Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Mitteilung der Verwaltung.pdf
Größe
14 kB
Erstellt
26.12.14, 14:56
Aktualisiert
28.01.18, 08:21
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bochum
Stadtamt
Mitteilung der Verwaltung
- Seite 1 -
TOP/akt. Beratung
67 21 Le
(1765)
Vorlage Nr. 20110131
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezug (Beschluss, Anfrage Niederschrift Nr. ... vom ... )
Bezeichnung der Vorlage
Baumfällarbeiten auf dem Grundstück Hermann-Bittner-Str. 10
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Ausschuss für Umwelt, Ordnung, Sicherheit und Verkehr
Bezirksvertretung Bochum-Wattenscheid
akt.
Beratung
10.02.2011
22.02.2011
Anlagen
Flurkarte
Luftbild
Stadtkarte
Wortlaut
Für das o.g. Objekt wurde ein Antrag auf Entfernung von drei Bäumen gestellt, mit der Begründung der Gefährdung und der Nähe zu einem Umspannwerk.
1. Buche
2. Linde
3. Linde
Stammumfang 405 cm
Stammumfang 160 cm
Stammumfang 186 cm
Alter ca. 90 Jahre
Alter ca. 35 Jahre
Alter ca. 40 Jahre
Gemäß ' 3 der Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Bochum (BaSa) fallen
diese Bäume aufgrund ihrer Art und ihrer Stammumfänge unter die Satzung.
Infolge einer großen Faulhöhle mit Morschung, hohem Totholzanteil, nachlassender Vitalität,
Stamm- und Stockfäule und Pilzbefall (Riesenporling) ist die Buche (Nr. 1) krank. Eine Erhaltung ist mit zumutbarem Aufwand nicht möglich.
Die Gesamtsituation des Baumes ist durch die Tatsache, dass dieser trotz Befall mit dem
Riesenporling keine Adventivwurzeln gebildet hat, noch kritischer. Durch die Nähe zu dem
auf dem angrenzenden Grundstück stehenden Umspannwerkes und da ein Versagen des
Baumes nicht ausgeschlossen werden kann, wird er zu einem Gefahrenbaum.
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Stadtamt
TOP/akt. Beratung
67 21 Le
(1765)
Vorlage Nr. 20110131
Aufgrund einer kopflastigen Krone und der seitlichen Neigung gehen von dem Baum mit der
Nr. 2 Gefahren für Personen oder Sachen (Umspannwerk) aus, die nicht auf andere Weise
mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können.
Da von den genannten Bäumen Gefahren ausgehen, sind die Fällungen gemäß ' 6 (1)
Buchstaben c und d BaSa gerechtfertigt.
In diesen Fällen sieht die Baumschutzsatzung keine Ersatzpflanzungen vor.
Bei der Linde mit der Nr. 3 ist zum Erhalt lediglich ein Pflegeschnitt durchzuführen, da dieser
nur einen geringen Anteil Totholz aufweist. Der Kronenaufbau ist nicht so angelegt, dass
eine Gefährdung für das Umspannwerk besteht.
In diesem Fall wird eine Ablehnung zum Antrag auf Erteilung einer Fällgenehmigung
gefertigt.