Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Entwurf der gesonderten Verwaltungsvereinbarung über die Erstattung der Kosten - Anschlussvereinbarung.pdf
Größe
78 kB
Erstellt
26.12.14, 16:38
Aktualisiert
29.01.18, 18:36
Stichworte
Inhalt der Datei
Einheitlicher Ansprechpartner Mittleres Ruhrgebiet
Gesonderte Verwaltungsvereinbarung für einen Lenkungsausschuss nach § 3 Abs. 2 der
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Übertragung der Aufgaben nach dem Gesetz zur
Bildung Einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen (EA-Gesetz NRW) in
Verbindung mit der Richtlinie 2006/123/EG vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im
Binnenmarkt
- Anschlussvereinbarung Die kreisfreien Städte/der Kreis
1.
Bochum, vertreten durch die Oberbürgermeisterin und den Stadtdirektor
2.
Bottrop, vertreten durch den Oberbürgermeister und den Ersten Beigeordneten
3.
Gelsenkirchen, vertreten durch den Oberbürgermeister und den zuständigen
Beigeordneten
4.
Hagen, vertreten durch den Oberbürgermeister und den Ersten Beigeordneten
5.
Herne, vertreten durch den Oberbürgermeister und den Stadtdirektor
6.
Ennepe-Ruhr-Kreis, vertreten durch den Landrat und die Kreisdirektorin
– nachfolgend Beteiligte genannt –
schließen eine gesonderte Verwaltungsvereinbarung für einen Lenkungsausschuss zur Koordinierung der Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners nach § 3 Absatz 2 der öffentlichrechtlichen Vereinbarung zur Übertragung der Aufgaben nach dem Gesetz zur Bildung Einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen (EA-Gesetz NRW) in Verbindung mit der Richtlinie 2006/123/EG vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt. Diese Vereinbarung
tritt mit Wirkung zum 01.01.2013 als Anschlussvereinbarung an die Stelle der bis zum
31.12.2012 befristeten Vereinbarungen vom 21.12.2009 und vom 17.06.2010.
Präambel
Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass nicht alle Fragestellungen bzgl. der Aufgaben des
Einheitlichen Ansprechpartners, der Verfahrensabwicklung und der Organisation abschließend
in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung und den hierzu einhergegangenen gesonderten
Verwaltungsvereinbarungen geregelt werden können. Aus diesem Grunde wird von den Beteiligten ein Lenkungsausschuss gebildet, um weitere wichtige Fragen zu Aufgabenstellung,
Verfahren und Organisation zwischen den Beteiligten zu klären.
-2-
§ 1 Aufgaben des Lenkungsausschusses
(1) Der Lenkungsausschuss entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten bzgl. des Einheitlichen Ansprechpartners.
(2) Der Lenkungsausschuss kann sich im Übrigen einzelne Aufgaben bzgl. der Tätigkeit des
Einheitlichen Ansprechpartners im Voraus vorbehalten.
(3) Der Lenkungsausschuss kann im Einzelfall Aufgaben nach Absatz 1 auf die übernehmende
Stadt übertragen. Er kann eine solche Übertragung sachlich und zeitlich begrenzen und die
Übertragung jederzeit rückgängig machen.
§ 2 Zusammensetzung des Lenkungsausschusses
(1) Mitglieder des Lenkungsausschusses sind die sachlich zuständigen Beigeordneten/Dezernenten/Vorstände der Beteiligten. Diese können im Einzelfall einen Vertreter/eine
Vertreterin in den Lenkungsausschuss entsenden.
(2) Den Vorsitz des Lenkungsausschusses führt der sachlich zuständige Beigeordnete der
Stadt Bochum.
§ 3 Abstimmungsregeln
(1) Der Lenkungsausschuss entscheidet in der Regel mit der Mehrheit der Mitglieder.
(2) Der Lenkungsausschuss kann Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung bestimmen,
für die die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich ist.
§ 4 Tagung des Lenkungsausschusses
(1) Der Lenkungsausschuss tagt bei Bedarf auf Einladung des Vorsitzenden oder auf Wunsch
eines Mitglieds.
(2) Bei dringlichen Entscheidungen kann der Lenkungsausschuss im Umlaufverfahren entscheiden.
-3-
§ 5 Allgemeine Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder arbeiten in dem Lenkungsausschuss vertrauensvoll zusammen und informieren
die übrigen Beteiligten frühzeitig über alle wesentlichen Angelegenheiten bzgl. der Aufgabe des
Einheitlichen Ansprechpartners.
§ 6 Laufzeit und Kündigung
(1) Diese gesonderte Verwaltungsvereinbarung für einen Lenkungsausschuss wird unbefristet
mit Wirkung zum 01. Januar 2013 geschlossen.
(2) Jeder Beteiligte kann diese gesonderte Verwaltungsvereinbarung schriftlich mit einer Frist
von neun Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Im Falle der Kündigung durch
einen Beteiligten bleibt diese gesonderte Verwaltungsvereinbarung unter den anderen Beteiligten in Kraft, es sei denn, einem der anderen Beteiligten ist ein weiteres Festhalten an dieser
Vereinbarung nicht zumutbar. Die Kündigung dieser gesonderten Verwaltungsvereinbarung
führt zur Pflicht zur Neuverhandlung über eine Regelung zum Lenkungsausschuss, es sei denn,
es wird zugleich auch die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung der Aufgabe des
Einheitlichen Ansprechpartners gekündigt. Wird nicht zugleich die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung der Aufgabe des Einheitlichen Ansprechpartners gekündigt, bleiben bis
zum Abschluss einer neuen Regelung die Rechte und Pflichten aus der bisherigen Verwaltungsvereinbarung über den Lenkungsausschuss bestehen.
-4-
Stadt Bochum
Die Oberbürgermeisterin
Dr. Ottilie Scholz
Stadt Bochum
Der Stadtdirektor
Paul Aschenbrenner
Datum
Datum
Unterschrift
Unterschrift
Stadt Bottrop
Der Oberbürgermeister
Bernd Tischler
Stadt Bottrop
Der Erste Beigeordnete
Paul Ketzer
Datum
Datum
Unterschrift
Unterschrift
Stadt Gelsenkirchen
Der Oberbürgermeister
Frank Baranowski
Stadt Gelsenkirchen
Der Beigeordnete
Joachim Hampe
Datum
Datum
Unterschrift
Unterschrift
Stadt Herne
Der Oberbürgermeister
Horst Schiereck
Stadt Herne
Der Stadtdirektor
Peter Bornfelder
Datum
Datum
Unterschrift
Unterschrift
Ennepe-Ruhr-Kreis
Der Landrat
Dr. Arnim Brux
Ennepe-Ruhr-Kreis
Die Kreisdirektorin
Iris Pott
Datum
Datum
Unterschrift
Unterschrift
Stadt Hagen
Der Oberbürgermeister
Jörg Dehm
Stadt Hagen
Der Erste Beigeordnete
Dr. Christian Schmidt
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Datum
Unterschrift
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Datum
Unterschrift