Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Begründungsvorentwürfe zu den Änderungsverfahren 14 OB und 15 OB.pdf
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157 kB
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26.12.14, 14:56
Aktualisiert
28.01.18, 08:22
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Inhalt der Datei
RFNP-Änderung 14 OB Rechenacker/Samlandstraße
RFNP-Änderung 14 OB Rechenacker/Samlandstraße
(Vorentwurf)
Teil A: Begründung
1
Anlass und Erfordernis der Änderung
2
2
Planungsrechtliche Vorgaben
2
Vorgaben von Landesentwicklungsprogramm (LEPro) und
Landesentwicklungsplan (LEP)
Vorgaben des RFNP
Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Darstellungen/Festsetzungen des Landschaftsplanes/der Landschaftspläne
Bebauungsplanung
Sonstige informelle Planungen
Stadtentwicklungskonzept STEK 2020
Kommunales Einzelhandelskonzept
2
3
3
4
4
4
4
4
Gegenstand der Änderung
4
Geltungsbereich, Lage und Beschreibung des Änderungsbereiches
Bedarfsnachweis
Änderung der zeichnerischen Festlegung/Darstellung
Auswirkung der Änderung auf den flächennutzungsplanerischen und/oder den
regionalplanerischen Teil des RFNP
Alternative Entwicklungsmöglichkeiten
4
5
5
4
Darstellung von (änderungsbezogenen) Gutachten oder Studien
7
5
Sonstige Belange
7
Verbandsgrünflächen des RVR
Altlastenverdachtsflächen
Verkehr
7
7
7
Verfahrensablauf
7
Bisheriges Verfahren/Verfahrensschritte
Benehmen/Einvernehmen des RVR
Umgang mit den Stellungnahmen
Weiteres Verfahren
7
8
8
8
Flächenbilanz
9
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
2.6
2.6.1
2.6.2
3
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
5.1
5.2
5.3
6
6.1
6.2
6.3
6.4
7
6
6
Teil B: Umweltbericht
Bochum – Essen – Gelsenkirchen – Herne – Mülheim an der Ruhr – Oberhausen
-1-
RFNP-Änderung 14 OB Rechenacker/Samlandstraße
Teil A: Begründung
1
Anlass und Erfordernis der Änderung
Der Standort der Sportanlagen an der Landwehr ist im Regionalen Flächennutzungsplan als
Bestandteil einer interkommunalen Grünfläche gemeinsam mit Grünflächen auf Mülheimer
Stadtgebiet dargestellt. Im Zuge der Aufstellung der gesamtstädtischen Konzeption zur Neugestaltung der Sportplatzlandschaft in Oberhausen wurde jedoch deutlich, dass künftig an
diesem Standort eine Flächenvorhaltung für sportliche Aktivitäten in diesem Umfang nicht
mehr erforderlich ist. Nach Abstimmung des erforderlichen Investitionsrahmens mit der Bezirksregierung Düsseldorf im Sommer 2010 wurde die Umsetzung der Sportplatzkonzeption
vom Rat der Stadt am 20.09.2010 beschlossen. Durch die Möglichkeit von Umgestaltungen
und Verbesserungen in der Oberhausener Sportplatzlandschaft soll der Schul- und Vereinssport unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung neu geordnet werden. Ziel
hierbei ist u.a. auch eine erheblich bessere Ausstattung der bestehen bleibenden Sportfreianlagen. Die Umnutzung und Vermarktung der großen Sportflächen im vorliegenden Änderungsbereich ist im Rahmen des Gesamtkonzeptes von wesentlicher Bedeutung.
Vor diesem Hintergrund sollen im RFNP die planerischen Voraussetzungen für eine neue
städtebauliche Entwicklung in diesem Bereich geschaffen werden. Ziel ist die Schaffung von
Wohnbauflächen zur Realisierung einer hochwertigen Bebauung. Dieser Bedarf wird gestützt
durch die Wohnungsmarktanalyse „Wohnen in Oberhausen“ des Instituts IfS Berlin, die im
Besonderen Neubaubedarfe im Bereich Oberhausen-Mitte/ Styrum feststellt. Der RFNP soll
die Entwicklungsgrundlage für einen Bebauungsplan bilden, mit dessen Hilfe die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine maßstäbliche und qualitätsvolle Wohnbauentwicklung
in diesem Bereich geschaffen werden sollen.
Bedingt durch die geplante Umwidmung ergibt sich auch für den im östlichen Planbereich zu
erhaltenden Schulstandort das Erfordernis einer geeigneten Neudarstellung. Der gesamte
Änderungsbereich ist incl. Schulstandort im RFNP zurzeit als Grünfläche/ Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich (AFAB) dargestellt.
2
Planungsrechtliche Vorgaben
2.1
Vorgaben von Landesentwicklungsprogramm (LEPro) und Landesentwicklungsplan (LEP)
2.1.1 LEPro
Die Planung verfolgt entsprechend § 24 Abs. 5 LEPro das Ziel, auch im Ballungskern eine
den unterschiedlichen Wohnbedürfnissen der Bevölkerung entsprechende Versorgung mit
Wohnraum sicherzustellen.
2.1.2 LEP, zeichnerische Ziele:
Der Geltungsbereich der RFNP-Änderung liegt nicht in dem im LEP NRW Teil B dargestellten Freiraum und hat keine der dort dargestellten Freiraumfunktionen.
2.1.3 LEP, textliche Ziele:
Die Planung dient insbesondere der Sicherstellung ausreichender Wohnsiedlungsbereiche,
Bauflächen und Baugebiete für den regionalen und kommunalen Bedarf im Sinne des Ziels
C.I.2.1. Dies steht unter dem Vorbehalt, dass sie städtebaulich verträglich und ökologisch
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Bochum – Essen – Gelsenkirchen – Herne – Mülheim an der Ruhr – Oberhausen
RFNP-Änderung 14 OB Rechenacker/Samlandstraße
vertretbar ist. Die Berücksichtigung dieser Vorbehalte obliegt der verbindlichen Bauleitplanung. Mit der Änderung des RFNP wird die Möglichkeit genutzt, Bauland auf innerstädtischen Flächen zu mobilisieren (LEP, Ziel C.I.2.2). Es geht um die Nutzung brach fallender
und demnächst ungenutzter Grundstücke im Sinne des LEP-Ziels C.I.2.3.
2.2
Vorgaben des RFNP
Durch den RFNP werden in Ziel 5 -Angemessene Versorgung mit Wohnbauflächen sicherndie Vorgaben des LEP mit dem Ziel C.I.2.1 (s.o.) aufgegriffen. Danach ist im Plangebiet u.a.
eine ausreichende Versorgung mit Wohnbauflächen/Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB) für
alle Segmente des Wohnungsmarktes sicher zu stellen, die den unterschiedlichen Bedürfnissen der verschiedenen Bevölkerungsgruppen gerecht wird.
Gemäß Ziel 2 (2) sind die Möglichkeiten der Innenentwicklung und der Wiedernutzung von
Flächen vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Ziel 3 greift den Ansatz einer Ausrichtung neuer Baugebiete auf Einrichtungen der sozialen
und technischen Infrastruktur auf, wobei die Anbindung an vorhandene bzw. geplante Haltestellen des schienengebundenen ÖPNV bzw. leistungsfähiger Buslinien vorrangig zu verfolgen ist.
Der Änderungsbereich erfüllt somit durch seine unmittelbare Anbindung an einen Schulstandort (Grundschule / Förderschule) sowie eine Kindertagesstätte, ein leistungsfähiges
Straßennetz und nicht zuletzt durch die geplante Einrichtung eines zusätzlichen S- Bahnhaltepunktes in unmittelbarer Nähe auch die grundlegenden raumordnerischen Zielvorgaben
des RFNP. Darüber hinaus befindet sich der Änderungsbereich nur in einer Entfernung von
ca. 1,5 km vom Hauptzentrum Alt- Oberhausen.
Auf Grund der Regeldarstellungsschwelle von ca. 5 ha erfolgte im RFNP -gemäß der vorhandenen Nutzung als Sportanlage in diesem Bereich- noch eine Darstellung als Grünfläche/AFAB. Dieses wurde insbesondere durch größenbedingte Einbeziehung des vorgenannten Schulstandortes in die Grünflächen sowie den Zusammenschluss mit vorhandenen
Kleingartenflächen auf Mülheimer Stadtgebiet erforderlich. Insofern sind über die zuvor beschriebenen Ziele des RFNP noch Grundsatz 1 sowie die Grundsätze 30 und 31 zu berücksichtigen. Danach soll die Grünvernetzung gesichert und eine stadtökologische Weiterentwicklung der Siedlungsbereiche angestrebt werden. Ferner sollen ausreichende Grünflächen
zur siedlungsnahen Grundversorgung mit Erholungsmöglichkeiten vorgehalten werden, wobei eine Anbindung an ein regionales Freiraumverbundsystem ermöglicht werden sollte.
Bei der vorliegenden Planung handelt es sich um die Umnutzung eines aufzugebenden
Sportplatzstandortes, der bedingt durch die Sporteinrichtungen sowie weitere zweckgebundene bauliche Anlagen bereits stark anthropogen überformt ist. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung soll die Entwicklung der Wohnbebauung in Verbindung mit einer qualitätsvollen Grünentwicklung stehen. Hierdurch wird dem Ziel der stadtökologischen Weiterentwicklung der Siedlungsbereiche entsprochen und die zurzeit nutzungsbedingt nur sehr
eingeschränkte Naherholungsfunktion kann sogar verbessert werden.
2.3
Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Im Regelfall ist nach § 34 LPlG für Flächennutzungspläne bzw. Flächennutzungsplanänderungen und für nicht aus dem FNP entwickelte Bebauungspläne ein landesplanerisches Anpassungsverfahren durchzuführen. Zur Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der
Raumordnung hat die Gemeinde dazu bei der Regionalplanungsbehörde anzufragen, welche
Ziele für den Planungsbereich vorliegen. Der Regionalplan und damit auch der regionalplaBochum – Essen – Gelsenkirchen – Herne – Mülheim an der Ruhr – Oberhausen
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RFNP-Änderung 14 OB Rechenacker/Samlandstraße
nerische Inhalt des RFNP, den die Planungsgemeinschaft in eigener Verantwortung festlegt,
nehmen hingegen nicht am landesplanerischen Zielanpassungsverfahren teil.
Für die bauleitplanerischen Inhalte des RFNP ist nach Auffassung des RVR als Regionalplanungsbehörde ebenfalls kein landesplanerisches Zielanpassungsverfahren erforderlich. Der
RVR ist am Verfahren aber ohnehin beteiligt (siehe auch 6.2), so dass eine Prüfung der landesplanungsrechtlichen Belange sichergestellt ist.
2.4
Darstellungen/Festsetzungen des Landschaftsplanes/der Landschaftspläne
Der Änderungsbereich befindet sich außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplans
für das Stadtgebiet von Oberhausen.
2.5
Bebauungsplanung
Der Änderungsbereich befindet sich im Geltungsbereich des rechtswirksamen Bebauungsplans Nr. 156 I – Landwehr / Rechenacker- vom 19.07.1979. Der Bebauungsplan setzt in
seinem nördlichen Bereich ein reines Wohngebiet (WR) fest. Die Bebauung ist realisiert. Im
südlichen Bereich enthält der Bebauungsplan Nr. 156 I die Festsetzung einer öffentlichen
Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Sportplatz/Sportanlage“ sowie innerhalb dieses Bereichs überbaubare Grundstücksflächen für zweckgebundene bauliche Anlagen. Im südwestlichen Bereich schließen sich Grünflächen für Dauerkleingärten sowie der Standort für einen
geplanten Kinderspielplatz an, der jedoch nicht realisiert wurde.
Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine maßstäbliche Wohnbauentwicklung in diesem Bereich soll parallel zur Änderung des RFNP ein neuer Bebauungsplan aufgestellt werden.
2.6
2.6.1
Sonstige informelle Planungen
Stadtentwicklungskonzept STEK 2020
Im Stadtentwicklungskonzept STEK 2020 der Stadt Oberhausen ist der Bereich der Sportplatzanlagen als Grünfläche, der Schulstandort als Fläche für den Gemeinbedarf enthalten.
Das STEK 2020 wurde am 27.10.2008 vom Rat der Stadt als informelle städtebauliche Planung im Sinne des § 1 Abs.6 Nr.11 BauGB beschlossen. Im Rahmen der künftig notwendigen Überprüfungen und Anpassungen des STEK werden die geänderten Darstellungen des
RFNP berücksichtigt.
2.6.2
Kommunales Einzelhandelskonzept
Der Änderungsbereich befindet sich in einer Entfernung von ca. 500m zum Nahversorgungszentrum Alstaden und von ca. 700m zum Nahversorgungszentrum Styrum. Das Hauptzentrum Alt- Oberhausen liegt in einer Entfernung von ca. 1,5 km. In einer Entfernung von ca.
1,7km ist ferner das Nebenzentrum BERO- Center gut erreichbar.
3
Gegenstand der Änderung
3.1
Geltungsbereich, Lage und Beschreibung des Änderungsbereiches
Der Änderungsbereich liegt innerhalb des Stadtteils Alt-Oberhausen im südlichen Randbereich des Teilraums Oberhausen-Mitte/Styrum. Er wird im Westen von der Hiberniastraße
begrenzt, die auf der dem Plangebiet gegenüberliegenden Seite durchgängig mit Wohngebäuden bebaut ist. Im Osten wird der Planbereich durch die Straße Rechenacker durchquert,
an die östlich der vorhandene Schulstandort angrenzt, der sich bis zur Stadtgrenze erstreckt.
-4-
Bochum – Essen – Gelsenkirchen – Herne – Mülheim an der Ruhr – Oberhausen
RFNP-Änderung 14 OB Rechenacker/Samlandstraße
Die südliche Begrenzung bildet die Samlandstraße, ebenfalls eine Wohnstraße, und im Norden grenzt der Änderungsbereich an die vorhandene Wohnbebauung am Romgesweg.
Die Fläche wird im östlichen Bereich durch die Landwehrschule (Grundschule) und die Christian-Morgenstern-Schule (Förderschule) geprägt. Südlich davon befindet sich eine städtische
Kindertagesstätte. Westlich des Rechenackers liegt der große Fußballrasenplatz mit Rundlaufbahn
sowie nördlich ein Clubhaus und eine Sporthalle. Zwei weitere FußballAscheplätze grenzen westlich an. Im südwestlichen Bereich befinden sich fünf Tennisplätze
nebst weiterem Clubhaus. Zwischen den Sportanlagen und der Hiberniastraße im Westen ist
in einem Streifen von ca. 35m Breite eine Kleingartenanlage vorhanden. Zwischen Kleingärten und Hiberniastraße liegt ferner ein ehemaliger Bahndamm (Hiberniadamm), der sich heute vollständig bewachsen als Grünstreifen darstellt.
3.2
Bedarfsnachweis
Im November 2006 legte das IfS (Institut für Stadtforschung und Strukturpolitik, Berlin) den
im Auftrag der Stadt Oberhausen erstellten Abschlussbericht der Untersuchung „Wohnen in
Oberhausen“ vor. Ziel war es, im Hinblick auf die Erarbeitung des RFNP und des Stadtentwicklungskonzeptes (STEK 2020) das vorliegende Gutachten zur Wohnungsmarktentwicklung aus dem Jahr 2000 zu aktualisieren und in diesem Zusammenhang die aktuellen regionalen und lokalen Trends des Wohnungsmarktes zu identifizieren und zu berücksichtigen.
Auf gesamtstädtischer Ebene kommt das Gutachten dabei zu dem Ergebnis, dass Oberhausen seit mehreren Jahren durch einen weitgehend entspannten Wohnungsmarkt gekennzeichnet ist. Voraussetzung für diese Entwicklung war laut Gutachten ein ausreichendes
Baulandangebot, das sich dämpfend auf die Preise auswirkte.
Im Weiteren wurden durch das Gutachten die Neubaubedarfe bezogen auf die Sozialräume
dargestellt. Die Fläche der Sportanlage an der Landwehr ist hierbei dem Sozialraum „Oberhausen Mitte/Styrum zuzuordnen. Für Oberhausen Mitte/Styrum wird der Neubaubedarf bis
2020 mit 1.076 neuen Wohnungen beziffert. Bezogen auf den derzeitigen Wohnungsbestand
(Stand 2006) handelt es sich hierbei um einen Neubaubedarf von 7,7 %. Dieser Neubaubedarf liegt damit deutlich über dem gesamtstädtischen Neubaubedarf, der bei 3,7 % bezogen
auf den Wohnungsbestand liegt.
Durch die Planung, die Sportanlage an der Landwehr in Wohnbauland umzuwandeln, soll
dieser prognostizierte Bedarf für den Sozialraum Oberhausen Mitte/Styrum gedeckt werden.
Dies ist gerade vor dem Hintergrund von Bedeutung, dass es in dem hoch verdichteten Bereich des Zentrums von Alt-Oberhausen, das einen Großteil des Sozialraums Oberhausen
Mitte/Styrum ausmacht, ansonsten keine größeren zusammenhängenden Entwicklungsflächen gibt, die den prognostizierten Bedarf an neuen Wohnungen decken können (siehe hierzu auch Kapitel 3.5). Insofern konnte im RFNP die erforderliche Wohnbauflächenkulisse bisher in diesem Sozialraum noch nicht bedarfsgerecht abgebildet werden.
Darüber hinaus entspricht die geplante Entwicklung der Sportanlage Landwehr zu einem
Wohnstandort auch dem im Stadtentwicklungskonzept (STEK 2020) formulierten Ziel, im
Bereich Oberhausen-Mitte / Styrum attraktiven und familienfreundlichen Wohnraum zu schaffen.
3.3
Änderung der zeichnerischen Festlegung/Darstellung
Die Änderung des RFNP bezieht sich ausschließlich auf den plangrafischen Teil. Der gesamte Änderungsbereich wird als Wohnbaufläche/Allgemeiner Siedlungsbereich (W/ASB) dargestellt. Dies bezieht auch den Schulstandort ein, der für eine eigenständige Darstellung als
Fläche für den Gemeinbedarf eine zu geringe Flächenausdehnung hat und der auch keine
regionale Bedeutung aufweist.
Bochum – Essen – Gelsenkirchen – Herne – Mülheim an der Ruhr – Oberhausen
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RFNP-Änderung 14 OB Rechenacker/Samlandstraße
3.4
Auswirkung der Änderung auf den flächennutzungsplanerischen und/oder den
regionalplanerischen Teil des RFNP
Die Änderung betrifft sowohl die regionalplanerische als auch die flächennutzungsplanerische Ebene des RFNP.
3.5
Alternative Entwicklungsmöglichkeiten
Für die Sportanlage Landwehr besteht kurz- bis mittelfristig Handlungsbedarf in Bezug auf
eine Umnutzung der bestehenden Fläche. Die derzeit auf der Fläche angesiedelte Nutzung
als Sportanlage kann zukünftig nicht weiter verfolgt werden, da der Hauptnutzer, der Profifußballverein Rot-Weiß Oberhausen, der die Anlage zurzeit für Trainingszwecke seiner verschiedenen Mannschaften nutzt, in naher Zukunft ein neues Trainingsgelände in direkter
räumlicher Nähe zum Stadion „Niederrhein“ auf der Emscherinsel in Betrieb nehmen wird.
An dieser Stelle soll der Trainingsbetrieb aller Mannschaften gebündelt und darüber hinaus
ein durch die Deutsche Fußballliga gefordertes Leistungszentrum für den Nachwuchs errichtet werden.
Im Rahmen der Sportplatzkonzeption der Stadt Oberhausen werden erhebliche Einsparungen für den städtischen Haushalt durch die Aufgabe der Sportanlage Landwehr prognostiziert. Diese Einsparungen sollen verwendet werden, um andere Sportanlagen, die im Rahmen der Sportplatzkonzeption ermittelt worden sind, zu ertüchtigen und die Nutzung dort zu
intensivieren.
Da für die Sportanlage wie zuvor dargestellt Handlungsbedarf besteht, ist es erforderlich, die
Fläche einer neuen Nutzung zuzuführen. Wie bereits in Kapitel 3.2 dargestellt, besteht im
Sozialraum Oberhausen Mitte/Styrum, in dem sich die Sportanlage befindet, ein hoher Neubaubedarf in Bezug auf Wohnungen. Im Sozialraum Oberhausen Mitte/Styrum befinden sich
allerdings keine großen Entwicklungsflächen, um diesen Bedarf decken zu können. Ebenso
verhält es sich mit dem Stadtteil Alstaden, der sich westlich an die Flächen der Sportanlage
Landwehr anschließt. Hier befinden sich lediglich kleinere Flächen, die einer ergänzenden
Wohnbebauung zugeführt werden können. Insgesamt sind die vorhandenen Potenziale nicht
ausreichend, um den bis 2020 prognostizierten Neubaubedarf decken zu können. Hier stellt
die Fläche der Sportanlage Landwehr die einzige große potenzielle Entwicklungsfläche dar,
die kurz- bis mittelfristig zur Verfügung steht.
Die Fläche zeigt sich aufgrund ihrer guten Anbindung an die vorhandene Infrastruktur als
besonders geeignet für die Entwicklung von Wohnbauland. Für die Versorgung mit Gütern
des täglichen Bedarfs befinden sich zwei Nahversorgungszentren in räumlicher Umgebung
der Entwicklungsfläche. Zum einen das Nahversorgungszentrum Styrum, das sich nordöstlich der Fläche befindet, und zum anderen das Nahversorgungszentrum Alstaden, das westlich der Fläche liegt, welche mit Entfernungen von ca. 500 - 700m fußläufig erreichbar sind.
Des Weiteren liegt das Hauptzentrum Alt-Oberhausen in einer Entfernung von etwa 1,5 km
nördlich der Fläche. Darüber hinaus befinden sich direkt östlich der Fläche in einer Entfernung von nur etwa 150 m die Christian-Morgenstern-Schule und die Landwehrschule sowie
eine städtische Kindertageseinrichtung.
Alternative Nutzungen sind auf der Fläche der Sportanlage Landwehr nur schwer vorstellbar,
da sich in unmittelbarer Umgebung der Fläche mit der Schule, der Kindertageseinrichtung
und der umliegenden Wohnbebauung sensible Nutzungen befinden, die vor Beeinträchtigungen durch Lärmimmissionen und vermehrte Verkehre zu schützen sind. Als einzige alternative Nutzungsmöglichkeit zur geplanten Wohnbebauung ist eine Nutzung als Grünfläche
denkbar. Die gesamte Fläche als Grünfläche zu entwickeln scheint vor dem Hintergrund des
bestehenden und derzeit nicht zu deckenden Neubaubedarfs allerdings wenig sinnvoll. Vielmehr soll die Entwicklung der Wohnbebauung auf der Fläche der Sportanlage Landwehr in
Zusammenhang stehen mit einer qualitätsvollen Grünplanung. Zum einen kann diese dazu
beitragen, dem neuen Wohnquartier eine eigene Identität zu verleihen und die Vermark-6-
Bochum – Essen – Gelsenkirchen – Herne – Mülheim an der Ruhr – Oberhausen
RFNP-Änderung 14 OB Rechenacker/Samlandstraße
tungschancen zu verbessern. Zum andern wird durch eine solche qualitätsvolle Grünentwicklung den Zielen des RFNP zur Sicherung der Grünvernetzung und zur stadtökologischen
Weiterentwicklung der Siedlungsbereiche entsprochen. Die Naherholungsfunktion der Fläche
kann durch die Entwicklung von qualitätsvollen, öffentlichen Freiflächen im Vergleich zum
Bestand sogar gestärkt werden. Derzeit präsentiert sich die Fläche nicht als gestaltete Grünanlage, sondern als eingefriedete Sportanlage mit einer nutzungsbedingt eingeschränkten
Naherholungsfunktion für die umliegende Bevölkerung.
4
Darstellung von (änderungsbezogenen) Gutachten oder Studien
Die Notwendigkeit der Erstellung von änderungsbezogenen Gutachten oder Studien ist zurzeit nicht absehbar. Detaillierte Untersuchungserfordernisse sind ggf. im Rahmen der Aufstellung des aus dem RFNP zu entwickelnden Bebauungsplans zu prüfen.
5
Sonstige Belange
5.1
Verbandsgrünflächen des RVR
Innerhalb des Bereichs der RFNP- Änderung liegt die Verbandsgrünfläche Nr. 17 des RVR,
der im laufenden Verfahren beteiligt wird (siehe auch 2.3). Nach Rechtswirksamkeit der
RFNP- Änderung ist das Verbandsverzeichnis Grünflächen vom RVR anzupassen. Hierzu ist
ein Beschluss der RVR- Verbandsversammlung erforderlich.
5.2
Altlastenverdachtsflächen
Im gesamten Änderungsbereich sind Bodenbelastungen nicht ausgeschlossen. Die Fläche
ist in der Themenkarte 6 zum Umweltbericht des RFNP als Fläche mit Bodenbelastungen
oder Bodenbelastungsverdacht gekennzeichnet.
5.3
Verkehr
Das Plangebiet ist durch die im Osten verlaufende Straße Rechenacker und im Westen
durch die Hiberniastraße an das Straßennetz angeschlossen. Die Leistungsfähigkeit dieser
Straßenzüge gewährleistet die problemlose Aufnahme der durch das Planvorhaben erzeugten Verkehre.
Der Öffentliche Personennahverkehr ist direkt über eine Schnellbus-Linie angeschlossen.
Sowohl zur Straße Rechenacker als auch zur Hiberniastraße liegen Haltestellen im fußläufigen Bereich.
Durch die geplante Einrichtung des zusätzlichen S-Bahn-Haltepunktes Rehmer zur weiteren
Stärkung des SPNV in diesem Bereich wird insbesondere den raumordnerischen Zielvorgaben nach vorrangiger Entwicklung neuer Baugebiete im Einzugsbereich leistungsfähiger
ÖPNV- Anschlüsse entsprochen.
6
Verfahrensablauf
6.1
Bisheriges Verfahren/Verfahrensschritte
Das Änderungsverfahren wird derzeit eingeleitet. Als weiterer Verfahrensschritt wurde im
Oktober/November 2010 das Scoping zur Ermittlung von Umfang und Detaillierungsgrad der
Umweltprüfung durchgeführt.
Bochum – Essen – Gelsenkirchen – Herne – Mülheim an der Ruhr – Oberhausen
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RFNP-Änderung 14 OB Rechenacker/Samlandstraße
6.2
Benehmen/Einvernehmen des RVR
Seit Oktober 2009 ist der Regionalverband Ruhrgebiet (RVR) zuständiger Träger der staatlichen Regionalplanung im Ruhrgebiet. Der RVR wird daher mittelfristig einen Regionalplan
für das gesamte Ruhrgebiet erarbeiten, der den RFNP in seiner Teilfunktion als Regionalplan
ablöst. Nach der Überleitungsvorschrift zum RFNP des § 39 LPlG kann die Planungsgemeinschaft den RFNP nach den Vorschriften des § 25 LPlG-alt ändern. Diese Regelung gilt
bis zum Aufstellungsbeschluss (hierbei handelt es sich nach LPlG um den abschließenden
Planbeschluss) des Regionalplans Ruhr durch die Verbandsversammlung des RVR bzw. bis
zum 31.12.2015. Hinsichtlich der regionalplanerischen Inhalte des RFNP ist dabei bis zum
verfahrenseinleitenden Erarbeitungsbeschluss des Regionalplans Ruhr das Benehmen danach das Einvernehmen mit dem RVR herzustellen.
Das Benehmen wird im Rahmen des Verfahrens mit dem RVR, Referat Regionalplanung
hergestellt.
6.3
Umgang mit den Stellungnahmen
Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange liegen zum gegenwärtigen Verfahrensstand noch nicht vor.
6.4
Weiteres Verfahren
Als nächster Verfahrensschritt wird die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Bürger durchgeführt. Auf der Grundlage dieser Beteiligungen wird der Entwurf zur
Änderung des RFNP erarbeitet. Dieser wird Grundlage des Beschlusses zur öffentlichen
Auslegung und der anschließenden förmlichen Offenlage selbst sein. Gemäß § 19 Abs. 3
LPlG sind fristgemäß vorgebrachte Stellungnahmen bestimmter Beteiligter mit diesen anschließend zu erörtern, wobei ein Meinungsausgleich anzustreben ist. Bei wesentlichen Änderungen des Planentwurfs nach der Offenlage ist gem. § 13 Abs. 3 LPlG der geänderte Teil
erneut auszulegen. Mit dem Aufstellungsbeschluss (entspricht nach LPlG dem abschließenden Planbeschluss) wird das RFNP- Änderungsverfahren beendet. Danach ist die Genehmigung durch die Landesplanungsbehörde erforderlich. Mit Veröffentlichung der erteilten Genehmigung im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW und in den amtlichen Verkündungsorganen der Städte wird die Änderung des RFNP Ziel der Raumordnung bzw. rechtswirksam.
Aus verfahrenspraktischen Gründen ist es vorgesehen, die vorliegende Sammeländerung
nach der frühzeitigen Beteiligung in Einzelverfahren aufzuspalten. Hierdurch soll verhindert
werden, dass sich Verfahrensverzögerungen in einem Teilbereich auf die übrigen Änderungsbereiche auswirken können.
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Bochum – Essen – Gelsenkirchen – Herne – Mülheim an der Ruhr – Oberhausen
RFNP-Änderung 14 OB Rechenacker/Samlandstraße
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Flächenbilanz
bestehende Darstellung
FNP- Ebene
Grünfläche
Summe
RegionalplanEbene
neue Darstellung
Fläche
(ha)
FNP- Ebene
9,4 Wohnbaufläche
Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche (AFAB)
9,4
RegionalplanEbene
Fläche
(ha)
9,4
Allgemeiner Siedlungsbereich
(ASB)
Summe
9,4
Die Änderungen der Flächenbilanzen des Gesamtplanes im Zusammenhang mit den laufenden Änderungsverfahren werden im Rahmen des Monitorings fortgeschrieben.
Bochum – Essen – Gelsenkirchen – Herne – Mülheim an der Ruhr – Oberhausen
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RFNP-Änderung 14 OB Rechenacker/Samlandstraße
Teil B: Umweltbericht
Vor der Beschlussfassung der Einleitung bzw. der Erarbeitung der Änderungsverfahren wurde im Okt./Nov. 2010 das Scoping als erster Verfahrensschritt im Rahmen der Umweltprüfung durchgeführt. Dabei sind gemäß § 12 (4) LPlG NRW in Verbindung mit § 9 (1) ROG
sowie § 4 (1) BauGB die öffentlichen Stellen bzw. die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung aufzufordern. Unter Einbeziehung der Ergebnisse des Scopings
wird der Umweltbericht derzeit erarbeitet.
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Bochum – Essen – Gelsenkirchen – Herne – Mülheim an der Ruhr – Oberhausen
RFNP-Änderung 15 OB Dinnendahl-/ Bronkhorststraße
RFNP-Änderung 15 OB Dinnendahl-/Bronkhorststraße (Vorentwurf)
Teil A: Begründung
1
Anlass und Erfordernis der Änderung
2
2
Planungsrechtliche Vorgaben
2
Vorgaben von Landesentwicklungsprogramm (LEPro) und
Landesentwicklungsplan (LEP)
Vorgaben des RFNP
Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Darstellungen/Festsetzungen des Landschaftsplanes/der Landschaftspläne
Bebauungsplanung
Sonstige informelle Planungen
Stadtentwicklungskonzept STEK 2020
Kommunales Einzelhandelskonzept
2
2
3
3
3
4
4
4
Gegenstand der Änderung
4
Geltungsbereich, Lage und Beschreibung des Änderungsbereiches
Bedarfsnachweis
Änderung der zeichnerischen Festlegung/Darstellung
Auswirkung der Änderung auf den flächennutzungsplanerischen und/oder den
regionalplanerischen Teil des RFNP
Alternative Entwicklungsmöglichkeiten
4
4
5
4
Darstellung von (änderungsbezogenen) Gutachten oder Studien
6
5
Sonstige Belange
6
Altlastenverdachtsflächen
Verkehr
6
6
Verfahrensablauf
6
Bisheriges Verfahren/Verfahrensschritte
Benehmen/Einvernehmen des RVR
Umgang mit den Stellungnahmen
Weiteres Verfahren
6
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Flächenbilanz
8
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2.2
2.3
2.4
2.5
2.6
2.6.1
2.6.2
3
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
5.1
5.2
6
6.1
6.2
6.3
6.4
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Teil B: Umweltbericht
Bochum – Essen – Gelsenkirchen – Herne – Mülheim an der Ruhr – Oberhausen
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RFNP-Änderung 15 OB Dinnendahl-/ Bronkhorststraße
Teil A: Begründung
1
Anlass und Erfordernis der Änderung
Im Zuge der Aufstellung der gesamtstädtischen Konzeption zur Neugestaltung der Sportplatzlandschaft in Oberhausen wurde deutlich, dass künftig an diesem Standort eine Flächenvorhaltung für sportliche Aktivitäten nicht mehr erforderlich ist. Nach Abstimmung des
erforderlichen Investitionsrahmens mit der Bezirksregierung Düsseldorf im Sommer 2010
wurde die Umsetzung der Sportplatzkonzeption vom Rat der Stadt am 20.10.2010 beschlossen. Durch die Möglichkeit von Umgestaltungen und Verbesserungen in der Oberhausener
Sportplatzlandschaft soll der Schul- und Vereinssport unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung neu geordnet werden. Ziel hierbei ist u.a. auch eine erheblich bessere
Ausstattung der bestehen bleibenden Sportfreianlagen.
Vor diesem Hintergrund sollen im RFNP die planerischen Voraussetzungen für eine neue
städtebauliche Entwicklung in diesem Bereich geschaffen werden. Ziel ist die Schaffung von
Wohnbauflächen zur Realisierung einer hochwertigen Bebauung. Der RFNP soll die Entwicklungsgrundlage für einen Bebauungsplan bilden, mit dessen Hilfe die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für eine maßstäbliche und qualitätsvolle Wohnbauentwicklung in diesem
Bereich geschaffen werden sollen.
Im RFNP ist der Änderungsbereich zurzeit als Grünfläche/ Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche (AFAB) mit den Freiraumfunktionen Regionaler Grünzug und Bereiche zum Schutz
der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung (BSLE) dargestellt.
2
Planungsrechtliche Vorgaben
2.1
Vorgaben von Landesentwicklungsprogramm (LEPro) und Landesentwicklungsplan (LEP)
2.1.1 LEPro
Die Planung verfolgt entsprechend § 24 Abs. 5 LEPro das Ziel, auch im Ballungskern eine
den unterschiedlichen Wohnbedürfnissen der Bevölkerung entsprechende Versorgung mit
Wohnraum sicherzustellen.
2.1.2 LEP, zeichnerische Ziele:
Der Geltungsbereich der RFNP-Änderung liegt nicht in dem im LEP NRW Teil B dargestellten Freiraum und hat keine der dort dargestellten Freiraumfunktionen.
2.1.3 LEP, textliche Ziele:
Die Planung dient insbesondere der Sicherstellung ausreichender Wohnsiedlungsbereiche,
Bauflächen und Baugebiete für den regionalen und kommunalen Bedarf im Sinne des Ziels
C.I.2.1. Dies steht unter dem Vorbehalt, dass sie städtebaulich verträglich und ökologisch
vertretbar ist. Die Berücksichtigung dieser Vorbehalte obliegt der verbindlichen Bauleitplanung. Mit der Änderung des RFNP wird die Möglichkeit genutzt, Bauland auf innerstädtischen Flächen zu mobilisieren (LEP, Ziel C.I.2.2). Es geht um die Nutzung brach fallender
und demnächst ungenutzter Grundstücke im Sinne des LEP-Ziels C.I.2.3.
2.2
Vorgaben des RFNP
Durch den RFNP werden in Ziel 5 -Angemessene Versorgung mit Wohnbauflächen sicherndie Vorgaben des LEP mit dem Ziel C.I.2.1 (s.o.) aufgegriffen. Danach ist im Plangebiet u.a.
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RFNP-Änderung 15 OB Dinnendahl-/ Bronkhorststraße
eine ausreichende Versorgung mit Wohnbauflächen/Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB) für
alle Segmente des Wohnungsmarktes sicher zu stellen, die den unterschiedlichen Bedürfnissen der verschiedenen Bevölkerungsgruppen gerecht wird.
Gemäß Ziel 2 (2) sind die Möglichkeiten der Innenentwicklung und der Wiedernutzung von
Flächen vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Durch die derzeitigen Ausweisungen als Grünfläche/Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche (AFAB) in Verbindung mit der Freiraumfunktion eines Regionalen Grünzuges kommen
darüber hinaus auch noch Ziel 18 „Sicherung, Vernetzung und Entwicklung Regionaler Grünzüge“ sowie die Grundsätze 1, 30 und 31 zum Tragen, die Regelungen zur Grünvernetzung
und Grünflächenvorsorge treffen.
Bei der vorliegenden Planung handelt es sich um die Umnutzung eines aufzugebenden
Sportplatzstandortes, der bedingt durch die Sporteinrichtungen bereits stark anthropogen
überformt ist. Die umliegenden Flächen sind vollständig bebaut. Insbesondere bauliche Zäsuren an der östlich angrenzenden Dinnendahlstraße trennen den Änderungsbereich räumlich klar von größeren Freiraumstrukturen ab, so dass die Entwicklung und Vernetzung eines
Regionalen Grünzuges hier selbst langfristig nicht realisiert werden kann. Insofern sind die
freiraumbezogenen Zielvorgaben des RFNP anzupassen. Im Rahmen der verbindlichen
Bauleitplanung soll die Entwicklung der Wohnbebauung in Verbindung mit einer qualitätsvollen Grünentwicklung stehen. Hierdurch wird dem Ziel der stadtökologischen Weiterentwicklung der Siedlungsbereiche entsprochen. Die Naherholungsfunktion der Fläche kann durch
die Entwicklung von qualitätsvollen, privaten und öffentlichen Freiflächen im Vergleich zum
Bestand vermutlich sogar gestärkt werden.
2.3
Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Im Regelfall ist nach § 34 LPlG für Flächennutzungspläne bzw. Flächennutzungsplanänderungen und für nicht aus dem FNP entwickelte Bebauungspläne ein landesplanerisches Anpassungsverfahren durchzuführen. Zur Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der
Raumordnung hat die Gemeinde dazu bei der Regionalplanungsbehörde anzufragen, welche
Ziele für den Planungsbereich vorliegen. Der Regionalplan und damit auch der regionalplanerische Inhalt des RFNP, den die Planungsgemeinschaft in eigener Verantwortung festlegt,
nehmen hingegen nicht am landesplanerischen Zielanpassungsverfahren teil.
Für die bauleitplanerischen Inhalte des RFNP ist nach Auffassung des RVR als Regionalplanungsbehörde ebenfalls kein landesplanerisches Zielanpassungsverfahren erforderlich. Der
RVR ist am Verfahren aber ohnehin beteiligt (siehe auch 6.2), so dass eine Prüfung der landesplanungsrechtlichen Belange sichergestellt ist.
2.4
Darstellungen/Festsetzungen des Landschaftsplanes/der Landschaftspläne
Der Änderungsbereich befindet sich außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplans
für das Stadtgebiet von Oberhausen.
2.5
Bebauungsplanung
Im Planbereich bestehen keine rechtswirksamen Bebauungspläne im Sinne des § 30
BauGB.
Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine maßstäbliche Wohnbauentwicklung in diesem Bereich ist daher parallel zur Änderung des RFNP die Aufstellung
eines Bebauungsplans erforderlich.
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RFNP-Änderung 15 OB Dinnendahl-/ Bronkhorststraße
2.6
2.6.1
Sonstige informelle Planungen
Stadtentwicklungskonzept STEK 2020
Im Stadtentwicklungskonzept STEK 2020 der Stadt Oberhausen ist der Bereich der Sportplatzanlagen als Grünfläche enthalten. Das STEK 2020 wurde am 27.10.2008 vom Rat der
Stadt als informelle städtebauliche Planung im Sinne des § 1 Abs.6 Nr.11 BauGB beschlossen. Im Rahmen der künftig notwendigen Überprüfungen und Anpassungen des STEK werden die geänderten Darstellungen des RFNP berücksichtigt.
2.6.2
Kommunales Einzelhandelskonzept
Der Änderungsbereich befindet sich in einer Entfernung von ca. 600m zum Nahversorgungszentrum Tackenberg und von ca. 800m zum Hauptzentrum Sterkrade.
3
Gegenstand der Änderung
3.1
Geltungsbereich, Lage und Beschreibung des Änderungsbereiches
Der Änderungsbereich liegt im Stadtteil Sterkrade am östlichen Rand des Sozialraumes
Sterkrade- Mitte. Er wird im Osten von der Dinnendahlstraße und im Süden von der Bronkhorststraße begrenzt. Nördlich schließt sich eine Versorgungsfläche der RWW sowie das
Gelände der städtischen Pestalozzi- Hauptschule an.
Der Änderungsbereich wird im Wesentlichen durch den Fußballplatz mit Aschespielfeld sowie weiteren Nebenflächen geprägt. Außer den nördlich angrenzenden Versorgungsanlagen
der RWW und dem Schulstandort ist das Plangebiet vollständig von einer Wohnbebauung
umgeben. Auf den anschließenden Flächen östlich der Dinnendahlstraße befand sich die
inzwischen stillgelegte Schachtanlage IV der Zeche Osterfeld. Hier sollen neben bereits realisierten Wohnbaumaßnahmen im Rahmen eines Bebauungsplans weitere Wohnbaupotenziale erschlossen werden.
3.2
Bedarfsnachweis
Im November 2006 legte das IfS (Institut für Stadtforschung und Strukturpolitik, Berlin) den
im Auftrag der Stadt Oberhausen erstellten Abschlussbericht der Untersuchung „Wohnen in
Oberhausen“ vor. Ziel war es, im Hinblick auf die Erarbeitung des RFNP und des Stadtentwicklungskonzeptes (STEK 2020) das vorliegende Gutachten zur Wohnungsmarktentwicklung aus dem Jahr 2000 zu aktualisieren und in diesem Zusammenhang die aktuellen regionalen und lokalen Trends des Wohnungsmarktes zu identifizieren und zu berücksichtigen.
Auf gesamtstädtischer Ebene kommt das Gutachten dabei zu dem Ergebnis, dass Oberhausen seit mehreren Jahren durch einen weitgehend entspannten Wohnungsmarkt gekennzeichnet ist. Voraussetzung für diese Entwicklung war laut Gutachten ein ausreichendes
Baulandangebot, das sich dämpfend auf die Preise auswirkte.
Im Weiteren wurden durch das Gutachten die Neubaubedarfe bezogen auf die Sozialräume
dargestellt. Die Fläche der Sportanlage an der Dinnendahlstraße ist hierbei dem Sozialraum
„Sterkrade- Mitte“ zuzuordnen. Die Planung, die Sportanlage an der Dinnendahlstraße in
Wohnbauland umzuwandeln, soll zu einer Deckung des für den Sozialraum „Sterkrade-Mitte“
prognostizierten Neubaubedarfs beitragen. Neben der im Stadtentwicklungskonzept geforderten Konzentration auf die Entwicklung des Wohnungsbestandes, ist es weiterhin notwendig, kleinere, die bestehenden Bebauungstrukturen arrondierende Neuplanungen durchzuführen, um den o. g. weitgehend entspannten Wohnungsmarkt weiter gewährleisten zu können. Die hierzu erforderlichen Entwicklungsflächen standen im RFNP in diesem Sozialraum
bisher noch nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung.
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3.3
Änderung der zeichnerischen Festlegung/Darstellung
Die Änderung des RFNP bezieht sich ausschließlich auf den plangrafischen Teil. Der gesamte Änderungsbereich wird als Wohnbaufläche/Allgemeiner Siedlungsbereich (W/ASB) dargestellt.
3.4
Auswirkung der Änderung auf den flächennutzungsplanerischen und/oder den
regionalplanerischen Teil des RFNP
Die Änderung betrifft sowohl die regionalplanerische als auch die flächennutzungsplanerische Ebene des RFNP.
3.5
Alternative Entwicklungsmöglichkeiten
Für die Sportanlage Dinnendahlstraße besteht kurz- bis mittelfristig Handlungsbedarf in Bezug auf eine Umnutzung der bestehenden Fläche. Die Konzeption zur Neugestaltung der
Sportplatzlandschaft in Oberhausen der Stadt Oberhausen hat die Sportanlage Dinnendahlstraße als einen der Sportplätze identifiziert, der zukünftig aufgegeben werden soll.
Durch die damit verbundenen Einsparungen und den Erlösen, die aus der Vermarktung der
Flächen als Wohnbauland zu erzielen sind, sollen andere Sportanlagen im Oberhausener
Stadtgebiet saniert und ertüchtigt werden, um die Nutzung auf diese Weise an diesen
Standorten zu intensivieren.. Die Umnutzung der Sportanlage Dinnendahlstraße ist somit ein
wichtiger Bestandteil der Umsetzung des Sportplatzkonzepts der Stadt Oberhausen.
Da für die Sportanlage wie oben dargestellt Handlungsbedarf besteht, ist es erforderlich die
Fläche einer neuen Nutzung zuzuführen. Wie bereits in Kapitel 3.2 dargestellt, besteht für
den Sozialraum Sterkrade-Mitte, in dem sich die Sportanlage befindet, Bedarf an Wohnungsneubau. Im gesamten Sozialraum Sterkrade-Mitte befinden sich einzelne potenzielle
Wohnbauflächen, deren Größe aber nur die Realisierung einer begrenzten Anzahl von
Wohneinheiten zulässt. Um den Neubaubedarf decken zu können, bedarf es der Ausweisung weiterer Wohnbaulandpotenziale. Weiterhin dient die Vorhaltung ausreichender Wohnbaupotenziale auch dazu, einen weitgehend entspannten Wohnungsmarkt gewährleisten zu
können.
Die Fläche der Sportanlage an der Dinnendahlstraße eignet sich darüber hinaus für die Entwicklung von Wohnbauland. Zum einen handelt es sich um eine Innenentwicklung. Umgebend befindet sich bereits ein großes Maß an Wohnbebauung, die durch die Umnutzung der
Sportanlage arrondiert werden kann.
Zum anderen zeigt sich die Fläche aufgrund ihrer guten Anbindung an die vorhandene Infrastruktur als besonders geeignet für die Entwicklung von Wohnbauland. Für die Versorgung
mit Gütern des täglichen Bedarfs befindet sich das Nahversorgungszentrum Tackenberg /
Klosterhardt in der fußläufigen Entfernung von ca. 600 m. Des Weiteren liegt zur Deckung
des längerfristigen Bedarfs das Hauptzentrum Sterkrade in einer Entfernung von etwa 800
m. Mit der Tackenbergschule befindet sich ein Schulstandort direkt nördlich der Sportanlage
Dinnendahlstraße. Die Katholische Kindertageseinrichtung St. Bernardus liegt in fußläufiger
Entfernung von ca. 400 m an der Riesenstraße.
Alternative Nutzungen sind auf der Fläche der Sportanlage Dinnendahlstraße nur schwer
vorstellbar, da sich in unmittelbarer Umgebung der Fläche mit der Schule und der umliegenden Wohnbebauung sensible Nutzungen befinden, die vor Beeinträchtigungen durch Lärmimmissionen und vermehrte Verkehre zu schützen sind. Eine gewerbliche Nachnutzung kann
daher, auch vor dem Hintergrund der begrenzten Plangebietsgröße an dieser Stelle nicht
verfolgt werden.
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RFNP-Änderung 15 OB Dinnendahl-/ Bronkhorststraße
Die Nachnutzung als reine Grünfläche erscheint ebenfalls eher unrealistisch. Durch die erheblichen Höhenunterschiede, die das Plangebiet zu seiner Umgebung aufweist, wäre eine
zu entwickelnde Grünfläche nur ganz begrenzt und mit großem Aufwand über funktionierende Wegebeziehungen in ein großräumiges Freiraumnetz einzubinden. Einer Entwicklung als
reine Grünfläche steht ebenfalls die an der Ostseite der Dinnendahlstraße bereits bestehende mehrgeschossige Wohnbebauung entgegen. Sie verhindert eine Vernetzung einer potenziellen Grünfläche mit den sich östlich anschließenden Freiräumen.
Vielmehr soll die Entwicklung von Wohnbauland auf der Fläche der Sportanlage Dinnendahlstraße verbunden werden mit dem Erhalt der vorhandenen Grünstrukturen in den Böschungsbereichen und einer qualitätsvollen Planung und Gestaltung der neuen privaten und
öffentlichen Freiräume. Zu einem kann eine solche Gestaltung mit einer hohen Qualität identitätsstiftend für das neue Wohnquartier wirken und die Vermarktungschancen verbessern.
Zum andern wird durch eine solche qualitätsvolle Grünentwicklung den Zielen des RFNP zur
Sicherung der Grünvernetzung und zur stadtökologischen Weiterentwicklung der Siedlungsbereiche entsprochen. Die Naherholungsfunktion der Fläche kann durch die Entwicklung von
qualitätsvollen, privaten und öffentlichen Freiflächen mit entsprechenden Wegebeziehungen
– sofern sie den realisierbar sind (s. o.) – in die angrenzenden Freiräume im Vergleich zum
Bestand eventuell sogar gestärkt werden.
4
Darstellung von (änderungsbezogenen) Gutachten oder Studien
Die Notwendigkeit der Erstellung von änderungsbezogenen Gutachten oder Studien ist zurzeit nicht absehbar. Detaillierte Untersuchungserfordernisse sind ggf. im Rahmen der Aufstellung des aus dem RFNP zu entwickelnden Bebauungsplans zu prüfen.
5
Sonstige Belange
5.1
Altlastenverdachtsflächen
Im gesamten Änderungsbereich sind Bodenbelastungen nicht ausgeschlossen. Die Fläche
ist in der Themenkarte 6 zum Umweltbericht des RFNP als Fläche mit Bodenbelastungen
oder Bodenbelastungsverdacht gekennzeichnet.
5.2
Verkehr
Das Plangebiet wird durch die im Osten anliegende Dinnendahlstraße an das Straßennetz
angeschlossen. Die durch das Planvorhaben erzeugten Verkehre werden im weiteren Verlauf über die Dinnendahlstraße auf die Teutoburger Straße geleitet. Diese ist Bestandteil des
klassifizierten Straßennetzes und im RFNP als „Straße für den vorwiegend überregionalen
und regionalen Verkehr“ dargestellt. Die Leistungsfähigkeit dieser Straßenzüge gewährleistet
die problemlose Aufnahme der durch das Planvorhaben erzeugten Verkehre.
An den Öffentlichen Personennahverkehr besteht Anschluss im fußläufigen Bereich.
Die Anbindung an das abseits vom Straßenverkehr gelegene Radverkehrsnetz ist über das
nahegelegene in Ost-West-Richtung verlaufene Elpenbachtal gewährleistet.
6
Verfahrensablauf
6.1
Bisheriges Verfahren/Verfahrensschritte
Standardbaustein zur Einleitung des Verfahrens/frühzeitigen Beteiligung
Das Änderungsverfahren wird derzeit eingeleitet. Weitere Verfahrensschritte wurden noch
nicht durchgeführt.
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6.2
Benehmen/Einvernehmen des RVR
Seit Oktober 2009 ist der Regionalverband Ruhrgebiet (RVR) zuständiger Träger der staatlichen Regionalplanung im Ruhrgebiet. Der RVR wird daher mittelfristig einen Regionalplan
für das gesamte Ruhrgebiet erarbeiten, der den RFNP in seiner Teilfunktion als Regionalplan
ablöst. Nach der Überleitungsvorschrift zum RFNP des § 39 LPlG kann die Planungsgemeinschaft den RFNP nach den Vorschriften des § 25 LPlG-alt ändern. Diese Regelung gilt
bis zum Aufstellungsbeschluss (hierbei handelt es sich nach LPlG um den abschließenden
Planbeschluss) des Regionalplans Ruhr durch die Verbandsversammlung des RVR bzw. bis
zum 31.12.2015. Hinsichtlich der regionalplanerischen Inhalte des RFNP ist dabei bis zum
verfahrenseinleitenden Erarbeitungsbeschluss des Regionalplans Ruhr das Benehmen danach das Einvernehmen mit dem RVR herzustellen.
Das Benehmen wird im Rahmen des Verfahrens mit dem RVR, Referat Regionalplanung
hergestellt.
6.3
Umgang mit den Stellungnahmen
Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange liegen zum gegenwärtigen Verfahrensstand noch nicht vor.
6.4
Weiteres Verfahren
Als nächster Verfahrensschritt wird das Scopingverfahren und die frühzeitige Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange und der Bürger durchgeführt. Auf der Grundlage dieser Beteiligungen wird der Entwurf zur Änderung des RFNP erarbeitet. Dieser wird Grundlage des Beschlusses zur öffentlichen Auslegung und der anschließenden förmlichen Offenlage selbst
sein. Gemäß § 19 Abs. 3 LPlG sind fristgemäß vorgebrachte Stellungnahmen bestimmter
Beteiligter mit diesen anschließend zu erörtern, wobei ein Meinungsausgleich anzustreben
ist. Bei wesentlichen Änderungen des Planentwurfs nach der Offenlage ist gem. § 13 Abs. 3
LPlG der geänderte Teil erneut auszulegen. Mit dem Aufstellungsbeschluss (entspricht nach
LPlG dem abschließenden Planbeschluss) wird das RFNP- Änderungsverfahren beendet.
Danach ist die Genehmigung durch die Landesplanungsbehörde erforderlich. Mit Veröffentlichung der erteilten Genehmigung im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW und in den amtlichen Verkündungsorganen der Städte wird die Änderung des RFNP Ziel der Raumordnung
bzw. rechtswirksam.
Aus verfahrenspraktischen Gründen ist es vorgesehen, die vorliegende Sammeländerung
nach der frühzeitigen Beteiligung in Einzelverfahren aufzuspalten. Hierdurch soll verhindert
werden, dass sich Verfahrensverzögerungen in einem Teilbereich auf die übrigen Änderungsbereiche auswirken können.
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RFNP-Änderung 15 OB Dinnendahl-/ Bronkhorststraße
7
Flächenbilanz
bestehende Darstellung
FNP- Ebene
Grünfläche
RegionalplanEbene
Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche (AFAB)
neue Darstellung
Fläche
(ha)
FNP- Ebene
2,1 Wohnbaufläche
(W)
RegionalplanEbene
Allgemeine Siedlungsbereiche
(ASB)
Fläche
(ha)
2,1
Regionale Grünzüge
Bereiche zum Schutz
der Landschaft und
landschaftsorientierte
Erholung (BSLE)
Summe
2,1 Summe
2,1
Die Änderungen der Flächenbilanzen des Gesamtplanes im Zusammenhang mit den laufenden Änderungsverfahren werden im Rahmen des Monitorings fortgeschrieben.
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RFNP-Änderung 15 OB Dinnendahl-/ Bronkhorststraße
Teil B: Umweltbericht
Nach der Beschlussfassung der Einleitung bzw. der Erarbeitung der Änderungsverfahren
wird das Scoping als erster Verfahrensschritt im Rahmen der Umweltprüfung durchgeführt.
Dabei sind gemäß § 12 (4) LPlG NRW in Verbindung mit § 9 (1) ROG sowie § 4 (1) BauGB
die öffentlichen Stellen bzw. die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren
Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu unterrichten und zur Äußerung
auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung
aufzufordern. Unter Einbeziehung der Ergebnisse des Scopings wird der Umweltbericht erarbeitet.
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