Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Ausgliederungsplan Entwurf (Anlage zur Vorlage 20112567).pdf

Dies ist ein "Politik bei uns 1"-Dokument. Die Dateien dieser Kommunen werden nicht mehr aktualisiert. Um aktuelle Daten zu bekommen, ist eine OParl-Schnittstelle bei der Kommune erforderlich. Im Bereich "Mitmachen" finden Sie weitere Informationen.

Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Ausgliederungsplan Entwurf (Anlage zur Vorlage 20112567).pdf
Größe
111 kB
Erstellt
26.12.14, 15:37
Aktualisiert
29.01.18, 13:40

Inhalt der Datei

1 - UR.-Nr. für 2011/U - Verhandelt zu Bochum am vor dem unterzeichneten Notar erschienen heute: 1. Herr …., wohnhaft …., dienstansässig ….., ….., ausgewiesen durch … Der Erschienene zu 1. hier handelnd nicht im eigenen Namen, sondern als aufgrund mit Dienstsiegel versehener urschriftlich vorgelegter und dieser Urkunde als Anlage angelegter schriftlichen Vollmacht vom ….. Bevollmächtigter für die Stadt Bochum …, … - nachfolgend „Stadt Bochum“ genannt 2. Herr …. geboren am ….., wohnhaft ….., geschäftsansässig Glockengarten 36, 44803 Bochum, ausgewiesen durch …. Der Erschienene zu 2. handelt nicht im eigenen Namen, sondern in seiner Eigenschaft als - zukünftiger - Geschäftsführer der „SBO Senioreneinrichtungen der Stadt Bochum gemeinnützige GmbH“ - nachfolgend „(übernehmende) Gesellschaft“ genannt Stadt Bochum und die SBO Senioreneinrichtungen der Stadt Bochum gemeinnützige GmbH werden nachfolgend auch gemeinsam als „(Vertrags-)Parteien“ bezeichnet. 2 Die Erschienenen, handelnd wie angegeben, baten um Beurkundung dessen was folgt: Teil A Die Erschienenen zu 1. und 2., handelnd wie angegeben, erklärten: Es wird folgender Ausgliederungsplan der Stadt Bochum als dem übertragenden Rechtsträger aufgestellt. 3 §1 Ausgliederungserklärung (1) Die Stadt Bochum beabsichtigt, die sich in ihrer Trägerschaft befindenden, wie ein gemeinnütziger Eigenbetrieb betriebenen „Alten- und Pflegeheime der Stadt Bochum“ (im Folgenden auch: „Eigenbetrieb“) mit Wirkung zum 30. Juni 2011 im Wege der Ausgliederung zur Neugründung gemäß §§ 168 ff., 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG auf eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu überführen. (2) Die Stadt Bochum errichtet hiermit eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma „SBO Senioreneinrichtungen der Stadt Bochum gemeinnützige GmbH“ mit Sitz in Bochum nach näherer Maßgabe dieses Ausgliederungsplans, deren einziger Gesellschafter die Stadt Bochum ist und stellt den als Anlage A.1.2 beigefügten Gesellschaftsvertrag der „Alten- und Pflegeheime der Stadt Bochum“ fest. §2 Vermögensübertragung (1) Die Stadt Bochum überträgt im Wege der Ausgliederung zur Neugründung gemäß §§ 168 ff., 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG ihr gesamtes dem Eigenbetrieb Altenund Pflegeheime der Stadt Bochum zuzuordnendes Vermögen, also alle Aktiva und Passiva, mit allen Rechten und Pflichten (im Folgenden auch das „auszugliedernde Vermögen“) als Gesamtheit auf die übernehmende Gesellschaft, soweit diese in der Ausgliederungsbilanz enthalten sind. Die Ausgliederung erfolgt gegen Gewährung eines Geschäftsanteils an der übernehmenden Gesellschaft. (2) Im Rahmen der Ausgliederung werden sämtliche Vermögensgegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, die in der zum 30. Juni 2011 aufgestellten und durch die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln, geprüften Bilanz des Eigenbetriebes („Ausgliederungsbilanz“, vgl. § 8) enthalten sind, sowie sonstige zum Vermögen des Eigenbetriebes gehörende Vermögensgegenstände, die 4 nicht bilanzierungspflichtig, nicht bilanzierungsfähig oder tatsächlich nicht bilanziert sind, und sämtliche sonstigen materiellen oder immateriellen Rechtspositionen, Rechte und Verbindlichkeiten, die a) dem Betrieb des Eigenbetriebes dienen oder zu dienen bestimmt sind, b) sonst den Eigenbetrieb betreffen oder c) dem Eigenbetrieb wirtschaftlich zuzurechnen sind, von der Stadt Bochum auf die übernehmende Gesellschaft übertragen. (3) Die Übertragung erfolgt unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand in diesem Ausgliederungsplan ausdrücklich genannt oder in den Anlagen hierzu aufgeführt ist. Diejenigen Vermögensgegenstände, die in dem Eigenbetrieb zuzuordnenden diesem Ausgliederungsplan von der Ausgliederung ausdrücklich ausgenommen werden, verbleiben jedoch - auch wenn sie in der Ausgliederungsbilanz ausgewiesen sind - bei der Stadt Bochum. (4) Bei dem auszugliedernden Vermögen handelt es sich insbesondere um die in Buchst. a) bis e) aufgeführten Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens. a) Immobilien aa. Zum auszugliedernden Vermögen gehört der in Anlage A.2.4.a.aa bezeichnete Grundbesitz (Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte) der Stadt Bochum. bb. Mit dem Grundbesitz gehen alle auf den in Anlage A.2.4.a.aa genannten Flurstücken stehenden Gebäude, baulichen Anlagen und Bestandteile auf die übernehmende Gesellschaft über. cc. Soweit dem Eigenbetrieb Gebäude oder bauliche Anlagen zuzuordnen sind, für die vom Eigentum am jeweiligen Grundstück unabhängiges Gebäudeeigentum besteht, gehen die Gebäude und sämtliche aufgrund des Gebäudeeigentums gegen den jeweiligen 5 Grundstückseigentümer bestehenden Ansprüche auf die übernehmende Gesellschaft über. dd. Soweit Grundstücke mit grundbuchlichen Rechten bzw. Baulasten belastet sind, erfolgt die Ausgliederung unter Übernahme dieser Belastungen. ee. Dem auszugliedernden Vermögen sind ebenfalls sämtliche dinglichen und schuldrechtlichen Rechte der Stadt Bochum an Grundstücken Dritter zuzuordnen, soweit diese notwendig sind, um den Betrieb der Alten- und Pflegeheime der Stadt Bochum - maximal in dem zum Ausgliederungsstichtag vorhandenen Umfang - sicherzustellen. b) Zubehör und sonstige Gegenstände des Sachanlage- und Umlaufvermögens aa. Zum auszugliedernden Vermögen gehören das gesamte auf den in Anlage A.2.4.a.aa aufgeführten Grundstücken befindliche Zubehör und sämtliche nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbundenen Sachen, soweit sie dem Eigenbetrieb nach Herkunft und Zweckbestimmung zuzurechnen sind, sowie das nach Herkunft und Zweckbestimmung dem Eigenbetrieb zuzurechnende bewegliche Anlage- und Umlaufvermögen, wie es sich insbesondere aus dem Inventar zu der Ausgliederungsbilanz in Anlage A.2.4.b.aa.1 und in Anlage A.2.4.b.aa.2 ergibt. bb. Soweit Gegenstände des Sachanlage- oder Umlaufvermögens unter Eigentumsvorbehalt stehen oder solche Gegenstände von der Stadt Bochum als Sicherungseigentum auf Dritte übertragen wurden, gehen mit der Ausgliederung Zusammenhang alle zustehenden der Stadt Ansprüche Bochum in einschließlich diesem aller Anwartschaften und Herausgabeansprüche auf die übernehmende Gesellschaft über. 6 cc. Die Stadt Bochum überträgt der übernehmenden Gesellschaft sämtliche in der Ausgliederungsbilanz ausgewiesenen Kassenbestände und Barmittel (vgl. Anlage A.2.4.b.cc). c) Forderungen und sonstige Rechte Zum auszugliedernden Vermögen gehören alle Forderungen und sonstigen Rechtsstellungen, die nach Herkunft und Zweckbestimmung dem Eigenbetrieb zuzurechnen sind (vgl. Anlage A.2.4.c), insbesondere aa. sämtliche Forderungen aus Lieferungen oder Leistungen gemäß Ausgliederungsbilanz; bb. sämtliche Nutzungsrechte, wie insbesondere die Rechte aus Miet-, Pacht-, Leasing- und Softwarelizenzverträgen; cc. Ansprüche aus Darlehensverträgen; dd. sämtliche Gewährleistungs- und sonstige nachvertragliche Ansprüche aus früheren Kauf-, Werklieferungs-, Werk-, Bau- und ähnlichen Verträgen; ee. sämtliche Rechtspositionen aus öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Erlaubnissen, Konzessionen und ähnlichen Berechtigungen, soweit der Übergang nach deren Rechtscharakter möglich und rechtlich zulässig ist; im Übrigen werden diese, soweit erforderlich, von der übernehmenden Gesellschaft neu beantragt bzw. alles Erforderliche dafür unternommen, dass diese durch behördliche Zustimmung auf die übernehmende Gesellschaft übertragen werden; ff. sämtliche dem Eigenbetrieb nach Herkunft oder Zweckbestimmung zuzurechnenden gewerblichen Schutzrechte, z. B. Arbeitnehmererfindungen, Patente, Marken- und Anmeldungen von solchen Schutzrechten; Gebrauchsmuster sowie 7 gg. der Anspruch auf den jährlich von der Stadt Bochum geleisteten Mietzuschuss (von derzeit ca. 361.000 EUR p. a.) für die Anmietung des „Hauses An der Grabelohstraße“ auf der Grundlage des Beschlusses der Stadt Bochum vom 28.09.2006 (Beschlussvorlage Drucksache Nr. 20061928/01); hh. der Anspruch auf die von der Stadt Bochum geleisteten Zuschüsse (von derzeit ca. 116.000 EUR p. a.) für die Mehrkosten aus der Vergabe von Wäschereileistungen an die Behinderteneinrichtung „Diakonie Bochum - Werkstatt Constantin“ auf der Grundlage des Beschlusses der Stadt Bochum vom 28.09.2006 (Beschlussvorlage Drucksache Nr. 20061928/01). d) Übertragung von Verpflichtungen und Verbindlichkeiten Zum auszugliedernden Vermögen gehören sämtliche dem Eigenbetrieb zuzuordnenden Verpflichtungen und Verbindlichkeiten einschließlich öffentlicher Lasten und öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen (vgl. Anlage A.2.4.d), insbesondere: aa. sämtliche Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen gemäß Ausgliederungsbilanz, bb. sämtliche ungewisse Verbindlichkeiten des Eigenbetriebes gemäß Ausgliederungsbilanz und sämtliche nicht bilanzierungspflichtigen, nicht bilanzierungsfähigen oder tatsächlich nicht bilanzierten Verbindlichkeiten, die aus der bisherigen Geschäftstätigkeit des Eigenbetriebes entstanden sind, cc. sämtliche Verbindlichkeiten aus Darlehensverträgen, dd. sämtliche sonstige Verbindlichkeiten, insbesondere Verbindlichkeiten aus Lohnsteuern Sozialversicherung. und Verbindlichkeiten im Rahmen der 8 e) Übertragung von Verträgen und sonstigen Rechten aa. Durch die Ausgliederung gehen im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge sämtliche dem Eigenbetrieb ausschließlich zuzuordnenden Verträge und Vertragsangebote, insbesondere die in Anlage A.2.4.e.aa aufgeführten wesentlichen Verträge, auf die übernehmende Gesellschaft über, soweit dieser Ausgliederungsplan nicht anderweitige Regelungen enthält. bb. Soweit die nach diesem § 2 zu übertragenden Vermögensgegenstände Gegenstand gerichtlicher oder schiedsgerichtlicher Auseinandersetzungen sind, gehen - soweit dies nicht ausdrücklich anders geregelt ist - auch diese Prozessrechtsverhältnisse auf die übernehmende Gesellschaft über. cc. Die Stadt Bochum überträgt der übernehmenden Gesellschaft alle Mitgliedschaften oder sonstigen Rechtsstellungen in Verbänden, Vereinen und sonstigen Organisationen. dd. Mit Vollzug der Ausgliederung gehen sämtliche Vertragsverhältnisse mit Bewohnern und Kostenträgern, insbesondere Pflegesatz- und Entgeltvereinbarungen, die am Ausgliederungsstichtag bestanden oder danach für den Eigenbetrieb begründet werden, auf die übernehmende Gesellschaft über. ee. Nachwirkende Verpflichtungen aus zum Ausgliederungsstichtag bereits beendeten Vertragsverhältnissen oder ähnlichen Rechtsbeziehungen gehören zum auszugliedernden Vermögen. f) Soweit ab dem Ausgliederungsstichtag (vgl. § 5) Gegenstände durch die Stadt Bochum bzw. den Eigenbetrieb im regelmäßigen Geschäftsverkehr übertragen werden sollten, treten Surrogate an deren Stelle. Etwaige ab dem Ausgliederungsstichtag im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs erfolgte Zu- und Abgänge sind zu berücksichtigen. 9 (5) Die Stadt Bochum stellt der übernehmenden Gesellschaft ferner zur Wahrung der Kapitalaufbringungsvorschriften des GmbHG und der Werthaltigkeit des auszugliedernden Vermögens Barmittel in Höhe von 17.030.762,48 EUR bereit, die mit Forderungen der Stadt Bochum gegenüber dem Eigenbetrieb in Höhe von 4.407.612,49 EUR ausweislich der Ausgliederungsbilanz zum 30.06.2011 (vgl. § 8) und einer Liquiditätszuzahlung der Stadt Bochum an den Eigenbetrieb vom 1.7.2011 in Höhe von 1.600.000,00 EUR verrechnet werden. Zum Nachweis der Werthaltigkeit ist die unter Berücksichtigung dieser vorgesehenen Barmittel modifizierte Ausgliederungsbilanz zum 30.06.2011 (vgl. § 8) als Anlage A.2.5 wiedergegeben. Die Aufnahme der vorgesehenen Barmittel in den Ausgliederungsplan bedingt keine Mischeinlage (Bar- und Sacheinlage), sondern ermöglicht erst die umfassende Wirkung der „partiellen“ Gesamtrechtsnachfolge. §3 Gewährung eines Geschäftsanteils (1) Als Gegenleistung für die in § 2 beschriebene Vermögensübertragung wird der Stadt Bochum ein Geschäftsanteil in Höhe von .…EUR (in Worten: ….EUR) an der übernehmenden Gesellschaft gewährt. Die Gegenleistung für die Übertragung des Vermögens gemäß § 2 dieses Ausgliederungsplans übersteigt dabei die Höhe des ausgegebenen Geschäftsanteils von ….EUR (in Worten: ….EUR). Der Geschäftsanteil ist durch die Übertragung sämtlicher Aktiva und Passiva des Eigenbetriebs auf die übernehmende Gesellschaft gemäß § 2 dieses Vertrags erbracht. (2) Die Vermögensübertragung erfolgt zu Buchwerten. Übersteigt der Wert des im Rahmen der Ausgliederung auf die übernehmende Gesellschaft übertragenen Vermögens den Nennbetrag des der Stadt Bochum nach Abs. (1) gewährten Geschäftsanteils an der übernehmenden Gesellschaft, wird dieser Betrag in die Kapitalrücklage bei der übernehmenden Gesellschaft eingestellt. 10 (3) Der als Gegenleistung gewährte Geschäftsanteil ist ab dem Ausgliederungsstichtag (vgl. § 5) gewinnbezugsberechtigt. (4) Bare Zuzahlungen sind nicht zu leisten. §4 Besondere Rechte und Vorteile Besondere Rechte und Vorteile für einzelne Gesellschafter, Mitglieder eines Vertretungs- oder Aufsichtsratsorgans der Stadt Bochum bzw. der übernehmenden Gesellschaft oder sonstige in § 126 Abs. 1 Nr. 7 und 8 UmwG bezeichneten Personen wurden nicht gewährt. §5 Ausgliederungsstichtag (1) Die Übertragung des Vermögens der Stadt Bochum auf die übernehmende Gesellschaft erfolgt im Verhältnis zwischen den Beteiligten mit Wirkung zum 1. Juli 2011, 0:00 Uhr. Der steuerliche Übertragungsstichtag ist der 30. Juni 2011, 24:00 Uhr. (2) Ab dem 1. Juli 2011 gelten die gemäß § 2 auf die übertragenden Aktiva und Passiva sowie sonstigen Rechte und Pflichten bezogenen Handlungen der Stadt Bochum jeweils als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen (§ 126 Abs. 1 Nr. 6 UmwG). §6 Folgen der Ausgliederung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen Die Folgen der Ausgliederung für die Arbeitnehmer der Alten- und Pflegeheime der Stadt Bochum sowie ihrer Vertretungen ergeben sich aus den §§ 131, 171, 322 ff. UmwG und § 613a BGB. Im Einzelnen treten folgende Rechtswirkungen ein: 11 (1) Die Arbeitsverhältnisse der in den Alten- und Pflegeheime der Stadt Bochum gehen mit Wirksamwerden der Ausgliederung mit unveränderten Rechten und Pflichten (z. B. Arbeitsvertrag, Betriebszugehörigkeit) kraft § 613a BGB auf die Gesellschaft über. Die Arbeits- und Vertragsbedingungen genießen im Rahmen des § 613a BGB Bestandsschutz. Die bei dem Eigenbetrieb eingesetzten Beamten bleiben Beamte der Stadt Bochum. Ihnen wird gemäß § 20 Beamtenstatusgesetz eine Tätigkeit bei der Gesellschaft zugewiesen; näheres wird ein zwischen der Stadt Bochum und der übernehmenden Gesellschaft abzuschließender Zuweisungsvertrag regeln. (2) Nähere Regelungen zu den Folgen der Ausgliederung für die Arbeitnehmer trifft der als Anlage A.6.1 beigefügte Personalüberleitungsvertrag. (3) Für die Alten- und Pflegeheime der Stadt Bochum ist der Personalrat der Stadt zuständig. Das Personalvertretungsrecht ist nach Wirksamwerden der Ausgliederung nicht mehr anwendbar. Bei der Gesellschaft wird nach Maßgabe des Betriebsverfassungsgesetzes ein Betriebsrat gebildet. (4) Bei der übernehmenden Gesellschaft wird ein fakultativer Aufsichtsrat nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages gebildet. (5) Sonstige Maßnahmen, die sich auf die Arbeitnehmer oder deren Vertretungen auswirken können, werden nach den derzeitigen Zusammenhang mit der Ausgliederung nicht durchgeführt. Planungen im 12 §7 Geschäftsführerbestellung Die Stadt Bochum als Gründungsgesellschafter der übernehmenden Gesellschaft hält hiermit unter Verzicht auf alle gesetzlichen und gesellschaftsvertraglichen Form- und Fristerfordernisse eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der „SBO Senioreneinrichtungen der Stadt Bochum gemeinnützige GmbH“ ab und beschließt einstimmig was folgt: Zum ersten Geschäftsführer der „SBO Senioreneinrichtungen der Stadt Bochum gemeinnützige GmbH“ wird bestellt: ………, geboren am ….., wohnhaft …….. Herr ….. vertritt die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertritt Herr …. die Gesellschaft gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen. Herr .…. wird hiermit vollständig von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. §8 Ausgliederungsbilanz, Vollmacht Der Ausgliederung wird die aufgestellte und mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln, versehene Bilanz des Eigenbetriebs zum 30. Juni 2011 (Ausgliederungsbilanz) zu Grunde gelegt. Ein jeder der Beteiligten bevollmächtigt mit Wirkung ab dem heutigen Tag hiermit unwiderruflich 13 Herrn/Frau ….., wohnhaft in ….., Herrn/Frau ….., wohnhaft in ….., sowie Herrn/Frau ….., wohnhaft in ….., - nachstehend auch kurz „Bevollmächtigter“ genannt und zwar ein jeder von ihnen einzeln handeln berechtigt, vor Notar ……., ……, vor dessen Vertreter im Amte oder dessen Amtsnachfolger alle Erklärungen abzugeben und Rechtshandlungen vorzunehmen, die sich noch als erforderlich oder zweckmäßig erweisen sollten, damit die Ausgliederung in das Handelsregister eingetragen werden kann, einschließlich der Änderung dieses Ausgliederungsplans und der betreffenden Handelsregisteranmeldungen; insbesondere wird er bevollmächtigt, nach Vorliegen der Ausgliederungsbilanz auf den 30. Juni 2011 des übertragenden Rechtsträgers im Rahmen einer die heutige Urkunde entsprechend ergänzenden und - ggf. vervollständigenden (Nachtrags-)Urkunde mit einem dem Bevollmächtigten nach dessen Ermessen gemäß §§ 315 ff. BGB geeignet erscheinenden Inhalt, Feststellungen über das Vorliegen der Ausgliederungsbilanz, soweit erforderlich oder zweckmäßig, auch zum Zwecke der Bestimmung bzw. der hinreichenden Bestimmbarkeit der übertragenen Aktiva und Passiva des übertragenden Rechtsträgers zum Ausgliederungsstichtag zu treffen und die entsprechende Bilanz der Urkunde als Anlage beizufügen; es wird vorsorglich klargestellt, dass ein jeder der Beteiligten selbst zur Vornahme jeglicher Erklärungen und Handlungen anstelle des Bevollmächtigten berechtigt ist und bleibt (keine „verdrängende“ Vollmacht). Ein jeder der Bevollmächtigten ist jeweils berechtigt, Untervollmacht zu erteilen. Ein jeder der Bevollmächtigten ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Sämtliche Beteiligten ermächtigen den Notar hiermit, einem jeden der Bevollmächtigten auf dessen Anforderung jederzeit eine Ausfertigung dieser Urkunde zu erteilen. Die Vollmacht soll bei natürlichen Personen durch Tod des Vollmachtgebers nicht erlöschen. 14 §9 Salvatorische Klausel (1) Sollte eine Bestimmung dieses Ausgliederungsplans ganz oder teilweise unwirksam sein, wird die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen dieses Ausgliederungsplans davon nicht berührt. Das Gleiche gilt für den Fall, dass dieser Ausgliederungsplan unvollständig sein sollte. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine solche Bestimmung als vereinbart, die im Rahmen des rechtlich Möglichen hinsichtlich Ort, Zeit, Maß und Geltungsbereich nach dem ursprünglichen Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gewollt war. Gleiches gilt für Lücken in diesem Ausgliederungsplan. (2) Änderungen und Ergänzungen dieses Ausgliederungsplans bedürfen der notariellen Beurkundung. § 10 Kosten und Steuern Die mit der Beurkundung dieses Ausgliederungsplans und seiner Durchführung jetzt und in der Folge anfallenden Kosten, wie insbesondere Beurkundungs- und Gerichtskosten, sowie die Kosten der rechtlichen und steuerrechtlichen Beratung trägt die übernehmende Gesellschaft bis zu einem Betrag von …. EUR; etwaige anfallende Steuern trägt die übernehmende Gesellschaft. 15 ANLAGENVERZEICHNIS Anlage A.1.2 (Anlage 1) Gesellschaftsvertrag Anlage A.2.4.a.aa (Anlage 2) Aufstellung der übergehenden Grundstücke Anlage A.2.4.b.aa.1 (Anlage 3) Inventarliste Anlagevermögen Anlage A.2.4.b.aa.2 (Anlage 4) Inventarliste Umlaufvermögen Anlage A.2.4.b.cc (Anlage 5) Kassenbestände und Barmittel Anlage A.2.4.c (Anlage 6) Aufstellung der wesentlichen Forderungen Anlage A.2.4.d (Anlage 7) Aufstellung der wesentlichen Verbindlichkeiten Anlage A.2.4.e.aa (Anlage 8) Aufstellung der wesentlichen Verträge Anlage A.2.5 (Anlage 9) Unter Berücksichtigung der durch die Stadt Bochum bereitgestellten Barmittel modifizierte Ausgliederungsbilanz zum 30.06.2011 Anlage A.6.1 (Anlage 10) Personalüberleitungsvertrag 16 Teil B Verzichtserklärungen des Erschienenen zu 1. als Vertreter der Stadt Bochum 1. Der Erschienene zu 1. erklärte außerdem als Vertreter der Stadt Bochum gemäß §§ 135 Abs. 1, 125, 48, 8 Abs. 3, 9 Abs. 3, 12 Abs. 3 UmwG vorsorglich den ausdrücklichen Verzicht auf die Erstellung eines Ausgliederungsbericht, die Prüfung der Ausgliederung bzw. die Erstellung eines Prüfungsberichts. 2. Des Weiteren erklärte der Erschienene zu 1. den ausdrücklichen Verzicht auf die Zusendung des Entwurfs des Ausgliederungsplans gemäß § 47 UmwG sowie auf die Einhaltung der weiteren Formerfordernisse gemäß § 49 UmwG. 17 Teil C Sodann erklärten die Erschienen zu 1. und 2., handelnd wie angegeben: Wir schließen folgende Ergänzungsvereinbarung zur Ausgliederung der Alten- und Pflegeheime der Stadt Bochum zwischen der Stadt Bochum und der SBO Senioreneinrichtungen der Stadt Bochum gemeinnützige GmbH 18 §1 Übertragungen (1) Die Übertragung von Vermögensgegenständen nach Maßgabe des unter Teil A dieser Urkunde aufgestellten Ausgliederungsplans der Stadt Bochum erfolgt im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge und wird mit der Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft wirksam. (2) Soweit einzelne Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, wie sie in § 2 des unter Teil A dieser Urkunde aufgestellten Ausgliederungsplans bezeichnet sind, nicht kraft Gesetzes auf die übernehmende Gesellschaft übergehen, überträgt die Stadt Bochum diese Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, soweit rechtlich zulässig, hiermit auf die übernehmende Gesellschaft. Die übernehmende Gesellschaft nimmt die Übertragung hiermit an. (3) Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Besitz an den nach Abs. (2) übertragenen Vermögensgegenständen auf die übernehmende Gesellschaft übergeht. Soweit die Vermögensgegenstände nicht im unmittelbaren Besitz der Stadt Bochum stehen, tritt die Stadt Bochum ihre Ansprüche auf Herausgabe der Vermögensgegenstände an die übernehmende Gesellschaft hiermit ab. Die übernehmende Gesellschaft nimmt die Abtretung hiermit an. (4) Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass etwaige Anwartschaftsrechte an den nach Abs. (2) übertragenen Vermögensgegenständen auf die übernehmende Gesellschaft durch Abtretung übergehen. Die übernehmende Gesellschaft nimmt die Abtretung hiermit an. (5) Die Übertragungen und Abtretungen der in Abs. (2) bis (4) genannten Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten erfolgt mit Wirkung zum Ausgliederungsstichtag (§ 5 des unter Teil A dieser Urkunde aufgestellten Ausgliederungsplans). 19 (6) Die Parteien werden sich gemeinsam nach besten Kräften darum bemühen, eventuell erforderliche Zustimmungen Dritter zur Übertragung der in Abs. (2) genannten Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten zu erlangen. Soweit die Zustimmung zur Übertragung eines Vermögensgegenstandes oder einer Verbindlichkeit verweigert wird oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreicht werden kann, werden sich die Parteien im Innenverhältnis so stellen, wie sie stehen würden, wenn die Zustimmung zur Übertragung ordnungsgemäß erteilt worden wäre. (7) Als Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten im Sinne der Abs. (2) bis (4) gelten insbesondere auch Rechte und Verpflichtungen aus Verträgen, Beteiligungen, Mitgliedschaften sowie privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Rechtstellungen jeder Art. (8) Soweit bestimmte Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens oder sonstige Rechte und Pflichten nach Maßgabe des unter Teil A dieser Urkunde aufgestellten Ausgliederungsplans nicht auf die übernehmende Gesellschaft übergehen sollen, aber aus rechtlichen Gründen mit der Eintragung der Ausgliederung des Eigenbetriebs im Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft auf diese übergehen, ist die übernehmende Gesellschaft verpflichtet, die Gegenstände oder Rechte an die Stadt Bochum zurück zu übertragen oder die Stadt Bochum ggf. freizustellen. Die Stadt Bochum ist in diesem Fall verpflichtet, der Rückübertragung der Rechte und Pflichten bzw. Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens zuzustimmen. Die Parteien werden in diesem Zusammenhang alle erforderlichen oder zweckdienlichen Maßnahmen einleiten und an allen erforderlichen oder zweckdienlichen Rechtshandlungen mitwirken, um die Rechte und Pflichten bzw. Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens auf die Stadt Bochum zurückzuübertragen. Im Innenverhältnis werden sich die Parteien so stellen, als wären die in Satz 1 genannten Rechte und Pflichten bzw. Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens nicht übergegangen. Die vorstehenden Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens oder sonstige Rechte und Pflichten nach diesem Ausgliederungsplan übergehen, weil sie irrtümlich dem Eigenbetrieb zugeordnet worden sind. 20 (9) Soweit Verbindlichkeiten oder Vertragsverhältnisse nach dem unter Teil A dieser Urkunde aufgestellten Ausgliederungsplan bei der Stadt Bochum verbleiben, obwohl sie Teil des auszugliedernden Vermögens oder ihm nach § 2 Abs. (2) bis (4) des unter Teil A dieser Urkunde aufgestellten Ausgliederungsplans zuzuordnen wären, stellt die übernehmende Gesellschaft die Stadt Bochum im Innenverhältnis so, als wären die Verbindlichkeiten Gesellschaft oder Vertragsverhältnisse übergegangen. Insbesondere auf die übernehmende stellt die übernehmende Gesellschaft die Stadt Bochum von sämtlichen Zins-, Kosten- und Tilgungsansprüchen der Vertragspartner oder Forderungsinhaber frei. Umgekehrt stellt die Stadt Bochum die übernehmende Gesellschaft so, als wären die Rechtsverhältnisse im Zuge der Ausgliederung auf die übernehmende Gesellschaft übergegangen. (10) Ansprüche und Rechte der übernehmenden Gesellschaft gegen die Stadt Bochum wegen der Beschaffenheit und des Bestands der von der Stadt Bochum nach Maßgabe des unter Teil A dieser Urkunde aufgestellten Ausgliederungsplans auf die übernehmende Gesellschaft übergehenden Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie des auszugliedernden Vermögens im Ganzen, gleich welcher Art und gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche aus vorvertraglichen oder vertraglichen Pflichtverletzungen oder der Verletzung gesetzlicher Verpflichtungen. (11) Im Hinblick auf die Überleitung von Prozessrechtsverhältnissen nach Maßgabe von § 2 Abs. (4) lit. e. bb. des unter Teil A dieser Urkunde aufgestellten Ausgliederungsplans vereinbaren die Beteiligten für den Fall, dass diese Überleitung von der Erklärung durch einen Dritten abhängig ist und diese nicht erteilt wird, sich im Innenverhältnis so zu stellen, als sei die Übertragung zum Ausgliederungsstichtag erfolgt. (12) Bestehen Zweifel bei der Zuordnung von Vermögensgegenständen bzw. Verbindlichkeiten oder weist die Vermögens- bzw. Verbindlichkeitenzuordnung in diesem Ausgliederungsplan Lücken auf, so steht der Stadt Bochum das alleinige und ausschließliche Bestimmungsrecht gemäß § 315 BGB 21 hinsichtlich der Zuordnung solcher Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten zu. Die übernehmende Gesellschaft verzichtet insoweit bereits hiermit auf eine gerichtliche Überprüfung der Billigkeit im Sinne von § 315 Abs. 3 BGB. §2 Mitwirkungspflichten (1) Die Stadt Bochum und die übernehmende Gesellschaft werden auf schriftliche Anforderung des jeweils anderen Beteiligten alle Erklärungen abgeben, alle Urkunden ausstellen und alle sonstigen Handlungen vornehmen, die im Zusammenhang mit der Übertragung des auszugliedernden Vermögens etwa noch erforderlich oder zweckdienlich sind. (2) Die Stadt Bochum überträgt der übernehmenden Gesellschaft auf deren Anordnung nach Eintragung der übernehmenden Gesellschaft in das Handelsregister Zusammenhang sämtliche dem mit diesen Eigenbetrieb zuzuordnenden oder durch die Stadt Bochum im geführten Geschäftsunterlagen. Die übernehmende Gesellschaft ist verpflichtet, diese Geschäftsunterlagen innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Stadt Bochum zu verwahren und sicherzustellen, dass die Stadt Bochum jederzeit Einblick in diese Geschäftsunterlagen nehmen und sich Ablichtungen fertigen kann. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind vertraulich zu behandeln. Nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist ist die übernehmende Gesellschaft verpflichtet, die Stadt Bochum über den Ablauf der Frist und die hiervon betroffenen Unterlagen schriftlich zu informieren sowie diese Unterlagen zu übergeben, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen der Stadt Bochum notwendig ist und diese Unterlagen von der Stadt Bochum angefordert werden. (3) Die Stadt Bochum wird darüber hinaus die Eintragung von Dienstbarkeiten zu Gunsten der übernehmenden Gesellschaft, insbesondere Wege- und Leitungsrechte, veranlassen, soweit diese notwendig sind, um den Betrieb der 22 Senioreneinrichtungen (Alten- und Pflegeheime) - maximal in dem zum Ausgliederungsstichtag vorhandenen Umfang - sicherzustellen. §3 Gläubigerschutz und Innenausgleich (1) Wenn und soweit die Stadt Bochum aufgrund der Bestimmungen in §§ 172, 173 UmwG oder anderen gesetzlichen Regelungen von Gläubigern für Verpflichtungen in Anspruch genommen wird, die nach Maßgabe der Bestimmungen des unter Teil A dieser Urkunde aufgestellten Ausgliederungsplans auf die übernehmende Gesellschaft übertragen werden, oder sie für Verpflichtungen aus zukünftigen gesetzlichen Schuldverhältnissen in Anspruch genommen wird, die im Zusammenhang mit der bisherigen oder zukünftigen Geschäftstätigkeit übernehmende Gesellschaft des die Eigenbetriebs Stadt Bochum entstehen, von der hat die jeweiligen Verpflichtung auf erste Anforderung freizustellen. Gleiches gilt für den Fall, dass die Stadt Bochum von solchen Gläubigern auf Sicherheitsleistungen in Anspruch genommen wird. (2) Wenn und soweit umgekehrt die übernehmende Gesellschaft aufgrund der Bestimmungen in § 133 UmwG oder anderen gesetzlichen Regelungen von Gläubigern für Verpflichtungen in Anspruch genommen wird, die nach Maßgabe des unter Teil A dieser Urkunde aufgestellten Ausgliederungsplans nicht auf die übernehmende Gesellschaft übertragen werden, oder sie für Verpflichtungen aus zukünftigen gesetzlichen Schuldverhältnissen in Anspruch genommen wird, die mit der sonstigen bisherigen oder zukünftigen Verwaltungstätigkeit der Stadt Bochum - nicht jedoch mit dem Eigenbetrieb im Zusammenhang stehen, hat die Stadt Bochum die übernehmende Gesellschaft von der jeweiligen Verpflichtung freizustellen. Gleiches gilt für den Fall, dass die übernehmende Gesellschaft von solchen Gläubigern auf Sicherheitsleistungen in Anspruch genommen wird. 23 (3) Wenn und soweit die übernehmende Gesellschaft für nach dem unter Teil A dieser Urkunde aufgestellten Ausgliederungsplan übergehende Verbindlichkeiten von Gläubigern in Anspruch genommen wird und hierfür Versicherungsschutz aufgrund der Mitgliedschaft der Stadt Bochum im Kommunalen Schadensausgleich des Landes Nordrhein-Westfalen besteht, wird die Stadt Bochum sämtliche korrespondierend erhaltenen Versicherungsleistungen an die übernehmende Gesellschaft weiterleiten. §4 Fördermittel Die übernehmende Gesellschaft erkennt sämtliche Förderbescheide und die mit der Förderung verbundenen Rechte, Verpflichtungen, Bedingungen und Auflagen im Verhältnis zur Stadt Bochum an. Die übernehmende Gesellschaft ist verpflichtet, alle Förderbescheide und die mit der Förderung verbundenen Verpflichtungen, Bedingungen und Auflagen einschließlich der Rückzahlung evtl. überzahlter Fördermittel anzuerkennen. §5 Grundstücke, Grundbucherklärungen, Vollmacht (1) Die Stadt Bochum ist Eigentümerin der in Anlage A.2.4.a.aa des unter Teil A dieser Urkunde aufgestellten Ausgliederungsplans aufgeführten Grundstücke. (2) Die Stadt Bochum bewilligt und die übernehmende Gesellschaft beantragt, nach Wirksamwerden der Ausgliederung sämtliche von dem unter Teil A dieser Urkunde aufgestellten Ausgliederungsplan betroffenen Grundbücher zu berichtigen. Der Notar wird hierzu mit der entsprechenden Berichtigung der Grundbücher beauftragt und bevollmächtigt. (3) Die Beteiligten erteilen hiermit unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB den Notariatsangestellten ……., alle ansässig beim amtierenden Notar, und zwar jedem allein und mit dem Recht zur Erteilung von 24 Untervollmacht, Vollmacht, alle zur Durchführung des Vertrags erforderlichen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, insbesondere nach der Übernahme der Vermessung die Identität des neu gebildeten Grundbesitzes mit der ausgegliederten Teilfläche festzustellen, vorsorglich die Auflassungserklärung bzw. den Grundbuchberichtigungsantrag zu wiederholen bzw. zu stellen, weitere zur Umschreibung/Berichtigung des neu gebildeten Grundbesitzes, zur Löschung der Vormerkung auf der nicht ausgegliederten Teilfläche gliederungsgegenstandes und zur erforderliche Lastenfreistellung Erklärungen, des Bewilligungen Ausund Anträge zum Grundbuchamt zu stellen und zurückzunehmen. (4) Der Notar kann die Anträge aus dieser Urkunde trennen, teilen, ändern, ergänzen und ebenso zurücknehmen. §6 Wirksamkeit Die Wirksamkeit dieser Ergänzungsvereinbarung steht unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der übernehmenden Gesellschaft in das Handelsregister. §7 Salvatorische Klausel (1) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein, wird die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung davon nicht berührt. Das Gleiche gilt für den Fall, dass diese Vereinbarung unvollständig sein sollte. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine solche Bestimmung als vereinbart, die im Rahmen des rechtlich Möglichen hinsichtlich Ort, Zeit, Maß und Geltungsbereich nach dem ursprünglichen Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gewollt war. Gleiches gilt für Lücken in dieser Vereinbarung. 25 (2) Die Abtretung von Ansprüchen der übernehmenden Gesellschaft gegen die Stadt Bochum aus dieser Vereinbarung ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Stadt Bochum zulässig. (3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist Bochum. 26 Teil D Schlussbestimmungen 1. 2. Von dieser Urkunde erhalten beglaubigte Abschriften: − Die Stadt Bochum: 1 − Die übernehmende Gesellschaft: 1 − Das zuständige Amtsgericht - Handelsregister -: 1 Die Erschienenen ………….., bevollmächtigen sämtliche Erklärungen hiermit abzugeben die und Notariatsangestellten Rechtshandlungen vorzunehmen, die für die Durchführung des Ausgliederungsplans erforderlich und sinnvoll sind, einschließlich der Änderung, Ergänzung oder Berichtigung der Handelsregisteranmeldung. Die Vollmachten sind jederzeit widerruflich. Gegenüber dem Handelsregister ist die Vollmacht unbeschränkt. 27 Teil E Belehrungen Der Notar hat insbesondere darüber belehrt bzw. darauf hingewiesen: • dass die Ausgliederung erst mit der Eintragung der übernehmenden Gesellschaft in das Handelsregister wirksam wird, • dass durch den Übergang der Verbindlichkeiten auf die übernehmende Gesellschaft die Stadt Bochum von der Haftung für die Verbindlichkeiten nicht befreit wird (§ 172 UmwG), • auf die Wirkungen der Eintragung nach §§ 131, 171 UmwG und auf die Haftungsvorschriften des §§ 133, 172, 173 UmwG. Der Notar belehrte die Erschienenen auch über die Unwiderruflichkeit der Verzichtserklärungen und deren Wirkung und darüber, dass durch diese Erklärung die Ausübung von Gesellschafterrechten bei der bevorstehenden Ausgliederung beeinträchtigt werden kann. Der Notar wies schließlich auch darauf hin, dass für den Vollzug der Ausgliederung ein Ausgliederungsbericht gem. § 169 UmwG nicht erforderlich ist. Ebenso entfällt gem. §§ 135 Abs. 1, 125 S. 2 UmwG eine Ausgliederungsprüfung. Die Niederschrift nebst Anlagen A.1.2, A.2.4.a.aa, A.2.4.e.aa und A.6.1 auf die verwiesen wird, wurden den Erschienenen von dem Notar vorgelesen. Auf ein Vorlesen der Anlagen A.2.4.b.aa.1, A.2.4.b.aa.2, A.2.4.b.cc, A.2.4.c, A.2.4.d und A.2.5 auf die jeweils verwiesen wird, haben die Erschienenen nach Belehrung verzichtet; diese Anlagen sind den Erschienenen zur Kenntnis vorgelegt worden und von der Erschienenen in Kenntnis des Inhalts dieser Anlagen eigenhändig unterschrieben worden. Ferner wurde die Niederschrift von den Erschienenen genehmigt und von ihnen und dem Notar eigenhändig wie folgt unterschrieben: