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JA_30Jun11_vorl_Prüfungsergebnis.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
JA_30Jun11_vorl_Prüfungsergebnis.pdf
Größe
451 kB
Erstellt
26.12.14, 15:24
Aktualisiert
29.01.18, 13:03

Inhalt der Datei

Telefon: +49 221 97357-0 Telefax: +49 221 7390395 koeln@bdo.de www.bdo.de Alten- und Pflegeheime der Stadt Bochum Herrn Sendt Betriebsleiter Glockengarten 36 44803 Bochum Ansprechpartner: Telefon: Telefax: E-Mail: Sekretariat BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Konrad-Adenauer-Ufer 79-81 50668 Köln WP / StB Mechthild Schulte-Kellinghaus +49 221 97357 - 252 +49 221 97357 - 162 Mechthild.Schulte-Kellinghaus@BDO.de Claudia Gemünd (-175) Datum: 14. September 2011 Jahresabschluss zum 30. Juni 2011 – vorläufiges Prüfungsergebnis Sehr geehrter Herr Sendt, wir sind in Abstimmung mit der GPA NRW beauftragt worden, den Jahresabschluss der Altenund Pflegeheime der Stadt Bochum zum 30. Juni 2011 gemäß § 106 GO NRW zu prüfen. Prüfungsgegenstand sind die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Anhang für das Rumpf-Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2011. Die Aufstellung des Jahresabschlusses liegt in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung. Im Rahmen unserer Prüfung, die wir im Zeitraum vom 29. August bis zum 9. September 2011 durchgeführt haben, haben wir die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie den Anlagennachweis bereits geprüft. Ein Anhang ist uns noch nicht vorgelegt worden; insoweit ist unsere Prüfung noch nicht abgeschlossen. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation bei der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung der Alten- und Pflegeheime der Stadt Bochum werden derzeit Überlegungen angestellt, den Betrieb in der Rechtsform der GmbH fortzuführen. Die Umstrukturierung soll im Wege der Ausgliederung zur Neugründung gem. §§ 168 ff., 125 UmwG zum 1. Juli 2011 erfolgen. Aufgrund der Tatsache, dass die Schlussbilanz, die der Ausgliederung zugrunde gelegt wird, gem. § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung der Umwandlung liegenden Stichtag aufgestellt sein darf, soll die Ausgliederung auf der Basis der Bilanz zum 30. Juni 2011 erfolgen. Für Zwecke der weiteren Durchführung des Umstrukturierungsprozesses bestätigen wir Ihnen vorab, dass wir die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und den Anlagennachweis der Alten- und Pflegeheime der Stadt Bochum für das Rumpf-Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2011 in der von Ihnen aufgestellten und als Anlage I (Seite 1 bis 3) beigefügten Fassung geprüft haben. Vorsitzender des Aufsichtsrats: Johann C. Lindenberg • Vorstand: WP StB RA Dr. Holger Otte (Vorsitzender) • WP StB RA Werner Jacob (stellv. Vorsitzender) • StB Frank Biermann WP StB Christian Dyckerhoff • WP StB Klaus Eckmann • WP Dr. Christian Gorny • WP StB Dr. Arno Probst • WP StB Manuel Rauchfuss • WP StB Kai Niclas Rauscher WP StB Michael Rohardt • WP StB Roland Schulz • Sitz der Gesellschaft: Hamburg Amtsgericht Hamburg HR B 1981 Berlin • Bielefeld • Bonn • Bremen • Bremerhaven • Dortmund • Dresden • Düsseldorf • Erfurt • Essen • Flensburg • Frankfurt am Main • Freiburg • Hamburg • Hannover • Kassel Kiel • Koblenz • Köln • Leipzig • Lübeck • München • Rostock • Stuttgart/Leonberg • Troisdorf • Wiesbaden BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts, ist Mitglied von BDO International Limited, einer britischen Gesellschaft mit beschränkter Nachschusspflicht, und gehört zum internationalen BDO Netzwerk voneinander unabhängiger Mitgliedsfirmen. BDO ist der Markenname für das BDO Netzwerk und für jede der BDO Mitgliedsfirmen. -2Vorbehaltlich der Prüfung des Anhangs beabsichtigen wir nach Abschluss unserer vollständigen Prüfung dem Jahresabschluss für das Rumpf-Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2011 einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk zu erteilen. Für die Durchführung des Prüfungsauftrags und unsere Verantwortlichkeit sind — auch im Verhältnis zu Dritten — die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der Fassung vom 1. Januar 2002 sowie unsere Sonderbedingungen für die Erhöhung der Haftung im Rahmen der Allgemeinen Auftragsbedingungen vom 1. Januar 2002 maßgebend, die diesem Anschreiben als Anlage II beigefügt sind. Die Erhöhung der Haftung findet keine Anwendung, soweit für eine berufliche Leistung, insbesondere bei einer gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung, eine niedrigere Haftungssumme gesetzlich bestimmt ist. Hier muss es bei der gesetzlichen Haftungsregelung bleiben. Mit freundlichen Grüßen BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Lorke Wirtschaftsprüferin Anlagen ppa. Schulte-Kellinghaus Wirtschaftsprüferin Alten- und Pflegeheime der Stadt Bochum JAHRESABSCHLUSS FÜR DAS RUMPF-GESCHÄFTSJAHR VOM 1. JANUAR 2011 BIS ZUM 30. Juni 2011 B I L A N Z Aktiva Passiva EUR A. Anlagevermögen EUR 31.12.2010 EUR I. Immaterielle Vermögensgegenstände EUR 30.6.2011 A. Eigenkapital ur f 30.6.2011 I. Stammkapital Entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte II. Kapitalrücklagen und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen III. Gewinnrücklagen Rechten und Werten 46.477,00 43.047,00 II. Sachanlagen 1. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Betriebsbauten einschließlich der Betriebsbauten auf fremden Grundstücken 2. Technische Anlagen 24.334.006,89 11.166.258,25 215.836,00 3. Einrichtungen und Ausstattungen ohne Fahrzeuge 1.392.257,37 24.589.062,11 61.920,85 II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 1. 1 Forderungen F d aus Lieferungen Li f und d Leistungen L i 2. Sonstige Vermögensgegenstände 10.000,00 10.000,00 -14.878.994,76 -12.423.858,29 -1.941.319,37 -3.139.885,15 VI. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag (Ausweis Aktiva D.) 11.506.758,06 10.250.187,37 0,00 0,00 76.978,00 18,18 B. Sonderposten aus Zuschüssen und Zuweisungen zur Finanzierung des Sachanlagevermögens C. Rückstellungen 24.632.109,11 Sonstige Rückstellungen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe 511.291,88 4.792.264,19 12.654.192,56 26.025.734,26 I. Vorräte 511.291,88 4.792.264,19 9.443,00 0,00 25.979.257,26 B. Umlaufvermögen EUR 759.167,30 37.157,00 5. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau EUR V. Jahresfehlbetrag tw 4. Fahrzeuge 1,00 IV. Verlustvortrag EUR 31.12.2010 78.528,13 446.186,47 446 186 47 31.573,02 33.447,54 679.708,33 479.634,01 4.861.729,76 5.573.053,78 4.861.729,76 D. Verbindlichkeiten 1. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 648 135 31 648.135,31 5.573.053,78 656.546,49 1.230.414,56 18.934.041,87 16.333.649,97 4.407.612,49 4.447.427,10 8.786.065,10 8.878.759,80 114.644,78 116.997,55 -d davon mit it einer i R Restlaufzeit tl f it bi bis zu einem i JJahr h EUR 656.546,49 (i.V. EUR 1.230.414,56) - 2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten - davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr 442.084,76 En III. Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten 477.566,63 - davon Treuhandvermögen EUR 123.013,42 (i.V. EUR 126.373,44) - C. Rechnungsabgrenzungsposten D. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag 1.183.713,94 1.035.728,77 726.236,78 672.584,08 11.506.758,06 39.442.443,04 Anlage I Seite 1 EUR 250.490,99 (i.V. EUR 190.813,55) - 3. Verbindlichkeiten gegenüber der Stadt Bochum - davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr EUR 4.407.612,49 (i.V. EUR 4.447.427,10) 4. Sonstige Verbindlichkeiten - davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr EUR 2.003.783,68 (i.V. EUR 1.978.150,83) 10.250.187,37 5. Verwahrgeldkonten - davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr EUR 114.644,78 (i.V. EUR 116.997,55) - E. Rechnungsabgrenzungsposten 36.590.609,33 32.898.910,73 31.007.248,98 893.500,53 721.612,41 39.442.443,04 36.590.609,33 Alten- und Pflegeheime der Stadt Bochum, Bochum JAHRESABSCHLUSS FÜR DAS RUMPF-GESCHÄFTSJAHR VOM 1. JANUAR 2011 BIS ZUM 30. JUNI 2011 GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG 1. Erträge aus allgemeinen Pflegeleistungen gemäß PflegeVG 6.110.118,89 2. Erträge aus Unterkunft und Verpflegung 3. Erträge aus gesonderter Berechnung von Investitionskosten gegenüber Pflegebedürftigen 4. Zuweisungen und Zuschüsse zu Betriebskosten 5. Sonstige betriebliche Erträge 6. Personalaufwand a) Löhne und Gehälter b) Sozialabgaben, Altersversorgung und sonstige Aufwendungen 7. Materialaufwand a) Lebensmittel b) Wasser, Energie, Brennstoffe 8. Aufwendungen für zentrale Dienstleistungen 10. Mieten,Pacht, Leasing Zwischenergebnis 11. Erträge aus der Auflösung von Sonderposten 12. Abschreibungen a) Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen b) Abschreibungen auf Forderungen 13. Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung Zwischenergebnis En 14. Sonstige ordentliche und außerordentliche Aufwendungen tw c) Wirtschaftsbedarf/Verwaltungsbedarf 9. Steuern, Abgaben, Versicherungen ur f 1.1. bis 30.6. 2 0 1 1 EUR EUR 15. Zinsen und ähnliche Erträge (davon aus der Abzinsung von Rückstellungen EUR 400,00 (Vj:EUR 0,00)) 16. Zinsen und ähnliche Aufwendungen (davon aus der Aufzinsung von Rückstellungen EUR 58.358,00 (Vj:EUR 70.020,00)) 2010 EUR 12.789.243,70 3.098.656,10 6.318.615,40 1.444.405,91 2.620.940,31 256.849,81 515.350,84 129.566,91 245.066,03 11.039.597,62 22.489.216,28 6.311.075,84 13.303.980,49 1.917.149,11 4.036.764,78 543.574,08 1.080.492,32 583.158,06 1.126.302,58 1.067.504,31 1.830.227,26 10.422.461,40 300.000,00 21.377.767,43 525.596,67 101.482,47 205.288,26 677.140,90 1.326.927,18 1.060,18 -461.487,15 -946.363,26 1.060,18 0,00 699.993,24 76.450,70 1.086.852,19 776.443,94 115.139,87 424.670,32 364.057,16 140.104,75 356.116,70 1.341.219,01 1.922.165,92 -1.801.645,98 -2.868.529,18 3.481,34 2.174,59 394.654,58 529.857,85 (davon gegenüber verbundenen Unternehmen EUR 36.941,27 (Vj:EUR 32.511,38)) 17. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit -391.173,24 -527.683,26 -2.192.819,22 -3.396.212,44 223.930,62 93.586,51 19 Außerordentliche Aufwendungen (davon gem 19. gem. Art 67 Abs Abs.7 7 EGHGB: EUR 0 0,00 00 (VJ:EUR 116 116.302,00)) 302 00)) 105.850,06 177.528,93 20. Weitere Erträge 133.419,29 340.269,71 18. Außerordentliche Erträge 21. Außerordentliches Ergebnis 22. Jahresfehlbetrag Anlage I Seite 2 251.499,85 256.327,29 -1.941.319,37 -3.139.885,15 ANLAGENNACHWEIS Entwicklung der Anschaffungskosten Zugang EUR EUR I. Immaterielle Vermögensgegenstände Entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten 342.873,84 12.947,20 33.077.376,27 201.584,00 II. Sachanlagen einschließlich der Betriebsbauten auf fremden Grundstücken g 2. Technische Anlagen 3. Einrichtungen und Ausstattungen ohne Fahrzeuge 4. Fahrzeuge EUR Anlage I Seite 3 Stand 1.1.2011 1 1 2011 Abschreibungen des GeschäftsG häft jahres Abgänge EUR EUR EUR EUR EUR Restbuchwerte Stand 30.06.2011 30 06 2011 Stand 30.06.2011 30 06 2011 Stand 31.12.2010 31 12 2010 EUR EUR EUR 0,00 0,00 355.821,04 299.826,84 9.517,20 0,00 309.344,04 46.477,00 43.047,00 13.547.716,43 0,00 46.826.676,70 21.911.118,02 581.551,79 0,00 22.492.669,81 24.334.006,89 11.166.258,25 828.095,89 3.416,00 215.367,62 7.537,37 1.039.342,14 828.094,89 2.946,62 7.535,37 823.506,14 215.836,00 1,00 4.597.218,39 736.647,57 0,00 22.371,63 5.311.494,33 3.838.051,09 103.545,50 22.359,63 3.919.236,96 1.392.257,37 759.167,30 136.686,74 30.147,13 0,00 30.178,03 136.655,84 127.243,74 2.432,13 30.177,03 99.498,84 37.157,00 9.443,00 12.654.192,56 1.108.891,49 -13.763.084,05 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 12.654.192,56 51.293.569,85 2.080.686,19 0,00 60.087,03 53.314.169,01 26.704.507,74 690.476,04 60.072,03 27.334.911,75 25.979.257,26 24.589.062,11 51.636.443,69 2.093.633,39 0,00 60.087,03 53.669.990,05 27.004.334,58 699.993,24 60.072,03 27.644.255,79 26.025.734,26 24.632.109,11 En 5. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau Abgang tw 1. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Betriebsbauten Umbuchung Stand 30 06 2011 30.06.2011 ur f Stand 1 1 2011 1.1.2011 Entwicklung der Abschreibungen Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1. Januar 2002 1. Geltungsbereich 7. Weitergabe einer beruflichen Äußerung des Wirtschaftsprüfers (1) Die Auftragsbedingungen gelten für die Verträge zwischen Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (im nachstehenden zusammenfassend „Wirtschaftsprüfer“ genannt) und ihren Auftraggebern über Prüfungen, Beratungen und sonstige Aufträge, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. (1) Die Weitergabe beruflicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers (Berichte, Gutachten und dgl.) an einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung des Wirtschaftsprüfers, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt. (2) Werden im Einzelfall ausnahmsweise vertragliche Beziehungen auch zwischen dem Wirtschaftsprüfer und anderen Personen als dem Auftraggeber begründet, so gelten auch gegenüber solchen Dritten die Bestimmungen der nachstehenden Nr. 9. 2. Umfang und Ausführung des Auftrages (1) Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaf licher Erfolg. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Berufsausübung ausgeführt. Der Wirtschaftsprüfer ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages sachverständiger Personen zu bedienen. Alle Rechte vorbehalten. Ohne Genehmigung des Verlages ist es nicht gestattet, die Vordrucke ganz oder teilweise nachzudrucken bzw. auf fotomechanischem oder elektronischem Wege zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. © IDW Verlag GmbH . Tersteegenstraße 14 . 40474 Düsseldorf (2) Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf – außer bei betriebswirtschaftlichen Prüfungen – der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. (3) Der Auftrag erstreckt sich, soweit er nicht darauf gerichtet ist, nicht auf die Prüfung der Frage, ob die Vorschriften des Steuerrechts oder Sondervorschriften, wie z. B. die Vorschriften des Preis-, Wettbewerbsbeschränkungsund Bewirtschaftungsrechts beachtet sind; das gleiche gilt für die Feststellung, ob Subventionen, Zulagen oder sonstige Vergünstigungen in Anspruch genommen werden können. Die Ausführung eines Auftrages umfaßt nur dann Prüfungshandlungen, die gezielt auf die Aufdeckung von Buchfälschungen und sonstigen Unregelmäßigkeiten gerichtet sind, wenn sich bei der Durchführung von Prüfungen dazu ein Anlaß ergibt oder dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. (4) Ändert sich die Rechtslage nach Abgabe der abschließenden beruflichen Äußerung, so ist der Wirtschaftsprüfer nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen. Gegenüber einem Dritten haftet der Wirtschaftsprüfer (im Rahmen von Nr. 9) nur, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 gegeben sind. (2) Die Verwendung beruflicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers zu Werbezwecken ist unzulässig; ein Verstoß berechtigt den Wirtschaftsprüfer zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge des Auftraggebers. 8. Mängelbeseitigung (1) Bei etwaigen Mängeln hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung durch den Wirtschaftsprüfer. Nur bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann er auch Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen; ist der Auftrag von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juris ischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangen, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens der Nacherfüllung für ihn ohne Interesse ist. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche bestehen, gilt Nr. 9. (2) Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muß vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Ansprüche nach Abs. 1, die nicht auf einer vorsätzlichen Handlung beruhen, verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. (3) Offenbare Unrichtigkeiten, wie z. B. Schreibfehler, Rechenfehler und formelle Mängel, die in einer beruflichen Äußerung (Bericht, Gutachten und dgl.) des Wirtschaftsprüfers enthalten sind, können jederzeit vom Wirtschaftsprüfer auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Unrichtigkeiten, die geeignet sind, in der beruflichen Äußerung des Wirtschaftsprüfers enthaltene Ergebnisse in Frage zu stellen, berechtigen diesen, die Äußerung auch Dritten gegenüber zurückzunehmen. In den vorgenannten Fällen ist der Auftraggeber vom Wirtschaftsprüfer tunlichst vorher zu hören. 3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers (1) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, daß dem Wirtschaftsprüfer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers bekannt werden. (2) Auf Verlangen des Wirtschaftsprüfers hat der Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer vom Wirtschaftsprüfer formulierten schriftlichen Erklärung zu bestätigen. 4. Sicherung der Unabhängigkeit Der Auftraggeber steht dafür ein, daß alles unterlassen wird, was die Unabhängigkeit der Mitarbeiter des Wirtschaftsprüfers gefährden könnte. Dies gilt insbesondere für Angebote auf Anstellung und für Angebote, Aufträge auf eigene Rechnung zu übernehmen. 5. Berichterstattung und mündliche Auskünfte Hat der Wirtschaftsprüfer die Ergebnisse seiner Tätigkeit schriftlich darzustellen, so ist nur die schriftliche Darstellung maßgebend. Bei Prüfungsaufträgen wird der Bericht, soweit nichts anderes vereinbart ist, schriftlich erstattet. Mündliche Erklärungen und Auskünfte von Mitarbeitern des Wirtschaftsprüfers außerhalb des erteilten Auftrages sind stets unverbindlich. 6. Schutz des geistigen Eigentums des Wirtschaftsprüfers Der Auftraggeber steht dafür ein, daß die im Rahmen des Auftrages vom Wirtschaftsprüfer gefertigten Gutachten, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen, insbesondere Massen- und Kostenberechnungen, nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden. Anlage II Seite 1 9. Haftung (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen gilt die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGB. (2) Haftung bei Fahrlässigkeit, Einzelner Schadensfall Falls weder Abs. 1 eingreift noch eine Regelung im Einzelfall besteht, ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Schadensfall gem. § 54 a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränkt; dies gilt auch dann, wenn eine Haftung gegenüber einer anderen Person als dem Auftraggeber begründet sein sollte. Ein einzelner Schadensfall ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfaßt sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Mindestversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtprüfungen. (3) Ausschlußfristen Ein Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und von dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von 5 Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch bei gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen mit gesetzlicher Haftungsbeschränkung. 52001 KND 1/2002 Lizenziert für BDO, Vertrag-Nr. 1602/0110/a/ff 10. Ergänzende Bestimmungen für Prüfungsaufträge (1) Eine nachträgliche Änderung oder Kürzung des durch den Wirtschaftsprüfer geprüften und mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Abschlusses oder Lageberichts bedarf, auch wenn eine Veröffentlichung nicht stattfindet, der schrif lichen Einwilligung des Wirtschaftsprüfers. Hat der Wirtschaftsprüfer einen Bestätigungsvermerk nicht erteilt, so ist ein Hinweis auf die durch den Wirtschaftsprüfer durchgeführte Prüfung im Lagebericht oder an anderer für die Öffentlichkeit bestimmter Stelle nur mit schriftlicher Einwilligung des Wirtschaftsprüfers und mit dem von ihm genehmigten Wortlaut zulässig. (2) Widerruft der Wirtschaftsprüfer den Bestätigungsvermerk, so darf der Bestätigungsvermerk nicht weiterverwendet werden. Hat der Auftraggeber den Bestätigungsvermerk bereits verwendet, so hat er auf Verlangen des Wirtschaftsprüfers den Widerruf bekanntzugeben. (6) Soweit auch die Ausarbeitung der Umsatzsteuerjahreserklärung als zusätzliche Tä igkeit übernommen wird, gehört dazu nicht die Überprüfung etwaiger besonderer buchmäßiger Voraussetzungen sowie die Frage, ob alle in Betracht kommenden umsatzsteuerrechtlichen Vergünstigungen wahrgenommen worden sind. Eine Gewähr für die vollständige Erfassung der Unterlagen zur Geltendmachung des Vorsteuerabzuges wird nicht übernommen. 12. Schweigepflicht gegenüber Dritten, Datenschutz (3) Der Auftraggeber hat Anspruch auf fünf Berichtsausfertigungen. Weitere Ausfertigungen werden besonders in Rechnung gestellt. (1) Der Wirtschaftsprüfer ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tä igkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel, ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, daß der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet. 11. Ergänzende Bestimmungen für Hilfeleistung in Steuersachen (2) Der Wirtschaftsprüfer darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen. (1) Der Wirtschaftsprüfer ist berechtigt, sowohl bei der Beratung in steuerlichen Einzelfragen als auch im Falle der Dauerberatung die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als rich ig und vollständig zugrunde zu legen; dies gilt auch für Buchführungsaufträge. Er hat jedoch den Auftraggeber auf von ihm festgestellte Unrichtigkeiten hinzuweisen. (2) Der Steuerberatungsauftrag umfaßt nicht die zur Wahrung von Fristen erforderlichen Handlungen, es sei denn, daß der Wirtschaftsprüfer hierzu ausdrücklich den Auftrag übernommen hat. In diesem Falle hat der Auftraggeber dem Wirtschaftsprüfer alle für die Wahrung von Fristen wesentlichen Unterlagen, insbesondere Steuerbescheide, so rechtzeitig vorzulegen, daß dem Wirtschaftsprüfer eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. (3) Mangels einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung umfaßt die laufende Steuerberatung folgende, in die Vertragsdauer fallenden Tätigkeiten: a) Ausarbeitung der Jahressteuererklärungen für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sowie der Vermögensteuererklärungen, und zwar auf Grund der vom Auftraggeber vorzulegenden Jahresabschlüsse und sonstiger, für die Besteuerung erforderlicher Aufstellungen und Nachweise b) Nachprüfung von Steuerbescheiden zu den unter a) genannten Steuern c) Verhandlungen mit den Finanzbehörden im Zusammenhang mit den unter a) und b) genannten Erklärungen und Bescheiden d) Mitwirkung bei Betriebsprüfungen und Auswertung der Ergebnisse von Betriebsprüfungen hinsichtlich der unter a) genannten Steuern e) Mitwirkung in Einspruchs- und Beschwerdeverfahren hinsichtlich der unter a) genannten Steuern. Der Wirtschaftsprüfer berücksichtigt bei den vorgenannten Aufgaben die wesentliche veröffentlichte Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung. (4) Erhält der Wirtschaftsprüfer für die laufende Steuerberatung ein Pauschalhonorar, so sind mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen die unter Abs. 3 d) und e) genannten Tätigkeiten gesondert zu honorieren. (5) Die Bearbeitung besonderer Einzelfragen der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Einheitsbewertung und Vermögensteuer sowie aller Fragen der Umsatzsteuer, Lohnsteuer, sonstigen Steuern und Abgaben erfolgt auf Grund eines besonderen Auftrages. Dies gilt auch für a) die Bearbeitung einmalig anfallender Steuerangelegenheiten, z. B. auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer, Kapitalverkehrsteuer, Grunderwerbsteuer, b) die Mitwirkung und Vertretung in Verfahren vor den Gerichten der Finanz- und der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie in Steuerstrafsachen und c) die beratende und gutachtliche Tätigkeit im Zusammenhang mit Umwandlung, Verschmelzung, Kapitalerhöhung und -herabsetzung, Sanierung, Eintritt und Ausscheiden eines Gesellschafters, Betriebsveräußerung, Liquidation und dergleichen. (3) Der Wirtschaftsprüfer ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftraggebers zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. 13. Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vom Wirtschaftsprüfer angebotenen Leistung in Verzug oder unterläßt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 3 oder sonstwie obliegende Mitwirkung, so ist der Wirtschaftsprüfer zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Unberührt bleibt der Anspruch des Wirtschaftsprüfers auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Wirtschaftsprüfer von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht. 14. Vergütung (1) Der Wirtschaftsprüfer hat neben seiner Gebühren- oder Honorarforderung Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen; die Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet. Er kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner. (2) Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Wirtschaftsprüfers auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. 15. Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen (1) Der Wirtschaftsprüfer bewahrt die im Zusammenhang mit der Erledigung eines Auftrages ihm übergebenen und von ihm selbst angefertigten Unterlagen sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel zehn Jahre auf. (2) Nach Befriedigung seiner Ansprüche aus dem Auftrag hat der Wirtschaftsprüfer auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlaß seiner Tätigkeit für den Auftrag von diesem oder für diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen dem Wirtschaftsprüfer und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt. Der Wirtschaftsprüfer kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten. 16. Anzuwendendes Recht Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht. Anlage II Seite 2 Lizenziert für BDO, Vertrag-Nr. 1602/0110/a/ff SONDERBEDINGUNGEN FÜR DIE ERHÖHUNG DER HAFTUNG IM RAHMEN DER ALLGEMEINEN AUFTRAGSBEDINGUNGEN VOM 1. JANUAR 2002 An die Stelle der in Nr. 9 Abs. 2 der beiliegenden Allgemeinen Auftragsbedingungen genannten Beträge von EUR 4 Mio. bzw. EUR 5 Mio. tritt einheitlich der Betrag von EUR 5 Mio. Falls nach Auffassung des Auftraggebers das voraussehbare Vertragsrisiko EUR 5 Mio. nicht unerheblich übersteigt, ist die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf Verlangen des Auftraggebers bereit, bei Möglichkeit einer Höherversicherung bei einem deutschen Berufshaftpflichtversicherer dem Auftraggeber eine entsprechend höhere Haftungssumme anzubieten, wobei über einen dadurch entstehenden Prämienmehraufwand noch eine gesonderte Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu treffen wäre. Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, soweit für eine berufliche Leistung, insbesondere bei einer gesetzlichen Prüfung, eine höhere oder niedrigere Haftungssumme gesetzlich bestimmt ist. Hier muss es bei der gesetzlichen Haftungsregelung bleiben. Bei Zusammentreffen mehrerer Schadensursachen haftet die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Rahmen der erhöhten Haftungssumme nur in dem Maße, in dem ein Verschulden ihrerseits oder ihrer Mitarbeiter im Verhältnis zu anderen Ursachen an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat; dies gilt insbesondere in jedem Falle der gemeinschaftlichen Auftragsdurchführung mit anderen Berufsangehörigen. Wird im Einvernehmen mit dem Auftraggeber zur Auftragsdurchführung ein Dritter eingeschaltet, so haftet die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nur für ein Verschulden bei der Auswahl des Dritten. BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Anlage II Seite 3