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Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
Größe
33 kB
Erstellt
26.12.14, 14:54
Aktualisiert
29.01.18, 06:37

Inhalt der Datei

Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Vorblatt - Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 32 (25 59) Vorlage Nr.: 20110279 Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung öffentlich/nichtöffentlich nichtöffentlich gemäß öffentlich Bezeichnung der Vorlage Bebauungsplan Nr. 905 - Gollheide hier: Erneuter Auslegungsbeschluss Beschlussvorschriften Beschlussorgan Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung Beratungsfolge Sitzungstermin Bezirksvertretung Bochum-Mitte Bezirksvertretung Bochum-Wattenscheid Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung 10.02.2011 22.02.2011 23.02.2011 akt. Beratung Anlagen Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen, Stellungnahmen der TÖB, Begründung zum Bebauungsplanentwurf, Planzeichnung des Bebauungsplans, Übersichtskarte Begründung Planzeichnung des Bebauungsplanes Stellungnahmen TOEB Übersichtskarte Zusatzinformationen Finanzielle Auswirkungen Beteiligungspflichtige Angelegenheit Personalrat wurde beteiligt Grundsatzentscheidung N N N N Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Beschlussvorschlag - Seite 2 Vorlage Nr.: 20110279 Stadtamt 61 32 (25 59) TOP/akt. Beratung Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 32 (25 59) Vorlage Nr.: 20110279 1. Anlass, Erfordernis und Zielsetzung des Bebauungsplanes Konkreter Anlass für die Planung ist ein Baugesuch für einen städtebaulich unerwünschten Einzelhandelsbetriebs an der Heidestraße, der außerhalb des zentralen Versorgungsbereiches Wattenscheid-Heide liegen würde. Mit dem jetzt gültigen Bebauungsplan Nr. 15 (in der Fassung der zweiten Änderung, B-Plan Nr. 15 b) könnte der Einzelhandel nicht in ausreichendem Maße rechtssicher gesteuert werden. Insofern ist die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes erforderlich. Hierzu wurde zunächst am 08.04.2008 der Aufstellungsbeschluss Nr. 15 c gefasst, mit der Absicht, den bestehenden Bebauungsplan Nr. 15 mit einer dritten Planänderung zu versehen. Auf Basis dieses Aufstellungsbeschlusses wurde die Entscheidung über das Vorhaben zurückgestellt und eine Veränderungssperre wurde beschlossen und in Kraft gesetzt. Nach eingehender rechtlicher Überprüfung wurde die Aufstellung eines völlig neuen, eigenständigen Bebauungsplanes für sinnvoller erachtet als die dritte Planänderung des Bebauungsplans Nr. 15. Dies wird nun mit dem Bebauungsplan Nr. 905 - Gollheide umgesetzt, der sich nicht mehr auf den alten Bebauungsplan Nr. 15 bezieht. Die Zielsetzungen des neuen Bebauungsplanes greifen zunächst naturgemäß die Ziele des Aufstellungsbeschlusses Nr. 15 c auf: In erster Linie soll die städtebauliche Entwicklung dahingehend gesteuert werden, dass sich keine weitere Ausbreitung von Einzelhandelsnutzungen vollzieht, zur Stärkung der Versorgungszentren nach dem Masterplan Einzelhandel. Denn die Bochumer Versorgungsbereiche sollen nach Maßgabe des Masterplans Einzelhandel in ihrer Entwicklung gestärkt werden, indem man außerhalb der Versorgungszentren zentrenrelevanten Einzelhandel ausschließt. Außerdem wird eine Anpassung der Festsetzungen an veränderte Rahmenbedingungen und die inzwischen erfolgte Bestandsentwicklung angestrebt. Es wird somit insgesamt eine „Bereinigung“ der planungsrechtlichen Ausweisungen verfolgt: Der zentrale Bereich zwischen Heidestraße und A 40 soll nun einheitlich als Mischgebiet ausgewiesen werden. Der bisher als reines Wohngebiet ausgewiesene Teilbereich zwischen Gollheide und Bochumer Straße wird in das Mischgebiet miteinbezogen. Damit erfolgt eine klarere und sinnvollere planungsrechtliche Ausweisung in diesem Bereich als bislang, wo es eine starke Zersplitterung der Gebietsausweisungen gab. Ebenso erfolgt eine Überprüfung der Immissionssituation mit einer Neu-Bewältigung von Immissionskonflikten 2. Plangebiet Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 905 liegt am östlichen Rand des Stadtbezirks Bochum-Wattenscheid und direkt nördlich der Bundesautobahn 40. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 2 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 32 (25 59) Vorlage Nr.: 20110279 Er umfasst im Wesentlichen den Bereich zwischen der A 40 im Süden, der Heidestraße im Norden, der Walzwerkstraße im Westen und dem Ahbach im Osten. Das Plangebiet hat eine Flächengröße von ca. 11 ha. Es umfasst weniger Flächen als der Aufstellungsbeschluss Nr. 15 c: Der Bereich zwischen Heidestraße und Bochumer Straße wurde in das neue Plangebiet nicht mehr aufgenommen, da dort das Planerfordernis nicht gegeben ist, um die o. a. Ziele zu erreichen. Am östlichen Plangebietsrand wurde eine Fläche des Betriebsgrundstücks Gollheide 34 mit einbezogen, die derzeit noch zum angrenzenden Bebauungsplan Nr. 273 gehört bzw. unbeplant ist. Diese Teilfläche gehört zum Stadtbezirk Bochum-Mitte, weshalb auch der Bezirksvertretung Bochum-Mitte die Beschlüsse zur Anhörung vorzulegen sind. Die geplante Abgrenzung des Plangebietes ist dem in der Anlage beigefügten Übersichtsplan zu entnehmen. 3. Anlass und Gegenstand der erneuten Auslegung Anlass der erneuten Auslegung ist die Änderung der Festsetzungen Einzelhandelssteuerung, die aus rechtlichen Gründen vorgenommen werden soll:    zur Es ist jetzt ein vollständiger Ausschluss von Einzelhandel vorgesehen, also auch der nicht-zentrenrelevanten Sortimente. In diesem Zusammenhang werden auch Anlagen für Gemeinbedarfszwecke im Gewerbegebiet ausgeschlossen, um die Fläche für produzierende Betriebe vorzuhalten. Hierdurch wird die Festsetzung des erweiterten Bestandsschutzes für einen weiteren Einzelhandelsbetrieb an der Heidestraße erforderlich. Des Weiteren soll die Ausnahmeklausel für Handwerker-Verkaufsstellen durch eine maximale Größenvorgabe von 200 qm Verkaufsfläche präzisiert werden. Außerdem ist die nachrichtliche Übernahme der Planfeststellung der A 40 an einigen Stellen angepasst worden; hierzu gehört auch der Graben des früheren Kabeisemannsbachs, der in Zukunft der Entwässerung der A 40 dienen wird und Teil der Planfeststellung ist. Auch die Baugrenze entlang der A 40 ist in Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßen NRW verschoben worden. Diese Änderungen machen in der Summe eine erneute Auslegung des Planentwurfes erforderlich. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 3 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 32 (25 59) Vorlage Nr.: 20110279 4. Inhalte des Bebauungsplanes Der Hauptteil des Plangebietes soll künftig als Mischgebiet festgesetzt werden, wobei im südlichen Bereich (also nahe an der A 40) kein Wohnen zulässig sein soll. Damit wird zum Einen die bestehende Nutzungsstruktur berücksichtigt und zum Anderen eine verbesserte Zuordnung der Nutzungsarten erreicht, indem der Vermeidung von Nutzungskonflikten Rechnung getragen wird. Der Bereich südöstlich der Gollheide wird als Gewerbegebiet festgesetzt, wie auch schon im bisherigen Bebauungsplan Nr. 15 b. Dabei erfolgt eine geringfügige Erweiterung nach Osten; damit werden die ohnehin bereits bestehende bauliche Nutzung sowie die Eigentumsstrukturen berücksichtigt. Mögliche Immissionskonflikte zwischen den Gewerbeflächen einerseits und bestehenden schutzbedürftigen Nutzungen andererseits werden durch Gutachten untersucht. Hierzu wurde eine umfassende Untersuchung der Gewerbegeräusche mit einem Vorschlag für eine Geräuschkontingentierung erstellt. Diese ist in den Bebauungsplanentwurf übernommen worden. Ebenso wurde auch die Verkehrslärmsituation neu untersucht, auch unter Berücksichtigung des planfestgestellten Ausbaus der A 40. Die Ergebnisse in Bezug auf die Immissionssituation wurden erfasst, bewertet und durch Festsetzung von passiven Lärmschutzmaßnahmen bewältigt. Das Plangebiet liegt außerhalb von Versorgungszentren nach dem Masterplan Einzelhandel. Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet wären daher voraussichtlich schädlich für die Bochumer Zentrenstruktur und werden im gesamten Plangebiet ausgeschlossen. Für einen bereits bestehenden Lebensmittelmarkt an der Heidestraße sowie für einen Motorsportzubehörhandel wird jedoch ein erweiterter Bestandsschutz festgesetzt, um notwendige Umbauten zu ermöglichen. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen überwiegend weit gefasst. 5. Auswirkungen des Bebauungsplanes Durch den Bebauungsplan werden bestimmte Einzelhandelsnutzungen ausgeschlossen, welche bislang zumindest als Ausnahmetatbestände zulässig waren. Auch durch die Bewältigung der Immissionssituation werden einzelne Betriebe gegenüber ihrem bisherigen Genehmigungsumfang eingeschränkt. Allerdings wird nicht in aktuell ausgeübte betriebliche Nutzungen eingegriffen. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 4 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 32 (25 59) Vorlage Nr.: 20110279 Am östlichen Plangebietsrand wird eine kleinere Fläche in den Bebauungsplan mit einbezogen und mit Baurechten versehen, die für die derzeit noch die Festsetzung als Verbandsgrünfläche im Bebauungsplan Nr. 273 gilt. Diese Fläche ist jedoch bereits derzeit versiegelt. 6. Bisheriges Planverfahren Die Verwaltung hat zunächst im März 2010 einen Bebauungsplan-Vorentwurf erstellt und die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls bezüglich Umweltauswirkungen (§ 13 a Abs. 1 BauGB) durchgeführt. Da es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt, und die zulässige Grundfläche zwischen 20.000 und 70.000 qm liegt, darf er dann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn sich im Zuge der Vorprüfung keine erheblichen voraussichtlichen Umweltauswirkungen ergeben. Dies ist der Fall gewesen. In der Zeit vom 29.03.2010 bis zum 29.04.2010 erfolgte auf dieser Basis die frühzeitige Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB einschließlich der Beteiligung an der Vorprüfung des Einzelfalls. Die Stellungnahmen mit Anregungen der Behörden sind in der Anlage beigefügt. Zu den Umweltauswirkungen wurden keine wesentlichen weiteren Aspekte vorgebracht, so dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB aufgestellt werden darf. Hiervon soll Gebrauch gemacht werden. Von der Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ist abgesehen worden. Am 01.09.2010 hat der Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur und Stadtentwicklung den formellen Aufstellungsbeschluss gefasst und die Auslegung des Planentwurfes beschlossen. Die Auslegung erfolgte in der Zeit 08.11.2010 bis zum 08.12.2010, ebenso wie die Beteiligung der Behörden.  Im Rahmen der Behördenbeteiligung wurde eine Stellungnahme mit Anregungen des Landesbetriebs Straßen NRW vorgebracht, die sich auf die Berücksichtigung des Ausbaus der A 40 und auf die Abstände der Baugrenzen zur Autobahn bezogen. Diese Anregungen wurden in Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßen NRW in den Bebauungsplan eingearbeitet.  Von Seiten der Öffentlichkeit wurden drei Stellungnahmen vorgebracht. Sie führten zu keinen Änderungen des vorgelegten Bebauungsplanentwurfes. In der Zeit vom 19.01.2011 bis zum 02.02.2011 erfolgte wegen der o. a. Änderungen (Abgrenzung und Baugrenze entlang der A 40) eine erneute Beteiligung der betroffenen Grundstückseigentümer und der betroffenen Träger öffentlicher Belange gemäß 4 a Abs. 3 Satz 4 Baugesetzbuch. Im Rahmen dieser Beteiligung gingen drei Stellungnahmen ein. Diese führten zu keinen Änderungen am Planentwurf. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 5 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 32 (25 59) Vorlage Nr.: 20110279 Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung zu der Einzelhandelssteuerung wurde der Planentwurf danach erneut geändert (siehe oben unter 3.). Insgesamt haben sich somit gegenüber der ersten öffentlichen Auslegung mehrere Veränderungen gegen, die eine erneute Auslegung erforderlich machen. 7. Gutachten Für die aktuelle Planung wurden Immissionsgutachten (Gewerbelärm und Verkehrslärm) erstellt und in der Planung berücksichtigt. Des Weiteren wurde eine Bodenschadstoffuntersuchung erstellt. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Beschlussvorschlag - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 32 (25 59) Vorlage Nr.: 20110279 Bezeichnung der Vorlage Bebauungsplan Nr. 905 - Gollheide hier: Erneuter Auslegungsbeschluss Erneuter Auslegungsbeschluss Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 905 in der Fassung vom 04.02.2011 ist einschließlich Begründung erneut öffentlich auszulegen (§ 4 a Abs. 3 Baugesetzbuch). Dabei wird gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 2 Baugesetzbuch bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme werden auf 2 Wochen verkürzt.