Daten
Kommune
Köln
Dateiname
zu Anlage 3 -Urkunde-.pdf
Größe
117 kB
Erstellt
31.12.14, 03:29
Aktualisiert
28.01.18, 00:13
Stichworte
Inhalt der Datei
Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB)
zum Bebauungsplan 67490/08
Arbeitstitel: Drosselweg/Finkenplatz in Köln-Niehl
Anlass und Ziel der Planung
Der Bebauungsplan Drosselweg/Finkenplatz in Köln-Niehl dient dem Schutz historisch wertvoller
Siedlungen und deren Vorgärten als prägendem städtebaulichem Element.
Das Plangebiet des Bebauungsplanes Drosselweg/Finkenplatz in Köln-Niehl ist durch eine einheitliche Gestaltung der Baukörper sowie durch einen hohen Anteil an privaten Grünflächen (Vorgärten) geprägt. Zur Erhaltung dieses Gebietscharakters werden nun im Rahmen eines einfachen
Bebauungsplanes Verkehrsflächen und vordere Baugrenzen festgesetzt, um auf diesem Weg die
Vorgartenzone festzulegen.
Die Zulässigkeit von baulichen Vorhaben richtet sich innerhalb der festgesetzten überbaubaren
Flächen nach § 30 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 34 BauGB.
Auf Initiativantrag der Bezirksvertretung Nippes wurde am 13.09.2012 der Einleitungsbeschluss
gefasst.
Abgrenzung und Beschreibung des Plangebietes
Der Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Drosselweg/Finkenplatz in Köln-Niehl wird
im Norden durch den Finkenplatz (gerade Hausnummern), im Osten durch rückwärtige Grundstücksgrenze der Grundstücke Niehler Straße 358 bis 380 und weiterführend durch den Niehler
Kirchweg und im Süden und Westen durch das Gelände der Pferderennbahn Köln-Niehl begrenzt.
Betroffen sind die Grundstücke an der südlichen Seite des Finkenplatzes (gerade Hausnummern),
an der Niehler Straße mit den ungeraden Nummern 363 bis 371 und den geraden Nummern 358
bis 380, am Niehler Kirchweg 133 bis 159 sowie die Grundstücke beidseits des Drosselweges.
Rahmenbedingungen und Vorgaben
Bauplanungsrechtliche Vorgaben
Im geltenden Flächennutzungsplan ist der betreffende Bereich als Wohnbaufläche (W) dargestellt.
Der Bebauungsplan steht den Darstellungen im Flächennutzungsplan nicht entgegen.
Durch den Bebauungsplan werden die Fluchtlinienpläne Nummern 515, 725 und 729 teilweise
überplant.
Gewähltes Bebauungsplanverfahren
Der Bebauungsplan Drosselweg/Finkenplatz in Köln-Niehl wird gemäß § 30 Absatz 3 BauGB als
einfacher Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB erstellt. Der sich aus der
vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab wird durch die
Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht wesentlich verändert.
Die übrigen Voraussetzungen zur Anwendung des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 BauGB
liegen vor.
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-2Begründung der Planinhalte
Das Plangebiet ist geprägt durch die gewachsene Struktur ihrer beidseitigen Bebauung, durch deren Gestalt sowie die klare städtebauliche Aufteilung in Verkehrsfläche, Bebauung und den dazwischen liegenden Bereich der Vorgärten (Vorgartenzone).
Die Vorgartenzone ist der Bereich, welcher zwischen der nunmehr festgesetzten Baugrenze und
der Grundstücksgrenze/Straßenbegrenzungslinie liegt.
Durch die stetig wachsende Zahl an Pkw stieg im Laufe der Jahre auch der Bedarf an Stellplätzen.
Da gemäß § 65 Absatz 1 Bauordnung NRW das Anlegen von Stellplätzen genehmigungsfrei ist,
steht zu befürchten, dass in diesem Bereich Vorgärten entfernt und die Fläche zum Parken umgenutzt wird.
Dadurch wird die städtebauliche Struktur Verkehrsfläche – Vorgartenzone – Bebauung aufgebrochen und unterbrochen.
Die vorbenannte Unterbrechung des schützenswerten Stadtbildes stellt einen städtebaulichen
Missstand dar, der durch diesen Bebauungsplan behoben beziehungsweise dem vorgebeugt werden soll.
In diesem Sinne sollen die Vorgärten, die das städtebauliche Bild des Plangebietes maßgeblich
prägen, geschützt und gesichert werden.
Bei bereits umgesetzten Errichtungen von Stellplätzen im Vorgartenbereich kann diese Satzung
nicht rückwirkend greifen. Jedoch müssen die hier getroffenen Festsetzungen bei zukünftigen Vorhaben dieser Art berücksichtigt werden. Sofern im jeweiligen Plangebiet bereits Umnutzungen
und/oder Umbauten stattgefunden haben, dient der Bebauungsplan dazu, die noch vorhandene
städtebaulich prägende Struktur der Vorgärten zu schützen und damit den Charakter der jeweiligen Siedlung zu erhalten.
Sofern bereits bestehende Stellplätze in Vorgärten rechtmäßigerweise hergestellt wurden, fallen
sie unter den passiven Bestandsschutz.
In diesen Fällen bedeutet dies, dass ein Rückbau insoweit nicht verlangt werden kann, dass diese
Stellplätze aber nach ihrer freiwilligen Beseitigung nicht erneut in den Vorgärten angelegt werden
dürfen, da in diesem Fall der Bestandsschutz erloschen ist.
Die über den passiven Bestandsschutz hinausgehende Zulassung bereits existierender Stellplätze
in Vorgärten wird abgelehnt, da dies darauf hinauslaufen würde, den städtebaulichen Missstand,
den die Errichtung von Stellplätzen in Vorgärten im Plangebiet darstellt, planungsrechtlich festzuschreiben. Dies würde die städtebaulichen Ziele für die Aufstellung des Bebauungsplanes konterkarieren.
Beabsichtigte Festsetzungen
Zur Umsetzung der benannten Ziele werden im Bebauungsplan die Verkehrsfläche und die Baugrenze festgesetzt.
Durch die Festsetzung der Verkehrsfläche mit der Straßenbegrenzungslinie sowie der vorderen
Baugrenze wird der betroffene Bereich der Vorgartenzone nachvollziehbar definiert.
Innerhalb dieses Bereichs sind aufgrund der benannten Schutzansprüche der historischen Bebauungsstruktur mit ihren Vorgärten keine Überbauungen und Nutzungen als Stellplätze zulässig.
Gestalterische Festsetzungen
Gestalterisch wird festgesetzt, dass die Vorgärten, als solche anzulegen, gärtnerisch zu gestalten
und zu erhalten sind. Ferner werden die Einfriedungen gestalterisch geregelt.
Durch die gestalterischen Festsetzungen soll das einheitliche Bild, welches die Vorgärten darstellen, bewahrt werden. Die Begrünung lässt die Vorgärten als Gärten erkennen und erhält den bisherigen Charakter der Straßenzüge. Auch die Reglementierung der Einfriedungen führt zum Erhalt
des Straßenbildes.
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-3-
Erschließung
Die Erschließung erfolgt über die bestehenden Verkehrsflächen.
Umweltbelange
Durch die Planung werden über den Bestand hinaus keine Eingriffe in Natur und Landschaft ermöglicht.
Umweltprüfung
Im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB ist eine Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB
nicht erforderlich. Von der Durchführung einer Umweltprüfung wird daher gemäß § 13 Absatz 3
BauGB abgesehen.
Der Rat der Stadt Köln hat den Bebauungsplan 67490/08 mit dieser Begründung
nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) in seiner Sitzung am 30.09.2014 gemäß
§ 10 Absatz 1 BauGB in Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB
in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) als Satzung
beschlossen.
Köln, den
Oberbürgermeister