Daten
Kommune
Bochum
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Bericht 14 14 (65 00) Hy vom 11.05.2012.pdf
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14 14 (65 00) Hy
11.05.2012
Bericht
über die Prüfung der Realisierung von Forderungen im Amt für
Finanzsteuerung und in ausgewählten Fachbereichen
Rechnungsprüfungsamt der Stadt Bochum
Prüfer/-in:
Detlef Heymann
Ulrich Laubner
Marieanne Werdelmann
Ralf Jungemann
Inhaltsverzeichnis
zum Bericht über die Prüfung der Forderungsverfolgung im Amt für Finanzsteuerung und in ausgewählten Fachbereichen
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Seite
1. Vorbemerkungen.............................................................................................................................. 1
2. Prüfungsunterlagen ......................................................................................................................... 1
2.1 Rechtsgrundlagen ...................................................................................................................... 1
2.2 Sonstige Unterlagen ................................................................................................................... 2
3. Prüfungsergebnis ............................................................................................................................ 2
3.1 Fachbereichsübergreifende Feststellungen ............................................................................... 2
3.1.1 Amt für Finanzsteuerung / Geschäftsbuchhaltung und Forderungsmanagement............ 2
3.1.1.1
3.1.1.2
3.1.1.3
3.1.1.4
3.1.1.5
Mahnung und Vollstreckung ............................................................................. 2
Einsatz von Mahnsperren im Buchhaltungssystem .......................................... 4
Einheitsgeschäftspartner .................................................................................. 7
Realisierung von Forderungen in der „Zentralen Vollstreckung“ (ZV) .............. 8
Niederschlagung und Erlass von Forderungen; Wertberichtigungen ............. 10
3.2 Feststellungen zu der Bearbeitung von Forderungen in ausgewählten Fachbereichen........... 16
3.2.1 Amt für Finanzsteuerung – Hundesteuer ....................................................................... 16
3.2.2 Amt für Finanzsteuerung – Gewerbesteuer ................................................................... 17
3.2.3 Ordnungsamt – Bußgelder für Schwarzarbeit ................................................................ 20
3.2.4 Musikschule – Musikschulentgelte................................................................................. 22
3.2.5 Jugendamt - Elternbeiträge ............................................................................................ 25
4. Schlussbesprechung………………………………………………………………………………………30
Bericht
über die Prüfung der Realisierung von Forderungen im Amt für Finanzsteuerung und in
ausgewählten Fachbereichen
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1.
Vorbemerkungen
Die Erkenntnisse aus der Prüfung des Jahresabschlusses 2009 und die aktuelle
Haushaltssituation der Stadt Bochum haben das Rechnungsprüfungsamt (RPA)
dazu veranlasst, neben der gesetzlich vorgeschriebenen unvermuteten Prüfung der
Zahlungsabwicklung, die Realisierung von Forderungen sowohl durch die Buchhaltung und die zentrale Vollstreckung (ZV) des Amtes für Finanzsteuerung (Amt 20)
als auch durch die verantwortlichen Fachbereiche (für bestimmte Einnahmen) zu
prüfen.
Grundlage für die Auswahl bildete eine Auswertung der offenen Posten (Forderungen) aus dem SAP-System auf den Stichtag 31.10.2011. Darüber hinaus wurde eine Systemauswertung auf gebuchte Mahnsperren mit der Gültigkeit größer/gleich
10.11.2011 erzeugt, um einen Überblick über die Anzahl und Art der prozesshemmenden Vorgänge bei der Realisierung von Forderungen in den nachfolgend aufgeführten Bereichen zu bekommen:
●
●
●
●
●
Hundesteuer
Gewerbesteuer
Maßnahmen gegen Schwarzarbeit
Musikschulentgelte
Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen
Weiterhin wurden unter dem Gesichtspunkt einer zeitnahen Einnahmerealisierung
für die Geschäftsbereiche des Amtes 20 (Abgabenart: Hunde- und Gewerbesteuer),
des Ordnungsamtes (Amt 32), der Musikschule (Amt 48) und des Jugendamtes
(Amt 51) zeitgleich Sachprüfungen durchgeführt.
Ein Schwerpunkt dieser Prüfung war zudem die prozessuale Umsetzung der Verpflichtung zur Wertberichtigung zweifelhafter Forderungen im laufenden Geschäft
und die daraus abzuleitende bilanzielle Berücksichtigung als Einzelwertberichtigung.
Das Prüfungsergebnis der unvermuteten Kassenprüfung wurde mit dem Bericht
vom 21.12.2011 dokumentiert.
Die Darstellung der Prüfungsergebnisse zur Realisierung von Forderungen erfolgt
in diesem Bericht getrennt nach den übergreifenden - kommunikations- und prozessabhängigen - sowie den fachbereichsspezifischen Feststellungen.
2.
Prüfungsunterlagen
2.1
Rechtsgrundlagen
● Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
● Verordnung über das Haushaltswesen der Gemeinden im Land Nordrhein Westfalen (Gemeindehaushaltsverordnung NRW - GemHVO NRW)
● Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Bochum
● Zivilprozessordnung (ZPO)
● Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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● Hundesteuersatzung der Stadt Bochum
● Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
(SchwarzArbG)
● Schulordnung der Musikschule Bochum vom 01.01.2007
● Entgeltregelungen der Stadt Bochum vom 01.10.2011
(' 2 Tarifverzeichnis Buchstabe C / II Musikschule)
● Satzung der Stadt Bochum über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme der im Stadtgebiet bestehenden Tageseinrichtungen für Kinder
und der Inanspruchnahme der Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) vom
10.04.2008 in der Fassung der Änderungssatzung vom 10.03.2010
2.2
Sonstige Unterlagen
● Dienstanweisungen
- für die Finanzbuchhaltung der Stadt Bochum (DA Fibu)
- über das Kassenanordnungsverfahren
- für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen
● Offene-Posten-Listen für die Geschäftsbereiche
-
2000 (Amt für Finanzsteuerung) Hunde- und Gewerbesteuer
3200 (Ordnungsamt) Bußgelder
4810 (Musikschule) Entgelte
5100 (Jugendamt) Elternbeiträge
● Aktenvorgänge des Amtes für Finanzsteuerung; Sachgebiet Vollstreckung
● Aktenvorgänge der Musikschule (u. a. Unterrichtsverträge)
● Aktenvorgänge des Jugendamtes - Abteilung 51 2 Kindertagesbetreuung
3.
Prüfungsergebnis
3.1
Fachbereichsübergreifende Feststellungen
3.1.1
Amt für Finanzsteuerung / Geschäftsbuchhaltung und Forderungsmanagement
3.1.1.1
Mahnung und Vollstreckung
Die Stadtkasse1 ist, gemäß Ziffer 7.6.1 der Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung der Stadt Bochum, zur zentralen Stelle für das Mahn- und Vollstreckungsverfahren bestimmt worden.
1
Durch die Neuorganisation des Amtes 20 nach Inkraftsetzung der DA Fibu umfasst der Aufgabenbereich der
Abteilung 20 2 - Geschäftsbuchhaltung und Forderungsmanagement - inhaltlich auch den der in der DA genannten Stadtkasse.
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Hierzu gehören insbesondere Mahnung, Beitreibung und Einleitung sowie die
Durchführung der Zwangsvollstreckung (zwangsweise Einziehung), die Festsetzung, Stundung, Niederschlagung und der Erlass von Mahngebühren, Vollstreckungskosten und Nebenforderungen (Zinsen und Säumniszuschläge), soweit in
Vorschriften nichts anderes bestimmt oder nicht eine andere Stelle damit beauftragt
ist.
Zuständig für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Hauptforderungen sind, nach der aktuell gültigen Dienstanweisung für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen in der Fassung vom 06.09.2001, die
Fachbereiche.
Alle gebuchten und fälligen Forderungen werden grundsätzlich automatisch durch
das Buchhaltungssystem SAP überwacht. Ausbleibende Zahlungseingänge werden
einmal im Monat bei einer Fälligkeit von mindestens 14 Tagen nach dem Fälligkeitstermin durch die Abteilung Geschäftsbuchhaltung und Forderungsmanagement
gemahnt (Mahnstufe 1). Ausnahmen und Ausprägungen hierzu können über die
eingestellte Mahnart oder im Einzelfall gesetzte Mahnsperren gesteuert werden.
Abweichende Fristen oder Sondermahnläufe sind möglich und können einmalig
oder regelmäßig gestartet bzw. eingeplant werden.
Sollte trotz Erinnerung der Rückstand nicht gezahlt werden, so wird nach einer weiteren Frist von 28 Tagen automatisch ein Vollstreckungs-/ Einziehungsauftrag (Abholersuchen) erstellt (Mahnstufe 2) und zur Bearbeitung an das Sachgebiet Vollstreckung innerhalb der Abteilung übergeben.
Mahngebühren
Für die Erstellung einer Mahnung werden Mahngebühren fällig, die nach der Forderungshöhe (gestaffelt) berechnet werden. Bis zu einer Forderungshöhe von 150,00
EUR sind 6,00 EUR Mahngebühren und danach - je 100,00 EUR Forderung - 1,00
EUR (nach Art der Abgabe) zu zahlen.
Lt. Ziffer 7.6.2 der DA Fibu kann davon abgesehen werden, Ansprüche von weniger
als 10,00 EUR geltend zu machen („Kleinstbetragsgrenze“).
Gemäß Ziffer 7.6.3 der DA Fibu sind im Laufe des Haushaltsjahres Forderungen
(Haupt- und Nebenforderungen) unter einem Stammdatensatz von der Stadtkasse
weder anzumahnen noch ist wegen dieser Forderungen die Vollstreckung zu betreiben, wenn der Gesamtbetrag niedriger als 10,00 EUR (Mahnung) bzw. 20,00
EUR (Vollstreckung) ist.
Nach Ziffer 8.1 dieser Dienstanweisung wird die Stadtkasse ermächtigt, am Schluss
eines Haushaltsjahres eine Kleinstbetragsbereinigung aller Konten einer Schuldnerin bzw. eines Schuldners, die unter einem Stammdatensatz gespeichert sind, vorzunehmen.
Für die Prüfung der Mahngebühren sind im Verfahren SAP stellvertretend die
Stammdatensätze aus dem Geschäftsbereich der Musikschule stichprobenweise
geprüft worden. Hierbei wurde festgestellt, dass in 31 Fällen unter einem Geschäftspartner / Stammdatensatz nur Mahngebühren gebucht waren, die im Einzelfall einen Gesamtbetrag von 10,90 EUR bis 45,00 EUR ergaben. Die Hauptforderungen waren jeweils ausgeglichen.
Insgesamt errechnete sich ein Gesamtbetrag (nur Mahngebühren) von 567,23
EUR. In acht Fällen lag der jeweilige Gesamtbetrag über 20,00 EUR.
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Ähnliche Prüfungsfeststellungen ergaben sich bereits bei der Prüfung von Forderungen verschiedener Geschäftsbereiche im Haushaltsjahr 2009.
Aus diesem Grunde hat das RPA mit Datum vom 10.11.2011 einen Prüfungsteilbericht (Nr. 1) gefertigt und das Amt 20 um eine erneute Stellungnahme zur unveränderten Problemstellung gebeten.
In der Stellungnahme vom 01.12.2011 wird von Amt 20 u. a. erklärt, dass “im Jahre
2009 festgelegt wurde, dass zukünftig bei jedem Ausbuchungslauf zunächst ein
Simulationslauf erfolgt. Die vom RPA im Jahre 2009 vorgeschlagene Vorgehensweise wurde somit auch eingehalten. Eine maschinelle Lösung gibt es hierzu nicht.
Die im aktuellen Prüfungsteilbericht aufgeführten Beanstandungen konnten daher
zunächst nicht nachvollzogen werden, da die durchgeführten Massenausbuchungsläufe keine Fehler anzeigten. Nach intensiven Recherchen konnte der Grund in einer restriktiven Programmierung festgestellt werden. Eine speziell durchgeführte
Auswertung ermittelte 346 Fälle mit einer Gesamtsumme von 4.223,09 EUR.
Die im Prüfungsteilbericht aufgelisteten offenen Nebenforderungen aus den Jahren
2010 und früher werden ausgebucht.
Die gesamte Problematik wurde zwischenzeitlich mit der Finanzbuchhaltung erörtert. Abschließend konnte festgehalten werden, dass eine generelle und zufriedenstellende Lösung nur durch eine zusätzliche Programmierung zum Buchhaltungssystem erfolgen kann. Im Zuge der Programmieranforderungen wird das RPA eingebunden.”
Das RPA geht davon aus, dass die beschriebene Problematik
nunmehr kurzfristig behoben wird und somit zukünftig auch die anfallenden Nebenforderungen (automatisiert) entweder beigetrieben
oder ausgebucht werden.
3.1.1.2
Einsatz von Mahnsperren im Buchhaltungssystem
Mit dem Einsatz von Mahnsperren kann die Buchhaltung die Berücksichtigung einzelner offener und fälliger Forderungen in den planmäßigen oder manuell angestoßenen Mahnläufen steuern. Mit Mahnsperren versehene Forderungen werden in
Auswertungen für offene Posten zwar berücksichtigt, die mit einem Mahnlauf verbundenen weiteren DV-Prozesse werden aber unterbunden. Dies sind insbesondere die Berechnung von Mahngebühren, das Setzen einer neuen Zahlfrist im Mahnverfahren und der Wechsel einer erstmalig offenen und fälligen Forderung in die
Mahnstufe 1. Für offene Forderungen, die sich bereits in der Mahnstufe 1 befinden,
unterbleibt der Wechsel in die Mahnstufe 2 und damit die Übergabe des Einzelfalls
zur Verfolgung in den Bereich der Zwangsvollstreckung.
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Mahnsperren wirken somit faktisch wie ein Zahlungsaufschub, wie eine Fälligkeitsveränderung (Stundung), ohne deren formelle Vorgaben erfüllen zu müssen. Sie
werden in der Regel immer dann eingesetzt, wenn eine standardisierte Forderungsverfolgung nicht möglich oder sinnvoll ist, ernsthafte Zweifel am Bestand einer
Forderung bestehen oder zeitliche Vorgaben zu berichtigen sind, die der Zahlungspflichtige nicht zu vertreten hat.
Verantwortlich für den Einsatz einer Mahnsperre ist je nach sachlichem Hintergrund
der Fachbereich, die Finanzbuchhaltung oder die ZV. Eine Auswertung aus dem
SAP-System vom 10.11.2011, der auf den Vertragsgegenstand (das Kassenzeichen) wirkenden Mahnsperren, bei den zur Prüfung ausgewählten Forderungsarten, brachte folgendes Ergebnis:
Forderungsart
Anzahl
Gewerbesteuer
Anteil in %
146
44,51
Hundesteuer
59
17,99
Elternbeiträge
109
33,23
1
0,30
13
3,96
328
100,00
Bußgeld für Schwarzarbeit
Musikschulentgelte
Summen:
Mahnsperren werden im System per „Schlüssel“ (verbindlicher Katalog) einem
Sperrgrund zugeordnet, der zunächst grob auf den sachlichen Hintergrund verweist.
Die 328 Mahnsperren verteilten sich wie folgt auf die Sperrgründe:
Sperrgrund
Bezeichnung
Anzahl
Anteil in %
1
Todesfall
3
0,91
3
Von Amts wegen abgemeldet
1
0,30
A
Absprache mit Pflichtigem
2
0,61
B
Sollberichtigung folgt
1
0,30
F
Klärung durch Fachbereich
112
34,15
I
Insolvenzverfahren
202
61,59
L
Interne Klärung
3
0,91
S
Stundung wurde beantragt
4
1,22
328
100,00
Summen:
Deutlich ist, dass rd. 61,6% der gesetzten Mahnsperren auf Forderungen in Insolvenzverfahren entfallen, für die ein besonderes Verfahren zur Forderungsverfolgung durchzuführen ist. Die restlichen rd. 38,4% der Mahnsperren entfallen auf zu
klärende oder zeitaufwändig umzusetzende Sachverhalte, von denen rd. 34% von
den Fachbereichen ausgelöst wurden.
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Die Verteilung der Sperrgründe auf die einzelnen Forderungsarten ist den nachfolgenden Tabellen zu entnehmen:
Gewerbesteuer:
Sperrgrund
Bezeichnung
Anzahl
Anteil in %
A
Absprache mit Pflichtigem
1
0,68
F
Klärung durch Fachbereich
28
19,18
I
Insolvenzverfahren
117
80,14
146
100,00
Summen:
Hundesteuer:
Sperrgrund
Bezeichnung
Anzahl
Anteil in %
1
Todesfall
3
5,08
3
Von Amts wegen abgemeldet
1
1,69
F
Klärung durch Fachbereich
13
22,03
I
Insolvenzverfahren
39
66,10
L
Interne Klärung
1
1,69
S
Stundung wurde beantragt
2
3,39
59
100,00
Summen:
Elternbeiträge:
Sperrgrund
Bezeichnung
Anzahl
Anteil in %
A
Absprache mit Pflichtigem
1
0,92
B
Sollberichtigung folgt
1
0,92
F
Klärung durch Fachbereich
68
62,39
I
Insolvenzverfahren
35
32,11
L
Interne Klärung
2
1,83
S
Stundung wurde beantragt
2
1,83
109
100,00
Summen:
Bußgelder für Schwarzarbeit:
Sperrgrund
I
Bezeichnung
Anzahl
Insolvenzverfahren
Summen:
Anteil in %
1
100,00
1
100,00
Musikschulentgelte:
Sperrgrund
Bezeichnung
F
Klärung durch Fachbereich
I
Insolvenzverfahren
Summen:
Anzahl
Anteil in %
3
23,08
10
76,92
13
100,00
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Betrachtet man die Verteilung der Mahnsperrgründe nach Forderungsarten, unter
Ausklammerung der Insolvenzverfahren, fällt ins Auge, dass bei den Elternbeiträgen die aufgrund des Merkmals „F“ - Klärung durch den Fachbereich - gesetzten
Mahnsperren dominieren. Hintergrund hierfür ist u.a. die unter Punkt 3.2.5 zur Prüfung der Elternbeiträge erläuterte Abhängigkeit der Beitragshöhe vom nachgewiesenen Einkommen der Eltern, bzw. von der Festsetzung des Höchstbetrages bei
nicht nachgewiesenem Einkommen und den daraus entstehenden Klärungsverfahren.
Das RPA hat bei der Auswahl zur Prüfung und Einzelbeurteilung aus den 328
Mahnsperren auf die Gültigkeitsdauer und den Sperrgrund abgestellt.
Die mit dem Sperrgrund „I“ - Insolvenzverfahren - ausgewiesenen Mahnsperren
blieben bei der Prüfung unberücksichtigt, da eine spezielle Forderungsverfolgung in
diesen Fällen grundsätzlich zentral im Sachgebiet Vollstreckung erfolgt.
Für die übrigen Mahnsperrgründe wurde auf ein Gültigkeitsende nach dem
29.02.2012 abgestellt, was den Fachbereichen in der Spitze eine Klärungs- und
Bearbeitungsfrist von gut 3 Monaten einräumt. Letztlich ergaben sich insgesamt 19
zu prüfende Einzelfälle mit entsprechend längeren Laufzeiten, die sich auf die Forderungsarten wie folgt verteilen:
Forderungsart
Fälle insgesamt
davon erledigt
Rest unerledigt
Gewerbesteuer
4
0
4
Hundesteuer
4
1
3
Musikschulentgelte
1
1
0
Elternbeiträge
10
2
8
Eine detaillierte Darstellung der unerledigten Einzelfälle erfolgt unter den Prüfungsergebnissen der jeweiligen Fachbereiche.
3.1.1.3
Einheitsgeschäftspartner
Mit der Einführung des Buchhaltungssystems SAP hatte die Stadt Bochum die Entscheidung getroffen, in den Angelegenheiten des Zahlungsverkehrs die Beziehungen mit ihren Partnern unter einer einheitlichen Kennziffer (Geschäftspartnernummer) zusammenzuführen.
In der Prüfung konnte in unterschiedlichen Bereichen2 festgestellt werden, dass für
einen Zahlungspflichtigen mehrere Geschäftspartner(nummern) im Buchhaltungssystem SAP angelegt sind.
Eine gleichlautende Prüfungsfeststellung ergab sich bereits bei der
Prüfung von Forderungen verschiedener Geschäftsbereiche im
Haushaltsjahr 2009.
2
Vgl. hierzu auch Anlage 1
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In der hierzu erfolgten Stellungnahme vom 03.03.2010 wurde von Amt 20 ausgeführt: „die Konsolidierung aller Geschäftspartner ist manuell nicht leistbar. Hierzu ist
die Einrichtung eines eigenen Projektes mit externer Beratungsunterstützung und
speziellen Softwareprogrammen erforderlich. Aufgrund der angespannten Haushaltslage und der gebundenen Personalkapazitäten kann wohl erst im Jahr 2011
mit einer generellen Konsolidierung begonnen werden.“
Zur Ermittlung und automatisierten Zusammenführung von Geschäftspartnerdubletten wird zurzeit eine Software beschafft, die den bisher erheblichen manuellen Aufwand der Zusammenführung reduzieren soll und die den buchhalterischen Anforderungen entspricht.
Dem RPA ist bewusst, dass es sich (insbesondere durch die automatisierte Übernahme von Daten aus Vorverfahren und auch im Wege der Altdatenmigration) nicht
vollständig vermeiden lässt, mehrere Geschäftspartnernummern zu einem Zahlungspflichtigen anzulegen.
Die angestrebten Vorteile eines „Einheitsgeschäftspartners“ (Buchung aller Geschäftsvorfälle unter einer Geschäftspartnernummer) ergeben sich jedoch nur, wenn für einen Zahlungspflichtigen
auch nur eine Geschäftspartnernummer vergeben wird.
Es wird daher gebeten, für die Zukunft sicherzustellen, dass - insbesondere vor einem manuellen Anlegen einer neuen Geschäftspartnernummer - ein Abgleich mit ggf. bereits vorhandenen
Stammdaten vorgenommen wird.
Die Konsolidierung der vorhandenen Stammdaten wird mit der Bereitstellung der neuen Softwarelösung erwartet.
3.1.1.4
Realisierung von Forderungen in der „Zentralen Vollstreckung“ (ZV)
Stand der Sachbearbeitung
Die ZV wurde im April 2008 als Sachgebiet innerhalb der Stadtkasse eingerichtet.
Neben den allgemeinen Schwierigkeiten bei einer entsprechenden organisatorischen Umstellung haben auch die prozessualen Veränderungen durch den Wechsel von der kameralen auf die doppische Haushaltswirtschaft und den damit verbundenen Veränderungen der genutzten IT-Umgebung zu dem festgestellten
Sachbearbeitungsstand beigetragen. Die notwendige automatisierte Anbindung einer Vollstreckungssoftware an das Buchhaltungssystem SAP bei gleichzeitiger Bereitstellung vollstreckungsspezifischer DV-Funktionalitäten erfolgte letztlich erst im
Januar 2012. Generell hat die Prüfung gezeigt, dass bei der Realisierung von Forderungen ein sichtbarer Knick im Bearbeitungsstand und der Qualität der ZV ab
2008 eingetreten ist.
Das RPA erwartet aus dem Einsatz der Inkassosoftware „PhinAVV“
einen direkten und erheblichen Effekt auf die Bearbeitung und
Verwaltung neuer Vollstreckungsvorgänge. Darüber hinaus entstehen für die Altfälle durch die Altdatenübernahme und die Zug um
Zug entstehende Historie ebenfalls effektivere Werkzeuge zur Bearbeitung und Verwaltung der offenen Forderungen. Das RPA wird
mit der Abteilung 20 2 die Regeln und Inhalte der zukünftig vorzuhaltenden elektronischen und der klassischen Papierakte im Bereich der ZV abstimmen.
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Zum Sachbearbeitungsstand ist insbesondere festzustellen:
● Für die Vollstreckungsfälle der ausgewählten Prüfungszeiträume fehlte es zum
Teil an einer regelmäßigen Sachbearbeitung. In einigen Fällen war eine Sachbearbeitung seit mehr als einem Jahr nicht zu erkennen. Es fehlte u. a. eine
zeitnahe Wiedervorlage. In Einzelfällen wurde zwar eine Wiedervorlage für das
Jahr 2008 verfügt; bearbeitet wurde hiervon aber keine.
Im Bereich der Verfolgung von offenen Hundesteuerforderungen fand in der ZV
ab 2008 für die geprüften Altfälle, 1999 und älter, praktisch keine Sachbearbeitung mehr statt. Lediglich in 5 von 43 Fällen (rd. 12 %) befinden sich die Akten
auf einem aktuellen Bearbeitungsstand. Als Begründung zu diesen Feststellungen wurde mitgeteilt, dass die Leitung des Amtes 20 die vorrangige Verfolgung
der aktuellen rd. 3000 offenen Hundesteuerforderungen angeordnet hatte.
Bereits bei der Prüfung von Forderungen verschiedener Geschäftsbereiche im Jahr 2009 hatte das RPA ähnliche Mängel festgestellt
und u. a. aufgezeigt, dass in eine neu zu erstellende Arbeitsanleitung für die Mitarbeiter der ZV hinreichende Regelungen aufzunehmen wären.
Amt 20 hatte in der hierzu erfolgten Stellungnahme vom 03.03.2010 mitgeteilt,
dass „mit der Aufstellung der neuen Arbeitsanleitung begonnen wird und vorrangig neue Regelungen zur Mahnung und Vollstreckung erstellt werden. Die
neue Arbeitsanleitung soll mittelfristig vollständig vorliegen.“
Nach Rücksprache mit dem zuständigen Sachgebietsleiter besteht
eine Arbeitsanleitung, aktuelle verpflichtende Regelungen sind jedoch bisher noch nicht erstellt worden.
Die getroffenen Feststellungen machen erneut deutlich, dass ein
entsprechendes Regelwerk unerlässlich ist.
Außerdem wurde zum damaligen Zeitpunkt vom RPA ein vorübergehender Einsatz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern angeregt,
um eine zeitnahe Aufarbeitung der rückständigen Vollstreckungs- /
Einziehungsaufträge zu gewährleisten. Nach Mitteilung von dem
zuständigen Sachgebietsleiter konnte der erforderliche Einsatz erst
im Jahre 2012, durch die Zurverfügungstellung von zwei überplanmäßigen Mitarbeiterinnen/ Mitarbeitern, erfüllt werden.
● Sechs Akten konnten dem RPA während der Prüfung nicht zur Verfügung gestellt werden.
● Die Prüfung ergab u. a. auch, dass die Zeiträume bzw. -intervalle, zwischen den
jeweils erforderlichen Beitreibungsmaßnahmen (Einleitung des Verfahrens zur
Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung nach einem fruchtlosen Pfändungsversuch durch den Vollziehungsbeamten, Erstellung einer Pfändungsverfügung,
etc.), zu weit auseinander liegen oder überhaupt nicht eingeleitet wurden.
● Einzelne Akten waren weder systematisch noch chronologisch angelegt. Der aktuelle Sachstand bzw. die aktuelle Gesamtforderung ließ sich im Rahmen der
Prüfung nur mit einem erheblichen Aufwand ermitteln.
● Von der ZV wurden, teilweise außerhalb ihrer Zuständigkeit für Insolvenzverfahren, Forderungen mit unzulässigen Mahnsperren versehen.
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In Bezug auf die Anwendung der Mahnsperren konnten Unsicherheiten und
Bearbeitungsmängel sowohl bei einzelnen Buchhalterinnen und Buchhaltern in
der ZV wie in der Geschäftsbuchhaltung feststellt werden.
Die Nutzung von Mahnsperren ist durch eine schriftliche Arbeitsanleitung für die Buchhalterinnen und Buchhalter der Geschäftsbuchhaltung und der ZV eindeutig und verständlich zu beschreiben. Hierdurch können aus Sicht des RPA Unsicherheiten und Bearbeitungsmängel deutlich verringert werden.
Die Einhaltung der Vorgaben ist regelmäßig zu kontrollieren und zu
dokumentieren. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind darüber
hinaus geeignet zu schulen und auf einen einheitlichen aktuellen
Informationsstand für die Bearbeitung gleichartiger Vorgänge zu
bringen. Hierbei sind insbesondere auch die Möglichkeiten der
neuen DV-Software „PhinAVV“ zu nutzen. Regelmäßige Prüflisten
und Auswertungen können dieser Aufgabe dienen.
3.1.1.5
Niederschlagung und Erlass von Forderungen; Wertberichtigungen
Zuständig für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Hauptforderungen sind nach der aktuell gültigen Dienstanweisung (i. d. F. vom 06.09.2001) die
Fachbereiche.
Mit der organisatorischen Installation der ZV ist der Übergang in eine zentrale Zuständigkeit der Entscheidungen zur Niederschlagung von Forderungen in diesem
Bereich vorgesehen. Die hierfür notwendigen Regelungen und Prozessbeschreibungen sind in einer neuen Dienstanweisung festzulegen, die sich in einem fortgeschrittenen Entwurfs- und verwaltungsinternen Abstimmungsverfahren befindet,
aber bis zum Mai 2012 nicht in Kraft gesetzt werden konnte.
In der Praxis erfolgt eine Niederschlagung (befristet oder unbefristet) heute noch,
auf Vorschlag der ZV, verantwortlich durch den Fachbereich.
Zur Umsetzung der zentralen Zuständigkeit der ZV für Niederschlagungen ist die Dienstanweisung für die Stundung, die Aussetzung,
die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen fertig zu stellen. Zu den gesamtstädtischen Auswirkungen ist aus der Sicht des
RPA das Amt 11 in die Beurteilung und Umsetzung der sich hieraus
ergebenden organisatorischen Veränderungen einzubeziehen.
Aufgrund der Prüfungsfeststellungen hält das RPA auch einheitliche Vorgaben und
Regeln für die Beitreibung und Bewertung von Forderungen für unerlässlich. Es
sollte sichergestellt sein, dass nur solche Forderungen über Jahre weiterverfolgt
werden, für die - nach den vorliegenden Erkenntnissen - noch Aussicht auf Erfolg
der Beitreibung besteht.
Durch eine individuelle Risikoprüfung jeder einzelnen Forderung unter der Berücksichtigung, ob eine Niederschlagung oder ein Erlass in Betracht kommt, ist festzustellen, ob eine Einzelwertberichtigung vorzunehmen ist. Der Grad des geschätzten
Erfolgs ist durch den Umfang der Wertberichtigung zu „dokumentieren“. Diese arbeits- und zeitintensive Vorgehensweise ist aber nur bei überschaubarer und damit
begrenzter Forderungsanzahl oder aber für eine durch ihre relative Betragshöhe
gekennzeichnete Forderungsauswahl zu rechtfertigen. Für allgemeine Ausfallrisiken
ist eine Pauschalwertberichtigung vorzunehmen.
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ausgewählten Fachbereichen
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Unabhängig von den Wertberichtigungen werden unbefristet niedergeschlagene
oder erlassene Forderungen bei der Stadt Bochum ausgebucht und erzeugen folgerichtig Aufwand in der Ergebnisrechnung. Gleichwohl kann eine Einzelwertberichtigung der Niederschlagung oder dem Erlass vorausgehen.
Befristete Niederschlagungen werden in der Buchhaltung als sog. „zweifelhaftgestellte Forderungen“ ausgewiesen. Hierbei werden die zweifelhaften Forderungen
nicht ausgebucht, sondern immer zu 100 % auf ein von den einwandfreien Forderungen separates Forderungskonto gebucht. Eine Einzelwertberichtigung der einzelnen zweifelhaften Forderung findet im Standardprozess aber nicht statt.
Amt 20 wird gebeten zu prüfen, ob und wie aus dem derzeit im
SAP-System zur befristeten Niederschlagung ausgesteuerten Prozess der Zweifelhaftstellung von Forderungen ein geeigneter Ablauf für Wertberichtigungen entwickelt werden kann.
Niederschlagung / Erlass
Für eine Niederschlagung oder ggf. einen Erlass von Forderungen (Ausbuchung
der Forderung) sollten - nach Auffassung des RPA - folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
● eine zeitnahe, regelmäßige und konsequente Beitreibung hat in den zurückliegenden Jahren (ohne Erfolg) stattgefunden
● es liegt eine aktuelle Eidesstattliche Versicherung des Zahlungspflichtigen vor
● der Beitreibungsaufwand steht in einem Missverhältnis zur bestehenden Forderung.
Befristete Niederschlagung / Einzelwertberichtigung bei Insolvenzverfahren
Von 50 in die Prüfung im Bereich der Musikschule einbezogenen Fällen waren in 27
Fällen Insolvenzverfahren (überwiegend Verbraucherinsolvenzverfahren) anhängig.
Ein Verbraucherinsolvenzverfahren wird durchgeführt, um anschließend - nach einer Wohlverhaltensphase - eine Restschuldbefreiung zu erreichen. Hierdurch wird
es natürlichen Personen ermöglicht, schuldenfrei zu werden.
Vorab wird in diesen vereinfachten Verfahren das vorhandene pfändbare Vermögen
des Schuldners verwertet und der Erlös, nach Abzug der Verfahrenskosten, an die
Gläubiger ausgeschüttet.
In diesen Fällen hält es das RPA für dringend geboten für die Forderung eine Einzelwertberichtigung vorzunehmen, da aufgrund der grundsätzlich in Frage kommenden Restschuldbefreiung ein Ausgleich der Forderungen nahezu unmöglich ist.
Nach Auffassung des RPA sollte diese Berichtigung zum Zeitpunkt des Beschlusses des Amtsgerichtes über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen.
Gemäß den Vorgaben der Dienstanweisung für die Stundung, die Niederschlagung
und den Erlass von Ansprüchen sind für eine Niederschlagung von Forderungen
(verbunden mit einer Wertberichtigung) zurzeit noch die Geschäftsbereiche zuständig.
Bericht
über die Prüfung der Realisierung von Forderungen im Amt für Finanzsteuerung und in
ausgewählten Fachbereichen
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Mit Prüfungsteilbericht Nr. 4 vom 05.12.2011 wurden die beteiligten Fachbereiche
(Amt 20, Amt 30 und Amt 48) um Stellungnahme zu der vom RPA vorgeschlagenen
Vorgehensweise gebeten.
In der Stellungnahme vom 04.01.2012 wird von Amt 20 u. a. ausgeführt, dass “es
zu Beginn eines Insolvenzverfahrens schwer einzuschätzen ist, welche Quote während der Laufzeit erzielt werden kann. Mit der Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens tritt der Schuldner die pfändbaren Ansprüche seines Einkommens an den
Treuhänder ab. Die während des Verfahrens realisierte Masse wird erstmals nach
dem Schlusstermin, in der Regel 12 - 15 Monate nach der Eröffnung verteilt.
Bei einer Quotenzahlung könnte anhand der Höhe des Auszahlungsbetrages der
tatsächliche Ausfall realistisch eingeschätzt werden. Sollte keine Quote gezahlt
werden, ist davon auszugehen, dass auch während der Restschuldbefreiungsphase
der Treuhänder keine Einnahmen erzielen wird und die Stadt Bochum komplett
ausfällt.”
Von Amt 30 wird in der Stellungnahme vom 19.12.2011 im Wesentlichen zum Ausdruck gebracht, dass „die vorgeschlagene Vorgehensweise aus der Sicht des
Rechtsamtes unterstützt wird.“
Da bei Amt 20 die Gesamtübersicht und Erfahrung über die durchschnittlichen Quoten in Insolvenzverfahren angemeldet und anschließend tatsächlich noch realisierbaren Forderungen vorliegt, wäre es sinnvoll, dass Amt 20 mit dem Hinweise auf
ein anhängiges Insolvenzverfahren zugleich eine Quote vorgibt, auf deren Grundlage der Fachbereich eine Einzelwertberichtigung vornimmt.
Eine sofortige Einzelwertberichtigung durch die Fachbereiche wird wegen der fehlenden Erfahrung als schwierig eingeschätzt.“
Die Musikschule führt in ihrer Stellungnahme vom 23.12.2011 aus, das „nach der
bisherigen Praxis befristete oder unbefristete Niederschlagungen auf Vorschlag der
aktenführenden Querschnittsämter (Ämter 20 und 30) erfolgen. Die Unterlagen
werden Amt 20 übergeben, dort laufen die Daten aller Vertragsgegenstände/ Kassenzeichen des Geschäftspartners zusammen.“
Aufgrund der Stellungnahmen erwartet das RPA nunmehr zeitnah,
dass in noch zu erstellende Richtlinien - für die Sachbearbeitung
innerhalb der ZV - Ausführungen erfolgen, die regeln, dass z. B.
zukünftig eine Einzelwertberichtigung ca. ein Jahr nach der Insolvenzeröffnung vorgenommen wird (Zeitpunkt der Quotenzahlung),
da zu diesem Zeitpunkt eine realistische Einschätzung zum tatsächlichen Ausfall der Forderung möglich ist.
Weiter sind die Ämter 20, 30 und 48 vom RPA, mit Prüfungsteilbericht Nr. 4 vom
05.12.2011, gebeten worden eine allgemeine Stellungnahme zur Niederschlagungsproblematik (aus der Sicht der Fachbereiche) abzugeben.
Amt 20 führt in seiner Stellungnahme vom 04.01.2012 u. a. aus, dass „eine Empfehlung zur Niederschlagung nur erfolgen sollte, wenn die Beitreibung nach der
Ausschöpfung aller Vollstreckungsmöglichkeiten erfolglos verlaufen ist.
Bericht
über die Prüfung der Realisierung von Forderungen im Amt für Finanzsteuerung und in
ausgewählten Fachbereichen
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Soweit die Voraussetzungen für eine Niederschlagung nicht vorliegen, sollten die
rückständigen Forderungen spätestens nach 12 Monaten wieder beigetrieben werden. Allerdings konnte dieser „Beitreibungsintervall“ in der Vergangenheit aufgrund
von Personalmangel nicht eingehalten werden, zumal es wichtiger erschien, aktuell
neu entstandene Forderungen den „Beitreibungsvorzug“ zu geben.
Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass innerhalb der Fachbereiche unterschiedliche
Sichtweisen zur Niederschlagung einer Forderung bestehen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass seit ca. einem Jahr ein neuer Entwurf der
Dienstanweisung Stundung, Niederschlagung und Erlass dem Amt 11 vorliegt. Danach ist eine Zentralisierung und Entscheidung über Niederschlagungen durch die
ZV vorgesehen, da bereits bei der NKF-Einführungsphase erkannt wurde, dass eine einheitliche Handhabung der Niederschlagung/ Wertberichtigung erfolgen muss.
Auf dieser Grundlage können dann Richtlinien erstellt werden, die z. B. die Niederschlagung bei einer Insolvenzeröffnung vorsieht.
Der Entwurf wird zurzeit (unter Mitwirkung des RPA) überarbeitet. Amt 20 wird eine
Aussage zum geschätzten Personalmehrbedarf und den neuen Arbeitsabläufen
treffen. Die personellen Auswirkungen in den Fachbereichen sind durch Amt 11 zu
untersuchen.“
Von Amt 30 wird in der Stellungnahme vom 19.12.2011 im Wesentlichen darauf
hingewiesen, dass „grundsätzlich auch nicht zu großzügig auf die Verfolgung von
Ansprüchen verzichtet werden sollte, da dies eine Signalwirkung auf die Zahlungsmoral in vielen anderen Bereichen hätte. Insofern muss der Aufwand für solche
Vollstreckungsmaßnahmen auch immer im Zusammenhang mit den positiven Zahlungen bewertet werden.“
Zu der Gesamtproblematik erfolgte durch die Musikschule keine differenzierte Stellungnahme, da die Unterlagen zur Beitreibung der Forderungen an die Querschnittsämter (20 und 30) übergeben werden.
Die Prüfungsfeststellungen des RPA sowie die Stellungnahmen der
Fachbereiche machen deutlich, dass eine Zentralisierung und Entscheidung über Niederschlagungen durch die ZV unabdingbar ist
und daher kurzfristig erfolgen sollte.
Nach Auffassung des RPA müssen hierfür auch die personellen
Grundvoraussetzungen gegeben sein oder ggf. noch geschaffen
werden.
Werthaltigkeit von Forderungen
Allein die fehlende Einbindung des Einzelwertberichtigungsprozesses bei den Zweifelhaftstellungen von Forderungen (befristete Niederschlagungen) im SAP-System
der Stadt Bochum macht deutlich, dass das Thema in der unterjährigen Betrachtung und Buchhaltung unzureichend berücksichtigt ist. Darüber hinaus ergab die
Prüfung, dass die Fachbereiche einen noch aus kameraler Zeit geprägten „Resteblick“ auf zu bereinigende Forderungen haben und die Prozesse und Wechselwirkungen von Niederschlagung, Erlass und Wertberichtigung dort nicht durchgehend
transparent sind. Die Kommunikation zwischen den Fachbereichen und Amt 20
wurde in Gesprächen von beiden Seiten für verbesserungsfähig eingestuft.
Bericht
über die Prüfung der Realisierung von Forderungen im Amt für Finanzsteuerung und in
ausgewählten Fachbereichen
Seite 14
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Eine unterjährige Kommunikation zwischen dem Amt 20 und den für die Beurteilung
der Werthaltigkeit ihrer Forderungen zuständigen Fachbereichen schafft aus der
Sicht des RPA die Voraussetzungen für eine sachgerechte Umsetzung von Einzelwertberichtigungen. Hier sind insbesondere Insolvenz- und Verbraucherinsolvenzverfahren zu nennen. Außerdem sind hohe zweifelhafte Forderungen im Einzelfall
auf ihre Werthaltigkeit hin zu prüfen.
Das Amt 20, Bereich Gewerbesteuerveranlagung, wurde stellvertretend mit dem
Prüfungsteilbericht Nr. 2 vom 02.12.2011 u.a. um eine Stellungnahme zur Wertberichtigung einer niederzuschlagenden Forderung gebeten.
Die Fragestellung zur Niederschlagung wurde zwar am 19.01.2012
beantwortet, eine Stellungnahme zum Thema Einzelwertberichtigung erfolgte jedoch nicht.
Das RPA hält es spätestens mit der Entscheidung über eine befristete Niederschlagung für erforderlich, dass der Fachbereich auch
eine Prognose zur Werthaltigkeit seiner Forderung anstellt. Das Ergebnis der Prognose wird in der Regel zu einer Einzelwertberichtigung führen.
Es sind weiterhin Regelungen und Vorgaben zur Bestimmung von
Wertabschlägen für offene Forderungen aufgrund ihrer Art und ihres Alters zur Umsetzung pauschalierter Einzelwertberichtigungen
zu treffen.
Für den darüber hinaus zu korrigierenden Forderungsbestand im
Wege der Pauschalwertberichtigung sind Erfahrungswerte anzusetzen, die ebenfalls revisionssicher in den schriftlichen Vorgaben
(Leitfaden) zu dokumentieren sind.
Der Verpflichtung zur Wertberichtigung ist die Stadt Bochum im ersten doppischen
Jahresabschluss 2009 über eine pauschale Wertberichtigung, basierend auf den
Erfahrungswerten aus kameraler Zeit, nachgekommen.
In einem Zwischengespräch zur Prüfung, am 20.12.2011, hat das RPA mit dem
Amt 20 insbesondere die gewonnenen Erkenntnisse zu den vorgenannten Prozessen der Niederschlagung und Wertberichtigung von Forderungen diskutiert. Das
Amt 20 hatte hierbei die Verfolgung der Hinweise, insbesondere vor dem Hintergrund der ausstehenden Jahresabschlüsse 2010 und 2011, zugesagt.
Das RPA erwartet vom Amt 20, wie bereits im Zwischengespräch
am 20.12.2011 thematisiert, die Erkenntnisse aus der Prüfung zur
Forderungsbewertung aufzugreifen und Lösungen für die ausstehenden Jahresabschlüsse umzusetzen.
Die Werthaltigkeit von Forderungen im Umfeld der Festsetzung von Ratenzahlungen bei den Bußgeldern für Schwarzarbeit und bei der Festsetzung der Höchstbeiträge zur Erlangung der Einkommenserklärungen bei den Elternbeiträgen, wird bei
den fachbereichsspezifischen Prüfungsergebnissen aufgegriffen (Ziffern 3.2.3 und
3.2.5).
Das RPA bittet Amt 20 zu den vorstehenden Fettdrucken der fachbereichsübergreifenden Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.
Bericht
über die Prüfung der Realisierung von Forderungen im Amt für Finanzsteuerung und in
ausgewählten Fachbereichen
Seite 15
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Fazit
Die Prüfung „Realisierung von Forderungen beim Amt für Finanzsteuerung und in
ausgewählten Fachbereichen“ ist nicht zuletzt ausgelöst durch die Ergebnisse zur
Prüfung der Jahresrechnung 2009 mit dem Ziel durchgeführt worden, den Stand
der organisatorischen Umsetzung vom kameralen Forderungseinzug auf die Anforderungen des neuen doppisch orientierten Haushaltsrechts zu betrachten. Die
Zentralisierung der Buchhaltung und der Vollstreckung ist in der Aufbauorganisation
personell weitgehend umgesetzt. Auf verbliebene „dezentrale“ Zuständigkeiten wird
an anderer Stelle dieses Berichtes eingegangen.
Die vorgesehene Stelle eines zentralen Forderungsmanagements konnte vom Amt
20 bisher noch nicht besetzt werden. Eine entsprechende Stelle wurde am
24.04.2012 verwaltungsintern ausgeschrieben.
Die Handlungsfelder einer solchen Stelle liegen nach Ansicht des RPA zunächst in
der Optimierung der Geschäftsprozesse im Bereich von Buchhaltung, Vollstreckung, Competence Center SAP Finanzwirtschaft / NKF und Amt 18 (GKD). Hierbei
sind auch die Prozesse in der Kooperation mit dem Dortmunder Systemhaus (dosys) zu betrachten.
Weiter ist der Blick dieser zentralen Stelle auf die Einrichtung eines gesamtstädtischen Forderungsmanagements mit dem Ziel zu richten, die Zusammenarbeit und
Kommunikation mit den rechnungsstellenden und DV-Vorverfahren betreibenden
Fachbereichen zu verbessern.
Die Besetzung der Stelle zur Entwicklung und Umsetzung eines gesamtstädtischen Forderungsmanagements wird vom RPA als vordringliche Maßnahme angesehen.
Über den Status Quo in der Aufbauorganisation des Amtes 20 im Bereich Forderungseinzug hinaus, ist das RPA bei der Beurteilung der Ablaufprozesse, neben sicher weiteren vorhandenen Optimierungsmöglichkeiten, insbesondere zu den folgenden Erkenntnissen gelangt:
●
Im laufenden Geschäftsbetrieb gebuchte und fällige Forderungen werden über
das Buchhaltungssystem SAP überwacht und zeitnah gemahnt (Mahnstufe 1).
●
Die automatische Abgabe der trotz Erinnerung nicht gezahlten Rückstände an
das Sachgebiet ZV (Mahnstufe 2) erfolgte zeitnah; die bis Ende 2011 fehlende
direkte DV-Anbindung führte aber zu einem prozessualen Bruch, der wiederum
personelle Mehraufwendungen auslöste.
●
Die Prüfung ergab erneut, dass das Prinzip des mit dem Buchhaltungssystem
SAP eingeführten Einheitsgeschäftspartners durch doppelt oder mehrfach, insbesondere durch Vorverfahren, in das Buchhaltungssystem gebrachte Geschäftspartner(nummern)3 gestört ist.
● Die Prüfung hat im Bereich der ZV insbesondere seit 2008 deutliche Qualitätsmängel im Sachbearbeitungsstand aufgezeigt. Es fehlt an aktualisierten Regeln
in der Arbeitsanleitung für die ZV.
3
Ausnahmen: systemabhängige Notwendigkeiten wie z.B. Owi-/Bußgeldverfahren
Bericht
über die Prüfung der Realisierung von Forderungen im Amt für Finanzsteuerung und in
ausgewählten Fachbereichen
Seite 16
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● Die mit der organisatorischen Installation vorgesehene zentrale Zuständigkeit
der ZV für Niederschlagungen ist bis 05/2012 nicht umgesetzt.
● Für die Beurteilung der Erfolgsaussicht im Beitreibungsverfahren und damit für
die Werthaltigkeit von Forderungen fehlen bei der Stadt Bochum weiterhin einheitliche Vorgaben und Regeln.
● Für eine detailliertere bilanzielle Berücksichtigung zweifelhafter Forderungen
fehlt der Stadt Bochum ein Wertberichtigungskonzept.
3.2
Feststellungen zu der Bearbeitung von Forderungen in ausgewählten Fachbereichen
3.2.1
Amt für Finanzsteuerung (Hundesteuer)
Allgemein
Der fortgeschriebene Haushaltsansatz für das Haushaltsjahr 2011 weist bei den Erträgen für den Bereich der Hundesteuerveranlagung ein Ergebnis von rd. 2,2 Mio.
EUR aus.
Aus der zu Beginn der Prüfung erzeugten Auswertung (OffenePosten-Liste) ergaben sich zum Stichtag 31.10.2011 für den Geschäftsbereich 20 33 Forderungen aus der Hundesteuerveranlagung
in Höhe von insgesamt 619.401,76 EUR, die nicht ausgeglichen waren.
Für die Prüfung wurden alle offenen Forderungen mit Fälligkeiten aus den Jahren
1985 bis 1999 einer näheren Betrachtung unterzogen. Es wurden bewusst die ältesten Fälle ausgewählt, da hier auch die deutlichsten Zweifel an der Werthaltigkeit
der Forderungen bestehen. Es handelte sich um 43 Fälle mit einem nicht ausgeglichenen Forderungsbetrag in Höhe von umgerechnet4 insgesamt 75.723,65 EUR5.
Hinzu kommen bei einigen Geschäftspartnern zusätzliche offene Forderungen aus
anderen Bereichen wie z. B. Friedhofsgebühren, Krankentransportkosten, Stilllegung von Kraftfahrzeugen.
Bei Hundesteuerveranlagungen, die im geprüften Zeitraum im Einzelfall überwiegend regelmäßig unter 100 EUR Jahresbetrag lagen, war die Höhe der offenen
Forderungen bei den einzelnen Steuerpflichtigen (Geschäftspartner), die in mehr
als 50 % der geprüften Fälle über 1.000 EUR (davon fünf Fälle über 2.000 EUR, je
drei Fälle über 3.000 und 4.000 EUR, und je ein Fall über 6.000 und 8.000 EUR) im
Einzelfall betrugen, sehr auffällig.
Die Prüfung der Geschäftspartnerkonten zeigte dann, dass sich in der Regel von
Beginn der 1. Fälligkeit an, die Rückstände aus jährlich fälliger Hundesteuer zuzüglich Mahngebühren und Säumniszuschlägen zu den hohen Forderungen addierten.
4
5
Ehemals Forderungen in DM
Vergleiche hierzu Anlage 1
Bericht
über die Prüfung der Realisierung von Forderungen im Amt für Finanzsteuerung und in
ausgewählten Fachbereichen
Seite 17
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Mahnsperren:
Im Bereich der Hundesteuer waren insgesamt 3 Mahnsperren6 mit einer über den
29.02.2012 hinausgehenden Dauer gesetzt.
Nr.
Vertragsgegenstand
Name
(anonymisiert)
Sperrgrund
bis
1
9000619837064
S…………
Todesfall
28.02.2014
2
9000619907755
G…………
Klärung FB
28.02.2014
9000619767007
H…………
Von Amtswegen
abgemeldet
31.12.2050
3
Die Konten zu den Nr. 1 und 2 wiesen bereits zum Prüfungsbeginn keine offenen
Forderungen aus, nachdem im August 2011 die Hauptforderungen per debitorischer Gutschrift aus dem Vorverfahren storniert worden sind.
Die Mahnsperren sind zu löschen.
Die Mahnsperre zur Nr. 3 wurde am 22.08.2011 von der Buchhaltung versehentlich
gesetzt, nachdem die Schuldnerin am 10.08.2011 eine außergerichtliche Schuldnerbereinigung beantragt hatte.
Die Mahnsperre wurde am 20.03.2012 aufgrund telefonischer
Rückfrage des RPA gelöscht.
Fazit
Neben den unter 3.1.1.4 getroffenen Aussagen zum Sachbearbeitungstand der ZV
ist für die Forderungsverfolgung der 43 geprüften Fälle7 im Bereich der Hundesteuerveranlagung festzustellen:
● In drei Fällen wurde Ratenzahlung im Vollstreckungsverfahren vereinbart. Obwohl bis heute keine Zahlungen eingingen erfolgten keine neuen Vollstreckungsversuche.
● In vier Fällen werden vereinbarte Raten gezahlt.
3.2.2
Amt für Finanzsteuerung (Gewerbesteuer)
Allgemein
Der fortgeschriebene Haushaltsansatz für das Haushaltsjahr 2011 weist bei den Erträgen für den Bereich der Gewerbesteuerveranlagung ein Ergebnis in Höhe von rd.
148,7 Mio. EUR aus.
Für den Geschäftsbereich waren zum Stichtag 31.10.2011 offene
Posten von insgesamt 25.959.915,97 EUR ausgewiesen, die sich
aus rd. 6400 Hauptforderungen zuzüglich Nebenforderungen und
abzüglich noch nicht zugeordneter Zahlungseingänge und Gutschriften ergaben.
6
7
Außer Sperrgrund „I“ - Insolvenzverfahren
siehe Anlage 1
Bericht
über die Prüfung der Realisierung von Forderungen im Amt für Finanzsteuerung und in
ausgewählten Fachbereichen
Seite 18
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Für die Prüfung wurden aus dem Datenbestand der offenen Forderungen maschinell zufällig 30 von rd. 5.700 Einzelfällen aus den Veranlagungsjahren 1976 bis
2009 für eine nähere Betrachtung ausgewählt. Auf die 30 Einzelfälle8 entfielen offene Forderungen in Höhe von umgerechnet9 insgesamt 6.593.706,05 EUR (von rd.
15,9 Mio. EUR).
Durch drei befristete Niederschlagungen (alle in 2010) war hiervon ein Betrag von
241.114,97 EUR zweifelhaft gestellt worden (vgl. hierzu 3.1.1.5 - Niederschlagungen und Erlass von Forderungen, Wertberichtigungen). Der Betrag setzt sich aus
einer Gewerbesteuerforderung in Höhe von rd. 217.000 EUR, die seit Jahren über
eine Rentenpfändung in Höhe von rd. 100 EUR monatlich getilgt wird; einer Gewerbesteuerforderung in Höhe von rd. 700 EUR aus dem Jahre 1976 und eine Gewerbesteuerforderung in Höhe von rd. 23.000 EUR gegen einen Gewerbebetrieb, für
den 2006 das Insolvenzverfahren eingeleitet wurde, zusammen. Für einen weiteren
Steuerfall wurde im Laufe der Prüfung durch eine befristete Niederschlagung ein
Betrag in Höhe von 120.530,15 EUR zweifelhaft gestellt.
Darüber hinaus entfielen offene Forderungen in Höhe von insgesamt rd. 1,8 Mio.
EUR auf sechs Insolvenzfälle aus den Jahren 2004 - 2011, für die bislang keine
„Einzelwertberichtigungen“ (Zweifelhaftstellungen) vorgenommen wurden.
Durch Berichtigungsveranlagungen sind weiter rd. 1,4 Mio. EUR der offenen Forderungen im Laufe der Prüfung abgesetzt worden und für weitere rd. 670.000 EUR
wurde die Aussetzung der Vollziehung durch das Finanzamt angeordnet.
Mahnsperren
Im Bereich der Gewerbesteuer waren insgesamt vier Mahnsperren10 mit einer über
den 29.02.201211 hinausgehenden Dauer gesetzt.
Nr.
Vertragsgegenstand
Name
(anonymisiert)
Sperrgrund
bis
1
9000111061389
3.. S……..
Klärung FB
31.12.2014
2
9000111259383
A…………
Klärung FB
01.07.2049
3
9000111632408
F…………
Klärung FB
09.12.2012
4
9000111645240
Sch………
Klärung FB
03.11.2012
Das debitorische Konto zur Nr. 1 wies bereits zum Prüfungsbeginn keine offenen
Forderungen aus, nachdem im Oktober 2011 die Haupt- und Nebenforderungen im
Zuge einer Niederschlagung ausgebucht worden sind.
Die Mahnsperre wurde mittlerweile aufgehoben.
8
siehe Anlage 2
ehemals Forderungen in DM
10
außer Sperrgrund „I“ - Insolvenzverfahren
11
Vgl. Ausführungen zu 3.1.1.2 (S. 7)
9
Bericht
über die Prüfung der Realisierung von Forderungen im Amt für Finanzsteuerung und in
ausgewählten Fachbereichen
Seite 19
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Die Gewerbesteuerpflichtige zu Nr. 2 hatte einen Antrag auf Insolvenz gestellt, der
aber mangels Masse abgelehnt worden ist. In der Debitorenbuchhaltung war von
der Buchhalterin dennoch am 29.12.2010 eine Mahnsperre für Insolvenzverfahren
beabsichtigt gesetzt worden, was einerseits den Beendigungszeitpunkt der Sperre
zum 01.07.2049 erklärt; andererseits hatte sie aber tatsächlich den Sperrgrund „F“ Klärung durch Fachamt - eingetragen. Die Steuerveranlagungen der Pflichtigen für
die Jahre 2010 und 2011 wurden bis auf eine Forderung mit der Fälligkeit
04.11.2010 in Höhe von 322,00 EUR über das Vorverfahren Kivi im November
2011 aufgehoben. Die Steuerpflichtige ist mittlerweile von Amts wegen aus dem
Gewerberegister gelöscht worden.
Die Mahnsperre zur Nr. 3 wurde vom Fachbereich veranlasst, da vom Finanzamt
für den Gewerbesteuermessbescheid aus dem Jahr 2004 die „Aussetzung der Vollziehung“ angeordnet wurde. Eine Klage des Steuerpflichtigen hierzu liegt zurzeit
beim Bundesfinanzhof an. Bei den im vorliegenden Fall auszusetzenden Forderungen handelt es sich um Altdaten, die aus dem kameralen Kassensystem in das
SAP-System migriert wurden. Eine automatisierte Aussetzung über das Vorverfahren Kivi war somit nicht möglich. Der aktuelle Stand des Steuerfalls wird vom Fachbereich halbjährig überprüft.
Gegen den Steuerpflichtigen zu Nr. 4 bestehen ausschließlich Restforderungen aus
Mai 2010. Die rückständigen Beträge in Höhe von rd. 1.900 EUR werden aber aus
einer Forderungsabtretung des Pflichtigen gegenüber dem Finanzamt Bochum-Süd
getilgt. Jeweils nach dem 30.09. eines Jahres erfolgt eine Freigabe zur Erstattung
aus einem Körperschaftssteuerguthaben durch das Finanzamt und Überweisung an
die Stadt Bochum. Der Zahlungseingang durch das Finanzamt wird manuell überwacht.
Fazit
● Von den 30 ausgewählten Prüffällen ist unter Ausklammerung der Insolvenzverfahren und der Gewerbesteuerforderungen, für die das Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids verfügt hat, in fünf Fällen eine
letztmalige Bearbeitung vor dem Jahr 2011 erfolgt. Darunter befinden sich sowohl auszubuchende migrierte Kleinbeträge, als auch eine Einzelforderung über
rd. 111.000 EUR.
● Bei den Mahnsperren (lfd. Nr.2) ist nach Einschätzung des RPA ein Fehler entstanden, der stellvertretend auch für gleichgelagerte Vorgänge durch eine strikte
Umsetzung von Abläufen, die in einer Arbeitsanleitung (hier Debitorenbuchhaltung) beschrieben sind, vermieden werden könnte.
„Die Verwendung des Sperrmerkmals „F“ ist nur zulässig, wenn hierzu eine Verfügung des Fachbereiches vorliegt; die Verwendung des Sperrmerkmals „I“ ist
durch den Innendienst der ZV zu verfügen“.
Die beschriebene Mahnsperre wurde zwischenzeitlich aufgehoben und die ausgebuchten Nebenforderungen wieder zum Soll gestellt.
Das RPA bezweifelt nach dem geschilderten Sachverhalt allerdings, dass die
noch offene Steuerforderung in Höhe von 322,00 EUR und die wieder einzustellenden Nebenforderungen nach dem Entfernen der Mahnsperre rechtlich oder
tatsächlich vollstreckbar sind.
Bericht
über die Prüfung der Realisierung von Forderungen im Amt für Finanzsteuerung und in
ausgewählten Fachbereichen
Seite 20
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3.2.3
Ordnungsamt (Bußgelder für Schwarzarbeit)
Allgemein
Im SchwarzArbG vom 23. Juli 2004 ist Schwarzarbeit wie folgt definiert:
Ausübung von Dienst- oder Werkleistungen:
● unter Verstoß gegen Steuerrecht,
● unter Verstoß gegen Sozialversicherungsrecht,
● unter Umgehung der Mitteilungspflicht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit,
Trägern der Grundsicherung, Sozialämtern und/oder
● ohne Gewerbeanmeldung bzw. Eintragung in die Handwerksrolle, obwohl ein
Gewerbe/Handwerk ausgeübt wird.
Verstöße gegen das SchwarzArbG führen in der Regel zu einem Ordnungswidrigkeitenverfahren und dem Erlass eines Bußgeldbescheides. Die Bußgeldhöhe orientiert sich an dem wirtschaftlichen Vorteil, den der Beschuldigte aus der unberechtigten Handwerksausübung erzielt hat.
Die Bekämpfung der Schwarzarbeit obliegt bei der Stadt Bochum dem Ordnungsamt (Amt 32), Sachgebiet Handel und Gewerbe. Zuständig ist mittlerweile hierfür
ein Mitarbeiter, der außerdem in den Bereichen „Gewerbeuntersagung, Wiedergestattung und Handwerk“ tätig ist. Von ihm werden nicht nur die einzuleitenden Bußgeldverfahren und aller damit zusammenhängenden Tätigkeiten, sondern auch die
Beitreibung der offenen Forderungen zu den Bußgeldern wahrgenommen.
Als Ausnahme von der üblichen Forderungsverfolgung durch die Stadtkasse, seit
NKF-Einführung durch die Finanzbuchhaltung und ZV, hat das Amt 32 (unter Beteiligung des RPA) vor Jahren vereinbart, dass für die Bußgelder im Bereich der
Schwarzarbeit keine automatischen Mahnläufe durchgeführt werden. Stattdessen
kontrolliert das Fachamt jeden Monat selbst die Zahlungseingänge und ausstehenden Zahlungen durch manuelle Auswertungen aus der Buchhaltung und leitet ggf.
weitere Maßnahmen wie z. B. die Androhung von Erzwingungshaft ein.
Die Zentrale Vollstreckung beim Amt 20 wird weder über den automatisierten
Mahn- und Beitreibungsprozess, noch über eine direkte Beauftragung in Beitreibungsmaßnahmen eingebunden.
Die Abkopplung der Bußgeldverfolgung vom üblichen Verfahren wurde mit der besonderen Behandlung von Verjährungsfristen begründet.
Bußgelder bis 1.000 EUR verjähren nach drei Jahren, höhere Bußgelder haben eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Da jede Stundung von Rückständen die Verjährungsfrist neu beginnen lässt, versucht das Amt 32 mit den Schuldnern Ratenzahlungen (auch über Minimalbeträge) zu vereinbaren, um damit den „Untergang“
der Forderungen zu vermeiden.
Bericht
über die Prüfung der Realisierung von Forderungen im Amt für Finanzsteuerung und in
ausgewählten Fachbereichen
Seite 21
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Forderungsverfolgung / Bearbeitungsmängel
Der fortgeschriebene Haushaltsansatz für das Haushaltsjahr 2011 weist für den Bereich der Bußgelder für die Bekämpfung der Schwarzarbeit Erträge in Höhe von rd.
8.300 EUR aus.
Die am 04.11.2011 durchgeführte Auswertung der offenen Posten
für diesen Bereich (Abgabenart 90032) ergab nicht realisierte (offene) Forderungen für 300 Fälle mit einem Gesamtvolumen in Höhe
von 616.511,53 EUR. Mehr als die Hälfte dieses Betrages (359.018,91
EUR = 58,2 %) entfällt auf nur 14 Einzelfälle12 aus den Jahren 1997
bis 2009. Zur weiteren Prüfung wurden für diese 14 Fälle die Aktenvorgänge vom Amt 32 angefordert.
Die Prüfung der Akten ergab folgende wesentliche Feststellungen:
● Die Jahre der ersten Fälligkeit liegen zwischen 1997 und 2009.
● In elf Fällen wurden den Schuldnern monatliche Ratenzahlungen eingeräumt.
Die Höhe der vereinbarten Raten liegt zwischen 10 EUR und 75 EUR. Die niedrigen Ratenzahlbeträge resultieren aus den geringen Einkünften der Schuldner;
in der Regel Hartz IV bzw. Grundsicherung. Nach geltender Rechtsprechung
dürfen vom Regelsatz 20 EUR zur Tilgung des Bußgeldes verlangt werden.
Durch die Ratenzahlungen wird die Verjährung der Forderungen gehemmt. Dies
führt allerdings dazu, dass bei gleichbleibender Tilgung die komplette Begleichung der einzelnen Forderungen bis zu 293 Jahre dauern würde.
● Ein Fall (28.775,56 EUR) ist bereits seit 2008 verjährt. Die Wiedervorlage wurde
nicht bearbeitet.
● In einem Fall lebt der Schuldner angeblich in Spanien. Die letzte Bearbeitung
des Vorgangs fand 2007 statt.
● In einem Ratenzahlungsfall fand die letzte Überprüfung der Einkommensverhältnisse im Jahr 2000 statt.
● In einem Fall wurde die monatliche Rate im Jahr 2007 von 30 EUR auf 15 EUR
halbiert. Dazu findet sich keine Verfügung in der Akte.
● Ein Schuldner hat laut Akte im Jahr 2010 seine Ausbildung abgeschlossen. Eine
Überprüfung der Einkommensverhältnisse hat bisher nicht stattgefunden.
Fazit
● Die Stadtkasse ist, gemäß Ziffer 7.6.1 der Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung der Stadt Bochum, zur zentralen Stelle für das Mahn- und Vollstreckungsverfahren bestimmt worden. Hierzu gehören insbesondere Mahnung,
Beitreibung und Einleitung sowie die Durchführung der Zwangsvollstreckung
(zwangsweise Einziehung).
12
siehe Anlage 3
Bericht
über die Prüfung der Realisierung von Forderungen im Amt für Finanzsteuerung und in
ausgewählten Fachbereichen
Seite 22
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Das RPA ist der Auffassung, dass unter den veränderten Voraussetzungen die
Aufrechterhaltung der mit allen Beteiligten vereinbarten Ausnahme bzgl. der
Zwangsvollstreckung nicht mehr sinnvoll erscheint. Die Einleitung weiterer ordnungsbehördlicher Zwangsmittel durch Amt 32 wird zudem durch die zentrale
Forderungsverfolgung entsprechend der o. a. Dienstanweisung nicht beeinträchtigt. Mit der ZV sollte zur Vermeidung der Verjährung von Ansprüchen eine
zeitnahe Bearbeitung der Vorgänge vereinbart werden.
● Die Festsetzung von Ratenzahlungen, die in einem deutlichen Missverhältnis
zur Höhe des zu zahlenden Bußgeldes stehen, lassen deutlich an der Werthaltigkeit der Forderung zweifeln. Hier ist ggf. durch den Fachbereich eine Wertberichtigung vorzunehmen. Inwieweit eine verjährte Forderung im Einzelfall auch
ohne Einrede niedergeschlagen werden sollte, ist vom Fachbereich zu prüfen.
3.2.4
Musikschule (Musikschulentgelte)
Allgemein
Am 01.10.2011 besuchten 9.134 Kinder, Jugendliche und Erwachsene die Bochumer Musikschule. Diese wurden durch 154 Lehrerinnen und Lehrer unterrichtet.
Der fortgeschriebene Haushaltsansatz für das Haushaltsjahr 2011 weist bei den
Jahresentgelten für den Musikschulunterricht Erträge in Höhe von rd. 2,1 Mio. EUR
aus.
Gemäß der zu Beginn der Prüfung erfolgten Auswertung (OffenePosten-Liste) ergaben sich zum Stichtag 31.10.2011 für den Geschäftsbereich 4810 insgesamt 1006 Fälle, mit einer Gesamtsumme
von 85.581,66 EUR, die nicht ausgeglichen waren.
Die Teilnehmerentgelte für die Musikschule werden auf Grundlage der Entgeltregelungen für die Stadt Bochum - als privatrechtliche Forderungen - erhoben.
Sie werden in monatlichen Teilbeträgen (in Höhe von einem Zwölftel des Jahresentgeltes) jeweils am 15. des Monats fällig.
Offene-Posten
Durch die Prüfung wurde u. a. auch nachvollzogen, ob für die im Unterrichtsnachweis aufgeführten Schüler (entsprechend der Unterrichtsart und -dauer) die nach
der Entgeltordnung vorgesehenen Jahresentgelte erhoben und korrekt sowie zeitnah zum Soll gestellt wurden. Wegen der Vielzahl der Schüler erfolgte nur eine
stichprobenweise Prüfung von Vertragsgegenständen bzw. Geschäftspartnern. 53
Verträge wurden in die Prüfung einbezogen.
Prüfungsfeststellungen im Kommunikationsbereich zwischen dem Innendienst der ZV und der Musikschule
Es wurden 50 Fälle aus dem Geschäftsbereich der Musikschule in die Prüfung einbezogen. Hierbei ergaben sich zu den bereits unter 3.1.1.4 zum Stand der Sachbearbeitung in der ZV ausgeführten Erkenntnissen folgende weitere Prüfungsfeststellungen:
Bericht
über die Prüfung der Realisierung von Forderungen im Amt für Finanzsteuerung und in
ausgewählten Fachbereichen
Seite 23
_________________________________________________________________________________
●
Fälle werden durch die ZV an den Geschäftsbereich zurück gesandt, wenn es
sich um privatrechtliche Forderungen (z. B. Musikschulentgelte) handelt und die
Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheides erforderlich wird. In diesen
Fällen wird dann wiederum das Rechtsamt (Amt 30) für den Geschäftsbereich
tätig.
Im April 2008 wurde die ZV als Sachgebiet innerhalb der Stadtkasse eingerichtet. Ein Ziel dieser Organisationsänderung war, die Beitreibung von Forderungen effektiver zu gestalten.
Vor diesem Hintergrund war es für das RPA nicht nachvollziehbar, dass die Beitreibung privatrechtlicher Forderungen (insbesondere die Einleitung von gerichtlichen Mahnverfahren) immer noch durch das Amt 30 wahrgenommen wird.
Mit Prüfungsteilbericht Nr. 3 vom 01.12.2011 wurde daher sowohl Amt 20 als
auch Amt 30 um Mitteilung gebeten, welche Gründe in den zurückliegenden
drei Jahren ggf. gegen eine Zentralisierung der zurzeit noch bei Amt 30 wahrgenommenen Aufgabenstellungen sprechen.
In der Stellungnahme vom 04.01.2012 wird von Amt 20 u. a. ausgeführt, dass
“die vollständige Insolvenzsachbearbeitung für die privatrechtlichen Forderungen, die Bearbeitung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen von
Fremdgläubigern zu Forderungen Dritter gegen die Stadt Bochum sowie die
Geltendmachung von Rechten der Stadt Bochum von anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren in den letzten Jahren bereits von Amt 30 an Amt 20
abgegeben wurden. Personal wurde für die Mehraufgaben von Amt 30 nicht
überlassen.
Mit Amt 30 wurde vereinbart, dass es erst dann Sinn macht, auch die Beitreibung privatrechtlicher städtischen Forderungen zu übernehmen, wenn das Vollstreckungsverfahren phinAVV im Bereich des Sachgebietes “Vollstreckung”
produktiv gesetzt ist. In dem Verfahren ist ein Modul integriert, welches der
Sachbearbeitung ermöglicht, Mahnbescheide zu beantragen und die Folgebearbeitung automatisiert abzuwickeln.
Aufgrund von Schnittstellenproblemen musste die Produktivsetzung des Vollstreckungsprogramms jedoch mehrfach hinausgeschoben werden. Der Produktivstart fand nunmehr Anfang 2012 statt13.
Eine Verlagerung der Aufgaben von Amt 30 auf Amt 20 (ZV) ist nur möglich,
wenn der Personalmehrbedarf gedeckt wird. Aufgrund der Prüfungsbemerkungen wird Amt 20 einen Termin mit dem Organisations- und Personalamt (Amt 11) und Amt 30, zur Verlagerung der Aufgaben, vereinbaren.”
Amt 30 macht in der Stellungnahme vom 12.12.2011 deutlich, dass “in zahlreichen Besprechungen zwischen den Ämtern 20 und 30 im Oktober 2006 durch
Amt 11 festgelegt wurde, dass ab dem 01.12.2006 alle privatrechtlichen Forderungen über das Amt 20 abgewickelt werden sollen. Durch Amt 11 wurde weiterhin verfügt, dass die bis zu diesem Zeitpunkt noch rd. 700 bei Amt 30 in der
Vollstreckung befindlichen Vorgänge auch noch durch Amt 30 abgewickelt werden sollten.
13
Die Übernahme der Beitreibung privatrechtlicher Forderungen ist voraussichtlich ab Mitte 2012
möglich
Bericht
über die Prüfung der Realisierung von Forderungen im Amt für Finanzsteuerung und in
ausgewählten Fachbereichen
Seite 24
_________________________________________________________________________________
Derzeit sind von den ursprünglich 700 Fällen nur noch 167 Fälle anhängig. Die in
der Auflistung des Prüfungsteilberichtes genannten Fälle sind sämtlich vor 2006
durch Amt 30 übernommen worden.
Die endgültige Übernahme auch der gerichtlichen Mahnverfahren durch Amt 20
scheiterte bislang an einem nicht bestehenden bzw. nicht vollständig einsetzbaren Softwareprogramm für die Vollstreckung.
Im Hinblick auf die Verlagerung dieser Aufgabe auf Amt 20 wurde bei Amt 30,
im Rahmen der Maßnahmen zum Haushaltssicherungskonzept (HSK), eine
Stelle im Umfang von 0,65 ersatzlos eingespart.
Sobald von Amt 20 signalisiert wird, dass nunmehr die technischen Voraussetzungen bestehen, werden die wenigen Verfahren zur Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens ausschließlich über Amt 20 abgewickelt.
Dann sollten auch die noch bei Amt 30 anhängigen Altfälle zunächst an die Fachämter zurückgegeben werden, damit von dort entschieden werden kann, ob
für eine weitere Vollstreckung ggf. Amt 20 beauftragt wird.”
Zu dieser Sachlage wird nunmehr eine kurzfristige Lösung bzw.
Umsetzung, unter Mitwirkung von Amt 11 (u.a. im Hinblick auf den
Personalbedarf bei Amt 20), vorausgesetzt.
Fehlende Akten
Wie oben ausgeführt, wurde ein Teil der vom RPA erbetenen Fälle, bei einer erforderlichen Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheides, nicht durch die ZV,
sondern durch Amt 30 bearbeitet.
Amt 30 ist daher gebeten worden, dem RPA die betreffenden Unterlagen von 26
Einzelfällen zur Verfügung zu stellen. Amt 30 teilte mit, dass von den angeforderten
Fällen 12 Fälle nicht bekannt sind bzw. dort vorliegen. Es handelte sich hierbei um
Altfälle aus den Jahren 1986 bis 2006.
Vom RPA wurde festgestellt, dass fünf Sachverhalte bereits im HJ 2005 mit Prüfungsteilbericht den Ämtern 30 und 48 zur Kenntnis gegeben wurden. Zum damaligen Zeitpunkt wurde vom RPA vorausgesetzt, dass in den betreffenden Fällen eine
Bereinigung der Kassenzeichen erfolgt.
Für das RPA war es nicht nachvollziehbar, dass diese Fälle Ende des HJ 2007 - im
Wege der Altdatenmigration - nach SAP übernommen wurden. Offensichtlich wurden die Vorgaben des RPA nicht hinreichend durch die Musikschule umgesetzt.
Neben den bereits ermittelten Altfällen waren weitere sieben Akten derzeit nicht
auffindbar, so dass 12 Ansprüche mit Forderungen von insgesamt 4.103,15 EUR
zwischenzeitlich verjährt sind.
Die Musikschule wurde daher mit Prüfungsteilbericht Nr. 4 vom 05.12.2011 u. a. um
Stellungnahme gebeten, aus welchen Gründen die bereits im HJ 2005 beanstandeten Fälle nicht bereinigt und warum die Bearbeitungshinweise des RPA nicht aufgegriffen wurden, so dass gleichartige Sachverhalte hinzugekommen sind.
In der Stellungnahme vom 23.12.2011 wird von der Musikschule mitgeteilt, dass
„die Frage nach den Gründen zum heutigen Zeitpunkt nicht abschließend beantwortet werden kann.
Bericht
über die Prüfung der Realisierung von Forderungen im Amt für Finanzsteuerung und in
ausgewählten Fachbereichen
Seite 25
_________________________________________________________________________________
Die Mängel galten seinerzeit als beseitigt und für die Zukunft berücksichtigt. Aus
heutiger Sicht ist eine nicht lückenhafte Abwicklung, Übergabe und Einarbeitung die
Ursache. Die zuständige Sachbearbeiterin ist nach häufiger und längerer Krankheit
ausgeschieden. Für den einschlägigen Tätigkeitsbereich erfolgte erst nach einem
Jahr die Wiederbesetzung. Bis dahin erfolgte die Sachbearbeitung durch überplanmäßig befristet zugewiesenes Personal.
Als Folge von Personalabgängen/ Bearbeitungsengpässen im Schulgeld-/ Entgeltbereich sind zurzeit „Offene-Posten“ lediglich gezielt insbesondere bei Auffälligkeiten zu bearbeiten. Es wird eine „Offene-Posten-Liste“ in Excel konzipiert, so dass
zukünftig gefiltert nach Jahren der regelmäßige Abgleich mit den zurzeit am Verfahren beteiligten Ämtern 20 und 30 vorgenommen werden kann.
Die für eine geregelte Sachbearbeitung erforderlichen Arbeitsplatzbeschreibungen
sollten in Stellenplananträge gefasst werden, sobald die Ergebnisse der Beratungskooperation mit der Bezirksregierung vorliegen.
Die Altfälle wurden nunmehr unbefristet niedergeschlagen.“
Eine regelmäßige Auswertung der „Offene-Posten-Liste“, verbunden mit einem notwendigen Abgleich (zukünftig) der ZV ist - nach
Ansicht des RPA - für eine korrekte Sachbearbeitung unerlässlich.
Fazit
3.2.5
●
Anhand der ausgewählten Stichproben war festzustellen, dass die jeweiligen
Jahresentgelte korrekt gebucht wurden. Aus der Sicht des RPA ist allerdings
der Erfassungszeitraum, vom Datum des Unterrichtsvertrages bis zur SollStellung der zu zahlenden Unterrichtentgelte (mittels ADV-Verfahren iMikel)
von zurzeit rund drei Monaten als nicht vertretbar zu bezeichnen.
●
Aufgrund der Prüfungsfeststellungen in dem Geschäftsbereich der Musikschule
und den Ausführungen in den Stellungnahmen der beteiligten Fachbereiche, zu
der Thematik „Beitreibung privatrechtlicher Forderungen“ (hier: Personalmehrbedarf bei Amt 20 und Einsparung von Stellenanteilen bei Amt 30 im Rahmen
des HSK), hält das RPA eine organisatorische Betrachtung durch Amt 11 für
erforderlich.
●
Eine Auswertung „Offene-Posten-Liste“ ist zukünftig regelmäßig zu veranlassen.
Jugendamt (Elternbeiträge)
Allgemein
Der fortgeschriebene Haushaltsansatz für das Haushaltsjahr 2011 weist für den Bereich der Elternbeiträge Erträge in Höhe von rd. 8,9 Mio. EUR aus.
Elternbeiträge werden nach der Satzung der Stadt Bochum über die Erhebung von
Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme der im Stadtgebiet bestehenden Tageseinrichtungen für Kinder und der Inanspruchnahme der Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) vom 10.04.2008 in der Fassung der Änderungssatzung vom
10.03.2010 erhoben.
Bericht
über die Prüfung der Realisierung von Forderungen im Amt für Finanzsteuerung und in
ausgewählten Fachbereichen
Seite 26
_________________________________________________________________________________
Zuständig für die Geltendmachung dieser Beiträge bei den Beitragspflichtigen ist
die Abt. 51 2 - Kindertagesbetreuung - des Jugendamtes (Amt 51). Die Beiträge
werden der Höhe nach abgestuft entsprechend dem Einkommen der Zahlungspflichtigen durch Bescheid erhoben; die Staffelung ergibt sich aus der Anlage 1 zur
o. a. Satzung.
Ohne Angabe zur Einkommenshöhe und ohne Vorlage der Einkommensnachweise
ist nach ' 4 der Satzung der in der Anlage 1 ausgewiesene Höchstbetrag zu zahlen. Abhängig von Art und Umfang der in Anspruch genommenen Betreuung beträgt der Höchstbetrag zwischen 271,00 EUR und 770,00 EUR.
Nach Abfrage der zur Vertragsgegenstandsart A26 - Kindergartenbeitrag -A im SAP geführten offenen Forderungen waren zum
31.10.2011 insgesamt 4.173.208,35 EUR rückständig. Dem Zahlungsrückstand in vorgenannter Höhe standen Überzahlungen mit
einem Gesamtbetrag von 19.217,99 EUR gegenüber, so dass netto
Offene Posten von 4.153.990,36 EUR zum Auswertungsstichtag bestanden. Die Überzahlungen waren nicht Gegenstand der Prüfung.
Die Forderungen bezogen sich auf 2.635 Verträge und waren wie nachstehend dargestellt fällig:
Jahr
Offene Posten
EUR rd.
Anteil am Gesamtbestand
%
1993 - 2000
58.000
1,39
2001 - 2005
488.000
11,69
Zwischensumme
546.000
13,08
2006
366.000
8,77
2007
333.000
7,98
2008
395.000
9,47
1.640.000
39,30
2009
549.000
13,16
2010
811.000
19,44
2011
1.173.000
Zwischensumme
Gesamt
28,11
14
4.173.000
)100,01
Die offenen Forderungen teilen sich nach der Höhe der im Einzelfall rückständigen
Beträge wie folgt auf:
Rückstand
Anzahl
Verträge
EUR
14
Anteil am Gesamtbestand
%
Offene
Posten
EUR rd.
Anteil am
Gesamtbestand
%
0,00 - 2.000,00
2.088
79,24
874.000
20,94
2.000,00 -5.999,99
329
12,49
1.184.000
28,37
6.000,00 - 9.999,99
136
5,16
1.047.000
25,09
Summe
2.553
96,89
3.105.000
74,40
Differenz zu 100% rundungsbedingt
Bericht
über die Prüfung der Realisierung von Forderungen im Amt für Finanzsteuerung und in
ausgewählten Fachbereichen
Seite 27
_________________________________________________________________________________
Rückstand
Anzahl
Verträge
EUR
Anteil am Gesamtbestand
%
Offene
Posten
EUR rd.
Anteil am
Gesamtbestand
%
10.000,00 - 13.999,99
59
2,24
672.000
16,10
14.000,00 - 27.999,99
23
0,87
396.000
9,49
Summe
82
3,11
1.068.000
Gesamt
2.635
100,00
4.173.000
25,59
15
)99,99
Anhand der Auswertung nach Fälligkeiten wird erkennbar, dass ca. 40 % der Zahlungsrückstände - rd. 1,6 Mio. EUR - vor dem Jahr 2009 entstanden sind, davon
mehr als rd. 0,5 Mio. EUR (13% vom Gesamtbestand) in der Zeit vor 2006.
Nach der Auswertung der Rückstandsbeträge je Vertrag resultieren aus den Fällen
mit mehr als 10.000 EUR Zahlungsrückstand (rd. 3 % der Verträge) rd. 26 % der
Forderungen.
Vor diesem Hintergrund hat das RPA vor allem Aalte@ und hohe Forderungen in die
Prüfung einbezogen. Um die Handhabung des Forderungseinzuges zu prüfen, wurden insgesamt 32 Vorgänge des Sachgebietes Vollstreckung der Abt. 20 2 angefordert.
Da das Jugendamt durch die Beitragsfestsetzung und im Rahmen der Zuständigkeit
nach der Dienstanweisung für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass
von Ansprüchen in die Forderungsabwicklung einbezogen ist, wurden zu 14 gezielt
ausgewählten Fällen auch die Vorgänge der Abt. 51 2 - Kindertagesbetreuung - des
Jugendamtes zur Prüfung angefordert.
Sichtung der Vorgänge aus der ZV und der teilweise hinzugezogenen Vorgänge des Jugendamtes
Aus den zur Prüfung herangezogenen 32 Verträgen mit Zahlungsrückständen sind
19 Sachverhalte mit Bearbeitungsmängeln in der Anlage 4 dargestellt, auf die die
nachstehenden Ausführungen teilweise Bezug nehmen.
Fälle ohne aktuelle Bearbeitung
Bei der Sichtung der Vorgänge zeigte sich, dass teilweise Wiedervorlage-Termine
nicht gesetzt oder nicht beachtet wurden - Sachverhalte Nr. 1 - 17 der Anlage 4 -. In
diesen Fällen unterblieb das Nachhalten der Erledigung von Anfragen; Änderungen
im Forderungsfall führten nicht zu zeitnahen Reaktionen der Zentralen Vollstreckung bzw. waren aktuelle Sachstände zu Insolvenzverfahren nicht aktenkundig.
Beispielhaft hierzu sind folgende Sachverhalte aus der Anlage 4 anzuführen:
● Nr. 1, 7 und 11 - Abgabe von Stellungnahmen des Jugendamtes zur möglichen
Niederschlagung von Forderungen ● Nr. 8 und 10 - Ausbleiben bisheriger Ratenzahlungen ● Nr. 16 und 17 - Stand des Insolvenzverfahrens -
15
Differenz zu 100% rundungsbedingt
Bericht
über die Prüfung der Realisierung von Forderungen im Amt für Finanzsteuerung und in
ausgewählten Fachbereichen
Seite 28
_________________________________________________________________________________
Werthaltigkeit von Forderungen
! Im Zusammenhang mit der durchgeführten Aktensichtung wurde erkennbar,
dass häufig z. B. mehrfache eidesstattliche Versicherungen abgegeben wurden,
fruchtlos gepfändet wurde, Insolvenzverfahren anhängig waren/sind.
Daraus ergeben sich Anhaltpunkte für eine Überprüfung der Werthaltigkeit der
Forderungen in den entsprechenden Einzelfällen.
Bei der Aktensichtung fiel weiter auf, dass Amt 51 vielfach - teilweise mehrmals
- gebeten wurde, Sachverhalte im Hinblick auf eine Niederschlagung zu überprüfen und entsprechende Stellungnahmen nach der Akte nicht abgegeben
wurden.
Nachstehend sind beispielhaft solche Fälle der Anlage 4 dargestellt:
- Nr. 1: Anfrage bei Amt 51 vom 23.01.2008; die Anfrage befindet sich unbearbeitet im Vorgang des Jugendamtes.
- Nr. 2: Anfrage vom 07.02.2008; Amt 51 konnte keinen Vorgang vorlegen.
- Nr. 7: Amt 51 angeschrieben am 14.07.2000, 24.01.2002, 11.02.2003,
26.09.2003, 20.04.2004; Antwort vom 17.05.2004: Forderung soll niedergeschlagen werden (bisher nicht erfolgt); erneute Anfrage (unbeantwortet) am 24.10.2008.
● Nach der Satzung der Stadt Bochum über die Erhebung von Elternbeiträgen
wird von den Beitragspflichtigen der vorgesehene Höchstbetrag gefordert, wenn
die erforderlichen Einkommensnachweise nicht beigebracht werden. Die Forderungen in Anwendung dieser Regelung können sich zwischen 271,00 EUR und
770,00 EUR monatlich bewegen (s. auch Ausführungen unter Ziffer 3.2.5). Die
offenen Forderungen in den Fällen Nr. 18 und 19 der Anlage 4 beruhen z. B. auf
dieser Höchstbetragsfestsetzung.
Forderungen aus solchen Höchstbeträgen sind nach Auffassung des RPA bezüglich ihrer Werthaltigkeit besonders zu betrachten, da die Festsetzung nicht
auf einer realen Prüfung der Leistungsfähigkeit beruht. Weist der Verpflichtete
dem Amt 51 seine Einkünfte nach, erfolgt eine Entscheidung über die den tatsächlichen Einkünften tabellarisch entsprechende Beitragshöhe; kommt er der
Verpflichtung nicht nach, bleibt es bei der Forderung des Höchstbetrages.
Das RPA hat in einem Gespräch am 14.12.2011 mit dem Jugendamt deutlich
gemacht, dass die offenen Forderungen im Bereich der Elternbeiträge insgesamt im Hinblick auf ihre Werthaltigkeit zu überprüfen sind.
Bericht
über die Prüfung der Realisierung von Forderungen im Amt für Finanzsteuerung und in
ausgewählten Fachbereichen
Seite 29
_________________________________________________________________________________
Mahnsperren
Im Bereich der Elternbeiträge waren insgesamt 10 Mahnsperren16 mit einer über
den 29.02.2012 hinausgehenden Dauer gesetzt.
Nr.
Vertragsgegenstand
Name
(anonymisiert)
Sperrgrund
bis
1
9002612453522
H…
Klärung FB
31.07.2012
2
9002612386280
Sch…
Klärung FB
31.08.2012
3
9002612463625
Sch…
Klärung intern
31.10.2012
4
9002612620160
K…
Klärung FB
31.12.2012
5
9002612334337
K…
Klärung FB
30.06.2013
6
9002612540530
B…
Klärung FB
30.09.2013
7
9002612238435
C…
Klärung FB
01.11.2015
8
9002612469780
M…
Klärung FB
31.12.2015
9
9002612559711
K…
Klärung FB
31.12.9999
10
9002612546466
S…
Sollberichtigung folgt
05.04.2012
Die Fälle zu den laufenden Nummern 1 und 9 sind zwischenzeitlich ausgeglichen
und erledigt. Die Sollberichtigung zum Fall Nr. 10 ist erfolgt. Die Mahnsperre ist am
05.04.2012 ausgelaufen. Für die laufenden Nummern 2, 4, 5, 6 und 7 wurden vom
Jugendamt mit den zahlungspflichtigen Eltern Teilzahlungs- und Ratenpläne vereinbart. Zu den Vorgängen werden beim Amt 51 Wiedervorlagen geführt.
Die Mahnsperren zu den Vorgängen der laufenden Nummern 3 und 8 wurden von
der zentralen Vollstreckung im Rahmen der Ratenzahlung im Vollstreckungsverfahren veranlasst. Die Mahnsperren wurden mittlerweile aufgehoben.
Fazit
● Es waren anhand der in der Anlage 4 dokumentierten Fälle Mängel in Bezug auf
eine kontinuierlich fortgeführte und dokumentierte Sachbearbeitung bzw. Vollstreckung durch Amt 20 festzustellen. Auf die grundsätzlichen Ausführungen unter der Ziffer 3.1.1.4, Seite 8 - 9 wird hingewiesen.
Das RPA geht davon aus, dass die Bearbeitung der unter den Nrn. 1 - 17 der
Anlage 4 aufgeführten Fälle wieder aufgenommen und das Erforderliche veranlasst wird.
● Eine Aufarbeitung des Forderungsbestandes aus Elternbeiträgen im Hinblick
auf die Werthaltigkeit der Forderungen und ggf. zu veranlassende Niederschlagungen ist zeitnah erforderlich. Zur Niederschlagung von Forderungen
und zu den Wertberichtigungen wird im Übrigen auf die Bemerkungen unter
der Ziff. 3.1.1.5 (Seite 9 – 13) dieses Berichts hingewiesen.
● Forderungen aus den auf der Seite 27 beschriebenen Höchstbeträgen sind
nach Auffassung des RPA bezüglich ihrer Werthaltigkeit besonders zu betrachten.
● Es ist erforderlich, dass Amt 51 zeitnah auf Anfragen des Amtes 20 reagiert.
16
Außer Sperrgrund „I“ - Insolvenzverfahren
Bericht
über die Prüfung der Realisierung von Forderungen im Amt für Finanzsteuerung und in
ausgewählten Fachbereichen
Seite 30
_________________________________________________________________________________
4.
Schlussbesprechung
Nach vorheriger Übergabe von zwei Ausfertigungen des Berichtsentwurfes fanden
Schlussbesprechungen gemäß ' 12 (1) Rechnungsprüfungsordnung statt.
Termin: 03.05.2012
Frau Beaupain
Herr Heimrath
)
)
Rechtsamt
Herr Heymann
Herr Jungemann
)
)
Rechnungsprüfungsamt
Termin: 08.05.2012
Herr Schotte
Herr Zolnowsky
Herr Weßel
Herr Timmer
)
)
)
)
Herr Jost
Herr Heymann
Herr Jungemann
Herr Laubner
)
)
)
)
Amt für Finanzsteuerung
Rechnungsprüfungsamt
Das Ordnungsamt, die Musikschule und das Jugendamt haben auf eine Schlussbesprechung verzichtet.
Alfons Jost
Ulrich Laubner
Detlef Heymann
Ralf Jungemann
Marieanne Werdelmann
Anlage 1
Seite 1
Hundesteuer
Betrag
GP-Nummer Jahr 1.Fälligkeit offen
eidesst.
Versich.
fruchtloser
Pfändungsversuch
Bemerkungen
Name
anonymisiert
Vertrag
9000..
A….
..619765411
100211039
1996
3.553,81 21.06.2006 31.05.2007
Ehefrau eV 28.07.2004
A….
..619795264
100055343
1998
1.777,81 02.11.2004 27.02.2007
01.03.11 Mahnung über 78,50 EUR Hundesteuer
B….
..619781190
100212054
1997
3.001,30 10.01.2011 27.05.2011
Ehefrau eV 10.03.04
B….
..619836394
100076666
1995
1.446,61
Insolvenz 22.08.11, Masse zur Verteilung 212,83 EUR
B….
..619997908
100226280
1997
2.294,99 19.12.2006 30.11.2010
neuer Hund angemeldet auf Ehefrau GP 100227185
B….
..619776154
100001570
1999
B….
..619755297
100210398
1995
1.549,55
B….
..619752034
100210184
1995
8.809,06
656,28 24.04.2007 07.09.2007
03.03.2010
Wv. 20.08.2008 nicht bearbeitet
Insolvenzverfahren ab 05.2010
seit 2006 Post nicht zustellbar, Ehepaar wohnt angeblich aber noch da
F….
..619796074
100213035
1998
1.079,86 19.03.2007 05.02.2008
letztes Schriftstück 08.08.2008
F….
..619922339
100050546
1997
1.018,59
Antrag auf Durchsuchung 5.9.2006, kein Ergebnis in der Akte
G….
..619763281
100210908
1998
948,51
G….
..619763320
100210910
1995
4.346,41
166,47 EUR aus Pfändung am 16.02.2010, danach keine weitere Bearbeitung
G….
..619790777
100057856
1998
4.252,05 02.04.2009 14.05.2010
Wv. 6.3.2012
J….
..619766248
100211097
1996
1.154,85 28.07.2008 16.02.2010
Niederschlagung lt. Aktendeckel - kein Vorgang
K….
..619929627
100221931
1993
1.423,52
29.03.2011 Insolvenzverfahren mangels Masse aufgehoben
K….
..619773260
100211572
1999
1.498,15 15.09.2006 12.11.2007
Wv. I/08 nicht erledigt
17.01.2005
Ratenzahlung läuft
K….
..619795736
100213012
1998
833,67
K….
..619787954
100212477
1998
311,08 28.04.2006 23.06.2008
14.03.2008
zweimal Kontopfändung Nov. 08, danach keine weitere Bearbeitung
K….
..619769760
100211323
1998
410,95
Ratenzahlung ab 1.3.2011 vereinbart, keine Zahlungseingänge in 2011
K….
..619898217
100002366
1996
2.320,88
K….
..619847531
100216489
1991
1.293,10
K….
..619871300
100218050
1997
536,31
19.07.2007
273,04
kein eV veranlasst
Wv. I/08 nicht erledigt, Verfg. auf Aktendeckel
Ratenzahlung unter GP 100228385 ab 2010
Insolvenzverf. ab 2004, Wv. seit 2008 nicht bearbeitet
K….
..619776600
100211785
1997
K….
..619878720
100218541
1998
K….
..619829657
100215276
1999
795,47
Ratenzahlung vereinbart am 10.06.2011, keine Zahlungseingänge in 2011
K….
..619780240
100212000
1998
668,52
Insolvenz 2008, aufgehoben mangels Masse 4.1.2011, nichts veranlasst
6.798,94 17.10.2006 08.01.2007
Wv. 4.7.2008 nicht bearbeitet
seit 2007 unbearbeitet, Z.d.A. statt Wv. verfügt
Anlage 1
Seite 2
eidesst.
Versich.
fruchtloser
Pfändungsversuch
Bemerkungen
Name
anonymisiert
Vertrag
9000..
Betrag
GP-Nummer Jahr 1.Fälligkeit offen
L….
..619781719
100212084
1998
173,31
L….
..619790670
100212657
1998
192,50
L….
..619797755
100213159
1999
1.410,49
L….
..619952050
100223354
1997
250,00
L….
..619800691
100213361
1999
980,21 07.11.2006 14.09.2007
Insolvenz III. 2010 aufgehoben, keine weitere Bearbeitung
13.03.2008
keine weitere Veranlassung
05.02.2008
keine weitere Veranlassung
Ratenzahlung ab 17.11.2008 ohne Zahlungseingänge
letzte Bearbeitung II.2009, 3 kleine Zahlungen Anfang 2010
N….
..619959160
100223821
1997
2.291,13 25.08.2008 04.06.2010
Vorgang ab 2003 fehlt, nur 93,50 EUR ab 2009 in Vollstreckung
P….
..619813920
100214237
1985
2.093,73
Antrag auf eV 2008, Wv. 2011 nicht bearbeitet, neuer Hund 2011 auf altes KZ
P….
..619854147
100216948
1990
4.136,81
2006 Insolvenzverf. aufgehoben, Anfrage 2006 ob Niederschlagung, Ergebnis?
R….
..619833158
100215523
1999
563,19 17.11.2009
R….
..619776430
100211772
1997
2.309,51 25.01.2010
1.804,65 13.02.2008 01.09.2009
keine weitere Veranlassung
S….
..619920271
100221313
1995
S….
..619942950
100241014
1991
225,08
Ratenzahlung mtl. 5 EUR läuft
S….
..619770768
100208386
1997
335,89
Aug. 2004 Amtshilfeersuchen GE, 24.6.08 Akte an ZV, keine Bearbeitung
S….
..619753359
100210271
1997
120,25
Ratenzahlung läuft
S….
..619794039
100212885
1998
994,76 13.11.2006 29.10.2007
9.2.09 letzter Pfändungsauftrag
W….
..619896257
100219752
1999
1.662,27 12.11.2007 12.04.2010
W….
..619946351
100222974
1996
3.126,56 14.02.2006 25.11.2007
75.723,65
Hund angeblich 1995 eingeschläfert, keine weitere Veranlassung
Anlage 2
Seite 1
Gewerbesteuer
Name
W…
P….
S….
S….
GP
100201734
100199382
100199256
100003032
VG
fällig ab letzte Maßnahme
9000111536026
2009
23.08.2011
9000111494722
2006
31.07.2006
9000111492487
2008
04.08.2008
9000111500960
2008
08.08.2011
K….
Sch….
H….
100201773 9000111536581
100196106 9000111280048
100189284 9000111046991
9000111046991
1995
2005
2008
2008
15.04.2010
07.07.2011
26.07.2011
07.04.2011
Bemerkung
Insolvenzverfahren ab 01.04.2009
Insolvenzverfahren ab 05.04.2005
Insolvenzverfahren ab 14.05.2008
Insolvenzverfahren ab 09.05.2011
Insolvenzverfahren ab 01.02.2007
befr. Niederschlagung 15.04.2010
Insolvenzverfahren ab 28.03.2011
1. Haftungsschuldner
2. Haftungsschuldner
O….
K….
100193389 9000111218504
100188290 9000111028802
1999
2005
01.12.2011
29.11.2011
D….
S….
100209765 9000111694802
100240980 9000111623182
2008
1986
06.12.2011
27.10.2011
Haftungsschuldner / außergerichtliche
Schuldenregulierung beabsichtigt
Zwangsversteigerung 25.11.2011
EV 14.12.2010
EV 01.03.2007
Pfändung Rente rd. 100,- EUR mntl.
befr. Niederschlagung 10.03.2010
Amtshilfeersuchen
Sch….
100240981 9000111625908
1985
25.06.2008
Amtshilfeersuchen
S….
Sch….
S
Sch….
K….
O….
K…
S….
100240977 9000111552986
9000111552986
100240973 9000111481396
100240978 9000111582060
100205947 9000111614051
100199403 9000111495079
100200700 9000111517552
100115192 9000111041736
100079602 9000111246524
1996
1996
1993
1994
2009
2009
2007
2008
2009
11.10.2011
29.07.2011
12.03.2010
B….
J….
100199860 9000111502768
100011697 9000111540511
2006
2008
EV 11.10.2011 Schuldner 1
EV 29.11.2007 Schuldner 2
Zahlungseingänge aus Lohnpfändung
kein Vorgang in der ZV vorhanden
EV 21.02.2007
Benachrichtigung
Insolvenzverfahren ab 14.07.2008
Amtshilfeersuchen
Schreiben an OB
Aussetzung der Vollziehung
kein Vorgang in der ZV vorhanden
Berichtigungsveranlagung auf 0,- EUR erfolgt
14.12.2009
27.09.2011
02.12.2009
13.05.2011
28.11.2011
21.12.2011
Betrag
234.655,84
940.293,87
159.392,50
272.343,27
29.681,00
110.482,43
137.914,50
125.274,32
132.121,43
221.795,99
21.614,86
2.981,00
499.243,80
13.658,76
234,20
110.831,23
138.290,50
29,50
103.003,97
130.390,00
451.600,69
721.456,78
Anlage 2
Seite 2
Name
M….
GP
VG
fällig ab letzte Maßnahme
Bemerkung
100106076 9000111261680
2009
07.12.2011
befr. Niederschlagung vom 07.11.2011
H….
G….
A….
P….
100132372
100152972
100078652
100248002
9000111650643
9000111659659
9000111064612
9000111211763
2007
2009
2009
2005
12.05.2010
23.02.2011
28.11.2011
U….
W….
T….
100186870 9000111002218
100252929 9000100013145
100191545 9000111104096
2009
1976
2005
23.01.2012
05.12.2011
29.09.2011
Altdatenmigration Mahngebühren (2006/07)
kein Vorgang in der ZV vorhanden
Aussetzung der Vollziehung
Kto.-Pfändung / Aussetzung der Vollziehung
Berichtigungsveranlagung auf 0,- EUR erfolgt
Berichtigungsveranlagung um
rd. -688 Tsd. EUR erfolgt
befr. Niederschlagung 14.04.2010
EV 27.10.2008
Betrag
98.169,50
11,00
215.549,50
234.259,00
22.208,04
1.154.764,00
1.969,07
309.485,50
Anlage 3
Schwarzarbeit
Name
anonymisiert
K….
Vertragsgegenstand
9003200000210
GPJahr
offener Betrag
Nummer 1.Fälligkeit Schwarzarbeit
Bemerkungen
100075775 17.01.2003
28.775,56 Verjährung 17.01.08, Wv. nicht bearbeitet
S….
9003200000481
100076792 04.08.2005
S. lebt angeblich in Spanien, Wv. 01.12.07
N….
9003200000511
100078030 04.10.2005
23.578,10 letzter Bearbeitungsvermerk
11.917,10
Ratenzhlg. 40 Jahre, 2009 letzte Bearbeitung,
keine Überprüfung ob sich Einkommen geändert hat,
Ausbildung bis 2010 lt. Akte
Ratenzhlg. 293 Jahre, Essener Fall ohne Hinweis in der Akte
warum Bochum zuständig ist. Evtl 2.Akte vorhanden? 2009 Ende
Vorgangsbearbeitung
S….
9003200000600
100076976 07.03.2006
34.868,76
S….
I….
R….
9003200000643
9003200000872
9003200000902
100076374 01.01.2009
100075505 01.12.2007
100076880 01.12.2007
32.056,50 27.09.11 Vermerk an 20, keine Wv.
11.793,12 Ratenzhlg. mtl. 50 EUR läuft = rd. 20 Jahre
13.542,71 Ratenzhlg. mtl. 10 EUR läuft = rd.114 Jahre
V….
A….
9003200000945
9003200001089
100075472 01.12.2007
100076915 24.06.1998
11.183,58 Verfg. fehlt in der Akte
28.304,24 Ratenzhlg. mtl. 20 EUR läuft = rd. 118 Jahre
E….
9003200001097
100076814 10.02.1997
11.712,41 keine Einkommensüberprüfung seitdem
K….
9003200001100
100076021 26.05.1999
62.202,77 letzter Ratenplan von Juni 2010
H….
9003200001186
100075208 14.12.1998
13.557,43 letzter Ratenplan von Juni 2009
K….
9003200001216
100076818 15.04.2005
18.760,25 letzter Ratenplan von Januar 2009
V….
9003200001534
100075267 15.10.2004
Erzwingungshaft 42 Tage Aug.11 angeordnet
Ratenzhlg. 2007 von 30 auf 15 EUR gesenkt = 63 Jahre,
Raten seit 2000 mtl. 75 EUR = rd. 13 Jahre
Ratenzhlg. mtl. 25 EUR = rd. 207Jahre
Ratenzhlg. mtl. 25 EUR = rd. 45 Jahre
Ratenzhlg. mtl. 25 EUR = rd. 62 Jahre
Ratenzhlg. mtl. 50 EUR = rd. 95 Jahre
56.766,38 letzter Ratenplan von Februar 2009
359.018,91
Anlage 4
Seite 1
Elternbeiträge
Lfd.
Nr.
1
Vertrag
(90026...)
offener Betrag
31.10.2011
- EUR -
Jahr älteste
offene Fälligkeit
Bemerkungen zum Bearbeitungsende
Wiedervorlage
lt. Akte
...12278011
12.760,11
2000
23.01.2008; Schreiben an Amt 51: Prüfung Voraussetzungen für
nicht gesetzt
1
2
...12354591
3.649,30
1998
07.02.2008; Schreiben an Amt 51: Prüfung Voraussetzungen für
Niederschlagung.
nicht gesetzt
3
...12569512
1.993,71
1997
02.09.2008; Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung.
nicht gesetzt
4*1
...12460952
43,82
1998
13.03.2008; Schreiben an Bank: Kontopfändung in Erinnerung
gebracht und angefragt, ob Geschäftsverbindung noch besteht; am
10.12.2010 und am 07.02.2011 erfolgen ELKO-Gutschriften in Höhe
von 34,77 bzw. 0,09 EUR.
30.06.2008
5*
...12441281
847,27
1998
Schreiben an Bank wie vorstehend; am 03.12.2010 erfolgte ELKOGutschrift in Höhe von 5,11 EUR.
30.06.2008
6*
...12288750
5.518,24
2005
25.02.2008; Amtshilfeersuchen: Antwort nach Aktenlage im Vorgang
zu lfd. Nr. 7.
Kontoauszug aus Akameralem@ Kassenverfahren vom 09.02.10 in der
Akte.
nicht gesetzt
7*
...12195370
468,34
1997
24.10.2008; Schreiben an Amt 51:Prüfung Voraussetzungen
Niederschlagung (zugleich für Fall Nr. 6).
Kontoauszug aus Akameralem@ Kassenverfahren vom 22.03.2010 in
der Akte.
nicht gesetzt
Für die in der Spalte ALfd. Nr@ mit @*@ gekennzeichneten Fälle werden in SAP jeweils zwei Geschäftspartnernummern für identische Schuldner mit unterschiedlichen Verträgen
Forderungen aus Elternbeiträgen geführt. Diese Fälle wurden aus dem Altdatenbestand nach SAP migriert.
zu
Anlage 4
Seite 2
Lfd.
Nr.
Vertrag
(90026...)
offener Betrag
31.10.2011
- EUR -
Jahr älteste
offene Fälligkeit
Bemerkungen zum Bearbeitungsende
Wiedervorlage
lt. Akte
8
...12399684
2.941,40
1999
17.09.2007; Schreiben an Bank: Ruhen Kontenpfändung wegen
Ratenzahlung; letzte Rate April 2009 eingegangen.
29.01.2008
9
...12521340
1.071,82
2000
Lt. E-mail 51 2 vom 09.03.2010 sollte die gesamte (Haupt-)
Forderung abgesetzt werden, da inzwischen die - nur geringen Einkünfte nachgewiesen wurden.
nicht gesetzt
10
...12492374
1.894,05
1998
06.04.2009; Datum des letzten eingehefteten Kontoauszuges. Rückstand bis 12/2010 in Raten getilgt.
nicht gesetzt
11
...12247086
7.743,81
1995
05.12.2006; Schreiben an Amt 51: Prüfung Voraussetzungen
Niederschlagung.
15.08.2008
12
...12330277
21.522,19
2006
02.08.10; Vordruck AVollstreckungsauftrag@ zu einer Teil-Fälligkeit
von 333,00 EUR.
nicht gesetzt
13
...12214633
17.125,76
2001
01.10.2010; eidesstattliche Versicherung lt. Aktennotiz (zuvor am
05.02.2010: Schreiben an Amt 51 zur Prüfung Voraussetzungen für
Niederschlagung).
nicht gesetzt
14
...12250753
10.708,55
2005
12.06.2008; Schreiben an Amt 51 zur Prüfung Voraussetzungen
Niederschlagung.
nicht gesetzt
15
...12245733
1.533,42
2001
08.2009?; Vermerk über erteilte Restschuldbefreiung; Beschluss folgt
nicht gesetzt
16*
...12196864
2.080,88
1997
19.09.2006?; Vermerk über Insolvenzverfahren: ASchlusstermin noch
nicht bekannt; Verfahren wird nicht vor dem 12.01.2009 beendet
werden@.
12.01.2009
17*
...12584430
1.908,71
1998
Datum?; Vermerk über noch andauerndes Insolvenzverfahren.
12.01.2009
Anlage 4
Seite 3
Lfd.
Nr.
Vertrag
(90026...)
offener Betrag
31.10.2011
- EUR -
Jahr älteste
offene Fälligkeit
Bemerkungen zum Bearbeitungsende
Weitere Fälle mit Feststellungen
18
...12275594
8.318,65
2004
Vorgang ab Dez. 2009 - Insolvenzverfahren - vorgelegt;
Wohlverhaltensphase (unter Restschuldbefreiung) läuft bis Dez.
2015; Forderungsverfolgung von 2004 - Dez. 2009 geht aus dieser
Akte nicht hervor.
19
...12507797
19.017,00
2011
Amt 51 hat eine Forderung von rd. 18.800 EUR für die Zeit vom
01.09.08 bis lfd. erst in 09/2011 festgesetzt - Höchstbetrag -, da der
Verpflichtung zur Vorlage von Einkommensnachweisen nicht nachgekommen wurde.
Amt 20 hat bis 09/2011 Teilbeträge von rd. 389 EUR auf die
Gesamtforderung eingezogen.
Wiedervorlage
lt. Akte