Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Entwurf der gesonderten Verwaltungsvereinbarung für einen Lenkungsausschuss - Anschlussvereinbarung.pdf
Größe
95 kB
Erstellt
26.12.14, 16:38
Aktualisiert
29.01.18, 18:36
Stichworte
Inhalt der Datei
Einheitlicher Ansprechpartner Mittleres Ruhrgebiet
Gesonderte Verwaltungsvereinbarung über die Erstattung der Kosten hinsichtlich der
Übertragung der Aufgaben nach dem Gesetz zur Bildung Einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen (EA-Gesetz NRW) in Verbindung mit der Richtlinie
2006/123/EG vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt
- Anschlussvereinbarung –
Die kreisfreien Städte/Der Kreis
1. Bochum, vertreten durch die Oberbürgermeisterin und den Stadtdirektor
2. Bottrop, vertreten durch den Oberbürgermeister und den Ersten Beigeordneten
3. Gelsenkirchen, vertreten durch den Oberbürgermeister und den zuständigen
Beigeordneten
4. Hagen, vertreten durch den Oberbürgermeister und den Ersten Beigeordneten
5. Herne, vertreten durch den Oberbürgermeister und den Stadtdirektor
6. Ennepe-Ruhr-Kreis, vertreten durch den Landrat und die Kreisdirektorin
-
nachfolgend Beteiligte genannt –
vereinbaren gemäß § 5 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Übertragung der Aufgaben nach dem Gesetz zur Bildung Einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen
(EA-Gesetz NRW) in Verbindung mit der Richtlinie 2006/123/EG vom 12.12.2006 über
Dienstleistungen im Binnenmarkt gem. Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit das
nachfolgend genannte Verfahren zur Erstattung der Kosten. Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung zum 01.01.2013 als Anschlussvereinbarung an die Stelle der bis zum 31.12.2012 befristeten Vereinbarungen vom 21.12.2009 und vom 17.06.2010.
§ 1 Umlagefähige Kosten
(1) Der Stadt Bochum werden für die Übernahme der Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners ab dem 01.01.2013 anteilig die auf die übrigen Städte/den Kreis anfallenden, umlagefähigen Kosten erstattet. Die umlagefähigen Kosten berechnen sich aus der Kostenaufstellung in Absatz 2 abzüglich der Einnahmen und Erträge gemäß Absatz 4.
-2-
(2) Die Kosten für die Tätigkeit des Einheitlichen Ansprechpartners umfassen insbesondere:
1.
Die Ist-Personalkosten der übernehmenden Stadt Bochum für die mit der Aufgabe des
Einheitlichen Ansprechpartners betrauten Beschäftigten. Ab dem 01.01.2013 beträgt
der Umfang
o
0,5 Stelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesG
2.
Versorgungskostenpauschale für Beamte in Höhe von 30 % der Ist-Personalkosten
3.
Jährliche Beihilfepauschale für aktive Beamte der Stadt Bochum
4.
Verwaltungsgemeinkostenzuschlag von 20 % auf die Ist-Personalkosten
5.
Sachkosten für 1 Büroarbeitsplatz (ohne IT) (gemäß dem für den Abrechnungszeitraum
jeweils gültigen KGSt-Bericht)
6.
Basiskosten für informationstechnische Unterstützung für 1 Arbeitsplatz (gemäß dem
für den Abrechnungszeitraum jeweils gültigen KGSt-Bericht)
7.
Sonstige IT/Sachkosten außerhalb der Basiskosten
8.
Sonstige notwendig anfallende Kosten.
(3) Schadensersatzansprüche Dritter sind nur in der Höhe umlagefähig, in der sie nicht durch
eine Versicherungsleistung abgedeckt sind.
(4) Gebühreneinnahmen und sonstige Einnahmen, die aus der Tätigkeit des Einheitlichen
Ansprechpartners entstehen, sind als kostenmindernde Erlöse von den Kosten nach Absatz
2 abzuziehen.
(5) Sofern sich wesentliche Änderungen hinsichtlich der in Absatz 2 genannten Kosten ergeben, insbesondere neue Kostenpositionen hinzutreten oder ein höherer Personaleinsatz aufgrund einer gestiegenen Nachfrage oder gesetzlich neu zugewiesener Aufgaben erforderlich
ist, soll zwischen den Beteiligten eine einvernehmliche Regelung vereinbart werden. Das
betrifft insbesondere Kosten für die Stellenbesetzung sowie sonstige einmalige Kosten.
§ 2 Verteilschlüssel
Die in § 1 genannten umlagefähigen Kosten tragen die Beteiligten anteilig nach den jeweiligen Einwohnerzahlen. Hierfür werden die Einwohnerzahlen zum Stichtag 31.12. des Vorjahres aus der amtlichen Einwohnerstatistik des Landes Nordrhein-Westfalen herangezogen.
-3-
§ 3 Abrechnungsmodalitäten
(1) Die übrigen Beteiligten zahlen der Stadt Bochum für die in § 1 genannten, auf die Beteiligten anteilig anfallenden Kosten monatliche Abschläge. Die Höhe der Abschläge errechnet
sich nach der Schlussrechnung des Vorjahres. Solange keine Schlussrechnung des Vorjahres vorliegt, sind zunächst die Abschläge in der bisherigen Höhe weiter zu zahlen, bis eine
Schlussrechnung erstellt ist. Bis zum Vorliegen einer ersten Jahresschlussrechnung errechnet sich die Höhe der monatlichen Abschläge aus einer entsprechenden Kostenschätzung
aller Beteiligten.
(2) Nach Ende eines Kalenderjahres wird zwischen den Beteiligten eine Schlussrechnung
der umlagefähigen Kosten unter Einrechnung der gezahlten Abschläge vorgenommen. Die
Schlussabrechnung wird in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres durchgeführt.
(3) Im Rahmen der Schlussrechnung stellt die Stadt Bochum den anderen Beteiligten die
umlagefähigen Kosten in Rechnung und verrechnet diese mit den geleisteten Abschlägen. In
dieser Schlussrechnung sind die einzelnen in § 1 Absatz 2 aufgeführten Kostenpositionen,
einmalige, wesentlich über die gewöhnlichen Ausgaben des Einheitlichen Ansprechpartners
hinausgehende Kosten sowie die eingenommenen Verwaltungsgebühren und andere Einnahmen und Erträge ihrer Höhe nach schriftlich darzustellen.
(4) Einmalige Kosten, die wesentlich über die im laufenden Geschäft des Einheitlichen Ansprechpartners entstehenden Kosten hinausgehen, können bei Bedarf unterjährig zwischen
den Beteiligten verrechnet werden.
(5) Die erstmaligen Grundinvestitionen in die Informationstechnik nach § 1 Absatz 2 Punkt 7
wurden von der Stadt Bochum vorinvestiert und auf drei Jahre verteilt in die monatlichen Abschläge mit eingerechnet. Weitere Investitionskosten in die Informationstechnik werden von
der Stadt Bochum vorgeleistet und deren Umlage unter den Beteiligten abgestimmt. Die Kooperationspartner sind zur Zahlung dieser berechneten Abschläge auch im Falle einer vorzeitigen Kündigung der Kooperationsvereinbarung verpflichtet, um die Belastung für die
verbleibenden Kooperationspartner kalkulierbar zu halten.
§ 4 Laufzeit und Kündigung
(1) Diese gesonderte Verwaltungsvereinbarung wird unbefristet geschlossen.
-4-
(2) Jeder Beteiligte kann diese gesonderte Verwaltungsvereinbarung schriftlich mit einer Frist
von neun Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Im Falle der Kündigung durch
einen Beteiligten bleibt diese gesonderte Verwaltungsvereinbarung unter den anderen Beteiligten in Kraft, es sei denn, einem der anderen Beteiligten ist ein weiteres Festhalten an dieser Vereinbarung nicht zumutbar. Die Kündigung dieser gesonderten Verwaltungsvereinbarung führt zur Pflicht zur Neuverhandlung über die Kostentragung, es sei denn, es wird
zugleich auch die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung der Aufgabe des Einheitlichen Ansprechpartners gekündigt. Wird nicht zugleich die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung der Aufgabe des Einheitlichen Ansprechpartners gekündigt, bleiben bis
zum Abschluss einer neuen Regelung über die Kostentragung die Rechte und Pflichten aus
der bisherigen Verwaltungsvereinbarung bestehen.
-5-
Stadt Bochum
Die Oberbürgermeisterin
Dr. Ottilie Scholz
Stadt Bochum
Der Stadtdirektor
Paul Aschenbrenner
Datum
Datum
Unterschrift
Unterschrift
Stadt Bottrop
Der Oberbürgermeister
Bernd Tischler
Stadt Bottrop
Der Erste Beigeordnete
Paul Ketzer
Datum
Datum
Unterschrift
Unterschrift
Stadt Gelsenkirchen
Der Oberbürgermeister
Frank Baranowski
Stadt Gelsenkirchen
Der Beigeordnete
Joachim Hampe
Datum
Datum
Unterschrift
Unterschrift
Stadt Herne
Der Oberbürgermeister
Horst Schiereck
Stadt Herne
Der Stadtdirektor
Peter Bornfelder
Datum
Datum
Unterschrift
Unterschrift
Ennepe-Ruhr-Kreis
Der Landrat
Dr. Arnim Brux
Ennepe-Ruhr-Kreis
Die Kreisdirektorin
Iris Pott
Datum
Datum
Unterschrift
Unterschrift
Stadt Hagen
Der Oberbürgermeister
Jörg Dehm
Stadt Hagen
Der Erste Beigeordnete
Dr. Christian Schmidt
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Datum
Unterschrift
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Datum
Unterschrift