Daten
Kommune
Bochum
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Anlage 6.pdf
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105 kB
Erstellt
26.12.14, 14:29
Aktualisiert
28.01.18, 08:10
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Anlage 6 zur Vorlage Nr.: 20102047
Seite 1 von 25
Stadt Bochum
Bebauungsplan Nr. 897 - Bockholtstraße BEGRÜNDUNG
gem. § 2 a Baugesetzbuch (BauGB)
(ENTWURF, Stand: 20.09.2010)
INHALTSVERZEICHNIS
1.
Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans
2.
Anlass, Erfordernis und Zielsetzung der Planung
3.
3.1
3.2
3.3
Bestandsanalyse
Allgemein
Verkehr und Erschließung
Eigentumsverhältnisse
4.
4.1
4.2
4.3
4.4
4.5
Übergeordnete Planungsvorgaben
Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Regionaler Flächennutzungsplan
Masterplan Einzelhandel
Wohnbaulandkonzept
Landschaftsplan
5.
Begründung der Planungsziele / Städtebauliches Konzept
6.
6.1
6.1.1
6.1.2
6.1.3
6.1.4
6.1.5
6.1.6
6.1.7
6.1.8
6.1.9
6.1.9.1
6.1.9.2
6.1.9.3
6.1.9.4
6.1.9.5
Planinhalt
Planungsrechtliche Festsetzungen
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung
Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche
Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen
Verkehrsflächen
Öffentliche Grünflächen
Private Grünflächen
Geh- Fahr- und Leitungsrechte
Örtliche Bauvorschriften
Dachform/Dachneigung
Dacheindeckung
Dachaufbauten
Vorgärten
Einfriedungen
Anlage 6 zur Vorlage Nr.: 20102047
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6.2
6.2.1
6.2.2
6.2.3
6.2.4
6.2.5
6.2.6
6.2.7
Hinweise
Bergbau
Bodenschutz / Altlasten
Methanausgasungen
Kampfmittelfunde
Bodendenkmäler
Niederschlagsentwässerung
Energieversorgungskonzept
7.
7.1
7.2
7.3
7.4
7.5
Umweltbelange
Umweltprüfung
Biotopschutz
Artenschutz
Immissionsschutz -VerkehrslärmImmissionsschutz -Tennisanlage-
8.
Versorgung des Plangebietes
9.
Bebauungsplanverfahren
10.
Flächenbilanz
11.
Kosten
12.
Gutachten
Stadt Bochum
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1.
Stadt Bochum
Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans
Das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 897 liegt im Bochumer Norden im Stadtteil
Kirchharpen und hat eine Größe von ca. 8.200 m². Es grenzt westlich an ein
allgemeines Wohngebiet mit 2 - 3 geschossigen Wohngebäuden der Gerther Straße
Nrn. 229 - 235. Nördlich des Plangebiets befindet sich der Kirchharpener Bach, eine
öffentlicher Fußweg sowie eine Tennisplatzanlage. Östlich des Plangebiets grenzen
die Grundstücke der Bockholtstraße Nrn. 11, 15 und 19 a an. Im Süden wird der
Geltungsbereich durch die Grundstücke der Bockholtstraße 3 - 11 begrenzt.
Die genaue Abgrenzung des Planbereiches
entsprechende Signatur eindeutig festgesetzt.
2.
ist
im
Bebauungsplan
durch
Anlass, Erfordernis und Zielsetzung der Planung
Das Plangebiet liegt innerhalb des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 157, der
überwiegend Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung -Schulefestsetzt. Bei dem Plangebiet handelt es sich größtenteils um ein ehemaliges
Schulgrundstück. Das Schulgebäude wurde nach mehrjährigen Leerstands im Juli
2005 abgerissen. Direkt an der Straße wurden in den letzten Jahren ein Doppelund ein Einzelhaus gebaut.
Erklärtes Ziel der Politik ist es, das ungenutzte Gelände zu Wohnbauland zu
entwickeln. Zur Deckung des Wohnraumbedarfs für breite Schichten der Bochumer
Bevölkerung hat der Rat der Stadt Bochum das „Wohnbaulandkonzept Bochum” am
23.10.2008 beschlossen. Die Entwicklung des Plangebiets ist einer der Flächen aus
dem Wohnbaulandkonzept Bochum.
Um das notwendige Baurecht zur Realisierung der geplanten Zielsetzung zu
schaffen, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Ziel des
Bebauungsplanes ist die Entwicklung von Wohnbauflächen.
3.
Bestandsanalyse
3.1
Allgemein
Das Plangebiet hat eine Größe von 0,8 ha und erstreckt sich in Bochum-Kirchharpen
zwischen der Bebauung an der Bockholtstraße (nördlich der Häuser 5 - 11) und dem
Kirchharpener Bach, dessen Böschungskante die nördliche Grenze des Untersuchungsraumes darstellt. Es liegt am Rande des Kirchharpener Siedlungsgebietes.
Nach Süden, Osten und Westen grenzt Wohnbebauung an das Plangebiet. Nördlich
des Baches endet der bebaute Bereich mit einer Sportanlage, darüber hinaus
schließt sich landwirtschaftliche Nutzfläche an. Im Nordwesten des Plangebietes befindet sich in geringer Entfernung hinter der Wohnbebauung entlang der Gerther
Straße das Bockholter Waldgebiet.
Bei dem Plangebiet handelt es sich im Wesentlichen um den ehemaligen Standort einer Schule, einschl. des Schulparks, der etwa 1,5 Meter tiefer liegt als die ehemals
bebaute Fläche. Im südlichen Bereich liegen noch Schotter und Abbruchreste des
Schulhauses. Nördlich ist das Fundament eines alten Gebäudes vorhanden.
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Stadt Bochum
Es ist überwiegend von Moos bedeckt. Auch auf dem Schotter hat sich großflächig
Moos ausgebreitet. Der südliche Bereich dieser Teilfläche grenzt an Wohnbauflächen
und hat einen wiesenartigen Charakter. Die Oberfläche ist weitgehend schotterfrei.
Im Osten und Westen neben dem alten Schulgelände befinden sich genutzte Gartenparzellen. Die Gartennutzung hat sich zwischen den östlichen Gärten und altem
Parkgelände mit Schuppen, Holzlagerstätten, Kompostsammler und Gartenabfällen in
ein angrenzendes, kleines Fichtengehölz ausgeweitet.
Innerhalb des Plangebiets wurden 28 Einzelbäume erfasst. Die meisten davon werden auf ein Alter von ca. 50 - 70 Jahren geschätzt. Durch fehlende Pflege und zum
Teil geringe Abstände sind im unteren Bereich der Bäume fast durchgängig tote Äste
festzustellen. Direkt unter den Bäumen wachsen zum Teil Sträucher.
Insgesamt besitzt der nicht mehr genutzte Park einen waldähnlichen Charakter. Etwa
5 m südlich des Kirchharpener Baches verläuft in Ost-West-Richtung ein kleiner Weg,
der das Haus Nr. 229 an der Gerther Straße mit den Kleingärten an der Ostseite des
Untersuchungsgebietes verbindet. Im südlichen Teil des Geltungsbereichs sind einige
kleinere Hecken- und Gebüschbereiche zu finden.
3.2
Verkehr und Erschließung
Individualverkehr
Der Vorhabenstandort wird von der Bockholtstraße erschlossen. Er ist aus dem
Innenstadtbereich von Bochum über die Castroper Straße/Harpener Hellweg gut zu
erreichen. Südlich in ca. 750 m Entfernung befindet sich die Anschlussstelle BochumWerne an die BAB 40. In etwa 1 km südwestlicher Richtung liegt das Autobahnkreuz
Bochum, an der die BAB 40 (Ost-West-Verbindung) und die BAB 43 (Nord-SüdVerbindung) angebunden sind. Der Harpener Hellweg führt nach ca. 1,2 km in
östlicher Richtung an die Stadtgrenze Bochum / Dortmund.
Öffentlicher Personennahverkehr
Das Plangebiet ist durch die Haltestelle Bockholtstraße der Linien 364 und NE2 an
den öffentlichen Personennahverkehr angebunden.
3.3
Eigentumsverhältnisse
Die Grundstücksfläche im Plangebiet befindet sich größtenteils in städtischem
Eigentum, eine Teilfläche ist in Privateigentum.
4.
Übergeordnete Planungsvorgaben
4.1
Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Nach den Grundsätzen der Raumordnung gem. § 2 Abs. 2 Nr. 11 ROG ist dem
Wohnbedarf der Bevölkerung Rechnung zu tragen. Die Eigenentwicklung der
Gemeinden bei der Wohnraumversorgung ihrer Bevölkerung ist zu gewährleisten. Bei
der Festlegung von Gebieten, in denen Arbeitsplätze geschaffen werden sollen, ist
der dadurch voraussichtlich ausgelöste Wohnbedarf zu berücksichtigen; dabei ist auf
eine funktional sinnvolle Zuordnung dieser Gebiete zu den Wohngebieten
hinzuwirken.
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Nach dem LEP NRW vom 11.05.1995, Teil A, der erstmalig die Europäische
Metropolregion Rhein-Ruhr konkretisiert, ist Bochum im Rahmen der zentralörtlichen
Gliederung als Oberzentrum im Ballungskern Ruhrgebiet dargestellt (und hat damit
zugleich die Funktion eines Entwicklungsschwerpunkts im Sinne des
Landesentwicklungsprogramms gemäß §§ 9 und 23 Abs. 2 LEPro).
Im Schnittpunkt der großräumigen Entwicklungsachse von europäischer Bedeutung
(Venlo, Duisburg, Essen - Dortmund, Kassel) und der die großräumigen Oberzentren
verbindenden Entwicklungsachse (Wuppertal - Recklinghausen, Münster) gelegen,
hat Bochum mit seinem oberzentralen Einzugsbereich Anteil an den differiert
strukturierten Gebieten der Emscher-, Hellweg- und Ruhrzone.
In den Ballungskernen stehen Ordnungsaufgaben, die zur Verbesserung der
Flächenaufteilung und -zuordnung unter besonderer Berücksichtigung des Umweltschutzes führen, im Vordergrund der Bemühungen.
So sind gemäß § 21 LEPro die Voraussetzungen für ihre Leistungsfähigkeit als
Bevölkerungs-, Wirtschafts- und Dienstleistungszentren zu erhalten, zu verbessern
und zu schaffen.
Im vorliegenden Fall geschieht dies durch die in § 21 LEPro genannte Förderung der
städtebaulichen Entwicklung, durch siedlungsräumliche Schwerpunktbildung und den
Schutz des Freiraums durch die Wiedernutzbarmachung einer Brachfläche.
4.2
Regionaler Flächennutzungsplan (RFNP)
Im Regionalen Flächennutzungsplan (RFNP) der Planungsgemeinschaft Städteregion
Ruhr sind einerseits Darstellungen gem. § 5 Abs. 2 BauGB in dessen Eigenschaft als
Flächennutzungsplan und andererseits Darstellungen gem. Anlage zu § 3 Abs. 1 der
Planverordnung (Ziele/Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung) in dessen
Eigenschaft als Regionalplan getroffen.
Der Geltungsbereich des Plangebiets ist im RFNP als Wohnbaufläche / Allgemeine
Siedlungsbereiche (ASB) dargestellt. Die beabsichtige Festsetzung des Bebauungsplanes ist aus dem RFNP als entwickelt anzusehen.
4.3
Masterplan Einzelhandel
Nach dem Masterplan Einzelhandel, der als städtebauliches Entwicklungskonzept
gemäß § 1 Abs. 6 BauGB im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen ist, liegt
das Vorhaben außerhalb der festgelegten zentralen Versorgungsbereiche. Der
nächstgelegene im Masterplan Einzelhandel definierte zentrale Versorgungsbereich
befindet sich südwestlich des Plangebietes in einer Entfernung von ca. 300 m.
4.4
Wohnbaulandkonzept
Zur Deckung des Wohnraumbedarfs für breite Schichten der Bochumer Bevölkerung
hat der Rat der Stadt Bochum am 23.10.2008 das „Wohnbaulandkonzept Bochum”
beschlossen.
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Mit dem Wohnbaulandkonzept verfolgt die Stadt insbesondere das Ziel der
Unterstützung einer nachhaltigen Stadtentwicklung. Im Rahmen der Umsetzung des
Konzeptes sollen u. a. die Flächeneigentümer und Investoren/Entwickler an den
Entwicklungskosten neuer Wohnbaugebiete, den technischen und sozialen Infrastrukturkosten sowie den Kosten zur Deckung des Bedarfs der Bevölkerung mit
besonderen Wohnraumversorgungsproblemen beteiligt werden. Ferner sollen neben weiteren Zielsetzungen - Wohnbaumaßnahmen, die die öffentliche Infrastruktur stützen, realisiert und junge Familien bei der Beschaffung von Wohnraum
unterstützt werden. In seiner Sitzung am 18.12.2008 hat der Rat dementsprechend
ein Förderprogramm zur Eigentumsbildung von Familien mit Kindern beschlossen,
welches aus zweckgebundenen Mitteln der Baulandaktivierung gespeist wird, d. h.
über einen durch die Flächeneigentümer und Investoren/ Entwickler zu entrichtenden
Beitrag zum Förderprogramm.
Für städtische Flächen gilt dies analog. Somit kommen Familien im Plangebiet
entsprechend der Förderrichtlinien in den Genuss der kommunalen Eigentumsförderung.
Die Entwicklung des Plangebiets ist Bestandteil des beschlossenen “Wohnbaulandkonzepts Bochum”.
4.5
Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb des Geltungsbereichs eines festgesetzten
Landschaftsschutzgebietes des rechtsgültigen Landschaftsplans Bochum Mitte/Ost.
5.
Begründung der Planungsziele / Städtebauliches Konzept
Der Entwurf sieht Bauflächen für Einzel- und Doppelhäuser vor, die sich in lockerer
Bauweise um eine gemeinschaftliche Grünzone gruppieren. Die Geschossigkeit soll
in Anlehnung an die umliegende Bebauung auf ein max. Maß von II begrenzt werden.
Die Grundstücksgrößen können zwischen ca. 300 m² und 600 m² liegen.
Die zentrale Gemeinschaftsfläche soll Aufenthaltsqualität und gleichzeitig Spielzonen
für Kinder bieten. Die zentrale Lage dieser Fläche ermöglicht eine gute
Sozialkontrolle der Frei- bzw. Spielfläche. Derzeit befinden sich auf dieser Fläche
Fundamentreste des ehemaligen Schulgeländes sowie einige Bäume. Im Zuge der
Bodenaufbereitung (Wegnahme der Fundamentreste etc.) und der Errichtung der
neuen Erschließungsstraße wird nach Einschätzung des Fachamtes auch aus
Sicherheitsgründen ein Großteil der Bäume nicht stehen bleiben können. Ein nahezu
mittig auf der Fläche befindlicher großkroniger Baum kann nach Auskunft des
Fachamtes ggfls. gesichert werden, sofern die Standsicherheit nachgewiesen wird.
Darüber hinaus sollen innerhalb der Grünfläche mind. vier weitere mittel- bis
großkronige Bäume gepflanzt werden. Der geeignete Standort wird im Rahmen der
Ausbauplanung festgelegt.
Die verkehrliche Anbindung erfolgt über eine 6,0 Meter breite Erschließungsstraße
von der Bockholtstraße, führt geradlinig in das Plangebiet und endet in eine
Schleifenstichstraße. In nördlicher Richtung ist von der Erschließungsstraße aus eine
fuß- und radläufige Verbindung geplant, die über den Kirchharpener Bach zu dem
bereits bestehenden Fuß- und Radweg ins Naherholungsgebiet führt.
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Auf den Grundstücken selbst befindet sich hinreichend Raum für die Unterbringung
der erforderlichen privaten Stellplätze. Zusätzlich können im Straßenraum im Rahmen
der Ausbauplanung weitere öffentliche Stellplätze für Besucher angelegt werden.
Nordwestlich im Plangebiet ist ein öffentlicher Grünstreifen geplant. Er dient
einerseits als Abstandsgrün zum parallel verlaufenden Kirchharpener Bach und
andererseits als Fläche zur Unterbringung eines Regenrückhaltebeckens sowie einer
möglichen Nahwärmeversorgungszentralstation. Der Fuß- und Radweg muss aus
unterhaltungstechnischen Gründen in einer Breite von 3,00 m ausgeführt werden.
Östlich des Plangebiets entlang der/s Erschließungsstraße/Fußweges befindet sich
ein Privatgrundstück. Der Eigentümer beabsichtigt, das Grundstück weiterhin als
private Grünfläche zu nutzen und künftig nicht zu bebauen. Daher wurde dieser
Bereich als "private Grünfläche" festgesetzt (siehe auch Pkt. 6.1.8 -Private
Grünflächen- der Begründung).
6.
Planinhalt
6.1
Planungsrechtliche Festsetzungen
6.1.1
Art der baulichen Nutzung
Folgendes wird festgesetzt:
Allgemeines Wohngebiet (§ 1 Abs. 5 und 6, § 4 BauNVO)
Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
Zulässig sind:
Wohngebäude.
Ausnahmsweise können zugelassen werden:
die der Versorgung des Gebiets dienenden Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe,
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche
Zwecke,
der Versorgung des Gebiets dienende Läden,
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
Anlagen für Verwaltungen.
Nicht zulässig sind:
Gartenbaubetriebe,
Tankstellen.
Das Bebauungsplangebiet wird als Allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO
festgesetzt. Die Festsetzung entspricht der Lage des Plangebietes, dessen Umfeld
durch Wohnbebauung mit Mehr- und Einfamilienhäusern charakterisiert ist. Zudem ist
die Festsetzung konform mit den Zielvorstellungen des Regionalen Flächennutzungsplanes, der das Gebiet als Wohnbaufläche darstellt.
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Da die Errichtung einer Tankstelle mit der Bebauungs- und Nutzungsstruktur des
Plangebietes nicht vereinbar ist und auch die Nutzung freigeräumter Bauflächen
durch flächenintensive Gartenbaubetriebe dem Wohnbaulandkonzept widerspricht,
werden diese ansonsten in allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise zulässigen
Nutzungen gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO ausgeschlossen.
6.1.2
Maß der baulichen Nutzung
Durch Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung werden die Dichte und die
Höhenentwicklung der Bebauung bestimmt. Damit werden zugleich wesentliche
Rahmenbedingungen für die Auswirkungen der Planung gesetzt.
Für das Zustandekommen eines „qualifizierten Bebauungsplans“ ist die Festsetzung
der Grundflächenzahl (GRZ) oder der Grundfläche (GR) als Festsetzung des Maßes
der baulichen Nutzung notwendig. Eine Festsetzung zur „dritten Dimension“, d.h. zur
Geschosszahl (Z) oder zur Höhe baulicher Anlagen (H), ist zusätzlich dann
erforderlich, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Ortsund Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.
Das Maß der baulichen Nutzung wird in dem Bebauungsplan durch die Festsetzung
von maximalen Grundflächenzahlen (GRZ), Geschossflächenzahlen (GFZ) und der
Zahl der zulässigen Vollgeschosse als Höchstmaß bzw. der zwingenden Zahl der
Vollgeschosse definiert. Ziel ist die Schaffung eines städtebaulichen Rahmens, der
eine Umsetzung des Plankonzeptes garantiert und gleichzeitig Spielraum für
mögliche kleine Anpassungsmaßnahmen lässt.
Folgende Festsetzungen werden getroffen:
Allgemeines Wohngebiet (WA)
GRZ:
0,4
GFZ:
0,6
Zahl der Vollgeschosse:
II
Festsetzung der GRZ:
Die Grundflächenzahl gibt an, wie viel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter
Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO zulässig sind.
In dem Baugebiet wird eine GRZ von 0,4 festgesetzt. Damit wird eine Überbauung
von bis zu 40% der Grundstücksfläche ermöglicht. Die Festsetzung liegt im Rahmen
der in § 17 BauNVO angegebenen Obergrenzen für Allgemeine Wohngebiete.
Festsetzung der GFZ (Geschossflächenzahl):
Die Geschoßflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschoßfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO zulässig sind.
Im WA- Baugebiet wird eine reduzierte GFZ von 0,6 festgesetzt, durch die auf eine
lockere, weniger massive Bauweise von Einzelgebäuden entsprechend dem
städtebaulichen Konzept hingewirkt wird.
Zahl der Vollgeschosse
Da im Baugebiet fast ausschließlich Gebäude mit „normalen“ Geschosshöhen zu
erwarten sind, soll die Höhenentwicklung über die Festsetzung der Zahl der
Vollgeschosse gesteuert werden.
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Die Geschossigkeit wird auf II begrenzt, um so einen behutsamen Übergang zur
nachbarlichen Bebauung zu schaffen.
Im Rahmen der o. a. Festsetzungen werden die Obergrenzen für die Bestimmung
des Maßes der baulichen Nutzung gemäß § 17 BauNVO eingehalten bzw.
unterschritten. Somit ist davon auszugehen, dass die gesunden Wohnverhältnisse
nicht beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden.
6.1.3
Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche
Bauweise
Im Baugebiet wird die offene Bauweise entsprechend dem städtebaulichen Konzept
festgesetzt. Es sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.
Überbaubare Grundstücksfläche
Folgende Festsetzung wird getroffen:
Im Allgemeinen Wohngebiet ist eine Überschreitung der gartenseitigen (von
den Erschließungsflächen abgewandten Seiten) Baugrenzen durch Terrassen
und eingeschossige Anbauten bis zu einer Tiefe von maximal 2,00 m zulässig,
soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
Die Abgrenzung der überbaubaren Grundstücksflächen erfolgt durch Baugrenzen.
Eine Überschreitung der gartenseitigen Baugrenzen durch Terrassen und
eingeschossigen Anbauten bis zu einer Tiefe von 2,0 m wird grundsätzlich
zugelassen, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegen stehen.
6.1.4
Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen
Folgende Festsetzungen werden getroffen:
Garagen und überdachte Stellplätze sind im "Allgemeinen Wohngebiet" nur
innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
Im Allgemeinen Wohngebiet sind Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO
in
den
Vorgärten
(Grundstücksflächen
zwischen
öffentlicher
Straßenverkehrsfläche und straßenseitiger Gebäudeflucht) und den übrigen
straßenseitig zugewandten Flächen im Abstand von 3,0 m unzulässig.
Ausnahmsweise können begrünte Müllstellplätze zugelassen werden.
Zugunsten eines geliederten Straßenraums sind Garagen, überdachte Stellplätze und
Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO innerhalb der Vorgartenbereiche
nicht zulässig. Garagen sowie überdachte Stellplätze werden nur innerhalb der
Baugrenzen zugelassen.
Die Freiheit zu individueller Gestaltung der Vorgartenzone durch bauliche
Ergänzungen birgt die Gefahr einer chaotischen Vielfalt von Formen und Materialien,
sowie der Behinderung und Belästigung im nachbarschaftlichen Miteinander.
Aus diesen Gründen werden auch keine Nebenanlagen gem. § 14 Abs. 1 BauNVO in
den Vorgartenbereichen zugelassen. Begrünte Müllstellplätze sollen jedoch
ausnahmsweise zugelassen werden, da je nach Bauform des Gebäudes oftmals
keine anderen Standorte möglich sind.
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6.1.5
Stadt Bochum
Verkehrsflächen
Öffentliche Verkehrsflächen
Die verkehrstechnische Anbindung des Plangebietes erfolgt über die Bockholtstraße.
Die Erschließung innerhalb des Plangebiets erfolgt über eine Schleifenstichstraße,
die um eine öffentliche Grünanlage geführt wird. Die Erschließung wird als öffentliche
Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung -Verkehrsberuhigter Bereich- festgesetzt.
Die Querschnittsbreite beträgt 6,0 m. Damit werden alle üblichen Fahrzeugbewegungen und zugleich eine Straßenraummöblierung mit verkehrsberuhigtem
Charakter ermöglicht.
Nordöstlich des Plangebiets soll eine Fuß- und Radwegeverbindung in nördlicher
Richtung entstehen. Der Weg wird als öffentliche Verkehrsfläche mit der
Zweckbestimmung -Fuß- und Radweg- festgesetzt. Der Fuß- und Radweg soll auch
für unterhaltungstechnische Zwecke des westlich angrenzenden öffentlichen
Grünstreifens genutzt werden. Die Querschnittsbreite des Fuß- und Radwegs beträgt
3,0 m.
6.1.6
Öffentliche Grünflächen
Nördlich der Wohnbauflächen und des südlich des Kirchharpener Bachs wird ein ca.
15,0 m breiter öffentlicher Grünstreifen mit der Zweckbestimmung - Parkanlage festgesetzt.
Diese öffentliche Grünzone dient über die öffentliche Nutzbarkeit hinaus noch
folgenden Zwecken:
1.
2.
3.
4.
Abstand zum Kirchharpener Bach.
Erhalt von Grünflächen und Schaffung eines Übergangs zu den Wohnbauflächen.
Unterbringung eines Regenrückhaltebeckens.
Eventuelle Unterbringung eines kleinen Wärmeversorgungsgebäudes
(Geothermie).
Inmitten des Plangebiets und von der Erschließungsstraße umschlossen wird eine
öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung - Parkanlage - festgesetzt. Dieser
Bereich kann als Spielfläche und Aufenthaltsbereich genutzt werden.
Derzeit befinden sich auf dieser Fläche Fundamentreste des ehemaligen
Schulgeländes sowie einige Bäume. Im Zuge der Bodenaufbereitung (Wegnahme der
Fundamentreste etc.) und der Errichtung der neuen Erschließungsstraße kann auch
aus Sicherheitsgründen ein Großteil der Bäume nicht erhalten bleiben. Ein nahezu
mittig auf der Fläche befindlicher großkroniger Baum kann nach Auskunft des
Fachamtes ggfls. gesichert werden, sofern die Standsicherheit nachgewiesen wird.
Darüber hinaus sollen innerhalb der Grünfläche mind. vier weitere mittel- bis
großkronige Bäume gepflanzt werden. Der geeignete Standort wird im Rahmen der
Ausbauplanung festgelegt.
Anlage 6 zur Vorlage Nr.: 20102047
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Folgende Festsetzungen werden daher getroffen:
Anpflanzen von Bäumen innerhalb der öffentlichen Grünfläche gem. § 9 Abs.
1 Nr. 25 a BauGB
Innerhalb der öffentlichen Grünfläche –G 2- sind mindestens vier mittel- bis
großkronige Bäume (z.B. Hainbuche oder Spitzahorn) in der Qualität
Solitärbaum, 5 x verpflanzt, mit Drahtballierung, Stammumfang 30-35 cm,
Breite 200 – 300 cm, Höhe 500 – 700 cm zu pflanzen.
Erhalt von Bäumen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB
Innerhalb der öffentlichen Grünfläche –G 2- ist, vorbehaltlich des Nachweises
der Standsicherheit, eine Platane (Stammumfang rd. 350 cm) zu erhalten und
bei Abgang gleichartig zu ersetzen.
6.1.7
Private Grünflächen
Östlich des Plangebiets entlang der/s Erschließungsstraße/Fußweges befindet sich
ein Privatgrundstück. Ursprüngliches Ziel war es, das Grundstück einer baulichen
Nutzung zuzuführen.
Der Eigentümer hat jedoch bekräftigt, das Grundstück künftig nicht zu bebauen und
weiterhin als private Grünfläche zu nutzen. Eine Wohnbauentwicklung auf eigenem
Grundstück ist nicht im Sinne des Eigentümers.
Durch die Rücknahme der Bauflächen wird der Eigentümer finanziell entlastet, da die
Grünfläche hinsichtlich Erschließungsbeiträgen und Unterhaltungsaufwand anders als
Bauflächen eingestuft wird.
Daher wurde dieser Bereich als „private Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung Gartenland - festgesetzt.
Folgende textliche Festsetzung wird getroffen:
Innerhalb der privaten Grünfläche ist die Errichtung von baulichen Anlagen
unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Zuwegungen, Hecken, Zäune und
Gartenlauben bis 30 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume.
6.1.8
Geh- Fahr- und Leitungsrechte
Für die Unterhaltung der Kanäle zur Entwässerung des Niederschlagswassers und
des Schmutzwassers ist eine von Bebauung freizuhaltende Fläche in einer Breite von
5,0 m notwendig. Über dem 3,0 m breiten Fußweg hinaus muss daher ein
zusätzlicher Streifen in einer Breite von 2,0 m von Bebauung freigehalten werden.
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Folgende Festsetzung wird getroffen:
Die zeichnerisch festgesetzte Fläche mit der Kennzeichnung "GFL" ist mit
einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Stadt Bochum und der
Ver- und Entsorgungsträger zu belasten.
6.1.9
Örtliche Bauvorschriften
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes gem. § 9 Abs. 1 BauGB sollten durch örtliche Bauvorschriften gem. § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 BauO NRW ergänzt werden. Ziel dieser Festsetzungen ist die gestalterische Integration der baulichen Anlagen in das örtliche Umfeld sowie die Entwicklung eines städtebaulichen und architektonischen Gesamtbildes des Wohnquartiers. Hierbei sollen städtebaulich erforderliche und maßvolle Mindestanforderungen an die Gestalt der Gebäude gestellt werden, ohne die Gestaltungs- und Baufreiheit der Grundstückseigentümer übermäßig
einzuschränken. Über Umfang und Detaillierungsgrad der örtlichen Bauvorschriften
ist im Einzelfall zu entscheiden.
Baugebiete in exponierter Lage bedürfen dabei i. d. R. umfangreicherer örtlicher Bauvorschriften als Baugebiete in Randlagen.
6.1.9.1 Dachform / Dachneigung
Folgende Festsetzung wird getroffen:
Dachform / Dachneigung:
Im Allgemeinen Wohngebiet sind Sattel-, Pult- und Flachdächer zulässig.
Satteldach (SD), zulässige Dachneigung minimal 30° - maximal 45°
Pultdach (PD), zulässige Dachneigung minimal 10° - maximal 15°
Flachdach (FD), zulässige Dachneigung maximal 3°
Dachflächen machen einen Großteil des gestalterischen Eindruckes eines Gebäudes
aus und prägen damit zugleich das Gesamtbild des neuen Wohngebietes und dessen
Umgebung. Um diesem Aspekt im Spannungsfeld zwischen individueller gestalterischer Freiheit und einem harmonischen Gesamtbild des Wohngebietes Rechnung
zu tragen, werden in den Bebauungsplan Festsetzungen zur Gestaltung der Dächer
aufgenommen.
6.1.9.2 Dacheindeckung
Folgende Festsetzung wird getroffen:
Dachsteine und Dachziegel werden nur in den Farben rot, braun, schwarz,
grau und anthrazit zugelassen. Dacheindeckungen mit reflektierender Glasur
sind unzulässig. Für Flachdächer und untergeordnete Bauteile sind
anderweitige Abdeckungen zulässig.
Wärmesolarkollektoren und Photovoltaikanlagen sind grundsätzlich zulässig.
Da Dachflächen wie bereits dargestellt einen Großteil des gestalterischen Eindruckes
eines Gebäudes ausmachen und zugleich das Gesamtbild des neuen Wohngebietes
sowie dessen Umgebung prägen, werden Festsetzungen zur Dacheindeckung getroffen.
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Die Auswahl der Farbtöne für die Dacheindeckungen erfolgt dabei in Anlehnung an
die Dachfarben in der näheren Umgebung.
Unabhängig von den zulässigen Dachfarben sollen zur Förderung der Nutzung regenerativer Energien Photovoltaikanlagen und Wärmesolarkollektoren auf den Dachflächen generell zulässig sein. Bei der solarthermischen Nutzung spielt die Ausrichtung
des Hauses, die Größe und Lage der Fenster, und die Qualität der Isolierung eine
wichtige Rolle. Durch den geschickten Einsatz der Solarenergie in der Architektur
kann man so einen Großteil der Heiz- und Stromkosten einsparen.
6.1.9.3 Dachaufbauten
Folgende Festsetzung wird getroffen:
Dachaufbauten (Dachgauben), Dacheinschnitte, Dachflächenfenster und
Zwerchhäuser / Zwerchgiebel sind in ihrer Summe bis maximal 50 % der
Trauflänge / Firstlänge der entsprechenden Gebäudeseite zulässig.
Dachüberstände werden nicht zur Trauflänge / Firstlänge gerechnet.
Die vorgenannten Bauteile sind mit ihrem oberen Abschluss in einem Abstand
von mindestens 1,0 m unter der Oberkante der baulichen Anlage einzubinden.
Sie
müssen
einen
Mindestabstand
von
1,25
m
von
den
Gebäudeaußenwänden einhalten. Unterhalb der vorgenannten Bauteile muss
die durchgehende Dachfläche mindestens 1,0 m ab Traufe betragen.
Durch Festsetzungen über Dachaufbauten soll einerseits eine gestalterische „Überladung“ und Zergliederung der Dachflächen vermieden und anderseits eine gestalterisch eindeutige Zuordnung der Dachaufbauten zu den Dachflächen erzielt werden.
Andererseits soll jedoch auch der Nutzung von Dachgeschossen Rechnung getragen
werden.
6.1.9.4 Vorgärten
Folgende Festsetzung wird getroffen:
Die Vorgärten (Grundstücksflächen zwischen öffentlicher Straßenverkehrsfläche und straßenseitiger Gebäudeflucht) sind mit Ausnahme der Zufahrten,
Stellplätze und notwendigen Wege (Hauszugang) unversiegelt anzulegen,
gärtnerisch zu gestalten und dauerhaft als Gartenflächen zu unterhalten.
Gut gestaltete und begrünte Vorgärten sind wichtige Gestaltungselemente in kleinteilig strukturierten Wohngebieten, die darüber hinaus das Erscheinungsbild des Straßenraums wesentlich beeinflussen. Bis auf die für die Erschließung des Grundstücks
notwendigen Wege, Zufahrten und Stellplätze sind daher die Vorgartenflächen
(Grundstücksflächen zwischen öffentlicher Straßenverkehrsfläche und straßenseitiger
Gebäudeflucht) zu begrünen und dauerhaft als Gartenflächen zu unterhalten.
Der Vorgarten ist dabei definiert als die Fläche zwischen Straßenbegrenzungslinie
bzw. Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung und der vorderen (Straßenseitigen Bauflucht) des geplanten Gebäudes in der kompletten Breite des Grundstücks.
Anlage 6 zur Vorlage Nr.: 20102047
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Stadt Bochum
6.1.9.5 Einfriedungen
Folgende Festsetzung wird getroffen:
Die Grundstückseinfriedungen der Vorgärten sind nur als heimische und
standortgerechte Hecken bis zu einer Höhe von 1,0 m zulässig. Die sonstigen
straßen-, geh- und radwegseitigen Grundstückseinfriedungen sind nur als heimische und standortgerechte Hecken bis zu einer Höhe von 2,0 m zulässig.
Eingebunden in diese Hecken sind Zäune zulässig.
Entlang der Grenzen zu den Straßenverkehrsflächen bzw. den Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung sollen zur Aufwertung des öffentlichen Straßenraumes
und zur Steigerung der gestalterischen und ökologischen Qualität der Grünflächen
Einfriedungen nur als heimische und standortgerechte Hecken in einer maximalen
Höhe von 1,00 m zulässig sein. Eingebunden in diese Hecken, d.h. so angeordnet,
dass sie im Straßenraum nicht in Erscheinung treten, können auch Maschendraht-,
Drahtgitter- oder ähnliche Zäune zugelassen werden. Der Vorgartenbereich ist eindeutig als Signatur dargestellt. Für das südliche an die öffentliche Straßenverkehrsfläche angrenzende Grundstück sowie das nördliche an dem Fuß- und Radweg angrenzende Grundstück werden darüber hinaus auch Einfriedungen mit bis zu 2,0 m
hohen Hecken zugelassen, um damit den Schutz der Privatsphäre sicherzustellen.
6.2
Hinweise
6.2.1
Bergbau
Folgender Hinweis wird aufgenommen:
Das Plangebiet liegt über dem auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld „Hakelmei“ sowie über dem auf Kohlenwasserstoffe erteilten Bewilligungsfeld
„Mansfeld Gas“. Ebenso liegt der Planbereich über dem auf Kohlenwasserstoffe erteilten Erlaubnisfeld „CBM-RWTH“. Eigentümerin des Bergwerksfeldes „Hakelmei“ ist die GfV Gesellschaft für Vermögensverwaltung AG, Flamingoweg 1 in 44139 Dortmund. Inhaberin der Erlaubnis „CBM-RWTH“ ist die
RWTH Aachen, Lehrstuhl und Institut für Markscheidewesen, Wüllnerstraße 2
in 52062 Aachen.
Im Bereich des Geltungsbereichs hat Gewinnung von Steinkohle im tiefen Bereich stattgefunden. Nach der allgemeinen Lehrmeinung sind Bodenbewegungen aufgrund von Gewinnung, die im tiefen Bereich geführt wurde, spätestens fünf Jahre nach Einstellung der Gewinnungstätigkeiten abgeklungen. Daher ist mit bergbaulichen Nachwirkungen auf die Tagesoberfläche nicht mehr
zu rechnen. Über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten ist nichts bekannt.
Aus bergbehördlicher Sicht wird darauf hingewiesen, dass an mehreren Stellen im Stadtgebiet Bochum Ausgasungen (u. a. Methan) an der Tagesoberfläche aufgetreten sind. Es ist nicht bekannt, ob und inwieweit auch das angegebene Plangebiet von derartigen Ausgasungen betroffen ist. Gasaustritte sind
aufgrund der örtlichen Gegebenheiten jedoch hinreichend wahrscheinlich (Zone 2), siehe auch Pkt. 6.2.3.
Bei der Vorhabenausführung ist ein Sachverständiger einzuschalten, ob bzw.
welche technischen Schutzvorkehrungen nötig sind.
Anlage 6 zur Vorlage Nr.: 20102047
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6.2.2
Stadt Bochum
Bodenschutz / Altlasten
Folgender Hinweis wird aufgenommen:
Das Plangebiet ist nicht als Altlastenfläche im Altlastenkataster der Stadt Bochum gemäß § 11 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) in Verbindung mit
§ 8 Landesbodenschutzgesetz (LbodSchG) verzeichnet.
Der unteren Bodenschutzbehörde liegen für diese Fläche derzeit keine Hinweise auf Altlasten vor.
Weiterhin sind die Anforderungen des § 12 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) für das Auf- und Einbringen von Materialien auf
oder in die durchwurzelbare Bodenschicht sowie das zur Konkretisierung der
im § 12 BBodSchV enthaltenen Anforderungen erarbeitete Merkblatt 44 des
damaligen Landesumweltamtes (heute LANUV) zu beachten.
Sofern im Rahmen von Baumaßnahmen Auffüllungsmaterialien anfallen, sind
diese vom gewachsenen Boden zu trennen. Es gilt zu beachten, dass eine
saubere Trennung der Materialien zu erfolgen hat, damit eine Vermischung
und Verschlechterung der Materialien auszuschließen ist.
6.2.3
Methanausgasungen
Folgender Hinweis wird aufgenommen:
Das Plangebiet liegt in der Zone 2 der Karte der potentiellen Grubengasaustrittsbereiche im Stadtgebiet Bochum (Hollmann, November 2000; überarbeitet
im April 2005). Gemäß dem Gutachten “Potentielle Gefährdungsbereiche aus
Methanzuströmungen im Stadtgebiet Bochum” sind im gesamten Bereich kritische, aus dem Steinkohlengebirge stammende Methanzuströmungen hinreichend wahrscheinlich. Risiken sind nicht vernachlässigbar. Aufgrund der meist
diffus auftretenden Gaszuströmungen werden in Abstimmung mit der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung für Bergbau und Energie Untersuchungen für
erforderlich gehalten, die mit der unteren Bodenschutzbehörde abzustimmen
sind.
Auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse sind dann bei Neubauvorhaben und bei Tiefbaumaßnahmen gegebenenfalls Vorsorgemaßnahmen einzuplanen, die durch einen Sachverständigen zu konzipieren sind. Da es zur
bautechnischen Beherrschung von Methanaustritten bislang keine technischen Normen oder einheitliche Ausführungsrichtlinien gibt, bieten das für die
Ausführung von Gasflächendrainagen entwickelte “Handbuch Methangas” der
Stadt Dortmund und das “Handbuch zur bautechnischen Beherrschung von
Methanaustritten mittels Geotextilien” der “TFH Georg Agricola” in Bochum
technische Lösungen an.
Des Weiteren muss bei Baumaßnahmen mit Eingriffen in den Untergrund >
0,5 m unter Geländeoberfläche (z. B. bei dem Erstellen einer Baugrube, bei
Rückbau- oder Kanalbaumaßnahmen) mit Gaszuströmungen gerechnet werden. Daher sollten im Zuge von Erdarbeiten und in der offenen Baugrube kontinuierlich Bodenluftmessungen auf CH4-Gehalte durchgeführt werden. Die
Messergebnisse sind zu protokollieren und der Unteren Bodenschutzbehörde
vorzulegen.
Anlage 6 zur Vorlage Nr.: 20102047
Seite 16 von 25
6.2.4
Stadt Bochum
Kampfmittelfunde
Folgender Hinweis wird aufgenommen:
Nach Auswertung von Luftbildern sind keine weiteren Überprüfungs- und
Entmunitionierungsmaßnahmen erforderlich.
Weist bei Durchführung der Bauvorhaben der Erdaushub auf
außergewöhnliche Verfärbung hin oder werden verdächtige Gegenstände
beobachtet,
sind
die
Arbeiten
sofort
einzustellen
und
der
Kampfmittelbeseitigungsdienst oder die Feuerwehr zu verständigen.
6.2.5
Bodendenkmäler
Folgender Hinweis wird aufgenommen:
Bei
Bodeneingriffen
können
Bodendenkmäler
(kulturund/oder
naturgeschichtliche Bodenfunde, d. h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde aber
auch
Veränderungen
und
Verfärbungen
in
der
natürlichen
Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber auch Zeugnisse tierischen
und/oder pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden.
Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Stadt/Gemeinde als Untere
Denkmalbehörde und/oder der LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle
Olpe (Tel.: 02761/ 93750; Fax: 02761/ 2466) unverzüglich anzuzeigen und die
Entdeckungsstätte mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu
erhalten (§15 u. 16 Denkmalschutzgesetz NRW), falls diese nicht vorher von
den Denkmalbehörden freigegeben wird. Der Landschaftsverband WestfalenLippe ist berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für
wissenschaftliche Erforschung bis zu 6 Monaten in Besitz zu nehmen (§16
Abs. 4 DSchG NW).
6.2.6
Niederschlagsentwässerung
Folgender Hinweis wird aufgenommen:
Das Plangebiet liegt im Einzugsgebiet der Ruhr, Teileinzugsgebiet I -Harpener
Bach-.
Die Vorgaben des § 51 a Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) sind bei
der Niederschlagswasserbeseitigung zu beachten. Niederschlagswasser von
Grundstücken, die nach dem 01. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder
an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, ist zu versickern, zu
verrieseln oder ortsnah direkt oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser
über eine Kanalisation in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des „Wohls der Allgemeinheit“ möglich ist. Das trifft für das Plangebiet grundsätzlich nicht zu, da das Grundstück bereits vor 1996 bebaut war.
Zur konkreten Klärung der Versickerungsfähigkeit des Untergrundes wurde
eine gutachterliche Stellungnahme in Auftrag gegeben.
Innerhalb des Plangebiets wurden am 25.03.10 sowie am 07.04.10 insgesamt
3 Rammkernsondierungen jeweils bis in eine Tiefe von 5 m u. Geländeoberkante (GOK) niedergebracht. In den Rammkernsondierungen wurde als
oberste Schicht ein ca. 0,40 m bis 0,50 m mächtiger humoser Oberboden
(Mutterboden) erbohrt. Der graubraune bis dunkelbraune Mutterboden besteht
Anlage 6 zur Vorlage Nr.: 20102047
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Stadt Bochum
weitgehend aus schwach tonigen, schwach sandigen und humosen Schluffen.
Die Konsistenz ist vorwiegend steif. Unter dem Oberboden folgt ein hellbrauner bis brauner, rostfleckiger Lößlehm mit weicher z. T. breiiger Konsistenz.
Der karbonatfreie Lößlehm setzt sich aus einem feinsandigen und tonigen
Schluff zusammen.
Die Mächtigkeit des Lößlehmes schwankt von 2,0 m bis 4,2 m. Sowohl der
Lößlehm als auch der unverwitterte Löß werden der Bodenklasse 4 zugeordnet. Das Grundwasser steht in einer Tiefe von ca. 1,60 m - 2,0 m an.
Die ermittelten Durchlässigkeiten liegen in Messbereichen, die für eine oberflächennahe Versickerung ungeeignet sind. Aufgrund der gutachterlich
ermittelten geringen Durchlässigkeit der anstehenden bindigen Bodenarten im
Plangebiet wird von einer Versickerung des Niederschlagswassers abgeraten.
Es ist daher geplant, das Niederschlagswasser der Grundstücke über ein
Trennsystem zunächst in ein zentrales Regenrückhaltebecken abzuführen
und dann gedrosselt in den nördlich gelegenen Kirchharpener Bach einzuleiten.
Für das Regenrückhaltebecken stehen Flächen innerhalb der öffentlichen
Grünfläche - G1 - zur Verfügung.
Für eine Einleitung in den Kirchharpener Bach bzw. eine Versickerung des
Niederschlagswassers ist grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 7 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) beim Umwelt- und Grünflächenamt, Untere Wasserbehörde, Stadt Bochum, zu beantragen.
6.2.7
Energieversorgungskonzept
Im Zuge der Planung für neue Wohngebiete in Bochum hat sich zunehmend die Frage herauskristallisiert, inwiefern man bereits bei der städtebaulichen Planung und der
Bebaungsplanung die Aspekte Energieeffizienz, Energieeinsparung und Einsatz regenerativer Energien berücksichtigen kann. Dies geschah auch vor dem Hintergrund
der globalen und nationalen Klimaschutzziele, welche vor allem eine Verminderung
des Ausstoßes von CO2 und weiteren so genannten Treibhausgasen vorsehen und
der Frage, welchen Beitrag die Stadt Bochum bei der Planung von Baugebieten leisten kann.
Die Stadt Bochum hat sich seit längerer Zeit auf dem Feld des Klimaschutzes in
besonderem Maße engagiert, u. a. als Mitglied des Klimabündnisses und im Rahmen
des European Energy Awards. In den letzten Monaten wurde gemeinsam mit den
Stadtwerken das „Energie- und Klimaschutzkonzept Bochum 2020“ erarbeitet,
welches eine Vielzahl an Maßnahmen empfiehlt, um die gesetzten Ziele der CO2Reduzierung zu erreichen. Damit wird auch für den Städtebau in Bochum eine
nachhaltige Bebauungsform und eine effiziente Energieversorgung zunehmend
relevant. Bei der Planung von neuen Wohngebieten, Büroquartieren und
Gewerbegebieten kommt der Gemeinde eine besondere Verantwortung für zukunftsfähige Bebauungsformen mit nachhaltigen Energieversorgungsmodellen zu. Durch
das neue Wohnbaulandkonzept wird derzeit eine systematische Entwicklung von
neuen Wohngebieten in den nächsten Jahren angestrebt. Dadurch ergibt sich in
Bochum ein besonderer Handlungsschwerpunkt im Bereich Wohngebiete.
Betrachtet man die Gebiete des Wohnbaulandkonzeptes, so wird deutlich, dass die
Stadt Bochum eine sehr dezentrale Entwicklung von Wohnbauflächen verfolgt, ge-
Anlage 6 zur Vorlage Nr.: 20102047
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Stadt Bochum
gliedert auf vergleichsweise viele und eher kleinere Baugebiete. Damit wird eine Inanspruchnahme von Freiräumen vermieden und dem Ziel der Innenentwicklung
nachgekommen. Für diese Gebiete ist aus energetischer und auch aus ökologischer
Sicht eine relativ kompakte, flächensparende Bebauung gefordert. Damit werden ökologische Eingriffe gemindert und die Energieeffizienz verbessert.
Bochum ist ein wichtiger Standort für den Bereich Geothermie und verstärkt aktiv seine Aktivitäten auf dem Gebiet: Neben dem wissenschaftlichen Potenzial (Geothermiecampus, Aufbau „Geotechnikum“ an der Hochschule Bochum, Projekt „Prometheus“) in Bochum wurden auch bereits konkrete Heizanlagen aus oberflächennaher
Erdwärme errichtet bzw. sind in Vorbereitung, zum Teil betrieben von den Stadtwerken. Vor diesem Hintergrund soll auch bei neuen Baugebieten die Wärmegewinnung
aus Geothermie bevorzugt bei der Wahl der Energieträger berücksichtigt werden.
Folgender Hinweis wird aufgenommen:
Das Plangebiet wurde durch die Stadtwerke Bochum auf das geeignete Energie- und Wärmeversorgungskonzept untersucht. Fest steht, dass für das
Plangebiet keine Anschlussmöglichkeit an das Fernwärmenetz besteht und
dass eine geothermische Energieversorgung grundsätzlich möglich ist.
Die Stadtwerke Bochum prüfen derzeitig eine mögliche zentrale geothermische Versorgung des geplanten Bebauungsgebietes unter Einsatz von Gasabsorptionswärmepumpen. Ziel ist, sofern die technische und wirtschaftliche
Machbarkeit nachgewiesen werden kann, den bereitzustellenden Heizwärmebedarf durch die Erschließung des Untergrundes mit Erdwärmesonden sicherzustellen.
Die Errichtung und der Betrieb von geothermischen Energieversorgungsanlagen stellen einen Eingriff in das Grundwasser dar und unterliegen somit dem
Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Aus § 1 Abs. 2 WHG erwächst die Pflicht,
nachteilige Veränderungen des Grundwassers zu verhüten. Für das zu untersuchende Objekt wird grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis für die
Errichtung und den Betrieb der geothermischen Versorgungsanlage erforderlich. Die Bohrarbeiten sind der Behörde anzuzeigen.
Sofern die Nutzung und Gewinnung der Erdwärme innerhalb desselben
Grundstücks erfolgt, ist die wasserrechtliche Erlaubnis bei der zuständigen
Unteren Wasserbehörde zu beantragen. Im vorliegenden Fall ist die Untere
Wasserbehörde der Stadt Bochum zuständig. Ansprechpartner ist Herr Kieron
(Telefon: 0234 / 910-3666, Stadt Bochum, Umwelt- und Grünflächenamt, Untere Wasserbehörde, Hans-Böckler-Straße 19, 44777 Bochum, Zimmer
3.1.530).
Bei Gewinnung der Erdwärme außerhalb des Grundstückes des zu versorgenden Objektes erfolgt das Genehmigungsverfahren über die Bezirksregierung Arnsberg.
Eine Aufsuchung von Erdwärme nach § 4 Abs. 1 BBergG beinhaltet alle Aktivitäten zur Entdeckung und Feststellung geothermischer Vorkommen und bedarf nach § 7 BBergG einer Erlaubnis. Die betriebliche Gewinnung von Erdwärme nach § 4 Abs. 2 BBergG umfasst die Tätigkeiten zum Lösen und Freisetzen der Erdwärme und unterliegt grundsätzlich einer Bewilligung nach § 8
BBergG. Diese Bewilligung bedarf eines Betriebsplans nach §§ 51 und 52
BBergG. Werden Bohrungen über 100 m Tiefe zur Aufsuchung von Erdwärme
Anlage 6 zur Vorlage Nr.: 20102047
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Stadt Bochum
abgeteuft, ist mindestens eine Anzeige der Bohrungen und auf Verlangen der
Behörde ein Betriebsplan nach § 127 BBergG erforderlich. Zuständig hierfür
ist das Dezernat 65 der Bezirksregierung Arnsberg, Goebenstraße 25 in
44135 Dortmund. Ansprechpartner ist Herr Mehlberg (Telefon: 0231/54103922).
Wenn Erdwärme innerhalb der Grundstücksgrenzen verwendet wird, in denen
sie auch gewonnen wird, handelt es sich nach BBergG nicht um eine Gewinnung. Die Notwendigkeit einer Bewilligung und eines Betriebsplanes entfällt
somit (§4 BBergG).
Ein Betriebsplanverfahren ist jedoch insbesondere erforderlich, wenn Gewinnung und Nutzung der Erdwärme nicht auf demselben Grundstück stattfindet,
wenn Gefährdungen aus dem tagesnahen Bergbau bestehen und/oder erhöhte Immissionen durch das Bohrvorhaben bestehen. Wird ein Betriebsplanverfahren eingeleitet übernimmt das Dezernat 65 der Bezirksregierung Arnsberg
auch die wasserrechtliche Genehmigung und weitere Schnittstellenfunktionen.
7.
Umweltbelange
7.1
Umweltprüfung
Das Bebauungsplanverfahren wird als so genanntes beschleunigtes Verfahren
gemäß § 13 a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) durchgeführt. Dies ist
möglich, wenn ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die
Nachverdichtung oder für andere Maßnahmen der Innenentwicklung aufgestellt wird.
Angesichts der Zielsetzung ist dies zweifellos gegeben.
Als Voraussetzung für die Aufstellung eines Bebauungsplanes im beschleunigten
Verfahren sind gemäß § 13 a Abs. 1 BauGB bestimmte Bedingungen einzuhalten:
1. Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 Baunutzungsverordnung
(BauNVO) darf den Schwellenwert von 20.000 m² nicht überschreiten.
2. Es darf keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet werden, die einer Pflicht zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder dem Landesrecht unterliegen.
Im vorliegenden Fall wird die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2
BauNVO den Schwellenwert von 20.000 m² nicht überschritten. Weitere
Aufstellungsverfahren von Bebauungsplänen in einem engen sachlichen und
räumlichen Zusammenhang gibt es nicht.
Art und Umfang der geplanten Nutzungsausweisung Allgemeines Wohngebiet
begründen keine Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG oder dem UVPG NW unterliegen.
Da die im § 13 a Abs. 1 BauGB genannten Voraussetzungen vorliegen, wird dieser
Bebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten
Verfahren durchgeführt. Gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB gelten im beschleunigten
Verfahren die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz
1 BauGB entsprechend.
Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a
BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten
Anlage 6 zur Vorlage Nr.: 20102047
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Stadt Bochum
umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden
Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB wird abgesehen; § 4 c BauGB ist nicht
anzuwenden.
Gleichwohl wurden im Folgenden die abwägungsrelevanten Umweltbelange wie
Biotop- und Artenschutz untersucht.
7.2
Biotopschutz
Die Biotopstruktur des Plangebietes (vgl. hierzu Biologische Station östliches
Ruhrgebiet 2009, Ersteinschätzung) wird durch Gärten und Gehölze geprägt und
lässt sich in zwei Teilkomplexe gliedern. Ein Biotopkomplex besteht aus dem
ehemaligen Schulgelände, welches sich zusammensetzt aus einer Brache im Süden
und dem ehemaligen Schulpark im Norden. Der zweite Biotopkomplex besteht aus
Gartenflächen, die sich westlich und östlich an das ehemalige Schulgelände
anschließen.
Der Standort des ehemaligen Schulgebäudes (Baujahr 1904) wird heute, neben einer
versiegelten Fläche, von einer jungen Brache eingenommen, die mit einer Gras- und
Hochstaudenflur bedeckt ist, die z. T. von der Goldrute dominiert wird. Zu den
angrenzenden Gärten bestehen dichte Gebüschabpflanzungen (Holunder, Feld- und
Bergahorn, Weißdorn, Hasel, Brombeergestrüpp). Der ehemalige Schulpark (tiefer
liegende Rasenfläche mit älteren Baumbeständen und Gebüschstrukturen an den
Grundstücksgrenzen) weist infolge der Pflegerückstände und Spontanentwicklungen
im Unterwuchs einen fast flächigen Ahorn- und Eschen-Jungwuchs auf. Die
insgesamt 28 Bäume, überwiegend im Alter von 50 - 70 Jahren (6 Linden, 5 Pappeln,
4 Platanen sowie wenige Eschen, Hainbuchen, Kastanie, Kirsche, Schwarz-Erle,
Spitz-Ahorn, Berg-Ahorn und Feld-Ahorn; überwiegend starkes Baumholz mit über 50
cm Stammdurchmesser) weisen 3 Spechthöhlen und einen hohen Totholzanteil auf,
sind aber unter Verkehrssicherungsaspekten überwiegend als kritisch einzustufen.
Westlich und östlich des ehemaligen Schulgeländes befinden sich Nutz- und
Ziergärten, wobei letztere das Bild bestimmen. Mehrere Gartenhäuschen und
Schuppen wurden auf den Flächen errichtet und deuten auf eine intensive Nutzung
hin, ebenso wie der hohe Pflegegrad (Rasenflächen, Beete, gepflegte Gehölze).
Während der östliche Teilbereich nur wenige Gehölze aufweist, wird der westliche
Teil durch einige Obstbäume und andere Gebüschgruppen strukturiert. Ein schmaler
Fichtenbestand zwischen ehemaligem Schulpark und den östlichen Gartenflächen
dient zur (Ab-)Lagerung von Brennholz und Gartenabfällen.
Nach dem in Bochum verwendeten Biotopbewertungssystem weisen die älteren,
strukturreicheren Gehölzbestände mit mittleren bis starkem Baumholz im ehemaligen
Schulparkgelände die relativ höchsten Biotopwertpunkte auf. Die Hecken- und
Gebüschstrukturen an den Parzellengrenzen und die junge Brache fallen dagegen
etwas ab, während die intensiv genutzten Gartenflächen, abgesehen von versiegelten
Bauflächen, die geringsten Werte erreichen. Bei einer Realisierung der geplanten
Baukulisse einschließlich Garten- und Grünflächen (Stand September 2010) kommt
es infolge Gehölzrodung (3.750 m²) und allgemeiner Flächenversiegelung zu einem
Netto-Eingriff des B-Planes von insgesamt 17.700 Punkten.
7.3
Artenschutz
Für das Gebiet des Bebauungsplanes wurde eine vollständige Artenschutzprüfung
(ASP) durchgeführt, d.h. eine Potentialanalyse (ASP, Stufe I) und vertiefte Prüfung
(ASP, Stufe II) landesweit durch das MUNLV (Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft,
Anlage 6 zur Vorlage Nr.: 20102047
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Stadt Bochum
Natur- und Verbraucherschutz NRW) definierter „planungsrelevanter“ Tierarten durch
Geländekartierung. Die Stufe 1 umfasste als Ersteinschätzung (Biologische Station
Östliches Ruhrgebiet, April 2009) die Auswertung der Biotoptypen, der Aktenlage, der
möglichen vorkommenden Arten und baubedingten Konflikte. Danach kann das
Plangebiet mit einer geringen Größe von 0,8 ha nur die Funktion eines
Teillebensraumes für planungsrelevante Arten einnehmen.
Zu diesen zählen artenschutzrechtlich vor allem Ruhe- und Fortpflanzungsstätten, so
dass wegen zweier Höhlenbäume mit Spechthöhlen Vorkommen von Baumhöhlen
bewohnenden Fledermausarten möglich sein könnten, wenn diese auch eher die
benachbarten Wälder bevorzugen dürften. Aus ähnlichen Gründen konnten im
Rahmen der Ersteinschätzung auch die Vorkommen von höhlenbrütenden Vögeln
wie planungsrelevanten Spechtarten, des Gartenrotschwanzes und des Waldkauzes
nicht vollkommen ausgeschlossen werden.
Die vertiefte Geländekartierung (Stufe II) wurde im Frühjahr/Sommer 2010 mit
standardmäßiger Anzahl von Begehungen, Erfassung aller optischen und
akustischen Artmerkmale (v. a. Vogelgesänge) sowie bei den Fledermäusen mit BatDetectoren (Ultraschallaufnahmen) durchgeführt (Büro Viebahn-Sell, 2010). Im
Plangebiet wurde danach die erwartete typische Kombination gebüsch- und
baumbrütender Singvögel der Siedlungsränder und Parkanlagen des Ruhrgebiets
angetroffen, darunter viele so genannte Generalisten, d.h. allgemein verbreitete Arten
mit einer hohen Anpassungsfähigkeit (z. B. Zaunkönig, Heckenbraunelle,
Rotkehlchen, Amsel, Kohlmeise, Kleiber, Buchfink). Planungsrelevante Arten wurden
dagegen weder während der Tages- noch Nachtzeiten mit Ortsbezug im Plangebiet
angetroffen; ihre Brutvorkommen (z. B. Mäusebussard) befinden sich in den
Waldungen des westlich gelegenen Bockholts. Hinweise auf Quartiere oder
regelmäßige Jagdreviere von Fledermäusen im Plangebiet ergaben sich ebenfalls
nicht. Die Zwergfledermaus wurde vereinzelt beim Jagdflug entlang der Ufergehölze
in der Grünanlage festgestellt, die Wasserfledermaus einmal, der Große Abendsegler
zweimal beim hohen Überflug über das Bachtal.
Die Stufe II der ASP ergab somit keine Hinweise auf Verstöße gegen
artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) hinsichtlich planungsrelevanter Arten. Der allgemeine Artenschutz
hinsichtlich der vorgenannten sonstigen geschützten Vogelarten, ist durch strikte
Einhaltung der Rodungsverbote zur Brutzeit (§ 39 BNatSchG) und Gehölzentwicklung
zu beachten.
7.4
Immissionsschutz -VerkehrslärmDie Abt. Stadtverkehr Bochum (svb) hat untersucht, inwieweit es durch die geplante
Zufahrtstraße an den Gebäuden Bockholtstraße 9 und 11 zu Lärmbelastungen
kommt. Berücksichtigt wurden 150 Fahrten auf der Zufahrt mit einem Lkw-Anteil von
1% am Tag und 0% in der Nacht sowie eine Geschwindigkeit von 30 km/h. Die
Ermittlung hat ergeben, dass die schalltechnischen Orientierungswerte für allgemeine
Wohngebiete von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht deutlich unterschritten
werden. Insofern sind keine Lärmschutzmaßnahmen erforderlich.
7.5
Immissionsschutz -TennisanlageNördlich des Plangebiets befindet sich in ca. 30 m Abstand eine Tennisanlage. Um
die schutzbedürftigen Nutzungen innerhalb des Plangebiets hinsichtlich der
angrenzenden Geräuschemittenten (Sportanlagenlärm) sicherzustellen, wurde das
Sachverständigenbüro Uppenkamp + Partner GmbH, Ahaus, mit der Durchführung
Anlage 6 zur Vorlage Nr.: 20102047
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Stadt Bochum
einer schalltechnischen Begutachtung des Planvorhabens durch die Stadt Bochum
beauftragt.
Beurteilungsgrundlage des Vorhabens ist die 18. Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Sportanlagenlärmschutzverordnung
18.
BImSchV).
Um zum Einen schädliche Geräuscheinwirkungen für die Anwohner zu vermeiden
und zum Anderen den bestehenden Betrieb der Sportanlagen ohne weitere
Einschränkungen sichzustellen, muss durch entsprechende Planung des Vorhabens
die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach der 18. BImSchV gewährleistet werden.
Für die Tennisanlage ist eine Nutzung im Tageszeitraum zu berücksichtigen (6.00 bis
22.00 Uhr). Für die Schallimmissionsprognose wurde der konservative Ansatz
gewählt, dass auf allen Tennisfeldern der Anlage kontinuierlich gespielt wird und
somit auch eine gleichmäßige Frequentierung des Parkplatzes gegeben ist.
Die
gutachterlichen
Untersuchungen
wurden
anhand
eines
ersten
Bebauungskonzepts durchgeführt. In diesem Konzept war die nördliche
Randbebauung näher an den Kirchharpener Bach und der nördlich gelegenen
Tennisanlage gerückt.
Wie dem Gutachten zu entnehmen ist, wurden die Immissionsrichtwerte der
Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BimSchV) unter Berücksichtigung der im
Gutachten beschriebenen Bedingungen einschl. der zuzurechnenden Nebenanlagen
(Parkplatz, Außengastronomie) im Ruhezeitraum am Tag teilweise geringfügig
überschritten.
Zur Einhaltung der o. a. Immissionsrichtwerte wurde eine entsprechende
Abstandsvergrößerung der nördlichen Wohnbebauung zur Tennisanlage, wie im
Gutachten vorgegeben, vorgenommen.
Durch diese Vorgehensweise kann auf aktive Lärmschutzmaßnahmen z. B.
Schallschutzwand verzichtet werden.
8.
Versorgung des Plangebietes
Die Versorgung des Plangebiets mit Strom, Erdgas und Trinkwasser kann
grundsätzlich durch Anschluss an die Netze der vorhandenen Leitungen der
angrenzenden Bockholtstraße sichergestellt werden.
Darüber hinaus wurde das Plangebiet bereits durch die Stadtwerke Bochum auf das
geeignete Energie- und Wärmeversorgungskonzept untersucht. Fest steht, dass für
das Plangebiet keine Anschlussmöglichkeit an das Fernwärmenetz besteht und dass
eine geothermische Energieversorgung grundsätzlich möglich ist. Die Stadtwerke
Bochum prüfen derzeitig eine mögliche zentrale geothermische Versorgung des
geplanten Bebauungsgebietes (siehe dazu auch Pkt. 6.2.7 -Energieversorgungskonzept-).
Anlage 6 zur Vorlage Nr.: 20102047
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9.
Stadt Bochum
Bebauungsplanverfahren
Aufstellungsbeschluss
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr hat am 25.08.2009 die Aufstellung
des Bebauungsplanes Nr. 897 - Bockholtstraße - und die Durchführung im beschleunigten Verfahren beschlossen.
Die Durchführung im beschleunigten Verfahren ist möglich, wenn ein Bebauungsplan
für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder für andere
Maßnahmen der Innenentwicklung aufgestellt wird. Angesichts der Zielsetzung ist
dies zweifellos gegeben (siehe dazu auch Pkt. 7 -Umweltbelange- der Begründung)
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Die Bezirksvertretung Bochum-Nord hat am 02.12.2009 beschlossen, die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan
durchzuführen. Sie erfolgte in der Zeit vom 25.01.2010 bis zum 25.02.2010.
Die Planung wurde am 01.02.2010 im Rahmen einer Bürgerversammlung im Amtshaus Harpen, Harpener Hellweg 77, Bochum, erörtert.
Im Rahmen dieser Veranstaltung wurden folgende Punkte angeregt:
Forderung nach einer Umweltprüfung.
Der Geltungsbereich wird planungsrechtlich eher dem Außenbereich zugeordnet.
Erhalt des Baumbestandes.
Verkehrliche Anbindung wird als nicht ausreichend erachtet.
Umgebung verkehrlich stark überlastet.
Bedenken hinsichtlich des Lärmschutzes zur Tennisanlage.
Darüber hinaus sind private schriftliche Stellungnahmen eingegangen. In den Stellungnahmen wurde sich gegen eine Bebauung des Plangebiets und für den Erhalt
der Grünfläche und des Baumbestandes ausgesprochen. Zudem wurde eine Umweltprüfung gefordert. Es wird von einer starken Beeinträchtigung der angrenzenden
Wohnhäuser (drückendes Grundwasser, Probleme bei Neuvermietung durch verbauten Ausblick) ausgegangen.
Dazu wird wie folgt Stellung bezogen:
Wie bereits unter dem Pkt. 7 -Umweltbelange- der Begründung beschrieben, wurden
umweltbezogene Prüfungen durchgeführt.
Im Rahmen der Umweltprüfung wurden keine geschützten Biotope im Plangebiet
vorgefunden.
Die gutachterlichen Auswertungen ergaben zudem keine Hinweise auf Verstöße
gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) hinsichtlich planungsrelevanter Arten.
Die Baumschutzsatzung der Stadt Bochum ist entsprechend anzuwenden, danach
regelt sich u. a. auch die Ersatzpflanzung von Bäumen.
Dem Wunsch des Erhalts der Grünflächen wird durch die Festsetzung von großzügig
bemessenden öffentlichen Grünflächen Rechnung getragen. Der Erhalt der
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Stadt Bochum
gesamten Grünfläche, welche ohnehin noch mit Fundamentresten der alten Schule
unterbrochen ist, kann nicht nachgekommen werden.
Das Bebauungskonzept sieht im Übrigen eine lockere kleinteilige Bauweise mit
großflächigen Grünbereichen vor. Eine verdichtete Bauweise ist hier ohnehin nicht
vorgesehen.
Zur Beurteilung der Versickerung liegt ein Gutachten vor, mit dem Ergebnis, dass die
ermittelten Durchlässigkeiten für eine oberflächennahe Versickerung ungeeignet
sind. Es ist daher beabsichtigt, die Entwässerung des Oberflächenwassers über ein
Trennsystem zunächst in ein Regenrückhaltebecken zu führen und von dort
gedrosselt in den nördlich gelegenen Bachverlauf einzuleiten. Durch dieses
Entwässerungssystem wird die Einleitung des Niederschlagwassers in das
Grundwasser weitgehend verhindert. Insofern kommt es bei einer Nachverdichtung
nicht zu zusätzlichen Wassermassen und damit auch nicht zu zusätzlich drückendem
Grundwasser auf benachbarte Wohnhäuser.
Die Erwartungen der Eigentümer an einer möglichst uneingeschränkten und
ertragsreichen Grundstücksnutzung bzw. den unverbauten Blick ins Grüne zu haben,
werden hinter dem Ziel einer städtebaulichen Entwicklung im Sinne des
beschlossenen Wohnbaulandkonzepts zurückgestellt. Potentielle temporäre Beeinträchtigungen sind in diesem Zusammenhang als zumutbar anzusehen.
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
Abs. 1 BauGB erfolgte parallel zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit.
Die für den Bebauungsplan bedeutsamen Hinweise wurden berücksichtigt und
entsprechend im Bebauungsplan eingearbeitet.
10.
Flächenbilanz
Größe des Plangebiets:
ca. 8.083 m²
Allgemeine Wohngebiete:
ca. 3.610 m²
Öffentliche Grünfläche:
ca. 1.560 m²
Private Grünfläche:
ca. 1.680 m²
Verkehrsfläche mit d. Zweckbestimmung
-Verkehrsberuhigter Bereich-:
ca. 1.095 m²
Verkehrsfläche mit d. Zweckbestimmung
-Fuß- und Radweg-:
ca. 138 m²
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11.
Stadt Bochum
Kosten
Bei dem Bebauungsplangebiet handelt es sich um eine Fläche, deren Entwicklung im
Rahmen des Wohnbaulandkonzeptes erfolgt. Die Finanzierung der notwendigen
Maßnahmen wird daher über den Baulandfond abgewickelt.
Die konkrete Summe der anfallenden Kosten kann erst nach Vorliegen der
Ausbauplanungen abgeschätzt werden. Grundsätzlich entstehen der Stadt Bochum
Kosten für die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen:
-
Planungskosten im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes,
Errichtung und Unterhaltung der öffentlichen Erschließungsanlagen,
Errichtung und Unterhaltung der öffentlichen Grünflächen,
Errichtung und Unterhaltung des Regenrückhaltebeckens,
Herstellung des nördlichen Geh- und Radweges.
Im Gegenzug erzielt die Stadt Einnahmen durch die Veräußerung der Baugrundstücke.
12.
Gutachten
Im Rahmen des Planverfahrens wurden folgende Gutachten erstellt:
Artenschutzrechtliche Voruntersuchung, erstellt durch die Biologische Station
östliches Ruhrgebiet, Vinckestraße 91, 44623 Herne, April 2009.
Gutachten zu Versickerungsmöglichkeit von Niederschlagswasser, erstellt durch
das Ing.-Büro Schröder, Wasserstraße 27, 44803 Bochum, 21.04.2010.
Lärmgutachten (Geräuschimmissionen durch eine Tennisanlage), erstellt durch
das Ing.-Büro Uppenkamp § Partner, Kapellenweg 8, 48683 Ahaus, Juni 2009.
Landschaftspflegerischer Begleitplan, erstellt durch das Ing.-Büro Viebahn und
Sell, Mozartstraße 26, 58452 Witten
Artenschutzrechtliche Prüfung, erstellt durch das Ing.-Büro Viebahn und Sell,
Mozartstraße 26, 58452 Witten
Die Gutachten können im Stadtplanungs- und Bauordnungsamt, Technisches
Rathaus, Zimmer 1.0.210, eingesehen werden.