Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Anlage 1.pdf

Dies ist ein "Politik bei uns 1"-Dokument. Die Dateien dieser Kommunen werden nicht mehr aktualisiert. Um aktuelle Daten zu bekommen, ist eine OParl-Schnittstelle bei der Kommune erforderlich. Im Bereich "Mitmachen" finden Sie weitere Informationen.

Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Anlage 1.pdf
Größe
47 kB
Erstellt
26.12.14, 14:28
Aktualisiert
28.01.18, 08:08

Inhalt der Datei

Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20102154 Seite 1 von 15 Stadt Bochum Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen zum Bebauungsplan Nr. Nr. 280 b - Westliche Erweiterung der RUB - 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 280 - Die relevanten Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsund Behördenbeteiligung sowie die jeweiligen Antworten der Verwaltung sind nachfolgend zusammengefasst. Im Folgenden sind die relevanten Stellungnahmen inhaltlich wiedergegeben und wird dargelegt, wie die Anregungen berücksichtigt wurden. 1. Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung 1.1 Stellungnahmen der Öffentlichkeit Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB gingen folgende Stellungnahmen ein, die im Zuge der Planaufstellung zu berücksichtigen waren: 1. Stellungnahme 1 Thema 1, „Eingriffe in die Natur“ 1) Der Anreger regt unter Zitierung der §§ 14 und 15 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) sowie des § 1 BauGB (Baugesetzbuch) an, auf die massiven Eingriffe in Natur und Landschaft zu verzichten. 2) Es wird mit einer Beeinträchtigung des Mikroklimas gerechnet. 3) Auch wird befürchtet, dass die Verkehrsführung bei Realisierung der Erweiterung der G-Reihe nach Westen ebenfalls in den Wald gelegt werden mussund so zusätzlich Fläche versiegelt. Antwort: Zu 1) Der Anregung wird zum Teil gefolgt, das Plangebiet wird aus dem Bereich des Landschaftsschutzgebietes zurückgenommen auf den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 280 beschränkt. Für das restliche, nunmehr auf den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 280 zurückgenommene Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 280 b ist der Eingriff als bereits erfolgt anzusehen durch die Festsetzungen des rechtsgültigen Bebauungsplanes Nr. 280 (§ 1 a Abs. 3 BauGB). Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20102154 Seite 2 von 15 Stadt Bochum In diesem Bereich waren bereits Stellplätze und Garagen im Sinne des § 12 BauNVO und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO zulässig sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig waren oder zugelassen werden konnten. Da jedoch mit dem Landesforstgesetz von 1970 die Belange des Waldes auf die Ebene der Bauleitplanung erhoben wurden, der Bebauungsplan Nr. 280 jedoch vor 1970 in Kraft trat, wurden zu diesem Zeitpunkt die Belange des Waldes noch nicht berücksichtigt. Daher muss der Eingriff nunmehr ausgeglichen werden. Für die Inanspruchnahme der Waldfläche ist nach Maßgabe des Landesbetriebes Wald und Holz NRW eine Kompensation von im Flächenverhältnis von 1:3 erforderlich. Die Wiederaufforstung wird in Absprache mit den Fachämtern und der Forstbehörde auf geeigneten Flächen des BLB in Universitätsnähe erfolgen. Zu 2) Eine Verschlechterung des Mikroklimas über das jetzt bereits gemäß dem rechtsgültigen Bebauungsplan Nr. 280 zugelassene Maß hinaus ist nicht erkennbar. Zu 3) Für die Verkehrsführung existiert zur Zeit noch keine konkretePlanung, eine weitere Nutzung der vorhandenen Straßen bzw eine Verlegung der Straße ist entwurfsabhängig. Sollte die Weststraße jedoch verlegt werden müssen, wird sie innerhalb des zurückgenommenen Plangebietsbereiches verschwenkt ohne Inanspruchnahme von Teilen des Landschaftsschutzgebietes. Thema 2, „Argumentation mit dem Masterplan der RUB“ 1) Beim Thema „Argumentation mit dem Masterplan der RUB“, ist der Anreger der Meinung, dass der Masterplan Universität - Stadt nunmehr unter dem Namen Masterplan RUB firmiere. Er folgert daher aus dem im Masterplanes Universität - Stadt enthaltenen Umriss, dass die Kurzbegründung zum Bebauungsplan Nr. 280 b für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB dem Masterplan widerspreche, da hier der Bereich westlich der G-Reihe nicht enthalten sei, sehr wohl aber der Parkplatz südlich der G-Reihe. Auch aus diesem Grunde plädiert er für die Errichtung des Gebäudes auf dem o.a. Parkplatz. Antwort: Zu 1) Bei dem Masterplan Universität - Stadt und dem Masterplan RUB handelt es sich um unterschiedliche Masterpläne. Der „Masterplan Universität - Stadt“ umfasst zurzeit 27 Projekte in unterschiedlichen Planungsständen, die die Bandbreite der Entwicklungen zwischen Innenstadt und Universitäts- und Hochschulareal aufzeigen sollen. Die Projekte erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Intention ist es, die Projektstände stetig fortzuführen, Inhalte zu modifizieren und neue Projekte in den Projektatlas aufzunehmen. Zur Verdeutlichung der Lage der bis dato in den Projektatlas des Masterplanes Universität - Stadt aufgenommenen Projekte wird skizzenhaft der Bereich im Stadtgebiet, in dem sie gelegen sind, dargestellt. Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20102154 Seite 3 von 15 Stadt Bochum In der im Schreiben des Anregers angeführten Abbildung 2 wurde z. B. der Bereich der Baugrenzen des Bebauungsplanes Nr. 280 grob nachempfunden, hier ohne Einbeziehung der hier auch beinhalteten Flächen des westlich des Gebäudes MA gelegenen Vita Campus VC. Gemäß oben stehenden Erläuterungen kann somit nicht abgeleitet werden, dass eine Planung nur in einem solchen Umriss realisiert werden soll. Der „Masterplan RUB“ wurde im Rahmen des aktuellen Hochschulmodernisierungsprogramms unter dem Blickwinkel der Nutzungsund aktuellen Erfordernisse der vorhandenen Struktur der RUB erarbeitet und dem Stadtentwicklungsausschuss im Rahmen einer Mitteilung durch einen Vertreter des Bau- und Liegenschaftsbetriebs vorgestellt. Er befasst sich mit den künftigen Bedürfnissen und Entwicklungen der RUB und kann als Vorstufe der Planung für das Projekt der Campussanierung der RUB angesehen werden. Nicht nur in dem jetzigen Masterplan RUB sondern bereits in einem Bauplan der Ruhruniversität von 1963 ist ersichtlich, dass eine Fortführung der G-Reihe in die Überlegungen zum Ausbau einbezogen war. Bei beiden Masterplänen handelt es sich um Rahmenkonzepte, die im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind, jedoch diese nicht binden. Thema 3 „Alternative Bauplätze“ Alternative 1 1) Zur Alternativfläche 1 ist der Anreger der Auffassung, sie läge im Gegensatz zum Planentwurf teilweise innerhalb des Masterplanes. 2) Auch ist er der Meinung, die Fakultäten Jura, SOWI und WIWI könnten auch verbunden werden, indem sie in Gebäude wie z.B. GB und GC aufgenommen würden. 3) Er moniert, dass seines Wissens nach kein Kontakt mit dem Betreiber der in Rede stehenden Fläche aufgenommen worden sei. Antwort: Zu 1) Alternative 1 widerspricht keineswegs dem Masterplan RUB, hier handelt es sich, wie bereits zu Thema 2 ausgeführt, um eine Verwechslung des Anregers mit dem Masterplan Universität - Stadt. Zu 2) In der Gebäudereihe G soll bereits die zukünftige Universitätsbibliothek angesiedelt werden, da sich hier die Mehrheit der Nutzer befinden, ca. 60% der Studentenschaft, d.h. ca. 19.000 Studenten. Hierfür werden allein ca. 28.000 m² benötigt. Die betroffenen Fakultäten Jura, Sozialwissenschaften und Wirtschaftswissenschaften sowie mit ihnen verbundene Institute benötigen knapp 27.000 m² (Haupt-)Nutzfläche, der Neubau des Gebäudes GD würde hiervon ca. 21.100 m² (Haupt-)Nutzfläche abdecken, der übrige Raumbedarf müsste bereits in den vorhandenen Gebäuden der G-Reihe abgedeckt. Ohne den Anschluss des Neubaus an die G-Reihe wären die Fakultäten langfristig räumlich getrennt. Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20102154 Seite 4 von 15 Stadt Bochum Auch das Konzept der Verbundbibliothek, eine enge organisatorische und räumliche Verbindung zu den mehrheitlichen Nutzern zu schaffen, wäre dann nicht umsetzbar. Ferner werden die funktionalen Anforderungen an die Lehrorganisation ohne Anbindung an die Gebäudereihe G nicht erfüllt. Zu 3) Die Fläche ist überdies nicht im Besitz des BLB und müsste erworben werden. Der BLB hat bezüglich des Gebäudes Vita-Campus und des dazu westlich vorgelagerten Parkplatzes Kontakt zum Eigentümer aufgenommen. Die bisher vom Eigentümer gemachten Äußerungen hinsichtlich einer Veräußerung sind nicht verbindlich, zumal es für die Nutzung des Gebäudes und der Freiflächen auch andere Vorstellungen gibt. Insbesondere gibt es keine verbindlichen Aussagen über den Fortbestand bestehender Mietverträge. Insofern stehen sowohl das Grundstück als auch das Gebäude nicht zur Verfügung. Unabhängig von einer Kontaktierung des Eigentümers stehen für den Erwerb eines Grundstücks auch keine ausreichenden Haushaltsmittel zur Verfügung. Alternative 2 1) Der Anreger listet zunächst die durch Alternativfläche 2 erfüllten Bedingungen wie die räumliche Nähe der Fachbereiche Jura, SOWI und WIWI, die funktionalen Anforderungen an die Lehrorganisation,die Anbindung an das geplante Bibliotheksystem und die Nutzung des Parkplatzes, der eine nahezu vollständig versiegelte Fläche darstellt. 2) Er plädiert für ein innovatives Wegkonzept im Zuge der Sanierung zur Wiederherstellung der intuitiven Orientierung und ist der Meinung, das Konzept der verbindenden Querforen sei schon durch die Gebäude NI, NT und FNO sowie die Werkstätten der I-Gebäude aufgegeben worden. 3) Überdies werde die klare Aufteilung in Disziplinen im Zuge der Modernisierung ohnehin aufgehoben. Daher könne auch die Reihung, in der die Aufteilung der Disziplinen ursprünglich erfolt sei, aufgebrochen werden. 4) Auch ist er der Meinung, da die RUB nicht unter Denkmalschutz stehe, stehe nichts gegen eine Abänderung des Erscheinungsbildes und erhärtet die Argumentation damit, dass die Campussanierung über die Arbeitsweise der Denkmalpflege, bestehend aus Instandsetzung, Reparatur und Renovierung, hinausgehe. 5) Ferner ist er der Überzeugung, eine Abriegelung nach Süden könne durch innovative architektonische Konzepte vermieden werden. So schlägt er beispielhaft vor, die Alternativfläche 2 könne über die gesamte Länge der GReihe erweitert werden, überdies könne das Gebäude GD so gebaut werden, dass in seinen unteren Ebenen ein Parkhaus entstünde. Antwort: Zu 1) Eingriffe in Natur und Landschaft erfolgen bei Errichtung des Gebäudes auf Alternativfläche 1 vordergründig zunächst nicht, es handelt sich hier um eine als Parkplatz genutzte, nahezu vollständig versiegelte Fläche. Jedoch muss die erforderliche Stellfläche an anderer Stelle untergebracht werden. Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20102154 Seite 5 von 15 Stadt Bochum Hierfür geeignet aufgrund der Größe, der räumlichen Nähe und der baurechtlichen Zulässigkeit ist der Bereich westlich der Gebäudereihe G im Plangebiet des rechtsgültigen Bebauungsplanes Nr. 280. Als Folge der Verdrängung von Stellplätzen für die Errichtung eines Gebäudes an Alternativstandort 1 könnte somit ebenso eine Versiegelung des Plangebietsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 280 b erfolgen wie durch die Errichtung des geplanten Gebäudes. Zu 2) Das dem Campus der RUB zugrundeliegende, klare Konzept mit der fußläufigen Haupterschließung und Hörsälen entlang der Querforen soll nicht aufgegeben werden. Dem ursprünglichen Erschließungskonzept liegt der Gedanke zugrunde, die Querforen als Erholungsraum und primäre fußläufige Erschließung zu nutzen. Bei einem Campus in der Größe einer „Kleinstadt“ gibt es selbstverständlich neben den Haupterschließungsachsen auch noch untergeordnete Erschließungswege. Der Hinweis, dieses Konzept sei schon mit den Gebäuden NI/NT aufgegeben worden, trägt nicht. Das Gebäude NI/NT hat eine Fläche von nur rund 14.000 m²; es sind dort keine Hörsäle oder Seminarflächen untergebracht, es gibt keinen (studentischen) Publikumsverkehr und die Zahl der Mitarbeiter ist vergleichsweise gering (<100). Zudem spricht bei NI/NT die Nutzung (Kontrollbereiche, Isotopenlabore, Beschleuniger) u.a. aus Sicherheitsgründen für eine separate Unterbringung. Dies ist nicht vergleichbar mit der Situation in der G-Reihe, wo ausschließlich Geistes- und Gesellschaftswissenschaften untergebracht werden sollen und ca. 60% der Studentenschaft, d.h. ca. 19.000 Studenten, sowie mehr als 1.400 Mitarbeiter ein- und ausgehen. Zu 3) Eine komplette Aufhebung des Konzeptes der Gebäudereihung ist von der RUB nicht geplant, da dieses Konzept u.a. bautechnisch wirtschaftliche Lösungen ermöglicht. Auch die Aufteilung in Disziplinen soll bis auf wenige Ausnahmen erhalten bleiben. Für die G-Reihe heißt dies, dass dort nach Sanierung ausschließlich Geisteswissenschaften untergebracht werden sollen, Ingenieur- oder Naturwissenschaften sowie aufwendige Labor- oder Werkstattbereiche sollen in der I- und N-Reihe konzentriert werden, was bis auf wenige Ausnahmen auch bisher der Fall war. zu 4) Die Ruhr-Universität steht, wie der Anreger korrekt vermerkt, nicht unter Denkmalschutz, jedoch wurde ihre Silhouette als erhaltenswürdig eingestuft. Das neu zu errichtende Gebäude hätte gemäß Massenstudie ein Bauvolumen von rund 40.000 m2 BGF. Somit hätte das Gebäude eine Höhe von ca. 6 Geschossen, sofern es sich südlich von GC bis GA erstrecken würde. Wird nur die Alternativfläche 2 zum B-Planentwurf südlich von GC genutzt, müsste das Gebäude deutlich höher werden. Der Neubau südlich der G-Reihe wurde zunächst mit der Unteren Denkmalbehörde diskutiert und von dieser ein derartiges Bauvolumen abgelehnt. Auch das Wesftälische Amt für Denkmalpflege als Obere Denkmalbehörde teilt diese Auffassung. Die prägende Silhouette der Gebäude und die architektonischen Charakteristika der Gesamtanlage sollen demgemäß ungestört erhalten bleiben. Über die Südseite entfaltet der Campus seine Fernwirkung. An dieser Stelle ein Bauvorhaben von rund 40.000 m² zu positionieren, ohne dass diese Fernwirkung beeinträchtigt wäre, ist nicht möglich. Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20102154 Seite 6 von 15 Stadt Bochum Zu 5) Wie bereits oben angeführt, weist das Gebäude gemäß Massenstudie ein Bauvolumen von rund 40.000 m2 BGF mit eine Höhe von ca. 6 Geschossen, sofern es sich südlich von GC bis GA erstrecken würde, deutlich höher bei Nutzung nur der Alternativfläche 2. Daher ist allein aufgrund der Masse bei einem solchen Gebäude eine Abriegelung nach Süden nicht zu vermeiden, um so mehr dann, wenn die Sockelgeschosse ein Parkhaus aufnehmen sollen. Das steht im Widerspruch zu der gemäß Masterplan angestrebten Öffnung der RUB nach Süden und der Anbindung an die Landschaft. Alternative 3 1) Der Anreger schlägt vor, das Parkhaus West aufzustocken, um die bei Errichtung des Gebäudes auf Alternativfläche 1 oder 2 entfallenden Stellplätze zu kompensieren. 2) Ein weiterer Vorschlag ist, das Parkhaus um das Gebäude GD aufzustocken. Antwort: Zu 1) Wie bereits durch den Anreger angemerkt, ist das Parkhaus marode, hier wäre zumindest eine umfangreiche Sanierung erforderlich, wenn nicht ein Abriss und Neubau. So wäre es möglich, entfallende notwendige Stellplätze an dieser Stelle zu kompensieren. Allerdings wäre diese Lösung mit erheblichen Kosten verbunden. Zu 2) Bei Aufstockung des Parkhauses um das GD-Gebäude mit einem Bauvolumen von rund 40.000 m2 BGF besteht zudem die Gefahr, dass durch seine Höhenentwicklung die prägende Silhouette der Gebäude und die architektonischen Charakteristika der Gesamtanlage beeinträchtigt wären und so dem Denkmalschutz entgegenstünden. Gegen diesen Standort spricht, dass ohne den Anschluss des Neubaus an die G-Reihe die Fakultäten langfristig räumlich getrennt wären. Auch das Konzept der Verbundbibliothek, eine enge organisatorische und räumliche Verbindung zu den mehrheitlichen Nutzern zu schaffen, wäre dann nicht umsetzbar. Ferner werden die funktionalen Anforderungen an die Lehrorganisation ohne Anbindung an die Gebäudereihe G nicht erfüllt. Zudem befindet sich auch dieser Standort zwar innerhalb des Planbereiches des Bebauungsplanes Nr. 280, aber außerhalb der Baugrenzen. Somit wäre zunächst die Änderung des Bebauungsplanes erforderlich. Dagegen spricht jedoch der erhebliche Zeitverlust, den dieses Verfahren mit sich bringt, da die Gebäude GC und GD ab 2013 parallel zur Verfügung stehen müssen, um den Anforderungen des doppelten Abiturjahrgangs gerecht zu werden. Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20102154 Seite 7 von 15 Stadt Bochum Alternative 4 Der Anreger schlägt das direkt neben Alternativfläche 1 gelegene Gebäude MC vor, da es zum einen ein bestehendes Gebäude sei und sich somit in Einklang mit der Architektur der Ruhr-Universität befände. Zum anderen ginge der Universität kein anderweitig benötigter Raum verloren, da sich im Gebäude MC unifremde Firmen befänden. Antwort: Für das direkt neben Alternativfläche 1 gelegene Gebäude MC gilt die Antwort zur Alternativfläche 1 von „zu 2“ bis „zu 3“ In dem Gebäude Vita Campus VC (MC) wurden Flächen vermietet. Aufgrund laufender Mietverträge ist es daher fraglich, ob eine rechtzeitige Umsetzung des Bauvorhabens möglich wäre. Auch ist Ansiedlung von Technologiebetrieben, Institutionen und wissenschaftlichen Einrichtungen in Hochschulnähe ist hinsichtlich des Wissentransfers sinnvoll und ein Standortvorteil für Universität genauso wie für die Unternehmen. Durch die Kündigung dieser Mietverträge in VC würde diese Betriebe verdrängt werden. Alternative 5 Der Anreger schlägt weiterhin das Gebäude MB vor, da hier der Eigentümer die EGR sei und es ferner wie Alternative 4 ein bestehendes Gebäude sei und sich somit in Einklang mit der Architektur der Ruhr-Universität sei. Antwort: Für das Gebäude MB gilt die Antwort zur Alternativfläche 1 „zu 2“. Die Fläche ist überdies nicht im Besitz des BLB und müsste erworben werden. Unabhängig von einer Kontaktierung des Eigentümers stehen für den Erwerb eines Grundstücks keine ausreichenden Haushaltsmittel zur Verfügung. Das Gebäude MB befindet sich im Eigentum der Stadt Bochum (EGR). Es ist vollständig vermietet. Aufgrund laufender Mietverträge ist es daher fraglich, ob eine rechtzeitige Umsetzung des Bauvorhabens möglich wäre. Die vorhandenen Mieter ergänzen überdies sinnvoll das Konzept der Ansiedlung von Firmen, Institutionen und wissenschaftlichen Einrichtungen in Hochschulnähe. Durch die Kündigung dieser Mietverträge in VC würde diese Nutzer verdrängt werden. Alternative 6 Der Anreger regt weiter an, das Gebäude GAFO auf die Höhe der Gebäude GA bis GC aufzustocken. Antwort: In konstruktiver Hinsicht ist die Aufstockung der vorhandenen Flachbauten zweifelhaft. Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20102154 Seite 8 von 15 Stadt Bochum Eine Aufstockung in dieser Höhe steht auch im Gegensatz zur denkmalpflegerischen Grundanforderung an das zu erhaltende Gesamterscheinungsbild der Universitätsgebäude. Hierbei geht es bei den denkmalpflegerischen Aspekten nicht, wie durch den Anreger angenommen, um die Symmetrie sondern die Silhouette. Die prägende Silhouette der Gebäude und die architektonischen Charakteristika der Gesamtanlage sollen demgemäß ungestört erhalten bleiben. Den Anregungen wird zum Teil gefolgt, zum Teil werden sie zurückgewiesen. 2. Stellungnahme 2 Anreger 2 schlägt vor, anstelle des neuen Gebäudes GD für die Geisteswissenschaftler ein neues Gebäude MD für die Mediziner zu errichten. Dieses könn anstelle des abzureißenden Parkhauses West errichtet werden. GC solle anschließend in das vorher sanierte Gebäude MA, GB anschließend nach GC, GA nach GB und die Bibliothek in das freiwerdende Gebäude GA und die angrenzenden Flachbauten einziehen. Als Ersatz für die entfallenen Stellplätze wird eine anstelle der südlich gelegenen Stellplätze eine hier in den Hang gebaute Tiefgarage vorgeschlagen. Hiermit soll dem Denkmalschutz Rechnung getragen werden. Auch der Symmetrie der Ruhr-Universität sei mit diesem Konzept Genüge getan. Antwort: Das von dem Anreger vorgeschlagene rollierende Verfahren von Freizug und Unterbringung der Bibliothek unterscheidet sich von dem der RUB lediglich dadurch, dass ein neues Gebäude für die Mediziner anstelle eines für die Geisteswissenschaften favorisiert wird. Für den angedachten Standort der Geisteswissenschaftler im ehemaligen Gebäude der Mediziner MA gelten jedoch die gleichen Kriterien wie für Alternativfläche 1. Gegen diesen Standort spricht, dass ohne den Anschluss des Neubaus an die G-Reihe die Fakultäten langfristig räumlich getrennt wären. Auch das Konzept der Verbundbibliothek, eine enge organisatorische und räumliche Verbindung zu den mehrheitlichen Nutzern zu schaffen, wäre dann nicht umsetzbar. Ferner werden die funktionalen Anforderungen an die Lehrorganisation ohne Anbindung an die Gebäudereihe G nicht erfüllt. Die Alternative „Abriss Parkhaus Nordwest“ und und Neubau MD an dieser Stelle hätte auch einen erheblichen zeitlichen Verlust als Nachteil. Dieser Standort befindet sich zwar innerhalb des Planbereiches des Bebauungsplanes Nr. 280, aber außerhalb der Baugrenzen. Somit wäre zunächst die Änderung des Bebauungsplanes erforderlich. Im Anschluss müsste das Parkhaus abgerissen, ein Neubau für die Mediziner an seiner Stelle errichtet und erst anschließend das ursprüngliche Gebäude MA für die Geisteswissenschaften umgebaut werden. In der Planung sollen die Gebäude GD und GC ab 2013 jedoch bereits parallel zur Verfügung stehen, um den Anforderungen des doppelten Abiturjahrgangs gerecht zu werden. Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20102154 Seite 9 von 15 Stadt Bochum Hinzu kommt, dass das Gebäude MA bereits teilsaniert wurde, sowohl Labore als auch Büroräume eignen sich nicht zur Nutzung als Seminarfläche. Es scheint jedoch nicht zielführend, ein bereits umgebautes Gebäude ein zweites Mal umzubauen. Der Vorschlag einer im Süden in den Hang eingelassenen Tiefgarage müsste auf in denkmalpflegerischer Hinsicht und mit Hinblick auf die gewünschte Öffnung der Ruhuniversität nach Süden überprüft werden. Allerdings ist zu befürchten, dass eine solche Lösung auch den Kostenrahmen sprengt. Bezüglich der Symmetrie ist anzumerken, dass für die Universität nie eine Symmetrie vorgesehen war. Bei dem denkmalpflegerischen Aspekten geht es nicht um die Symmetrie sondern die erhaltenswerte Silhouette. Den Anregungen wird nicht gefolgt. 3. Stellungnahme 3 Anreger 3 ist der Auffassung, gegen die westliche Erwiterung der Gebäudereihe G sprächen Eingriffe in Natur und Landschaft, die nicht zu kompensieren seien. Er unterbreitet folgende fünf alternative Vorschläge. 1) Umzug der Fakultäten aus Gebäude GA in die südöstliche N-Reihe, da das Gebäude ND nach der Campussanierung leer stehe, dann Nutzung des freigewordenen Gebäudes GA für die Bibliothek. 2) Weiter wird vorgeschlagen, Teile des maroden Uni-Centers zu nutzen. 3) Ein weiterer Vorschlag ist die Nutzung des Kirchenforums, das zum Teil leergezogen sei, für die theologische Fakultät oder anderes. 4) Auch eine Nutzung von Gebäuden und Bauplätzen an der Universitätsstraße zur räumlichen Annäherung an die Stadt wird angeregt. 5) Eine weitere Anregung ist, sowohl das Gebäude VC aus auch den Parkplatz der Alternativfläche 1 zu erwerben und die zur Zeit dort untergebrachten Praxen und Einrichtungen im Bio-Medizin-Park unterzubringenden Pa Antwort: Für die Darstellung von nicht zu kompensierenden Eingriffen in Natur und Landschafte gilt die Antwort „zu 1“ zu Anreger 1, Thema 1, „Eingriffe in die Natur“, Nr. 1 Zu 1) Gegen den Standort des Gebäudes ND spricht, dass ohne den Anschluss des Neubaus an die G-Reihe die Fakultäten langfristig räumlich getrennt wären. Auch das Konzept der Verbundbibliothek, eine enge organisatorische und räumliche Verbindung zu den mehrheitlichen Nutzern zu schaffen, wäre dann nicht umsetzbar. Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20102154 Seite 10 von 15 Stadt Bochum Ferner werden die funktionalen Anforderungen an die Lehrorganisation ohne Anbindung an die Gebäudereihe G nicht erfüllt. Aus zeitlichen Gründen ist es überdiers auch nicht möglich, abzuwarten, bis nach der Campussanierung die Flächen in dem dann leerstehenden Gebäude ND zur Verfügung stehen, bereits 2013 müssen die entsprechenden Flächen für den doppelten Abiturjahrgang zur Verfügung stehen. Im Übrigen beinhaltet das Konzept der RUB bereits die Nutzung des Gebäudes GA für die Verbundbibliothek, ferner die Nutzung von ca. einem Drittel der Gebäude GB und GC sowie teilweise die anliegenden Flachbauten. Auch hier muss jedoch zügig mit der Umsetzung des Konzeptes begonnen werden, die Durchführung kann nicht zurückgestellt werden bis nach der vollständigen Campussanierung, da auch der Umzug der Bibliotheken und dadurch Freizug und Sanierung anderer Gebäude fester Bestandteil des rollierenden Verfahrens der Sanierung sind. Zu 2) Für die Nutzung von Teilen des Uni-Centers für Geisteswissenschaften gilt Antwort „zu 1“ Abs. 1-3 des Anregers Nr. 3. die Ferner wäre sowohl die Unterbringung der Bibliothek als auch des doppelten Abiturjahrgangs in den Räumlichkeiten des Unicenters von der Größe und Raumaufteilung nicht möglich. Die RUB sucht jedoch unabhängig von GD noch zusätzliche Mietflächen, die bisher vorliegenden Mietangebote würden bei Weitem nicht ausreichen. Zurzeit würde im Unicenter eine geeignete Fläche von ca. 700 m² zur Verfügung stehen. Zu 3) Das Kirchenforum ist nicht im Besitz des BLBs. Es gibt bereits Gespräche zur Anmietung von Teilen des Kirchenforums, dieses wäre jedoch als Fläche für den doppelten Abiturjahrgang viel zu klein. Zurzeit würde im Kirchenforum eine geeignete Fläche von ca. 1.300 m² zur Verfügung stehen. Auch hierfür gilt zur Unterbringung der Geisteswissenschaften im Übrigen Antwort „zu 1“ Abs. 1-3 des Anregers Nr. 3. Zu 4) Grundstücke und Gebäude sind im Privatbesitz, ein Gebäude mit dem nötigen Volumen ist nicht bekannt. Flächen und Gebäude sind überdies nicht im Besitz des BLB und müssten erworben werden. Für den Erwerb von neuen Grundstücken und Gebäuden stehen außerdem auch keine ausreichenden Haushaltsmittel zur Verfügung. Für die Nutzung von von Grundstücken und Gebäuden an der Universitätsstraße für die Geisteswissenschaften gilt Antwort „zu 1“ Abs. 1-3 des Anregers Nr. 3. Zu 5) Hier gilt Antwort zu Anreger Nr. 1, Thema 3 „Alternative Bauplätze“, Alternative 2, Antwort zu 2 und zu 3 sowie Antwort zu Alternative 4, Abs 2 und Abs. 3. Den Anregungen zurückgewiesen wird zum Teil gefolgt, zum Teil werden sie Die Schreiben der Bürger sind der Mitteilung zum nichtöffentlichen Teil dieser Sitzung beigefügt. Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20102154 Seite 11 von 15 1.2 Stadt Bochum Stellungnahmen der Behörden Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB gingen von folgenden Institutionen Stellungnahmen ein, die im Zuge der Planaufstellung zu berücksichtigen waren: 1. Regionalforstamt Ruhrgebiet, Brößweg 40, 45897 Gelsenkirchen 2. Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW, Goebenstraße 25, 44135 Dortmund 3. E.ON AG Immobilien/Montan, Bruchstraße 5 c, 45883 Gelsenkirchen 4. Ruhrverband, Kronprinzenstraße 37, 45128 Essen 5. Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Platanenallee 56, 59425 Unna 6. Bogestra, Universitätsstraße 58, 44703 Bochum 7. IHK im mittleren Ruhrgebiet, Ostring 30-32, 44787 Bochum 8. LWL-Amt für Denkmalpflege in Westfalen, Fürstenbergstraße 15, 48147 Münster 9. LWL-Archäologie für Westfalen, In der Wüste 4,57462 Olpe 1. Regionalforstamt Ruhrgebiet, Brößweg 40, 45897 Gelsenkirchen, Schreiben vom 07.07.2010 Kreisstelle Ruhr-Lippe, Für den innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplanes Nr. 280 gelegenen Bereich des Bebauungsplanes Nr. 280 b wird vom Anreger für die Beanspruchung der Waldfläche ein Ausgleich im Flächen/ Funktionsverhältnis von 1 : 3 festgelegt. Die Waldinanspruchnahme soll in einer eigenen Waldbilanzierung in der Begründung zum Bebauungsplan aufgeführt werden sowie eine verbindliche Aussage zur Kompensationssfläche (Gemarkung, Flur und Flurstück) getätigt werden, um Bedenken auszuräumen. In dem der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vorausgehenden Schreiben vom 21.06.2010 wird weiter angeregt, das geplante Regenrückhaltebecken in dem um das Landschaftsschutzgebiet reduzierten Plangebietsbereich zu realisieren. Gegen die Inanspruchnahme des Landschaftsschutzgebietes über die Grenzen des Bebauungsplanes Nr. 280 hinaus werden erhebliche Bedenken angemeldet. Antwort: Das Plangebiet soll aus dem Bereich des Landschaftsschutzgebietes zurückgenommen auf den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 280 beschränkt werden. Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20102154 Seite 12 von 15 Stadt Bochum Das geplante Regenrückhaltebecken ist nicht Gegenstand des aktuellen Bebauungsplanverfahrens. Nach gegenwärtigem Planungsstand wird es aber in dem um das Landschaftsschutzgebiet reduzierten Plangebietsbereich realisiert. Die Waldbilanzierung erfolgt in einem landschaftspflegerischen Begleitplan, der Bestandteil des Bebauungsplanes wird. Über die Kompensationssflächen unter Angabe von Gemarkung, Flur und Flurstück ist bis zum Satzungsbeschluss ist ein städtebaulicher Vertrag abzuschließen. Der Anregung wird überwiegend gefolgt. 2. Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW, Goebenstraße 25, 44135 Dortmund, Schreiben vom 02.08.2010 Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der Lagerstättenverhältnisse im Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 280 b potentieller widerrechtlicher Bergbau durch Dritte oder Bergbau vor der Anlegung von zeichnerischen Unterlagen (sog. „Uraltbergbau“) im tagesnahen Bereich umgegangen sein kann. Die Bezirksregierun gibt hierzu die zur Zeit möglichen allgemeinen Hinweise. Ferner wird ergänzend darauf hingewiesen, dass aufgrund der örtlichen Gegebenheiten Methanaustritte an der Tagesoberfläche nicht zu erwarten sind (Zone 0). Antwort: Die Hinweise der Bezirksregierung bezüglich potentiellen widerrechtlichen Bergbaus durch Dritte oder Bergbau vor der Anlegung von zeichnerischen Unterlagen (sog. „Uraltbergbau“) werden so nicht aufgenommen, hier werden statt dessen die konkretisierten Kennzeichnungen der Eigentümerin der Bergwerksfelder, der E.ON AG Immobilien/Montan aufgenommen. Bezuglich der Methanausgasung wird folgender Hinweis in die Begründung zum Bebauungsplan 280 b sowie in die Planzeichnung aufgenommen: „Das Plangebiet liegt grundsätzlich in der Zone 0 der Karte der potentiellen Grubengasaustrittsbereiche im Stadtgebiet Bochum (Hollmann, November 2000; überarbeitet im April 2005). Gemäß dem Gutachten “Potentielle Gefährdungsbereiche aus Methanzuströmungen im Stadtgebiet Bochum” sind in diesem Bereich nach dem bisherigen Kenntnisstand kritische, aus dem Steinkohlengebirge stammende Methanzuströmungen nicht zu erwarten. Grundsätzlich muss im Bereich der Tagesöffnungen aller verlassenen Schächte des Steinkohlenbergbaus mit Methan(CH4)-Zuströmungen gerechnet werden.“ Der Anregung wird im Wesentlichen gefolgt. Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20102154 Seite 13 von 15 3. Stadt Bochum E.ON AG Immobilien/Montan, Bruchstraße 5 c, 45883 Gelsenkirchen, Schreiben vom 20.07.2010 Die Eon AG weist auf potentiellen widerrechtlichen Bergbau durch Dritte oder Bergbau vor der Anlegung von zeichnerischen Unterlagen (sog. „Uraltbergbau“) hin und regt an, den gesamten Bereich des Bebauungsplanes Nr. 280 b zu kennzeichnen mit einer Umgrenzung von Flächen,bei deren Bebauung besondere Vorkehrungen gegen Einwirkungen des früheren Bergbaus erforderlich werden können (§ 9 Abs, 5 BauGB). Es wird empfohlen, vor Baubeginn einen anerkannten Sachverständigen einzuschalten. Antwort: Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 280 b wird in der Planzeichnung gekennzeichnet als Fläche, bei deren Bebauung besondere Vorkehrungen gegen Einwirkungen des früheren Bergbaus erforderlich werden können (§ 9 Abs, 5 BauGB). Ergänzt werden Planzeichnung und Begründung zum Bebauungsplan 280 b um folgenden Text: „Sollten innerhalb des Plangebietes im tagesnahen Bereich möglicherweise Hohlräume und/oder Verbruchzonen infolge widerrechtlichen Abbaus Dritter oder aber sog. Uraltbergbaus vorhanden sein, können diese eine Absenkung oder einen Einsturz der Tagesoberfläche zur Folge haben. Hinsichtlich einer gutachterlichen Einschätzung des o. g. Bergbaus ist ein Gutachter einzuschalten und die Standsicherheit nachzuweisen.“ Der Anregung wird gefolgt. 4. Ruhrverband, Kronprinzenstraße 37, 45128 Essen, Schreiben vom 12.08.2010 Mit Schreiben vom 12.08.2010 wird eine Direkteumleitung mit Rückhaltung in den Lottenbach empfohlen, sollten Verrieselung und Versickerung der anfallenden Niederschlagswässer nicht möglich sein. Antwort: Die Planung des Regenrückhaltebeckens ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Nach gegenwärtigem Planungsstand soll die erforderliche Regenrückhaltung im Plangebietsbereich der Bebauungsplanes Nr. 280 b erfolgen, eine Festsetzung hierfür erfolgt jedoch nicht. Der Anregung wird zur Kenntnis genommen. 5. Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Ruhr-Lippe, Platanenallee 56, 59425 Unna, Schreiben vom 29.06.2010 Die Landwirtschaftskammer bittet um Beteiligung im weiteren Bebauungsplanverfahren, da der Eingriff in Natur und Landschaft in der Regel auf landwirtschaftlichen Flächen erfolgen. Antwort: Der Anreger ist in der Liste der zu beteiligenden Träger enthalten und wird somit im weiteren Babauungsplanverfahren beteiligt Der Anregung wird gefolgt. Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20102154 Seite 14 von 15 6. Bogestra, Universitätsstraße vom13.07.2010 Stadt Bochum 58, 44703 Bochum, Schreiben Die Bogestra bittet, unter „Verkehr und Erschließung“ bei der Anbindung an der öffentlichen Nahverkehr die Begründung um folgende Buslinien zu ergänzen: SB67, 346, 366, 372, 375 und 376. Antwort: Die Begründung zum Bebauungsplan 280 b wird unter dem Punkt „Erschließung“ um folgenden Text ergänzt: „Das Plangebiet ist durch die unmittelbar an der Universität gelegene Haltestelle Ruhr-Universität durch die Linien SB67, 320, 346, 366, 372, 375, 376 und 377 sowie durch die U 35 an den öffentlichen Personennahverkehr angebunden.“ Der Anregung wird gefolgt. 7. IHK im mittleren Ruhrgebiet, Ostring 30-32, 44787 Bochum, 05.07.2010 Die IHK bittet, die Alternativfläche 1 aus den weiteren Betrachtungen auszunehmen, da die nördliche Fläche für eine Erweiterung der Technologiezentrenachse vorbehalten bleiben soll. Antwort: Alternativfläche 1 wird aus den weiteren Betrachtungen ausgenommen. Der Anregung wird gefolgt. 8. LWL-Amt für Denkmalpflege in Westfalen, Fürstenbergstraße 15, 48147 Münster, Schreiben sowie Mail vom 15.09.2010 Das Westfälische Amt für Denkmalpflege stuft nach Prüfung verschiedener Varianten eines Neubaus auf der Altenativfläche 2 eine Bebauung im Süden als nicht denkmalgerecht ein. Antwort: Den Bedenken hinsichtlich der Denkmalgerechtigkeit einer Bebauung im Süden der Ruhr-Universität wird Rechnung getragen, die Fläche wird aus der weiteren Betrachtung ausgenommen. Der Anregung wird gefolgt. 9. LWL-Archäologie für Westfalen, In der Wüste 4,57462 Olpe, Schreiben vom 21.07.2010 Es wird angeregt, aus denkmalpflegerischer Hinsicht einenText zu Bodendenkmalfunden in die Planzeichnung und Begründung zum Bebauungsplan 280 b aufzunehmen: Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20102154 Seite 15 von 15 Stadt Bochum Antwort: Aufgrund der Anregung wird folgender Text in die Planzeichnung und die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 280 b aufgenommen: „Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (Kulturund/oder naturgeschichtliche Bodenfunde, d. h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber auch Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde und/oder dem Westfälischen Museum für Archäologie/Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Olpe (Tel.:02761/93750; Fax:02762/2466) unverzüglich anzuzeigen und die Entdeckungsstätte mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten (§§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW), falls diese nicht vorher von den Denkmalbehörden freigegeben wird. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche Erforschung bis zu 6 Monate in Besitz zu nehmen (§ 16 Abs. 4 DSchG NW).“ Der Anregung wird gefolgt.