Daten
Kommune
Bochum
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Anlage 1.pdf
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Erstellt
26.12.14, 14:28
Aktualisiert
28.01.18, 08:08
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Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20102154
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Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen
zum
Bebauungsplan Nr. Nr. 280 b
- Westliche Erweiterung der RUB - 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 280 -
Die
relevanten
Stellungnahmen
aus
der
frühzeitigen
Öffentlichkeitsund
Behördenbeteiligung sowie die jeweiligen Antworten der Verwaltung sind nachfolgend
zusammengefasst.
Im Folgenden sind die relevanten Stellungnahmen inhaltlich wiedergegeben und wird
dargelegt, wie die Anregungen berücksichtigt wurden.
1.
Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung
1.1
Stellungnahmen der Öffentlichkeit
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
gingen folgende Stellungnahmen ein, die im Zuge der Planaufstellung zu
berücksichtigen waren:
1.
Stellungnahme 1
Thema 1, „Eingriffe in die Natur“
1) Der Anreger regt unter Zitierung der §§ 14 und 15 BNatSchG
(Bundesnaturschutzgesetz) sowie des § 1 BauGB (Baugesetzbuch) an, auf
die massiven Eingriffe in Natur und Landschaft zu verzichten.
2) Es wird mit einer Beeinträchtigung des Mikroklimas gerechnet.
3) Auch wird befürchtet, dass die Verkehrsführung bei Realisierung der
Erweiterung der G-Reihe nach Westen ebenfalls in den Wald gelegt werden
mussund so zusätzlich Fläche versiegelt.
Antwort:
Zu 1) Der Anregung wird zum Teil gefolgt, das Plangebiet wird aus dem
Bereich des Landschaftsschutzgebietes zurückgenommen auf den Bereich
des Bebauungsplanes Nr. 280 beschränkt.
Für das restliche, nunmehr auf den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 280
zurückgenommene Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 280 b ist der Eingriff
als bereits erfolgt anzusehen durch die Festsetzungen des rechtsgültigen
Bebauungsplanes Nr. 280 (§ 1 a Abs. 3 BauGB).
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In diesem Bereich waren bereits Stellplätze und Garagen im Sinne des § 12
BauNVO und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO zulässig sowie
bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen
zulässig waren oder zugelassen werden konnten.
Da jedoch mit dem Landesforstgesetz von 1970 die Belange des Waldes auf
die Ebene der Bauleitplanung erhoben wurden, der Bebauungsplan Nr. 280
jedoch vor 1970 in Kraft trat, wurden zu diesem Zeitpunkt die Belange des
Waldes noch nicht berücksichtigt. Daher muss der Eingriff nunmehr
ausgeglichen werden. Für die Inanspruchnahme der Waldfläche ist nach
Maßgabe des Landesbetriebes Wald und Holz NRW eine Kompensation von
im Flächenverhältnis von 1:3 erforderlich. Die Wiederaufforstung wird in
Absprache mit den Fachämtern und der Forstbehörde auf geeigneten Flächen
des BLB in Universitätsnähe erfolgen.
Zu 2) Eine Verschlechterung des Mikroklimas über das jetzt bereits gemäß
dem rechtsgültigen Bebauungsplan Nr. 280 zugelassene Maß hinaus ist nicht
erkennbar.
Zu 3) Für die Verkehrsführung existiert zur Zeit noch keine konkretePlanung,
eine weitere Nutzung der vorhandenen Straßen bzw eine Verlegung der
Straße ist entwurfsabhängig. Sollte die Weststraße jedoch verlegt werden
müssen, wird sie innerhalb des zurückgenommenen Plangebietsbereiches
verschwenkt
ohne
Inanspruchnahme
von
Teilen
des
Landschaftsschutzgebietes.
Thema 2, „Argumentation mit dem Masterplan der RUB“
1) Beim Thema „Argumentation mit dem Masterplan der RUB“, ist der Anreger
der Meinung, dass der Masterplan Universität - Stadt nunmehr unter dem
Namen Masterplan RUB firmiere. Er folgert daher aus dem im Masterplanes
Universität - Stadt enthaltenen Umriss, dass die Kurzbegründung zum
Bebauungsplan Nr. 280 b für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
gem. § 3 Abs. 1 BauGB dem Masterplan widerspreche, da hier der Bereich
westlich der G-Reihe nicht enthalten sei, sehr wohl aber der Parkplatz südlich
der G-Reihe. Auch aus diesem Grunde plädiert er für die Errichtung des
Gebäudes auf dem o.a. Parkplatz.
Antwort:
Zu 1) Bei dem Masterplan Universität - Stadt und dem Masterplan RUB
handelt es sich um unterschiedliche Masterpläne.
Der „Masterplan Universität - Stadt“ umfasst zurzeit 27 Projekte in
unterschiedlichen Planungsständen, die die Bandbreite der Entwicklungen
zwischen Innenstadt und Universitäts- und Hochschulareal aufzeigen sollen.
Die Projekte erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Intention ist es, die
Projektstände stetig fortzuführen, Inhalte zu modifizieren und neue Projekte in
den Projektatlas aufzunehmen.
Zur Verdeutlichung der Lage der bis dato in den Projektatlas des
Masterplanes Universität - Stadt aufgenommenen Projekte wird skizzenhaft
der Bereich im Stadtgebiet, in dem sie gelegen sind, dargestellt.
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In der im Schreiben des Anregers angeführten Abbildung 2 wurde z. B. der
Bereich der Baugrenzen des Bebauungsplanes Nr. 280 grob nachempfunden,
hier ohne Einbeziehung der hier auch beinhalteten Flächen des westlich des
Gebäudes MA gelegenen Vita Campus VC.
Gemäß oben stehenden Erläuterungen kann somit nicht abgeleitet werden,
dass eine Planung nur in einem solchen Umriss realisiert werden soll.
Der
„Masterplan
RUB“
wurde
im
Rahmen
des
aktuellen
Hochschulmodernisierungsprogramms unter dem Blickwinkel der Nutzungsund aktuellen Erfordernisse der vorhandenen Struktur der RUB erarbeitet und
dem Stadtentwicklungsausschuss im Rahmen einer Mitteilung durch einen
Vertreter des Bau- und Liegenschaftsbetriebs vorgestellt.
Er befasst sich mit den künftigen Bedürfnissen und Entwicklungen der RUB
und kann als Vorstufe der Planung für das Projekt der Campussanierung der
RUB angesehen werden. Nicht nur in dem jetzigen Masterplan RUB sondern
bereits in einem Bauplan der Ruhruniversität von 1963 ist ersichtlich, dass
eine Fortführung der G-Reihe in die Überlegungen zum Ausbau einbezogen
war.
Bei beiden Masterplänen handelt es sich um Rahmenkonzepte, die im
Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind, jedoch diese nicht
binden.
Thema 3 „Alternative Bauplätze“
Alternative 1
1) Zur Alternativfläche 1 ist der Anreger der Auffassung, sie läge im
Gegensatz zum Planentwurf teilweise innerhalb des Masterplanes.
2)
Auch ist er der Meinung, die Fakultäten Jura, SOWI und WIWI könnten
auch verbunden werden, indem sie in Gebäude wie z.B. GB und GC
aufgenommen würden.
3) Er moniert, dass seines Wissens nach kein Kontakt mit dem Betreiber der
in Rede stehenden Fläche aufgenommen worden sei.
Antwort:
Zu 1) Alternative 1 widerspricht keineswegs dem Masterplan RUB, hier
handelt es sich, wie bereits zu Thema 2 ausgeführt, um eine Verwechslung
des Anregers mit dem Masterplan Universität - Stadt.
Zu 2) In der Gebäudereihe G soll bereits die zukünftige Universitätsbibliothek
angesiedelt werden, da sich hier die Mehrheit der Nutzer befinden, ca. 60%
der Studentenschaft, d.h. ca. 19.000 Studenten. Hierfür werden allein ca.
28.000 m² benötigt.
Die
betroffenen
Fakultäten
Jura,
Sozialwissenschaften
und
Wirtschaftswissenschaften sowie mit ihnen verbundene Institute benötigen
knapp 27.000 m² (Haupt-)Nutzfläche, der Neubau des Gebäudes GD würde
hiervon ca. 21.100 m² (Haupt-)Nutzfläche abdecken, der übrige Raumbedarf
müsste bereits in den vorhandenen Gebäuden der G-Reihe abgedeckt. Ohne
den Anschluss des Neubaus an die G-Reihe wären die Fakultäten langfristig
räumlich getrennt.
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Auch das Konzept der Verbundbibliothek, eine enge organisatorische und
räumliche Verbindung zu den mehrheitlichen Nutzern zu schaffen, wäre dann
nicht umsetzbar.
Ferner werden die funktionalen Anforderungen an die Lehrorganisation ohne
Anbindung an die Gebäudereihe G nicht erfüllt.
Zu 3) Die Fläche ist überdies nicht im Besitz des BLB und müsste erworben
werden. Der BLB hat bezüglich des Gebäudes Vita-Campus und des dazu
westlich vorgelagerten Parkplatzes Kontakt zum Eigentümer aufgenommen.
Die bisher vom Eigentümer gemachten Äußerungen hinsichtlich einer
Veräußerung sind nicht verbindlich, zumal es für die Nutzung des Gebäudes
und der Freiflächen auch andere Vorstellungen gibt. Insbesondere gibt es
keine verbindlichen Aussagen über den Fortbestand bestehender
Mietverträge. Insofern stehen sowohl das Grundstück als auch das Gebäude
nicht zur Verfügung. Unabhängig von einer Kontaktierung des Eigentümers
stehen für den Erwerb eines Grundstücks auch keine ausreichenden
Haushaltsmittel zur Verfügung.
Alternative 2
1) Der Anreger listet zunächst die durch Alternativfläche 2 erfüllten
Bedingungen wie die räumliche Nähe der Fachbereiche Jura, SOWI und
WIWI, die funktionalen Anforderungen an die Lehrorganisation,die Anbindung
an das geplante Bibliotheksystem und die Nutzung des Parkplatzes, der eine
nahezu vollständig versiegelte Fläche darstellt.
2) Er plädiert für ein innovatives Wegkonzept im Zuge der Sanierung zur
Wiederherstellung der intuitiven Orientierung und ist der Meinung, das
Konzept der verbindenden Querforen sei schon durch die Gebäude NI, NT
und FNO sowie die Werkstätten der I-Gebäude aufgegeben worden.
3) Überdies werde die klare Aufteilung in Disziplinen im Zuge der
Modernisierung ohnehin aufgehoben. Daher könne auch die Reihung, in der
die Aufteilung der Disziplinen ursprünglich erfolt sei, aufgebrochen werden.
4) Auch ist er der Meinung, da die RUB nicht unter Denkmalschutz stehe,
stehe nichts gegen eine Abänderung des Erscheinungsbildes und erhärtet die
Argumentation damit, dass die Campussanierung über die Arbeitsweise der
Denkmalpflege, bestehend aus Instandsetzung, Reparatur und Renovierung,
hinausgehe.
5) Ferner ist er der Überzeugung, eine Abriegelung nach Süden könne durch
innovative architektonische Konzepte vermieden werden. So schlägt er
beispielhaft vor, die Alternativfläche 2 könne über die gesamte Länge der GReihe erweitert werden, überdies könne das Gebäude GD so gebaut werden,
dass in seinen unteren Ebenen ein Parkhaus entstünde.
Antwort:
Zu 1) Eingriffe in Natur und Landschaft erfolgen bei Errichtung des Gebäudes
auf Alternativfläche 1 vordergründig zunächst nicht, es handelt sich hier um
eine als Parkplatz genutzte, nahezu vollständig versiegelte Fläche. Jedoch
muss die erforderliche Stellfläche an anderer Stelle untergebracht werden.
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Hierfür geeignet aufgrund der Größe, der räumlichen Nähe und der
baurechtlichen Zulässigkeit ist der Bereich westlich der Gebäudereihe G im
Plangebiet des rechtsgültigen Bebauungsplanes Nr. 280.
Als Folge der Verdrängung von Stellplätzen für die Errichtung eines Gebäudes
an Alternativstandort 1 könnte somit ebenso eine Versiegelung des
Plangebietsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 280 b erfolgen wie durch die
Errichtung des geplanten Gebäudes.
Zu 2) Das dem Campus der RUB zugrundeliegende, klare Konzept mit der
fußläufigen Haupterschließung und Hörsälen entlang der Querforen soll nicht
aufgegeben werden. Dem ursprünglichen Erschließungskonzept liegt der
Gedanke zugrunde, die Querforen als Erholungsraum und primäre fußläufige
Erschließung zu nutzen. Bei einem Campus in der Größe einer „Kleinstadt“
gibt es selbstverständlich neben den Haupterschließungsachsen auch noch
untergeordnete Erschließungswege. Der Hinweis, dieses Konzept sei schon
mit den Gebäuden NI/NT aufgegeben worden, trägt nicht. Das Gebäude NI/NT
hat eine Fläche von nur rund 14.000 m²; es sind dort keine Hörsäle oder
Seminarflächen
untergebracht,
es
gibt
keinen
(studentischen)
Publikumsverkehr und die Zahl der Mitarbeiter ist vergleichsweise gering
(<100). Zudem spricht bei NI/NT die Nutzung (Kontrollbereiche,
Isotopenlabore, Beschleuniger) u.a. aus Sicherheitsgründen für eine separate
Unterbringung. Dies ist nicht vergleichbar mit der Situation in der G-Reihe, wo
ausschließlich Geistes- und Gesellschaftswissenschaften untergebracht
werden sollen und ca. 60% der Studentenschaft, d.h. ca. 19.000 Studenten,
sowie mehr als 1.400 Mitarbeiter ein- und ausgehen.
Zu 3) Eine komplette Aufhebung des Konzeptes der Gebäudereihung ist von
der RUB nicht geplant, da dieses Konzept u.a. bautechnisch wirtschaftliche
Lösungen ermöglicht. Auch die Aufteilung in Disziplinen soll bis auf wenige
Ausnahmen erhalten bleiben. Für die G-Reihe heißt dies, dass dort nach
Sanierung ausschließlich Geisteswissenschaften untergebracht werden sollen,
Ingenieur- oder Naturwissenschaften sowie aufwendige Labor- oder
Werkstattbereiche sollen in der I- und N-Reihe konzentriert werden, was bis
auf wenige Ausnahmen auch bisher der Fall war.
zu 4) Die Ruhr-Universität steht, wie der Anreger korrekt vermerkt, nicht unter
Denkmalschutz, jedoch wurde ihre Silhouette als erhaltenswürdig eingestuft.
Das neu zu errichtende Gebäude hätte gemäß Massenstudie ein Bauvolumen
von rund 40.000 m2 BGF. Somit hätte das Gebäude eine Höhe von ca. 6
Geschossen, sofern es sich südlich von GC bis GA erstrecken würde. Wird
nur die Alternativfläche 2 zum B-Planentwurf südlich von GC genutzt, müsste
das Gebäude deutlich höher werden. Der Neubau südlich der G-Reihe wurde
zunächst mit der Unteren Denkmalbehörde diskutiert und von dieser ein
derartiges Bauvolumen abgelehnt. Auch das Wesftälische Amt für
Denkmalpflege als Obere Denkmalbehörde teilt diese Auffassung. Die
prägende Silhouette der Gebäude und die architektonischen Charakteristika
der Gesamtanlage sollen demgemäß ungestört erhalten bleiben. Über die
Südseite entfaltet der Campus seine Fernwirkung. An dieser Stelle ein
Bauvorhaben von rund 40.000 m² zu positionieren, ohne dass diese
Fernwirkung beeinträchtigt wäre, ist nicht möglich.
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Zu 5) Wie bereits oben angeführt, weist das Gebäude gemäß Massenstudie
ein Bauvolumen von rund 40.000 m2 BGF mit eine Höhe von ca. 6
Geschossen, sofern es sich südlich von GC bis GA erstrecken würde, deutlich
höher bei Nutzung nur der Alternativfläche 2.
Daher ist allein aufgrund der Masse bei einem solchen Gebäude eine
Abriegelung nach Süden nicht zu vermeiden, um so mehr dann, wenn die
Sockelgeschosse ein Parkhaus aufnehmen sollen. Das steht im Widerspruch
zu der gemäß Masterplan angestrebten Öffnung der RUB nach Süden und der
Anbindung an die Landschaft.
Alternative 3
1) Der Anreger schlägt vor, das Parkhaus West aufzustocken, um die bei
Errichtung des Gebäudes auf Alternativfläche 1 oder 2 entfallenden Stellplätze
zu kompensieren.
2) Ein weiterer Vorschlag ist, das Parkhaus um das Gebäude GD
aufzustocken.
Antwort:
Zu 1) Wie bereits durch den Anreger angemerkt, ist das Parkhaus marode,
hier wäre zumindest eine umfangreiche Sanierung erforderlich, wenn nicht ein
Abriss und Neubau. So wäre es möglich, entfallende notwendige Stellplätze
an dieser Stelle zu kompensieren. Allerdings wäre diese Lösung mit
erheblichen Kosten verbunden.
Zu 2) Bei Aufstockung des Parkhauses um das GD-Gebäude mit einem
Bauvolumen von rund 40.000 m2 BGF besteht zudem die Gefahr, dass durch
seine Höhenentwicklung die prägende Silhouette der Gebäude und die
architektonischen Charakteristika der Gesamtanlage beeinträchtigt wären und
so dem Denkmalschutz entgegenstünden.
Gegen diesen Standort spricht, dass ohne den Anschluss des Neubaus an die
G-Reihe die Fakultäten langfristig räumlich getrennt wären.
Auch das Konzept der Verbundbibliothek, eine enge organisatorische und
räumliche Verbindung zu den mehrheitlichen Nutzern zu schaffen, wäre dann
nicht umsetzbar.
Ferner werden die funktionalen Anforderungen an die Lehrorganisation ohne
Anbindung an die Gebäudereihe G nicht erfüllt.
Zudem befindet sich auch dieser Standort zwar innerhalb des Planbereiches
des Bebauungsplanes Nr. 280, aber außerhalb der Baugrenzen. Somit wäre
zunächst die Änderung des Bebauungsplanes erforderlich. Dagegen spricht
jedoch der erhebliche Zeitverlust, den dieses Verfahren mit sich bringt, da die
Gebäude GC und GD ab 2013 parallel zur Verfügung stehen müssen, um den
Anforderungen des doppelten Abiturjahrgangs gerecht zu werden.
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Alternative 4
Der Anreger schlägt das direkt neben Alternativfläche 1 gelegene Gebäude
MC vor, da es zum einen ein bestehendes Gebäude sei und sich somit in
Einklang mit der Architektur der Ruhr-Universität befände. Zum anderen ginge
der Universität kein anderweitig benötigter Raum verloren, da sich im
Gebäude MC unifremde Firmen befänden.
Antwort:
Für das direkt neben Alternativfläche 1 gelegene Gebäude MC gilt die Antwort
zur Alternativfläche 1 von „zu 2“ bis „zu 3“
In dem Gebäude Vita Campus VC (MC) wurden Flächen vermietet. Aufgrund
laufender Mietverträge ist es daher fraglich, ob eine rechtzeitige Umsetzung
des Bauvorhabens möglich wäre.
Auch ist Ansiedlung von Technologiebetrieben, Institutionen und
wissenschaftlichen Einrichtungen in Hochschulnähe ist hinsichtlich des
Wissentransfers sinnvoll und ein Standortvorteil für Universität genauso wie
für die Unternehmen. Durch die Kündigung dieser Mietverträge in VC würde
diese Betriebe verdrängt werden.
Alternative 5
Der Anreger schlägt weiterhin das Gebäude MB vor, da hier der Eigentümer
die EGR sei und es ferner wie Alternative 4 ein bestehendes Gebäude sei und
sich somit in Einklang mit der Architektur der Ruhr-Universität sei.
Antwort:
Für das Gebäude MB gilt die Antwort zur Alternativfläche 1 „zu 2“.
Die Fläche ist überdies nicht im Besitz des BLB und müsste erworben werden.
Unabhängig von einer Kontaktierung des Eigentümers stehen für den Erwerb
eines Grundstücks keine ausreichenden Haushaltsmittel zur Verfügung.
Das Gebäude MB befindet sich im Eigentum der Stadt Bochum (EGR). Es ist
vollständig vermietet. Aufgrund laufender Mietverträge ist es daher fraglich, ob
eine rechtzeitige Umsetzung des Bauvorhabens möglich wäre.
Die vorhandenen Mieter ergänzen überdies sinnvoll das Konzept der
Ansiedlung von Firmen, Institutionen und wissenschaftlichen Einrichtungen in
Hochschulnähe. Durch die Kündigung dieser Mietverträge in VC würde diese
Nutzer verdrängt werden.
Alternative 6
Der Anreger regt weiter an, das Gebäude GAFO auf die Höhe der Gebäude
GA bis GC aufzustocken.
Antwort:
In konstruktiver Hinsicht ist die Aufstockung der vorhandenen Flachbauten
zweifelhaft.
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Eine Aufstockung in dieser Höhe steht auch im Gegensatz zur
denkmalpflegerischen
Grundanforderung
an
das
zu
erhaltende
Gesamterscheinungsbild der Universitätsgebäude. Hierbei geht es bei den
denkmalpflegerischen Aspekten nicht, wie durch den Anreger angenommen,
um die Symmetrie sondern die Silhouette. Die prägende Silhouette der
Gebäude und die architektonischen Charakteristika der Gesamtanlage sollen
demgemäß ungestört erhalten bleiben.
Den Anregungen wird zum Teil gefolgt, zum Teil werden sie
zurückgewiesen.
2.
Stellungnahme 2
Anreger 2 schlägt vor, anstelle des neuen Gebäudes GD für die
Geisteswissenschaftler ein neues Gebäude MD für die Mediziner zu errichten.
Dieses könn anstelle des abzureißenden Parkhauses West errichtet werden.
GC solle anschließend in das vorher sanierte Gebäude MA, GB anschließend
nach GC, GA nach GB und die Bibliothek in das freiwerdende Gebäude GA
und die angrenzenden Flachbauten einziehen. Als Ersatz für die entfallenen
Stellplätze wird eine anstelle der südlich gelegenen Stellplätze eine hier in den
Hang gebaute Tiefgarage vorgeschlagen. Hiermit soll dem Denkmalschutz
Rechnung getragen werden. Auch der Symmetrie der Ruhr-Universität sei mit
diesem Konzept Genüge getan.
Antwort:
Das von dem Anreger vorgeschlagene rollierende Verfahren von Freizug und
Unterbringung der Bibliothek unterscheidet sich von dem der RUB lediglich
dadurch, dass ein neues Gebäude für die Mediziner anstelle eines für die
Geisteswissenschaften favorisiert wird. Für den angedachten Standort der
Geisteswissenschaftler im ehemaligen Gebäude der Mediziner MA gelten
jedoch die gleichen Kriterien wie für Alternativfläche 1.
Gegen diesen Standort spricht, dass ohne den Anschluss des Neubaus an die
G-Reihe die Fakultäten langfristig räumlich getrennt wären.
Auch das Konzept der Verbundbibliothek, eine enge organisatorische und
räumliche Verbindung zu den mehrheitlichen Nutzern zu schaffen, wäre dann
nicht umsetzbar.
Ferner werden die funktionalen Anforderungen an die Lehrorganisation ohne
Anbindung an die Gebäudereihe G nicht erfüllt.
Die Alternative „Abriss Parkhaus Nordwest“ und und Neubau MD an dieser
Stelle hätte auch einen erheblichen zeitlichen Verlust als Nachteil. Dieser
Standort befindet sich zwar innerhalb des Planbereiches des
Bebauungsplanes Nr. 280, aber außerhalb der Baugrenzen. Somit wäre
zunächst die Änderung des Bebauungsplanes erforderlich. Im Anschluss
müsste das Parkhaus abgerissen, ein Neubau für die Mediziner an seiner
Stelle errichtet und erst anschließend das ursprüngliche Gebäude MA für die
Geisteswissenschaften umgebaut werden. In der Planung sollen die Gebäude
GD und GC ab 2013 jedoch bereits parallel zur Verfügung stehen, um den
Anforderungen des doppelten Abiturjahrgangs gerecht zu werden.
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Hinzu kommt, dass das Gebäude MA bereits teilsaniert wurde, sowohl Labore
als auch Büroräume eignen sich nicht zur Nutzung als Seminarfläche. Es
scheint jedoch nicht zielführend, ein bereits umgebautes Gebäude ein zweites
Mal umzubauen.
Der Vorschlag einer im Süden in den Hang eingelassenen Tiefgarage müsste
auf in denkmalpflegerischer Hinsicht und mit Hinblick auf die gewünschte
Öffnung der Ruhuniversität nach Süden überprüft werden. Allerdings ist zu
befürchten, dass eine solche Lösung auch den Kostenrahmen sprengt.
Bezüglich der Symmetrie ist anzumerken, dass für die Universität nie eine
Symmetrie vorgesehen war. Bei dem denkmalpflegerischen Aspekten geht es
nicht um die Symmetrie sondern die erhaltenswerte Silhouette.
Den Anregungen wird nicht gefolgt.
3.
Stellungnahme 3
Anreger 3 ist der Auffassung, gegen die westliche Erwiterung der
Gebäudereihe G sprächen Eingriffe in Natur und Landschaft, die nicht zu
kompensieren seien.
Er unterbreitet folgende fünf alternative Vorschläge.
1) Umzug der Fakultäten aus Gebäude GA in die südöstliche N-Reihe, da das
Gebäude ND nach der Campussanierung leer stehe, dann Nutzung des
freigewordenen Gebäudes GA für die Bibliothek.
2) Weiter wird vorgeschlagen, Teile des maroden Uni-Centers zu nutzen.
3) Ein weiterer Vorschlag ist die Nutzung des Kirchenforums, das zum Teil
leergezogen sei, für die theologische Fakultät oder anderes.
4) Auch eine Nutzung von Gebäuden und Bauplätzen an der
Universitätsstraße zur räumlichen Annäherung an die Stadt wird angeregt.
5) Eine weitere Anregung ist, sowohl das Gebäude VC aus auch den
Parkplatz der Alternativfläche 1 zu erwerben und die zur Zeit dort
untergebrachten
Praxen
und
Einrichtungen
im
Bio-Medizin-Park
unterzubringenden Pa
Antwort:
Für die Darstellung von nicht zu kompensierenden Eingriffen in Natur und
Landschafte gilt die Antwort „zu 1“ zu Anreger 1, Thema 1, „Eingriffe in die
Natur“, Nr. 1
Zu 1) Gegen den Standort des Gebäudes ND spricht, dass ohne den
Anschluss des Neubaus an die G-Reihe die Fakultäten langfristig räumlich
getrennt wären.
Auch das Konzept der Verbundbibliothek, eine enge organisatorische und
räumliche Verbindung zu den mehrheitlichen Nutzern zu schaffen, wäre dann
nicht umsetzbar.
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Ferner werden die funktionalen Anforderungen an die Lehrorganisation ohne
Anbindung an die Gebäudereihe G nicht erfüllt.
Aus zeitlichen Gründen ist es überdiers auch nicht möglich, abzuwarten, bis
nach der
Campussanierung die Flächen in dem dann leerstehenden
Gebäude ND zur Verfügung stehen, bereits 2013 müssen die entsprechenden
Flächen für den doppelten Abiturjahrgang zur Verfügung stehen.
Im Übrigen beinhaltet das Konzept der RUB bereits die Nutzung des
Gebäudes GA für die Verbundbibliothek, ferner die Nutzung von ca. einem
Drittel der Gebäude GB und GC sowie teilweise die anliegenden Flachbauten.
Auch hier muss jedoch zügig mit der Umsetzung des Konzeptes begonnen
werden, die Durchführung kann nicht zurückgestellt werden bis nach der
vollständigen Campussanierung, da auch der Umzug der Bibliotheken und
dadurch Freizug und Sanierung anderer Gebäude fester Bestandteil des
rollierenden Verfahrens der Sanierung sind.
Zu 2) Für die Nutzung von Teilen des Uni-Centers für
Geisteswissenschaften gilt Antwort „zu 1“ Abs. 1-3 des Anregers Nr. 3.
die
Ferner wäre sowohl die Unterbringung der Bibliothek als auch des doppelten
Abiturjahrgangs in den Räumlichkeiten des Unicenters von der Größe und
Raumaufteilung nicht möglich. Die RUB sucht jedoch unabhängig von GD
noch zusätzliche Mietflächen, die bisher vorliegenden Mietangebote würden
bei Weitem nicht ausreichen. Zurzeit würde im Unicenter eine geeignete
Fläche von ca. 700 m² zur Verfügung stehen.
Zu 3) Das Kirchenforum ist nicht im Besitz des BLBs. Es gibt bereits
Gespräche zur Anmietung von Teilen des Kirchenforums, dieses wäre jedoch
als Fläche für den doppelten Abiturjahrgang viel zu klein. Zurzeit würde im
Kirchenforum eine geeignete Fläche von ca. 1.300 m² zur Verfügung stehen.
Auch hierfür gilt zur Unterbringung der Geisteswissenschaften im Übrigen
Antwort „zu 1“ Abs. 1-3 des Anregers Nr. 3.
Zu 4) Grundstücke und Gebäude sind im Privatbesitz, ein Gebäude mit dem
nötigen Volumen ist nicht bekannt.
Flächen und Gebäude sind überdies nicht im Besitz des BLB und müssten
erworben werden. Für den Erwerb von neuen Grundstücken und Gebäuden
stehen außerdem auch keine ausreichenden Haushaltsmittel zur Verfügung.
Für die Nutzung von von Grundstücken und Gebäuden an der
Universitätsstraße für die Geisteswissenschaften gilt Antwort „zu 1“ Abs. 1-3
des Anregers Nr. 3.
Zu 5) Hier gilt Antwort zu Anreger Nr. 1, Thema 3 „Alternative Bauplätze“,
Alternative 2, Antwort zu 2 und zu 3 sowie Antwort zu Alternative 4, Abs 2 und
Abs. 3.
Den Anregungen
zurückgewiesen
wird
zum
Teil
gefolgt,
zum
Teil
werden
sie
Die Schreiben der Bürger sind der Mitteilung zum nichtöffentlichen Teil dieser Sitzung
beigefügt.
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1.2
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Stellungnahmen der Behörden
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB gingen von folgenden Institutionen
Stellungnahmen ein, die im Zuge der Planaufstellung zu berücksichtigen waren:
1.
Regionalforstamt Ruhrgebiet, Brößweg 40, 45897 Gelsenkirchen
2.
Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW,
Goebenstraße 25, 44135 Dortmund
3.
E.ON AG Immobilien/Montan, Bruchstraße 5 c, 45883 Gelsenkirchen
4.
Ruhrverband, Kronprinzenstraße 37, 45128 Essen
5.
Landwirtschaftskammer
Nordrhein-Westfalen,
Platanenallee 56, 59425 Unna
6.
Bogestra, Universitätsstraße 58, 44703 Bochum
7.
IHK im mittleren Ruhrgebiet, Ostring 30-32, 44787 Bochum
8.
LWL-Amt für Denkmalpflege in Westfalen, Fürstenbergstraße 15, 48147
Münster
9.
LWL-Archäologie für Westfalen, In der Wüste 4,57462 Olpe
1.
Regionalforstamt Ruhrgebiet, Brößweg 40, 45897 Gelsenkirchen,
Schreiben vom 07.07.2010
Kreisstelle
Ruhr-Lippe,
Für den innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplanes Nr. 280 gelegenen
Bereich des Bebauungsplanes Nr. 280 b wird vom Anreger für die
Beanspruchung der Waldfläche ein Ausgleich im Flächen/ Funktionsverhältnis
von 1 : 3 festgelegt. Die Waldinanspruchnahme soll in einer eigenen
Waldbilanzierung in der Begründung zum Bebauungsplan aufgeführt werden
sowie eine verbindliche Aussage zur Kompensationssfläche (Gemarkung, Flur
und Flurstück) getätigt werden, um Bedenken auszuräumen. In dem der
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §
4 Abs. 1 BauGB vorausgehenden Schreiben vom 21.06.2010 wird weiter
angeregt, das geplante Regenrückhaltebecken in dem um das
Landschaftsschutzgebiet reduzierten Plangebietsbereich zu realisieren.
Gegen die Inanspruchnahme des Landschaftsschutzgebietes über die
Grenzen des Bebauungsplanes Nr. 280 hinaus werden erhebliche Bedenken
angemeldet.
Antwort:
Das Plangebiet soll aus dem Bereich des Landschaftsschutzgebietes
zurückgenommen auf den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 280 beschränkt
werden.
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Das geplante Regenrückhaltebecken ist nicht Gegenstand des aktuellen
Bebauungsplanverfahrens. Nach gegenwärtigem Planungsstand wird es aber
in dem um das Landschaftsschutzgebiet reduzierten Plangebietsbereich
realisiert.
Die Waldbilanzierung erfolgt in einem landschaftspflegerischen Begleitplan,
der Bestandteil des Bebauungsplanes wird. Über die Kompensationssflächen
unter Angabe von Gemarkung, Flur und Flurstück ist bis zum
Satzungsbeschluss ist ein städtebaulicher Vertrag abzuschließen.
Der Anregung wird überwiegend gefolgt.
2.
Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW,
Goebenstraße 25, 44135 Dortmund, Schreiben vom 02.08.2010
Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der Lagerstättenverhältnisse im
Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 280 b potentieller widerrechtlicher
Bergbau durch Dritte oder Bergbau vor der Anlegung von zeichnerischen
Unterlagen (sog. „Uraltbergbau“) im tagesnahen Bereich umgegangen sein
kann. Die Bezirksregierun gibt hierzu die zur Zeit möglichen allgemeinen
Hinweise.
Ferner wird ergänzend darauf hingewiesen, dass aufgrund der örtlichen
Gegebenheiten Methanaustritte an der Tagesoberfläche nicht zu erwarten
sind (Zone 0).
Antwort:
Die Hinweise der Bezirksregierung bezüglich potentiellen widerrechtlichen
Bergbaus durch Dritte oder Bergbau vor der Anlegung von zeichnerischen
Unterlagen (sog. „Uraltbergbau“) werden so nicht aufgenommen, hier werden
statt dessen die konkretisierten Kennzeichnungen der Eigentümerin der
Bergwerksfelder, der E.ON AG Immobilien/Montan aufgenommen.
Bezuglich der Methanausgasung wird folgender Hinweis in die Begründung
zum Bebauungsplan 280 b sowie in die Planzeichnung aufgenommen:
„Das Plangebiet liegt grundsätzlich in der Zone 0 der Karte der potentiellen
Grubengasaustrittsbereiche im Stadtgebiet Bochum (Hollmann, November
2000; überarbeitet im April 2005). Gemäß dem Gutachten “Potentielle
Gefährdungsbereiche aus Methanzuströmungen im Stadtgebiet Bochum” sind
in diesem Bereich nach dem bisherigen Kenntnisstand kritische, aus dem
Steinkohlengebirge stammende Methanzuströmungen nicht zu erwarten.
Grundsätzlich muss im Bereich der Tagesöffnungen aller verlassenen
Schächte des Steinkohlenbergbaus mit Methan(CH4)-Zuströmungen
gerechnet werden.“
Der Anregung wird im Wesentlichen gefolgt.
Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20102154
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3.
Stadt Bochum
E.ON AG Immobilien/Montan, Bruchstraße 5 c, 45883 Gelsenkirchen,
Schreiben vom 20.07.2010
Die Eon AG weist auf potentiellen widerrechtlichen Bergbau durch Dritte oder
Bergbau vor der Anlegung von zeichnerischen Unterlagen (sog.
„Uraltbergbau“) hin und regt an, den gesamten Bereich des Bebauungsplanes
Nr. 280 b zu kennzeichnen mit einer Umgrenzung von Flächen,bei deren
Bebauung besondere Vorkehrungen gegen Einwirkungen des früheren
Bergbaus erforderlich werden können (§ 9 Abs, 5 BauGB). Es wird empfohlen,
vor Baubeginn einen anerkannten Sachverständigen einzuschalten.
Antwort:
Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 280 b wird in der Planzeichnung
gekennzeichnet als Fläche, bei deren Bebauung besondere Vorkehrungen
gegen Einwirkungen des früheren Bergbaus erforderlich werden können (§ 9
Abs, 5 BauGB). Ergänzt werden Planzeichnung und Begründung zum
Bebauungsplan 280 b um folgenden Text:
„Sollten innerhalb des Plangebietes im tagesnahen Bereich möglicherweise
Hohlräume und/oder Verbruchzonen infolge widerrechtlichen Abbaus Dritter
oder aber sog. Uraltbergbaus vorhanden sein, können diese eine Absenkung
oder einen Einsturz der Tagesoberfläche zur Folge haben. Hinsichtlich einer
gutachterlichen Einschätzung des o. g. Bergbaus ist ein Gutachter
einzuschalten und die Standsicherheit nachzuweisen.“
Der Anregung wird gefolgt.
4.
Ruhrverband, Kronprinzenstraße 37, 45128 Essen, Schreiben vom
12.08.2010
Mit Schreiben vom 12.08.2010 wird eine Direkteumleitung mit Rückhaltung in
den Lottenbach empfohlen, sollten Verrieselung und Versickerung der
anfallenden Niederschlagswässer nicht möglich sein.
Antwort:
Die Planung des Regenrückhaltebeckens ist nicht Gegenstand des
Bebauungsplanverfahrens. Nach gegenwärtigem Planungsstand soll die
erforderliche Regenrückhaltung im Plangebietsbereich der Bebauungsplanes
Nr. 280 b erfolgen, eine Festsetzung hierfür erfolgt jedoch nicht.
Der Anregung wird zur Kenntnis genommen.
5.
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Ruhr-Lippe,
Platanenallee 56, 59425 Unna, Schreiben vom 29.06.2010
Die
Landwirtschaftskammer
bittet
um
Beteiligung
im
weiteren
Bebauungsplanverfahren, da der Eingriff in Natur und Landschaft in der Regel
auf landwirtschaftlichen Flächen erfolgen.
Antwort:
Der Anreger ist in der Liste der zu beteiligenden Träger enthalten und wird
somit im weiteren Babauungsplanverfahren beteiligt
Der Anregung wird gefolgt.
Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20102154
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6.
Bogestra,
Universitätsstraße
vom13.07.2010
Stadt Bochum
58,
44703
Bochum,
Schreiben
Die Bogestra bittet, unter „Verkehr und Erschließung“ bei der Anbindung an
der öffentlichen Nahverkehr die Begründung um folgende Buslinien zu
ergänzen: SB67, 346, 366, 372, 375 und 376.
Antwort:
Die Begründung zum Bebauungsplan 280 b wird unter dem Punkt
„Erschließung“ um folgenden Text ergänzt:
„Das Plangebiet ist durch die unmittelbar an der Universität gelegene
Haltestelle Ruhr-Universität durch die Linien SB67, 320, 346, 366, 372, 375,
376 und 377 sowie durch die U 35 an den öffentlichen Personennahverkehr
angebunden.“
Der Anregung wird gefolgt.
7.
IHK im mittleren Ruhrgebiet, Ostring 30-32, 44787 Bochum, 05.07.2010
Die IHK bittet, die Alternativfläche 1 aus den weiteren Betrachtungen
auszunehmen, da die nördliche Fläche für eine Erweiterung der
Technologiezentrenachse vorbehalten bleiben soll.
Antwort:
Alternativfläche 1 wird aus den weiteren Betrachtungen ausgenommen.
Der Anregung wird gefolgt.
8.
LWL-Amt für Denkmalpflege in Westfalen, Fürstenbergstraße 15, 48147
Münster, Schreiben sowie Mail vom 15.09.2010
Das Westfälische Amt für Denkmalpflege stuft nach Prüfung verschiedener
Varianten eines Neubaus auf der Altenativfläche 2 eine Bebauung im Süden
als nicht denkmalgerecht ein.
Antwort:
Den Bedenken hinsichtlich der Denkmalgerechtigkeit einer Bebauung im
Süden der Ruhr-Universität wird Rechnung getragen, die Fläche wird aus der
weiteren Betrachtung ausgenommen.
Der Anregung wird gefolgt.
9.
LWL-Archäologie für Westfalen, In der Wüste 4,57462 Olpe, Schreiben
vom 21.07.2010
Es wird angeregt, aus denkmalpflegerischer Hinsicht einenText zu
Bodendenkmalfunden in die Planzeichnung und Begründung zum
Bebauungsplan 280 b aufzunehmen:
Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20102154
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Stadt Bochum
Antwort:
Aufgrund der Anregung wird folgender Text in die Planzeichnung und die
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 280 b aufgenommen:
„Bei
Bodeneingriffen
können
Bodendenkmäler
(Kulturund/oder
naturgeschichtliche Bodenfunde, d. h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde aber
auch
Veränderungen
und
Verfärbungen
in
der
natürlichen
Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber auch Zeugnisse tierischen
und/oder pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden.
Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Gemeinde als Untere
Denkmalbehörde und/oder dem Westfälischen Museum für Archäologie/Amt
für
Bodendenkmalpflege,
Außenstelle
Olpe
(Tel.:02761/93750;
Fax:02762/2466) unverzüglich anzuzeigen und die Entdeckungsstätte
mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten (§§ 15 und
16 Denkmalschutzgesetz NW), falls diese nicht vorher von den
Denkmalbehörden freigegeben wird. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe
ist berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für
wissenschaftliche Erforschung bis zu 6 Monate in Besitz zu nehmen (§ 16
Abs. 4 DSchG NW).“
Der Anregung wird gefolgt.