Daten
Kommune
Bochum
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26.12.14, 14:29
Aktualisiert
28.01.18, 08:10
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Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20102047
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Stadt Bochum
Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen
zum
Bebauungsplan Nr. 897 - Bockholtstraße in der Fassung vom 20.09.2010
Die formale Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB wurde in der Zeit vom 25.01. 25.02.2010 durchgeführt. In dieser Zeit ging eine Stellungnahme aus der Öffentlichkeit ein.
Zuvor gingen bereits drei weitere Schreiben derselben Anreger ein. Ein Schreiben davon
enthielt eine Beschwerde nach § 24 Gemeindeordnung. Die formelle Behördenbeteiligung
erfolgte parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung.
Alle relevanten Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, sowie die jeweiligen Antworten der Verwaltung sind nachfolgend
zusammengefasst.
1.
Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung
1.1
Stellungnahmen der Öffentlichkeit
1. Beschwerde nach § 24 Gemeindeordnung, 31.08.2009
Mit Schreiben vom 31.08.2009 wurde Beschwerde
Gemeindeordnung gegen den Bebauungsplan eingelegt.
Inhalt dieses Schreibens wie folgt:
gem.
§
24
der
a) Die Antragstellenden nehmen Bezug auf ihr Schreiben vom 01.07.2009, indem sie bereits über die Vielfalt der Tiere innerhalb des Plangebiets berichteten.
b) Bei mäßigem Regen wird das Grundwasser gegen die Kellerwände gedrückt.
Es besteht die Befürchtung, dass es bei einer Bebauung des Geländes zu zusätzlichen Wassermassen führen wird.
c) Des Weiteren besteht die Befürchtung, dass die Mieter in den benachbarten
Häusern der Gerther Straße ihre Wohnungen kündigen.
d) Es wird angeführt, dass für das neue Wohngebiet Lärmschutzuntersuchungen
erfolgt sind. Hier stellt sich die Frage, warum die bestehenden Häuser nicht
untersucht werden.
e) Der alte Baumbestand sowie die Grünflächen sollen erhalten bleiben.
f) Es erfolgt die Aufforderung, dass das im beschleunigten Verfahren angekündigte Bauvorhaben gestoppt und eine Umweltprüfung eingeleitet werden soll.
Antwort:
Gemäß § 10 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Bochum haben sich die
zuständigen Ausschüsse und die Bezirksvertretung grundsätzlich mit
Beschwerden nach § 24 GO zu befassen.
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Gemäß § 10 Abs. 4 der Hauptsatzung ist von der Befassung abzusehen, wenn für
die Behandlung des Sachverhalts besondere Verfahren vorgeschrieben sind. In
diesem Fall wird die Beschwerde im Bebauungsplanverfahren behandelt. Über
die Behandlung der Stellungnahme entscheidet gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Rat
der Stadt Bochum.
Die Abwägung und Antwort zu den vorgetragenen Punkten des
Beschwerdeschreibens, dessen Inhalt auch in der Stellungnahme vom
15.02.2010 im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wiedergegeben
wurde, wird dementsprechend unter Pkt. 4 behandelt.
2. Stellungnahme 1, Schreiben vom 01.07.2009
Es erfolgt die Bitte, die Flächen innerhalb des Plangebiets aus nachfolgenden
Gründen nicht zu bebauen:
a) Bereits drückendes Grundwasser in den Kellern in den benachbarten Häusern. Befürchtung der Verschlimmerung.
b) Es wurde eine Vielfalt von Tieren beobachtet (Auflistung der Tiere siehe
Schreiben).
c) Zerstörung der „grünen Lunge“. Das Gebiet sollte für Tier und Mensch als
Freifläche erhalten bleiben.
d) Beeinträchtigung bei Neuvermietung der angrenzenden Wohnungen.
Antwort siehe nächster Punkt!
3. Stellungnahme 2, Schreiben vom 16.09.2009
Die Bürgerinnen nehmen Bezug auf ihr Schreiben vom 01.07.2010 (siehe Stellungnahme 1 unter Pkt. 2) und fordern darüber hinaus die Durchführung einer
Umweltprüfung. Die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens ohne Umweltprüfung wird für falsch gehalten.
Antwort zu den Stellungnahmen 1 und 2 (Pkt. 2 und 3):
Das Bebauungsplanverfahren wird als so genanntes beschleunigtes Verfahren
gemäß § 13 a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) durchgeführt. Dies
ist möglich, wenn ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von
Flächen, die Nachverdichtung oder für andere Maßnahmen der Innenentwicklung
aufgestellt wird. Angesichts der Zielsetzung ist dies zweifellos gegeben.
Als Voraussetzung für die Aufstellung eines Bebauungsplanes im beschleunigten
Verfahren sind gemäß § 13 a Abs. 1 BauGB bestimmte Bedingungen einzuhalten:
1. Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 Baunutzungsverordnung
(BauNVO) darf den Schwellenwert von 20.000 m² nicht überschreiten.
2. Es darf keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet werden, die einer Pflicht
zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Gesetz über
die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder dem Landesrecht unterliegen.
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Im vorliegenden Fall wird die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2
BauNVO den Schwellenwert von 20.000 m² nicht überschritten. Weitere
Aufstellungsverfahren von Bebauungsplänen in einem engen sachlichen und
räumlichen Zusammenhang gibt es nicht.
Die Art und der Umfang der geplanten Nutzungsausweisung zum "Allgemeinen
Wohngebiet" begründen keine Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG oder dem UVPG NW unterliegen.
Das Planverfahren kann damit durchgeführt werden, ohne dass eine
Umweltprüfung und eine naturschutzrechtlicher Eingriffsregelung erforderlich ist.
Gleichwohl wurden aufgrund der besonderen Situation und der eingegangenen
Hinweise der o. a. Stellungnahmen eine vollständige Artenschutzprüfung durchgeführt.
Für
das
Gebiet
des
Bebauungsplanes
wurde
eine
vollständige
Artenschutzprüfung (ASP) durchgeführt, d.h. eine Potentialanalyse (ASP, Stufe I)
und vertiefte Prüfung (ASP, Stufe II) landesweit durch das MUNLV (Ministerium
für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW) definierter
„planungsrelevanter“ Tierarten durch Geländekartierung. Die Stufe 1 umfasste als
Ersteinschätzung (Biologische Station Östliches Ruhrgebiet, April 2009) die
Auswertung der Biotoptypen, der Aktenlage, der möglichen vorkommenden Arten
und baubedingten Konflikte. Danach kann das Plangebiet mit einer geringen
Größe von 0,8 ha nur die Funktion eines Teillebensraumes für planungsrelevante
Arten einnehmen.
Zu diesen zählen artenschutzrechtlich vor allem Ruhe- und Fortpflanzungsstätten,
so dass wegen zweier Höhlenbäume mit Spechthöhlen Vorkommen von
Baumhöhlen bewohnenden Fledermausarten möglich sein könnten, wenn diese
auch eher die benachbarten Wälder bevorzugen dürften. Aus ähnlichen Gründen
konnten im Rahmen der Ersteinschätzung auch die Vorkommen von
höhlenbrütenden
Vögeln
wie
planungsrelevanten
Spechtarten,
des
Gartenrotschwanzes und des Waldkauzes nicht vollkommen ausgeschlossen
werden.
Die vertiefte Geländekartierung (Stufe II) wurde im Frühjahr/Sommer 2010 mit
standardmäßiger Anzahl von Begehungen, Erfassung aller optischen und
akustischen Artmerkmale (v. a. Vogelgesänge) sowie bei den Fledermäusen mit
Bat-Detectoren (Ultraschallaufnahmen) durchgeführt (Büro Viebahn-Sell, 2010).
Im Plangebiet wurde danach die erwartete typische Kombination gebüsch- und
baumbrütender Singvögel der Siedlungsränder und Parkanlagen des Ruhrgebiets
angetroffen, darunter viele so genannte Generalisten, d.h. allgemein verbreitete
Arten mit einer hohen Anpassungsfähigkeit (z. B. Zaunkönig, Heckenbraunelle,
Rotkehlchen, Amsel, Kohlmeise, Kleiber, Buchfink). Planungsrelevante Arten
wurden dagegen weder während der Tages- noch Nachtzeiten mit Ortsbezug im
Plangebiet angetroffen; ihre Brutvorkommen (z. B. Mäusebussard) befinden sich
in den Waldungen des westlich gelegenen Bockholts. Hinweise auf Quartiere oder
regelmäßige Jagdreviere von Fledermäusen im Plangebiet ergaben sich ebenfalls
nicht. Die Zwergfledermaus wurde vereinzelt beim Jagdflug entlang der
Ufergehölze in der Grünanlage festgestellt, die Wasserfledermaus einmal, der
Große Abendsegler zweimal beim hohen Überflug über das Bachtal.
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Die Stufe II der ASP ergab keine Hinweise auf Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
hinsichtlich planungsrelevanter Arten.
4. Stellungnahme 3, Schreiben vom 15.02.2010
Die Bürgerinnen, die auch den Beschwerdeantrag nach § 24 GO (siehe oben)
gestellt und darüber hinaus mit den Schreiben unter Pkt.2 + 3 ihre Anregungen
geäußert haben, wiederholen mit Schreiben vom 15.02.2010 innerhalb der
formellen frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Ihre Auffassung und beziehen wie
folgt Stellung:
a) Sie nehmen Bezug auf ihr Schreiben vom 01.07.2009, indem auf die Vielfalt
der innerhalb des Plangebiets lebenden Tiere aufmerksam gemacht wurde.
Es herrscht Unverständnis darüber, dass dieses Verfahren ohne die
Durchführung einer Umweltprüfung durchgeführt werden soll. Die bereits
durchgeführte Studie des Umwelt- und Grünflächenamtes -Biologische Station
Östliches Ruhrgebiet- wird zudem angezweifelt.
b) In dem Bebauungskonzept wird der Erhalt des Baumbestandes vermisst. Es
wird in Frage gestellt, ob für die Stadt Bochum keine Baumschutzsatzung gilt.
c) Die Bürgerinnen regen an, aus Klimaschutzgründen die Grünflächen zu
erhalten.
d) Es besteht die Befürchtung, dass durch die Versiegelung von Freiflächen in
dem Plangebiet, es zu zusätzlichen Wassermassen kommen wird, so dass
dadurch die Problematik der ohnehin schon feuchten Keller sich weiterhin
verschlechtern wird. Die Versickerung des Regenwassers ist ohnehin nicht
möglich.
e) Des weiteren besteht die Befürchtung, wenn die Fläche bebauut wird, dass
dann die Mieter in den benachbarten Häusern ausziehen. Die Mieter sind mit
der Erwartung dort hingezogen, einen Blick ins Grüne zu finden.
f) Die Bürgerinnen sind außerdem der Meinung, dass die bestehende Bebauung
im Planentwurf nicht berücksichtigt wurde. Es hat den Anschein, junge
Familien anzulocken, um so aus der brachliegenden Fläche wirtschaftliche
Vorteile für die Stadt Bochum zu erzielen.
g) Aufgrund der wirtschaftlich kritischen Situation gehen zahlreiche Arbeitsplätze
verloren. Dies hat zur Folge, dass junge Familien die Stadt Bochum verlassen
müssen. Für die Bürgerinnen stellt sich die Frage, wieviel Wohnungsleerstand
die Stadt Bochum verkraften kann.
h) Es wird gefordert und angeregt, den Bebauungsplan aufzugeben und das
Gelände als Grün- und Erholungsfläche nutzbar zu machen
Antwort:
Zu a)
Wie bereits unter Pkt. 3 beschrieben, wurde eine vollständige Artenschutzuntersuchung durchgeführt.
Zu b)
Auch für die Stadt Bochum gilt die Baumschutzsatzung. Die Bäume wurden
eingemessen und kartiert. Und natürlich muss auch die Stadt Bochum für jeden
unter der Baumschutzsatzung fallenden Baum, der gefällt werden muss, auch
entsprechenden Ersatz pflanzen.
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Stadt Bochum
Zu c)
Ein Erhalt der Grünfläche würde die Ziele des beschlossenen Wohnbaulandkonzepts konterkarieren. Das Bebauungskonzept sieht jedoch eine lockere
kleinteilige Bauweise mit großflächigen Grünbereichen vor. Dem Wunsch des
Erhalts der Grünflächen wird durch die großzügig angeordnete zentrale Grüninsel
sowie des nördlichen Übergangsgrüns Rechnung getragen.
Der Erhalt der gesamten Grünfläche, welche ohnehin noch mit Fundamentresten
der alten Schule unterbrochen ist, kann nicht nachgekommen werden.
Zu d)
Zur Beurteilung der Versickerung liegt ein Gutachten vor, mit dem Ergebnis, dass
die ermittelten Durchlässigkeiten des Geländes für eine oberflächennahen
Versickerung ungeeignet sind.
Es ist daher beabsichtigt, die Entwässerung des Oberflächenwassers über ein
Trennsystem zu führen und gedrosselt in den nördlich gelegenen Bachverlauf
einzuleiten.
Durch die Bebauung und dem zuvor angeführten Entwässerungssystem wird die
Einleitung des Niederschlagwassers in das Grundwasser weitgehend reduziert.
Insofern sind zusätzliche Wassermassen infolge einer Wohnbauentwicklung
auszuschließen.
Zu e)
Zur Gewährleistung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung, ist das
planerische Ziel der Stadt Bochum, die vorhandenen Flächen des bestehenden
Bebauungsplans Nr. 157, in dem die Flächen für den Gemeinbedarf -Schulefestgesetzt sind, einer Wohnnutzung zuzuführen.
Im vorliegenden Fall treffen vor allen Dingen die Belange des angrenzenden
Eigentümers, einen unverbauten Blick ins Grüne zu haben, auf die
entgegenstehenden öffentlichen Belange nach einer städtebaulichen Entwicklung
im Sinne des beschlossenen Wohnbaulandkonzepts.
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ist gem. § 1 Abs. 7 BauGB zwischen
öffentlichen und privaten Belangen abzuwägen. Der sachgerechte Ausgleich der
Belange beinhaltet auch, dass bestimmten Belangen entsprechend ihrer höheren
Gewichtung gegenüber anderen Belangen der Vorrang eingeräumt werden muss.
Im vorliegenden Fall kommt dem Belang der oben dargestellten Zielsetzung des
Bebauungsplanes eine besondere Bedeutung zu.
Die Erwartungen der Eigentümer an einer möglichst uneingeschränkten und
ertragsreichen Grundstücksnutzung werden hinter dem Ziel einer städtebaulichen
Entwicklung im Sinne des beschlossenen Wohnbaulandkonzepts zurückgestellt.
Der Landschaftsbildcharakter von der derzeitigen bestockten Grünfläche wird
sich künftig zu einem Wohngebiet mit Hausgärten entwickeln. Die geplante
aufgelockerte Bebauung mit max. 2- geschossigen Gebäuden mit zum Teil
großen nicht überbaubaren Grundstücks- und Gartenflächen gewährleistet eine
gute Durchgrünung des Wohngebiets. Daneben sind im zentralen Mittelbereich
und im nördlichen Teil des Plangebiets öffentliche Grünflächen geplant.
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Zu f)
Zur Deckung des Wohnraumbedarfs für breite Schichten der Bochumer
Bevölkerung hat der Rat der Stadt Bochum das „Wohnbaulandkonzept Bochum”
am 23.10.2008 beschlossen.
Vor dem Hintergrund dieses Wohnbaulandkonzeptes, welches u.a. die
bedarfsgerechte Bereitstellung von Wohnbauflächen als Zielsetzung formuliert,
wird die Entwicklung des Geländes zu einem attraktiven Wohnstandort angestrebt. Dieses Konzept soll sicherstellen, dass Bochum eine aktive Wohnungsbaupolitik initiiert, die in erster Linie das Angebot von Bauland für junge Familien
zu günstigen Preisen ausweitet. Dazu sollen sowohl Anreize zur Reaktivierung
von Brachflächen geschaffen als auch andere Flächen (Baulückenschluss, Arrondierung etc.) ausgewiesen werden. Des Weiteren hat der Rat hat in seiner Sitzung am 18.12.2008 ein Förderprogramm zur Wohneigentumsbildung von Familien mit Kindern beschlossen. Gespeist wird dieses kommunale Förderprogramm
aus zweckgebundenen Mitteln der Baulandaktivierung.
Daher müssen zur Umsetzung des Förderprogramms neue attraktive Baugebiete
entwickelt werden. Die Stadt kann und muss in dieser Hinsicht eine Vorbildfunktion ausüben. Insofern sind zur Erreichung der im Wohnbaulandkonzept formulierten und gesetzten Ziele insbesondere städtische Flächen zu aktivieren.
Zu g)
Die Bevölkerungsentwicklung unterliegt in Bochum seit Jahren einem deutlichen
Schrumpfungsprozess, der auch für die Folgejahre prognostiziert wird. Die Neubautätigkeit ist gering. Der Wohnungsbestand ist teilweise überaltert. Die Angebote decken die Bandbreite der Wohnungsteilmärkte nicht ausreichend ab, so fehlen
besonders Bauland für junge Familien mit Kindern und Flächen für höherwertigen
Wohnraum, als Eigentum oder zur Miete. Nach Darstellungen der Stadt Bochum
hat eine gezielte städtische Bodenvorratspolitik in den vergangenen Jahren aus
finanziellen Gründen nicht stattgefunden. Die Stadt konnte durch die vorliegenden
Rahmenbedingungen als Anbieterin von Bauland nicht ausreichend genug in Erscheinung treten.
Um dieser Entwicklung gegenzusteuern, ist die Realisierung einer Vielzahl von
Maßnahmen und Aktivitäten notwendig. Bochum als attraktiven Wohnstandort zu
etablieren, setzt eine Stadtentwicklung voraus, die die Lebensqualität der Stadt
für ihre Bürgerinnen und Bürger in den Mittelpunkt stellt. Ein adäquates Wohnraumangebot spielt dabei eine zentrale Rolle. Die Stadt Bochum bietet hierfür
durch ihre Struktur, die siedlungsräumliche Ausrichtung auf die Stadtteilzentren,
das grundsätzlich vorhandene Flächenpotenzial sowie durch das Kultur- und Bildungsangebot beste Voraussetzungen. Die Realisierung der angestrebten nachhaltigen Entwicklung der Stadt Bochum kann durch ein umfassendes, kommunales Baulandmanagement unterstützt werden. Es greift in der Regel immer dann,
wenn die Maßnahme einen Flächenbezug hat und Planungsrecht geschaffen oder
geändert werden soll. Die Aktivierung des städtischen Immobilienbestands muss
hierin Eingang finden.
Zu h)
Aus vorgenannten Gründen wird der Anregung nach Aufgabe des Bebauungsplans nicht gefolgt.
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1.2
Stadt Bochum
Stellungnahmen der Behörden
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB gingen von folgenden Institutionen Stellungnahmen ein, die im Zuge der Planaufstellung zu berücksichtigen waren:
1.
Schreiben der GfV Gesellschaft für Vermögensverwaltung vom
11.08.2009
Im Hinblick auf die bergbaulichen Verhältnisse wurde bereits vor Aufstellung
des Bebauungsplans seitens des Amtes für Geoinformation, Liegenschaften
und Kataster eine Stellungnahme der Grubenfeldeigentümerin GfV eingeholt.
Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 897 liegt über dem auf Steinkohle
verliehenen Grubenfeld Hakelmei der im Jahre 1968 stillgelegten Zeche Robert Müser.
Ausweislich des Grubenbildes und unter Zugrundelegung der bestehenden
technischen und tatsächlichen Rahmenbedingungen sind keine Anpassungsund / oder Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Eine Wiederaufnahme des
Bergbaus ist nicht vorgesehen.
Es wird zudem darauf hingewiesen, dass grundsätzlich natürliche Ausgasungen (insbesondere Kohlendioxid und Methan) aus dem Steinkohlengebirge
nicht auszuschließen sind.
Antwort:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in den Bebauungsplan und in
die Begründung aufgenommen.
2.
Landesbetrieb Wald und Holz, Gelsenkirchen, 29.01.2010
Im nördlichen Planbereich stockt Wald i. S. des § 2 Bundeswaldgesetz bzw. §
1 Landesforstgesetzes NRW. Es entstand die Auffassung, dass der Planbereich vor Aufstellung des Bebauungsplans nach § 34 BauGB beurteilt wurde.
Nach § 43 Landesforstgesetz NRW bedarf es damit im Bauleitplanverfahren
keiner Genehmigung bzw. Waldumwandlungserklärung. Die Umwandlung
zum Zwecke der Bebauung erfordert forstrechtlich keinen Ausgleich oder Ersatz.
Es werden keine Bedenken erhoben.
Antwort:
Die Auffassung des Landesbetriebs Wald und Holz, dass der Planbereich
nach § 34 BauGB beurteilt wurde, entspricht nicht den tatsächlichen Gegebenheiten.
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Stadt Bochum
Der Geltungsbereich liegt innerhalb des rechtsverbindlichen Bebauungsplans
Nr. 157, in dem Flächen für den Gemeinbedarf und reines Wohngebiet festgesetzt sind. Daher wurde der Landesbetrieb aufgefordert, seine Stellungnahme
entsprechend anzupassen (siehe Stellungnahme Nr. 4).
3.
Stadt Hagen, Umweltamt, 04.02.2010
Im Rahmen einer Ortsbegehung wurde kein störendes Gewerbe vorgefunden.
Die benachbarten Tennisplätze sind vom Plangelände durch einen breiten
Grünstreifen getrennt. Die Entfernung der nächstgelegenen Wohnhäuser beträgt ca. 40 m. Es bestehen keine bekannten Nachbarschaftskonflikte mit der
vorhandenen Bebauung.
Aus immissionschutzrechtlicher Sicht bestehen seitens der gemeinsamen Unteren Umweltschutzbehörde keine Bedenken gegen das Vorhaben.
Antwort:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
4.
Landesbetrieb Wald und Holz, Gelsenkirchen, 09.02.2010
Im nördlichen Planbereich stockt Wald i. S. des § 2 Bundeswald- bzw. § 1
Landesforstgesetzes NRW.
Da es für den Planbereich einen rechtskräftigen Bebauungsplan aus dem Jahr
1965 gibt, bedarf es nach § 43 Landesforstgesetz keiner Waldumwandlungsgenehmigung. Die Umwandlung zum Zwecke der Bebauung erfordert auch
forstrechtlich keinen Ausgleich oder Ersatz.
Es werden keine Bedenken erhoben.
Antwort:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
5.
LWL Archäologie für Westfalen, Olpe, 10.02.2010
Bodendenkmalpflegerische Belange werden im Geltungsbereich der o. g. Planung nicht berührt.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass wegen der hier gegebenen Situation bei Erdarbeiten jeglicher Art bisher nicht bekannte Bodendenkmäler neu
entdeckt werden können. Deshalb wird aus bodendenkmalpflegerischer Sicht
folgender Hinweis gegeben, der zur Unterrichtung möglicherweise Betroffener
in den Bescheid bzw. in den Bebauungsplan aufgenommen werden sollte:
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Stadt Bochum
“Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche Bodenfunde, d.h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde aber auch
Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit,
Höhlen und Spalten, aber auch Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen
Lebens aus Erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden. Die Entdeckung von
Bodendenkmälern ist der Stadt/Gemeinde als Unterer Denkmalbehörde
und/oder der LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle Olpe (Tel.: 02761/
93750; Fax: 02761/ 2466) unverzüglich anzuzeigen und die Entdeckungsstätte mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten (§15 u. 16
Denkmalschutzgesetz NRW), falls diese nicht vorher von den Denkmalbehörden freigegeben wird. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist berechtigt,
das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche Erforschung bis zu 6 Monaten in Besitz zu nehmen (§16 Abs. 4 DSchG NW).“
Antwort:
Der Hinweis wird in der Begründung sowie in der Planzeichnung zum Bebauungsplan aufgenommen.
6.
Bezirksregierung Arnsberg, Abt. Bergbau und Energie, 19.02.2010
Das Plangebiet liegt über dem auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld „Hakelmei“ sowie über dem auf Kohlenwasserstoffe erteilten Bewilligungsfeld
"Mansfeld Gas". Ebenso liegt der Planbereich über dem auf Kohlenwasserstoffe erteilten Erlaubnisfeld "CBM-RWTH". Eigentümerin des Bergwerksfeldes "Hakelmei" ist die GfV Gesellschaft für Vermögensverwaltung AG, Flamingoweg 1 in 44139 Dortmund. Inhaberin der Erlaubnis "CBM-RWTH" ist die
RWTH Aachen, Lehrstuhl und Institut für Markscheidewesen, Wüllnerstraße 2
in 52062 Aachen.
Im Bereich des Geltungsbereichs hat Gewinnung von Steinkohle im tiefen Bereich stattgefunden. Nach der allgemeinen Lehrmeinung sind Bodenbewegungen aufgrund von Gewinnung, die im tiefen Bereich geführt wurde, spätestens fünf Jahre nach Einstellung der Gewinnungstätigkeiten abgeklungen. Daher ist mit bergbaulichen Nachwirkungen auf die Tagesoberfläche nicht mehr
zu rechnen.
Über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten ist nichts bekannt. Es wird daher empfohlen, auch den
Eigentümer bzw. die Inhaberin der bestehenden Bergbauberechtigungen am
Verfahren zu beteiligen.
Aus bergbehördlicher Sicht wird darauf hingewiesen, dass an mehreren Stellen im Stadtgebiet Bochum Ausgasungen (u. a. Methan) an der Tagesoberfläche aufgetreten sind. Hier ist nicht bekannt, ob und inwieweit auch das angegebene Plangebiet von derartigen Ausgasungen betroffen ist. Gasaustritte
sind aufgrund der örtlichen Gegebenheiten jedoch hinreichend wahrscheinlich
(Zone 2). Es wird dazu geraten, bei der Vorhabenausführung einen Sachverständigen einzuschalten, ob bzw. welche technischen Schutzvorkehrungen
nötig sind.
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Stadt Bochum
Antwort:
Die Hinweise werden zur Kenntnis und in den Bebauungsplan sowie in die
Begründung aufgenommen. Der o. a. Eigentümer bzw. die Inhaberin der bestehenden Bergbauberechtigungen werden im Rahmen der Behördenbeteiligung zur Offenlage informiert und zur Abgabe einer Stellungnahme gebeten.
7.
BOGESTRA, Bochum, 22.02.2010
Gegen die vorgestellte Planung bestehen keine Bedenken. Es wird aber darum gebeten, folgenden Hinweis aufzunehmen:
Das Plangebiet wird durch die Haltestelle Bockholtstraße der Linien 364 und
NE2 an den öffentlichen Personennahverkehr angebunden.
Antwort:
Der Hinweis wird in der Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen.