Daten
Kommune
Bochum
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Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
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26.12.14, 14:54
Aktualisiert
29.01.18, 06:37
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Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Vorblatt -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
61 32 (25 59)
Vorlage Nr.: 20110279
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezeichnung der Vorlage
Bebauungsplan Nr. 905 - Gollheide hier: Erneuter Auslegungsbeschluss
Beschlussvorschriften
Beschlussorgan
Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Bezirksvertretung Bochum-Mitte
Bezirksvertretung Bochum-Wattenscheid
Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung
10.02.2011
22.02.2011
23.02.2011
akt.
Beratung
Anlagen
Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen, Stellungnahmen der TÖB, Begründung
zum Bebauungsplanentwurf, Planzeichnung des Bebauungsplans, Übersichtskarte
Begründung
Planzeichnung des Bebauungsplanes
Stellungnahmen TOEB
Übersichtskarte
Zusatzinformationen
Finanzielle Auswirkungen
Beteiligungspflichtige Angelegenheit
Personalrat wurde beteiligt
Grundsatzentscheidung
N
N
N
N
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Beschlussvorlage der Verwaltung
- Beschlussvorschlag - Seite 2
Vorlage Nr.: 20110279
Stadtamt
61 32 (25 59)
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- Begründung - Seite 1
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TOP/akt. Beratung
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Vorlage Nr.: 20110279
1.
Anlass, Erfordernis und Zielsetzung des Bebauungsplanes
Konkreter Anlass für die Planung ist ein Baugesuch für einen städtebaulich unerwünschten
Einzelhandelsbetriebs
an
der
Heidestraße,
der
außerhalb
des
zentralen
Versorgungsbereiches Wattenscheid-Heide liegen würde. Mit dem jetzt gültigen
Bebauungsplan Nr. 15 (in der Fassung der zweiten Änderung, B-Plan Nr. 15 b) könnte der
Einzelhandel nicht in ausreichendem Maße rechtssicher gesteuert werden. Insofern ist die
Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes erforderlich.
Hierzu wurde zunächst am 08.04.2008 der Aufstellungsbeschluss Nr. 15 c gefasst, mit der
Absicht, den bestehenden Bebauungsplan Nr. 15 mit einer dritten Planänderung zu
versehen. Auf Basis dieses Aufstellungsbeschlusses wurde die Entscheidung über das
Vorhaben zurückgestellt und eine Veränderungssperre wurde beschlossen und in Kraft
gesetzt.
Nach eingehender rechtlicher Überprüfung wurde die Aufstellung eines völlig neuen,
eigenständigen Bebauungsplanes für sinnvoller erachtet als die dritte Planänderung des
Bebauungsplans Nr. 15. Dies wird nun mit dem Bebauungsplan Nr. 905 - Gollheide umgesetzt, der sich nicht mehr auf den alten Bebauungsplan Nr. 15 bezieht.
Die Zielsetzungen des neuen Bebauungsplanes greifen zunächst naturgemäß die Ziele des
Aufstellungsbeschlusses Nr. 15 c auf: In erster Linie soll die städtebauliche Entwicklung
dahingehend gesteuert werden, dass sich keine weitere Ausbreitung von
Einzelhandelsnutzungen vollzieht, zur Stärkung der Versorgungszentren nach dem
Masterplan Einzelhandel. Denn die Bochumer Versorgungsbereiche sollen nach Maßgabe
des Masterplans Einzelhandel in ihrer Entwicklung gestärkt werden, indem man außerhalb
der Versorgungszentren zentrenrelevanten Einzelhandel ausschließt.
Außerdem wird eine Anpassung der Festsetzungen an veränderte Rahmenbedingungen
und die inzwischen erfolgte Bestandsentwicklung angestrebt. Es wird somit insgesamt eine
„Bereinigung“ der planungsrechtlichen Ausweisungen verfolgt: Der zentrale Bereich
zwischen Heidestraße und A 40 soll nun einheitlich als Mischgebiet ausgewiesen werden.
Der bisher als reines Wohngebiet ausgewiesene Teilbereich zwischen Gollheide und
Bochumer Straße wird in das Mischgebiet miteinbezogen. Damit erfolgt eine klarere und
sinnvollere planungsrechtliche Ausweisung in diesem Bereich als bislang, wo es eine
starke Zersplitterung der Gebietsausweisungen gab.
Ebenso erfolgt eine Überprüfung der Immissionssituation mit einer Neu-Bewältigung von
Immissionskonflikten
2.
Plangebiet
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 905 liegt am östlichen Rand des
Stadtbezirks Bochum-Wattenscheid und direkt nördlich der Bundesautobahn 40.
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- Begründung - Seite 2
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Vorlage Nr.: 20110279
Er umfasst im Wesentlichen den Bereich zwischen der A 40 im Süden, der Heidestraße im
Norden, der Walzwerkstraße im Westen und dem Ahbach im Osten.
Das Plangebiet hat eine Flächengröße von ca. 11 ha. Es umfasst weniger Flächen als der
Aufstellungsbeschluss Nr. 15 c: Der Bereich zwischen Heidestraße und Bochumer Straße
wurde in das neue Plangebiet nicht mehr aufgenommen, da dort das Planerfordernis nicht
gegeben ist, um die o. a. Ziele zu erreichen.
Am östlichen Plangebietsrand wurde eine Fläche des Betriebsgrundstücks Gollheide 34 mit
einbezogen, die derzeit noch zum angrenzenden Bebauungsplan Nr. 273 gehört bzw.
unbeplant ist. Diese Teilfläche gehört zum Stadtbezirk Bochum-Mitte, weshalb auch der
Bezirksvertretung Bochum-Mitte die Beschlüsse zur Anhörung vorzulegen sind.
Die geplante Abgrenzung des Plangebietes ist dem in der Anlage beigefügten
Übersichtsplan zu entnehmen.
3.
Anlass und Gegenstand der erneuten Auslegung
Anlass der erneuten Auslegung ist die Änderung der Festsetzungen
Einzelhandelssteuerung, die aus rechtlichen Gründen vorgenommen werden soll:
zur
Es ist jetzt ein vollständiger Ausschluss von Einzelhandel vorgesehen, also auch der
nicht-zentrenrelevanten Sortimente. In diesem Zusammenhang werden auch
Anlagen für Gemeinbedarfszwecke im Gewerbegebiet ausgeschlossen, um die
Fläche für produzierende Betriebe vorzuhalten.
Hierdurch wird die Festsetzung des erweiterten Bestandsschutzes für einen
weiteren Einzelhandelsbetrieb an der Heidestraße erforderlich.
Des Weiteren soll die Ausnahmeklausel für Handwerker-Verkaufsstellen durch eine
maximale Größenvorgabe von 200 qm Verkaufsfläche präzisiert werden.
Außerdem ist die nachrichtliche Übernahme der Planfeststellung der A 40 an einigen
Stellen angepasst worden; hierzu gehört auch der Graben des früheren
Kabeisemannsbachs, der in Zukunft der Entwässerung der A 40 dienen wird und Teil der
Planfeststellung ist. Auch die Baugrenze entlang der A 40 ist in Abstimmung mit dem
Landesbetrieb Straßen NRW verschoben worden.
Diese Änderungen machen in der Summe eine erneute Auslegung des Planentwurfes
erforderlich.
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- Begründung - Seite 3
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4.
Inhalte des Bebauungsplanes
Der Hauptteil des Plangebietes soll künftig als Mischgebiet festgesetzt werden, wobei im
südlichen Bereich (also nahe an der A 40) kein Wohnen zulässig sein soll. Damit wird zum
Einen die bestehende Nutzungsstruktur berücksichtigt und zum Anderen eine verbesserte
Zuordnung der Nutzungsarten erreicht, indem der Vermeidung von Nutzungskonflikten
Rechnung getragen wird.
Der Bereich südöstlich der Gollheide wird als Gewerbegebiet festgesetzt, wie auch schon
im bisherigen Bebauungsplan Nr. 15 b. Dabei erfolgt eine geringfügige Erweiterung nach
Osten; damit werden die ohnehin bereits bestehende bauliche Nutzung sowie die
Eigentumsstrukturen berücksichtigt.
Mögliche Immissionskonflikte zwischen den Gewerbeflächen einerseits und bestehenden
schutzbedürftigen Nutzungen andererseits werden durch Gutachten untersucht. Hierzu
wurde eine umfassende Untersuchung der Gewerbegeräusche mit einem Vorschlag für
eine Geräuschkontingentierung erstellt. Diese ist in den Bebauungsplanentwurf
übernommen worden.
Ebenso wurde auch die Verkehrslärmsituation neu untersucht, auch unter Berücksichtigung
des planfestgestellten Ausbaus der A 40. Die Ergebnisse in Bezug auf die
Immissionssituation wurden erfasst, bewertet und durch Festsetzung von passiven
Lärmschutzmaßnahmen bewältigt.
Das Plangebiet liegt außerhalb von Versorgungszentren nach dem Masterplan
Einzelhandel. Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet wären daher voraussichtlich
schädlich für die Bochumer Zentrenstruktur und werden im gesamten Plangebiet
ausgeschlossen. Für einen bereits bestehenden Lebensmittelmarkt an der Heidestraße
sowie für einen Motorsportzubehörhandel wird jedoch ein erweiterter Bestandsschutz
festgesetzt, um notwendige Umbauten zu ermöglichen.
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen überwiegend weit
gefasst.
5.
Auswirkungen des Bebauungsplanes
Durch den Bebauungsplan werden bestimmte Einzelhandelsnutzungen ausgeschlossen,
welche bislang zumindest als Ausnahmetatbestände zulässig waren. Auch durch die
Bewältigung der Immissionssituation werden einzelne Betriebe gegenüber ihrem bisherigen
Genehmigungsumfang eingeschränkt. Allerdings wird nicht in aktuell ausgeübte
betriebliche Nutzungen eingegriffen.
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Am östlichen Plangebietsrand wird eine kleinere Fläche in den Bebauungsplan mit
einbezogen und mit Baurechten versehen, die für die derzeit noch die Festsetzung als
Verbandsgrünfläche im Bebauungsplan Nr. 273 gilt. Diese Fläche ist jedoch bereits derzeit
versiegelt.
6.
Bisheriges Planverfahren
Die Verwaltung hat zunächst im März 2010 einen Bebauungsplan-Vorentwurf erstellt und
die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls bezüglich Umweltauswirkungen (§ 13 a Abs. 1
BauGB) durchgeführt. Da es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt,
und die zulässige Grundfläche zwischen 20.000 und 70.000 qm liegt, darf er dann im
beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn sich im Zuge der Vorprüfung keine
erheblichen voraussichtlichen Umweltauswirkungen ergeben. Dies ist der Fall gewesen.
In der Zeit vom 29.03.2010 bis zum 29.04.2010 erfolgte auf dieser Basis die frühzeitige
Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB einschließlich der Beteiligung an der
Vorprüfung des Einzelfalls. Die Stellungnahmen mit Anregungen der Behörden sind in der
Anlage beigefügt. Zu den Umweltauswirkungen wurden keine wesentlichen weiteren
Aspekte vorgebracht, so dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß §
13 a BauGB aufgestellt werden darf. Hiervon soll Gebrauch gemacht werden. Von der
Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ist abgesehen worden.
Am 01.09.2010 hat der Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur und Stadtentwicklung den
formellen Aufstellungsbeschluss gefasst und die Auslegung des Planentwurfes
beschlossen. Die Auslegung erfolgte in der Zeit 08.11.2010 bis zum 08.12.2010, ebenso
wie die Beteiligung der Behörden.
Im Rahmen der Behördenbeteiligung wurde eine Stellungnahme mit Anregungen
des Landesbetriebs Straßen NRW vorgebracht, die sich auf die Berücksichtigung
des Ausbaus der A 40 und auf die Abstände der Baugrenzen zur Autobahn
bezogen. Diese Anregungen wurden in Abstimmung mit dem Landesbetrieb
Straßen NRW in den Bebauungsplan eingearbeitet.
Von Seiten der Öffentlichkeit wurden drei Stellungnahmen vorgebracht. Sie führten
zu keinen Änderungen des vorgelegten Bebauungsplanentwurfes.
In der Zeit vom 19.01.2011 bis zum 02.02.2011 erfolgte wegen der o. a. Änderungen
(Abgrenzung und Baugrenze entlang der A 40) eine erneute Beteiligung der betroffenen
Grundstückseigentümer und der betroffenen Träger öffentlicher Belange gemäß 4 a Abs. 3
Satz 4 Baugesetzbuch. Im Rahmen dieser Beteiligung gingen drei Stellungnahmen ein.
Diese führten zu keinen Änderungen am Planentwurf.
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Vorlage Nr.: 20110279
Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung zu der Einzelhandelssteuerung wurde der
Planentwurf danach erneut geändert (siehe oben unter 3.). Insgesamt haben sich somit
gegenüber der ersten öffentlichen Auslegung mehrere Veränderungen gegen, die eine
erneute Auslegung erforderlich machen.
7.
Gutachten
Für die aktuelle Planung wurden Immissionsgutachten (Gewerbelärm und Verkehrslärm)
erstellt und in der Planung berücksichtigt. Des Weiteren wurde eine
Bodenschadstoffuntersuchung erstellt.
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Bebauungsplan Nr. 905 - Gollheide hier: Erneuter Auslegungsbeschluss
Erneuter Auslegungsbeschluss
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 905 in der Fassung vom 04.02.2011 ist einschließlich
Begründung erneut öffentlich auszulegen (§ 4 a Abs. 3 Baugesetzbuch).
Dabei wird gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 2 Baugesetzbuch bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den
geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können. Die Dauer der Auslegung und die
Frist zur Stellungnahme werden auf 2 Wochen verkürzt.