Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Anlage 1.pdf

Dies ist ein "Politik bei uns 1"-Dokument. Die Dateien dieser Kommunen werden nicht mehr aktualisiert. Um aktuelle Daten zu bekommen, ist eine OParl-Schnittstelle bei der Kommune erforderlich. Im Bereich "Mitmachen" finden Sie weitere Informationen.

Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Anlage 1.pdf
Größe
38 kB
Erstellt
26.12.14, 14:29
Aktualisiert
28.01.18, 08:10

Inhalt der Datei

Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20102047 Seite 1 von 10 Stadt Bochum Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen zum Bebauungsplan Nr. 897 - Bockholtstraße in der Fassung vom 20.09.2010 Die formale Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB wurde in der Zeit vom 25.01. 25.02.2010 durchgeführt. In dieser Zeit ging eine Stellungnahme aus der Öffentlichkeit ein. Zuvor gingen bereits drei weitere Schreiben derselben Anreger ein. Ein Schreiben davon enthielt eine Beschwerde nach § 24 Gemeindeordnung. Die formelle Behördenbeteiligung erfolgte parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung. Alle relevanten Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, sowie die jeweiligen Antworten der Verwaltung sind nachfolgend zusammengefasst. 1. Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung 1.1 Stellungnahmen der Öffentlichkeit 1. Beschwerde nach § 24 Gemeindeordnung, 31.08.2009 Mit Schreiben vom 31.08.2009 wurde Beschwerde Gemeindeordnung gegen den Bebauungsplan eingelegt. Inhalt dieses Schreibens wie folgt: gem. § 24 der a) Die Antragstellenden nehmen Bezug auf ihr Schreiben vom 01.07.2009, indem sie bereits über die Vielfalt der Tiere innerhalb des Plangebiets berichteten. b) Bei mäßigem Regen wird das Grundwasser gegen die Kellerwände gedrückt. Es besteht die Befürchtung, dass es bei einer Bebauung des Geländes zu zusätzlichen Wassermassen führen wird. c) Des Weiteren besteht die Befürchtung, dass die Mieter in den benachbarten Häusern der Gerther Straße ihre Wohnungen kündigen. d) Es wird angeführt, dass für das neue Wohngebiet Lärmschutzuntersuchungen erfolgt sind. Hier stellt sich die Frage, warum die bestehenden Häuser nicht untersucht werden. e) Der alte Baumbestand sowie die Grünflächen sollen erhalten bleiben. f) Es erfolgt die Aufforderung, dass das im beschleunigten Verfahren angekündigte Bauvorhaben gestoppt und eine Umweltprüfung eingeleitet werden soll. Antwort: Gemäß § 10 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Bochum haben sich die zuständigen Ausschüsse und die Bezirksvertretung grundsätzlich mit Beschwerden nach § 24 GO zu befassen. Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20102047 Seite 2 von 10 Stadt Bochum Gemäß § 10 Abs. 4 der Hauptsatzung ist von der Befassung abzusehen, wenn für die Behandlung des Sachverhalts besondere Verfahren vorgeschrieben sind. In diesem Fall wird die Beschwerde im Bebauungsplanverfahren behandelt. Über die Behandlung der Stellungnahme entscheidet gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Rat der Stadt Bochum. Die Abwägung und Antwort zu den vorgetragenen Punkten des Beschwerdeschreibens, dessen Inhalt auch in der Stellungnahme vom 15.02.2010 im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wiedergegeben wurde, wird dementsprechend unter Pkt. 4 behandelt. 2. Stellungnahme 1, Schreiben vom 01.07.2009 Es erfolgt die Bitte, die Flächen innerhalb des Plangebiets aus nachfolgenden Gründen nicht zu bebauen: a) Bereits drückendes Grundwasser in den Kellern in den benachbarten Häusern. Befürchtung der Verschlimmerung. b) Es wurde eine Vielfalt von Tieren beobachtet (Auflistung der Tiere siehe Schreiben). c) Zerstörung der „grünen Lunge“. Das Gebiet sollte für Tier und Mensch als Freifläche erhalten bleiben. d) Beeinträchtigung bei Neuvermietung der angrenzenden Wohnungen. Antwort siehe nächster Punkt! 3. Stellungnahme 2, Schreiben vom 16.09.2009 Die Bürgerinnen nehmen Bezug auf ihr Schreiben vom 01.07.2010 (siehe Stellungnahme 1 unter Pkt. 2) und fordern darüber hinaus die Durchführung einer Umweltprüfung. Die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens ohne Umweltprüfung wird für falsch gehalten. Antwort zu den Stellungnahmen 1 und 2 (Pkt. 2 und 3): Das Bebauungsplanverfahren wird als so genanntes beschleunigtes Verfahren gemäß § 13 a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) durchgeführt. Dies ist möglich, wenn ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder für andere Maßnahmen der Innenentwicklung aufgestellt wird. Angesichts der Zielsetzung ist dies zweifellos gegeben. Als Voraussetzung für die Aufstellung eines Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren sind gemäß § 13 a Abs. 1 BauGB bestimmte Bedingungen einzuhalten: 1. Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) darf den Schwellenwert von 20.000 m² nicht überschreiten. 2. Es darf keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet werden, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder dem Landesrecht unterliegen. Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20102047 Seite 3 von 10 Stadt Bochum Im vorliegenden Fall wird die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO den Schwellenwert von 20.000 m² nicht überschritten. Weitere Aufstellungsverfahren von Bebauungsplänen in einem engen sachlichen und räumlichen Zusammenhang gibt es nicht. Die Art und der Umfang der geplanten Nutzungsausweisung zum "Allgemeinen Wohngebiet" begründen keine Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG oder dem UVPG NW unterliegen. Das Planverfahren kann damit durchgeführt werden, ohne dass eine Umweltprüfung und eine naturschutzrechtlicher Eingriffsregelung erforderlich ist. Gleichwohl wurden aufgrund der besonderen Situation und der eingegangenen Hinweise der o. a. Stellungnahmen eine vollständige Artenschutzprüfung durchgeführt. Für das Gebiet des Bebauungsplanes wurde eine vollständige Artenschutzprüfung (ASP) durchgeführt, d.h. eine Potentialanalyse (ASP, Stufe I) und vertiefte Prüfung (ASP, Stufe II) landesweit durch das MUNLV (Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW) definierter „planungsrelevanter“ Tierarten durch Geländekartierung. Die Stufe 1 umfasste als Ersteinschätzung (Biologische Station Östliches Ruhrgebiet, April 2009) die Auswertung der Biotoptypen, der Aktenlage, der möglichen vorkommenden Arten und baubedingten Konflikte. Danach kann das Plangebiet mit einer geringen Größe von 0,8 ha nur die Funktion eines Teillebensraumes für planungsrelevante Arten einnehmen. Zu diesen zählen artenschutzrechtlich vor allem Ruhe- und Fortpflanzungsstätten, so dass wegen zweier Höhlenbäume mit Spechthöhlen Vorkommen von Baumhöhlen bewohnenden Fledermausarten möglich sein könnten, wenn diese auch eher die benachbarten Wälder bevorzugen dürften. Aus ähnlichen Gründen konnten im Rahmen der Ersteinschätzung auch die Vorkommen von höhlenbrütenden Vögeln wie planungsrelevanten Spechtarten, des Gartenrotschwanzes und des Waldkauzes nicht vollkommen ausgeschlossen werden. Die vertiefte Geländekartierung (Stufe II) wurde im Frühjahr/Sommer 2010 mit standardmäßiger Anzahl von Begehungen, Erfassung aller optischen und akustischen Artmerkmale (v. a. Vogelgesänge) sowie bei den Fledermäusen mit Bat-Detectoren (Ultraschallaufnahmen) durchgeführt (Büro Viebahn-Sell, 2010). Im Plangebiet wurde danach die erwartete typische Kombination gebüsch- und baumbrütender Singvögel der Siedlungsränder und Parkanlagen des Ruhrgebiets angetroffen, darunter viele so genannte Generalisten, d.h. allgemein verbreitete Arten mit einer hohen Anpassungsfähigkeit (z. B. Zaunkönig, Heckenbraunelle, Rotkehlchen, Amsel, Kohlmeise, Kleiber, Buchfink). Planungsrelevante Arten wurden dagegen weder während der Tages- noch Nachtzeiten mit Ortsbezug im Plangebiet angetroffen; ihre Brutvorkommen (z. B. Mäusebussard) befinden sich in den Waldungen des westlich gelegenen Bockholts. Hinweise auf Quartiere oder regelmäßige Jagdreviere von Fledermäusen im Plangebiet ergaben sich ebenfalls nicht. Die Zwergfledermaus wurde vereinzelt beim Jagdflug entlang der Ufergehölze in der Grünanlage festgestellt, die Wasserfledermaus einmal, der Große Abendsegler zweimal beim hohen Überflug über das Bachtal. Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20102047 Seite 4 von 10 Stadt Bochum Die Stufe II der ASP ergab keine Hinweise auf Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) hinsichtlich planungsrelevanter Arten. 4. Stellungnahme 3, Schreiben vom 15.02.2010 Die Bürgerinnen, die auch den Beschwerdeantrag nach § 24 GO (siehe oben) gestellt und darüber hinaus mit den Schreiben unter Pkt.2 + 3 ihre Anregungen geäußert haben, wiederholen mit Schreiben vom 15.02.2010 innerhalb der formellen frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Ihre Auffassung und beziehen wie folgt Stellung: a) Sie nehmen Bezug auf ihr Schreiben vom 01.07.2009, indem auf die Vielfalt der innerhalb des Plangebiets lebenden Tiere aufmerksam gemacht wurde. Es herrscht Unverständnis darüber, dass dieses Verfahren ohne die Durchführung einer Umweltprüfung durchgeführt werden soll. Die bereits durchgeführte Studie des Umwelt- und Grünflächenamtes -Biologische Station Östliches Ruhrgebiet- wird zudem angezweifelt. b) In dem Bebauungskonzept wird der Erhalt des Baumbestandes vermisst. Es wird in Frage gestellt, ob für die Stadt Bochum keine Baumschutzsatzung gilt. c) Die Bürgerinnen regen an, aus Klimaschutzgründen die Grünflächen zu erhalten. d) Es besteht die Befürchtung, dass durch die Versiegelung von Freiflächen in dem Plangebiet, es zu zusätzlichen Wassermassen kommen wird, so dass dadurch die Problematik der ohnehin schon feuchten Keller sich weiterhin verschlechtern wird. Die Versickerung des Regenwassers ist ohnehin nicht möglich. e) Des weiteren besteht die Befürchtung, wenn die Fläche bebauut wird, dass dann die Mieter in den benachbarten Häusern ausziehen. Die Mieter sind mit der Erwartung dort hingezogen, einen Blick ins Grüne zu finden. f) Die Bürgerinnen sind außerdem der Meinung, dass die bestehende Bebauung im Planentwurf nicht berücksichtigt wurde. Es hat den Anschein, junge Familien anzulocken, um so aus der brachliegenden Fläche wirtschaftliche Vorteile für die Stadt Bochum zu erzielen. g) Aufgrund der wirtschaftlich kritischen Situation gehen zahlreiche Arbeitsplätze verloren. Dies hat zur Folge, dass junge Familien die Stadt Bochum verlassen müssen. Für die Bürgerinnen stellt sich die Frage, wieviel Wohnungsleerstand die Stadt Bochum verkraften kann. h) Es wird gefordert und angeregt, den Bebauungsplan aufzugeben und das Gelände als Grün- und Erholungsfläche nutzbar zu machen Antwort: Zu a) Wie bereits unter Pkt. 3 beschrieben, wurde eine vollständige Artenschutzuntersuchung durchgeführt. Zu b) Auch für die Stadt Bochum gilt die Baumschutzsatzung. Die Bäume wurden eingemessen und kartiert. Und natürlich muss auch die Stadt Bochum für jeden unter der Baumschutzsatzung fallenden Baum, der gefällt werden muss, auch entsprechenden Ersatz pflanzen. Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20102047 Seite 5 von 10 Stadt Bochum Zu c) Ein Erhalt der Grünfläche würde die Ziele des beschlossenen Wohnbaulandkonzepts konterkarieren. Das Bebauungskonzept sieht jedoch eine lockere kleinteilige Bauweise mit großflächigen Grünbereichen vor. Dem Wunsch des Erhalts der Grünflächen wird durch die großzügig angeordnete zentrale Grüninsel sowie des nördlichen Übergangsgrüns Rechnung getragen. Der Erhalt der gesamten Grünfläche, welche ohnehin noch mit Fundamentresten der alten Schule unterbrochen ist, kann nicht nachgekommen werden. Zu d) Zur Beurteilung der Versickerung liegt ein Gutachten vor, mit dem Ergebnis, dass die ermittelten Durchlässigkeiten des Geländes für eine oberflächennahen Versickerung ungeeignet sind. Es ist daher beabsichtigt, die Entwässerung des Oberflächenwassers über ein Trennsystem zu führen und gedrosselt in den nördlich gelegenen Bachverlauf einzuleiten. Durch die Bebauung und dem zuvor angeführten Entwässerungssystem wird die Einleitung des Niederschlagwassers in das Grundwasser weitgehend reduziert. Insofern sind zusätzliche Wassermassen infolge einer Wohnbauentwicklung auszuschließen. Zu e) Zur Gewährleistung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung, ist das planerische Ziel der Stadt Bochum, die vorhandenen Flächen des bestehenden Bebauungsplans Nr. 157, in dem die Flächen für den Gemeinbedarf -Schulefestgesetzt sind, einer Wohnnutzung zuzuführen. Im vorliegenden Fall treffen vor allen Dingen die Belange des angrenzenden Eigentümers, einen unverbauten Blick ins Grüne zu haben, auf die entgegenstehenden öffentlichen Belange nach einer städtebaulichen Entwicklung im Sinne des beschlossenen Wohnbaulandkonzepts. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ist gem. § 1 Abs. 7 BauGB zwischen öffentlichen und privaten Belangen abzuwägen. Der sachgerechte Ausgleich der Belange beinhaltet auch, dass bestimmten Belangen entsprechend ihrer höheren Gewichtung gegenüber anderen Belangen der Vorrang eingeräumt werden muss. Im vorliegenden Fall kommt dem Belang der oben dargestellten Zielsetzung des Bebauungsplanes eine besondere Bedeutung zu. Die Erwartungen der Eigentümer an einer möglichst uneingeschränkten und ertragsreichen Grundstücksnutzung werden hinter dem Ziel einer städtebaulichen Entwicklung im Sinne des beschlossenen Wohnbaulandkonzepts zurückgestellt. Der Landschaftsbildcharakter von der derzeitigen bestockten Grünfläche wird sich künftig zu einem Wohngebiet mit Hausgärten entwickeln. Die geplante aufgelockerte Bebauung mit max. 2- geschossigen Gebäuden mit zum Teil großen nicht überbaubaren Grundstücks- und Gartenflächen gewährleistet eine gute Durchgrünung des Wohngebiets. Daneben sind im zentralen Mittelbereich und im nördlichen Teil des Plangebiets öffentliche Grünflächen geplant. Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20102047 Seite 6 von 10 Stadt Bochum Zu f) Zur Deckung des Wohnraumbedarfs für breite Schichten der Bochumer Bevölkerung hat der Rat der Stadt Bochum das „Wohnbaulandkonzept Bochum” am 23.10.2008 beschlossen. Vor dem Hintergrund dieses Wohnbaulandkonzeptes, welches u.a. die bedarfsgerechte Bereitstellung von Wohnbauflächen als Zielsetzung formuliert, wird die Entwicklung des Geländes zu einem attraktiven Wohnstandort angestrebt. Dieses Konzept soll sicherstellen, dass Bochum eine aktive Wohnungsbaupolitik initiiert, die in erster Linie das Angebot von Bauland für junge Familien zu günstigen Preisen ausweitet. Dazu sollen sowohl Anreize zur Reaktivierung von Brachflächen geschaffen als auch andere Flächen (Baulückenschluss, Arrondierung etc.) ausgewiesen werden. Des Weiteren hat der Rat hat in seiner Sitzung am 18.12.2008 ein Förderprogramm zur Wohneigentumsbildung von Familien mit Kindern beschlossen. Gespeist wird dieses kommunale Förderprogramm aus zweckgebundenen Mitteln der Baulandaktivierung. Daher müssen zur Umsetzung des Förderprogramms neue attraktive Baugebiete entwickelt werden. Die Stadt kann und muss in dieser Hinsicht eine Vorbildfunktion ausüben. Insofern sind zur Erreichung der im Wohnbaulandkonzept formulierten und gesetzten Ziele insbesondere städtische Flächen zu aktivieren. Zu g) Die Bevölkerungsentwicklung unterliegt in Bochum seit Jahren einem deutlichen Schrumpfungsprozess, der auch für die Folgejahre prognostiziert wird. Die Neubautätigkeit ist gering. Der Wohnungsbestand ist teilweise überaltert. Die Angebote decken die Bandbreite der Wohnungsteilmärkte nicht ausreichend ab, so fehlen besonders Bauland für junge Familien mit Kindern und Flächen für höherwertigen Wohnraum, als Eigentum oder zur Miete. Nach Darstellungen der Stadt Bochum hat eine gezielte städtische Bodenvorratspolitik in den vergangenen Jahren aus finanziellen Gründen nicht stattgefunden. Die Stadt konnte durch die vorliegenden Rahmenbedingungen als Anbieterin von Bauland nicht ausreichend genug in Erscheinung treten. Um dieser Entwicklung gegenzusteuern, ist die Realisierung einer Vielzahl von Maßnahmen und Aktivitäten notwendig. Bochum als attraktiven Wohnstandort zu etablieren, setzt eine Stadtentwicklung voraus, die die Lebensqualität der Stadt für ihre Bürgerinnen und Bürger in den Mittelpunkt stellt. Ein adäquates Wohnraumangebot spielt dabei eine zentrale Rolle. Die Stadt Bochum bietet hierfür durch ihre Struktur, die siedlungsräumliche Ausrichtung auf die Stadtteilzentren, das grundsätzlich vorhandene Flächenpotenzial sowie durch das Kultur- und Bildungsangebot beste Voraussetzungen. Die Realisierung der angestrebten nachhaltigen Entwicklung der Stadt Bochum kann durch ein umfassendes, kommunales Baulandmanagement unterstützt werden. Es greift in der Regel immer dann, wenn die Maßnahme einen Flächenbezug hat und Planungsrecht geschaffen oder geändert werden soll. Die Aktivierung des städtischen Immobilienbestands muss hierin Eingang finden. Zu h) Aus vorgenannten Gründen wird der Anregung nach Aufgabe des Bebauungsplans nicht gefolgt. Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20102047 Seite 7 von 10 1.2 Stadt Bochum Stellungnahmen der Behörden Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB gingen von folgenden Institutionen Stellungnahmen ein, die im Zuge der Planaufstellung zu berücksichtigen waren: 1. Schreiben der GfV Gesellschaft für Vermögensverwaltung vom 11.08.2009 Im Hinblick auf die bergbaulichen Verhältnisse wurde bereits vor Aufstellung des Bebauungsplans seitens des Amtes für Geoinformation, Liegenschaften und Kataster eine Stellungnahme der Grubenfeldeigentümerin GfV eingeholt. Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 897 liegt über dem auf Steinkohle verliehenen Grubenfeld Hakelmei der im Jahre 1968 stillgelegten Zeche Robert Müser. Ausweislich des Grubenbildes und unter Zugrundelegung der bestehenden technischen und tatsächlichen Rahmenbedingungen sind keine Anpassungsund / oder Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Eine Wiederaufnahme des Bergbaus ist nicht vorgesehen. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass grundsätzlich natürliche Ausgasungen (insbesondere Kohlendioxid und Methan) aus dem Steinkohlengebirge nicht auszuschließen sind. Antwort: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in den Bebauungsplan und in die Begründung aufgenommen. 2. Landesbetrieb Wald und Holz, Gelsenkirchen, 29.01.2010 Im nördlichen Planbereich stockt Wald i. S. des § 2 Bundeswaldgesetz bzw. § 1 Landesforstgesetzes NRW. Es entstand die Auffassung, dass der Planbereich vor Aufstellung des Bebauungsplans nach § 34 BauGB beurteilt wurde. Nach § 43 Landesforstgesetz NRW bedarf es damit im Bauleitplanverfahren keiner Genehmigung bzw. Waldumwandlungserklärung. Die Umwandlung zum Zwecke der Bebauung erfordert forstrechtlich keinen Ausgleich oder Ersatz. Es werden keine Bedenken erhoben. Antwort: Die Auffassung des Landesbetriebs Wald und Holz, dass der Planbereich nach § 34 BauGB beurteilt wurde, entspricht nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20102047 Seite 8 von 10 Stadt Bochum Der Geltungsbereich liegt innerhalb des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 157, in dem Flächen für den Gemeinbedarf und reines Wohngebiet festgesetzt sind. Daher wurde der Landesbetrieb aufgefordert, seine Stellungnahme entsprechend anzupassen (siehe Stellungnahme Nr. 4). 3. Stadt Hagen, Umweltamt, 04.02.2010 Im Rahmen einer Ortsbegehung wurde kein störendes Gewerbe vorgefunden. Die benachbarten Tennisplätze sind vom Plangelände durch einen breiten Grünstreifen getrennt. Die Entfernung der nächstgelegenen Wohnhäuser beträgt ca. 40 m. Es bestehen keine bekannten Nachbarschaftskonflikte mit der vorhandenen Bebauung. Aus immissionschutzrechtlicher Sicht bestehen seitens der gemeinsamen Unteren Umweltschutzbehörde keine Bedenken gegen das Vorhaben. Antwort: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 4. Landesbetrieb Wald und Holz, Gelsenkirchen, 09.02.2010 Im nördlichen Planbereich stockt Wald i. S. des § 2 Bundeswald- bzw. § 1 Landesforstgesetzes NRW. Da es für den Planbereich einen rechtskräftigen Bebauungsplan aus dem Jahr 1965 gibt, bedarf es nach § 43 Landesforstgesetz keiner Waldumwandlungsgenehmigung. Die Umwandlung zum Zwecke der Bebauung erfordert auch forstrechtlich keinen Ausgleich oder Ersatz. Es werden keine Bedenken erhoben. Antwort: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 5. LWL Archäologie für Westfalen, Olpe, 10.02.2010 Bodendenkmalpflegerische Belange werden im Geltungsbereich der o. g. Planung nicht berührt. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass wegen der hier gegebenen Situation bei Erdarbeiten jeglicher Art bisher nicht bekannte Bodendenkmäler neu entdeckt werden können. Deshalb wird aus bodendenkmalpflegerischer Sicht folgender Hinweis gegeben, der zur Unterrichtung möglicherweise Betroffener in den Bescheid bzw. in den Bebauungsplan aufgenommen werden sollte: Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20102047 Seite 9 von 10 Stadt Bochum “Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche Bodenfunde, d.h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber auch Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus Erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Stadt/Gemeinde als Unterer Denkmalbehörde und/oder der LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle Olpe (Tel.: 02761/ 93750; Fax: 02761/ 2466) unverzüglich anzuzeigen und die Entdeckungsstätte mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten (§15 u. 16 Denkmalschutzgesetz NRW), falls diese nicht vorher von den Denkmalbehörden freigegeben wird. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche Erforschung bis zu 6 Monaten in Besitz zu nehmen (§16 Abs. 4 DSchG NW).“ Antwort: Der Hinweis wird in der Begründung sowie in der Planzeichnung zum Bebauungsplan aufgenommen. 6. Bezirksregierung Arnsberg, Abt. Bergbau und Energie, 19.02.2010 Das Plangebiet liegt über dem auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld „Hakelmei“ sowie über dem auf Kohlenwasserstoffe erteilten Bewilligungsfeld "Mansfeld Gas". Ebenso liegt der Planbereich über dem auf Kohlenwasserstoffe erteilten Erlaubnisfeld "CBM-RWTH". Eigentümerin des Bergwerksfeldes "Hakelmei" ist die GfV Gesellschaft für Vermögensverwaltung AG, Flamingoweg 1 in 44139 Dortmund. Inhaberin der Erlaubnis "CBM-RWTH" ist die RWTH Aachen, Lehrstuhl und Institut für Markscheidewesen, Wüllnerstraße 2 in 52062 Aachen. Im Bereich des Geltungsbereichs hat Gewinnung von Steinkohle im tiefen Bereich stattgefunden. Nach der allgemeinen Lehrmeinung sind Bodenbewegungen aufgrund von Gewinnung, die im tiefen Bereich geführt wurde, spätestens fünf Jahre nach Einstellung der Gewinnungstätigkeiten abgeklungen. Daher ist mit bergbaulichen Nachwirkungen auf die Tagesoberfläche nicht mehr zu rechnen. Über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten ist nichts bekannt. Es wird daher empfohlen, auch den Eigentümer bzw. die Inhaberin der bestehenden Bergbauberechtigungen am Verfahren zu beteiligen. Aus bergbehördlicher Sicht wird darauf hingewiesen, dass an mehreren Stellen im Stadtgebiet Bochum Ausgasungen (u. a. Methan) an der Tagesoberfläche aufgetreten sind. Hier ist nicht bekannt, ob und inwieweit auch das angegebene Plangebiet von derartigen Ausgasungen betroffen ist. Gasaustritte sind aufgrund der örtlichen Gegebenheiten jedoch hinreichend wahrscheinlich (Zone 2). Es wird dazu geraten, bei der Vorhabenausführung einen Sachverständigen einzuschalten, ob bzw. welche technischen Schutzvorkehrungen nötig sind. Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20102047 Seite 10 von 10 Stadt Bochum Antwort: Die Hinweise werden zur Kenntnis und in den Bebauungsplan sowie in die Begründung aufgenommen. Der o. a. Eigentümer bzw. die Inhaberin der bestehenden Bergbauberechtigungen werden im Rahmen der Behördenbeteiligung zur Offenlage informiert und zur Abgabe einer Stellungnahme gebeten. 7. BOGESTRA, Bochum, 22.02.2010 Gegen die vorgestellte Planung bestehen keine Bedenken. Es wird aber darum gebeten, folgenden Hinweis aufzunehmen: Das Plangebiet wird durch die Haltestelle Bockholtstraße der Linien 364 und NE2 an den öffentlichen Personennahverkehr angebunden. Antwort: Der Hinweis wird in der Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen.