Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Ausgliederungsplan Entwurf (Anlage zur Vorlage 20112567).pdf
Größe
111 kB
Erstellt
26.12.14, 15:37
Aktualisiert
29.01.18, 13:40
Stichworte
Inhalt der Datei
1
- UR.-Nr.
für 2011/U -
Verhandelt zu Bochum am
vor dem unterzeichneten Notar
erschienen heute:
1. Herr …., wohnhaft ….,
dienstansässig ….., ….., ausgewiesen durch …
Der Erschienene zu 1. hier handelnd nicht im eigenen Namen, sondern als aufgrund
mit Dienstsiegel versehener urschriftlich vorgelegter und dieser Urkunde als Anlage
angelegter schriftlichen Vollmacht vom ….. Bevollmächtigter für die
Stadt Bochum
…,
…
- nachfolgend „Stadt Bochum“ genannt 2. Herr …. geboren am ….., wohnhaft …..,
geschäftsansässig Glockengarten 36, 44803 Bochum, ausgewiesen durch ….
Der Erschienene zu 2. handelt nicht im eigenen Namen, sondern in seiner
Eigenschaft als - zukünftiger - Geschäftsführer der „SBO Senioreneinrichtungen der
Stadt Bochum gemeinnützige GmbH“
- nachfolgend „(übernehmende) Gesellschaft“ genannt Stadt Bochum und die SBO Senioreneinrichtungen der
Stadt Bochum gemeinnützige GmbH
werden nachfolgend auch gemeinsam als „(Vertrags-)Parteien“ bezeichnet.
2
Die Erschienenen, handelnd wie angegeben, baten um Beurkundung dessen was
folgt:
Teil A
Die Erschienenen zu 1. und 2., handelnd wie angegeben, erklärten:
Es wird folgender
Ausgliederungsplan
der
Stadt Bochum
als dem übertragenden Rechtsträger
aufgestellt.
3
§1
Ausgliederungserklärung
(1) Die Stadt Bochum beabsichtigt, die sich in ihrer Trägerschaft befindenden, wie
ein gemeinnütziger Eigenbetrieb betriebenen „Alten- und Pflegeheime der Stadt
Bochum“ (im Folgenden auch: „Eigenbetrieb“) mit Wirkung zum 30. Juni 2011
im Wege der Ausgliederung zur Neugründung gemäß §§ 168 ff., 123 Abs. 3 Nr. 2
UmwG auf eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu
überführen.
(2) Die Stadt Bochum errichtet hiermit eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
unter der Firma „SBO Senioreneinrichtungen der Stadt Bochum gemeinnützige
GmbH“ mit Sitz in Bochum nach näherer Maßgabe dieses Ausgliederungsplans,
deren einziger Gesellschafter die Stadt Bochum ist und stellt den als Anlage
A.1.2 beigefügten Gesellschaftsvertrag der „Alten- und Pflegeheime der Stadt
Bochum“ fest.
§2
Vermögensübertragung
(1) Die Stadt Bochum überträgt im Wege der Ausgliederung zur Neugründung
gemäß §§ 168 ff., 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG ihr gesamtes dem Eigenbetrieb Altenund Pflegeheime der Stadt Bochum zuzuordnendes Vermögen, also alle Aktiva
und Passiva, mit allen Rechten und Pflichten (im Folgenden auch das
„auszugliedernde
Vermögen“)
als
Gesamtheit
auf
die
übernehmende
Gesellschaft, soweit diese in der Ausgliederungsbilanz enthalten sind. Die
Ausgliederung erfolgt gegen Gewährung eines Geschäftsanteils an der
übernehmenden Gesellschaft.
(2) Im Rahmen der Ausgliederung werden sämtliche Vermögensgegenstände des
Aktiv- und Passivvermögens, die in der zum 30. Juni 2011 aufgestellten und
durch die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln, geprüften Bilanz des
Eigenbetriebes („Ausgliederungsbilanz“, vgl. § 8) enthalten sind, sowie sonstige
zum Vermögen des Eigenbetriebes gehörende Vermögensgegenstände, die
4
nicht bilanzierungspflichtig, nicht bilanzierungsfähig oder tatsächlich nicht
bilanziert sind, und sämtliche sonstigen materiellen oder immateriellen
Rechtspositionen, Rechte und Verbindlichkeiten, die
a) dem Betrieb des Eigenbetriebes dienen oder zu dienen bestimmt sind,
b) sonst den Eigenbetrieb betreffen oder
c) dem Eigenbetrieb wirtschaftlich zuzurechnen sind,
von der Stadt Bochum auf die übernehmende Gesellschaft übertragen.
(3) Die Übertragung erfolgt unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand in
diesem Ausgliederungsplan ausdrücklich genannt oder in den Anlagen hierzu
aufgeführt
ist.
Diejenigen
Vermögensgegenstände,
die
in
dem
Eigenbetrieb
zuzuordnenden
diesem
Ausgliederungsplan
von
der
Ausgliederung ausdrücklich ausgenommen werden, verbleiben jedoch - auch
wenn sie in der Ausgliederungsbilanz ausgewiesen sind - bei der Stadt Bochum.
(4) Bei dem auszugliedernden Vermögen handelt es sich insbesondere um die in
Buchst. a) bis e) aufgeführten Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens.
a) Immobilien
aa.
Zum auszugliedernden Vermögen gehört der in Anlage A.2.4.a.aa
bezeichnete Grundbesitz (Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte)
der Stadt Bochum.
bb.
Mit dem Grundbesitz gehen alle auf den in Anlage A.2.4.a.aa
genannten Flurstücken stehenden Gebäude, baulichen Anlagen und
Bestandteile auf die übernehmende Gesellschaft über.
cc.
Soweit dem Eigenbetrieb Gebäude oder bauliche Anlagen zuzuordnen
sind, für die vom Eigentum am jeweiligen Grundstück unabhängiges
Gebäudeeigentum besteht, gehen die Gebäude und sämtliche
aufgrund
des
Gebäudeeigentums
gegen
den
jeweiligen
5
Grundstückseigentümer
bestehenden
Ansprüche
auf
die
übernehmende Gesellschaft über.
dd.
Soweit Grundstücke mit grundbuchlichen Rechten bzw. Baulasten
belastet sind, erfolgt die Ausgliederung unter Übernahme dieser
Belastungen.
ee.
Dem auszugliedernden Vermögen sind ebenfalls sämtliche dinglichen
und schuldrechtlichen Rechte der Stadt Bochum an Grundstücken
Dritter zuzuordnen, soweit diese notwendig sind, um den Betrieb der
Alten- und Pflegeheime der Stadt Bochum - maximal in dem zum
Ausgliederungsstichtag vorhandenen Umfang - sicherzustellen.
b) Zubehör
und
sonstige
Gegenstände
des
Sachanlage-
und
Umlaufvermögens
aa.
Zum auszugliedernden Vermögen gehören das gesamte auf den in
Anlage A.2.4.a.aa aufgeführten Grundstücken befindliche Zubehör
und sämtliche nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund
und Boden verbundenen Sachen, soweit sie dem Eigenbetrieb nach
Herkunft und Zweckbestimmung zuzurechnen sind, sowie das nach
Herkunft und Zweckbestimmung dem Eigenbetrieb zuzurechnende
bewegliche Anlage- und Umlaufvermögen, wie es sich insbesondere
aus dem Inventar zu der Ausgliederungsbilanz in Anlage A.2.4.b.aa.1
und in Anlage A.2.4.b.aa.2 ergibt.
bb.
Soweit Gegenstände des Sachanlage- oder Umlaufvermögens unter
Eigentumsvorbehalt stehen oder solche Gegenstände von der Stadt
Bochum als Sicherungseigentum auf Dritte übertragen wurden, gehen
mit
der
Ausgliederung
Zusammenhang
alle
zustehenden
der
Stadt
Ansprüche
Bochum
in
einschließlich
diesem
aller
Anwartschaften und Herausgabeansprüche auf die übernehmende
Gesellschaft über.
6
cc.
Die Stadt Bochum überträgt der übernehmenden Gesellschaft
sämtliche
in
der
Ausgliederungsbilanz
ausgewiesenen
Kassenbestände und Barmittel (vgl. Anlage A.2.4.b.cc).
c) Forderungen und sonstige Rechte
Zum auszugliedernden Vermögen gehören alle Forderungen und sonstigen
Rechtsstellungen, die nach Herkunft und Zweckbestimmung dem Eigenbetrieb
zuzurechnen sind (vgl. Anlage A.2.4.c), insbesondere
aa.
sämtliche Forderungen aus Lieferungen oder Leistungen gemäß
Ausgliederungsbilanz;
bb.
sämtliche Nutzungsrechte, wie insbesondere die Rechte aus Miet-,
Pacht-, Leasing- und Softwarelizenzverträgen;
cc.
Ansprüche aus Darlehensverträgen;
dd.
sämtliche Gewährleistungs- und sonstige nachvertragliche Ansprüche
aus früheren Kauf-, Werklieferungs-, Werk-, Bau- und ähnlichen
Verträgen;
ee.
sämtliche Rechtspositionen aus öffentlich-rechtlichen Genehmigungen,
Erlaubnissen, Konzessionen und ähnlichen Berechtigungen, soweit der
Übergang nach deren Rechtscharakter möglich und rechtlich zulässig
ist;
im
Übrigen
werden
diese,
soweit
erforderlich,
von
der
übernehmenden Gesellschaft neu beantragt bzw. alles Erforderliche
dafür unternommen, dass diese durch behördliche Zustimmung auf die
übernehmende Gesellschaft übertragen werden;
ff.
sämtliche dem Eigenbetrieb nach Herkunft oder Zweckbestimmung
zuzurechnenden gewerblichen Schutzrechte, z. B. Arbeitnehmererfindungen,
Patente,
Marken-
und
Anmeldungen von solchen Schutzrechten;
Gebrauchsmuster
sowie
7
gg.
der Anspruch auf den jährlich von der Stadt Bochum geleisteten
Mietzuschuss (von derzeit ca. 361.000 EUR p. a.) für die Anmietung
des „Hauses An der Grabelohstraße“ auf der Grundlage des
Beschlusses der Stadt Bochum vom 28.09.2006 (Beschlussvorlage
Drucksache Nr. 20061928/01);
hh.
der Anspruch auf die von der Stadt Bochum geleisteten Zuschüsse
(von derzeit ca. 116.000 EUR p. a.) für die Mehrkosten aus der
Vergabe von Wäschereileistungen an die Behinderteneinrichtung
„Diakonie Bochum - Werkstatt Constantin“ auf der Grundlage des
Beschlusses der Stadt Bochum vom 28.09.2006 (Beschlussvorlage
Drucksache Nr. 20061928/01).
d) Übertragung von Verpflichtungen und Verbindlichkeiten
Zum auszugliedernden Vermögen gehören sämtliche dem Eigenbetrieb
zuzuordnenden
Verpflichtungen
und
Verbindlichkeiten
einschließlich
öffentlicher Lasten und öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen (vgl. Anlage
A.2.4.d), insbesondere:
aa.
sämtliche Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen gemäß
Ausgliederungsbilanz,
bb.
sämtliche ungewisse Verbindlichkeiten
des Eigenbetriebes gemäß
Ausgliederungsbilanz und sämtliche nicht bilanzierungspflichtigen,
nicht
bilanzierungsfähigen
oder
tatsächlich
nicht
bilanzierten
Verbindlichkeiten, die aus der bisherigen Geschäftstätigkeit des
Eigenbetriebes entstanden sind,
cc.
sämtliche Verbindlichkeiten aus Darlehensverträgen,
dd.
sämtliche sonstige Verbindlichkeiten, insbesondere Verbindlichkeiten
aus
Lohnsteuern
Sozialversicherung.
und
Verbindlichkeiten
im
Rahmen
der
8
e) Übertragung von Verträgen und sonstigen Rechten
aa.
Durch
die
Ausgliederung
gehen
im
Wege
der
partiellen
Gesamtrechtsnachfolge sämtliche dem Eigenbetrieb ausschließlich
zuzuordnenden Verträge und Vertragsangebote, insbesondere die in
Anlage A.2.4.e.aa aufgeführten wesentlichen Verträge, auf die
übernehmende Gesellschaft über, soweit dieser Ausgliederungsplan
nicht anderweitige Regelungen enthält.
bb.
Soweit die nach diesem § 2 zu übertragenden Vermögensgegenstände
Gegenstand gerichtlicher oder schiedsgerichtlicher Auseinandersetzungen sind, gehen - soweit dies nicht ausdrücklich anders geregelt
ist - auch diese Prozessrechtsverhältnisse auf die übernehmende
Gesellschaft über.
cc.
Die Stadt Bochum überträgt der übernehmenden Gesellschaft alle
Mitgliedschaften oder sonstigen Rechtsstellungen in Verbänden,
Vereinen und sonstigen Organisationen.
dd.
Mit Vollzug der Ausgliederung gehen sämtliche Vertragsverhältnisse
mit Bewohnern und Kostenträgern, insbesondere Pflegesatz- und
Entgeltvereinbarungen, die am Ausgliederungsstichtag bestanden oder
danach für den Eigenbetrieb begründet werden, auf die übernehmende
Gesellschaft über.
ee.
Nachwirkende Verpflichtungen aus zum Ausgliederungsstichtag bereits
beendeten Vertragsverhältnissen oder ähnlichen Rechtsbeziehungen
gehören zum auszugliedernden Vermögen.
f) Soweit ab dem Ausgliederungsstichtag (vgl. § 5) Gegenstände durch die Stadt
Bochum
bzw.
den
Eigenbetrieb
im
regelmäßigen
Geschäftsverkehr
übertragen werden sollten, treten Surrogate an deren Stelle. Etwaige ab dem
Ausgliederungsstichtag im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs
erfolgte Zu- und Abgänge sind zu berücksichtigen.
9
(5) Die Stadt Bochum stellt der übernehmenden Gesellschaft ferner zur Wahrung
der Kapitalaufbringungsvorschriften des GmbHG und der Werthaltigkeit des
auszugliedernden Vermögens Barmittel in Höhe von 17.030.762,48 EUR bereit,
die mit Forderungen der Stadt Bochum gegenüber dem Eigenbetrieb in Höhe von
4.407.612,49 EUR ausweislich der Ausgliederungsbilanz zum 30.06.2011 (vgl.
§ 8) und einer Liquiditätszuzahlung der Stadt Bochum an den Eigenbetrieb vom
1.7.2011 in Höhe von 1.600.000,00 EUR verrechnet werden.
Zum Nachweis der Werthaltigkeit ist die unter Berücksichtigung dieser
vorgesehenen Barmittel modifizierte Ausgliederungsbilanz zum 30.06.2011 (vgl.
§ 8) als Anlage A.2.5 wiedergegeben.
Die Aufnahme der vorgesehenen Barmittel in den Ausgliederungsplan bedingt
keine Mischeinlage (Bar- und Sacheinlage), sondern ermöglicht erst die
umfassende Wirkung der „partiellen“ Gesamtrechtsnachfolge.
§3
Gewährung eines Geschäftsanteils
(1)
Als Gegenleistung für die in § 2 beschriebene Vermögensübertragung wird
der Stadt Bochum ein Geschäftsanteil in Höhe von .…EUR (in Worten:
….EUR) an der übernehmenden Gesellschaft gewährt. Die Gegenleistung für
die Übertragung des Vermögens gemäß § 2 dieses Ausgliederungsplans
übersteigt dabei die Höhe des ausgegebenen Geschäftsanteils von ….EUR
(in Worten: ….EUR). Der Geschäftsanteil ist durch die Übertragung sämtlicher
Aktiva und Passiva des Eigenbetriebs auf die übernehmende Gesellschaft
gemäß § 2 dieses Vertrags erbracht.
(2)
Die Vermögensübertragung erfolgt zu Buchwerten. Übersteigt der Wert des im
Rahmen der Ausgliederung auf die übernehmende Gesellschaft übertragenen
Vermögens den Nennbetrag des der Stadt Bochum nach Abs. (1) gewährten
Geschäftsanteils an der übernehmenden Gesellschaft, wird dieser Betrag in
die Kapitalrücklage bei der übernehmenden Gesellschaft eingestellt.
10
(3)
Der
als
Gegenleistung
gewährte
Geschäftsanteil
ist
ab
dem
Ausgliederungsstichtag (vgl. § 5) gewinnbezugsberechtigt.
(4)
Bare Zuzahlungen sind nicht zu leisten.
§4
Besondere Rechte und Vorteile
Besondere Rechte und Vorteile für einzelne Gesellschafter, Mitglieder eines
Vertretungs- oder Aufsichtsratsorgans der Stadt Bochum bzw. der übernehmenden
Gesellschaft oder sonstige in § 126 Abs. 1 Nr. 7 und 8 UmwG bezeichneten
Personen wurden nicht gewährt.
§5
Ausgliederungsstichtag
(1)
Die Übertragung des Vermögens der Stadt Bochum auf die übernehmende
Gesellschaft erfolgt im Verhältnis zwischen den Beteiligten mit Wirkung zum
1. Juli 2011, 0:00 Uhr. Der steuerliche Übertragungsstichtag ist der
30. Juni 2011, 24:00 Uhr.
(2)
Ab dem 1. Juli 2011 gelten die gemäß § 2 auf die übertragenden Aktiva und
Passiva sowie sonstigen Rechte und Pflichten bezogenen Handlungen der
Stadt Bochum jeweils als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft
vorgenommen (§ 126 Abs. 1 Nr. 6 UmwG).
§6
Folgen der Ausgliederung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen
Die Folgen der Ausgliederung für die Arbeitnehmer der Alten- und Pflegeheime der
Stadt Bochum sowie ihrer Vertretungen ergeben sich aus den §§ 131, 171, 322 ff.
UmwG und § 613a BGB. Im Einzelnen treten folgende Rechtswirkungen ein:
11
(1)
Die Arbeitsverhältnisse der in den Alten- und Pflegeheime der Stadt Bochum
gehen mit Wirksamwerden der Ausgliederung mit unveränderten Rechten und
Pflichten (z. B. Arbeitsvertrag, Betriebszugehörigkeit) kraft § 613a BGB auf die
Gesellschaft über. Die Arbeits- und Vertragsbedingungen genießen im
Rahmen des § 613a BGB Bestandsschutz.
Die bei dem Eigenbetrieb eingesetzten Beamten bleiben Beamte der Stadt
Bochum. Ihnen wird gemäß § 20 Beamtenstatusgesetz eine Tätigkeit bei der
Gesellschaft zugewiesen; näheres wird ein zwischen der Stadt Bochum und
der
übernehmenden
Gesellschaft
abzuschließender
Zuweisungsvertrag
regeln.
(2)
Nähere Regelungen zu den Folgen der Ausgliederung für die Arbeitnehmer
trifft der als Anlage A.6.1 beigefügte Personalüberleitungsvertrag.
(3)
Für die Alten- und Pflegeheime der Stadt Bochum ist der Personalrat der
Stadt zuständig. Das Personalvertretungsrecht ist nach Wirksamwerden der
Ausgliederung nicht mehr anwendbar. Bei der Gesellschaft wird nach
Maßgabe des Betriebsverfassungsgesetzes ein Betriebsrat gebildet.
(4)
Bei der übernehmenden Gesellschaft wird ein fakultativer Aufsichtsrat nach
Maßgabe des Gesellschaftsvertrages gebildet.
(5)
Sonstige Maßnahmen, die sich auf die Arbeitnehmer oder deren Vertretungen
auswirken
können,
werden
nach
den
derzeitigen
Zusammenhang mit der Ausgliederung nicht durchgeführt.
Planungen
im
12
§7
Geschäftsführerbestellung
Die Stadt Bochum als Gründungsgesellschafter der übernehmenden Gesellschaft hält
hiermit unter Verzicht auf alle gesetzlichen und gesellschaftsvertraglichen Form- und
Fristerfordernisse eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der „SBO
Senioreneinrichtungen der Stadt Bochum gemeinnützige GmbH“ ab und beschließt
einstimmig was folgt:
Zum ersten Geschäftsführer der „SBO Senioreneinrichtungen der Stadt Bochum
gemeinnützige GmbH“ wird bestellt:
………, geboren am …..,
wohnhaft ……..
Herr ….. vertritt die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertritt
Herr …. die Gesellschaft gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem
Prokuristen.
Herr .…. wird hiermit vollständig von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
§8
Ausgliederungsbilanz, Vollmacht
Der
Ausgliederung
wird
die
aufgestellte
und
mit
dem
uneingeschränkten
Bestätigungsvermerk der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln, versehene
Bilanz des Eigenbetriebs zum 30. Juni 2011 (Ausgliederungsbilanz) zu Grunde
gelegt.
Ein jeder der Beteiligten bevollmächtigt mit Wirkung ab dem heutigen Tag hiermit
unwiderruflich
13
Herrn/Frau ….., wohnhaft in …..,
Herrn/Frau ….., wohnhaft in ….., sowie
Herrn/Frau ….., wohnhaft in …..,
- nachstehend auch kurz „Bevollmächtigter“ genannt und zwar ein jeder von ihnen einzeln handeln berechtigt, vor Notar ……., ……, vor
dessen Vertreter im Amte oder dessen Amtsnachfolger alle Erklärungen abzugeben
und Rechtshandlungen vorzunehmen, die sich noch als erforderlich oder zweckmäßig
erweisen sollten, damit die Ausgliederung in das Handelsregister eingetragen werden
kann, einschließlich der Änderung dieses Ausgliederungsplans und der betreffenden
Handelsregisteranmeldungen; insbesondere wird er bevollmächtigt, nach Vorliegen
der Ausgliederungsbilanz auf den 30. Juni 2011 des übertragenden Rechtsträgers im
Rahmen einer die heutige Urkunde entsprechend ergänzenden und - ggf. vervollständigenden (Nachtrags-)Urkunde mit einem dem Bevollmächtigten nach
dessen Ermessen gemäß §§ 315 ff. BGB geeignet erscheinenden Inhalt,
Feststellungen über das Vorliegen der Ausgliederungsbilanz, soweit erforderlich oder
zweckmäßig, auch zum Zwecke der Bestimmung bzw. der hinreichenden
Bestimmbarkeit
der
übertragenen
Aktiva
und
Passiva
des
übertragenden
Rechtsträgers zum Ausgliederungsstichtag zu treffen und die entsprechende Bilanz
der Urkunde als Anlage beizufügen; es wird vorsorglich klargestellt, dass ein jeder
der Beteiligten selbst zur Vornahme jeglicher Erklärungen und Handlungen anstelle
des Bevollmächtigten berechtigt ist und bleibt (keine „verdrängende“ Vollmacht).
Ein jeder der Bevollmächtigten ist jeweils berechtigt, Untervollmacht zu erteilen. Ein
jeder der Bevollmächtigten ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Sämtliche
Beteiligten
ermächtigen
den
Notar
hiermit,
einem
jeden
der
Bevollmächtigten auf dessen Anforderung jederzeit eine Ausfertigung dieser Urkunde
zu erteilen.
Die Vollmacht soll bei natürlichen Personen durch Tod des Vollmachtgebers nicht
erlöschen.
14
§9
Salvatorische Klausel
(1)
Sollte eine Bestimmung dieses Ausgliederungsplans ganz oder teilweise
unwirksam sein, wird die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen dieses
Ausgliederungsplans davon nicht berührt. Das Gleiche gilt für den Fall, dass
dieser Ausgliederungsplan unvollständig sein sollte. Anstelle der unwirksamen
oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine solche Bestimmung als
vereinbart, die im Rahmen des rechtlich Möglichen hinsichtlich Ort, Zeit, Maß
und Geltungsbereich nach dem ursprünglichen Sinn und Zweck der
unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gewollt war. Gleiches gilt
für Lücken in diesem Ausgliederungsplan.
(2)
Änderungen und Ergänzungen dieses Ausgliederungsplans bedürfen der
notariellen Beurkundung.
§ 10
Kosten und Steuern
Die mit der Beurkundung dieses Ausgliederungsplans und seiner Durchführung jetzt
und in der Folge anfallenden Kosten, wie insbesondere Beurkundungs- und
Gerichtskosten, sowie die Kosten der rechtlichen und steuerrechtlichen Beratung
trägt die übernehmende Gesellschaft bis zu einem Betrag von …. EUR; etwaige
anfallende Steuern trägt die übernehmende Gesellschaft.
15
ANLAGENVERZEICHNIS
Anlage A.1.2 (Anlage 1)
Gesellschaftsvertrag
Anlage A.2.4.a.aa (Anlage 2)
Aufstellung der übergehenden Grundstücke
Anlage A.2.4.b.aa.1 (Anlage 3)
Inventarliste Anlagevermögen
Anlage A.2.4.b.aa.2 (Anlage 4)
Inventarliste Umlaufvermögen
Anlage A.2.4.b.cc (Anlage 5)
Kassenbestände und Barmittel
Anlage A.2.4.c (Anlage 6)
Aufstellung der wesentlichen Forderungen
Anlage A.2.4.d (Anlage 7)
Aufstellung der wesentlichen Verbindlichkeiten
Anlage A.2.4.e.aa (Anlage 8)
Aufstellung der wesentlichen Verträge
Anlage A.2.5 (Anlage 9)
Unter Berücksichtigung der durch die Stadt
Bochum bereitgestellten Barmittel modifizierte Ausgliederungsbilanz zum 30.06.2011
Anlage A.6.1 (Anlage 10)
Personalüberleitungsvertrag
16
Teil B
Verzichtserklärungen des Erschienenen zu 1.
als Vertreter der Stadt Bochum
1.
Der Erschienene zu 1. erklärte außerdem als Vertreter der Stadt Bochum
gemäß §§ 135 Abs. 1, 125, 48, 8 Abs. 3, 9 Abs. 3, 12 Abs. 3 UmwG
vorsorglich
den
ausdrücklichen
Verzicht
auf
die
Erstellung
eines
Ausgliederungsbericht, die Prüfung der Ausgliederung bzw. die Erstellung
eines Prüfungsberichts.
2.
Des Weiteren erklärte der Erschienene zu 1. den ausdrücklichen Verzicht auf
die Zusendung des Entwurfs des Ausgliederungsplans gemäß § 47 UmwG
sowie auf die Einhaltung der weiteren Formerfordernisse gemäß § 49 UmwG.
17
Teil C
Sodann erklärten die Erschienen zu 1. und 2., handelnd wie angegeben:
Wir schließen folgende
Ergänzungsvereinbarung zur Ausgliederung der
Alten- und Pflegeheime der Stadt Bochum
zwischen der
Stadt Bochum
und der
SBO Senioreneinrichtungen der Stadt Bochum gemeinnützige GmbH
18
§1
Übertragungen
(1)
Die Übertragung von Vermögensgegenständen nach Maßgabe des unter
Teil A dieser Urkunde aufgestellten Ausgliederungsplans der Stadt Bochum
erfolgt im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge und wird mit der
Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister der übernehmenden
Gesellschaft wirksam.
(2)
Soweit einzelne Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, wie sie in § 2
des
unter
Teil
A dieser
Urkunde aufgestellten Ausgliederungsplans
bezeichnet sind, nicht kraft Gesetzes auf die übernehmende Gesellschaft
übergehen, überträgt die Stadt Bochum diese Vermögensgegenstände und
Verbindlichkeiten, soweit rechtlich zulässig, hiermit auf die übernehmende
Gesellschaft. Die übernehmende Gesellschaft nimmt die Übertragung hiermit
an.
(3)
Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Besitz an den nach Abs. (2)
übertragenen Vermögensgegenständen auf die übernehmende Gesellschaft
übergeht. Soweit die Vermögensgegenstände nicht im unmittelbaren Besitz
der Stadt Bochum stehen, tritt die Stadt Bochum ihre Ansprüche auf
Herausgabe der Vermögensgegenstände an die übernehmende Gesellschaft
hiermit ab. Die übernehmende Gesellschaft nimmt die Abtretung hiermit an.
(4)
Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass etwaige Anwartschaftsrechte an
den
nach
Abs.
(2)
übertragenen
Vermögensgegenständen
auf
die
übernehmende Gesellschaft durch Abtretung übergehen. Die übernehmende
Gesellschaft nimmt die Abtretung hiermit an.
(5)
Die Übertragungen und Abtretungen der in Abs. (2) bis (4) genannten
Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten erfolgt mit Wirkung zum
Ausgliederungsstichtag (§ 5 des unter Teil A dieser Urkunde aufgestellten
Ausgliederungsplans).
19
(6)
Die Parteien werden sich gemeinsam nach besten Kräften darum bemühen,
eventuell erforderliche Zustimmungen Dritter zur Übertragung der in Abs. (2)
genannten Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten zu erlangen.
Soweit die Zustimmung zur Übertragung eines Vermögensgegenstandes oder
einer Verbindlichkeit verweigert wird oder nur mit unverhältnismäßig hohem
Aufwand erreicht werden kann, werden sich die Parteien im Innenverhältnis so
stellen, wie sie stehen würden, wenn die Zustimmung zur Übertragung
ordnungsgemäß erteilt worden wäre.
(7)
Als Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten im Sinne der Abs. (2) bis
(4) gelten insbesondere auch Rechte und Verpflichtungen aus Verträgen,
Beteiligungen, Mitgliedschaften sowie privatrechtliche und öffentlich-rechtliche
Rechtstellungen jeder Art.
(8)
Soweit bestimmte Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens oder
sonstige Rechte und Pflichten nach Maßgabe des unter Teil A dieser Urkunde
aufgestellten Ausgliederungsplans nicht auf die übernehmende Gesellschaft
übergehen sollen, aber aus rechtlichen Gründen mit der Eintragung der
Ausgliederung des Eigenbetriebs im Handelsregister der übernehmenden
Gesellschaft auf diese übergehen, ist die übernehmende Gesellschaft
verpflichtet, die Gegenstände oder Rechte an die Stadt Bochum zurück zu
übertragen oder die Stadt Bochum ggf. freizustellen. Die Stadt Bochum ist in
diesem Fall verpflichtet, der Rückübertragung der Rechte und Pflichten bzw.
Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens zuzustimmen. Die Parteien
werden in diesem Zusammenhang alle erforderlichen oder zweckdienlichen
Maßnahmen einleiten und an allen erforderlichen oder zweckdienlichen
Rechtshandlungen mitwirken, um die Rechte und Pflichten bzw. Gegenstände
des Aktiv- und Passivvermögens auf die Stadt Bochum zurückzuübertragen.
Im Innenverhältnis werden sich die Parteien so stellen, als wären die in Satz 1
genannten Rechte und Pflichten bzw. Gegenstände des Aktiv- und
Passivvermögens nicht übergegangen. Die vorstehenden Sätze 1 bis 4 gelten
entsprechend, wenn Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens oder
sonstige Rechte und Pflichten nach diesem Ausgliederungsplan übergehen,
weil sie irrtümlich dem Eigenbetrieb zugeordnet worden sind.
20
(9)
Soweit Verbindlichkeiten oder Vertragsverhältnisse nach dem unter Teil A
dieser Urkunde aufgestellten Ausgliederungsplan bei der Stadt Bochum
verbleiben, obwohl sie Teil des auszugliedernden Vermögens oder ihm nach
§ 2 Abs. (2) bis (4) des unter Teil A dieser Urkunde aufgestellten
Ausgliederungsplans
zuzuordnen
wären,
stellt
die
übernehmende
Gesellschaft die Stadt Bochum im Innenverhältnis so, als wären die
Verbindlichkeiten
Gesellschaft
oder
Vertragsverhältnisse
übergegangen.
Insbesondere
auf
die
übernehmende
stellt
die
übernehmende
Gesellschaft die Stadt Bochum von sämtlichen Zins-, Kosten- und
Tilgungsansprüchen
der
Vertragspartner
oder
Forderungsinhaber
frei.
Umgekehrt stellt die Stadt Bochum die übernehmende Gesellschaft so, als
wären
die
Rechtsverhältnisse
im
Zuge
der
Ausgliederung
auf
die
übernehmende Gesellschaft übergegangen.
(10)
Ansprüche und Rechte der übernehmenden Gesellschaft gegen die Stadt
Bochum wegen der Beschaffenheit und des Bestands der von der Stadt
Bochum nach Maßgabe des unter Teil A dieser Urkunde aufgestellten
Ausgliederungsplans auf die übernehmende Gesellschaft übergehenden
Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie des auszugliedernden
Vermögens im Ganzen, gleich welcher Art und gleich aus welchem
Rechtsgrund, sind ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch
für Ansprüche aus vorvertraglichen oder vertraglichen Pflichtverletzungen
oder der Verletzung gesetzlicher Verpflichtungen.
(11)
Im Hinblick auf die Überleitung von Prozessrechtsverhältnissen nach
Maßgabe von § 2 Abs. (4) lit. e. bb. des unter Teil A dieser Urkunde
aufgestellten Ausgliederungsplans vereinbaren die Beteiligten für den Fall,
dass diese Überleitung von der Erklärung durch einen Dritten abhängig ist und
diese nicht erteilt wird, sich im Innenverhältnis so zu stellen, als sei die
Übertragung zum Ausgliederungsstichtag erfolgt.
(12)
Bestehen Zweifel bei der Zuordnung von Vermögensgegenständen bzw.
Verbindlichkeiten oder weist die Vermögens- bzw. Verbindlichkeitenzuordnung
in diesem Ausgliederungsplan Lücken auf, so steht der Stadt Bochum das
alleinige und ausschließliche Bestimmungsrecht gemäß § 315 BGB
21
hinsichtlich
der
Zuordnung
solcher
Vermögensgegenstände
und
Verbindlichkeiten zu. Die übernehmende Gesellschaft verzichtet insoweit
bereits hiermit auf eine gerichtliche Überprüfung der Billigkeit im Sinne von
§ 315 Abs. 3 BGB.
§2
Mitwirkungspflichten
(1)
Die Stadt Bochum und die übernehmende Gesellschaft werden auf schriftliche
Anforderung des jeweils anderen Beteiligten alle Erklärungen abgeben, alle
Urkunden ausstellen und alle sonstigen Handlungen vornehmen, die im
Zusammenhang mit der Übertragung des auszugliedernden Vermögens etwa
noch erforderlich oder zweckdienlich sind.
(2)
Die Stadt Bochum überträgt der übernehmenden Gesellschaft auf deren
Anordnung nach Eintragung der übernehmenden Gesellschaft in das
Handelsregister
Zusammenhang
sämtliche dem
mit
diesen
Eigenbetrieb zuzuordnenden oder
durch
die
Stadt
Bochum
im
geführten
Geschäftsunterlagen. Die übernehmende Gesellschaft ist verpflichtet, diese
Geschäftsunterlagen innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die
Stadt Bochum zu verwahren und sicherzustellen, dass die Stadt Bochum
jederzeit Einblick in diese Geschäftsunterlagen nehmen und sich Ablichtungen
fertigen kann. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind vertraulich zu
behandeln. Nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist ist die
übernehmende Gesellschaft verpflichtet, die Stadt Bochum über den Ablauf
der Frist und die hiervon betroffenen Unterlagen schriftlich zu informieren
sowie diese Unterlagen zu übergeben, soweit dies zur Wahrnehmung
berechtigter Interessen der Stadt Bochum notwendig ist und diese Unterlagen
von der Stadt Bochum angefordert werden.
(3)
Die Stadt Bochum wird darüber hinaus die Eintragung von Dienstbarkeiten zu
Gunsten der übernehmenden Gesellschaft, insbesondere Wege- und
Leitungsrechte, veranlassen, soweit diese notwendig sind, um den Betrieb der
22
Senioreneinrichtungen (Alten- und Pflegeheime) - maximal in dem zum
Ausgliederungsstichtag vorhandenen Umfang - sicherzustellen.
§3
Gläubigerschutz und Innenausgleich
(1)
Wenn und soweit die Stadt Bochum aufgrund der Bestimmungen in §§ 172,
173 UmwG oder anderen gesetzlichen Regelungen von Gläubigern für
Verpflichtungen in Anspruch genommen wird, die nach Maßgabe der
Bestimmungen
des
unter
Teil
A
dieser
Urkunde
aufgestellten
Ausgliederungsplans auf die übernehmende Gesellschaft übertragen werden,
oder sie für Verpflichtungen aus zukünftigen gesetzlichen Schuldverhältnissen
in Anspruch genommen wird, die im Zusammenhang mit der bisherigen oder
zukünftigen
Geschäftstätigkeit
übernehmende
Gesellschaft
des
die
Eigenbetriebs
Stadt
Bochum
entstehen,
von
der
hat
die
jeweiligen
Verpflichtung auf erste Anforderung freizustellen. Gleiches gilt für den Fall,
dass die Stadt Bochum von solchen Gläubigern auf Sicherheitsleistungen in
Anspruch genommen wird.
(2)
Wenn und soweit umgekehrt die übernehmende Gesellschaft aufgrund der
Bestimmungen in § 133 UmwG oder anderen gesetzlichen Regelungen von
Gläubigern für Verpflichtungen in Anspruch genommen wird, die nach
Maßgabe des unter Teil A dieser Urkunde aufgestellten Ausgliederungsplans
nicht auf die übernehmende Gesellschaft übertragen werden, oder sie für
Verpflichtungen
aus
zukünftigen
gesetzlichen
Schuldverhältnissen
in
Anspruch genommen wird, die mit der sonstigen bisherigen oder zukünftigen
Verwaltungstätigkeit der Stadt Bochum - nicht jedoch mit dem Eigenbetrieb im Zusammenhang stehen, hat die Stadt Bochum die übernehmende
Gesellschaft von der jeweiligen Verpflichtung freizustellen. Gleiches gilt für
den Fall, dass die übernehmende Gesellschaft von solchen Gläubigern auf
Sicherheitsleistungen in Anspruch genommen wird.
23
(3)
Wenn und soweit die übernehmende Gesellschaft für nach dem unter Teil A
dieser
Urkunde
aufgestellten
Ausgliederungsplan
übergehende
Verbindlichkeiten von Gläubigern in Anspruch genommen wird und hierfür
Versicherungsschutz aufgrund der Mitgliedschaft der Stadt Bochum im
Kommunalen Schadensausgleich des Landes Nordrhein-Westfalen besteht,
wird
die
Stadt
Bochum
sämtliche
korrespondierend
erhaltenen
Versicherungsleistungen an die übernehmende Gesellschaft weiterleiten.
§4
Fördermittel
Die übernehmende Gesellschaft erkennt sämtliche Förderbescheide und die mit der
Förderung verbundenen Rechte, Verpflichtungen, Bedingungen und Auflagen im
Verhältnis zur Stadt Bochum an. Die übernehmende Gesellschaft ist verpflichtet, alle
Förderbescheide und die mit
der
Förderung
verbundenen Verpflichtungen,
Bedingungen und Auflagen einschließlich der Rückzahlung evtl. überzahlter
Fördermittel anzuerkennen.
§5
Grundstücke, Grundbucherklärungen, Vollmacht
(1)
Die Stadt Bochum ist Eigentümerin der in Anlage A.2.4.a.aa des unter Teil A
dieser Urkunde aufgestellten Ausgliederungsplans aufgeführten Grundstücke.
(2)
Die Stadt Bochum bewilligt und die übernehmende Gesellschaft beantragt,
nach Wirksamwerden der Ausgliederung sämtliche von dem unter Teil A
dieser Urkunde aufgestellten Ausgliederungsplan betroffenen Grundbücher zu
berichtigen. Der Notar wird hierzu mit der entsprechenden Berichtigung der
Grundbücher beauftragt und bevollmächtigt.
(3)
Die Beteiligten erteilen hiermit unter Befreiung von den Beschränkungen des
§ 181 BGB den Notariatsangestellten ……., alle ansässig beim amtierenden
Notar, und zwar jedem allein und mit dem Recht zur Erteilung von
24
Untervollmacht, Vollmacht, alle zur Durchführung des Vertrags erforderlichen
Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, insbesondere nach der
Übernahme der Vermessung die Identität des neu gebildeten Grundbesitzes
mit
der
ausgegliederten
Teilfläche
festzustellen,
vorsorglich
die
Auflassungserklärung bzw. den Grundbuchberichtigungsantrag zu wiederholen bzw. zu stellen, weitere zur Umschreibung/Berichtigung des neu
gebildeten Grundbesitzes, zur Löschung der Vormerkung auf der nicht
ausgegliederten
Teilfläche
gliederungsgegenstandes
und
zur
erforderliche
Lastenfreistellung
Erklärungen,
des
Bewilligungen
Ausund
Anträge zum Grundbuchamt zu stellen und zurückzunehmen.
(4)
Der Notar kann die Anträge aus dieser Urkunde trennen, teilen, ändern,
ergänzen und ebenso zurücknehmen.
§6
Wirksamkeit
Die Wirksamkeit dieser Ergänzungsvereinbarung steht unter der aufschiebenden
Bedingung der Eintragung der übernehmenden Gesellschaft in das Handelsregister.
§7
Salvatorische Klausel
(1)
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam
sein, wird die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung
davon nicht berührt. Das Gleiche gilt für den Fall, dass diese Vereinbarung
unvollständig sein sollte. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmung gilt eine solche Bestimmung als vereinbart, die im Rahmen des
rechtlich Möglichen hinsichtlich Ort, Zeit, Maß und Geltungsbereich nach dem
ursprünglichen Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmung gewollt war. Gleiches gilt für Lücken in dieser Vereinbarung.
25
(2)
Die Abtretung von Ansprüchen der übernehmenden Gesellschaft gegen die
Stadt Bochum aus dieser Vereinbarung ist nur mit schriftlicher Zustimmung
der Stadt Bochum zulässig.
(3)
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung
ist Bochum.
26
Teil D
Schlussbestimmungen
1.
2.
Von dieser Urkunde erhalten beglaubigte Abschriften:
−
Die Stadt Bochum: 1
−
Die übernehmende Gesellschaft: 1
−
Das zuständige Amtsgericht - Handelsregister -: 1
Die
Erschienenen
…………..,
bevollmächtigen
sämtliche
Erklärungen
hiermit
abzugeben
die
und
Notariatsangestellten
Rechtshandlungen
vorzunehmen, die für die Durchführung des Ausgliederungsplans erforderlich
und sinnvoll sind, einschließlich der Änderung, Ergänzung oder Berichtigung
der Handelsregisteranmeldung. Die Vollmachten sind jederzeit widerruflich.
Gegenüber dem Handelsregister ist die Vollmacht unbeschränkt.
27
Teil E
Belehrungen
Der Notar hat insbesondere darüber belehrt bzw. darauf hingewiesen:
•
dass die Ausgliederung erst mit der Eintragung der übernehmenden Gesellschaft
in das Handelsregister wirksam wird,
•
dass durch den Übergang der Verbindlichkeiten auf die übernehmende
Gesellschaft die Stadt Bochum von der Haftung für die Verbindlichkeiten nicht
befreit wird (§ 172 UmwG),
•
auf die Wirkungen der Eintragung nach §§ 131, 171 UmwG und auf die
Haftungsvorschriften des §§ 133, 172, 173 UmwG.
Der Notar belehrte die Erschienenen auch über die Unwiderruflichkeit der
Verzichtserklärungen und deren Wirkung und darüber, dass durch diese Erklärung
die Ausübung von Gesellschafterrechten bei der bevorstehenden Ausgliederung
beeinträchtigt werden kann.
Der Notar wies schließlich auch darauf hin, dass für den Vollzug der Ausgliederung
ein Ausgliederungsbericht gem. § 169 UmwG nicht erforderlich ist. Ebenso entfällt
gem. §§ 135 Abs. 1, 125 S. 2 UmwG eine Ausgliederungsprüfung.
Die Niederschrift nebst Anlagen A.1.2, A.2.4.a.aa, A.2.4.e.aa und A.6.1 auf die
verwiesen wird, wurden den Erschienenen von dem Notar vorgelesen. Auf ein
Vorlesen der Anlagen A.2.4.b.aa.1, A.2.4.b.aa.2, A.2.4.b.cc, A.2.4.c, A.2.4.d und
A.2.5 auf die jeweils verwiesen wird, haben die Erschienenen nach Belehrung
verzichtet; diese Anlagen sind den Erschienenen zur Kenntnis vorgelegt worden und
von der Erschienenen in Kenntnis des Inhalts dieser Anlagen eigenhändig
unterschrieben worden. Ferner wurde die Niederschrift von den Erschienenen
genehmigt und von ihnen und dem Notar eigenhändig wie folgt unterschrieben: