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Anlage 3 - Stellungnahme.pdf

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Daten

Kommune
Köln
Dateiname
Anlage 3 - Stellungnahme.pdf
Größe
292 kB
Erstellt
31.12.14, 01:31
Aktualisiert
27.01.18, 21:31

Inhalt der Datei

Anlage 3 Bauverwaltungsamt 62 Stadt Köln - Bauverwaltungsamt Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln Stadthaus Deutz - Westgebäude Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln Auskunft Herr Keller, Zimmer 14C40 Telefon 0221 221-22733, Telefax 0221 221-26255 E-Mail bauverwaltungsamt@stadt-koeln.de Internet www.stadt-koeln.de Sprechzeiten Mo. u. Do. 08.00 - 16.00 Uhr Di. 08.00 - 18.00 Uhr Fr. 08.00 - 12.00 Uhr und nach besonderer Vereinbarung Bezirksregierung Köln Zeughausstr. 2 - 10 50667 Köln KVB Stadtbahn Linien 1, 3, 4, 9 Bus Linien 150, 153, 156 S-Bahn Linien S6, S11, S12, S13 sowie RE-/RB- und Fernverkehr Haltestelle Bf. Deutz/Messe LANXESS arena Ihr Schreiben Mein Zeichen Datum 25.7.2.2 - 3/13 62/621/2-62.10.01 23.04.2014 Planfeststellungsverfahren gem. §§ 72 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i. V. m. §§ 18 ff. Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) für den Neubau des ICE-Werkes Köln Nippes, Strecke 2615, km 2,4+45 bis km 5,9+18, in Köln-Bilderstöckchen und Köln-Longerich Sehr geehrte Frau Yabanci, Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 24.02.2014 übersende ich Ihnen hiermit die Stellungnahme der Stadt Köln zu dem o. a. Vorhaben der DB Fernverkehr AG. Als wichtige Stärkung für den Eisenbahn- und Logistik-Standort Köln begrüße ich die Entscheidung der Deutschen Bahn, ihr neues Instandhaltungswerk für Hochgeschwindigkeitszüge auf dem Gelände des früheren Güter- und Rangierbahnhofs Nippes zu errichten. Bei der Entscheidung des Eisenbahn-Bundesamtes über den Planfeststellungsantrag und bei der Umsetzung des Vorhabens bitte ich die nachfolgend im Einzelnen aufgeführten Punkte zu berücksichtigen: Landschaftspflege und Grünflächen Grundsätzlich wird die Vorlage eines landschaftspflegerischen Begleitplanes (LBP) zum Verfahren begrüßt. Bedauert wird die mangelnde Vorabstimmung wesentlicher Inhalte des LBP wie der externen Kompensationsflächen mit den bei der Stadt Köln betroffenen Dienststellen. Im Flächennutzungsplan der Stadt Köln und im Flächenpool beim Amt für Landschaftspflege und Grünflächen sind großräumig Vorrangräume für Kompensationsmaßnahmen ausgewiesen. Im LBP wird dies nicht berücksichtigt. Lediglich die externe Kompensationsfläche 5 am Kuhlenweg in Köln-Worringen liegt in einem solchen Vorrangraum. /2 Die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung finden Sie unter www.stadt-koeln.de. Fragen zu den Dienstleistungen der Stadt Köln beantwortet Ihnen montags - freitags von 7 - 18 Uhr das Bürgertelefon unter der einheitlichen Behördenrufnummer 115 oder 0221/221-0 Seite 2 Grundsätzlich sind Eingriffe im Kölner Stadtgebiet auch innerhalb der Stadt auszugleichen. Von daher wird gefordert, den kompletten Kompensationsbedarf von 971.598 Biotopwertpunkten innerhalb des Stadtgebietes auszugleichen. Das Aufwertungspotential der außerhalb der Stadt Köln gelegenen Kompensationsflächen ist auf Flächen innerhalb der Stadt Köln zu verlagern. Dies betrifft die folgenden Flächen: Kompensationsfläche 4: Rodenkirchener Straße in Hürth Größe: 17.877 m² Aufwertung: 93.137 Biotopwertpunkte Kompensationsfläche 6: An der Wolfhagener Hecke in Mettmann , Gemarkung Langenfeld-Berghausen Größe: 11.816 m² Aufwertung: 54.997 Biotopwertpunkte Kompensationsfläche 7: Zwischen Rhein und A 59, Hitdorf Gemarkung Leverkusen-Rheindorf Größe: 56.989 m² Aufwertung: 227.932 Biotopwertpunkte Kompensationsfläche 8: Am Durchstich, Leverkusen Größe: 3.871 m² Aufwertung: 17.806 Biotopwertpunkte Flächen 4,6,7 und 8 insgesamt: 393.872 Biotopwertpunkte. Ersatzgeldzahlung für die Extensivierung der Ackernutzung auf Ökokonto- und Kompensationsflächen der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft außerhalb der Stadt Köln werden abgelehnt. Stattdessen sind Maßnahmen oder Zahlungen in Köln zu leisten. Abgelehnt werden somit: Ökokonto Frauenberg Stadtgebiet Euskirchen Größe:13.597 m² Aufwertung: 18.786 Biotopwertpunkte /3 Seite 3 Kompensationsfläche Sinzenich, Gemeinde Zülpich, Gemarkung Sinzenich Größe: 4.327 m² Aufwertung: 17.308 Biotopwertpunkte Kompensationsfläche Schwerfen, Gemeinde Zülpich, Gemarkung Schwerfen Größe: 21.304 m² Aufwertung: 65.906 Biotopwertpunkte Ökokontoflächen „Stiftung Kulturlandschaft“ insg. 102.000 Biotopwertpunkte. Genau zu überprüfen ist, inwieweit das Vorhaben ICE-Werk Nippes rechtskräftig festgesetzte Kompensationsmaßnahmen aus zwei anderen Vorhaben überplant: • Planfeststellungsverfahren zur Ausbaustrecke 4 / S-Bahn 13 Köln-Horrem-DürenAachen, PFA 1, Planfeststellungsbeschluss vom 13.06.1994, mit Kompensationsflächen in einer Größe von 3,8 ha auf dem Gelände im Bf. Nippes und • Plangenehmigung „Neubau der Abstellgruppe Gleis 111 bis 119 im Bf. Köln-Nippes“ vom 29.01.2009 mit Kompensationsflächen in einer Größe von 3 ha auf dem Gelände im Bf. Nippes. Die Eingriffs- und Ausgleichserfordernisse aus den vorgenannten Verfahren „ABS 4 / S13“ und Plangenehmigung „Neubau Abstellgruppe“ sind im LBP gesondert nachzuweisen und eindeutig in separaten Eingriffs/ Ausgleichsbilanzen und in gesonderter Karte darzustellen. Die zu verlagernden Kompensationsmaßnahmen sind zusätzlich zu den Kompensationserfordernissen für das ICE-Werk nachzuweisen. Alternativ wird ein Deckblattverfahren für die überplanten Kompensationsmaßnahmen aus den vorgenannten Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahren gefordert. Ich schlage vor, zur Frage der Ausgleichsflächen ein Fachgespräch mit den zuständigen Fachämtern der Stadt Köln (Amt für Landschaftspflege und Grünflächen, Umwelt- und Verbraucherschutzamt – Untere Landschaftsbehörde –, Stadtplanungsamt) zu führen, um insbesondere die Möglichkeiten von Kompensationsmaßnahmen innerhalb des Stadtgebietes zu erörtern, damit das Erfordernis eines räumlichen Zusammenhangs zwischen dem Ort des Eingriffs und den Ausgleichsorten gewahrt werden kann. Das Ausgleichskataster bei der Stadt Köln wird beim Amt für Landschaftspflege und Grünflächen, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, geführt. Daher ist der abschließende LBP dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen unaufgefordert vorzulegen. Außerdem ist die abschließende Herstellung der Kompensationsmaßnahmen zwingend anzuzeigen. Ansprechpartnerin im Amt für Landschaftspflege und Grünflächen ist Frau Höppner, Telefon (0221) 221-22585; E-Mail: rita.hoeppner@stadt-koeln.de. /4 Seite 4 Natur-, Landschafts- und Artenschutz Zu Anlage 12 - Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) Im Erläuterungsbericht zum LBP (Anlage 12.1, Kapitel 1) wird in der Zusammenfassung (S. 10) auf den bereits erfolgten Rückbau hingewiesen. Es sollte bereits an dieser Stelle darauf eingegangen werden, aus welchen Gründen der Rückbau erfolgte. Weiterhin wird in dieser Zusammenfassung der Ausgleich des Kompensationsdefizites thematisiert. Da das Genehmigungsverfahren durch Einreichen der Planfeststellungsunterlagen bereits eröffnet wurde, ist zu erklären, welcher Zeitpunkt als „Genehmigungsplanung“ angesehen wird. Im Normalfall sollte der Ausgleich im Planfeststellungsverfahren feststehen. Kapitel 5.1 (Schutzgebietsausweisungen, Biotopkartierung, S. 36, „Geschützte Biotope“): Es sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass die hier aufgeführten Flächen des Biotopkatasters keinen rechtlichen Schutzstatus besitzen. Es handelt sich bei den genannten Biotopen nicht um gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG, vor der Novellierung in 2010) bzw. im Sinne des § 62 Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen (LG NRW). (Vgl. auch Umweltverträglichkeitsstudie zum Vorhaben, Kap. 3.5.3 und 3.6) Kapitel 5.3 (Fauna im Plangebiet, S. 42-43, „Fazit vertiefte Artenschutzprüfung für Amphibien – Kreuzkröte“): Im letzten Satz meint man sicherlich die Kreuzkröte. Kapitel 6.1.2 (Anlagebedingte Konflikte und Eingriffe, S. 52): Die Ermittlung der tatsächlich angerechneten Neuversiegelung im zweiten Absatz ist nicht nachvollziehbar. Es ist zu erläutern, wie der angenommene Faktor von 40% zustande kommt. Auch die Ermittlung der tatsächlich angerechneten Neuversiegelung im dritten Absatz ist nicht nachvollziehbar. Es ist auszuführen, wie der Versiegelungsgrad von 60 % zustande kommt und warum die zusätzliche Neuversiegelung auf der Fläche mit 10% beziffert wird. Auch der Endwert von 9.972 m² erschließt sich nicht hinreichend. Kapitel 6.2 (Bilanzierung der erheblichen Eingriffe, Ermittlung des Ausgleichsbedarfs, S. 55, vorletzter Absatz): Da das Genehmigungsverfahren durch Einreichen der Planfeststellungsunterlagen bereits eröffnet wurde, ist zu erklären, welcher Zeitpunkt als „Genehmigungsplanung“ angesehen wird. Im Normalfall sollte der Ausgleich im Planfeststellungsverfahren feststehen (s.o.) Kapitel 7 (Landschaftspflegerische Maßnahmen): Zur Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung sämtlicher im LBP formulierter landschaftspflegerischer Maßnahmen ist eine Ökologische Bauüberwachung zu bestellen. /5 Seite 5 • Für die Ökologische Bauüberwachung ist ein nachweislich in der Erbringung dieser Leistung erfahrenes Unternehmen zu beauftragen. • Die Ökologische Bauüberwachung überwacht sowohl die Baustelleneinrichtung, die Baumaßnahme und die Rekultivierung als auch die ordnungsgemäße Anlage der externen Ausgleichsmaßnahmen. • Der Ökologischen Bauüberwachung ist gegenüber den ausführenden Firmen Weisungsbefugnis einzuräumen. • Die Ökologische Bauüberwachung weist die ausführenden Firmen auf der Baustelle bezüglich landschaftsrechtlicher Erfordernisse ein. • Die Ökologische Bauüberwachung sucht die Baustelle regelmäßig unangemeldet auf, um den Erhalt von Schutzmaßnahmen vor Ort während der gesamten Baumaßnahme sicherzustellen. • Die Ökologische Bauüberwachung dokumentiert die Erfüllung ihrer Aufgaben regelmäßig gegenüber der planfeststellenden Behörde, wahlweise auch gegenüber der Höheren Landschaftsbehörde (HLB) und der Unteren Landschaftsbehörde (ULB). Sie sucht im Bedarfsfall Kontakt zu den Behörden, um das weitere Vorgehen abzustimmen. Bei sämtlichen Pflanz- und Saatmaßnahmen ist ausschließlich autochthones Pflanzmaterial und Regio-Saatgut zu verwenden. Eine Bepflanzung der Lärmschutzwände ist vorzusehen (siehe auch unten, Ausführungen zu Anlage 12.4, Abschnitt 5.2). Kapitel 7.3 (Artenschutzmaßnahmen, S. 62, Tabelle 10, FCS 3a): Im Rahmen der Vorabstimmungen zwischen der Antragstellerin und den betroffenen Fachbehörden (hier: Untere Bodenschutzbehörde und Untere Landschaftsbehörde der Stadt Köln) wurde darauf hingewiesen, dass die Herstellung der Blänken oder sonstiger zeitweise wasserführender Tümpel mit Hilfe von Verdichtungen des Unterbodens oder Auftrags von bindigen Materialien durchaus eine schädliche Bodenveränderungen im Sinne des BundesBodenschutzgesetzes (BBodSchG) bzw. der Bundes-Bodenschutzverordnung (BBodSchV) darstellen kann. Entsprechende Untersuchungen, die diese Annahme ausräumen, fehlen in der vorliegenden Unterlage. Kapitel 7.4 (Kompensationsmaßnahmen im Naturraum / Trassenferne Ersatzmaßnahmen): Unabhängig von der Forderung, die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen auf Kölner Stadtgebiet umzusetzen, werden nachfolgend auch Hinweise zu den von der Vorhabenträgerin geplanten Maßnahmen außerhalb des Stadtgebietes gegeben. S. 65/66, Tabelle 12, TE 5.1 u. TE 5.2, und S. 67, Tabelle 14, TE 7.1): Um ein Erreichen des Zielbiotops Extensivgrünland auf dem ehemaligen Intensivgrünland zu gewährleisten, sollte der Standort in den ersten drei Jahren durch eine erhöhte Schnittfrequenz ohne Düngung ausgehagert werden. Pflege in den ersten 3-4 Jahren • Erster Schnitt von Ende Mai bis Ende Juni, zweiter Schnitt Ende Juli bis Ende August, dritter Schnitt so spät wie möglich (Ende September bis Anfang Oktober). /6 Seite 6 • Das Mahdgut ist zu entfernen. • Kein Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln. Folgepflege • Erster Schnitt nach dem 15.06. eines Jahres. Der 15.06 ist ein Richtwert, der auf den Schutz von Wiesenbrütern ausgerichtet ist. Grundsätzlich ist der erste Schnitt jedoch von Ende Mai bis Ende Juni möglich, in Abhängigkeit von der Entwicklung der Fläche (s.u., Monitoring). Zweiter Schnitt Mitte August bis Ende September. • Beim ersten Schnitt sollte auf bis zu 1/3 der Gesamtfläche nicht gemäht werden (Rückzugsraum für Insekten und Kleinsäuger), die Fläche ist in jedem Jahr neu zu wählen, um ein Verfilzen zu verhindern. • Zwischen den Mahdterminen sollten mindestens acht Wochen liegen. • Kein Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln. • Weitere Auflagen wie im Maßnahmenblatt beschrieben (zweimalige Mahd, Gehölzaufkommen entfernen, Mahdgut abfahren). Die Wirksamkeit der Maßnahme ist durch ein vegetationskundliches / faunistisches Monitoring nach 5 Jahren zu dokumentieren. Eventuell sind die Mahdtermine dann auf die erwünschte Weiterentwicklung der Fläche hin anzupassen. In der Aushagerungsphase wird davon ausgegangen, dass sich die Fläche noch nicht für Wiesenbrüter eignet. S. 66, Tabelle 13, TE 6.1: Um ein Erreichen des Zielbiotops Extensivgrünland auf dem ehemaligen Intensivacker zu gewährleisten ist eine an den Standort angepasste Bodenvorbereitung, Erstpflege und Folgepflege durchzuführen. Bodenvorbereitung • Aushagerung des Bodens durch einen 1-2 jährigen Anbau von kräftezehrenden Feldfrüchten ohne den Einsatz von Dünger. • Anschließend mehrmalige flachgründige Bodenbearbeitung um die Samenbank der Ackerunkräuter auszudünnen oder einmaliges Tiefpflügen (60 100 cm) um Nährstoffe und Unkräuter in untere Schichten zu verlagern. • Erst dann erfolgt die Ansaat wie im Maßnahmenblatt beschrieben. • in den ersten zwei Jahren erster Schnitt im Jahr, sobald sich die Bereiche mit Ackerunkräutern zu schließen beginnen, in jedem Fall vor der Samenreife, die Schnitthöhe sollte 10 cm betragen. • Dreimalige Mahd in den ersten zwei Jahren. • Erster Schnitt von Ende Mai bis Ende Juni, zweiter Schnitt Ende Juli bis Ende August, dritter Schnitt so spät wie möglich (Ende September bis Anfang Oktober). Erstpflege /7 Seite 7 • Das Mahdgut ist zu entfernen. • Kein Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln. Folgepflege • Erster Schnitt nach dem 15.06. eines Jahres. Der 15.06 ist ein Richtwert, der auf den Schutz von Wiesenbrütern ausgerichtet ist. Grundsätzlich ist der erste Schnitt jedoch von Ende Mai bis Ende Juni möglich, in Abhängigkeit von der Entwicklung der Fläche (s. u., Monitoring). Zweiter Schnitt Mitte August bis Ende September. • Beim ersten Schnitt sollte auf bis zu 1/3 der Gesamtfläche nicht gemäht werden (Rückzugsraum für Insekten und Kleinsäuger), die Fläche ist in jedem Jahr neu zu wählen, um ein Verfilzen zu verhindern. • Kein Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln. • Weitere Auflagen wie im Maßnahmenblatt beschrieben (zweimalige Mahd, Gehölzaufkommen entfernen, Mahdgut abfahren). Die Wirksamkeit der Maßnahme ist durch ein vegetationskundliches / faunistisches Monitoring nach 5 Jahren zu dokumentieren. Eventuell sind die Mahdtermine dann auf die erwünschte Weiterentwicklung der Fläche hin anzupassen. In der Aushagerungsphase wird davon ausgegangen, dass sich die Fläche noch nicht für Wiesenbrüter eignet. Zu Anlage 12.4 - Fachbeitrag zum Artenschutz gemäß Teil V EBA- Umweltleitfaden Abschnitt 5.2 (Wirkfaktoren und –prozesse, S. 13-14): Die Unterlage benennt u.a. die anlagebedingte Barrierewirkung für wenig mobile Organismen durch die Lärmschutzwände. Nach Ansicht der ULB ist in der Betrachtung die (mögliche) anlagebedingte Auswirkung der Lärmschutzwände auf die Vögel zu ergänzen, da bei durchsichtiger oder spiegelnder Ausführung dort Vögel zu Tode kommen können. Dies muss zur Beachtung des allgemeinen Artenschutzes nach § 39 Abs. 1 BNatSchG und zur vollständigen Berücksichtigung des Vermeidungsgebotes berücksichtigt werden. Lärmschutzwände sind nicht aus vollständig durchsichtigen oder spiegelnden Materialien herzustellen. Abschnitt 6.1.1 (Artenschutzmaßnahmen Brutvögel / Gebüschbrüter): Die als R1 beschriebene Maßnahme des Risikomanagements erstreckt sich inhaltlich nur auf das Monitoring. Der gegebenenfalls daraus resultierende Handlungsbedarf wird inhaltlich nicht beschrieben. Um ein Risikomanagement zu gewährleisten, muss aber zumindest erkennbar sein, wie gehandelt werden kann. Eine Abstimmung mit der ULB zu den im konkreten Fall vorgeschlagenen Maßnahmen ist wie im Maßnahmenblatt beschrieben durchzuführen. Sinngemäß das Gleiche gilt auch für die Risikomanagementmaßnahmen R4a und R3b sowie R3c (s. auch Ausführungen zu Abschnitt 7.1.5). Aufgrund der regionalen Bedeutung des Vorhabenbereiches für den Neuntöter (s. auch Ausführungen weiter unten) wird im Rahmen der CEF-Maßnahmen für diese Art ein Risikomanagement für zwingend erforderlich gehalten. /8 Seite 8 Abschnitt 7.1.1 (Vögel): Methodik, S. 19: Die Angaben zum Zeitpunkt der vorgenommen Brutvogelerhebungen in diesem Abschnitt widersprechen den Angaben in Tabelle 1. Die Widersprüche sind auszuräumen. In der Regel ist mit einer Anzahl von vier Begehungen nur eingeschränkt feststellbar, welche Arten wo ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten besitzen. Aufgrund des festgestellten Artenspektrums, der vorgefundenen Revierdichte insbesondere bei einigen wertgebenden Arten (z.B. Bluthänfling, Neuntöter, Klappergrasmücke) und der Habitatausstattung können in diesem Fall Erfassungsdefizite hinreichend sicher ausgeschlossen und die Erfassungsergebnisse insgesamt als gesichert angesehen werden. Die Diskrepanz zwischen Text und Tabelle 1 gilt analog auch für Kap. 7.1.2, Abschnitt Methodik. Vertiefte Prüfung artenschutzrechtlich maßgebender Vogelarten, S. 22 ff: Die Unterlage formuliert, dass für den Neuntöter unter Berücksichtigung der genannten Maßnahmen die Voraussetzungen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG vorliegen (betroffene ökologische Funktion steht im räumlichen Zusammenhang noch zur Verfügung). Diese Aussage wird aufgrund der räumlichen Verteilung der einzelnen Maßnahmen zumindest kritisch gesehen. In dem dazugehörenden Artenblatt wird ergänzend ausgeführt, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population nicht verschlechtere. Der Erhaltungszustand ist aber erst wieder auf der Stufe einer Ausnahme relevant. Die ULB vertritt daher den Standpunkt, dass begründet werden muss, wieso bei dieser Verteilung der Maßnahmen der räumliche Zusammenhang gewahrt bleibt. Es handelt sich bei dem Vorhabenbereich um einen für den Neuntöter herausragenden Lebensraum. Auf Kölner Stadtgebiet gibt es nach derzeitigem Kenntnisstand keine weiteren Flächen mit dieser Siedlungsdichte. Fazit. S. 24: Das Fazit formuliert die Zulässigkeit des Vorhabens für die Baufeldfreimachung. Auch wenn mit der Baufeldfreimachung die wesentlichen Vorhabenauswirkungen verbunden sind, ist sicherlich die Zulässigkeit des Gesamtvorhabens gemeint. Abschnitt 7.1.5 (Nachtkerzenschwärmer, S. 32): Es wird auf die Maßnahme CEF4 und R4 verwiesen, mit denen artenschutzrechtlichen Sachverhalten begegnet werden soll. Mit Maßnahme CEF 4 ist sicherlich die im Text dargestellte Maßnahme A4 „Erfassung von Raupen“ gemeint. Sowohl inhaltlich als auch formal wird den Darstellungen nur teilweise gefolgt. Die Nachsuche nach Raupen ist im Sinne eines Monitoring innerhalb des Risikomanagements geeignet, Wissenslücken zu schließen und kann auch als Vermeidungsmaßnahme wirksam werden, um die unnötige Tötung von besonders geschützten Individuen zu vermeiden bzw. zu minimieren. Die Förderung der Raupenfutterpflanzen im Bereich der Maßnahmenfläche FCE 2a und CEF 3a (gemeint sind wahrscheinlich FCS 2a, FCS 3a nach Tabelle 10 im LBP) als mögliche Maßnahme des Risikomanagements wird aus Sicht der ULB abgelehnt. Die Raupenfutterpflanzen besitzen ein enormes Ausbreitungspotenzial, was einer möglichst langfristigen Freihaltung der Bodenfläche für Kreuzkröte und Zauneidechse nicht zuträglich ist. Das mögliche Risikomanagement muss daher inhaltlich angepasst werden. /9 Seite 9 Zu Anlage 13 - Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) Kapitel 4.6.3 (Auswirkungen und Konflikte, Schutzgut Flora und Fauna, S. 77 u. S. 79): zu 3) bzw. zu 11): Um die Auswirkungen von Lichtemissionen auf das Schutzgut möglichst gering zu halten und Dauerbeleuchtung zu vermeiden, sind so weit möglich Bewegungsmelder auf dem Gelände vorzusehen. Fehlendes Kapitel 7 (Fazit): Ein wesentlicher, üblicher Bestandteil einer UVS ist das Fazit. Es sollte eine allgemeine Einschätzung der Umweltverträglichkeit gegeben werden. Das Kapitel ist zu ergänzen. Ansprechpartnerinnen in der Abteilung Untere Landschaftsbehörde des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes der Stadt Köln, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, sind Frau Schumacher für die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes (Telefon 0221 / 221-36566; E-Mail: beatrice.schumacher@stadt-koeln.de) und Frau Glinka für die Belange des Artenschutzes (Telefon 0221 / 221-24608; E-Mail: anja.glinka@stadt-koeln.de). Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft 1. Erforderliche Informationen, Genehmigungen, Erlaubnisse Abwasser Für die Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen ist gemäß § 58 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. § 59 Landeswassergesetz (LWG) eine Genehmigung erforderlich. Für die Vorbehandlung des Abwassers ist gemäß § 58 Abs. 2 LWG eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich, wenn die Abwasserbehandlungsanlage keine entsprechende Zulassung besitzt. Grundsätzlich müssten die erforderlichen Genehmigungen nach § 58 WHG i. V. m. § 59 LWG im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens erteilt werden. Wenn eine Antragstellung zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich ist, kann dies im Anschluss im Rahmen eines Planänderungsverfahrens durchgeführt werden. Die Genehmigungen fallen dann in die Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes. Alternativ besteht aber die Möglichkeit, bei der Abteilung Immissionsschutz-, Wasser- und Abfallwirtschaft (IWA) des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes der Stadt Köln, Willy-Brand-Platz 2, 50679 Köln, eigenständige wasserrechtliche Verfahren (z. B. Genehmigung auf Indirekteinleitung von Abwasser) einzuleiten. Ansprechpartnerin bei der IWA ist Frau Leonhäuser, Telefon (0221) 221-29197, E-Mail: mandy.leonhaeuser@stadt-koeln.de. / 10 Seite 10 Geothermische Brunnenanlage Die DB Fernverkehr AG plant für das ICE-Werk eine Klimatisierung der Gebäude durch eine grundwassergekoppelte Wärmepumpenanlage. Die geothermische Grundwassernutzung soll über 5 Förder- und 5 Einleitbrunnen erfolgen. Beantragt ist eine Fördermenge von maximal 600 m³/h; 10.000 m³/d; 1.500.000 m³/a, welche nach Nutzung zu Heiz- und Kühlzwecken wieder in das Grundwasser eingeleitet werden. Zudem soll eine Menge von maximal 10 m³/h; 100 m³/d und 20.000 m³/a als Betriebswasser genutzt und anschließend in einen öffentlichen Kanal eingeleitet werden. Für den Betrieb der Anlage ist eine wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 10 Abs. 1 WHG erforderlich. Die Erlaubnis ist mit Nebenbestimmungen gemäß § 13 WHG zu versehen, um nachteilige Auswirkungen auf andere zu vermeiden oder auszugleichen. Da es sich um eine Betriebsanlage der Deutschen Bahn handelt, obliegen die Genehmigung und die spätere Überwachung des Anlagenbetriebes dem Eisenbahn-Bundesamt. Unter Wahrung der ortsüblichen und teilweise im Vorfeld mit der Vorhabenträgerin abgestimmten Rahmenbedingungen, bitte ich gleichwohl um Berücksichtigung und Aufnahme der unten aufgeführten Nebenbestimmungen. Zu den im Planfeststellungsverfahren vorgelegten Antragsunterlagen vom 16.10.2013 und dem Hydrogeologischen Gutachten zur „Errichtung einer geothermischen Brunnenanlage zur Klimatisierung des auf dem Gelände des ehemaligen Verschiebebahnhofs Köln-Nippes geplanten ICE-Werks“ vom 19.09.2013 nehme ich fachlich wie folgt Stellung: Bohrung Bei einer standortbezogenen erwarteten Mächtigkeit quartärer Schichten von ca. 20 - 35 m ist die Bohrtiefe von 30 m für die insgesamt 10 Quartärbrunnen plausibel. Zur Sicherstellung einer fachgerechten Ausführung und Herstellung der Brunnenanlage bitte ich um Aufnahme der Nebenbestimmungen 1.1 – 1.6. Brunnenausbau Die Förderbrunnen wurden/werden im Durchmesser DN 880 mm erbohrt und mit einem DN 400 mm Edelstahl-Wickeldrahtfilter in der Filterstrecke ausgebaut. Im Bereich einer angetroffenen Feinsandlage wird zusätzlich eine Gaze am Filter eingesetzt um einer Versandung entgegenzuwirken. Die Ringräume werden im Bereich der ebenfalls auftretenden Hochflutlehme mit Quellton abgedichtet um ein Einsickern von Oberflächenwasser zu verhindern. Gegen die beschriebene Ausführung bestehen aus wasserrechtlicher Sicht keine Bedenken. Im Rahmen der Voruntersuchung wurden erhöhte Werte für die Parameter Eisen (bis zu 0,75 mg/l) und Mangan (bis zu 2,4 mg/l) festgestellt. Die Gewährleistung der Anlagenhersteller reichen in der Regel bis zu Werten von 0,2 mg/l für gelöstes Eisen und 0,1 mg/l für gelöstes Mangan. Einer Ausfällung dieser Stoffe soll durch die Verhinderung von Luftsauerstoffzutritt entgegengewirkt werden. Mögliche Ausfällungen können zu einer voranschreitenden Beeinträchtigung des Anlagenbetriebes führen. Eine Gefährdung des Grundwasserleiters kann daraus nicht abgeleitet werden. Energiebilanz Der Heizbedarf der Gebäude beträgt laut Planung ca. 6.188 MWh/a, von denen dem Grundwasser 4.640 MWh/a entzogen werden sollen. Die Kühlleistung, die über das Grundwasser / 11 Seite 11 durch freie Kühlung bereitgestellt wird, soll 2.060 MWh/a betragen. Damit liegt der Heizbedarf um den Faktor 2,25 über dem Kühlbedarf. Bei Einhaltung dieses Verhältnisses liegt der grundwasserseitige Wärmeentzug deutlich über dem Wärmeeintrag. Im Allgemeinen weist das Grundwasser im urbanen Raum gegenüber den natürlich vorkommenden Grundwassertemperaturen erhöhte Werte auf. Eine dauerhafte zusätzliche Erwärmung des Grundwassers durch eine Erdwärmeanlage würde eine schädliche Beeinträchtigung des Grundwasserkörpers darstellen. Aufgrund des geplanten erheblich größeren Wärmeentzugs, kann eine solche Schädigung durch den Anlagenbetrieb ausgeschlossen werden. Im tatsächlichen Betrieb kann, ausgelöst von klimatischen oder betrieblichen Schwankungen, ein anderes Verhältnis der Ist-Werte als der errechnete Faktor 2,25 entstehen. Unter Berücksichtigung dieser Schwankungen und zur Sicherstellung eines überwiegenden Wärmeentzuges, sollte der maximal zulässige Wärmeeintrag auf 70 % der tatsächlich zuvor entzogenen Wärme begrenzt werden (siehe Nebenbestimmung 2.5). Bei größeren Abweichungen würde zudem das Simulationsmodell, welches in der Ausdehnung der Temperaturfahne einen erheblich größeren Wärmeentzug zugrunde legt, seine Aussagekraft verlieren. Die Energiemengen müssen erfasst und ausgewertet werden (siehe Nebenbestimmung 4.3), damit betreiberseits rechtzeitig auf etwaige Abweichungen reagiert werden kann. Bei Erreichen der genehmigten Jahresfördermenge oder bei Erreichen der maximal zulässigen einzuleitenden Energiemenge, ist die Anlage außer Betrieb zu nehmen. Damit die Klimatisierung des Gebäudes, insbesondere die Kälteleistung, auch in diesen Fällen gewährleistet werden kann, sollte für die Wärme- und Kälteversorgung eine Redundanz vorgehalten werden (Heizkraftwerk, Fernwärme bzw. konventionelle Kältemaschinen; siehe Nebenbestimmung 2.5). Temperaturen Ausgehend von einer unbeeinflussten Grundwassertemperatur von 12,5°C im Mittel und einer maximalen Spreizung um +/- 4,5 Kelvin (K), würden sich unmittelbar an der Einleitstelle Grundwassertemperaturen von 8 bis 17°C ergeben. Im Nahbereich der Brunnen werden gemäß Simulation Temperaturänderungen um maximal 2 Kelvin herbeigeführt. Die angegebene unbeeinflusste Grundwassertemperatur am Standort ist plausibel und wird durch eine nordwestlich gelegene Messstelle (Nr. 073537410) mit Durchschnittswerten der letzten 10 Jahre von 12,6°C bestätigt. Vergleichbaren Anlagen auf Kölner Stadtgebiet wurde eine maximale Temperaturspreizung im Kühlbetrieb von 3 K auferlegt. Durch diese Begrenzung sollen mögliche schädliche Auswirkungen auf das Grundwasser (Biologie, Chemismus), die aus einer Erwärmung resultieren können, minimiert werden. In dem hier beantragten Anlagenbetrieb ist bilanziell ein gegenüber dem Wärmeeintrag erheblich größerer Wärmeentzug aus dem Grundwasser vorgesehen. Unter dauerhafter Einhaltung dieses Verhältnisses kann der geplanten Spreizung um +/- 4,5 K in diesem Fall zugestimmt werden. Für die Einleittemperatur sollte eine maximale Unter- und Obergrenze festgelegt werden (siehe Nebenbestimmung 2.3). Die Planung sieht Temperaturmessungen an den Schluckbrunnen vor. Darüber hinaus sind kontinuierliche Temperaturmessungen auch an den Förderbrunnen vorzunehmen und aufzuzeichnen (siehe Nebenbestimmung 2.2). / 12 Seite 12 Temperaturentwicklung Die Auswirkungen eines thermischen Kurzschlusses sowie der thermischen Auswirkungen im Abstrom wurden in einem Grundwasserströmungsmodell (Finite Elemente) als dreidimensionales Wärmetransportmodell dargelegt. Ergebnis der Untersuchung ist, dass aus dem auftretenden hydraulischen Kurzschluss keine relevante Abkühlung resultieren wird und ein daraus immer weiter abfallendes Temperaturniveau nicht zu besorgen ist. Die Abkühlung im Nahbereich der Brunnen mit bis zu 2 Kelvin beschränkt sich im Wesentlichen auf das bahneigene Gelände. Die 1-K-Temperaturfahne im Heizbetrieb reicht 250 m weit. Die Simulation mit FE-Flow weist aus, dass die Auswirkungen des Kühlbetriebes nur zu geringen Grundwassertemperaturerhöhungen im nahen Umfeld führen. Eine Wärmefahne mit Temperaturänderungen um mehr als 1 Kelvin über das Bahngelände hinaus bildet sich demnach nicht aus. Die Auswirkungen aus dem Anlagenbetrieb sollten durch 1-2 geeignete Messstellen im Abstrom der Schluckbrunnen überwacht werden (siehe Nebenbestimmung 1.7). Die Lage der Messstellen ist in Abstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde festzulegen. Grundwasserabsenkung Im Volllastbetrieb, bei einer Förderrate von 600 m³/h, ergibt sich eine maximale Absenkung von 20 cm im Nahbereich der Brunnen, in welchem sich keine weiteren Wasserrechte befinden. Ein dauerhafter Betrieb mit dieser Fördermenge ist aufgrund der maximalen Tages- und Jahresfördermengen nicht möglich. Eine Beeinträchtigung anderer Wasserrechte ist nicht zu besorgen. Wasserrechte im Einflussbereich Weitere thermische Grundwassernutzungen (IKEA, GAG, ZEG) im Umfeld wurden in den Simulationen berücksichtigt und die Auswirkungen hinsichtlich der gegenseitigen Beeinflussung bewertet. Neben den benannten Wasserrechten sind der IWA Köln keine weiteren Erdwärmeanlagen oder sonstigen Wasserrechte im Einflussbereich, 1-K-Temperaturfahne bzw. 0,2 m Grundwasserabsenkungslinie, bekannt. Da die energetische Grundwassernutzung hinsichtlich der Wassermengen bilanzneutral ist, ist eine wesentliche Beeinträchtigung bestehender Wasserrechte nicht zu besorgen. Die entnommene Grundwassermenge wird dem Grundwasserleiter weitestgehend wieder zugeführt. Dargebot und Grundwasserentnahme Ein Dargebotsnachweis für die Erdwärmenutzung ist aufgrund des bilanzneutralen Anlagenbetriebes nicht erforderlich. Ein Teil des Grundwassers, 20.000 m³/a, soll über einen separaten Brunnen gefördert und als Grauwasser genutzt und anschließend in den Kanal eingeleitet werden. Aufgrund der relativ geringen Verbrauchsmenge ist ein Dargebotsnachweis nicht zwingend erforderlich. Eine Entnahme des Brauchwassers aus dem geschlossenen System zum Betrieb der Wärmepumpe, zwischen Förderbrunnen und Schluckbrunnen, darf nicht erfolgen. Sollte das Brauchwasser zu trinkwasserähnlicher Nutzung, z.B. in sanitären Räumen, verbraucht werden, ist das Gesundheitsamt zu beteiligen. / 13 Seite 13 Entnahmestellen des Brauchwassers sind mit Hinweisschildern mit der Aufschrift „Kein Trinkwasser“ zu versehen. Wassergefährdende Stoffe Die zur Ausführung kommende Wärmepumpe sowie die geplanten Kältemittel und Zusätze sind hinsichtlich Art und Volumen nicht angegeben. Zulässig sind u.a. die gängigen Kältemittel R410A, R407C und R134a. Vor Erlaubniserteilung ist der Antrag durch ein gültiges EG-Sicherheitsdatenblatt für das Kältemittel sowie ein Datenblatt der Wärmepumpe zu ergänzen. Setzungen Im Rahmen der Vorerkundungen wurden keine setzungsempfindlichen Schichten angetroffen. In Verbindung mit den geringen Grundwasserabsenkungen werden seitens des Planers Setzungen ausgeschlossen. Durch die Lamellen der Plattenwärmetauscher und die Einleitung in Schluckbrunnen ist auch eine wesentliche Sandfracht aus den Förderbrunnen auf Dauer nicht möglich. Setzungen aus dem Anlagenbetrieb sind somit nicht zu besorgen. Einleitung Die 20.000 m³, die pro Jahr als Betriebswasser genutzt werden sollen, werden einem öffentlichen Kanal zugeleitet. Für die Einleitung ist eine Einleitgenehmigung der Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Ostmerheimer Str. 555, 51109 Köln, einzuholen. Hinweis: Ab einer Grundwasserfördermenge von 30.000 m³/a besteht eine Mitgliedspflicht für die Grundwasserentnehmer im Verband. Ich empfehle daher eine Beteiligung des Erftverbandes an dem Verfahren. Nebenbestimmungen zur geothermischen Brunnenanlage Nachfolgende Nebenbestimmungen bitte ich in die Genehmigung aufzunehmen: 1. Errichtung der Anlage: 1.1 Bohrungen und Abdichtungen sind entsprechend DVGW-Merkblatt W 121 auszuführen. 1.2 Mit der Baudurchführung dürfen nur Unternehmen beauftragt werden, die nach DVGW W 120 in den Gruppen G1 und/oder G2 oder gleichwertig zertifiziert sind und den Sachkundenachweis für Bohrgeräteführer gemäß DIN 4021 vorlegen können. 1.3 Sollten im Rahmen der weiteren Bau- / Aushubmaßnahmen optisch oder geruchlich verunreinigte Aushubmaterialien und / oder andere gefährliche Abfälle angetroffen werden bzw. durch die vorangegangene Nutzung entstandene, umweltrelevante Verunreinigungen (z.B. Ölkontaminationen) festgestellt werden (Geruch/Aussehen), ist die zuständige Wasserbehörde unverzüglich zu informieren und die weitere Vorgehensweise abzustimmen. / 14 Seite 14 1.4 Wird der Einsatz von chemischen Bohrhilfsmitteln erforderlich, ist das der zuständigen Wasserbehörde umgehend anzuzeigen. Eine Begründung, warum die Hilfsstoffe zum Einsatz kommen, und der Nachweis der Unbedenklichkeit gegenüber dem Grundwasser ist der Anzeige beizufügen. Die schriftliche Zustimmung der zuständigen Wasserbehörde ist abzuwarten. 1.5 Das Bohrloch ist gegen unbefugtes Einwirken zu schützen. 1.6 Es ist sicherzustellen, dass keine wassergefährdenden Stoffe in die Brunnen gelangen. Sollten trotz aller Vorsichtsmaßnahmen wassergefährdende Stoffe in den Untergrund gelangen, so ist unverzüglich die zuständige Wasserbehörde bzw. die Berufsfeuerwehr Köln zu benachrichtigen. 1.7 Im Abstrom der Schluckbrunnen, innerhalb der auf Blatt 19 dargestellten 11,5°C-Temperaturfahne, ist in Abstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde eine geeignete Messstelle zu errichten. Lage und Ausbau der Messstelle sind so zu wählen, dass die Temperaturschichtung im Grundwasserleiter vollständig erfasst werden kann. 1.8 Die Grundwassermessstelle ist dauerhaft mit geeigneten Temperaturfühlern auszurüsten, welche ein Tiefenprofil der Temperaturverteilung liefern. Die erfassten Werte sind zu speichern. 2. Betrieb der Anlage: 2.1 Der Erlaubnisinhaber hat auf seine Kosten an jedem Förderbrunnen einen geeichten mechanischen Großwasserzähler so einzubauen, dass die gesamte aus dem Förderbrunnen entnommene Wassermenge laufend erfasst wird. Auf eine Messung der wieder eingeleiteten Menge kann verzichtet werden, wenn sichergestellt ist, dass das gesamte geförderte Wasser wieder dem Schluckbrunnen zugeführt wird. 2.2 Die Temperaturen des geförderten und zur Einleitung kommenden Grund- und Abwassers sind mit Temperaturfühlern in geeignetem Eichbereich dauerhaft zu erfassen und zu speichern. Die Temperaturen sind hierzu mit geeigneten Fühlern (Messunsicherheit max. +/- 0,1 K) und Datenloggern an den Saugleitungen in den Förderbrunnen und in den Rückläufen in den Schluckbrunnen zu messen. Zum Abgleich sind analoge Thermometer in den Wasserleitungen vor dem Wärmetauscher und nach der Wärmepumpe zu installieren. 2.3 Die Temperatur des wieder einzuleitenden Wassers am Ausgang des Wärmetauschers muss mindestens + 6° C und darf maximal +17°C betragen. 2.5 Die eingeleitete Energiemenge (Kühlfall) darf maximal 70% der im Vorjahr tatsächlich entzogenen Energiemenge (Heizfall) betragen. Bei Erreichen dieser Grenze muss der Kältebedarf in den Gebäuden eingespart oder über alternative Systeme (Redundanz) gedeckt werden. 2.6 Die energetische Grundwassernutzung ist durch geeignete Wärmemengenzähler, Differenz aus Vorlauf- und Rücklauftemperaturen, zu überwachen. 3. Betriebstagebuch: 3.1 Der Betreiber der Anlage hat ein Betriebstagebuch zu führen. Dem Betriebstagebuch sind mindestens die nachfolgend aufgeführten Inhalte zu entnehmen: • Monatsbilanz der Heiz- und Kühlenergie mit Referenzwert (Sollwert) in kWh als Balkendiagramm. / 15 Seite 15 • Energiebilanz in Tabellenform als Fortschreibung über die Betriebsjahre mit Angabe der verbrauchten Heizenergie, der verbrauchten Kühlenergie, dem Verhältnis Heiz- zu Kühlenergie für das letzte Betriebsjahr. • Fördermengen als Kurvendiagramm in m³/h und m³/d. • Fördermengen in einer Tabelle als Monatswerte. • Fördermengen und Temperaturen als Tageswerte in Tabellenform. • Temperaturverläufe des Monitoring (Heiz- und Kühlfall) in °C und Spreizungen in Kelvin als Kurvendiagramm. • Temperaturverläufe in der abstromigen Grundwassermessstelle. • Angaben über regelmäßige Reinigung, Wartung und Instandsetzung der Brunnen bzw. Entnahmeanlagen. • Angaben über Störungen und besondere Vorkommnisse. • Nachweis über Überprüfung, Instandsetzung und Nacheichung der Messeinrichtungen. • Zählerstand und Zählernummer des installierten Wasserzählers. 3.2 Das Betriebstagebuch ist sorgfältig aufzubewahren und zur jederzeitigen Einsicht durch die zuständigen Wasserbehörden bereitzuhalten und diesen auf Verlangen vorzulegen. 3.3 Abgeschlossene Betriebstagebücher sind bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach Erlöschen der Erlaubnis aufzubewahren. 3.4 Alle Messeinrichtungen müssen nach 6 Betriebsjahren durch eine Fachfirma auf ihre Messgenauigkeit hin überprüft und gegebenenfalls instand gesetzt und nachgeeicht werden. 3.5 Das wieder einzuleitende Wasser darf außer der Temperaturveränderung in seiner Beschaffenheit nicht verändert werden. 3.6 Die Verbindung der Wasserversorgungsanlage mit anderen Wasserversorgungsanlagen, sowohl Trink- als auch Nichttrinkwasseranlagen, ist grundsätzlich nicht zulässig. 3.7 Die Anlage ist mit einer optischen und akustischen Alarmvorrichtung zu versehen, die jeden Druckverlust durch Leckagen zuverlässig anzeigt und die Anlage daraufhin automatisch außer Betrieb nimmt. 3.8 Jedes eventuell erforderliche Nachfüllen der Anlage ist nur durch eine Fachfirma mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Wasserbehörde zulässig. Vor Ausgleich eventueller Verluste sind die Gründe für die Verluste zu ermitteln und zu beseitigen. 3.9 Der Erlaubnisbescheid und die zugehörigen Antragsunterlagen sind zur Einsicht durch Beauftragte der zuständigen Wasserbehörde sorgfältig und jederzeit zugänglich aufzubewahren. 3.10 Sanierung und Rückbau der Förder- und Schluckbrunnen müssen gemäß DVGW- Regelwerk W 135 erfolgen. Der Rückbau ist der zuständigen Wasserbehörde im Vorfeld anzuzeigen. / 16 Seite 16 4. Berichtspflichten des Betreibers: 4.1 Der Beginn der Bauarbeiten ist der zuständigen Wasserbehörde eine Woche vor Ausführung schriftlich anzuzeigen und ein für die Maßnahme Verantwortlicher zu benennen. 4.2 Nach Fertigstellung der Anlage ist die exakte Lage der Bohransatzpunkte (Koordinaten im UTM-Koordinatensystem), der Leitung zur Wärmepumpenanlage und der Bohrtiefe für jede Bohrung in einen Lageplan M 1:200 einzutragen und zusammen mit einem Schichten- und Ausbauverzeichnis der tiefsten Bohrung der zuständigen Wasserbehörde und dem Geologischen Dienst Nordrhein-Westfalen, Landesbetrieb, Postfach 100763, 47707 Krefeld, vor Inbetriebnahme zuzusenden. 4.3 Die Ergebnisse aus dem Grundwassermonitoring sind der zuständigen Wasserbehörde halbjährlich zum Ende der Heiz- und zum Ende der Kühlperiode, spätestens bis zum 01.06. und 01.12. eines jeden Jahres, unter Angabe des Aktenzeichens und unaufgefordert vorzulegen. 4.4 Der Erlaubnisnehmer hat Betriebsstörungen und sonstige Vorkommnisse, die Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Wassers haben können, unverzüglich, notfalls fernschriftlich oder telefonisch, der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen. Dabei sind Art, Umfang und Zeitpunkt des Schadensereignisses genau anzugeben. 4.5 Der Erlaubnisinhaber hat vor Inbetriebnahme der Anlage der zuständigen Wasserbehörde einen für den Betrieb der Brunnenanlage Verantwortlichen und ggf. einen Vertreter zu benennen. Die Namen mit Telefonnummern sind der zuständigen Wasserbehörde schriftlich mitzuteilen. Der Verantwortliche kann auch der Gewässerschutzbeauftragte sein. Hinweis: Gewässerbenutzer, die an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser einleiten dürfen, haben unverzüglich einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragte) zu bestellen. 4.6 Ein Eigentumswechsel an der Wasserbenutzungsanlage oder ihre Änderung oder dauernde Außerbetriebnahme sind der zuständigen Wasserbehörde unverzüglich mitzuteilen. Rechtsgrundlagen: • §§ 8, 9, 10 und 12 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG), • §§ 24, 25, 116 und 136 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) • Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) in der jeweils gültigen Fassung. Zuständiger Ansprechpartner in der Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft für die geothermische Brunnenanlage ist Herr Sohnius (Tel. 0221/221-20299), E-Mail: frank.sohnius@stadt-koeln.de. / 17 Seite 17 Niederschlagswasser Grundsätzlich besteht gemäß § 53 Abs. 1c LWG NRW auch für das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser die Verpflichtung, dieses den Stadtentwässerungsbetrieben Köln, AöR (StEB) zur Beseitigung zu überlassen (Überlassungspflicht). Deshalb ist durch den Vorhabenträger zunächst zu prüfen, inwieweit einer Befreiung von der vorgenannten Überlassungspflicht durch die StEB zugestimmt wird. Sofern die oben genannte Befreiung erfolgt, ist für die örtliche Niederschlagsversickerung eine wasserrechtliche Erlaubnis gemäß den §§ 8, 9 und 10 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) erforderlich. Da die Versickerungsanlagen den Betriebsanlagen des ICE-Werkes zuzuordnen sind, fallen Genehmigung und Überwachung dieser Anlagen in die Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes. Grundsätzlich ist eine Versickerung nur über nachweislich unbelastete Bodenschichten und unter Beachtung der einschlägigen Regelwerke (u. a. Arbeitsblatt DWA-A 138) zulässig. Laut den vorliegenden Planunterlagen soll Niederschlagswasser folgender Bereiche zur Versickerung gelangen: 1. Gebäudeentwässerung 2. Straßenentwässerung (inkl. Lagerflächen sowie Parkplätze) 3. Gleisentwässerung 4. Werkszufahrt inkl. Eisenbahnüberführung Zu 1. Gebäudeentwässerung: Ich gehe davon aus, dass mit Gebäudeentwässerung die Entwässerung der Dachflächen gemeint ist. Soweit das Niederschlagswasser nicht von unbeschichteten Metalldachflächen stammt und keine weiteren Quellen, die die Qualität des Niederschlagswassers beeinträchtigen könnten (z. B. Kühlaggregate, relevante Emissionsquellen über Dach) vorhanden sind, bestehen gegen die örtliche Versickerung keine Bedenken. Zu 2. Straßenentwässerung (inkl. Lagerflächen sowie Parkplätze): Die Betriebsstraßen inkl. Lagerflächen sowie Parkplätze sind mindestens den Kategorien II a, ggf. schlechter (Lagerflächen), gemäß Trennerlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen zuzuordnen. Die Versickerung soll im Wesentlichen über Mulden oder ein Sickerbecken erfolgen. Die unter 8.1.2, Satz 1, genannten „kleinen Kiespackungen“ stellen nicht die gemäß dem oben genannten Erlass geforderte Versickerung über die belebte, bewachsene Bodenzone sicher. Darüber hinaus besteht hier eher die Möglichkeit einer Verschlammung und des Versagens der Versickerungsanlagen. Auch die unmittelbare Ableitung in Rigolen an den sogenannten Zwangspunkten widerspricht den Anforderungen des Trennerlasses. Zu 3. Gleisentwässerung: Angesichts der Art der Schienenfahrzeuge, die die Gleisanlagen nutzen werden, bestehen gegen die geplante Entwässerung keine Bedenken. / 18 Seite 18 zu 4. Werkszufahrt inkl. Eisenbahnüberführung: Bei der Werkszufahrt ist mit einer hohen Belastung durch Zuliefer- und weiteren Verkehr zu rechnen. Gegen eine örtliche Entwässerung bestehen erhebliche Bedenken. Eine Entwässerung dieses Bereiches über Rigolen (s. Absatz 8.1.4 letzter Satz) ist in keinem Fall zulässig. Das Niederschlagswasser dieser Flächen ist dem öffentlichen Kanal zuzuführen. Zuständiger Ansprechpartner in der Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft für die Versickerung ist Herr Schulz (Telefon 0221/221-34935), E-Mail: ruediger.schulz@stadt-koeln.de. Lagerung wassergefährdender Stoffe Nach § 63 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bedürfen LAU-Anlagen (Lagern, Abfüllen, Umschlagen) sowie Teile solcher Anlagen und bauliche Schutzvorkehrungen einer wasserrechtlichen Eignungsfeststellung, wenn sie nicht im Sinne des WHG „einfach oder herkömmlicher Art (EoH)“ sind. Grundsätzlich müsste die erforderliche wasserrechtliche Eignungsfeststellung nach § 63 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens erteilt werden. Wenn eine Antragsstellung zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich ist, kann dies im Anschluss im Rahmen eines Planänderungsverfahrens erfolgen. Alternativ hierzu besteht die Möglichkeit, bei der IWA ein eigenständiges wasserrechtliches Verfahren einzuleiten. Ansprechpartnerin bei der IWA ist Frau Leonhäuser, Telefon (0221) 221-29197, E-Mail: mandy.leonhaeuser@stadt-koeln.de. 2. Nebenbestimmungen Abwasser Das Schmutzwasser muss der öffentlichen Kanalisation zugeführt werden. Im Zuge der Baumaßnahmen sind alle Abwasserleitungen einschließlich aller Schächte, Schlammfänge, Abscheideranlagen usw. gemäß DIN 1986 in Verbindung mit EN 1610 auf Dichtheit zu überprüfen. Die Protokolle mit dem Ergebnis der Überprüfung sind der Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft unaufgefordert zu übersenden. Aus den Protokollen muss folgendes ersichtlich sein: Datum der Überprüfung, Temperatur, Name des Verantwortlichen für die Überprüfung, Prüfmethode, geprüfte Strecke, Haltung, Bauwerk, Wasserverlust, Druckabfall. Für die Anlagenteile der Abwasserbehandlungsanlagen können sich aus den für diese Anlagen erforderlichen Genehmigungen weitergehende Anforderungen hinsichtlich der Dichtheits- und Anlagenprüfungen ergeben. Für die Abwasseranlagen, die sich vor einer Abwasserbehandlungsanlage befinden, können weitergehende Prüfungen erforderlich sein, die sich aus den Genehmigungen nach §§ 58 oder 59 LWG oder z. B. der DIN 1999 Teil 100 ergeben. Die Abläufe aus der Werkhalle oder vergleichbaren Bereichen, die an eine Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen sind, dürfen keine Bodeneinläufe besitzen, bei denen sich / 19 Seite 19 brennbare Flüssigkeiten in den Siphons absetzen können, so dass sich hier explosive Gemische innerhalb der Werkstatt bilden können. Diese Abläufe müssen vollständig leerlaufen können. Bodenaushub und Abbruch Vor Beginn der Bau- / Aushubmaßnahmen ist der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt - Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft - Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, die für die Maßnahme verantwortliche Person zu benennen. Ein Bodenverwertungs- und Entsorgungskonzept (BoVEK), Feinkonzept vom 30.08.2013, liegt vor. Die Vorgaben aus diesen Gutachten sind während der Bau-, Aushub- und Abbruchmaßnahme zu beachten und umzusetzen. Die Bau-, Aushub- und Abbruchmaßnahmen sind gutachterlich zu begleiten und in enger Abstimmung mit der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt - Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft - durchzuführen. Sollten im Rahmen der Bau-, Aushub- und Abbruchmaßnahmen • optisch oder geruchlich verunreinigte Abbruch- / Aushubmaterialien und / oder • andere gefährliche Abfälle angetroffen werden bzw. • durch die vorangegangene Nutzung entstandene, umweltrelevante Verunreinigungen (z.B. Ölkontaminationen) festgestellt werden (Geruch, Aussehen, etc.), ist die Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt - Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft - unverzüglich zu informieren und die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Im Regelfall ist vom Bauherrn ein Gutachter zu benennen, der die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchführt und abschließend bewertet. Nach Beendigung der Arbeiten ist vom Gutachter ein Abschlussbericht zu fertigen und der Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft innerhalb von vier Wochen vorzulegen. Aus dem Abschlussbericht müssen die bei der Maßnahme angefallenen Massen und deren Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) aufgeführt sein. Zwischenlagerung Sollte durch Entsorgungsengpässe eine Zwischenlagerung von kontaminiertem Material oder gefährlichen Abfällen über 72 Stunden hinaus erforderlich sein, so ist diese im Einzelfall mit der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt - Abteilung Immissionsschutz, Wasserund Abfallwirtschaft - abzustimmen; jedoch sind mindestens die folgenden Anforderungen einzuhalten, damit keine Boden- und Grundwasserbeeinträchtigung zu besorgen ist: • Die verschiedenen Abfälle müssen getrennt voneinander gelagert werden. • Eine Lagerung darf nur auf befestigter (asphaltierter / betonierter) Fläche ohne Bodeneinlauf, auf einer resistenten und flüssigkeitsdichten Folie oder in Containern vorgenommen werden. • Eine Beaufschlagung der gelagerten Materialien durch Niederschlagswasser muss ausgeschlossen werden (z.B. durch Abdeckung mit einer beständigen Folie). • Die Lagerung ist arbeitstäglich vor Ort zu kontrollieren. Hierbei ist insbesondere auf die Dichtheit der Abdeckeinrichtung zu achten. Die Kontrollen sind in einem Kontrollbuch zu dokumentieren (Datum, Name des / der Kontrollierenden, ordnungsgemäßer Zustand des / 20 Seite 20 Lagers, Unterschrift). Das Kontrollbuch ist der Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft auf Verlangen vorzulegen. • Das Abfallzwischenlager ist vor unbefugtem Zutritt zu verschließen. Aufschüttungen Sofern Aushubmassen (z.B. Bodenaushub und / oder Bauschutt) auf dem Gelände wieder eingebaut werden sollen, ist gegenüber der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt - Abteilung „Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft - darzustellen, zu welchem Zweck die Massen eingebaut werden sollen (bautechnischer Nutzen) und ob die einzubauenden Massen geeignet sind (bautechnische Eignung). Darüber hinaus ist die Umweltverträglichkeit nachzuweisen. Gleichzeitig ist darzustellen, ob und ggf. welche Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind. Für den Wiedereinbau der Aushubmassen ist eine wasserrechtliche Erlaubnis gemäß §§ 8, 9 und 10 WHG erforderlich. Grundsätzlich müsste die erforderliche Erlaubnis nach §§ 8, 9 und 10 WHG im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens erteilt werden. Wenn eine Antragsstellung zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich ist, kann dies im Anschluss im Rahmen eines Planänderungsverfahrens erfolgen. Alternativ hierzu besteht die Möglichkeit, bei der IWA ein eigenständiges wasserrechtliches Verfahren einzuleiten. Ansprechpartnerin bei der IWA ist Frau Leonhäuser, Telefon (0221) 221-29197, E-Mail: mandy.leonhaeuser@stadt-koeln.de. Immissionsschutz Prüfung gemäß TA Lärm Eine schalltechnische Untersuchung nach TA Lärm vom 30.08.2013 liegt vor. Die Prüfung ergab, dass durch den Anlagenbetrieb des ICE-Werkes die geforderten Immissionsrichtwerte und Spitzenpegel in den Tag- und Nachtstunden eingehalten werden. Das neu zu errichtende ICE-Werk entspricht bzw. unterschreitet damit die Vorgaben der TA Lärm. Tabelle 1: Lage und Bezeichnung der Immissionspunkte und zugehörige Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm Immissionspunkt Lage und Bezeichnung Richtwerte Tags (dB(A) Nachts dB (A) IP 1 Longericher Straße 218, WR 50 35 IP 2 Auf dem Hingsterberg 2-4, WA 55 40 IP 3 Heckpfad 54, WA 55 40 IP 4 Etzelstraße 231-233, WA 55 40 IP 5 Etzelstraße 214, WR 50 35 IP 6 Artushof 5, WR 50 35 IP 7 Longericher Straße 61, WR 50 35 IP 8 Mühlhauser Straße 4, WR 50 35 IP 9 Mühlhauser Straße 18/20, WR 50 35 IP 10 Longericher Straße 203, GE 65 50 / 21 Seite 21 Um die nach TA Lärm geforderten Immissionspegel an den maßgeblichen Immissionsorten (lt. Tabelle 1) einhalten zu können, ist es beim Betrieb der Anlage unbedingt erforderlich, dass die in der schalltechnischen Untersuchung vom 30.08.2013 beschriebenen Maßnahmen durchgeführt bzw. eingehalten werden. Dazu gehören im Wesentlichen: Geräusche abgestellter Züge: In der schalltechnischen Untersuchung wird davon ausgegangen, dass: • die für die Behandlung vorgesehenen Züge in der Vorstellgruppe (Gleis 11 bis 13) signalgesteuert nur kurz halten, um in den Rangiermodus geschaltet zu werden. Die Einfahrt erfolgt so gesteuert, dass die einzelnen Gleise für die Zuführung in den unterschiedlichen Behandlungsanlagen genutzt werden. Gleiches gilt für die Rückführung der Züge in das Streckennetz. • die zu behandelnden Züge direkt ohne Wartezeit in die Behandlungsanlagen einfahren können (Ausnahme bildet die Innenreinigungsanlage, in der Züge mit ausgeschalteter Klimaanlage, aber für ca. 10 min mit laufendem Fahrmotorenlüfter stehen). Es muss sichergestellt werden, dass für die zu behandelnden Züge keine längere Wartezeiten entstehen, da sonst die zusätzlich entstehenden Lärmkontingente, die durch die Geräusche der wartenden Züge entstehen (laufende Klimaanlagen, Fahrlüftermotoren) in die Berechnung nach TA Lärm (schalltechnische Untersuchung) einfließen müssen! Maßnahmen Werkstatthalle: • Schallgedämmte Bauweise, wie in der schalltechnischen Untersuchung beschrieben. • Die Hallentore sind während der Arbeiten geschlossen zu halten. • Ausrüstung der Lüftungsgeräte mit Schalldämpfern. Maßnahmen Innenreinigungsanlage: • Arbeiten in der Kadavergrube sind nur tagsüber durchzuführen. Maßnahmen Außenreinigungsanlage: • Schallgedämmte Bauweise, wie in der schalltechnischen Untersuchung beschrieben. • Die Hallentore sind während der Arbeiten geschlossen zu halten. • Ausrüstung der Lüftungsgeräte mit Schalldämpfern. Maßnahmen Halle für Unterflur-Radsatzdrehmaschine (UFD): • Schallgedämmte Bauweise, wie in der schalltechnischen Untersuchung beschrieben. • Die Hallentore sind während der Arbeiten geschlossen zu halten. / 22 Seite 22 Maßnahmen Wertstoffhof: • Auf diesem Gelände dürfen nachts keine Arbeiten stattfinden! Für die Prüfung der Baumaßnahme gemäß 16. BImSchV ist die Aufsichtsbehörde zuständig. Elektromagnetische Felder Da es sich bei der Neuerrichtung der Oberleitungsanlagen um Niederfrequenzanlagen handelt, müssen die Anforderungen nach der 26. BImSchV eingehalten werden. Nach der Inbetriebnahme ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anforderungen aus der 26. BImSchV erfüllt werden. Baulärm Lärmintensive Bautätigkeiten sind grundsätzlich nur in der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr gestattet. Während der Nachtzeit (20:00 Uhr bis 7:00 Uhr) sind lärmintensive Arbeiten verboten (Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge - Bundes-Immissionsschutzgesetz [BImSchG] - i. V. m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm). In begründeten Ausnahmefällen kann das Umwelt und Verbraucherschutzamt - Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft -, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, eine Ausnahmegenehmigung für Arbeiten während der Nachtzeit erteilen. Diese ist 10 Tage vor dem geplanten Arbeitsbeginn zu beantragen. Bei Baumaßnahmen in Wohngebieten sind die Regelungen der 32. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV -) zu beachten, soweit Maschinen Verwendung finden, die in dieser Verordnung genannt werden. Die Motoren der Maschinen und Arbeitsgeräte sind während der Stand- und Arbeitspausen abzuschalten. Die eingesetzten Geräte und Maschinen müssen erhöhten Schallschutzanforderungen genügen. Als Nachweis dient u. a. die Berechtigung, das Umweltzeichen "blauer Engel, weil lärmarm" (gem. RAL ZU 53) führen zu dürfen. Eine aktuelle Liste derartiger Geräte und Maschinen kann im Internet unter http://www.blauer-engel.de/ abgerufen werden. Staubbelästigungen beim Abbruch, beim Beladen (und Entladen) von Fahrzeugen sowie beim Befahren des Abbruchgeländes sind zu vermeiden oder auf das Mindestmaß zu beschränken. Dies ist jeweils durch eine ausreichende Oberflächenfeuchte zu gewährleisten. Sofern der Wasserdruck zur ausreichenden Befeuchtung nicht ausreicht, ist eine Druckerhöhung einzusetzen. Kompensationsfläche 3 (ehemalige Kiesgrube) Hinsichtlich der Kompensationsfläche 3 (ehemaliges Kieswerk) gelten die im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens „ICE-Werk Köln-Nippes, Teilprojekt Baufeldfreimachung und Rückbau Gebäude“ getroffenen Aussagen fort mit Ausnahme des Satzes: „Das ehemalige Absetzbecken (siehe Abbildung 2) ist abzusichern (Nachweis der Tragfähigkeit oder ggf. Sicherung durch einen weiteren Zaun)“. / 23 Seite 23 Diese Forderung entfällt, da bei einem Ortstermin festgestellt wurde, dass das Absetzbecken in der Zwischenzeit soweit abgetrocknet ist, dass eine zusätzliche Sicherung nicht erforderlich ist. Darüber hinaus nehme ich zu den geplanten Maßnahmen auf der Kompensationsfläche 3 wie folgt Stellung: • Auf dem Grundstück befindet sich ein Brunnen, der nicht mehr in Nutzung ist. Dieser Brunnen ist entsprechend der DVGW-Richtlinie W135 zurückzubauen. Details zum Brunnen bzw. zum Rückbau wurden am Ortstermin am 14.02.2014 besprochen und können dem Protokoll entnommen werden. • Für den unterirdischen Heizöltank ist eine Stilllegungsprüfung gemäß § 12 Abs.2 VAwS (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe) von einem Sachverständigen gemäß § 11 VAwS durchzuführen. Der Prüfbericht ist dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt - Abteilung Immissionsschutz Wasser- und Abfallwirtschaft (IWA) -, Frau Schmidt, vorzulegen. Der Heizöltank ist ordnungsgemäß zurückzubauen und zu entsorgen. • Die unterirische abflusslose Grube ist ordnungsgemäß stillzulegen und zurückzubauen. • Die Absicherung des gesamten Geländes inklusive dem Bereich neben der Zufahrt und an der Uferzone ist entsprechend der Absprachen mit dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt durch Zäune und Beschilderung durchzuführen. • Das derzeit noch bestehende Gebäude, die Bodenplatten und die Waage sind ordnungsgemäß zurückzubauen. Die im Rahmen des Abbruchs entstehenden Abfälle sind so weit wie möglich zu separieren und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Vor dem Rückbau des Gebäudes sind alle Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände, Behälter sowie Bauteile (z. B. Leuchtstoffröhren, Öltanks, Farbbehälter, Transformatoren, Mobiliar, Fenster, Türen, Installationen, Stahlträger usw.) zu entfernen und einer Wiederverwendung bzw. einer stofflichen Verwertung zuzuführen. Nicht verwertbare Abfälle sind ordnungsgemäß zu beseitigen. • Boden, Kies o.ä. Materialien, die auf dem Gelände zur Herstellung der Habitate oder aus anderen Gründen aufgebracht werden, müssen die Vorsorgewerte der Bundesbodenschutzverordnung (BBodschV) sowie bei einem Einbau unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht die Z0-Werte der LAGA TR Boden 2004 einhalten. Die Untersuchungsergebnisse sind der IWA mitzuteilen. Der Einbau ist erst nach Rücksprache mit der IWA zulässig. Der Einbau oder das Aufbringen von Bauschutt oder Recyclingmaterial auf dem Gelände ist aufgrund der Lage in der Wasserschutzzone III A nicht zulässig. / 24 Absetzbereich für Kieswaschwasser N Die zuständige Sachbearbeiterin für die ehemalige Kiesgrube und das Betriebsgelände ist Frau Schmidt, Umwelt- und Verbraucherschutzamt - Abteilung für Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft -, Telefon (0221) 221-32704; E-Mail: tanja.schmidt@stadt-koeln.de. Darüber hinaus nehme ich zu den geplanten Maßnahmen auf der Kompensationsfläche 3 wie folgt Stellung: Im Bereich des Deponiekörpers (DB Kippe) sind Böschungen vorhanden. Die Böschungen befinden sich u.a. im Bereich der im Lageplan zur UVS, Anlage 12.3.6, dargestellten FCS 4a-Fläche. Auszug: Anlage 12.3.6 Maßnahmenplan Kompensationsfläche 3 Porzer Ringstraße, Köln-Westhoven / 25 Die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung finden Sie unter www.stadt-koeln.de. Fragen zu den Dienstleistungen der Stadt Köln beantwortet Ihnen montags - freitags von 7 - 18 Uhr das Bürgertelefon unter der einheitlichen Behördenrufnummer 115 oder 0221/221-0 Seite 25 Die vorhandenen Böschungen werden auf ihre Standsicherheit überprüft (vgl. Besprechungsprotokoll DB Bahn vom 16.01.2014). Je nach Ergebnis der Standsicherheitsbetrachtung sind ggf. Böschungssicherungsmaßnahmen erforderlich (z. B. Anschüttung oder Abflachen der Böschung). Das Ergebnis der Überprüfung liegt der IWA bislang nicht vor. Aus dem vorgenannten Grund kann nicht ausgeschlossen werden, dass ggf. zu einem späteren Zeitpunkt in die Fläche FCS 4a eingegriffen werden muss. Ich empfehle zu prüfen, ob die Böschungssicherungsmaßnahmen (soweit sie denn erforderlich sind) ggf. vor Herstellung der FCS 4a Fläche durchgeführt werden können. Im Übrigen haben die zum ehemaligen Kieswerk im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens „ICE-Werk Köln Nippes, Teilprojekt Baufeldfreimachung und Rückbau Gebäude“ getroffenen Aussagen nach wie vor Gültigkeit. Ansprechpartner für die DB-Kippe ist die Deutsche Bahn AG, Sanierungsmanagement, Herr Wißmann. Der zuständige Ansprechpartner für die sog. „DB-Kippe“ in der Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft ist Herr Bohl, Telefon (0221) 221-24618; E Mail: berthold.bohl@stadt-koeln.de. 3. Hinweise Wassergefährdende Stoffe Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind die Vorschriften der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) des Landes Nordrhein Westfalen zu beachten Auf die Pflicht zur Überprüfung von bestimmten Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe gemäß § 12 VAwS durch Sachverständige wird ausdrücklich hingewiesen (z. B. für Lagerfläche für Reiniger- und Abwasserbehandlungschemikalien; Dieseltank der Notstromersatzanlage). Entsorgung Für die Beseitigung / Verwertung von gefährlichen Abfällen sind die Vorschriften der Verordnungen zu den §§ 40 - 45 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu beachten. Für die Zuordnung von Abfällen zu einer Abfallschlüsselnummer gelten die Vorschriften nach der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV). Für die Entsorgung von Althölzern sind die Vorschriften der Altholzverordnung maßgebend. Bereits auf der Baustelle sind die nach der Altholzverordnung in die Kategorie IV einzustufenden Hölzer auszusortieren. In die Kategorie IV sind beispielweise alle Konstruktionshölzer für tragende Teile, Holzfachwerk und Dachsparren, Fenster, Fensterstöcke, Außentüren sowie imprägnierte Bauhölzer aus dem Außenbereich einzustufen. Altholz der Kategorie IV ist unter der Abfallschlüsselnummer 17 02 04 als gefährlicher Abfall zu entsorgen. / 26 Seite 26 Bei der Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung sind die Anschluss- und Benutzungspflichten der Abfallsatzung der Stadt Köln in der jeweils gültigen Fassung zu beachten (http://www.stadt-koeln.de/mediaasset/content/satzungen/abfallsatzung_18_12_2013.pdf). Beim Umgang mit asbesthaltigen Abfällen sind die Anforderungen des Merkblattes der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) „Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen“ in der zurzeit gültigen Fassung zu beachten. Ansprechpartnerin in der Abteilung IWA ist Frau Leonhäuser (s. o.) Boden- und Grundwasserschutz Das geplante Vorhaben befindet sich im Bereich einer Fläche, die im Kataster der Altlasten und altlastverdächtigen Flächen (gem. § 2 BBodSchG) als Altstandort unter der Nr. 507 111 und der Bezeichnung „Verschiebebahnhof Köln-Nippes“ registriert ist. Es liegt keine flächendeckende Verdachtsbewertung vor. Die Boden-/ Aushubmaßnahmen sind durch einen geeigneten Fachgutachter zu überwachen. Durch den Fachgutachter ist sicherzustellen, dass durch die Arbeiten keine Beeinträchtigung oder Gefährdung der Bauarbeiten, der geplanten Nutzung, des Bodens und des Grundwassers stattfinden kann. Gegebenenfalls sind Probenahmen mit entsprechender beweissichernder chemischer Analytik vorzunehmen. Die Maßnahmen des Fachgutachters sind in Gutachten, ggf. in Zwischenberichten, darzustellen. Die Gutachten sind spätestens sechs Wochen nach Abschluss der Arbeiten dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt - Abteilung 574/Umweltplanung und -vorsorge, Boden- und Grundwasserschutz (Untere Bodenschutzbehörde) -, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, vorzulegen. Sollte im Rahmen der Bauarbeiten optisch oder geruchlich verunreinigtes Bodenmaterial angetroffen werden, so ist die Vorhabenträgerin verpflichtet, dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt einen Gutachter zu benennen, der die notwendigen Untersuchungen gemäß BBodSchV durchführt und die Risiken beurteilt. Die geplante grundwassergekoppelte Wärmepumpenanlage befindet sich in einem Bereich, in dem Grundwasserbelastungen mit Leichtflüchtigen Chlorierten Kohlenwasserstoffen (LCKW) vorliegen. Entgegen den Ausführungen im hydrogeologischen Gutachten der Firma BGU, Bielefeld, vom 19.09.2013, Seite 20, sind die im Bereich der Anlage gemessenen LCKW-Konzentrationen keine „für den Kölner Norden als ubiquitäre Hintergrundbelastung“ zu bezeichnende Belastung. Es handelt sich hier um eine LCKW-Schadstofffahne im Grundwasser, die sich im Kölner Norden sowohl nach Süden als auch nach Norden abgrenzen lässt. Durch die geplante Grundwassernutzung ist in Übereinstimmung mit dem Gutachten eine relevante Verlagerung von Belastungsschwerpunkten von LCKW nach derzeitigen Erkenntnissen nicht zu erwarten. Anhand eines geeigneten Grundwassermonitorings ist neben der hydrothermischen Kontrolle auch die Entwicklung der LCKW-Konzentrationen im An- und Abstrom der Wärmepumpenanlage an geeigneten Grundwasseraufschlüssen zu kontrollieren. Den Unterlagen zur Planfeststellung sind als Anlage 15.3 Besprechungsprotokolle zur geothermischen Brunnenanlage für die Besprechungen am 04.02.2013 und am 18.09.2013 beigefügt. Hierbei handelt es sich jeweils um Protokoll-Entwürfe. Sie sind durch die mit der Ab- / 27 Seite 27 teilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft und der Unteren Bodenschutzbehörde abgestimmten und ergänzten Besprechungsprotokolle zu ersetzen. Ansprechpartner beim Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung Boden- und Grundwasserschutz (Untere Bodenschutzbehörde), Willy-Brand-Platz 2, 50679 Köln, ist Herr Gerhold, Telefon (0221)221-23737; E-Mail: karl-michael.gerhold-@stadt-koeln.de. Umweltplanung und Umweltvorsorge Bodenschutz 1. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan fehlen Aussagen über Eingriffe in die natürlichen Bodenfunktionen sowie die erforderliche bodenfunktionale Kompensation für die Bereiche der Hauptmaßnahme (Versiegelung) und der artenschutzrechtlichen Ausgleichmaßnahmen (CEF 1a und FSC 3a). 2. Die Anforderungen des § 12 BBodSchV sind nachweislich einzuhalten. Das bedeutet insbesondere die Einhaltung der Vorsorgewerte der BBodSchV. Außerdem sind bei der Ausführung der Maßnahmen die Anforderungen des § 12 Abs. 9 BBodSchV nachweislich einzuhalten. Hier ist beschrieben, welche Anforderungen bei Abgrabungen und Aufschüttungen einzuhalten sind. 3. Bei der Ausführungsplanung ist die Untere Bodenschutzbehörde mit einzubinden. Ansprechpartner ist Herr Langen, Telefon (0221) 221-34177; E-Mail: mario.langen@stadtkoeln.de. 4. Auf das Besprechungsprotokoll vom 09.04.2013 weise ich explizit hin. Natur und Landschaft In Bezug auf Natur und Landschaft weist die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) den Belang als umwelterheblich aus. Über die Fachbeiträge zum Artenschutz und zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung wurden die sich aus der Planung ergebenden Probleme entsprechend abgearbeitet. In Bezug auf die fachlichen Details zu diesen Fachgutachten verweise ich auf die Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde, da die Abstimmungen zuständigkeitshalber mit dieser Dienststelle geführt worden sind. Immissionsschutz / Straßenverkehr Hinsichtlich der verkehrsbedingten Luftschadstoffe bestehen keine Bedenken. Stadtklima In der Raum- und Wirkanalyse (UVS, Kapitel 4.5.2) werden die Auswirkungen auf das Stadtklima auf der Grundlage des UVP-Bewertungshandbuches von 2003 beschrieben. Aus hiesiger Sicht fehlt in den Ausführungen zum Thema „Stadtklima“ der Umgang mit zunehmender Erwärmung in Folge des Klimawandels und daraus resultierende Minderungsmaßnahmen. Schon heute sind in Köln die Auswirkungen des Klimawandels spürbar. / 28 Seite 28 Auch der Gesetzgeber hat durch die Erstellung der sogenannten Klimaschutznovelle „Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden“ und der Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) den Erfordernissen der Anpassung an den Klimawandel bei der Bauleitplanung Rechnung getragen. Dies wird in der Klimaschutzklausel des § 1a Abs. 5 BauGB manifestiert. Um die Auswirkungen des Klimawandels auf das Stadtgebiet zu beschreiben, hat die Stadt Köln im Rahmen des Forschungsprojektes „Klimawandelgerechte Metropole Köln“ Planungsund Handlungsempfehlungen entwickelt, um die Anpassung an den Klimawandel zu vollziehen (Link zum Download des Berichtes „Fachbericht 50: Klimawandelgerechte Metropole Köln - Abschlussbericht“:http://www.stadt-koeln.de/3/umwelt/klima/klimawandel/07145/). Im Rahmen des Projektes ist besonders die Hitzebelastung in der Stadt eine wichtige Größe. So wird die Zahl der Sommertage bis Mitte des Jahrhunderts für das Stadtgebiet Köln im Vergleich zu den derzeitigen klimatischen Verhältnissen um 30 bis 70 Prozent zunehmen und für die heißen Tage um 60 bis 150 Prozent. Berechnungen mit dem DWD-Stadtklimamodell „Muklimo_3“ des Deutschen Wetterdienstes erlauben kleinräumige Aussagen über zukünftige Wärmebelastungen in Köln. In der Anlage 1 ist ein Ausschnitt aus der Planungshinweiskarte eingefügt. Grundlagen für die Karte sind die Muklimoberechnungen (Muklimo_3, 2010) des Deutschen Wetterdienstes mit der Darstellung der mittleren Anzahl der heißen Tage bis zum Jahr 2050 (Modell CLM, Szenario A1B). Die Windrose zeigt die Windverteilung in Köln an der Station Köln Wahn (1981- 2010) des DWD. Anhand der unterschiedlichen Landnutzungen ergeben sich mehr oder weniger intensive Hitzemehrbelastungen bis zum Jahr 2050. Hier zeigt sich das ICE-Plangebiet als klimaaktive Freifläche und dem Gebiet kommt eine besondere stadtklimatische Bedeutung zu. Wobei die Abgrenzung der Flächen nicht grundstücksscharf ist. Vor dem Hintergrund des zukünftigen Klimawandels und ansteigender Klimabelastung, wie länger anhaltenden Hitzewellen und vermehrter Bildung von städtischen Wärmeinseln, sowie einer mangelnden nächtlichen Abkühlung im dicht bebauten städtischen Bereich, sollten Flächen mit hoher Klimaaktivität möglichst erhalten bleiben. Der hier geplante Bau des ICE Werks führt mit der Flächenversiegelung und Verminderung von Kaltluftentstehungsflächen zu einer Verstärkung des Wärmeinseleffektes. Daher sollte die weitere Planung zwingend entsprechende Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel vorsehen bzw. einen Ausgleich planen. Geeignet sind Maßnahmen, die einer Erwärmung entgegen wirken, z.B. u.a. Dach-und Fassadenbegrünung und die entsprechende Gestaltung der Parkplätze und Außenanlagen. Ansprechpartnerin in der Abteilung Umweltplanung und –vorsorge des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes, Willy-Brand-Platz 2, 50679 Köln, ist Frau Wieczorrek, Telefon (0221) 221-25337; E-Mail: yvonne.wieczorrek@stadt-koeln.de. Verkehrslärm Die Prüfung gemäß 16. BImSchV fällt in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde. Es wird begrüßt, dass aufgrund der Gesamtschienenverkehrslärmsituation zusätzliche Schallschutzmaßnahmen durchgeführt werden sollen, obwohl nach Prüfung gemäß 16. BImSchV in der Nachbarschaft kein Anspruch nachgewiesen wurde. Die Schallschutzmaßnahmen erstrecken sich auf die Bereiche, in denen bereits heute Beurteilungspegel in Höhe von 60 dB(A) oder über 60 dB(A) in der Nacht vorliegen und diese / 29 Seite 29 durch die Baumaßnahme gesteigert werden und auf die Bereiche, in denen erstmals 60 dB(A) in der Nacht erreicht oder überschritten werden. Ich weise darauf hin, dass die Beurteilungspegel noch den Schienenbonus enthalten, der zukünftig wegfallen wird. Insofern liegen die Beurteilungspegel in den betrachteten Bereichen tatsächlich bei 65 dB(A) oder über 65 dB(A). Auch wäre ohne Berücksichtigung des Schienenbonus der von erheblichen Beeinträchtigungen betroffene Bereich ausgedehnter, da er zusätzlich den Bereich umfassen würde, in dem mit Berücksichtigung des Schienenbonus noch Beurteilungspegel in Höhe von 55 dB(A) oder über 55 dB(A) in der Nacht vorliegen und diese durch die Baumaßnahme gesteigert werden oder in denen erstmals 55 dB(A) in der Nacht erreicht oder überschritten wird. Ansprechpartner für den Verkehrslärm im Umwelt- und Verbraucherschutzamt - Abteilung Umweltplanung und –vorsorge -, Willy-Brand-Platz 2, 50679 Köln, ist Herr Feldmann; Telefon (0221) 221-26292; E-Mail: guido.feldmann@stadt-koeln.de. Gesundheit, Umwelthygiene Es liegen schalltechnische Untersuchungen zur Betrachtung der Gesamt-Schienenverkehrslärmsituation, eine Prüfung gemäß der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm), Prüfungen gemäß der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (16. BImSchV) und Baulärmuntersuchungen vor (Accon, August und Sept. 2013). Aus gesundheitlicher Sicht weise ich in diesem Zusammenhang auf Folgendes hin: Lärm löst in Abhängigkeit von der Tageszeit (Tag/Nacht) in unterschiedlichem Maße unterschiedliche Reaktionen aus. Dies ist gesondert zu berücksichtigen. Im Allgemeinen sind bei Mittelungspegeln (Lm) innerhalb von Wohnungen, die nachts unter 25 dB(A) und tags unter 35 dB(A) liegen, keine nennenswerten Beeinträchtigungen zu erwarten. Diese Bedingungen werden bei gekippten Fenstern noch erreicht, wenn die Außenpegel nachts unter 40 dB(A) und tags unter 50 dB(A) liegen. Tagsüber ist bei Mittelungspegeln über 55 dB(A) außerhalb des Hauses zunehmend mit Beeinträchtigungen des psychischen und sozialen Wohlbefindens zu rechnen. Lärmbedingte Schlafstörungen können weitgehend vermieden werden, wenn die Mittelungspegel im Schlafraum 30 dB(A) und die Einzelgeräusche 45 dB(A) nicht überschreiten. Anhaltend starker Umweltlärm kann über die Belästigung hinaus auch zu Gesundheitsbeeinträchtigungen führen. Lärm ruft unspezifische Stressreaktionen hervor. Wache Menschen reagieren auf starke Lärmbelastungen direkt oder bei Lärmbelästigungen indirekt mit vermehrter Ausschüttung verschiedener Stresshormone. Im Schlaf führt schon eine wesentlich geringere Lärmbelastung zu erhöhter Freisetzung von Stresshormonen. Dabei wird teilweise der normale Schwankungsbereich überschritten, und es wird längerfristig eine erhöhte Cortisol-Ausscheidung beobachtet. Bei sensiblen Nutzungen (insbesondere Schlafräume, Kinderzimmer) sollten deshalb die Mittelungspegel nachts bei 25 - 30 dB(A) liegen. Für eine ausreichende Belüftung muss gesorgt werden. Es sind ggf. schallgedämmte Lüftungselemente vorzusehen, mit denen - unabhängig vom Öffnen der Fenster - der Schallschutz und die Lüftung nachts gewährleistet werden kann. / 30 Seite 30 Ansprechpartner für die gesundheitlichen Belange ist Herr Neff, Gesundheitsamt der Stadt Köln, Abteilung Infektions- und Umwelthygiene, Aachener Str. 220, 50931 Köln, Telefon (0221) 221-24017; E-Mail: bruno.neff@stadt-koeln.de. Stadtplanung Positiv ist zu bewerten, dass die DB Fernverkehr AG der Anregung der Stadt Köln gefolgt ist und neben den gesetzlichen Anforderungen an den Schallschutz das geplante Vorhaben auch im Sinne der Lärmsanierung - bezogen auf die gesamten Aktivitäten der DB im Bereich des ehemaligen Güterbahnhofs Nippes - beurteilt hat, d. h. im Hinblick auf die Einhaltung der Immissionspegel von 70 DB(A) tags und 60 dB(A) nachts als Gesamtlärmpegel aus allen Anlagen und den Schienentrassen an den Immissionsorten im Umfeld des ehemaligen Güterbahnhofs Nippes. Im Sinne des Schutzes der Anwohner ist dies eine sinnvolle Maßnahme. Der Einsatz des „besonders überwachten Gleises“ erfordert eine Überwachung und Überprüfung dahingehend, dass die Minderung von 3 dB(A) auch erreicht und dauerhaft gewährleistet wird. Ich bitte daher, die Überwachung der Einhaltung der Immissionsminderung in geeigneter Form in den Planfeststellungsbeschluss aufzunehmen. Als Maßnahme zur Minderung der Aufheizung, zur Erhöhung der Verdunstung und Reduzierung des zu versickernden Wassers und damit als klimarelevante Maßnahme wird eine extensive Dachbegrünung auf den Hallendächern gefordert. Diese Maßnahme kann mit einem geringen Biotopwert in die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung eingehen und den Anteil externer Maßnahmen mindern. Ansprechpartnerin im Stadtplanungsamt, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, ist Frau Hüser, Telefon (0221) 221-26206; E-Mail: martina.hueser@stadt-koeln.de. Brandschutz Die Beurteilung der brandschutztechnischen Aspekte der Planung ist unter Berücksichtigung der Nr. 54.33 der Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung (VV BauO NRW) erfolgt. Die Verwaltungsvorschrift ist zurzeit zwar außer Kraft, dennoch stellt sie die Rechtsauffassung der obersten Bauaufsichtsbehörde in Nordrhein-Westfalen, des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr, dar. Sie wird von der Berufsfeuerwehr Köln daher aus brandschutztechnischer Sicht weiter angewendet. Nach dieser Vorschrift entscheidet die Aufsichtsbehörde über die Berücksichtigung der Stellungnahme der Brandschutzdienststellen und über vorgeschlagene Bedingungen, Auflagen oder Hinweise für die Baugenehmigung. Soll der Stellungnahme nicht gefolgt werden und wird ein Einvernehmen nach erneuter – ggf. mündlicher – Anhörung nicht erreicht, so unterrichtet die Aufsichtsbehörde die Brandschutzdienststelle von ihrer Entscheidung. Im Einzelnen hat die Prüfung der brandschutztechnischen Belange auf der Grundlage des Brandschutzkonzeptes des Sachverständigenbüros BPK FSC (bezeichnet mit BPK-FSC G2013101) mit Stand vom 14.10.2013 Folgendes ergeben: / 31 Seite 31 I. Beantragte Abweichungen (Punkt 3 des Brandschutzkonzeptes) Es bestehen aus brandschutztechnischer Sicht keine Bedenken, den beantragten Abweichungen zuzustimmen. II. Hinweise 1. Ergänzung zu Punkt 4.1.1 des Brandschutzkonzeptes (Flächen für die Feuerwehr) Es sind Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr vor den Hydranten und den Entnahmestellen der unterirdischen Löschwasserbehälter mit einer Größe von mindestens 7 m x 12 m einzurichten und zu kennzeichnen. Die Aufstell- und Bewegungsflächen müssen Hinweisschilder erhalten, die von der Feuerwehrzufahrt aus sichtbar sind. Die Hinweisschilder müssen der DIN 4066-D1 entsprechen und mindestens 594 mm x 210 mm groß sein; die jeweils erste Textzeile muss die Mindestschriftgröße nach DIN 4066-D1 in Verbindung mit DIN 825 aufweisen. Die Schilder müssen mit der Beschriftung „Flächen für die Feuerwehr“ versehen sein. 2. Ergänzung zu Punkt 4.1.3 des Brandschutzkonzeptes (Erdungsmöglichkeiten der Oberleitungen) Aufgrund der Größe des Objektes (ICE-Werkhalle) wurde im Vorfeld eine Umfahrung für Feuerwehrfahrzeuge festgelegt. Um im Alarmfall sicher vor der Halle arbeiten zu können und damit die Halle sicher umfahren werden kann, sind die Oberleitungstrenner so anzubringen, dass die Oberleitungen ca. 20 m vor der Halle, in Verbindung mit der Abschaltung in der Halle, direkt stromlos geschaltet werden können. 3. Ergänzung zu Punkt 4.14.3 des Brandschutzkonzeptes (Brandmeldezentrale) Für das gesamte Gelände ist eine neue Feuerwehrzufahrt (neue Werkzufahrt) geplant. Aufgrund der Größe des Geländes ist es erforderlich, für alle Gebäude einen zentralen Erstangriffspunkt für die Feuerwehr festzulegen. Als erster Anlaufpunkt ist das 24 Stunden besetzte Pförtnerhaus vorgesehen. Beim Pförtner sind alle für die Feuerwehr relevanten Bedien- und Informationseinrichtungen (FIZ, FSD, HM usw.) der Brandmeldeanlagen (inkl. Bestandsanlage S-Bahn Werk) zu installieren. Möglichst frühzeitig, spätestens aber vor der Installation der Brandmeldeanlagen, ist gemäß DIN 14675 ein Planungsgespräch mit der Berufsfeuerwehr Köln, Abteilung 375/Gefahrenvorbeugung, Neusser Landstr. 2, 50735 Köln, zu führen. Die Anlagen sind an die Alarmübertragungsanlage (AÜA) der Stadt Köln aufzuschalten. Die Anschlussbedingungen der Stadt Köln, Feuerwehr, sind zu beachten (Internet: http://www.stadt-koeln.de/3/feuerwehr/brandschutz/01193/. / 32 Seite 32 Die Brandmeldeanlagen müssen von einer technischen Überwachungskommission oder technischen Prüfstelle (VDS, TÜV u. a.) zugelassen sein und sind aus Sicherheitsgründen nur von Fachfirmen mit Fachkräften entsprechend DIN 14675, DIN VDE 0833, einbauen zu lassen. Rechtzeitig vor der Gebrauchsabnahme des Objektes ist entsprechend den Anschlussbedingungen der Stadt Köln eine Abnahme der Brandmeldeanlagen durch die Berufsfeuerwehr zu veranlassen. Diese hat grundsätzlich vor Anschaltung der Brandmeldeanlagen an die Übertragungsanlage für Gefahrenmeldungen der Stadt Köln zu erfolgen. Bei der Abnahme sind Bescheinigungen der Sachverständigen, die vor der ersten Inbetriebnahme die Brandmeldeanlagen und die auf die Brandmeldeanlagen aufgeschalteten sonstigen Sicherheitseinrichtungen gemäß Prüfverordnung geprüft haben, über die Mängelfreiheit der Anlagen vorzulegen. 4. Ergänzung zu Punkt 4.8.4 des Brandschutzkonzeptes (Gebäudefunkanlage - BOS) Ein funktionierender Einsatzstellenfunkverkehr ist eine einsatztaktische Notwendigkeit zur Erreichung des Schutzzieles „wirksame Löscharbeiten“ im Sinne des § 17 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW). Da von hier nicht abgeschätzt werden kann, ob aufgrund der Gebäudeausdehnung ein störungsfreier Einsatzstellenfunkverkehr möglich ist, wird nach Fertigstellung des Rohbaus eine Funkausleuchtungsprobe in Absprache der Abteilung 373/1/Informationstechniken der Berufsfeuerwehr Köln, für erforderlich gehalten. Wird diese Funkausleuchtungsprobe mit einem negativen Ergebnis beschieden, ist der Einbau einer Gebäudefunkanlage in Absprache mit der Brandschutzdienststelle vorzusehen. Sofern oben nicht anders gefordert, sind die Forderungen, Änderungen und Empfehlungen des Brandschutzkonzeptes zum Gegenstand der Genehmigung zu machen. Für das gesamte Gelände wurden bereits Lotsen- und Rettungspunkte festgelegt. Diese Rettungspunkte sind während der gesamten Bauphase aufrecht zu halten. Sollten sich aufgrund von Baumaßnahmen Änderungen in der An- bzw. Zufahrt ergeben, ist die Berufsfeuerwehr Köln, Abteilung 371/1/Einsatzplanung und Koordination, Scheibenstr. 13, 50737 Köln, frühzeitig zu informieren. Es ist geplant, nach Fertigstellung der neuen Feuerwehrzufahrt zum ICE-Werk die Zufahrten zum Gelände zu verlegen. Die vorgenannte Abteilung der Berufsfeuerwehr Köln ist rechtzeitig zu informieren, wenn diese neue Zufahrt fertig gestellt ist und genutzt werden kann. Sollte die Bahnunterführung Longericher Straße im Zuge der Baumaßnahmen gesperrt werden müssen, ist die Berufsfeuerwehr Köln mindestens 4 Wochen vor Beginn der Sperrmaßnahmen zu informieren. Ggf. muss für die entfallende Fahrmöglichkeit Ersatz gefunden werden. Ansprechpartner bei der Berufsfeuerwehr Köln ist Herr Gerhard, Telefon (0221) 9748-5212; E-Mail: christian.gerhard@stadt-koeln.de. / 33 Seite 33 Öffentliche Verkehrsflächen Die Anbindung des Werksgeländes an die öffentlichen Verkehrsflächen ist im Detail mit dem Amt für Straßen und Verkehrstechnik, Willy-Brand-Platz 2, 50679 Köln, abzustimmen. Der Baustellenverkehr über öffentliche Straßen muss über fest einzuhaltende Routen ausschließlich durch Gewerbegebiete und auf Hauptverkehrsstraßen geführt werden. Die Routen sollten einschließlich eines Bauzeitenplans und der logistischen Abwicklung rechtzeitig vor Baubeginn dem Amt für Straßen und Verkehrstechnik, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, zur Genehmigung vorgelegt werden. Für mögliche bauliche Veränderungen, z. B. eine Bordsteinabsenkung im Bereich der Longericher Straße, muss die Kostenübernahme durch die Deutsche Bahn erfolgen. Rechtzeitig vor Baubeginn ist das Amt für Straßen und Verkehrstechnik zu informieren, damit eine gemeinsame Beweissicherung durchgeführt werden kann. Gegebenenfalls während der Baumaßnahme zu erwartende Einschränkungen im Bereich der Longericher Straße sind frühzeitig mit dem Amt für Straßen und Verkehrstechnik abzustimmen. Verunreinigungen des öffentlichen Straßenlandes durch Baustellenverkehr sind unverzüglich durch die Vorhabenträgerin zu beseitigen. Ansprechpartnerin für die Belange des Verkehrs ist Frau Michell, Amt für Straßen und Verkehrstechnik, Telefon (0221) 221-27894; E-Mail: ursula.michell@stadt-koeln.de. In § 21 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln ist dem Stadtentwicklungsausschuss die Entscheidungsbefugnis für Stellungnahmen im Rahmen von Planfeststellungsverfahren übertragen worden. Die mit diesem Schreiben fristwahrend abgegebene Stellungnahme steht daher unter dem Vorbehalt der abschließenden Entscheidung des Stadtentwicklungsausschusses, der sich nach Anhörung der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk Nippes frühestens in seiner Sitzung am 08.05.2014 mit der Angelegenheit befassen kann. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Ulrike Willms