Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
JA_30Jun11_vorl_Prüfungsergebnis.pdf
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26.12.14, 15:24
Aktualisiert
29.01.18, 13:03
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Telefax:
+49 221 7390395
koeln@bdo.de
www.bdo.de
Alten- und Pflegeheime
der Stadt Bochum
Herrn Sendt
Betriebsleiter
Glockengarten 36
44803 Bochum
Ansprechpartner:
Telefon:
Telefax:
E-Mail:
Sekretariat
BDO AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Konrad-Adenauer-Ufer 79-81
50668 Köln
WP / StB Mechthild Schulte-Kellinghaus
+49 221 97357 - 252
+49 221 97357 - 162
Mechthild.Schulte-Kellinghaus@BDO.de
Claudia Gemünd (-175)
Datum:
14. September 2011
Jahresabschluss zum 30. Juni 2011 – vorläufiges Prüfungsergebnis
Sehr geehrter Herr Sendt,
wir sind in Abstimmung mit der GPA NRW beauftragt worden, den Jahresabschluss der Altenund Pflegeheime der Stadt Bochum zum 30. Juni 2011 gemäß § 106 GO NRW zu prüfen.
Prüfungsgegenstand sind die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Anhang für
das Rumpf-Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2011.
Die Aufstellung des Jahresabschlusses liegt in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter
der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung.
Im Rahmen unserer Prüfung, die wir im Zeitraum vom 29. August bis zum 9. September 2011
durchgeführt haben, haben wir die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie den
Anlagennachweis bereits geprüft. Ein Anhang ist uns noch nicht vorgelegt worden; insoweit
ist unsere Prüfung noch nicht abgeschlossen.
Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation bei der eigenbetriebsähnlichen
Einrichtung der Alten- und Pflegeheime der Stadt Bochum werden derzeit Überlegungen
angestellt, den Betrieb in der Rechtsform der GmbH fortzuführen. Die Umstrukturierung soll
im Wege der Ausgliederung zur Neugründung gem. §§ 168 ff., 125 UmwG zum 1. Juli 2011
erfolgen. Aufgrund der Tatsache, dass die Schlussbilanz, die der Ausgliederung zugrunde
gelegt wird, gem. § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG auf einen höchstens acht Monate vor der
Anmeldung der Umwandlung liegenden Stichtag aufgestellt sein darf, soll die Ausgliederung
auf der Basis der Bilanz zum 30. Juni 2011 erfolgen.
Für Zwecke der weiteren Durchführung des Umstrukturierungsprozesses bestätigen wir Ihnen
vorab, dass wir die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und den Anlagennachweis der
Alten- und Pflegeheime der Stadt Bochum für das Rumpf-Geschäftsjahr vom 1. Januar bis
zum 30. Juni 2011 in der von Ihnen aufgestellten und als Anlage I (Seite 1 bis 3) beigefügten
Fassung geprüft haben.
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Johann C. Lindenberg • Vorstand: WP StB RA Dr. Holger Otte (Vorsitzender) • WP StB RA Werner Jacob (stellv. Vorsitzender) • StB Frank Biermann
WP StB Christian Dyckerhoff • WP StB Klaus Eckmann • WP Dr. Christian Gorny • WP StB Dr. Arno Probst • WP StB Manuel Rauchfuss • WP StB Kai Niclas Rauscher
WP StB Michael Rohardt • WP StB Roland Schulz • Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg HR B 1981
Berlin • Bielefeld • Bonn • Bremen • Bremerhaven • Dortmund • Dresden • Düsseldorf • Erfurt • Essen • Flensburg • Frankfurt am Main • Freiburg • Hamburg • Hannover • Kassel
Kiel • Koblenz • Köln • Leipzig • Lübeck • München • Rostock • Stuttgart/Leonberg • Troisdorf • Wiesbaden
BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts, ist Mitglied von BDO International Limited, einer britischen Gesellschaft mit beschränkter
Nachschusspflicht, und gehört zum internationalen BDO Netzwerk voneinander unabhängiger Mitgliedsfirmen.
BDO ist der Markenname für das BDO Netzwerk und für jede der BDO Mitgliedsfirmen.
-2Vorbehaltlich der Prüfung des Anhangs beabsichtigen wir nach Abschluss unserer
vollständigen Prüfung dem Jahresabschluss für das Rumpf-Geschäftsjahr vom 1. Januar bis
zum 30. Juni 2011 einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk zu erteilen.
Für die Durchführung des Prüfungsauftrags und unsere Verantwortlichkeit sind — auch im Verhältnis zu Dritten — die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der Fassung vom 1. Januar 2002 sowie unsere
Sonderbedingungen für die Erhöhung der Haftung im Rahmen der Allgemeinen
Auftragsbedingungen vom 1. Januar 2002 maßgebend, die diesem Anschreiben als Anlage II
beigefügt sind. Die Erhöhung der Haftung findet keine Anwendung, soweit für eine berufliche
Leistung, insbesondere bei einer gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung, eine niedrigere
Haftungssumme gesetzlich bestimmt ist. Hier muss es bei der gesetzlichen Haftungsregelung
bleiben.
Mit freundlichen Grüßen
BDO AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Lorke
Wirtschaftsprüferin
Anlagen
ppa. Schulte-Kellinghaus
Wirtschaftsprüferin
Alten- und Pflegeheime der Stadt Bochum
JAHRESABSCHLUSS FÜR DAS RUMPF-GESCHÄFTSJAHR VOM 1. JANUAR 2011 BIS ZUM 30. Juni 2011
B I L A N Z
Aktiva
Passiva
EUR
A. Anlagevermögen
EUR
31.12.2010
EUR
I. Immaterielle Vermögensgegenstände
EUR
30.6.2011
A. Eigenkapital
ur
f
30.6.2011
I. Stammkapital
Entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte
II. Kapitalrücklagen
und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen
III. Gewinnrücklagen
Rechten und Werten
46.477,00
43.047,00
II. Sachanlagen
1. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Betriebsbauten
einschließlich der Betriebsbauten auf fremden Grundstücken
2. Technische Anlagen
24.334.006,89
11.166.258,25
215.836,00
3. Einrichtungen und Ausstattungen ohne Fahrzeuge
1.392.257,37
24.589.062,11
61.920,85
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
1.
1 Forderungen
F d
aus Lieferungen
Li f
und
d Leistungen
L i
2. Sonstige Vermögensgegenstände
10.000,00
10.000,00
-14.878.994,76
-12.423.858,29
-1.941.319,37
-3.139.885,15
VI. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag (Ausweis Aktiva D.)
11.506.758,06
10.250.187,37
0,00
0,00
76.978,00
18,18
B. Sonderposten aus Zuschüssen und Zuweisungen
zur Finanzierung des Sachanlagevermögens
C. Rückstellungen
24.632.109,11
Sonstige Rückstellungen
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
511.291,88
4.792.264,19
12.654.192,56
26.025.734,26
I. Vorräte
511.291,88
4.792.264,19
9.443,00
0,00
25.979.257,26
B. Umlaufvermögen
EUR
759.167,30
37.157,00
5. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
EUR
V. Jahresfehlbetrag
tw
4. Fahrzeuge
1,00
IV. Verlustvortrag
EUR
31.12.2010
78.528,13
446.186,47
446 186 47
31.573,02
33.447,54
679.708,33
479.634,01
4.861.729,76
5.573.053,78
4.861.729,76
D. Verbindlichkeiten
1. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
648 135 31
648.135,31
5.573.053,78
656.546,49
1.230.414,56
18.934.041,87
16.333.649,97
4.407.612,49
4.447.427,10
8.786.065,10
8.878.759,80
114.644,78
116.997,55
-d
davon mit
it einer
i
R
Restlaufzeit
tl f it bi
bis zu einem
i
JJahr
h
EUR 656.546,49 (i.V. EUR 1.230.414,56) -
2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
- davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr
442.084,76
En
III. Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten
477.566,63
- davon Treuhandvermögen EUR 123.013,42 (i.V. EUR 126.373,44) -
C. Rechnungsabgrenzungsposten
D. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag
1.183.713,94
1.035.728,77
726.236,78
672.584,08
11.506.758,06
39.442.443,04
Anlage I
Seite 1
EUR 250.490,99 (i.V. EUR 190.813,55) -
3. Verbindlichkeiten gegenüber der Stadt Bochum
- davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr
EUR 4.407.612,49 (i.V. EUR 4.447.427,10) 4. Sonstige Verbindlichkeiten
- davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr
EUR 2.003.783,68 (i.V. EUR 1.978.150,83) 10.250.187,37
5. Verwahrgeldkonten
- davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr
EUR 114.644,78 (i.V. EUR 116.997,55) -
E. Rechnungsabgrenzungsposten
36.590.609,33
32.898.910,73
31.007.248,98
893.500,53
721.612,41
39.442.443,04
36.590.609,33
Alten- und Pflegeheime der Stadt Bochum, Bochum
JAHRESABSCHLUSS FÜR DAS RUMPF-GESCHÄFTSJAHR VOM 1. JANUAR 2011 BIS ZUM 30. JUNI 2011
GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG
1. Erträge aus allgemeinen Pflegeleistungen gemäß PflegeVG
6.110.118,89
2. Erträge aus Unterkunft und Verpflegung
3. Erträge aus gesonderter Berechnung von Investitionskosten gegenüber Pflegebedürftigen
4. Zuweisungen und Zuschüsse zu Betriebskosten
5. Sonstige betriebliche Erträge
6. Personalaufwand
a) Löhne und Gehälter
b) Sozialabgaben, Altersversorgung und sonstige Aufwendungen
7. Materialaufwand
a) Lebensmittel
b) Wasser, Energie, Brennstoffe
8. Aufwendungen für zentrale Dienstleistungen
10. Mieten,Pacht, Leasing
Zwischenergebnis
11. Erträge aus der Auflösung von Sonderposten
12. Abschreibungen
a) Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen
b) Abschreibungen auf Forderungen
13. Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung
Zwischenergebnis
En
14. Sonstige ordentliche und außerordentliche Aufwendungen
tw
c) Wirtschaftsbedarf/Verwaltungsbedarf
9. Steuern, Abgaben, Versicherungen
ur
f
1.1. bis 30.6. 2 0 1 1
EUR
EUR
15. Zinsen und ähnliche Erträge (davon aus der Abzinsung von Rückstellungen EUR 400,00 (Vj:EUR 0,00))
16. Zinsen und ähnliche Aufwendungen (davon aus der Aufzinsung von Rückstellungen EUR 58.358,00 (Vj:EUR 70.020,00))
2010
EUR
12.789.243,70
3.098.656,10
6.318.615,40
1.444.405,91
2.620.940,31
256.849,81
515.350,84
129.566,91
245.066,03
11.039.597,62
22.489.216,28
6.311.075,84
13.303.980,49
1.917.149,11
4.036.764,78
543.574,08
1.080.492,32
583.158,06
1.126.302,58
1.067.504,31
1.830.227,26
10.422.461,40
300.000,00
21.377.767,43
525.596,67
101.482,47
205.288,26
677.140,90
1.326.927,18
1.060,18
-461.487,15
-946.363,26
1.060,18
0,00
699.993,24
76.450,70
1.086.852,19
776.443,94
115.139,87
424.670,32
364.057,16
140.104,75
356.116,70
1.341.219,01
1.922.165,92
-1.801.645,98
-2.868.529,18
3.481,34
2.174,59
394.654,58
529.857,85
(davon gegenüber verbundenen Unternehmen EUR 36.941,27 (Vj:EUR 32.511,38))
17. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
-391.173,24
-527.683,26
-2.192.819,22
-3.396.212,44
223.930,62
93.586,51
19 Außerordentliche Aufwendungen (davon gem
19.
gem. Art 67 Abs
Abs.7
7 EGHGB: EUR 0
0,00
00 (VJ:EUR 116
116.302,00))
302 00))
105.850,06
177.528,93
20. Weitere Erträge
133.419,29
340.269,71
18. Außerordentliche Erträge
21. Außerordentliches Ergebnis
22. Jahresfehlbetrag
Anlage I
Seite 2
251.499,85
256.327,29
-1.941.319,37
-3.139.885,15
ANLAGENNACHWEIS
Entwicklung der Anschaffungskosten
Zugang
EUR
EUR
I. Immaterielle Vermögensgegenstände
Entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche
Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten
342.873,84
12.947,20
33.077.376,27
201.584,00
II. Sachanlagen
einschließlich der Betriebsbauten auf fremden Grundstücken
g
2. Technische Anlagen
3. Einrichtungen und Ausstattungen ohne Fahrzeuge
4. Fahrzeuge
EUR
Anlage I
Seite 3
Stand
1.1.2011
1 1 2011
Abschreibungen des
GeschäftsG häft
jahres
Abgänge
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
Restbuchwerte
Stand
30.06.2011
30
06 2011
Stand
30.06.2011
30 06 2011
Stand
31.12.2010
31 12 2010
EUR
EUR
EUR
0,00
0,00
355.821,04
299.826,84
9.517,20
0,00
309.344,04
46.477,00
43.047,00
13.547.716,43
0,00
46.826.676,70
21.911.118,02
581.551,79
0,00
22.492.669,81
24.334.006,89
11.166.258,25
828.095,89
3.416,00
215.367,62
7.537,37
1.039.342,14
828.094,89
2.946,62
7.535,37
823.506,14
215.836,00
1,00
4.597.218,39
736.647,57
0,00
22.371,63
5.311.494,33
3.838.051,09
103.545,50
22.359,63
3.919.236,96
1.392.257,37
759.167,30
136.686,74
30.147,13
0,00
30.178,03
136.655,84
127.243,74
2.432,13
30.177,03
99.498,84
37.157,00
9.443,00
12.654.192,56
1.108.891,49
-13.763.084,05
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
12.654.192,56
51.293.569,85
2.080.686,19
0,00
60.087,03
53.314.169,01
26.704.507,74
690.476,04
60.072,03
27.334.911,75
25.979.257,26
24.589.062,11
51.636.443,69
2.093.633,39
0,00
60.087,03
53.669.990,05
27.004.334,58
699.993,24
60.072,03
27.644.255,79
26.025.734,26
24.632.109,11
En
5. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
Abgang
tw
1. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Betriebsbauten
Umbuchung
Stand
30 06 2011
30.06.2011
ur
f
Stand
1 1 2011
1.1.2011
Entwicklung der Abschreibungen
Allgemeine Auftragsbedingungen
für
Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
vom 1. Januar 2002
1. Geltungsbereich
7. Weitergabe einer beruflichen Äußerung des Wirtschaftsprüfers
(1) Die Auftragsbedingungen gelten für die Verträge zwischen Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (im nachstehenden zusammenfassend „Wirtschaftsprüfer“ genannt) und ihren Auftraggebern über Prüfungen, Beratungen und sonstige Aufträge, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
(1) Die Weitergabe beruflicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers (Berichte,
Gutachten und dgl.) an einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung des
Wirtschaftsprüfers, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
(2) Werden im Einzelfall ausnahmsweise vertragliche Beziehungen auch
zwischen dem Wirtschaftsprüfer und anderen Personen als dem Auftraggeber
begründet, so gelten auch gegenüber solchen Dritten die Bestimmungen der
nachstehenden Nr. 9.
2. Umfang und Ausführung des Auftrages
(1) Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaf licher Erfolg. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Berufsausübung ausgeführt. Der Wirtschaftsprüfer ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages sachverständiger Personen zu
bedienen.
Alle Rechte vorbehalten. Ohne Genehmigung des Verlages ist es nicht gestattet, die Vordrucke ganz oder teilweise
nachzudrucken bzw. auf fotomechanischem oder elektronischem Wege zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten.
© IDW Verlag GmbH . Tersteegenstraße 14 . 40474 Düsseldorf
(2) Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf – außer bei betriebswirtschaftlichen Prüfungen – der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
(3) Der Auftrag erstreckt sich, soweit er nicht darauf gerichtet ist, nicht auf die
Prüfung der Frage, ob die Vorschriften des Steuerrechts oder Sondervorschriften, wie z. B. die Vorschriften des Preis-, Wettbewerbsbeschränkungsund Bewirtschaftungsrechts beachtet sind; das gleiche gilt für die Feststellung,
ob Subventionen, Zulagen oder sonstige Vergünstigungen in Anspruch
genommen werden können. Die Ausführung eines Auftrages umfaßt nur dann
Prüfungshandlungen, die gezielt auf die Aufdeckung von Buchfälschungen
und sonstigen Unregelmäßigkeiten gerichtet sind, wenn sich bei der Durchführung von Prüfungen dazu ein Anlaß ergibt oder dies ausdrücklich schriftlich
vereinbart ist.
(4) Ändert sich die Rechtslage nach Abgabe der abschließenden beruflichen
Äußerung, so ist der Wirtschaftsprüfer nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf
Änderungen oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen.
Gegenüber einem Dritten haftet der Wirtschaftsprüfer (im Rahmen von Nr. 9)
nur, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 gegeben sind.
(2) Die Verwendung beruflicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers zu
Werbezwecken ist unzulässig; ein Verstoß berechtigt den Wirtschaftsprüfer
zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge des Auftraggebers.
8. Mängelbeseitigung
(1) Bei etwaigen Mängeln hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung
durch den Wirtschaftsprüfer. Nur bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann er
auch Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages
verlangen; ist der Auftrag von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juris ischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangen, wenn die
erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens der Nacherfüllung für ihn ohne
Interesse ist. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche bestehen, gilt
Nr. 9.
(2) Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muß vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Ansprüche nach Abs. 1, die nicht
auf einer vorsätzlichen Handlung beruhen, verjähren nach Ablauf eines Jahres
ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten, wie z. B. Schreibfehler, Rechenfehler und
formelle Mängel, die in einer beruflichen Äußerung (Bericht, Gutachten und
dgl.) des Wirtschaftsprüfers enthalten sind, können jederzeit vom Wirtschaftsprüfer auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Unrichtigkeiten, die
geeignet sind, in der beruflichen Äußerung des Wirtschaftsprüfers enthaltene
Ergebnisse in Frage zu stellen, berechtigen diesen, die Äußerung auch Dritten
gegenüber zurückzunehmen. In den vorgenannten Fällen ist der Auftraggeber
vom Wirtschaftsprüfer tunlichst vorher zu hören.
3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, daß dem Wirtschaftsprüfer auch
ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages
notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des
Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen,
Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers bekannt werden.
(2) Auf Verlangen des Wirtschaftsprüfers hat der Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer vom Wirtschaftsprüfer formulierten schriftlichen Erklärung zu
bestätigen.
4. Sicherung der Unabhängigkeit
Der Auftraggeber steht dafür ein, daß alles unterlassen wird, was die Unabhängigkeit der Mitarbeiter des Wirtschaftsprüfers gefährden könnte. Dies gilt
insbesondere für Angebote auf Anstellung und für Angebote, Aufträge auf
eigene Rechnung zu übernehmen.
5. Berichterstattung und mündliche Auskünfte
Hat der Wirtschaftsprüfer die Ergebnisse seiner Tätigkeit schriftlich darzustellen, so ist nur die schriftliche Darstellung maßgebend. Bei Prüfungsaufträgen wird der Bericht, soweit nichts anderes vereinbart ist, schriftlich
erstattet. Mündliche Erklärungen und Auskünfte von Mitarbeitern des Wirtschaftsprüfers außerhalb des erteilten Auftrages sind stets unverbindlich.
6. Schutz des geistigen Eigentums des Wirtschaftsprüfers
Der Auftraggeber steht dafür ein, daß die im Rahmen des Auftrages vom Wirtschaftsprüfer gefertigten Gutachten, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen, insbesondere Massen- und Kostenberechnungen, nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden.
Anlage II
Seite 1
9. Haftung
(1) Für gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen gilt die Haftungsbeschränkung
des § 323 Abs. 2 HGB.
(2) Haftung bei Fahrlässigkeit, Einzelner Schadensfall
Falls weder Abs. 1 eingreift noch eine Regelung im Einzelfall besteht, ist die
Haftung des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit
Ausnahme von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und
Gesundheit, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Schadensfall gem.
§ 54 a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränkt; dies gilt auch dann, wenn
eine Haftung gegenüber einer anderen Person als dem Auftraggeber begründet sein sollte. Ein einzelner Schadensfall ist auch bezüglich eines aus
mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben.
Der einzelne Schadensfall umfaßt sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung
ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher
oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In
diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in
Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Mindestversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtprüfungen.
(3) Ausschlußfristen
Ein Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlußfrist von
einem Jahr geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte
von dem Schaden und von dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis
erlangt hat, spätestens aber innerhalb von 5 Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer
Frist von sechs Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung
Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde.
Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.
Die Sätze 1 bis 3 gelten auch bei gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen mit
gesetzlicher Haftungsbeschränkung.
52001 KND
1/2002
Lizenziert für BDO, Vertrag-Nr. 1602/0110/a/ff
10. Ergänzende Bestimmungen für Prüfungsaufträge
(1) Eine nachträgliche Änderung oder Kürzung des durch den Wirtschaftsprüfer geprüften und mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Abschlusses oder Lageberichts bedarf, auch wenn eine Veröffentlichung nicht stattfindet, der schrif lichen Einwilligung des Wirtschaftsprüfers. Hat der Wirtschaftsprüfer einen Bestätigungsvermerk nicht erteilt, so ist ein Hinweis auf
die durch den Wirtschaftsprüfer durchgeführte Prüfung im Lagebericht oder
an anderer für die Öffentlichkeit bestimmter Stelle nur mit schriftlicher Einwilligung des Wirtschaftsprüfers und mit dem von ihm genehmigten Wortlaut
zulässig.
(2) Widerruft der Wirtschaftsprüfer den Bestätigungsvermerk, so darf der
Bestätigungsvermerk nicht weiterverwendet werden. Hat der Auftraggeber
den Bestätigungsvermerk bereits verwendet, so hat er auf Verlangen des
Wirtschaftsprüfers den Widerruf bekanntzugeben.
(6) Soweit auch die Ausarbeitung der Umsatzsteuerjahreserklärung als
zusätzliche Tä igkeit übernommen wird, gehört dazu nicht die Überprüfung
etwaiger besonderer buchmäßiger Voraussetzungen sowie die Frage, ob alle
in Betracht kommenden umsatzsteuerrechtlichen Vergünstigungen wahrgenommen worden sind. Eine Gewähr für die vollständige Erfassung der
Unterlagen zur Geltendmachung des Vorsteuerabzuges wird nicht übernommen.
12. Schweigepflicht gegenüber Dritten, Datenschutz
(3) Der Auftraggeber hat Anspruch auf fünf Berichtsausfertigungen. Weitere
Ausfertigungen werden besonders in Rechnung gestellt.
(1) Der Wirtschaftsprüfer ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle
Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tä igkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel, ob es sich
dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen Geschäftsverbindungen
handelt, es sei denn, daß der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet.
11. Ergänzende Bestimmungen für Hilfeleistung in Steuersachen
(2) Der Wirtschaftsprüfer darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche
Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung
des Auftraggebers aushändigen.
(1) Der Wirtschaftsprüfer ist berechtigt, sowohl bei der Beratung in steuerlichen Einzelfragen als auch im Falle der Dauerberatung die vom Auftraggeber
genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als rich ig und vollständig
zugrunde zu legen; dies gilt auch für Buchführungsaufträge. Er hat jedoch den
Auftraggeber auf von ihm festgestellte Unrichtigkeiten hinzuweisen.
(2) Der Steuerberatungsauftrag umfaßt nicht die zur Wahrung von Fristen
erforderlichen Handlungen, es sei denn, daß der Wirtschaftsprüfer hierzu
ausdrücklich den Auftrag übernommen hat. In diesem Falle hat der Auftraggeber dem Wirtschaftsprüfer alle für die Wahrung von Fristen wesentlichen Unterlagen, insbesondere Steuerbescheide, so rechtzeitig vorzulegen,
daß dem Wirtschaftsprüfer eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung
steht.
(3) Mangels einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung umfaßt die
laufende Steuerberatung folgende, in die Vertragsdauer fallenden Tätigkeiten:
a) Ausarbeitung der Jahressteuererklärungen für die Einkommensteuer,
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sowie der Vermögensteuererklärungen, und zwar auf Grund der vom Auftraggeber vorzulegenden
Jahresabschlüsse und sonstiger, für die Besteuerung erforderlicher
Aufstellungen und Nachweise
b) Nachprüfung von Steuerbescheiden zu den unter a) genannten
Steuern
c) Verhandlungen mit den Finanzbehörden im Zusammenhang mit den
unter a) und b) genannten Erklärungen und Bescheiden
d) Mitwirkung bei Betriebsprüfungen und Auswertung der Ergebnisse von
Betriebsprüfungen hinsichtlich der unter a) genannten Steuern
e) Mitwirkung in Einspruchs- und Beschwerdeverfahren hinsichtlich der
unter a) genannten Steuern.
Der Wirtschaftsprüfer berücksichtigt bei den vorgenannten Aufgaben die
wesentliche veröffentlichte Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung.
(4) Erhält der Wirtschaftsprüfer für die laufende Steuerberatung ein Pauschalhonorar, so sind mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen die unter
Abs. 3 d) und e) genannten Tätigkeiten gesondert zu honorieren.
(5) Die Bearbeitung besonderer Einzelfragen der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Einheitsbewertung und Vermögensteuer sowie
aller Fragen der Umsatzsteuer, Lohnsteuer, sonstigen Steuern und Abgaben
erfolgt auf Grund eines besonderen Auftrages. Dies gilt auch für
a) die Bearbeitung einmalig anfallender Steuerangelegenheiten, z. B. auf
dem Gebiet der Erbschaftsteuer, Kapitalverkehrsteuer, Grunderwerbsteuer,
b) die Mitwirkung und Vertretung in Verfahren vor den Gerichten der
Finanz- und der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie in Steuerstrafsachen
und
c) die beratende und gutachtliche Tätigkeit im Zusammenhang mit
Umwandlung, Verschmelzung, Kapitalerhöhung und -herabsetzung,
Sanierung, Eintritt und Ausscheiden eines Gesellschafters, Betriebsveräußerung, Liquidation und dergleichen.
(3) Der Wirtschaftsprüfer ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene
Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftraggebers zu verarbeiten
oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
13. Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers
Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vom Wirtschaftsprüfer angebotenen Leistung in Verzug oder unterläßt der Auftraggeber eine ihm nach
Nr. 3 oder sonstwie obliegende Mitwirkung, so ist der Wirtschaftsprüfer zur
fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Unberührt bleibt der Anspruch
des Wirtschaftsprüfers auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen
sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Wirtschaftsprüfer von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
14. Vergütung
(1) Der Wirtschaftsprüfer hat neben seiner Gebühren- oder Honorarforderung
Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen; die Umsatzsteuer wird zusätzlich
berechnet. Er kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen. Mehrere Auftraggeber haften als
Gesamtschuldner.
(2) Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Wirtschaftsprüfers auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
15. Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen
(1) Der Wirtschaftsprüfer bewahrt die im Zusammenhang mit der Erledigung
eines Auftrages ihm übergebenen und von ihm selbst angefertigten Unterlagen
sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel zehn Jahre auf.
(2) Nach Befriedigung seiner Ansprüche aus dem Auftrag hat der Wirtschaftsprüfer auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die
er aus Anlaß seiner Tätigkeit für den Auftrag von diesem oder für diesen
erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen dem Wirtschaftsprüfer und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser
bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt. Der Wirtschaftsprüfer kann von
Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
16. Anzuwendendes Recht
Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden
Ansprüche gilt nur deutsches Recht.
Anlage II
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SONDERBEDINGUNGEN FÜR DIE ERHÖHUNG DER HAFTUNG IM
RAHMEN DER ALLGEMEINEN AUFTRAGSBEDINGUNGEN VOM
1. JANUAR 2002
An die Stelle der in Nr. 9 Abs. 2 der beiliegenden Allgemeinen Auftragsbedingungen genannten
Beträge von EUR 4 Mio. bzw. EUR 5 Mio. tritt einheitlich der Betrag von EUR 5 Mio.
Falls nach Auffassung des Auftraggebers das voraussehbare Vertragsrisiko EUR 5 Mio. nicht unerheblich übersteigt, ist die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf Verlangen des Auftraggebers bereit, bei Möglichkeit einer Höherversicherung bei einem deutschen Berufshaftpflichtversicherer dem Auftraggeber eine entsprechend höhere Haftungssumme anzubieten, wobei über einen dadurch entstehenden Prämienmehraufwand noch eine gesonderte Vereinbarung zwischen
dem Auftraggeber und der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu treffen wäre.
Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, soweit für eine berufliche Leistung, insbesondere bei einer gesetzlichen Prüfung, eine höhere oder niedrigere Haftungssumme gesetzlich bestimmt ist. Hier muss es bei der gesetzlichen Haftungsregelung bleiben.
Bei Zusammentreffen mehrerer Schadensursachen haftet die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Rahmen der erhöhten Haftungssumme nur in dem Maße, in dem ein Verschulden
ihrerseits oder ihrer Mitarbeiter im Verhältnis zu anderen Ursachen an der Entstehung des
Schadens mitgewirkt hat; dies gilt insbesondere in jedem Falle der gemeinschaftlichen Auftragsdurchführung mit anderen Berufsangehörigen. Wird im Einvernehmen mit dem Auftraggeber
zur Auftragsdurchführung ein Dritter eingeschaltet, so haftet die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nur für ein Verschulden bei der Auswahl des Dritten.
BDO AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Anlage II
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