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Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
Größe
46 kB
Erstellt
26.12.14, 15:10
Aktualisiert
29.01.18, 07:19

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Inhalt der Datei

Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Vorblatt - Stadtamt TOP/akt. Beratung 67 02 Um (3514) Vorlage Nr.: 20111535 Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung öffentlich/nichtöffentlich nichtöffentlich gemäß öffentlich Bezeichnung der Vorlage Beschwerden gemäß § 24 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) des Herrn Otto Thiel, Dellenstraße 9 a und der Eheleute Ulrike und Thomas Kaplik, Dellenstraße 11, 44805 Bochum hier: Belästigung durch die städtische Grün- und Spielfläche im Bereich des Amtshauses Harpen Beschlussvorschriften Beschlussorgan Bezirksvertretung Bochum-Nord Beratungsfolge Sitzungstermin Bezirksvertretung Bochum-Nord Anlagen Zusatzinformationen Finanzielle Auswirkungen Beteiligungspflichtige Angelegenheit Personalrat wurde beteiligt Grundsatzentscheidung N N N N akt. Beratung Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 67 02 Um (3514) Vorlage Nr.: 20111535 Innerstädtische Grünflächen wie Parkanlagen, Grünverbindungen, Spielplätze oder Straßenbäume etc. übernehmen als Teil des Grünflächensystems der Stadt Bochum wichtige Aufgaben zur Verbesserung des Stadtklimas und der Erholungsvorsorge. Sie erfüllen für das Stadtklima erforderliche ökologische Funktionen, wie z.B. Schadstoff- und Feinstaubfilterung sowie Sauerstoffproduktion und bieten wertvolle Lebensräume für Kleintiere. Daher wird auf den Erhalt dieser Bepflanzung besonderer Wert gelegt. Laubfall ist Ausdruck des natürlichen Lebens und stellt keine wesentliche Beeinträchtigung dar. Die Verschattung eines Gartens ist als natürliche Folge des Vorhandenseins von Bäumen ohne weiteres hinzunehmen. Der Eigentümer eines innerstädtischen Grundstücks in einem Wohngebiet mit Bäumen hat auch nach einem Urteil des OLG Frankfurt keinen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die Beseitigung von Laub. Eine unzumutbare Verschattung liegt nur dann vor, wenn Wohnfenster so beschattet werden, dass dahinter liegende Wohnräume während des Tages nur mit künstlichem Licht benutzt werden können. Dies trifft weder bei dem Wohngebäude der Eheleute Thiel noch bei dem Wohngebäude der Eheleute Kaplik zu. Auf Flächen mit einem Baumbestand älter als 50 Jahre kommt es in Abständen immer wieder vor, dass unterdrückte bzw. schlechtwüchsige Bäume entnommen werden müssen. Auch müssen hin und wieder Zukunftsbäume zur Förderung der Bestandsstabilität freigestellt werden. In der Vergangenheit wurden immer wieder entlang der Grundstücksgrenze zu den Grundstücken Thiel und Kaplik unter Beachtung des ' 910 BGB fachlich vertretbare Baum- und Gehölzschnittarbeiten durchgeführt. Unzumutbare Astüberhänge bestehen zurzeit nicht. Dass durch Spielgeräte mit erhöhten Plattformen Beobachtungsräume für das Ausspähen von Wohnungen geschaffen werden, ist hier nicht bekannt.. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Beschlussvorschlag - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 67 02 Um (3514) Vorlage Nr.: 20111535 Bezeichnung der Vorlage Beschwerden gemäß § 24 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) des Herrn Otto Thiel, Dellenstraße 9 a und der Eheleute Ulrike und Thomas Kaplik, Dellenstraße 11, 44805 Bochum hier: Belästigung durch die städtische Grün- und Spielfläche im Bereich des Amtshauses Harpen Der vorhandene Baumbestand führt zu keiner unzumutbaren Verschattung. Laubfall und Pollenflug erfolgen zeitlich begrenzt und liegen im Rahmen der Duldungspflicht.