Daten
Kommune
Köln
Dateiname
Beschlussvorlage Rat.pdf
Größe
48 kB
Erstellt
31.12.14, 01:38
Aktualisiert
27.01.18, 21:58
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nummer
1706/2014
Der Oberbürgermeister
Freigabedatum
Dezernat, Dienststelle
II/20/201/2
Beschlussvorlage
28.08.2014
zur Behandlung in öffentlicher
Sitzung
Betreff
Sparkasse KölnBonn:
Weisung an die in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Sparkasse KölnBonn
durch den Rat der Stadt Köln entsandten Vertreter für Abstimmungen in der
Zweckverbandsversammlung
Beschlussorgan
Rat
Gremium
Rat
Beschlussvorschlag:
s. Anlage 1
Datum
02.09.2014
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Haushaltsmäßige Auswirkungen
Nein
Ja, investiv
Investitionsauszahlungen
€
Nein
Zuwendungen/Zuschüsse
Ja, ergebniswirksam
Ja
%
Aufwendungen für die Maßnahme
Zuwendungen/Zuschüsse
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam):
a) Personalaufwendungen
€
Nein
Ja
%
ab Haushaltsjahr:
€
€
b) Sachaufwendungen etc.
€
c) bilanzielle Abschreibungen
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam):
a) Erträge
ab Haushaltsjahr:
€
€
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten
Einsparungen:
a) Personalaufwendungen
ab Haushaltsjahr:
b) Sachaufwendungen etc.
€
€
Beginn, Dauer
Begründung
Am 28.06.2004 haben die Stadt Köln und die Bundesstadt Bonn sowie die Stadtsparkasse Köln
und die Sparkasse Bonn einen öffentlich-rechtlichen Fusionsvertrag über die Bildung eines gemeinsamen Zweckverbandes als Gewährträger/Träger für die Sparkasse KölnBonn mit Wirkung
zum 01.01.2005 geschlossen.
Gemäß §§ 8 Abs. 1, 15 GKG NRW i.V.m. §§ 63 Abs. 2, 113 Abs. 1 GO NRW kann der Rat der
Stadt Köln seine Vertreter in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Sparkasse KölnBonn anweisen, bei der Beschlussfassung der Verbandsversammlung nach den Vorgaben des
Rates abzustimmen.
Die nächste Verbandsversammlung des Zweckverbandes Sparkasse KölnBonn trifft Abstimmungen über die Besetzung von Positionen sowie Organen des Zweckverbandes und der Sparkasse
KölnBonn. Hierbei sind die Vorgaben des öffentlich-rechtlichen Fusions- und Zweckverbandsvertrages vom 28. Juni 2004 in der Fassung der Änderungsverträge von Dezember 2009 und Dezember 2010 sowie die Vorgaben des Sparkassengesetzes für Nordrhein-Westfalen (SpkG
NRW) zu beachten.
Im Einzelnen:
1. Wahl der Vorsitzenden/des Vorsitzenden der Verbandsversammlung
Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 der Satzung des Zweckverbandes wählt die Verbandsversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungen der Verbandsmitglieder den Vorsitzenden der Verbandsversammlung und dessen Stellvertreter.
Gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 des öffentlich-rechtlichen Fusions- und Zweckverbandsvertrages (Fusionsvertrag) bzw. § 9 Absatz 1 Satz 2 der Satzung des Zweckverbandes wer-
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den der Vorsitzende der Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher nicht von
demselben Verbandsmitglied gestellt.
2. Wahl der Stellvertreterin/des Stellvertreters des Vorsitzenden der Verbandsversammlung
Gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 Fusionsvertrag bzw. § 6 Absatz 1 Satz 2 der Satzung des
Zweckverbandes wird der Stellvertreter des Vorsitzenden der Verbandsversammlung
nicht von demselben Verbandsmitglied gestellt wie der Vor-sitzende der Verbandsversammlung.
3. Wahl der Verbandsvorsteherin/des Verbandsvorstehers
Gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 Fusionsvertrag bzw. § 9 Absatz 1 Satz 2 der Satzung des
Zweckverbandes werden der Verbandsvorsteher und der Vorsitzende der Verbandsversammlung nicht von demselben Verbandsmitglied gestellt. Gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1
der Satzung des Zweckverbandes sowie nach § 16 Absatz 1 Satz 1 GkG NRW werden
die/der Verbandsvorsteher/in und deren/dessen Stellvertreter/in von der Verbandsversammlung aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamten oder mit Zustimmung ihres
Dienstvorgesetzten aus dem Kreis der allgemeinen Vertreter oder der leitenden Bediensteten der Verbandsmitglieder für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungen der Verbandsmitglieder gewählt.
4. Wahl der Stellvertreterin/des Stellvertreters des Verbandsvorstehers
siehe Hinweis zu 2.
Gleiches gilt gemäß § 4 Absatz 2 Satz 3 Fusionsvertrag sinngemäß für den Stellvertreter
des Verbandsvorstehers.
siehe weiter Hinweis zu 3.
5. Wahl der Vorsitzenden/des Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Sparkasse KölnBonn gemäß § 11 Absatz 1 und Absatz 2 SpkG NRW
Die Vertretung des Trägers – hier die Zweckverbandsversammlung als Vertretung des
Zweckverbandes - wählt eines ihrer Mitglieder oder die/den Hauptverwaltungsbeamtin/en
eines Zweckverbandsmitgliedes zum vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrates.
Gemäß § 11 Absatz 2 SpkG NRW wählt die Vertretung des Trägers aus den Mitgliedern
des Verwaltungsrates zudem eine erste und zweite Stellvertreterin/einen ersten und
zweiten Stellvertreter des vorsitzenden Mitgliedes.
Für die Besetzung der Position des vorsitzenden Mitgliedes des Verwaltungsrates ist
gemäß § 7 Absatz 2 Fusionsvertrag zu beachten, dass die Bundesstadt Bonn mindestens in einem der drei Sparkassenorgane (Verwaltungsrat, alt: Kreditausschuss,
(neu: Risikoausschuss als Ausschuss des Verwaltungsrates), Vorstand) den Vorsitzenden, in mindestens einem der anderen Sparkassenorgane den stellvertretenden Vorsitzenden bzw. den ersten stellvertretenden Vorsitzenden stellt. Wenn die Bundesstadt
Bonn nicht den Vorsitzenden des Verwaltungsrates stellt, stellt sie in jedem Fall einen
stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates.
6. Wahl der sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates und der Dienstkräfte im Verwaltungsrat der Sparkasse KölnBonn nach § 10 Absatz 2 Buchstaben b und c SpkG
NRW in Verbindung mit § 12 SpkG NRW sowie Wahl der Stellvertreter gemäß § 12 Ab-
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satz 4 Satz 2 SpkG NRW
§ 8 Absatz 2 Fusionsvertrag in der Fassung des Änderungsvertrages von Dezember
2009 regelt folgende Vorschlagsrechte:
8 Mitglieder von der Stadt Köln
4 Mitglieder von der Bundesstadt Bonn
6 Dienstkräfte (s. Anlage 2)
wobei der Vorsitzende des Verwaltungsrates auf das Kontingent der ihn vorschlagenden
Vertragspartei angerechnet wird. Entsprechendes gilt für die Stellvertreter.
Nach dem Beschluss der EU- Kommission vom 29.09.10 zur Umstrukturierung der Sparkasse KölnBonn müssen sich unter den 18 Mitgliedern des Verwaltungsrates 4 unabhängige, d.h. nicht den Reihen des entsendenden Stadtrates zugehörige Mitglieder, befinden.
Dies sind derzeit auf Vorschlag der Stadt Köln die Herren Dr. Karlheinz Bentele, Herr
Prof. Dr. Karl Mosler und Herr Martin Wambach sowie auf Vorschlag der Stadt Bonn Herr
Klaus Bersch.
Aus dem Wahlvorschlag der Personalversammlung wurden die Arbeitnehmervertreter bis
zum Ablauf der Legislaturperiode 2009 – 2014 auf Empfehlung von Vertretern, die von
der Stadt Köln in den Zweckverband entsandt wurden und auf Empfehlung von Vertretern, die von der Bundesstadt Bonn in die Zweckverbandsversammlung entsandt wurden, durch die Zweckverbandsversammlung im Verhältnis 2:1 gewählt.
§ 8 Absatz 3 Fusionsvertrag in der Fassung des Änderungsvertrages von Dezember
2009 regelt, dass die von den Städten Köln und Bonn vorzuschlagenden Mitglieder des
Verwaltungsrates jeweils die Mehrheitsverhältnisse in den Stadträten Köln und Bonn zu
Beginn einer jeden Wahlperiode nach Maßgabe von § 50 Absatz 3 GO NRW widerspiegeln.
Wählbar als sachkundige Mitglieder im Sinne des § 10 Absatz 2 Buchstabe b SpkG
NRW sind sachkundige Bürgerinnen und Bürger, die der Vertretung des Trägers, bei
Zweckverbandssparkassen den Vertretungen der Zweckverbandsmitglieder, angehören
können (§ 12 Absatz 1 Satz 2 SpkG NRW).
Zu den Mitgliedern des Verwaltungsrates können neben den sachkundigen Bürgern, die
den Vertretungen der Zweckverbandsmitglieder angehören, gewählt werden:
-
die Hauptverwaltungsbeamten der Zweckverbandsmitglieder
und
-
Dienstkräfte aller im Zweckverband zusammengeschlossenen Gemeinden und
Gemeindeverbände, sofern die Dienstkräfte ihre Hauptwohnung im Trägergebiet
haben.
Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates sind die Ausschließungsgründe gemäß § 13 SpkG NRW zu berücksichtigen.
Zudem sind bei der Wahl der Verwaltungsratsmitglieder gemäß § 12 Absatz 3 SpkG
NRW die grundlegenden Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes zu beachten. Nach § 12 Absatz 1 Landesgleichstellungsgesetz NRW soll insbesondere der Verwaltungsrat geschlechtsparitätisch besetzt werden.
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7. Wahl der ersten und zweiten Stellvertreterin/des ersten und zweiten Stellvertreters des
Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Sparkasse KölnBonn
Als erste und zweite Stellvertreterin/erster und zweiter Stellvertreter des Vorsitzenden
des Verwaltungsrates im Sinne des § 11 Absatz 2 SpkG NRW sind lediglich die sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 10 Absatz 2 Buchstabe b SpkG NRW
(also keine Dienstkräfte) wählbar.
Im Übrigen wird auf den Hinweis unter Punkt 5 verwiesen.
8. Wahl der Hauptverwaltungsbeamtin/des Hauptverwaltungsbeamten nach § 11 Absatz 3
SpkG NRW sowie Feststellung der Hauptverwaltungsbeamtin/des Hauptverwaltungsbeamten nach § 10 Absatz 4 SpkG NRW
Nach § 11 Absatz 3 SpkG NRW ist eine Hauptverwaltungsbeamtin/ein Hauptverwaltungs-beamter als "Beanstandungsbeamter" für den Fall zu wählen, dass eine Sitzung
nicht von einem Hauptverwaltungsbeamten geleitet wird. Sofern ein Hauptverwaltungsbeamter zum Vorsitzenden des Verwaltungsrates gewählt wurde, übt dieser in Personalunion die Funktion des "Beanstandungsbeamten" aus.
§ 10 Absatz 4 SpkG NRW sieht von Gesetzes wegen vor, dass bei Zweckverbandssparkassen die Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten der Zweckverbandsmitglieder, die weder vorsitzendes Mitglieder des Verwaltungsrates sind noch
nach § 11 Absatz 3 SpkG NRW an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen, mit
beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen.
9. Wahl des Vertreters, des Stellvertreters sowie der Ersatzvertreter aus den Reihen
der Hauptverwaltungsbeamten der Träger zur Entsendung in die Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes (RSGV) gem. § 5 Absatz 2
Buchst. b) i.V.m. Absatz 3 der Satzung des RSGV
Gemäß § 5 Absatz 2 Buchst. b) der Satzung des RSGV entsendet jede Sparkasse in die
Verbandsversammlung den Hauptverwaltungsbeamten des kommunalen Trägers, bei
Zweckverbands-Sparkassen den Hauptverwaltungsbeamten eines Zweckverbandsmitgliedes. Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 3 der Satzung des RSGV bestimmt die Vertretung des
kommunalen Trägers aus dem Kreise der Hauptverwaltungsbeamten der Zweckverbandsmitglieder einen Vertreter sowie den jeweiligen Vertreter im Amt.
10. Entscheidung über
1.) die Entsendung des Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder
2.) die Entsendung eines ordentlichen Mitgliedes des Verwaltungsrates
als Vertreter in die Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes (RSGV) sowie - ausschließlich im Fall der 2. Alternative Wahl des ordentlichen Mitgliedes des Verwaltungsrates nebst Wahl einer Stellvertreterin/eines Stellvertreters und einer Ersatzvertreterin/eines Ersatzvertreters zur Entsendung in die Verbandsversammlung des RSGV gem. § 5 Absatz 2 Buchst. a) i.V.m. Absatz 3 der Satzung des RSGV
Gemäß § 5 Absatz 2 Buchst. a) der Satzung des RSGV entsendet jede Sparkasse in die
Verbandsversammlung den Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder ein ordentliches
Mitglied des Verwaltungsrates. Wird der Vorsitzende des Verwaltungsrates in die Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes entsandt, wird er
von seinen Stellvertretern im Amt vertreten. Wird ein ordentliches Mitglied des Verwal-
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tungsrates in die Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes entsandt, entsendet die Vertretung des kommunalen Trägers aus dem Kreise der
ordentlichen Mitglieder des Verwaltungsrates einen Stellvertreter und einen Ersatzvertreter.