Daten
Kommune
Bochum
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Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
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Erstellt
26.12.14, 16:11
Aktualisiert
29.01.18, 17:56
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Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Vorblatt -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
40 11 (3846)
Vorlage Nr.: 20121126
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezeichnung der Vorlage
Verlagerung der Hermann-Gmeiner-Schule, Gahlensche Str. 204 b, 44809 Bochum
hier: Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Beschlussvorschriften
Bezug: Beschlussvorlage der Verwaltung Nr.: 20121035
Beschlussorgan
Rat
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Bezirksvertretung Bochum-Mitte
Ausschuss für Bildung und Wissenschaften
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
14.06.2012
19.06.2012
20.06.2012
28.06.2012
Anlagen
Zusatzinformationen
Finanzielle Auswirkungen
Beteiligungspflichtige Angelegenheit
Personalrat wurde beteiligt
Grundsatzentscheidung
N
N
N
N
akt.
Beratung
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Begründung - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
40 11 (3846)
Vorlage Nr.: 20121126
1.
Einleitung
Mit Beschlussvorlage Nr. 20121035 hat die Verwaltung die Verlagerung der HermannGmeiner-Schule zum Beginn des Schuljahres 2012/13 (01.08.2012) zum Schulstandort
Fahrendeller Str. 25, 44787 Bochum, vorgeschlagen. Diese schulorganisatorische
Maßnahme ist erforderlich, da eine ausreichende Schulraumversorgung für die HermannGmeiner-Schule und die sich im gleichen Gebäude befindliche Gemeinschaftsschule
Bochum-Mitte am Standort Gahlensche Str. 204 b nicht möglich ist.
Die Hermann-Gmeiner-Schule wird im kommenden Schuljahr in den Jahrgangsstufen 7 bis
10 von ca. 210 Schülerinnen und Schülern in 9 (max. 10 Klassen) besucht werden, die
Gemeinschaftsschule Bochum-Mitte in den Jahrgangsstufen 5 und 6 von ca. 180
Schülerinnen und Schülern in 8 Klassen.
Für beide Schulen stehen bei insgesamt 10 Klassenräumen dann am Standort Gahlensche
Str. 204 b, 44809 Bochum, keine ausreichenden Klassen- und Mehrzweckräume mehr zur
Verfügung.
In der Beschlussvorlage Nr. 20121035 wurde die Notwendigkeit zur Verlagerung der HermannGmeiner-Schule ausführlich begründet, auf die an dieser Stelle verwiesen wird.
2.
Anordnung der sofortigen Vollziehung
Der Beschluss zur Verlagerung der Hermann-Gmeiner-Schule an den Standort
Fahrendeller Str. 25 (Beschlussvorlage Nr. 20121035) stellt einen vom Rat der Stadt
erlassenen Verwaltungsakt dar, nach dessen Bekanntgabe gemäß ' 80 Abs. 1 Satz 1
VwGO eine Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung hat. Diese entfällt allerdings nach '
80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung besonders
angeordnet wird. Allerdings muss dafür ein besonderes öffentliches Interesse vorliegen,
das gemäß ' 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unter 2.1 dieser Vorlage schriftlich begründet wird.
Die Schulverwaltung schlägt vor, einen solchen Beschluss über die Anordnung der
sofortigen Vollziehung gemäß ' 80 VwGO zu fassen, da sie den benötigten Schulraum zum
Beginn des Schuljahres 2012/13 anderweitig nicht geeignet zur Verfügung stellen kann.
Darüber hinaus ist für die Betroffenen (Eltern, Schule, Schulaufsicht, Träger der
pädagogischen Übermittagbetreuung und Schulverwaltung) zum frühestmöglichen
Zeitpunkt Planungssicherheit zu schaffen.
2.1
Begründung
Die sachliche und zeitliche Notwendigkeit der Verlagerung der Hermann-Gmeiner-Schule
ist in der Bezugsvorlage Nr. 20121035 ausführlich begründet worden. Das
Schulverwaltungsamt kann an keiner anderen Bochumer Schule den für die Fortführung
des Schulunterrichts der Hermann-Gmeiner-Schule erforderlichen geeigneten Schulraum
zur Verfügung stellen. Das trifft auch auf die vorübergehend errichtete Dependance der
Hermann-Gmeiner-Schule am Standort Braunsberger Str. 31 zu, die nicht über die
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notwendigen Fachräume verfügt. Es gibt zwar an einigen Schulen in Bochum freistehende
Unterrichtsräume, die jedoch den Anforderungen für einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb
(angemessene Wegezeiten bei zwei Schulstandorten für das Lehrpersonal, notwendige
Fachräume, Sicherstellung des Ganztagsbetriebes einschl. Mittagessen sowie eines
Betreuungsangebotes durch einen anerkannten Jugendhilfeträger etc.) nicht entsprechen
würden. Daneben würden für die bisher am Standort Gahlensche Straße 204 b
unterrichteten Schülerinnen und Schüler unzumutbare Schulwege entstehen. Unabhängig
davon ist davon auszugehen, dass die Bezirksregierung Arnsberg die erforderliche
Genehmigung für eine Dependance versagen würde, zumal in zumutbarer Entfernung und
an der gleichen Straßenbahnlinie gelegen an der Fahrendeller Str. 25 geeignete
Schulräume zur Verfügung stünden.
Eine ersatzweise anderweitige Unterbringung der im Aufbau befindlichen
Gemeinschaftsschule Bochum-Mitte scheidet als Alternative aus, da diese Schule die
einzige ihrer Art in ganz Bochum ist und von Schülerinnen und Schülern aus dem
gesamten Stadtgebiet besucht wird, denen in diesem Fall teilweise unzumutbare
Schulwege zugemutet werden müssten. Unabhängig davon stünden auch der
Gemeinschaftsschule in den aktuell denkbaren Ausweichstandorten weder die
notwendigen Fachräume, noch die für eine gebundene Ganztagsschule erforderliche
Mensa zur Verfügung. Eine Aufteilung der zukünftigen Klassen 5 und 6 im Schuljahr
2012/13 auf zwei Standorte ist sowohl wegen der in diesen Jahrgängen stattfindenden
Orientierungsstufe als auch der in diesem Fall nicht sicher zu stellenden Lehrerversorgung
einer im Aufbau befindlichen integrativen Schule weder schulorganisatorisch möglich noch
schulrechtlich genehmigungsfähig.
Die Schaffung zusätzlicher Klassenräume durch Schulersatzbauten (sog. Pavillons) ist vor
dem Hintergrund der derzeitigen Finanzlage der Stadt Bochum haushaltsrechtlich nicht
möglich.
Weiterhin benötigt auch die Schulleitung der Hermann-Gmeiner-Schule Rechtssicherheit,
da sie möglichst bald mit der Planung für das neue Schuljahr beginnen muss. Die am
gleichen Standort befindliche Hauptschule Fahrendeller Str. 25 und die Hermann-GmeinerSchule arbeiten bereits im Vorgriff auf den Beschluss des Rates an einem Konzept, in dem
die gemeinsame Nutzung von Fachräumen, Mensa, Pausenregelungen etc. einvernehmlich
erarbeitet wird. Diese Vereinbarungen sind für ein geordnetes und vertrauensvolles
„Schulleben“ erforderlich. Mit der auf dem gleichen Grundstück gelegenen Carl-ArnoldKortum-Schule, Fahrendeller Str. 27, sind vor Beginn des Schuljahres 2012/13 ebenfalls
Absprachen zu treffen, um eine gegenseitige Akzeptanz sicherzustellen.
Auch die Caritas Bochum, die sowohl am Standort Fahrendeller Str. 25, als auch an der
Gahlenschen Str. 204 b Kooperationsträger der beiden Ganztagshauptschulen ist, braucht
zeitnah Planungssicherheit, um die personellen Ressourcen für die Übermittagbetreuung
planen und das pädagogische Konzept für das Schuljahr 2012/13 erarbeiten zu können.
Durch die Verlagerung der Hermann-Gmeiner-Schule an den Standort Fahrendeller Str. 25
ist die schulische Versorgung dauerhaft sichergestellt. Für die Schülerinnen und Schüler
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der Hermann-Gmeiner-Schule steht dort ausreichender Schulraum zur Verfügung, die
neuen Schulwege sind zumutbar und durch den ÖNPV ist der neue Standort gut
erreichbar.
Durch eine mögliche Anfechtungsklage gegen den Ratsbeschluss zur Verlagerung können
die erforderlichen und geeigneten Schulräume für die Hermann-Gmeiner-Schule (bzw.
Gemeinschaftsschule Bochum-Mitte) zum kommenden Schuljahr nicht bereitgestellt
werden. Für die Schülerinnen und Schüler, aber auch die Lehrkräfte und damit für die
Schule insgesamt würden unangemessene Nachteile entstehen, die aus Sicht der
Verwaltung nach Abwägung aller Argumente ein besonderes öffentliches Interesse für die
Anordnung der sofortigen Vollziehung begründen.
3.
Beteiligungsverfahren
3.1
Beschlüsse der Schulkonferenzen der Hermann-Gmeiner-Schule und der
Hauptschule Fahrendeller Str. 25
Nach § 76 SchulG ist die Schule vom Schulträger in den für sie bedeutsamen
Angelegenheiten rechtzeitig zu beteiligen. Über die Mitwirkung beim Schulträger
entscheidet gemäß § 65 Abs. 2 Punkt 22 SchulG die Schulkonferenz der betroffenen
Schule. Die Schulverwaltung hat beiden Hauptschulen mit Schreiben vom 21.05.2012 die
Beschlussvorlage der Verwaltung übersandt und die Möglichkeit einer Stellungnahme bis
zum 08.06.2012 eingeräumt. Diese wird - sofern sie erfolgt - den Gremien für die
parlamentarischen Beratungen rechtzeitig zur Verfügung gestellt.
3.2
Anhörung der Bezirksvertretung Bochum-Mitte
Die Bezirksvertretung ist gemäß § 37 der Gemeindeordnung anzuhören. Über das
Ergebnis wird die Verwaltung im weiteren parlamentarischen Verfahren berichten.
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Bezeichnung der Vorlage
Verlagerung der Hermann-Gmeiner-Schule, Gahlensche Str. 204 b, 44809 Bochum
hier: Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Aufgrund des bestehenden besonderen öffentlichen Interesses und unter Berücksichtigung
der im Begründungsteil genannten Ausführung wird die sofortige Vollziehung gemäß ' 80
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO beschlossen.