Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
Größe
46 kB
Erstellt
26.12.14, 15:10
Aktualisiert
29.01.18, 07:19
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Vorblatt -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
67 02 Um (3514)
Vorlage Nr.: 20111535
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezeichnung der Vorlage
Beschwerden gemäß § 24 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO
NRW) des Herrn Otto Thiel, Dellenstraße 9 a und der Eheleute Ulrike und Thomas Kaplik,
Dellenstraße 11, 44805 Bochum
hier: Belästigung durch die städtische Grün- und Spielfläche im Bereich des Amtshauses
Harpen
Beschlussvorschriften
Beschlussorgan
Bezirksvertretung Bochum-Nord
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Bezirksvertretung Bochum-Nord
Anlagen
Zusatzinformationen
Finanzielle Auswirkungen
Beteiligungspflichtige Angelegenheit
Personalrat wurde beteiligt
Grundsatzentscheidung
N
N
N
N
akt.
Beratung
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Begründung - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
67 02 Um (3514)
Vorlage Nr.: 20111535
Innerstädtische Grünflächen wie Parkanlagen, Grünverbindungen, Spielplätze oder Straßenbäume
etc. übernehmen als Teil des Grünflächensystems der Stadt Bochum wichtige Aufgaben zur
Verbesserung des Stadtklimas und der Erholungsvorsorge.
Sie erfüllen für das Stadtklima erforderliche ökologische Funktionen, wie z.B. Schadstoff- und
Feinstaubfilterung sowie Sauerstoffproduktion und bieten wertvolle Lebensräume für Kleintiere.
Daher wird auf den Erhalt dieser Bepflanzung besonderer Wert gelegt.
Laubfall ist Ausdruck des natürlichen Lebens und stellt keine wesentliche Beeinträchtigung dar.
Die Verschattung eines Gartens ist als natürliche Folge des Vorhandenseins von Bäumen ohne
weiteres hinzunehmen.
Der Eigentümer eines innerstädtischen Grundstücks in einem Wohngebiet mit Bäumen hat auch
nach einem Urteil des OLG Frankfurt keinen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die
Beseitigung von Laub.
Eine unzumutbare Verschattung liegt nur dann vor, wenn Wohnfenster so beschattet werden, dass
dahinter liegende Wohnräume während des Tages nur mit künstlichem Licht benutzt werden
können.
Dies trifft weder bei dem Wohngebäude der Eheleute Thiel noch bei dem Wohngebäude der
Eheleute Kaplik zu.
Auf Flächen mit einem Baumbestand älter als 50 Jahre kommt es in Abständen immer wieder vor,
dass unterdrückte bzw. schlechtwüchsige Bäume entnommen werden müssen. Auch müssen hin
und wieder Zukunftsbäume zur Förderung der Bestandsstabilität freigestellt werden. In der
Vergangenheit wurden immer wieder entlang der Grundstücksgrenze zu den Grundstücken Thiel
und Kaplik unter Beachtung des ' 910 BGB fachlich vertretbare Baum- und Gehölzschnittarbeiten
durchgeführt.
Unzumutbare Astüberhänge bestehen zurzeit nicht.
Dass durch Spielgeräte mit erhöhten Plattformen Beobachtungsräume für das Ausspähen von
Wohnungen geschaffen werden, ist hier nicht bekannt..
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Beschlussvorschlag - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
67 02 Um (3514)
Vorlage Nr.: 20111535
Bezeichnung der Vorlage
Beschwerden gemäß § 24 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO
NRW) des Herrn Otto Thiel, Dellenstraße 9 a und der Eheleute Ulrike und Thomas Kaplik,
Dellenstraße 11, 44805 Bochum
hier: Belästigung durch die städtische Grün- und Spielfläche im Bereich des Amtshauses
Harpen
Der vorhandene Baumbestand führt zu keiner unzumutbaren Verschattung.
Laubfall und Pollenflug erfolgen zeitlich begrenzt und liegen im Rahmen der Duldungspflicht.