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Entwurf der gesonderten Verwaltungsvereinbarung über die Erstattung der Kosten - Anschlussvereinbarung.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Entwurf der gesonderten Verwaltungsvereinbarung über die Erstattung der Kosten - Anschlussvereinbarung.pdf
Größe
78 kB
Erstellt
26.12.14, 16:38
Aktualisiert
29.01.18, 18:36

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Inhalt der Datei

Einheitlicher Ansprechpartner Mittleres Ruhrgebiet Gesonderte Verwaltungsvereinbarung für einen Lenkungsausschuss nach § 3 Abs. 2 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Übertragung der Aufgaben nach dem Gesetz zur Bildung Einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen (EA-Gesetz NRW) in Verbindung mit der Richtlinie 2006/123/EG vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt - Anschlussvereinbarung Die kreisfreien Städte/der Kreis 1. Bochum, vertreten durch die Oberbürgermeisterin und den Stadtdirektor 2. Bottrop, vertreten durch den Oberbürgermeister und den Ersten Beigeordneten 3. Gelsenkirchen, vertreten durch den Oberbürgermeister und den zuständigen Beigeordneten 4. Hagen, vertreten durch den Oberbürgermeister und den Ersten Beigeordneten 5. Herne, vertreten durch den Oberbürgermeister und den Stadtdirektor 6. Ennepe-Ruhr-Kreis, vertreten durch den Landrat und die Kreisdirektorin – nachfolgend Beteiligte genannt – schließen eine gesonderte Verwaltungsvereinbarung für einen Lenkungsausschuss zur Koordinierung der Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners nach § 3 Absatz 2 der öffentlichrechtlichen Vereinbarung zur Übertragung der Aufgaben nach dem Gesetz zur Bildung Einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen (EA-Gesetz NRW) in Verbindung mit der Richtlinie 2006/123/EG vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt. Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung zum 01.01.2013 als Anschlussvereinbarung an die Stelle der bis zum 31.12.2012 befristeten Vereinbarungen vom 21.12.2009 und vom 17.06.2010. Präambel Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass nicht alle Fragestellungen bzgl. der Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners, der Verfahrensabwicklung und der Organisation abschließend in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung und den hierzu einhergegangenen gesonderten Verwaltungsvereinbarungen geregelt werden können. Aus diesem Grunde wird von den Beteiligten ein Lenkungsausschuss gebildet, um weitere wichtige Fragen zu Aufgabenstellung, Verfahren und Organisation zwischen den Beteiligten zu klären. -2- § 1 Aufgaben des Lenkungsausschusses (1) Der Lenkungsausschuss entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten bzgl. des Einheitlichen Ansprechpartners. (2) Der Lenkungsausschuss kann sich im Übrigen einzelne Aufgaben bzgl. der Tätigkeit des Einheitlichen Ansprechpartners im Voraus vorbehalten. (3) Der Lenkungsausschuss kann im Einzelfall Aufgaben nach Absatz 1 auf die übernehmende Stadt übertragen. Er kann eine solche Übertragung sachlich und zeitlich begrenzen und die Übertragung jederzeit rückgängig machen. § 2 Zusammensetzung des Lenkungsausschusses (1) Mitglieder des Lenkungsausschusses sind die sachlich zuständigen Beigeordneten/Dezernenten/Vorstände der Beteiligten. Diese können im Einzelfall einen Vertreter/eine Vertreterin in den Lenkungsausschuss entsenden. (2) Den Vorsitz des Lenkungsausschusses führt der sachlich zuständige Beigeordnete der Stadt Bochum. § 3 Abstimmungsregeln (1) Der Lenkungsausschuss entscheidet in der Regel mit der Mehrheit der Mitglieder. (2) Der Lenkungsausschuss kann Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung bestimmen, für die die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich ist. § 4 Tagung des Lenkungsausschusses (1) Der Lenkungsausschuss tagt bei Bedarf auf Einladung des Vorsitzenden oder auf Wunsch eines Mitglieds. (2) Bei dringlichen Entscheidungen kann der Lenkungsausschuss im Umlaufverfahren entscheiden. -3- § 5 Allgemeine Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder arbeiten in dem Lenkungsausschuss vertrauensvoll zusammen und informieren die übrigen Beteiligten frühzeitig über alle wesentlichen Angelegenheiten bzgl. der Aufgabe des Einheitlichen Ansprechpartners. § 6 Laufzeit und Kündigung (1) Diese gesonderte Verwaltungsvereinbarung für einen Lenkungsausschuss wird unbefristet mit Wirkung zum 01. Januar 2013 geschlossen. (2) Jeder Beteiligte kann diese gesonderte Verwaltungsvereinbarung schriftlich mit einer Frist von neun Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Im Falle der Kündigung durch einen Beteiligten bleibt diese gesonderte Verwaltungsvereinbarung unter den anderen Beteiligten in Kraft, es sei denn, einem der anderen Beteiligten ist ein weiteres Festhalten an dieser Vereinbarung nicht zumutbar. Die Kündigung dieser gesonderten Verwaltungsvereinbarung führt zur Pflicht zur Neuverhandlung über eine Regelung zum Lenkungsausschuss, es sei denn, es wird zugleich auch die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung der Aufgabe des Einheitlichen Ansprechpartners gekündigt. Wird nicht zugleich die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung der Aufgabe des Einheitlichen Ansprechpartners gekündigt, bleiben bis zum Abschluss einer neuen Regelung die Rechte und Pflichten aus der bisherigen Verwaltungsvereinbarung über den Lenkungsausschuss bestehen. -4- Stadt Bochum Die Oberbürgermeisterin Dr. Ottilie Scholz Stadt Bochum Der Stadtdirektor Paul Aschenbrenner Datum Datum Unterschrift Unterschrift Stadt Bottrop Der Oberbürgermeister Bernd Tischler Stadt Bottrop Der Erste Beigeordnete Paul Ketzer Datum Datum Unterschrift Unterschrift Stadt Gelsenkirchen Der Oberbürgermeister Frank Baranowski Stadt Gelsenkirchen Der Beigeordnete Joachim Hampe Datum Datum Unterschrift Unterschrift Stadt Herne Der Oberbürgermeister Horst Schiereck Stadt Herne Der Stadtdirektor Peter Bornfelder Datum Datum Unterschrift Unterschrift Ennepe-Ruhr-Kreis Der Landrat Dr. Arnim Brux Ennepe-Ruhr-Kreis Die Kreisdirektorin Iris Pott Datum Datum Unterschrift Unterschrift Stadt Hagen Der Oberbürgermeister Jörg Dehm Stadt Hagen Der Erste Beigeordnete Dr. Christian Schmidt ______________________ Datum Unterschrift _____________________ Datum Unterschrift