zwei voneinander getrennt liegende Teilflächen im Privateigentum. Die Planungen für den Gesundheitscampus NRW berücksichtigen in den ersten Bau-abschnitten die im öffentlichen Eigentum befindlichen Flächen. Das aufgestellte Raum-programm kann auf den bereitgestellten Flächen umgesetzt werden. Eine Ausdehnung auf die benachbarten privaten Flächen war ebenfalls Gegenstand des städtebaulichen Wett-bewerbs. Diese ist zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht beabsichtigt, gleichwohl soll die Erweiterung als mittel- bis langfristige Option in weiteren Bauabschnitten ermöglicht werden, um dem Gesundheitscampus NRW zukünftig notwendige Entwicklungen zu eröffnen. Anlage 5 a zur Vorlage Nr.: 20102024 Seite 9 von 42 4. Übergeordnete Planungsvorgaben 4.1 Ziele der Raumordnung und Landesplanung Stadt Bochum Die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung werden im Landesentwicklungsprogramm, in Landesentwicklungsplänen und in Regionalplänen dargestellt. Nach § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) hat sich die kommunale Bauleitplanung den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Diese Ziele sind u. a. in nachfolgend erläuterten Programmen und Plänen genannt. Landesplanung Nach dem Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) vom 11.05.1995, Teil A, der erstmalig die Europäische Metropolregion Rhein-Ruhr konkretisiert, ist Bochum im Rahmen der zentralörtlichen Gliederung als Oberzentrum im Ballungskern Ruhrgebiet dargestellt (und hat damit zugleich die Funktion eines Entwicklungsschwerpunktes i. S. des Landesentwicklungsprogramms (LEPro) gemäß §§ 9 und 23 Abs. 2). Im Schnittpunkt der großräumigen Entwicklungsachse von europäischer Bedeutung (Venlo, Duisburg, Essen, Dortmund, Kassel) und der großräumigen Oberzentren verbindenden Entwicklungsachse (Wuppertal, Recklinghausen, Münster) gelegen, hat Bochum mit seinem oberzentralen Einzugsbereich Anteil an den differiert strukturierten Gebieten der Emscher-, Hellweg- und Ruhrzone. In den Ballungskernen stehen Ordnungsaufgaben, die zur Verbesserung der Flächenaufteilung und -zuordnung unter besonderer Berücksichtigung des Umweltschutzes führen, im Vordergrund der Bemühungen. So sind gemäß § 21 LEPro die Voraussetzungen für ihre Leistungsfähigkeit als Bevölkerungs-, Wirtschafts- und Dienstleistungszentren zu erhalten, zu verbessern und zu schaffen durch: ƒ ƒ ƒ ƒ Beseitigung gegenseitiger Nutzungsstörungen, Förderung der städtebaulichen Entwicklung, siedlungsräumliche Schwerpunktbildung, Sicherung und Entwicklung des Freiraums und Flächenangebote für Betriebe und Einrichtungen in Gebieten mit verbesserungsbedürftiger Wirtschaftsstruktur. Gemäß § 7 LEPro soll im Rahmen der zentralörtlichen Gliederung eine siedlungsräumliche Schwerpunktbildung von Wohnungen und Arbeitsstätten i.V.m. zentralörtlichen Einrichtungen angestrebt werden, sofern sie dazu beiträgt, die Voraussetzungen für die nachhaltige Sicherung des Naturhaushalts, für gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen, ausgewogene infrastrukturelle, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Verhältnisse sowie eine bedarfs-gerechte Versorgung der Bevölkerung zu erhalten, zu verbessern oder zu schaffen. Nach § 10 LEPro sollen im Rahmen der angestrebten Siedlungsstruktur die Standortvoraussetzungen für eine den Strukturwandel, die Schaffung von Arbeitsplätzen und das wirtschaftliche Wachstum fördernde umweltverträgliche Entwicklung der Erwerbsgrundlagen erhalten, verbessert oder geschaffen werden. Auch dieser Zielsetzung wird mir der vorliegenden Planung gefolgt. Anlage 5 a zur Vorlage Nr.: 20102024 Seite 10 von 42 4.2 Stadt Bochum Regionaler Flächennutzungsplan Anfang Mai 2010 wurde der bislang gültige Flächennutzungsplan der Stadt Bochum aus dem Jahr 1980 und teilräumlich der Regionalplan für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereiche Bochum und Hagen aus dem Jahr 2001 durch den Regionalen Flächennutzungsplan der Städteregion Ruhr (RFNP) ersetzt. Der Regionale Flächennutzungsplan der Städteregion Ruhr übernimmt zugleich die Funktion eines Regionalplanes und eines gemeinsamen Flächennutzungsplanes nach § 204 BauGB. In seiner Funktion als Flächennutzungsplan hat er die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke im Stadtgebiet vorzubereiten, eine geordnete städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten. Er soll dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern. Die Flächennutzungsplanung hat die in § 1 Abs. 5 BauGB allgemein gehaltenen Ziele konkretisiert und die für Bochum relevanten Ziele entwickelt. Der RFNP verwendet die Topographische Karte 1:50.000 (TK 50) des Landesvermessungs-amtes (LVermA) NRW als Kartengrundlage. Es handelt sich dabei um eine teilweise stark generalisierende Karte. Die Lagegenauigkeit wird vom LVermA lediglich auf +/- 20 bis 40 m beziffert. Die TK 50 weist teilweise einen starken Verzug gegenüber größermaßstäblichen Kartenwerken wie der Deutschen Grundkarte 1:5.000 (DGK 5) oder dem Automatisierten Liegenschaftskataster (ALK) auf. Es ist daher nicht sachgerecht, die Geodaten des RFNP auf Grundlage der Stadtpläne, der DGK 5 oder der ALK abzubilden und zu interpretieren. Im RFNP ist der nordwestliche Teil des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes als Wohnbaufläche/Allgemeiner Siedlungsbereich (W/ASB) dargestellt. Der übrige Planbereich des Bebauungsplanes ist als Sonderbaufläche - Sondergebiet Nr. 8 spezifische gewerbliche Nutzung/ASB für zweckgebundene Nutzung dargestellt. Die im RFNP dargestellte Wohnbaufläche innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 286 d ist ca. 1,0 ha groß und schließt nach Norden und Westen an die Siedlungsbereiche (Wohnbauflächen) an. Zur Art der baulichen Nutzung des Sondergebietes wird für die Fläche der Studentenwohnanlage die Festsetzung Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung „Universität/Studentenwohnheim“ versehen. Insofern handelt es sich um eine Spezifizierung der Vorgabe des RFNP als Wohnbaufläche, die Grundkonzeption des RFNP wird dabei gewahrt. Im Anhang zur Begründung des RFNP werden in Teil II und Teil III folgende Aussagen getroffen: ƒ Teil II Einzelflächenauflistung zu den Wirtschaftsflächenpotenzialen im Gebiet der Planungsgemeinschaft Die Potenzialfläche Bochum G 19 Oesterendestraße/Universitätsstraße mit der Dar-stellung SO spezifische gewerbliche Nutzung beschreibt die Fläche als „heraus-gehobener, in den Siedlungszusammenhang eingebundener, Forschungs- und Dienstleistungsstandort an der Cityradiale Universitätsstraße“. Anlage 5 a zur Vorlage Nr.: 20102024 Seite 11 von 42 ƒ Stadt Bochum Teil III Im RFNP dargestellte Sonderbauflächen Die Potenzialfläche wird im Anhang als Sondergebiet, Spezifische gewerbliche Nutzung wie folgt beschrieben: „Herausgehobene Potenzialfläche für Wissenschaft, Forschung und Dienstleistung an der Cityradiale Universitätsstraße in unmittelbarer Nähe zum Bio-Medizin- Park“. Die Universitätsstraße im Osten des Plangebietes ist als Fläche für die örtlichen Hauptverkehrszüge sowie als Straße für den vorwiegend überregionalen und regionalen Verkehr dargestellt. Darüber hinaus ist die innerhalb der Verkehrsfläche der Universitätsstraße verlaufende Trasse der Stadtbahnlinie U 35 als Schienenweg für den überregionalen und regionalen Verkehr dargestellt. Der RFNP bildet damit die Grundlage für den Bebauungsplan Nr. 286 d. Die Festsetzungen der Art der baulichen Nutzung des Bebauungsplans Nr. 286 d sind als aus dem RFNP entwickelt anzusehen. 4.3 Ziele der Stadtentwicklung 4.3.1 Räumliches Ordnungskonzept Die Umsetzung der Vorgaben der Landes- und Regionalplanung erfolgt unter Einbringung kommunaler Belange im "Räumlichen Ordnungskonzept" der Stadt Bochum. Dieses zeigt die beabsichtigte siedlungsräumliche Schwerpunktbildung im Stadtgebiet auf. Dabei sind als weitere Aspekte die Verhinderung der Zersiedlung der Landschaft, die Vermeidung gegenseitiger Nutzungskonflikte und die Gliederung des Stadtgebietes in zusammen-hängende Teilbereiche berücksichtigt worden. Dieses vom Rat am 30.05.1995 überarbeitete und beschlossene Konzept weist 13 Siedlungsschwerpunkte verschiedener Größenordnung auf (Typ A, B1, B2, C), die Schwerpunkte der zukünftigen Entwicklung werden sollen. Das räumliche Ordnungskonzept ist das Grundmodell der Bochumer Stadtentwicklung, das bei der Aufstellung und Änderung der Bauleitpläne zu berücksichtigen ist. Nach dem "Räumlichen Ordnungskonzept" liegt das Plangebiet im Einzugsbereich des Siedlungsschwerpunktes Querenburg, einem inner-städtischen Schwerpunkt der dritten Größenordnung (Typ C). Die Einwohnerzahl innerhalb dieses Siedlungsschwerpunktes und seines Einzugsbereiches betrug am 01. Januar 2005 22.177 Einwohner. Nach der derzeit vorläufigen Prognose für das Jahr 2015 wird die Einwohnerzahl auf ca. 21.700 sinken. (z. B. Masterplan Einzelhandel, Rahmenpläne, Wohnbauland etc.) 4.3.2 Masterplan Einzelhandel Nach dem Masterplan Einzelhandel, der als städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen ist, liegt das Vorhaben außerhalb der festgelegten zentralen Versorgungsbereiche. Die nächstgelegenen im Masterplan Einzelhandel definierten zentralen Versorgungsbereiche befinden sich östich der Universitätsstraße an der Querenburger Höhe (Nahversorgungszentrum Querenburg Ini-Center) sowie nördlich der Markstraße an der Brenscheder Straße (Stadtteilzentrum Brenschede). Anlage 5 a zur Vorlage Nr.: 20102024 Seite 12 von 42 4.3.3 Stadt Bochum Masterplan Universität - Stadt Der Masterplan Universität - Stadt zeigt Perspektiven für die Entwicklung des RuhrUniversitätskomplexes, der Innenstadt sowie der verbindenden Achse Universitätsstraße mit ihren angrenzenden Bereichen auf. Im Masterplan wurden die vereinbarten Ziele unterschiedlicher Akteure eingearbeitet und formuliert hieraus Orientierungshilfen bei konkreten Standortentscheidungen und bietet Maßstäbe zur Schwerpunkt- und Prioritätensetzung. Im Rahmen des Masterplans wurde ein städtebauliches Konzept aufgestellt, welches die beiden Pole, Ruhruniversität und Stadt, als auch das verbindende Entwicklungsband Universitätsstraße mit den angrenzenden Bereichen umfasst. Im städtebaulichen Konzept werden zur Erreichung der Ziele des Masterplans die aufgenommenen Einzelprojekte mit räumlichem Bezug dargelegt. Die Einzelprojekte verfügen hierbei über unterschiedliche Planungsstände, so gibt es Maßnahmen die sich bereits in der Umsetzung befinden, Projekte, für die konkrete Planungen existieren, sowie Flächen, für die erste Konzeptionen erstellt wurden. Als Baustein entlang des Entwicklungsbandes Universitätsstraße im „Dienstleistungsund Sportstandort Kästner-Quartier“, wird der Bereich des zukünftigen Gesundheitscampus NRW entwickelt. Es wurden im Masterplan Universität-Stadt für dieses Quartier Nutzungen wie Institute / Bildung, Dienstleistung / Büro entwickelt und eine erste Konzeption für eine Neuordnung vorgenommen, welche medizinnahe Dienstleistungen in räumliche Nähe zum BioMedizinPark Bochum und zu den sportwissenschaftlichen Instituten vorsahen. "Synergien zwischen dem universitären Lehr- und Forschungsbereich und der Wirtschaft werden diesen Standort nach vorne bringen". Die Realisierung des Gesundheitscampus NRW mit den schwerpunktmäßigen Hauptnutzungen "Fachhochschule für Gesundheitsberufe", "Europäisches ProteinForschungszentrum" und dem "Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit" sowie beispielsweise den Nutzungen Krebsregister NRW, Elektronische Berufsregister für Gesundheitsfachberufe, Strategiezentrum Gesundheit NRW und Clustermanagement, MedEcon Ruhr GmbH und Zentrum für Telematik im Gesundheitswesen entspricht der formulierten Ausrichtung dieses Standortes. 4.4 Natur- und Landschaftsschutz Landschaftsplan Die Belange des Waldes innerhalb und unmittelbar angrenzend an das Plangebiet wurden beim zuständigen Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen erfragt. Der im Geltungsbereich stockende Wald ist durch die rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 286 aus dem Jahr 1973 und Nr. 286 a aus dem Jahr 2001 in Sonderbaufläche umgewandelt. Belange des Waldes sind von dem Bebauungsplan Nr. 286 d nicht betroffen. Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes Bochum-Mitte/Ost. Im südwestlichen Teil des Plangebietes grenzt das Plangebiet an den Geltungsbereich des Landschaftsplanes. Ein Landschaftsschutzgebiet ist hier nicht festgesetzt. Anlage 5 a zur Vorlage Nr.: 20102024 Seite 13 von 42 Stadt Bochum Wasserschutzgebiet Das Plangebiet liegt im Einzugsgebiet der Ruhr, Teileinzugsgebiet V -Lottenbach-. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 286 d liegt außerhalb der Wasserschutzzone III A des Wasserschutzgebietes „Sundern-Stiepel“. 5. Begründung der Planungsziele Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans 286 d existiert der seit 1973 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 286. Als Art der Nutzung ist "Sondergebiet RuhrUniversität Bochum - Klinikum -" festgesetzt. Die wesentlichen Ziele des Bebauungsplanes Nr. 286, Errichtung eines zentralen Klinikums und Ausbau der Stiepeler Straße werden nicht mehr verfolgt. Dieser Teilbereich des Bebauungsplanes 286 soll durch den Bebauungsplan Nr. 286 d "Gesundheitscampus NRW" innerhalb des Geltungsbereiches überplant werden. Der Bebauungsplan Nr. 286 wurde bereits im Bereich der Universitätsstraße/Gesundheitscampus (vormals Oesterendestraße) geändert und lässt hier Dienstleistungsnutzungen zu (Bebauungsplan Nr. 286 a, rechtsverbindlich seit 01.02.2001). Auf dieser Fläche ist ausnahmsweise die Nutzung für Büro und Verwaltungsgebäude (tertiäre Nutzung) und Wohnungen für Bereitschafts- und Aufsichtspersonal möglich. Die Realisierung einer Hauptverwaltung eines Lotteriespielunternehmens wurde nicht umgestezt und wird nicht mehr verfolgt. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 286 und des Bebauungsplanes Nr. 286 a werden durch den Bebauungsplan Nr. 286 d, entsprechend der prämierten Wettbewerb-sarbeit, ergänzt. Mit dem Bebauungsplan Nr. 286 d sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung des Gesundheitscampus NRW mit unter anderen folgenden Nutzungen geschaffen werden: ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ Fachhochschule für Gesundheitsberufe Europäisches Protein-Forschungszentrum Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit Krebsregister NRW Elektronische Berufsregister für Gesundheitsfachberufe Strategiezentrum Gesundheit NRW und Clustermanagement MedEcon Ruhr GmbH Zentrum für Telematik im Gesundheitswesen Den flächenmäßigen Schwerpunkt bilden die drei erstgenannten Nutzungen. Der Gesundheitssektor ist einer der Entwicklungsschwerpunkte in Bochum. Die herausragenden Forschungseinrichtungen, der breite Unternehmensbesatz und die exzellente Kliniklandschaft bieten ideale Vorraussetzungen für eine positive Entwicklung der Gesundheitswirtschaft in Bochum. Aufgrund der global steigenden Bedeutung des Themas sowie der lokal und regional vorhandenen Exzellenzen bietet der Gesundheitssektor große Chancen für die wirtschaftliche Entfaltung des Standortes Bochum. Anlage 5 a zur Vorlage Nr.: 20102024 Seite 14 von 42 Stadt Bochum Bereits heute verfügt der Standort über herausragende Kompetenzen und Einrichtungen im Gesundheitsbereich. Mit der Ruhr-Universität Bochum (RUB), der Hochschule Bochum und fünf weiteren Fachhochschulen hat Bochum ein einzigartiges Netz an Wissenschafts-einrichtungen. Mit rund 35.000 Studierenden ist die RUB die größte Universität der Region. Ein besonderer Schwerpunkt der RUB liegt in der interdisziplinären Arbeit an gesundheitsrelevanten Themen. Neben der Medizinischen Fakultät und dem Zentrum für Klinische Forschung sind weitere Fakultäten wie Elektrotechnik und Maschinenbau an der Entwicklung zukunftsträchtiger Produkte und Verfahren beteiligt. Bochum ist darüber hinaus einer der wichtigsten Klinikstandorte Deutschlands sowohl hinsichtlich der Dichte und Vielfalt seiner Krankenhausträger, als auch in Bezug auf die hier verfügbaren Spezial- und Spitzenangebote. Das Klinikum der RUB, welches aus einem Zusammenschluss von fünf regionalen Schwerpunktkrankenhäusern besteht, ist mit seinem Patientenaufkommen von mehr als 100.000 stationären Fällen jährlich das größte Universitätsklinikum Deutschlands. In dem im Jahr 2009 eröffneten BioMedizinZentrum Bochum (BMZ) - in unmittelbarer Nähe der RUB und des zukünftigen Gesundheitscampus NRW - stehen Büro- und Laborflächen für Start-ups und junge Unternehmen zur Verfügung. Das BMZ soll vor allem die Umsetzung von Forschungsergebnissen aus der Universität und den umliegenden Kliniken und Hochschulen der Metropole Ruhr in Firmengründungen unterstützen. Der BioMedizinPark Bochum bietet in unmittelbarer Nachbarschaft des zukünftigen Gesund-heitscampus NRW ca. 55.000 m² vollständig erschlossene, bebaubare Fläche, welche zweckgebunden für Unternehmen der Gesundheitswirtschaft zur Verfügung steht. In der Bewerbungsphase für den Gesundheitscampus NRW zeigte sich, welche heraus-ragenden Kompetenzen im Gesundheitssektor in Bochum und im mittleren Ruhrgebiet vorhanden sind und wie hoch die Kooperationsbereitschaft der Akteure vor Ort ist. Diese Mentalität entspricht dem Grundgedanken des Gesundheitscampus NRW. Mit dem Gesundheitscampus NRW soll eine Bündelung und Vernetzung der existierenden Daten und Forschungsvorhaben erfolgen, um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung und die Gesundheitswirtschaft effektiv weiterentwickeln zu können. Der Gesundheitscampus NRW soll ein Ort des Lehrens, Lernens und Forschens werden, unterstützt durch Kommunikation, Kooperation und der Nutzung von Synergieeffekten. Auf dem Gelände des Gesundheitscampus NRW werden Kompetenzen aus den Bereichen Strategie und Vernetzung, Strategische Technologiefelder, Forschung und Wissenschaft, Aus- und Weiterbildung sowie öffentliches Gesundheitswesen gebündelt. Mit diesen Zielen kann der Gesundheitscampus NRW als „Gravitationszentrum in Nordrhein-Westfalen“ nicht nur eine Stadt oder eine Region, sondern das ganze nordrhein-westfälische Gesundheitswesen weiter voranbringen. Daher wird mit der Ansiedlung des Gesundheitscampus NRW ein gesamtstädtisch bedeutsamer Beitrag zur Weiterentwicklung des Forschungs- und Bildungsstandorts Bochum geschaffen. Es ist mit weiteren Firmenansiedlungen, insbesondere im Bereich des BioMedizinParks Bochum zu rechnen. Anlage 5 a zur Vorlage Nr.: 20102024 Seite 15 von 42 Stadt Bochum Darlegung der wesentlichen Auswirkungen Das Verkehrsaufkommen auf der Universitätsstraße wird sich im Vergleich zum heutigen Zustand durch die Ansiedlung des Gesundheitscampus NRW zwar erhöhen, der Ausbauzustand der Universitätsstraße lässt diesen Anstieg jedoch zu. Umweltbericht Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens Nr. 286 d ist ein Umweltbericht erarbeitet worden. Gegenstand des Umweltberichtes ist die Untersuchung der Auswikungen der Planung auf die Umwelt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass durch die Festsetzungen des Bebauungsplans gegenüber der bislang zulässigen Nutzung (UniKlinikum) keine nachteiligen Umweltauswirkungen verursacht werden. Details sind dem Umweltbericht (Teil B) und der allgemeinverständlichen Zusammenfassung zu entnehmen. Artenschutz Für den Bebauungsplan Nr. 286 d ist ein Fachgutachten zum Artenschutz und zur Vegetation erarbeitet worden. Im Zuge des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags wird geprüft, ob für planungsrelevante Tier- und Pflanzenarten aufgrund der Lage ihrer Fundorte sowie ihrer Lebensansprüche eine Betroffenheit durch die geplante Errichtung des Gesundheitscampus NRW gegeben ist und ob unter Berücksichtigung der Legalausnahme Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt werden. Das Gutachten trifft folgende Ausage: Im Untersuchungsgebiet sind überwiegend städtisch geprägte Vegetationsstrukturen vorhanden. Der Bereich des Studentenwohnheims ist von gärtnerisch gepflegtem Begleitgrün durchsetzt und umgeben. Auch die Parkplätze und das Uni-Gebäude sind von gärtnerisch gepflegtem Begleitgrün umgeben. Westlich der Universitätsstraße finden sich ausgedehnte Brachflächen, randlich stocken Gebüsche bzw. Gehölzstreifen. Die Hofstelle an der Stiepeler Straße ist von einem ausgedehnten, strukturreichen Garten umgeben, nördlich schließt eine Grünlandbrache an, südlich liegt eine ebenfalls brachgefallene Grünlandfläche, die ehemalige Remise auf der Fläche ist mittlerweile zusammengestürzt. Um die ehemalige Hofstelle stocken teils sehr alte Einzelbäume. Pflanzenarten, die auf der Roten Liste NRW (WOLFF-STRAUB ET AL, 1999) oder der Rote Liste für die BRD (KORNECK, SCHNITTLER & VOLLMER, 1996) geführt werden, wurden nicht vorgefunden. Als abschließendes Ergebnis der Untersuchung wird dargelegt, dass durch die im Siegerentwurf (1. Preis) zu erkennende neue bauliche Nutzung keine Auslösung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen entsprechend § 44 BNatSchG zu erwarten ist. Die Beurteilung der artenschutzrechtlichen Auswirkungen gelangt zu folgendem Hinweis: Das landwirtschaftliche Gebäude an der Stiepeler Straße, das Zwergfledermäusen als Quartier dient, bleibt einschließlich seines Umfeldes erhalten. Sollten dennoch bauliche Änderungen an dem Gebäude notwendig werden, so sind diese Maßnahmen ausschließlich in den Wintermonaten (November-April) durchzuführen. Anlage 5 a zur Vorlage Nr.: 20102024 Seite 16 von 42 Stadt Bochum In dieser Zeit sind die Fledermäuse abwesend und befinden sich in Ihrem Winterquartier. Wenn nach der Rückkehr aus dem Winterquartier das Gebäude als Quartier nicht mehr zu Verfügung steht, finden die Zwergfledermäuse im Umfeld ausreichend Ausweichquartiere. Tages- oder Sommerquartiere stellen im betroffenen Landschaftsraum keinen limitierenden Faktor dar. Im Vergleich zum ursprünglichen Bebauungsplan Nr. 286 sind, trotz zunehmendem Erschließungsverkehr, keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten. 6. Städtebauliches Konzept Das städtebauliche Konzept stellt die Grundlage zur Realisierung des Gesundheitscampus NRW dar. Von dieser Konzeption ausgehend sollen die baulichen Maßnahmen des Projektes unmittelbar realisiert werden. Die Konzeption legt die städtebauliche Struktur des Kerngrundstücks sowie der Erweiterungsflächen, die äußere und innere Erschließung, die räumliche Verteilung der einzelnen Nutzungseinheiten sowie die Gestaltung der Freiflächen fest. Daneben werden Festlegungen zum zeitlichen Ablauf der Bauaufgaben getroffen. Durch die Planung wird eine teils genutzte, teils brachliegende Fläche einer neuen, dem Standort angemessenen hochwertigen Nutzung durch den Gesundheitscampus NRW zugeführt. Der Lagegunst an der City-Radialen „Universitätsstraße“ sowie dem zukünftigen neuen Bahnhof der Stadtbahnlinie U35 auf der einen Seite steht eine erhöhte Versiegelung durch bauliche Anlagen auf der anderen Seite gegenüber. Im zentralen Teil des Plangebietes treffen insbesondere die Belange des Naturschutzes im Sinne der Erhaltung unversiegelter Flächen auf die städtebaulichen Belange und Belange der baulichen Nutzung. Die Ziele der baulichen Nutzung durch den Gesundheitscampus NRW sollen durch die Errichtung der Baukörper auf ein rechteckiges Baufeld mit nach Süden vorgelagerter Terrasse erreicht werden. Die Konzentration der Baukörper ermöglicht großflächige Verknüpfungen mit dem landschaftlichen Umfeld. Die Hangkante zum benachbarten Siepen bildet intelligent das Vorfeld zum einprägsamen Element des Entwurfs: die Terrasse. Diese wird Adresse und Begegnungsmittelpunkt des Gesundheitscampus NRW und Vermittler zwischen Landschaft und Architektur. Neben dem städtebaulich-stadtgestalterischen Aspekt, wird durch die Kompaktheit und Dichte Struktur eine ökonomische und Ressourcen sparende Bauweise ermöglicht. Insgesamt handelt es sich um ein robustes städtebauliches Konzept. Qualitätsvolle Aussagen zum städtebaulichen Konzept und zur Erschließung sowie zur energetischen Versorgung wurden im Rahmen eines Ideen- und Realisierungswettbewerbs erarbeitet. Der prämierte Wettbewerbsbeitrag trifft hierzu folgende Aussagen die im Rahmen der Verhandlungs- und Beauftragungsgespräche konkretisiert wurden: Die Baukörper mit den unterschiedlichen Institutionen orientieren sich mit ihren Hauptzugängen zur verbindenden Terrasse und werden über diese erschlossen. Anlage 5 a zur Vorlage Nr.: 20102024 Seite 17 von 42 Stadt Bochum Das im Kerngrundstück bestehende Uni-Hochhaus-West bildet einen Eckpfeiler für den Gesundheitscampus NRW und wird in die Konzeption integriert. Dem UniHochhaus wird auf der östlichen Erweiterungsfläche ein weiteres Hochhaus als Pendant gegenübergestellt. Die Mensa, die Bibliothek und das zentrale Veranstaltungszentrum werden in einem Baukörper im Zentrum des Campus angeordnet. Im ersten Bauabschnitt ist diese zentrale Einrichtung das Auftaktprojekt für den neuen Gesundheitscampus. Die Kompaktheit und dichte Struktur ermöglichen eine ökonomische und Ressourcen sparende Bauweise. Westlich des Baugeländes befindet sich ein Bauernhof, südlich das „Haus der Freunde“. Die Gebäude sollen von dem neuen Gesundheitscampus unangetastet bleiben. Die Einbindung dieses Grundstücks in den Landschaftsraum bietet sich an, gleichwohl es als Flächen-potential für längerfristige Erweiterungen dient. Die begrünte Hangkante und der Baumbestand sollen erhalten werden. Fußläufig und mit dem Fahrrad wird der Campus aus verschiedenen Richtungen über den begrünten Hang bis zur Terrasse erschlossen. Das Wegenetz verbindet das Umfeld vielfältig mit dem Gesundheitscampus und gewährleistet die barrierefreie Wegeanbindung. Parkplätze sollen im vorderen Bereich, unterhalb der Terrasse, und im rückwärtigen Bereich auf einer zweigeschossigen Parkpalette angeboten werden. Die gesamte Erschließung liegt am Rande des Grundstücks und ist somit für alle angedachten Bauphasen sinnvoll organisiert. 7. Planinhalt Die Grundlage für den Bebauungsplan bildet der erste Preis des vom Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW ausgelobten Wettbewerbs zum Gesundheitscampus NRW, auf deren Grundlage die frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt wurden. Entsprechend den Vorgaben des Regionalen Flächennutzungsplanes der Planungsgemeinschaft „Städteregion Ruhr“, welcher für diesen Bereich das Sondergebiet Nr. 8 für spezifische gewerbliche Nutzung vorgibt, ist für die zukünftigen Baugebietsflächen die Festsetzung eines Sondergebietes für Büro-, Dienstleistungs-, Labor-, Lehr- und Forschungsnutzungen des Gesundheitscampus NRW vorgesehen. Für die interne Erschließung des Standortes ist die Errichtung zusätzlicher Erschließungsstraßen notwendig, die als Verkehrsflächen festgesetzt werden sollen. 7.1 Planungsrechtliche Festsetzungen Der Planbereich soll auf Grundlage des prämierten städtebaulichen Entwurfes als Sondergebiet - Gesundheitscampus NRW gemäß § 11 BauNVO festgesetzt werden. Neben den Regelungen zur Art der baulichen Nutzung sowie zum Maß der baulichen Nutzung sind Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche vorgesehen. Die Erschließung des Plangebietes soll mittels Festsetzung der Verkehrsflächen gesichert werden. Anlage 5 a zur Vorlage Nr.: 20102024 Seite 18 von 42 Stadt Bochum Durch Festsetzung privater Grünflächen sollen die bereits schon vorhandenen Freiraumbereiche mit Grünstrukturen gesichert sowie weitere Flächen zur Umsetzung des Freiraumkonzeptes entwickelt werden. Mit der Festsetzung von mit Geh-, Fahrund Leitungsrechten zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger zu belastende Flächen sollen die bereits vorhandenen Leitungen gesichert werden. 7.1.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 1 - 11 BauNVO) Sonstige Sondergebiete SO 1 bis SO 8 (§ 11 BauNVO) Der überwiegende Teil des Bebauungsplangebietes wird gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO als Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Gesundheitscampus NRW - und der Art der Nutzungen - Hochschulgebiet mit Büro-, Dienstleistungs-, Labor-, Lehr- und Forschungsnutzungen - festgesetzt. Diese Festsetzung wird für einen Bereich östlich der Stiepeler Straße bis westlich der Universitätsstraße getroffen und soll die Ansiedlung des Gesundheitscampus NRW mit den Hauptnutzungen Fachhochschule für Gesundheitsberufe, Europäisches Protein-Forschungszentrum und Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit sichern. Ebenfalls gesichert werden sollen die sowohl primär als auch sekundär im Zusammenhang stehenden Büro- und Dienstleistungsnutzungen, Forschungs- und Weiterbildungseinrichtungen sowie vergleichbaren Nutzungen im Zuge der Entwicklung des Gesundheitscampus NRW in unmittelbarer Nachbarschaft zum BioMedizinPark Bochum und in der Nachbarschaft zur Ruhr-Universität Bochum. Im nordwestlichen Plangebiet soll eine Teilfläche der bestehenden Nutzung entsprechend als Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Universität/ Studentenwohnheim“ gesichert werden. Mit der Festsetzung wird die Idee des Gesundheitscampus NRW entsprechend umgesetzt. Auf dem Gesundheitscampus Nordrhein-Westfalen sollen neue Erkenntnisse zu Krankheiten gewonnen und, daraus resultierend, neue Therapien entwickelt werden. Von diesem Leitgedanken getragen, soll der Gesundheitscampus Nordrhein-Westfalen durch die Bündelung exzellenter Forschung und Entwicklung zur Spitze der europäischen Gesundheitsforschung gehören. Die Festsetzung entspricht teilweise schon heute der Lage des Plangebietes, dessen Umfeld durch Bebauung mit Universitäts- und Hochschulnutzungen charakterisiert ist. Zudem ist die Festsetzung konform mit den Zielvorstellungen des Regionalen Flächennutzungsplanes, der das Plangebiet als herausgehobenen, in den Siedlungszusammenhang eingebundenen, Forschungs- und Dienstleistungsstandort sowie als Potenzialfläche für Wissenschaft, Forschung und Dienstleistung an der Cityradiale Universitätsstraße in unmittelbarer Nähe zum BioMedizinPark Bochum darstellt. Über die v. g. generell in dem Sondergebiet - Zweckbestimmung Gesundheitscampus NRW - zugelassenen Nutzungen hinaus sollen ergänzend auch nicht störende Gewerbebetriebe, Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie Schank- und Speisewirtschaften im Einzelfall realisierbar sein. Da der Schwerpunkt der Nutzung jedoch im Bereich der Büro- und vergleichbaren Nutzungen liegen soll, werden diese Betriebe und Einrichtungen nur als Ausnahme zugelassen. Der Begriff der nicht störenden Gewerbebetriebe umfasst ausdrücklich nicht die in der Baunutzungsverordnung genannten, eigenständige Nutzungstypen darstellenden Einzelhandelsbetriebe und Vergnügungsstätten. Anlage 5 a zur Vorlage Nr.: 20102024 Seite 19 von 42 Stadt Bochum Ebenfalls nur im Einzelfall zulassungsfähig sein sollen Wohnungen für Bereitschaftsund Aufsichtspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, so dass eine Unterbringung dieser Personen in unmittelbarer Nähe des Arbeitsortes sichergestellt ist. Um zu gewährleisten, dass diese Wohnnutzung gegenüber der vorgesehenen Hauptnutzung keinen zu großen Flächenanteil einnimmt, sind diese Wohnungen lediglich in einem untergeordneten Maße zulässig. Der Bebauungsplan trifft folgende textliche Festsetzung: Sonstige Sondergebiete (SO 1 - SO 8) - Zweckbestimmung Gesundheitscampus NRW - (§ 11 BauNVO) Die Sonstigen Sondergebiete SO 1 - SO 8 dienen vorrangig der Unterbringung von Institutionen des Gesundheitscampus NRW, mit Büround Dienstleistungsnutzung, Labor-, Lehr- und Forschungseinrichtungen sowie ergänzenden Büro- und Verwaltungsnutzungen. Im Rahmen dieser Zweckbestimmung sind zulässig: - Forschungseinrichtungen und Laboratorien Einrichtungen für Lehre und Öffentlichkeitsarbeit Dienstleistungseinrichtungen Büro- und Verwaltungseinrichtungen öffentliche Verwaltungseinrichtungen freiberufliche Nutzungen Lager, Technik, Service- und Versorgungseinrichtungen nur im Zusammenhang mit den o. a. Einrichtungen Ausnahmsweise können zugelassen werden: - nicht störende Gewerbebetriebe, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften sowie Wohnungen für Bereitschafts- und Aufsichtspersonen soweit sie der Hauptnutzung zugeordnet und ihr gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind. Sonstige Sondergebiete SO 9 (§ 11 BauNVO) Im nordwestlichen Plangebiet befindet sich eine Studentenwohnanlage, die über die Stiepeler Straße erschlossen wird. Die Studentenwohnanlage dient der temporären Wohnraumversorgung der Studierenden und soll für die Zukunft gesichert werden. Das Teilbaugebiet SO 9 wird gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO als Sonstiges Sondergebiet SO 9 mit der Zweckbestimmung „Universität/Studentenwohnheim“ festgesetzt. Diese Festsetzung berücksichtigt zum einen den funktionalen Zusammenhang zur Universität, zum anderen soll damit einer Umstrukturierung zum allgemeinen (universitätsunabhängigen) Wohnen entgegengewirkt werden. Es können so, wie vorhanden, Studentenappartements und Studentenwohnungen untergebracht werden. Aber auch die Möglichkeit zur Einrichtung von Gästezimmern/appartements für Besucher der Universität wird hiermit eingeräumt. Anlage 5 a zur Vorlage Nr.: 20102024 Seite 20 von 42 Stadt Bochum Zur Förderung und Unterstützung der internen Kommunikation sowie zur Gewährleistung der Durchführbarkeit erforderlicher hauswirtschaftlicher Arbeiten ist die Einrichtung von Gemeinschaftsräumen, wie z. B. eines gemeinsamen Aufenthaltsraumes als Treffpunkt für Feiern oder andere hausinterne Veranstaltungen, von Wasch- und Trockenräumen etc. zulässig. Um eine Grundversorgung der Bewohner des SO 9 mit Artikeln des täglichen Bedarfs zu gewährleisten ist zudem die Einrichtung eines „Kiosks“ zulässig, der jedoch in seiner Verkaufsflächengröße deutlich unter den für Einzelhandelsläden (beispielsweise Lebensmittelläden o. ä.) üblichen Größenordnungen zurück bleibt. Der Bebauungsplan trifft folgende textliche Festsetzung: Sonstige Sondergebiete (SO 9) - Zweckbestimmung „Universität/Studentenwohnheim“ (§ 11 BauNVO) Das Sonstige Sondergebiet SO 9 dient vorrangig der Unterbringung von Wohngebäuden zur Einrichtung von mit der Universitätsnutzung in funktionalem Zusammenhang stehenden Wohnungen (Studentenwohnungen) einschließlich der erforderlichen Betriebs- und Technikräume. Im Rahmen dieser Zweckbestimmung sind zulässig: - 7.1.2 Wohngebäude zur Unterbringung von mit der Universitätsnutzung in funktionalem Zusammenhang stehenden Wohnungen (Studentenwohnungen) einschließlich der erforderlichen Betriebs- und Technikräume Gemeinschaftsräume, die der Allgemeinheit der Bewohner des SO 9 dienen ein Kiosk zur Deckung des täglichen Bedarfs der Bewohner des SO 9 bis zu einer Verkaufsflächengröße von max. 20 m² Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Festsetzung von maximalen Grundflächenzahlen (GRZ) und der Zahl der zulässigen Vollgeschosse als Höchstmaß bzw. der zwingenden Zahl der Vollgeschosse sowie der maximalen Gebäudehöhen definiert. Ziel ist die Schaffung eines städtebaulichen Rahmens, der eine Umsetzung des prämierten Plankonzeptes garantiert und gleichzeitig Spielraum für mögliche Anpassungsmaßnahmen lässt. Grundflächenzahl (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 16, 19 BauNVO) Für das gesamte Sondergebiet (SO 1 - SO 9) Zweckbestimmung Gesundheitscampus NRW „Hochschulgebiet mit Büro-, Dienstleistungs-, Labor-, Lehr- und Forschungsnutzungen“ sowie „Universität/Studentenwohnheim“ wird als Grundflächenzahl (GRZ) die Obergrenze für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung gemäß § 17 BauNVO in Sondergebieten von 0,8 festgesetzt. Damit können die Grundstücke zu 80 % überbaut und im Hinblick auf die beabsichtigte Nutzung wirtschaftlich auskömmlich ausgenutzt werden. Anlage 5 a zur Vorlage Nr.: 20102024 Seite 21 von 42 Stadt Bochum Durch die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in den Sonstigen Sondergebieten SO 1 bis SO 9 wird eine angemessene städtebauliche Verdichtung ohne negative Auswirkungen auf die städtebaulich-gestalterische Qualität erreicht. Im Rahmen dieser Festsetzungen werden die Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung gemäß § 17 Absatz 1 BauNVO eingehalten. Somit ist sichergestellt, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Zahl der Vollgeschosse (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 16, 20 BauNVO) Die Zahl der Vollgeschosse der Gebäude wird in den Teilbaugebieten SO 1 bis SO 9 unterschiedlich festgesetzt, um einerseits die Umsetzung des prämierten Entwurfskonzeptes zu gewährleisten und andererseits um für die bereits bestehende Nachbarbebauung der Stiepeler Straße Beeinträchtigungen, z. B. durch Verschattungen weitestgehend auszuschließen. Die für den Standort des Gesundheitscampus NRW an der Straße Gesundheitscampus (vormals Oesterendestraße) sowie an der Universitätsstraße entwickelte Plankonzeption sieht jedoch ein Ensemble aus hohen Gebäuden und Hochhäusern von bis zu 14 Geschossen vor, das - i. V. m. einer hochwertigen Architektur - eine Landmarke darstellen und von der Universitätsstraße sowohl aus Richtung stadtauswärts als auch in Richtung stadteinwärts fahrend einen besonders markanten Punkt an der City-Radialen Universitätsstraße bilden soll. Neben der Außenwirkung als städtebauliches Ensemble ist jedoch auch die innere Organisation des Gesundheitscampus NRW ausschlaggebend für die Anordnung und Höhenentwicklung der Baukörper. So sieht die Plankonzeption vor, die unmittelbar an der Universitätsstraße geplanten Gebäude als herausragende Bebauung zu errichten. Der bewussten hohen Verdichtung im Innern des Gesundheitscampus NRW stehen großzügige Freiflächen in den äußeren Bereichen gegenüber, welche landschaftsgärtnerisch gestaltet einen besonderen Kontrast zueinander bilden sollen. Durch die punktuelle hohe Verdichtung in einem sehr kleinen Bereich sind gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt. Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt werden vermieden, da eine ausreichende Besonnung, Belichtung und Belüftung durch die Höhenstaffelung und Grundrissgestaltung der Baukörper sichergestellt ist und die hohe Flächenversiegelung durch Freiflächen in der Umgebung ausgeglichen wird. Auch auf die Belange des Verkehrs hat die punktuell hohe Verdichtung keinen Einfluss, so dass die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden. Sonstige öffentliche Belange stehen gleichfalls nicht entgegen. Westliches Plangebiet - SO 1 und SO 9 Die Geschossigkeit der Gebäude ist in den Teilbereichen des Sondergebietes unterschiedlich festgesetzt. Im westlichen Teilbaugebiet SO 1 und SO 9 wird die zulässige Anzahl der Geschosse auf höchstens drei Vollgeschosse festgesetzt. Diese Festsetzung im Teilbaugebiet SO 1 dient der Bildung einer städtebaulichen Raumkante zur Stiepeler Straße, die zukünftig Erweiterungsspielräume des Gesundheitscampus NRW ermöglicht, jedoch eine Beeinträchtigung der gegenüberliegenden Nachbarbeabuung an der Stiepeler Straße weitestgehend ausschließt. Im Teilbaugebiet SO 9 bestehen derzeit bereits bauliche Anlagen einer Studentenwohnanlage. Auch hier soll die bereits vorhandene städtebauliche Raumkante zur Stiepeler Straße sowie die bauliche Nutzung der Studentenwohnanlage gesichert werden. Anlage 5 a zur Vorlage Nr.: 20102024 Seite 22 von 42 Stadt Bochum Für die Teilbaugebiete SO 1 und SO 9 wird die zulässige Anzahl der Geschosse auf höchstens drei Vollgeschosse festgesetzt. Zentrales Kerngrundstück - SO 2 bis SO 4 Im zentral gelegenen Kerngrundstück des Gesundheitscampus NRW werden die Hauptnutzungen um die Fachhochschule für Gesundheitsberufe und das Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit angeordnet. Diese Einrichtungen werden nördlich der verbindenden Campusterrasse die städtebaulich wirksame Raumkante darstellen. Das Entwurfskonzept platziert unmittelbar östlich des "Uni-Hochhauses West" die Hochschule für Gesundheit. Daran in östlicher Richtung anschließend, folgt ein Baufeld zur Aufnahme der gemeinschaftlichen Nutzungen "Mensa, Bibliothek und Veranstaltungsräume". Diesem Baufeld folgt in östlicher Richtung ein Teilbereich für weitere Einrichtungen sowie Flächen für zukünftige Erweiterungen für Nutzungen des Gesundheitscampus NRW. Die vorgenannten Baufelder liegen innerhalb der Teilbaugebiete SO 2 bis SO 4. Im Teilbaugebiet SO 2 orientiert sich die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse unter anderem an dem bestehenden "Uni-Hochhaus West". Der Entwurf des ersten Preisträgers des ausgelobten Wettbewerbs zum Gesundheitscampus NRW sieht den Erhalt und die Einbindung des Hochhauses in das Konzept vor. Zur Anpassung des Hochhauses an die Anforderungen des Raumprogramms, ist neben der Sanierung aus energetischen und funktionalen Gründen auch die Aufstockung um ein Geschoss vorgesehen. Für die überbaure Grundszücksfläche des Uni-Hochhauses West wird die zulässige Anzahl der Geschosse auf höchstens vierzehn Vollgeschosse festgesetzt. Entsprechend der hochbaulichen Entwurfsidee der prämierten Konzeption wird in weiteren überbaubaren Grundstücksflächen des Teilbaugebietes SO 2 sowie in den Teilbaugebieten SO 3 und SO 4 die zulässige Anzahl der Geschosse auf höchstens sechs Vollgeschosse festgesetzt. Durch die Festsetzung der zulässigen Anzahl der Geschosse auf höchstens sechs Vollgeschosse sollen Anpassungen, die im Rahmen der konkreten Entwurfsplanung erforderlich werden können, ermöglicht werden. Östliches Plangebiet - SO 5 Das Entwurfskonzept plaziert ein weiteres Hochhaus als Pendant zum Uni-Hochhaus West an der Ecke Universitätsstraße/Gesundheitscampus. Die städtebauliche Idee, ein weiteres Zeichen als Landmarke zu setzen, soll mit der Festsetzung der zulässigen Anzahl der Geschosse auf höchstens dreizehn Vollgeschosse ermöglicht werden. Damit setzt der Gesundheitscampus bereits aus der Ferne ein deutliches Zeichen. Die Umsetzung der Maßnahme kann in einer zweiten Erweiterungsstufe angedacht werden. Für das Teilbaugebiet SO 5 wird die zulässige Anzahl der Geschosse auf höchstens dreizehn Vollgeschosse festgesetzt. Nordöstliches Plangebiet - SO 6 Im Teilbaugebiet SO 6 wird die zulässige Anzahl der Geschosse auf mindestens vier und höchstens sechs Vollgeschosse festgesetzt. Das Teilbaugebiet SO 6 liegt nordöstlich des Kerngrundstücks und grenzt mit seiner östlichen Grenze an die Grünund Verkehrsfläche der Universitätsstraße. Die nördliche Grenze bilden die an den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 286 d anschließenden Sportanlagen der Ruhr-Universität Bochum. Anlage 5 a zur Vorlage Nr.: 20102024 Seite 23 von 42 Stadt Bochum Das Entwurfskonzept des ersten Preisträgers hat zu der Teilfläche SO 6 keine Aussage getroffen, gleichwohl sollen in diesem Bereich zukünftige Erweiterungen des Gesundheitscampus NRW ermöglicht werden. Südlich des Teilbaugebietes SO 5 liegt ebenfalls angrenzend an die Universitätsstraße das Teilbaugebiet SO 5. Das Entwurfskonzept sieht hier die Errichtung eines weiteren Hochhauses mit dreizehn Geschossen als Pendant zum bestehenden Uni-Hochhaus West vor. Damit die Wahrnehmung dieses weiteren Hochhauses bereits aus der Ferne möglich ist, wird die zulässige Anzahl der Geschosse auf höchstens sechs Vollgeschosse festgesetzt. Ferner wird durch die Festsetzung der Mindestgeschossigkeit von vier Stockwerken sichergestellt, dass entlang der Universitätsstraße mit ihrer Bedeutung als CityRadiale eine dem Standort angemessene, höhergeschossige Bebauung entsteht, die dem Straßenraum eine räumliche Fassung gibt. Für das Teilbaugebiet SO 6 wird die zulässige Zahl der Geschosse auf mindestens vier bis höchstens sechs Vollgeschosse festgesetzt. Nördliches Plangebiet - SO 7 Das Teilbaugebiet SO 7 liegt zwischen den Teilbaugebieten SO 6 und SO 8. Im Teilbaugebiet SO 7 wird die zulässige Anzahl der Geschosse auf höchstens sechs Vollgeschosse festgesetzt, so dass die zu errichtende Bebauung einerseits eine dem Standort angemessene Gebäudehöhe sicherstellt, andererseits aber auch eine ausreichende Flexibilität für die zukünftige Bebauung gewahrt bleibt. Für das Teilbaugebiet SO 7 wird die zulässige Anzahl der Geschosse auf höchstens sechs Vollgeschosse festgesetzt. Zentrales nördliches Plangebiet - SO 8 Im Teilbaugebiet SO 8 wird die zulässige Anzahl der Geschosse auf höchstens vier Vollgeschosse festgesetzt. Sie orientiert sich dabei einerseits an der Geschossigkeit der bereits im Teilbaugebiet SO 9 realisierten, dreigeschossigen Studentenwohnanlage, andererseits erfolgt eine Orientierung zu dem südlich liegenden Teilbaugebiet SO 2 und dem östlich liegenden Baufled SO 7 mit sechs Vollgeschossen. Ferner ist in diesem zentral nördlich gelegenen Teil des Plangebietes die Errichtung des Ersatzneubaus Sportwissenschaften der RuhrUniversität Bochum projektiert. Die Maßnahme sieht vor, ein dreigeschossiges Gebäude zur Unterbringung des Sportinstitutes der Ruhr-Universität zu errichten. Zur zukünftigen Entwicklung dieses Sportinstitutes sollen daher Erweiterungsmöglichkeiten eingeräumt werden. Für das Teilbaugebiet SO 8 wird die zulässige Anzahl der Geschosse auf höchstens vier Vollgeschosse festgesetzt. Die Höhe baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 18 BauNVO) Für die geplanten Terrassen (Campus-Terrasse) sowie das Überbrückungsbauwerk im Bereich der neuen Erschließungsstraße werden Höhenfestsetzungen getroffen. Die getroffenen Höhenfestsetzungen resultieren aus dem vorliegenden Entwurf des ersten Preisträgers und orientieren sich darüber hinaus an den vorhandenen Geländehöhen. Demnach soll die Höhe der geplanten Terrassenfläche 148,00 m über NHN (NormalHöhe-Null) betragen. Die Festsetzung der Oberkante Terrasse (OK Terrasse) soll mit maximal 149,00 m über Normalhöhe Null (NHN) festgesetzt werden, damit noch Anlage 5 a zur Vorlage Nr.: 20102024 Seite 24 von 42 Spielraum für eventuell erforderliche Ausführungsplanung gegeben ist. Stadt Bochum Anpassungen im Rahmen der Für die Überbrückung der Erschließungsstraße durch die Terrasse wurde die Mindesthöhe der Unterkante mit 146,50 m über NHN bestimmt. Die Mindesthöhe der Unterkante des Brückenbauwerks liegt 3,50 m über der Oberkante der geplanten öffentlichen Verkehrsfläche (OK 143,00 m ü. NHN), sodass eine Lichte Höhe von mindestens 3,0 m sichergestellt ist. Die Festsetzung begründet sich aus den notwendigen Höhen der Unterfahrbarkeit und der Anpassung an die vorhandene Brückenüberbauung der Terrasse. Hierzu trifft der Bebauungsplan folgende textliche Festsetzung: Innerhalb der durch Schraffur gekennzeichneten Fläche sind Terrassen (Campus-Terrasse) bis zu einer Höhe von 149,00 m über NHN zulässig. Unterhalb der Terrassen sind Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig. (§ 9 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 4 BauNVO). Die Festsetzung einer Geschossflächenzahl ist angesichts der getroffenen Festsetzungen zur Grundflächenzahl und der Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß nicht erforderlich. 7.1.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 Abs. 4 BauNVO) Hinsichtlich der Bauweise wird festgesetzt, dass innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen Gebäude beliebiger Länge zulässig sind. Hierzu trifft der Bebauungsplan folgende textliche Festsetzung: Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind Gebäude beliebiger Länge zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 Abs. 4 BauNVO) Auf diese Weise ist es möglich innerhalb des SO 2 bis SO 5, welche als Einheit geplant sind und in einer einheitlichen Formensprache gestaltet werden sollen, Gebäude von mehr als 50 m Länge zu errichten. Damit ist sichergestellt, dass innerhalb des durch die Baugrenzen und Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung definierten Rahmens eine große Flexibilität für die konkrete architektonische Ausformung der Baukörper gegeben ist. In den übrigen Teilbaugebieten (SO 1, SO 6 bis SO 9) soll diese Flexibilität für zukünftige Erweiterungen ebenfalls sichergestellt werden. Daher erfolgt auch keine Festlegung der seitlichen Grenzabstände. Weitergehende Regelungen zur offenen oder geschlossenen Bauweise sind nicht erforderlich. Die überbaubare Grundstücksfläche wird in allen Baugebieten durch Baulinien und Baugrenzen definiert. Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 BauNVO) Die überbaubaren Grundstücksflächen werden in allen Teilbaugebieten gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 BauNVO durch Baugrenzen und Baulinien definiert und orientieren sich in den Sonstigen Sondergebieten am Verlauf der Anlage 5 a zur Vorlage Nr.: 20102024 Seite 25 von 42 Stadt Bochum Erschließungsstraßen sowie an der langgestreckten und den Gebäuden südlich vorgelagerten Terrasse, welche das Rückgrat der neuen Bebauung bildet. Die Tiefe der Baufelder ermöglicht eine große Flexibilität hinsichtlich der Positionierung der Baukörper auf dem Grundstück unter Berücksichtigung einer weitgehenden Orientierung der Bebauung nach Süden und Südwesten. Dies ermöglicht eine passive oder aktive solarenergetische Nutzung (z. B. durch Solarkollektoren oder Photovoltaikanlagen) ohne diese ausdrücklich festzusetzen. Gemäß § 23 BauNVO wird die Baulinie so definiert, dass auf dieser Linie gebaut werden muss. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Laut BauNVO ist eine Baugrenze so definiert, dass Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten dürfen. Jedoch kann ein Hervortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden. Im vorliegenden Fall ist die räumliche Anordnung und Ausdehnung der Baulinien und Baugrenzen bewusst in enger Anlehnung an den vorliegenden städtebaulichen Entwurf des ersten Preisträgers des Wettbewerbes erfolgt. Dabei sind die Baulinien und Baugrenzen der Teilbaugebiete SO 2 bis SO 5 im Wesentlichen so gewählt, daß sie die Anordnungsmöglichkeiten der Gebäude auf dem Gelände des Gesundheitscampus NRW auf den siegreichen Wettbewerbsbeitrag auf einen städtebaulich begründbaren Bereich beschränken und dem Bauherren dennoch eine ausreichende Flexibilität offenhalten. Ziel hierbei ist es v. a., das städtebauliche Konzept des Wettbewerbssiegers mit einer klar definierten Raumkante zur langgestreckten Terrasse sowie einer deutlichen Raumkante zu den Parkpaletten, dem Neubau des Sportinstitutsgebäudes sowie den Gebäuden der Studentenwohnanlage, umzusetzen. Im westlichen Plangebiet, entlang der Stiepeler Straße im Bereich der Bauernhofanlage und des Studentenwohnheims, soll eine städtebauliche Raumkante gebildet werden. Die festgesetzte Baulinie orientiert sich an dem bestehenden Studentenwohnheim Stiepeler Str. 131. Diese Linie wird in der Flucht nach Süden zur Fläche des Bauernhofes verlängert, unterbrochen durch die dazwischen liegende private Stichstraße. Das Baufenster der Studentenwohnanlage (Teilbaugebiet SO 9) wird durch Festsetzungen von Baugrenzen, die den Bestand großzügig umgrenzen, um hier Entwicklungsmöglichkeiten zuzulassen, vervollständigt. Auch das Baufenster im Bereich der Bauernhofanlage (Teilbaugebiet SO 1) wird durch Festsetzungen von Baugrenzen geschlossen. Dieses Baufeld differenziert sich hierdurch deutlich von den Baufeldern des östlich anschließenden CampusKomplexes und orientiert sich mit ihrer Vorderseite, wie die Studentenwohnanlage, zur Stiepeler Straße. Wie bereits oben geschildert, folgen in den Teilbaugebieten SO 2 bis SO 5 die festgesetzten Baulinien und Baugrenzen dem städtebaulichen Konzept. Insbesondere die südlichen Baulinien dienen der konsequenten Umsetzung der städtebaulichen Raumkante zur vorgelagerten Terrasse sowie den daran anschließenden Grünflächen und Übergang zum Landschaftsraum. Aus dieser Achse springt das bestehende Gebäude des Uni-Hochhauses West hervor. Diese exponierte städtebauliche Situation soll auch zukünftig durch die Festsetzung von Baulinien im Teilbaugebiet SO 2 gesichert werden. Anlage 5 a zur Vorlage Nr.: 20102024 Seite 26 von 42 Stadt Bochum Durch die Festsetzung dieser Baulinie wird die Blickbeziehung, ausgehend vom östlichen Anfang der Terrasse bis zum Uni-Hochhaus West gewährleistet und Anfang und Ende der Terrasse definiert. Für die Teilbaugebiete SO 6 und SO 7 wurde vom Entwurfsverfasser des ersten Preises eine bauliche Nutzung nicht berücksichtigt, gleichwohl dienen die Flächen einer zukünftigen Erweiterung des Gesundheitscampus NRW. Mit den Eigentümern werden entsprechende Gespräche geführt. Parallel des Fuß- und Radweges der Universitätsstraße wird im Abstand von ca. 8,0 m eine Baugrenze festgesetzt, welche die Bildung der stadträumlichen Raumkante des Teilbaugebietes SO 5 nach Norden verlängert. Die weiteren Baugrenzen ermöglichen den Bauherren eine flexible Nutzung unter Berücksichtigung der Wahrung der gebotenen Abstände zu den nachbarschaftlichen Nutzungen. Innerhalb des Teilbaugebietes SO 8 wird mit den festgesetzten Baugrenzen die bestehende Teilfläche der Sporthalle gesichert. Erweiterungsmöglichkeiten der nördlich angrenzenden Sporthallenanlage in das Areal des Gesundheitscampus NRW werden hiermit jedoch ausdrücklich ausgeschlossen. Mit einem weiteren Baufenster wird die Errichtung des Ersatzneubaus Sportwissenschaften der Ruhr-Universität umgrenzt. Mit der großzügigen Abgrenzung können auf diese Weise Reserven für die Realisierung zusätzlicher Baumasse - und damit Nutzfläche - vorgehalten werden, die sich gut in die Plankonzeption des Gesundheitscampus integrieren lassen. Die Tiefe der Baufelder ist so bemessen, dass sowohl eine Bebauung mit Solitären oder Gebäuderiegeln, als auch Erweiterungen oder Verbindungstrakte möglich sind. Auf diese Weise kann den Bauherren ein hohes Maß an Flexibilität eingeräumt werden. 7.1.4 Flächen für Nebenanlagen - Stellplätze, Garagen Die privaten Stellplätze sollen in allen Baugebieten auf den Baugrundstücken untergebracht werden. Aufgrund der Höhenverhältnisse zwischen derzeitigem Geländeniveau und geplanter Terrassenoberkante einerseits und der neu zu errichtenden Erschließungsstraße andererseits können Tiefgaragen unter der Terrasse realisiert werden. Aufgrund der vorhandenen Böschungsverhältnisse wird die Deckenoberkante (Campus-Terrasse) der Tiefgarage teilweise aus der Geländeoberfläche herausragen. Hierdurch wird eine natürliche Belichtung und Belüftung ermöglicht. Für die Teilbaugebiete SO 2 bis SO 5 ist gemäß dem ersten Preis des städtebaulichen Wettbewerbs die Errichtung von Tiefgaragen vorgesehen, welche einen Teil des ruhenden Verkehrs aufnehmen sollen. Eine der Zielsetzungen hinsichtlich der Gestaltung des Plangebietes ist es, dass das städtebauliche Erscheinungsbild nicht durch oberirdische Stellplätze und Garagen dominiert wird. Dies gilt insbesondere für den Bereich der langgestreckten Terrasse des Gesundheitscampus NRW und der südlich angrenzenden Freiraumbereiche, die u. a. durch die Anordnung und hochwertige Architektur der Baukörper sowie eine landschafts-gärtnerische Gestaltung der Freiflächen den besonderen Charakter der exponierten Lage des Standortes unterstreichen sollen. Daher soll der ruhende Verkehr in diesen Bereichen überwiegend in Tiefgaragen und nur zu einem kleinen Teil oberirdisch untergebracht werden. Anlage 5 a zur Vorlage Nr.: 20102024 Seite 27 von 42 Stadt Bochum Hierzu trifft der Bebauungsplan folgende textliche Festsetzung: Flächen für Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 BauNVO) In den Teilgebieten SO 2 bis SO 5 sind Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) nur in unterirdischen Geschossen zulässig. Die Deckenoberkante der unterirdischen Garagengeschosse (Tiefgarage) darf im Mittel maximal 1,50 m über die Geländeoberfläche herausragen. 7.1.5 Bepflanzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB i.V.m. § 86 BauO NRW) Straßenraumbegrünung Für die öffentlichen Verkehrsflächen der Erschließungsstraßen ist eine Begrünung in Form eines teilweise ein- und teilweise beidseitigen kombinierten Parkplatz- und Pflanzstreifens vorgesehen. Die Festlegung der konkreten Baumstandorte soll erst im Zuge der Ausbauplanung erfolgen. Detaillierte Regelungen sind mit dem Umwelt- und Grünflächenamt abzustimmen. Innerhalb des öffentlichen Straßenraumes (Planstraße), im Bereich der Parkplätze, sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB mindestens 35 Straßenbäume zu pflanzen. Die Baumpflanzungen sind zum Zweck der Straßenraumgestaltung und der Parkplatzeingrünung vorzunehmen und dienen auch der Verbesserung der kleinklimatischen Situation. Die Pflanzmaßnahme ist Teil der ausgleichenden Baumpflanzungen nach Baumschutzsatzung. Der Pflanzung innerhalb des Straßenraumes und der Parkplätze kommt eine raumgliedernde und identifikationsbildende Funktion für das Orts- und Straßenbild zu. Dazu mindert die Überstellung von Parkplätzen mit Bäumen das ungünstige Abstrahlverhalten solcher Flächen sowie ein starkes Aufheizen von PKWInnenräumen. Der Bebauungsplan trifft folgende Festsetzung: Straßenraumbegrünung § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB Innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche (ohne die Verkehrsflächen Universitätsstraße, Straße Gesundheitscampus und Stiepeler Straße) sind mindestens 35 Bäume zu pflanzen. Die Straßenbäume, vorrangig heimische Laubbäume, sind in der Qualität Hochstamm, Solitär-Baum, 4 x verpflanzt, mit Drahtballierung, Stammumfang 30 - 35 cm zu pflanzen. Die Baumscheiben im Bereich der Parkstreifen dürfen ein lichtes Innenmaß von 2,00 x 2,50 m nicht unterschreiten. Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und ausfallende Bäume sind entsprechend nachzupflanzen. Gehölzauswahlliste (nicht abschließend): ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ Acer platanoides in Sorten (Spitzahorn) Acer pseudoplatanus in Sorten (Bergahorn) Quercus robur (Stieleiche) Quercus palustris (Spree-Eiche) Tilia cordata (Winterlinde) Anlage 5 a zur Vorlage Nr.: 20102024 Seite 28 von 42 7.1.6 Stadt Bochum Verkehrsflächen 7.1.6.1 Straßenverkehrsflächen Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich auch Teilflächen der bereits vorhandenen Erschließungsstraßen Universitätsstraße und Stiepeler Straße. Der Teil der Universitätsstraße sowie der Teil der Stiepeler Straße wird entsprechend seinem bisherigen Ausbauzustand als öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Als Verkehrsflächen neu geplant werden die von der Straße Gesundheitscamus nach Norden abzweigende Zufahrtstraße in den Gesundheitscampus NRW sowie der Teil des Kreisverkehrsplatzes mit nach Norden anschließender Zufahrtstraße in den Gesundheitscampus NRW. Die daran angeschlossene Stichstraße mit Wendeanlage im Zentrum des Gesundheitscampus NRW, über welche das Sondergebiet erschlossen wird, wird ebenfalls als öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Eine öffentliche Erschließung des Gesundheitscampus NRW ist wegen den unterschiedlichen Nutzern erforderlich. 7.1.6.2 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Die Erschließungsflächen, über welche eine Durchquerungsmöglichkeit für Fußgänger und Radfahrer gewährleitstet sowie eine Möglichkeit zur Anlieferung zu den nördlich des Geltungsbereichs angrenzenden Sportanlagen sichergestellt werden soll, wird als öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung Verkehrsberuhigter Bereich - festgesetzt, so dass die verkehrliche Erschließung aller Baugebiete und ihrer Teilbereiche sichergestellt ist. Diese soll zukünftig die Durchquerung von der Markstraße bis zum BioMedizinPark Bochum und darüber hinaus zur Ruhr-Universität Bochum ermöglichen. 7.1.6.3 Bereich ohne Ein- und Ausfahrt Im südlichen Bereich des Gesundheitscampus erfolgt ein Ein- und- Ausfahrtsverbot zwischen den Baugrundstücken und der Straße Gesundheitscampus. Die Erschließung der Grundstücksflächen erfolgt von der neuen Zufahrtstraße, welche von der Straße Gesundheitscampus nach Norden in das Plangebiet gelegt wird. Die Festsetzung erfolgt im Sinne der Sicherung der langgestreckten Terrasse, welche ein bestimmendes Merkmal (Rückgrat der neuen Bebauung) des städtebaulichen Entwurfes des ersten Preisträgers darstellt. "Die Campusterrasse ist das zentrale Element im neuen Gebäudekomplex. Alle Baukörper mit den unterschiedlichen Institutionen wenden ihr Gesicht der Terrasse zu." Ein Queren dieser Terrasse, welche zukünftig den fußläufigen Verkehr der neuen U35 Stadtbahn-Haltestelle "Gesundheitscampus" aufnehmen soll, würde durch Grundstückszufahrten nachhaltig gestört. Zudem dient die Festsetzung der landschaftsplanerischen Gestaltung der privaten Grünfläche. Durch diese Festsetzung wird bereits im Bebauungsplan (und nicht erst im Baugenehmigungsverfahren) auf die Unzulässigkeit von Ein- und Ausfahrten hingewiesen und der Bereich, für den dies gilt, eindeutig gekennzeichnet. Anlage 5 a zur Vorlage Nr.: 20102024 Seite 29 von 42 7.1.7 Stadt Bochum Flächen für Versorgungsanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB) Innerhalb des Geltungsbereiches betreiben die Stadtwerke Bochum GmbH im westlichen Plangebiet an der Stiepeler Straße die 10 kV-Transformatorenstation "Stiepeler Straße 131". Die 10 kV-Transformatorenstation wird auch zukünftig zur Versorgung der umliegenden Anlieger benötigt. Die erforderliche Fläche für die Station und die Einführung der Versorgungskabel soll für die Zukunft gesichert werden und wird deshalb gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB als Fläche für Versorgungsanlagen - Zweckbestimmung Elektrizität - festgesetzt. 7.1.8 Geh,- Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes betreiben die Stadtwerke Bochum GmbH Kabel und Leitungen für die örtliche Strom-, Wasser- und Fernwärmeversorgung. Stromversorgung Im westlichen Plangebiet werden zur Versorgung der vorhandenen Bebauung der Stiepeler Str. 131, 131 a und 131 b entsprechende Stromversorgungskabel betrieben. Diese Stromversorgungskabel liegen teilweise entlang oder in der Erschließungsstraße der Wohnhäuser der Stiepeler Str. 131, 131 a und 131b. Zwecks Gewährleistung auch der zukünftigen Versorgung, wird die Fläche mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB zu Gunsten der Verund Entsorgungsträger belastet. Der Bebauungsplan trifft folgende Festsetzung: Die in der Plankarte festgesetzten Flächen GFL sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB zu Gunsten der zuständigen Ver- und Entsorgungsträger mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belasten. Wasserversorgung Ferner wird teilweise entlang oder in der Erschließungsstraße zu den Gebäuden Stiepeler Str. 131, 131 a und 131 b eine Wasserleitung zur Versorgung der Wohnhäuser Stiepeler Str. 131, 131 a und 131 b betrieben. Damit die Versorgung dieser Wohnhäuser auch zukünftig gewährleistet ist, wird die Erschließungsstraße gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB als Fläche mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu Gunsten der Ver- und Entsorgungsträger belastet. (Die beschriebene Fläche ist Deckungsgleich mit der bereits unter Stromversorgung mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB zu Gunsten der Ver- und Entsorgungsträger belasteten Fläche.) Der Bebauungsplan trifft folgende Festsetzung: Die in der Plankarte festgesetzten Flächen GFL sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB zu Gunsten der zuständigen Ver- und Entsorgungsträger mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belasten. Fernwärmeversorgung Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden von den Stadtwerken Bochum GmbH Fernwärmeleitungen betrieben. Die Fernwärmeleitungen liegen im Anlage 5 a zur Vorlage Nr.: 20102024 Seite 30 von 42 Stadt Bochum nordwestlichen Plangebiet und wurden unterirdisch in den Freiflächen der Studentenwohnanlage verlegt. Die Hauptversorgungstrasse -Fernwärme- einschließlich eines 4,0 m breiten Schutzstreifens wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB als Fläche mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu Gunsten der Ver- und Entsorgungsträger belastet. Der Bebauungsplan trifft folgende Festsetzung: Die in der Plankarte festgesetzten Flächen GFL sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB zu Gunsten der zuständigen Ver- und Entsorgungsträger mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belasten. Wasserversorgung BioMedizinPark Bochum/Ruhr-Universität Bochum Innerhalb des Plangebietes verläuft im südwestlichen Geltungsbereich eine DN 500 Wasserleitung von der Stiepeler Straße zum Uni-Hochhaus West und von diesem weiter zur Straße Gesundheitscampus. Durch die DN 500 Wasserleitung wird die Wasserversorgung des BioMedizinParks Bochum und der Ruhr-Universität Bochum gewährleistet. Die Wasserleitung wird einschließlich eines 6,0 m breiten Schutzstreifens gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB als Fläche mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu Gunsten der Ver- und Entsorgungsträger belastet. Der Bebauungsplan trifft folgende Festsetzung: Die in der Plankarte festgesetzten Flächen GFL sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB zu Gunsten der zuständigen Ver- und Entsorgungsträger mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belasten. Das Versorgungsunternehmen RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, Recklinghausen betreibt im östlichen Bereich eine sogenannte "sonstige Stromversorgungsleitung" sowie eine RWE-Fernheizleitung. Diese Leitungen liegen teilweise in den öffentlichen Grünflächen und werden nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen (s. Ziffer 7.3.1 Bestehende Leitungen). 7.1.9 Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) 7.1.9.1 Öffentliche Grünflächen Zwischen der bestehenden Studentenwohnanlage Stiepeler Straße 131 - 131 b und der für die Errichtung des Ersatzneubaus Sportwissenschaften der Ruhr-Universität Bochum vorgesehenen Flächen, verbleibt ein ca. 6,0 m breiter Streifen, der die zukünftige fußläufige Wegeverbindung von der nördlich liegenden Markstraße in das Gelände des Gesundheits-campus NRW aufnehmen wird. Diese Wegeverbindung soll für die Zukunft gesichert werden und als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“ festgesetzt. Innerhalb der öffentlichen Grünfläche sind Fuß- und Radwege zulässig. Ebenfalls getroffen wird die Festsetzung Öffentliche Grünfläche für einen ca. 7,0 m breiten Streifen westlich der Universitätsstraße. Die Fläche nimmt im heutigen Bestand eine Fuß- und Radwegeverbindung auf. Diese Fläche soll ebenfalls für die Zukunft gesichert werden und wird deshalb als Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“ festgesetzt. Innerhalb der öffentlichen Grünfläche sind Fuß-und Radwege zulässig. Anlage 5 a zur Vorlage Nr.: 20102024 Seite 31 von 42 Stadt Bochum 7.1.9.2 Private Grünflächen Entsprechend der Freiraumkonzeption des ersten Preisträgers, die in Teilen schon die heutige Situation und Nutzung als öffentlich zugängliche Freifläche aufnimmt, wird die südlich der langgestreckten Terrasse angrenzende Fläche als "Private Grünfläche" mit der Zweckbestimmung - Parkanlage - festgesetzt. Insbesondere südlich des bestehenden Uni-Hochhauses West, südlich des zugehörigen Parkplatzes und südlich der bislang landwirtschaftlich genutzen Flächen sollen die mit Rasen- und Einzelbaum- und Gehölzstrukturen bewachsenen Flächen in das Freiraumkonzept einbezogen werden. Zur Vervollständigung des Freiraumkonzeptes werden auch der südliche Teilbereich der privaten Hoffläche, derzeit nicht genutzt, sowie eine schmale Teilfläche des im östlichen Planbereich liegenden privaten Grundstücks als Private Grünfläche Zweckbestimmung Parkanlage - festgesetzt. Der Entwurfsverfasser formuliert die Idee wie folgt: "Mit dem Freiraumkonzept wird das Ziel verfolgt, die der Terrasse vorgelagerten landschaftlichen Ressourcen zu schonen, die begrünte Hangkante und den Baumbestand zu erhalten. Die Terrasse dient hierbei als Schnittstelle zwischen den Gebäuden und dem Freiraum und vermittelt zwischen Architektur auf der einen und Landschaft auf der anderen Seite. Daneben dient die begrünte Hangkante der fußläufigen Erschließung aus verschiedenen Richtungen zur Terrasse. Sein behutsam eingeführtes Wegenetz verbindet das Umfeld vielfältig mit dem Gesundheitscampus und schafft auch eine barrierefreie Wegeanbindung. So ist schon das Ankommen von den Stadtbahnhaltestellen, von der Bochumer Universität und den anderen nahegelegenen Einrichtungen über einen begrünten Hang zur Campusterrasse ein positives Merkmal." 7.2 Kennzeichnungen 7.2.1 Bergbau Unter den im Plangebiet liegenden Flächen ist der Bergbau umgegangen. Das Plangebiet liegt über dem auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld "Prinzregent" und über dem auf Erdwärme erteilten Erlaubnisfeld "Prometheus (RUB)". Eigentümerin des Bergwerksfeldes "Prinzregent" ist die E.ON AG, Bruchstraße 5c in 45883 Gelsenkirchen. Inhaberin der Erlaubnis "Prometheus (RUB)" ist die Ruhruniversität Bochum, Universitätsstraße 150 in 44780 Bochum. Nach den vorhandenen Grubenbildern hat im Bereich des Plangebietes Gewinnung von Steinkohle im tiefen-, oberflächennahen- und tagesnahen Bereich stattgefunden. Geführt wurden die Abbaue durch das bereits 1958 stillgelegte Bergwerk "Prinzregent" sowie durch die Kleinzechen "Mischak und Co", "Julius Philipp" und "Mathildenglück". Aufgrund der Lagerstättenverhältnisse kann nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass innerhalb des Plangebietes möglicherweise auch widerrechtlicher Bergbau durch Dritte oder Bergbau vor der Anlegung von zeichnerischen Unterlagen (sog. Uralt-bergbau) im tagesnahen Bereich umgegangen ist. Die Frage, ob derartiger Bergbau geführt worden ist, lässt sich erst nach Anlage 5 a zur Vorlage Nr.: 20102024 Seite 32 von 42 Stadt Bochum Durchführung entsprechender Erkundungsmaßnahmen (z. geophysikalische Untersuchungen) abschließend beantworten. B. Bohrungen, Innerhalb der Planfläche befinden sich derzeit folgende Tagesöffnungen des Bergbaus: 2586/5702/030 TÖB, 2586/5702/034 TÖB, 2586/5702/035 TÖB, 2586/5702/036 TÖB, 2586/5702/037 TÖB, 2586/5702/113 TÖB. Die Mittelpunktkoordinaten des Bergbaus wurden anhand der vorhandenen Grubenbilder ermittelt. Die Genauigkeit der Mittelpunktkoordinaten der erfassten stillgelegten Tages-öffnungen des Bergbaus beträgt ca. ± 1,0 m bis ca. ± 25,0 m und ist abhängig von der Genauigkeit des jeweils zugrunde liegenden Grubenbildes sowie dessen Einpassungs-fähigkeit in die heutige Tagessituation. Angaben über eine Verfüllung und Sicherung der Tagesöffnungen sind nicht vorhanden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Standsicherheit der Schächte nicht gegeben ist. Beim Nachsacken bzw. Einstürzen der Grubenbaue muss in der näheren Umgebung der Schächte mit einer Absenkung und/oder einem Einbruch der Tagesoberfläche gerechnet werden. Vor Beginn der Baumaßnahme ist durch Erkundung der tatsächlichen Lockermassen-überdeckung und der Durchführung von Standsicherheitsuntersuchungen vor Ort, der Nachweis der Standsicherheit und Senkungsfreiheit der Geländeoberfläche im Bereich der Tagesöffnungen zu erbringen, gegebenenfalls sind Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Unabhängig davon ist es erforderlich, bei baulichen Änderungen und Nutzungsänderungen der Tagesoberfläche in den betroffenen Bereichen bezüglich der Standsicherheit und des Ausgasungsverhaltens den Bergwerkseigentümer, hier die E.ON AG, Bruchstraße 5c in 45883 Gelsenkirchen zu informieren. Folgende allgemeingültige Hinweise zur Einwirkungsrelevanz der o. g. umgegangenen bergbaulichen Tätigkeiten sind derzeit zum jetzigen Zeitpunkt möglich: ƒ Nach der allgemeinen Lehrmeinung sind Bodenbewegungen auf Grund von Gewinnung, die im tiefen Bereich geführt wurde, spätestens fünf Jahre nach Einstellung der Gewinnungstätigkeiten abgeklungen. Daher ist mit bergbaulichen Einwirkungen auf die Tagesoberfläche aus diesen Gewinnungstätigkeiten nicht mehr zu rechnen. ƒ Die innerhalb des Plangebietes im oberflächennahen- bzw. tagesnahen Bereich vorhandenen Hohlräume und/oder Verbruchzonen können zu einer Setzung der Tagesoberfläche führen. ƒ Sollten im Bereich der Planfläche möglicherweise im tagesnahen Bereich Hohlräume und/oder Verbruchzonen infolge widerrechtlichen Abbaus Dritter oder aber Uraltbergbau vorhanden sein, so können diese eine Absenkung oder einen Einsturz der Tages-oberfläche zur Folge haben. Grubenbildeinsichtnahme Zur konkreten Klärung der bergbaulich-geotechnischen Verhältnisse erfolgte eine Einsicht-nahme in die abgelegten amtlichen Grubenbilder und Verleihungsrisse bei der Bezirks-regierung Arnsberg, „Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW“, Dortmund. Anlage 5 a zur Vorlage Nr.: 20102024 Seite 33 von 42 Stadt Bochum Der bergschadentechnische Gefahrenanalyse (Stellungnahme zur Standsicherheit der Geländeoberfläche im Zusammenhang mit dem ehemaligen Bergbau, Stand 29.04.2010) sind folgende Empfehlungen zu entnehmen: "Die Auswertung von der bei der Bezirksregierung Arnsberg vorgelegten bergmännischen Kartenwerken und bereits erzielte Bohrergebnisse weisen mit unterschiedlicher Wahrscheinlichkeit auf „tagesnahe“ Abbautätigkeiten in den Flözen Präsident, Helene, Luise, Karoline, Angelika und Dickebank 2 unterhalb des beabsichtigten Bebauungsplans 286 d in Bochum-Querenburg hin. Aus diesen Abbautätigkeiten sowie aus dem Vorhandensein von drei Schächten können zukünftig noch Tagesbrüche sowie unterschiedliche Senkungen und Setzungen an der Geländeoberfläche auftreten. Zur Ermittlung und zur Beseitigung des Gefährdungsumfanges werden Untersuchungsbohr-/Flözverfüll- und Einpressarbeiten vorgeschlagen. Die Bodenbewegungen aus dem unter dem Grundstück geführten „Tiefbau“ sind abgeklungen. Anpassungs- und/oder Sicherungsmaßnahmen gegen einen derartigen Bergbau sind nicht erforderlich. Bei Aufbringen sehr hoher Lasten sind Nachverdichtungsmöglichkeiten von noch geringwahrscheinlich vorhandene Schichtenaufblätterungen des „oberflächennahen Bergbaus“ wie auch das natürliche, tektonisch bedingte Kluft-/Spaltengefüge des Karbon zu berücksichtigen. Allgemein muss darauf verwiesen werden, dass die Aufzeichnungen von bergbaulichen Aktivitäten, die vor der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts stattgefunden haben, lückenhaft und somit unvollständig sein können. Daher ist insbesondere bei Erdarbeiten das Vorhandensein von nicht dokumentierten Tagesöffnungen (wie z. B. Schürfe) zu berücksichtigen. Bei Antreffen von bergbaubedingten Störstellen im Baugrund wird dringend empfohlen einen entsprechenden Sachverständigen hinzuzuziehen. Bei der Gründung von Gebäuden im Steinkohlengebirge wird darauf hingewiesen, dass mit dem Schwelfelgehalt der Kohle betonaggressive Sulfate entstehen können. Zweck-mäßigerweise sollen deshalb die in Baugruben ausstreichenden Flöze mit geeigneten Folien abgedeckt werden. Bei Gründung im Hoddelbereich, in der die Kohle möglicherweise zu Grus verwittert ansteht, sollte sie im Druckausbreitungsbereich von Fundamenten durch Magerbeton oder ähnliches ersetzt werden. Folgende Kennzeichnung soll in den Bebauungsplan aufgenommen werden: Bergbau Das Plangebiet hat bergbaulichen Einwirkungen unterlegen. Das Plangebiet liegt über dem auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld "Prinzregent" und über dem auf Erdwärme erteilten Erlaubnisfeld "Prometheus (RUB)". Eigentümerin des Bergwerksfeldes "Prinzregent" ist die E.ON AG, Bruchstraße 5c in 45883 Gelsenkirchen. Inhaberin der Erlaubnis "Prometheus (RUB)" ist die Ruhruniversität Bochum, Universitätsstraße 150 in 44780 Bochum. Nach den vorhandenen Grubenbildern hat im Bereich des Plangebietes Gewinnung von Steinkohle im tiefen-, oberflächennahen- und tagesnahen Bereich stattgefunden. Geführt wurden die Abbaue durch das bereits 1958 stillgelegte Bergwerk "Prinzregent" sowie durch die Kleinzechen "Mischak und Co", "Julius Philipp" und "Mathildenglück". Anlage 5 a zur Vorlage Nr.: 20102024 Seite 34 von 42 Stadt Bochum Aufgrund der Lagerstättenverhältnisse kann nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass innerhalb des Plangebietes möglicherweise auch widerrechtlicher Bergbau durch Dritte oder Bergbau vor der Anlegung von zeichnerischen Unterlagen (sog. Uraltbergbau) im tagesnahen Bereich umgegangen ist. Die Frage, ob derartiger Bergbau geführt worden ist, lässt sich erst nach Durchführung entsprechender Erkundungsmaßnahmen (z. B. Bohrungen, geophysikalische Untersuchungen) abschließend beantworten. Innerhalb der Planfläche befinden sich derzeit folgende Tagesöffnungen des Bergbaus: 2586/5702/030 TÖB, 2586/5702/034 TÖB, 2586/5702/035 2586/5702/036 TÖB, 2586/5702/037 TÖB, 2586/5702/113 TÖB. TÖB, Die Mittelpunktkoordinaten des Bergbaus wurden anhand der vorhandenen Grubenbilder ermittelt. Die Genauigkeit der Mittelpunktkoordinaten der erfassten stillgelegten Tages-öffnungen des Bergbaus beträgt ca. ± 1,0 m bis ca. ± 25,0 m und ist abhängig von der Genauigkeit des jeweils zugrunde liegenden Grubenbildes sowie dessen Einpassungsfähigkeit in die heutige Tagessituation. Angaben über eine Verfüllung und Sicherung der Tagesöffnungen sind nicht vorhanden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Standsicherheit der Schächte nicht gegeben ist. Beim Nachsacken bzw. Einstürzen der Grubenbaue muss in der näheren Umgebung der Schächte mit einer Absenkung und/oder einem Einbruch der Tagesoberfläche gerechnet werden. Vor Beginn der Baumaßnahme ist durch Erkundung der tatsächlichen Lockermassenüberdeckung und der Durchführung von Standsicherheitsuntersuchungen vor Ort, der Nachweis der Standsicherheit und Senkungsfreiheit der Geländeoberfläche im Bereich der Tagesöffnungen zu erbringen, gegebenenfalls sind Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Unabhängig davon ist es erforderlich, bei baulichen Änderungen und Nutzungsänderungen der Tagesoberfläche in den betroffenen Bereichen bezüglich der Standsicherheit und des Ausgasungsverhaltens den Bergwerkseigentümer, hier die E.ON AG, Bruchstraße 5c in 45883 Gelsenkirchen zu informieren. Folgende allgemeingültige Hinweise zur Einwirkungsrelevanz der o. g. umgegangenen bergbaulichen Tätigkeiten sind derzeit zum jetzigen Zeitpunkt möglich: ƒ Nach der allgemeinen Lehrmeinung sind Bodenbewegungen auf Grund von Gewinnung, die im tiefen Bereich geführt wurde, spätestens fünf Jahre nach Einstellung der Gewinnungstätigkeiten abgeklungen. Daher ist mit bergbaulichen Einwirkungen auf die Tagesoberfläche aus diesen Gewinnungstätigkeiten nicht mehr zu rechnen. ƒ Die innerhalb des Plangebietes im oberflächennahen- bzw. tagesnahen Bereich vorhandenen Hohlräume und/oder Verbruchzonen können zu einer Setzung der Tagesoberfläche führen. ƒ Sollten im Bereich der Planfläche möglicherweise im tagesnahen Bereich Hohlräume und/oder Verbruchzonen infolge widerrechtlichen Abbaus Dritter oder aber Uraltbergbau vorhanden sein, so können diese eine Absenkung oder einen Einsturz der Tagesoberfläche zur Folge haben. Anlage 5 a zur Vorlage Nr.: 20102024 Seite 35 von 42 Stadt Bochum Der unter dem Bebauungsplangebiet umgegangene tagesnahe Bergbau, kann die Standsicherheit der Tagesoberfläche beinträchtigen. Von den verlassenen Tages-öffnungen geht eine erhöhte Gefährdung aus. Bei der Erstellung von Ingenieurkonstruktionen im Gefährdungsbereich ist die Senkungs- und Setzungsfreiheit der einwirkungsrelevanten Flächen nachzuweisen. Gleiches gilt auch für die Herstellung von Erschließungs-, Verund Entsorgungs-anlagen. Bei Freiflächen ist die Senkungsfreiheit nachzuweisen. Wird die Senkungsfreiheit nicht nachgewiesen, so sind die gefährdeten Freiflächen einer dauerhaften Nutzung und der Möglichkeit des Betretens durch bauliche Maßnahmen zu entziehen. 7.2.2 Ausgasungen aus dem Karbongebirge Die Stadt Bochum liegt in einem Bereich, in dem seit Mitte des 19. Jahrhunderts Methan(CH4)-Zuströmungen an der Geländeoberfläche bekannt sind. Methan bildet sich bei der Zerstörung organischer Substanzen im Rahmen der Umwandlung von Torf zu Steinkohle (Inkohlung). In Abhängigkeit von mehr oder weniger durchlässigen Deckschichten und den jeweiligen Grundwasserverhältnissen kann es sich im Kluftraum des Deckgebirges, in offenen, tagesnahen Grubenbauen, Stollen- und Tunnelsystemen sowie in vergleichbaren Hohlräumen ansammeln. Die Gaszuströmungen an der Oberfläche sind meist diffus. Es können aber auch Methan-Luft-Gemische mit erheblichen Konzentrationen auftreten. Solche Gasgemische sind bei Methananteilen zwischen 4,4 und 16,5 Vol% explosibel. Oberhalb dieser Grenze kann es beim Eintritt in die Atmosphäre zu Abflammungen kommen. Bei Ansammlung solcher Gemische in Bauwerken kommt es zu Sicherheitsproblemen. Für das Stadtgebiet Bochum ist festzustellen, dass diffuse Methan-Zuströmungen im Baugrund und an der Geländeoberfläche grundsätzlich überall möglich sind. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befanden sich die ehemalige Kleinzeche Mischak und Co. sowie die Schachtanlage Julius Philipp. Zahlreiche Schächte liegen innerhalb des Plangebietes und im unmittelbaren Umfeld. Grundsätzlich muss im Bereich der Tages-öffnungen aller verlassenen Schächte des Steinkohlenbergbaus mit Methan(CH4)-Zuströmungen gerechnet werden. Folgende Kennzeichnung soll in den Bebauungsplan aufgenommen: Ausgasungen aus dem Karbongebirge Im Bereich des Plangebietes befinden sich Bergbauschächte. Grundsätzlich muss im Bereich der Tagesöffnungen aller verlassenen Schächte des Steinkohlenbergbaus mit Methan(CH4)-Zuströmungen gerechnet werden. In Abstimmung mit der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung für Bergbau und Energie, werden aufgrund der meist diffus auftretenden Gaszuströmungen bei Neubauvorhaben und bei Tiefbaumaßnahmen Vorsorgemaßnahmen erforderlich, die durch einen Sachverständigen zu konzipieren sind. Da es zur bautechnischen Beherrschung von Methanaustritten bislang keine technischen Normen oder einheitliche Ausführungsrichtlinien gibt, bieten das für die Ausführung von Gasflächendrainagen entwickelte „Handbuch Methangas“ der Stadt Dortmund Anlage 5 a zur Vorlage Nr.: 20102024 Seite 36 von 42 Stadt Bochum und das „Handbuch zur bautechnische Beherrschung von Methanaustritten mittels Geotextilien“ der TFH Georg Agricola in Bochum technische Lösungen an. Hinsichtlich der Ausgasungs- und Standsicherheitssituation des Schachtes sowie bezüglich des für den Schacht verantwortlichen Bergwerkseigentümers, mit dem die baulichen Maßnahmen abzustimmen sind, sollte in jedem Fall mit der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung für Bergbau und Energie, Goebenstraße 25 in 44135 Dortmund, Kontakt aufgenommen werden. 7.3 Nachrichtliche Übernahmen 7.3.1 Bestehende Leitungen Parallel des Fuß- und Radweges entlang der Universitätsstraße verlaufen eine unterirdische "sonstige Stromversorgungsleitung" sowie eine Fernheizleitung der RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, Recklinghausen. Die Leitungen, die den Geltungsbereich nur geringfügig tangieren, werden als unterirdische Versorgungsleitungen nach § 9 Abs. 6 BauGB und den Bezeichnungen "sonstige Stromversorgungsleitungen" und "RWE-Fernheizleitung" nachrichtlich übernommen. 7.3.2 Neubau Sportinstitut Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Dortmund beabsichtigt die Errichtung eines Ersatzneubaus "Sportwissenschaft der Ruhr-Universität Bochum" im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 286 d. Im Laufe des Verfahrens wurde vom Bauherren das Projekt weiter konkretisiert und die Unterlagen zum Planstand Genehmigungsplanung (Zustimmungsantrag) erstellt. Die Lage des Neubaus Sportwissenschaft der Ruhr-Universität Bochum im räumlichen Bezug zu den bereits vorhandenen und geplanten Maßnahmen wird daher nachrichtlich in den Bebauungsplan aufgenommen. 7.4 Hinweise Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurden von einigen beteiligten Stellen Hinweise zu den Themen Altlasten, Bodenschutz, Bodendenkmäler, Baudenkmäler, Kampfmittel sowie bestehende Leitungen gegeben. Die textlichen Hinweise haben keinen Normcharakter. Zur allgemeinen Information der Bauherren werden sie aber dennoch in den Bebauungsplan aufgenommen. Die textlichen Hinweise lauten im Einzelnen wie nachfolgend aufgeführt. 7.4.1 Altlasten und Bodenschutz Altlasten Das Plangebiet ist nicht als Altlasten- oder Altlastenverdachtsfläche im Altlastenkataster der Stadt Bochum gemäß § 11 BBodSchG i.V. mit § 8 LBodSchG verzeichnet. Luftbildauswertungen zeigen jedoch, dass von 1966 bis 1976 zahlreiche Bodenbewegungen (Umlagerung des Bodens, Auf- und Abtrag von Boden/Materialien) stattgefunden haben. Die Bodenbewegungen liefern Hinweise, dass in diesen Bereichen der ursprüngliche, natürliche Bodenhorizont nicht mehr vorhanden ist. Anlage 5 a zur Vorlage Nr.: 20102024 Seite 37 von 42 Stadt Bochum Das Plangebiet wurde im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung, erstellt im Jahr 1992 von der Umweltconsulting GmbH Riedel aus Odendahl und Nolte aus Bochum für das südöstlich gelegene Gelände der ehemaligen Kippe „Stiepeler Straße/Im Lottental“ in Bochum Querenburg mit untersucht. Die Bodenaufschlüsse ergaben Auffüllungsmächtigkeiten von ca. 1,0 m bis 3,2 m. Die Bodenaufschlüsse der stichpunktartigen Sondierungen spiegeln die in den Luftbildauswertungen verzeichneten Bodenbewegungen wieder. Die chemische Untersuchung von Bodenproben wies vereinzelt einen leicht erhöhten Gehalt anorganischer Inhaltsstoffe auf. Auf der Basis der im Rahmen der Gefährdungsabschätzung durchgeführten Untersuchungen liegt jedoch für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 286 d keine Einschränkung für die Nutzung als Gewerbestandort vor. Nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Unterlagen bestehen aus altlastentechnischen Gesichtspunkten keine Bedenken gegen die geplante Nutzung als Gesundheits-campus. Für die aktuellen Nutzungen im westlichen Teil des Bebauungsplangebietes (Studentenwohnheim und Universitätsgelände) ist bei der derzeitigen Oberflächenbeschaffenheit (Freiflächen mit dichtem Rasenbewuchs) ebenfalls keine Gefährdung der Schutzgüter abzuleiten. Im Hinblick auf eine Gefährdung der Schutzgüter besteht nach derzeitigem Kenntnisstand, der aktuellen Oberflächenbeschaffenheit und Nutzung sowie der planungsrechtlichen Festsetzungen als “Sondergebiet - Gesundheitscampus NRW” kein weiterer Untersuchungsbedarf. Folgende Hinweise sollen in den Bebauungsplan Nr. 286 d - Gesundheitscampus NRW - aufgenommen werden: Bodenverunreinigungen Werden im Rahmen der Erdarbeiten Bodenauffälligkeiten, z. B. hinsichtlich Geruch, Farbe, Konsistenz, Zusammensetzung angetroffen, so ist unverzüglich das Umwelt- und Grünflächenamt - Untere Bodenschutzbehörde - über die Telefonnummer 0234/910-1112 zu informieren, damit ggf. weiterführende Maßnahmen hinsichtlich umwelttechnischer Belange abgestimmt und ausgeführt werden können. Im Zuge von Erdarbeiten sind vorhandene Auffüllungen fachgerecht zu entsorgen. Sollten aufgefüllte Materialien auf der Fläche umgelagert werden, so ist dieses mit der Unteren Bodenschutzbehörde abzustimmen. Im Bereich von nicht versiegelten Flächen sind im Rahmen von Baumaßnahmen die vorhandenen Auffüllungsmaterialien mit kulturfähigem Boden nutzungsbezogen abzudecken. Das Bodenmaterial muss die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung einhalten. Die erforderlichen Maßnahmen sind mit der Unteren Bodenschutzbehörde abzustimmen. Vor Realisierung einer höherwertigeren Nutzung sind eine neue Bewertung und ggf. weiterführende Untersuchungen gemäß BBodSchV erforderlich. Die erforderlichen Maßnahmen sind mit dem Umwelt- und Grünflächenamt Untere Bodenschutzbehörde - abzustimmen. Bodenschutz Die Auswirkungen der Planung führen im Rahmen der konkreten Baumaßnahmen zu erforderlichen Abgrabungen, Überbauungen und Versiegelungen. Dies führt teilweise zu einem erheblichen Verlust von natürlichen Bodenfunktionen. Anlage 5 a zur Vorlage Nr.: 20102024 Seite 38 von 42 Stadt Bochum Gemäß dem Fachbeitrag des Geologischen Dienstes sind im Bereich der unversiegelten/ unbebauten Flächen schutzwürdige Böden vorhanden. Folgende Hinweise sollen in den Bebauungsplan Nr. 286 d - Gesundheitscampus NRW - aufgenommen werden: Bodenschutz Im Rahmen einer Bebauung ist gemäß § 1 a Abs. 2 BauGB ein schonender Umgang mit den schutzwürdigen Böden sicherzustellen, die Versiegelung zu minimieren, um die Umweltauswirkungen so gering wie möglich zu halten. Beim Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in die durchwurzelbare Bodenschicht sind die Anforderungen des § 12 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sowie das Merkblatt 44 des LANUV zu beachten. Beim Einbau von extern angelieferten Bodenmassen, z.B. für Rahmengrün, Frei-flächen etc., sind die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlasten-verordnung einzuhalten. Dies ist durch entsprechende chemische Analytik zu belegen. Die im Rahmen der Baumaßnahme anfallenden Auffüllungsmaterialien sind vom gewachsenen Boden zu trennen. Es gilt zu beachten, dass eine saubere Trennung der Materialien erfolgt, damit eine Vermischung und Verschlechterung der Materialien auszuschließen ist. 7.4.2 Bodendenkmäler Im Bereich des Bebauungsplanes befinden sich Hinweise auf alte Schachtanlagen bzw. Luftschutzstollen. Sollten in diesen Bereichen Erdarbeiten stattfinden oder bei solchen alte Anlagen angetroffen werden, ist dies der LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle Olpe (Tel.: 0 27 61/93 75 0; Fax: 0 27 61/24 66) mitzuteilen. Darüber hinaus liegen keine weiteren Informationen über Bodendenkmäler wie kulturund / oder naturgeschichtliche Bodenfunde, d. h., Mauern, alte Gräben, Einzelfunde aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber auch Zeugnisse tierischen und / oder pflanzlichen Lebens aus erdgeschicht-licher Zeit vor. Da das Vorkommen von Bodendenkmälern jedoch auch nicht ausgeschlossen werden kann, wird darauf hingewiesen, dass die Entdeckung solcher Denkmäler der Stadt / Gemeinde als Unterer Denkmalbehörde und / oder der LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle Olpe unverzüglich anzuzeigen und die Entdeckungsstätte mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten ist. Um das Vorgehen bei unerwartetem Auffinden von Bodendenkmälern zu klären, soll folgender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen werden: Bodendenkmäler Im Bereich des Bebauungsplanes befinden sich Hinweise auf alte Schachtanlagen bzw. Luftschutzstollen. Sollten in diesen Bereichen Erdarbeiten stattfinden oder bei solchen alte Anlagen angetroffen werden, ist dies der LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle Olpe (Tel.: 0 27 61/93 75 0; Fax: 0 27 61/24 66) mitzuteilen. Anlage 5 a zur Vorlage Nr.: 20102024 Seite 39 von 42 Stadt Bochum Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kulturund/oder naturgeschichtliche Bodenfunde, d. h., Mauern, alte Gräben, Einzelfunde, aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber auch Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Stadt als Untere Denkmalbehörde und/oder der LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle Olpe (Tel.: 0 27 61/93 75 0; Fax: 0 27 61/24 66) unverzüglich anzuzeigen und die Entdeckungsstätte mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten (§§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW), falls diese nicht vorher von den Denkmalbehörden freigegeben wird. Der Landschaftsverband Westfalen- Lippe ist berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche Erforschung bis zu 6 Monaten in Besitz zu nehmen (§ 16 Abs. 4 Denkmalschutzgesetz NRW). 7.4.3 Baudenkmäler Belange des Denkmalschutzes werden durch die Planung nicht berührt. Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind keine baulichen Anlagen vorhanden, die in der Denkmallsite der Stadt Bochum eingetragen sind. 7.4.4 Kampfmittelfunde Der Bebauungsplan liegt nicht im Bereich eines beim Staatlichen Kampfmittelbeseitigungs-dienst oder bei der örtlichen Ordnungsbehörde bekannten Bombenabwurfgebietes oder einer FLAK-Stellung. Eine Luftbildauswertung oder eine Sondierung ist daher nicht erforderlich. Dennoch soll folgender Hinweis aufgenommen werden: Kampfmittelfunde Sollte bei Veränderungen der Erdoberfläche der Verdacht auf Kampfmittelfunde aufkommen, sind die vorgesehenen Bauvorhaben nur mit besonderer Vorsicht weiterzuführen, da das Vorhandensein von Kampfmitteln nie völlig ausgeschlossen werden kann. Weist der Erdaushub auf außergewöhnliche Verfärbung hin oder werden verdächtige Gegenstände festgestellt, sind die Arbeiten sofort einzustellen und der Staatliche Kampfmittelbeseitigungsdienst über die Feuerwehr bzw. über die Polizei zu verständigen. 7.4.5 Artenschutz Für den Bebauungsplan Nr. 286 d ist ein Fachgutachten zum Artenschutz und zur Vegetation erarbeitet worden. Im Zuge des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags wird geprüft, ob für planungsrelevante Tier- und Pflanzenarten aufgrund der Lage ihrer Fundorte sowie ihrer Lebensansprüche eine Betroffenheit durch die geplante Errichtung des Gesundheits-campus NRW gegeben ist und ob unter Berücksichtigung der Legalausnahme Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt werden. Als abschließendes Ergebnis der Untersuchung wird dargelegt, dass durch die im Siegerentwurf (1. Preis) zu erkennende neue bauliche Nutzung keine Auslösung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen entsprechend § 44 BNatSchG zu Anlage 5 a zur Vorlage Nr.: 20102024 Seite 40 von 42 Stadt Bochum erwarten ist. Die Beurteilung der artenschutzrechtlichen Auswirkungen gelangt zu folgendem Ergebnis, welches als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen werden soll: Artenschutz Das landwirtschaftliche Gebäude an der Stiepeler Straße, das Zwergfledermäusen als Quartier dient, bleibt einschließlich seines Umfeldes bis auf Weiteres erhalten. Sollten dennoch bauliche Änderungen an dem Gebäude notwendig werden, so sind diese Maßnahmen ausschließlich in den Wintermonaten (November-April) durchzuführen. In dieser Zeit sind die Fledermäuse abwesend und befinden sich in Ihrem Winterquartier. Wenn nach der Rückkehr aus dem Winterquartier das Gebäude als Quartier nicht mehr zu Verfügung steht, finden die Zwergfledermäuse im Umfeld ausreichend Ausweichquartiere. Tages- oder Sommerquartiere stellen im betroffenen Landschaftsraum keinen limitierenden Faktor dar. 8. Bebauungsplanverfahren Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr hat am 22.09.2009 die Aufstellung des Bebauungsplanes 286 d - Gesundheitscampus NRW - und die Durchführung des Bebau-ungsplanverfahrens im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB beschlossen. Anfang März 2010 ist der im Dezember 2009 vom BLB NRW ausgelobte begrenzte Realisierungswettbewerb entschieden worden. Insgesamt wurden 19 Entwürfe eingereicht. Das Preisgericht zeichnete einstimmig einen ersten Preisträger aus. Das Preisgericht vergab darüber hinaus keinen zweiten, sondern nur zwei dritte Preise, um heraus zu stellen, wie sehr es den Beitrag des ersten Preisträgers favorisiert. Die Bezirksvertretung Bochum-Süd hat in ihrer Sitzung am 09.03.2010 die Umbenennung der Oesterendestraße in „Gesundheitscampus“ beschlossen. Die öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungbeschlusses und die Unterrichtung der Öffentlichkeit erfolgte am 22.03.2010. In der Zeit vom 22.03.2010 bis zum 23.04.2010 (einschließlich) bestand die Möglichkeit die prämierten Entwürfe einzusehen und zugleich sich zu der Planung zu äußern. In der Zeit vom 16.03.2010 bis zum 21.04.2010 wurde mit den Entwürfen der drei Preisträger die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen eingereicht. Am 08.06.2010 hat die Bezirksvertretung Bochum-Süd die Durchführung einer Bürger-versammlung beschlossen. Die Bürgerversammlung wurde am 01.07.2010 um 18:00 Uhr in der Bezirksverwaltungsstelle Bochum-Süd, Uni-Center, Querenburger Höhe 256 in 44801 Bochum durchgeführt. Die Konkretisierung der Planung sieht eine öffentliche Erschließung (Verkehrsflächen) der Flächen innerhalb des Plangebietes vor. Durch den Bau einer öffentlichen inneren Erschließung kann die Fläche des Gesundheitscampus flexibel aufgeteilt werden. Anlage 5 a zur Vorlage Nr.: 20102024 Seite 41 von 42 Stadt Bochum Eine Durchführung im vereinfachten Verfahren war auf Grund dieser Gegebenheit nicht mehr möglich, da nunmehr eine Änderung der Grundzüge der Planung des Bebauungsplanes Nr. 286 erfolgt. Am 16.06.2010 hat der Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung daher die Umstellung des Bebauungsplanverfahrens vom vereinfachten Verfahren auf ein reguläres Verfahren beschlossen. Neben der Ausarbeitung eines Umweltberichtes erfolgte auch die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB in der Zeit vom 21.06.2010 bis zum 22.07.2010 einschließlich. 9. Flächenbilanz Nach den Festsetzungen dieses Bebauungsplans ergeben sich folgende Flächengrößen: Plangebietsgröße: Sonderbauflächen Öffentliche Grünflächen Private Grünflächen Verkehrsflächen 10. Umsetzung der Planung 10.1 Erschließung ca. 10,5 ha ca. 8,0 ha ca. 0,2 ha ca. 1,4 ha ca. 0,8 ha Die Erschließungskosten für die Entwicklung des Sondergebietes von der Straße Gesundheitscampus sind mit dem BLB NRW Dortmund sowie den weiteren Eigentümern zu regeln. Mit diesem wird ein Erschließungs-vertrag über die Herstellung und Übergabe der öffentlichen Erschließungsanlagen einschließlich der öffentlichen Entwässerungsanlagen abgeschlossen. 10.2 Ver- und Entsorgung Zur Realisierung der geplanten Bebauung ist die Anlage von Abwasserkanälen im Plangebiet erforderlich. Dabei erfolgt die Entwässerung über ein Trennsystem aus Schmutzwasserkanälen einerseits und Regenwasserkanälen andererseits. Das anfallende Schmutzwasser der geplanten Bebauung wird über neue und teils bereits vorhandene öffentliche Schmutzwasserkanäle in den Verkehrsflächen des Plangebietes der öffentlichen Kanalisation in der Stiepeler Straße bzw. in der Straße Gesundheitscampus zugeführt. Das anfallende Regenwasser der geplanten Bebauung kann über MuldenRigolensysteme zu dem südlich der Straße Gesundheitscampus liegenden Regenrückhaltebecken geleitet werden. Das Regenwasser der vorhandenen baulichen Anlagen (Uni-Hochhaus West, Studenten-wohnanlage) wird teils in den Regenwasserkanal in der Stiepeler Straße teils in den Mischwasserkanal in der Straße Gesundheitscampus eingeleitet. Eine Aussage zur energetischen Versorgung des Plangebietes mit Wärme wurde vom Bauherren bislang nicht konkretisiert. Alternativ bietet sich einerseits aufgrund der bereits im Plangebiet vorhandenen Fernwärmeleitungen der Anschluss an das Fernwärmenetz an. Andererseits kann die Wärmeversorgung auch mittels eines Blockheizkraftwerkes vorgesehen werden. Ob sich der Baugrund aufgrund des unter Anlage 5 a zur Vorlage Nr.: 20102024 Seite 42 von 42 Stadt Bochum dem Plangebiet umgegangenen Bergbaus auch für eine geothermische Nutzung (Erdwärme) eignet, bedarf einer gutachterlichen Prüfung. Im Rahmen der Bochumer Bewerbung zur "Innovation City Ruhr" des Initiativkreises Ruhr werden weitergehende Überlegungen zur Energieeinsparung vorgenommen. Der Strombedarf des Plangebietes wird über die vorhandene 10 kVTransformatorenstation Stiepeler Straße 131 und ergänzend gegebenenfalls durch neu zu errichtende 10 kV-Transformatorenstation bzw. durch ein Blockheizkraftwerk abgedeckt werden. Die Wasserversorgung des Plangebietes soll über die öffentlichen Verkehrsflächen erfolgen. 10.3 Bodenordnung Das Kerngrundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich im Eigentum des Landes NRW. Aufgrund dieser Eigentumsverhältnisse ist mit einer zügigen Realisierung des ersten Bauabschnittes zu rechnen. 11. Gutachten Im Rahmen des Verfahrens wurden folgende Planungen, Berichte und Gutachten erstellt: • Bergschadentechnische Gefahrenanalyse Stellungnahme zur Standsicherheit der Geländeoberfläche im Zusammenhang mit dem ehemaligen Bergbau (Verfasser: ibg -Ingenieurgesellschaft für Bodenmanagement und Geotechnik mbh, KonradZuse-Str. 4, 44801 Bochum, Stand 29.04.2010) • Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 286 d - Gesundheitscampus NRW - (Verfasser: Ing.- und Planungsbüro Kuhlmann & Stucht, Stalleickenweg 5, 44867 Bochum, Stand 16.06.2010) • Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 286 d - Gesundheitscampus NRW - (Verfasser: Ing.- und Planungsbüro Kuhlmann & Stucht, Stalleickenweg 5, 44867 Bochum, Stand Oktober 2010)